UPC_CFI_260/2025_Mar26_Inspection – OTEC v STEROS

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Saisie and Inspection Order Decision of the full panel The request for an inspection during an exhibition and (alternatively) seizure of documents was granted. Comment A very practical order stating that the defendant must actively cooperate—for example, by demonstrating the operation of the two devices, providing necessary passwords, and following the expert’s instructions so that the expert can verify whether claim features relating to the functioning of specific parts are met.

Full Decision Text

1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_260/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 26. März 2025 betreffend EP 2 983 864 B1 ANTRAGSTELLERIN: OTEC Präzisionsfinish GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 24, 75334 Straubenhardt Conweiler, Deutsch- land vertreten durch: Rechtsanwalt Klaus Haft, Rechtsanwalt Joscha Torweihe, Rechtsanwältin Antonia Wilhelm, HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf und Theatinerstr. 7 / Ein- gang Maffeigasse, 80333 München, Deutschland Europäischer Patentanwalt Steffen Lenz, Lichti Patentan- wälte Partnerschaft mbB, Bergwaldstraße 1, 76227 Karls- ruhe, Deutschland elektronische Zustelladresse: klaus.haft@hoyngrokh.com ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. STEROS GPA INNOVATIVE S.L., Calle Maracaibo 1, 08030, Barcelona, Spanien Messeanschrift: Halle 2.2, D018 E019, Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland 2. Messeanschrift: Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland ANTRAGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 983 864 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf 2 MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher und den rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Schober erlas- sen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 60 EPGÜ, R. 194 (d), 196, 197, 199 VerfO – Antrag auf Inspektion und Beweissi- cherung ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: Am 25. März 2025 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer Hauptsacheklage einen Antrag auf An- ordnung einer Inspektion und Beweissicherung auf Messeständen der Antragsgegnerinnen ge- stellt. Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin des Europäischen Patents 2 983 864 B1 (Anlage HRM 2; nachfolgend Antragspatent), das am 26. März 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen (DE 102013006010 sowie DE 102013016053) vom 9. April 2013 bzw. vom 27. September 2013 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffent- lichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 26. April 2017. Das Antragspatent ist aktuell in Österreich, Belgien, der Schweiz und Liechtenstein, der Tschechischen Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Polen und der Türkei in Kraft. Der zunächst erklärte Opt-Out wurde mit Antrag vom 24. März 2025 zurückgenommen (App_14363/2025). Gegen die Erteilung des Antragspatents wurde kein Einspruch eingelegt. Ferner ist nach Ablauf der Einspruchsfrist kein Nichtigkeitsverfahren angestrengt worden. Das Antragspatent trägt die Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Oberflächenbehandlung von Werkstücken“. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert: „Verfahren zur Oberflächenbearbeitung von Werkstücken, indem das Werkstück relativ zu einer Schüttung aus einem Schleif- und/oder Poliergranulat bewegt wird, wobei das Werk- stück in Bezug auf die Schüttung aus dem Schleif- und/oder Poliergranulat um zumindest eine Achse rotiert (P4) wird, wobei das Werkstück in Bezug auf die Schüttung aus dem Schleif- und/oder Poliergranulat auf verschiedene Rotationsgeschwindigkeiten (R1, R2) be- schleunigt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Werkstück und/oder ein die Schüttung aus dem Schleif- und/oder Poliergranulat aufnehmender Behälter (11) unter fortwährender Beschleunigung mit fortwährend unterschiedlichen Rotationsgeschwindigkeiten rotiert wird bzw. werden.“ Die Antragsgegnerin zu 1) entwickelt, fertigt und vertreibt Maschinen und Technologien für das Gleitschleifen und Elektropolieren. Ihr Leistungsspektrum umfasst das präzise Glätten, Polieren, Verrunden und Entgraten von Werkstücken. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um die Muttergesellschaft der GPAINNOVA-Gruppe. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Fachhändlerin und Kundin der Antragsgegnerin zu 1), die unter anderem die Produkte der Antragsgegnerin zu 1) anbietet und verkauft. 3 Zum Produktportfolio der Antragsgegnerin zu 1) gehören Elektropoliermaschinen für verschiedene Anwendungsbereiche, unter anderem für den Dentalmarkt. Sie bietet diese Maschinen auf ihrer Internetseite https://www.dlyte.com/de/produkte/ unter anderem auch in Deutschland an. Zu den von der Antragsgegnerin zu 1) unter der Marke „DLyte“ für den Dentalmarkt angebotenen Produkten gehören unter anderem die Produkte „DLyte 1D“, DLyte 10D“ und „DLyte 100D“, wobei diese Produkte alle zur „Compact Series“ der Antragsgegnerin zu 1) gehören. Die Antragsgegnerin zu 2) bietet diese Maschinen ebenfalls auf ihrer Internetseite an. Hinsichtlich des Inhalts dieser Internetseiten wird auf die Anlagen HRM 7 bis HRM 9 Bezug genommen. Derzeit stellen die Antragsgegnerinnen auf der Messe „Interdentalschau 2025“ (nachfolgend: IDS 2025) aus, die vom 25. März 2025 bis zum 29. März 2025 in Köln stattfindet. Die Antragstellerin trägt vor, alle vorgenannten Produkte der „Compact Series“ würden derzeit auf der Messe „IDS 2025“ ausgestellt. Der Antragstellerin sei es kaum möglich, Zugang zu diesen Ma- schinen zu erhalten. Zum einen seien die Preise zwischen 30.000,- EUR und 50.000,- EUR zu hoch, um sie nur wegen eines Tests zu erwerben. Zum anderen handele es sich um ein personalisiertes Geschäft. In der Branche der Parteien würden Maschinen nur über „bekannte“ Vertriebswege, ein exklusives Händlernetz, verkauft. Pro Land gebe es meist nur einen und in größeren Ländern zwei feste Wiederverkäufer von Maschinen der Antragsgegnerin zu 1). Die Wiederverkäufer hätten eine sehr enge Beziehung zum jeweiligen Hersteller der Maschinen, so dass die Antragstellerin nicht beliefert werden würde. Ein anonymer Kauf der in Rede stehenden Maschinen sei auch deshalb nicht möglich, weil die Käufer dieser Maschinen wegen der enormen finanziellen Belastung durch einen Kauf sicherstellen wollen, dass die Maschinen den erwünschten Mehrwert in ihrem Geschäft mit sich bringen. Normalerweise finde eine Probebearbeitung in den Räumlichkeiten des Herstel- lers statt oder die Kunden würden zunächst eine Testmaschine erhalten. Durch die Testphase er- hielten der Testkäufer oder seine exklusiven Wiederverkäufer einen engen Kontakt. Es würde da- her auffallen, wenn dieser enge Kontakt im Einzelfall fehlen würde, wenn etwa die Antragstellerin die Maschine nur zu Testzwecken erwerben möchte. Es würde vermutlich der Verkauf gestoppt werden. Zugang zu Maschinen der Antragsgegnerinnen zu Testzwecken erhalte die Antragstellerin nur in Einzelfällen über unzufriedene Kunden. Eine vollständige Verifizierung der in Rede stehenden Ver- letzungshandlungen sei so nicht möglich. Unter anderem habe die Antragstellerin die „DLyte 10D“ zu Testzwecken von einer gemeinsamen Kundin gebraucht erworben. Dies sei jedoch zufällig und zu dem Zeitpunkt noch nicht mit Blick auf das Antragspatent erfolgt. Darüber hinaus sei es der Antragstellerin gelungen, die „DLyte 100D“ bei einer gemeinsamen Kundin in der Türkei zu unter- suchen, wobei offen sei, ob die in der Türkei vorgefundene Maschine mit entsprechenden Maschi- nen, die in den EPG-Vertragsstaaten vertrieben würden, identisch sei. Die Untersuchungen hätten unter anderem ergeben, dass die „DLyte 10D“ und die in der Türkei aufgefundene „DLyte 100D“ - wenn sie den in den EPG-Vertragsstaaten identisch ausgestaltet wäre, das Antragspatent verletze. Hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse im Einzelnen wird auf die Anlage HRM 14 verwiesen. Die Bemühungen der Antragstellerin, auch das dritte Mitglied der „Compact Series“, die „DLyte 1D“, zu untersuchen, sei indes erfolglos geblieben. Das Gleiche gelte für eine Untersuchung der „DLyte 100D“ in einer in den EPG-Vertragsmitgliedsstaaten vertriebenen Version. Informationen auf der Internetseite sowie Produktvideos der Antragsgegnerseite würden nahelegen, dass die „DLyte 1D“ und die „DLyte 100D“, soweit für die Verletzung des Antragspatents relevant, baugleich zur „DLyte 10D“ seien. 4 Am 25. März 2025 habe einer der rechtlichen Vertreter der Antragstellerin die „DLyte 1D“ und die „DLyte 100D“ am Ausstellungsstand der Antragsgegnerin zu 1) äußerlich in Augenschein nehmen können. Die Inaugenscheinnahme habe die Vermutung bestätigt, dass die „DLyte 1D“ und die „DLyte 100D“ baugleich zur „DLyte 10D“ seien, soweit dies für die Verletzung des Antragspatents relevant sei. Zudem hätten die „DLyte 1D“ und die „DLyte 100D“ geleuchtet und seien eingeschal- tet gewesen. Schließlich sei auf dem Stand der Antragsgegnerin zu 2) eine „DLyte“-Maschine aus- gestellt gewesen, die vermutlich aus der „Compact Series“ stamme. Ergänzend wird auf die als Anlagen HRM 16 bis HRM 17 vorgelegten Fotografien sowie auf eine eidesstattliche Versicherung Bezug genommen. ANTRÄGE DER ANTRAGSTELLERIN: I. Der Antragstellerin zu gewähren: 1. eine sich in einem funktionsfähigen Zustand befindliche DLyte 1D und DLyte 100D vor Ort auf der Messe IDS, die vom 25. bis einschließlich 29. März 2025 in Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, am Messestand der Antragsgegnerin zu 1), durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzie- her zu inspizieren, insbesondere a. die DLyte 1D und die DLyte 100D in Betrieb zu nehmen, wobei der Antrags- gegnerin aufgegeben wird, etwa erforderlich Passwörter einzugeben, b. zum Zwecke und für die Dauer der Messungen des Bewegungsablaufs und der Rotationsgeschwindigkeit des Werkstückhalters der DLyte 1D bzw. der DLyte 100D, ein Smartphone am Werkstückhalter zu befestigen, c. geeignete Einstellungen an der Maschine vorzunehmen, um Verfälschun- gen des Messergebnisses zu vermeiden, insbesondere die Deaktivierung der Vibrationseinheit des Behälters, d. ein Programm an der DLyte 1D bzw. der DLyte 100D auszuwählen und ein- zuschalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewe- gung setzt, e. sofern von der DLyte 1D bzw. der DLyte 100D vorgesehen, ein Programm selbst zu konfigurieren und einzuschalten, das den Werkstückhalter zum wecke der Messung in Bewegung setzt, f. die Messung während des Betriebs der DLyte 1D bzw. der DLyte 100D durchzuführen, g. den Messvorgang so häufig zu wiederholen, bis eine hinreichende Messung der Rotationsgeschwindigkeit und des Bewegungsablaufs des Werkstücks- halters der DLyte 1D bzw. der DLyte 100D erfolgte, 2. oder eine vergleichsweise Messmethode anzuwenden; 3. hilfsweise, im Falle einer Unmöglichkeit von Antrag I.1 und I.2. 5 a. in Bezug auf die DLyte 1D, die beantragten Maßnahmen nach Antrag Ziff. I. 1 und I. 2 während der IDS, die vom 25. bis einschließlich 29. März 2025 in Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, auf dem Messestand der Antragsgegnerin zu 2) zu gewähren, b. und in Bezug auf die DLyte 100D, eine DLyte 100D und alle technischen, werblichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die DLyte 100D während der IDS, die vom 25. bis einschließlich 29. März 2025 in Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, durch einen Gerichtsvollzieher physisch zu beschlagnahmen oder die DLyte 100D an jedem anderen Ort in Deutschland physisch zu beschlagnahmen; c. eine ausführliche Beschreibung der der DLyte 100D zu erstellen, die eine detaillierte Beschreibung der Merkmale der DLyte 100D sowie der relevan- ten technischen, werblichen und kommerziellen Dokumentation über die DLyte 100D, an allen unter Ziff. I.1. genannten Orten; 4. äußerst hilfsweise, im Falle einer Unmöglichkeit von Antrag I.1., I.2. und I.3. je eine DLyte 1D und 100D und alle technischen, werblichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die DLyte 1D und die DLyte 100D während der IDS, die vom 25. bis einschließlich 29. März 2025 in Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, durch einen Gerichtsvollzie- her physisch zu beschlagnahmen oder die DLyte 1D und die DLyte 100D an jedem anderen Ort in Deutschland physisch zu beschlagnahmen; 5. eine ausführliche Beschreibung der DLyte 1D und der DLyte 100D zu erstellen, die eine detaillierte Beschreibung der Merkmale der DLyte 1D und die DLyte 100D sowie der relevanten technischen, werblichen und kommerziellen Doku- mentation über die DLyte 1D und die DLyte 100D, an allen unter Ziff. I.1. genann- ten Orten; II. Herrn Patentanwalt Stephan Freischem, Salierring 47-53, 50677 Köln, als Sachverstän- digen zu benennen und zu bestimmen, dass er durch einen europäischen Patentanwalt ersetzt werden kann, der in derselben Kanzlei wie Stephan Freischem arbeitet; III. der Gerichtsvollzieherin Frau Köln, zu ge- statten, dass sie bei der Durchführung der Beweissicherungsmaßnahmen gemäß dem in dieser Sache zu erlassenden Beschluss von dem Sachverständigen unterstützt wer- den kann, und zu bestimmen, dass sie im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit, durch jeden anderen zuständigen Sachverständigen ersetzt werden kann; IV. dass Herr Rechtsanwalt Joscha Torweihe, EPG Vertreter und in dieser Sache benannter rechtlicher Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, Stein- straße 20, 40212 Düsseldorf, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Rechtsanwalt der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, falls Herr Torweihe nicht verfügbar sein sollte; 6 V. dass Herr Patentanwalt Steffen Lenz, EPG Vertreter und in dieser Sache mitwirkender Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, Bergwaldstraße 1, 76227 Karlsruhe, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Patent- anwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, falls Herr Lenz nicht verfügbar sein sollte; VI. anzuordnen, dass die Angestellten und Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht bei der Vollstreckung des in dieser Sache zu erteilenden Beschlusses anwesend sein dürfen und dass der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt ist, hiervon gemäß dem anwendbaren nationalen Recht eine Ausnahme zu machen; VII. anzuordnen, dass die an der Durchführung der Maßnahmen zur Beweissicherung ge- mäß der zu erlassenden Anordnung beteiligten Personen, wie der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und/oder der Parteivertreter, der Antragsgegnerin oder Dritten keine Informationen über diese Maßnahmen erteilen dürfen und keine Gelegenheit bieten dürfen, Einblick in die DLyte 1D und die DLyte 100D oder die jeweiligen detail- lierten Berichte zu gewähren oder diese zu prüfen, es sei denn, die Antragsgegnerin stimmt zu oder auf der Grundlage einer weiteren Anordnung des EPG; VIII. die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, bei der Durchführung der Maßnahmen zur In- spektion und Beweissicherung gemäß dem in dieser Angelegenheit zu erlassenden Be- schluss mitzuwirken und dem Gerichtsvollzieher und dem Sachverständigen auf deren Anforderung hin, - uneingeschränkten Zugang zur DLyte 1D und zur DLyte 100D zu gewähren, ein- schließlich der Eingabe von Passwörtern, - Zugang zu einem Teil der DLyte 1D und der DLyte 100D zu gewähren, und/oder - die DLyte 1D und die DLyte 100D in Betrieb zu setzen und in verschiedenen Be- triebszustände zu bringen; IX. die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzu- weisen, den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverständigen entsprechend Ziff. VII. nachzukommen; X. ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.500 Euro pro 15-minütigem Zeitraum, der zwischen der Aufforderung des Gerichtsvollziehers oder des Sachverständigen Zugang zur In- spektion gemäß Ziff. I zu gewähren, und der tatsächlichen Gewährung des angeforder- ten Zugangs verstreicht, festzusetzen; XI. anzuordnen, dass der Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerinnen eine Kopie des in die- ser Angelegenheit zu erlassenden Beschlusses zusammen mit einer Kopie des Antrags vorlegen muss, zumindest einem Vertreter der Antragsgegnerinnen, der an dem Ort anwesend ist, an dem die jeweiligen Maßnahmen durchgeführt werden; XII. anzuordnen, dass die auf diese Weise zu erlassende Anordnung sofort vollstreckbar ist; XIII. anzuordnen, dass die auf diese Weise zu erlassende Anordnung an allen Tagen und zu allen Stunden vollstreckbar ist; 7 XIV. anzuordnen, dass die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit Herrn Rechtsanwalt Joscha Torweihe, wie unter Ziff. IV., erfolgt, oder einem anderen Rechtsanwalt der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, falls Herr Torweihe nicht verfügbar sein sollte; XV. alle Kostenentscheidungen vorerst auszusetzen. GRÜNDE DER ANORDNUNG: Der Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung (R. 192, 199 VerfO) hat im teno- rierten Umfang Erfolg. I. Die Lokalkammer Düsseldorf ist gemäß Art. 32 (1) c), 33 (1) b), 60 EPGÜ zuständig. Der Antrag ist gemäß R. 192 VerfO in zulässiger Art und Weise gestellt worden. Insbesondere hat die Antragstel- lerin vorgetragen, dass sie beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerinnen bei der Lokalkammer Düs- seldorf Hauptsacheklage zu erheben. II. Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass das Antragspatent durch die Antragsgeg- nerinnen möglicherweise verletzt wird (Art. 60 (1) EPGÜ). Angesichts der geschilderten Umstände des Falles ist es möglich, dass die Produkte „DLyte 1D“ und „DLyte 100D“, wie sie auf der IDS in Köln ausgestellt sind, von der technischen Lehre des Antrags- patents Gebrauch machen. Die als Inhaberin des Antragspatents aktivlegitimierte Antragstellerin hat anhand einer Produkt- broschüre (Anlage HRM 21), einem auf Youtube abrufbaren Produktvideo, der Beschreibung der Produkte der Dental Series (Anlage HRM 23) sowie auf der Grundlage der Untersuchung der Com- pact-Serien-Schwester „DLyte 10D“ (Anlage HRM 14) nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Antragspatents bei dem Produkt „DLyte 1D“ aus- geht. Darüber hinaus hat sie das Modell „DLyte 100D“ bereits bei einer ihrer Kundinnen in der Türkei analysiert und als Anlage HRM 14 einen entsprechenden Untersuchungsbericht vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Analyse hat die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auch bei dieser Ausführungsform von einer Verwirklichung der durch das Antragspatent unter Schutz ge- stellten technischen Lehre ausgeht. III. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass der Antrag dringlich ist (R. 194.2 a) VerfO). Zudem hat sie Gründe für den Erlass einer Anordnung ex parte aufgezeigt (R. 194. 2 b), c), 197 VerfO). 1. Die Inspektion bzw. Beweissicherungsmaßnahme ist dringlich. a) Dass das auf der Messe „IDS 2025“ in Köln ausgestellten Produkt „DLyte 1D“ möglicherweise von 8 der technischen Lehre von Patentanspruch 1 des Antragspatents Gebrauch macht, hat die Antrag- stellerin nachvollziehbar dargelegt. Jedoch kann eine hinreichende Substantiierung nur über eine Untersuchung des auf der vorgenannten Messe ausgestellten Produktes erfolgen, im Rahmen de- rer Messungen über Bewegungsabläufe der Maschine und insbesondere zur Rotationsgeschwin- digkeit und zum Beschleunigungsverhalten durchgeführt werden. Maschinen wie die „DLyte 1D“ sind nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht leicht erhältlich und Unternehmen, die solche Ma- schinen gekauft haben und benutzen, sind im Allgemeinen nicht bereit, „Unternehmensfremden“ (Patentinhabern) Zugang zu ihren Räumlichkeiten oder Maschinen zu gewähren. Die Messe „IDS 2025“ bietet der Antragstellerin daher Gelegenheit, Beweise für die durch sie vermutete Verlet- zung des Antragspatents zu sammeln. In Bezug auf das Produkt „DLyte 100D“ hat die Antragstellerin bereits eine Maschine bei einer ihrer Kundinnen in der Türkei untersucht. Auf der Grundlage dieses Untersuchungsberichts hat sie nach- vollziehbar dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass auch diese Ausführungsform von der tech- nischen Lehre von Patentanspruch 1 Gebrauch macht. Da die Antragstellerin jedoch eine Patent- verletzung innerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten des EPG nachweisen muss, kann ihr eine Unter- suchung des auf der Messe „IDS 2025“ ausgestellten Produktes Gewissheit darüber verschaffen, ob dieses mit dem in der Türkei untersuchten Produktes in den für eine mögliche Verletzung des Antragspatents relevanten Merkmalen übereinstimmt. Wie die Antragstellerin nachvollziehbar er- läutert hat, bleibt ihr durch die extrem schwierige Möglichkeit der Beschaffung solcher Maschinen aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit der Maschinen auf dem freien Markt keine andere Option als die Inspektion auf der Messe „IDS 2025“ in Köln durchzuführen. b) Die Anordnung war nach R. 192.3, 197 VerfO ex-parte zu erlassen. Andernfalls bestünde die nach- weisliche Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein werden (R. 197.1 Alt. 2 VerfO). Wie die Antragstellerin nachvollziehbar erläutert hat, besteht die ernsthafte Gefahr, dass die „DLyte 1D“ und die „DLyte 100D“ kurzfristig vom Ausstellungsgelände entfernt oder mittels eines Software-Updates einzelne, von der Antragsgegnerin zu 1) vorprogrammierte Polierprozesse de- aktiviert werden. Dadurch können Beweise, anhand derer ggf. die Verletzung bestätigt werden könnte, verloren gehen. Für die Antragstellerin wäre es aufgrund der bereits im Einzelnen geschil- deten besonderen Marktverhältnisse nahezu unmöglich, Beweise für die aus ihrer Sicht gegebene Verletzung des Antragspatents durch die vorgenannten Produkte zu beschaffen. IV. Im Rahmen der Ermessensentscheidung überwiegen die Interessen der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat anhand der ihr bisher zur Verfügung stehenden Informationen nachvoll- ziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale von Patentanspruch 1 des Antragspatents bei den auf der Messe „IDS 2025“ in Köln ausgestellten Produkten ausgeht. Auch hat sie nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ihr aufgrund der gegebenen beson- deren Verhältnisse im relevanten Markt keine anderen Möglichkeiten offenstehen, Beweise für die aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung des Antragspatents durch die Produkte „DLyte 1D“ und die „DLyte 100D“ zu sammeln, weshalb sie zur Beweissicherung auf eine Untersuchung der auf der Messe „IDS 2025“ ausgestellten Produkte angewiesen ist. 9 Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorliegenden Anordnung, um den insoweit überwiegenden Interessen der Patentinhaberin gerecht zu werden. Die Antragsgegnerinnen werden durch die an- geordneten Maßnahmen nicht unzumutbar belastet. Ihren Geheimhaltungsinteressen tragen die in die Anordnung aufgenommenen Geheimnisschutzanordnungen hinreichend Rechnung. V. Die Antragstellerin hat die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Inspektion/Beweissicherung entrich- tet, R. 192.5 VerfO. VI. Die Anordnung sieht nach R. 196.4, .5 VerfO vor, dass ein Sachverständiger bestellt wird, der die Maßnahmen ausführt. Zur Unterstützung des Sachverständigen bei der Durchführung der Beweis- sicherung hat die Kammer von der durch R. 196.5 S. 2 VerfO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterstützung durch einen Gerichtsvollzieher anzuordnen. Dessen Hinzuziehung war insbesondere für die hilfsweise beantragte dingliche Beschlagnahme notwendig, die nach dem na- tionalen Recht in die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher fällt (UPC_CFI_539/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 18.10.2024 – Bekaert Binjiang Steel v. Siltronic). Nach R. 196.5 VerfO waren Mitglieder oder Vertreter der Antragstellerin selbst von der Inspektion und Beweissicherung auszuschließen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und den Schutz ver- traulicher Informationen war auch die Personenanzahl der Prozessbevollmächtigten bei der In- spektion zu beschränken (Art. 60 (1) EPGÜ, R. 196.1 VerfO). Die ferner gegenüber den Prozessbe- vollmächtigten, dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher angeordneten Geheimnis- schutzmaßnahmen tragen den Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerinnen ebenso wie das geschilderte Prozedere nach Erhalt der ausführlichen Beschreibung Rechnung. Ferner war anzuordnen, dass die durch den Sachverständigen zu erstellende ausführliche Beschrei- bung nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerinnen verwendet werden darf (R. 196.2 VerfO). Die Kosten der durch den Sachverständigen durchzuführenden Inspektion und Beweissicherung einschließlich der durch den Sachverständigen zu erstellenden ausführlichen Beschreibung hat die Antragstellerin jedenfalls bis auf Weiteres zu zahlen, da sie die Inspektion begehrt. Soweit der Sachverständige nicht auf die Zahlung eines Vorschusses für seine Kosten verzichtet, hat die An- tragstellerin an den Sachverständigen vor Beginn der Inspektion eine durch diesen zu bestimmen- den, angemessenen Vorschuss zu zahlen. Diese Anordnung ist zusammen mit den in Ziffer XVI. genannten Schriftstücken durch den Gerichts- vollzieher im Zusammenwirken mit dem gemäß Ziffer IX.1 an der Inspektion und Beweissicherung anwesenden rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin gemäß R. 197.2 VerfO zuzustellen. VII. Die in die Anordnung aufgenommene allgemeine Androhung von Zwangsmitteln gibt der Kammer die notwendige Flexibilität, um auf eventuelle Verstöße gegen diese Anordnung unter Berücksich- tigung der Interessen beider Parteien sowie der Schwere des Verstoßes reagieren zu können. Im konkreten Fall konnte von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. Die da- für bei einer ex-parte Anordnung notwendigen besonderen Umstände (R. 196.6 VerfO) liegen vor. Anders als bei einer Unterlassungsanordnung droht den Antragsgegnerinnen durch die Inspektion 10 und Beweissicherung allenfalls ein geringfügiger Schaden. Sie sind auch weiterhin zum Angebot und Vertrieb der zu untersuchenden Produkte berechtigt (Abgrenzung zu: UPC_CFI_177/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.06.2023 – myStromer v. Revolt). Davon ausgehend und unter Be- rücksichtigung der kurzen Dauer der Messe würde die Anordnung einer Sicherheitsleistung die Be- weissicherung und Inspektion unangemessen verzögern, was es rechtfertigt, vorliegend von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen. VIII. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Gestattung einer Beschlagnahme der zu untersuchenden Produkte „an jedem anderen Ort“ begehrt hat, konnte dem weder unter Bestimmtheits- noch un- ter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten entsprochen werden. Diese Aspekte stehen auch einer Gestattung der Vollstreckbarkeit dieser Anordnung an „allen Tagen und Stunden“ entgegen. Die Beschreibung der zulässigen Maßnahmen in der Anordnung trägt ebenfalls dem Bestimmtheitsge- bot Rechnung. Gründe für einen Ausschluss von Vertretern und Mitarbeitern der Antragsgegnerinnen von der Teilnahme an der Inspektion sind nicht ersichtlich. Einem solchen, durch die Antragstellerin be- gehrten Ausschluss steht bereits entgegen, dass die Mitarbeiter und Geschäftsführer der Antrags- gegnerinnen, dem Begehren der Antragstellerin folgend, den Aufforderungen des Gerichtsvollzie- hers und/oder des Sachverständigen zu folgen haben. 11 ANORDNUNG: Es wird ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerinnen folgende Inspektions- und Beweissiche- rungsanordnung erlassen: I. Der Antragstellerin wird gestattet, eine sich in einem funktionsfähigen Zustand befind- liche „DLyte 1D“ und „DLyte 100D“ vor Ort auf der Messe IDS, die vom 25. bis ein- schließlich 29. März 2025 in Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland statt- findet, am Messestand der Antragsgegnerin zu 1) durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher zu inspizieren und dabei 1. die „DLyte 1D“ und die „DLyte 100D“ in Betrieb zu nehmen, wobei der Antrags- gegnerin aufgegeben wird, etwa erforderlich Passwörter einzugeben; 2. zum Zwecke und für die Dauer der Messungen des Bewegungsablaufs und der Rotationsgeschwindigkeit des Werkstückhalters der „DLyte 1D“ bzw. der „DLyte 100D“, ein Smartphone am Werkstückhalter zu befestigen; 3. geeignete Einstellungen an der Maschine vorzunehmen, um Verfälschungen des Messergebnisses zu vermeiden, insbesondere die Deaktivierung der Vibrations- einheit des Behälters; 4. ein Programm an der „DLyte 1D“ bzw. der „DLyte 100D“ auszuwählen und einzu- schalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt; 5. sofern von der „DLyte 1D“ bzw. der „DLyte 100D“ vorgesehen, ein Programm selbst zu konfigurieren und einzuschalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt; 6. die Messung während des Betriebs der „DLyte 1D“ bzw. der „DLyte 100D“ durch- zuführen; 7. den Messvorgang so häufig zu wiederholen, bis eine hinreichende Messung der Rotationsgeschwindigkeit und des Bewegungsablaufs des Werkstückshalters der „DLyte 1D“ bzw. der „DLyte 100D“ erfolgte. II. Sollte eine Inspektion vor Ort gemäß Ziffer I. nicht möglich sein, wird der Antragstelle- rin gestattet, 1. in Bezug auf die „DLyte 1D“, die unter Ziff. I.1. beschriebenen Maßnahmen wäh- rend der IDS, die vom 25. bis einschließlich 29. März 2025 in Köln Messe, Messe- platz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, auf dem Messestand der Antrags- gegnerin zu 2) durchzuführen und 2. in Bezug auf die „DLyte 100D“ eine Solche und alle technischen, werblichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die „DLyte 100D“ während der IDS, die vom 25. bis einschließlich 29. März 2025 in Köln 12 Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, durch einen Gerichts- vollzieher physisch zu beschlagnahmen und sodann durch einen Sachverständi- gen wie in Ziffer I. beschrieben inspizieren zu lassen. III. Sollte die unter Ziffern I. und II.1. genannte Inspektion nicht möglich sein, wird der Antragstellerin äußerst hilfsweise gestattet, zusätzlich zu der Beschlagnahme der „DLyte 100D“ gemäß Ziffer II.1. auch eine „DLyte 1D“ und alle technischen, werblichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die „DLyte 1D“ während der IDS, die vom 25. bis einschließlich 29. März 2025 in Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, durch einen Gerichts- vollzieher physisch zu beschlagnahmen und sodann durch einen Sachverständi- gen wie in Ziffer I. beschrieben inspizieren zu lassen. IV. Der Sachverständige soll innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Abschluss der unter Ziffern I. bis III. genannten Maßnahmen eine ausführliche Beschreibung der „DLyte 1D“ und der „DLyte 100D“ erstellen und der Kammer vorlegen, die eine detaillierte Beschreibung der für eine Beurteilung einer Verletzung des Antrags- patents relevanten Merkmale der „DLyte 1D“ und der „DLyte 100D“ enthält. V. Die gemäß Ziffer IV. gefertigte Beschreibung und alle anderen Ergebnisse der In- spektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerinnen verwendet werden. VI. Als Person, welche die vorgenannten Maßnahmen ausführt, wird als Sachver- ständiger ernannt: Patentanwalt Stephan Freischem, Salierring 47-53, 50677 Köln. Dieser kann durch einen in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patent- anwalt ersetzt werden. VII. Zur Unterstützung des Sachverständigen wird als Hilfsperson des Sachverständi- gen die Gerichtsvollzieherin Köln. bestellt. Für den Fall, dass diese bei Durchführung der Inspektion und der Beweissiche- rungsmaßnahmen verhindert ist, kann sie durch einen örtlich zuständigen, durch die Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher ersetzt werden. VIII. Dem Sachverständigen sowie dem Gerichtsvollzieher wird im Interesse der Wah- rung von Geschäftsgeheimnissen der Antragsgegnerinnen, die bei der Inspektion und Beweissicherung zutage treten könnten, aufgegeben, sowohl gegenüber der Antragstellerin persönlich als auch gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wah- ren. 13 IX. Während der Vollziehung der vorliegenden Anordnung ist neben dem Sachver- ständigen und dem Gerichtsvollzieher die Anwesenheit folgender Vertreter der Antragstellerin gestattet: 1. Herr Rechtsanwalt Joscha Torweihe, EPG Vertreter und in dieser Sache be- nannter rechtlicher Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, oder ein anderer Rechtsanwalt der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, falls Herr Torweihe nicht verfügbar sein sollte; 2. Herr Patentanwalt Steffen Lenz, EPG Vertreter und in dieser Sache mitwir- kender Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, Bergwaldstraße 1, 76227 Karlsruhe, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, falls Herr Lenz nicht verfügbar sein sollte. Vertretungsorgane, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung dieser Anordnung im Hinblick auf die Inspektion und Beweissicherung nicht anwesend sein. X. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, bei der Durchführung der Maßnah- men zur Inspektion und Beweissicherung gemäß dieser Anordnung mitzuwirken und der Gerichtsvollzieherin und dem Sachverständigen auf deren Anforderung hin 1. diesen sowie den gemäß Ziffer IX. anwesenheitsberechtigten Personen zu gestatten, die Messestände der Antragsgegnerinnen auf der Messe IDS, die vom 25. bis einschließlich 29. März 2025 in Köln Messe, Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland stattfindet, zu betreten, um die Inspektion und Beweissicherung gemäß dieser Anordnung durchzuführen; 2. uneingeschränkten Zugang zur „DLyte 1D“ und zur „DLyte 100D“ zu gewäh- ren, einschließlich der Eingabe von Passwörtern; 3. Zugang zu einem Teil der „DLyte 1D und der „DLyte 100D“ zu gewähren; 4. die „DLyte 1D“ und die „DLyte 100D“ in Betrieb zu setzen und in verschie- dene Betriebszustände zu bringen und ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzuweisen, den Aufforderungen der Gerichtsvollzieherin oder des Sachverständigen nachzukommen. XI. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Per- sonen und insbesondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Par- teivertreter der Antragstellerin sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rah- men der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstellerin geheim zu halten. 14 Zudem dürfen die vorgenannten Personen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheitlichen Patentgerichts keine Gelegenheit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Einblick in die „DLyte 1D“ und die „DLyte 100D“, die ggf. beschlagnahm- ten Unterlagen und Produkte sowie die durch den Sachverständigen zu ferti- gende ausführliche Beschreibung zu gewähren. XII. Die Antragsgegnerinnen sollen aufgefordert werden, sich nach Vorlage der ge- mäß Ziffer IV. zu fertigenden ausführlichen Beschreibung durch den mit der Durchführung dieser Anordnung beauftragten Sachverständigen zu ihren etwai- gen Geheimhaltungsinteressen zu äußern. Die oben genannten Vertreter der An- tragstellerin, die bei der Inspektion und Beweissicherung anwesend sein durften, sind zu hören. Erst danach entscheidet das Gericht, ob und inwieweit die aus- führliche Beschreibung der Antragstellerin persönlich zur Kenntnis gebracht wer- den und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstellerin aufgehoben wird. XIII. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissiche- rung einschließlich der Fertigung der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Der Antragstellerin wird aufgegeben, vor Beginn der Inspektion dem Sachverständi- gen einen angemessenen, von diesem zu bestimmenden Kostenvorschuss zu zah- len, soweit dieser nicht auf einen solchen Kostenvorschuss verzichtet. XIV. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. XV. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der Antragsgegnerinnen aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Zif- fer IV. zu fertigende schriftliche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung entschieden hat, kei- nen Zugang zu dieser Beschreibung zu gewähren, eine Klage gegen die Antrags- gegnerinnen erhoben hat. XVI. Diese Anordnung soll persönlich von einem der unter Ziffer IX. genannten Ver- treter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass dieser Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Antrag vor oder bei der Vollziehung dieser Anordnung stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren (wird durch das CMS bereitgestellt) unverzüglich im Zeitpunkt der Voll- ziehung der Maßnahmen zugestellt werden. Die Zustellung dieser erfolgt durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit dem gemäß Ziffer IX.1. an der Inspektion und Beweissicherung anwesenden rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin. XVII. Im Übrigen wird der Antrag auf Inspektion und Beweissicherung zurückgewiesen. 15 INFORMATIONEN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND BERUFUNG: Die Antragsgegnerinnen können innerhalb von 30 Tagen nach der Vollziehung der Maßnahmen eine Überprüfung der vorliegenden Anordnung beantragen (Art. 60 (6) EPGÜ, R. 197.3 VerfO). Die nachteilig betroffene Partei kann gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 (2) a) EPGÜ, R. 220.1 c) VerfO). DETAILS DER ANORDNUNG: Hauptaktenzeichen: ACT_14438/2025 UPC-Nummer: UPC_CFI_260/2025 Verfahrensart: Antrag auf Beweissicherung und Inspektion Erlassen am 26. März 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schober für den Hilfskanzler StrysioRonny Thomas Digital unterschrieben von Ronny Thomas Datum: 2025.03.26 12:37:52 +01'00'Walter Schober Digital unterschrieben von Walter Schober Datum: 2025.03.26 12:45:51 +01'00'Jule Kathrin Schumache r Digital unterschrieben von Jule Kathrin Schumacher Datum: 2025.03.26 13:10:01 +01'00'HEIKE BETTINA ELVIRA Strysio Digital unterschrieben von HEIKE BETTINA ELVIRA Strysio Datum: 2025.03.26 13:24:52 +01'00'

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