UPC_CFI_1291/2026 – Nokia v Geely

Court
Local Division Mannheim
Date
Outcome
Granted
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Anti-interim-license injunction Facts 1. Nokia filed a preliminary injunction (“PI”) application for an ex parte anti-suit injunction. 2. According to Nokia, the anti-suit injunction takes the form of a request for an interim license in China, which would prevent or hinder Nokia from enforcing its patents in the UPC. 3. Nokia demands that Geely withdraws its request for an interim license insofar as it has effect in the UPC. 4. Nokia further requests an order prohibiting Geely from seeking, before foreign courts, any measure preventing Nokia from enforcing its patents in the UPC. 5. Nokia has stated that it does not object to the pending case in China concerning the determination of the FRAND royalty. The Court The Court refers to Articles 17(2) and 47 of the EU Charter and Article 6 ECHR, and further states that the request for an interim license is not necessary for internal (China) reasons but is intended to hinder the enforcement of patent rights elsewhere. The Court grants the PI. Comment 1. Why does Nokia (which apparently has no problem with the rate setting by the Chinese court) want to avoid an interim license? Chinese counsel state that if Nokia, despite such an interim license, continues to seek an injunction in the UPC, it may face difficulties in China for not respecting the decision of the Chinese court, which could result in significant penalties. 2. Why would Nokia not want to give up litigation in the UPC? This is because German courts have a reputation for granting injunctions against implementers, according to implementers, de facto regardless of the defenses raised. The German Divisions in the UPC have largely continued that practice (despite different opinions among UPC countries on how to handle SEP cases). Of course, a UPC-wide injunction gives the SEP holder (here, Nokia) an even stronger position to demand a high royalty, as implementers often cannot afford to leave the market. As there is no suspensive effect, such cases rarely reach appeal, meaning that the Court of Appeal has no opportunity to define a coherent SEP regime for the UPC. 3. I am not persuaded by the Charter and human rights arguments of the Mannheim Division where a company has voluntarily committed to license on FRAND terms in exchange for its patents being part of a standard, thereby securing money for each and every use of that standard. At the same time, I also have no pity for implementers who use every trick in the book to avoid payment and do not show (with acts) a genuine willingness to take a FRAND license. In normal circumstances, the “gun” (the injunction) should stay in the pocket, but it should also not prevent the SEP holder from having to negotiate with his hands tied behind his back. The German Divisions appear closer to applying a “machine gun” approach, and the Chinese courts lean more towards a “hands tied behind the back” approach. 4. I do not know whether this sequence of anti-anti-(etc.) suit injunctions is particularly productive. For example, what happens if Geely applies to a Chinese court for an anti-anti-anti-suit injunction ordering Nokia: a. to withdraw the PI; b. not to ask the LD to impose penalties; c. and, if the LD imposes penalties, to reimburse Geely for the penalties it has to pay to the UPC? 5. There are far better ways to resolve such disputes with a willing implementer. 6. The attitude of the Mannheim Division (“stay out of my UPC garden”) may also appear somewhat hypocritical, given that the UPC/EU has no problem removing the weeds from the gardens of other countries (with so-called “crossborder injunctions”). 7. It all starts with Nokia voluntarily accepting to license on FRAND terms without including a jurisdiction clause specifying the court that determines the FRAND conditions. The result is that basically each court of the country where there are patents is competent to interpret the agreement to license. 8. To rule that agreements which parties intend to have global effect, do not have global effect is strange. Suppose I would promise to keep something secret, but that this does not have effect outside The Netherlands? In my opinion it is a bit easy to say: no, it has no effect in Germany, because of the public order: freedom of speech!

Full Decision Text

Mannheim Local Division UPC CFI 1291/2026 Decision of the Court of First Instance of the Unified Patent Court issued on 20 April 2026 concerning EP 3 799 333 (UPC CFI 662/2025) and EP 4 090 075 (UPC CFI 661/2025) **CLAIMANT** 1) Nokia Technologies Oy, Karakaari 7, 02610 Espoo, Finnland 2) Nokia Solutions and Networks Oy Karakaari 7, 02610 Espoo, Finnland Claimants represented by: Tim Smentkowski **DEFENDANTS** 1) Zhejiang Geely Holding Group Co., Ltd., No. 1760 Jiangling Road, Binjiang District - 310051 - Hangzhou City - CN 2) Hangzhou Geely New Energy Vehicle Sales Co. Ltd., Room 607, Building 1, No. 1760, Jiangling Road, Binjiang District - 310051 - Hangzhou City - CN **VERFÜGUNGSPATENTE:** Europäisches Patente Nr. EP 3 799 333 und EP 4 090 075 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** Spruchkörper der Lokalkammer Mannheim **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Tochtermann, den rechtlich qualifizierten Richter Sender als Berichterstatter und den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** R. 206 VerfO – Antrag auf einstweilige Maßnahmen, hier: Anti-Anti Suit Injunction betreffend einen Antrag auf Erlass einer „Interim Licence“ oder anderer gleichwertiger Maßnahmen. **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:** 1. Die Antragstellerinnen beantragen gegen die Antragsgegnerinnen eine einstweilige Verfügung, die sie als „Anti-Anti Suit Injunction“ bezeichnen. Die Anordnung soll ex parte erlassen werden. Die Anträge werden nachfolgend wiedergegeben: 2. Die Unternehmensgruppen der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerinnen sind in globalen Patentverletzungsstreitigkeiten betreffend die angebliche Verletzung verschiedener standardessentieller Patente (SEP) der Antragstellerinnen involviert, die sie gegen die Unternehmensgruppe der Antragsgegnerinnen geltend machen. Die Streitigkeiten werden nach Klageerhebungen im Juli 2025 unter anderem vor dem Gericht erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts (EPG), hier den Lokalkammern Mannheim (UPC CFI 662/2025) und München (UPC CFI 661/2025), geführt. In diesen Verfahren sind die Antragsstellerin zu 1, betreffend das Verfahren vor der Lokalkammer München, bzw. die Antragstellerin zu 2, betreffend das Verfahren vor der Lokalkammer Mannheim, Klägerin und die Antragsgegnerin zu 1 eine der Beklagten. Daneben stehen sich die Unternehmensgruppen in Auseinandersetzungen vor dem Landgericht München I gegenüber. 3. Als Reaktion auf die erhobenen Verletzungsklagen haben die Antragsgegnerinnen am 23. Juli 2025 ein Ratenfestsetzungsverfahren vor dem Hangzhou Intermediate People's Court in China gegen die Antragstellerinnen angestrengt, in dem das chinesische Gericht die Konditionen einer weltweiten (FRAND) Lizenz festsetzen soll (Az. (2025) Zhe 01 Zhi Min Chu No. 83). Insbesondere begehren die Antragsgegnerinnen in diesem Verfahren, dass das chinesische Gericht die globalen Lizenzbedingungen für sämtliche SEPs der Unternehmensgruppe der Antragstellerinnen bestimmt, die für die Standards betreffend 2G - 5G sowie WLAN-Technologie essentiell sind und von den Antragstellerinnen gehalten oder lizenzierbar sind, und zudem feststellt, dass die Antragstellerinnen im Rahmen der Lizenzverhandlungen gegen ihre FRAND-Verpflichtungen verstoßen hätten (vgl. die englische Übersetzung der Klageschrift vom 23. Juli 2025, unter „Claims“, Ziff. 1 und Ziff. 2, vorgelegt als Anlage AR1). 4. Der vorliegende Antrag richtet sich entsprechend der ausdrücklichen Erklärung der Antragstellerinnen nicht gegen das Ratenfestsetzungsverfahren in der Hauptsache. 5. Im Rahmen dieses Ratenfestsetzungsverfahrens vor dem Hangzhou Intermediate People's Court in China haben die Antragsgegnerinnen nunmehr am 8. April 2026 ergänzend einen Antrag auf Erlass einer „Interim Licence“ (Interimslizenz) gestellt. Der Antrag wurde den hiesigen Antragstellerinnen am 15. April 2026 zugestellt. 6. Der Antrag ist überschrieben als (in englischer Übersetzung aus dem Chinesischen): "Application for an Act Preservation Ordering Nokia and Geely to Enter into a Global Interim Licence Agreement and Application for Confidentiality". 7. Die Antragsgegnerinnen haben nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen beim Hangzhou Intermediate People's Court zudem beantragt, dass der Antrag auf Erlass einer „Interim Licence“ selbst sowie bestimmte Beweismittel als vertraulich eingestuft werden. Die Antragstellerinnen sehen sich daher derzeit außerstande, die Antragsschrift im hiesigen Verfahren vorzulegen. 8. Die von den Antragsgegnerinnen in dem Verfahren auf Antrag einer „Interim Licence“ zudem eingereichte Liste der nicht vertraulichen Beweismittel lautet in englischer Übersetzung auszugsweise wie folgt (vorgelegt als Anlage AR3, gelb markierte Hervorhebungen durch die Antragstellerinnen). 9. Der Hangzhou Intermediate People's Court hat eine mündliche Verhandlung über den Antrag für den 23. April 2026 anberaumt. 10. Nach dem durch eine eidesstattliche Versicherung (vorgelegt als Anlage AR2) eines chinesischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen, der diese in den genannten Verfahren vor den chinesischen Gerichten vertritt, untermauerten Vorbringen der Antragstellerin können nach chinesischem Recht im Falle eines Verstoßes gegen eine sog. „act preservation order“ Sanktionen, wie Geldstrafen oder die Inhaftierung des Hauptverantwortlichen, verhängt werden. Danach droht im Falle eines Verstoßes gegen eine vom Hangzhou Intermediate People's Court erlassene Interimslizenz den Antragstellerinnen – im Hinblick auf die Praxis in vergleichbaren Verfahren – eine Strafzahlung in Höhe von 1 Million RMB (aktuell etwas mehr als 124.000,00 EUR) pro Tag. Nach der eidesstattlichen Versicherung erließ beispielsweise der Supreme People's Court (SPC) Chinas in der Rechtssache „Huawei v Conversant“ eine „act preservation order“ zugunsten von Huawei, die Conversant unter anderem daran hinderte, eine vom Landgericht Düsseldorf erlassene dauerhafte Unterlassungsverfügung wegen einer begangenen Patentverletzung durchzusetzen, wobei zugleich festgelegt wurde, dass jeder Verstoß mit einer täglichen Strafzahlung in vorstehend genannter Höhe geahndet würde. 11. Gegen diesen Antrag auf Erlass einer „Interim Licence“ („Act Preservation Ordering Nokia and Geely to Enter into a Global Interim Licence Agreement“) richtet sich der vorliegende Antrag im Eilverfahren. 12. Die Antragstellerinnen argumentieren, sie seien als Patentinhaberinnen und Klägerinnen in Patentverletzungsverfahren, die der Zuständigkeit des EPG unterliegen, antragsberechtigt. Der Eilantrag der Antragsgegnerinnen vom 8. April 2026 auf eine weltweite Interimslizenz sei darauf gerichtet, die Antragstellerinnen effektiv daran zu hindern, in anderen Jurisdiktionen Unterlassungsansprüche geltend zu machen oder durchzusetzen. Eine solche Lizenzerteilung hätte unmittelbare rechtliche Auswirkungen (auch) auf die laufenden Verfahren vor dem EPG, da die Antragsgegner sich höchstwahrscheinlich „mit bestehender Interimslizenz“ auf einen Lizenzeinwand berufen wollten. Die Erteilung einer Interimslizenz würde den Wert und die Durchsetzbarkeit der Patentrechte der Antragstellerinnen aufgrund des zu erwartenden Lizenzeinwands rechtswidrig und erheblich beeinträchtigen. Zusätzlich könne sich die Nichtbeachtung der gerichtlichen Aufforderung zur Erteilung einer Interimslizenz negativ auf weitere Feststellungen des chinesischen Gerichts in der Hauptsache auswirken. Es drohten zudem erhebliche Auswirkungen auf laufende Lizenzverhandlungen. Der Erlass einer Interimslizenz drohe unmittelbar am 23. April 2026. Die drohende Gewährung einer weltweiten Interimslizenz stelle einen durch den vorliegenden Antrag abzuwehrenden Eingriff in die Patentrechte der Antragstellerinnen dar. Zum Zuweisungsgehalt des Patents zähle auch seine prozessuale Durchsetzbarkeit im hiesigen Forum, die durch den beantragten Unterlassungsausspruch abzusichern sei. Der Antrag sei überdies dringlich und die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerinnen aus, weil der Antrag keinen Übergriff in fremde Foren mit sich bringe. Die Lokalkammer Mannheim sei international, sachlich und örtlich zuständig. Eine vorherige Anhörung sei untunlich, weil sonst eine Vereitelung des Rechtsschutzes zu befürchten stehe. Einer Sicherheitsleistung bedürfe es im vorliegenden Kontext nicht. 13. Wegen des weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vortrags wird auf die Antragsschrift vom 16. April 2026 nebst Anlagen verwiesen. **GRÜNDE DER ANORDNUNG:** 14. Die Lokalkammer Mannheim des EPG ist für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zuständig (dazu I.). Der Antrag ist auch begründet (II.) und rechtfertigt den beantragten Ausspruch (dazu III.). **I. Zuständigkeit** 15. Die Zuständigkeit der Lokalkammer Mannheim des EPG für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen gegen die Antragsgegnerinnen ergibt sich aus Art. 31, 32(1)(c) EPGÜ i.V.m. Art. 7(2), Art. 71b Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 und Art. 33(1)(a) EPGÜ. Der Erfolgsort des drohenden Eingriffs in die Patentrechte der Antragstellerinnen liegt im Zuständigkeitsgebiet des EPG. Die Antragstellerinnen würden gehindert, ihre Patente, die der ausschließlichen Zuständigkeit des EPG unterliegen, vor den Lokalkammern Mannheim und München im Rahmen der eingeleiteten Verletzungsverfahren, für die das Gericht nach Art. 32(1)(a) EPGÜ zuständig ist, durchzusetzen. 16. Eine (drohende) Verletzung eines Patents iSv Art. 32(1)(a) EPGÜ ist nicht nur dessen rechtswidrige Benutzung, sondern auch der Eingriff in das Eigentumsrecht des Patentinhabers durch die Beantragung einer Untersagungsanordnung, das Patentrecht im vorliegenden gemeinsamen Forum der EPGÜ-Vertragsstaaten geltend zu machen. Auch dieses Recht kann Gegenstand des Eilrechtsschutzes nach Art. 32(1)(c) EPGÜ sein (vgl. LK München, CFI 112/2025 (Nokia/Sunmi), insb. Leitsätze 2 und 3, CFI 755/2024 (Avago/Realtek), Rn. 30 und CFI 791/2024 (Huawei/Netgear), S. 10; Grabinski/W.Tilmann, in Tilmann/Plassmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, 2. Aufl., Art. 32 Rn. 61a). Daher ergibt sich die Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt der Annexkompetenz, um den Justizgewährungsanspruch mit Blick auf die unter Art. 32(1)(a) EPGÜ fallende Verletzungsklage abzusichern. Die Entwertung der Patentrechte der Antragstellerinnen droht im hiesigen Bezirk und auch, soweit das Verfahren vor der Lokalkammer München (CFI 661/2025 zu EP 4 090 075) betroffen ist. Art. 33 Abs. 1 lit. a) EPGÜ setzt lediglich eine tatsächliche oder drohende Verletzung in dem Vertragsmitgliedstaat voraus, um die örtliche Zuständigkeit einer der in diesem Staat ansässigen Lokalkammer zu begründen (vgl. LK München, CFI 112/2025 (Nokia/Sunmi), Rn. 24). Ob die hier in Rede stehenden Maßnahmen tatsächlich einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. zum Ganzen, LK Mannheim, Anordnung vom 30. September 2025, UPC CFI 936/2025 (Interdigital/Amazon), Rn. 11). 17. Schließlich begründet die Verfolgung eines parallelen Antrags vor den nationalen Gerichten beim Landgericht München I keine anderweitige Anhängigkeit derselben Sache, weil es dort um die Geltendmachung anderer Schutzrechte im nationalen Forum geht, die durch eine AASI abgeschirmt werden sollen. **II. Begründetheit** 18. Der danach zulässige Antrag ist auch begründet. Allgemeine Grundsätze 19. Die Antragstellerinnen haben einen Anspruch darauf, im hiesigen Forum ihre Patentrechte in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen zu können. Dieser Anspruch ist dem geltend gemachten Patent immanent, weil dem Patent neben seinem materiellen Zuweisungsgehalt auch seine prozessuale Durchsetzbarkeit inhärent ist (Lokalkammer Mannheim, Urteil v. 22.11.2024, UPC CFI 210/2023, Rn. 172 (Panasonic/Oppo); Anordnung v. 30. September 2025, UPC CFI 936/2025, Rn. 12 (Interdigital/Amazon)). Der Anspruch folgt dabei aus den im Übereinkommen festgelegten und dem Gericht zur Durchsetzung des Patentrechts eingeräumten Befugnissen gem. Art. 62 ff. EPGÜ und damit aus dem Übereinkommen selbst, ohne dass ein Rückgriff auf das nationale Recht notwendig wäre (abweichend in der dogmatischen Herleitung: LK München – deutsches Recht: LK München, CFI 112/2025 (Nokia/Sunmi), Rn. 29 sowie LK München, CFI 791/2024 (Huawei/Netgear), Seite 11 unten bzw. nationales Recht hinsichtlich weiterer Bündelpatentteile oder als gemeinsamer Rechtsgrundsatz bzgl. Einheitspatenten) iVm Art 47 EU-Charta und Art. 6 EMRK. Dass die prozessuale Durchsetzbarkeit der Schutzrechte des geistigen Eigentums ein zentraler Aspekt derselben ist, bestätigt nicht zuletzt die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) in Erwägungsgründen 3 ff. und deren Art. 3, 4(a), 9(1)(a), 11. Die prozessuale Durchsetzbarkeit des materiellen Patentrechts ist damit zugleich europarechtlich abgesichert. Der Durchsetzung in diesem Sinne dienen die Anordnungsbefugnisse in Art. 62 ff. EPGÜ (vgl. Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 30. September 2025, UPC CFI 936/2025, Rn. 12 (Interdigital/Amazon)). 20. Auch nach Art. 47 Abs. 1 EU-Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Art. 47 Abs. 2 EU-Charta gibt jeder Person das Recht, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 47 EU-Charta verbürgt folglich auf europäischer Ebene einen allgemeinen Justizgewährungsanspruch, der nach Art. 20 EPGÜ auch für das EPG Anwendung findet. Gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Charta handelt es sich bei geistigem Eigentum um jedenfalls eigentumsähnliche Rechte, welche nach der Charta zu schützen sind. Folglich schützen Art. 47 Abs. 1 und 2 EU-Charta ebenfalls den Zugang einer Person zum EPG zwecks Geltendmachung einer (behaupteten) rechtswidrigen Benutzung eines Patents (vgl. Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 30. September 2025, UPC CFI 936/2025, Rn. 13 (Interdigital/Amazon); ebenso LK München, CFI 112/2025, (Nokia/Sunmi) (Panel 2); CFI 755/2024 (Avago/Realtek) (Panel 2); CFI 791/2024 (Huawei/Netgear) (Panel 1); CoA UPC CoA 22/2024, vom 28. Mai 2024, (Carrier/Bitzer), 1. LS und Rn. 22). 21. Dieses fundamentale Recht auf Zugang zum gerichtlichen Verfahren und eine abschließende Entscheidung folgt ferner aus Art. 6 EMRK (EGMR v. 18.2.1999, NJW 1999, 1173 Nr. 50 – Waite u. Kennedy/Deutschland; EGMR v. 19.3.1997, Slg. 97-II, S. 510 Nr. II40 = ÖJZ 1998, 236 – Hornsby/Griechenland; EGMR v. 1.3.2002, 48778/99 Nr. 25, Slg. 02-II – Kutiá/Kroatien). Diese Grundsätze rechnen auch zum Grundbestand des acquis communautaire und sind vom Gerichtshof der Europäischen Union (fortan: „EuGH“) anerkannt (EuGH, Urteil vom 27. April 2004 - C-159/02 Turner/Grovit u.a., EuZW 2004, 468, 469; s. auch EuGH (Große Kammer), Urteil vom 10. Februar 2009 - Rs. C-185/07 Allianz SpA gegen West Tankers Inc., SchiedsVZ 2009, 120, 121 f.) und binden damit das EPG als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten (vgl. Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 30. September 2025, UPC CFI 936/2025, Rn. 15 (Interdigital/Amazon)). Anwendung im vorliegenden Fall 22. Gemessen daran ist der vorliegende Antrag begründet. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die im Register als Inhaberinnen europäischer Patente eingetragenen Antragstellerinnen zur ungehinderten Fortsetzung der bereits eingeleiteten Verfahren und zur Einleitung weiterer Verfahren vor dem EPG berechtigt sind. Zudem haben die Antragstellerinnen mit hinreichender Substanz dargetan, dass eine Verletzung ihrer Patentrechte im vorstehend beschriebenen Sinne ernsthaft droht. 23. Die als weltweite gültige „Interim Licence“ im Wege einer „preservation order“ am 8. April vor den chinesischen Gerichten beantragte Maßnahme stellt – im Fall ihrer Anordnung – nach dem nachvollziehbar und ausreichend substantiierten Vorbringen der Antragstellerinnen mit Blick auf ausländische Foren der Sache nach eine „Anti-Suit-Verfügung“ dar, die sich ausschließlich gegen Patentinhaber/Kläger richtet, die ihre (aus chinesischer Sicht) ausländischen Rechte des geistigen Eigentums in ausländischen Gerichtsbarkeiten und damit auch vor dem EPG durchsetzen wollen. 24. Es gibt grundsätzlich keinen gerechtfertigten Grund für eine solche Anordnung gegen eine Partei, die ihre (aus Sicht des für eine „Interim Licence“ angegangenen Gerichts) ausländischen Patentrechte (auch) in einem ausländischen Forum durchsetzt bzw. durchsetzen möchte. Eine „Interim Licence“ ist insbesondere nicht erforderlich, um das inländische chinesische Ratenfestsetzungsverfahren abzusichern (vgl. LK Mannheim, Anordnung vom 22. Dezember 2025, UPC CFI 936/2025 Rn. 44 ff. (Interdigital/Amazon) zum Fall eines entsprechenden Verfahrens in UK). 25. Nach dem hinreichend substantiierten Vorbringen der Antragsstellerinnen zielt das Konzept der vor den chinesischen Gerichten beantragten „Interim Licence“ vielmehr darauf, die Durchsetzung der (aus chinesischer Sicht) ausländischen Patentrechte der Antragstellerinnen in ausländischen Jurisdiktionen, wie insbesondere in Verfahren vor dem EPG, zu verhindern. Der Antrag der Antragsgegnerinnen ist danach darauf gerichtet, den Antragsstellerinnen im Wege einer sog. „preservation Order“ aufzugeben, ein weltweites „Interim Licence Agreement“ einzugehen. Ausweislich der als Anlage AR3 vorgelegten Auflistung der nicht vertraulichen Beweismittel ist der Zweck dieses Antrags ausdrücklich, drohende Unterlassungsverfügungen in anderen Jurisdiktionen zu verhindern (vgl. Anlage AR3, „Group 3 Evidence“), die als Mittel zur Durchsetzung nicht FRAND-konformer Forderungen eingeordnet werden, wie der Verweis auf entsprechende Verletzungsverfahren der Unternehmensgruppe der Antragstellerinnen und die Beantragung einer weltweit gültigen „Interim Licence“ zeigt. Gleichzeitig haben die Antragsstellerinnen ausreichend substantiiert aufgezeigt, dass die chinesischen Gerichte zum Erlass solcher „preservation orders“ bereit sind und diese mit einer erheblichen finanziellen Strafbewehrung, wie etwa 124.000 € pro Tag, versehen werden (vgl. die als Anlage AR2 vorgelegte eidesstattliche Versicherung). Dies ist mit Blick auf „klassische Anti-Suit-Injunctions“ chinesischer Gerichte zudem gerichtsbekannt und hat auch in dem Bericht der WTO vom 21. Juli 2025, WT/DS611/ARB25 Niederschlag gefunden, wonach die Volksrepublik China durch seine „ASI-Policy“ gegen das TRIPS-Abkommen verstoßen hat, weil dieses auch die Beeinträchtigung ausländischer Patente im nämlichen Ausland verbietet. Dementsprechend haben auch die Antragsgegnerinnen in der Auflistung der Beweismittel nach Anlage AR3 selbst darauf abgestellt, dass die Möglichkeit der Erteilung einer „Interim Licence“ im Wege einer „preservation order“ als Reaktion auf die drohende Unterlassungsverfügung Konsens zwischen vielen chinesischen Richtern sei, die im Bereich des chinesischen geistigen Eigentum tätig sind. 26. Mit Erteilung einer „Interim Licence“ sehen sich die Patentinhaber nicht nur in der Volksrepublik China mit einem vertraglichen Lizenzeinwand konfrontiert. Das Ziel der begehrten vorläufigen Lizenz besteht, wie bereits ausgeführt, gerade darin (vgl. Anlage AR3, „Group 3 Evidence“), den Antragsgegnerinnen in ausländischen Foren eine Verteidigungsmöglichkeit zu verschaffen, um zu verhindern, dass dort Unterlassungsverfügungen auf Basis von (aus chinesischer Sicht) ausländischer Patente erlassen werden. Dieses Verfahrensverhalten der Antragsgegnerinnen ist aus den bereits in der Anordnung der Lokalkammer Mannheim vom 22. Dezember 2025, UPC CFI 936/2925 Rn. 44 ff. (Interdigital/Amazon) genannten Gründen missbräuchlich und unangemessen. Die Gründe werden nachfolgend zusammenfassend wiedergegeben: 27. Wie bereits ausgeführt, ist eine „Interim Licence“ mit weltweitem Bezug zum Schutz des chinesischen Verfahrens nicht erforderlich. Dieses Verfahren liegt in den Händen der chinesischen Gerichte, zumal sich die Antragstellerinnen ausweislich ihres Antrags im hiesigen Verfahren explizit nicht gegen das Ratenfestsetzungsverfahren in der Hauptsache wenden. Insoweit unterscheidet sich der hiesige Antragssatz im chinesischen Ratenfestsetzungsverfahren der Hauptsache nämlich von dem Antragssatz des „Final rate setting“ vor dem UK High Court im Verfahren UPC CFI 936/2025. 28. Umgekehrt ist es jedoch eine nicht hinnehmbare Verfahrenstaktik der Antragsgegnerinnen und verstößt gegen die Grundsätze des „comity“ sowie den „acquis communautaire“ der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des EPG, im Wege eines Rechtsbehelfs zu erzwingen, den Antragstellerinnen die Ausübung ihrer grundlegenden (aus chinesischer Sicht) ausländischen (geistigen) Eigentumsrechte und den Zugang zur Justiz vor einem EU-Gericht zu verwehren bzw. diese von der Ausübung ihrer Rechte abzuschrecken. Daher haben die Antragsteller Anspruch auf eine Anordnung, die diese Grundrechte schützt. 29. Die Antragstellerinnen haben vorliegend mit Substanz geltend gemacht, dass eine vorläufige Lizenz eine abschreckende Wirkung auf SEP-Inhaber, ihre Patentrechte vor dem EPG geltend zu machen, hat und aufgrund ihrer weltweiten Wirkung hierzu gerade bestimmt ist. Denn die Wirkung der von den Antragsgegnerinnen begehrten „Interim Licence“ ist gerade nicht darauf beschränkt, eine „vertragliche“ Einrede gegen eine Verletzungsklage in China zu erhalten. Vielmehr soll der Patentinhaber gezwungen werden, die Bedingungen der vorläufigen Lizenz im Hinblick auf jede anhängige Verletzungsklage vor dem EPG zu akzeptieren, um den Antragsgegnerinnen eine entsprechende Einrede zu verschaffen und hierdurch eine Verurteilung zur Unterlassung zu verhindern. 30. Würde dies hingenommen, würde die „Interim Licence“ den Klägern eine unangemessene Belastung auferlegen, sich vor dem ausländischen Gericht gegen eine mögliche hieraus abgeleitete „vertragliche“ Einrede zu verteidigen. Die Antragstellerinnen wären nicht nur gezwungen, beträchtliche Summen für ihre Rechtsberater vor dem EPG und in China aufzuwenden, sondern sie würden sich zudem faktisch gezwungen sehen, einer solchen „Interim Licence“ zuzustimmen bzw. diese zu akzeptieren, wenn sie vor den chinesischen Gerichten nicht das Bild vermitteln wollen, gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen zu missachten und damit „Unrecht“ zu tun, auch wenn eine solche gerichtliche Anordnung zumindest in der Europäischen Union aus Gründen des ordre public nicht anerkennungsfähig und vollstreckbar wäre (vgl. dazu ausführlich: Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 22. Dezember 2025, UPC CFI 936/2025 Rn. 52 ff. (Interdigital/Amazon)). 31. Selbst wenn die Antragstellerinnen bereit wären, dieses Risiko einzugehen, wobei die Antragstellerinnen zusätzlich mit Substanz geltend gemacht haben, dass bei einem Verstoß gegen eine „preservation order“ erhebliche tägliche Strafzahlungen drohen, würden sie dennoch in eine Lage gebracht, in der sie sich gegen einen Einwand verteidigen müssten, der nach dem vorstehend Gesagten in der Europäischen Union nicht anerkannt würde. Es gibt keine Rechtfertigung, warum die Antragstellerinnen dies hinnehmen sollten. 32. Entscheidend ist, dass der Patentinhaber, der keine „Interim Licence“ gewährt, allein deshalb ernsthaft mit negativen Konsequenzen rechnen muss, insbesondere wenn er stattdessen Patentverletzungsklagen vor dem EPG fortsetzt und/oder erhebt, weil er der Auffassung ist, nicht zum Abschluss einer „Interim Licence“ verpflichtet zu sein oder diese für den Zuständigkeitsbereich des EPG keine Wirkung zeitigt. Diese negativen Konsequenzen können ihn von der grundrechtlich geschützten gerichtlichen Rechtsdurchsetzung vor dem EPG abhalten. Hinzu tritt, dass – nach dem substantiierten Vorbringen der Antragstellerinnen – die von den Antragsgegnerinnen beantragte Maßnahme unmittelbar durch Strafgelder und Beugehaft durchsetzbar wäre. Im Ergebnis führte dies zu einer nicht hinzunehmenden Vollstreckung der chinesischen Entscheidung im Zuständigkeitsbereich des EPG, ohne dass die chinesische Entscheidung vorher für anerkennungs- und vollstreckungsfähig erklärt worden wäre, was einen Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des internationalen Zivilprozessrechts darstellt. Begehungsgefahr 33. Die Antragsgegnerinnen haben am 8. April 2026 bereits einen Antrag auf Anordnung einer globalen „Interim Licence“, die die vorstehend beschriebenen Wirkungen zeitigen soll, gestellt. Eine vorgerichtliche Aufforderung an die Antragsgegnerinnen, diesen Antrag fallen zu lassen, war im Streitfall mit Blick auf die dann bestehende realistische Möglichkeit, dass diese ihrerseits eine AASI oder vergleichbare Maßnahmen vor den chinesischen Gerichten beantragen werden, um ihren Antrag auf Gewährung einer „Interim Licence“ abzusichern, nicht veranlasst. Eilbedürftigkeit und Interessenabwägung 34. Der Erlass der einstweiligen Maßnahme ist objektiv dringlich. Die drohende Anordnung einer „Interim Licence“ in Form einer „preservation order“ kann unmittelbar am 23. April 2026 oder innerhalb kurzer Frist danach erfolgen, so dass die Antragstellerinnen nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden können. 35. Auch im Übrigen fällt die gem. Art. 62(2) EPGÜ, R. 211.3 VerfO anzustellende Interessensabwägung aus den vorstehen genannten Gründen zur Auswirkung einer „Interim Licence“ zugunsten der Antragstellerinnen aus. Bei der Interessensabwägung sind die Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere der Schaden zu berücksichtigen, der einer der Parteien aus dem Erlass der Verfügung oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte (vgl. Berufungsgericht, Anordnung vom 25.09.2024, UPC CoA 182/2024, GRUR-RS 2024, 25707 Rn. 225). 36. Bereits vor dem Hintergrund der Bindung des Einheitlichen Patentgerichts an das Unionsrecht, die Rechtsprechung des EuGH und die daraus resultierende Verpflichtung, dem EU-Kartellrecht in seinem Zuständigkeitsbereich zur Durchsetzung zu verhelfen, ist der drohende Übergriff nicht hinnehmbar. Der Übergriff erfolgt zum einen in die in den EU-Mitgliedstaaten verfassungsrechtlich gesicherten und durch die Enforcement-Richtlinie und die Charta unionsrechtlich und durch das TRIPS-Abkommen völkerrechtlich geschützten Patentrechte der Rechteinhaber, zum anderen erfolgt ein Übergriff in die Rechtsprechungshoheit anderer Staaten. Von besonderer Relevanz ist im vorliegenden Fall, dass das EPG nach Art. 20 EPGÜ den Vorrang des europäischen Rechts zur Durchsetzung zu verhelfen hat. Dies ist nur dann möglich, wenn das Verfahren betreffend ein standard-essentielles Patent unter Beachtung des im vorliegenden Streitfall maßgeblichen EU-Kartellrechts iSv. Art. 101, 102 AEUV geführt und etwaige klärungsbedürftige Fragen dem EuGH nach Art. 267 AEUV vorgelegt werden können. Zu diesen zu entscheidenden Fragen zählt auch die Frage, ob die Durchsetzung der Verbietungsrechte aus dem SEP EU-kartellrechtskonform ist. Damit ist ein zentraler Regelungsbereich des für den EU-Binnenmarkt gültigen Patentrechts angesprochen. Zu diesen zu entscheidenden Fragen zählt etwa, ob bei den Verhandlungen um eine FRAND-Lizenz und bei der Berechnung von deren Höhe und den hierzu anzuwendenden Faktoren, die bei einem Vergleich mit Drittlizenzen herangezogen werden, um eine Vergleichbarkeit herzustellen, vom SEP-Inhaber kartellrechtskonforme Kriterien angewendet werden. Umgekehrt kann die „Interim Licence“ dazu führen, dass der SEP-Inhaber de facto dazu gezwungen wird, ein Angebot (mindestens einstweilen) zu akzeptieren, das am unteren Rand oder je nach der Höhe des Angebots des Implementierers sogar außerhalb des FRAND-Korridors liegt. Auch diese Frage ist vor dem Hintergrund des EU-Kartellrechts zu beantworten und Gegenstand des von der EU angestrengten Verfahrens gegen die Volksrepublik China vor der WTO, wobei die EU die Festlegung von infra-FRAND anzusiedelnden Lizenzgebühren durch chinesische Ratenfestsetzungsverfahren ohne Zustimmung beider Parteien als völkerrechtswidrig ansieht. Wäre ein Gericht der EU, hier das EPG, an dieser Prüfung gehindert, könnte dies zur Folge haben, dass nicht an EU-Recht gebundene Gerichte Festsetzungen zu (F)RAND-Lizenzen treffen, die jedenfalls im Rechtsraum des Europäischen Binnenmarkts rechtlich keinen Bestand haben können und unter Umständen sogar ordre-public-widrig sind. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der vorliegende Antrag allein im internationalen Kontext multinationaler Streitigkeiten absichern soll, was ohnedies – in Abwesenheit einschlägiger Rechtsvorschriften zur Verfahrenskoordination – einem völkerrechtlichen Gebot entspricht: den Respekt vor dem ausländischen Forum, im Rahmen der auf selbiges übertragenen Rechtsprechungsgewalt unbeeinflusst durch ausländische Gerichte, die keine Zuständigkeit in der Sache besitzen, Eigentumsrechte von Verfassungsrang geltend machen und Rechtsprechungsbefugnisse ungestört ausüben zu können. Dieser Grundsatz ist durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannt (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 – BSH/Electrolux Rn. 71, 73; vgl. zum Vorstehenden insgesamt: LK Mannheim, Anordnung vom 30. September 2025, UPC CFI 936/2025, Rn. 48 (Interdigital/Amazon)). 37. Schließlich war bei der Interessenabwägung einzustellen, dass die vorliegende Anordnung ausschließlich defensiven Charakter hat und die vor dem EPG zu führenden Verfahren abschirmen soll. Weder wird den Antragsgegnerinnen selbst die Verfolgung ihrer Patentrechte in ausländischen Foren untersagt, noch wird in die Zuständigkeitshoheit ausländischer Gerichte eingegriffen. Zudem richtet sich die vorliegende Anordnung – anders als im Fall UPC CFI 936/2025 – nicht gegen das von den Antragsgegnerinnen angestrengte Ratenfestsetzungsverfahren in der Hauptsache. Dieses Verfahren wurde von den Antragstellerinnen ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Die Antragssätze der Ratenfestsetzungsverfahren in der Hauptsache im Verfahren UPC CFI 936/2025 und die Anträge im Ratenfestsetzungsverfahren vor dem chinesischen Gericht unterscheiden sich insoweit. 38. Diese Interessenabwägung trägt zugleich eine Anordnung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite (R. 206.3, 209.(c), 212.1 VerfO), da glaubhaft gemacht ist, dass den Antragstellerinnen ohne den Erlass einer ex-parte-Anordnung aufgrund der mit der Einbeziehung der Gegenseite verbundenen Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, indem jene im ausländischen Forum eine „Interim Licence“, eine ASI oder eine gleichartige Maßnahme beantragen wird. **III. Rechtsfolgen** 39. Die Anordnung der einstweiligen Unterlassung ist im beantragten Umfang begründet. 40. Der Antragsfassung stehen auch insoweit kein Bedenken entgegen, als sie sich auf gleichwertige gerichtliche oder behördliche Maßnahme erstreckt, da es insoweit nicht auf die formelle Bezeichnung der gerichtlichen oder behördlichen Anordnung als „Anti-Suit-Injunction“ oder „Interim Licence“ ankommt, sondern darauf, ob sie dieselbe rechtstatsächliche Wirkung hat, mag die Anordnung auch unter einer anderen Bezeichnung stehen oder in anderer prozessualer Einkleidung getroffen sein. 41. Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, die Antragsgegnerinnen, wie beantragt, im Rahmen konzernrechtlicher Kontroll- und Einwirkungsbefugnisse dazu zu verpflichten, auf konzernangehörige Unternehmen derart einzuwirken, ihrerseits keine entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Auch dies trägt dazu bei, Handlungen, die dieselbe rechtstatsächliche Wirkung haben, zu unterbinden. 42. Schließlich stellt auch das Gebot, etwaige Anträge auf Erlass eines (faktischen) Prozessführungsverbots unverzüglich zurückzunehmen oder andere prozessual geeignete Mittel zu ergreifen, um eine solche Antragstellung mit Wirkung für den Geltungsbereich des EPGÜ endgültig zu widerrufen, im vorliegenden Kontext eine einstweilige Maßnahme und Sicherungsmaßnahme iSv Art 32(1)(c) EPGÜ dar, weil sie aus Gründen der Dringlichkeit zu erlassen sind, um bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die bestehende Sach- und Rechtslage vorläufig aufrechtzuerhalten, deren Anerkennung auch im Übrigen beim EPG in der Hauptsache beantragt werden kann (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des Charakters vorläufiger Maßnahmen iSv Art 35 Brüssel Ia-VO: EuGH EuZW 1992, 447 Rn. 34 – Reichert II; EuZW 1999, 413 Rn. 37 – van Uden; EuZW 2005, 401 Rn. 13 – St. Paul Dairy). Zwangsgeldandrohung 43. Die Androhung der Zwangsgeldzahlungen hat ihre Grundlage in R. 354.3 VerfO (vgl. dazu, LK Mannheim, Anordnung vom 22. Dezember 2025, UPC CFI 936/2025, Rn. 84 ff. (Interdigital/Amazon)). 44. Die Höhe des Zwangsgeldes wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der betreffenden Anordnung festgesetzt. Dieser Betrag muss abschreckend genug sein, um zwingende Wirkung zu entfalten, aber auch in einem angemessenen Rahmen liegen, damit es sich um eine angemessene (verhältnismäßige) Strafe handelt (CoA, Anordnung vom 14. Oktober 2025, UPC CoA 699/2025, Leitsatz 4). In der Androhung muss zudem festgelegt werden, bei welchem Ereignis ein bestimmtes Zwangsgeld fällig werden kann, z. B. als Pauschalbetrag oder (vorzugsweise) bei Nichteinhaltung je festgelegtem Zeitraum, je Gegenstand, je Handlung, usw. Gegebenenfalls kann in der Androhung auch ein Höchstbetrag festgelegt werden, der je Anordnung oder insgesamt fällig werden kann. Dies hindert das Gericht jedoch nicht daran, diesen Höchstbetrag in einem späteren Beschluss zu erhöhen, z. B. in einem Vollstreckungsverfahren wegen künftiger weiterer Verstöße, sofern die Umstände des Falls dies erfordern (vgl. CoA, ebenda, Leitsatz 5). 45. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert in den vor dem EPG anhängigen Verfahren (CFI 661/2025 und CFI 662/2025) bereits jeweils 5 Millionen € beträgt, und unter weiterer Berücksichtigung der Reichweite einer potentiellen „Interim Licence“, die zahlreiche weitere (standardessentielle) Patente der Unternehmensgruppe der Antragstellerinnen hinsichtlich 2G - 5G sowie WLAN-Technologie betreffen würde, wird das an das Gericht zu zahlende Zwangsgeld, um hinreichend abschreckend zu wirken, auf maximal 50.000.000 € festgesetzt. Dieser Betrag ist so festzusetzen, dass er auch schwerwiegende Verstöße abdeckt, da – nach der vorstehend genannten Entscheidung des CoA – das Gericht nur zugunsten der Antragsgegnerinnen davon „nach unten“ abweichen, die in der Androhung enthaltene Strafe jedoch nicht nachträglich erhöhen darf. Um somit auch schwerwiegende Verstöße zu erfassen, muss der Höchstbetrag ausreichend hoch angesetzt werden. Der festgesetzte Höchstbetrag ist daher zur Abschreckung vor dem Hintergrund der vorliegenden wirtschaftlich sehr bedeutsamen Auseinandersetzung angemessen und ausreichend. 46. Im Falle eines fortgesetzten Verstoßes, nachdem ein initiales Zwangsgeld festgesetzt und den Antragsgegnerinnen die entsprechende Anordnung zugestellt wurde, wird für jeden weiteren Tag der Nichtbefolgung ein an das Gericht zu entrichtendes zusätzliches Zwangsgeld von bis zu 500.000 € pro Tag festgesetzt. 47. Das Gericht behält sich zudem vor, diese Zwangsgelder im Falle einer fortgesetzten Nichteinhaltung und für den Fall, dass den Antragstellerinnen von einem ausländischen Gericht Strafzahlungen auferlegt werden sollten, weiter zu erhöhen. Sicherheitsleistung 48. Von der grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegenden Anordnung einer Sicherheitsleistung wird vorliegend nicht abgesehen. 49. Nach Art. 62(5) i.V.m. Art. 60(7) EPGÜ, R. 211.5 VerfO kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller für die im Falle der Aufhebung einstweiliger Maßnahmen durch das Gericht eventuell von ihm zu leistende angemessene Entschädigung des Antragsgegners für den Schaden, den dieser wahrscheinlich erleiden wird, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Im Fall einer Anordnung ex parte soll regelmäßig eine Sicherheitsleistung erfolgen, es sei denn besondere Umstände sprechen dagegen, R. 211.5 Satz 2 VerfO. Von der ordnungsgemäßen Erbringung der Sicherheit hängt die Wirksamkeit der Anordnung der einstweiligen Maßnahmen ab (R. 211.5 Satz 4 VerfO). Die Sicherheitsleistung trägt dem Umstand Rechnung, dass im typischen Fall einer geltend gemachten Patentverletzung bei der Anordnung der einstweiligen Maßnahmen lediglich eine vorläufige Bewertung insbesondere der Patentverletzung im Sinne einer Benutzung der geschützten erfinderischen Lehre stattfindet, und ist ein Ausgleich dafür, dass bereits auf der Grundlage einer vorläufigen und damit in der materiellen Richtigkeitsgewähr regelmäßig herabgesetzten Bewertung in den Rechtskreis des Antragsgegners eingegriffen wird (vgl. Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 31.10.2024, UPC CFI 368/2024, V.4 (S. 38)). 50. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, die die Anordnung einer Sicherheitsleistung entbehrlich machen würden. Den Antragsgegnerinnen kann infolge der Anordnung der einstweiligen Maßnahmen im vorliegenden Kontext allerdings kein erheblicher Schaden entstehen (so auch LK München, Anordnung vom 19. Februar 2025, CFI 112/2025, Rn. 64), der über die im Verhältnis zum wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtauseinandersetzung nicht ins Gewicht fallenden Prozesskosten des vorliegenden Falles hinausgehen würde, weshalb eine niedrige Sicherheitsleistung, die sicher das Kostenrisiko beim angegebenen Streitwert von 5 Mio € abdeckt, ausreichend ist. Dabei muss der Sicherheitsbetrag zunächst nur die Kosten des vorliegenden Verfahrens abdecken, nicht aber einer Hauptsache oder Berufung, weil dort sodann erforderlichenfalls weitergehende Anordnungen getroffen werden können. In Abwägung der Interessenlage war den Antragstellerinnen aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit, eine gegen sie gerichtete Maßnahme im Ausland zu verhindern, indes eine unmittelbare Vollstreckbarkeit einzuräumen, die jedoch entfällt, wenn Sicherheit nicht binnen 20 Tagen geleistet wird (so auch LK München, Anordnung vom 11. Dezember 2024, UPC CFI 791/2024, S. 15). Kostengrundentscheidung und nachfolgende Hauptsache 51. Eine Kostengrundentscheidung über die Kosten des Verfahrens war vorliegend nach der Rechtsprechung des Court of Appeal des EPG zu einstweiligen Maßnahmen zu erlassen (Court of Appeal, Anordnung vom 16. September 2024 – ICPillar v. SVF Holdco, UPC CoA 301/2024, par. 41). 52. Weiterhin war gemäß Regel 213.1 VerfO eine Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zu setzen. Dies steht nicht im Ermessen des Gerichts (Lokalkammer München, Anordnung v. 09.12.2024, CFI 755/2024, Rn. 73 – Avago/Realtek; Lokalkammer München, Anordnung vom 19. Februar 2025, CFI 112/2025, Rn. 66). Insofern ist eine Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, ab der Zustellung der Anordnung – und nicht erst, insoweit unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags, ab dem Abschluss etwaiger Rechtsmittelverfahren gegen diese Maßnahmen oder fruchtlosem Verstreichen entsprechender Rechtsmittelfristen – an die jeweilige Antragsgegnerin angemessen. Information der EU-Behörden 53. Aufgrund der möglichen Auswirkungen dieses Rechtsstreits auf das EU-Kartellrecht und unter Berücksichtigung der Artikel 1 und 20 EPGÜ sowie Art. 101, 102 AEUV, wird die EU-Kommission gemäß Art. 6 und 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags festgelegten Wettbewerbsregeln (EuGH, 28. Februar 1991 – C-234/89 – Delimitis/Henninger Bräu; EuGH, 2. Oktober 2003 – C-172/01 P – International Power/NALOO) über die vorliegende Anordnung informiert. Ein besonderes Informationsinteresse besteht zudem aufgrund der von der EU angestrengten Verfahren gegen die Volksrepublik China vor der WTO. **ANORDNUNG:** I. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Maßnahme untersagt, eine Anti-Suit-Injunction in Form einer Interimslizenz zu beantragen und/oder eine andere gleichwertige gerichtliche oder behördliche Maßnahme zu ergreifen, aufgrund derer die Antragstellerinnen unmittelbar und/oder mittelbar daran gehindert werden und/oder werden sollen, Patentverletzungsverfahren aus ihren der Zuständigkeit des EPG unterliegenden Europäischen Patenten vor dem EPG im Geltungsbereich des EPGÜ zu betreiben oder fortzusetzen, und/oder daraus resultierende Urteile und/oder Maßnahmen zu vollstrecken, insbesondere wenn dadurch die Antragstellerinnen daran gehindert werden und/oder werden sollen, 1. die Patentverletzungsverfahren UPC CFI 662/2025 und/oder UPC CFI 661/2025 fortzuführen, 2. Urteile und Maßnahmen zu vollstrecken, die in den Patentverletzungsverfahren UPC CFI 662/2025 und/oder UPC CFI 661/2025 gegen die Antragsgegnerinnen oder die weiteren Beklagten oder verbundene Konzernunternehmen oder weitere Unternehmen des Geely-Konzerns ergehen; wobei diese Unterlassungsverpflichtung auch umfasst: 3. das Gebot, den Interimslizenz-Antrag vom 8. April 2026 im Verfahren (2025) Zhe 01 Zhi Min Chu No. 83 vor dem Hangzhou Intermediate People's Court unverzüglich aber spätestens innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verfügungsbeschlusses mit Wirkung für das vom EPGÜ erfasste Gebiet zurückzunehmen oder andere prozessual geeignete Mittel zu ergreifen, um eine solche Interimslizenz mit Wirkung für das vom EPGÜ erfasste Gebiet zu widerrufen; 4. das Verbot, das Interimslizenz-Verfahren (2025) Zhe 01 Zhi Min Chu No. 83 vor dem Hangzhou Intermediate People's Court außer zum Zweck der Antragsrücknahme oder zur Abgabe einer sonstigen Erklärung zum Zwecke des endgültigen Widerrufs mit Wirkung für das vom EPGÜ erfasste Gebiet weiter zu betreiben; 5. das Verbot, den Antragstellerinnen durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens verbieten zu lassen, Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten vor den zuständigen Kammern des EPG zu führen und/oder daraus resultierende Urteile zu vollstrecken; wobei die vorstehenden Ge- und Verbote auch umfassen, auf konzernverbundene Gesellschaften unter Ausschöpfung konzernrechtlicher Möglichkeiten entsprechend einzuwirken und wobei das Betreiben des Hauptsache-Ratenfestsetzungsverfahrens (2025) Zhe 01 Zhi Min Chu No. 83 vor dem Hangzhou Intermediate People's Court in der Form vom 23. Juli 2025 von der vorstehenden Unterlassungsverpflichtung nicht umfasst ist. II. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen eine der Anordnungen nach Ziffer I. durch eine oder alle Antragsgegnerinnen kann ein Zwangsgeld von bis zu 50.000.000 € verhängt werden. III. Für jeden Tag der weiteren Nichtbeachtung einer der Anordnungen nach Ziffer I. kann ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 € pro Tag verhängt werden. IV. Die Anordnung ist zunächst ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit endet jedoch, wenn die Antragstellerinnen zugunsten der Antragsgegnerinnen nicht innerhalb von 20 Tagen eine Sicherheit in Form einer Hinterlegung oder Bankbürgschaft in Höhe von 600.000 € geleistet haben. V. Die angeordneten einstweiligen Maßnahmen werden auf Antrag der Antragsgegnerinnen, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn die Antragstellerinnen nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – ab dem Tag des Erlasses der vorliegenden Anordnung gerechnet beim Einheitlichen Patentgericht das Verfahren in der Hauptsache einleiten. VI. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. VII. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. VIII. Der Streitwert wird auf 5 Millionen € festgesetzt. IX. Die Kanzlei des Gerichts hat eine Kopie dieser Anordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln. **HINWEIS AN DIE ANTRAGSGEGNERINNEN** Die Antragsgegnerinnen können innerhalb von 30 Tagen nach Vollziehung der Maßnahme eine Überprüfung der Anordnung beantragen (Art. 62 (5), 60 (6) EPGÜ, Regel 212.3, 197.3 VerfO). Erlassen in Mannheim am 20. April 2026 **NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN** Vorsitzender Richter Tochtermann Rechtlich qualifizierter Richter Sender Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz Für den Hilfskanzler: Kranz, Clerk LK Mannheim Tobias Sender Digital unterschrieben von Tobias Sender Datum: 2026.04.20 10:44:17 +02'00' András Ferenc Kupecz Digital unterschrieben von András Ferenc Kupecz Datum: 2026.04.20 10:50:38 +02'00' Peter Michael Dr. Tochtermann Digital unterschrieben von Peter Michael Dr. Tochtermann Datum: 2026.04.20 11:48:15 +02'00' Kranz Andreas Michael 2026-04-20 12:03:17 +0200

Key Holdings

  • The UPC may grant anti-anti-suit injunctions to prevent foreign court actions (like interim license requests) from hindering patent enforcement within the UPC.
  • The court's decision on anti-anti-suit injunctions can be influenced by the perceived intent of the foreign action to obstruct patent rights elsewhere.
  • The application of human rights arguments (EU Charter, ECHR) in SEP cases, particularly regarding injunctions, is debatable when a party has committed to FRAND licensing.
  • The lack of a clear jurisdiction clause for FRAND determination in SEP commitments can lead to complex multi-jurisdictional disputes and conflicting court approaches.
  • The effectiveness and productivity of escalating anti-suit injunctions are questioned, suggesting better ways to resolve disputes with willing implementers.

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  • Standard Essential Patents
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  • Anti-Suit Injunction
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