UPC_CoA_926/2025; UPC_CoA_927/2025 – Huawei v TP-Link
- Court
- Court of Appeal
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Electronics/SEP
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Public access Facts 1. TP-Link asked access to certain pleadings and documents filed in two proceedings between Huawei and Netgear, stating that they had an interest as they were being sued under the same patent by Huawei. 2. The Local Division Munich granted the requests with respect to the redacted versions as to preserve the confidentiality. 3. Huawei appealed and asked for suspensive effect of the appeal. 4. The Court of Appeal (order of 17 December 2025) granted the suspensive effect. The Court of Appeal 1. Refers to Ocado v Autostore (CoA, Order of 10 April 2024, Ocado v Autostore, CoA_404/2023): if proceedings are terminated, the right to information outweighs the interests of the parties except for redacting personal data and confidential information. 2. The JR has to hear the parties when a request for access is made. If a party wants information to be considered confidential, they have to lodge a R. 262.2 RoP request by handing in the documents and evidence in a redacted way and by motivating why such information is confidential. The member of the public can object. 3. The appeals are rejected because the proceedings had terminated and/or the above described formalities for filing a R. 262.2 RoP request and giving reasons for the requested confidentiality had not been adhered to. Comment 1. This is an important decision for practitioners! 2. The way I understand the decision is as follows: a. Every time a member of the public asks for access after proceedings are terminated, it does not make much sense to try to avoid the member of the public getting access. b. The JR has to give you the possibility to react to such request. At that time you have to file a R. 262.2 RoP request if you want certain information be treated as confidential, to which the member of the public may not get access. c. Such request has to be accompanied with the documents/evidence in which the confidential information is redacted and arguments are presented as to why such information is confidential. 3. This means that what has happened with respect to confidentiality between the parties during the proceedings (which is governed by R. 262A RoP) is irrelevant. Even if you have obtained a confidentiality order on the basis of R. 262A RoP, you still have to follow the above road of R. 262.2 RoP if you want to preserve confidentiality when a member of the public asks for access. However, if you do not ask for certain information to be treated confidentially during the proceedings on the basis of R. 262A RoP (which means that the other party is not obliged to keep that information secret), it seems difficult to me to argue afterwards when a member of the public asks for access that such information should be confidential under R. 262.2 RoP. 4. Conclusion: a. Make sure that you use R.262A RoP during the proceedings (also considering that non-protected info may otherwise end up with members of the public). b. If you have obtained a R. 262A RoP order during the proceedings, you will still have to go through the R.262.2 RoP request in case a member of the public asks for access.
Full Decision Text
1 Anordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts betreffend den öffentlichen Zugang zum Register nach Regel 262.1(b) VerfO erlassen am 17. Februar 2026 BERUFUNGSKLÄGERIN (ANTRAGSGEGNERIN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) Huawei Technologies Co. Ltd., Shenzhen, P.R. China (im Folgenden: ”Huawei”) vertreten durch Rechtsanwalt Christian Harmsen und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Bird & Bird LLP BERUFUNGSBEKLAGTE (ANTRAGSSTELLERINNEN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ) 1. TP-Link Systems Inc., Irivine, CA, Vereinigte Staaten von Amerika 2. TP-Link Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland 3. TP-Link Enterprises France SARL, Vélizy-Villacoublay, Frankreich 4. TP-Link Enterprises Netherlands B.V., Nieuwegein, Die Niederlande 5. TP-Link Italia S.R.L., Cernusco sul Naviglio MI, Italien 6. TP-Link Enterprises Nordic AB, Solna, Schweden 7. Lianzhou International Co., Ltd., Shenzhen, P.R. China (im Folgenden zusammen: ”TP-Link”) vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Haft und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER ANTRAGSGEGNERINNEN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ 1. Netgear Deutschland GmbH, München, Deutschland 2. Netgear Inc., San Jose, CA, Vereinigte Staaten von Amerika 3. Netgear International Limited, Cork, Irland (im Folgenden zusammen: ”Netgear”) vertreten durch Rechtsanwalt Henning Meskes und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Freshfields PartG mbB Aktenzeichen: UPC CoA 0926/2025 und UPC CoA 0927/2025 2 STREITPATENT EP 3 678 321 ENTSCHEIDENDE RICHTER: Spruchkörper 1a Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Emmanuel Gougé, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter VERFAHRENSSPRACHE Deutsch BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ □ Anordnungen des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer München vom 28. November 2025 □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC CFI 1247/2025 UPC CFI 1248/2025 UPC CFI 168/2024 UPC CFI 152/2024 ACT 18917/2024 ACT 16294/2024 CC 20512/2024 MÜNDLICHE VERHANDLUNG Die Parteien erklärten sich damit einverstanden, dass das Berufungsgericht die Berufung auf der Grundlage der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung ohne mündliche Verhandlung entscheidet. SACHVERHALT UND ANTRÄGE DER PARTEIEN 1. TP-Link haben vor dem Gericht erster Instanz, Lokalkammer München (nachfolgend: „LK München“) beantragt, ihnen Einsicht insbesondere in bestimmte in den Verletzungsverfahren ACT 18917/2024 UPC CFI 168/2024; CC 20512/2024 UPC CFI 168/2024 und ACT 16294/2024 UPC CFI 152/2024 von den Prozessparteien (Huawei als Klägerin bzw. [nur im erstgenannten Verletzungsverfahren] Nichtigkeitswiderbeklagte und Netgear als Beklagte bzw. [nur im erstgenannten Verletzungsverfahren] Nichtigkeitswiderklägerin) eingereichte Schriftsätze und Anlagen zu geben, nachdem personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vom 7. November 2023 geschwärzt worden sind und mit der Maβgabe, dass, soweit die Dokumente vertrauliche Informationen enthalten und die Parteien entsprechend geschwärzte Fassungen eingereicht haben, TP-Link nur Zugang zu den geschwärzten Fassungen der Dokumente gewährt wird (siehe im Einzelnen: Verfahrensanordnung [VA] der LK München vom 28. November 2025, S. 2-3). 2. Zur Begründung haben TP-Link im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hätten, da sie von Huawei vor der LK München wegen Verletzung desselben Patents (EP 3 678 3 321) in Anspruch genommen würden, auf das sich Huawei in den genannten Verfahren gegenüber Netgear berufen hat. 3. Netgear haben beantragt, den Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen, hilfsweise TP-Link nur Zugang zu den vollgeschwärzten Fassungen der betreffenden Schriftsätze und Anlagen zu geben, in denen die jeweiligen geheimhaltungsbedürftigen Informationen unkenntlich gemacht worden seien (siehe im Einzelnen: VA der LK München vom 28. November 2025, S. 5). 4. Huawei hat beantragt, den Akteneinsichtsantrag vollständig zurückzuweisen, hilfsweise den Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen, soweit er über näher bezeichnete Dokumente in einer (im Antrag) beschriebenen Fassung hinausgeht (siehe im Einzelnen: VA der LK München vom 28. November 2025, S. 12- 13). 5. Zur Begründung hat Huawei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anträge unbestimmt seien und es im Übrigen an einem berechtigten Einsichtsinteresse von TP-Link fehle, da das Vertraulichkeitsinteresse der Parteien des Ausgangsrechtsstreits überwiege. 6. Mit Anordnung vom 28. November 2025 hat die LK München durch den Berichterstatter entschieden, dass TP-Link bestimmte Schriftsätze aus beiden vorgenannten Verfahren zugänglich gemacht werden sollen, wobei sich die Zugänglichmachung auf die vorliegenden vollgeschwärzten Versionen entsprechend der in den Verfahren ergangenen Geheimhaltungsanordnungen bzw. eingereichten Anordnungen nach R. 262.2 VerfO beschränkt. 7. Die LK München hat weiterhin angeordnet, dass die Anordnungen nach Ablauf von 20 Tagen nach Zustellung durchzuführen seien. Im Übrigen hat die LK München die Anträge von TP-Link zurückgewiesen und die Berufung zugelassen. 8. Gegen diese Anordnungen hat Huawei mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, i. die Verfahrensanordnung der LK München abzuändern und den Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen, hilfsweise den Akteneinsichtsantrag zurückzuweisen, soweit er über im Antrag näher bezeichnete Dokumente in einer im Antrag näher beschriebenen geschwärzten Fassung hinausgeht, ii. anzuordnen, dass die Berufung aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, für den Fall, dass eine Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht bis zum 18. Dezember 2025 über den Antrag möglich sein sollte, die aufschiebende Wirkung wegen äuβerster Dringlichkeit durch den ständigen Richter anzuordnen. 9. Mit Anordnung vom 17. Dezember 2025 hat das Berufungsgericht angeordnet, dass die Berufungen von Huawei für die Dauer des Berufungsverfahrens aufschiebende Wirkung haben und TP-Link die in der Anordnung der LK München vom 28. November 2025 unter 1. aufgeführten Schriftsätze nicht zugänglich gemacht werden. 4 10. In ihrer Berufungserwiderung und Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 22. Dezember 2025 beantragt TP-Link, die Berufung zurückzuweisen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und Huawei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. GRÜNDE DER ANORDNUNG Grundsätze 11. Der öffentliche Zugang zum Register und zu den Verfahren des Einheitlichen Patentgerichts ist in den Art. 10 und 45 EPGÜ verankert. 12. Vorbehaltlich der im EPGÜ und in der Verfahrensordnung festgelegten Bedingungen ist das von der Kanzlei geführte Register öffentlich zugänglich (Art. 10 Abs. 1, 3. Satz EPGÜ). 13. Gemäß Art. 45 EPGÜ sind die Verhandlungen öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. 14. Was den öffentlichen Zugang zum Register betrifft, unbeschadet mehrerer Artikel und Regeln, die den Schutz vertraulicher Informationen gemäß R. 262.1 VerfO vorsehen, die Schwärzung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und die Schwärzung vertraulicher Informationen gemäß R. 262.2 VerfO, sind Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen (R. 262.1 (b) VerfO). 15. Das Interesse eines Mitglieds der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln muss gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abgewogen werden. Zu diesen Interessen gehört der Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten („Interesse einer der Parteien oder sonstiger betroffener Personen“), ist jedoch nicht darauf beschränkt (EPG-BerG, Anordnung vom 10. April 2024 - ORD 19369/2024, UPC CoA 404/2023, Ocado/Autostore, Rn. 43). 16. Sobald der Fall abgeschlossen ist, sei es durch eine Entscheidung in der Sache oder durch einen Vergleich oder eine Rücknahme, spricht die Interessenabwägung in der Regel für eine Gewährung des Zugangs (vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen; EPG-BerG, ORD 19369/2024, Rn. 51). 17. Wird ein Antrag gemäß R. 262.2 VerfO gestellt, bestimmte in Schriftsätzen oder Beweismittel enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln und eine redigierte Fassung dieser Schriftsätze vorlegt, kann der Zugang gemäß R. 262.1(b) VerfO nur für diese redigierte Fassung gewährt werden, unbeschadet der Möglichkeit für ein Mitglied der Öffentlichkeit, unter den in R. 262.3 VerfO festgelegten Bedingungen Zugang zu Informationen zu beantragen, die gemäß R. 262.2 VerfO vom öffentlichen Zugang ausgeschlossen sind. 18. Hat hingegen eine Partei nicht gemäß R. 262.2 VerfO beantragt, dass bestimmte Informationen aus Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden, sind dem Mitglied der Öffentlichkeit auf dessen Antrag gemäß R. 262.1(b) VerfO regelmäßig die Schriftsätze und Beweismittel zugänglich zu machen, 5 die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen wurden, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten, vorausgesetzt die oben unter Rn. 15 erwähnte Interessenabwägung ist zu seinen Gunsten ausgefallen. 19. Die Parteien sind vom Berichterstatter vor seiner Entscheidung über den Antrag gemäß R. 262.1(b) VerfO anzuhören. Beantragt eine Partei im Rahmen dieser Anhörung, dass bestimmte Informationen aus Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden, stellt sie einen Antrag gemäß R. 262.2 VerfO und muss sie die Bestimmungen der R. 262.2 VerfO einhalten. Dazu gehören die Angabe konkreter Gründe für eine vertrauliche Behandlung sowie die Vorlage von Kopien der genannten Dokumente, in denen die relevanten Teile bei der Antragstellung geschwärzt wurden (R. 262.2 VerfO letzter Satz). Genügt sie diesen Bestimmungen nicht, kommt ihr kein Vertrauensschutz nach R. 262.2 VerfO zugute und ist einem Mitglied der Öffentlichkeit auf dessen Antrag und bei berechtigtem Interesse (vgl. oben Rn. 15) Zugang zu den schriftlichen Schriftsätzen und Beweismitteln gemäß R 262.1(b) VerfO in der beim Gericht eingereichten und von der Kanzlei aufgenommen Fassung zu gewähren, ohne dass entschieden werden muss, ob ein Antrag auf Vertraulichkeit gemäß R. 262.2 VerfO notwendigerweise gleichzeitig mit den Schriftsätzen und Beweismitteln eingereicht werden muss, auf die sich dieser Antrag bezieht. Anwendung der Grundsätze Berufung CoA 0927/2025 (Hauptantrag) 20. In dem Berufungsverfahren CoA 0927/2025 ist der Hauptantrag von Huawei, die beanstandete Anordnung abzuändern und den Antrag von TP-Link auf Zugang zu den im Verfahren UPC CFI 152/2024 eingereichten Schriftsätzen zurückzuweisen, nicht begründet. 21. Huawei hat kein berechtigtes Interesse dargelegt, das das allgemeine Interesse von TP-Link an der Einsichtnahme in die beim Gericht eingereichten Schriftsätze überwiegt. In Ermangelung solcher Gründe und angesichts des berechtigten Interesses von TP-Link an der Einsichtnahme in die Unterlagen zu einem abgeschlossenen Fall und der zudem dasselbe Patent betrifft, dessen Benutzung auch Gegenstand des in der von Huawei gegen TP-Link angestrengten Verletzungsverfahrens (UPC CFI 804 2025) ist, führt die Abwägung der Interessen von TP-Link, Zugang zu den Informationen zu erhalten, und Huawei, die Informationen vertraulich zu behandeln, zu einem TP-Link günstigen Ergebnis. Berufungen CoA 0926/2025 und CoA 0927/2025 (Hilfsantrag) 22. Der Antrag von Huawei in dem Berufungsverfahren CoA 0926/2025 und der Hilfsantrag in dem Berufungsverfahren CoA 0927/2025, den Zugang zu den im erstinstanzlichen Verfahren (UPC CFI 168/2024 und UPC CFI 152/2024) eingereichten Schriftsätzen auf geschwärzte Fassungen derselben zu beschränken, ist ebenfalls nicht begründet. 23. Aus den oben genannten Gründen und wie vom Gericht erster Instanz zu Recht ausgeführt, muss ein Antrag auf vertrauliche Behandlung von Informationen den in R. 262.2 VerfO festgelegten Anforderungen genügen. Huawei ist dem nicht nachgekommen. Sie hat keine konkreten Gründe für die Geheimhaltung der angeforderten Informationen dargetan und hat auch keine Abschriften der betreffenden Schriftsätze vorgelegt, in denen die relevanten Teile unkenntlich gemacht sind. Sie hat lediglich argumentiert, dass R. 6 262.2 VerfO nur in Fällen anwendbar sei, in denen vertrauliche Schriftsätze im Ausgangsverfahren eingereicht werden, nicht jedoch in bereits laufenden Verfahren gemäß R. 262.1 (b) VerfO. Das ist jedoch im vorliegenden Fall, wie bereits oben erläutert (Rn. 19), nicht zutreffend. Aufschiebende Wirkung 24. Mit dieser die Berufungsverfahren abschließenden Anordnung wird auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 2025 aufgehoben. Kosten 25. Eine Kostenerstattung kommt in Bezug auf Anträge auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln gemäß R. 262.1 (b) VerfO in der Regel nicht in Betracht, da für diesen Antrag auch keine Gerichtsgebühren zu zahlen sind. Nur in Ausnahmefällen kann nach Art. 69(3) EPGÜ angeordnet werden, dass eine Partei die ihr durch ihr Verhalten entstandenen unnötigen Kosten des Gerichts oder einer anderen Partei zu tragen hat (EPG- BerG, Anordnung vom 5. Mai 2025 - Meril v Swat, Rn. 33). 26. Da TP-Link keine außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht hat, wird im vorliegenden Fall auch keine Kostenerstattung gewährt. ANORDNUNG (i) Die Berufungen gegen die Anordnung der München LK vom 28. November 2025 (UPC CFI 1247/2025 und UPC CFI 1248/2025) werden zurückgewiesen; (ii) Die Anordnung des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 2025 in den Berufungsverfahren CoA 0000926/2025 und CoA 0000927/2025 wird aufgehoben; (iii) Der Antrag von TP-Link, dass Huawei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wird zurückgewiesen. Erlassen am 17. Februar 2026 Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter
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- After proceedings are terminated, the public's right to information generally outweighs party interests, except for personal data and confidential information.
- A party seeking to keep information confidential from the public must lodge a R. 262.2 RoP request with redacted documents and reasoned arguments.
- Confidentiality orders obtained during proceedings under R. 262A RoP do not automatically apply to public access requests after termination; a separate R. 262.2 RoP request is required.
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