UPC_CFI_135/2024_Sep15_Translation – Dolby v Beko
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Request for simultaneous translation Facts 1. An Irish claimant starts case in German against a Turkish defendant. 2. The claimant requests simultaneous translation of the oral hearing of 16 October 2025. The JR Allows the simultaneous translation at the party’s own expense. Comment 1. Why did an Irish claimant start the case in German and now states that they do not master German? Of course the case should have been filed in English! 2. I do think that there is no reason to allow simultaneous translation if a claimant can litigate in its own language but chooses not to.
Full Decision Text
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_135/2024 UPC_CFI_477/2024 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 15. September 2025 betreffend EP 3 605 534 B1 KLÄGERIN: Dolby International AB, vertreten durch ihren Vorstand, 77 Sir John Rogerson’s Quay Block C Grand, Canal Docklands, Dublin, D02 VK60, Irland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Rechtsanwalt Dr. Tilman Müller, Rechtsanwältin Ann-Christine Hug, Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnen- straße 4, 20457 Hamburg, Deutschland mitwirkend: Patentanwalt Dipl.-Ing. Tobias Kaufmann, Patentan- walt Dr.-Ing. Julian Renner, Bardehle Pagenberg Part- nerschaft mbB, Prinzregentenplatz 7, 81675 Mün- chen, Deutschland elektronische Zustelladresse: henke@bardehle.de BEKLAGTE: 1. Beko Germany GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Rahmannstraße 3, 65760 Esch- born, Deutschland 2. Arçelik A.Ş, vertreten durch ihre Direktoren, Elektronik Plant, Cerkezköy Organize Sanayi Böl- gesi, Karaagac Mah. 8 Sokak No: 1A, 59510, Kapakli, Tekirdag, Türkei Beklagte zu 1) und 2) vertreten durch: Patentanwalt Dr. Jasper Werhahn, Patentanwalt Til- man Pfrang, Rechtsanwalt Niels Christof Julius Schuh, Rechtsanwalt Andreas Kabisch, Patentanwalt Joachim Gerstein, Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsan- wälte Partnerschaft mbB, Kaiserswerther Str. 183, 40474 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: mail@mb.de STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. 3 605 534 1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichter- statterin erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 109.1 VerfO – Simultanverdolmetschung in der mündlichen Verhandlung KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die in Irland ansässige Klägerin erhob gegen die Beklagten in deutscher Verfahrenssprache eine Patentverletzungsklage bei der Lokalkammer Düsseldorf. Die Beklagte zu 1) ist in Deutschland, die Beklagte zu 2) in der Türkei ansässig. 2. Am 10. September 2025 stellte die Klägerin einen Antrag auf Simultanverdolmetschung der für den 16. Oktober 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung von Deutsch zu Englisch. Hilfsweise beantragte die Klägerin, Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf Kosten der Parteien (50:50) zu treffen. Sollte die Beklagten keine Simultanverdolmetschung benötigen, würde sie, weiter hilfsweise, die Kosten hierfür allein tragen. 3. Zur Begründung führte die Klägerin aus, an der mündlichen Verhandlung würden voraus- sichtlich Vertreter von ihrer Seite teilnehmen, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien und der Verhandlung daher nur bei einer Simultanverdolmetschung in die englische Sprache folgen könnten. 4. In ihrer Stellungnahme teilten die Beklagten mit, dass von ihrer Seite keine Simultanverdol- metschung erforderlich sei und sie daher mit einer Kostenteilung nicht einverstanden seien. GRÜNDE DER ANORDNUNG: 5. Der Antrag der Klägerin ist zulässig. Er wurde innerhalb der in R. 109.1 VerfO genannten Frist gestellt und erfüllt die formalen Anforderungen nach R. 109 (a) bis (d) VerfO. 6. Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine Grundsatz wird in R. 109.2 S. 1 VerfO dahingehend näher konkretisiert, dass der Berichterstatter auf einen frist- gerechten Antrag hin entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmet- schung angebracht ist. Hält er eine solche für sachgerecht, weist er die Kanzlei an, alle not- wendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Simultanverdolmetschung sind in einem solchen Fall Teil der Verfahrenskosten, R. 150 VerfO. Lehnt der Berichterstatter die Anord- nung einer Simultanverdolmetschung ab, kann eine Partei auf ihre Kosten einen Simultan- dolmetscher beauftragen und beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen auf ihre Kosten Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung getroffen werden (R. 109.2 S. 2 VerfO i.V.m. R. 109.4 VerfO). Macht eine Partei von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die dadurch verursachten Kosten nach R. 109.5 VerfO a.E. keine Verfahrenskosten; sie sind allein von der den Dolmetscher beauftragenden Partei zu tragen. 2 7. Davon ausgehend hat die Lokalkammer Den Haag die Notwendigkeit einer zweistufigen Prü- fung im Rahmen von R. 109 VerfO herausgearbeitet: Es muss entschieden werden: (1.) ob es angebracht ist, eine Simultanverdolmetschung während der mündlichen Verhandlung zuzu- lassen, und (2.) ob es angemessen ist, dass die Kosten einer solchen Simultanverdolmet- schung zu Verfahrenskosten werden (vgl. UPC_CFI_195/2024 (LK Den Haag), Anordnung v. 25. Juni 2024, Abs. 5 – Szymon Spyra v. Amycel). Dem ist die Lokalkammer Düsseldorf beige- treten (UPC_CFI_355/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 29. November 2024 – Fujifilm v. Kodak). 8. Auf der ersten Stufe der dargestellten Prüfung erscheint im Streitfall die Zulassung einer Si- multanverdolmetschung in der mündlichen Verhandlung angebracht. Ziel der Simultanver- dolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in aus- reichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen (vgl. UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22. März 2023 – 10x Ge- nomics v. Curio; UPC_CFI_195/2024 (LK Den Haag), Anordnung v. 25. Juni 2024 – Szymon Spyra v. Amycel; UPC_CFI_363/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 12. Juli 2024 – Seoul Vio- sys v. expert). Nach dem Vorbringen der Klägerin werden von ihrer Seite voraussichtlich Ver- treter in Person an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Sie können der in deutscher Sprache geführten mündlichen Verhandlung daher nur dann ausreichend folgen und sich bei Bedarf in die Erörterung des Sach- und Streit- standes einbringen, wenn sie durch einen Dolmetscher unterstützt werden. Der Klägerin wird daher die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftra- gen (vgl. R. 109.4 VerfO), der bei Bedarf auf die für die Simultanverdolmetschung im Sit- zungssaal vorhandene Anlage zurückgreifen kann. 9. Es erscheint jedoch auf der zweiten Stufe nicht angemessen, dass die Kosten für die Simul- tanverdolmetschung zu Verfahrenskosten werden. Die Klägerin ist nicht in einem höheren Maße durch die Verfahrenssprache bei ihrer Rechtsverfolgung herausgefordert als dies bei einem mehrsprachigen internationalen Gericht üblicherweise der Fall ist (vgl. UPC_CFI 367/2023 (ZK Paris), Anordnung v. 10. Mai 2024, Rn. 15 – CEAD v. BEGO). Ihre Interessen werden durch ihre deutschsprachigen Prozessvertreter wahrgenommen (vgl. UPC_CFI 367/2023 (ZK Paris), Anordnung v. 10. Mai 2024, Rn. 16 – CEAD v. BEGO). Das darüberhin- ausgehende Interesse ihrer Vertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wol- len, rechtfertigt nicht die gerichtliche Anordnung einer Simultanverdolmetschung und die damit verbundene Belastung der Verfahrenskosten mit den hierdurch entstehenden Kosten (vgl. UPC_CFI 367/2023 (ZK Paris), Anordnung v. 10. Mai 2024, Rn. 21 – CEAD v. BEGO; siehe auch UPC_CoA, Anordnung v. 11. Dezember 2024, Rn. 9 – Scandit v. Hand Held). Die Bereit- stellung einer Simultanverdolmetschung von Seiten des Gerichts wäre zudem mit einem ho- hen organisatorischen Aufwand für die Kanzlei verbunden, was im vorliegenden Fall eben- falls nicht angemessen erscheint. ANORDNUNG: 1. Der Klägerin wird gestattet, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen, der bei Bedarf die im Sitzungssaal für die Simultanverdolmetschung vorhandene Anlage nutzen kann. 2. Macht die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird ihr aufgegeben, dies der Kanzlei der Lokalkammer Düsseldorf spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Ver- handlung mitzuteilen. 3 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. DETAILS DER ANORDNUNG: App_36556/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_15136/2024 und CC_45987/2024 UPC-Nummer: UPC_CFI_135/2024 und UPC_CFI_477/2024 Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage Erlassen in Düsseldorf am 15. September 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Richterin Dr. Schumacher Jule Kathrin Digital unterschrieben von Jule Kathrin Schumacher Schumacher Datum: 2025.09.15 17:39:57 +02'00' 4
Key Holdings
- Simultaneous translation allowed at party's own expense.
- Court refusal to organize translation confirmed.
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