UPC_CFI_11/2024 – Grundfos v Hefei
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Rectification of judgment Background Claimant asks for correction of the judgment. The Court The Court grants the request of claimant. Comment Although the Court says nothing about it, it seems clear that what is corrected qualifies as a “clerical mistake or an obvious slip”! (See R. 353 RoP)
Full Decision Text
1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_11/2024 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 26. Mai 2025 betreffend EP 2 778 423 B1 Klägerin: Grundfos Holding A/S, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Poul Due Jensen und den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats, Herrn Jens Winther Moberg, Poul Due Jensens Vej 7, 8850 Bjerringbro, Dänemark vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Markus B. Bölling, Mitscherlich Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München, Deutschland mitwirkend: Patentanwalt Christian Rupp, Patentanwalt Alexander Bach, Mit- scherlich Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: markus.boelling@mitscherlich.de Beklagte: Hefei Xinhu Canned Motor Pump Co., Ltd., No. 1 Yanglin Road, Hi-Tech District, Hefei, Anhui, 230088, Volksrepublik China vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Michael Rüberg, Patentanwalt Oliver Tavenkorn, Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB, Pettenkofer- straße 22, 80336 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: rueberg@boehmert.de STREITPATENT: Europäische Patente Nr. EP 2 778 423 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Die Entscheidung wurde verkündet unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Thomas als Be- richterstatter, der Vorsitzenden Richterin Voß in Vertretung der rechtlich-qualifizierten Richterin 2 Dr. Thom, des rechtlich qualifizierte Richters Kupecz sowie der technisch qualifizierten Richterin Heikkinen-Keinänen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 353 VerfO – Antrag auf Berichtigung der Entscheidung GRÜNDE DER ANORDNUNG: Der Berichtigungsantrag ist zulässig und wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist nach R. 353 VerfO gestellt. Er ist auch begründet. Bei den zu berichtigenden Punkten handelt es sich um offenbare Unrichtig- keiten, die entsprechend zu berichtigen waren. Die Beklagte hat der beantragten Berichtigung nicht widersprochen. ANORDNUNG: Auf Antrag der Klägerin wird der Tenor der am 8. Mai 2025 verkündeten Entscheidung wie folgt berichtigt: 1. Anordnung B. II., letzter Absatz: „wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben gemäß vorstehender Ziff. B. II. 1. bis B. III. 3. B. II. 3. die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfs- weise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.“ 2. Anordnung B. III., erster Absatz: „der Klägerin in einer geordneten und aus sich heraus verständlichen Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. II. Ziff. B. I. be- zeichneten Handlungen seit dem 28. Februar 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe“ 3. Anordnung B. IV.: „die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. II. Ziff. B. I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben;“ 4. Anordnung B. V.: „die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziff. B. I. 1. Ziff. B. I. bezeichneten, seit dem 28. Februar 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerbli- chen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des EPG vom 8. Mai 2025) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbind- lichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;“ 3 5. Anordnung C.: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer II. Ziffer B. I. bezeichneten, seit dem 28. Februar 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“ 6. Rz. 14 der Entscheidung: „Die Klägerin beantragt für den Fall, dass die Kammer die Nichtigkeitswiderklage für begründet erachtet, bedingt in Form von Hilfsanträgen die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der als Hilfsantrag 1 bis 6 1 bis 7 formulierten An- spruchssätze in der entsprechenden Reihenfolge.“ 4 DETAILS DER ANORDNUNG: App_22757/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_2097/2024 und CC_32539/2024 UPC-Nummer: UPC_CFI_11/2024 Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage Erlassen in Düsseldorf am 27. Mai 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Vorsitzende Richterin Voß Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz Technisch qualifizierte Richterin Heikkinen- Keinänen Für den Hilfskanzler Boudra-Seddiki
Key Holdings
- Request for correction of judgment granted.
- Corrected as clerical mistake/obvious slip (R. 353 RoP).
Tags
- Judgment
- Rectification