UPC_CFI_173/2024; UPC_CFI_424/2024 – Nera v Xiaomi

Court
Local Division Hamburg
Date
Outcome
Denied
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Infringement and revocation action Note: This decision was not published in the week of 10 July 2025. The UPC publishes its decisions under the decision date only, instead of (also) on the publication date. Facts 1. Nera (a licensing company) sues Xiaomi for infringement of its patents with respect to the mobile phones sold by Xiaomi in Germany and The Netherlands. 2. Nera had bought the patent (EP 2 642 632). 3. The defendants filed a counterclaim for revocation of the patent in all countries of the UPC for which it was in force, arguing extension of subject matter (Article 123(2) EPC), lack of novelty and lack of inventive step. 4. The defendants also argued that the claimant was not entitled to sue and that they did not infringe. 5. The claimant filed 66 auxiliary requests. The Court 1. Claimant has standing to sue. R. 8.4 RoP states that the registered owner of the patent should be considered as the patentee. The burden of proof that this information is incorrect, is on the defendant. 2. The Court has international jurisdiction with respect to the counterclaim. The fact that not all claims are invoked in the infringement case does not prevent an invalidity attack with respect to the entire patent. 3. The claimant is entitled, in response to the defence with respect to the application to amend the patent, to combine auxiliary requests which have already been discussed in depth in the application to amend the patent, without having to ask for approval in accordance with R. 30.2 RoP. 4. The number of auxiliary requests is not objectionable. They are considered reasonable in number. 5. The Court repeats the principles of claim interpretation of as laid down by the Court of Appeal (in Nanostring v 10XGenomics, UPC_CoA_335/2023) and discusses the meaning of the claim features. The fact that a claim feature (in the English language patent) is incorrectly translated in German and French is not important if the meaning is clear in the light of what is stated in the description. 6. With respect to added matter the Court agrees with the defendants that the claim of the patent extends beyond the original application because claim feature 2.1 and also claim feature 3 cannot be inferred from the original application. In feature 2.1, the word “magnetic” in “magnetic substrate” in the original claim has been dropped, resulting in an intermediate generalization. The same is true for feature 3, in which also a limitation has been removed. 7. The Court states: “It is true that not every deviation between the wording of the original application documents and the requested version of the patent to be granted or granted constitutes a prohibited amendment under Article 123(2) EPC... by omitting the feature "magnetic" from the wording of the claim, an object is claimed which is more general than the feature complex from which the feature was removed (cf. Benkard EPC/Sendrowski, 4th ed. 2023, EPC Art. 123 para. 173).” 8. Auxiliary requests 1 and 2 resolve the added matter problem. 9. The auxiliary requests 1 and 2 are novel. The Court considers as follows (in my translation): “For an invention to be considered prior art (Art. 54(1) EPC), it must be clearly, directly and unambiguously found in a single prior art and in its existing form... For novelty to be lacking, each feature of the claimed subject-matter must be directly and unambiguously derivable from a single prior art document..." 10. With respect to D5, on which the defendants rely for lack of novelty of claim 1, the Court notes (in my translation): “It is not absolutely necessary for a prior art document to address the same problem as the patent in order to be prejudicial to novelty. However, the completely divergent problem solution of D5 prevents the skilled man from referring to D5.” 11. With respect to inventive step, the Court does not refer to the problem-solution-approach, but cites in the first place the text of Article 56 EPC and continues: "A possible starting point is realistic if it’s teaching would have been of interest to a person skilled in the art who, at the priority date of the patent in suit, wish to develop a product or process similar to that disclosed in the prior art and thus having a similar problem as the claimed invention..." 12. The Court concludes that the inventive step attack fails. 13. The Court concludes that the devices of Xiaomi do (at least) not fulfil claim element 3 as added to claim 1 in the auxiliary request, so there is no infringement. Comment 1. This case is not one which should make patent attorneys, the European Patent Office (“EPO”) and the litigators proud! It contains wise lessons for all these professionals: The patent attorney who drafted the application did not do much more than apparently describing and claiming precisely the device as actually conceived by the inventor... During prosecution, the patent attorney clearly broadened the scope of the claims compared to the originally filed claims... During examination, the patent attorney surprisingly got away with this broadening... Before you start litigation, thorough preparation is extremely important. Do not rely on the work of the EPO but do a new (more creative) prior art search and check critically the entire prosecution file. 2. I think 66 auxiliary requests is not a reasonable number. The drafters of the Rules of Procedure had in mind a number of about 5 or 6. 3. Above at points 7 and 10, I included (in translation) the considerations of the Court with respect to added matter and novelty. I always thought that the criteria (the so-called “gold standard”) were the same, but I read in these points slightly different tests with references to German text books. I have the impression that under these tests it is more difficult to argue lack of novelty than lack of sufficient basis, while in my opinion it should be the same test. 4. Above at point 10, I included the Court’s statements with respect to novelty and prior art document D5. I have always learned that we have an absolute novelty requirement, and that also when no skilled person would or even could have “found” a certain prior art device which is exactly the same as the patented device... the claim for that device is invalid. A different purpose as such is irrelevant. 5. The Court states that the teaching of a prior art document is what the skilled person learns from it at the time of publication. I know that this is in conformity with the EPO case law... but what happens if that teaching changes between the time the prior art is published and the priority date of the patent? 6. My remarks with respect to German textbooks is not meant to say that they are of no value... but in several UPC countries courts do not cite literature... the UPC is an international Court, and although certain representatives seem to think that the UPC will simply follow German law, it seems unwise to reinforce this by referring only to German literature.

Full Decision Text

1 Hamburg - Lokalkammer UPC_CFI_173/2024 und 424/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Hamburg erlassen am 10. Juli 2025 LEITSÄTZE 1. Ist der eigentliche Kern der Hilfsanträge zur hilfsweisen Aufrechterhaltung des Patents nach R. 30 VerfO klein, ist die gegnerische Partei nicht vor unzumutbare Herausforderungen in Bezug auf ihren Vortrag gestellt, selbst wenn die Anzahl der Hilfsanträge recht hoch ist, Regel 30.1 lit. c) VerfO . 2. Eine unzulässige Änderung im Sinne einer Zwischenverallgemeinerung liegt vor, wenn ein Begriff im Anspruchswortlaut fallen gelassen worden ist, der in der der beantragten Fassung noch enthalten war, Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ. 3. Hat eine Entgegenhaltung eine vergleichbare Funktionsweise, doch ein unterschiedliches Anwendungsfeld (Einstellung der Resonanzfrequenz einer Antennenvorrichtung in einem Empfänger für die Nahfeldkommunikation) im Vergleich zum anspruchsgemäßen System (Aufbau und Herstellung eines Leistungsempfängers zum drahtlosen Laden), handelt es sich um kein Dokument aus dem Stand der Technik, das die Fachperson bei der Suche nach der Lösung der Aufgabe des Klagepatents heranziehen würde, Art. 54 und 56 EPÜ. SCHLAGWÖRTER Regel 30.1 lit. c) VerfO, Art. 54 EPÜ, Art. 56 EPÜ, Art. 123 Abs. 2 EPÜ 2 KLÄGERIN UND WIDERBEKLAGTE Nera Innovations Ltd. (Klägerin)- Suite 23, The Hyde Building, The Park, Carrickmines - 18 - Dublin - IE Vertreten durch Dr. Thomas Adam BEKLAGTE UND WIDERKLÄGERINNEN 1. Xiaomi Communications Co., Ltd. (Beklagte) - No. 019, 9th Floor, Building 6, Yard 33, Xierqi Middle Road, Haidian District - 100085 - Peking - CN Klageschrift zugestellt am 23/08/2024 Vertreten durch: Eva Acker 2. Xiaomi Inc. (Beklagte) - No. 006, 6th floor, Yard 33, Middle Xierqi Road, Haidian District - 100089 - Peking - CN Klageschrift zugestellt am 23/08/2024 Vertreten durch: Eva Acker 3. Xiaomi Technology Netherlands B.V. (Beklagte) - Prinsens Beatrixlaan 582 - 2595BM - Den Haag - NL Klageschrift zugestellt am 25/04/2024 Vertreten durch: Eva Acker 4. Xiaomi Technology Germany GmbH (Beklagter) - Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE Klageschrift zugestellt am 25/04/2024 Vertreten durch: Eva Acker STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT Patentnr. Inhaber EP2642632 Nera Innovations Ltd. SPRUCHKÖRPER Diese Entscheidung wurde erlassen unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Klepsch, des rechtlich qualifizierten Richters und Berichterstatters Dr. Schilling, des rechtlich qualifizierten Richters Granata und des technisch qualifizierten Richters Dr. Mesa Pascasio. 3 GEGENSTAND Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage MÜNDLICHE VERHANDLUNG 22.05.2025, 10:00 Uhr KURZE ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Verletzung des deutschen und des niederländischen Teils des europäischen Patents EP 2 642 632 B1 (auch „Klagepatent“) in Anspruch, das drahtlose Energieempfänger schützt. Die Parteien streiten widerklagend um den Rechtsbestand des Patents, das die Klägerin hilfsweise beschränkt verteidigt. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Irland, das Patentportfolios an Dritte lizensiert. Die Beklagten gehören alle zur Unternehmensgruppe des Xiaomi-Konzerns. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung von drahtlosen Energieempfängervorrichtungen u.a. in den Smartphones Xiaomi 13 Pro und Xiaomi POCO F5 Pro 5G (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen), die die Beklagte zu 1) herstellt. Ausweislich der deutschen Internetseite von Xiaomi betreibt die Beklagte zu 2) diese Internetseite. Die Beklagte zu 3) ist ausweislich der deutschen und niederländischen Internetseiten von Xiaomi Verkäuferin der angegriffenen Ausführungsformen in Europa, also auch der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande. Die Beklagte zu 4) ist ausweislich der deutschen Internetseite inhaltlich verantwortlich für die deutsche Version der Homepage und bietet daher ebenfalls die Verletzungsform in Deutschland an Die Klägerin stützt sich auf das Klagepatent (deutsches Az. 60 2012 043 310.8; niederländisches Az. EP2642632), dessen Anmeldung von der LG Innotek Co., Ltd. (im Folgenden „LG Innotek“) am 30. Oktober 2012 eingereicht und am 25. September 2013 offengelegt wurde. Das Klagepatent nimmt koreanische Prioritäten vom 23. März 2012 und 19. Juli 2012 in Anspruch. Der Hinweis auf Patenterteilung wurde am 28. Februar 2018 veröffentlicht. Es ist in englischer Sprache verfasst. Die Klägerin beruft sich darauf, die Anmelderin, LG Innotek, habe das Klagepatent nebst sämtlichen Ansprüchen für die Vergangenheit aufgrund eines am 8. Dezember 2020 abgeschlossenen „Patent Purchase Agreement“ mit Wirkung zum 22. Januar 2021 auf die Scramoge Technology Ltd., Irland, übertragen (vgl. Anlage PS 2, teilweise geschwärzt). Aus den Ziffern 1.8, 2.1, 2.2 und 5.2 des PPA 1 ergebe sich die Rechteübertragung. Bei der Scramoge Technology Ltd. handele es sich um die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Demnach habe die LG Innotek das Klagepatent (ebenfalls nebst sämtlichen Ansprüchen für die Vergangenheit) aufgrund eines am 5. März 2024 abgeschlossenen „Patent Purchase Agreement“ mit Wirkung zum 5. April 2024 auf die Klägerin übertragen. 4 Auch die Scramoge Technology Ltd. habe das Klagepatent nebst sämtlichen Ansprüchen für die Vergangenheit aufgrund des am 5. März 2024 abgeschlossenen „Patent Purchase Agreement“ (im Nachfolgenden „PPA 2“) mit Wirkung zum 5. April 2024 auf die Klägerin übertragen (vgl. Anlage PS 4). Auch hier ergebe sich aus den mit dem PPA 1 wortgleichen Ziffern 1.8, 2.1, 2.2 und 5.2 des PPA 2 die Rechteübertragung auf die Klägerin. Die Klägerin sei daher alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Zwischenzeitlich ist die Klägerin sowohl im niederländischen als auch im deutschen Patentregister eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft. Es war Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren vor dem deutschen Bundespatentgericht. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 Ni 45/22 (EP) endete durch Klagerücknahme vor der mündlichen Verhandlung, dasjenige mit dem Aktenzeichen 4 Ni 47/22 (EP) endete mit Urteil vom 9. Mai 2023 (GRUR-RS 2023, 19684). Letztere Entscheidung war Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem deutschen Bundesgerichtshof, bei dem es zu einer mündlichen Verhandlung nicht mehr kam, weil auch dieses Verfahren durch Klagerücknahme beendet wurde. Die Lehre des Klagepatents betrifft gemäß Abs. [0001] das drahtlose Laden und insbesondere eine Empfangsantenne zum drahtlosen Laden und eine Drahtlosleistungsempfangsvorrichtung mit einer solchen Empfangsantenne. Solche Drahtlosleistungsempfangsvorrichtung können z.B. mobile Endgeräte sein, deren Akkumulatoren drahtlose geladen werden sollen. Die Klägerin beruft sich auf eine wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 und den Unteransprüchen 2 bis 6 (Klageschrift) durch die Smartphones Xiaomi 13 Pro und Xiaomi POCO F5 Pro 5G (angegriffene Verletzungsformen) sowie hilfsweise auf eine Verletzung gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 33A, wie sie die Klägerin in ihrem Antrag auf Änderung des Patents nach R. 30 VerfO in Reaktion auf die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten stellt. Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht ein System, das einen drahtlosen Leistungsempfänger (1000) und eine Verbindungseinheit (300) umfasst, wobei der drahtlose Leistungsempfänger (1000) bestimmte Spezifikationen umfasst. Bei den Ansprüchen 2 bis 6 handelt es sich um abhängige Unteransprüche. Anspruch 18 beansprucht ein Endgerät, das in ihm mit einem System nach einem der Ansprüche 1 bis 13 ausgestattet ist. Ansprüche 1 bis 6 des Klagepatents lauten in ihrer erteilten Fassung und deutscher Übersetzung wie folgt: 1. A system comprising a wireless power receiver (1000) and a connecting unit (300), the wireless power receiver (1000) comprising: a substrate (100) configured to change a direction of a magnetic field received from a transmission side; a coil unit (200) including a first connection terminal (210), a second connection terminal (220) and a coil (230), wherein the coil (230) is configured to wirelessly receive power, wherein the coil (230) is formed as a conductive pattern on or inside the substrate (100), and wherein the first connection terminal (210) is located at one end of the coil (230) and the second connection terminal (220) is provided at the other end of the coil (230), characterized in that the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300), 5 wherein the connecting unit (300) includes a first connection terminal (310) of the connecting unit (300) for connecting to the first connection terminal (210) of the coil unit (200) and a second connection terminal (320) of the connecting unit (300) for connecting to the second connection terminal (220) of the coil unit (200). 1. System, das einen drahtlosen Leistungsempfänger (1000) und eine Verbindungseinheit (300) umfasst, wobei der drahtlose Leistungsempfänger (1000) Folgendes umfasst: ein Substrat (100), das konfiguriert ist, eine Richtung eines von einer Sendeseite empfangenen Magnetfeldes zu ändern; eine Spuleneinheit (200), die einen ersten Verbindungsanschluss (210), einen zweiten Verbindungsanschluss (220) und eine Spule (230) enthält, wobei die Spule (230) konfiguriert ist, drahtlos Leistung zu empfangen, wobei die Spule (230) als ein leitendes Muster auf dem Substrat (100) oder innerhalb dessen gebildet ist und wobei sich der erste Verbindungsanschluss (210) an einem Ende der Spule (230) befindet und der zweite Verbindungsanschluss (220) an dem anderen Ende der Spule (230) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Substrat (100) einen Empfangsraum, der in ihm gebildet ist, für die Verbindungseinheit (300) besitzt, wobei die Verbindungseinheit (300) einen ersten Verbindungsanschluss (310) der Verbindungseinheit (300) zum Verbinden des ersten Verbindungsanschlusses (210) der Spuleneinheit (200) und einen zweiten Verbindungsanschluss (320) der Verbindungseinheit (300) zum Verbinden mit dem zweiten Verbindungsanschluss (220) der Spuleneinheit (200) besitzt. 2. The system according to claim 1, wherein the substrate (100) is a flexible sheet. 2. System nach Anspruch 1, wobei das Substrat (100) eine flexible Folie ist. 3. The system according to claim 1 or 2, wherein the coil unit (200) is disposed directly on a top surface of the substrate (100). 3. System nach Anspruch 1 oder 2, wobei die Spuleneinheit (200) direkt auf einer oberen Fläche des Substrats (100) angeordnet ist. 4. The system according to claim 1, wherein the conductive pattern is formed directly on a surface of the substrate (100). 4. System nach Anspruch 1, wobei das leitende Muster direkt auf einer Fläche des Substrats (100) gebildet ist. 5. The system according to claim 1 or 2, wherein the conductive pattern is a conductive layer. 5. System nach Anspruch 1 oder 2, wobei das leitende Muster eine leitende Schicht ist. 6. The system according to one of the preceding claims, wherein the receiving space corresponds to a shape of the connecting unit (300). 6. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Empfangsraum einer Form der Verbindungseinheit (300) entspricht Anspruch 18, der Gegenstand der Nichtigkeitswiderklage ist, lautet in seiner erteilten Fassung und deutscher Übersetzung wie folgt: 18. A terminal equipped therein with a system according to one of the claims 1 to 13. 6 18. Endgerät, das in ihm mit einem System nach einem der Ansprüche 1 bis 13 ausgestattet ist TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE DER PARTEIEN Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen, insbesondere hinsichtlich der beiden vorgetragenen Übertragungsvorgänge. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die geltend gemachten Ansprüche für die Vergangenheit, d.h. die Zeit ab dem 28. März 2018 bis zum 21. Dezember 2020, wirksam von der LG Innotek an die Klägerin abgetreten sind. Dasselbe gelte für die Ansprüche der Scramoge Technology Ltd. für den Zeitraum zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 4. April 2024. Das Register entfalte insoweit keine Indizwirkung und die Klägerin habe hierzu nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere sei keine Abtretungsvereinbarung vorgelegt worden. Die Parteien streiten um die Auslegung der Merkmale der Verbindungsanschlüsse der Spuleneinheit (orig. Englisch: „connection terminal“), den Begriff des „leitenden Musters“ bzw. in der Diktion der Beklagten „Leiterbilds“ (orig. Englisch: „conductive pattern“) und die Art wie der Empfangsraum im Substrat ausgebildet sein muss. Die Parteien streiten ferner um den Rechtsbestand des Klagepatents. Die Beklagten berufen sich auf mehrere unzulässige Erweiterungen sowie auf fehlende Neuheit bzw. fehlende erfinderische Tätigkeit in Bezug auf sechs im Erteilungsverfahren überwiegend nicht berücksichtigte Dokumente aus dem Stand der Technik. Die Klägerin hat daraufhin zwei Sätze zu jeweils 33 Hilfsanträgen zur beschränkten Verteidigung des Klagepatents mit ihrer Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage eingereicht und die Unterlassungsanträge entsprechend um Hilfsanträge ergänzt. Die Parteien streiten darum, ob die drahtlosen Energieempfängervorrichtungen u.a. in den Smartphones Xiaomi 13 Pro und Xiaomi POCO F5 Pro 5G, die die Beklagte zu 1) herstellt, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Beklagten nehmen dies in Abrede. Sie haben zunächst mit der Klagerwiderung vom 25. Juli 2024 ohne Geheimhaltungsantrag zur Nichtverletzung vorgetragen (dort S. 40ff.) und geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen wiesen keine, dem Klagepatent entsprechenden Verbindungsanschlüsse auf (Merkmalsgruppe 2.2.1 und 2.2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatent, dazu näher unten). Sie haben vorgetragen, in den angegriffenen Ausführungsformen bestehe die Spule nicht aus einem Leiterbild i.S.d. Klagepatents, sondern aus gewundenen Kupferdrähten. Es gebe gerade keine „räumlich-körperlich ausgestaltete Komponente“, um eine Verbindung mit einer Verbindungeinheit herzustellen. Vielmehr handele es sich bei den Endpunkten der Kupferdrähte lediglich um den Abschnitt der Drähte, die physischen Kontakt mit der Verbindungseinheit herstellen, wie sich auch aus den von der Klägerin eingeblendeten Darstellungen ergebe. Die Enden der Kupferdrahtspule seien unmittelbar an das Flexible Printed Circuit Board gelötet. Eine spezielle Ausformung der Kupferdrähte oder gar ein separates Bauteil für die Verbindung sei nicht vorhanden. 7 Sie meinen, bei Zugrundelegung der zutreffenden Auslegung, dass ein leitendes Muster nur dann gegeben sei, wenn keine gewundenen Drähte, sondern nur Strukturen vorlägen, die durch einen Strukturierungsprozess der Leiterplattentechnik gebildet wird, verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen dieses Merkmal nicht. Denn die angegriffenen Ausführungsformen verwendeten mehrfach gewickelte Kupferdrähte, was sich auch aus dem Vortrag der Klägerin ergebe. Die angegriffenen Ausführungsformen wies auch keinen anspruchsgemäßen Empfangsraum auf. Denn auch an dem Punkt, an dem die Kupferdrähte an das Flexible Printed Circuit Board gelötet werden, gebe es keinen vollständigen Durchstoß des Substrats. Erst recht gebe es keine flächige Aussparung, im Sinne einer alle Schichten des Substrats ausnehmenden Aussparung im Areal, in dem Substrat, Kupferdrähte und das Flexible Printed Circuit Board übereinanderlägen. Zudem verfüge weder das Modell Xiaomi 13 Pro und Xiaomi POCO F5 Pro 5G über Anschlussklemmen. Die Beklagten haben ergänzend mit der Duplik weiter zur Frage der Verletzung vorgetragen, wobei von der Wiedergabe dieses Vortrags aufgrund eines diesen flankierenden Antrag nach R. 262.2 VerfO abgesehen wird (vgl. Duplik vom 04.02.2025, S. 7; grau hinterlegt). ANTRÄGE DER PARTEIEN Die Klägerin beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande Systeme, die einen drahtlosen Leistungsempfänger und eine Verbindungseinheit umfassen, wobei der drahtlose Leistungsempfänger Folgendes umfasst: ein Substrat, das konfiguriert ist, eine Richtung eines von einer Sendeseite empfangenen Magnetfeldes zu ändern; eine Spuleneinheit, die einen ersten Verbindungsanschluss, einen zweiten Verbindungsanschluss und eine Spule enthält, wobei die Spule konfiguriert ist, drahtlos Leistung zu empfangen, wobei die Spule als ein leitendes Muster auf dem Substrat oder innerhalb dessen gebildet ist und wobei sich der erste Verbindungsanschluss an einem Ende der Spule befindet und der zweite Verbindungsanschluss an dem anderen Ende der Spule vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Substrat einen Empfangsraum, der in ihm gebildet ist, für die Verbindungseinheit besitzt, wobei die Verbindungseinheit einen ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit zum Verbinden des ersten Verbindungsanschlusses der Spuleneinheit und einen zweiten Verbindungs-anschluss der Verbindungseinheit zum Verbinden mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit besitzt, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1) insbesondere wenn 8 das Substrat eine flexible Folie ist; (rückbezogener Anspruch 2 der EP 2 642 632 B1) und/oder die Spuleneinheit direkt auf einer oberen Fläche des Substrats angeordnet ist; (auf Ansprüche 1 und 2 rückbezogener Anspruch 3 der EP 2 642 632 B1) oder das leitende Muster direkt auf einer Fläche des Substrats gebildet ist; (auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogener Anspruch 4 der EP 2 642 632 B1) oder das leitende Muster eine leitende Schicht ist; (auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogener Anspruch 5 der EP 2 642 632 B1) oder der Empfangsraum einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogener Anspruch 6 der EP 2 642 632 B1) und/oder der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist; und/oder sich die Verbindungseinheit von einem äußersten radialen Abschnitt der Spuleneinheit zu einem innersten radialen Abschnitt der Spuleneinheit erstreckt und wobei sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt; und/oder der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist; hilfsweise (in folgender Reihenfolge) es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande Systeme, die einen drahtlosen Leistungsempfänger und eine Verbindungseinheit umfassen, wobei der drahtlose Leistungsempfänger Folgendes umfasst: ein Substrat, das konfiguriert ist, eine Richtung eines von einer Sendeseite empfangenen Magnetfeldes zu ändern; eine Spuleneinheit, die einen ersten Verbindungsanschluss, einen zweiten Verbindungsanschluss und eine Spule enthält, wobei die Spule konfiguriert ist, drahtlos Leistung zu empfangen, wobei die Spule als ein leitendes Muster auf dem Substrat oder innerhalb dessen gebildet ist und wobei sich der erste Verbindungsanschluss an einem Ende der Spule befindet und der zweite Verbindungsanschluss an dem anderen Ende der Spule vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Substrat einen Empfangsraum, der in ihm gebildet ist, für die Verbindungseinheit besitzt, wobei die Verbindungseinheit 9 einen ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit zum Verbinden des ersten Verbindungsanschlusses der Spuleneinheit und einen zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit zum Verbinden mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit besitzt, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn das Substrat magnetisch ist (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 1) oder wenn das Substrat magnetisch ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 2) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist und das Substrat magnetisch ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 3) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 3A) oder wenn das Substrat magnetisch ist und die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 4) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 4A) oder 10 wenn das Substrat magnetisch ist und die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 5) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 5A) oder wenn das Substrat magnetisch ist und die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 6) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 6A) oder wenn das Substrat magnetisch ist und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 7) oder wenn das Substrat magnetisch ist, der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 7A) oder 11 wenn das Substrat magnetisch ist und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 8) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 8A) oder wenn das Substrat magnetisch ist und sich die Verbindungseinheit von einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit zu einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit erstreckt, wobei sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 9) oder wenn das Substrat magnetisch ist, sich die Verbindungseinheit von einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit zu einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit erstreckt, wobei sich die Verbindungseinheit radial über die Spulen-einheit hinaus erstreckt und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 9A) oder wenn das Substrat magnetisch ist und der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 10) oder wenn das Substrat magnetisch ist, der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 10A) 12 oder wenn das Substrat magnetisch ist und die Spuleneinheit umfassend den ersten Verbindungsanschluss, den zweiten Verbindungsanschluss und die Spule auf einer einzelnen Ebene angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 11) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Spuleneinheit umfassend den ersten Verbindungsanschluss, den zweiten Verbindungsanschluss und die Spule auf einer einzelnen Ebene angeordnet ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 11A) oder wenn das Substrat magnetisch ist und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 12) oder wenn das Substrat magnetisch ist, der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 12A) oder wenn das Substrat magnetisch ist und die Dicke der Verbindungseinheit kleiner als die Dicke des Substrats ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 13) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Dicke der Verbindungseinheit kleiner als die Dicke des Substrats ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; 13 (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 13A) oder wenn das Substrat magnetisch ist und die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 14) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 14A) oder wenn das Substrat magnetisch ist und die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 15) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 15A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet und die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 16) oder 14 wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 16A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 17) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 17A) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 18) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 18A) 15 oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 19) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 19A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist und die Verbindungseinheit eine flexible Leiter-platte oder ein Bandsubstrat beinhaltet; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 20) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist und die Verbindungseinheit eine flexible Leiter-platte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 20A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist 16 und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 21) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 21A) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, wobei die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 22) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, wobei die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 22A) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss 17 der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, wobei die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 23) oder wenn das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, wobei die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 23A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangs-schaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 24) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten 18 Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 24A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist und eine flexible Leiterplatte oder ein Band-substrat beinhaltet, sich die Verbindungseinheit von einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit zu einem innersten Abschnitt der Spuleneinheit erstreckt und sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 25) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist und eine flexible Leiterplatte oder ein Band-substrat beinhaltet, sich die Verbindungseinheit von einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit zu einem innersten Abschnitt der Spuleneinheit erstreckt und sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 25A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei die Spuleneinheit umfassend den ersten Verbindungsanschluss, den zweiten Verbindungsanschluss und die Spule auf einer einzelnen Ebene angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 26) oder 19 wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangs-schaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei die Spuleneinheit umfassend den ersten Verbindungsanschluss, den zweiten Verbindungsanschluss und die Spule auf einer einzelnen Ebene angeordnet ist, und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 26A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und die Spuleneinheit umfassend den ersten Verbindungsanschluss, den zweiten Verbindungsanschluss und die Spule auf einer einzelnen Ebene angeordnet ist; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 27) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spulen-einheit angeordnet ist, sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und die Spuleneinheit umfassend den ersten Verbindungsanschluss, den zweiten Verbindungsanschluss und die Spule auf einer einzelnen Ebene angeordnet ist, und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 27A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der 20 Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und wobei die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 28) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist, und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und wobei die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats, und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 28A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist sowie der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 29) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible 21 Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist sowie der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats, und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 29A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist, und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist sowie der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 30) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist, und der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist sowie der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 30A) oder 22 wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, und der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet sowie der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 31) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, und der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet sowie der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 31A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, und die Verbindungseinheit eine flexible Leiter-platte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet sowie der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss 23 der Spuleneinheit angeordnet ist, die Spuleneinheit umfassend den ersten Verbindungsanschluss, den zweiten Verbindungsanschluss und die Spule auf einer einzelnen Ebene angeordnet ist, und der erste Verbindungs-anschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 32) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, und die Verbindungseinheit eine flexible Leiter-platte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet sowie der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist, die Spuleneinheit umfassend den ersten Verbindungsanschlusses, den zweiten Verbindungsanschluss und die Spule auf einer einzelnen Ebene angeordnet ist, und der erste Verbindungs-anschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 32A) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt, und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist; und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet sowie der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem 24 zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 33) oder wenn ein Endgerät mit dem System ausgestattet ist, wobei das Endgerät ein Mobiltelefon ist, das Substrat magnetisch ist, die Verbindungseinheit die Spuleneinheit mit einer Drahtlosleistungsempfangsschaltung verbindet, wobei die Verbindungseinheit unter der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei sich die Verbindungseinheit radial über die Spuleneinheit hinaus erstreckt, und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial äußersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit an einem radial innersten Abschnitt der Spuleneinheit angeordnet ist; und die Verbindungseinheit eine flexible Leiterplatte oder ein Bandsubstrat beinhaltet, der erste Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem ersten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet sowie der zweite Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit unter dem zweiten Verbindungsanschluss der Spuleneinheit angeordnet ist, wobei der erste Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem ersten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein erstes Lot verbunden und der zweite Verbindungsanschluss der Spuleneinheit mit dem zweiten Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit durch ein zweites Lot verbunden ist, und die Dicke der Verbindungseinheit kleiner ist als die Dicke des Substrats und der Empfangsraum eine vorbestimmte Form aufweist, die einer Form der Verbindungseinheit entspricht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 642 632 B1 in der Fassung von Hilfsantrag 33A) 2. für den Fall eines Verstoßes gegen die Verfügung nach Ziffer I. 1. die folgenden an das Gericht zu zahlende Zwangsgelder zu verhängen: a. ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.200,-- für jeden Verkauf eines Produkts in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem König-reich der Niederlande; b. ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.200,-- für jeden Import eines Produktes in die Bundesrepublik Deutschland oder in das König-reich der Niederlande; c. ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.000,-- pro Tag Internetwerbung bzw. pro Werbebroschüre, die in der Bundesrepublik Deutschland auf Deutsch oder im Königreich der Niederlande auf Niederländisch oder Englisch an Kunden verfügbar gemacht oder ausgehändigt wurde. 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses in EDV auswertbarer, elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. März 2018 begangen haben, und zwar unter a. Angabe des Ursprungs und der Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse, b. der erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und der Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wurden, 25 c. der Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb von verletzenden Erzeugnissen beteiligten dritten Personen, d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kauf- und/oder Bestellbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, höchst hilfsweise Zollpapiere) in elektronischer Form vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28. März 2018 in Verkehr gebrachten, verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen, in dem die Dritten, von denen die verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen sind, darauf hingewiesen werden, dass dieses Gericht entschieden hat, dass die Erzeugnisse das EP 2 642 632 B1 verletzen; 5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen zum Zwecke einer wirtschaftlichen Verwertung unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; 6. der Klägerin vorläufigen Schadensersatz zuzuerkennen, welche die voraussichtlichen Kosten für das Schadensersatzverfahren auf Seiten der Klägerin abdeckt, wobei wir den konkreten Betrag in das Ermessen des Gerichts stellen; II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der früheren Patentinhaberin, LG Innotek Co., Ltd. zwischen dem 28. März 2018 und dem 21. Januar 2021, der Scramoge Technology Ltd. zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 4. April 2024 und der Klägerin seit dem 5. April 2024 durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; III. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; IV. das Urteil für unmittelbar vollstreckbar zu erklären; für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Klägerin zu gestatten, diese durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen, und für jeden der zuerkannten Ansprüche und die Kostengrundentscheidung Teilsicherheiten festzusetzen. Die Klägerin beantragt hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Anzahl der eingereichten Hilfsanträge als unangemessen erachtet, dass die Klägerin die Anzahl der Hilfsanträge vom 07.11.2024 auf eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Anzahl von Hilfsanträgen reduziert und diejenigen Hilfsanträge identifiziert, welche die Klägerin weiterverfolgen möchte. Die Beklagten beantragen, 1. die Klage abzuweisen (Regeln 23, 24 lit. (g) VerfO), hilfsweise (4.) anzuordnen, dass die Anordnungen nach den Anträgen der Klägerin unter Nr. I.1, Nr. I.2, Nr. I.4, Nr. I.5 und Nr. I.6 erst und ausschließlich im Hinblick auf Handlungen mit den 26 Modellen Xiaomi 13 Pro und Xiaomi Poco F5 Pro 5G vollstreckbar sind, nachdem die Klägerin eine Sicherheit zugunsten der Beklagten in Höhe von EUR 2.000.000,00 geleistet hat, weiter hilfsweise (5.) anzuordnen, dass die Anordnungen nach den Anträgen der Klägerin unter Nr. I.1, Nr. I.2, Nr. I.4, Nr. I.5 und Nr. I.6 erst vollstreckbar sind, nachdem die Klägerin eine Sicherheit zugunsten der Beklagten in Höhe von EUR 12.091.141,50 geleistet hat 2. der Klägerin die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten für die Widerklage auf Nichtigerklärung aufzuerlegen. Mit der Widerklage auf Nichtigerklärung beantragen die Beklagten: 3. das europäische Patent EP 2 642 632 B1 mit Wirkung für sämtliche Vertragsstaaten, in denen das Patent Wirkung entfaltet, hinsichtlich der Ansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 18 für nichtig zu erklären (Regel 25 VerfO). Die Klägerin beantragt auf die Widerklage, V. die Widerklage auf Nichtigerklärung des Klagepatents abzuweisen; hilfsweise das Klagepatent in beschränktem Umfang gemäß den jeweiligen angegriffenen Patentansprüchen der Hilfsanträge 1/1A bis 33/33A aufrechtzuerhalten; VI. den Widerklägerinnen die Kosten des Rechtsstreits im Nichtigkeitsverfahren aufzuerlegen. Die Beklagten beantragen, 6. die Anträge auf Änderung des Patents abzuweisen Die Beklagten wiederholen ihren Antrag, alle Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente, die durch die Klägerin in ihrer Duplik auf die Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents und Replik auf den Antrag auf Änderung des Patents vom 10. März 2025 beigebracht wurden und die nicht auf den Vortrag aus der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents erwidern, nämlich den Abschnitt 15 Ausführungen zur Patentfähigkeit ausgewählter Hilfsanträge, unberücksichtigt zu lassen. WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE Der Spruchkörper hat mit Anordnung vom 24. April 2024 den Antrag der Klägerin zurückgewiesen, die Zustellung an die Beklagten zu 1) und 2) über ihre deutsche Niederlassung, Xiaomi Technology Germany GmbH, Niederkasseler Lohweg 175, 40547 Düsseldorf, zu bewirken (ORD_22417/2024). Da die Beklagten zu 1) und 2) ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten des EPGÜ haben und diese Gesellschaften 27 weder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung noch eine eigene ständige oder vorübergehende Niederlassung in den Vertragsstaaten des EPGÜ haben, muss die Zustellung nach den Regeln 273 und 274 VerfO erfolgen. Diese Bestimmungen verlangen zumindest einen ersten Zustellungsversuch gemäß Regel 274.1 (a) (ii) und (iii) VerfO. Das Berufungsgericht hat mit Anordnung vom 06. August 2024 (UPC_CoA_205/2024, APL 24585/2024, GRUR-RS 2024, 28964) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Anordnung der Lokalkammer bestätigt und die Kostenentscheidung des diesbezüglichen Berufungsverfahrens der Endentscheidung überlassen. Der Berichterstatter hat mit Anordnung vom 30. Dezember 2024 (App_62431/2024) die Anträge der Beklagten , den Antrag auf Zulassung der Änderung/Erweiterung der Klage nach summarischer Prüfung (Regel 334 lit. h) VerfO) zurückzuweisen bzw. hilfsweise, den Antrag auf Zulassung der Änderung/Erweiterung der Klage nach summarischer Prüfung (Regel 334 lit. h) VerfO) insoweit zurückzuweisen, als dieser divergierende Hilfsanträge umfasst, zurückgewiesen. Mit Anordnung vom 28. April 2025 hat der Berichterstatter den Antrag der Beklagten vom 10. April 2025 auf Zurückweisung von Vortrag in Bezug auf die Ausführungen unter Ziffer 15. der klägerischen Replik vom 10. März 2025 zurückgewiesen. Der Berichterstatter hat insoweit ausgeführt, dass die Hilfsanträge zulässig und insbesondere fristgerecht eingereicht und auch begründet worden sind. Ob diese Hilfsanträge in der Sache die Anforderungen der Regel 30.1 (b) VerfO erfüllen und ob es auf diese Hilfsanträge überhaupt ankommt, hat der Berichterstatter der Entscheidung des Spruchkörpers anlässlich der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Die Kammer hat mit Anordnung vom 28. April 2025 angeordnet, sowohl die Verletzungsklage ACT_19746/2024 als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung CC_42059/2024 nebst Änderungsantrag AR_6022272024 gemeinsam vor der Lokalkammer zu verhandeln. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Nichtigkeitswiderklage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. ZULÄSSIGKEIT Die Klage und die Nichtigkeitswiderklage sind zulässig. Die Zuständigkeit der angerufenen Lokalkammer steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Klagepatent befugt (dazu nachfolgend A. I.). Hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage bestehen keine Bedenken (dazu nachfolgend A. II.). I. AKTIVLEGITIMATION Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf ihre Eintragung als Inhaberin des Klagepatents berufen. 28 1. Grundsätzlich richtet sich die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Annexansprüchen aus Europäischen Patenten nach der materiellen Berechtigung. Auf der Basis des EPGÜ gilt nichts Anderes. Die Kammer hat daher von einer widerleglichen Vermutung auszugehen (LK Hamburg, 26.08.2024 – UPC_CFI_54/2023, GRUR-RS 2024, 38164 Rn. 32 – Avago vs. Tesla). Denn nach Regel 8.5 VerfO gilt: (a) [..] in Bezug auf den Inhaber des europäischen Patents diejenige Person als Inhaber des Patents, die nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, für den das europäische Patent erteilt wurde, berechtigt ist, als Inhaber des Patents eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich in das Patentregister des jeweiligen Mitgliedsstaats (im Folgenden „nationales Patentregister“) eingetragen ist, und (b)[..] (c) Für die Zwecke von Absatz 5 besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Person, die im jeweiligen nationalen Patentregister und im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister ausgewiesen ist, berechtigt ist, als Inhaber beziehungsweise als Anmelder eingetragen zu werden. Die Kammer hat daher von einer widerleglichen Vermutung auszugehen (LK Hamburg, 26.08.2024 – UPC_CFI_54/2023, GRUR-RS 2024, 38164 Rn. 34 – Avago vs. Tesla). Entsprechendes hat das Berufungsgericht des EPG bereits für Patente mit einheitlicher Wirkung zugrunde gelegt und angenommen, aufgrund ihrer entsprechenden Eintragung im Register für einheitlichen Patentschutz sei diese Person als Inhaber des Verfügungspatents zu behandeln, Regel 8.4 VerfO. Als solche sei sie berechtigt, die Anordnung entsprechender Maßnahmen zu beantragen, Art. 47(1) EPGÜ (UPC_CoA 335/2023, Anordnung vom 26.02.2024, S. 24). Die Regelung bewirkt daher hinsichtlich der vermuteten Tatsache eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Kann die Klägerin auf ihre Eintragung in den für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Registern verweisen, ist es an der Beklagtenseite, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Klägerin die Berechtigung für eine solche Eintragung fehlt (LK Düsseldorf, 30.04.2024, UPC_CFI_463/2023 – 10x Genomics, Inc. vs. Curio Bioscience Inc; LK Hamburg, GRUR-RS 2024, 38164 Rn. 34 – Avago vs. Tesla). 2. Die Beklagten haben zwar mit der Klagerwiderung die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, insbesondere hinsichtlich der beiden vorgetragenen Übertragungsvorgänge. Sie haben mit Nichtwissen bestritten, dass die geltend gemachten Ansprüche für die Vergangenheit, d.h. die Zeit ab dem 28. März 2018 bis zum 21. Dezember 2020, wirksam von der LG Innotek an die Klägerin abgetreten sind. Selbiges gelte für die Ansprüche der Scramoge Technology Ltd. für den Zeitraum zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 4. April 2024. Das Register entfalte insoweit keine Indizwirkung und die Klägerin habe hierzu nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere sei keine Abtretungsvereinbarung vorgelegt worden. Die Klägerin hat jedoch sodann mit der Replik ihren Vortrag, die Anmelderin, LG Innotek, habe das Klagepatent nebst sämtlichen Ansprüchen für die Vergangenheit aufgrund eines am 8. Dezember 2020 abgeschlossenen „Patent Purchase Agreement“ mit Wirkung zum 22. Januar 2021 auf die Scramoge Technology Ltd., Irland, 29 übertragen, weiter substantiiert und den Vertrag in Anlage PS 2 teilweise geschwärzt überreicht. Sie hat vorgetragen, aus den Ziffern 1.8, 2.1, 2.2 und 5.2 des PPA 1 ergebe sich die Rechteübertragung. Bei der Scramoge Technology Ltd. handele es sich um die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Demnach habe die LG Innotek das Klagepatent (ebenfalls nebst sämtlichen Ansprüchen für die Vergangenheit) aufgrund eines am 5. März 2024 abgeschlossenen „Patent Purchase Agreement“ mit Wirkung zum 5. April 2024 auf die Klägerin übertragen. Auch die Scramoge Technology Ltd. habe das Klagepatent ebenfalls nebst sämtlichen Ansprüchen für die Vergangenheit aufgrund des am 5. März 2024 abgeschlossenen „Patent Purchase Agreement“ (im Nachfolgenden „PPA 2“) mit Wirkung zum 5. April 2024 auf die Klägerin übertragen (vgl. Anlage PS 4). Auch hier ergebe sich aus den mit dem PPA 1 wortgleichen Ziffern 1.8, 2.1, 2.2 und 5.2 des PPA 2 die Rechteübertragung auf die Klägerin. Die Klägerin sei daher alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. Keine der Parteien hat aufgezeigt, dass aus Sicht des auf die Übertragung anwendbaren US-amerikanischen Rechts Zweifel an der Wirksamkeit der Rechteübertragung bestünden. Zwischenzeitlich ist die Klägerin sowohl im niederländischen als auch im deutschen Patentregister eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Anhaltspunkte dafür, dass die Inhabervermutung in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen daher vorliegend nicht. II. ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE Die Verletzungsklage ist zulässig. Die Beklagten haben die Zuständigkeit des Gerichts nicht durch einen Einspruch nach R. 19 VerfO beanstandet. Gemäß R. 19.7 VerfO ist dies als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts und der vom Kläger gewählten Kammer, nämlich der LK Hamburg, zu werten. Die Klaganträge auf Unterlassung sind zulässig, einschließlich des Antrags auf Klageänderung nach R.263 VerfO. Es handelt sich um eine vom Vortrag der Beklagten und der von ihnen erhobenen Nichtigkeitswiderklage veranlasste Änderung des Unterlassungsbegehrens. III. ZULÄSSIGKEIT DER WIDERKLAGE Hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage als solcher bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das EPG auch international zuständig. Gemäß Artikel 32 Abs. 1 (e) EPGÜ ist das EPG für Widerklagen auf Nichtigkeit von (europäischen) Patenten ausschließlich zuständig. Da derzeit kein Opt-Out (Art. 83 Abs. 3 EPGÜ) von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts in Bezug auf das Streitpatent in Kraft ist, ist das EPG – als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten des EPGÜ – gemäß Art. 24 Abs. 4, 71a Abs. 2 a), 71b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 für die vorliegende Widerklage international zuständig. Soweit sich die Nichtigkeitswiderklage auch auf Anspruch 18 erstreckt, der nicht Gegenstand der Klage ist, ist die Widerklage nach hiesiger Auffassung gleichwohl zulässig. Art. 32 (1) e) und 65 (1) EPGÜ erlauben es, das Patent in seiner Gesamtheit mit einer Widerklage anzugreifen, auch wenn einzelne Ansprüche nicht Teil der Verletzungsanträge sind (LK Hamburg, 30 30.04.2025 – UPC_CFI_278/2023, ACT 561734/2024; LK Paris, 04.07.2024 – UPC_CFI_230/2023, ACT_546446/2023). IV. ZULÄSSIGKEIT DER ANTRÄGE AUF ÄNDERUNG DES PATENTS Auch die Anträge der Klägerin auf hilfsweise Änderung des Klagepatents nach R. 30 VerfO sind zulässig und insbesondere fristgerecht eingereicht und auch begründet worden. 1. Der Spruchkörper bestätigt die Anordnung des Berichterstatters vom 28. April 2025 (ORD_17804/2025 in APP_ 17575/2025), mit welcher der Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10. April 2025, wonach die Ausführungen der Klägerin zur Patentfähigkeit ausgewählter Hilfsanträge, nämlich der Hilfsanträge 19/19A und 22/22A verspätet sein, zurückgewiesen worden ist. Der von den Beklagten wiederholte Antrag, alle Verfahrensschritte, Fakten, Beweismittel oder Argumente, die durch die Klägerin in ihrer Duplik auf die Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents und Replik auf den Antrag auf Änderung des Patents vom 10. März 2025 beigebracht wurden und die nicht auf den Vortrag aus der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents erwidern, nämlich den Abschnitt 15 Ausführungen zur Patentfähigkeit ausgewählter Hilfsanträge, unberücksichtigt zu lassen, wird daher auch vom Spruchkörper zurückgewiesen. Die Möglichkeit, den bereits geleisteten eigenen Vortrag in Abhängigkeit der Erwiderung der Gegenseite weiter zu vertiefen, erkennt die Verfahrensordnung in Regel 32.3 VerfO aus gutem Grund an, weil die Verteidigung der Gegenseite auf die unterbreiteten Hilfsanträge bei Einreichung der hilfsweisen Änderungsanträge ebenfalls nicht in Gänze vorhersehbar ist (vgl. allgemein CoA, 18.09.2024 – UPC_CoA_265/2024, APL_30169/2024, Ls. 2). Der Grundsatz der Verfahrensökonomie erlaubt den Parteien – und gebietet es sogar zuweilen – insoweit Wiederholungen zu vermeiden und eine Bezugnahme auf bereits angestellte Erwägungen zu anderen Hilfsanträgen vorzunehmen, die kombiniert werden sollen, jedenfalls wenn und soweit diese, wie hier, eine hinreichende inhaltliche Tiefe aufweisen. Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es nicht um neue Hilfsanträge, die nach Regel 30.2 VerfO der Zulassung durch das Gericht bedürften (Anordnung vom 28.04.2025 ORD_17804/2025 in APP_ 17575/2025). 2. Auch die Anzahl der Hilfsanträge ist nicht zu beanstanden. Zwar müssen nach Regel 30.1 lit. c) VerfO bedingte Anträge auf Änderung des Patents unter Berücksichtigung der Umstände des Falles in ihrer Anzahl angemessen sein. Um zu entscheiden, ob die Anzahl der bedingt gestellten Anträge angemessen ist, muss das Gericht alle relevanten Umstände des Falles und die Interessen der Parteien abwägen, wie die Anzahl der Merkmale oder die Anzahl der mit der Nichtigkeits(wider)klage geltend gemachten neuheitsschädlichen Entgegenhaltungen (vgl. ZK München, Anordnung vom 19. April 2025, UPC_CFI 526/2024, ACT 51533/2024). Insoweit erweist sich die schiere Anzahl der Hilfsanträge auf beschränkte Aufrechterhaltung des 31 Patents – und daher auch der Unterlassungshilfsanträge – mit zweimal 33 als recht hoch. Die überschaubare Anzahl an Merkmalen des Klagepatents und die mit sechs ebenfalls sich noch im üblichen Rahmen befindlichen Entgegenhaltungen legen eine derart kleinteilige hilfsweise Verteidigung des Klagepatents nicht unbedingt nahe. Indes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Hilfsanträgen 14/14A bis 33/33A lediglich um ergänzende hilfsweise Patentansprüche handelt, die jeweils Merkmale der Hilfsanträge 1 bis 13/13A kombinieren (und entsprechend zum Gegenstand der Unterlassungsklage gemacht worden sind). Alle Hilfsanträge präzisieren das „magnetische Substrat“ (vgl. Hilfsantrag 1). Alle mit Hilfsanträge, die mit „A“ gekennzeichnet sind, fügen zusätzlich das Merkmal 2.1HA1 des Hilfsantrags 2 hinzu (Form des Empfangsraums korrespondiert mit der Form der Verbindungseinheit). Der Hilfsantrag 6 konkretisiert die Erstreckung der Verbindungseinheit (radial über die Spuleneinheit hinaus), der Hilfsantrag 7 die Position der Verbindungsanschlüsse im Verhältnis zur Spuleneinheit (an einem radial äußersten Abschnitt). Die Hilfsanträge 14–33 (A) stellen ihrerseits lediglich Kombination der Merkmale der Hilfsanträge 1–13 (A) dar. Im Kern geht es daher lediglich um zwei bis drei inhaltliche Abgrenzungslinien, die in inhaltlich miteinander korrespondierende Hilfsanträge aufgeschlüsselt sind. Durch die Beifügung einer tabellarischen Übersicht hat die Klägerin auch die Zuordnung der einzelnen Hilfsanträge der Gegenseite wie dem Gericht erleichtert. Da der eigentliche Kern der Hilfsanträge klein ist, ist die gegnerische Partei nicht vor unzumutbare Herausforderungen in Bezug auf ihren Vortrag gestellt, so dass die Anzahl der Hilfsanträge im vorliegenden Fall jedenfalls noch von der Regel 30.1 lit. c) VerfO gedeckt sind. B. DAS STREITPATENT I. HINTERGRUND Die Lehre des Klagepatents betrifft gemäß Abs. [0001] das drahtlose Laden und insbesondere eine Empfangsantenne zum drahtlosen Laden und eine Drahtlosleistungsempfangsvorrichtung mit einer solchen Empfangsantenne. Solche Drahtlosleistungsempfangsvorrichtung für mobile Endgeräte (Abs. [0041]), deren Akkumulatoren drahtlos geladen werden sollen, bilden das Hauptanwendungsgebiet der Erfindung. Das drahtlose Laden beruht laut Klagepatent auf dem Prinzip der magnetischen Induktion bzw. der magnetischen Resonanz, wobei eine Sendeantenne elektrische Energie in elektromagnetische Energie umwandelt und ausstrahlt, während eine Empfangsantenne die ausgestrahlte elektromagnetische Energie empfangen und wiederum in elektrische Energie umwandeln kann (vgl. Abs. [0003]). Das 1831 vom englischen Physiker Michael Faraday entdeckte Verfahren der Induktion nach dem Transformatorenprinzip läuft wie folgt ab: Eine Feldspule wird von einem Primärstrom durchflossen. Dadurch entsteht ein elektromagnetisches Feld. Geht dieses durch eine zweite Spule (sog. Induktionsspule), wird durch die dort bewirkte elektromagnetische Änderung ein Sekundärstrom induziert. Ist der Primärstrom Wechselstrom, wechselt die Stromrichtung in der Feldspule beständig und somit auch das dadurch hervorgerufene elektromagnetische Feld. Der beständige Wechsel führt zur fortwährenden Induktion von (Wechsel-)Strom in der Induktionsspule. Primär- und Sekundärstromkreis haben dabei keine unmittelbare 32 Verbindung. Feld- und Induktionsspule können beispielsweise über einen Eisenkern verbunden sein: Quelle: https://www.elektrotechnik-fachbuch.de/e_grundlagen_kap_07_2v2.html Der Eisenring bewirkt, dass sich die über die Feldspule induzierten magnetischen Feldlinien konzentrieren und gebündelt durch die Induktionsspule geführt werden. Am Beispiel des kabellosen Ladens für Mobiltelefone sieht die Anordnung im Allgemeinen wie folgt aus: Im Ladepad unten wird eine Induktionsspule/Sendespule (1) von Wechselstrom durchflossen. Dadurch wird ein (ständig wechselndes) elektromagnetisches Feld (4) generiert. Das zu ladende Gerät enthält eine Induktionsspule/Empfangsspule (5). Diese wird für den Ladevorgang idealerweise räumlich unmittelbar über die Sendespule gebracht. So durchdringen möglichst viele der durch die Sendespule generierten elektromagnetischen Feldlinien die Empfangsspule. Diese induzieren in der Empfangsspule elektrischen Wechselstrom, der in einer elektronischen Schaltung in Gleichstrom umgewandelt und zum Laden eines Akkus (6) im Mobiltelefon verwendet werden kann. 33 Quelle: https://www.belkin.com/products/product-resources/wireless-charging/how-itworks/ Um einerseits die elektromagnetischen Feldlinien zu bündeln und effizient zu steuern und andererseits ein „Verstrahlen“ der Umgebung zu verhindern, können im Bereich der Spulen jeweils (weich)magnetische Materialien bzw. Lagen zur Fokussierung der ausgestrahlten elektromagnetischen Energie zum Einsatz kommen (nachstehend in grau eingezeichnet): Quelle: https://www.tdk.com/en/tech-mag/sites/default/files/2019- 06/img_knowledgebox_vol3_4.gif Das Klagepatent weist in Abs. [0004] darauf hin, dass drahtlose Stromempfänger in Endgeräten normalerweise ziemlich dick sind und ihre Herstellung kompliziert sei. Als Stand der Technik erwähnt das Klagepatent die Druckschrift US 2008/0164840 A1, die eine flache kontaktlose Energieübertragungsspule zeigt, die mit externen Anschlüssen verbunden ist, ohne dass sich elektrische Drähte überlappen (Abs. [0005] des Klagepatents). Weiter erwähnt die Druckschrift US 2005/0046573 A1 ein Verfahren zum selektiven Entfernen von Metall von einem metallisierten Substrat, um Vorrichtungen zu bilden, die die metallisierte Oberfläche selektiv einer chemischen Lösung zum Entmetallisieren aussetzen. II. AUFGABE Das Klagepatent definiert nicht ausdrücklich eine Aufgabe der Erfindung. Es ist aber Abs. [0001] bis [0004] des Klagepatents zu entnehmen, dass es darum geht, die Dicke eines drahtlosen Energieempfängers zu verringern und dessen Herstellung zu vereinfachen: [0001] The embodiment relates to a wireless power receiver and a method of manufacturing the same. In more particular, the embodiment relates to a wireless power receiver used for wireless power transmission or an antenna to reduce a thickness of the wireless power receiver and to simplify the manufacturing process thereof and a method of manufacturing the same. [0002] [..]. The electromagnetic induction refers to the generation of an electric current through induction of a voltage when a magnetic field is changed around a conductor. The electromagnetic induction scheme has been successfully commercialized for electronic appliances having small sizes, but represents a problem in that the transmission distance of power is too short 34 [0003] Besides the electromagnetic induction scheme, the long-distance transmission using the resonance and the short-wavelength radio frequency has been suggested as the wireless energy transfer scheme. [0004] However, in general, a wireless power receiver disposed in a terminal is thick and the manufacturing process thereof is complicated. Nach Abs. [0001] betrifft die Erfindung einen drahtlosen Stromempfänger und dessen Herstellung, der zur drahtlosen Stromübertragung verwendet wird, oder eine Antenne, um die Dicke des drahtlosen Stromempfängers zu reduzieren und dessen Herstellungsprozess zu vereinfachen. In Abs. [0002] werden das Prinzip der drahtlosen Übertragung von elektrischer Energie und dasjenige der elektromagnetischen Induktion erläutert. Im Falle des drahtlosen Ladens wird dabei die in der Empfangsspule induzierte Spannung im nächsten Schritt zum Laden eines Akkus verwendet. Das anerkannte Prinzip der elektromagnetischen Induktion für elektronische Geräte kleiner Dimension habe sich als problematisch erwiesen, wenn es um größere Übertragungsentfernungen gehe. Als spezifischen Nachteil von im Stand der Technik bekannten drahtlosen Leistungsempfängern, die in einem Terminal angeordneten sind, wird nach Abs. [0004] gesehen, dass sie dick sind und ihr Herstellungsprozess kompliziert ist. Die Klagepatentschrift nennt folglich zwei Nachteile des Stands der Technik, welche die patentgemäße Lehre lösen will: Zum einen die Aufbaudicke des drahtlosen Leistungsempfängers und zum anderen den aufwendigen Herstellungsprozess. Damit kann es als Aufgabe des Klagepatents angesehen werden, eine möglichst flache Struktur eines drahtlosen Leistungsempfängers bereitzustellen, die die Effizienz einer Drahtlosleistungsempfangsvorrichtung verbessern kann, sowie die Herstellung eines solchen Leistungsempfängers zu vereinfachen. III. MERKMALSGLIEDERUNG Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 und den abhängigen Ansprüchen 2 bis 6 ein System vor, das einen drahtlosen Leistungsempfänger (1000) und eine Verbindungseinheit (300) umfasst, wobei der drahtlose Leistungsempfänger (1000) ein Substrat und eine Spuleneinheit umfasst, wobei das Substrat (100) einen Empfangsraum, der in ihm gebildet ist, für die Verbindungseinheit (300) besitzt, wobei die Verbindungseinheit (300) einen ersten Verbindungsanschluss (310) der Verbindungseinheit (300) zum Verbinden des ersten Verbindungsanschlusses (210) der Spuleneinheit (200) und einen zweiten Verbindungsanschluss (320) der Verbindungseinheit (300) zum Verbinden mit dem zweiten Verbindungsanschluss (220) der Spuleneinheit (200) besitzt. In Anspruch 1 des Klagepatents wird ein System bestehend aus einem Leistungsempfänger und einer Verbindungseinheit beschrieben. Dieser und die Unteransprüche 2 bis 6 lassen sich wie folgt gliedern: Anspruch 1 1 A system comprising a wireless power receiver (1000) and a connecting unit (300), System, das einen drahtlosen Leistungsempfänger (1000) und eine Verbindungseinheit (300) umfasst, 35 2 the wireless power receiver (1000) comprising: wobei der drahtlose Leistungsempfänger (1000) Folgendes umfasst: 2.1 a substrate (100) configured to change a direction of a magnetic field received from a transmission side; ein Substrat (100), das konfiguriert ist, eine Richtung eines von einer Sendeseite empfangenen Magnetfeldes zu ändern; 2.2 a coil unit (200) including eine Spuleneinheit (200), 2.2.1 a first connection terminal (210), die einen ersten Verbindungsanschluss (210), 2.2.2 a second connection terminal (220) die einen zweiten Verbindungsanschluss (220), 2.2.3 and a coil (230), und eine Spule (230) enthält, 2.2.3.1 wherein the coil (230) is configured to wirelessly receive power, wobei die Spule (230) konfiguriert ist, drahtlos Leistung zu empfangen, 2.2.3.2 wherein the coil (230) is formed as a conductive pattern on or inside the substrate (100), and wobei die Spule (230) als ein leitendes Muster auf dem Substrat (100) oder innerhalb dessen gebildet ist, und 2.2.3.3 wherein the first connection terminal (210) is located at one end of the coil (230) and the second connection terminal (220) is provided at the other end of the coil (230), wobei sich der erste Verbindungsanschluss (210) an einem Ende der Spule (230) befindet und der zweite Verbindungsanschluss (220) an dem anderen Ende der Spule (230) vorgesehen ist, characterized in that dadurch gekennzeichnet, dass 3 the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300), das Substrat (100) einen Empfangsraum, der in ihm gebildet ist, für die Verbindungseinheit (300) besitzt, 4 wherein the connecting unit (300) includes wobei die Verbindungseinheit (300) 4.1 a first connection terminal (310) of the connecting unit (300) for connecting to the first connection terminal (210) of the coil unit (200) and einen ersten Verbindungsanschluss (310) der Verbindungseinheit (300) zum Verbinden des ersten Verbindungsanschlusses (210) der Spuleneinheit (200) und 4.2 a second connection terminal (320) of the connecting unit (300) for connecting to the second connection terminal (220) of the coil unit (200). einen zweiten Verbindungsanschluss (320) der Verbindungseinheit (300) zum Verbinden mit dem zweiten Verbindungsanschluss (220) der Spuleneinheit (200) besitzt. 36 Unteranspruch 2 U.2 The system according to claim 1, System nach Anspruch 1, U.2.1. wherein the substrate (100) is a flexible sheet. wobei das Substrat (100) eine flexible Folie ist. Unteranspruch 3 U 3 The system according to claim 1 or 2, System nach Anspruch 1 oder 2, U.3.1 wherein the coil unit (200) is disposed directly on a top surface of the substrate (100). wobei die Spuleneinheit (200) direkt auf einer oberen Fläche des Substrats (100) angeordnet ist. Unteranspruch 4 U.4 The system according to claim 1, System nach Anspruch 1, U.4.1 wherein the conductive pattern is formed directly on a surface of the substrate (100). wobei das leitende Muster direkt auf einer Fläche des Substrats (100) gebildet ist. Unteranspruch 5 U.5 The system according to claim 1 or 2, System nach Anspruch 1 oder 2, U.5.1 wherein the conductive pattern is a conductive layer. wobei das leitende Muster eine leitende Schicht ist. Unteranspruch 6 U.6 The system according to one of the preceding claims, System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, U.6.1 wherein the receiving space corresponds to a shape of the connecting unit (300). wobei der Empfangsraum einer Form der Verbindungseinheit (300) entspricht. Ferner – nicht Gegenstand der Verletzungsklage, aber der Nichtigkeitswiderklage – lautet Anspruch 18: 18 A terminal equipment therein Endgerät 18.1 with a system according to one of the claims 1 to 13. das in ihm mit einem System nach einem der Ansprüche 1 bis 13 ausgestattet ist. 37 IV. AUSLEGUNG VON ANSPRUCH 1 Anspruch 1 des Klagepatentes bedarf im Hinblick auf einige seiner Merkmale der Auslegung, insbesondere die zwischen den Parteien streitige Auslegung der Merkmalsgruppe 2.2 („Verbindungsanschlüsse“), des Merkmals 2.2.3.2 („leitendes Muster“) und des Merkmals 3 („Empfangsraum“). 1. GRUNDSÄTZE DER PATENTAUSLEGUNG Nach der Rechtsprechung des EPG-Berufungsgerichts ist nach Art. 69 Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) und dem Protokoll zu seiner Auslegung (Auslegungsprotokoll) von folgenden Grundsätzen auszugehen (UPC_CoA 335/2023, Anordnung vom 26.02.2024, S. 26/27): Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an (vgl. auch die englische und die französische Sprachfassung des Auslegungsprotokolls: „the strict, literal meaning of the wording used in the claims“, „sens étroitet littéral du texte des revendications“). Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents. Das ergibt sich aus der Funktion der Patentansprüche, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen dazu dienen, den Schutzbereich des Patents nach Art. 69 EPÜ und damit die Rechte des Patentinhabers in den benannten Vertragsstaaten nach Art. 64 EPÜ unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Patentierbarkeit nach den Art. 52 bis 57 EPÜ festzulegen (vgl. EPA GBK, 11. Dezember 1989, G 2/88, ABl. 1990, 93 Rn. 2.5). 2. FACHMANN Der hier maßgebliche Fachmann hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Elektrotechnik oder Physik. Er verfügt über mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich der drahtlosen Leistungsübertragung und ist insbesondere mit dem Prinzip der Induktion sowie 38 der Konfiguration, Dimensionierung und Herstellung von dafür erforderlichen Leistungsempfängern vertraut. 3. MERKMAL 1 A system comprising a wireless power receiver (1000) and a connecting unit (300) System, das einen drahtlosen Leistungsempfänger (1000) und eine Verbindungseinheit (300) umfasst Auf einen erfindungsgemäßen Leistungsempfänger kann Energie drahtlos empfangen werden, d.h. ohne eine physische Verbindung zur Senderseite. Ein im Klagepatent genanntes Beispiel hierfür ist die magnetische Induktion. Ausweislich Abs. [0004] des Klagepatents kann ein Leistungsempfänger in einem Endgerät angeordnet sein. Figur 2 zeigt ein Ausführungsbeispiel eines solchen Leistungsempfängers (1000) in der Draufsicht (vgl. auch Abs. [0010]): 4. MERKMALE 2 UND 2.1 [the wireless power receiver (1000) comprising] a substrate (100) configured to change a direction of a magnetic field received from a transmission side; [wobei der drahtlose Leistungsempfänger (1000) Folgendes umfasst] ein Substrat (100), das konfiguriert ist, eine Richtung eines von einer Sendeseite empfangenen Magnetfeldes zu ändern Der Energieempfänger umfasst nach diesem Merkmal ein Substrat, das in der Lage ist, eine Richtung eines von einer Sendeseite empfangenen Magnetfeldes zu ändern (Abs. [0017] des Klagepatents). 39 a) Der Fachperson ist bekannt, dass die Wirkung, die Richtung eines Magnetfeldes zu ändern, grundsätzlich alle elektrisch oder magnetisch leitfähigen Materialien haben. In Abs. [0014] ist als eine Option offenbart, dass der Energieempfänger ein magnetisches Substrat enthalten kann: [0014] Referring to FIGS. 1 to 3, the wireless power receiver 1000 may include a magnetic substrate 100, a coil unit 200 and a connecting unit 300. Es kann sich daher nach dem Wortlaut des Anspruchs im Zusammenhang mit dieser Beschreibungsstelle um ein magnetisches Substrat handeln, muss es aber nicht, soweit die Fähigkeit, eine Richtung des empfangenen Magnetfeldes zu ändern auch auf andere Art und Weise vom Substrat gewährleistet werden kann. Ein solch weites Verständnis zugrundelegend, liegt eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor (vgl. nachfolgend unter C. I. 3.), mit der Folge, dass der Anspruch auf ein magnetisches Substrat zu begrenzen ist, d.h. auf ein Substrat, das zwingend magnetisches Material enthält. b) In Abs. [0017 und 0018] wird ein solches magnetisches Substrat offenbart: [0017] The magnetic substrate 100 may change the direction of the magnetic field received from the transmission side. [0018] The magnetic substrate 100 can reduce the amount of the magnetic field to be leaked to the outside by changing the direction of the magnetic field received from the transmission side. Gleiches gilt für die Ausführungen in Abs. [0029], wonach die Spuleneinheit unmittelbar auf dem magnetischen Substrat als Träger aufgebracht werden kann. Hinsichtlich der Zusammensetzung ist der Beschreibung ist zu entnehmen, dass das magnetische Material Teilchen („particle“) oder Keramik („ceramic“) enthält. Der Rest („support“) besteht aus einem Harz („resin“) (Abs. [0021] – [0023], [0134]). Das Substrat kann auch aus Metallpulver und einer Sendust-Legierung (Mischung zum Herstellen von Spulen) bestehen ([0138]). In allen Abbildungen ist das Substrat 100 derart abgebildet, dass es magnetische (kugelähnliche) Partikel 110 und eine Stützstruktur 120 enthält: (Fig. 17 des Klagepatents) 5) MERKMALSGRUPPE 2.2 UND MERKMAL 2.3 [the wireless power receiver (1000) comprising] a coil unit (200) including a first connection terminal (210), a second connection terminal (220) and a coil (230) 40 [wobei der drahtlose Leistungsempfänger (1000) Folgendes umfasst:] eine Spuleneinheit (200), die einen ersten Verbindungsanschluss (210), einen zweiten Verbindungsanschluss (220) und eine Spule (230) enthält Die Merkmalsgruppe offenbart eine Spuleneinheit mit Verbindungsanschlüssen. Eine Spule ist nach dem Wissen der Fachperson in der Elektrotechnik ein – als eigenständiges elektrisches Bauelement oder als Teil eines Geräts wie eines Transformators oder Lautsprechers ausgestaltetes – Wickelgut, das geeignet ist, ein Magnetfeld zu erzeugen oder zu detektieren. Neben einer Spule (230) enthält das anspruchsgemäße Spulenelement (200; unten gelb markiert) noch zwei Verbindungsanschlüsse, nämlich einen sog. ersten (210; im Ausführungsbeispiel unten am äußeren Spulenende) und einen sog. zweiten Verbindungsanschluss (220; unten am inneren Spulenende). Im Klagepatent ist eine mögliche Ausgestaltung in den Figuren 11 bis 14 dargestellt. (Fig. 11 des Klagepatents mit Kolorierung nach der Beklagten) Insbesondere die offenbarten Verbindungsanschlüsse der Spuleneinheit (orig. Englisch: „connection terminal“) bedürfen der Auslegung. a) FDie patentgemäßen Verbindungsanschlüsse sollen die Verbindung zwischen Verbindungseinheit und Spuleneinheit erleichtern. Sie dienen damit der Erfüllung der Aufgabe des Klagepatents einer leichteren Herstellung des Systems durch die erleichterte Verbindung mit einem drahtlosen Energieempfänger, vgl. Abs. [0001] des Klagepatents. Die Verbindungsanschlüsse 210, 220 der Spuleneinheit werden in Abs. [0039] des Klagepatents so beschrieben, dass diese durch Lötverbindungen verbunden sein können und eine Durchgangsöffnung aufweisen können: [0039] According to one embodiment, the connection between the coil unit 200 and the connecting unit 300 may be achieved by a solder. In detail, the first connection terminal 210 of the coil unit 200 may be connected to the first connection terminal 310 of the connecting unit 300 through a first solder 10 and the second connection terminal 220 of the coil unit 200 may be connected to the second connection terminal 320 of the connecting unit 300 through a second solder 20. In more detail, the first connection terminal 210 of the coil unit 200 may be connected to the first connection 41 terminal 310 of the connecting unit 300 through a via hole of the first solder 10 and the second connection terminal 220 of the coil unit 200 may be connected to the second connection terminal 320 of the connecting unit 300 through a via hole of the second solder 20. Auf Deutsch: [0039] Gemäß einer Ausführungsform kann die Verbindung zwischen der Spuleneinheit 200 und der Anschlusseinheit 300 durch ein Lot hergestellt werden. Im Einzelnen kann die erste Anschlusseinheit 210 der Spuleneinheit 200 mit dem ersten Verbindungsanschluss 310 der Verbindungseinheit 300 durch eine erste Lötverbindung 10 verbunden werden und die zweite Anschlusseinheit 220 der Spuleneinheit 200 kann mit dem zweiten Verbindungsanschluss 320 der Verbindungseinheit 300 durch eine zweite Lötverbindung 20 verbunden werden. Genauer gesagt kann der erste Verbindungsanschluss 210 der Spuleneinheit 200 mit dem ersten Verbindungsanschluss 310 der Anschlusseinheit 300 durch ein Durchgangsloch der ersten Lötverbindung 10 verbunden werden und der zweite Verbindungsanschluss 220 der Spuleneinheit 200 kann mit dem zweiten Verbindungsanschluss 320 der Anschlusseinheit 300 durch ein Durchgangsloch der zweiten Lötverbindung 20 verbunden werden. b) Die Fachperson entnimmt der vorstehenden Beschreibungsstelle zusammen mit den Figuren, dass der zu lötende Gegenstand eine zum Löten geeignete räumlich-körperlich ausgestaltete Komponente aufweisen muss, wie es letztlich auch die Streitparteien anerkennen. Die Fachperson kann anhand der Figuren 11 bis 15 erkennen, dass die Verbindungsanschlüsse 210, 220 sich – im Interesse der Lötfähigkeit – nicht in einem schlichten Drahtende erschöpfen, um einen Anschluss an die Spule zu gewährleisten, sondern als erkennbare räumlichkörperliche Elemente ausgestaltet sein müssen. Die Verbindung selbst durch „solder“ (Lot, Lötverbindung) ist dann die (typische) Art der Verbindung von elektrischen Anschlüssen. Daraus folgt, dass eine schlichte externe Anschlussklemme keine patentgemäße Anschlusseinheit darstellen würde . 6. MERKMALSGRUPPE 2.2.3. 2.2.3.1 wherein the coil (230) is configured to wirelessly receive power, wherein the 2.2.3.2 coil (230) is formed as a conductive pattern on or inside the substrate (100), and 2.2.3.3 wherein the first connection terminal (210) is located at one end of the coil (230) and the second connection terminal (220) is provided at the other end of the coil (230) 2.2.3.1 wobei die Spule (230) konfiguriert ist, drahtlos Leistung zu empfangen, 42 2.2.3.2 wobei die Spule (230) als ein leitendes Muster auf dem Substrat (100) oder innerhalb dessen gebildet ist und 2.2.3.3 wobei sich der erste Verbindungsanschluss (210) an einem Ende der Spule (230) befindet und der zweite Verbindungsanschluss (220) an dem anderen Ende der Spule (230) vorgesehen ist Die Spule, die fähig ist, drahtlos Energie zu empfangen, soll als „leitendes Muster“ (orig. Englisch: „conductive pattern“) auf dem Substrat (100) oder innerhalb des Substrats (100) gebildet sein. Die Fähigkeit einer Spule (230), kontaktlos Leistung zu empfangen, ist eine grundsätzliche Eigenschaft jeder Spule. Abgesehen davon liest der Fachmann bereits bei den Angaben „wireless power receiver“ und „coil“ mit, dass die Spule der kontaktlosen Leistungsbzw. Energieübertragung dient. Daher misst die Fachperson der Angabe „konfiguriert“ keine besondere Bedeutung bei, außer aber jener, dass sowohl Substrat als auch Spule keine weiteren Vorkehrungen benötigen, um eingesetzt werden zu können. (vgl. BPatG, Urteil vom 09.05.2023 – Az. 4 Ni 47/22, Anlage FBD-T 1, S. 13). Allerdings bedarf der Begriff des „leitenden Musters“ (orig. Englisch: „conductive pattern“) bzw. in der Diktion der Beklagten des „Leiterbilds“ der Auslegung. a) Der Wortlaut des Anspruchs 1 gibt nicht vor, wie das „leitende Muster“ („conductive pattern“) ausgebildet werden muss. Er setzt nur voraus, dass die Spule „als ein leitendes Muster auf dem Substrat oder innerhalb dessen gebildet ist“. Die Spule muss demnach leitend sein, also Energie weiterführen können. Das trifft ohne Weiteres sowohl auf einen planar gewundenen Leiter aus gewundenem Draht als auch auf ein durch Prozesstechnik erzeugtes Leiterbild zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Begriff „conductive pattern“ für die deutsche und die französischen Anspruchsfassung technisch zutreffend übersetzt worden ist. Denn das Klagepatent macht an verschiedenen Stellen deutlich, was unter einem conductive pattern zu verstehen ist. Zum einen beschreibt es den Begriff des „leitenden Musters“ in Abs. [0012] nach dessen Herstellungsprozess: [0012] Hereinafter, "conductive pattern" refers to a structure formed by a patterning process including the shape of a conductive layer or to a structure formed by methods including patterning, etching, deposing, selective plating, ion implantation and the like. Auf Deutsch: [0012] Im Folgenden bezieht sich „leitfähiges Muster“ auf eine Struktur, die durch einen Strukturierungsprozess einschließlich der Form einer leitfähigen Schicht gebildet wird, oder auf eine Struktur, die durch Verfahren einschließlich Strukturierung, Ätzen, Abscheiden, selektives Plattieren, Ionenimplantation und dergleichen gebildet wird. Dies könnte auf eine Ausbildung im Wege der Strukturierung durch Prozesstechnik hindeuten, wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Lexikon in Anlage FBD-T 5 befürwortet. 43 Dagegen spricht, dass Abs. [0028] in Bezug auf die Spule gerade auch deren Ausbildung durch „Winden einer Leitung“ beschreibt (orig. Englisch: „winding a conductive line): [0028] The coil 230 may be formed as a conductive pattern which is obtained by winding a conductive line several times. According to one embodiment, when viewed from the top, the coil pattern may have a spiral shape. However, the embodiment is not limited thereto, and various patterns may be formed. [0029] The coil unit 200 can be directly disposed on the top surface of the magnetic substrate 100. According to one embodiment, an adhesive layer (not shown) may be disposed between the coil unit 200 and the magnetic substrate 100. Auf Deutsch: [0028] Die Spule 230 kann als leitfähiges Muster ausgebildet sein, das durch mehrmaliges Winden einer leitfähigen Leitung erhalten wird. Gemäß einer Ausführungsform kann das Spulenmuster, von oben betrachtet, eine spiralförmige Gestalt aufweisen. Die Ausführungsform ist jedoch nicht darauf beschränkt, und es können verschiedene Muster ausgebildet sein. [0029] Die Spuleneinheit 200 kann direkt auf der Oberseite des magnetischen Substrats 100 angeordnet sein. Gemäß einer Ausführungsform kann eine Klebeschicht (nicht gezeigt) zwischen der Spuleneinheit 200 und dem magnetischen Substrat 100 angeordnet sein. Diese breite Definition korrespondiert nicht mit den in Abs. [0012] erwähnten Herstellungsprozessen und zeigt der Fachperson, dass gerade keine Beschränkung hinsichtlich des Musters vorzunehmen ist, zumal der Herstellungsprozess selbst nicht Teil des Anspruchswortlautes ist. Das Klagepatent beansprucht vielmehr eine flache 2-D-Spule, deren Herstellung in das Belieben der Fachperson gestellt ist. Für die Fachperson ist daher erkennbar, dass die anspruchsgemäße Spule sowohl als klassisch gewundener Draht (vgl. Abs. [0028]) als auch nach Abs. [0012] als eine Struktur, die durch einen Musterbildungsprozess gebildet ist, ausgebildet sein kann. Dies sind der Fachperson notorisch bekannte Herstellungsformen, die auch keiner Erläuterung bedürfen. b) Auch funktionale Erwägungen gebieten keine enge Auslegung des Merkmals. Zwar geht die Aufgabe des Klagepatents dahin, eine möglichst flache Struktur eines drahtlosen Leistungsempfängers bereitzustellen, die die Effizienz einer Drahtlosleistungsempfangsvorrichtung verbessern kann, sowie die Herstellung eines solchen Leistungsempfängers zu vereinfachen. Dies sagt über den Herstellungsprozess der Spule selbst allerdings nichts aus. Denn letztlich geht es dem Klagepatent darum, den Leistungsempfänger insgesamt flach zu halten („overall thickness“, siehe Absätze [0045], [0047], [0062], [0087], [0095], [0130], [0147] des Klagepatents), was auch realisierbar ist, wenn die Spule aus einem gewickelten Draht besteht, da Platz auch bereits durch das direkte Aufbringen (Kleben) der Spule auf dem Substrat eingespart werden kann. Soweit daher in Abs. [0047] des Klagepatents darauf hingewiesen wird, dass die Dicke des drahtlosen 44 Leistungsempfängers 1000 verringert werden kann, indem die Spuleneinheit 200 in Form eines Leiters, eines leitfähigen Musters oder einer dünnen Schicht hergestellt wird, handelt es sich nur um ein Ausführungsbeispiel, das den Anspruch selbst nicht beschränkt. Auch kann für eine beschränkte Auslegung des Erzeugnisanspruchs in Anspruchs 1 der unabhängige Verfahrensanspruch in Anspruch 14, der ein prozesstechnisches Herstellungsverfahren zum Gegenstand hat, nämlich durch Ätzen der leitenden Schicht, nicht herangezogen werden. Es handelt sich bei der durch diesen selbständigen Anspruch beanspruchten Herstellungsform nur um eine der in der Beschreibung genannten Methoden. 7. MERKMAL 3 the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300) das Substrat (100) einen Empfangsraum, der in ihm gebildet ist, für die Verbindungseinheit (300) besitzt Maßgeblich ist für die Lehre des Klagepatents, dass im Substrat ein Empfangsraum für die Verbindungseinheit gebildet ist. Hier bedarf die räumliche Ausbildung des Empfangsraums (orig. Englisch: „receiving space“) der Auslegung. a) Die Verbindungseinheit, die eine Verbindung mit den beiden Enden des Leiterbildes herstellt, wird in einem hierfür vorgesehenen Empfangsraum in einem magnetischen Substrat des Leistungsempfängers angeordnet. Dieser Empfangsraum entsteht dadurch, dass bei dem Schichtaufbau des Leistungsempfängers das magnetische Substrat an denjenigen Stellen, in welchen später die Verbindungseinheit angeordnet sein soll, ausgespart wird. Der Empfangsraum 130 wird in der Beschreibung ab Abs. [0082] bis Abs. [0095] und Fig, 11, 12 und 13 beschrieben. In Abs. [0082] heißt es beispielsweise: [0082] [..] However, referring to FIG. 11, the receiving space 130 having the structure the same as that of the connecting unit 300 is formed in the magnetic substrate 100, so that the connecting unit 300 may be disposed under the coil unit 200. Auf Deutsch:[0082] [..] Unter Bezugnahme auf Fig. 11 ist jedoch der Aufnahmeraum 130 mit derselben Struktur wie die Verbindungseinheit 300 in dem Magnetsubstrat 100 ausgebildet, so dass die Verbindungseinheit 300 unter der Spuleneinheit 200 angeordnet werden kann. Um die Aufnahme der separaten Verbindungseinheit zu gewährleisten, ist im Substrat eine Aussparung erforderlich, um den Empfangsraum zu formen, so dass sich die Verbindungseinheit dort einordnen kann. Zwar wird im erteilten Anspruch 1 die genaue Passform nicht erwähnt, was eine unzulässige Erweiterung darstellt (vgl. nachfolgend unter C. I. 4.). Tatsächlich ist der Anspruch darauf begrenzt, dass die Außenkontur der Verbindungseinheit nicht größer sein kann als die Innenkontur des Aufnahmeraums. Die Größe der Innenkontur des Aufnahmeraums des Substrats (100) ist daher so gewählt („predetermined“), dass sie mit der Außenkontur der Verbindungseinheit (300) zumindest im 45 Wesentlichen übereinstimmt (vgl. BPatG, Urteil vom 09.05.2023 – Az. 4 Ni 47/22, unter Ziffer 4.3, Anlage FBD-T1). Dies wird in den Figuren 2 und 11 beispielhaft gezeigt, wonach die Außenkonturen der Verbindungseinheit (300) mit denen des Empfangsraums (130) im Wesentlichen übereinstimmen, wobei die Verbindungseinheit auch über den im Substrat gebildeten Empfangsraum hinausragen kann. b) Ferner ist für die Fachperson erkennbar, dass der Empfangsraum so ausgestaltet ist, dass die Verbindungseinheit, wenn diese eingesetzt ist, nicht auf dem Substrat (Merkmal 2.1) als eine weitere Schicht aufliegt. Die Bildung des Empfangsraums im Substrat bedingt daher eine vollständige Entfernung oder Aussparung des magnetischen Substrats. So zeigen die Figur 11 zusammen mit Figur 13, dass das Substrat 100 eine vollständige Ausnehmung für die Verbindungseinheit 300 aufweist (farbliche Hervorhebung durch die Beklagten): Fig. 11 Fig. 13 Dies korrespondiert damit, dass die Beschreibung weiter lehrt, dass die Gesamtdicke des Leistungsempfängers auf die Dicke der Verbindungseinheit reduziert werden kann, wie Abs. [0087] des Klagepatents zeigt: [0087] If the thickness of the connecting unit 300 is equal to or smaller than the thickness of the magnetic substrate 100, different from the embodiment shown in FIG. 3, the overall thickness of the wireless power receiver 1000 can be reduced as much as the thickness of the connecting unit 300. In addition, since the usage of the magnet 110 and the support 120 can be reduced due to the receiving space 130, it is advantageous in terms of cost effectiveness. Auf Deutsch: [0087] Wenn die Dicke der Verbindungseinheit 300 gleich oder kleiner als die Dicke des magnetischen Substrats 100 ist, anders als in der in Fig. 3 gezeigten Ausführungsform, kann die Gesamtdicke des drahtlosen Leistungsempfängers 1000 um die Dicke der Verbindungseinheit 300 reduziert werden. Da außerdem aufgrund des Empfangsraums 130 weniger Magnete 110 und Halterungen 120 verwendet werden müssen, ergibt sich ein Vorteil hinsichtlich der Kosteneffizienz. 46 Der Fachperson wird damit offenbar, dass eine Begrenzung der Gesamtdicke des Leistungsempfängers auf die Dicke der Verbindungseinheit bedingt, dass sich unter der Verbindungseinheit keinerlei Substrat mehr befindet, da anderenfalls die Dicke des Leistungsträgers die Dicke der Verbindungseinheit um die verdünnte Substratschicht erhöht wäre. Auch das Ausführungsbeispiel in Abs. [0163] betreffend Figur 26 lehrt den Empfangsraum 130 auf die gleiche Weise. Aus den Figuren und der zugehörigen Patentbeschreibung folgt daher, dass der Empfangsraum das magnetische Substrat vollständig durchstoßen muss und eine bloße Vertiefung in dem Substrat keinen anspruchsgemäßen Empfangsraum formen kann. Demensprechend muss das Substrat in dem Bereich der Verbindungseinheit vollständig entfernt werden. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht ohne Relevanz, ob der Empfangsraum zu einer seiner Seiten hin begrenzt sei oder nicht, d.h. ob er einen „Boden“ oder eine „Decke“ habe. Denn eine solche Ausführungsform legen weder der Wortlaut noch die Beschreibung nebst Figuren nahe. Auch bietet das Klagepatent keine Anhaltspunkte dafür, dass der Empfangsraum alternativ bereits durch eine Vertiefung im Substrat gebildet werden könnte. Zwar könnte das Ziel, die Aufbaudicke zu verringern auch durch eine Reduzierung der Dickes Substrats erreicht werden. Jedoch zeigt das Klagepatent an keiner Stelle, dass und warum es – entgegen der in Abs. [0087] offenbarten Lösung – vorteilhaft oder überhaupt auch nur zweckmäßig wäre, dass sich unterhalb von Empfangsraum und Verbindungseinheit noch eine Schicht magnetischen Substrats befindet. Mit Auswirkungen auf die mögliche Feldstärke, die vom magnetischen Substrat beeinflusst wird, beschäftigt sich das Klagepatent an dieser Stelle nicht. Vielmehr ist der Kern der Erfindung die Bildung des Empfangsraums im Substrat, um die Dicke des Leistungsempfängers auf die Dicke der Verbindungseinheit beschränken zu können. Dies korrespondiert auch mit dem Ziel des Einsparens von Material. Die vollständige Aussparung dient auch dem Ziel der vereinfachten Herstellung und der offenbarten Herstellung der Anschlüsse durch Löten. Auch soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass man im Fall der Ausbildung der Spule im Substrat anderenfalls bei Schaffung des Verbindungsraums auch die Spule durchtrennen wird, korrespondiert dies nicht mit der Lösung des Klagepatents. Denn auch die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass sich zwischen Spule und Verbindungseinheit nie Substrat befinden würde, da stets unterhalb der Spule der Empfangsraum für die Verbindungseinheit vorgesehen ist. 8. MERKMAL 4 wherein the connecting unit (300) (1) includes a first connection terminal (310) of the connecting unit (300) for connecting to the first connection terminal (210) of the coil unit (200) and (2) a second connection terminal (320) of the connecting unit (300) for connecting to the second connection terminal (220) of the coil unit (200) wobei die Verbindungseinheit (300) 47 (1) einen ersten Verbindungsanschluss (310) der Verbindungseinheit (300) zum Verbinden des ersten Verbindungsanschlusses (210) der Spuleneinheit (200) und (2) einen zweiten Verbindungsanschluss (320) der Verbindungseinheit (300) zum Verbinden mit dem zweiten Verbindungsanschluss (220) der Spuleneinheit (200) besitzt Die Verbindungseinheit umfasst nach dem Anspruchswortlaut zwei Verbindungsanschlüsse zum Verbinden mit den jeweiligen Verbindungsanschlüssen der Spuleneinheit. Es ist unter Berücksichtigung seiner Funktion so auszulegen, dass die Verbindungsanschlüsse durch die von der Verbindungseinheit vorgegebene Anordnung in einer „Einheit“ strukturell miteinander verbunden sind, und zwar dergestalt, dass sich die Verbindungseinheit als Ganzes in den für die Verbindungseinheit geschaffenen Empfangsraum einfügen kann („the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300)“). Eine Gruppe von nicht verbundenen Bauteilen stellt dagegen keine „Einheit“ dar. Der „Verbindungsanschluss 310, 320 der Verbindungseinheit“ ist – wie der Verbindungsanschluss 210, 220 der Spule – auszubilden und damit komplementär, um eine elektrische Verbindung herzustellen. In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 11 ist beispielsweise erkennbar, wie die beiden Verbindungsanschlüsse (310 [rot], 320 [lila]) der Verbindungseinheit (300) auf die entsprechenden Verbindungsanschlüsse (210 [rot], 220 [lila]) der Spuleneinheit (200) passen, wenn die Verbindungseinheit in die Ausnehmung im Substrat 130 eingesetzt wird (Ausschnitt aus Fig. 11, Kolorierung klägerseits hinzugefügt): Wo genau auf oder in der Verbindungseinheit (300) sich die Verbindungsanschlüsse (310, 320) befinden und wie die damit ermöglichte Verbindung konkret aussieht, gibt der Anspruch dagegen weder vom Wortlaut noch von seiner Beschreibung im Klagepatent vor. Auch bedeutet die komplementäre Ausbildung nicht, dass die beiden Verbindunganschlüsse zwingend identisch ausgebildet sein müssen. V. AUSLEGUNG DER UNTERANSPRÜCHE Die Auslegung der abhängigen Unteransprüche steht zu Recht überwiegend nicht im Streit. 48 1. UNTERANSPRUCH 2 The system according to claim 1, wherein the substrate (100) is a flexible sheet. System nach Anspruch 1, wobei das Substrat (100) eine flexible Folie ist. Mit dem abhängigen Unteranspruch 2 ist das magnetische Substrat nach Anspruch 1 als flexible Folie offenbart. „Flexibel“ bedeutet in diesem Zusammenhang biegsam oder elastisch. Denn das Klagepatent erläutert in Abs. [0024, 0108, 0174], dass das Substrat in flacher Gestalt wie eine Folie, Blatt oder Platte („sheet“) ausgestaltet und mit flexiblen Eigenschaften („flexible property“) versehen sein kann. In Abs. [0183] der Klagepatentschrift ist weiter beispielhaft auf flexible Leiterplatten („flexible printed circuit boards“ – FPCB) Bezug genommen. 2. UNTERANSPRUCH 3 The system according to claim 1 or 2, wherein the coil unit (200) is disposed directly on a top surface of the substrate (100). System nach Anspruch 1 oder 2, wobei die Spuleneinheit (200) direkt auf einer oberen Fläche des Substrats (100) angeordnet ist. Mit dem abhängigen Unteranspruch 3 ist die Spuleneinheit nach Anspruch 1 oder 2 „direkt“ auf einer oberen Fläche des Substrats (100) „angeordnet“. Dies bedeutet, dass zwischen diesen beiden Elementen keine andere Schicht liegt, wie beispielsweise in Abs. [0029] und [0045] beschrieben. Dies ist ferner exemplarisch in Figur 3 gezeigt. 3. UNTERANSPRUCH 4 The system according to claim 1, wherein the conductive pattern is formed directly on a surface of the substrate (100). System nach Anspruch 1, wobei das leitende Muster direkt auf einer Fläche des Substrats (100) gebildet ist. Auch der abhängige Unteranspruch 4 beansprucht das direkte Aufbringen des leitenden Musters nach Anspruch 1 auf einer Fläche des Substrats (100). Auch dies gebietet, dass sich zwischen diesen beiden Komponenten keine andere Schicht mehr befindet. Nach der Beschreibung in Abs. [0055] soll dies dadurch erfolgen, indem beispielsweise der Leiter, aus dem das leitende Muster geformt wird, direkt auf das Substrat laminiert wird. 4. UNTERANSPRUCH 5 The system according to claim 1 or 2, wherein the conductive pattern is a conductive layer. System nach Anspruch 1 oder 2, wobei das leitende Muster eine leitende Schicht ist. 49 Nach dem abhängigen Unteranspruch 5 ist das leitende Muster nach Anspruch 1 oder 2 in Form einer leitenden Schicht ausgebildet. Dies ist dann der Fall, wenn es sich innerhalb einer stapelförmigen Anordnung in einer Ebene befindet, wie in den Figuren 1 und 14 gezeigt (vgl. Abs. [0025] in Bezug auf Fig. 1, Abs. [0109] in Bezug auf Fig. 14). Wie aus der Patentbeschreibung und aus dem Zusammenhang mit dem in den Abs. [0052] bis [0062] beschriebenen Herstellungsprozess eines Leiterbilds folgend, betrifft die „leitende Schicht“ (conductive layer) insoweit die Verwendung einer Metallfolie. So ist in Abs. [0056] bis [0058] beschrieben, wie aus dem aus einer Metallfolie bestehenden Leiter (conductor) 201 mittels eines Ätzprozesses ein Leiterbild aufgebaut wird. 5. UNTERANSPRUCH 6 The system according to one of the preceding claims, wherein the receiving space corresponds to a shape of the connecting unit (300). System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Empfangsraum einer Form der Verbindungseinheit (300) entspricht. Über den Anspruch 1 des Klagepatents hinausgehend verlangt der abhängige Unteranspruch 6, dass „der Empfangsraum einer Form der Verbindungseinheit entspricht.“ Unteranspruch 6 konkretisiert also eine Ausführungsform des Hauptanspruchs 1 (vgl. Abs. [0182]): Das Zusammenspiel zwischen Empfangsraum und Verbindungseinheit soll dergestalt verbessert werden, dass sich die Verbindungseinheit zur Form des Empfangsraums „passend“ dort einfügt. Damit muss sich der Empfangsraum des Substrats über die gesamte Fläche der Verbindungseinheit erstrecken, mit der Folge, dass dessen Kontur der Kontur der Verbindungseinheit entspricht. C. RECHTSBESTAND Die Beklagten berufen sich mit ihrer Widerklage auf Nichtigerklärung auf den Nichtigkeitsgrund nach Artikel 65 Abs. 2 EPGÜ in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 EPÜ, dass das Klagepatent unzulässig geändert sei (Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ). I. UNZULÄSSIGE ERWEITERUNG Mit Erfolg haben die Beklagten geltend gemacht, dass der Gegenstand des Klagepatents entgegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ teilweise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung (Anlage FBD-T 14) hinausgeht. Den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ist Merkmal 2.1 nicht zu entnehmen, so dass insoweit es auf die Hilfsanträge 1 und 2 ankommt. Den ursprünglichen Anmeldeunterlagen lässt sich dagegen Merkmal 1 des Klagepatents entnehmen. 1. GRUNDSÄTZE Nach Art. 123 Abs. 3 EPÜ dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Nach der Rechtsprechung des CoA liegt eine Hinzufügung vor, wenn der gewährte Anspruch einen Gegenstand umfasst, der über den Inhalt der eingereichten Anmeldung hinausgeht. Um festzustellen, ob eine 50 Hinzufügung vorliegt, muss das Gericht daher zunächst ermitteln, was der Fachmann unter Verwendung seines allgemeinen Fachwissens und objektiv betrachtet zum Zeitpunkt der Anmeldung aus der gesamten eingereichten Anmeldung unmittelbar und eindeutig ableiten würde, wobei implizit offenbarter Gegenstand, d. h. Gegenstand, der sich eindeutig und unmissverständlich aus dem ausdrücklich genannten ergibt, ebenfalls als Teil des Inhalts anzusehen ist. Das Gericht stellt fest, dass die Beurteilung des Zusatzes nicht auf diejenigen Teile der ursprünglichen Anmeldung beschränkt werden kann, die der Patentinhaber im Prüfungsverfahren vor dem EPA als Grundlage für einen geänderten Anspruch angegeben hat, da ein zutreffendes Verständnis dieser Teile auch eine Beurteilung ihres Inhalts im Zusammenhang mit der Offenbarung der Anmeldung als Ganzes erfordert (CoA, Anordnung v. 14.02.2025 – UPC_CoA_382/2024, GRUR-RS 2025, 2305 Rn. 52, 53 – Abbott/Sibionics). 2. MERKMAL 1 In der erteilten Fassung des Merkmals 1 des Anspruchs 1 ist keine unzulässige Änderung zu sehen. Merkmal 1 sieht ein System vor, dass sowohl einen drahtlosen Leistungsempfänger als auch eine Verbindungseinheit umfasst: A system comprising a wireless power receiver (1000) and a connecting unit (300) Die Beklagten meinen zu Unrecht, dass der ursprünglich eingereichten Beschreibung lediglich zu entnehmen sei, dass der drahtlose Leistungsempfänger und die Verbindungseinheit gleichberechtigt nebeneinander, also nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis, von einem System umfasst seien. Stattdessen beschreibe Absatz [0114] der ursprünglich eingereichten Beschreibung: “Referring to FIG. 11, the wireless power receiver 1000 includes a magnetic substrate 100, a coil unit 200 and a connecting unit 300.” Jedoch ist die Integration der beiden Vorrichtungsbestandteile bereits im angemeldeten Anspruch 6 offenbart gewesen: In beiden Formulierungen ist klar, dass die Verbindungseinheit in den Leistungsempfänger integriert wird. Es sind dieselben Merkmale in gleicher Weise kombiniert, sodass keine unzulässige Änderung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung vorliegt. 3. MERKMAL 2.1 Die erteilte Fassung von Anspruch 1, der lediglich den Begriff des „Substrats“ enthält, stellt dagegen eine unzulässige Änderung im Sinne einer Zwischenverallgemeinerung dar, weil der Begriff „magnetisch” im Anspruchswortlaut fallen gelassen worden ist: [the wireless power receiver (1000) comprising] a substrate (100) configured to change a direction of a magnetic field received from a transmission side; 51 [wobei der drahtlose Leistungsempfänger (1000) Folgendes umfasst] ein Substrat (100), das konfiguriert ist, eine Richtung eines von einer Sendeseite empfangenen Magnetfeldes zu ändern Ohne die Erteilungsakten heranzuziehen, kann die Lokalkammer feststellen, dass sich der ursprünglich angemeldete Anspruch 1 vom Wortlaut her eindeutig auf ein magnetisches Substrat beschränkte: Zwar stellt nicht jede Abweichung zwischen dem Wortlaut der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und der beantragten Fassung des zu erteilenden bzw. erteilten Patents eine nach Art. 123 Abs. 2 EPÜ verbotene Änderung dar. Denn Art. 123 EPÜ bezweckt nicht das Konservieren des Wortlautes der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, sondern der darin enthaltenen technischen Lehren (vgl. EPA 20.09.2007 – T 1269/06, BeckRS 2007, 30 688 833, Egr. 2). Unbedenklich sind deshalb alle Veränderungen, die den Informationsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unangetastet lassen. Vereinheitlichungen der verwendeten Begriffe oder das Ersetzen umständlicher, aber eindeutiger Ausdrücke durch gleichbedeutende, leichter verständliche Ausdrücke verstoßen deshalb nicht gegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ. Die beantragte Fassung muss nicht wortgetreu eine Grundlage in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen haben oder sich im Rahmen fachüblicher Ausdrucksweisen bewegen, es reicht, wenn ihre technische Lehre ursprünglich offenbart war (Benkard EPÜ/Sendrowski, 4. Aufl. 2023, EPÜ Art. 123 Rn. 140, 141). Von einer unzulässigen Erweiterung ist auch mit Blick auf die oben unter B. IV. 4. ausgeführte funktionale Auslegung auszugehen, da die angemeldete Fassung enger ist als die erteilte. Allein der Zweifel angesichts des Umstandes, dass die Fachperson weiß, dass grundsätzlich alle elektrisch oder magnetisch leifähigen Materialien in der Lage sind, das Magnetfeld zu ändern, begründet das Vorliegen einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung , denn mit dem Weglassen des Merkmals „magnetisch“ im Anspruchswortlaut wird ein Gegenstand beansprucht, der allgemeiner ist als der Merkmalskomplex, aus dem das Merkmal entlöst wurde (vgl. hierzu Benkard EPÜ/Sendrowski, 4. Aufl. 2023, EPÜ Art. 123 Rn. 173). 4. MERKMAL 3 Die erteilte Fassung von Anspruch 1 enthält auch hinsichtlich Merkmal 3 eine unzulässige Änderung im Sinne einer Zwischenverallgemeinerung. In seiner erteilten Fassung ist das beanspruchte Merkmal breiter als in der angemeldeten Fassung, indem es lediglich verlangt, dass in dem Substrat ein Empfangsraum für die Verbindungseinheit gebildet ist, ohne die Beschränkung auf eine vollständige Ausnehmung für die Verbindungseinheit: the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300) 52 das Substrat (100) einen Empfangsraum, der in ihm gebildet ist, für die Verbindungseinheit (300) besitzt Ohne die Erteilungsakten heranzuziehen, kann die Lokalkammer feststellen, dass Anspruch 1 in seiner erteilten Fassung über den diesbezüglichen ursprünglich eingereichten Anspruch 5 hinausgeht, da letzterer einen Empfangsraum in dem magnetischen Substrat beschreibt, der eine vorbestimmte Form aufweist, die mit einer Form der Verbindungseinheit korrespondiert: „The wireless power receiver according to one of the preceding claims, wherein the magnetic substrate has a receiving space of a predetermined shape formed therein corresponding to a shape of a connecting unit connected to a wireless power receiving circuit.” (FBD-T 14, Anspruch 5) In deutscher Übersetzung: Der drahtlose Leistungsempfänger nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei das magnetische Substrat einen Empfangsraum mit einer vorgegebenen Form hat, der darin ausgebildet ist und der mit einer Form der Verbindungseinheit korrespondiert, die mit einer drahtlosen Leistungsempfängerschaltung verbunden ist. In den angemeldeten Ansprüchen war ursprünglich offenbart, dass der Empfangsraum eine vorgegebene Form hat, die mit einer Form der Verbindungseinheit korrespondiert. Diese Beschränkung fehlt in der erteilten Fassung des Anspruchs 1. Dies zeigt auch der Klägervortrag zum erteilten Merkmal 3, wonach es nach ihrer Lesart des Anspruchs 1 nicht erforderlich sei, dass der Empfangsraum exakt die Form der Verbindungseinheit habe, denn Form, Position und Größe des Empfangsraums (130) gebe der Anspruch selbst konkret nicht vor. Ein beliebig dimensionierter Empfangsraum ist jedoch nicht ursprünglich offenbart, so dass dessen Beanspruchung in Merkmal 3 eine unzulässige Änderung darstellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine „korrespondierende Form“ des Empfangsraums in Anspruch 1 keineswegs implizit definiert durch die Formulierung „einen Empfangsraum für die Verbindungseinheit“. Bei der Anordnung der Verbindungseinheit handelt es sich um einen zentralen Aspekt des Klagepatents. Im Übrigen, ohne dass es darauf ankäme, lässt sich auch mit Blick auf die Erteilungsakten feststellen, dass der ursprünglich eingereichten Beschreibung nicht zu entnehmen war, dass der Empfangsraum beliebig ausgestaltet sein kann, wie in Absatz [0116] der ursprünglich eingereichten Beschreibung beschrieben: 53 5. ZWISCHENERGEBNIS Das Klagepatent ist in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 beschränkt aufrecht zu erhalten. a) Enthält der Gegenstand des Patents eine unzulässige Erweiterung, so kann das Patent in der erweiterten Fassung nach ständiger Rechtsprechung der EPA Beschwerdekammern nicht aufrechterhalten werden. Beschränkt sich die Erweiterung auf eine unzulässige Verallgemeinerung aufgrund Streichens oder Weglassens von Merkmalen, so kann im Wege eines Hilfsantrags eine Fassung des Patents verfolgt werden, in der die fehlenden Merkmale aufgenommen sind (Tilmann/Plassmann/Fähndrich/Klicznik/M. Tilmann, 1. Aufl. 2024, EPGÜ Art. 65 Rn. 248). Ist dies nicht möglich, weil der Patentinhaber nicht zumindest hilfsweise einen entsprechenden Antrag mit zulässigen Unterlagen stellt, so ist das Patent im Einspruchsoder Nichtigkeitsverfahren (ex tunc) vollständig zu widerrufen bzw. zu vernichten (vgl. BeckOK PatR/Stortnik, 35. Ed. 15.10.2024, PatG § 38 Rn. 159). b) Dem hat die Klägerin mit den zulässigen Hilfsanträgen 1 und 2 Rechnung getragen. Hilfsantrag 1 beseitigt die unzulässige Erweiterung hinsichtlich Merkmal 2.1. durch die Hinzufügung des folgenden Merkmals: 2.1 HA1 a magnetic substrate (100) configured to change a direction of a magnetic field received from a transmission side; Hilfsantrag 2 beseitigt die unzulässige Erweiterung hinsichtlich Merkmal 3 durch die Hinzufügung des folgenden Merkmals: 3.HA2 characterized in that the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300) and is of a predetermined shape corresponding to a shape of the connecting unit (300); II. NEUHEIT VON ANSPRUCH 1 Das Klagepatent erweist sich im Übrigen als neu und erfinderisch, so dass die Nichtigkeitswiderklage im Weiteren ohne Erfolg bleibt. 1. ENTGEGENHALTUNGEN DER BEKLAGTEN Hinsichtlich der Patentfähigkeit stützen sich die Beklagten auf den folgenden Stand der Technik, der vor dem 23. März 2012 (in Anspruch genommene Priorität) veröffentlicht wurde. Infolgedessen sollen Anspruch 1 und auch die Ansprüche 2 bis 6 und 18 nicht patentfähig sein: (1) US 2011 / 050 382 A1 vom 3. März 2011, Anlage FBD-T 17/Baarman (2) WO 2011 / 001 812 A1 vom 6. Januar 2011, Anlage FBD-T 18a/Masato (3) WO 2011 / 024 621 A1 vom 3. März 2011, Anlage FBD-19a/Nomura 54 (4) JP 2011 210 937 A vom 20. Oktober 2011, Anlage FBD-T 20a/Goma (5) EP 1 814 191 A2 vom 1. August 2007, Anlage FBD-T 21/Nakamura (6) EP 1 065 627 A2 vom 3. Januar 2001, Anlage FBD-T 22/Higuchi 2. DRUCKSCHRIFT D1 / BAARMAN (US 2011 / 050 382 A1; FBD-T 17) Ohne Erfolg rügen die Beklagten die fehlende Neuheit des Klagepatents gegenüber der Druckschrift D1 Baarman. Die D1 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal 3 in der Fassung des Hilfsantrags 2. a) Damit eine Erfindung als Stand der Technik gilt (Art. 54 (1) EPÜ), muss sie eindeutig, direkt und eindeutig in einem einzigen Stand der Technik und in ihrer bestehenden Form gefunden werden können. Sie muss in ihren wesentlichen Merkmalen, in derselben Form, mit derselben Anordnung und denselben Merkmalen identisch sein (LK München, 31.07.2024 – UPC_CFI_233/2023, ACT_547520/2023, S. 21). Damit die Neuheit fehlt, muss jedes Merkmal des beanspruchten Gegenstands direkt und eindeutig aus einem einzigen Dokument des Stands der Technik abgeleitet werden können. Diese Frage muss aus der Sicht des fiktiven Fachmanns beantwortet werden, unter Berücksichtigung seines allgemeinen Wissens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des zitierten Dokuments, wenn es sich um Stand der Technik nach Art. 54 (2) EPÜ handelt (LD Düsseldorf, 28.01.2025 – UPC_CFI_335/2023, ACT_578607/2023, S. 46; LD Hamburg, 30.04.2025 – UPC_CFI_278/2023, ACT 561734/2024, S. 26 unter C. I. 1.). Für die Beurteilung der Neuheit ist es nicht relevant, welches Problem durch ein Dokument aus dem Stand der Technik gelöst wird, solange das Problem kein Merkmal des Anspruchs ist oder als solches ausgelegt wird. Relevant ist ein Merkmal-für-Merkmal-Vergleich eines Anspruchs mit dem Inhalt eines Dokuments aus dem Stand der Technik, der zeigt, dass alle Merkmale in Kombination durch dieses Dokument aus dem Stand der Technik offenbart sind. Entscheidend ist, ob ein Dokument aus dem Stand der Technik eine Zusammensetzung offenbart, die alle für die Erfassung durch den Anspruch erforderlichen Bestandteile enthält. Wenn eine solche Zusammensetzung beispielsweise in individualisierter Form in einem Beispiel eines Dokuments aus dem Stand der Technik beschrieben ist, reicht dies aus, um die Neuheit zu verneinen (LD Düsseldorf, 28.01.2025 – UPC_CFI_335/2023, ACT_578607/2023, S. 46; CD München, 17.10.2024 – UPC_CFI_252/2023, ACT_551180/2023, S. 33). b) Die D1 Baarman beschäftigt sich mit Systemen zum drahtlosen Leistungsempfang mit einem Substrat, welches in D1 als Flusskonzentrator („flux concentrator“) bezeichnet wird (z.B. Abs. [0001] und [0006]). Als Lösung schlägt D1 mehrere Ausführungsbeispiele vor, wobei insbesondere das Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 21 und 22 relevant ist (Abs. [0083] - [0088]). D1 beschreibt ein drahtloses Leistungsmodul („wireless power module 2100“), welches durch seine Abmessungen einfach in einem Gerät eingebaut werden kann. Das System („wireless power module 2100“) umfasst einen drahtlosen Leistungsempfänger, welcher einen 55 Flusskonzentrator („flux concentrator 2112“) und eine Spule („coil 2114“) aufweist (Abs. [0083]). Fig. 21 zeigt den Flusskonzentrator 2112 in Blau und die Spule 2114 in Rot hervorgehoben. Ferner umfasst D1 Baarman eine Verbindungseinheit aufweisend Leiterbahnen („traces 2108“), Kontaktfelder („pads 2106“) und Unterstützungskomponenten („support components 2104“; s. Fig. 22, grüne Markierung) (Merkmal 1): (Fig. 21 u. 22 der D1 mit Markierungen der Beklagten) c) In der D1 Baarman ist nicht das Merkmal 3 neuheitsschädlich vorweggenommen: the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300) das Substrat (100) einen Empfangsraum, der in ihm gebildet ist, für die Verbindungseinheit (300) besitzt insbesondere nicht in der Fassung des hier maßgeblichen Hilfsantrags 2: 3.HA2 characterized in that the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300) and is of a predetermined shape corresponding to a shape of the connecting unit (300); 3.HA2 dadurch gekennzeichnet, dass das Substrat (100) einen Empfangsraum für die Verbindungseinheit (300) hat und eine vorbestimmte Form aufweist, die mit der Form der Verbindungseinheit (300) korrespondiert. Wie bereits ausgeführt, wird die klagepatentgemäße Verbindungseinheit, die eine Verbindung mit den beiden Enden des Leiterbildes herstellt, in einem hierfür vorgesehenen Empfangsraum in einem magnetischen Substrat des Leistungsempfängers angeordnet. Die Verbindungseinheit korrespondiert hinsichtlich ihrer Form mit derjenigen des Empfangsraums Dieser Empfangsraum wiederum entsteht dadurch, dass bei dem Schichtaufbau des Leistungsempfängers das magnetische Substrat an denjenigen Stellen, in welchen später die Verbindungseinheit angeordnet sein soll, ausgespart wird. Der Empfangsraum 130 wird in der Beschreibung ab Absatz [0082] bis Abs. [0095] und Fig, 11, 12 und 13 beschrieben und zeigt, dass das Substrat 100 eine vollständige Ausnehmung für die Verbindungseinheit 300 aufweist. 56 Eine solche Lösung lässt sich der D1 Baarman nicht entnehmen. Die Leiterbahnen 2108 und Kontaktfelder 2106 sind in das Substrat (Flusskonzentrator 2112) eingebettet, wobei die Unterstützungskomponenten in eine Vertiefung des Substrats eingesetzt sind (Abs. [0088]; Fig. 22 oben), also dort eingebettet werden. 3. DRUCKSCHRIFT D2 / MASATO (WO 2011 / 001 812 A1; FBD-T 18) Der Gegenstand des Klagepatents ist auch neu gegenüber der Druckschrift D2 Masato, denn sie offenbart jedenfalls nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 2.2 und des Merkmals 3. a) D2 Masato beschäftigt sich mit dem kabellosen Laden durch kontaktloses Übertragen von elektrischer Leistung zwischen einer Sendespule und einer Empfängerspule (Abs. [0002]). Die D2 Masato stellt sich die Aufgabe, eine Spule bereitzustellen, die eine magnetische Abschirmung an allen Oberflächen verbessern kann, ausgenommen jener Oberfläche, an der die elektromagnetische Kopplung stattfindet (Absatz [0009]). Sie offenbart eine flache, scheibenförmige Spule und ein Substrat („resin structure“), das flach und scheibenförmig ausgebildet ist und ein magnetisches Material beinhaltet (Abs. [0010]). Eine erste Variante eines zweiten Ausführungsbeispiels ist in Fig. 13(a) offenbart (Abs. [0078] ff.). D2 Masato offenbart ein System, das einen drahtlosen Leistungsempfänger („coil module 10“ - orange markiert) und eine Verbindungseinheit („terminal 13“ - grün markiert) aufweist (Merkmal 1): (Fig. 13(a) der D2 mit Markierungen der Beklagten) b) Der D2 Masato lässt sich nicht entnehmen, dass Verbindungsanschlüsse im Sinne der Merkmalsgruppe 2.2 des Klagepatents offenbart wären. Wie ausgeführt, ist diese Merkmalsgruppe so auszulegen, dass der Verbindungsanschluss gerade nicht nur die Enden der Leiterbahn der Spule meint, sondern eine spezielle, von der Beschaffenheit der übrigen Leiterbahn abweichende Ausformung, die das Verbinden mit der Verbindungseinheit ermöglicht. So kann zwar schon die verbreiterte Lötfläche der Leiterbahn der Spule das technisch notwendige Gegenstück zur Durchkontaktierung der Verbindungseinheit darstellen; das schlichte Herausführen des Drahtendes wäre indes nicht anspruchsgemäß. So liegt es indes bei der D2 Masato, denn Verbindungsanschlüsse der Verbindungseinheit sind nicht gezeigt. Dies wird auch anhand der Figuren 14(c) und Abs. [0079] von D2 Masato deutlich: 57 Die D2 Masato offenbart nicht, was mit den verschwindenden Drahtenden (2) passiert. Vielmehr endet das Drahtende 25 der Spule schlicht an der Unterseite der Platte 13. Dort müsste es jedoch zur Offenbarung der anspruchsgemäßen Lehre des Klagepatentszunächst in einen räumlich-körperlich ausgestalteten Verbindungsanschluss (210) der Spuleneinheit (200) münden. Zudem müsste der anspruchsgemäße Verbindungsanschluss der Verbindungseinheit (zur Spuleneinheit) vor der Verbindungseinheit liegen. Die „connecting portion 13a“ stellt also vielmehr eine Verbindung nach außen oder von der Anordnung weg her, also etwa zur Hauptplatine („circuit board“; vgl. Abs. [0082] von Masato). Die Komponente 13a heißt in Masato also deshalb „connecting portion“, weil sie eine Möglichkeit darstellt, eine Verbindung („connection“) nach außen herzustellen (vgl. Masato, Abs. [0078] und [0079]). Das ist gerade nicht die Verbindung, die das Klagepatent fordert. c) Zudem ist in der Druckschrift D2 Masato auch nicht Merkmal 3 in der Fassung des hier maßgeblichen Hilfsantrags 2 neuheitsschädlich vorweggenommen. Der in dem Substrat („resin structure 3“) ausgebildete Empfangsraum ist zwar in dem von den Beklagten herangezogenen Ausschnitt aus Figur 14 gezeigt, die eine Schnittansicht durch einen Bereich der oben gezeigten Fig. 13(a) darstellt, wobei der Empfangsraum und die Verbindungseinheit beklagtenseits farbig markiert sind. (Fig. 14 der D2 mit Markierungen der Beklagten) Hier ist zwar zu erkennen, dass die Verbindungseinheit im Empfangsraum eingesetzt ist und die Aussparung im Substrat eine vorbestimmte Form aufweist, die mit der Form der Verbindungseinheit korrespondiert. Es fehlt jedoch die Offenbarung einer vollständigenAussparung, die die Dicke des Leistungsempfängers auf die Dicke der Verbindungseinheit reduzieren lässt. Soweit das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung 58 vom 09.05.2023 (Az. 4 Ni 47/22, Anlage FBD-T1) scheinbar ein anderes Verständnis zugrunde gelegt hat, ist die Lokalkammer an diese Beurteilung nicht gebunden. Das Bundespatentgericht hat zu diesem Punkt auch keine Ausführungen getätigt, so dass ein Eingehen auf etwaige Erwägungen nicht möglich ist. Die von D2 Masato gelehrte Bildung einer Aussparung im Substrat ermöglicht jedenfalls nicht die klagepatentgemäße Dickenreduzierung des Leistungsempfängers auf die Dicke der Verbindungseinheit, was eines der wesentlichen Elemente der Erfindung darstellt. Die Frage der Erfindungshöhe gegenüber der D2 ist nicht Gegenstand der hier zu entscheidenden Nichtigkeitswiderklage, da die Beklagten einen solchen Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht haben. 4. DRUCKSCHRIFT D3 / NOMURA (WO 2011 / 024 621 A1; FBD-T 19/19A) Der Gegenstand des Klagepatents ist neu gegenüber der D3 Nomura, denn auch sie offenbart nicht Merkmal 3 in der Fassung des hier maßgeblichen Hilfsantrags 2. a) D3 Nomura offenbart ein Batteriepack, das eine flach ausgebildete Spule zum drahtlosen Leistungstransfer aufweist (Abs. [0002]). D3 befasst sich mit der Problematik, einen magnetischen Streufluss von der flach geformten Spule zu begrenzen und dass aufgrund des austretenden magnetischen Streuflusses ein Wirbelstrom am Gehäuse der Batterie auftritt, der möglicherweise nachteilige Auswirkungen hat (Abs. [0007]). In bekannte Batteriepacks, die zum drahtlosen Leistungstransfer angepasst sind, ist es der Anlage FBD-T 19a/Nomura zufolge nicht möglich, den magnetischen Streufluss von den Flächen der flach geformten Spule senkrecht zu einer absorbierenden Schicht für elektromagnetische Wellen zu verhindern (Abs. [0008]). Vor diesem Hintergrund sieht die Anlage FBD-T 19a/Nomura einen Bedarf an einem Batteriepaket mit einer flach geformten Spule zur kontaktlosen Energieübertragung, die in der Lage ist, den Abfluss des magnetischen Flusses von anderen Flächen als der elektromagnetisch zu koppelnden Fläche zu verhindern (Abs. [0009]). Gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel ist ein drahtloser Leistungsempfänger („flat shaped coil 13“ – orange markiert) und eine Verbindungseinheit („terminal board 14“ – grün markiert) gezeigt. Der drahtlose Leistungsempfänger („flat shaped coil 13“ mit „resin structure 12“) umfasst ein Substrat („resin structure 12“). (Fig. 1 der D3 mit Markierungen der Beklagten) 59 b) Zwar enthält die D3 Nomura eine Offenbarung der Merkmalsgruppe 2.2. Denn auch die Klägerin räumt zu Recht ein, dass bezüglich deren Figur 2 in Abs. [0041] beschrieben ist, dass die Enden der Spule 13 einen Vorsprung 13a („protrusion 13a“) bilden, welcher durch Bergfalten des Endes der Spule 13 bereitgestellt ist und einen Kontakt mit der Elektrode 142 bildet: Abs. [0041] lautet dazu: “In contrast, each end of the flat-shaped coil 13 is electrically connected to the external terminals 141 by bringing a protrusion 13a provided at the end of the flatshaped coil 13 into contact with an electrode 142 provided on the terminal board 14. The protrusion 13a is formed by mountain-folding the end of the flat-shaped coil 13, which is bent so as to be parallel to the terminal board 14 along the shape of the first member 12a of the resin structure 12, and part of the protrusion 13a is arranged so as to be in contact with the electrode 142. [..] In deutscher Übersetzung: Im Gegensatz dazu ist jedes Ende der flachen Spule 13 elektrisch mit den externen Anschlüssen 141 verbunden, indem ein Vorsprung 13a, der am Ende der flachen Spule 13 vorgesehen ist, in Kontakt mit einer Elektrode 142 gebracht wird, die auf der Anschlussplatte 14 vorgesehen ist. Der Vorsprung 13a wird durch Bergfalten des Endes der flach geformten Spule 13 gebildet, die so gebogen ist, dass sie parallel zur Anschlussplatte 14 entlang der Form des ersten Elements 12a der Harzstruktur 12 liegt, und ein Teil des Vorsprungs 13a ist so angeordnet, dass er mit der Elektrode 142 in Kontakt steht. [..] Die Lösung des Klagepatents, dass der Verbindungsanschluss eine von der Beschaffenheit der übrigen Leiterbahn abweichende Ausformung aufweist, die das Verbinden mit der Verbindungseinheit ermöglicht, hat zum Gegenstand, dass schon die verbreiterte Lötfläche der Leiterbahn der Spule das technisch notwendige Gegenstück zur Durchkontaktierung der Verbindungseinheit darstellen kann. Eine solche Ausgestaltung wird von der D3 Nomura neuheitsschädlich vorweggenommen, indem sie einzelne Drahtenden vorschlägt, welche im Bereich des Kontakts mit der Elektrode gebogen werden, sodass eine Erhebung bzw. ein „Berg“ ausgebildet wird. Die Ausbildung einer Erhebung ist vergleichbar einer verbreiterten Lötfläche. 60 c) D3 Nomura offenbart jedoch nicht Merkmal 3 in der Fassung des hier maßgeblichen Hilfsantrags 2. In der Figur 2 der D3 Nomura ist die Anordnung der Verbindungseinheit („terminal board 14“ – beklagtenseitig grün markiert) gezeigt. Dabei soll ein Teil der Verbindungseinheit („terminal board 14“ – grün markiert) in dem zweiten Teil („second member 12b“) des Substrats 12 aufgenommen sein: So ist es auch in dessen Abs. [0040] beschrieben: “[…] Part of the terminal board 14 is included in the second member 12b of the resin structure 12. The terminal board 14 is provided in one side face 123 of the resin structure 12 and includes the multiple external terminals 141 connectable to an external device.” In deutscher Übersetzung: […] Ein Teil der Anschlussplatine 14 ist in das zweite Element 12b der Harzstruktur 12 integriert. Die Anschlussplatine 14 ist in einer Seitenfläche 123 der Harzstruktur 12 vorgesehen und umfasst mehrere externe Anschlüsse 141, die mit einem externen Gerät verbunden werden können. Der Empfangsraum für die Verbindungseinheit („terminal board 14“ – grün markiert) wird jedoch nicht durch eine korrespondierende (vollständige) Aussparung des Substrats gebildet. Die Durchstoßung in Ziffer 14 in Figur 2 ermöglicht zwar die Verbindung der Spule, sie bildet jedoch keinen Empfangsraum für die Verbindungseinheit mit einer vorbestimmten Form, die mit der Form der Verbindungseinheit korrespondiert, wie es Merkmal 3 in der Fassung des hier maßgeblichen Hilfsantrags 2 erfordert. Denn eine solche im Substrat gebildete, räumliche Korrespondenz von Empfangsraum und Verbindungseinheit findet sich in der D3 nicht. Die Verbindungseinheit füllt vielmehr nicht einmal ansatzweise den Empfangsraum aus, was nach der Lösung der D3 mit der seitlichen Anordnung auch nicht erforderlich ist und die Dicke der Verbindungseinheit und des Leistungsempfängers voneinander unabhängig macht. Gleichzeitig ist ersichtlich mit der Aussparung des Substrats in der D3 aufgrund der seitlichen Anordnung auch keine Dickenreduzierung des Leistungsempfängers erzielbar. 61 5. DRUCKSCHRIFT D4 / GOMA (JP 2011 210 937 A; FBD-T 20) Der Gegenstand des Klagepatents ist neu gegenüber der D4 Goma, denn sie offenbart nicht alle Merkmale der Merkmalsgruppe 2.2. a) D4 offenbart ein Spulenmodul zur kontaktlosen Leistungsübertragung („coil module for contactless power transmission“) sowie ein elektronisches Gerät, das ein solches Spulenmodul enthält (Abs. [0001]). Für eine kontaktlose Übertragung von elektrischer Leistung in einem elektronischen Gerät ist gemäß D4 jeweils ein Spulenmodul sowohl auf der Leistungsübertragungsseite als auch auf der Leistungsempfangsseite in dem elektronischen Gerät vorzusehen, wobei solche Spulenmodule sowohl eine Spule („coil 2“) als auch eine Verbindungseinheit („circuit substrate 4“) umfassen (Abs. [0002] und [0030]). Die Aufgabe besteht darin, ein in Dicke und Größe reduziertes Spulenmodul bereitzustellen, während die Fähigkeit zur Leistungsübertragung aufrechterhalten wird (Abs. [0006]). Als Lösung schlägt die D4 Goma ein Spulenmodul 1 vor, bei dem wenigstens ein Teil der Verbindungseinheit 4 in dem Substrat 3 des Spulenmoduls 1 eingebettet ist: „a coil module … comprises a flat-shaped resin structure…, wherein … at least a portion of the circuit board is contained in the resin structure.“ (Abs. [0007] und Fig. 1(b)) b) Die D4 Goma nimmt nicht die Verbindungsanschlüsse im Sinne des Klagepatents nach dessen Merkmalsgruppe 2.2 neuheitsschädlich vorweg. Denn sie offenbart keine über das bloße Drahtende hinausgehende abweichende Ausformung der Enden der Spule, die als Verbindungsanschlüsse das Verbinden mit der Verbindungseinheit ermöglichen. Abs. [0038] der D4 Goma beschreibt vielmehr nur das Herausführen eines Drahtendes in einen externen Anschlussterminal ähnlich einer Anschlussklemme: „Figure 3 is a schematic view that explains a manufacturing method of the coil module 1 in accordance with Embodiment 1 of the present invention. In Figure 3 (a), a coil 2, which is formed by winding a conductor such as copper wire in a spiral shape is prepared. A wire 21 is drawn from one direction of the prepared coil 2. In Figure 3 (b), the wire 21 drawn from the coil 2 is connected by solder, etc., to the coil connecting terminal 45, which is formed on the circuit substrate 4 […].“ Auf Deutsch: Figur 3 ist eine schematische Darstellung, die ein Herstellungsverfahren des Spulenmoduls 1 gemäß der Ausführungsform 1 der vorliegenden Erfindung erläutert. In Figur 3 (a) ist eine Spule 2 vorbereitet, die durch Wickeln eines Leiters, beispielsweise eines Kupferdrahts, in einer spiralförmigen Form gebildet ist. Ein Draht 21 wird aus einer Richtung der vorbereiteten Spule 2 gezogen. In Abbildung 3 (b) wird der aus der Spule 2 gezogene Draht 21 durch Löten usw. mit dem 62 Spulenanschlussterminal 45 verbunden, der auf dem Schaltungssubstrat 4 ausgebildet ist. (Fig. 3 (b) der D4 mit Markierungen der Beklagten) Dies offenbart keinen Verbindungsanschluss im Sinne des Klagepatents, da dieser aus der Spule selbst gebildet sein soll und nicht aus einem schlichten Drahtende, das in einer Klemme der Verbindungseinheit endet. c) Darauf, dass die D4 Goma gemäß deren Figur 2 eine vollständige Ausnehmung im Substrat zur Bildung des Empfangsraums offenbart, kommt es nicht mehr an. Es ist daher unschädlich, dass die Harzstruktur 3 in der Figur 2 der D4 eine Öffnung 32 in einem Bereich der Leiterplatte aufweist, auf der eine Vielzahl von elektronischen Bauteilen montiert sind (Abs. [0010]). (Fig. 2 der D4 mit Markierungen der Beklagten) Die Öffnung 32 ist derart ausgestaltet, dass die Verbindungseinheit 4 mit ihren elektronischen Komponenten darin aufgenommen werden kann (Abs. [0007]) (Merkmal 3). 6. DRUCKSCHRIFT D5 / NAKAMURA (EP 1 814 191 A2; FBD-T 21) Der Gegenstand des Klagepatents ist neu gegenüber der D5. Zum einen handelt es sich bei der D5 Nakamura um kein Dokument aus dem Stand der Technik, das die Fachperson bei der Suche nach der Lösung der Aufgabe des Klagepatents heranziehen würde. Zudem offenbart sie nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 in der D5 eindeutig und unmissverständlich, jedenfalls nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 2.2. 63 a) D5 Nakamura betrifft einen Funkprozessor („radio communication medium processor“) oder eine Antennenvorrichtung („antenna apparatus“), welche als Funkkommunikationsmittel („radio communication medium“) eingesetzt werden, wie RFID, d.h. IC-Karten („Integrated Circuit“, integrierter Schaltkreis): Sie offenbart eine Antennenvorrichtung zum drahtlosen Empfang elektrischer Leistung für einen IC-Tag oder eine IC-Karte (Abs [0015]), welches einen darin als Antennenvorrichtung 1 („antenna apparatus 1“) bezeichneten drahtlosen Leistungsempfänger umfasst: „[0015] As shown in Fig. 1, an antenna apparatus 1 is comprised of a mag-netic sheet 2 mainly composed of a ferrite-based magnetic substance, protec-tive members 7 and 8 arranged so as to sandwich the magnetic sheet 2 there-between, an antenna 3, a matching circuit 4, terminal connecting parts 5, a base 6, and chip capacitors 10a and 10b for matching. The antenna apparatus 1 may be contained in a radio communication medium, such as an IC card or an IC tag, and may be contained in a radio communication medium processor, such as a reader or a writer.“ Demnach kann die Antennenvorrichtung 1 in einem Funkkommunikationsmedium, wie beispielsweise einer IC-Karte oder einem IC-Tag, enthalten sein. Sie kann auch in einem Funkkommunikationsmedium-Prozessor, wie beispielsweise einem Lesegerät oder einem Schreibgerät, enthalten sein. Die Aufgabenstellung der D5 ist, die Resonanzfrequenz der Antennenvorrichtung präzise einstellen können, was durch Chipkondensatoren erfolgen soll, deren Auswahl sehr kompliziert sei, Abs. [0004]. Die Antenne 2 („antenna 2“) in der D5 Nakamura ist indes für die Funkkommunikation von Daten ausgelegt. Hinweise auf Komponenten, denen induzierte (Lade-)Leistung zugeführt werden könnte, wie z.B. einen Gleichrichter („rectifier“), finden sich nicht. b) Die Klagepatentschrift hat sich zur Aufgabe gestellt, zwei Nachteile des Stands der Technik zu lösen, nämlich die Aufbaudicke des drahtlosen Leistungsempfängers und zum anderen den aufwendigen Herstellungsprozess. Die D5 Nakamura befasst sich jedoch schon nicht mit einem System zum drahtlosen Laden, da die offenbarte eine Antennen-Vorrichtung („antenna apparatus“), welche als Funkkommunikationsmittel („radio communication medium“) eingesetzt wird, nicht für den Zweck des anspruchsgemäßen drahtlosen Ladens gedacht ist. Bei der Spulenanordnung einer IC-Karte handelt es sich um keinen Leistungsempfänger im Sinne des Klagepatents, sondern um einen Empfänger für die Nahfeldkommunikation (vgl. BPatG, Urteil vom 09.05.2023, Az. 4 Ni 47/22, Anlage FBD-T1, S. 23). Zwar wird die Energie für die Schaltung oder den RFID-Chip, der sich auf einer Plastikkarte befindet, ebenso wie beim 64 Klagepatent durch die Spule induktiv bereitgestellt. Gleichzeitig hat die Fachperson keinen Anhaltspunkt auf der Suche nach der Lösung des Klagepatents sich der D5 zuzuwenden. Denn der Gegenstand der D5 hat eine andere Funktionsweise und ein unterschiedliches Anwendungsfeld im Vergleich zum anspruchsgemäßen System zum drahtlosen Laden. Typischerweise kann anhand eines Lesegeräts („reader“) ein Strom in der Antenne der ICKarte induziert werden, worauf Daten ausgelesen werden, die auf der IC-Karte hinterlegt sind. Dadurch wird eine (Daten-)Kommunikation ermöglicht (siehe Abs. [0025] der D5): „[0025] The antenna 3 is an antenna pattern and is formed from a looped conductor. As the structure of the looped conductor, the conductor has only to be formed in a surrounding shape, and their shape is not limited to a spiral shape. Further, the shape of the loop may be any of a circular shape, a substantially rectangular shape, or a polygonal shape. The loop structure of the antenna causes a sufficient magnetic field to be generated, thereby allowing communication between a radio communication medium and a radio communication medium processor by generation of induced power and mutual inductance.“ Auf Deutsch: „[0025] Die Antenne 3 ist ein Antennenmuster und besteht aus einer Leiterschleife. Als Struktur der Leiterschleife muss der Leiter lediglich in einer umgebenden Form ausgebildet sein, wobei seine Form nicht auf eine spiralförmige Form beschränkt ist. Außerdem kann die Form der Schleife eine kreisförmige Form, eine im Wesentlichen rechteckige Form oder eine polygonale Form sein. Die Schleifenstruktur der Antenne bewirkt, dass ein ausreichendes Magnetfeld erzeugt wird, wodurch eine Kommunikation zwischen einem Funkkommunikationsmedium und einem Funkkommunikationsmittelprozessor durch Erzeugung von induzierter Leistung und gegenseitiger Induktivität ermöglicht wird.“ Zwar ist nicht zwingend erforderlich, dass sich ein Dokument aus dem Stand der Technik derselben Aufgabenstellung wie das Klagepatent widmet um neuheitsschädlich zu sein. Indes hält die gänzlich divergierende Aufgabenstellung der D5 die Fachperson davon ab, die D5 heranzuziehen, die sich mit der präzisen Einstellung der Resonanzfrequenz der Antennenvorrichtung durch Chipkondensatoren beschäftigt, deren Auswahl sehr kompliziert sei [0004], um sich dieser Kondensatoren bei der klagepatentgemäßen Lösung wieder zu entledigen. Zudem können die Spulen für das Auslesen von RFID-Tags kleiner dimensioniert werden, da eine verhältnismäßig kleine Spannung induziert wird, um Information über eine kurze Strecke zu übertragen. Das drahtlose Laden erfordert dagegen eine Leistungsübertragung, die viel höhere Flussdichten einsetzen, die auf einen engeren Raum konzentriert sind. Die Energieübertragung bei induktivem Laden liegt nach dem Wissen der Fachperson bei 15-20 Watt (Qi-Standard für Smartphones), bei einer RFID-Karte dagegen nur im Bereich von 15 Milliwatt. Das bedeutet, dass für die Ströme des induktiven Ladens deutlich größere Leiterquerschnitte erforderlich wären. 65 c) Im Übrigen erweisen sich auch nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 in der D5 als eindeutig und unmissverständlich offenbart, namentlich die Verbindungseinheit nach den Merkmalen der Merkmalsgruppe 2.2. In Fig. 1 ist zu erkennen, dass eine Spule („antenna 3“) durch ein magnetisches Blatt („magnetic sheet 2“) überdeckt ist, wobei Verbindungsanschlüsse („terminal connecting parts 5“) in einer Öffnung 7a in der magnetischen Lage 2 (blau) angeordnet sind. Es weist auch eine Spule 3 auf (Merkmal 2.2.3), die für die Versorgung der Antennenvorrichtung eingesetzt wird (Merkmal 2.2.3.1). Als solches ist das „magnetic sheet 2“ konfiguriert, eine Richtung eines von einer Sendeseite empfangenen Magnetfeldes zu ändern (Merkmal 2.1). Weiterhin ist eine Antenne 3 („antenna 3) umfasst (Fig. 1): (Fig. 1 der D5 mit Markierungen der Beklagten) Der Spuleneinheit 3, 5 des drahtlosen Leistungsempfängers 1 fehlt indes der klagepatentgemäße Verbindungsanschluss. Eine Verbindungseinheit als solche ist nicht offenbart. Die D5 sieht zwar Verbindungsanschlüsse („terminal connecting parts 5“) im Bereich der Öffnung 7a der magnetischen Folie („magnetic sheet 2“) vor, die eine Verbindung zum Anschließen der Antennenvorrichtung („antenna apparatus 1“), mithin des drahtlosen Leistungsempfängers, ermöglicht. Jedoch lässt die D5 offen, wie die Verbindung ausgestaltet ist. Die D5 lehrt insbesondere nicht – und auch der obigen Abbildung ist nicht zu entnehmen – dass die Drahtenden in irgendeiner Weise angepasst oder zumindest verbreitert wären iSd Verbindungseinheit der Merkmalsgruppe 2.2 des Klagepatents. Die von der D5 in der Figur 1 gezeigte Anordnung würde auch keinen Empfangsraum unterhalb der Spule ermöglichen und damit auch keine in ihrer Form korrespondierende Verbindungseinheit iSd Merkmals 3 des Klagepatents. Zwar könnte letzteres der Figur 2 entnommen werden. Dass jedoch die beiden Verbindungsanschlüsse an den Enden der Spule in irgendeiner Weise angepasst oder zumindest verbreitert wären, lässt sich weder der Figur 2 noch dem von den Beklagten herangezogenen Ausschnitt der Figur 3A entnehmen: 66 (Figur 2) (Fig. 3A der D5) Eine Verbindungseinheit, die die Merkmale 4.1. und 4.2 des Klagepatents vorwegnimmt, zeigt die D5 entsprechend ebenfalls nicht. 7. DRUCKSCHRIFT D6 / HIGUCHI (EP 1 065 627 A2, FBD-T 22) Der Gegenstand des Klagepatents ist neu gegenüber der D6 Higuchi. Denn auch bei der D6 Higuchi handelt es sich um kein Dokument aus dem Stand der Technik, das die Fachperson bei der Suche nach der Lösung der Aufgabe des Klagepatents heranziehen würde. Da sich die Druckschriften D5 und D6 beide mit der Nahfeld-Funkkommunikation von Daten beschäftigen, ist Anspruch 1 des Klagepatents erfinderisch mit Blick auf eine Kombination von D5 mit D6. a) D6 offenbart eine kontaktlose IC-Karte 10 mit einer planaren Spule 52 („plane coil“) und einem Halbleiterelement 54 an einer Position, die nicht mit der planaren Spule überlappt ([0001]): [0001] The present invention relates to a non-contact type IC card including a plane coil and a semiconductor element arranged at a position not overlapping with the plane coil, wherein the terminal sections of the plane coil are electrically connected with the electrode terminals of the semiconductor element. Further, the present invention relates to a process for manufacturing the non-contact type IC card. Furthermore, the present invention relates to the plane coil used for the non-contact type IC card. Auf Deutsch: [0001] Die vorliegende Erfindung betrifft eine kontaktlose IC-Karte mit einer flachen Spule und einem Halbleiterelement, das an einer Position angeordnet ist, an der es sich nicht mit der flachen Spule überlappt, wobei die Anschlussabschnitte der flachen Spule elektrisch mit den Elektrodenanschlüssen des Halbleiterelements verbunden sind. Die vorliegende Erfindung betrifft ferner ein Verfahren zur Herstellung der kontaktlosen IC-Karte. Darüber hinaus betrifft die vorliegende Erfindung die für die kontaktlose IC-Karte verwendete flache Spule. 67 Die D6 befasst sich daher mit IC-Karten als kontaktlose Funkkommunikationsmittel. Das Halbleiterelement 54 ist in dem Versteifungsrahmen 12 („reinforcing frame“) angeordnet ([0030]). Eine Verbindungsleiterplatte 18 („wiring board“) bestehend aus einem isolierenden Harzfilm 16 („resin film body“), dessen eine Seite zu dem Halbleiterelement 54 gerichtet ist, und an dessen anderer Seite zwei Drahtstrukturen angeformt sind, ist zwischen den Endabschnitten 52a der planaren Spule 52 und der Elektrodenkontakte-Seite 56 des Halbleiterelments angeordnet ([0034]). “The wiring board 18 composed of the insulating resin film body 16, ... on the other side of which two wiring patterns 14 are formed, is arranged between the terminal sections 52a of the plane coil 52 and the electrode terminals 56.” (Fig. 6 und Abs. [0034]) (Fig. 6 der D6) b) Die D6 Higuchi befasst sich nicht mit einem System zum drahtlosen Laden. Auch benötigt die in der D6 Higuchi beschriebene IC-Karte kein magnetisches Substrat, da zur Datenkommunikation keine deutlich optimierte Flusskonzentration erforderlich ist und für die Anwendung der IC-Karte ohnehin keine Vorzugsrichtung vorgesehen sein soll. Die IC-Karte in der D6 benötigt im Gegensatz zum drahtlosen Laden nur wenige Spulenwicklungen, welche zudem in einem Randbereich des Trägersubstrats angeordnet sind. Hingegen sind beim drahtlosen Laden viel mehr Spulenwicklungen und über eine größere Fläche vorgesehen, um eine hohe Effizienz erreichen zu können. Weiterhin sind in der IC-Karte von Higuchi Komponenten wie die Halbleiterelemente („semiconductor element 54“) auf bzw. innerhalb der Spulenwicklungen angeordnet. Beim drahtlosen Laden würde sich eine solche Anordnung schädlich auf die Übertragungseffizienz auswirken. Auch in Bezug auf die D6 hat daher die Fachperson keinen Anhaltspunkt, auf der Suche nach der Lösung des Klagepatents sich diesem Dokument zuzuwenden. Denn der Gegenstand der D6 hat eine andere Funktionsweise und ein unterschiedliches Anwendungsfeld im Vergleich zum anspruchsgemäßen System zum drahtlosen Laden. Da sich die Leistungen für die unterschiedlichen Aufgabenstellungen – ICKarte bei der D6 einerseits und Leistungsempfänger bei dem Klagepatent andererseits – wesentlich unterscheiden, müsste die Fachperson von vornherein bereits die Spulen anders dimensionieren. Daher sind weitere Schritte nötig, um D5 und D6 zu kombinieren. 68 c) Auch eine Kombination der Dokumente D5 und D6 steht der Erfindungshöhe des Klagepatents nicht im Wege. aa) Gemäß Artikel 56 EPÜ hat eine Erfindung eine erfinderische Tätigkeit, wenn sie für einen Fachmann aus dem Stand der Technik nicht naheliegt. Ein möglicher Ausgangspunkt im Stand der Technik ist realistisch, wenn seine Lehre für einen Fachmann, der zum Prioritätsdatum des streitigen Patents ein ähnliches Produkt oder Verfahren wie das im Stand der Technik offen gelegte entwickeln wollte, das somit ein ähnliches Grundproblem wie die beanspruchte Erfindung aufweist, von Interesse gewesen wäre (ZK München, 17.10.2024 – UPC_CFI_252/2023, ACT_551180/2023). Um die erfinderische Tätigkeit zu beurteilen, muss man den beanspruchten Gegenstand, so wie er verstanden wird, mit dem Stand der Technik vergleichen und schauen, ob es für einen Fachmann naheliegend gewesen wäre, ausgehend von einer Offenbarung im Stand der Technik, die als realistischer Ausgangspunkt angesehen wird, angesichts des zugrunde liegenden Problems auf die beanspruchte Lösung zu kommen (vgl. LD Düsseldorf, 07.03.2025 – UPC_CFI_459/2023, ACT_590302/2024; LD Paris, 04.07.2024 – UPC_CFI_230/2023, ACT_546446/2023; ZK Paris, 21.01.2025 – UPC_CFI 311/2023, ACT 571745/2023; ZK München, 17.10.2024 – UPC_CFI_252/2023, ACT_551180/2023). Auch wenn es nicht ganz klar war, wie man zu dieser Lösung kommt, erfüllt der beanspruchte Gegenstand die Anforderungen von Artikel 56 EPÜ. Das ist hier der Fall. bb) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass die Lösung des Klagepatents nicht erfinderisch sei, weil sich vor dem Hintergrund einer fehlenden Verbindungseinheit in der D5 die objektive technische Aufgabe stelle, das System der D5 Nakamura elektrisch anzuschließen, um den beschriebenen IC-Tag bereitzustellen, und die Fachperson hierzu die Verbindungseinheit der D6 Higuchi bei der D5 einsetzen würde. Dies scheitert bereits daran, dass sich die Druckschriften D5 und D6 beide, wie ausgeführt, mit der Nahfeld-Kommunikation beschäftigen und daher von der Fachperson für die Aufgabenstellung des Klagepatents und dessen Lösung diese Druckschriften nicht heranziehen würde. Die D5 erweist sich daher nicht als sinnvoller Ausgangspunkt für Überlegungen der Fachperson, eine Spule aus einem System zum drahtlosen Laden elektrisch anzuschließen. Wie bereits ausgeführt, hält die gänzlich divergierende Aufgabenstellung der D5 die Fachperson davon ab, die D5 heranzuziehen, die sich mit der präzisen Einstellung der Resonanzfrequenz der Antennenvorrichtung durch Chipkondensatoren beschäftigt, deren Auswahl sehr kompliziert sei [0004], um sich dieser Kondensatoren bei der klagepatentgemäßen Lösung wieder zu entledigen. Er hat auch keinen Anlass dann im nächsten Schritt die fehlenden Verbindungsanschlüsse aus einer sich ebenfalls mit IC-Karten der Nahfeldkommunikation, wie der D6, zu entnehmen. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die in der D5 vorgesehen Kondensatoren für das induktive Laden im Sinne des Klagepatents überflüssig sind und zudem nachteilig für die Bauteilhöhe. Zudem benötigt die IC-Karte in der D6 Higuchi im Gegensatz zum drahtlosen Laden nur wenige Spulenwicklungen, welche zudem in einem Randbereich des Trägersubstrats angeordnet sind, während für die Ströme des induktiven Ladens deutlich größere Leiterquerschnitte bzw. viel mehr 69 Spulenwicklungen und über eine größere Fläche erforderlich wären, um eine hohe Effizienz erreichen zu können. 8. WEITERE HILFSANTRÄGE Auf die weiteren Hilfsanträge der Klägerin nach Regel 30 VerfO kommt es nach dem vorstehenden Ergebnis nicht an. Alle Hilfsanträge präzisieren das „magnetische Substrat“ (vgl. Hilfsantrag 1). Alle mit Hilfsanträge, die mit „A“ gekennzeichnet sind, fügen zusätzlich das Merkmal 2.1HA1 des Hilfsantrags 2 hinzu (Form des Empfangsraums korrespondiert mit der Form der Verbindungseinheit). Die Hilfsanträge 14–33 (A) stellen ihrerseits lediglich Kombination der Merkmale der Hilfsanträge 1–13 (A) dar. 9. PATENTFÄHIGKEIT DER ABHÄNGIGEN ANSPRÜCHE Die abhängigen Ansprüche des Klagepatents erweisen sich nach Maßgabe der obigen Ausführungen im Übrigen als rechtsbeständig. D. VERLETZUNG VON ANSPRUCH 1 Die angegriffenen Ausführungsformen machen nicht von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch, insbesondere nicht in dessen Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 2. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die angegriffenen Ausführungsformen Verbindungsanschlüsse iSd Merkmalsgruppe 2.2 aufweisen, jedenfalls aber verfügen sie nicht über einen klagepatentgemäßen Empfangsraum nach Merkmal 3 von Anspruch 1. Auch eine Verletzung der abhängigen Ansprüche des Klagepatents scheidet daher aus. 1. ANGEGRIFFENE AUSFÜHRUNGSFORMEN Die Klägerin sieht eine Verletzung des deutschen und des niederländischen Teils des Klagepatents beispielsweise in dem „Produkt-Flaggschiff“ der Beklagten dem Smartphone Xiaomi 13 Pro sowie dem Smartphone Xiaomi POCO F5 Pro 5G. Die Klägerin hat ein Smartphone des Typs Xiaomi 13 Pro sowie ein Smartphone des Typs Xiaomi POCO F5 Pro 5G Fachleuten untersuchen und dabei eine sogenannte Tear-down-Analyse fertigen lassen. Die Tear-down-Analyse beinhaltet Aufnahmen des Innenlebens der Smartphones mithilfe eines optischen und eines Rasterelektronenmikroskops. 2. MERKMALSGRUPPE 2.2 UND MERKMAL 2.3 Es kann offenbleiben, ob die angegriffenen Ausführungsformen Xiaomi 13 Pro und Xiaomi POCO F5 Pro 5G den Merkmalsgruppen 2.2.1 und 2.2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatent entsprechende Verbindungsanschlüsse aufweisen: [the wireless power receiver (1000) comprising] a coil unit (200) including a first connection terminal (210), a second connection terminal (220) and a coil (230) [wobei der drahtlose Leistungsempfänger (1000) Folgendes umfasst:] eine Spuleneinheit (200), die einen ersten Verbindungsanschluss (210), einen zweiten Verbindungsanschluss (220) und eine Spule (230) enthält 70 Voraussetzung hierfür wäre, dass die Anschlussstellen der Spuleneinheit sich nicht nur in dem schlichten Ende der Leiterbahn bzw. des Spulendrahts erschöpfen, sondern eine spezielle, von der Beschaffenheit der übrigen Leiterbahn abweichende Ausformung aufweisen, die das Verbinden mit der Verbindungseinheit ermöglichen. Es erscheint fraglich, ob die angegriffenen Ausführungsformen derartige räumlich-körperlich ausgestaltete Komponenten aufweisen, um eine Verbindung mit einer Verbindungeinheit herzustellen. Denn auch nach dem Vortrag der Klägerin sind die Drahtenden (acht oder neun an der Zahl) en bloc verklebt, was an den Schmauchspuren erkennbar sei: 3. MERKMAL 3 Die angegriffenen Smartphones verwirklichen jedenfalls nicht Merkmal 3 in der Fassung des Hilfsantrags 2: the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300) 3.HA2 characterized in that the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300) and is of a predetermined shape corresponding to a shape of the connecting unit (300); a) Voraussetzung hierfür wäre, dass ein Empfangsraum gebildet wird, indem bei dem Schichtaufbau des Leistungsempfängers das magnetische Substrat an denjenigen Stellen, in 71 welchen später die Verbindungseinheit angeordnet sein soll, ausgespart wird, so dass die Verbindungseinheit, wenn diese eingesetzt ist, nicht auf dem Substrat (Merkmal 2.1) als eine weitere Schicht aufliegt. Die Bildung des Empfangsraums im Substrat bedingt daher eine vollständige Entfernung oder Aussparung des magnetischen Substrats. Auf diese Weise kann die Gesamtdicke des Leistungsempfängers auf die Dicke der Verbindungseinheit reduziert werden (vgl. Abs. [0087] des Klagepatents). Diese Anforderungen werden von den angegriffenen Verletzungsformen nicht erfüllt. Weder weist der Empfangsraum eine (vorbestimmte) Form auf, die einer Form der Verbindungseinheit (300) entspricht, wie sich aus den nachfolgenden Ablichtungen entnehmen lässt: Empfangsraum: Xiaomi POCO F5 Pro 5G Empfangsraum: Xiaomi 13 Pro Ferner ist unstreitig, dass der Empfangsraum nicht in einer Weise gebildet wird, dass das magnetische Substrat vollständig durchstoßen wird, sondern indem lediglich eine Vertiefung in dem Substrat vorhanden ist. Dies stellt jedoch keinen anspruchsgemäßen Empfangsraum dar, da das Substrat in dem Bereich der Verbindungseinheit nicht vollständig entfernt worden ist, sondern sich weiterhin eine magnetische Schicht unterhalb der Verbindungseinheit 72 befindet. Daher unterscheidet sich der Aufbau des „Empfangsraums“ der Smartphones grundsätzlich vom Merkmal 3 des Klagepatents. 4. NICHTVERWIRKLICHUNG DER UNTERANSPRÜCHE Da nicht alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht werden, erübrigt sich ein Eingehen auf die Unteransprüche. 5. NICHTVERWIRKLICHUNG NACH DEN HILFSANSPRÜCHEN Keiner der von der Klägerin anhängig gemachten hilfsweisen Unterlassungsansprüche vermag über die Nichtverwirklichung des vorgenannten Merkmales hinweg zu helfen. 6. PASSIVLEGITIMATION Auf die Frage der Passivlegitimation kommt es mangels Patentverletzung nicht mehr an. E. ERGEBNIS Nach alledem ist die Verletzungsklage nebst ihren Annexanträgen ohne das Anstellen weiterer Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit nach Artikel 63 Abs. 1 EPGÜ abzuweisen. Über die Nichtigkeitswiderklage hat gleichwohl eine Entscheidung zu ergehen (LK Hamburg, 19.02.2025 – UPC CFI 58/2024, GRUR-RS 2024, 41980 Rn. 149 – Lionra vs Cisco). Das Klagepatent ist in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 beschränkt aufrecht zu erhalten. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Lokalkammer berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich der Klageanträge vollumfänglich unterliegt, die Beklagten aber hinsichtlich der Nichtigkeitswiderklage ebenfalls unterliegen. Das Unterliegen der Beklagten hinsichtlich ihrer Nichtigkeitswiderklage war mit 20% des Wertes der Widerklage zu bemessen. Die Klägerin hat für den Streitwert der Verletzungsklage 1,5 Mio. EUR angegeben, was mit Blick auf den territorial auf die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande begrenzten Klagebegehren nicht zu beanstanden scheint, auch wenn es sich bei den angegriffenen Verletzungsformen um bedeutende Smartphone-Produkte handelt. Auch die Beklagten haben diese Wertangabe nicht beanstandet. Der Streitwert der Nichtigkeitswiderklage erhält einen Aufschlag in Höhe von bis zu 50 v.H. nach Ziffer I. 2. b) (2) (ii) der „Richtlinien des Verwaltungsausschusses für die Bestimmung der Gerichtsgebühren und die Obergrenze für erstattungsfähige Kosten vom 24. April 2023“ (vgl. Art. 36 Abs. 3 EPGÜ, R. 370.6 EPG-VerfO). Damit ist die Nichtigkeitswiderklage mit 2,25 Mio. EUR zu bewerten und das Verfahren insgesamt mit 3,75 Mio. EUR. Im Rahmen der Kostenentscheidung waren die mit dem Berufungsverfahrens zum Az. UPC_CoA_205/2024, APL 24585/2024 über die Zustellung der Klageschrift verbundenen Kosten gesondert auszuweisen, die die unterlegene Klägerin zu tragen hat. 73 ENTSCHEIDUNG I. Die Klage wird abgewiesen. II. Das Europäische Patent EP2642632 wird mit Wirkung für sämtliche Vertragsstaaten, in denen das Patent Wirkung entfaltet für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über Anspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 hinausgeht, welcher in der englischen Erteilungssprache den folgenden Wortlaut aufweist: 1. A system comprising a wireless power receiver (1000) and a connecting unit (300), the wireless power receiver (1000) comprising: a magnetic substrate (100) configured to change a direction of a magnetic field received from a transmission side; a coil unit (200) including a first connection terminal (210), a second connection terminal (220) and a coil (230), wherein the coil (230) is configured to wirelessly receive power, wherein the coil (230) is formed as a conductive pattern on or inside the substrate (100), and wherein the first connection terminal (210) is located at one end of the coil (230) and the second connection terminal (220) is provided at the other end of the coil (230), characterized in that the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300), characterized in that the substrate (100) has a receiving space formed therein for the connecting unit (300) and is of a predetermined shape corresponding to a shape of the connecting unit (300); wherein the connecting unit (300) includes a first connection terminal (310) of the connecting unit (300) for connecting to the first connection terminal (210) of the coil unit (200) and a second connection terminal (320) of the connecting unit (300) for connecting to the second connection terminal (220) of the coil unit (200). III. Die weitergehende Nichtigkeitswiderklage wird abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten der Verletzungsklage hat die Klägerin zu tragen. Von den Gerichtskosten der Widerklage hat die Klägerin 20% zu tragen; im Übrigen tragen die Beklagten die Gerichtskosten der Widerklage. Ihre eigenen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen, mit Ausnahme der mit dem Berufungsverfahren zum Az. UPC_CoA_205/2024, APL 24585/2024 über die Zustellung der Klageschrift verbundenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat. V. Der Wert des Verfahrens wird insgesamt auf 3.750.000,-- EUR festgesetzt. DETAILS DER ENTSCHEIDUNG Action Number: ACT 19746/2024 und CC 42059/2024 UPC number: UPC_CFI_173/2024 und 424/2024 Action type: Infringement Action Related proceedings type: Counterclaim for revocation 74 UNTERSCHRIFTEN Vorsitzende Richterin Klepsch Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling Berichterstatter Rechtlich qualifizierter Richter Granata Technisch qualifizierter Richter Dr. Mesa Pascasio für den Hilfskanzler INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 73 (1) EPGÜ, R. 220.1 (a), 224.1 (a) VerfO). INFORMATIONEN ZUR VOLLSTRECKUNG Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt (Art. 82 EPGÜ, Art. Art. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO). 75 Diese Entscheidung wurde am 10. Juli 2025 in öffentlicher Sitzung verkündet. Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schilling Berichterstatter

Key Holdings

  • Claimant has standing to sue as registered owner (R. 8.4 RoP).
  • Extension of subject matter found due to intermediate generalization ('magnetic' removed).
  • Auxiliary requests 1 and 2 valid (novel and inventive).
  • Problem-Solution-Approach not explicitly used for inventive step.
  • No infringement found of the amended claims.

Tags

  • Added Matter
  • Auxiliary Requests
  • Infringement
  • Inventive Step
  • Novelty
  • Revocation

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