UPC_CFI_11/2024 – Grundfos v Xinhu

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Refund of security for costs Facts After the defendant had paid the costs and the claimant had confirmed that payment, it requested a refund of the security for costs that the Court of Appeal had ordered. The Court The Court ordered the refund. Comment The security for costs had been provided by payment of the amount to the Court. Does the Court put that in an interest-bearing account and do you get the amount back with the interest? Or should the party who forced you to provide the security pay the lost interest?

Full Decision Text

Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 11/2024 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 4. September 2026 betreffend EP 2 778 423 B1 **Klägerin:** Grundfos Holding A/S, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Poul Due Jensen und den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats, Herrn Jens Winther Moberg, Poul Due Jensens Vej 7, 8850 Bjerringbro, Dänemark vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Markus B. Bölling, Mitscherlich Patentund Rechtsanwälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München, Deutschland mitwirkend: Patentanwalt Christian Rupp, Patentanwalt Alexander Bach, Mitscherlich Patentund Rechtsanwälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: markus.boelling@mitscherlich.de **Beklagte:** Hefei Xinhu Canned Motor Pump Co., Ltd., No. 1 Yanglin Road, Hi-Tech District, Hefei, Anhui, 230088, Volksrepublik China vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Blumenröder, Rechtsanwältin Dr. Nicola Busch, Patentanwalt Dr. Stumvoll sowie alle Rechtsund Patentanwälte der Kanzlei Grünecker Patentund Rechtsanwälte PartG mbB, die berechtigt sind, vor dem EPG aufzutreten, Leopoldstraße 4, 80802 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: busch@grunecker.de **STREITPATENT:** Europäische Patente Nr. EP 2 778 423 B1 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher, den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz und die technisch qualifizierte Richterin Heikkinen-Keinänen erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** R. 352.2 VerfO analog – Freigabe einer Prozesskostensicherheit **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:** 1. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 2 778 423 B1 (nachfolgend: Streitpatent) in Anspruch genommen, wobei das Verfahren erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen UPC CFI 11/2024 geführt wurde. Die Beklagte hat die Benutzung des Streitpatents bestritten. Darüber hinaus hat sie eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben (CC 26515/2024). Die Klägerin ist der Nichtigkeitswiderklage entgegengetreten und hat hilfsweise Anträge auf Änderung des Streitpatents gestellt. 2. Mit einer am 8. Mai 2025 verkündeten Entscheidung hat die Lokalkammer Düsseldorf die Beklagte im Rahmen der Verletzungsklage antragsgemäß verurteilt und die Nichtigkeitswiderklage abgewiesen. Zugleich hat die Kammer der Beklagten die Kosten der Klage und der Nichtigkeitswiderklage auferlegt. 3. Auf die durch die Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung (UPC CoA 622/2025 und UPC CoA 623/2025) hat das Berufungsgericht die Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf aufgehoben und das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 3, 5 und 11, soweit diese nicht auf die verbleibenden Patentansprüche zurückbezogen sind, für nichtig erklärt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Widerklage auf Nichtigerklärung und die Verletzungsklage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. 4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Berufungsgericht am 19. Dezember 2025 angeordnet, dass die Beklagte in den Verfahren UPC CoA 622/2025 und UPC CoA 623/2025 eine Prozesskostensicherheit für die Kosten des Berufungsverfahrens und die sonstigen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren in Höhe von jeweils 75.000,00 EUR, insgesamt mithin in Höhe von 150.000,- EUR, innerhalb von 4 Wochen zu leisten hat, wobei die Sicherheit entweder durch Hinterlegung auf das entsprechende Bankkonto des Einheitlichen Patentgerichts oder durch Beibringung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines in den Mitgliedstaaten des EPGÜ niedergelassenen und für Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten des EPGÜ zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann. Die Beklagte hat sich für die erste Variante entschieden und die Sicherheit durch Überweisung auf das durch das Konto des Einheitlichen Patentgerichts erbracht (vgl. Schriftsatz vom 12. Januar 2026). 5. Mit Entscheidung vom 7. August 2026 hat die Lokalkammer Düsseldorf (App 2262/2026) der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren aufgegeben, der Klägerin bis zum 21. August 2026 einen Betrag von 38.230,10 EUR zu zahlen. Nachdem die Beklagte die Überweisung dieses Betrages am 19. August 2026 veranlasst hatte, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Erfüllung der entsprechenden Forderung mit Schreiben vom 27. August 2026 schriftlich bestätigt (Anlage PKS1). 6. Am 28. August 2026 hat die Beklagte bei der Lokalkammer Düsseldorf einen Antrag auf Freigabe der durch sie auf der Grundlage der Anordnung des Berufungsgerichts geleisteten Prozesskostensicherheit gestellt und diesen damit begründet, der Zweck der Prozesskostensicherheit sei mit dem Ausgleich der zu Gunsten der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren durch das Gericht anerkannten Kostenforderung weggefallen. 7. Die Klägerin hat einer solchen Rückerstattung mit Schriftsatz vom 3. September 2026 zugestimmt. **GRÜNDE DER ANORDNUNG:** 8. Die Anordnung der Rückzahlung der Prozesskostensicherheit beruht auf einer analogen Anwendung von R. 352.2 VerfO. 9. Nachdem die Beklagte der Klägerin den nach der Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren vom 7. August 2026 geschuldeten Betrag vollumfänglich erstattet hat, ist das Interesse der Klägerin an der Sicherheitsleistung weggefallen. Die durch die Beklagte geleistete Sicherheit ist daher freizugeben, nachdem die Klägerin einer solchen Freigabe zugestimmt hat. **ANORDNUNG:** Die durch die Beklagte auf Anordnung des Berufungsgerichts geleistete Prozesskostensicherheit wird freigegeben. Erlassen in Düsseldorf am 4. September 2026 **NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN** Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz Technisch qualifizierte Richterin Heikkinen-Keinänen

Key Holdings

  • Security for costs should be refunded once the party for whom it was provided confirms payment of costs.
  • The question of whether the Court places security in an interest-bearing account or if the opposing party should pay lost interest remains open.

Tags

  • Refund of security for costs

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