UPC_CFI_1325/2025 – Van Loon v Inverquark

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Facts 1. On 28 October 2025, Van Loon filed an application for an order for inspection and seizure of evidence concerning an exhibition taking place from 28 to 31 October 2025 in Cologne. 2. No opposition was lodged against the patent in suit (which concerns a “counter current swimming device”). 3. Inverquark had previously disputed infringement in response to a cease-and-desist letter, and stated that the patent was invalid. It subsequently filed a protective letter. The Court 1. The Court held that it is competent to deal with the request. This is especially the case because Van Loon has indicated that they intend to initiate the main proceedings in Düsseldorf. 2. The content of the protective letter does not prevent an inspection/seizure order. On the contrary, such an order could help verify some of the non-infringement arguments. 3. Invalidity arguments in the protective letter are not taken into consideration unless they are clear and obvious. The Court refers to the Court of Appeal decision of 15 July 2025 regarding Maguin v. Tiru (UPC_CoA_377/2025). 4. The order is urgent and ex parte is necessary to prevent evidence from being lost. 5. The Court further follows the requirements of R. 196 RoP, making it clear that the applicant has to pay all costs relating to the expert, drafting of the report and the bailiff etc. Comment 1. I assume, and the facts seem to confirm this, that the allegedly infringing product could not (yet) have been purchased and that, without detailed inspection, one could not establish infringement. Under such circumstances, the measure seems justified. However, judges should realize that these orders may also be sought because they clearly (and very publicly) disrupt the exhibition of a competitor’s new product. So, as I have said before, such measure should not be allowed if infringement can be established in a less business disturbing way. 2. Inverquark clearly was afraid that Van Loon would try to prevent or disrupt the exhibition of their product because they filed their protective letter just a few days before the exhibition. What they should have done is offer Van Loon the opportunity to have their lawyers and patent attorney inspect the product, as well as mention this in their protective letter (all assuming that they indeed have serious non-infringement arguments). Of course, they should also have raised an objection against an inspection/seizure order in that protective letter (which they failed to do). 3. With regard to invalidity arguments, the Court follows the precedent of the Court of Appeal. If you want to stand any chance of success and there are good invalidity arguments, only use your best one and present in the clearest way, so that the judge only has to read one or two paragraphs. 4. Although I see the necessity of asking one of the German Divisions to issue this order, as the exhibition took place in Germany, and I understand that it is wise to do so in German, as you may need a German bailiff for the execution of the order, I do not believe that it is necessary to start the main proceedings in the Division that orders the measure, as the Court seems to suggest. In this case, Van Loon, a Dutch company, can avoid the busy German Division and file in Austria, where they can also use the English language, which is easier and cheaper (the patent is in English).

Full Decision Text

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_1325/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 30. Oktober 2025 betreffend EP 3 653 275 B8 ANTRAGSTELLERIN: Van Loon Beheer Nederland B.V., vertreten durch Jan van Loon, De Velde 1, 8064 PH Zwartsluis, Niederlande vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Peter Koch, PENFORCE, Gabelsberger- straße 9, 80333 München, Deutschland Patentanwalt Henricus van der Heijden, NLO B.V. Nederland- sch Octrooibureau, PO Box 29720, 2502 LS The Hague, Nie- derlande elektronische Zustelladresse: peter.koch@penforce.eu ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. Inverquark Deutschland GmbH, Cuvilliesstr. 14, 81679 München, Deutschland 2. Inverquark GmbH, Moos 75, 5431 Kuchel, Österreich Messeanschrift: Aquanale Köln, Halle 7.1, D068 ANTRAGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 653 275 B8 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Rich- 1 terin Dr. Schumacher als Berichterstatterin und die rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar erlas- sen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 60 EPGÜ, R. 194 (d), 196, 197, 199 VerfO – Antrag auf Inspektion und Beweissi- cherung ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: 1. Am 28. Oktober 2025 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer Hauptsacheklage einen Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung auf dem Messestand der Antragsgeg- nerinnen gestellt. 2. Die Antragstellerin ist die im Register (Anlage AST 7) eingetragene alleinige Inhaberin des Europäischen Patents 3 653 275 B8 (B1-Schrift vorgelegt als Anlage AST 6; nachfolgend An- tragspatent), das am 13. November 2019 unter Inanspruchnahme der Priorität einer nieder- ländischen Patentanmeldung vom 13. November 2018 in englischer Verfahrenssprache an- gemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 30. Juli 2025. Das Antragspatent hat einheitliche Wirkung. 3. Gegen die Erteilung des Antragspatents wurde kein Einspruch eingelegt. 4. Das Antragspatent trägt die Bezeichnung „Counter-Current Swimming Device“ (Gegen- stromschwimmvorrichtung). Sein Patentanspruch 1 ist in der englischen Verfahrenssprache wie folgt formuliert: „Counter-current swimming device (1) for installation in an existing swimming pool, the device comprising: - a lower housing part (12) of a housing, the lower housing part having an inlet (24) with a cross section, - an upper housing part (11) of the housing, connected to the lower housing part - an outlet nozzle (10) connected to an exit (26) of the upper housing part, the exit having an exit cross section, so that the lower housing part (12), the upper housing part (11) and the outlet nozzle (10) form a flow channel, wherein the device further comprises: - a propeller screw (17) positioned in the lower housing and configured to, when the device is installed in the swimming pool, accelerate water into the inlet, and characterized by: - a motor (18) positioned outside the housing and coupled to the propeller wherein the cross section of the inlet (24) is larger than the exit cross section (26) of the upper housing part (11) and the flow channel is continuously becoming more narrow starting from the propeller screw (17) to the outlet nozzle (10) of the upper housing part (11).“ 2 5. Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um Fachgroßhändler für invertergesteuerte Pool- und Gartentechnik. Sie beliefern Fachhändler, Installateure, Poolbauer sowie Garten- und Landschaftsbauer in Österreich und Deutschland mit ihren Produkten. 6. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1). Sie ist ver- antwortlich für die Website www.inverquark.at, unter der unter der Bezeichnung „InverJet“ eine Gegenstromanlage angeboten wird. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für den deutschen Markt zuständig. 7. Derzeit stellen die Antragsgegnerinnen den „InverJet“ auf der vom 28. bis 31. Oktober 2025 in Köln stattfindenden Messe „Aquanale“ aus. Verantwortliche Ausstellerin des Messestands ist die Antragsgegnerin zu 2). 8. Nachfolgend werden zur Veranschaulichung ein Auszug von der genannten Website sowie die auf der Messe ausgestellte Gegenstromschwimmvorrichtung eingeblendet: 9. Die Antragstellerin wurde nach ihrem Vortrag durch einen ihrer Vertriebskunden, dem der „InverJet“ als Testprodukt angeboten wurde, auf diesen hingewiesen. Sie erhielt demnach durch den Kunden auch die Möglichkeit, den „InverJet“ in Augenschein zu nehmen. Die Durchführung eines Probelaufs, die Vornahme detaillierter Messungen oder ein Auseinan- derbau des Produkts waren nach dem Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht möglich. 10. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Oktober 2025 (Anlage AST 4) mahnte die EVA Optic B.V. die Antragsgegnerinnen wegen Verletzung des Antragspatents ab. Nach Darstellung in dem Abmahnschreiben handelt es sich bei der EVA Optic B.V. um eine exklusive Lizenznehmerin der Antragstellerin. Die Antragsgegnerinnen wiesen die Abmahnung mit anwaltlichem 3 Schreiben vom 24. Oktober 2025 (Anlage AST 5) zurück. Sie bestritten darin die Berechtigung der EVA Optic B.V. und stellten sowohl eine Patentverletzung durch den „InverJet“ als auch den Rechtsbestand des Antragspatents in Abrede. 11. Am 24. Oktober 2025 reichten die Antragsgegnerinnen sowie eine weitere Partei Schutz- schriften sowohl gegen die EVA Optic B.V. (PL_41/2025) als auch gegen die Antragstellerin (PL_40/2025) beim Einheitlichen Patentgericht für den Fall ein, dass die Antragstellerin oder die EVA Optic B.V. eine einstweilige Anordnung des Gerichts, wie beispielsweise eine vorläu- fige Unterlassungsanordnung, beantragen sollten. Für diesen Fall beantragten die Antrags- gegnerinnen die Zurückweisung des Antrags sowie hilfsweise, keine Entscheidung ohne vor- herige Anhörung zu treffen. Darüber hinaus beantragten sie, die Vollstreckung der beantrag- ten Anordnung von einer Sicherheitsleistung von nicht weniger als 200.000,- € abhängig zu machen. In ihrer Schutzschrift stellten die Antragsgegnerinnen wiederum eine Verletzung des Antragspatents durch den „InverJet“ sowie den Rechtsbestand des Antragspatents in Abrede. ANTRÄGE DER ANTRAGSTELLERIN: 12. Die Antragstellerin beantragt: I. Der Antragstellerin zu gewähren 1. in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 1 des EP 3 653 275 B1, der lautet Gegenstromschwimmvorrichtung ( 1) zur Installation in einem bestehenden Schwimmbecken, wobei die Vorrichtung umfasst: - ein unteres Gehäuseteil ( 12) eines Gehäuses, wobei das untere Gehäuseteil einen Einlass (24) mit einem Quer- schnitt aufweist, - ein oberes Gehäuseteil ( 11) des Gehäuses, das mit dem unte- ren Gehäuseteil verbunden ist - eine Auslassdüse (10), die mit einem Ausgang (26) des oberen Gehäuseteils verbunden ist, wobei der Ausgang einen Ausgangsquer- schnitt aufweist, so dass das untere Gehäuseteil ( 12), das obere Gehäuseteil (11) und die Auslassdüse (10) einen Strömungskanal bilden, wobei die Vorrichtung fer- ner umfasst: - eine Propellerschraube (17), die in dem unteren Gehäuse positio- niert ist und konfiguriert ist, um, wenn die Vorrichtung in dem Schwimmbecken installiert ist, Wasser in den Einlass zu beschleunigen, und gekennzeichnet durch: - einen Motor (18), der außerhalb des Gehäuses positioniert und mit der Propel- lerschraube gekoppelt ist, wobei der Querschnitt des Einlasses (24) größer ist als der Ausgangsquerschnitt (26) des oberen Gehäuseteils (11) und der Strömungs- kanal kontinuierlich enger wird, beginnend von der Propellerschraube (17) zu der Auslassdüse (10) des oberen Gehäuseteils ( 11 ); und 2. in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 9 des EP 3 653 275 B1, der lautet Gegenstromschwimmvorrichtung (1) nach Anspruch 1, wobei der Querschnitt des Strömungskanals, von einem Eingang des oberen Gehäuseteils (25) zu einer Aus- lassöffnung (16), nirgends zunimmt; und 4 3. in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 10 des EP 3 653 275 B1, der lautet Gegenstromschwimmvorrichtung (1) nach Anspruch 1, wobei die vertikale Ab- messung L, horizontale Abmessung W und Tiefe D der Gegenstromschwimmvor- richtung in den Bereichen 200 mm< L < 1200 mm, 100 mm < W < 600 mm. 100 mm< D < 600 mm liegen; und 4. in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 11 des EP 3 653 275 B1, der lautet Gegenstromschwimmvorrichtung (1) nach Anspruch 1, wobei der Motor (18) in einem Motorgehäuse (14) enthalten ist, und das Motorgehäuse (14) mit einer Kühlflüssigkeit (C) gefüllt ist; die Besichtigung der auf der Messe Aquanale, die vom 28. bis 31. Oktober 2025 in Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, ausgestellten Gegenstrom- anlage „InverJet“, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher durch- zuführen, mit dem Zweck festzustellen, ob die von den Antragsgegnerinnen ausge- stellte Gegenstromanlage „InverJet“ Anspruch 1, 9, 10 und 11 des EP 3 653 275 B8 verletzt, weil sie von der technischen Lehre des EP 3 653 275 B8 Gebrauch machen; II. Beweise auf der Messe Aquanale Köln (Halle 7.1, D068) zu sichern durch, 1. eine ausführliche Beschreibung der in Ziffer I. näher bezeichneten Gegenstrom- anlage „InverJet“ mit vorzunehmenden Messungen und anzufertigenden Bildern und hierfür ggf. durchzuführender Öffnung der vorbezeichneten Gegenstroman- lage; 2. hilfsweise im Falle der Unmöglichkeit der Inspektion die physische Beschlag- nahme der in Ziffer I. näher bezeichneten Gegenstromanlage und aller techni- schen, werblichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie; III. dem Gericht innerhalb einer Frist von 2 Wochen einen schriftlichen Bericht (nachfol- gend: Sachverständigengutachten) über die Ergebnisse der Besichtigung und Beweis- sicherungsmaßnahmen vorzulegen, die eine Stellungnahme dazu enthält, ob die Ge- genstromanlage „InverJet“ Anspruch 1, 9, 10 und 11 des EP 3 653 275 B8 verletzt, weil sie von der technischen Lehre des EP 3 653 275 B8 Gebrauch macht; IV. als Person, die diese Anordnung ausführt, wird der Sachverständige Herr Patentanwalt Dipl.-Ing. Justus Kreuels, Platz der Ideen 2, 40476 Düsseldorf, bestellt. Dieser kann durch einen in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentanwalt ersetzt wer- den; Zur Unterstützung des Sachverständigen Herrn Justus Kreuels werden als Hilfsperso- nen die jeweils örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher bestellt. Dem Sachverständigen wird im Interesse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Antragsgegnerinnen, die bei der Besichtigung und/oder Begutachtung zutage treten könnten, aufgegeben, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. 5 V. Während der Vollziehung dieser Anordnung ist im Hinblick auf die Besichtigung der Gegenstromanlage „InverJet“ (Ziffer I.) und der Beweissicherungsmaßnahmen (Ziffer II.) neben dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher die Anwesenheit von je- weils nur zwei Vertretern der Antragstellerin zu gestatten, die dem folgenden Perso- nenkreis angehören (1) Dr. Peter Koch, Rechtsanwalt, PENFORCE, Gabelsbergerstraße 9, 80333 Mün- chen; (2) Henricus van der Heijden, Patentanwalt, NLO B.V. Nederlandsch Octrooibureau, PO Box 29720, 2502 LS The Hague Rechtsanwalt Dr. Peter Koch und Patentanwalt Harm van der Heijden sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kennt- nis gelangen und den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerinnen betreffen, auch ge- genüber der Antragstellerin und ihren Mitarbeitern geheim zu halten. Vertretungsorgane, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung dieser Anordnung im Hinblick auf die Besichtigung und die Beweis- sicherung nicht anwesend sein. VI. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, 1. die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, bei der Durchführung der Maßnahmen zur Inspektion und Beweissicherung gemäß dem in dieser Angelegenheit zu er- lassenden Beschluss mitzuwirken und dem Sachverständigen und dem Gerichts- vollzieher auf deren Aufforderung hin, a. uneingeschränkten Zugang zum „InverJet“ zu gewähren; b. den „InverJet“ in seine einzelnen Bauteile zu zerlegen; c. zu ermöglichen, zu Dokumentationszwecken zu fotografieren oder zu fil- men, schriftliche Notizen anzufertigen und/oder für seine/ihre Notizen ein Diktiergerät zu verwenden, soweit dies für die angeordnete Besichtigung und Beweissicherung von Bedeutung sein sollte, 2. dem Sachverständigen sämtliche Dokumente, Unterlagen und/oder Medien her- auszugeben, die sich auf die Konstruktion, Funktion oder sonstige Beschaffenheit der in Ziffer I. beschriebenen Gegenstromanlage beziehen; VII. Die Antragsgegnerinnen sind verpflichtet, ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzu- weisen, den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverständigen nachzukommen. VIII. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. IX. Im Falle der Erhebung einer Hauptsacheklage wird dem Sachverständigen Herrn Justus Kreuels aufgegeben, nach beendeter Erstellung des Sachverständigengutachtens die Muster zum Gericht zu verbringen. 6 X. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der An- tragsgegnerinnen aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antrag- stellerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitsta- gen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Ziffer II. zu fertigende schriftliche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung entschieden hat, keinen Zugang zu dieser Beschreibung zu gewähren, eine Klage gegen die Antragsgegnerinnen erhoben hat. GRÜNDE DER ANORDNUNG: 13. Der Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung (R. 192, 199 VerfO) hat im tenorierten Umfang Erfolg. I. 14. Die Lokalkammer Düsseldorf ist gemäß Art. 32 (1) c), 33 (1) b), 60 EPGÜ zuständig. Der Antrag ist gemäß R. 192 VerfO in zulässiger Art und Weise gestellt worden. Insbesondere hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerinnen bei der Lo- kalkammer Düsseldorf Hauptsacheklage zu erheben. II. 15. Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass das Antragspatent durch die Antrags- gegnerinnen möglicherweise verletzt wird (Art. 60 (1) EPGÜ). 16. Angesichts der geschilderten Umstände des Falles ist es möglich, dass das Produkt „InverJet“, wie es auf der Messe Aquanale Köln ausgestellt ist, von der technischen Lehre des Antrags- patents Gebrauch macht. 17. Die als Inhaberin des Antragspatents aktivlegitimierte Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Antragspatents bei dem Produkt „InverJet“ für möglich hält. Sie hat sich hierbei insbesondere auf Fotografien berufen, die den äußeren Aufbau des „InverJet“ zeigen und anhand dessen dargelegt, warum sie von einer Merkmalsverwirklichung ausgeht. Soweit es die äußerlich nicht abschließend feststellbare Ausgestaltung des „InverJet“ angeht, insbesondere hinsichtlich der Ausbildung des Strömungskanals, hinsichtlich bestimmter Abmessungen und hinsichtlich der Ausgestal- tung des Motorgehäuses, hat sich die Antragstellerin darauf berufen, auf die Untersuchung angewiesen zu sein. 18. Soweit die Antragsgegnerinnen in ihrer sich in erster Linie gegen die Anordnung einstweiliger Maßnahmen richtenden Schutzschrift eine Verletzung des Antragspatents in Rede stehen, steht dies dem Erlass der beantragten Besichtigungsanordnung nicht entgegen. Die Antrags- gegnerinnen bestreiten darin die Verwirklichung mehrerer Merkmale des Antragspatents durch den „InverJet“. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass durch dieses Bestreiten der Darstellung der Antragstellerin derart die Grundlage entzogen wird, dass schon die Inspek- tion und Beweissicherung zu unterbleiben hätte. Dass die Antragsgegnerinnen insbesondere die kontinuierlich enger werdende Ausgestaltung des Strömungskanals und damit eines äu- ßerlich nicht abschließend feststellbaren Merkmals in Abrede stellen, belegt vielmehr gerade die Erforderlichkeit einer Inspektion. 7 19. Eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Antragspatents ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorzunehmen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es klare Anhalts- punkte dafür gibt, den Rechtsbestand des Antragspatents in Zweifel zu ziehen, etwa in Folge einer negativen Rechtsbestandsentscheidung (vgl. UPC_CoA_327/2025, Anordnung vom 15. Juli 2025, Rn. 43 – Maguin v. Tiru). Solche Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor. Dass die Antragsgegnerinnen in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 24. Oktober 2025 (Anlage AST 5) und in der Schutzschrift den Rechtsbestand des Antragspatents jeweils wegen unzulässi- ger Erweiterung in Zweifel ziehen, reicht hierfür nicht aus. III. 20. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass der Antrag dringlich ist (R. 194.2 a) VerfO). Zu- dem hat sie Gründe für den Erlass einer Anordnung ex parte aufgezeigt (R. 194. 2 b), c), 197 VerfO). 1. 21. Die Inspektion bzw. Beweissicherungsmaßnahme ist dringlich. 22. Dass das auf der Aquanale Köln ausgestellte Produkt „InverJet“ möglicherweise von der tech- nischen Lehre des Patentanspruchs 1 sowie der Unteransprüche 9, 10 und 11 des Antrags- patents Gebrauch macht, hat die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt. Jedoch kann eine hinreichende Substantiierung nur über eine Untersuchung des auf der vorgenannten Messe ausgestellten Produkts erfolgen, im Rahmen derer Messungen durchgeführt und die Gegen- stromanlage ggf. geöffnet wird. Es ist der Antragstellerin nach ihrem Vortrag nicht möglich, Zugang zu dem Produkt zu erhalten. Derartige Produkte werden demnach in der Regel nur über bekannte Vertriebswege verkauft. Wettbewerber würden in der Regel nicht beliefert. Zwar hatte die Antragstellerin, wie sie weiter vorgetragen hat, durch einen ihrer Vertriebs- kunden, dem der „InverJet“ als Testprodukt angeboten worden war, die Möglichkeit, diesen in Augenschein zu nehmen. Es war ihr dabei jedoch nicht möglich, einen Probelauf durchzu- führen, detaillierte Messungen vorzunehmen oder das Produkt auseinanderzubauen. Mitt- lerweile ist das Produkt zudem nicht mehr bei dem Vertriebskunden zugänglich. Die Ausstel- lung des „InverJet“ auf der Aquanale Köln bietet der Antragstellerin daher Gelegenheit, Be- weise für die durch sie vermutete Verletzung des Antragspatents zu sammeln. 2. 23. Die Anordnung war nach R. 192.3, 197 VerfO ex-parte zu erlassen. Andernfalls bestünde die nachweisliche Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein werden (R. 197.1 Alt. 2 VerfO). 24. Wie die Antragstellerin nachvollziehbar erläutert hat, besteht die ernsthafte Gefahr, dass der „InverJet“ kurzfristig vom Ausstellungsgelände entfernt wird. Dadurch können Beweise, an- hand derer ggf. die Verletzung bestätigt werden könnte, verloren gehen. Für die Antragstel- lerin wäre es aufgrund der bereits geschildeten besonderen Marktverhältnisse nahezu un- möglich, Beweise für die aus ihrer Sicht gegebene Verletzung des Antragspatents durch das vorgenannte Produkt zu beschaffen. 25. Das Vorliegen einer Schutzschrift steht dem Erlass der Anordnung ex-parte nicht entgegen. Aus der Schutzschrift ergeben sich keine spezifisch gegen den Erlass einer ex parte-Anord- 8 nung auf Besichtigung und Inspektion gerichteten Gründe. Die Schutzschrift ist ihrer Begrün- dung nach vielmehr insbesondere darauf gerichtet, die Anordnung einstweiliger Maßnah- men ohne vorherige Anhörung zu verhindern. Darüber hinaus ändert das Vorliegen der Schutzschrift für sich genommen nichts an der geschilderten Gefahr einer Entfernung des „InverJet“ vom Ausstellungsgelände. IV. 26. Im Rahmen der Ermessensentscheidung überwiegen die Interessen der Antragstellerin. 27. Die Antragstellerin hat anhand der ihr bisher zur Verfügung stehenden Informationen nach- vollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Pa- tentanspruchs 1 sowie der Unteransprüche 9, 10 und 11 des Antragspatents bei dem auf der Aquanale Köln ausgestellten Produkt ausgeht. Auch hat sie nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ihr aufgrund der gegebenen besonderen Verhältnisse im relevanten Markt keine anderen Möglichkeiten offenstehen, Beweise für die aus ihrer Sicht vorliegende Ver- letzung des Antragspatents durch das Produkt „InverJet“ zu sammeln, weshalb sie zur Be- weissicherung auf eine Untersuchung des auf der Aquanale ausgestellten Produkts angewie- sen ist. 28. Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorliegenden Anordnung, um den insoweit überwie- genden Interessen der Antragstellerin gerecht zu werden. Die Antragsgegnerinnen werden durch die angeordneten Maßnahmen nicht unzumutbar belastet. Ihren Geheimhaltungsin- teressen tragen die in die Anordnung aufgenommenen Geheimnisschutzanordnungen hin- reichend Rechnung. 29. Die physische Beschlagnahme war, wie beantragt, nur für den Fall einer Unmöglichkeit der Inspektion anzuordnen. Insoweit war klarzustellen, dass sich an eine Beschlagnahme die In- spektion durch einen Sachverständigen anschließt. Soweit es die von der Antragstellerin ge- nannte Herausgabe von Unterlagen angeht (vgl. Antrag zu VI.2.), erfolgt diese ebenfalls nur im Falle der Unmöglichkeit einer Inspektion und Beweissicherung auf der Messe. V. 30. Die Antragstellerin hat die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Inspektion und Beweissiche- rung entrichtet, R. 192.5 VerfO. VI. 31. Die Anordnung sieht nach R. 196.4, 196.5 VerfO vor, dass ein Sachverständiger bestellt wird, der die Maßnahmen ausführt. Gegen die Person des Sachverständigen bestehen keine Be- denken. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass keinerlei Beziehung des Sachverständigen zu dem anwaltlichen Vertreter, dem mitwirkenden Patentanwalt oder ihr selbst besteht. 32. Zur Unterstützung des Sachverständigen bei der Durchführung der Beweissicherung hat die Kammer von der durch R. 196.5 S. 2 VerfO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterstützung durch einen Gerichtsvollzieher anzuordnen. Dessen Hinzuziehung war ins- besondere für die hilfsweise beantragte dingliche Beschlagnahme notwendig, die nach dem nationalen Recht in die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher fällt (UPC_CFI_539/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 18.10.2024 – Bekaert Binjiang Steel v. Siltronic). 9 33. Nach R. 196.5 VerfO waren Mitglieder oder Vertreter der Antragstellerin selbst von der In- spektion und Beweissicherung auszuschließen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und den Schutz vertraulicher Informationen war auch die Personenanzahl der Verfahrensbevoll- mächtigten bei der Inspektion, wie beantragt, zu beschränken (Art. 60 (1) EPGÜ, R. 196.1 VerfO). Die ferner gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten, dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher angeordneten Geheimnisschutzmaßnahmen tragen den Geheimhal- tungsinteressen der Antragsgegnerinnen Rechnung. Gleiches gilt für das geschilderte Proze- dere nach Erhalt der ausführlichen Beschreibung. 34. Ferner war anzuordnen, dass die durch den Sachverständigen zu erstellende ausführliche Beschreibung nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerinnen verwendet werden darf (R. 196.2 VerfO). 35. Die Kosten der durch den Sachverständigen durchzuführenden Inspektion und Beweissiche- rung einschließlich der durch den Sachverständigen zu erstellenden ausführlichen Beschrei- bung hat die Antragstellerin jedenfalls bis auf Weiteres zu zahlen, da sie die Inspektion be- gehrt. Soweit der Sachverständige nicht auf die Zahlung eines Vorschusses für seine Kosten verzichtet, hat die Antragstellerin an den Sachverständigen vor Beginn der Inspektion eine durch diesen zu bestimmenden, angemessenen Vorschuss zu zahlen. 36. Diese Anordnung ist zusammen mit den in Ziffer XIII. genannten Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit einem der gemäß Ziffer V. an der Inspektion und Beweissicherung anwesenden Vertreter der Antragstellerin gemäß R. 197.2 VerfO zuzustel- len. VII. 37. Die in die Anordnung aufgenommene allgemeine Androhung von Zwangsmitteln gibt der Kammer die notwendige Flexibilität, um auf eventuelle Verstöße gegen diese Anordnung un- ter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sowie der Schwere des Verstoßes rea- gieren zu können. 38. Im konkreten Fall konnte von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. Die dafür bei einer ex-parte Anordnung notwendigen besonderen Umstände (R. 196.6 VerfO) liegen vor. Anders als bei einer Unterlassungsanordnung droht den Antragsgegnerinnen durch die Inspektion und Beweissicherung allenfalls ein geringfügiger Schaden. Sie sind auch weiterhin zum Angebot und Vertrieb der zu untersuchenden Produkte berechtigt (UPC_CFI_260/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 26.03.2025, S. 9 f. – OTEC Präzisionsfinish v. STEROS; Abgrenzung zu: UPC_CFI_177/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.06.2023 – myStromer v. Revolt). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Messe würde die Anordnung einer Sicherheitsleistung die Beweissicherung und Inspektion unangemessen verzögern, was es rechtfertigt, vorliegend von der Anordnung einer Sicher- heitsleistung abzusehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Schutzschrift, die sich mit möglichen Schaden bei Anordnung einstweiliger Schäden befasst. Solche treten, wie darstellt, durch die Beweissicherung und Inspektion nicht ein. 10 ANORDNUNG: Es wird ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerinnen folgende Inspektions- und Beweissiche- rungsanordnung erlassen: I. Der Antragstellerin wird gewährt: in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 1 des EP 3 653 275, der lautet Gegenstromschwimmvorrichtung ( 1) zur Installation in einem bestehenden Schwimmbecken, wobei die Vorrichtung umfasst: - ein unteres Gehäuseteil ( 12) eines Gehäuses, wobei das untere Gehäuseteil einen Einlass (24) mit einem 3 / 34 Querschnitt aufweist, - ein oberes Gehäuseteil ( 11) des Ge- häuses, das mit dem unteren Gehäuseteil verbunden ist - eine Auslassdüse (10), die mit einem Ausgang (26) des oberen Gehäuseteils verbunden ist, wobei der Ausgang einen Ausgangsquerschnitt aufweist, so dass das untere Gehäuseteil ( 12), das obere Gehäuseteil (11) und die Auslassdüse (10) ei- nen Strömungskanal bilden, wobei die Vorrichtung ferner umfasst: - eine Propellerschraube (17), die in dem unteren Gehäuse positioniert ist und konfiguriert ist, um, wenn die Vorrichtung in dem Schwimmbecken instal- liert ist, Wasser in den Einlass zu beschleunigen, und gekennzeichnet durch: - einen Motor (18), der außerhalb des Gehäuses positioniert und mit der Propellerschraube gekoppelt ist, wobei der Querschnitt des Einlasses (24) größer ist als der Ausgangsquerschnitt (26) des oberen Gehäuseteils (11) und der Strömungskanal kontinuierlich enger wird, beginnend von der Pro- pellerschraube (17) zu der Auslassdüse (10) des oberen Gehäuseteils ( 11 ); und in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 9 des EP 3 653 275, der lautet Gegenstromschwimmvorrichtung (1) nach Anspruch 1, wobei der Quer- schnitt des Strömungskanals, von einem Eingang des oberen Gehäuseteils (25) zu einer Auslassöffnung (16), nirgends zunimmt; und in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 10 des EP 3 653 275, der lautet Gegenstromschwimmvorrichtung (1) nach Anspruch 1, wobei die vertikale Abmessung L, horizontale Abmessung W und Tiefe D der Gegen- stromschwimmvorrichtung in den Bereichen 200 mm< L < 1200 mm, 100 mm < W < 600 mm. 100 mm< D < 600 mm liegen; und in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 11 des EP 3 653 275, der lautet Gegenstromschwimmvorrichtung (1) nach Anspruch 1, wobei der Motor (18) in einem Motorgehäuse (14) enthalten ist, und das Motorgehäuse (14) mit einer Kühlflüssigkeit (C) gefüllt ist; 11 1. die Besichtigung der auf der Messe Aquanale, die vom 28. bis 31. Oktober 2025 in Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, ausgestellten Gegenstromanlage „InverJet“, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher durchzuführen, mit dem Zweck festzustellen, ob die von den Antragsgegnerinnen ausgestellte Gegenstromanlage „In- verJet“ Anspruch 1, 9, 10 und 11 des EP 3 653 275 B8 verletzt, weil sie von der technischen Lehre des EP 3 653 275 B8 Gebrauch macht; 2. Beweise auf der Messe Aquanale Köln (Halle 7.1, D068) durch einen Sach- verständigen und einen Gerichtsvollzieher zu sichern durch, a) eine ausführliche Beschreibung der Gegenstromanlage „InverJet“ mit vorzunehmenden Messungen und anzufertigenden Bildern und hierfür ggf. durchzuführender Öffnung der Gegenstromanlage; b) hilfsweise im Falle der Unmöglichkeit der Inspektion: die physische Beschlagnahme der Gegenstromanlage und aller technischen, werb- lichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie, sowie die anschließende Besichtigung und Beweissicherung wie vorste- hend unter 1. und 2. a) beschrieben. II. Der Sachverständige soll innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Abschluss der Maß- nahmen eine ausführliche Beschreibung über die Ergebnisse der Besichtigung und Be- weissicherungsmaßnahmen vorlegen, die eine Stellungnahme dazu enthält, ob die Ge- genstromanlage „InverJet“ Anspruch 1, 9, 10 und 11 des EP 3 653 275 B8 verletzt, weil sie von der technischen Lehre des EP 3 653 275 B8 Gebrauch macht. III. Die gemäß Ziffer II. gefertigte ausführliche Beschreibung und alle anderen Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerinnen verwendet werden. IV. Als Person, die diese Anordnung ausführt, wird als Sachverständiger ernannt: Patentanwalt Dipl.-Ing. Justus Kreuels, Platz der Ideen 2, 40476 Düsseldorf. Dieser kann durch einen in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentanwalt ersetzt werden. Zur Unterstützung des Sachverständigen werden als Hilfspersonen die jeweils örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher bestellt. V. Während der Vollziehung dieser Anordnung ist im Hinblick auf die Besichtigung der Gegenstromanlage „InverJet“ (Ziffer I.1.) und die Beweissicherungsmaßnahmen (Ziffer I.2.) neben dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher die Anwesenheit folgen- der Vertreter der Antragstellerin gestattet: (1) Dr. Peter Koch, Rechtsanwalt, PENFORCE, Gabelsbergerstraße 9, 80333 Mün- chen, Deutschland; (2) Henricus van der Heijden, Patentanwalt, NLO B.V. Nederlandsch Octrooibureau, PO Box 29720, 2502 LS The Hague, Niederlande. 12 Vertretungsorgane, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung dieser Anordnung im Hinblick auf die Besichtigung und die Beweis- sicherung nicht anwesend sein. VI. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Parteivertreter der Antragstellerin (Rechtsanwalt Dr. Koch und Patentanwalt van der Hejden) sind ver- pflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstel- lerin und ihren Mitarbeitern geheim zu halten. Zudem dürfen die genannten Personen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheitli- chen Patentgerichts keine Gelegenheit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Einblick in den „InverJet“, die ggf. beschlagnahmten Unterlagen und Produkte sowie die durch den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung zu gewähren. VII. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, 1. bei der Durchführung der Maßnahmen zur Inspektion und Beweissicherung ge- mäß dem in dieser Angelegenheit zu erlassenden Beschluss mitzuwirken und dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher auf deren Aufforderung hin a. uneingeschränkten Zugang zum „InverJet“ zu gewähren; b. den „InverJet“ in seine einzelnen Bauteile zu zerlegen; c. zu ermöglichen, zu Dokumentationszwecken zu fotografieren oder zu fil- men, schriftliche Notizen anzufertigen und/oder für seine/ihre Notizen ein Diktiergerät zu verwenden, soweit dies für die angeordnete Besichtigung und Beweissicherung von Bedeutung sein sollte; 2. im Fall der Unmöglichkeit der Inspektion (siehe Ziffer II.2).: dem Sachverständi- gen alle in Ziffer II.2 genannten Unterlagen zum Zwecke der Fertigung einer Ko- pie zu übergeben; 3. ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzuweisen, den Aufforderungen des Ge- richtsvollziehers und/oder des Sachverständigen nachzukommen. VIII. Die Antragsgegnerinnen sollen aufgefordert werden, sich nach Vorlage der gemäß Zif- fer II. zu fertigenden ausführlichen Beschreibung durch den mit der Durchführung die- ser Anordnung beauftragten Sachverständigen zu ihren etwaigen Geheimhaltungsin- teressen zu äußern. Die oben genannten Vertreter der Antragstellerin, die bei der In- spektion und Beweissicherung anwesend sein durften, sind zu hören. Erst danach ent- scheidet das Gericht, ob und inwieweit die ausführliche Beschreibung der Antragstel- lerin persönlich zur Kenntnis gebracht wird und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstellerinnen aufgehoben wird. IX. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissicherung ein- schließlich der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Der Antragstellerin wird aufge- geben, vor Beginn der Inspektion dem Sachverständigen einen angemessenen, von 13 diesem zu bestimmenden Kostenvorschuss zu zahlen, soweit dieser nicht auf einen sol- chen Kostenvorschuss verzichtet. X. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. XI. Im Falle der Erhebung einer Hauptsacheklage wird dem Sachverständigen aufgegeben, nach beendeter Erstellung der ausführlichen Beschreibung etwaige Muster zum Ge- richt zu verbringen. XII. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der An- tragsgegnerinnen aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antrag- stellerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitsta- gen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Ziffer II. zu fertigende ausführliche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung entschieden hat, keinen Zugang zu dieser Be- schreibung zu gewähren, eine Klage gegen die Antragsgegnerinnen erhoben hat. XIII. Diese Anordnung soll durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit einem der unter Ziffer V. genannten Vertreter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass dieser Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Un- terlagen, auf die sich der Antrag vor oder bei der Vollziehung dieser Anordnung stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren unverzüglich im Zeitpunkt der Vollziehung der Maßnahmen zugestellt werden. XIV. Im Übrigen wird der Antrag auf Inspektion und Beweissicherung zurückgewiesen. 14 INFORMATIONEN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND BERUFUNG: Die Antragsgegnerinnen können innerhalb von 30 Tagen nach der Vollziehung der Maßnahmen eine Überprüfung der vorliegenden Anordnung beantragen (Art. 60 (6) EPGÜ, R. 197.3 VerfO). Die nachteilig betroffene Partei kann gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 (2) a) EPGÜ, R. 220.1 c) VerfO). Erlassen am 30. Oktober 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Ronny Digital unterschrieben Vorsitzender Richter Thomas von Ronny Thomas Thomas Datum: 2025.10.29 21:35:36 +01'00' Digital unterschrieben Jule Kathrin von Jule Kathrin Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Schumacher Datum: 2025.10.29 18:20:00 +01'00' Rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar MOJCA Digitalno podpisal MOJCA MLAKAR MLAKAR Datum: 2025.10.29 20:53:04 +01'00' HEIKE Digital unterschrieben von für den Hilfskanzler BETTINA HEIKE BETTINA ELVIRA ELVIRA Strysio Datum: 2025.10.30 Strysio 06:27:01 +01'00' 15

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  • Ex parte inspection order granted for Cologne exhibition.
  • Protective letter did not prevent order; invalidity arguments ignored unless 'clear and obvious'.
  • Applicant must pay all costs (R. 196 RoP).

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