UPC_CFI_1536/2026 – OTEC v ANCA

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Settled
Sector
Other
Decision Type
SETTLEMENT

Expert Commentary

Settlement ex R. 365 RoP Facts 1. OTEC obtained and executed an ex parte evidentiary seizure and inspection order against ANCA during an exhibition. 2. The parties settled after the release of the report of the expert. 3. The parties asked the Court to confirm the settlement under R. 365 RoP. The Court 1. The Court confirmed the agreement, the text of which is redacted in the published decision. 2. The Court ordered that only the redacted text will be put in the register. Comment 1. As the parties requested to keep the agreement confidential, that is a request under R. 365 RoP. In my opinion, no further request, such as a request under R. 262.2 RoP as the Court seems to suggest (?), is necessary. 2. The advantages of the confirmation by the Court is that the obligations under the agreement are immediately enforceable as if they are contained in a decision of the Court. So, in case of non-compliance with an obligation, a party can start penalty proceedings (or demand that contractual penalties are paid to the aggrieved party if the agreement contains contractual penalties).

Full Decision Text

Düsseldorf Local Division UPC_CFI_1536/2026 Decision 4. August 2026 EP 2 983 864 B1 **CLAIMANT** OTEC Präzisionsfinish GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut und Nico Gegenheimer und Soran Jota, Heinrich-Hertz-Straße 24, 75334 Straubenhardt Conweiler, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Klaus Haft, Rechtsanwalt Joscha Torweihe, Rechtsanwältin Antonia Wilhelm, HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf und Theatinerstr. 7 / Eingang Maffeigasse, 80333 München, Deutschland Europäischer Patentanwalt Steffen Lenz, Lichti Patentanwälte Partnerschaft mbB, Bergwaldstraße 1, 76227 Karlsruhe, Deutschland elektronische Zustelladresse: klaus.haft@hoyngrokh.com **DEFENDANT** ANCA Europe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Winterstein, Im Technologiepark 15, 69469 Weinheim, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Felix Beck, Rechtsanwältin Dr. Eva Maria Thörner, Wildanger Kehrwald Graf v. Schwerin & Partner mbB Rechtsanwälte, Fischerstraße 2, 40477 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: beck@wildanger.eu **PATENT IN SUIT** EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 983 864 B1 **PANEL/DIVISION** Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf **JUDGES** Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Rinken in Vertretung der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Schumacher und den rechtlich qualifizierte Richter Dr. Schober erlassen. **LANGUAGE OF PROCEEDINGS** Deutsch **SUBJECT MATTER** R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO – Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht **SHORT SUMMARY OF FACTS** Am 4. Mai 2026 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer Hauptsacheklage einen Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung auf dem Messestand der Antragsgegnerin gestellt. Nachdem die Lokalkammer Düsseldorf die begehrte Anordnung am 6. Mai 2026 erlassen hatte, wurde diese am Folgetag auf der Messe „GrindingHub“, die vom 5. Mai 2026 bis zum 8. Mai 2026 in Stuttgart stattfand, auf dem Messestand der Antragsgegnerin vollzogen. Der durch die Lokalkammer Düsseldorf mit der Inspektion und der Beweissicherung beauftragte Sachverständige hat die von ihm geforderte ausführliche Beschreibung am 16. Juni 2026 erstellt, wobei diese Beschreibung am Folgetag aus technischen Gründen durch die Sub-Registry der Lokalkammer Düsseldorf in das CMS hochgeladen wurde. Mit einer Verfahrensanordnung vom gleichen Tag hat der Berichterstatter den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin Zugang zur ungeschwärzten Fassung der durch den Sachverständigen erstellten ausführlichen Beschreibung gewährt und der Antragsgegnerin zugleich Gelegenheit gegeben, bis zum 2. Juli 2026 etwaige Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2026 haben die Verfahrensbeteiligten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin gegen die Herausgabe der ausführlichen Beschreibung vom 16. Juni 2026 an die Antragstellerin keine Einwände erhebe. Dies erfolge in dem Verständnis, dass durch Ziffer IV. der Anordnung vom 6. Mai 2026 bereits hinreichend zum Ausdruck komme, dass die ausführliche Beschreibung von der Antragstellerin nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin verwendet werden und insbesondere nicht an Dritte herausgegeben werden darf. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin zum Inhalt der ausführlichen Beschreibung wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. Der Berichterstatter gab daraufhin die ungeschwärzte Fassung der ausführlichen Beschreibung frei und wies die Antragstellerin darauf hin, dass die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung gemäß Ziffer XIV. der Anordnung vom 6. Mai 2026 auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben werden oder anderweitig außer Kraft treten, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die zu fertigende schriftliche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde, eine Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben hat. Mit Schriftsatz vom 3. August 2026 haben die Parteien mitgeteilt, dass sie das Verfahren durch Vergleich beendet haben. Beide Parteien beantragen daher die Bestätigung des Vergleichs durch das Gericht. **GROUNDS FOR THE DECISION** Gemäß R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO bestätigt das Gericht auf Antrag der Parteien einen zwischen ihnen geschlossenen Vergleich. Eine solche Entscheidung kann als Endentscheidung des Gerichts vollstreckt werden. Die Kostenentscheidung folgt der durch die Parteien getroffenen Vereinbarung. 10. Gemäß R. 365 Abs. 2 VerfO kann das Gericht anordnen, dass die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln sind. 11. Über den Antrag nach R. 262 Abs. 2 VerfO wird entschieden werden, sobald ein Antrag gemäß R. 262 Abs. 1 lit. b) VerfO gestellt wurde. Bis dahin werden die Vertraulichkeitsinteressen der Parteien durch die vorgenannte Vertraulichkeitsanordnung sowie die weitere gerichtliche Anordnung geschützt, dass nur die Entscheidung einschließlich der geschwärzten Fassung des Vergleichs in das Register eingetragen wird (UPC_CoA_120/2025, Entscheidung vom 3. Juni 2025, Rn. 6 – Tandem Diabetes v. Roche; UPC_CoA_46/2025, Entscheidung v. 23. Juni 2025, Rn. 8 – Arkyne v. Plant-e). **DECISION** I. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht gemäß R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO, dass die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben: II. Diese Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. III. Es wird festgestellt, dass das Verfahren UPC_CFI_1536/2026 beendet ist. IV. Es wird angeordnet, dass [Kostenregelung gemäß Vergleich] V. Die Einzelheiten des Vergleichs sind vertraulich zu behandeln. VI. Der Vergleichsvertrag darf nur in der geschwärzten Fassung in das Register aufgenommen werden. Erlassen in Düsseldorf am 4. August 2026 **NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN** Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Rinken Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schober für den Hilfskanzler

Key Holdings

  • The UPC can confirm settlement agreements under Rule 365 RoP.
  • Court confirmation renders settlement obligations immediately enforceable.
  • Parties can request confidentiality for settlement agreements, leading to redaction in the public register.
  • Rule 365 RoP may inherently cover confidentiality, potentially making additional requests (e.g., R. 262.2 RoP) unnecessary for this purpose.

Tags

  • Settlement
  • Confidentiality
  • Enforcement
  • Rules of Procedure

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