UPC_CFI_135/2024 – Epson v Dolby/Beko

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Access to Register Background Dolby sued Beko for infringement with respect to all TVs with Android TV, version 5.0 or more recent. The written procedure had ended. Dolby also sued Epson in Hamburg with respect to the use of Android TV version 5.0 or more recent in beamers. Epson still has to answer in these proceedings. Epson wanted to gain access to certain documents in the Düsseldorf proceedings. Dolby resisted. The Court The Court referred to the criteria in Ocado v. Autostore (CoA 480/2024). The Court decided that the special interest of Epson (which gives the possibility to request access during proceedings) was limited to documents and evidence pertaining to the interpretation of the claim and the validity of the patent, and granted access to such documents. Comment This decision is in my opinion fully in line with Ocado v. Autostore.

Full Decision Text

1 Düsseldorf Local Division UPC_CFI_135/2024 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 9. April 2025 betreffend EP 3 605 534 Antragstellerin: Epson Deutschland GmbH, Schiessstraße 49, 40549 Düsseldorf, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Holger Stratmann, Hoffmann Eitle Pa- tent- und Rechtsanwälte PartmbB, Arabellastraße 30, 81925 München elektronische Zustelladresse: hstratmann@hoffmanneitle.com Parteien des Hauptverfahrens: Klägerin: Dolby International AB, vertreten durch ihren Vorstand, 77 Sir John Rogerson’s Quay Block C Grand Canal Docklands, Dublin, D02 VK60, Irland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Rechtsanwalt Dr. Tilman Müller, Rechtsanwalt Dr. Dominik Woll, Rechtsanwältin Ann-Christine Hug, Bardehle Pagen- berg Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg mitwirkend: Patentanwalt Dipl. Ing. Tobias Kaufmann, Patentan- walt Dr.-Ing. Julian Renner, Bardehle Pagenberg Part- nerschaft mbB, Prinzregentenplatz 7, 81675 München elektronische Zustelladresse: henke@bardehle.de Beklagte: 1. Beko Germany GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Rahmannstraße 3, 65760 Esch- born, Deutschland 2. Arçelik A.Ş, vertreten durch ihre Direktoren, Elektronik Plant, Cerkezköy Organize Sanayi Böl- gesi, Karaagac Mah. 8 Sokak No: 1A, 59510, Kapakli, Tekirdag, Türkei 2 Beklagte zu 1) und 2) vertreten durch: Patentanwalt Joachim Gerstein, Rechtsanwalt An- dreas Kabisch, Patentanwalt Tilman Pfrang, Rechtsan- walt Niels Christof Julius Schuh, Patentanwalt Dr. Jas- per Werhahn, Meissner Bolte Patentanwälte Rechts- anwälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstraße 47, 80538 München elektronische Zustelladresse: mail@mb.de STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. 3 605 534 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtliche qualifizierte Rich- terin Dr. Schumacher als Berichterstatterin, die rechtliche qualifizierte Richterin Kokke und den technisch qualifizierten Richter Matter erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 262.1(b) VerfO – Öffentlicher Zugang zum Register KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des nach ihrem Vorbringen für den Opus Au- dio Codec essentiellen Europäischen Patents EP 3 605 534 (nachfolgend: Streitpatent) vor der Lo- kalkammer Düsseldorf in Anspruch. Die Klage richtet sich gegen alle Fernseher sowie alle sonstigen elektronischen Geräte der Beklagten, die das Betriebssystem „Android TV“ in der Version 5.0 oder einer nachfolgenden Version verwenden (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Be- klagten treten dem Verletzungsvorwurf entgegen und erheben den FRAND-Einwand. Sie haben zudem Nichtigkeitswiderklage erhoben. Das Streitpatent war nicht Gegenstand eines früheren Rechtsbestandsverfahrens. Sowohl im Verletzungsverfahren als auch im Verfahren betreffend die Nichtigkeitswiderklage (nachfolgend gemeinsam: Hauptverfahren) sind die in R. 12 VerfO genannten Schriftsätze ausge- tauscht. Eine Anordnung nach R. 35 VerfO zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens ist noch nicht ergangen. Die Klägerin nimmt die Antragstellerin vor der Lokalkammer Hamburg wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch. Die Klage richtet sich gegen die von der Antragstellerin vertriebenen Beamer (Videoprojektoren) sowie alle sonstigen elektronischen Geräte, die das Betriebssystem „Android TV“ in der Version 5.0 oder einer nachfolgenden Version verwenden. Die Antragstellerin beabsichtigt nach ihren Angaben, sich gegen den erhobenen Verletzungsvorwurf zu verteidigen und gegebenenfalls Nichtigkeitswiderklage gegen das Streitpatent zu erheben. Die Frist zur Einrei- chung der Klageerwiderung und Erhebung einer möglichen Nichtigkeitswiderklage vor der Lokal- kammer Hamburg läuft bis zum 7. Mai 2025. 3 ANTRÄGE: Die Antragstellerin beantragt, I. ihr noch während des laufenden Verfahrens alle Schriftsätze nebst Anlagen und Be- weismittel, die die Parteien in dem Verfahren UPC_CFI_135/2024, ACT_15136/2024, beim Gericht eingereicht haben und die von der Kanzlei aufgenommen worden sind, zugänglich zu machen, insbesondere folgende Dokumente vom Statement of Claim 1. D170655VLU01 Statement of Claim - Dolby dd April 5 2024 - Pleading - German 2. EPO-Request-for-case-pending - Request to the EPO relating to a pending proceeding for the purposes of RoP295(a) and RoP298. - German 3. Exhibit BP-P 10_Technical specifications add models DE.pdf - Exhibit - German 4. Exhibit BP-P 11_Grundig webside [sic!] DE.pdf - Exhibit - German 5. Exhibit BP-P 12_Screenshots Grundig models DE.pdf - Exhibit - German 6. Exhibit BP-P 13_Impressum Grundig webside [sic!] DE.pdf - Exhibit - German 7. Exhibit BP-P 14_Screenshot purchase options DE.pdf - Exhibit - German 8. Exhibit BP-P 15_Website Grundig France.pdf - Exhibit - German 9. Exhibit BP-P 16_website Arcelik Grundig brand EN.pdf - Exhibit - English 10. Exhibit BP-P 17_CoD Arcelik AS EN.pdf - Exhibit - English 11. Exhibit BP-P 1_Excerpt commercial register Beko DE.pdf - Exhibit - German 12. Exhibit BP-P 2_Webside [sic!] Beko Germany DE.pdf - Exhibit - German 13. Exhibit BP-P 3_Webside [sic!] Arcelik DE.pdf - Exhibit - German 14. Exhibit BP-P 4_Screenshots website pool EN.pdf - Exhibit - English 15. Exhibit BP-P 5_Patent list pool EN.pdf - Exhibit - English 16. Exhibit BP-P 6_Opus Royalties EN.pdf - Exhibit - English 17. Exhibit BP-P 7_Android TV webside [sic!] DE.pdf - Exhibit - German 18. Exhibit BP-P 8_Developer Android audio support EN.pdf - Exhibit - German 19. Exhibit BP-P 9_technical specifications_55GOB9380 DE.pdf - Exhibit - German 20. Exhibit BP-T 1_Patent specification EN.pdf - Exhibit - English 21. Exhibit BP-T 2_excerpts register DE-F-NL-IT.pdf - Exhibit - German 22. Exhibit BP-T 3_Claim Chart EN.pdf - Exhibit - English 23. Exhibit BP-T 4_Opus Standard.pdf - Exhibit - English 4 24. Exhibit BP-V 1_Vectis Letter 21 April 2023 EN.pdf - Exhibit - English 25. Exhibit BP-V 2_Emails 9 May 2023 EN.pdf - Exhibit - English 26. Exhibit BP-V 3_Email 28 June 2023 EN.pdf - Exhibit - English 27. Exhibit BP-V 4_Emails July 2023 EN.pdf - Exhibit - English 28. Exhibit BP-V 5_Email Vectis 26 September 2023 EN.pdf - Exhibit - English 29. Exhibit BP-V 6_Email 24 November 2023 EN.pdf - Exhibit - English 30. Exhibit BP-V 7_Letter Vectis 31 January 2024 with exhibits EN.pdf - Exhibit - English 31. Formal-checks_Notification-of-positive-outcome - Formal check outcome - German 32. List of exhibits_Arcelik.pdf - - Other – German von der Klageerwiderung 33. Klageerwiderung - Pleading - German - Redacted version available 34. MB 1 - Exhibit - English 35 MB Kart 1 - Exhibit - English - Redacted version available 36. MB Kart 2 - Exhibit - English - Redacted version available 37. MB Kart 2a - Exhibit - English - Redacted version available 38. MB Kart 3 - Exhibit - English 39. MB Kart 4 - Exhibit - English 40. MB Kart 5 - Exhibit - English 41. MB Kart 6 - Exhibit - German 42. MB Kart 7 - Exhibit - English 43. MB Kart 8 - Exhibit – English 44. MB Kart 9 - Exhibit – English vom Reply to the Defence by Arçelik A.Ş, Elektronik Plant 45. 2024-10-28 Brief of Dolby re consistent Reply Defence to Revocation D170655VLU01 - signed.pdf - Pleading – German vom Reply to the Defence by Beko Germany GmbH 46. 2024-10-28_Reply Defence to revocation FRAND - Dolby_D170655VLU01 - signed.pdf - Pleading - German - Redacted version available 47. 2024-10-28_Reply Technical - Dolby D170655VLU01 - signed.pdf - Pleading - German 48. Acknowledgement-of-lodging - Acknowledgement - German 5 49. Anlage BP HA 1 - Hilfsantrag I EN.pdf - Exhibit - English 50. Anlage BP HA 2 - Hilfsantrag II EN.pdf - Exhibit - English 51. Anlage BP HA 3 - Hilfsantrag III EN.pdf - Exhibit - English 52. Anlage BP HA 4 - Hilfsantrag IV EN.pdf - Exhibit - English 53. Anlage BP HA 5 - Hilfsantrag V EN.pdf - Exhibit - English 54. Anlage BP HA 6 - Hilfsantrag VI EN.pdf - Exhibit - English 55. Anlage BP HA 7 - Hilfsantrag VII EN.pdf - Exhibit - English 56. Anlage BP-HA 1a - Hilfsantrag Ia DE.pdf - Exhibit - German 57. Anlage BP-HA 2a - Hilfsantrag IIa DE.pdf - Exhibit - German 58. Anlage BP-HA 3a - Hilfsantrag IIIa DE.pdf - Exhibit - German 59. Anlage BP-HA 4a - Hilfsantrag IVa DE.pdf - Exhibit - German 60. Anlage BP-HA 5a - Hilfsantrag Va DE.pdf - Exhibit - German 61. Anlage BP-HA 6a - Hilfsantrag VIa DE.pdf - Exhibit - German 62. Anlage BP-HA 7a - Hilfsantrag VIIa DE.pdf - Exhibit - German 63. Exhibit BP-P 18 - Witness statement Alan.pdf - Exhibit - English 64. Exhibit BP-P 19 - Witness statement Jody.pdf - Exhibit - English 65. Exhibit BP-P 20 - Eigenschaften eines Fernsehers 2022.pdf - Exhibit - German 66. Exhibit BP-P 21 - Opus Patent Pool - Licensed Patents - 01 Jan 2023.pdf - Exhibit - English 67. Exhibit BP-P 22 - 2024_Amicus_Curiae_6U3824_22Kart_de.pdf - Exhibit - German 68. Exhibit BP-P 23 - JZhang Witness Statement.pdf - Exhibit – English 69. Exhibit BP-P 24 Statista zu Betriebssystemen.pdf - Exhibit – German vom Rejoinder to the Reply to the Defence by Arçelik A.Ş, Elektronik Plant 70. Duplik_rechtlich_Frand - Pleading - German 71. Duplik_Widerklagereplik_Aenderungsantragserwiderung - Pleading - German 72. MB_2_celtc_codec - Exhibit – German 73. Acknowledgement-of-lodging - Acknowledgement – German 74. Duplik_rechtlich_Frand - Pleading - German 75. Duplik_Widerklagereplik_Aenderungsantragserwiderung - Pleading - German 76. MB_2_celtc_codec - Exhibit – English 6 II. Soweit die in Ziffer I. genannten Schriftsätze, Anlagen und Beweismittel geheimhal- tungspflichtige Informationen enthalten und die Parteien entsprechend geschwärzte Fassungen eingereicht haben, sind der Antragstellerin lediglich diese geschwärzten Fassungen der Dokumente vorzulegen; hilfsweise, III. der Antragstellerin Zugang zu allen im Rahmen der Nichtigkeitswiderklage beim Ge- richt eingereichten und von der Kanzlei aufgenommen Schriftsätze nebst Anlagen und Beweismittel zu gewähren. Die Klägerin beantragt, I. die Anträge zu I. bis III. zurückzuweisen; hilfsweise, II. der Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag zu II. zur Wahrung der Geheimhal- tungsinteressen der Parteien lediglich die geschwärzte Version geheimhaltungsbedürf- tiger Schriftsätze und Beweismittel zugänglich zu machen; III. die Antragstellerin zu verpflichten, die ihr zur Verfügung gestellten Schriftsätze und Beweismittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vertraulich zu behan- deln. WESENTLICHE STREITPUNKTE: Die Antragstellerin trägt vor, die im Hauptsacheverfahren von der Klägerin und den Beklagten vor- getragene Auslegung der Patentansprüche sei für ihren eigenen Vortrag in dem Verfahren vor der Lokalkammer Hamburg von Interesse. Da das Klagepatent bisher noch kein Rechtsbestandsverfah- ren durchlaufen habe, gelte dies ebenfalls für die im Rahmen des Rechtsbestands vorgetragene Argumentation der Klägerin. Die Erwiderungen der Klägerin auf den von den Beklagten vorgeleg- ten Stand der Technik könnten zudem ihre, der Antragstellerin, Recherchestrategie nach vorbe- kanntem Stand der Technik beeinflussen. Es sei ferner möglich, dass sie von der Erhebung der Nichtigkeitswiderklage absehen könne, wenn sich aus dem Vortrag der Parteien des Hauptverfah- rens die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsbeständigkeit des Streitpatents ergebe. Die Klägerin ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er sich auf Dokumente be- ziehe, die weder Schriftsätze noch Beweismittel seien. Ihre, der Klägerin, Interessen, konkret das Interesse an der Integrität des noch in erster Instanz anhängigen Verfahrens, überwiege das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse. Einem Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen In- formationen, den die Antragstellerin aber selbst nicht verlange, würden auch Geheimhaltungsin- teressen entgegenstehen. Klarzustellen sei, dass Gegenstand des Verfahrens vor der Lokalkammer Hamburg zwar dasselbe Patent sei, jedoch unterschiedliche Produkte betroffen seien und die An- tragstellerin die technische und funktionale Vergleichbarkeit der Produkte nicht einmal ansatz- weise dargetan habe. Selbst wenn man von einem direkten Interesse der Antragstellerin im Sinne der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ausgehen wollte, stehe diesem die außergewöhnlich hohe Gefahr einer Gefährdung der Verfahrensintegrität gegenüber. So beträfen die im Zusammen- hang mit dem FRAND-Einwand der Beklagten ausgetauschten Argumente unter anderem die au- ßergerichtliche Kommunikation zwischen den Parteien. Auch seien sie, die Klägerin, und der Ver- walter des Opus-Patentpools, Vectis, unverändert um eine Lizenzierung des Streitpatents an die 7 Beklagten bemüht. Eine im Anschluss an die Akteneinsicht angepasste Argumentation der Antrag- stellerin im Parallelverfahren – in das dann wiederum die Beklagten Einsicht nehmen könnten – könnte für die Beklagten einen Anreiz setzen, sich einer Lizenz weiter grundlos zu verschließen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr indirekter Preisabsprachen, wenn die Beklagten beider Verfah- ren ihre Verhaltensweisen in den Lizenzverhandlungen mit ihr, der Klägerin, beziehungsweise mit Vectis aufeinander abstimmten, weil sie durch die wechselseitige Akteneinsicht Einblick sowohl in die finanziellen Angebote der jeweiligen Partei als auch in Verhandlungsstrategien und Besonder- heiten des jeweiligen Einzelfalls erhalten könnten. Die Situation wäre vergleichbar mit einer soge- nannten „Licensing Negotiation Group“ (LNG), bei der sich Nutzer von standardisierten Technolo- gien zur Verhandlung von Lizenzverträgen mit SEP-Inhabern zusammenschlössen und gegen die erhebliche kartellrechtliche Bedenken bestünden. Die Beklagten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG: Der Antrag der Antragstellerin gemäß R. 262.1(b) VerfO ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Antragstellerin hat als Mitglied der Öffentlichkeit einen begründeten Antrag im Sinne von R. 262.1(b) VerfO gestellt. Ein begründeter Antrag in diesem Sinne ist ein Antrag, in dem nicht nur angegeben wird, zu welchen Schriftsätzen und Beweismitteln Zugang begehrt wird, sondern der auch den Zweck des Antrags angibt und erläutert, warum der Zugang zu den angegebenen Doku- menten für diesen Zweck erforderlich ist, und der somit alle Informationen bereitstellt, die der Berichterstatter benötigt, um die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen (CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 44 – Ocado v. Autostore; CoA_480/2024, Ent- scheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 10 – Abbott v. Powell Gilbert). Der Antrag der Antragstellerin vom 14. Februar 2025 erfüllt diese Anforderungen und ist daher zulässig. Dem Antrag lässt sich insbe- sondere entnehmen, warum aus Sicht der Antragstellerin die Gewährung von Akteneinsicht erfor- derlich ist und zu welchem Zweck diese begehrt wird. Ob ein Interesse in Bezug auf alle oder nur auf einen Teil der Dokumente dargelegt wird, zu denen Zugang verlangt wird, ist hingegen keine Frage des Vorliegens eines begründeten Antrags und da- mit der Zulässigkeit. Ebenfalls erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags von Bedeutung ist die Frage, ob es sich bei allen von der Antragstellerin genannten Dokumenten um Schriftsätze und Beweismittel im Sinne des R. 262.1(b) VerfO handelt (vgl. UPC_CFI_75/2023 (ZK München), Anord- nung v. 22. August 2024 – Astellas v. Healios). 2. In der Sache hat der Antrag teilweise Erfolg. a) Bei der Entscheidung über einen Antrag nach R. 262.1(b) VerfO sind die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit, Zugang zu den beantragten Unterlagen zu erhalten, gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abzuwägen. Zu diesen Interessen gehört der Schutz vertraulicher Informa- tionen und personenbezogener Daten („die Interessen einer der Parteien oder sonstiger Betroffe- ner“), sie sind jedoch nicht darauf beschränkt. Auch die allgemeinen Interessen der Justiz und der öffentlichen Ordnung sind zu berücksichtigen. Das allgemeine Interesse der Justiz umfasst den Schutz der Integrität von Verfahren. Die öffentliche Ordnung ist z.B. gefährdet, wenn ein Antrag 8 missbräuchlich ist oder wenn Sicherheitsinteressen auf dem Spiel stehen (CoA_404/2023, Ent- scheidung v. 10. April 2024, Rn. 43 – Ocado v. Autostore; CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 10 ff. – Abbott v Powell Gilbert; CFI_342/2024 (LK München), Anordnung v. 20. Dezem- ber 2024, Rn. 16 – Phoenix Contact v. I.L.M.E.). aa) Sobald das Gericht eine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung oder Anord- nung getroffen hat, hat die Öffentlichkeit in der Regel ein Interesse daran, dass Schriftsätze und Beweismittel zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht ein besseres Verständnis der ergange- nen Entscheidung im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und die heran- gezogenen Beweise. Es ermöglicht auch die Kontrolle des Gerichts, was für das Vertrauen der Öf- fentlichkeit in das Gericht wichtig ist (CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 47 – O- cado v. Autostore; CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 13 ff. – Abbott v. Powell Gilbert; CFI_75/2023 (ZK München), Anordnung v. 22. August 2024 – Astellas v. Healios; CFI_255/2023 (ZK Paris), Anordnung v. 14. Oktober 2024, Rn. 17 ff. – Meril v. Edwards; CFI_14/2023 (ZK München), Anordnung v. 22. Oktober 2024 – Regeneron v. Amgen; CFI_252/2023 (ZK München), Anordnung v. 3. Januar 2025 – NanoString v. Harvard College). Dieser Grundsatz gilt, wie das Berufungsgericht in Abbott v. Powell Gilbert (CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Ls. 2) entschieden hat, unabhängig davon, ob - eine Berufung gegen die Entscheidung oder Anordnung anhängig ist, - die erlassene Anordnung einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen betrifft (R. 206 VerfO), - die Informationen und Beweismittel auch Gegenstand anderer Verfahren sind, bei- spielsweise weil sie dasselbe Patent oder Patente derselben Patentfamilie betreffen, und - die erstinstanzliche Entscheidung alle Argumente und Beweismittel in der Sache be- handelt. bb) Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann auch ein spezifischeres Interesse an den Schriftsätzen und Be- weismitteln eines bestimmten Falles haben als das oben erwähnte allgemeine Interesse. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Mitglied der Öffentlichkeit ein unmittelbares Interesse am Gegen- stand des Verfahrens hat, wie z.B. die Rechtsbeständigkeit eines Patents, das ihn auch als Wettbe- werber oder Lizenznehmer betrifft, oder wenn einer Partei in diesem Fall vorgeworfen wird, ein Patent durch ein Produkt verletzt zu haben, das mit einem Produkt identisch oder diesem ähnlich ist, das von dem Mitglied der Öffentlichkeit auf den Markt gebracht wurde oder werden soll. Wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit ein solch unmittelbares berechtigtes Interesse am Gegenstand be- stimmter Verfahren hat, entsteht dieses Interesse nicht erst nach Abschluss des Verfahrens, son- dern kann durchaus sofort bestehen (UPC_CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 53 – Ocado v. Autostore; UPC_CFI_342/2024 (LK München), Anordnung v. 20. Dezember 2024, Rn. 17 – Phoenix Contact v. I.L.M.E.; UPC_CFI_33/2024 (LK Wien), Anordnung v. 12. August 2024 – Swarco v. Strabag). b) Die in Anwendung dieser Grundsätze vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass der An- tragstellerin, allerdings nur in eingeschränktem Umfang, Akteneinsicht zu gewähren ist. 9 aa) Die Antragstellerin hat ein spezifisches Interesse an der Akteneinsicht dargelegt, das bereits wäh- rend des laufenden Verfahrens besteht. Das spezifische Interesse betrifft allerdings nur einen Teil der Dokumente, zu dem die Antragstellerin Zugang begehrt, weshalb ihr auch nur insoweit Zugang zu gewähren ist. (1) Das spezifische Interesse der Antragstellerin richtet sich auf die Argumentation der Parteien zur Auslegung sowie zum Rechtsbestand des Streitpatents. Insoweit hat die Antragstellerin aufgezeigt, dass sie für ihren eigenen Vortrag im Verfahren vor der Lokalkammer Hamburg und für die Ent- scheidung über das Ob einer Nichtigkeitswiderklage ein unmittelbares eigenes Interesse an dem Vorbringen der Parteien vor der Lokalkammer Düsseldorf hat. Dabei ist insbesondere zu berück- sichtigen, dass das vor der Lokalkammer Hamburg anhängige Verfahren, in dem die Antragstellerin auf Beklagtenseite selbst Partei ist, ebenfalls das Streitpatent betrifft. In diesem Umfang ergibt auch die vorzunehmende Interessenabwägung, dass dem Interesse der Antragstellerin Vorrang zu gewähren ist. Die Klägerin hat diesbezüglich keine besonderen Geheim- haltungsinteressen aufgezeigt. Sie hat lediglich betont, dass der Antragstellerin Einsicht nur in die geschwärzten Fassungen der Schriftsätze zu gewähren ist, was die Antragstellerin aber ohnehin allein begehrt (siehe Antrag der Antragstellerin zu II.). Konkrete Einwände gegen die Akteneinsicht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang auch im Übrigen nicht erhoben. (2) Ein darüber hinausgehendes spezifisches Interesse hat die Antragstellerin hingegen nicht aufge- zeigt. Dies gilt zum einen für die Argumentation der Parteien im Hauptverfahren zur Verletzungsfrage, also der Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Streitpatents durch die angegriffene Ausfüh- rungsform. Der Antrag verhält sich hierzu nicht ausreichend, um ein spezifisches Interesse der An- tragstellerin zu erkennen. Zwar erwähnt die Antragstellerin gelegentlich das Vorbringen im Haupt- verfahren zur Nichtverletzung bzw. Verletzung (vgl. Rn. 20, 24). Näher begründet wird allerdings lediglich das Interesse an den Auslegungserwägungen der Parteien. Allein der Umstand, dass so- wohl die vor der Lokalkammer Düsseldorf angegriffenen Fernseher als auch die vor der Lokalkam- mer Hamburg angegriffenen Beamer jeweils das Betriebssystem „Android TV“ in der Version 5.0 oder einer nachfolgenden Version verwenden, reicht zur Begründung eines spezifischen Interesses an den Verletzungserwägungen nicht auf. Die Antragstellerin befasst sich hiermit auch nicht näher. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Einwand der Klägerin, die Antragstellerin habe zur tech- nischen und funktionalen Vergleichbarkeit der Produkte nicht ausreichend vorgetragen, nicht an. Zum anderen fehlt es auch zu der den FRAND-Einwand betreffenden Argumentation der Parteien im Hauptverfahren an der Darlegung eines spezifischen Interesses. Aus der Begründung ihres An- trags ergibt sich kein diesbezügliches Informationsinteresse der Antragstellerin. Demgegenüber hat die Klägerin gerade mit Blick auf die in diesem Bereich ausgetauschten Argumente erhebliche Bedenken gegen eine Offenlegung geäußert. Schließlich ist auch mit Blick auf sonstige Fragestellungen, die von der Antragstellerin und der Klä- gerin im Zusammenhang mit der Akteneinsicht nicht diskutiert worden sind, die aber in den be- gehrten Dokumenten eine Rolle spielen könnten (z.B. Fragen der Aktivlegitimation), kein spezifi- sches Interesse vorhanden. 10 bb) Auf ein allgemeines Interesse an einer umfassenden und damit über den soeben dargelegten Um- fang hinausgehenden Akteneinsicht kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Dieses Interesse entsteht nach den dargestellten Grundsätzen in aller Regel erst nach dem erstinstanzlichen Ab- schluss des Verfahrens. Dass dies ausnahmsweise anders sein könnte, legt die Antragstellerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich. c) Der Antragstellerin ist vor diesem Hintergrund Einsicht in die aus der Anordnung ersichtlichen Schriftsätze ihrer im Antrag zu I. genannten Auflistung zu gewähren, soweit darin Ausführungen zum Rechtsbestand und/oder zur Auslegung des Streitpatents enthalten sind. Die Einsicht in weitere Schriftsätze, insbesondere die Nr. 46 („2024-10-28_Reply Defence to revo- cation FRAND - Dolby_D170655VLU01 - signed.pdf - Pleading - German - Redacted version availa- ble”) und die Nr. 70 und 74 der Auflistung der Antragstellerin („Duplik_rechtlich_Frand - Pleading – German“), sowie in die in der Auflistung genannten Anlagen ist zur Erfüllung des oben dargeleg- ten spezifischen Interesses nicht erforderlich. Bei dem Schriftsatz Nr. 75 handelt es sich um eine Doppelnennung im Vergleich zur Nr. 71. Weil die Akteneinsicht somit ausschließlich in bestimmte Schriftsätze zu gewähren ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass es sich bei einem Teil der von der Antragstellerin verlangten Unterlagen nicht um Schriftsätze und Beweismittel im Sinne von R. 262.2(b) VerfO handelt, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. d) Soweit es die praktische Umsetzung der Akteneinsicht angeht, greift die Lokalkammer Düsseldorf den Ansatz der Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_210/2023, Anordnung v. 26. März 2025 – Pa- nasonic v. OPPO) auf. Im eigenen Interesse der Klägerin wird dieser daher aufgegeben, von den redacted versions der genannten Schriftsätze weitergehend geschwärzte Versionen im oben dar- gestellten Umfang zu erstellen und dieser der Antragstellerin auf einem verschlüsselten Datenträ- ger (USB) oder über Zugriff auf einen verschlüsselten Online-Datenraum zur Verfügung zu stellen. e) Über den ausdrücklich hilfsweise gestellten Antrag zu III. der Antragstellerin war nicht zu entschei- den. Es ist dem Vorbringen der Antragstellerin bereits nicht zu entnehmen, unter welchen Voraus- setzungen über den Hilfsantrag zu entscheiden ist. ANORDNUNG: Die Antragstellerin erhält – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Anträge – Zugang zu den redacted versions der nachfolgend genannten Schriftsätze der Klägerin und der Beklag- ten in dem Verfahren UPC_CFI_135/2024, ACT_15136/2024, wobei der Klägerin aufgegeben wird, diese bis auf die Erwägungen zur Auslegung und zum Rechtsbestand des Streitpatents weiter zu schwärzen und der Antragstellerin sodann auf einem verschlüsselten Datenträger (USB) oder über Zugriff auf einen verschlüsselten Online-Datenraum zur Verfügung zu stel- len: vom Statement of Claim 1. D170655VLU01 Statement of Claim - Dolby dd April 5 2024 - Pleading - German von der Klageerwiderung 11 33. Klageerwiderung - Pleading - German - Redacted version available vom Reply to the Defence by Arçelik A.Ş, Elektronik Plant 45. 2024-10-28 Brief of Dolby re consistent Reply Defence to Revocation D170655VLU01 - signed.pdf - Pleading – German vom Reply to the Defence by Beko Germany GmbH 47. 2024-10-28_Reply Technical - Dolby D170655VLU01 - signed.pdf - Pleading - German vom Rejoinder to the Reply to the Defence by Arçelik A.Ş, Elektronik Plant 71. Duplik_Widerklagereplik_Aenderungsantragserwiderung - Pleading – German. DETAILS DER ANORDNUNG: App_7511/2024 zu den Hauptaktenzeichen ACT_15136/2024 und CC_45987/2024 UPC-Nummer: UPC_CFI_135/2024 und UPC_CFI_477/2024 Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage Erlassen in Düsseldorf am 9. April 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Kokke 12 Technisch qualifizierter Richter Matter Für den Hilfskanzler Boudra-Seddiki

Key Holdings

  • Access to documents granted to third party with legitimate interest (parallel proceedings).
  • Access limited to claim interpretation and validity documents.

Tags

  • Access to Documents
  • Parallel Proceedings
  • Third Party
  • Transparency

Related Cases

View original decision