UPC_CFI_1536/2026 – Otec v Anca

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Partially Granted
Sector
Mechanics
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Seizure and inspection order Facts 1. On 4 May 2026, Otec requested an evidentiary seizure and inspection order during an exhibition in Stuttgart, based on EP 2 983 864. 2. It is not possible for Otec to obtain the allegedly infringing machines. 3. Discussions between the parties have only led to a denial of the infringement but without the possibility of verification. The Court The Court allows the inspection, but does not allow the inspection to be carried out by the lawyer or patent attorney of the applicant. They can only be present when the expert together with a bailiff carries out the seizure and inspection. Comment 1. The JR is correct. R. 196.3(a) RoP states who may represent the applicant when the measures are being carried out. R. 196.4 specifies that the Court shall specify the persons who shall carry out the measures. It is clear that that should be a different, independent person. 2. It goes without saying that a lawyer or patent attorney for the defendant may also be present, but it will often be difficult to get one present on very short notice.

Full Decision Text

1 Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 1536/2026 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 6. Mai 2026 betreffend EP 2 983 864 B1 ANTRAGSTELLERIN: OTEC Präzisionsfinish GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut und Nico Gegenheimer und Soran Jota, Heinrich-Hertz-Straße 24, 75334 Straubenhardt Conweiler, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Klaus Haft, Rechtsanwalt Joscha Torweihe, Rechtsanwältin Antonia Wilhelm, HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf und Theatinerstr. 7 / Ein- gang Maffeigasse, 80333 München, Deutschland Europäischer Patentanwalt Steffen Lenz, Lichti Patentan- wälte Partnerschaft mbB, Bergwaldstraße 1, 76227 Karls- ruhe, Deutschland elektronische Zustelladresse: klaus.haft@hoyngrokh.com ANTRAGSGEGNERIN: ANCA Europe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Winterstein, Im Technologie- park 15, 69469 Weinheim, Deutschland Messeanschrift: Messe Stuttgart, Messepiazza 1, 70629 Stuttgart Messestand: Halle 7, Stand A70 ANTRAGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 983 864 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich 2 qualifizierte Richterin Dr. Schumacher und den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Schober erlas- sen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 60 EPGÜ, R. 194 (d), 196, 197, 199 VerfO – Antrag auf Inspektion und Beweissi- cherung ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: 1. Am 4. Mai 2026 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer Hauptsacheklage einen Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung auf dem Messestand der Antragsgegnerin gestellt. 2. Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin des Europäischen Patents 2 983 864 B1 (Anlage HRM 3; nachfolgend Antragspatent), das am 26. März 2014 unter Inanspruchnahme der Pri- orität zweier deutscher Patentanmeldungen (DE 102013006010 sowie DE 102013016053) vom 9. April 2013 bzw. vom 27. September 2013 in deutscher Verfahrenssprache angemel- det wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 26. April 2017. Das Antragspatent ist aktuell in Österreich, Belgien, der Schweiz und Liechtenstein, der Tschechischen Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Polen und der Türkei in Kraft. 3. Gegen die Erteilung des Antragspatents wurde kein Einspruch eingelegt. In einem von der Antragstellerin gegen ein anderes Unternehmen geführten Hauptsacheverfahren vor der Lo- kalkammer Düsseldorf (UPC CFI 511/2025) wurde mit Schriftsatz vom 16. September 2025 eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben, wobei über diese Nichtig- keitswiderklage bisher noch nicht entschieden wurde. Darüber hinaus war das Antragspatent bereits Gegenstand zweier weiterer Besichtigungs- und Beweissicherungsverfahren (UPC CFI 260/2025 und UPC CFI 885/2025). 4. Das Antragspatent trägt die Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Oberflächenbe- handlung von Werkstücken“. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert: „Verfahren zur Oberflächenbearbeitung von Werkstücken, indem das Werkstück rela- tiv zu einer Schüttung aus einem Schleif- und/oder Poliergranulat bewegt wird, wobei das Werkstück in Bezug auf die Schüttung aus dem Schleif- und/oder Poliergranulat um zumindest eine Achse rotiert (P4) wird, wobei das Werkstück in Bezug auf die Schüttung aus dem Schleif- und/oder Poliergranulat auf verschiedene Rotationsgeschwindigkei- ten (R1, R2) beschleunigt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Werkstück und/oder ein die Schüttung aus dem Schleif- und/oder Poliergranulat aufnehmender Behälter (11) unter fortwährender Beschleunigung mit fortwährend unterschiedlichen Rotati- onsgeschwindigkeiten rotiert wird bzw. werden.“ 5. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein auf das Angebot von sog. „Computer nume- rical controlled grinding maschines“ (CNC-Schleifmaschinen) spezialisiertes Unternehmen. Derartige Maschinen werden im Wesentlichen für formgebende Verfahren, wie etwa zur Herstellung von Werkzeugen, verwendet. 6. Derzeit ist die Antragsgegnerin auf einem Messestand der vom 5. Mai 2026 bis 8. Mai 2026 3 in Stuttgart stattfindenden Messe „GrindingHub Stuttgart 2026“ (nachfolgend: GrindingHub) zugegen. Sie stellt dort unter anderem die Gleitschleifmaschine ANCA EPX-SF (nachfolgend: EPX-SF) aus, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist: 7. Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin habe die EPX-SF bereits im September 2025 auf der Messe EMO in Hannover ausgestellt. Nach Auswertung eines Messevideos (vgl. An- lage HRM 8) sei die Antragstellerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maschine von der sog. „Pulsfinish-Technologie“ Gebrauch machen und aller Wahrscheinlichkeit nach das Antrags- patent verletzen würde. Ein Gespräch zwischen einem der Geschäftsführer der Antragstelle- rin und zwei Vertretern der Antragsgegnerin habe die Bedenken der Antragsgegnerin nicht ausräumen können. Daraufhin hätten die Vertreter der Antragstellerin eine Berechtigungs- anfrage an die Antragsgegnerin gerichtet, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage HRM 9 Bezug genommen wird. In ihrem Antwortschreiben (Anlage HRM 10) habe die Antragsgeg- nerin mitgeteilt, aus ihrer Sicht sei eine Patentverletzung nicht zu befürchten, da in der EPX- SF das zu bearbeitende Werkstück nicht unter fortwährender Beschleunigung mit fortwäh- rend unterschiedlichen Rotationsgeschwindigkeiten rotiert werde. Zur Rechtsbeständigkeit des Antragspatents habe sich die Antragsgegnerin nicht geäußert. 8. Davon ausgehend sei die Antragstellerin darauf angewiesen, zur weiteren Aufklärung des Verletzungsvorwurfs die Maschine EPX-SF auf der Messe GrindingHub zu besichtigen und Beweise zu sichern. Es sei ihr aus verschiedenen Gründen nicht möglich, anderweitig Zugang zur EPX-SF zu erhalten. Zum einen handele es sich aufgrund ihrer enormen Spezialität um hochpreisige Maschinen. Die genauen Preise seien weder bei Händlern noch bei der Antrags- gegnerin selbst explizit gelistet. Aus Informationen, die der Antragstellerin zur Verfügung 4 stünden, sei bekannt, dass der Kaufpreis der EPX-SF je nach Konfiguration und Automatisie- rungsgrad bis zu 300.000,- EUR betragen könne. Ein Testkauf der Maschine allein zur Fest- stellung einer Patentverletzung sei der Antragstellerin daher nicht zumutbar. Außerdem sei zweifelhaft, ob überhaupt ein anonymer Testkauf möglich gewesen wäre, da der Vertriebs- weg personalisiert ablaufe. Ausgehend von ihrer Website scheine die Antragsgegnerin die EPX-SF nur auf Anfrage zu verkaufen. Hierdurch stelle sie sicher, dass sie ihre Kunden na- mentlich kenne. Es sei fernliegend, dass die Antragsgegnerin Wettbewerbern, wie der An- tragstellerin, eigene Produkte wie die EPX-SF liefere. Die bisherige Kommunikation zwischen den Parteien sowie der schriftliche Kontakt im Rahmen der Berechtigungsanfrage mache eine solche Lieferung noch unwahrscheinlicher. Der Antragstellerin sei es ferner nicht mög- lich, sich die Maschine bei gemeinsamen Kunden anzusehen. Da die EPX-SF erst seit geringer Zeit auf dem Markt sei, seien der Antragstellerin keine gemeinsamen Kunden bekannt, die eine Untersuchung der Maschine ermöglichen würden. Der Antragstellerin sei es daher nicht möglich gewesen, auf anderen Wegen Messungen an der EPX-SF durchzuführen. ANTRÄGE DER ANTRAGSTELLERIN: 9. Die Antragstellerin beantragt, I. der Antragstellerin zu gewähren, 1. eine sich in einem funktionsfähigen Zustand befindlichen EPX-SF vor Ort am Messestand A70 in der Halle 7 der auf der GrindingHub, die in Stuttgart vom 5. Mai 2026 bis einschließlich 8. Mai 2026 auf dem Messegelände, Messe Stuttgart, Messepiazza 1, 70629 Stuttgart, Deutschland stattfindet, durch einen Gerichtsvollzieher, einen Sachverständigen und einen rechts- anwaltlichen und einen patentanwaltlichen EPG Vertreter der Antragstel- lerin zu inspizieren, insbesondere: a. die EPX-SF in Betrieb zu nehmen, wobei der Antragsgegnerin aufge- geben wird, etwa erforderliche Passwörter einzugeben, b. zum Zwecke und für die Dauer der Messungen des Bewegungsablaufs und der Rotationsgeschwindigkeit der Spindeln der EPX-SF, ein Smartphone an der Spindel zu befestigen, c. geeignete Einstellungen an der EPX-SF vorzunehmen, um Verfäl- schungen des Messergebnisses zu vermeiden, insbesondere die De- aktivierung der Vibrationseinheit des Media-Behälters, d. ein Programm an der EPX-SF auszuwählen und einzuschalten, das die Spindel zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt, e. sofern von der EPX-SF vorgesehen, ein Programm selbst zu konfigu- rieren und einzuschalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt, f. die Messung während des Betriebs der EPX-SF durchzuführen, 5 g. den Messvorgang so häufig zu wiederholen, bis eine hinreichende Messung der Rotationsgeschwindigkeit und des Bewegungsablaufs der Spindel der EPX-SF erfolgte, 2. oder eine vergleichsweise Messmethode anzuwenden; 3. hilfsweise, im Falle einer Unmöglichkeit von Antrag I.1 und I.2.: eine EPX-SF und alle technischen, werblichen und kommerziellen Unterla- gen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die EPX-SF während der GrindingHub in Stuttgart, die in Stuttgart vom 05. Mai 2026 bis einschließ- lich 08. Mai 2026 auf dem Messegelände, Messe Stuttgart, Messepiazza 1, 70629 Stuttgart, Deutschland stattfindet, durch einen Gerichtsvollzieher physisch zu beschlagnahmen oder die EPX-SF an jedem anderen Ort in Deutschland physisch zu beschlagnahmen; 4. eine ausführliche Beschreibung der EPX-SF zu erstellen, die eine detaillierte Beschreibung der Merkmale der EPX-SF sowie der relevanten technischen, werblichen und kommerziellen Dokumentation über die EPX-SF, an allen unter Ziff. I.1. genannten Orten; II. Herrn Patentanwalt Dr. Hans-Martin Helwig, Salierring 47-53, 50677 Köln, als Sachverständigen zu benennen und zu bestimmen, dass er durch einen europäi- schen Patentanwalt ersetzt werden kann, der in derselben Kanzlei wie Dr. Hans- Martin Helwig arbeitet; III. dem Obergerichtsvollzieher Johannes Loch zu gestatten, dass er bei der Durch- führung der Beweissicherungsmaßnahmen gemäß des in dieser Sache zu erlas- senden Beschlusses von dem Sachverständigen unterstützt werden kann, und zu bestimmen, dass er im Fall seiner Nichtverfügbarkeit, durch jeden anderen zu- ständigen Gerichtsvollzieher ersetzt werden kann; IV. dass Herr Rechtsanwalt Joscha Torweihe, EPG-Vertreter und in dieser Sache be- nannter rechtlicher Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Rechtsanwalt/eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER, falls Herr Torweihe nicht verfügbar sein sollte; V. dass Herr Patentanwalt Steffen Lenz, EPG-Vertreter und in dieser Sache mitwir- kender Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, Bergwaldstraße 1, 76227 Karlsruhe, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, falls Herr Lenz nicht verfügbar sein sollte; VI. anzuordnen, dass die Angestellten und Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht bei der Vollstreckung des in dieser Sache zu erteilenden Beschlusses anwe- send sein dürfen und dass der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt ist, hiervon ge- mäß dem anwendbaren nationalen Recht eine Ausnahme zu machen; 6 VII. anzuordnen, dass die an der Durchführung der Maßnahmen zur Beweissicherung gemäß der zu erlassenden Anordnung beteiligten Personen, wie der Gerichtsvoll- zieher, der Sachverständige und/oder der Parteivertreter, der Antragsgegnerin oder Dritten keine Informationen über diese Maßnahmen erteilen dürfen und darf keine Gelegenheit bieten, Einblick in HOYNG ROKH MONEGIER oder den de- taillierten Bericht zu gewähren oder diesen zu prüfen, es sei denn, die Antrags- gegnerin stimmt zu oder dies geschieht auf der Grundlage einer weiteren Anord- nung des EPG; VIII. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Durchführung der Maßnahmen zur Inspektion und Beweissicherung gemäß des in dieser Angelegenheit zu erlassen- den Beschlusses mitzuwirken und dem Gerichtsvollzieher und dem Sachverstän- digen auf deren Anforderung hin, - uneingeschränkten Zugang zur EPX-SF zu ge- währen, einschließlich der Eingabe von Passwörtern, - Zugang zu einem Teil der EPX-SF zu gewähren, und/oder - die EPX-SF in Betrieb zu setzen und in verschie- denen Betriebszustände zu bringen; IX. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzu- weisen, den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverstän- digen entsprechend Ziff. VII. nachzukommen; X. ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.500 Euro pro 15-minütigem Zeitraum, der zwi- schen der Aufforderung des Gerichtsvollziehers oder des Sachverständigen, Zu- gang zur Inspektion gemäß Ziff. I zu gewähren, und der tatsächlichen Gewährung des angeforderten Zugangs verstreicht, festzusetzen; XI. anzuordnen, dass der Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerin eine Kopie des in dieser Angelegenheit zu erlassenden Beschlusses zusammen mit einer Kopie des Antrags vorlegen muss, zumindest einem Vertreter der Antragsgegnerin, der an dem Ort anwesend ist, an dem die jeweiligen Maßnahmen durchgeführt werden; XII. anzuordnen, dass die auf diese Weise zu erlassende Anordnung sofort vollstreck- bar ist; XIII. anzuordnen, dass die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwir- ken mit Herrn Rechtsanwalt Joscha Torweihe, wie unter Ziff. IV., erfolgt, oder ei- nem anderen Rechtsanwalt der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER, falls Herr Tor- weihe nicht verfügbar sein sollte; XIV. alle Kostenentscheidungen vorerst auszusetzen. GRÜNDE DER ANORDNUNG: 10. Der Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung (R. 192, 199 VerfO) hat im tenorierten Umfang Erfolg. 7 I. 11. Die Lokalkammer Düsseldorf ist gemäß Art. 32 (1) c), 33 (1) b), 60 EPGÜ zuständig. Der Antrag ist gemäß R. 192 VerfO in zulässiger Art und Weise gestellt worden. Insbesondere hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin bei der Lokal- kammer Düsseldorf Hauptsacheklage zu erheben. II. 12. Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass das Antragspatent durch die Antrags- gegnerin möglicherweise verletzt wird (Art. 60 (1) EPGÜ). 13. Angesichts der geschilderten Umstände des Falles ist es möglich, dass das Produkt EPX-SF, wie es auf der Messe GrindingHub ausgestellt ist, von der technischen Lehre des Antragspa- tents Gebrauch macht. 14. Die als Inhaberin des Antragspatents aktivlegitimierte Antragstellerin hat anhand einer Pro- duktbroschüre der Antragsgegnerin (Anlage HRM 13), einem auf der Website der Antrags- gegnerin abrufbaren Produktvideo (Anlage HRM 14), einem Messevideo (Anlagen HRM 8 und HRM 17), einem Artikel aus der Fachzeitschrift X-Technik (HRM 16) sowie Screenshots hie- raus nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Antragspatents bei dem Produkt EPX-SF ausgeht. Ergänzend hat die Antragstellerin auf die Antwort der Antragsgegnerin auf die Berechtigungsanfrage Bezug genommen. 15. Die Antragstellerin war nicht gehalten, zu dem inzwischen mit einer Widerklage auf Nichti- gerklärung angegriffenen Rechtsbestand des Streitpatents näher vorzutragen. Nachdem es keinen klaren Anhaltspunkt dafür gibt, den Rechtsbestand des Streitpatents in Zweifel zu zie- hen, etwa in Folge einer negativen Rechtsbestandsentscheidung, war eine Prüfung des Rechtsbestands für den Erlass der vorliegenden Anordnung nicht erforderlich (vgl. UPC CoA 327/2025, Anordnung vom 15. Juli 2025, Rn. 43 – Maguin v. Tiru; UPC CFI 885/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.09.2025, S. 7 - OTEC Präzisionsfinish v. STEROS; UPC CFI 1600/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 18.11.2025, Rz. 18 – LiNA v. Tonglu). III. 16. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass der Antrag dringlich ist (R. 194.2 a) VerfO). Zu- dem hat sie Gründe für den Erlass einer Anordnung ex-parte aufgezeigt (R. 194. 2 b), c), 197 VerfO). 1. 17. Die Inspektion bzw. Beweissicherungsmaßnahme ist dringlich. 18. Dass das auf der Messe GrindingHub ausgestellte Produkt EPX-SF möglicherweise von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 des Antragspatents Gebrauch macht, hat die An- tragstellerin nachvollziehbar dargelegt. Jedoch kann eine hinreichende Substantiierung nur über eine Untersuchung des auf der vorgenannten Messe ausgestellten Produktes erfolgen, im Rahmen derer Messungen über Bewegungsabläufe der Maschine und insbesondere zur 8 Rotationsgeschwindigkeit und zum Beschleunigungsverhalten durchgeführt werden. 19. Maschinen wie die EPX-SF sind nach dem Vortrag der Antragstellerin angesichts ihres Preises sowie des personalisierten Vertriebs durch die Antragsgegnerin nicht leicht erhältlich. Da die EPX-SF ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin erst seit geringer Zeit auf dem Markt ist, sind der Antragstellerin nach ihren Angaben keine gemeinsamen Kunden bekannt, die eine Untersuchung der Maschine ermöglichen würden. Der Antragstellerin sei es daher nicht möglich gewesen, auf anderen Wegen Messungen an der EPX-SF durchzuführen. Die Messe GrindingHub bietet der Antragstellerin daher Gelegenheit, die EPX-SF zu inspizieren und Be- weise für die durch sie vermutete Verletzung des Antragspatents zu sammeln. 20. Auch wenn die Antragstellerin ausweislich ihres eigenen Vortrages jedenfalls im September 2025 auf der Grundlage eines auf der Messe EMO in Hannover gefertigten Messevideos zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die EPX-SF von der sog. „Pulsfinish-Technologie“ Gebrauch macht und aller Wahrscheinlichkeit nach das Antragspatent verletzt, und daraufhin in unmit- telbarer zeitlicher Nähe auch bereits eine Berechtigungsanfrage versandt hat, steht dies der begehrten Anordnung einer Beweissicherung und Inspektion nicht entgegen. Wie bereits das Berufungsgericht bestätigt hat, ist zwischen der Beurteilung der Dringlichkeit im Zusammen- hang mit einem Antrag auf Beweissicherung (R. 194.2(a) VerfO) und der Beurteilung der Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem Antrag auf einstweilige Maßnahmen (R. 209.2(b) VerfO) zu unterscheiden. Bei der Ausübung seines Ermessens, ob einstweilige Maßnahmen anzuordnen sind, hat das Gericht auch eine unangemessene Verzögerung bei der Beantra- gung einstweiliger Maßnahmen zu berücksichtigen (R. 211.4 VerfO). Eine solche Anforderung wird weder durch das EPGÜ noch durch die Verfahrensordnung gestellt, wenn zu beurteilen ist, ob ein Antrag auf Beweissicherung zu gewähren ist (UPC CoA 2/2025, Anordnung vom 15. Juli 2025, Leitsatz 3 – Valinea v. Tiru). Das Fehlen einer zeitlichen Dringlichkeit könnte daher allenfalls dann problematisch sein, wenn das Zuwarten zu einem Wegfall des Beweis- sicherungsinteresses geführt hätte. Dafür fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten. 2. 21. Die Anordnung war nach R. 192.3, 197 VerfO ex-parte zu erlassen. Andernfalls bestünde die nachweisliche Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein werden (R. 197.1 Alt. 2 VerfO). 22. Wie die Antragstellerin nachvollziehbar erläutert hat, besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Antragsgegnerin die EPX-SF kurzfristig vom Ausstellungsgelände entfernt oder mittels Soft- ware-Update einzelne von der Antragsgegnerin vorprogrammierte Polierprozesse deakti- viert werden. In diesem Fall wäre ernsthaft damit zu rechnen, dass die Beweise, anhand de- rer die Verletzung bestätigt werden kann, verloren gehen und dass es für die Antragstellerin nahezu unmöglich wäre, Beweise für die Verletzung der Verletzungsform zu beschaffen. IV. 23. Im Rahmen der Ermessensentscheidung überwiegen die Interessen der Antragstellerin. 24. Die Antragstellerin hat anhand der ihr bisher zur Verfügung stehenden Informationen nach- vollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale von Pa- 9 tentanspruch 1 des Antragspatents bei dem auf der Messe GrindingHub ausgestellten Pro- dukt ausgeht. Auch hat sie nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ihr aufgrund der gegebenen besonderen Verhältnisse im relevanten Markt keine anderen Möglichkeiten of- fenstehen, Beweise für die aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung des Antragspatents durch das Produkt EPX-SF zu sammeln, weshalb sie zur Beweissicherung auf eine Untersuchung des auf der Messe GrindingHub ausgestellten Produkts angewiesen ist. 25. Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorliegenden Anordnung, um den insoweit überwie- genden Interessen der Antragstellerin gerecht zu werden. Die Antragsgegnerin wird durch die angeordneten Maßnahmen nicht unzumutbar belastet. Ihren Geheimhaltungsinteressen tragen die in die Anordnung aufgenommenen Geheimnisschutzanordnungen hinreichend Rechnung. V. 26. Die Antragstellerin hat die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Inspektion/Beweissicherung entrichtet, R. 192.5 VerfO. VI. 27. Die Anordnung sieht nach R. 196.4, .5 VerfO vor, dass ein Sachverständiger bestellt wird, der die Maßnahmen ausführt. 28. Gegen die Person des Sachverständigen bestehen keine Bedenken. Der Sachverständige ist deutscher und europäischer Patentanwalt, wobei die Antragstellerin nachvollziehbar erläu- tert hat, weshalb der Sachverständige durch seinen Hintergrund und insbesondere sein Wis- sen zur mechanischen Verfahrenstechnik über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, um im vorliegenden Verfahren als Sachverständiger zu agieren. Zudem bestehen auch hinsichtlich der Unparteilichkeit des Sachverständigen keine Bedenken. 30. Zur Unterstützung des Sachverständigen bei der Durchführung der Beweissicherung hat die Kammer von der durch R. 196.5 S. 2 VerfO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterstützung durch einen Gerichtsvollzieher anzuordnen. Dessen Hinzuziehung war insbe- sondere für die hilfsweise beantragte dingliche Beschlagnahme notwendig, die nach dem na- tionalen Recht in die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher fällt (UPC CFI 539/2024 (LK Düs- seldorf), Anordnung v. 18.10.2024 – Bekaert Binjiang Steel v. Siltronic; UPC CFI 885/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.09.2025, S. 8 – OTEC Präzisionsfinish v. STEROS; UPC CFI 1600/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 18.11.2025, Rz. 29 – LiNA v. Tonglu). 31. Einem jeweils namentlich benannten Rechts- und Patentanwalt der Antragstellerin war die Teilnahme an der Besichtigung zu gestatten. Soweit die Antragstellerin in ihrem Antrag dar- über hinaus formuliert, dass einem rechts- und einem patentanwaltlichen Vertreter die In- spektion selbst gewährt werden möge, war diesem nicht näher begründeten Begehren hin- gegen nicht nachzukommen. 32. Nach R. 196.5 VerfO waren Mitglieder oder Vertreter der Antragstellerin selbst von der In- spektion und Beweissicherung auszuschließen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und den Schutz vertraulicher Informationen war auch die Personenanzahl der Prozessbevoll- mächtigten bei der Inspektion zu beschränken (Art. 60 (1) EPGÜ, R. 196.1 VerfO). Die ferner 10 gegenüber den Prozessbevollmächtigten, dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher angeordneten Geheimnisschutzmaßnahmen tragen den Geheimhaltungsinteressen der An- tragsgegnerin ebenso wie das geschilderte Prozedere nach Erhalt der ausführlichen Beschrei- bung Rechnung. 33. Ferner war anzuordnen, dass die durch den Sachverständigen zu erstellende ausführliche Beschreibung nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin verwendet wer- den darf (R. 196.2 VerfO). 34. Die Kosten der durch den Sachverständigen durchzuführenden Inspektion und Beweissiche- rung einschließlich der durch den Sachverständigen zu erstellenden ausführlichen Beschrei- bung hat die Antragstellerin jedenfalls bis auf Weiteres zu zahlen, da sie die Inspektion be- gehrt. Soweit der Sachverständige nicht auf die Zahlung eines Vorschusses für seine Kosten verzichtet, hat die Antragstellerin an den Sachverständigen vor Beginn der Inspektion eine durch diesen zu bestimmenden, angemessenen Vorschuss zu zahlen. 35. Diese Anordnung ist zusammen mit den in Ziffer XV. genannten Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit dem gemäß Ziffer VIII.1 an der Inspektion und Beweissicherung anwesenden rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin gemäß R. 197.2 VerfO zuzustellen. VII. 36. Die in die Anordnung aufgenommene allgemeine Androhung von Zwangsmitteln gibt der Kammer die notwendige Flexibilität, um auf eventuelle Verstöße gegen diese Anordnung un- ter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sowie der Schwere des Verstoßes rea- gieren zu können. 37. Im konkreten Fall konnte von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. Die dafür bei einer ex-parte Anordnung notwendigen besonderen Umstände (R. 196.6 VerfO) liegen vor. Anders als bei einer Unterlassungsanordnung droht der Antragsgegnerin durch die vorliegend angeordnete Inspektion und Beweissicherung allenfalls ein geringfügiger Schaden. Sie ist auch weiterhin zum Angebot und Vertrieb der zu untersuchenden Produkte berechtigt (UPC CFI 260/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 26.03.2025, S. 9 f. – OTEC Prä- zisionsfinish v. STEROS; Abgrenzung zu: UPC CFI 177/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.06.2023 – myStromer v. Revolt; UPC CFI 1600/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 18.11.2025, Rz. 35 – LiNA v. Tonglu). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der kur- zen Dauer der Messe würde die Anordnung einer Sicherheitsleistung die Beweissicherung und Inspektion unangemessen verzögern, was es rechtfertigt, vorliegend von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen. VIII. 38. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Gestattung einer Beschlagnahme des zu untersu- chenden Produkts „an jedem anderen Ort in Deutschland“ begehrt hat, konnte dem weder unter Bestimmtheits- noch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten entsprochen wer- den. Die Beschreibung der zulässigen Maßnahmen in der Anordnung trägt ebenfalls dem Be- stimmtheitsgebot Rechnung. 11 39. Gründe für einen Ausschluss von Vertretern und Mitarbeitern der Antragsgegnerin von der Teilnahme an der Inspektion sind nicht ersichtlich. Einem solchen, durch die Antragstellerin begehrten Ausschluss steht bereits entgegen, dass die Mitarbeiter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin, dem Begehren der Antragstellerin folgend, den Aufforderungen des Ge- richtsvollziehers und/oder des Sachverständigen zu folgen haben. 12 ANORDNUNG: Es wird ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin folgende Inspektions- und Beweissiche- rungsanordnung erlassen: I. Der Antragstellerin wird gestattet, eine sich in einem funktionsfähigen Zustand befind- liche EPX-SF vor Ort am Messestand A70 in der Halle 7 der auf der Messe GrindingHub, die vom 5. Mai 2026 bis 8. Mai 2028 auf dem Messegelände, Messe Stuttgart, Mes- sepiazza 1, 70629 Stuttgart, Deutschland, stattfindet, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher zu inspizieren und dabei 1. die EPX-SF in Betrieb zu nehmen, wobei der Antragsgegnerin aufgegeben wird, etwa erforderliche Passwörter einzugeben; 2. zum Zwecke und für die Dauer der Messungen des Bewegungsablaufs und der Rotationsgeschwindigkeit der Spindeln der EPX-SF, ein Smartphone an der Spin- del zu befestigen; 3. geeignete Einstellungen an der EPX-SF vorzunehmen, um Verfälschungen des Messergebnisses zu vermeiden, insbesondere die Deaktivierung der Vibrations- einheit des Media-Behälters; 4. ein Programm an der EPX-SF auszuwählen und einzuschalten, das die Spindel zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt; 5. sofern von der EPX-SF vorgesehen, ein Programm selbst zu konfigurieren und einzuschalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt; 6. die Messung während des Betriebs der EPX-SF durchzuführen; 7. den Messvorgang so häufig zu wiederholen, bis eine hinreichende Messung der Rotationsgeschwindigkeit und des Bewegungsablaufs der Spindel der EPX-SF er- folgte. II. Sollte eine Inspektion vor Ort gemäß Ziffer I. nicht möglich sein, wird der Antragstelle- rin gestattet, eine EPX-SF und alle technischen, werblichen und kommerziellen Unter- lagen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die EPX-SF während der GrindingHub in Stutt- gart, die in Stuttgart vom 5. Mai 2026 bis einschließlich 8. Mai 2026 auf dem Messege- lände, Messe Stuttgart, Messepiazza 1, 70629 Stuttgart, Deutschland stattfindet, durch einen Gerichtsvollzieher physisch zu beschlagnahmen und sodann durch einen Sach- verständigen wie in Ziffer I. beschrieben inspizieren zu lassen. III. Der Sachverständige soll innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Abschluss der unter Ziffern I. und II. genannten Maßnahmen eine ausführliche Beschreibung der EPX-SF erstellen und der Kammer vorlegen, die eine detaillierte Beschreibung der für eine Be- urteilung einer Verletzung des Antragspatents relevanten Merkmale der EPX-SF ent- hält. 13 IV. Die gemäß Ziffer III. gefertigte Beschreibung und alle anderen Ergebnisse der Inspek- tion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die An- tragsgegnerin verwendet werden. V. Als Person, welche die vorgenannten Maßnahmen ausführt, wird als Sachverständiger ernannt: Patentanwalt Dr. Hans-Martin Helwig, Salierring 47-53, 50677 Köln. Dieser kann durch einen in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentanwalt ersetzt werden. VI. Zur Unterstützung des Sachverständigen wird als Hilfsperson des Sachverständigen der Gerichtsvollzieher Johannes Loch bestellt. Für den Fall, dass dieser bei Durchführung der Inspektion und der Beweissicherungs- maßnahmen verhindert ist, kann er durch einen örtlich zuständigen, durch die Antrag- stellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher ersetzt werden. VII. Dem Sachverständigen sowie dem Gerichtsvollzieher wird im Interesse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Antragsgegnerin, die bei der Inspektion und Beweissi- cherung zutage treten könnten, aufgegeben, sowohl gegenüber der Antragstellerin persönlich als auch gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. VIII. Während der Vollziehung der vorliegenden Anordnung ist neben dem Sachverständi- gen und dem Gerichtsvollzieher die Anwesenheit folgender Vertreter der Antragstel- lerin gestattet: 1. Herr Rechtsanwalt Joscha Torweihe, EPG Vertreter und in dieser Sache benann- ter rechtlicher Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei Hoyng ROKH Mone- gier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, oder ein anderer Rechtsanwalt der Kanz- lei Hoyng ROKH Monegier, falls Herr Torweihe nicht verfügbar sein sollte; 2. Herr Patentanwalt Steffen Lenz, EPG Vertreter und in dieser Sache mitwirkender Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, Bergwaldstraße 1, 76227 Karls- ruhe, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, falls Herr Lenz nicht ver- fügbar sein sollte. Vertretungsorgane, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung dieser Anordnung im Hinblick auf die Inspektion und Beweissiche- rung nicht anwesend sein. IX. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei der Durchführung der Maßnahmen zur In- spektion und Beweissicherung gemäß dieser Anordnung mitzuwirken und dem Ge- richtsvollzieher und dem Sachverständigen auf deren Anforderung hin 1. diesen sowie den gemäß Ziffer VIII. anwesenheitsberechtigten Personen zu ge- statten, den Messestand A70 der Antragsgegnerin in der Halle 7 auf der Messe 14 GrindingHub, die vom 5. Mai 2026 bis 8. Mai 2028 auf dem Messegelände, Messe Stuttgart, Messepiazza 1, 70629 Stuttgart, Deutschland, stattfindet, zu betreten, um die Inspektion und Beweissicherung gemäß dieser Anordnung durchzufüh- ren; 2. uneingeschränkten Zugang zur EPX-SF zu gewähren, einschließlich der Eingabe von Passwörtern; 3. Zugang zu einem Teil der EPX-SF zu gewähren; 4. die EPX-SF in Betrieb zu setzen und in verschiedene Betriebszustände zu bringen und ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzuweisen, den Aufforderungen des Ge- richtsvollziehers oder des Sachverständigen nachzukommen. X. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Parteivertreter der Antragstellerin sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstellerin geheim zu halten. Zudem dürfen die vorgenannten Personen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheit- lichen Patentgerichts keine Gelegenheit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Ein- blick in die EPX-SF, die ggf. beschlagnahmten Unterlagen und Produkte sowie die durch den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung zu gewähren. XI. Die Antragsgegnerin soll aufgefordert werden, sich nach Vorlage der gemäß Ziffer III. zu fertigenden ausführlichen Beschreibung durch den mit der Durchführung dieser An- ordnung beauftragten Sachverständigen zu ihren etwaigen Geheimhaltungsinteressen zu äußern. Die oben genannten Vertreter der Antragstellerin, die bei der Inspektion und Beweissicherung anwesend sein durften, sind zu hören. Erst danach entscheidet das Gericht, ob und inwieweit die ausführliche Beschreibung der Antragstellerin per- sönlich zur Kenntnis gebracht werden und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstellerin aufgehoben wird. XII. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissicherung ein- schließlich der Fertigung der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Der Antragstellerin wird aufgegeben, vor Beginn der Inspektion dem Sachverständigen einen angemesse- nen, von diesem zu bestimmenden Kostenvorschuss zu zahlen, soweit dieser nicht auf einen solchen Kostenvorschuss verzichtet. XIII. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. XIV. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der An- tragsgegnerin aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antragstel- lerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Ziffer III. zu fertigende 15 schriftliche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung entschieden hat, keinen Zugang zu dieser Beschreibung zu gewähren, eine Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben hat. XV. Diese Anordnung soll persönlich von einem der unter Ziffer VIII. genannten Vertreter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass dieser Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Antrag vor oder bei der Vollziehung dieser Anordnung stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren unverzüglich im Zeit- punkt der Vollziehung der Maßnahmen zugestellt werden. Die Zustellung dieser Anordnung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher im Zusammen- wirken mit dem gemäß Ziffer VIII.1. an der Inspektion und Beweissicherung anwesen- den rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin. XVI. Im Übrigen wird der Antrag auf Inspektion und Beweissicherung zurückgewiesen. 16 Erlassen am 6. Mai 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schober für den Hilfskanzler INFORMATIONEN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND BERUFUNG: Die Antragsgegnerin kann innerhalb von 30 Tagen nach der Vollziehung der Maßnahmen eine Überprüfung der vorliegenden Anordnung beantragen (Art. 60 (6) EPGÜ, R. 197.3 VerfO). Die nachteilig betroffene Partei kann gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 (2) a) EPGÜ, R. 220.1 c) VerfO).

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  • The UPC can grant evidentiary seizure and inspection orders.
  • Inspection measures must be carried out by an independent expert and bailiff, not the applicant's lawyer or patent attorney.
  • Applicant's legal representatives may be present during the execution of seizure and inspection measures.
  • The Court has the authority to specify the independent persons who shall carry out the evidentiary measures.

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