UPC_CFI_213/2025_June10 – Aesculap AG v Shanghai International
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Translation Background Aesculap filed for an ex parte preliminary injunction. The Court wants to hear the defendant. Aesculap does not object and the Court gives Shanghai International one month to respond. The defendant files in English. The JR informs the defendant that the procedural language is German and that the oral proceedings will be held in German. The defendant subsequently asks for simultaneous translation. The claimant has no problem with a simultaneous translation at the defendant’s own costs, and also consents to participation by video of a representative of the defendant. The JR The JR allows the request, but the defendant has to bear the costs. Comment The JR gives a long explanation why he has come to its decision. I think in the end it is simple. This is litigation between two German companies. Although the defendant is a subsidiary of a Chinese company, the Chinese parent has not been sued. Apparently a UK patent firm wants to represent the defendant. That is of course fine, but you cannot for that reason file documents in English and expect the Court to pay for simultaneous translation. The representative should master German, and have facilities - certainly in PI proceedings - to provide the parent company (apparently in charge of the proceedings) with instant translation.
Full Decision Text
1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_213/2025 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 10. Juni 2025 betreffend EP 2 892 442 B1 ANTRAGSSTELLERIN: Aesculap AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Jens von Lackum, Andreas Hahn, Prof. Dr. Holger Reinecke, Am Aesculap-Platz, 78532 Tuttlingen, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Rechtsanwalt Carsten Plaga, Rechtsanwalt Christoph Heringlake, Kanzlei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: kiefer@katheraugenstein.com unterstützt durch: European Patent Attorney und European Patent Litigator Michael Wegerer, Winter Brandl Partnerschaft mbB, Alois-Steinecker-Str. 22, 85354 Freising, Deutschland ANTRAGSGEGNERIN: Shanghai International Holding Corporation GmbH (Europe), vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Herrn Liang Jin, Eiffestraße 80, 20537 Hamburg, Deutschland vertreten durch: Patentanwältin Philippa Eke, Patentanwalt Douglas Cole, Kanzlei IK-Ip Ltd, 3 Lloyd’s Avenue, London EC3N 3DS, Vereinigtes König- reich VERFÜGUNGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 892 442 B1 Spruchkörper/Kammer: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen. 2 VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 51 Abs. 2 EPGÜ, R. 109 VerfO – Antrag auf Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung R. 112 Abs. 3 lit. a) VerfO – Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin am 18. März 2025 in deutscher Verfahrensspra- che einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ex-parte gestellt. Nachdem die Lokalkammer Düsseldorf der Antragstellerin mit Anordnung vom Folgetag (ORD_13571/2025) ihre Absicht mitgeteilt hatte, die Antragsgegnerin gemäß R. 209 Abs. 1 lit. a) VerfO unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Antragsschrift über den Antrag zu unterrich- ten und sie aufzufordern, innerhalb einer noch festzusetzenden Frist einen Einspruch gegen den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen einzulegen, und die Antragstellerin gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben hat, hat die Lokalkammer Düsseldorf am 25. März 2025 eine entsprechende Anordnung erlassen und die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Anordnung Einspruch einzulegen. Ihren Einspruchsschriftsatz hat die Antragsgegnerin am 23. April 2025 zunächst in englischer Ver- fahrenssprache zur Akte gereicht. Der Berichterstatter hat die Antragsgegnerin mit Anordnung vom 24. April 2025 darauf hingewiesen, dass das Verfahren in deutscher Sprache geführt wird (ORD_19641/2025). Zudem enthielt auch die am gleichen Tag ergangene Ladungsanordnung den Hinweis, dass die für den 1. Juli 2025 anberaumte mündliche Verhandlung in der zu diesem Zeit- punkt gültigen Verfahrenssprache durchgeführt werden wird. Am 3. Juni 2025 hat die Antragsgegnerin einen Antrag auf Simultanverdolmetschung gestellt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, ihr Verfahrensbevollmächtiger spreche kein Deutsch und sei daher auf eine Simultanverdolmetschung ins Englische angewiesen. Zugleich hat die Antragsgegnerin beantragt, ihrem Vertreter die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zu gestatten. Die Antragstellerin ist dem Antrag der Antragsgegnerin auf eine Simultanverdolmetschung entge- gengetreten. Sie hat allerdings keine Einwände dagegen erhoben, dass die Antragsgegnerin eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher auf eigene Kosten nach R. 109 Abs. 4 VerfO beauftragt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihr Einverständnis mit einer Teilnahme der Vertreter der Antragsgegnerin per Videokonferenz erklärt. GRÜNDE DER ANORDNUNG: Die Anträge der Antragsgegnerin auf Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung so- wie auf Zulassung der Teilnahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten an der mündlichen Verhand- lung per Videokonferenz haben lediglich teilweise Erfolg. 1. Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemes- sen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der münd- lichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine und auch für das Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gültige Grundsatz wird in R. 109 Abs. 2 S. 1 VerfO für das Hauptsache- 3 verfahren dahingehend näher konkretisiert, dass der Berichterstatter auf einen fristgerechten An- trag hin entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmetschung angebracht ist. Hält er eine solche für sachgerecht, weist er die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Simultanverdolmetschung sind in einem solchen Fall Teil der Verfahrens- kosten, R. 150 VerfO. Lehnt der Berichterstatter die Anordnung einer Simultanverdolmetschung ab, kann eine Partei auf ihre Kosten einen Simultandolmetscher beauftragen und beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen auf ihre Kosten Vorkehrungen für eine Simultanverdolmet- schung getroffen werden (R. 109 Abs. 2 S. 2 VerfO i.V.m. R. 109 Abs. 4 VerfO). Macht eine Partei von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die dadurch verursachten Kosten nach R. 109 Abs. 5 VerfO a.E. keine Verfahrenskosten; sie sind allein von der den Dolmetscher beauftragenden Partei zu tragen. Davon ausgehend hat die Lokalkammer Den Haag die Notwendigkeit einer zweistufigen Prüfung im Rahmen von R. 109 VerfO herausgearbeitet: Es muss entschieden werden, (1.) ob es angebracht ist, eine Simultanverdolmetschung während der mündlichen Verhandlung zuzulassen, und (2.) ob es angemessen ist, dass die Kosten einer solchen Simultanverdolmetschung zu Verfah- renskosten werden (vgl. UPC_CFI_195/2024 (LK Den Haag), Anordnung v. 25. Juni 2024, Abs. 5 – Szymon Spyra vs. Amycel). Dem ist die Lokalkammer Düsseldorf beigetreten (UPC_CFI_355/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 29. November 2024 – Fujifilm vs. Kodak; UPC_CFI_504/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 14. März 2025 – F. Hoffmann-La Roche vs. Tandem). Dies vorausgeschickt ist ausgehend vom Vorbringen der Antragsgegnerin die Zulassung einer Si- multanverdolmetschung in der mündlichen Verhandlung angebracht. Ziel der Simultanverdolmet- schung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen (vgl. UPC_CFI_504/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 14. März 2025 – F. Hoffmann-La Roche vs. Tan- dem m.w.N.) Nachdem zumindest ein Teil der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist die Zulassung einer Simultanverdolmetschung Grund- voraussetzung für deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die betreffenden Verfah- rensbevollmächtigten der Antragsgegnerin können der in deutscher Sprache geführten mündli- chen Verhandlung nur dann ausreichend folgen und sich bei Bedarf in die Erörterung des Sach- und Streitstandes einbringen, wenn sie durch einen Dolmetscher unterstützt werden. Der Antrags- gegnerin wird daher die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauf- tragen (vgl. R. 109 Abs. 4 VerfO), der bei Bedarf auf die für die Simultanverdolmetschung im Sit- zungssaal vorhandene Anlage zurückgreifen kann. Es erscheint jedoch nicht angemessen, dass die Kosten für die Simultanverdolmetschung zu Ver- fahrenskosten werden. Zum einen hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zulassung einer Simul- tanverdolmetschung außerhalb der nach R. 109 Abs. 1 VerfO zu wahrenden Monatsfrist gestellt. Diese Frist soll die ordnungsgemäße Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewährleisten. Sie gilt daher in Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen entsprechend, soweit aufgrund des Eilcharakters des konkreten Verfahrens nicht ausnahmsweise eine Fristverkürzung geboten ist. Das ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der Berichterstatter die Antragsgegnerin bereits mit Anordnung vom 24. April 2025 (ORD_19641/2025) darauf hingewiesen hat, dass das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt wird. Ergänzend dazu enthielt auch die am gleichen Tag erlassene Ladungsanordnung den ausdrücklichen Hinweis, dass die mündliche Ver- handlung in der im Verhandlungszeitpunkt für das vorliegende Verfahren gültigen Verfahrensspra- che geführt wird. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin gleichwohl nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Antrag auf Zulassung einer Simultanverdolmetschung fristgerecht zu stellen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4 Auch unabhängig von diesen formalen Aspekten ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, die Kosten der Simultanverdolmetschung in die Verfahrenskosten einzubeziehen, was zur Folge hätte, dass diese je nach Ausgang des Verfahrens gegebenenfalls durch die Antragstellerin zu tragen wären. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Hamburg. Es lag daher in ihrer Hand, einen Verfahrensbevollmächtigen zu beauftragen, welcher der Verfahrens- sprache Deutsch mächtig ist. Macht sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und entscheidet sie sich für einen Verfahrensbevollmächtigten, der mangels entsprechender Sprachkenntnisse nur mithilfe einer Simultanverdolmetschung an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, han- delt es sich um ihre bewusste Entscheidung. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Kosten der Simul- tanverdolmetschung in einer solchen Konstellation unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Antragsgegnerin selbst zu tragen sind. 2. Nach R. 112 Abs. 3 lit. a) VerfO kann das Gericht beschließen, einer Partei, einem Vertreter oder einer Begleitperson zu gestatten, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzuneh- men. Gründe, weshalb sie eine solche Gestattung begehrt, hat die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. Sie hat sich stattdessen auf den Antrag beschränkt, ihrem Vertreter die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zu gestatten. Dieser pauschale, nicht näher begründete Antrag allein bietet für das Gericht auch unter Berücksichtigung der durch die Antragstellerin signalisier- ten Zustimmung keinen Anlass, die Vertreter der Antragsgegnerin von der Präsenzpflicht in der mündlichen Verhandlung zu entbinden und sämtlichen Vertretern der Antragsgegnerin die Mög- lichkeit der Teilnahme per Videokonferenz einzuräumen. Soweit die maßgeblichen Verfahrensver- treter in der mündlichen Verhandlung in Präsenz anwesend sind, ist dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass sich ggf. weitere Vertreter der Antragsgegnerin per Videokonferenz in die mündliche Verhandlung zuschalten. ANORDNUNG: 1. Der Antragsgegnerin wird gestattet, auf eigene Kosten eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher zu beauftragen, der bei Bedarf die im Sitzungssaal für die Simultanverdol- metschung vorhandene Anlage nutzen kann. 2. Macht die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird ihr aufgegeben, dies der Kanzlei der Lokalkammer Düsseldorf spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung einer Simultanverdolmetschung zurückge- wiesen. 4. Der Antrag, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zu gestatten, wird zurückgewiesen. 5 DETAILS DER ANORDNUNG: App_26391/2025 zum Hauptaktenzeichen ACT_12013/2025 UPC-Nummer: UPC_CFI_213/2025 Verfahrensart: Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen Erlassen in Düsseldorf am 10. Juni 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas
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- Simultaneous translation allowed at defendant's cost.
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