UPC_CFI_1589/2025 – Komax v Jiangsu
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Mechanics
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Inspection order Facts 1. This case concerns a request for inspection and seizure of evidence during an exhibition in Munich, which was granted by the Düsseldorf Division (because the applicant had indicated its intention to start main proceedings in Düsseldorf). 2. The Court verified that all the requirements were met and issued the standard order. Comment 1. Exhibiting products at an international exhibition requires a serious investment. It would be beneficial for every UPC judge who has not previously practiced as a lawyer to witness firsthand how this goes in practice and how much consternation and disruption a raid by a bailiff, experts, lawyers, patent attorneys can cause. In my opinion, measures of this kind should be granted only when they are truly necessary. 2. I recommend that the courts specify in the order that the inspection and seizure should not be executed until one hour before the exhibition closes for the day. This approach avoids significant disruption and allows the inspection and seizure to be carried out during the whole evening/night. 3. What can you do if you fear such a raid (and you have good arguments that you do not infringe or that the patent is invalid)? a. Before the exhibition, invite the patentee to inspect the product and request confirmation that it will not do a raid during the exhibition. b. File a protective letter in which you make convincingly clear that you do not infringe and/or that the patent is invalid, and expressly state your willingness to give access to the machine and documentation. c. Hope that, also with respect to applications for inspection and seizure of evidence, the registry will check the register for protective letters. Call the relevant sub-registries (in this case, the four German ones) and ask for confirmation. If they do not give such confirmation, send the protective letter to the email address of the presiding judge. I say this because R. 208.1 second sentence RoP only refers to applications for provisional measures. d. If you do not get a positive answer to your request for confirmation (see point a), then file an ex parte “anti-order” before the exhibition, requesting that the Court orders the patentee not to apply for a seizure.
Full Decision Text
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_1589/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 17. November 2025 betreffend EP 3 024 099 B1 ANTRAGSTELLERIN: Komax Holding AG, Industriestrasse 6, 6036 Dierikon, Schweiz vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Felix Klopmeier, Lang & Rahmann Rechts- anwälte PartG mbB, Kaistraße 20, 40221 Düsseldorf, Deutschland mitwirkend: Patentanwalt Dr. Dominique Gobert, Patentanwalt Dr. Phi- lipp Heidler, Josephhospitalstraße 15, 80331 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: felix.klopmeier@lang-rahmann.de ANTRAGSGEGNERIN: Jiangsu BOZHIWANG Automation Equipment Co., Ltd., No. 50 Aoyuan Rd., Xinbei District, 213125 Changzhou, China Messeanschrift: PRODUCTRONICA München, Stand Halle B4.123, Messe München, Messege- lände, 81823 München, Deutschland ANTRAGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 024 099 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich 1 qualifizierte Richterin Dr. Schumacher und den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Schober erlas- sen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 60 EPGÜ, R. 194 (d), 196, 197, 199 VerfO – Antrag auf Inspektion und Beweissi- cherung ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: 1. Am 14. November 2025 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer Hauptsacheklage einen An- trag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung auf dem Messestand der Antrags- gegnerin gestellt. 2. Die Antragstellerin ist die im Register (Anlagenkonvolut LR 2) eingetragene alleinige Inhabe- rin des Europäischen Patents 3 024 099 (B1-Schrift vorgelegt als Anlage LR 1; nachfolgend Antragspatent), das am 18. November 2014 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 10. Juni 2020. 3. Das Antragspatent, welches bisher kein Rechtsbestandsverfahren durchlaufen hat und das unter anderem in Deutschland, Italien, Rumänien und Serbien in Kraft steht, trägt die Be- zeichnung „Kabelverarbeitungseinrichtung“. Seine Patentansprüche 1, 7 und 9 sind wie folgt formuliert: Patentanspruch 1: „Kabelbearbeitungseinrichtung (1) zur Konfektionierung von Kabeln mit Bearbeitungsstatio- nen (2, 3, 4) zum Bearbeiten von Kabelenden der Kabel und einer zentralen Bedieneinheit (6), über die wenigstens in Bezug auf den Produktionsbetrieb die Bearbeitungsstationen (2, 3, 4) ansteuerbar und kontrollierbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine der Bear- beitungsstationen (2, 3, 4) eine lokale Bedieneinheit (10) zum lokalen Einrichten der jeweiligen Bearbeitungsstation (2, 3, 4) aufweist, welche es ermöglicht, einzelne Bearbeitungsprozesse testweise durchzuführen.“ Patentanspruch 7: „Kabelbearbeitungseinrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeich- net, dass eine lokale Bedieneinheit (10) wenigstens einer der Bearbeitungsstationen (2, 3, 4) jeweils Eingabemittel (12) zum Ansteuern einer Zuführeinheit (8) zum Zuführen eines Kabelen- des des Kabels zur jeweiligen Bearbeitungsstation (4) umfasst.” Patentanspruch 9: „Kabelbearbeitungseinrichtung (1) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Kabelbearbeitungseinrichtung (1) als Bearbeitungsstation eine Crimpstation (4) zur Herstellung einer Crimpverbindung mit einer Crimppresse (7) enthält und dass die Crimpstation (4) eine lokale Bedieneinheit (10) mit Eingabemitteln (14) zum Einstellen der axialen und/oder horizon- talen Position eines ein Kabelende des Kabels haltenden Greifers (9) einer Zuführeinheit (8) in der Crimppresse der Crimpstation (4) umfasst.“ 4. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Herstellerin von intelligenten automati- schen Kabelbaumverarbeitungsanlagen, die unter der Marke „Bozwang“ vertrieben und in 2 über 70 Länder exportiert werden. Zu den Produkten der Antragsgegnerin zählt die Maschine „BZW-3005“. 5. Die Antragsgegnerin vertreibt ihre Produkte unter anderem in der Europäischen Union (EU). Dabei wird die Maschine „BZW-3005“ auf dem Portal „Made-in-China“ (https://de.made-in- china.com) wie folgt beworben: 6. In dem auf der vorgenannten Seite zu findenden Unternehmensprofil findet sich des Weite- ren ein Hinweis auf das Bestehen von „CE und weiterer Zertifizierungen“. 7. Darüber hinaus wird eine verantwortliche Person für die EU benannt, wobei die Antragsgeg- nerin auch einen Generalvertreter für Deutschland sucht. Schließlich findet sich auf der vor- genannten Internetseite folgende Produktbeschreibung: 3 8. Überdies betreibt die Antragsgegnerin auch eine deutschsprachige Domain (www.wire-pro- cessor.de“), die offenbar aus Tschechien betreut wird und in welcher folgende Kontaktmög- lichkeiten offeriert werden: 9. Die Antragsgegnerin wird auf der vom 18. bis 21. November 2025 in München stattfindenden Messe „Productronica München“ einen Stand betreiben. Wie aus der nachfolgend einge- blendeten, der Antragsschrift entnommenen Abbildung vom 14. November 2025 ersichtlich ist, findet sich auf dem Messestand der Antragsgegnerin eine Maschine des Typs „BZW- 3005“: 4 10. Die Antragstellerin trägt vor, die „BZW-3005“ mache nach den ihr bisher vorliegenden Er- kenntnissen von der technischen Lehre der Patentansprüche 1, 7 und 9 des Antragspatents Gebrauch. Diesen Verdacht begründet die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Inter- netauftritt der Antragsgegnerin (Anlagenkonvolut LR 4), Einzelbilder aus einem Youtube-Vi- deo (Anlagenkonvolut LR 5) sowie eine Produktbroschüre (Anlage LR 6). Darüber hinaus schickte die Antragstellerin im März 2025 einen Patentanwalt zusammen mit einem Notar auf den Messestand der Antragsgegnerin auf der „Productronica“ in Shanghai, um die Funk- tionsweise der „BZW-3005“ in Erfahrung zu bringen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei eine umfassende Prüfung dort nicht möglich gewesen, weil kein uneingeschränkter Zu- gang zur Maschine habe erlangt werden können. Hinsichtlich der im Rahmen dieses Messe- besuchs gewonnenen Erkenntnisse wird auf die Anlage LR 7 Bezug genommen. Ein Testkauf der auch auf Messen nicht frei zugänglichen Maschine scheide sowohl angesichts des hohen Preises der Maschine als auch aufgrund der Maße derselben aus. Zudem sei die Belieferung der unmittelbaren Konkurrenz durch die Antragsgegnerin faktisch ausgeschlossen. Auch eine Besichtigung bei Kunden komme aufgrund der üblichen Sicherheitsmaßnahmen in Herstel- lungsbetrieben nicht in Betracht. 11. Vor diesem Hintergrund begehrt die Antragstellerin nunmehr die Anordnung von Inspekti- ons- und Beweissicherungsmaßnahmen auf der anstehenden Messe „Produtronica“ in Mün- chen. ANTRÄGE DER ANTRAGSTELLERIN: 12. Die Antragstellerin beantragt, I. der Antragstellerin zu gewähren, eine sich in einem funktionsfähigen Zustand befindliche „BZW-3005“ vor Ort am Messestand der Antragsgegnerin auf der Productronica Messe Mün- chen 2025, die in München vom 18. bis einschließlich 21. November 2025 auf dem Messege- lände, München, stattfindet, durch einen Gerichtsvollzieher, einen Sachverständigen und ei- nen rechtsanwaltlichen und einen patentanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zu inspi- zieren, und dabei: - die „BZW-3005“ in Betrieb zu nehmen, wobei der Antragsgegnerin aufgegeben wird, etwa erforderliche Passwörter einzugeben, - an lokalen Bedieneinheiten der „BZW-3005“ Einstellungen vorzunehmen, insbesondere mit den lokalen Bedieneinheiten zum Einrichten der jeweiligen Bearbeitungsstationen zu nutzen, - an lokalen Bedieneinheiten der „BZW-3005“ Zuführeinheiten zum Zuführen von Kabeln anzusteuern und insbesondere dabei ein Kabel anzufordern, - festzustellen, ob eine Crimpstation vorhanden ist, - an lokalen Bedieneinheiten der „BZW-3005“ Einstellungen der Crimpstation vorzuneh- men, um damit die axialen und/oder horizontale Position eines ein Kabelende des Ka- bels haltenden Greifers einer Zuführeinheit in der Crimppresse der Crimpstation einzu- stellen, - die „BZW-3005“ in einen Testmodus oder Debugging-Modus zu versetzen, wobei der Antragsgegnerin aufgegeben wird, etwa erforderliche Passwörter einzugeben, 5 - in dem Testmodus oder Debugging-Modus der „BZW-3005“ Bearbeitungsschritte vorzu- nehmen, - die Untersuchung mit Bild- und Videoaufnahmen zu dokumentieren; II. der Antragstellerin zu gestatten, alle technischen, werblichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die „BZW-3005“ während der Productronica München, die vom 18. November 2025 bis einschließlich 21. November 2025 auf dem Messegelände, Mün- chen stattfindet, durch einen Gerichtsvollzieher physisch zu beschlagnahmen und sodann durch einen Sachverständigen wie in Ziffer I. beschrieben inspizieren zu lassen; III. Herrn Patentanwalt Dr. Egbert Engel, DTS Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Standort Stutt- gart, Am Fruchtkasten 3, 70173 Stuttgart, als Sachverständigen zu benennen und zu bestim- men, dass er durch einen europäischen Patentanwalt ersetzt werden kann, der in derselben Kanzlei wie Dr. Egbert Engel arbeitet; IV. zur Unterstützung des Sachverständigen als Hilfsperson des Sachverständigen den örtlich zu- ständigen, durch die Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher bestellen; V. dem Sachverständigen sowie dem Gerichtsvollzieher im Interesse der Wahrung von Geschäfts- geheimnissen der Antragsgegnerin, die bei der Inspektion und Beweissicherung zutage treten könnten, aufzugegeben, sowohl gegenüber der Antragstellerin persönlich als auch gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren; VI. die Anwesenheit folgender Vertreter der Antragstellerin während der Vollziehung der vorlie- genden Anordnung zu gestatten: 1. Rechtsanwalt Dr. Felix Klopmeier, Lang & Rahmann Rechtsanwälte PartG mbB, Kaistraße 20, 40221 Düsseldorf, oder einer anderen Rehtsanwältin oder einem Rechtsanwalt der Lang & Rahmann Rechtsanwälte PartG mbB, falls Dr. Klopmeier nicht verfügbar sein sollte; 2. Patentanwalt Dr. Dominique Gobert, Zimmermann & Partner Patentanwälte mbB, Jo- sephspitalstraße 15, 80331 München oder einem anderen Patentanwalt oder einer an- deren Patentanwältin der Zimmermann & Partner Patentanwälte mbB falls Dr. Gobert nicht verfügbar sein sollte; VII. der Antragsgegnerin aufzugeben, bei der Durchführung der Maßnahmen zur Inspektion und Beweissicherung gemäß dieser Anordnung mitzuwirken und dem Gerichtsvollzieher und dem Sachverständigen auf deren Anforderung hin 1. diesen sowie den gemäß Ziffer VI. anwesenheitsberechtigten Personen zu gestatten, den Messestand der Antragsgegnerin auf der Productronia Messe München 2025, die vom 18. November 2025 bis einschließlich 21. November 2025 auf dem Messegelände, München, stattfindet, zu betreten, um die Inspektion und Beweissicherung gemäß die- ser Anordnung durchzuführen; 2. uneingeschränkten Zugang zur „BZW-3005“ zu gewähren, einschließlich der einzelnen Bearbeitungsstationen und lokalen Bedieneinheiten und einschließlich der Eingabe von Passwörtern; 3. die „BZW-3005“ in Betrieb zu setzen und in verschiedene Betriebszustände, einschließ- lich des Testmodus oder des Debug-Modus, zu bringen und ihre Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen anzuweisen, den Aufforderungen 6 des Gerichtsvollziehers oder des Sachverständigen nachzukommen; VIII. die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere den Gerichtsvollzieher, den Sachverständigen und die Parteivertreter der An- tragstellerin zu verpflichten, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antrag- stellerin geheim zu halten und bis zu einer Freigabeanordnung des Einheitlichen Patentgerichts der Antragstellerin oder Dritten keine Gelegenheit zu bieten, Einblick in die „BZW-3005“, die ggf. beschlagnahmten Unterlagen und Produkte sowie die durch den Sachverständigen zu fer- tigende ausführliche Beschreibung zu gewähren; IX. für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann; X. diese Anordnung durch den Gerichtsvollzieher persönlich auf der Messe zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass dieser Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Antrag stützt, zuzustellen; XI. anzuordnen, dass die beantragte Anordnung sofort vollstreckbar ist. GRÜNDE DER ANORDNUNG: 13. Der Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung (R. 192, 199 VerfO) hat im tenorierten Umfang Erfolg. I. 14. Die Lokalkammer Düsseldorf ist gemäß Art. 32 (1) c), 33 (1) b), 60 EPGÜ zuständig. Der Antrag ist gemäß R. 192 VerfO in zulässiger Art und Weise gestellt worden. Insbesondere hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin bei der Lokal- kammer Düsseldorf eine Hauptsacheklage zu erheben. II. 15. Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass das Antragspatent durch die Antrags- gegnerin möglicherweise verletzt wird (Art. 60 (1) EPGÜ). 16. Angesichts der geschilderten Umstände des Falles ist es möglich, dass das Produkt „BZW- 3005“, wie es voraussichtlich auf der Messe „Productronica“ in München ausgestellt werden wird, von der technischen Lehre des Antragspatents Gebrauch macht. 17. Die als Inhaberin des Antragspatents aktivlegitimierte Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Verwirklichung sämtlicher Merkmale der Patentansprüche 1, 7 und 9 des Antragspatents bei der Maschine „BZW-3005“ für möglich hält. Sie hat sich hierbei insbesondere auf die auf der Messe „Productronica“ Shanghai gewonnenen Erkenntnisse so- wie auf Auszüge aus einer Produktbroschüre und aus einem Youtube-Video berufen und an- hand dieser Erkenntnisquellen dargelegt, warum sie von einer Merkmalsverwirklichung aus- geht. Allerdings lässt sich nicht die Verwirklichung sämtlicher Merkmale der vorgenannten Ansprüche des Antragspatents anhand der der Antragstellerin bisher zur Verfügung stehen- den Erkenntnisquellen im Bestreitensfall hinreichend beweisen. Insbesondere sind die in den Patentansprüchen angesprochenen Steuerungsprozesse und Betriebsmodi allein bei einer äußeren Betrachtung der Maschine nicht ohne Weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass die 7 Ausstellung der Maschine in Shanghai außerhalb des Geltungsbereichs des Antragspatents und damit im patentfreien Ausland erfolgte. Die Antragstellerin hat mithin ein Interesse da- ran, aufzuklären und ggf. Beweise zu sichern, in welcher Konfiguration die „BZW-3005“ in München und damit im Geltungsbereich des Antragspatents präsentiert wird. 18. Eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Antragspatents ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorzunehmen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es klare Anhalts- punkte dafür gibt, den Rechtsbestand des Antragspatents in Zweifel zu ziehen, etwa in Folge einer negativen Rechtsbestandsentscheidung (vgl. UPC_CoA_327/2025, Anordnung vom 15. Juli 2025, Rn. 42 f. – Maguin v. Tiru). Solche Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor. III. 19. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass der Antrag dringlich ist (R. 194.2 a) VerfO). Zu- dem hat sie Gründe für den Erlass einer Anordnung ex parte aufgezeigt (R. 194.2 b), c), 197 VerfO). 1. 20. Die Inspektion bzw. Beweissicherungsmaßnahme ist dringlich. 21. Dass die voraussichtlich auf der „Productronica“ in München ausgestellte Maschine „BZW- 3005“ möglicherweise von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 sowie der Unteran- sprüche 7 und 9 des Antragspatents Gebrauch macht, hat die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt. Jedoch kann eine weitergehende Substantiierung nur über eine Untersuchung der auf der vorgenannten Messe ausgestellten Maschine erfolgen, indem die Maschine ein- schließlich der hinter den Schutzabdeckungen befindlichen Bereiche sowie der eingesetzten Software inspiziert wird und entsprechende Beweise gesichert werden. Es ist der Antragstel- lerin nach ihrem Vortrag nicht möglich, anderweitig Zugang zu einer „BZW-3005“ zu erhal- ten. Ein Testkauf scheidet sowohl aufgrund des hohen Preises einer solchen Maschine als auch unter Berücksichtigung von deren Maßen aus. Zudem hat die Antragstellerin nachvoll- ziehbar dargelegt, dass die Antragsgegnerin eine solche Maschine auch nicht an die Antrag- stellerin als unmittelbare Wettbewerberin veräußern würde. Dass die Antragstellerin entge- gen ihres Vorbringens in der Lage wäre, die Maschine bei einem der Abnehmer zu besichti- gen, ist nicht ersichtlich. Auch auf der „Productronica“ in Shanghai konnte die Antragstellerin die Maschine nicht im Detail besichtigen. Die dort gewonnenen Erkenntnisse beruhen viel- mehr im Wesentlichen auf einer Inaugenscheinnahme der sich im geschlossenen Zustand befindlichen Maschine sowie auf aus Gesprächen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin ge- wonnen Erkenntnissen. Die bevorstehende Ausstellung der „BZW-3005“ auf der „Produtro- nica“ in München bietet der Antragstellerin daher Gelegenheit, Beweise für die durch sie vermutete Verletzung des Antragspatents zu sammeln. 22. Dafür, dass die Antragstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit hatte, die Maschine „BZW-3005“ im Geltungsbereich des Antragspatents hinreichend zu inspizieren o- der eine Beweissicherung anderweitig zu realisieren, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 2. 23. Die Anordnung war nach R. 192.3, 197 VerfO ex-parte zu erlassen. Andernfalls bestünde die nachweisliche Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein werden (R. 197.1 Alt. 2 VerfO). 8 24. Wie die Antragstellerin nachvollziehbar erläutert hat, wäre es für die Antragsgegnerin im Fall einer vorherigen Anhörung ein leichtes, entweder von einem Ausstellen der „BZW-3005“ ab- zusehen oder die Programmierung der Maschine so zu verändern, dass die lokalen Bedien- einheiten weitgehend funktionslos würden. Zudem wäre es auch möglich, den Debug-Modus so zu verändern, dass er nicht mehr von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Antrags- patents Gebrauch macht. Hinzu kommt, dass es sich bei der lediglich alle zwei Jahre stattfin- denen „Productronica München“ um die maßgebliche Leitmesse in Europa handelt, weshalb eine weitere Ausstellung der Maschine in einem Vertragsstaat mittelfristig nicht zu erwarten ist. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass Maschinen wie die „BZW-3005“ lediglich einmal in Shanghai und einmal in München ausgestellt werden. Für die Antragstel- lerin wäre es daher ohne eine ex-parte-Besichtigungs- und Beweissicherungsanordnung auf- grund der bereits geschildeten besonderen Marktverhältnisse nahezu unmöglich, Beweise für die aus ihrer Sicht gegebene Verletzung des Antragspatents durch das vorgenannte Pro- dukt zu beschaffen. IV. 25. Im Rahmen der Ermessensentscheidung überwiegen die Interessen der Antragstellerin. 26. Die Antragstellerin hat anhand der ihr bisher zur Verfügung stehenden Informationen nach- vollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Pa- tentanspruchs 1 sowie der Unteransprüche 7 und 9 des Antragspatents bei der auf der „Pro- ductronica“ in München ausgestellten „BZW-3005“ ausgeht. Auch hat sie plausibel erläutert, aus welchen Gründen ihr aufgrund der gegebenen besonderen Verhältnisse im relevanten Markt keine anderen Möglichkeiten offenstehen, Beweise für die aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung des Antragspatents durch das Produkt „BZW-3005“ zu sammeln, weshalb sie zur Beweissicherung auf eine Untersuchung der auf der „Productronica München“ ausgestellten Maschine angewiesen ist. 27. Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorliegenden Anordnung, um den insoweit überwie- genden Interessen der Antragstellerin gerecht zu werden. Die Antragsgegnerin wird durch die angeordneten Maßnahmen nicht unzumutbar belastet. Ihren Geheimhaltungsinteressen tragen die in die Anordnung aufgenommenen Geheimnisschutzanordnungen hinreichend Rechnung. 28. Soweit es die von der Antragstellerin genannte Herausgabe von Unterlagen angeht (vgl. An- trag zu II.), kommt eine solche nur im Falle der Unmöglichkeit einer Inspektion und Beweis- sicherung auf der Messe in Betracht. V. 29. Die Anordnung sieht nach R. 196.4, 196.5 VerfO vor, dass ein Sachverständiger bestellt wird, der die Maßnahmen ausführt. Gegen die Person des Sachverständigen bestehen keine Be- denken. Die Antragstellerin hat vorgetragen, es gebe keine geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen der Antragstellerin zu dem Sachverständigen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die mitwirkenden Patentanwälte eine professionelle Beziehung zu dem Sach- verständigen pflegen, vermag dies nicht per se Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Un- parteilichkeit zu begründen. Gegen dessen Ernennung im Beweissicherungsverfahren beste- hen daher keine Bedenken. Etwaige, möglicherweise daraus erwachsende Schwierigkeiten bei der späteren Verwertbarkeit der ausführlichen Beschreibung gehen ebenso zu Lasten der 9 den Sachverständigen benennenden Antragstellerin wie ein gegebenenfalls daraus erwach- sender geringerer Beweiswert der im Beweissicherungsverfahren gewonnenen Erkennt- nisse. 30. Zur Unterstützung des Sachverständigen bei der Durchführung der Beweissicherung hat die Kammer von der durch R. 196.5 S. 2 VerfO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterstützung durch einen Gerichtsvollzieher anzuordnen. Dessen Hinzuziehung war ins- besondere für die beantragte dingliche Beschlagnahme notwendig, die nach dem nationalen Recht in die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher fällt (UPC_CFI_539/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 18.10.2024 – Bekaert Binjiang Steel v. Siltronic). 31. Nach R. 196.5 VerfO waren Mitglieder oder Vertreter der Antragstellerin selbst von der In- spektion und Beweissicherung auszuschließen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und den Schutz vertraulicher Informationen war auch die Personenanzahl der Verfahrensbevoll- mächtigten bei der Inspektion, wie beantragt, zu beschränken (Art. 60 (1) EPGÜ, R. 196.1 VerfO). Die ferner gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten, dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher angeordneten Geheimnisschutzmaßnahmen tragen den Geheimhal- tungsinteressen der Antragsgegnerin Rechnung. Gleiches gilt für das geschilderte Prozedere nach Erhalt der ausführlichen Beschreibung. 32. Ferner war anzuordnen, dass die durch den Sachverständigen zu erstellende ausführliche Beschreibung nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin verwendet wer- den darf (R. 196.2 VerfO). 33. Die Kosten der durch den Sachverständigen durchzuführenden Inspektion und Beweissiche- rung einschließlich der durch den Sachverständigen zu erstellenden ausführlichen Beschrei- bung hat die Antragstellerin jedenfalls bis auf Weiteres zu zahlen, da sie die Inspektion be- gehrt. Soweit der Sachverständige entgegen den Angaben in der Antragsschrift doch nicht auf die Zahlung eines Vorschusses für seine Kosten verzichten sollte, hat die Antragstellerin an den Sachverständigen vor Beginn der Inspektion einen durch diesen zu bestimmenden, angemessenen Vorschuss zu zahlen. 34. Diese Anordnung ist zusammen mit den in Ziffer XIII. genannten Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit einem der gemäß Ziffer V. an der Inspektion und Beweissicherung anwesenden Vertreter der Antragstellerin gemäß R. 197.2 VerfO zuzustel- len. VII. 35. Die in die Anordnung aufgenommene allgemeine Androhung von Zwangsmitteln gibt der Kammer die notwendige Flexibilität, um auf eventuelle Verstöße gegen diese Anordnung un- ter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sowie der Schwere des Verstoßes rea- gieren zu können. 36. Im konkreten Fall konnte von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. Die dafür bei einer ex-parte Anordnung notwendigen besonderen Umstände (R. 196.6 VerfO) liegen vor. Anders als bei einer Unterlassungsanordnung droht der Antragsgegnerin durch die Inspektion und Beweissicherung allenfalls ein geringfügiger Schaden. Sie ist auch weiter- hin zum Angebot und Vertrieb der zu untersuchenden Maschine berechtigt (UPC_CFI_260/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 26.03.2025, S. 9 f. – OTEC Präzisionsfinish v. STEROS; UPC_CFI_1325/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 30.10.2025, Rn. 38 – Van Loon 10 Beheer v. Inverquark; Abgrenzung zu: UPC_CFI_177/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.06.2023 – myStromer v. Revolt). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der kur- zen Dauer der Messe würde die Anordnung einer Sicherheitsleistung die Beweissicherung und Inspektion unangemessen verzögern, was es rechtfertigt, vorliegend von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen. 11 ANORDNUNG: Es wird ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin folgende Inspektions- und Beweissiche- rungsanordnung erlassen: I. Der Antragstellerin wird gewährt: in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 1 des EP 3 024 099 B1, der lautet „Kabelbearbeitungseinrichtung (1) zur Konfektionierung von Kabeln mit Bearbeitungsstationen (2, 3, 4) zum Bearbeiten von Kabelenden der Kabel und einer zentralen Bedieneinheit (6), über die wenigstens in Bezug auf den Produktionsbetrieb die Bearbeitungsstationen (2, 3, 4) ansteuerbar und kontrollierbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine der Bearbeitungsstationen (2, 3, 4) eine lokale Bedieneinheit (10) zum lokalen Einrichten der jeweiligen Bearbei- tungsstation (2, 3, 4) aufweist, welche es ermöglicht, einzelne Bear- beitungsprozesse testweise durchzuführen.“ und in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 7 des EP 3 024 099 B1, der lautet „Kabelbearbeitungseinrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass eine lokale Bedieneinheit (10) wenigs- tens einer der Bearbeitungsstationen (2, 3, 4) jeweils Eingabemittel (12) zum Ansteuern einer Zuführeinheit (8) zum Zuführen eines Kabel- endes des Kabels zur jeweiligen Bearbeitungsstation (4) umfasst.” und in Bezug auf eine Verletzung von Anspruch 9 des EP 3 024 099 B1, der lau- tet „Kabelbearbeitungseinrichtung (1) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Kabelbearbeitungseinrichtung (1) als Bear- beitungsstation eine Crimpstation (4) zur Herstellung einer Crimpver- bindung mit einer Crimppresse (7) enthält und dass die Crimpstation (4) eine lokale Bedieneinheit (10) mit Eingabemitteln (14) zum Einstel- len der axialen und/oder horizontalen Position eines ein Kabelende des Kabels haltenden Greifers (9) einer Zuführeinheit (8) in der Crimp- presse der Crimpstation (4) umfasst.“ 1. die Besichtigung der auf der Messe „Productronica München“, die vom 18. bis 21. November 2025 auf der Messe München, Messegelände, 81823 München, Deutschland stattfindet, ausgestellten Maschine „BZW-3005“ durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher durchzuführen mit dem Zweck festzustellen, ob die von der Antragsgegnerin ausgestellte Maschine „BZW-3005“ die Ansprüche 1, 7 und 9 des EP 3 024 099 B1 ver- letzt, weil sie von der technischen Lehre dieses Patents Gebrauch macht; 12 2. Beweise auf der Messe „Productronica München“ (Stand Halle B4.123) durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher zu sichern durch a) die Fertigung einer ausführlichen Beschreibung der Maschine „BZW- 3005“, wobei die ausführliche Beschreibung auch die Feststellung enthalten soll, ob eine Crimpstation vorhanden ist, wobei der Sachverständige – soweit erforderlich mit Unterstützung des Gerichtsvollziehers – die hierfür erforderlichen Untersuchungen vornehmen und dabei, soweit für die Beweissicherung erforderlich, die Maschine öffnen, in Betrieb nehmen, die notwendigen Einstellun- gen vornehmen und die Maschine auch in einen Test- oder Debugging-Modus versetzen soll; b) hilfsweise im Falle der Unmöglichkeit der Inspektion gemäß Ziffer I.2.a): die physische Beschlagnahme aller technischen, werblichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie, sowie die anschlie- ßende Besichtigung und Beweissicherung wie vorstehend unter 1. und 2.a) beschrieben. II. Der Sachverständige soll innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Abschluss der Maß- nahmen eine ausführliche Beschreibung über die Ergebnisse der Besichtigung und Be- weissicherungsmaßnahmen vorlegen, die eine Stellungnahme dazu enthält, ob die Ma- schine „BZW-3005“ die Ansprüche 1, 7 und 9 des EP 3 024 099 B1 verletzt, weil sie von der technischen Lehre dieses Patents Gebrauch macht. Dabei soll sich der Sachverständige auf die durch die Antragstellerin in der Antrags- schrift aufgeworfenen Fragen beschränken. Eine darüber hinausgehende Auslegung des EP 3 024 099 B1 ist ebenso wenig veran- lasst wie eine umfassende Verletzungsprüfung, die über die durch die Antragstellerin in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen hinausgeht. III. Die gemäß Ziffer II. gefertigte ausführliche Beschreibung und alle anderen Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin verwendet werden. IV. Als Person, die diese Anordnung ausführt, wird als Sachverständiger ernannt: Patentanwalt Dr. Egbert Engel, DTS Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Stand- ort Stuttgart, Am Fruchtkasten 3, 70173 Stuttgart. Dieser kann durch einen in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentanwalt ersetzt werden. Zur Unterstützung des Sachverständigen wird als Hilfsperson der jeweils örtlich zustän- digen Gerichtsvollzieher bestellt. 13 V. Während der Vollziehung dieser Anordnung ist im Hinblick auf die Besichtigung der Maschine „BZW-3005“ (Ziffer I.1.) und die Beweissicherungsmaßnahmen (Ziffer I.2.) neben dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher die Anwesenheit folgender Vertreter der Antragstellerin gestattet: 1. Rechtsanwalt Dr. Felix Klopmeier, Lang & Rahmann Rechtsanwälte PartG mbB, Kaistraße 20, 40221 Düsseldorf, oder einer anderen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt der Lang & Rahmann Rechtsanwälte PartG mbB, falls Dr. Klop- meier nicht verfügbar sein sollte; 2. Patentanwalt Dr. Dominique Gobert, Zimmermann & Partner Patentanwälte mbB, Josephspitalstraße 15, 80331 München oder einem anderen Patentanwalt oder einer anderen Patentanwältin der Zimmermann & Partner Patentanwälte mbB falls Dr. Gobert nicht verfügbar sein sollte. Vertretungsorgane, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung dieser Anordnung im Hinblick auf die Besichtigung und die Beweis- sicherung nicht anwesend sein. VI. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Parteivertreter der Antragstellerin (Rechtsanwalt Dr. Klopmeier, Patentanwalt Dr. Gobert oder ihre jeweiligen Vertreter gemäß Ziff. V.1. und V.2.) sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstellerin und ihren Mitarbeitern ge- heim zu halten. Zudem dürfen die genannten Personen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheitli- chen Patentgerichts keine Gelegenheit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Einblick in die Maschine „BZW-3005“, die ggf. beschlagnahmten Unterlagen und Produkte so- wie die durch den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung zu ge- währen. VII. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, 1. bei der Durchführung der Maßnahmen zur Inspektion und Beweissicherung ge- mäß der vorliegenden Anordnung mitzuwirken und dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher auf deren Aufforderung hin a. uneingeschränkten Zugang zur Maschine „BZW-3005“ zu gewähren; b. die „BZW-3005“ in Betrieb zu nehmen, wobei der Antragsgegnerin aufge- geben wird, etwa erforderliche Passwörter einzugeben; c. an lokalen Bedieneinheiten der „BZW-3005“ Einstellungen vorzunehmen, insbesondere mit den lokalen Bedieneinheiten zum Einrichten der jeweili- gen Bearbeitungsstationen zu nutzen; d. an lokalen Bedieneinheiten der „BZW-3005“ Zuführeinheiten zum Zufüh- ren von Kabeln anzusteuern und insbesondere dabei ein Kabel anzufor- dern; 14 e. an lokalen Bedieneinheiten der „BZW-3005“ Einstellungen der Crimpsta- tion vorzunehmen, um damit die axialen und/oder horizontale Position ei- nes ein Kabelende des Kabels haltenden Greifers einer Zuführeinheit in der Crimppresse der Crimpstation einzustellen; f. die „BZW-3005“ in einen Testmodus oder Debugging-Modus zu versetzen, wobei der Antragsgegnerin aufgegeben wird, etwa erforderliche Passwör- ter einzugeben; g. in dem Testmodus oder Debugging-Modus der „BZW-3005“ Bearbeitungs- schritte vorzunehmen; h. die Untersuchung mit Bild- und Videoaufnahmen zu dokumentieren; 2. im Fall der Unmöglichkeit der Inspektion (siehe Ziffer II.2).: dem Sachverständi- gen alle in Ziffer II.2b) genannten Unterlagen zum Zwecke der Fertigung einer Kopie zu übergeben; 3. ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzuweisen, den Aufforderungen des Ge- richtsvollziehers und/oder des Sachverständigen nachzukommen. VIII. Die Antragsgegnerin soll aufgefordert werden, sich nach Vorlage der gemäß Ziffer II. zu fertigenden ausführlichen Beschreibung durch den mit der Durchführung dieser An- ordnung beauftragten Sachverständigen zu ihren etwaigen Geheimhaltungsinteressen zu äußern. Die oben genannten Vertreter der Antragstellerin, die bei der Inspektion und Beweissicherung anwesend sein durften, sind zu hören. Erst danach entscheidet das Gericht, ob und inwieweit die ausführliche Beschreibung der Antragstellerin per- sönlich zur Kenntnis gebracht wird und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstellerin aufgehoben wird. IX. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissicherung ein- schließlich der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Der Antragstellerin wird aufge- geben, vor Beginn der Inspektion dem Sachverständigen einen angemessenen, von diesem zu bestimmenden Kostenvorschuss zu zahlen, soweit dieser nicht auf einen sol- chen Kostenvorschuss verzichtet. X. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. XI. Im Falle der Erhebung einer Hauptsacheklage wird dem Sachverständigen aufgegeben, nach beendeter Erstellung der ausführlichen Beschreibung etwaige Muster zum Ge- richt zu verbringen. XII. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der An- tragsgegnerin aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antragstel- lerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Ziffer II. zu fertigende aus- führliche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung entschieden hat, keinen Zugang zu dieser Beschreibung zu gewähren, eine Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben hat. 15 XIII. Diese Anordnung soll durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit einem der unter Ziffer V. genannten Vertreter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass dieser Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Un- terlagen, auf die sich der Antrag vor oder bei der Vollziehung dieser Anordnung stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren unverzüglich im Zeitpunkt der Vollziehung der Maßnahmen zugestellt werden. XIV. Im Übrigen wird der Antrag auf Inspektion und Beweissicherung zurückgewiesen. INFORMATIONEN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND BERUFUNG: Die Antragsgegnerin kann innerhalb von 30 Tagen nach der Vollziehung der Maßnahmen eine Überprüfung der vorliegenden Anordnung beantragen (Art. 60 (6) EPGÜ, R. 197.3 VerfO). Die nachteilig betroffene Partei kann gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 (2) a) EPGÜ, R. 220.1 c) VerfO). Erlassen am 17. November 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Ronny Digital unterschrieben Vorsitzender Richter Thomas von Ronny Thomas Thomas Datum: 2025.11.17 08:07:38 +01'00' Digital unterschrieben Jule Kathrin von Jule Kathrin Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Schumacher Datum: 2025.11.17 08:55:07 +01'00' Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schober Walter Digital unterschrieben von Walter Schober Schober Datum: 2025.11.17 08:22:51 +01'00' Rachida Digital unterschrieben von Rachida Boudra- für den Hilfskanzler Boudra- Seddiki Datum: 2025.11.17 Seddiki 09:20:33 +01'00' 16
Key Holdings
- An inspection and seizure order for evidence during an exhibition in Munich was granted by the Düsseldorf Division.
- The court confirmed that all requirements for the order were met.
- The commentator suggested that such measures should only be granted when truly necessary and executed with minimal disruption, ideally an hour before closing.
- Recommendations for defendants fearing a raid include inviting the patentee for inspection, filing a protective letter, and potentially filing an ex parte 'anti-order'.
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