UPC_CFI_1696/2025 – Topsoe v Sypox
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Chemicals
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Order for inspection / evidentiary seizure Facts 1. On 21 November 2025, Topsoe applied for an order for inspection / seizure of evidence at two plants of the two defendants. 2. Topsoe had already tried to obtain information in a different way but that proved not possible. 3. The patent is a method patent. The JR 1. The applicant has stated in a credible way that the patent is possibly infringed and that inspection and seizure are necessary to prove infringement. 2. No validity check is necessary unless there would be clear evidence to doubt that the patent is valid. 3. The application is urgent and necessary as there is no other way to obtain the evidence. 4. Ex parte proceedings are necessary because of the risk for technical drawings to disappear. 5. Taking away computers and stopping the production process is only authorized in case of necessity for getting the evidence. 6. The JR grants the ex parte request which is corrected on 26 November. Comment 1. This is a textbook application and order for obtaining evidence with respect to infringement of method claims in a situation where there is running production process at the place of inspection. 2. See for a similar decision, but at an exhibition, the late-published decision of the same Division of 17 November 2025 in Komax v Jiangsu (UPC_CFI_1589/2025 ).
Full Decision Text
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_1696/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 25. November 2025 betreffend EP 3 802 413 B1 ANTRAGSTELLERIN: Topsoe A/S, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Roeland Baan, Haldor Topsøes Allé 1, DK-2800, Kgs. Lyngby, Dänemark vertreten durch: Rechtsanwältin Dr. Kanz, Rechtsanwalt Haft, Rechtsanwalt Dr. Bothe, Rechtsanwältin Wilhelm, Rechtsanwalt Pfeffer- mann, Kanzlei Hoyng, ROKH, Monegier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: christine.kanz@hoyngrokh.com ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. SYPOX GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gianluca Pauletto, Am Waldrand 3, 85354 Freising, Deutschland 2. Josef Kerner Energiewirtschafts-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Kerner, Papst-Viktor-Str. 27, 91795 Dollnstein, Deutschland ANTRAGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 802 413 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Rich- terin Dr. Schumacher als Berichterstatterin und den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard er- lassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch 1 GEGENSTAND: Art. 60 EPGÜ, R. 194 (d), 196, 197, 199 VerfO – Antrag auf Inspektion und Beweissi- cherung ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: 1. Am 21. November 2025 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer Hauptsacheklage einen An- trag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung am Sitz und an der Produktions- stätte der Antragsgegnerin zu 1 sowie am Sitz und auf dem Betriebsgelände der Antragsgeg- nerin zu 2 gestellt. 2. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 3 802 413 B1 (Anlage HRM 4a; nachfolgend Antragspatent), das am 15. Mai 2019 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der DK PA201800249 und der EP 18175366 vom 31. Mai 2018 sowie der DK PA201800636 vom 25. September 2018 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffent- lichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 5. Juli 2023. Das Antragspatent steht in Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Island, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz und Spanien in Kraft. Das ursprünglich erklärte „Opt-Out“ aus der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts hat die Antragstellerin mit Erklärung vom 21. November 2025 widerrufen. 3. Gegen die Erteilung des Antragspatents wurde kein Einspruch eingelegt. 4. Das Antragspatent trägt die Bezeichnung „HYDROGEN PRODUCTION BY STEAM METHANE REFORMING“ (Produktion von Wasserstoff durch Dampf-Methan-Reformierung). Sein Pa- tentanspruch 1 ist in der englischen Verfahrenssprache wie folgt formuliert: „A hydrogen plant for producing hydrogen, said hydrogen plant comprising: - a reforming reactor system comprising a first catalyst bed comprising an electrically con- ductive material and a catalytically active material, said catalytically active material be- ing arranged for catalyzing steam reforming of a feed gas comprising hydrocarbons, a pressure shell housing said first catalyst bed, a heat insulation layer between said first catalyst bed and said pressure shell, and at least two conductors electrically connected to said electrically conductive material and to an electrical power supply placed outside said pressure shell, wherein said electrical power supply is dimensioned to heat at least part of said first catalyst bed to a temperature of at least 500°C by passing an electrical current through said electrically conductive material, wherein said pressure shell has a design pressure of between 5 and 200 bar, preferably between 30 and 200, more pref- erably between 80 and 180 bar, - a water gas shift unit downstream the reforming reactor system, and - a gas separation unit downstream the water gas shift unit.“ 5. Der unabhängige Verfahrensanspruch 22 lautet in der englischen Verfahrenssprache: „A process for producing hydrogen from a feed gas comprising hydrocarbons in a hydrogen plant, said hydrogen plant comprising a reforming reactor system with a pressure shell housing a first catalyst bed, said first catalyst bed comprising an electrically conductive material and a catalytically active material, said catalytically active material being arranged to catalyzing steam reforming of a feed gas comprising hydrocarbons, wherein said reforming reactor sys- tem is provided with heat insulation between said first catalyst bed and said pressure shell; said process comprising the following steps: 2 - pressurizing said feed gas to a pressure of between 5 and 200 bar, - supplying said pressurized feed gas to the reforming reactor system, - allowing said feed gas to undergo steam reforming reaction over the first catalyst bed and outletting a product gas from the reforming reactor system, - heating said catalytically active material by supplying electrical power via electrical con- ductors connecting an electrical power supply placed outside said pressure shell to said electrically conductive material, allowing an electrical current to run through said elec- trically conductive material, thereby heating at least part of the first catalyst bed to a temperature of at least 500°C, - letting the product gas into a water gas shift unit downstream the reforming reactor system in order to generate a water gas shifted product gas, - condensing water in the water gas shifted product gas and separating this water in a flash separation step, thereby providing a dry water gas shifted product gas, and - removing at least CO2 from the dry water gas shifted product gas in a gas separation unit downstream the water gas shift unit.“ 6. In der eingetragenen deutschen Übersetzung lauten die Ansprüche wie folgt: Anspruch 1: „Wasserstoffanlage zur Herstellung von Wasserstoff, wobei die Wasserstoffanlage umfasst: - ein Reformierungsreaktorsystem umfassend ein erstes Katalysatorbett, das ein elektrisch leitfähiges Material und ein katalytisch aktives Material umfasst, wobei das katalytisch aktive Material zum Katalysieren der Dampfreformierung eines Einsatzgases umfassend Kohlenwasserstoffe angeordnet ist, einen Druckmantel, der das erste Kata- lysatorbett aufnimmt, eine Wärmeisolationsschicht zwischen dem ersten Katalysator- bett und dem Druckmantel, und mindestens zwei Leiter, die mit dem elektrisch leitfähi- gen Material und einer außerhalb des Druckmantels angeordneten elektrischen Strom- versorgung elektrisch verbunden sind, wobei die elektrische Stromversorgung so dimen- sioniert ist, dass sie mindestens einen Teil des ersten Katalysatorbetts auf eine Tempe- ratur von mindestens 500°C erhitzt, indem ein elektrischer Strom durch das elektrisch leitfähige Material geleitet wird, wobei der Druckmantel einen Nenndruck zwischen 5 und 200 bar, vorzugsweise zwischen 30 und 200, besonders bevorzugt zwischen 80 und 180 bar aufweist, - eine Wassergas-Shift-Einheit stromabwärts des Reformierungsreaktorsystems, und - eine Gastrennungseinheit stromabwärts der Wassergas-Shift-Einheit.“ Anspruch 22: „Verfahren zur Herstellung von Wasserstoff aus einem Einsatzgas umfassend Kohlenwasser- stoffe in einer Wasserstoffanlage, wobei die Wasserstoffanlage ein Reformierungsreaktorsys- tem mit einem Druckmantel umfasst, der ein erstes Katalysatorbett aufnimmt, wobei das erste Katalysatorbett ein elektrisch leitfähiges Material und ein katalytisch aktives Material umfasst, wobei das katalytisch aktive Material zum Katalysieren der Dampfreformierung eines Einsatz- gases umfassend Kohlenwasserstoffe angeordnet ist, wobei das Reformierungsreaktorsystem 3 mit einer Wärmeisolierung zwischen dem ersten Katalysatorbett und dem Druckmantel aus- gerüstet ist; wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: - unter Druck setzen des Einsatzgases auf einen Druck zwischen 5 und 200 bar, - Zuführen des unter Druck gesetzten Einsatzgases zu dem Reformierungsreaktorsystem, - Ermöglichen der Dampfreformierungsreaktion des Einsatzgases über dem ersten Kata- lysatorbett und Auslassen eines Produktgases aus dem Reformierungsreaktorsystem, - Erhitzen des katalytisch aktiven Materials durch Zuführen von elektrischer Energie über elektrische Leiter, die eine außerhalb des Druckmantels angeordnete Stromversorgung mit dem elektrisch leitfähigen Material verbinden, wodurch ein elektrischer Strom durch das elektrisch leitfähige Material fließen kann, wodurch zumindest ein Teil des ersten Katalysatorbetts auf eine Temperatur von mindestens 500°C erhitzt wird, - Einleiten des Produktgases in eine Wassergas-Shift-Einheit stromabwärts dem Refor- mierungsreaktorsystem, um ein Wassergas-Shift-Produktgas zu erzeugen, - Kondensieren von Wasser in dem Wassergas-Shift-Produktgas und Abtrennen dieses Wassers in einem Flash-Trennungsschritt, wodurch ein trockenes Wassergas-Shift-Pro- duktgas bereitgestellt wird, und - Entfernen von mindestens CO2 aus dem trockenen Wassergas-Shift-Produktgas in einer Gastrennungseinheit stromabwärts der Wassergas-Shift-Einheit.“ 7. Bei der Antragsgegnerin zu 1 handelt es sich um ein Unternehmen, das auf die Elektrifizie- rung der chemischen Industrie spezialisiert ist. Die Antragsgegnerin zu 1 wurde im Jahr 2021 in Freising, Deutschland, als Spin-Off der Technischen Universität München gegründet. 8. Die Antragsgegnerin zu 2 ist eine Biogas-Produzentin mit Sitz in Dollstein, Deutschland. 9. Die Antragsgegnerin zu 1 bietet auf ihrer Website (Screenshot vom 20. November 2025 vor- gelegt als Anlage HRM 2, siehe ferner Anlage HRM 11) unter den Bezeichnungen SYPOX H- 200 und SYPOX H-400 elektrisch beheizte Anlagen zur Umwandlung von Biogas zu Wasser- stoff an. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1 auch für die Her- stellung, die Vermarktung und den Vertrieb der Biogas-zu-Wasserstoff-Anlagen verantwort- lich ist. 10. Die angebotenen Anlagen sind nach den Angaben auf der Website sowohl in der Landwirt- schaft als auch in der Energiebranche einsetzbar. Die Anlagen SYPOX H-200 und SYPOX H- 400 sind nach Kenntnis der Antragstellerin baugleich und unterscheiden sich lediglich in ihrer Produktionskapazität. 11. Eine Anlage der vorgenannten Art wird derzeit von der Antragsgegnerin zu 2 betrieben, wo- bei nicht klar ist, ob die betriebene Anlage ebenfalls eine der genannten Modellnummern trägt. 12. Nachfolgend wird zur Veranschaulichung ein Auszug der Website der Antragsgegnerin zu 1 eingeblendet, der die dort als „Plug-and-Produce Units for Biogas to Hydrogen“ bezeichnete Anlage zeigt: 4 13. Eine weitere Abbildung auf der genannten Website zeigt den Reaktor wie folgt: 14. Die Antragstellerin ist nach ihrem Vorbringen auf die Website der Antragsgegnerin zu 1 auf- merksam geworden, konnte jedoch nur schwer technische Einzelheiten ausfindig machen. Erst nach zahlreichen intensiven Recherchen hat sie demnach vor Kurzem erfahren, dass bei der Antragsgegnerin zu 2 im Sommer dieses Jahres eine Pilotanlage aufgestellt wurde, die ausgehend von öffentlich verfügbaren Informationen mindestens bis Ende November 2025 in Betrieb sein wird. 15. Die Anlagen sind nicht auf dem freien Markt verfügbar, sondern werden von der Antrags- gegnerin zu 1 ausschließlich im Direktverkauf veräußert. Sie können daher von der Antrag- stellerin zu 1 weder auf regulärem Handelsweg erworben noch ohne Zustimmung des jewei- ligen Anlagenbetreibers von außen oder innen inspiziert werden. Der Kaufpreis einer Anlage liegt im Millionenbereich. 16. Es gab nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits erste Kontakte zu der Antragsgegnerin zu 1, die jedoch ohne Ergebnis geblieben sind, weil die Antragsgegnerin zu 1 keine techni- schen Details offenbare wollte. 5 ANTRÄGE DER ANTRAGSTELLERIN: 17. Die Antragstellerin beantragt: I. Der Antragstellerin wird gestattet, durch einen Sachverständigen und einen Gerichts- vollzieher die folgenden Dokumente und Unterlagen zu inspizieren, was insbesondere die Anfertigung physischer und/oder digitaler Kopien umfasst, die sich an den Stand- orten der Antragsgegnerin zu 1) (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland und Eichen- straße 9, 85416 Langenbach, Deutschland) und an den Standorten der Antragsgegnerin zu 2) (Papst-Viktor-Str. 127, 91795 Dollnstein, Deutschland und Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland), befinden. Insbesondere wird die Inspektion folgender Unter- lagen gestattet: 1. Prozessablaufdiagramme, die insbesondere die Reaktionsabläufe der der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, darstellen, 2. technische Zeichnungen, technische Daten, Konstruktionshandbücher, Bauanlei- tungen, Bedienungsanleitungen, Inbetriebnahme- und Betriebsverfahrensüber- sichten, Sicherheitsüberprüfungen und -berichte, Datenblätter der vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage, die Folgendes zeigen: - den Aufbau und die Bestandteile des Reaktors; - den Druckbehälter des Reaktors und alle Elemente innerhalb des Behäl- ters; - die Mittel zum Verbinden der elektrisch leitfähigen Teile innerhalb des Re- aktors mit einem elektrischen System außerhalb des Reaktors und die Mit- tel zum Verbinden zwischen Elementen innerhalb des Reaktors; - die Wärmeisolierschicht innerhalb des Reaktors und deren Positionierung relativ zu den genannten Katalysatoren und alle elektrisch leitfähigen Tei- len, 3. Fotos, Präsentationen oder vergleichbare Unterlagen, die Folgendes zeigen: - die vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage in vollständig montiertem Zustand oder in einer vorläufigen Montage-/Bauphase (z. B. auf sog. Pre- Installation-Fotos); - vor der Installation befindliche Komponenten oder Innenteile der vorge- nannten Wasserstoffproduktionsanlage sowie deren Komponenten und/o- der Ausrüstungen. Die Anordnung betrifft die oben genannten Unterlagen, unabhängig davon, ob sie in physischer Form vorhanden oder in digitaler Form gespeichert sind, wobei Letzteres Unterlagen umfasst, die auf lokalen Computern, Servern oder in der Cloud gespeichert sind und von den besichtigten Standorten aus abgerufen wer- den können. 6 II. Hilfsweise zu I., falls keine der unter I. 1. bis 3. aufgeführten Unterlagen von den An- tragsgegnerinnen zur Verfügung gestellt werden: Die Antragstellerin ist berechtigt, alle Computer und/oder Notebooks aus den Räum- lichkeiten der Antragsgegnerinnen zu entfernen, um zu analysieren, ob darauf Unter- lagen gemäß I. 1. bis 3. gespeichert sind, und um digitale Kopien dieser Unterlagen anzufertigen. Die Antragsgegnerinnen werden aufgefordert, alle erforderlichen Pass- wörter oder sonstige Mittel zum Zugriff auf diese Dokumente herauszugeben. III. Der Antragstellerin wird gestattet, die an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1) (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland) und an der Betriebsstätte der An- tragsgegnerin zu 2) (Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) befindliche elektrisch beheizte Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modell- bezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, durch einen Sachver- ständigen und einen Gerichtsvollzieher zu inspizieren, was die Erstellung von Fotos und Videoaufnahmen umfasst, und dabei insbesondere: 1. die vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage äußerlich in Augenschein zu nehmen, insbesondere - das Steuerungssystem zur Steuerung der Anlage und der Elektronik; - alle physischen Komponenten der installierten Wasserstoffproduktionsan- lage, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Reaktor, den Wassergas- Shift-Reaktor (WGS) und die Druckwechseladsorptionseinheit(en) (PSA) so- wie - alle Verbindungsleitungen und Ventile, Instrumente und Zusatzgeräte wie Pumpen, Kompressoren und/oder Wärmetauscher. 2. den Reaktor, welcher zur vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage gehört, zu öffnen und das Innere zu untersuchen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Katalysatorbett, die Wärmeisolierschicht und die elektrische Verkabe- lung; 3. auf die Steuerungssysteme der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Distributed Control System (DCS) und/oder jedes lokale Kontrollsystem (z. B. Human-Machine-Interfaces (HMI) ei- nes Programmable Logic Controllers (PLC)) sowie die Anlagensensoren (z. B. für Temperatur, Druck und Durchflussraten) zuzugreifen und LiveProzessdaten zu exportieren; IV. hilfsweise zu III.3., wenn die Steuerungssysteme keine Live-Prozessdaten liefern, auf alle historischen Prozessdatendaten zuzugreifen, die auf den Steuerungssystemen der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage gespeichert sind, und diese zu exportie- ren. V. Hilfsweise zu III., wenn die Besichtigung (insbesondere des Inneren des Reaktors der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Mo- dellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H400 bezeichnet wird), nicht möglich ist, 7 insbesondere weil die Anlage in Betrieb ist, werden die Antragsgegnerinnen verpflich- tet, die Anlage stillzulegen, keine Teile oder Komponenten davon zu verändern oder zu entfernen und die Besichtigung des Äußeren und Inneren der Anlage innerhalb von sieben Tagen zu ermöglichen. VI. Der Sachverständige soll innerhalb einer von der Kammer gesetzten Frist, idealerweise nicht mehr als drei Wochen, eine ausführliche Beschreibung der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, erstellen und der Kammer vorlegen, wobei diese eine detaillierte Beschreibung der für eine Beurteilung der Verletzung des An- tragspatents relevanten Merkmale der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage umfasst. VII. Als Sachverständige werden Frau Patentanwältin Annkathrin Solf von der Kanzlei Solf & Zapf für die Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 1) und Herr Patentanwalt Phi- lipp Harlacher von der Kanzlei Solf & Zapf für die Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 2) benannt, beide am Münchener Standort Candidplatz 15, 81543 München tätig, wobei diese durch andere in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentan- wälte ersetzt werden können. VIII. Zur Unterstützung der Sachverständigen wird der Gerichtsvollzieher Reinhard Hierl (für den eingetragenen Sitz der Antragsgegnerin zu 1) in Freising), der Gerichtsvollzieher Wolfgang Radecker (für die Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1) in Langen- bach) und die Gerichtsvollzieherin Verena Späth (für den eingetragenen Sitz und das Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2) in Dollnstein) als Hilfsperson bestimmt, wo- bei diese im Falle einer Nichtverfügbarkeit durch andere örtlich zuständige Gerichts- vollzieher ersetzt werden dürfen. IX. Es wird Herrn Rechtsanwalt Klaus Haft, Frau Rechtsanwältin Christine Kanz, Herrn Rechtsanwalt Alexander Bothe, Frau Rechtsanwältin Antonia Wilhelm und Herrn Rechtsanwalt Thomas Pfeffermann, alle EPG-Vertreter und in dieser Sache rechtliche Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, gestattet, bei den nach Ziff. I. bis V. beantragten Maßnahmen an- wesend zu sein, wobei ein/e anderer/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER die vorgenannten Vertreter im Falle einer Nichtverfügbar- keit vertreten darf. X. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Parteivertreter der Antragstellerin sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstellerin geheim zu halten. Zudem dürfen die vorgenannten Per- sonen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheitlichen Patentgerichts keine Gelegen- heit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Einblick in die elektrisch beheizte Wasser- stoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder H-400 bezeichnet wird, die ggf. beschlagnahmten Unterlagen sowie die durch den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung zu gewähren. XI. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, bei der Durchführung der nach Ziffer I. bis V. beantragten Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere dem Gerichtsvollzieher 8 und dem Sachverständigen uneingeschränkten Zugang zur elektrisch beheizten Was- serstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H- 200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, und den unter Ziffer I. genannten Konstrukti- ons- und Betriebsunterlagen (ob in physischer oder digitaler Form vorliegend) zu ge- währen, insbesondere Zugangshindernisse zu entfernen (was insbesondere das Einge- ben von Passwörtern auf elektronischen Endgeräte für den Zugriff auf digital verfüg- bare Informationen umfasst, unabhängig davon, ob diese Informationen auf dem Ge- rät, einem Remote- oder Cloud-Server gespeichert sind) und die vorgenannte Wasser- stoffproduktionsanlage in Betrieb zu nehmen. XII. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter an- zuweisen, den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverständigen entsprechend Ziff. XI. nachzukommen. XIII. Es wird ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.500 Euro pro 15-minütigem Zeitraum fest- gesetzt, in dem die Antragsgegnerinnen den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverständigen mit Bezug auf die Durchführung der in Ziffer I. bis V. beantragten Maßnahmen nicht nachkommen. XIV. Die zu erlassene Anordnung soll persönlich von einem der unter Ziffer IX. genannten Vertreter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass der An- ordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Antrag stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren im CMS unverzüglich im Zeitpunkt der Vollziehung der Maßnahmen zugestellt werden. Die Zustellung dieser Unterlagen erfolgt im Zusam- menwirken mit dem Gerichtsvollzieher. XV. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar. GRÜNDE DER ANORDNUNG: 18. Der Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung (R. 192, 199 VerfO) hat im tenorierten Umfang Erfolg. I. 19. Die Lokalkammer Düsseldorf ist gemäß Art. 32 (1) c), 33 (1) b), 60 EPGÜ zuständig. Der Antrag ist gemäß R. 192 VerfO in zulässiger Art und Weise gestellt worden. Insbesondere hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerinnen bei der Lo- kalkammer Düsseldorf Hauptsacheklage zu erheben. II. 20. Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass das Antragspatent durch die Antrags- gegnerinnen möglicherweise verletzt wird (Art. 60 (1) EPGÜ), wobei sie für eine abschlie- ßende Bewertung auf die Inspektion und Beweissicherung angewiesen ist. 21. Angesichts der geschilderten Umstände des Falles ist es möglich, dass die Anlagen zur Dampfreformierung (Biogas-zu-Wasserstoff-Anlagen), wie sie auf der Website der Antrags- gegnerin zu 1 angeboten werden, von der technischen Lehre des Antragspatents Gebrauch machen. 9 22. Die als Inhaberin des Antragspatents aktivlegitimierte Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 des Antragspatents durch die Anlagen sowie des Patentanspruchs 22 des Antragspatents durch das Betreiben der Anlagen für möglich hält. 23. Sie hat sich hierbei auf öffentlich zugängliche Informationen berufen. Konkret hat sie neben der bereits erwähnten Darstellung auf der Website der Antragsgegnerin zu 1 einen Artikel von Stephen B. Harrison herangezogen, der im August 2025 in der Zeitschrift „Gasworld“ erschienen ist und in dem die Anlagen der Antragsgegnerinnen („Sypox e-SMR“) beschrieben werden (Anlage HRM 7). Darüber hinaus hat die Antragstellerin eine Projektübersicht her- angezogen, in der die Anlagen ebenfalls beschrieben werden (Anlage HRM 8). Es handelt sich dabei um eine Übersicht zu einem Projekt des Konsortiums „ERe Tech“ (kurz für Electrified Reactor Technology), dessen Mitglied die Antragsgegnerin zu 1 ist. Das Konsortium hat zum Ziel, einen transformativen elektrisch beheizten Reaktor zusammen mit einem maßgeschnei- derten Katalysator für die Dampfreformierung zu entwickeln und zu prüfen. Ferner hat die Antragstellerin die Patentanmeldung WO 2021/209509 A1 (nachfolgend: WO 509) herange- zogen, die von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1 am 14. April 2021 angemeldet wurde und einen Reaktor mit einem strukturierten elektrisch beheizten Katalysator (a reac- tor with an electrically heated structured ceramic catalyst) beschreibt (Anlage HRM 9). Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Anlagen im Wesentlichen auf der in der WO 509 beschriebenen Erfindung beruhen. Schließlich hat die Antragstellerin eine ältere Fassung der Website der Antragsgegnerin zu 1 vom 15. Mai 2025 (Screenshot vorgelegt als Anlage HRM 14) herangezogen, auf der eine Beschreibung der Anlagen erfolgt. 24. Ausgehend von den dargestellten Unterlagen hat die Antragstellerin nachvollziehbar darge- legt, warum sie eine Verwirklichung aller Merkmale des Patentanspruchs 1 durch die Biogas- zu-Wasserstoff-Anlagen sowie aller Merkmale des Patentanspruchs 22 durch den Betrieb der Anlagen für möglich hält. Für eine abschließende Beurteilung der Verletzung ist sie jedoch auf eine Untersuchung der Anlagen sowie eine Analyse der in der Anordnung genannten Unterlagen angewiesen. 25. Eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Antragspatents ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorzunehmen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es klare Anhalts- punkte dafür gibt, den Rechtsbestand des Antragspatents in Zweifel zu ziehen, etwa in Folge einer negativen Rechtsbestandsentscheidung (vgl. UPC_CoA_327/2025, Anordnung vom 15. Juli 2025, Rn. 43 – Maguin v. Tiru). Solche Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor. III. 26. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass der Antrag dringlich ist (R. 194.2 a) VerfO). Zu- dem hat sie Gründe für den Erlass einer Anordnung ex parte aufgezeigt (R. 194.2 b), c), 197 VerfO). 1. 27. Die Inspektion bzw. Beweissicherungsmaßnahme ist dringlich. 28. Eine abschließende Beurteilung der Verletzung der Patentansprüche 1 und 22 des Antrags- patents kann, wie ausgeführt, nur durch eine Untersuchung der Biogas-zu-Wasserstoff-An- lagen sowie eine Analyse der in der Anordnung genannten Unterlagen erfolgen. Die Antrag- stellerin hat Grund zu der Annahme, dass sich die Konstruktions- und Betriebsunterlagen zu 10 den Anlagen sowohl am Sitz als auch in der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 be- finden. Ob eine vollständig montierte Anlage in der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 vorhanden ist, ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin ungewiss. Aus diesem Grund ist zusätzlich eine Inspektion auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2 erforderlich, auf dem sich nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin eine Pilotanlage in Betrieb befin- det. Nach dem Verständnis der Antragstellerin ist zu befürchten, dass die Anlage auf dem Gelände der Antragsgegnerin zu 2 bereits Ende November 2025 wieder abgebaut werden könnte. 29. Andere Möglichkeiten, Zugang zu den Anlagen zu erhalten, stehen der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen nicht zur Verfügung. Sie hat vorgetragen, dass die Anlagen nicht auf dem freien Markt verfügbar sind, sondern ausschließlich von der Antragsgegnerin zu 1 im Direkt- verkauf veräußert werden. Es ist daher weder möglich, die Anlagen auf regulärem Handels- weg zu erwerben, noch diese ohne Zustimmung des jeweiligen Anlagenbetreibers von innen und außen zu inspizieren. Darüber hinaus wäre der Antragstellerin der Erwerb einer solchen Anlage zu Untersuchungszwecken, selbst wenn dieser möglich wäre, aufgrund eines im Mil- lionenbereich liegenden Kaufpreises unzumutbar. 30. Die Antragsgegnerin zu 1 war nach dem unter Verweis auf das Ausstellverzeichnis geführten Vortrag der Antragstellerin nicht auf der Fachmesse AGRITECHNICA vom 9. bis 15. November 2025 in Hannover vertreten, so dass eine Inspektion und Beweissicherung auf einem Messe- stand als Alternative zu einer Besichtigung auf dem Gelände der Antragsgegnerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 nicht zur Verfügung stand. Sie wird demnach auch nicht auf der vom 9. bis 11. Dezember 2025 stattfindenden Fachmesse BIOGAS Convention & Trade Fair in Nürnberg ausstellen. 2. 31. Die Anordnung war nach R. 192.3, 197 VerfO ex-parte zu erlassen. Andernfalls bestünde die nachweisliche Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein werden (R. 197.1 Alt. 2 VerfO). 32. Wie die Antragstellerin erläutert hat, bestünde bei einer vorherigen Anhörung der Antrags- gegnerinnen die Gefahr, dass Konstruktions- und Betriebsunterlagen entfernt, vernichtet o- der unkenntlich gemacht sowie wichtige Prozess- und Sensordaten der Biogas-zu-Wasser- stoff-Anlagen gelöscht werden. IV. 33. Im Rahmen der Ermessensentscheidung überwiegen die Interessen der Antragstellerin. 34. Die Antragstellerin hat anhand der ihr bisher zur Verfügung stehenden Informationen nach- vollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale der Pa- tentansprüche 1 und 22 durch die Biogas-zu-Wasserstoff-Anlagen bzw. deren Betrieb aus- geht. Auch hat sie nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ihr keine anderen Mög- lichkeit als eine Inspektion in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 offen- steht, um die Frage der Patentverletzung abschließend aufzuklären. 35. Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorliegenden Anordnung, um den insoweit überwie- genden Interessen der Antragstellerin gerecht zu werden. Die Antragsgegnerinnen werden 11 durch die angeordneten Maßnahmen nicht unzumutbar belastet. Ihren Geheimhaltungsin- teressen tragen die in die Anordnung aufgenommenen Geheimnisschutzanordnungen hin- reichend Rechnung. V. 36. Die Antragstellerin hat die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Inspektion und Beweissiche- rung entrichtet, R. 192.5 VerfO. VI. 37. Dem Antrag der Antragstellerin entsprechend war anzuordnen, dass die Inspektion und Be- sichtigung neben der Inspektion der Anlagen selbst auch die Anfertigung physischer und/ oder digitaler Kopien bestimmter Unterlagen umfasst, die anschließend aus den Räumlich- keiten der Antragsgegnerinnen entfernt werden dürfen. Die Antragstellerin hat nachvollzieh- bar erläutert, dass dies aufgrund der Komplexität der Unterlagen erforderlich ist und dass eine eingehende Prüfung durch den Sachverständigen erforderlich ist, was während der In- spektion selbst nicht möglich ist. 38. Die Entfernung von Computern und/oder Notebooks aus den Räumlichkeiten der Antrags- gegnerinnen zum Zwecke der Analyse, ob darauf digitale Kopien der in der Anordnung ge- nannten Unterlagen gespeichert sind, und zum Zwecke der Anfertigung digitaler Kopien die- ser Unterlagen, war, wie beantragt, nur hilfsweise anzuordnen. Es handelt sich dabei, wie die Antragstellerin ebenfalls nachvollziehbar erläutert hat, um ein milderes Mittel gegenüber der zur Prüfung der genauen Zusammensetzung erforderlichen gesamten Demontage der Anlagen. 39. Sofern die Steuerungssysteme keine Live-Prozessdaten liefern, war, wie beantragt, hilfs- weise anzuordnen, dass bei der Inspektion und Beweissicherung auf alle historischen Pro- zessdaten zurückgegriffen werden kann, die auf den Steuerungssystemen der Biogas-zu- Wasserstoff-Anlage gespeichert sind, und diese zu exportieren. Die Antragstellerin hat über- zeugend dargelegt, dass es sich dabei um ein weniger eingreifendes Mittel handelt, da ins- besondere nicht erforderlich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen. 40. Die Stilllegung der Anlagen und die Ermöglichung der Besichtigung erfolgt, wie beantragt, nur hilfsweise für den Fall, dass eine Besichtigung nicht möglich ist. Insoweit war klarzustel- len, dass die Inspektion und Beweissicherung nach entsprechender Mitteilung durch die An- tragsgegnerin zu 1 bzw. die Antragsgegnerin zu 2 unverzüglich zu erfolgen hat. So kann ver- mieden werden, dass die Antragsgegnerin zu 1 bzw. zu 2 durch vermeidbare Stillstandszeiten übermäßig belastet werden. 41. Die Anordnung sieht nach R. 196.4, 196.5 VerfO vor, dass zwei Sachverständige bestellt wer- den, die die Maßnahmen ausführen. Gegen die jeweilige Person der Sachverständigen be- stehen keine Bedenken. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass keinerlei Beziehung der beiden Sachverständigen zu ihr, der Antragstellerin, oder zu den Antragsgegnerinnen beste- hen. Die Bestellung von zwei Sachverständigen war geboten, weil die Inspektion und Beweis- sicherung an dem ersten Standort jeder Antragsgegnerin gleichzeitig erfolgen soll. Die An- tragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass die gleichzeitige Durchführung der Besichtigung am jeweils ersten Standort beider Antragsgegnerinnen erforderlich ist, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Zudem ist derzeit unklar, ob sich auf dem Gelände der Antragsgegnerin zu 1 eine der Biogas-zu-Wasserstoff-Anlagen befindet und an 12 welchem Ort sich die Konstruktionsunterlagen befinden. 42. Dem Antrag der Antragstellerin folgend war der Sachverständige Philipp Harlacher, der auf- grund seines Studienschwerpunkts besondere Kenntnisse im Bereich der Verfahrenstechnik aufweist, vorrangig für die Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 2 zu bestimmen. Wäh- rend sich dort nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin in jedem Fall eine Anlage befin- det, ist dies im Fall der Räumlichkeiten der Antragsgegnerin zu 1 unklar. 43. Zur Unterstützung der Sachverständigen bei der Durchführung der Beweissicherung hat die Kammer von der durch R. 196.5 S. 2 VerfO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterstützung durch, von der Antragstellerin in ihrem Antrag bereits namentlich be- nannte, Gerichtsvollzieher anzuordnen. 44. Nach R. 196.5 VerfO waren Mitglieder oder Vertreter der Antragstellerin selbst von der In- spektion und Beweissicherung auszuschließen. 45. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und den Schutz vertraulicher Informationen war auch die Personenanzahl der Verfahrensbevollmächtigten bei der Inspektion zu beschränken (Art. 60 (1) EPGÜ, R. 196.1 VerfO). Die Kammer erachtet es als ausreichend, wenn an beiden Standorten der Antragsgegnerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 jeweils ein rechtsanwalt- licher Vertreter der Antragstellerin bei der Inspektion und Beweissicherung zugegen ist. 46. Die ferner gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten, dem Sachverständigen und dem Ge- richtsvollzieher angeordneten Geheimnisschutzmaßnahmen tragen den Geheimhaltungsin- teressen der Antragsgegnerinnen Rechnung. Gleiches gilt für das geschilderte Prozedere nach Erhalt der ausführlichen Beschreibung. 47. Ferner war anzuordnen, dass die durch die Sachverständigen zu erstellende ausführliche Be- schreibung nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 und/oder die Antragsgegnerin zu 2 verwendet werden darf (R. 196.2 VerfO). 48. Die Kosten der durch die Sachverständigen durchzuführenden Inspektion und Beweissiche- rung einschließlich der durch die Sachverständigen zu erstellenden ausführlichen Beschrei- bung hat die Antragstellerin jedenfalls bis auf Weiteres zu zahlen, da sie die Inspektion be- gehrt. Soweit die Sachverständigen nicht auf die Zahlung eines Vorschusses für ihre Kosten verzichten, hat die Antragstellerin an die Sachverständigen vor Beginn der Inspektion eine durch diese zu bestimmenden, angemessenen Vorschuss zu zahlen. 49. Diese Anordnung ist zusammen mit den in der Anordnung genannten Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit einem der bei der Inspektion und Beweissi- cherung anwesenden Vertreter der Antragstellerin gemäß R. 197.2 VerfO zuzustellen. VII. 50. Die in die Anordnung aufgenommene allgemeine Androhung von Zwangsmitteln gibt der Kammer die notwendige Flexibilität, um auf eventuelle Verstöße gegen diese Anordnung un- ter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sowie der Schwere des Verstoßes rea- gieren zu können. 51. Im konkreten Fall konnte von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. Die dafür bei einer ex-parte Anordnung notwendigen besonderen Umstände (R. 196.6 13 VerfO) liegen vor. Anders als bei einer Unterlassungsanordnung droht den Antragsgegnerin- nen durch die Inspektion und Beweissicherung allenfalls ein geringfügiger Schaden. Die An- tragsgegnerin zu 1 ist auch weiterhin zum Angebot sowie ggf. zur Herstellung und zum Ver- trieb der Anlagen berechtigt (UPC_CFI_260/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 26.03.2025, S. 9 f. – OTEC Präzisionsfinish v. STEROS; Abgrenzung zu: UPC_CFI_177/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.06.2023 – myStromer v. Revolt). Die Antragsgegnerin zu 2 ist weiterhin zum Betrieb der bei ihr befindlichen Anlage berechtigt. Davon ausgehend und unter Berücksich- tigung der möglicherweise nur noch bis Ende November 2025 möglichen Inspektion würde die Anordnung einer Sicherheitsleistung die Beweissicherung und Inspektion unangemessen verzögern, was es rechtfertigt, vorliegend von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ab- zusehen. 14 ANORDNUNG: Es wird ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerinnen folgende Inspektions- und Be- weissicherungsanordnung erlassen: I. Der Antragstellerin wird gestattet, durch einen Sachverständigen und einen Gerichts- vollzieher die folgenden Dokumente und Unterlagen zu inspizieren, was insbesondere die Anfertigung physischer und/oder digitaler Kopien umfasst, die sich an den Stand- orten der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland und Eichen- straße 9, 85416 Langenbach, Deutschland) und an den Standorten der Antragsgegnerin zu 2 (Papst-Viktor-Str. 127, 91795 Dollnstein, Deutschland und Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) befinden. Insbesondere wird die Inspektion folgender Unter- lagen gestattet: 1. Prozessablaufdiagramme, die insbesondere die Reaktionsabläufe der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbe- zeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, darstellen; 2. technische Zeichnungen, technische Daten, Konstruktionshandbücher, Bauanlei- tungen, Bedienungsanleitungen, Inbetriebnahme- und Betriebsverfahrensüber- sichten, Sicherheitsüberprüfungen und -berichte, Datenblätter der vorgenann- ten Wasserstoffproduktionsanlage, die Folgendes zeigen: - den Aufbau und die Bestandteile des Reaktors; - den Druckbehälter des Reaktors und alle Elemente innerhalb des Behäl- ters; - die Mittel zum Verbinden der elektrisch leitfähigen Teile innerhalb des Re- aktors mit einem elektrischen System außerhalb des Reaktors und die Mit- tel zum Verbinden zwischen Elementen innerhalb des Reaktors; - die Wärmeisolierschicht innerhalb des Reaktors und deren Positionierung relativ zu den genannten Katalysatoren und alle elektrisch leitfähigen Tei- len; 3. Fotos, Präsentationen oder vergleichbare Unterlagen, die Folgendes zeigen: - die vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage in vollständig montiertem Zustand oder in einer vorläufigen Montage-/Bauphase (z. B. auf sog. Pre- Installation-Fotos); - vor der Installation befindliche Komponenten oder Innenteile der vorge- nannten Wasserstoffproduktionsanlage sowie deren Komponenten und/o- der Ausrüstungen. Die Anordnung betrifft die oben genannten Unterlagen, unabhängig davon, ob sie in physischer Form vorhanden oder in digitaler Form gespeichert sind, wobei Letzteres Unterlagen umfasst, die auf lokalen Computern, Servern oder in der Cloud gespeichert sind und von den besichtigten Standorten aus abgerufen wer- den können. 15 II. Hilfsweise zu I., falls keine der unter I. 1. bis 3. aufgeführten Unterlagen von den An- tragsgegnerinnen zur Verfügung gestellt werden: Die Antragstellerin ist berechtigt, alle Computer und/oder Notebooks aus den Räum- lichkeiten der Antragsgegnerinnen zu entfernen, um zu analysieren, ob darauf Unter- lagen gemäß I. 1. bis 3. gespeichert sind, und um digitale Kopien dieser Unterlagen anzufertigen. Die Antragsgegnerinnen werden aufgefordert, alle erforderlichen Pass- wörter oder sonstige Mittel zum Zugriff auf diese Dokumente herauszugeben. III. Der Antragstellerin wird gestattet, die an der Produktionsstätte der Antragsgegnerin zu 1 (Waldrand 3, 85354, Freising, Deutschland) und an der Betriebsstätte der Antrags- gegnerin zu 2 (Beim Weiher 1, 91795 Dollnstein, Deutschland) befindliche elektrisch beheizte Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeich- nung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher zu inspizieren, was die Erstellung von Fotos und Video- aufnahmen umfasst, und dabei insbesondere: 1. die vorgenannte Wasserstoffproduktionsanlage äußerlich in Augenschein zu nehmen, insbesondere - das Steuerungssystem zur Steuerung der Anlage und der Elektronik; - alle physischen Komponenten der installierten Wasserstoffproduktionsan- lage, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Reaktor, den Wassergas- Shift-Reaktor (WGS) und die Druckwechseladsorptionseinheit(en) (PSA) so- wie - alle Verbindungsleitungen und Ventile, Instrumente und Zusatzgeräte wie Pumpen, Kompressoren und/oder Wärmetauscher; 2. den Reaktor, welcher zur vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage gehört, zu öffnen und das Innere zu untersuchen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Katalysatorbett, die Wärmeisolierschicht und die elektrische Verkabe- lung; 3. auf die Steuerungssysteme der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Distributed Control System (DCS) und/oder jedes lokale Kontrollsystem (z. B. Human-Machine-Interfaces (HMI) ei- nes Programmable Logic Controllers (PLC)) sowie die Anlagensensoren (z.B. für Temperatur, Druck und Durchflussraten) zuzugreifen und LiveProzessdaten zu exportieren; IV. hilfsweise zu III.3., wenn die Steuerungssysteme keine Live-Prozessdaten liefern, auf alle historischen Prozessdatendaten zuzugreifen, die auf den Steuerungssystemen der vorgenannten Wasserstoffproduktionsanlage gespeichert sind, und diese zu exportie- ren. V. Hilfsweise zu III., wenn die Besichtigung (insbesondere des Inneren des Reaktors der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Mo- dellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H400 bezeichnet wird), nicht möglich ist, 16 insbesondere weil die Anlage in Betrieb ist, werden die Antragsgegnerinnen verpflich- tet, die Anlage stillzulegen, keine Teile oder Komponenten davon zu verändern oder zu entfernen und die Besichtigung des Äußeren und Inneren der Anlage innerhalb von sieben Tagen zu ermöglichen. Nach einer Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1 bzw. der Antragsgegnerin zu 2 über die erfolgte Stilllegung der Anlage hat die Besichtigung un- verzüglich zu erfolgen. VI. Die Sachverständigen sollen innerhalb einer Frist von drei Wochen eine ausführliche Beschreibung der elektrisch beheizten Wasserstoffproduktionsanlage, die normaler- weise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, erstellen und der Kammer vorlegen, wobei diese eine detaillierte Beschreibung der für eine Beurteilung der Verletzung des Antragspatents relevanten Merkmale der vorge- nannten Wasserstoffproduktionsanlage umfasst. Die von den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung und alle ande- ren Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsache- verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 und/oder die Antragsgegnerin zu 2 verwen- det werden. VII. Als Sachverständige werden Frau Patentanwältin Annkathrin Solf von der Kanzlei Solf & Zapf für die Besichti- gung bei der Antragsgegnerin zu 1 und Herr Patentanwalt Philipp Harlacher von der Kanzlei Solf & Zapf für die Besichti- gung bei der Antragsgegnerin zu 2 ernannt, beide am Münchener Standort Candidplatz 15, 81543 München tätig, wobei diese durch andere in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentanwälte er- setzt werden können. VIII. Zur Unterstützung der Sachverständigen werden der Gerichtsvollzieher Reinhard Hierl (für den eingetragenen Sitz der Antragsgeg- nerin zu 1 in Freising), der Gerichtsvollzieher Wolfgang Radecker (für die Produktionsstätte der An- tragsgegnerin zu 1 in Langenbach) und die Gerichtsvollzieherin Verena Späth (für den eingetragenen Sitz und das Be- triebsgelände der Antragsgegnerin zu 2 in Dollnstein) als Hilfspersonen bestimmt, wobei diese im Falle einer Nichtverfügbarkeit durch an- dere örtlich zuständige Gerichtsvollzieher ersetzt werden dürfen. IX. Es wird Herrn Rechtsanwalt Klaus Haft, Frau Rechtsanwältin Christine Kanz, Herrn Rechtsanwalt Alexander Bothe, Frau Rechtsanwältin Antonia Wilhelm und Herrn Rechtsanwalt Thomas Pfeffermann, alle EPG-Vertreter und in dieser Sache rechtliche 17 Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, gestattet, bei den nach Ziff. I. bis V. beantragten Maßnahmen an- wesend zu sein, wobei ein/e anderer/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER die vorgenannten Vertreter im Falle einer Nichtverfügbar- keit vertreten darf. Es darf jedoch bei der Inspektion und Beweissicherung an beiden Standorten der An- tragsgegnerin zu 1 nur jeweils einer der genannten rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zugegen sein. Gleiches gilt für die Inspektion und Beweissicherung an beiden Standorten der Antragsgegnerin zu 2. Hier darf ein weiterer der genannten rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zugegen sein. Vertretungsorgane oder Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung der Inspektion und Beweissicherung nicht anwesend sein. X. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Parteivertreter der Antragstellerin sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstellerin geheim zu halten. Zudem dürfen die vorgenannten Per- sonen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheitlichen Patentgerichts keine Gelegen- heit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Einblick in die elektrisch beheizte Wasser- stoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H-200 oder H-400 bezeichnet wird, die ggf. beschlagnahmten Unterlagen sowie die durch den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung zu gewähren. XI. Die Antragsgegnerinnen sollen aufgefordert werden, sich nach Vorlage der ausführli- chen Beschreibung durch die Sachverständigen zu ihren etwaigen Geheimhaltungsin- teressen zu äußern. Die rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin, die bei der Inspektion und Beweissicherung zugegen sind, sind zu hören. Erst danach entscheidet das Gericht, ob und inwieweit die ausführliche Beschreibung der Antragstellerin per- sönlich zur Kenntnis gebracht wird und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstellerin aufgehoben wird. XII. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, bei der Durchführung der nach Ziffer I. bis V. beantragten Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere dem Gerichtsvollzieher und dem Sachverständigen uneingeschränkten Zugang zur elektrisch beheizten Was- serstoffproduktionsanlage, die normalerweise mit der Modellbezeichnung SYPOX H- 200 oder SYPOX H-400 bezeichnet wird, und den unter Ziffer I. genannten Konstrukti- ons- und Betriebsunterlagen (ob in physischer oder digitaler Form vorliegend) zu ge- währen, insbesondere Zugangshindernisse zu entfernen (was insbesondere das Einge- ben von Passwörtern auf elektronischen Endgeräte für den Zugriff auf digital verfüg- bare Informationen umfasst, unabhängig davon, ob diese Informationen auf dem Ge- rät, einem Remote- oder Cloud-Server gespeichert sind) und die vorgenannte Wasser- stoffproduktionsanlage in Betrieb zu nehmen. XIII. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter an- zuweisen, den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverständigen entsprechend Ziff. XII. nachzukommen. 18 XIV. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. XV. Die zu erlassene Anordnung soll persönlich von jeweils einem der unter Ziffer IX. ge- nannten Vertreter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass der Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Antrag stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren im CMS unverzüglich im Zeitpunkt der Vollziehung der Maßnahmen zugestellt werden. Die Zustellung dieser Unterlagen erfolgt im Zusam- menwirken mit dem jeweils anwesenden Gerichtsvollzieher. XVI. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissicherung ein- schließlich der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Der Antragstellerin wird aufge- geben, vor Beginn der Inspektion den Sachverständigen einen angemessenen, von die- sen zu bestimmenden Kostenvorschuss zu zahlen, soweit diese nicht auf einen solchen Kostenvorschuss verzichten. XVII. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der An- tragsgegnerinnen aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antrag- stellerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitsta- gen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Ziffer VI. zu fertigende ausführliche Beschreibung der Antragstellerin offen gelegt wurde, oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung entschieden hat, keinen Zugang zu dieser Be- schreibung zu gewähren, eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 bzw. die Antrags- gegnerin zu 2 erhoben hat. XVIII. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar. XIX. Im Übrigen wird der Antrag auf Inspektion und Beweissicherung zurückgewiesen. INFORMATIONEN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND BERUFUNG: Die Antragsgegnerinnen können innerhalb von 30 Tagen nach der Vollziehung der Maßnahmen eine Überprüfung der vorliegenden Anordnung beantragen (Art. 60 (6) EPGÜ, R. 197.3 VerfO). Die nachteilig betroffene Partei kann gegen die vorliegende Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 (2) a) EPGÜ, R. 220.1 c) VerfO). 19 Erlassen am 25. November 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Ronny Digital unterschrieben Vorsitzender Richter Thomas von Ronny Thomas Thomas Datum: 2025.11.24 19:45:36 +01'00' Digital unterschrieben Jule Kathrin von Jule Kathrin Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Schumacher Datum: 2025.11.25 08:46:40 +01'00' Digitalt signeret Rechtlich qualifizierter Richter Agergaard Peter Juul af Peter Juul Agergaard Agergaar Dato: d 2025.11.24 20:36:57 +01'00' HEIKE Digital unterschrieben von HEIKE BETTINA für den Hilfskanzler BETTINA ELVIRA Strysio Datum: 2025.11.25 ELVIRA Strysio 08:56:01 +01'00' 20
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- Topsoe applied for an ex parte order for inspection and seizure of evidence at two defendant plants, citing possible infringement of a method patent.
- The Judge-Rapporteur (JR) found the applicant credibly demonstrated possible infringement and the necessity of inspection to prove it.
- No validity check was deemed necessary in the absence of clear evidence to doubt patent validity.
- Ex parte proceedings were justified due to the risk of technical drawings disappearing.
- The JR granted the ex parte request, with specific limitations on taking computers or stopping production.
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