UPC_CFI_1881/2025 – Brita v Ningbo Blue Pluser

Court
Local Division Hamburg
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Non-compliance with PI Facts 1. On 9 December 2025, the Local Division issued a preliminary injunction c.s. against defendant. 2. On 11 December 2025, the claimant sent the order to the defendant by email. 3. After initially changing counsel, Ningbo Blue Pluser did not comply with the order (to stop offering the infringing product, to give information and to pay the costs). Finally, the new representative of Ningbo Blue Pluser also withdrew and stated that further correspondence should be sent directly to Ningbo Blue Pluser. The Court 1. Ningbo Blue Pluser has to pay fine of EUR 200,000 within two weeks after service of the order. 2. For each day of non-compliance following the order, a penalty sum of EUR 2,000 will be forfeited. Comment 1. How effective is a judgment of the UPC against a Chinese defendant without assets in the EU, who offers his products to the EU on a website? 2. Issending an order to the representative of the Chinese company electronically (via the CMS) a valid service under the The Hague Convention?

Full Decision Text

Hamburg - Lokalkammer Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Date: 15/07/2026 Patent Number: EP 2 131 940 B1 **PARTEIEN:** Brita SE, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Markus Hankammer, Stefan Jonitz, Dr. Rüdiger Kraege, Heinz-Hankammer-Straße 1, 65232 Taunusstein, Deutschland, Antragstellerin, Verfahrens und Zustellungsbevollmächtigte: Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf, insbesondere Rechtsanwalt Oliver Jan Jüngst und Lucas Brons, E-Mail: oliver.jan.juengst@twobirds.com Mitwirkend: Patentanwalt Dr. Jörn Felix Harbsmeier, Bird & Bird LLP, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg gegen Ningbo Blue Pluser Appliance Co. Ltd., vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, No. 1506 Sanbei West Street (Shuangxi Garden), Zonghan Subdistrict, Cixi City, Zhejiang Province, Volksrepublik China, Antragsgegnerin, Verfahrens und Zustellungsbevollmächtigte: SZA Schilling, Zutt, Anschütz, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim, insbesondere Rechtsanwalt Dr. Jonathan Drescher und Philipp Herrmann, E-Mail: jonathan.drescher@sza.de **VERFÜGUNGSPATENT:** EP 2 131 940 B1 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** Spruchkörper der Lokalkammer Hamburg **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Anordnung wurde erlassen durch die Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin Sabine Klepsch, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Stefan Schilling und die rechtlich qualifizierte Richterin Mojca Mlakar. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** R. 354 VerfO – erneute Festsetzung von Zwangsmitteln **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTES:** Mit Anordnung vom 9. Dezember 2025 hat die Lokalkammer Hamburg der Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin unter anderem aufgegeben, I. [...] IV. es zu unterlassen, in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden und/oder Slowenien eine Vorrichtung zur Behandlung von Wasser, insbesondere Filtervorrichtung, mit einer Kartusche (1), die einen Behälter (2) zur Aufnahme von Behandlungsmittel für Wasser, insbesondere zur Aufnahme von Filtermittel, und einen auf dem Behälter (2) angeordneten Anschlusskopf (10) aufweist, und mit einem Anschlusselement (40), das eine Aufnahme (50) für den Anschlusskopf umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Verriegelungswelle (70a,b) im Anschlusselement (40) vorgesehen ist, mit der der Anschlusskopf (10) im Anschlusselement (40) fixierbar ist, wobei die Verriegelungswelle (70a,b) drehbar gelagert ist und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung und umgekehrt drehbar ist, und dass der Anschlusskopf (10) mindestens eine Aussparung (30) aufweist, in die die Verriegelungswelle (70a,b) in Verriegelungsstellung eingreift, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Der Antragsgegnerin wird weiter aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von drei (3) Wochen nach Zustellung dieser Anordnung schriftlich und in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung ab dem 9. November 2011, Auskunft über die unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse zu erteilen, über den Ursprung und die Vertriebswege der unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse unter Angabe - der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; - der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; - der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie Typenbezeichnung und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer; die Identität aller an der Herstellung und dem Vertrieb der unter Ziffer I. genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsgegnerin wurde die Anordnung am 11. Dezember 2025 per E-Mail zusammen mit einem Abschlussschreiben durch die Antragstellerin übersandt und über die ohne Sicherheitsleistung vollstreckbare Ausfertigung informiert. Zugleich wurde die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 23. Dezember 2025 zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Die Kanzlei SZA Schilling Zutt & Anschütz zeigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 die Übernahme der Vertretung der Antragsgegnerin an. Nach Gewährung einer Fristverlängerung nahm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 inhaltlich Stellung. Im Rahmen der fortgesetzten außergerichtlichen Verhandlungen verzichtete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2026 ausdrücklich und schriftlich auf ihr Recht, die Aufhebung der Anordnung der Lokalkammer Hamburg vom 9. Dezember 2025 zu beantragen. Nachdem die Vergleichsgespräche gescheitert waren, forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Februar 2026 letztmalig auf, ihren titulierten Verpflichtungen nachzukommen. Konkret wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, die nach Ziffer IV. des Tenors geschuldete Auskunft binnen einer Frist von zwei Wochen – mithin bis zum 24. Februar 2026 – zu erteilen. Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Ziffer V. des Tenors zur Zahlung der Kosten in Höhe von 34.700 EUR bis zum selben Datum aufgefordert. Die Antragsgegnerin hat die titulierte Auskunftsverpflichtung bis zum heutigen Tage nicht erfüllt. Auch die festgesetzten Verfahrenskosten sind nach wie vor unbeglichen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 hat die Kanzlei SZA Schilling Zutt & Anschütz die Beendigung des Mandatsverhältnisses zur Antragsgegnerin angezeigt und mitgeteilt, dass jegliche weitere Korrespondenz unmittelbar an die Antragsgegnerin zu richten sei. Im Anschluss hieran verwies die Berichterstatterin darauf, dass die Verfahrensbevollmächtigten weiterhin für die Kommunikation zwischen dem Gericht und der Antragsgegnerin verantwortlich bleiben. Mit Anordnung vom 17. März 2026 wurde der Antragsgegnerin die Anordnung von Zwangsgeld angedroht. Eine Reaktion seitens der Antragsgegnerin erfolgte nicht. Mit Antrag vom 2. April 2026 beantragte die Antragstellerin die Festsetzung von Zwangsgeld. Die Antragsgegnerin wurde hierzu erfolglos angehört. Am 5. Mai 2026 erging nachfolgende Anordnung durch das Gericht: I. Der Antragsgegnerin wird wegen Nichtbefolgung der Anordnung IV. (Auskunft) vom 9. Dezember 2025 aufgegeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung seit dem 31. März 2026 bis zum Erlass der Zwangsgeldanordnung der Kammer an das Gericht zu entrichten. II. Für jeden weiteren Tag, an dem die Antragsgegnerin nach dem 5. Mai 2026 die Anordnung IV. (Auskunft) vom 9. Dezember 2025 nicht befolgt, wird ein zusätzlicher Zwangsgeldbetrag in Höhe von 1.500 EUR pro Tag angedroht. III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen V. Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden der Antragsgegnerin in Höhe von 90 % auferlegt. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 beantragte die Antragstellerin den Erlass eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen Ziffer I. (Unterlassung) und die Festsetzung und Androhung weiteren Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen Ziffer IV. (Auskunft) der Anordnung vom 9. Dezember 2025. Die Antragsgegnerin wurde hierzu über ihre vormaligen Verfahrensbevollmächtigten angehört. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass eine Auskunftserteilung immer noch nicht erfolgt ist und ferner geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin die angegriffene Ausführungsform auf den öffentlich zugänglichen Websites cnwaterfilter.com bzw. de.ruwaterfilter.com in werblicher Darstellung anbietet, die sich unter anderem an den deutschen und europäischen Markt richtet. Nachfolgend wiedergegeben wird ein Screenshot der Website https://www.cnwaterfilter.com/water-filter/coffee-machine-water-filter/adjustable-hardness-coffee-machine-water.html bzw. https://de.ruwaterfilter.com/water-filter/coffee-machine-water-filter/adjustable-hardness-coffee-machine-water.html. Die Website wird nach den Ausführungen der Antragstellerin sowohl in englischer Sprache als auch in zahlreichen weiteren Sprachen der Vertragsmitgliedstaaten (u.a. auf Deutsch) betrieben. Die Antragsgegnerin stellt diverse Kommunikationskanäle, u.a. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, WhatsApp-Kontakt und postalische Anschrift, zur Kontaktaufnahme bereit. Im Hinblick darauf macht die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Anordnung zu Ziffer I. (Unterlassung) geltend. **ANTRÄGE DER PARTEIEN:** Die Antragstellerin beantragt, I. der Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der Anordnung I. (Unterlassung) vom 09.12.2025 aufzugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR an das Gericht zu entrichten, wobei der genaue Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; II. der Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der Anordnung IV. (Auskunft) vom 09.12.2025 aufzugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung seit dem 06.05.2026 bis zum Erlass der Zwangsgeldanordnung der Kammer an das Gericht zu entrichten; III. für jeden weiteren Tag, dem die Antragsgegnerin nach dem Erlass der hiermit beantragten Zwangsgeldanordnung der Kammer die Anordnung IV. (Auskunft) vom 09.12.2025 nicht befolgt, einen zusätzlichen Zwangsgeldbetrag in Höhe von 2.500 EUR pro Tag anzudrohen; IV. der Antragsgegnerin die Kosten des Zwangsgeldverfahrens aufzuerlegen. **GRÜNDE DER ANORDNUNG:** Der Antrag der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Gemäß R. 354 Abs. 3 VerfO können Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare, wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen (Berufungsgericht, UPC_CoA_845/2024, Anordnung v. 30.05.2025, Rz. 31 – Belkin v. Philips). Ungeachtet des Umstandes, dass R. 118 Abs. 8 Satz 1 VerfO auf Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht anwendbar ist (Berufungsgericht, UPC_CoA_699/2025, Anordnung v. 14.10.2025, Rz. 38 – Kodak/Fujifilm), bedarf es auch in diesen Verfahren der vorherigen Androhung von Zwangsmitteln. Aus dem Wortlaut „Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder“ in Regel 354.4 der VerfO folgt, dass jede gerichtliche Anordnung zur Zahlung eines Zwangsgeldes in einem Vollstreckungsverfahren gemäß dieser Regel auf einer zuvor erlassenen Androhung beruhen muss, die entweder im Tenor der Hauptentscheidung oder -anordnung oder in einer weiteren diesbezüglichen Anordnung oder Entscheidung enthalten ist (Berufungsgericht, UPC_CoA_699/2025, Anordnung v. 14.10.2025, Rz. 41 – Kodak/Fujifilm). Eine solche Androhung war in Bezug auf die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Ziffer IV. in der Anordnung vom 9. Dezember 2025 nicht enthalten gewesen. Sie erfolgte mit Anordnung vom 17. März 2026 durch das Gericht, mit der für jeden Tag der Verzögerung ein wiederholt zu zahlendes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR, beginnend zwei Wochen nach Zustellung der Zwangsgeldandrohung, angedroht wurde. Eine weitere Androhung, mit der für jeden Tag der Verzögerung ein wiederholt zu zahlendes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.500,00 EUR, ab dem 6. Mai 2026, erfolgte in der ersten Anordnung auf Festsetzung eines Zwangsgeldes am 5. Mai 2026. Die Antragsgegnerin hat, obwohl ihr die Anordnung des Gerichts zur u.a. Auskunftsverpflichtung förmlich zugestellt und ein erstes Zwangsgeld gegen sie festgesetzt wurde, weiterhin keine Auskunft erteilt. Es wurde im Hinblick auf eine Auskunftserteilung keinerlei Reaktion gezeigt, so dass von einer schuldhaften Nichterfüllung mangels gegenteiliger Tatsachen auszugehen ist. Dies rechtfertigt die Festsetzung von weiteren Zwangsgeldern. Sowohl der seit dem Erlass der Anordnung am 9. Dezember 2025 verstrichene erhebliche Zeitraum als auch das fortgesetzte unkooperative Verhalten der Antragsgegnerin rechtfertigen es, der Bemessung des Zwangsgeldes den in der Zwangsgeldandrohung vom 5. Mai 2026 bezifferten Höchstbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR pro Tag zugrunde zu legen. Es ist insofern auch angemessen, den Tagessatz schrittweise zu erhöhen und dies zuvor anzudrohen. Die zeitlich gestaffelte Erhöhung der Zwangsgeldbeträge für den Fall, dass sich die Antragsgegnerin auch für die weiteren Zeiträume der Auskunftserteilung widersetzt, ist grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Berufungsgericht, UPC_CoA_845/2024, Anordnung v. 30. Mai 2025, Belkin/Philips). Die weitere Erhöhung eines Zwangsgeldes bedarf einer neuen Androhung. Der Antrag ist ferner begründet, als die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer I. der Anordnung vom 9. Dezember 2026 geltend macht. Die Bewerbung der angegriffenen Ausführungsform im Internet, die sich u.a. an deutsche Kunden richtet, stellt einen Verstoß gegen Ziffer I. der Anordnung dar. Insoweit ist die Anordnung eines Zwangsgeldes gerechtfertigt. Gemäß Art. 82(4) S. 2 EPG muss das Zwangsgeld in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der zu vollstreckenden Anordnung stehen. Damit korrespondierend ist der Betrag des für den Fall eines Verstoßes an das Gericht zu zahlenden Zwangsgeldes nach R. 354.4 VerfO im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung festzusetzen. Maßgebliche Bemessungskriterien sind dabei insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten (LG Düsseldorf, UPC_CFI_177/2023, Anordnung vom 18.10.2023 - myStromer v. Revolt Zycling; LK München, UPC_CFI_2/2023, Anordnung vom 05.12.2023 - 10x Genomics/Harvard v. NanoString). Unter Zugrundelegens dieser Maßstäbe ist vorliegend die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer I. der Anordnung geboten. Das Gericht erachtet die Festsetzung eines Zwangsgeldbetrages in Höhe von 500,00 EUR pro Tag der fortgesetzten Bewerbung patentverletzender Produkte auf der Unternehmenswebseite als angemessen (vgl. hierzu auch LK Hamburg, UPC_CFI_553/2025 – Occlutech v. Lepu Medical). Mangels entgegenstehenden Vortrags der Antragsgegnerin muss davon ausgegangen werden, dass das patentverletzende Angebot über die genannten Websites nicht neu ist und damit nicht erst in jüngerer Zeit aufgenommen worden wäre. Für eine gegenteilige Annahme trägt die Antragsgegnerin die Darlegungs und Beweislast (Berufungsgericht, UPC_CoA_699/2025, Anordnung vom 14.10.2025 – Kodak v. Fujifilm; LK Hamburg, UPC_CFI_553/2025 – Occlutech v. Lepu Medical). Da die Antragsgegnerin sich hierzu nicht verhalten hat, wird davon ausgegangen werden, dass die Benutzungshandlung seit der förmlichen Zustellung am 31. Dezember 2025 fortgesetzt wurde, d.h. über einen Zeitraum von 195 Tagen fortgesetzt wurde. Dies entspricht einem Betrag von 97.500,00 EUR. **ANORDNUNG:** I. Der Antragsgegnerin wird wegen Nichtbefolgung der Anordnung I. vom 9. Dezember 2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 97.500,00 EUR auferlegt, zu zahlen an das Gericht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Anordnung. II. Der Antragsgegnerin wird wegen Nichtbefolgung der Anordnung IV. (Auskunft) vom 9. Dezember 2025 aufgegeben, für die Zuwiderhandlung in der Zeit vom 6. Mai 2026 bis zum 15. Juli 2026 ein Zwangsgeld in Höhe von 105.000 EUR an das Gericht zu entrichten, wiederum binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Anordnung. III. Für jeden weiteren Tag, an dem die Antragsgegnerin nach dem Erlass der vorliegenden Anordnung die Anordnung IV. (Auskunft) vom 9. Dezember 2025 nicht befolgt, wird ein zusätzlicher Zwangsgeldbetrag in Höhe von 2.000 EUR pro Tag angedroht. IV. Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. V. Der Streitwert des Zwangsgeldverfahrens wird auf 100.000 EUR festgesetzt. **UNTERSCHRIFTEN:** Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Stefan Schilling in Vertretung von Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin Sabine Klepsch Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Stefan Schilling Rechtlich qualifizierte Richterin Mojca Mlakar Für den Hilfskanzler

Key Holdings

  • A significant fine of EUR 200,000 was imposed for non-compliance with a preliminary injunction.
  • A daily penalty of EUR 2,000 was set for continued non-compliance with the court order.
  • The case highlights challenges in enforcing UPC judgments against non-EU defendants lacking assets within the EU.
  • Questions were raised regarding the validity of electronic service of UPC orders to non-EU entities under international conventions like The Hague Convention.

Tags

  • Non-compliance
  • Preliminary Injunction
  • Enforcement
  • Sanctions
  • Service
  • Jurisdiction

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