UPC_CFI_1696/2025 – Topsoe v SYPOX

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Partially Granted
Sector
Chemicals
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Partiality during inspection Facts 1. Topsoe, the owner of EP 3 802 413 for hydrogen production by steam methane reforming, obtained an ex parte order for an evidentiary seizure and inspection at the two defendants’ premises. 2. Following the Court’s correction of the ex parte order at the claimant’s request, the seizure and inspection took place on 26 November 2025. 3. On 25 December 2025, the defendant requested a review of the order. 4. The defendant requested that the expert and the patent attorney be released from their task due to bias, and to declare that the results of the seizure cannot be used and should be destroyed. 5. Furthermore, the defendant argued: a. they do not infringe as it is clear that they use a different process; b. they want an attorney-eyes-only regime; c. the patent is invalid; and d. the Court should order a security. The Court 1. There is cause for concern regarding an expert's impartiality if a knowledgeable and reasonable observer has justified doubts about the expert's impartiality or independence due to certain circumstances. Such doubts are justified if the aforementioned observer concludes that the expert is likely to be influenced by factors other than their duties. 2. If concerns about partiality are based on the expert report itself, it should be noted that the content of the report alone is not sufficient to cast doubts on the expert’s impartiality. A flawed report or lack of expertise does not necessarily indicate bias. Rather, there must be circumstances indicating a lack of objectivity. 3. The Court dismissed all the arguments except that the claimant must provide security of EUR 500.000,00 if they want to open the reactor, given the possibility of damage, which the claimant has not sufficiently refuted. Comment 1. Although experts are supposed to be neutral, they realize why they have been appointed and often approach their work with a certain persistence. In my opinion, this is justified if the Court grants the request for an evidentiary seizure and/or inspection, but only to a certain extent and within the boundaries of the granted request. However, the latter is also often a matter of interpretation. 2. In this case, the Court ruled – correctly, in my opinion – that the expert had not gone too far. During the seizure, the expert even asked the Court for advice about how far he could go, but he did not receive an answer! 3. I mention above “if the Court grants the request”. As I have already said before, these ex parte measures (certainly during exhibitions) are very invasive, and should only be granted if it is clear that there is no other way of obtaining evidence, and if it is prima facie evident that it is not a kind of fishing expedition or, worse, a “disturbing the competitor” exercise.

Full Decision Text

1 Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 1696/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 4. Mai 2026 betreffend EP 3 802 413 LEITSÄTZE: 1. Ein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen liegt vor, wenn gewisse Umstände aus der Sicht eines sachkundigen und vernünftigen Beobachters berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen lassen. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn ein sachkundiger und vernünftiger Beobachter zu dem Schluss kommt, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Sachverständige in seiner Entscheidung durch andere Faktoren als den soeben genannten Pflichten beeinflusst wird. 2. Sofern die Besorgnis der Befangenheit auf die Erfüllung des Gutachterauftrags selbst gestützt wird, ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt der Begutachtung als solches nicht geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken. Selbst ein fehlerhaftes Gutachten oder fehlende Sachkunde lassen den Sachverständigen nicht als befangen erscheinen. Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die auf eine unsachliche Grundhaltung schließen lassen. SCHLAGWÖRTER: Befangenheitsantrag; Sachverständiger; Inspektion und Beweissicherung; Prüfungsverfahren 2 HEADNOTES: 1. There is cause for concern regarding an expert's impartiality if, from the perspective of a knowledgeable and reasonable observer, certain circumstances give rise to justified doubts as to the expert's impartiality or independence. Such doubts are justified if the aforemen- tioned observer concludes that there is a likelihood of the expert being influenced by factors other than their duties. 2. If concerns about impartiality are based on the expert report itself, it should be noted that the content of this report alone is not sufficient to cast doubts on the expert’s impartiality. A flawed report or lack of expertise does not necessarily indicate bias. Rather, there must be circumstances indicating a lack of objectivity. KEYWORDS: Challenging impartiality; expert; inspection and preservation of evidence; request for review 3 ANTRAGSTELLERIN: Topsoe A/S, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Roeland Baan, Haldor Topsøes Allé 1, DK-2800, Kgs. Lyngby, Dänemark vertreten durch: Rechtsanwältin Dr. Christine Kanz, Rechtsanwalt Klaus Haft, Rechtsanwalt Dr. Alexander Bothe, Rechtsanwältin Antonia Wilhelm, Rechtsanwalt Thomas Pfeffermann, HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düssel- dorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: christine.kanz@hoyngrokh.com ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. SYPOX GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gianluca Pauletto, Am Waldrand 3, 85354 Freising, Deutschland 2. Josef Kerner Energiewirtschafts-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Kerner, Papst-Viktor-Str. 27, 91795 Dollnstein, Deutschland Antragsgegnerin zu 1 vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Matthias Hülsewig, LL.M., Rechtsanwäl- tin Corinna Szlauer, PREU BOHLIG & PARTNER, Kennedy- damm 24, 40476 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: mhu@preubohlig.de ANTRAGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 802 413 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Rich- terin Dr. Schumacher als Berichterstatterin und den rechtlich qualifizierte Richter Agergaard erlas- sen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 197.3 VerfO – Prüfung einer Anordnung zur Inspektion und Beweissicherung Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 23. März 2026 4 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 3 802 413 B1 (Anlage HRM 4a; nachfolgend Antragspatent), das am 15. Mai 2019 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der DK PA201800249 und der EP 18175366 vom 31. Mai 2018 sowie der DK PA201800636 vom 25. September 2018 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffent- lichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 5. Juli 2023. Das Antragspatent steht in Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Island, Litauen, den Niederlan- den, Norwegen, Schweden, Schweiz und Spanien in Kraft. Das ursprünglich erklärte „Opt- Out“ aus der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts hat die Antragstellerin mit Erklä- rung vom 21. November 2025 widerrufen. 2. Gegen die Erteilung des Antragspatents wurde kein Einspruch eingelegt. 3. Die Antragsgegnerin zu 1 hat am 11. März 2026 Nichtigkeitsklage gegen das Antragspatent bei der Zentralkammer in München eingereicht (Anlage PBP 5). 4. Das Antragspatent trägt die Bezeichnung „HYDROGEN PRODUCTION BY STEAM METHANE REFORMING“ (Produktion von Wasserstoff durch Dampf-Methan-Reformierung). 5. Patentanspruch 1 ist in der englischen Verfahrenssprache wie folgt formuliert: “A hydrogen plant for producing hydrogen, said hydrogen plant comprising: - a reforming reactor system comprising a first catalyst bed comprising an electrically con- ductive material and a catalytically active material, said catalytically active material be- ing arranged for catalyzing steam reforming of a feed gas comprising hydrocarbons, a pressure shell housing said first catalyst bed, a heat insulation layer between said first catalyst bed and said pressure shell, and at least two conductors electrically connected to said electrically conductive material and to an electrical power supply placed outside said pressure shell, wherein said electrical power supply is dimensioned to heat at least part of said first catalyst bed to a temperature of at least 500°C by passing an electrical current through said electrically conductive material, wherein said pressure shell has a design pressure of between 5 and 200 bar, preferably between 30 and 200, more pref- erably between 80 and 180 bar, - a water gas shift unit downstream the reforming reactor system, and - a gas separation unit downstream the water gas shift unit.“ 6. Der unabhängige Verfahrensanspruch 22 lautet in der englischen Verfahrenssprache: “A process for producing hydrogen from a feed gas comprising hydrocarbons in a hydrogen plant, said hydrogen plant comprising a reforming reactor system with a pressure shell housing a first catalyst bed, said first catalyst bed comprising an electrically conductive material and a catalytically active material, said catalytically active material being arranged to catalyzing steam reforming of a feed gas comprising hydrocarbons, wherein said reforming reactor sys- tem is provided with heat insulation between said first catalyst bed and said pressure shell; said process comprising the following steps: - pressurizing said feed gas to a pressure of between 5 and 200 bar, - supplying said pressurized feed gas to the reforming reactor system, 5 - allowing said feed gas to undergo steam reforming reaction over the first catalyst bed and outletting a product gas from the reforming reactor system, - heating said catalytically active material by supplying electrical power via electrical con- ductors connecting an electrical power supply placed outside said pressure shell to said electrically conductive material, allowing an electrical current to run through said elec- trically conductive material, thereby heating at least part of the first catalyst bed to a temperature of at least 500°C, - letting the product gas into a water gas shift unit downstream the reforming reactor system in order to generate a water gas shifted product gas, - condensing water in the water gas shifted product gas and separating this water in a flash separation step, thereby providing a dry water gas shifted product gas, and - removing at least CO2 from the dry water gas shifted product gas in a gas separation unit downstream the water gas shift unit.“ 7. In der eingetragenen deutschen Übersetzung lautet Anspruch 1: „Wasserstoffanlage zur Herstellung von Wasserstoff, wobei die Wasserstoffanlage umfasst: - ein Reformierungsreaktorsystem umfassend ein erstes Katalysatorbett, das ein elektrisch leitfähiges Material und ein katalytisch aktives Material umfasst, wobei das katalytisch aktive Material zum Katalysieren der Dampfreformierung eines Einsatzgases umfassend Kohlenwasserstoffe angeordnet ist, einen Druckmantel, der das erste Kata- lysatorbett aufnimmt, eine Wärmeisolationsschicht zwischen dem ersten Katalysator- bett und dem Druckmantel, und mindestens zwei Leiter, die mit dem elektrisch leitfähi- gen Material und einer außerhalb des Druckmantels angeordneten elektrischen Strom- versorgung elektrisch verbunden sind, wobei die elektrische Stromversorgung so dimen- sioniert ist, dass sie mindestens einen Teil des ersten Katalysatorbetts auf eine Tempe- ratur von mindestens 500°C erhitzt, indem ein elektrischer Strom durch das elektrisch leitfähige Material geleitet wird, wobei der Druckmantel einen Nenndruck zwischen 5 und 200 bar, vorzugsweise zwischen 30 und 200, besonders bevorzugt zwischen 80 und 180 bar aufweist, - eine Wassergas-Shift-Einheit stromabwärts des Reformierungsreaktorsystems, und - eine Gastrennungseinheit stromabwärts der Wassergas-Shift-Einheit.“ 8. Anspruch 22 lautet in deutscher Übersetzung: „Verfahren zur Herstellung von Wasserstoff aus einem Einsatzgas umfassend Kohlenwasser- stoffe in einer Wasserstoffanlage, wobei die Wasserstoffanlage ein Reformierungsreaktorsys- tem mit einem Druckmantel umfasst, der ein erstes Katalysatorbett aufnimmt, wobei das erste Katalysatorbett ein elektrisch leitfähiges Material und ein katalytisch aktives Material umfasst, wobei das katalytisch aktive Material zum Katalysieren der Dampfreformierung eines Einsatz- gases umfassend Kohlenwasserstoffe angeordnet ist, wobei das Reformierungsreaktorsystem mit einer Wärmeisolierung zwischen dem ersten Katalysatorbett und dem Druckmantel aus- gerüstet ist; wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: - unter Druck setzen des Einsatzgases auf einen Druck zwischen 5 und 200 bar, - Zuführen des unter Druck gesetzten Einsatzgases zu dem Reformierungsreaktorsystem, 6 - Ermöglichen der Dampfreformierungsreaktion des Einsatzgases über dem ersten Kata- lysatorbett und Auslassen eines Produktgases aus dem Reformierungsreaktorsystem, - Erhitzen des katalytisch aktiven Materials durch Zuführen von elektrischer Energie über elektrische Leiter, die eine außerhalb des Druckmantels angeordnete Stromversorgung mit dem elektrisch leitfähigen Material verbinden, wodurch ein elektrischer Strom durch das elektrisch leitfähige Material fließen kann, wodurch zumindest ein Teil des ersten Katalysatorbetts auf eine Temperatur von mindestens 500°C erhitzt wird, - Einleiten des Produktgases in eine Wassergas-Shift-Einheit stromabwärts dem Refor- mierungsreaktorsystem, um ein Wassergas-Shift-Produktgas zu erzeugen, - Kondensieren von Wasser in dem Wassergas-Shift-Produktgas und Abtrennen dieses Wassers in einem Flash-Trennungsschritt, wodurch ein trockenes Wassergas-Shift-Pro- duktgas bereitgestellt wird, und - Entfernen von mindestens CO2 aus dem trockenen Wassergas-Shift-Produktgas in einer Gastrennungseinheit stromabwärts der Wassergas-Shift-Einheit.“ 9. Am 21. November 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung am Sitz und an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 sowie am Sitz und auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2 gestellt. 10. Die Lokalkammer Düsseldorf hat daraufhin mit Anordnung vom 25. November 2025 folgen- des angeordnet: „Es wird ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerinnen folgende Inspektions- und Beweissiche- rungsanordnung erlassen: I. Der Antragstellerin wird gestattet, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher die folgenden Dokumente und Unterlagen zu inspizieren, was insbesondere die Anfertigung physischer und/oder digitaler Kopien umfasst, die sich an den Standorten der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland und Eichenstraße 9, 85416 Langenbach, Deutschland) und an den Standorten der Antragsgegnerin zu 2 (Papst-Viktor-Str. 127, 91795 Dollnstein, Deutschland und Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) befinden. Insbe- sondere wird die Inspektion folgender Unterlagen gestattet: 1. Prozessablaufdiagramme, die insbesondere die Reaktionsabläufe der elektrisch beheiz- ten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SY- POX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, darstellen; 2. technische Zeichnungen, technische Daten, Konstruktionshandbücher, Bauanleitungen, Bedienungsanleitungen, Inbetriebnahme- und Betriebsverfahrensübersichten, Sicher- heitsüberprüfungen und -berichte, Datenblätter der vorgenannten Wasserstoffprodukti- onsanlage, die Folgendes zeigen: - den Aufbau und die Bestandteile des Reaktors; - den Druckbehälter des Reaktors und alle Elemente innerhalb des Behälters; - die Mittel zum Verbinden der elektrisch leitfähigen Teile innerhalb des Reaktors mit einem elektrischen System außerhalb des Reaktors und die Mittel zum Verbin- den zwischen Elementen innerhalb des Reaktors; 7 - die Wärmeisolierschicht innerhalb des Reaktors und deren Positionierung relativ zu den genannten Katalysatoren und alle elektrisch leitfähigen Teilen; 3. Fotos, Präsentationen oder vergleichbare Unterlagen, die Folgendes zeigen: - die vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage in vollständig montiertem Zu- stand oder in einer vorläufigen Montage-/Bauphase (z. B. auf sog. Pre-Installa- tion-Fotos); - vor der Installation befindliche Komponenten oder Innenteile der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage sowie deren Komponenten und/oder Ausrüstun- gen. Die Anordnung betrifft die oben genannten Unterlagen, unabhängig davon, ob sie in physischer Form vorhanden oder in digitaler Form gespeichert sind, wobei Letzteres Un- terlagen umfasst, die auf lokalen Computern, Servern oder in der Cloud gespeichert sind und von den besichtigten Standorten aus abgerufen werden können. II. Hilfsweise zu I., falls keine der unter I. 1. bis 3. aufgeführten Unterlagen von den Antragsgeg- nerinnen zur Verfügung gestellt werden: Die Antragstellerin ist berechtigt, alle Computer und/oder Notebooks aus den Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen zu entfernen, um zu analysieren, ob darauf Unterlagen gemäß I. 1. bis 3. gespeichert sind, und um digitale Kopien dieser Unterlagen anzufertigen. Die Antragsgegne- rinnen werden aufgefordert, alle erforderlichen Passwörter oder sonstige Mittel zum Zugriff auf diese Dokumente herauszugeben. III. Der Antragstellerin wird gestattet, die an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland) und an der Betriebsstätte der Antragsgegnerin zu 2 (Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) befindliche elektrisch beheizte Wasserstoff- produktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H- 400 bezeichnet wird, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher zu inspizieren, was die Erstellung von Fotos und Videoaufnahmen umfasst, und dabei insbesondere: 1. die vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage äußerlich in Augenschein zu nehmen, insbesondere - das Steuerungssystem zur Steuerung der Anlage und der Elektronik; - alle physischen Komponenten der installierten Wasserstoffproduktionsanlage, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Reaktor, den Wassergas-Shift-Reak- tor (WGS) und die Druckwechseladsorptionseinheit(en) (PSA) sowie - alle Verbindungsleitungen und Ventile, Instrumente und Zusatzgeräte wie Pum- pen, Kompressoren und/oder Wärmetauscher; 2. den Reaktor, welcher zur vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage gehört, zu öffnen und das Innere zu untersuchen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Katalysa- torbett, die Wärmeisolierschicht und die elektrische Verkabelung; 3. auf die Steuerungssysteme der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage (ein- schließlich, aber nicht beschränkt auf das Distributed Control System (DCS) und/oder je- des lokale Kontrollsystem (z. B. Human-Machine-Interfaces (HMI) eines Programmable Logic Controllers (PLC)) sowie die Anlagensensoren (z.B. für Temperatur, Druck und Durchflussraten) zuzugreifen und LiveProzessdaten zu exportieren; 8 IV. hilfsweise zu III.3., wenn die Steuerungssysteme keine Live-Prozessdaten liefern, auf alle histo- rischen Prozessdatendaten zuzugreifen, die auf den Steuerungssystemen der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage gespeichert sind, und diese zu exportieren. V. Hilfsweise zu III., wenn die Besichtigung (insbesondere des Inneren des Reaktors der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SY- POX H-200 oder SYPOX H400 bezeichnet wird), nicht möglich ist, insbesondere weil die Anlage in Betrieb ist, werden die Antragsgegnerinnen verpflichtet, die Anlage stillzulegen, keine Teile oder Komponenten davon zu verändern oder zu entfernen und die Besichtigung des Äußeren und Inneren der Anlage innerhalb von sieben Tagen zu ermöglichen. Nach einer Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1 bzw. der Antragsgegnerin zu 2 über die erfolgte Stilllegung der Anlage hat die Besichtigung unverzüglich zu erfolgen. VI. Die Sachverständigen sollen innerhalb einer Frist von drei Wochen eine ausführliche Beschrei- bung der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Mo- dellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, erstellen und der Kammer vorlegen, wobei diese eine detaillierte Beschreibung der für eine Beurteilung der Verletzung des Antragspatents relevanten Merkmale der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage um- fasst. Die von den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung und alle anderen Ergeb- nisse der Inspektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 und/oder die Antragsgegnerin zu 2 verwendet werden. VII. Als Sachverständige werden Frau Patentanwältin Annkathrin Solf von der Kanzlei Solf & Zapf für die Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 1 und Herr Patentanwalt Philipp Harlacher von der Kanzlei Solf & Zapf für die Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 2 ernannt, beide am Münchener Standort Candidplatz 15, 81543 München tätig, wobei diese durch andere in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentanwälte ersetzt werden können. VIII. Zur Unterstützung der Sachverständigen werden der Gerichtsvollzieher Reinhard Hierl (für den eingetragenen Sitz der Antragsgegnerin zu 1 in Freising), der Gerichtsvollzieher Wolfgang Radecker (für die Produktionsstätte der Antragsgegne- rin zu 1 in Langenbach) und die Gerichtsvollzieherin Verena Späth (für den eingetragenen Sitz und das Betriebsge- lände der Antragsgegnerin zu 2 in Dollnstein) als Hilfspersonen bestimmt, wobei diese im Falle einer Nichtverfügbarkeit durch andere örtlich zuständige Gerichtsvollzieher ersetzt werden dürfen. 9 IX. Es wird Herrn Rechtsanwalt Klaus Haft, Frau Rechtsanwältin Christine Kanz, Herrn Rechtsan- walt Alexander Bothe, Frau Rechtsanwältin Antonia Wilhelm und Herrn Rechtsanwalt Thomas Pfeffermann, alle EPG-Vertreter und in dieser Sache rechtliche Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, gestattet, bei den nach Ziff. I. bis V. beantragten Maßnahmen anwesend zu sein, wobei ein/e anderer/e Rechts- anwalt/Rechtsanwältin der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER die vorgenannten Vertreter im Falle einer Nichtverfügbarkeit vertreten darf. Es darf jedoch bei der Inspektion und Beweissicherung an beiden Standorten der Antragsgeg- nerin zu 1 nur jeweils einer der genannten rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zu- gegen sein. Gleiches gilt für die Inspektion und Beweissicherung an beiden Standorten der An- tragsgegnerin zu 2. Hier darf ein weiterer der genannten rechtsanwaltlichen Vertreter der An- tragstellerin zugegen sein. Vertretungsorgane oder Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung der Inspek- tion und Beweissicherung nicht anwesend sein. X. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und ins- besondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Parteivertreter der Antragstel- lerin sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anord- nung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstellerin geheim zu halten. Zudem dürfen die vorgenannten Personen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheitlichen Patentgerichts keine Gelegenheit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Ein- blick in die elektrisch beheizte Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Mo- dellbezeichnung SYPOX H-200 oder H-400 bezeichnet wird, die ggf. beschlagnahmten Unterla- gen sowie die durch den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung zu gewäh- ren. XI. Die Antragsgegnerinnen sollen aufgefordert werden, sich nach Vorlage der ausführlichen Be- schreibung durch die Sachverständigen zu ihren etwaigen Geheimhaltungsinteressen zu äu- ßern. Die rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin, die bei der Inspektion und Beweissi- cherung zugegen sind, sind zu hören. Erst danach entscheidet das Gericht, ob und inwieweit die ausführliche Beschreibung der Antragstellerin persönlich zur Kenntnis gebracht wird und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstellerin aufgehoben wird. XII. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, bei der Durchführung der nach Ziffer I. bis V. be- antragten Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere dem Gerichtsvollzieher und dem Sachver- ständigen uneingeschränkten Zugang zur elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, und den unter Ziffer I. genannten Konstruktions- und Betriebsunterlagen (ob in physischer oder digitaler Form vorliegend) zu gewähren, insbesondere Zugangshindernisse zu entfernen (was insbesondere das Eingeben von Passwörtern auf elektronischen Endgeräte für den Zugriff auf digital verfügbare Informationen umfasst, unabhängig davon, ob diese Informationen auf dem Gerät, einem Remote- oder Cloud-Server gespeichert sind) und die vorgenannte Wasser- stoffproduktionsanlage in Betrieb zu nehmen. XIII. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzuwei- sen, den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverständigen entsprechend Ziff. XII. nachzukommen. XIV. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. 10 XV. Die zu erlassene Anordnung soll persönlich von jeweils einem der unter Ziffer IX. genannten Vertreter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass der Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Antrag stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren im CMS unverzüglich im Zeitpunkt der Vollziehung der Maßnahmen zugestellt werden. Die Zu- stellung dieser Unterlagen erfolgt im Zusammenwirken mit dem jeweils anwesenden Gerichts- vollzieher. XVI. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissicherung einschließ- lich der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Der Antragstellerin wird aufgegeben, vor Beginn der Inspektion den Sachverständigen einen angemessenen, von diesen zu bestimmenden Kos- tenvorschuss zu zahlen, soweit diese nicht auf einen solchen Kostenvorschuss verzichten. XVII. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der Antragsgeg- nerinnen aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antragstellerin nicht in- nerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Ziffer VI. zu fertigende ausführliche Beschreibung der Antragstellerin offen gelegt wurde, oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung ent- schieden hat, keinen Zugang zu dieser Beschreibung zu gewähren, eine Klage gegen die An- tragsgegnerin zu 1 bzw. die Antragsgegnerin zu 2 erhoben hat. XVIII. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar. XIX. Im Übrigen wird der Antrag auf Inspektion und Beweissicherung zurückgewiesen.“ 11. Noch am selben Tag, dem 25. November 2025, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Be- richtigung dieser Anordnung gestellt, weil die ursprünglichen Anträge Unrichtigkeiten auf- wiesen, die sich im operativen Teil der Anordnung niedergeschlagen haben. 12. Die Lokalkammer Düsseldorf hat daraufhin am 26. November 2025 die Anordnung auf In- spektion und Beweissicherung wie folgt abgeändert: „I. Der operative Teil der Anordnung vom 25. November 2025 wird wie folgt abgeändert: 1. Auf Seite 15 heißt es in Ziffer I. statt: „… an den Standorten der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutsch- land und Eichenstraße 9, 85416 Langenbach, Deutschland) und an den Standorten der Antragsgegnerin zu 2 (Papst-Viktor-Str. 127, 91795 Dollnstein, Deutschland und Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) …“ nunmehr: „… an den Standorten der Antragsgegnerin zu 1 (Am Waldrand 3, 85354 Freising, Deutschland und Eichenstraße 9, 85416 Langenbach, Deutschland) und an den 3 Stand- orten der Antragsgegnerin zu 2 (Papst-Viktor-Str. 27, 91795 Dollnstein, Deutschland und Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) …“. 2. Auf Seite 16 heißt es in Ziffer III. statt: „… die an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland) …“ nunmehr: 11 „… die an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 (Eichenstraße 9, 85416 Lan- genbach, Deutschland) …“ II. Im Übrigen bleibt die Anordnung vom 25. November 2025 unverändert.“ 13. Die Inspektion und Beweissicherung fand am 26. November 2025 statt. 14. Der Sachverständige Harlacher führte, unterstützt durch die Obergerichtsvollzieherin Späth, die Inspektion und Beweissicherung auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2 durch (siehe Vollstreckungsprotokoll, Anlage HRM 16). Dr. Gianluca Pauletto, Geschäftsfüh- rer der Antragsgegnerin zu 1, war vor Ort anwesend. Der Sachverständige Harlacher fand auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2 die folgenden Anlagen vor: - Eine Anlage in dem nachfolgend abgebildeten holzvertäfelten Container, die im Fol- genden als „Pilot 0“ bezeichnet wird (siehe die ausführliche Beschreibung der Sachver- ständigen vom 30. Dezember 2025, S. 3): - Eine Anlage in dem nachfolgend abgebildeten weißen Container, die im Folgenden als „Pilot 2“ bezeichnet wird (siehe die ausführliche Beschreibung der Sachverständigen vom 30. Dezember 2025, S. 4): 12 15. Der weiße Container der Anlage „Pilot 2“ trägt auf der Außenwand die Beschriftung www.hygear.com. Bei Durchführung der Inspektion und Beweissicherung am 26. November 2025 äußerte der Sachverständige Harlacher zunächst Zweifel, ob diese Anlage von der An- ordnung vom 25./26. November 2026 erfasst ist. Nach einer von ihm vorgenommenen Be- urteilung vor Ort entschied der Sachverständige, dass nach seiner Auffassung die Anlage von der Anordnung umfasst sei und fertigte u.a. Fotografien der Anlage an und sicherte diesbe- zügliche Unterlagen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 teilte die Antragstellerin mit, dass die Besichtigung eben dieser weiteren Anlage ihrer Ansicht nach nicht von der Anordnung umfasst sei. Die Antragstellerin führt weiter aus, dass nach Aussage der vor Ort anwesenden Personen in dieser Anlage zwar der Reformer der Antragsgegnerin zu 1 verbaut sei, die An- lage selbst jedoch augenscheinlich von Hygear aus den Niederlanden stamme. 16. Die Sachverständige Solf führte die Inspektion und Beweissicherung auf dem Betriebsge- lände der Antragsgegnerin zu 1 durch. 17. Sie fand eine Anlage in dem nachfolgend abgebildeten grauen Container vor, die im Folgen- den als „Pilot 1“ bezeichnet wird (siehe die ausführliche Beschreibung der Sachverständigen vom 30. Dezember 2025, S. 62): 13 18. Mit Schriftsatz vom 25. Dezember 2025 hat die Antragsgegnerin zu 1 einen Antrag auf Prü- fung der Anordnung auf Inspektion und Beweissicherung nach R. 197.3 VerfO gestellt. 19. Die Sachverständigen haben unter dem 30. Dezember 2025 ihre ausführliche Beschreibung erstellt. 20. Bereits am 4. Dezember 2025 hat die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung bei der Lokalkammer Düsseldorf gestellt, der die vor- stehend erwähnte Anlage „Pilot 2“ betraf. Am 10. Dezember 2025 erließ die Lokalkammer Düsseldorf eine entsprechende Anordnung (UPC CFI 1849/2025). Insoweit ist ebenfalls ein Prüfungsverfahren nach R. 197.3 VerfO anhängig. WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE: Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen 21. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 hat die Antragsgegnerin zu 1 beantragt, die Sachverstän- digen Harlacher und Solf wegen Besorgnis der Befangenheit von ihren Aufgaben zu entbin- den und sämtliche Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung für unverwertbar zu er- klären und zu vernichten. 22. Die Berichterstatterin hat mit Anordnung vom 12. Februar 2026 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, über den Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen sowie etwaige Folgen für die Verwertbarkeit der ausführlichen Beschreibung nach der mündlichen Verhandlung zu ent- scheiden. 23. Die Antragstellerin ist den Anträgen entgegengetreten. 24. Die Sachverständige Solf hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026, der Sachverständige Har- lacher mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 zu den Befangenheitsanträgen Stellung genom- men. Diese wurden von den Sachverständigen per Tresorit an die Kanzlei übermittelt und 14 von dieser am 16. März 2026 in das CMS hochgeladen. 25. Mit Schriftsätzen vom 10. April 2026 haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 im Nachgang zur mündlichen Verhandlung jeweils ergänzend zu den Befangenheitsanträgen und den Stellungnahmen der Sachverständigen Stellung genommen. Kosten der Stellungnahme des Sachverständigen 26. Die Sachverständigen Harlacher und Solf haben am 26. März 2026 Rechnungen über EUR 4.005,- (Tätigkeit des Sachverständigen Harlacher) und EUR 1.260,- (Tätigkeit der Sachverständigen Solf) zur Akte gereicht. Die abgerechneten Tätigkeiten betreffen zumindest überwiegend die Erstellung der Stellungnahmen zu dem Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin zu 1. 27. Die Berichterstatterin hat den Parteien hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 28. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. April 2026 die Auffassung vertreten, dass die Kosten für diese zusätzlich durch die Stellungnahmen der Sachverständigen zu den Befangenheitsanträgen angefallenen Kosten der Antragsgegnerin zu 1 aufzuerlegen seien. Es handele sich nicht um Kosten der Inspektion und Beweissicherung nach Ziffer XVI. der Anordnung vom 25./26. November 2025. Nach dem in der Anordnung von der Kammer herangezogenen Veranlasserprinzip (siehe Rn. 48 der Anordnung) seien die Kosten von der Antragsgegnerin zu 1 zu tragen, die mit ihrem Antrag die verfahrensmäßige Ursache der Kosten gesetzt habe. 29. Die Antragsgegnerin zu 1 hat in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2026 betont, dass die Kosten der Inspektion und Beweissicherung, einschließlich der ausführlichen Beschreibung, nach der Anordnung vom 25./26. November 2025 von der Antragstellerin zu tragen sind und dass die von den Sachverständigen geltend gemachten Kosten hierunter fallen. Ihrer Ansicht nach löst die Stellungnahme von Sachverständigen in Folge von Befangenheitsanträgen allerdings schon grundsätzlich keine zu erstattenden Kosten aus. Antrag auf Freigabe in geschwärzter Fassung 30. Mit Anordnung vom 19. Januar 2026 hat die Berichterstatterin den Antragsgegnerinnen Ge- legenheit zur Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen gegeben. Zugleich wurde der Zugang zur ungeschwärzten Fassung der ausführlichen Beschreibung vom 30. Dezember 2025 bis zu einer Entscheidung über mögliche Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegne- rinnen auf Seiten der Antragstellerin auf deren rechtsanwaltliche Vertreter beschränkt. 31. Die Antragsgegnerin zu 1 hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht und mehrere Fassungen der ausführlichen Beschreibung zur Akte gereicht, in denen die aus ihrer Sicht zu schwärzenden Passagen grau unterlegt sind. 32. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2026 hat die Antragstellerin beantragt, anzuordnen, dass die ausführliche Beschreibung der Antragstellerin in geschwärzter Fassung entsprechend den von den Antragsgegnerinnen gekennzeichneten Stellen zur Kenntnis gebracht werden kann. 33. Die Antragsgegnerin zu 1 ist dem entgegengetreten. 15 34. Mit Anordnung vom 2. März 2026 hat die Berichterstatterin klargestellt, dass über die Frei- gabe der ausführlichen Beschreibung an die Antragstellerin erst nach der mündlichen Ver- handlung entschieden wird. Antrag auf Hinzuziehung eines technischen Richters 35. Mit Blick auf die am 11. März 2026 bei der Zentralkammer erhobene Nichtigkeitsklage hat die Antragsgegnerin zu 1 mit Schriftsatz vom 12. März 2026 beantragt, gemäß R. 33 VerfO (in analoger Anwendung) einen technischen Richter hinzuzuziehen. Anordnung einer Sicherheitsleistung für den Fall der Öffnung des Reaktors 36. In der mündlichen Verhandlung am 23. März 2026 haben die Vertreter der Antragstellerin erklärt, die Antragstellerin behalte sich eine weitere Inspektion und Beweissicherung vor. 37. Die Kammer hat daraufhin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am selben Tag, dem 23. März 2026, die Anordnung vom 25./26. November 2025 dahingehend ergänzt, dass vor- läufig bis zu einer Entscheidung über den Prüfungsantrag eine Öffnung des Reaktors der Wasserstoffproduktionsanlage nur nach vorheriger Leistung einer Sicherheit in Höhe von EUR 500.000,- erfolgen darf. Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung 38. Mit Schriftsatz vom 10. April 2026 hat die Antragsgegnerin zu 1 im Nachgang zur mündlichen Verhandlung beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Inspektions- und Beweissicherungsanordnung vom 25./26. November 2026 einzustellen. 39. Die Kammer hat den Antrag mit Anordnung vom 14. April 2026 abgelehnt. ANTRÄGE: Prüfungsantrag 40. Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt: I. Die Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf vom 25. November 2025 in der Fassung vom 26. November 2025, UPC CFI 1696/2025, wird aufgehoben. Der Antragstellerin wird untersagt, die im Rahmen der Inspektion vom 26. November 2025 gewonnenen Erkenntnisse, Dokumente und Daten in diesem oder in anderen Verfahren in der Hauptsache zu verwerten. Die gesicherten Dokumente, Aufzeichnun- gen und/oder Daten sind von den Sachverständigen an die Antragsgegnerin zu 1 her- auszugeben. II. Hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht die Anordnung nicht aufhebt): 1. Die Anordnung wird dahingehend abgeändert, dass der Zugang zu dem von den Sachverständigen zu erstellenden Bericht sowie zu jeglichen gesicherten Daten (insbesondere Konstruktionsunterlagen, CAD-Daten, Prozessdaten), Dokumen- ten, Aufzeichnungen und bei der Inspektion erlangten Erkenntnissen der Sach- verständigen unabhängig von der Durchführung des Anhörungs-Verfahrens gem. 16 Ziff. XI. der Anordnung ausschließlich den bestellten Parteivertretern der Antrag- stellerin (Ziff. IX der Anordnung) gestattet wird („Attorney-Eyes-Only“). Insbe- sondere der Zugang für Mitarbeiter, Organe und/oder interne Unternehmensju- risten der Antragstellerin wird ausgeschlossen. 2. Die Anordnung wird dahingehend ergänzt, dass die Antragstellerin verpflichtet wird, eine angemessene Sicherheitsleistung für die durchgeführten Maßnahmen zu hinterlegen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht weniger als EUR 2.000.000,- beträgt. 3. Es wird angeordnet, dass der unter Ziff. VI. der Anordnung genannte Bericht so- wie die gesicherten Daten, Dokumente, Unterlagen sowie Aufzeichnungen durch die Sachverständigen erst nach vollständiger Hinterlegung/Bereitstellung der un- ter Ziff. II.2 (oben) genannten Sicherheit zugänglich gemacht werden dürfen. 41. Die Antragstellerin beantragt: I. Die Anordnung vom 25. November 2025 wird unverändert aufrechterhalten. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen. Befangenheitsantrag 42. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2025 hat die Antragsgegnerin zu 1 beantragt: 1. die Sachverständigen Dipl.-Ing. Philipp Harlacher und Dipl.-Ing. Annkathrin Solf wegen Besorgnis der Befangenheit von ihren Aufgaben zu entbinden; 2. festzustellen, dass das unter Mitwirkung der Sachverständigen Dipl.-Ing. Philipp Harla- cher und Dipl.-Ing. Annkathrin Solf erstellte Gutachten bzw. ausführliche Beschreibung vom 30. Dezember 2025 sowie alle darauf basierenden Erkenntnisse unverwertbar sind; 3. den Sachverständigen Dipl.-Ing. Philipp Harlacher und Dipl.-Ing. Annkathrin Solf aufzu- geben, sämtliche im Rahmen der Besichtigung erhobenen Daten, gefertigten Lichtbil- der, handschriftlichen oder digitalen Notizen sowie gezogenen Kopien – insbesondere, aber nicht beschränkt auf die Unterlagen und Erkenntnisse zu den Anlagen „Pilot 1“ und „Pilot 2“ – vollständig und unwiderruflich von allen Datenträgern zu löschen sowie physische Unterlagen zu vernichten und den Vollzug dieser Maßnahmen dem Gericht binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist schriftlich, durch Vorlage eines Lö- schungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung, nachzuweisen. 43. Die Antragstellerin beantragt: die Befangenheitsanträge gegen die Sachverständigen Harlacher und Solf zurückzuwei- sen. 17 TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE: Prüfungsantrag Dual-Use-Charakter der Anlagen 44. Die Antragsgegnerin zu 1 trägt vor: 45. Die angegriffene Anordnung beruhe auf der Annahme, die zu inspizierenden Anlagen seien spezifisch für die patentgeschützte Wasserstoffherstellung konzipiert. Das sei in dieser Form nicht zutreffend. Es handele sich vielmehr um eine „Dual Use“-Plattformtechnologie. Diese sei technisch so ausgelegt, dass sie Methanol oder z.B. durch Methanisierung künstliches Erdgas (SNG) erzeugen könne. Das Antragspatent schütze ausschließlich eine „Wasserstoff- anlage zur Herstellung von Wasserstoff“ bzw. ein „Verfahren zur Herstellung von Wasser- stoff“. Die Herstellung von Methanol sei vom Schutzbereich des Antragspatents nicht um- fasst. 46. Die Methanol-Option ergebe sich auch aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage HRM 2, wenn es dort auf Seite 1 heiße: “SYPOX enables you to produce hydrogen or even methanol …“. Damit sei schon gezeigt, dass die beworbene Technologie fortgeschritten sei, da sie sogar die Methanol-Produktion ermögliche. Die Antragstellerin habe dem Gericht zwar die Anlage HRM 2 vorgelegt, jedoch in der Antragsschrift den wichtigen Hinweis auf die Me- thanol-Option nicht herausgestellt bzw. verschwiegen, obwohl die Fähigkeit zur Methanol- Produktion nach ihrem eigenen Vortrag zum allgemeinen Fachwissen zähle. 47. Die Antragstellerin ist demgegenüber der Auffassung, der behauptete Dual-Use-Charakter sei unerheblich. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin zu 1 könne der Reaktor zu- mindest auch mit dem Ziel der Wasserstoffproduktion eingesetzt werden. Auch aus der Dar- stellung auf der Website der Antragsgegnerin zu 1 folge unzweifelhaft, dass kommerzielles Ziel die Vermarktung von Wasserstoffanlagen (mit der vorläufigen Bezeichnung H-200 und H-400) sei. Damit diene der Reaktor zumindest auch der Produktion von Wasserstoff, zumal auch die übrigen Komponenten für den Bau einer einsatzbereiten Wasserstoffanlage von der Antragsgegnerin zu 1 bereitgestellt würden (siehe Anlage HRM 2: „Plug-and-Produce Units for Biogas to Hydrogen“). Eine Eignung für den patentverletzenden Gebrauch sei ausrei- chend, um eine Inspektion des Reaktors und der übrigen Komponenten der Anlage zu recht- fertigen. Zudem gehöre es zum allgemeinen Fachwissen, dass ein Dampfreformierungsreak- tor grundsätzlich zur Herstellung von Methanol genutzt werden könne. Denn bei der Dampf- reformierung entstehe zunächst Syngas, das Kohlenmonoxid (CO) und Wasserstoff (H2) ent- halte. In weiteren Reaktionsschritten könne aus diesem Syngas Wasserstoff extrahiert oder Methanol gebildet werden (CH3OH). Die Methanol-Herstellung würde andere technische Komponenten als die Wasserstoffproduktion (insbesondere Methanolsynthese-Reaktor) er- fordern. Solche seien jedoch in den öffentlich zugänglichen Materialien der Antragsgegnerin zu 1 nirgendwo beschrieben. Im Gegensatz hierzu seien mehrfach die Wasser-Gas-Shift- und die PSA-Einheiten beschrieben (siehe HRM 8 und 14), die für die Wasserstoffproduktion ty- pisch seien. Attorney-Eyes-Only-Club 48. Weiter trägt die Antragsgegnerin zu 1 vor, jedenfalls dürfe der Zugang zu dem (gesamten) Bericht sowie zu jeglichen gesicherten Daten (insbesondere Konstruktionsunterlagen, CAD- 18 Daten, Prozessdaten), Dokumenten, Aufzeichnungen und bei der Inspektion erlangten Er- kenntnissen des Sachverständigen ausschließlich den Parteivertretern der Antragstellerin gestattet werden („Attorney-Eyes-Only“). 49. Da die Hardware (Konstruktion, Heizelemente, Reaktordesign) für die Methanolproduktion genutzt werden solle, betreffe dieses Know-how unmittelbar einen Markt, der nicht durch das Antragspatent geschützt sei. Würden Mitarbeiter der Antragstellerin (z.B. F&E-Ingeni- eure) Einsicht in diese Daten/Unterlagen erhalten, könnten sie das Wissen nutzen, um ihre eigene Technologie für den Methanol-Markt zu optimieren. Durch reine Schwärzungen des Berichts und der Unterlagen im Nachhinein, deren Berechtigung im Ergebnis von einer Inte- ressenabwägung abhänge, sei ein solcher, unberechtigter Know-how-Transfer in der vorlie- genden Dual-Use-Konstellation nicht wirksam zu verhindern. 50. Dabei sei zu bedenken, dass der Sachverständige nicht selektiv prüfungsrelevante Doku- mente gesichert habe, sondern pauschal den gesamten „Engineering Folder“ und „R&D Fol- der“ der Antragsgegnerin zu 1 kopiert habe. Das Datenvolumen betrage über 30 Gigabyte. Diese Ordner enthielten nicht nur Informationen zur angegriffenen Anlage, sondern das ge- samte technische Know-how der Antragsgegnerin zu 1, einschließlich: - Daten zur „Dual Use“-Technologie (Methanol/Methanisierung), die nicht patentverlet- zend sei; - Strategische Pläne für zukünftige Entwicklungsschritte; - Noch nicht eingereichte Patentanmeldungen (Patent Drafts) und Erfindungsmeldun- gen. 51. Es seien ohnehin nur technische Informationen betroffen und keine kommerziellen Informa- tionen, die eine interne Aufbereitung und Analyse erforderlich machten. Die Antragstellerin sei für ihre Rechtsverfolgung nicht darauf angewiesen, technische Informationen persönlich einzusehen. 52. Die Antragstellerin ist hingegen der Auffassung, es bestehe keine Notwendigkeit für eine sol- che Zugangsbeschränkung. Die Antragsgegnerin zu 1 mache nicht geltend, dass sich der Auf- bau des Reaktors zur Herstellung von Methanol vom Aufbau zur Herstellung von Wasserstoff unterscheide. Es sei auch unschädlich, dass die Sachverständigen während der Inspektion umfangreiche Konstruktionsdaten gesichert hätten. Sollte die ausführliche Beschreibung über die Prüfung der Merkmale des Patents hinausgehen und Geschäftsgeheimnisse enthal- ten, die für die Verletzungssubsumtion nicht relevant seien, könnten die entsprechenden Passagen vor der Offenlegung geschwärzt werden. Ein Know-how-Transfer sei mithin nicht zu befürchten. Rechtsbestand 53. Nachdem die Antragsgegnerin zu 1 am 11. März 2026 Nichtigkeitsklage gegen das Antrags- patent bei der Zentralkammer erhoben hat, trägt sie mit Schriftsatz vom 12. März 2026 wie folgt weiter vor: 54. Es liege eine Situation vor, wie in Rn. 43/44 der Anordnung des Berufungsgerichts vom 15. Juli 2025 in der Sache Maguin v. Tiru (UPC CoA 327/2025) in Bezug genommen. 19 55. Der Rechtsbestand des Antragspatents werde durch den Stand der Technik gemäß Nichtig- keitsklage erschüttert. 56. Wegen der Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1 zum fehlenden Rechtsbestand des An- tragspatents im Einzelnen wird auf Rn. 16 ff. des Schriftsatzes vom 12. März 2026 Bezug ge- nommen. Demnach beruhten die unabhängigen Ansprüche 1 und 22 sowie die Unteransprü- che nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sicherheitsleistung 57. Die Antragsgegnerin zu 1 hält die Anordnung einer Sicherheitsleistung für unabdingbar. Die Begründung des Gerichts für das Absehen von einer Sicherheitsleistung, wonach „allenfalls ein geringfügiger Schaden“ drohe, stelle eine Abkehr vom Regelfall nach R. 196.6 VerfO dar. Die Antragstellerin habe insoweit unrichtig vorgetragen. 58. Durch den Abfluss der Konstruktionsdaten und Prozessparameter drohe der Antragsgegne- rin zu 1 der Verlust technologischen Vorsprungs im patentfreien Methanol-Markt. Sollte sich das Antragspatent im Hauptsacheverfahren als nichtig oder nicht verletzt erweisen, was an- gesichts der Methanol-Option nicht von der Hand zu weisen sei, müsse die Antragstellerin wenigstens für den (Wettbewerbs-) Schaden haften, der durch die Offenlegung der „Dual Use“-Technologie entstanden sei bzw. entstehen würde. Die Antragstellerin habe ihren Sitz nicht in Deutschland, was zu zusätzlichen Hürden bei der Vollstreckung von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen führe. Zudem sei der Antragsgegnerin zu 1 nicht zuzumu- ten, das Insolvenzrisiko der Antragstellerin zu tragen. 59. Darüber hinaus erlaube Ziffer III.2. der angegriffenen Anordnung die „Öffnung“ des Reaktors. Eine solche Öffnung habe bei dem „Pilot 1“-System zu einer irreversiblen Beschädigung der feuerfesten Ausmauerung geführt. Die vollständige, irreparable Zerstörung würde auch bei Öffnen des in der angegriffenen Anordnung in Bezug genommenen Reaktors auftreten. Der bloße Umstand, dass die Antragstellerin bei der Besichtigung am 26. November 2025 nicht die Gelegenheit gehabt habe, eine solche Zerstörung durchzuführen, ändere nichts an der Notwendigkeit, eine Sicherheitsleistung auch im Nachhinein anzuordnen. 60. Der zu sichernde (Gesamt-)Schaden belaufe sich auf den Totalverlust des Reaktors (Wieder- beschaffungswert > EUR 500.000,-) sowie den drohenden, massiven (Wettbewerbs-)Scha- den durch den Know-how-Abfluss im Methanol-Sektor. Unter Berücksichtigung der erhebli- chen Prozesskosten im EPG-Verfahren sei eine Sicherheit von nicht unter EUR 2.000.000,- angemessen und erforderlich. 61. Dass es bei der Besichtigung tatsächlich nicht zu einem Schaden gekommen sei, sei reiner Zufall. Ein Absehen von der Anordnung einer Sicherheitsleistung bei falschem Vortrag im Vorfeld aufgrund „prozessualer Überholung“ würde einen nicht tolerablen Nachahmeffekt auslösen. 62. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Anordnung einer Sicherheitsleistung bedürfe es nicht. 63. Ein Know-how-Abfluss drohe nicht, da in der ausführlichen Beschreibung lediglich Informa- tionen verarbeitet würden, die im direkten Zusammenhang mit den Merkmalen des Antrags- 21 70. Auch der versuchte Zugriff auf das private Smartphone von Herrn Dr. Pauletto, dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1, belege die Befangenheit des Sachverständigen. Privat genutzte Mobiltelefone von Organen der Antragsgegnerin zu 1 seien in der Anordnung nicht aufgelistet gewesen. Dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1 nicht über ein separates Firmenhandy verfüge, mache sein privates Endgerät nicht im Wege einer prozessualen „Ersatzvornahme“ zum tauglichen Vollzugsobjekt. Wer als Sachverständiger meine, sich über den klaren Wortlaut der Anordnung hinwegsetzen zu dürfen, belege seine mangelnde Bindung an den gerichtlichen Auftrag gemäß Besichtigungsanordnung des Gerichts. Er habe eine unzulässige Drohkulisse aufgebaut, indem er die Androhung einer physisch-invasiven, eskalierenden Maßnahme (die zerstörerische Öffnung des Reaktors) genutzt habe, um als „Tauschgeschäft“ den Zugriff auf ein privates, von der Besichtigungsanordnung gar nicht erfasstes Endgerät zu erzwingen. Zudem habe er die legitime Weigerung von Herrn Dr. Pauletto in seiner Beschreibung negativ bewertet. 71. Auch in Bezug auf „Pilot 0“ habe der Sachverständige seine Kompetenz gemäß der Besichtigungsanordnung überschritten. Er habe in dem Gutachten selbst festgestellt, dass „Pilot 0“ weder eine für eine Wasserstoffproduktionsanlage notwendige „Wassergas-Shift Einheit“ noch eine Gastrennungseinheit jemals aufgewiesen habe. Herr Dr. Pauletto habe den Sachverständigen ausweislich der Ausführungen in der ausführlichen Beschreibung darüber vorab aufgeklärt. Zweifellos sei zudem an der Dimensionierung der Rohrleitungen, der Druckbehälter und der Gaszufuhr erkennbar gewesen, dass „Pilot 0“ eine völlig andere Dimensionierung habe als die in der Antragsschrift beschriebenen Anlagen H-200/H-400. Es sei dem Sachverständigen klar gewesen, dass er eben nicht die Wasserstoffproduktionsanlage H200/H-400 inspiziere, sondern eine andere Anlage. Gleichwohl habe er es nicht unterlassen, die Inspektion durchzuführen, was abermals seinen Belastungseifer zeige. 72. In ihrem Schriftsatz vom 10. April 2026 weist die Antragsgegnerin zu 1 ergänzend darauf hin, dass der Sachverständige den ihm zugestandenen Einschätzungsspielraum zu ihren Lasten überschritten habe und die Widersprüchlichkeit seines Vorgehens in der Stellungnahme selbst aufzeige. Denn er räume einerseits ein, dass die Anlage „Pilot 2“ von der Anordnung jedenfalls physisch objektiv nicht gedeckt gewesen sei, werte die Konstruktionsdokumente (D1-D12) jedoch gleichwohl in massiver Detailtiefe aus. Die hierfür von ihm konstruierte Spaltung der gerichtlichen Anordnung, wonach die physische Anlage nicht erfasst sei, die detaillierten Dokumente exakt derselben Anlage aber schon, sei unvertretbar und in sich widersprüchlich. Der Sachverständige agiere damit nicht neutral, sondern als proaktiver Ermittler der Antragstellerin. Die Rechtfertigung des Sachverständigen unter Verweis auf den Aspekt des „Fremdeigentums“ belege ebenfalls seine Befangenheit, weil ihm dieser Aspekt frühestens mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung am 18. Dezember 2025 im Parallelverfahren UPC CFI 1849/2025 bekannt geworden sei. Ein Sachverständiger, der am 1. Dezember 2025 seine Auslegung auf Zuruf der Antragstellerin ändere und dies dem Gericht nachträglich mit Tatsachen begründe, die er erst zweieinhalb Wochen später erfahren habe, konstruiere Begründungen, um sein einseitig der Antragstellerin dienendes Verhalten zu rechtfertigen. Ein neutraler Sachverständiger wäre zudem nicht auf den rechtlich nicht vertretbaren Gedanken gekommen, den Begriff „normalerweise“ in der Anordnung („Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird“) mit „optional“ gleichzusetzen. Die von dem Sachverständigen an die Kammer gerichtete Rückfrage zeige zudem dessen Beweggründe. Da in der Anordnung der Kammer keine Spezialfirma zur Öffnung des 23 Gemeinschaftliche Verantwortung 76. Durch die gemeinsame Unterzeichnung der ausführlichen Beschreibung hätten sich die Sachverständigen die Verfehlungen gegenseitig zu eigen gemacht. Der Sachverständige Harlacher billige die Überschreitung bei „Pilot 1“, die Sachverständige Solf die Überschreitung und die faktische Umgehung des Vollstreckungsstopps bei „Pilot 2“. Das Verhalten belege in der Gesamtschau, dass die Sachverständigen ihre Rolle nicht als neutrale Gehilfen des Gerichts, sondern als „Ermittler“ der Antragstellerin mit deutlichem Belastungseifer verstanden hätten. 77. Es zeige sich das Bild von Sachverständigen, die arbeitsteilig die rechtlichen Grenzen und Beschränkungen der zugrunde liegenden Anordnung ignoriert hätten, um der Antragstellerin in jedem Punkt – sei es durch physische Öffnung einer anderen Anlage als H-200/H-400 oder durch Verwertung von durch die Besichtigungsanordnung nicht gedeckten Dokumenten – dienlich zu sein. Aus objektiver Sicht sei das Vertrauen in die Unparteilichkeit beider Sachverständiger damit unwiederbringlich zerstört. Ungeklärter Informationstransfer 78. In der Stellungnahme vom 10. April 2026 führt die Antragsgegnerin zu 1 ergänzend aus, dass auch der ungeklärte Informationstransfer im direkten Nachgang der Inspektion die Besorgnis der Befangenheit begründe. Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag für das zweite Verfahren (UPC CFI 1849/2025) ein Foto des „Pilot 2“-Containers verwendet. Dieses Foto sei zweifelsfrei während der ersten Inspektion am 26. November 2025 angefertigt worden. Da es den Vertretern der Antragstellerin nicht erlaubt gewesen sei, eigene Bildaufnahmen anzufertigen, gehe sie, die Antragsgegnerin zu 1, davon aus, dass das Foto durch den gerichtlichen Sachverständigen gefertigt und im Nachgang an die Vertreter der Antragstellerin weitergereicht worden sei, damit diese ihren zweiten Antrag substantiieren können. Die damit verbundene proaktive und nicht offengelegte Versorgung der Antragstellerin mit Darlegungsmitteln zur Vorbereitung eines weiteren Verfahrens stelle einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht sowie die Ziffer X. der Anordnung dar, da der Sachverständige in diesem Fall als direkter Ermittlungsgehilfe der Antragstellerin fungiere. Dies begründe ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit. 79. Die Antragstellerin trägt vor: 80. Der Befangenheitsantrag sei unbegründet. Sachverständiger Harlacher 81. Der Sachverständige Harlacher habe sich an seine ihm gerichtlich durch die erste Besichtigungsanordnung verliehenen Befugnisse gehalten. 82. Er habe während der Besichtigung am 26. November 2025 davon ausgehen dürfen, dass es zu seinen Aufgaben gezählt habe, neben der Anlage mit der Aufschrift „Sypox“ auch die Anlage in dem weißen Container mit der Aufschrift www.hygear.com („Pilot 2“) zu besichtigen. Der Sachverständige habe versucht, mit dem Gericht Rücksprache zu halten. Die Lokalkammer habe ihm jedoch die Einschätzung überlassen. Nach wiederholtem Lesen des Tenors sei er zu dem Schluss gekommen, dass „Pilot 2“ von der Anordnung gedeckt sei. Die Entscheidung, „Pilot 2“ aufzunehmen, habe er aufgrund einer eigenen Abwägung der 24 Umstände des Falles und der Auslegung des Tenors sowie nach transparenter Kommunikation mit dem Gericht getroffen. 83. Die Anfertigung von Kopien in digitaler und physischer Form sei ausdrücklich von der Besichtigungsanordnung umfasst gewesen. 84. Auch in Bezug auf das private Smartphone von Herrn Dr. Pauletto habe sich der Sachverständige vollumfänglich an die Anordnung des Gerichts gehalten. Da Herr Dr. Pauletto angegeben habe, kein Firmenhandy zu besitzen, habe es nahegelegen, dass Herr Harlacher nach Fotos auf dem Smartphone gefragt habe. Um vollständigen Einblick in ein privates Smartphone sei es nie gegangen. 85. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1 zu einer (fehlenden) Patentverletzung durch „Pilot 0“ sei unerheblich, weil es sich vorliegend um ein Beweissicherungsverfahren handele. Es sei nicht Aufgabe der Sachverständigen, eine mögliche Patentverletzung selbstständig zu prüfen. Sachverständige Solf 86. Die Sachverständige Solf habe sich ebenfalls an die ihr gerichtlich durch die erste Anordnung verliehenen Befugnisse gehalten. 87. Die Anlage „Pilot 1“ sei vom Tenor erfasst gewesen. Trage die Anlage einen anderen als den in der Anordnung genannten Namen, müsse diese Frage anhand der Gesamtumstände geklärt werden. Im vorliegenden Fall hätten alle Gesamtumstände dafür gesprochen, dass dies mit Blick auf „Pilot 1“ der Fall sei. 88. Die Erstellung einer ausführlichen und detaillierten Beschreibung sei gerade Aufgabe der Sachverständigen gewesen. Der Einwand der Antragsgegnerin zu 1, wonach aufgrund angeblich fehlender Bestandteile eine Patentverletzung ausscheide, sei Gegenstand eines etwaigen Verletzungsverfahrens und nicht Bestandteil des Besichtigungsverfahrens. GRÜNDE DER ANORDNUNG: A. Befangenheitsantrag 89. Der von der Antragsgegnerin zu 1 erhobene Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen ist unbegründet. I. Grundsätze 90. Ein für die Ausführung der Beweissicherung und Inspektion sowie die Erstellung der ausführlichen Beschreibung bestellter Sachverständiger muss Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten, R. 196.4, 196.5, 199 VerfO. 91. Die in R. 186 VerfO genannten Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen finden ergänzend Anwendung. Nach R. 186.7 VerfO ist der Sachverständige vorrangig verpflichtet, das Gericht im Hinblick auf die Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteilich zu unterstützen. Er muss unabhängig und objektiv sein und darf sich nicht für eine der Verfahrensparteien einsetzen. 25 92. Ein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn gewisse Umstände aus der Sicht eines sachkundigen und vernünftigen Beobachters berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen lassen. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn ein sachkundiger und vernünftiger Beobachter zu dem Schluss kommt, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Sachverständige in seiner Entscheidung durch andere Faktoren als den soeben genannten Pflichten beeinflusst wird. 93. Sofern die Besorgnis der Befangenheit auf die Erfüllung des Gutachterauftrags selbst gestützt wird, ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt der Begutachtung als solches nicht geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken. Selbst ein fehlerhaftes Gutachten oder fehlende Sachkunde lassen den Sachverständigen nicht als befangen erscheinen. Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die auf eine unsachliche Grundhaltung schließen lassen. II. Prüfung im Einzelfall 94. Daran gemessen lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen Harlacher und Solf nicht feststellen. 1. Sachverständiger Harlacher a) Pilot 2 95. Die von der Antragsgegnerin zu 1 erkannte gezielte Umgehung der Anordnungen durch den Sachverständigen Harlacher ist nicht feststellbar. 96. Der Sachverständige hat bei der Inspektion vor Ort Zweifel daran geäußert, ob die „Pilot 2“- Anlage von der Anordnung umfasst ist. Er hat versucht, insofern eine Klärung herbeizuführen. Nachdem er von Seiten der Kammer keine Handlungsanweisung erhalten hat, hat der Sachverständige vor Ort selbst eine Auslegung des Tenors vorgenommen, wie es in dem Vollstreckungsprotokoll der Obergerichtsvollzieherin Späth vom 26. November 2025 (Anlage HRM 25, S. 4) dokumentiert ist. Dort heißt es: „… Nach Besprechung und wiederholter Lesung des Tenors der einstweiligen Anordnung wurde entschieden, dass die Anlage auf der Betriebsstätte wie im Tenor genannt steht, somit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist in der einstweiligen Anordnung und somit in Augenschein genommen wird und eine Inspizierung durch Hr. Harlacher (SV) stattfinden darf.“ 97. Dass diese Einschätzung des Sachverständigen von sachfremden Erwägungen geprägt war oder aus sonstigen Gründen Zweifel gegen die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen lassen, vermag die Kammer nicht festzustellen. Ein sachkundiger und vernünftiger Beobachter würde die im Vollstreckungsprotokoll wiedergegebene Beurteilung des Sachverständigen, wonach die Anlage „nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist“, insbesondere nicht als Ausdruck von überschießendem Belastungseifer verstehen. Diese bezieht sich vielmehr erkennbar darauf, dass im operativen Teil der Anordnung vom 25./26. November 2025 unter Ziffer III. die Inspektion der „an der Betriebsstätte der Antragsgegnerin zu 2 … befindliche elektrisch beheizte Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird“ gestattet wird. Dass sich bei Auffinden mehr als einer Anlage auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2, auf die dem äußeren Anschein nach die Formulierung in Ziffer III. der Anordnung zutreffen kann, Auslegungsfragen stellen, 26 ist aus objektiver Sicht nachvollziehbar. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der letztlich vorgenommenen Einschätzung lässt diese aus der Sicht eines sachkundigen und vernünftigen Erwägungen auch nicht auf sachfremde Erwägungen schließen. 98. Gleiches gilt für den Entschluss des Sachverständigen, im Anschluss an die Stellungnahme der Antragstellerin vom 1. Dezember 2025 die die Anlage „Pilot 2“ betreffenden Fotos nicht zu verwenden, die bei den Antragsgegnerinnen vorhandenen Unterlagen aber weiterhin als von der Anordnung umfasst anzusehen. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2026 erläutert, dass erst die Stellungnahme der Antragstellerin vom 1. Dezember 2025 zu einer Änderung seiner vor Ort vorgenommenen Bewertung geführt habe, weshalb die angefertigten Fotos nicht verwendet worden seien. Diese Auslegung habe jedoch aus seiner Sicht nur die Frage der Besichtigung, also Ziffer III. der Anordnung, nicht aber die bei den Antragsgegnerinnen vorhandenen Unterlagen, also Ziffer I. der Anordnung, betroffen. Nachdem sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2025 ausdrücklich auf die Besichtigung der zweiten Anlage bezieht und diese mit den Eigentumsverhältnissen an der Anlage begründet, würde ein objektiver Beobachter diese Bewertung des Sachverständigen nicht als von unsachlichen Erwägungen geprägt ansehen. 99. Die Sicht der Antragsgegnerin zu 1, wonach der Sachverständige seine Auslegung auf Zuruf der Antragstellerin geändert und dies mit Tatsachen begründet habe, die ihm erst zweieinhalb Wochen später mit Einstellung der Zwangsvollstreckung im zweiten Verfahren UPC CFI 1849/2025 bekannt geworden seien, teilt die Kammer nicht. Der Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse ist bereits in der Stellungnahme der Antragstellerin vom 1. Dezember 2025 enthalten gewesen („Augenscheinlich stammt die Anlage jedoch von Hygear aus den Niederlanden.“). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige Harlacher aus der Sicht eines objektiven Beobachters weder seine Einschätzung „auf Zuruf“ geändert noch erst nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zur Begründung herangezogen. 100. Es lässt aus objektiver Sicht auch nicht auf eine Befangenheit des Sachverständigen schließen, dass dieser in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2026 zu der Bezeichnung der Anlage im operativen Teil der Anordnung Folgendes ausführt (Rn. 4 f.): „Die Anordnung erstreckt sich gemäß Ziffer I. auf die Inspektion von Unterlagen, einschließlich der Anfertigung digitaler Kopien, für eine elektrisch beheizte Wasserstoffproduktionsanlage, die „normalerweise“ mit der genannten Modellbezeichnung bezeichnet wird. Die Anordnung knüpft also aufgrund der Verwendung des Begriffs „normalerweise“ nur optional an eine bestimmte Bezeichnung an und erstreckt sich nach dem Verständnis des Sachverständigen auf Unterlagen, die an den genannten Standorten der Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 verfügbar sind, und die elektrisch beheizte Wasserstoffproduktionsanlagen betreffen.“ 101. Die Antragsgegnerin zu 1 beanstandet diese Beurteilung des Sachverständigen als unvertretbar. Sie argumentiert, dass der Zusatz „normalerweise“ in Ziffern I. und III. der Anordnung vom 25./26. November 2025 lediglich eine Identitätstäuschung verhindern solle, etwas für den Fall, dass eine kurzfristige Umbenennung erfolge, um die Besichtigung faktisch zu vereiteln. Der Zusatz rechtfertige hingegen keine Ausweitung der Befugnisse auf „sämtliche Anlagen“. Selbst wenn dies aber zutreffen und die Beurteilung des Sachverständigen unzutreffend sein sollte, lässt sich daraus eine unsachliche Grundhaltung des Sachverständigen nicht entnehmen. 27 b) Zugriff auf privates Smartphone 102. Eine unsachliche Grundhaltung des Sachverständigen lässt sich aus objektiver Sicht auch nicht daraus ableiten, dass dieser Herrn Dr. Pauletto nach dem Zugriff auf sein Smartphone gefragt hat. Die Antragsgegnerin zu 1 beruft sich auf die Ausführungen auf Seite 5 der ausführlichen Beschreibung, wonach Herr Dr. Pauletto explizit nach Fotos vom Inneren des Reformierungsreaktors auf seinem Smartphone gefragt worden ist, um gegebenenfalls ohne ein zumindest teilweises Öffnen des Reformierungsreaktors an entsprechende Informationen zum inneren Aufbau des Reaktors zu gelangen. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2026 hat der Sachverständige Harlacher dazu erläutert, dass Herr Dr. Pauletto von dem Smartphone aus mehrfach im Zusammenhang mit der Durchführung der Inspektion telefoniert habe, so dass bei ihm, dem Sachverständigen, der Eindruck entstanden sei, dass es sich um ein beruflich genutztes Smartphone handele. Nachdem Herr Dr. Pauletto erklärt habe, dass es sich um sein privates Smartphone handele und er damit keinerlei Zugriff auf Fotos einer Wasserstoffproduktionsanlage habe, seien keine weiteren Anfragen erfolgt. 103. Ein sachkundiger und vernünftiger Beobachter würde der Anfrage auch keine Drohkulisse entnehmen, wie es die Antragsgegnerin zu 1 geltend macht. Es erscheint vielmehr als nachvollziehbarer Ansatz, durch bereits vorhandene Fotos vom Inneren des Reaktors eine Öffnung vermeiden zu können. 104. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1 hat der Sachverständige Harlacher die Ablehnung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1 in seiner ausführlichen Beschreibung auch nicht negativ bewertet. Bei der Angabe auf Seite 5 („Im Rahmen dieser Anfrage hat Herr Dr. Pauletto ausdrücklich verweigert, Fotos von seinem Smartphone bereitzustellen.“) handelt es sich um eine neutrale Wiedergabe des Ablaufs. c) Uferloser Datenabgriff/Besichtigung digitaler Unterlagen 105. Auch der Vorwurf eines uferlosen Datenabgriffs, der auf eine parteiliche Haltung zugunsten der Antragstellerin schließen ließe, ist aus der Sicht eines sachkundigen und vernünftigen Beobachters nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2026 darauf verwiesen, dass eine Einzelprüfung sämtlicher Dateien vor Ort praktisch nicht möglich gewesen sei. Da für die Zuordnung von Dateien häufig nicht lediglich der Dateiname, sondern häufig auch der Speicherort innerhalb der Ordnerstruktur relevant sei, sei eine strukturwahrende Sicherung vorgenommen worden, deren inhaltliche Auswertung nachgelagert erfolgt sei. Diese Erwägungen sind aus der Sicht der Kammer nachvollziehbar, weshalb sich aus dem erhobenen Vorwurf einer zu umfangreichen Sicherung von Daten die Besorgnis der Befangenheit nicht ableiten lässt. Ein sachkundiger und vernünftiger Beobachter würde insbesondere nicht erwarten, dass der Sachverständigen sämtliche Daten an einem einzigen Termin der Inspektion und Beweissicherung bereits vor Ort auf ihre Relevanz überprüft. d) Pilot 0 106. Mit dem Vorwurf, der Sachverständige habe mit Blick auf die Anlage „Pilot 0“ die Inspektion unterlassen müssen, da er erkannt habe bzw. erkannt haben müsse, dass wesentliche Bestandteile einer Wasserstoffproduktionsanlage fehlten, zeigt die Antragsgegnerin zu 1 bereits eine Fehleinschätzung des Sachverständigen nicht auf. Die Frage der Verwirklichung sämtlicher Merkmale der Patentansprüche ist gerade Gegenstand der ausführlichen 28 Beschreibung. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass eine etwaige Fehleinschätzung des Sachverständigen auf einer unsachlichen Grundhaltung beruht und damit die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. e) Ungeklärter Informationstransfer 107. Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen wird auch nicht durch die Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1 in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2026 begründet, wonach das von der Antragstellerin für das zweite Verfahren (UPC CFI 1849/2025) verwendete Foto des „Pilot 2“-Containers von dem Sachverständigen angefertigt und im Nachgang an die Vertreter der Antragstellerin weitergereicht worden sein müsse, damit diese ihren Antrag substantiieren könne. Es handelt sich hierbei um reine Spekulation. Konkrete Anhaltspunkte für diesen Vorgang und insbesondere die vermutete Absicht des Sachverständigen zeigt die Antragsgegnerin zu 1 nicht auf. Allein der Umstand, dass die es den Vertretern der Antragstellerin aus Sicht der Antragsgegnerin zu 1 nicht gestattet gewesen sei, Aufnahmen anzufertigen, reicht hierfür nicht aus. 2. Sachverständige Solf 108. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 rügt, dass die untersuchte Anlage „Pilot 1“ wesentliche Bestandteile des Antragspatents nicht aufweise und die Sachverständige Solf deshalb von einer Untersuchung hätte absehen müssen, gelten die den Sachverständigen Harlacher betreffenden Ausführungen zu „Pilot 0“ entsprechend. 109. Mit dem Vorwurf, es habe sich bei „Pilot 0“ erkennbar um eine Forschungsanlage gehandelt, spricht die Antragsgegnerin zu 1 eine aus diesem Grund möglicherweise nicht gegebene Patentverletzung an („Forschungsprivileg“). Dies zu prüfen ist allerdings nicht Aufgabe der Sachverständigen, sondern bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 110. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer auch der Sichtweise der Antragsgegnerin zu 1 nicht beizutreten, wonach die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2026 versuche, ihre Entscheidungsgrundlage einer Überprüfung zu entziehen. Die Antragsgegnerin zu 1 bezieht sich dabei auf die Formulierung auf Seite 2 der Stellungnahme der Sachverständigen Solf, in der es heißt: „Es war zudem nicht Aufgabe der Sachverständigen, festzustellen, ob es sich bei der untersuchten Anlage tatsächlich um eine reine Forschungsanlage handelte oder nicht. Insbesondere war es nicht Aufgabe der Sachverständigen, festzustellen, wie und wofür diese Anlage eingesetzt wurde oder werden sollte. Eine derartige Feststellung muss ausschließlich vom Gericht im Rahmen der Beurteilung getroffen werden, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht.“ 111. Die entsprechenden Ausführungen beziehen sich klar erkennbar nicht auf die Frage, ob die Anlage überhaupt von dem operativen Teil der Anordnung umfasst ist, sondern ausschließlich darauf, ob es sich um eine reine Forschungsanlage handelte oder nicht. 112. Auch mit dem Argument, es sei zu erkennen gewesen, dass die Anlage nicht „normalerweise“ die Bezeichnung H-200 oder H-400 trage (weil es sich um eine Forschungsanlage handele), zeigt die Antragsgegnerin zu 1 eine unsachliche Grundhaltung der Sachverständigen ebenfalls nicht auf. Es bleibt bereits unklar, woran dieser Umstand zu erkennen gewesen sein soll. Abgesehen davon ist jedenfalls aus objektiver Sicht nicht feststellbar, dass eine 29 etwaige Fehleinschätzung ihre Ursache von Umständen beeinflusst war, die auf eine Befangenheit schließen lassen. 113. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 die der Relevanz nicht angemessene Detailtiefe der ausführlichen Beschreibung rügt, lässt sich darauf bei objektiver Betrachtung ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit stützen. Die Erstellung einer ausführlichen Beschreibung war gerade Aufgabe der Sachverständigen. 3. Gesamtbetrachtung 114. Nachdem weder im Hinblick auf den Sachverständigen Harlacher noch im Hinblick auf die Sachverständige Solf die Besorgnis der Befangenheit besteht, kommt es auf eine etwaige wechselseitige Zurechnung durch die gemeinsame Unterzeichnung der ausführlichen Beschreibung nicht an. 115. Auch bei einer Gesamtschau aller Umstände lässt sich eine unsachliche Grundhaltung der Sachverständigen zudem nicht feststellen. III. Keine Unverwertbarkeit und Vernichtung der Ergebnisse 116. Die weiteren Anträge der Antragsgegnerin zu 1 vom 2. Februar 2026 auf Feststellung der Unverwertbarkeit der ausführlichen Beschreibung sowie aller darauf basierenden Erkenntnisse (Antrag zu 2.) und auf vollständige und unwiderrufliche Löschung sämtlicher im Rahmen der Besichtigung erhobener Daten und Vernichtung sämtlicher Unterlagen (Antrag zu 3.) werden von der Antragsgegnerin zu 1 allein mit der Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen begründet. Nachdem es daran, wie ausgeführt, fehlt, sind auch die weiteren Anträge unbegründet. VI. Kosten der Stellungnahmen der Sachverständigen zu dem Befangenheitsantrag 117. Die durch die Stellungnahmen der Sachverständigen zu den Befangenheitsanträgen verursachten Kosten sind nach Ziffer XVI. der Anordnung vom 25. November 2025 von der Antragstellerin zu tragen. 118. Danach ist die Antragstellerin verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissicherung einschließlich der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Aus dieser Regelung ergibt sich keine Einschränkung auf die Vollziehung der Inspektion und Beweissicherung vor Ort und die Erstellung der ausführlichen Beschreibung. Der Befangenheitsantrag ist im Prüfungsverfahren nach R. 197.3 VerfO gestellt worden und damit noch Teil des Verfahrens auf Inspektion und Beweissicherung. 119. Aus dem in Rn. 48 der Anordnung erwähnten „Veranlasserprinzip“ kann die Antragstellerin nichts Abweichendes herleiten. Dort heißt es, dass die Antragstellerin die Kosten jedenfalls bis auf Weiteres zu zahlen hat, da sie die Inspektion begehrt. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass stets die antragstellende Partei die Kosten zu tragen hätte. 120. Eine abweichende Kostentragungspflicht kann gegebenenfalls in einem möglichen Hauptsacheverfahren angeordnet worden, was auch aus der soeben zitierten Formulierung „jedenfalls bis auf Weiteres“ deutlich wird. 30 B. Prüfungsantrag 121. Der Prüfungsantrag der Antragsgegnerin zu 1 ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. I. Zulässigkeit des Prüfungsantrags 122. Gegen die Zulässigkeit des Prüfungsantrags bestehen keine Bedenken. 123. Gemäß R. 197.3 VerfO ist der Antrag auf Prüfung der Anordnung zur Beweissicherung 30 Tage nach Vollziehung der Maßnahme zu stellen. Die Beweissicherung und Inspektion erfolgte am 26. November 2025. Die Antragsgegnerin zu 1 hat den Überprüfungsantrag am 25. Dezember 2025 und somit fristgerecht bei Gericht eingereicht. II. (Un-)Begründetheit des Prüfungsantrags 124. Der Prüfungsantrag der Antragsgegnerin zu 1 hat in der Sache nur teilweise Erfolg. 1. Grundsätze 125. Das Prüfungsverfahren dient allein dazu, die Anordnung auf etwaige (offenkundige) Fehler des Gerichts bei Erlass der Anordnung zu prüfen (UPC CFI 539/2024, Anordnung vom 16. April 2025, Rn. 23 – Bekaert Binjiang Steel Cord v. Siltronic). 126. Die Lokalkammer Düsseldorf schließt sich den von der Lokalkammer Brüssel in der Anordnung vom 12. November 2025 (UPC CFI 407/2025 – Organon Heist v. Genentech) aufgestellten Grundsätzen an (siehe bereits UPC CFI 834/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 19. Dezember 2025, Rn. 34 ff. – Ecovacs Robotics v. Roborock). Danach hat das Gericht im Rahmen der Prüfung nach R. 197.3 VerfO eine doppelte Prüfung vorzunehmen: 127. Zunächst hat das Gericht zu prüfen, ob es zu Recht entschieden hat, eine ex parte-Anordnung zur Inspektion und Beweissicherung zu erlassen (R. 194.1(d) i.V.m. R. 194.2 VerfO). Bei dieser Beurteilung muss das Gericht die Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, (i) die im Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Inspektion und Beweissicherung vorgebracht wurden, und (ii) die, sofern sie dem Gericht nicht offengelegt wurden, entweder öffentlich bekannt sind oder als dem Antragsteller vernünftigerweise bekannt gelten. Sofern Tatsachen und Beweismittel nicht offengelegt wurden, hat das Gericht zu prüfen, ob dieses Versäumnis als Verletzung der Pflicht des Antragstellers nach R. 192.3 VerfO anzusehen ist. Danach hat der Antragsteller alle ihm bekannten Tatsachen offenzulegen, welche die Entscheidung des Gerichts darüber, ob eine Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen ist, beeinflussen könnten. 128. Anschließend hat das Gericht zu prüfen, ob die Anordnung zur Inspektion und Beweissicherung abzuändern, aufzuheben oder zu bestätigen ist, R. 197.4 VerfO. Bei dieser Beurteilung beschränken sich die zu berücksichtigenden Beweismittel nicht auf solche, die entweder öffentlich oder dem Antragsteller vernünftigerweise bekannt sind. Vielmehr umfasst diese Prüfung alle von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, R. 197.3(b) VerfO. Die Beurteilung bezieht sich auf die materielle Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass (Art. 60(1) und (3) EPGÜ) sowie den Umfang und die Bedingungen, die in der Anordnung zur Inspektion und Beweissicherung festgelegt sind. 31 129. Die vorgenannten Beurteilungsschritte sind bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der zu überprüfenden Anordnung vorzunehmen. 130. Die Prüfung erstreckt sich somit nicht auf die Vollziehung der Anordnung zur Inspektion und Beweissicherung, das Ergebnis dieser Vollziehung oder etwaige während der Vollziehung erhobene Informationen (Beweismittel). 2. Prüfung im Einzelfall 131. Derartige Fehler hat die Antragsgegnerin zu 1 nicht aufzuzeigen vermocht. a) Dual-Use-Charakter 132. Die Möglichkeit, die Anlage auch zur Produktion von Methanol zu verwenden, ist für die Möglichkeit einer Patentverletzung und damit auch für die Rechtmäßigkeit der erlassenen Anordnung zur Inspektion und Beweissicherung unerheblich. Dass die Anlage für die Was- serstoffproduktion geeignet ist, stellt die Antragsgegnerin zu 1 nicht in Frage. 133. Vor diesem Hintergrund liegt auch der von der Antragsgegnerin zu 1 beanstandete unrichtige oder unvollständige Vortrag der Antragstellerin nicht vor. Nachdem es sich bei der weiteren Verwendungsmöglichkeit nicht um einen für die Prüfung relevanten Aspekt handelt, war in- soweit kein Vortrag erforderlich. b) Rechtsbestands des Antragspatents Keine Hinzuziehung eines technischen Richters 134. Vorab ist festzustellen, dass es der Hinzuziehung eines technischen Richters in analoger Anwendung des R. 33 VerfO im Prüfungsverfahren nicht bedurfte. 135. R. 33 VerfO findet nur auf das Verletzungsverfahren Anwendung. In den die Beweissicherung und Inspektion betreffenden Vorschriften findet sich keine entsprechende Regelung. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin zu 1 aus. 136. Es besteht aber auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung. 137. Der Zweck eines Antrags auf Inspektion und Beweissicherung unterscheidet sich von demjenigen einer Hauptsacheklage (vgl. UPC CoA 239/2025, Anordnung vom 28. Mai 2025, Rn. 11 – Centripetal v. Palo Alto Networks). Zweck der Maßnahmen ist es, Beweismittel zu erlangen, die in einem Hauptsacheverfahren verwendet werden können (vgl. R. 196.2, 199.2 VerfO), wozu auch die Verwendung der Beweismittel zur Entscheidung darüber gehört, ob ein Verfahren in der Hauptsache oder ein Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen überhaupt eingeleitet werden soll (vgl. UPC CoA 177/2024, Anordnung vom 23. Juli 2024, Leitsatz 1 – Progress Maschinen & Automation v. AWM; UPC CFI 407/2025 (LK Brüssel), Anordnung vom 12. November 2025, Leitsatz 4 – Organon Heist v. Genentech). Auf eine abschließende Klärung zwischen den Parteien streitiger Fragen ist das Verfahren auf Beweissicherung und Inspektion hingegen nicht gerichtet (siehe auch UPC CFI 1325/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 23. Januar 2026, Rn. 17 – Van Loon Beheer v. Inverquark). 138. Aufgrund dieses sich von einem Verletzungsverfahren in der Hauptsache unterscheidenden Zwecks der Anordnung von Inspektion und Beweissicherung liegt keine Regelungslücke vor. 32 Eine abschließende Klärung technischer Fragen, für die es der Hinzuziehung eines technischen Richters bedürfte, findet nicht statt. Keine Prüfung in der Sache 139. Wie die Kammer bereits in der Anordnung vom 25. November 2025 ausgeführt hat, ist eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Antragspatents im Rahmen des Verfahrens auf Inspektion und Beweissicherung grundsätzlich nicht vorzunehmen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es klare Anhaltspunkte dafür gibt, den Rechtsbestand des Antragspatents in Zweifel zu ziehen, etwa in Folge einer negativen Rechtsbestandsentscheidung (vgl. UPC CoA 327/2025, Anordnung vom 15. Juli 2025, Rn. 43 – Maguin v. Tiru). Nachdem es zum Zeitpunkt der Anordnung keine derartigen Anhaltspunkte gab, und auch ein Rechtsbestandsverfahren nicht anhängig war, war die Beurteilung zum Zeitpunkt der Anordnung nicht zu beanstanden. 140. Dass nunmehr Nichtigkeitsklage erhoben worden ist und der Rechtsbestand als unsicher gerügt wird, lässt die Anordnung deshalb nicht als fehlerhaft erscheinen. Es kommt, wie oben dargestellt, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung an. 141. Abgesehen davon reichen die Erhebung einer Nichtigkeitsklage und der hierzu geleistete Vortrag ohnehin nicht aus, um den Rechtsbestand im Sinne der oben dargestellten Grundsätze aufgrund klarer Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin zu 1 beruft sich auf das Fehlen erfinderischer Tätigkeit. Eine irgendwie geartete Ausnahmesituation ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. c) Sicherheitsleistung Drohender Schaden durch Abfluss von Daten 142. Soweit die Antragsgegnerin zu 1 argumentiert, dass durch den Abfluss der Konstruktionsdaten und Prozessparameter der Verlust technologischen Vorsprungs im patentfreien Methanol-Markt droht, greift dies nicht durch. 143. Die Antragsgegnerin zu 1 ist insoweit über die Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen geschützt, soweit Informationen betroffen sind, die Eingang in die ausführliche Beschreibung und deren Anlagen finden. 144. Im Übrigen werden die vom Sachverständigen erhobenen Daten, wie bereits erwähnt, auch nach Freigabe der ausführlichen Beschreibung und ihrer Anlagen nicht an die Antragstellerin herausgegeben. Drohende Zerstörung der Anlage bei Öffnung 145. Die Antragsgegnerin zu 1 hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei Öffnung des Reaktors ein erheblicher Schaden droht. Sie hat dies damit begründet, dass es bei der Öffnung eines anderen Reaktors („Pilot 1“) zu einem früheren Zeitpunkt zu einer irreversiblen Beschädigung des Reaktors gekommen sei. Die Antragstellerin hat dieses Vorbringen nicht zu widerlegen vermocht. Sie hat allein darauf verwiesen, dass es sich um eine unsachgemäße Öffnung gehandelt haben müsse. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat sie jedoch nicht aufgezeigt. 33 146. Es hat daher bei der bereits mit Anordnung vom 23. März 2026 angeordneten Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,- für den Fall einer Öffnung des Reaktors zu verbleiben. 147. Eine darüber hinausgehende Sicherheitsleistung unabhängig von der Öffnung des Reaktors ist hingegen nicht anzuordnen. Insofern ist nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Anordnung ein besonderer Schaden drohte oder nunmehr droht. d) Attorney-Eyes-Only 148. Die Antragsgegnerin zu 1 macht unabhängig von der Geltendmachung konkreter Geheimhaltungsinteressen (dazu sogleich unter D.) im Rahmen des Prüfungsantrags geltend, der gesamte Bericht und sämtliche gesicherten Daten, Dokumente, Aufzeichnungen und Erkenntnisse des Sachverständigen seien auf die Parteivertreter der Antragstellerin zu beschränken („Attorney-Eyes-Only“). 149. Soweit es die ausführliche Beschreibung und ihre Anlagen angeht, werden diese vor einer Freigabe an die Antragstellerin nach Maßgabe der Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen zu überprüfen sein (siehe dazu sogleich unter C.). 150. Soweit es die sonstigen gesicherten Daten, Dokumente, Aufzeichnungen und Erkenntnisse angeht, sind diese, auch nach Freigabe der in der ausführlichen Beschreibung und ihrer Anlagen enthaltenen Informationen, nicht an die Antragstellerin oder deren anwaltliche Vertreter herauszugeben. Der Sachverständige ist nach Ziffer X. der Anordnung vom 25. November 2025 zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Ausführung der Anordnung zur Kenntnis gelangt ist (siehe außerdem R. 186.5 VerfO). Diese Pflicht gilt auch nach Abschluss des Verfahrens fort. C. Freigabe und Schutz vertraulicher Informationen 151. Geheimhaltungsinteressen können unabhängig von einem Prüfungsantrag nach R. 197.3 VerfO geltend gemacht werden und bedürfen einer eigenständigen Beurteilung (vgl. UPC CoA 177/2024, Anordnung vom 23. Juli 2024, Rn. 12 – Progress Maschinen & Automation v. AWM). Es wird daher im Anschluss an das Prüfungsverfahren gesondert über den Umfang der Freigabe der ausführlichen Beschreibung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zu 1 geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen zu entscheiden sein. D. Verstoß gegen Geheimnisschutzanordnung 152. Die Frage, ob die Antragstellerin bzw. ihre Vertreter durch die Antragstellung in der Sache UPC CFI 1849/2025 betreffend die Anlage „Pilot 2“ gegen die Geheimnisschutzanordnung aus der hier zu überprüfenden Anordnung vom 25. November 2025 verstoßen haben, ist für die vorliegende Prüfung ohne Belang. Sie bedarf daher keiner Vertiefung. 34 ANORDNUNG: 1. Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1 vom 2. Februar 2026, die Sachverständigen Dipl.- Ing. Philipp Harlacher und Dipl.-Ing. Annkathrin Solf wegen Besorgnis der Befangenheit von ihren Aufgaben zu entbinden, wird abgelehnt. 2. Die weiteren Anträge der Antragsgegnerin zu 1 vom 2. Februar 2026 auf Feststellung der Unverwertbarkeit der ausführlichen Beschreibung sowie aller darauf basierenden Erkenntnisse (Antrag zu 2.) und auf vollständige und unwiderrufliche Löschung sämtlicher im Rahmen der Besichtigung erhobener Daten und Vernichtung sämtlicher Unterlagen (Antrag zu 3.) werden ebenfalls abgelehnt. 3. Es wird klargestellt, dass es sich bei den Rechnungen Nr. 26200509 und Nr. 26200510 vom 26. März 2026 der Sachverständigen Solf und Harlacher um Kosten der Inspektion und Beweissicherung im Sinne von Ziffer XVI. der Anordnung vom 25. November 2026 handelt. Diese sind daher von der Antragstellerin zu tragen. 4. Es wird angeordnet, dass eine Öffnung des Reaktors der Wasserstoffproduktions- anlage weiterhin nur nach vorheriger Leistung einer Sicherheit in Höhe von EUR 500.000,- erfolgen darf. 5. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zu 1 auf Prüfung der Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung einschließlich aller Hilfsanträge zurückgewiesen. 6. Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1 auf Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters wird abgelehnt. 7. Die Berufung wird zugelassen. 35 Erlassen am 4. Mai 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierter Richter Agergaard Für den Hilfskanzler INFORMATIONEN ÜBER DIE BERUFUNG Die Antragsgegnerin kann gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73(2)(a), 60 EPGÜ, R. 220.1(c), 224.1(b) VerfO).

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