UPC_CFI_307/2025 – Aesculap v Shanghai Bojin Medical Instrument

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Sector
Medical Devices
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Housekeeping The JR 1. The JR fixes the oral argument for 17 June 2026. 2. The JR adds another Shanghai-based company to the proceedings. 3. With respect to the request of the claimant to add “Bojin Rosenfräsers” to the proceedings, the JR wonders whether this does not already fall under the claims as formulated in the Statement of Claim or whether the defendants will have to reckon with a request for an amendment of claim in the present proceedings. The JR suggests to the defendants 1 and 3 to drop their opposition to the request. 4. The JR suggests that the claimant accept the Rejoinder (apparently late filed, which triggered a request by the claimant to ask for a reinstatement in the previous position). 5. If the parties agree, they will be allowed to exchange further submissions. Comment 1. Why was the case filed in the busy Düsseldorf Local Division? 2. It is strange that three companies of the same group cannot agree on the same strategy. The JR tries to bring some order in the chaos! 3. The fact that the Düsseldorf Local Division is very busy also shows in the fact that the JR states that he will decide about the necessity of an interim conference later.

Full Decision Text

1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_307/2025 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 4. Dezember 2025 betreffend EP 2 892 442 B1 ANTRAGSSTELLERIN: Aesculap AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Jens von Lackum, Andreas Hahn, Prof. Dr. Holger Reinecke, Am Aesculap-Platz, 78532 Tuttlingen, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Rechtsanwalt Carsten Plaga, Rechtsanwalt Christoph Heringlake, Kanzlei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: kiefer@katheraugenstein.com unterstützt durch: European Patent Attorney und European Patent Litigator Michael Wegerer, Winter Brandl Partnerschaft mbB, Alois-Steinecker-Str. 22, 85354 Freising, Deutschland ANTRAGSGEGNERIN: 1. Shanghai Bojin Medical Instrument Co. Ltd., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Floor 6, No. 1313, Jiangchang Road, Jingan district, Shanghai China vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Ralph Nack, Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbH, Brienner Straße 28, 80333 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: ralph.nack@noerr.com 2. Shanghai International Holding Corporation GmbH (Europe), vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Herrn Liang Jin, Eiffestraße 80, 20537 Hamburg, Deutschland vertreten durch: Patentanwältin Philippa Eke, Patentanwalt Douglas Cole, Kanzlei IK-Ip Ltd, 3 Lloyd’s Avenue, London EC3N 3DS, Vereinigtes Königreich elektronische Zustelladresse: docket@ik-ip.com 3. Shanghai Bojin Electric Instrument & Device Co., Ltd, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 6F, No. 1313, Jiangchang Road, Jingan District, Shanghai, China 200072 2 vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Ralph Nack, Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbH, Brienner Straße 28, 80333 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: ralph.nack@noerr.com STREITPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 892 442 B1 Spruchkörper/Kammer: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen. GEGENSTAND: R. 28 VerfO – Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung R. 263 VerfO – Klageerweiterung R. 305 VerfO – Hinzufügung einer Partei R. 320 VerfO – Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ANORDNUNG: 1. Nach Anhörung der Parteien wird gemäß R. 28 VerfO Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Mittwoch, den 17. Juni 2026, 09:30 Uhr, Saal BZ 5, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf. Über die Durchführung einer Zwischenanhörung wird der Berichterstatter zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.  2. Es wird angeordnet, dass die Shanghai Bojin Electric Instrument & Device Co., Ltd, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 6F, No. 1313, Jiangchang Road, Jingan District, Shanghai, China 200072, dem Verfahren als Partei hinzugefügt wird. 3. Soweit die Beklagte zu 1. eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt, erscheint eine solche Wiedereinsetzung jedenfalls auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens im Hinblick auf die Frage der Implementierung einer ordnungsgemäßen „Stichprobenkontrolle“ von Rechtsanwaltsseite nicht unproblematisch. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Vorbringen der Beklagten zu 1. über die Klageerwiderung der Beklagten zu 3. ohnehin mittelbar Eingang in das Verfahren gefunden hat. 4. Gegen die klägerseitig begehrte Einbeziehung des „Bojin Rosenfräsers“ wenden sich die Beklagten zu 1. und zu 3. unter Verweis auf das vermeintliche Fehlen der Voraussetzungen von R. 263 VerfO. Insoweit stellt sich allerdings auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu 1. und zu 3. zu dieser Ausführungsform die Frage, ob dieses Produkt nicht ohnehin bereits unter eine im vorliegenden Verfahren ergehende Entscheidung fallen würde. Falls nicht, gibt das Gericht zu Bedenken, dass bei einer Nichtzulassung der Einbeziehung der weiteren Ausführungsform in das vorliegende Verfahren mit einer weiteren Klage der Kläge- 3 rin zu rechnen sein dürfte. Ausgehend von dem bisherigen Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu 1. und zu 3. dürfte die Einbeziehung in das vorliegende Verfahren prozessökonomisch sinnvoller sein. 5. Vor diesem Hintergrund schlägt das Gericht den Parteien folgendes Vorgehen vor: a) Die Klägerin lässt ihre Einwände gegen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand fallen und erklärt sich damit einverstanden, dass die durch die Beklagte zu 1. eingereichte Duplik vom 18. November 2025 im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden kann. b) Die Beklagten zu 1. und zu 3. lassen ihre gegen die Einbeziehung des „Bojin Rosenfräsers“ in das vorliegende Verfahren erhobenen Einwände fallen. Da die Beklagte zu 2. keine Einwände gegen die Einbeziehung dieser Ausführungsform in das vorliegende Verfahren erhoben hat, wird das Produkt „Bojin Rosenfräser“ damit neben dem Produkt „Boijn Diamantfräser“ einvernehmlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. c) Das Gericht wird den Parteien im Fall der Zustimmung zu diesem Vorgehen neue Stellungnahmefristen setzen, um sich schriftsätzlich zu den neu hinzugekommenen Fragen auszutauschen. Der unter Ziffer 1. dieser Verfahrensanordnung bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird dadurch nicht gefährdet. 6. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 11. Dezember 2025 mitzuteilen, ob sie sich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklären. Für den Fall, dass sich die Beklagte zu 1. nicht einverstanden erklärt, erhält sie hiermit zugleich Gelegenheit, innerhalb dieser Frist zu den durch die Klägerin gegen die Wiedereinsetzung erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen. Erlassen in Düsseldorf am 4. Dezember 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas

Key Holdings

  • The Judge-Rapporteur (JR) scheduled the oral argument for 17 June 2026.
  • Another Shanghai-based company was added as a party to the proceedings.
  • The JR questioned the claimant's request to add 'Bojin Rosenfräsers', suggesting it might already be covered by existing claims or require a claim amendment.
  • The JR proposed that defendants 1 and 3 drop their opposition to the claimant's request and that the claimant accept a late-filed Rejoinder.
  • Further submissions will be allowed if agreed upon by the parties.

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