UPC_CFI_256/2025 – biolitec v S.I.A.
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Stay of cost proceedings Facts 1. On 6 September 2024, the Court rejected an application for a preliminary injunction (“PI”) and ordered the claimant to pay the costs. The appeal against this decision was dismissed, with a decision on the appeal costs. 2. The defendant asks for reimbursement of its costs related to the PI proceedings. 3. A main case is pending before the Local Division Munich. The JR 1. Citing different precedents, the JR states that the costs for a PI are normally decided after the main proceedings. 2. The JR considers that it is preferable to refer this costs claim to the Munich Division after that case has ended, also speculating that parties may reach an agreement. 3. Accordingly, she stays the cost proceedings. Comment 1. If main proceedings are pending, it may indeed be more efficient to pause the PI costs until the outcome of the main proceedings, as now seems to be customary. 2. The complication here is that the claimant, after having lost the PI in Düsseldorf, hopes for a better result in the main proceedings in Munich. So in principle Düsseldorf has to decide about the IP costs and Munich about the main action costs. 3. In my view, the JR has come up with the most practical solution: staying the costs case and after the Munich case has ended referring the costs proceedings to Munich also in the hope (expectation) that parties are pragmatic enough to reach an agreement on costs in the Munich proceedings (including an agreement about the PI costs).
Full Decision Text
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_256/2025 Anordnung erlassen am 13. August 2026 betreffend EP 3685783 **ANTRAGSTELLERIN:** bioletic Holding GmbH & Co.KG., gesetzlich vertreten durch die biolitec Holding GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfgang Neuberger, Untere Viaduktgasse 69, 1030 Wien, Österreich, vertreten durch: Rechtsanwalt Paul Szynka, Rechtsanwalt Hannes Jacobsen, Rechtsanwalt Alexander Fischer, CBH Rechtsanwälte, Ismaninger Straße 65a, 81675 München, elektronische Zustelladresse: p.szynka@cbh.de **ANTRAGSGEGNERINNEN:** Light Guide Optics Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Daumants Pfafrods und Arturs Krauklis, Werner-von-Siemens-Str. 39, 53340 Meckenheim, Deutschland S.I.A. LIGHTGUIDE International, vertreten durch die Mitglieder des Executive Board, Herrn Aumants Pfafrods (Chairperson of the Board), Artūrs Krauklis (Member of the Board) und Māris Stafeckis (Member of the Board), Celtniecības iela 8, Līvāni, Līvānu nov., LV-5316, Lettland, vertreten durch: Rechtsanwälte Jörg Schmidt, Jan-Casper Maiers, Wildanger, Kehrwald Graf v. Schwerin & Partner mbB, Couvenstraße 8, 40211 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse: schmidt@wildanger.eu **STREITPATENT:** Europäisches Patent Nr. EP 3685783 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** 1 Spruchkörper 2 der Lokalkammer Düsseldorf **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Dr. Thom als Berichterstatterin getroffen. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** Aussetzung Kostenfestsetzungsverfahren – Art. 69 EPGÜ, R. 150, 151, 152, 295 (m) VerfO **SACHVERHALT UND GRÜNDE DER ANORDNUNG:** Der zweite Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf hat das Verfahren seit dem 1. März 2026 übernommen. Die Lokalkammer Düsseldorf hatte mit Anordnung vom 6. September 2024 einen ex parte Antrag auf Einstweilige Maßnahmen zurückgewiesen (UPC_CFI_486/2024) und der Antragstellerin die Kostenlast auferlegt. Die Berufung gegen diese Anordnung blieb erfolglos. Am 20. November 2024 machte die Antragstellerin die Verletzungsklage in der Hauptsache bei der Lokalkammer München anhängig. Mit Anordnung vom 24. Februar 2025 (UPC_CoA_540/2024) wies das Berufungsgericht die Berufung zurück und ordnete die Kostentragung der Antragstellerin für das Rechtsmittelverfahren an. Die Antragsgegnerinnen haben Erstattung ihrer Kosten für das Rechtsmittelverfahren beantragt. Derzeit ist zwischen den Parteien noch das Hauptsacheverfahren vor der Lokalkammer München (UPC_CFI_714/2024, CFI_155/2025) anhängig. Der Verfahrenswert für den Antrag auf Einstweilige Maßnahmen ist soweit ersichtlich in keiner gerichtlichen Anordnung bislang endgültig festgelegt worden, liegt aber laut den Parteien unstreitig bei EUR 1.000.000,00. Der Kostenantrag ist zulässig. Er wurde fristgemäß gestellt und es ist nicht ersichtlich, dass ein paralleles Kostenverfahren beim Berufungsgericht anhängig ist. So trägt die Beklagte selbst vor, dass es sich um einen inhaltsgleichen Antrag handelte, der weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht wegen Erledigung weiterverfolgt wurde. Die bisherige Rechtsprechung des Berufungsgerichts spricht aber dafür, dass das Kostenfestsetzungsverfahren des einstweiligen Maßnahmenverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zurückzustellen sprich auszusetzen ist (vgl. UPC_CoA_297/2024, Anordnung vom 20. Januar 2025 – SharkNinja ./. Dyson; UPC_CoA_618/2024, Apl_57918/2024, Entscheidung vom 6. Juni 2025 – Hanshow ./. VusionGroup SA). Die Lokalkammer Mailand ist in einem solchen Fall sogar der Ansicht, dass der Kostenantrag ohne Sachprüfung zurückzuweisen ist, weil in dem Fall, in dem eine Klage in der Hauptsache einer einstweiligen Verfügung folgt, jede Kostenentscheidung erst am Ende des Verfahrens in der Hauptsache getroffen wird (ZK Mailand, UPC_CFI_380/2024, Anordnung vom 15. Februar 2025, Rz. 21 – EOFLOW ./. INSULET). Eine Aufteilung der Kosten erscheint hiernach mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Flexibilität nicht vereinbar: Es soll eine einheitliche Kostenentscheidung im Lichte des Gesamtergebnisses des Verfahrens erfolgen, wohingegen eine doppelte Prüfung über Gebühr die Zeit des Gerichts binde, was zu Verzögerungen und Ineffizienzen und einer Kostenregelung führe, die in aller Regel am Ende des Hauptsacheverfahrens sorgfältiger erfolgen könne (vgl. ZK Mailand, UPC_CFI_380/2024, Anordnung vom 15. Februar 2025, Rz. 25 – 28 – EOFLOW ./. INSULET). In Ergänzung zu diesen Grundsätzen zeigt die bisherige Erfahrung, dass in der Vergangenheit Parteien in ähnlich gelagerten Fällen nach einem durchgeführten Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz durch zwei Instanzen sowie der ersten Instanz im Hauptsacheverfahren sich außergerichtlich geeinigt und insofern auch die Kostenansprüche mit verglichen haben. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Hauptsache vor einer anderen Lokalkammer anhängig gemacht worden ist. Denkbar ist im Lichte des Vorhergesagten, dass das Kostenverfahren an die Lokalkammer der Hauptsache als gegebenenfalls sachnäherer Spruchkörper zu verweisen sein könnte. In einer Gesamtbetrachtung sprechen die vorgenannten Erwägungen allesamt dafür, dass hier die ordnungsgemäße Rechtspflege eine Aussetzung nach R. 295 (m) VerfO erfordert. Diese dürfte insbesondere weniger einschneidend sein als eine Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags zum aktuellen Zeitpunkt. **ANORDNUNG:** I. Der Streitwert für das Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen UPC_CFI_486/2024 wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt. II. Das Kostenfestsetzungsverfahren UPC_CFI_256/2025 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verletzungsverfahren und die Nichtigkeitswiderklage (UPC_CFI_714/2024, UPC_CFI_155/2025) vor der Lokalkammer München ausgesetzt. Erlassen in Düsseldorf am 13. August 2026 **NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN** Vorsitzende Richterin Dr. Thom
Key Holdings
- Costs for preliminary injunctions are typically decided after the main proceedings.
- It can be efficient to stay PI cost proceedings and refer them to the division handling the main action.
- The Court may stay cost proceedings to encourage parties to reach an agreement on costs.
Tags
- Costs
- Preliminary Injunction
- Procedural
- Stay of Proceedings