UPC_CFI_ 338/2024 – Haas v Windhager

Court
Local Division Mannheim
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Direct / indirect infringement Facts 1. Infringement case in Germany with respect to Germany, Luxemburg and Austria, and a counterclaim for revocation. 2. The claimant is a German company. 3. The three defendants are Austrian companies. The Court 1. In consideration of Art. 24 to 29 UPCA, the Court decides that it has international competence on the basis of Art. 4(1) and 7(2) Brussels I bis Regulation. The Local Division Mannheim has internal jurisdiction because infringement is claimed in Germany. 2. The Courts discusses the meaning of various features of the claim, referring to the decision by the Court of Appeal (UPC_CoA_335/2023) of 26 February 2024. 3. Referring to the decision of the Court of appeal in UPC_CoA_182/2024 of 25 September 2024, the Court discusses the novelty attack over three prior art publications: the patent is found to be new. 4. Without applying (explicitly) the problem-solution approach (holding that you are not obliged to select one document as the closest prior art), the Court concludes that the patent is inventive. 5. With respect to acts committed after 1 June 2023, the law of the UPC is applicable. With respect to acts committed prior to 1 June 2023, national law is. 6. Delivery of all the parts of the product, which the buyer has to put together, constitutes direct infringement. 7. The Court grants a permanent injunction, but not against the managing director as the mere fact of acting as managing director is not sufficient to hold them liable for infringement. Comment I. 1. The Court establishes that it has international jurisdiction at the same time as stating that the Austrian defendant’s home court (Art. 4 Brussels I Regulation) is (also) the Mannheim Division. 2. The Mannheim Division apparently is of the opinion that in the UPC countries there is (also) one court (for EP and UP matters), i.e. the UPC. Therefore, what I do not completely understand is why the Division goes at length to decide that it has international jurisdiction against companies which are all established in the UPC territory. It seems that a national court undoubtedly has jurisdiction in its own country. But when the Court wants to exercise jurisdiction outside its own territory, then the question whether or not it has international jurisdiction arises. 3. If the Local Division is of the opinion that the UPC is one court with jurisdiction for the entire territory of the UPC, then the only question which seems to arise is not a question of international jurisdiction because the Court is not asked to rule over defendants outside the UPC territory nor about infringement outside the UPC territory. 4. The only jurisdictional question is that of internal jurisdiction: whether or not the Mannheim Local Division (or you could call it the Mannheim chamber of the UPC) can hear the case. 5. Under the UPC, it is as though we all live in one country with its own single national Court (?). 6. However, if you consider the question of jurisdiction with respect to the Austrian defendants and infringements outside Germany as a question of international jurisdiction, as the Mannheim Local Division does, then you should consider the Local Division of the UPC as a national German court. The home court for the Austrian defendants (Art. 4 Brussels I bis Regulation) would then only be the Local Division of Vienna. 7. In the end, the Court of Justice of the European Union will have to decide what the meaning is of the wording in Art. 71a of the Brussels I bis Regulation (“a common court shall be deemed a court of a Member State”). II. 1. It is standard case law in all major patent jurisdictions that if you sell a product in parts which is to be assembled by the customer you may be liable for direct infringement. A nice example is the Windsurfer: the patent claimed the assembled product; of course, nobody was leaving the shop with the assembled Windsurfer. The German courts also considered it an infringement if the shop keeper sold on day 1 half of the parts (for instance the board and mast) and a few days later the remaining parts (the sail, wishbone and universal joint). They invented a nice word for it: “stuttersale”. If you rule differently IKEA would never (directly) infringe a product patent! 2. Of course, this is all different if the invention lies in the (inventive way of) assembly of the product!

Full Decision Text

Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_338/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, ergangen am: 12. September 2025 betreffend EP 2 223 589 LEITSÄTZE: 1. Ist die erfindungsgemäße Ausgestaltung eines patentgeschützten Erzeugnisses gerade darauf ausgelegt, dass seine Bestandteile am Ort der Verwendung des Erzeugnisses ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände auf einfache Weise zusammengesetzt werden, liegt bereits in dem Anbieten oder Liefern aller Bestandteile eine unmittelbare Patentverletzung i.S.d. Art. 25(a) EPGÜ. 2. Besteht ein patentgeschütztes Erzeugnis aus mindestens zwei gleichen, aufeinander abgestimmten Bestandteilen, die nach ihrer Ausgestaltung patentgemäß darauf angelegt sind, ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände zu dem patentgeschützten Erzeugnis patentgemäß zusammengesetzt werden, liegt regelmäßig bereits im Einzelverkauf eines solches Bestandteils eine unmittelbare Patentverletzung i.S.d. Art. 25(a) EPGÜ, wenn auf die Möglichkeit des Zusammensetzens hingewiesen wird oder dies sonst offensichtlich ist. SCHLAGWORTE: Abgrenzung unmittelbare und mittelbare Patentverletzung; Anbieten und Liefern von Bestandteilen KLÄGERIN bellissa HAAS GmbH vertreten durch Lenz Bernecker - Birkenstraße 22 - 88285 - Bodnegg-Rotheidlen - DE BEKLAGTE: 1) Windhager GmbH vertreten durch Matthias Geitz - Industriestraße 2 - 5303 - Thalgau - AT 1 2) Johann Windhager vertreten durch Matthias Geitz - Industriestraße 2 - 5303 - Thalgau - AT 3) Stefan Windhager vertreten durch Matthias Geitz - Industriestraße 2 - 5303 - Thalgau - AT STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT: Europäisches Patent Nr. EP 2 223 589 SPRUCHKÖRPER: Lokalkammer Mannheim MITWIRKENDE RICHTER: Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Tochtermann, den rechtlich qualifizierten Richter und Berichterstatter Böttcher, den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz und den technisch qualifizierten Richter Tilmann erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 18. Juli 2025 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer, hilfsweise mittelbarer wortsinngemäßer Verletzung des Europäischen Patents EP 2 223 589 B1 („Klagepatent“) betreffend eine Beeteinfassung mit einem verriegelbaren Blechstreifen in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des am 11. Februar 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 25. Februar 2009 angemeldeten Klagepatents wurde am 30. Oktober 2013 veröffentlicht. Die Klägerin ist die alleinige, eingetragene Inhaberin des in Deutschland, Österreich und Luxemburg in Kraft stehenden Klagepatents (Anlagen K 2.1 bis K 2.3). Für diese EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten macht die Klägerin Unterlassung, Rückruf/endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, 2 Auskunft und Urteilsveröffentlichung geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. 2. Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Verfahrenssprache des Klagepatents: „Einfassung für Beete und Grünlandflächen bestehend aus mindestens zwei stirnseitig miteinander verbindbaren Blechstreifen, die mindestens an der oberen Längsseite umgebördelt und im Bereich ihrer Stirnseiten Verbindungsenden (2, 3) bilden, die gegenseitig überlappend ineinander gesteckt sind, wobei das eine Verbindungsende als Zunge (4) ausgebildet ist, die im gegenüberliegenden Verbindungsende in einen dort angeordneten Aufnahmeschlitz (16) eingreift, dadurch gekenn- zeichnet, dass ein in der Umbördelung des einen Verbindungsendes (3) angeordneter Aufnahme- schlitz (16) in senkrechter Richtung zur Längserstreckung des Blechstreifens (6) auf die Zunge (4) am anderen Verbindungsende (2) aufsteckbar ist.“ 3. Die Beklagte zu 1 ist Teil der Windhager-Unternehmensgruppe. Ihr Produktportfolio umfasst Waren im Bereich Garten, Insektenschutz, Schädlingsschutz und Sonnenschutz. Die Beklagten zu 2 und 3 sind deren Geschäftsführer. 4. Die Beklagte zu 1 bietet auf ihrer Webseite https://www.windhager.eu/at Beeteinfassungen unter der Bezeichnung „Rasen- und Gestaltungskante“ an (vgl. Anlagen K3.1 bis Anlagen K3.10). 5. Vergleichsgespräche, die die Parteien vorgerichtlich und nach der mündlichen Verhandlung geführt haben, sind gescheitert. Die Klägerin hatte die Beklagten gemeinsam unter der Geschäftsadresse der Beklagten zu 1 am 9. November 2022 wegen einer Patentverletzung in Deutschland erfolglos abgemahnt (vgl. Anlage LS 3). ANTRÄGE DER PARTEIEN 6. Die Klägerin beantragt mit Klageschrift: 1. Die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 werden verurteilt, es zu unterlassen, ein Erzeugnis mit den folgenden Merkmalen auf dem Gebiet der Vertragsmitgliedsstaaten Deutschland, Österreich und Luxemburg herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen: Einfassung für Beete und Grünlandflächen bestehend aus mindestens zwei stirnseitig miteinander verbindbaren Blechstreifen, die mindestens an der oberen Längsseite umgebördelt und im Bereich ihrer Stirnseiten Verbindungsenden (2, 3) bilden, die gegenseitig überlappend ineinander gesteckt sind, wobei das eine Verbindungsende als Zunge (4) ausgebildet ist, die im gegenüberliegenden Verbindungsende in einen dort angeordneten Aufnahmeschlitz (16) eingreift, dadurch gekennzeichnet, dass ein in der Umbördelung des einen Verbindungsendes (3) angeordneter Aufnahmeschlitz (16) in senkrechter Richtung 3 zur Längserstreckung des Blechstreifens (6) auf die Zunge (4) am anderen Verbindungsende (2) aufsteckbar ist. 2. Hilfsweise: Die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 werden verurteilt, es zu unterlassen, Blechstreifen, welche geeignet sind, in nachfolgendem Erzeugnis verwendet zu werden, Abnehmern auf dem Gebiet der Vertragsmitgliedsstaaten Deutschland, Österreich und Luxemburg zur Benutzung in dem genannten Gebiet anzubieten oder an diese zu liefern: Einfassung für Beete und Grünlandflächen bestehend aus mindestens zwei stirnseitig miteinander verbindbaren Blechstreifen, die mindestens an der oberen Längsseite umgebördelt und im Bereich ihrer Stirnseiten Verbindungsenden (2, 3) bilden, die gegenseitig überlappend ineinander gesteckt sind, wobei das eine Verbindungsende als Zunge (4) ausgebildet ist, die im gegenüberliegenden Verbindungsende in einen dort angeordneten Aufnahmeschlitz (16) eingreift, dadurch gekennzeichnet, dass ein in der Umbördelung des einen Verbindungsendes (3) angeordneter Aufnahmeschlitz (16) in senkrechter Richtung zur Längserstreckung des Blechstreifens (6) auf die Zunge (4) am anderen Verbindungsende (2) aufsteckbar ist. 3. Die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 werden verurteilt, auf ihre Kosten a. die Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 und hilfsweise Ziff. 2 aus den Vertriebswegen zurückzurufen; b. die Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 und hilfsweise Ziff. 2 endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen; c. die Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 und hilfsweise Ziff. 2 zu vernichten, hilfsweise die patentverletzenden Eigenschaften der Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 und hilfsweise Ziff. 2 zu beseitigen. 4. Die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über: a. Ursprung und Vertriebswege der Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 und hilfsweise Ziff. 2 und b. die erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die Erzeugnisse gemäß Ziff.1 und hilfsweise Ziff. 2 gezahlt wurden und c. die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 und hilfsweise Ziff. 2 beteiligten dritten Personen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 der Klägerin allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch Handlungen gemäß Ziff. 1 und hilfsweise Ziff. 2 entstanden ist und noch entstehen wird. 6. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 die Gewinne herauszugeben haben. 4 7. Höchst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 eine Entschädigung zu zahlen haben. 8. Es wird dem Kläger gestattet, die Entscheidung auf Kosten der Beklagten ganz oder teilweise in öffentlichen Medien (Printmedien, elektronische Medien, Rundfunk, Fernsehen) bekannt zu machen und zu veröffentlichen. 9. Die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 werden verurteilt, im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu Ziff. 1 bis 4 ein Zwangsgeld an das Gericht in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR zu zahlen. 10. Die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 tragen die Kosten des Rechtsstreits. 7. Mit der Replik beantragt die Klägerin für die Verletzungsklage in den Anträgen I.1 und I.2: I.1. die Beklagten gemäß dem Klageantrag Ziff. 1 der Klageschrift zu verurteilen, insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt; weiter insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind; weiter insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind, wobei sich der Bördelrand (7, 8, 9) über die gesamte Länge des Blechstreifens (1) erstreckt, und im Bereich der gegenüberliegenden Verbindungsstelle (3) aufgebogen ist und einen erweiterten Bördelrand (9) als Aufnahmeschlitz (16) ausbildet; weiter insbesondere, wenn wobei die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind, wobei die Biegbarkeit der Zunge (4) durch in Querrichtung der Wand (6) des Blechstreifens (1) sich erstreckende Perforierungen (5) gegeben ist, wobei sich der Bördelrand (7, 8, 9) über die gesamte Länge des Blechstreifens (1) erstreckt, und im Bereich der gegenüberliegenden Verbindungsstelle (3) aufgebogen ist und einen erweiterten Bördelrand (9) als Aufnahmeschlitz (16) ausbildet; weiter insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind, wobei die Biegbarkeit der Zunge (4) durch in Querrichtung der Wand (6) des Blechstreifens (1) sich erstreckende Perforierungen (5) gegeben ist, wobei die Perforierungen (5) als Langlöcher ausgebildet sind, wobei sich der Bördelrand (7, 8, 9) über die gesamte Länge des Blechstreifens (1) erstreckt, und im Bereich der gegenüberliegenden Verbindungsstelle (3) aufgebogen ist und einen erweiterten Bördelrand (9) als Aufnahmeschlitz (16) ausbildet; 5 weiter insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind, wobei die Biegbarkeit der Zunge (4) durch in Querrichtung der Wand (6) des Blechstreifens (1) sich erstreckende Perforierungen (5) gegeben ist, wobei die Perforierungen (5) als Langlöcher ausgebildet sind, wobei sich der Bördelrand (7, 8, 9) über die gesamte Länge des Blechstreifens (1) erstreckt, und im Bereich der gegenüberliegenden Verbindungsstelle (3) aufgebogen ist und einen erweiterten Bördelrand (9) als Aufnahmeschlitz (16) ausbildet, wobei an dem einen Verbindungsende (2,3) eine aus der Ebene der Wandung des Blechstreifens (1) herausdrückbare Verriegelungszunge (12) angeordnet ist, die in eine am anderen Verbindungsende (2,3) angeordnete Verriegelungsöffnung (11) einschwenkbar ist; I.2. Hilfsweise, die Beklagten gemäß dem Klageantrag Ziff. 2 der Klageschrift zu verurteilen, insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt; weiter insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind; weiter insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind, wobei sich der Bördelrand (7, 8, 9) über die gesamte Länge des Blechstreifens (1) erstreckt, und im Bereich der gegenüberliegenden Verbindungsstelle (3) aufgebogen ist und einen erweiterten Bördelrand (9) als Aufnahmeschlitz (16) ausbildet; weiter insbesondere, wenn wobei die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind, wobei die Biegbarkeit der Zunge (4) durch in Querrichtung der Wand (6) des Blechstreifens (1) sich erstreckende Perforierungen (5) gegeben ist, wobei sich der Bördelrand (7, 8, 9) über die gesamte Länge des Blechstreifens (1) erstreckt, und im Bereich der gegenüberliegenden Verbindungsstelle (3) aufgebogen ist und einen erweiterten Bördelrand (9) als Aufnahmeschlitz (16) ausbildet; weiter insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind, wobei die Biegbarkeit der Zunge (4) durch in Querrichtung der Wand (6) des Blechstreifens (1) sich erstreckende Perforierungen (5) gegeben ist, wobei die Perforierungen (5) als Langlöcher ausgebildet sind, wobei sich der Bördelrand (7, 8, 9) über die gesamte Länge des Blechstreifens (1) erstreckt, und im Bereich der gegenüberliegenden Verbindungsstelle (3) aufgebogen ist und einen erweiterten Bördelrand (9) als Aufnahmeschlitz (16) ausbildet; weiter insbesondere, wenn die Zunge (4) als Verlängerung des Blechstreifens (1) biegbar am Blechstreifen ansetzt, wobei am Blechstreifen (1) im Übergang zur 6 Zunge (4) biegungsgeschwächte Bereiche vorgesehen sind, wobei die Biegbarkeit der Zunge (4) durch in Querrichtung der Wand (6) des Blechstreifens (1) sich erstreckende Perforierungen (5) gegeben ist, wobei die Perforierungen (5) als Langlöcher ausgebildet sind, wobei sich der Bördelrand (7, 8, 9) über die gesamte Länge des Blechstreifens (1) erstreckt, und im Bereich der gegenüberliegenden Verbindungsstelle (3) aufgebogen ist und einen erweiterten Bördelrand (9) als Aufnahmeschlitz (16) ausbildet, wobei an dem einen Verbindungsende (2,3) eine aus der Ebene der Wandung des Blechstreifens (1) herausdrückbare Verriegelungszunge (12) angeordnet ist, die in eine am anderen Verbindungsende (2,3) angeordnete Verriegelungsöffnung (11) einschwenkbar ist; 8. Die gegenüber der Klageschrift aufgenommenen „insbesondere“-Zusätze betreffen die Gegenstände der Hilfsanträge B1 bis B6, mit denen die Klägerin das Klagepatent eingeschränkt verteidigt (s.u.). Die Klageanträge I.3. bis I.5 der Replik sind auf die Klageanträge I.1 und I.2 rückbezogen und entsprechen ohne sachliche Änderung im Übrigen den Klageanträgen 3 bis 5 aus der Klageschrift, die Klageanträge I.6 bis I.10 der Replik verweisen auf die Klageanträge 6 bis 10 der Klageschrift. Aus diesem Grund wird von einer Wiedergabe abgesehen. Auf Anfrage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 (Hauptworkflow) mitgeteilt, dass Klageantrag Ziff. I.2 auch für den Fall hilfsweise zur Entscheidung gestellt wird, dass das Gericht bestimmte Begehungsformen als nicht von einem ansonsten erfolgreichen Klageantrag Ziff. I.1 erfasst ansehen sollte. 9. Die Beklagten, die der Änderung der Klageanträge in der Replik vorsorglich ausdrücklich widersprechen, beantragen: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 10. Die Beklagte zu 1 hat Nichtigkeitswiderklage erhoben (CC_65106/2024, UPC_CFI_778/2024). Insoweit beantragt sie: I. Das Europäische Patent Nr. EP 2 223 589 B1 wird insgesamt für nichtig erklärt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Widerklageverfahrens. 11. Auf Nachfrage hat die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 07.07.2025 (Ersatzworkflow App_32774/2025) mitgeteilt, dass sich die Nichtigkeitswiderklage auf die EPG-Vertrags- staaten Deutschland, Österreich und Luxemburg bezieht. 12. Die Klägerin, die einen Antrag auf Änderung des Patents gestellt hat (App_13144/2025), beantragt mit Blick auf die Nichtigkeitswiderklage: 7 II.1. die Widerklage abzuweisen; II.2. hilfsweise, die Widerklage teilweise abzuweisen und das Streitpatent gemäß ei- nem der Hilfsanträge 1 bis 6 gemäß den Anlagen B1 bis B6 aufrechtzuerhalten. 13. Die Beklagte zu 1 beantragt mit Blick auf den Antrag auf Änderung des Patents, hilfsweise, das Europäische Patent Nr. EP 2 223 589 B1 auch im Umfang der Hilfsan- träge B1 bis B6 für nichtig zu erklären. TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE 14. Die Parteien streiten insbesondere über die folgenden Punkte. VERLETZUNGSDISKUSSION PATENTVERLETZENDE EIGENSCHAFTEN DER ZUSAMMENGESETZTEN BEETEINFASSUNG 15. Die Klägerin ist der Ansicht, dass Einfassungen aus Rasen- und Gestaltungskanten der Beklagten zu 1 Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklichen. 16. Nach Auffassung der Beklagten weisen diese Beeteinfassungen dagegen keine anspruchs- gemäße Zunge auf (Merkmal 2.3.2). Vielmehr seien dort die Verbindungsenden deutlich vom Blechstreifen abgesetzt. Das Verbindungsende müsse mit der Zunge identisch sein („als Zunge ausgebildet“). Das als Zunge in Anspruch genommene Elemente sei kein Ver- bindungsende, sondern lediglich ein Fortsatz. Die Verbindungsenden selbst, nämlich die Enden der seitlichen Hauptkanten, überlappten daher bei der angegriffenen Ausführungs- form nicht (Merkmal 2.3.1), sondern lägen Stoß an Stoß. In Ermangelung einer Zunge greife diese auch nicht in einen Aufnahmeschlitz ein (Merkmal 2.3.4). PATENTVERLETZENDE HANDLUNGEN 17. Die Klägerin behauptet patentverletzende Handlungen in Österreich und Deutschland unter Verweis auf die österreichische Webseite der Beklagten zu 1 (Anlagen K3.1 bis K3.10), die sich auch an Geschäftskunden in Deutschland richte (vgl. Einblendungen in der Replik, S. 10 ff.), und einen Testkauf bei einem Drittunternehmen in Deutschland (Anlagen K4, K5). Ferner behauptet sie Patentverletzungen in Luxemburg, wobei die vorgerichtlichen Verhandlungen über eine Lizenz für Luxemburg neben Deutschland, Österreich und der Schweiz zumindest eine entsprechende Lieferbereitschaft verdeutlichten. 8 18. Die Beklagten rügen den fehlenden Nachweis von Verletzungshandlungen. Der Testkauf sei den Beklagten zu 1 nicht zuzurechnen. Aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1, auch soweit Auszüge in der Replik eingeblendet seien, ergebe sich nicht, dass alle Merkmale des Anspruchs 1 verwirklicht seien. Gegenteiliges werde bestritten. Die mit der Klage vorgelegten Auszüge stammten vom 5 März 2024, während der angebliche Testkauf erst am 20. Juni 2024 und damit mehr als drei Monate erfolgt sei. VERWEIS AUF SCHRIFTSÄTZE 19. Für nähere Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. NICHTIGKEITSWIDERKLAGE 20. Die Beklagte zu 1 stützt ihre Nichtigkeitswiderklage auf die folgenden Nichtigkeitsgründe gem. Art. 138 EPÜ i.V.m. Art. 65(2) EPGÜ: - fehlende Neuheit (Art. 138(1) a) i.V.m. Art. 54(1), (2) EPÜ); - fehlende erfinderische Tätigkeit (Art. 138(1) a) i.V.m. Art. 56 EPÜ). 21. Sie hält den Gegenstand des Klagepatents für nicht neu gegenüber DE 1 871 426 U (DE‘426; Anlage LS 6) und US 2006/0150480 A1 (US‘480; Anlage LS 11), ferner für nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend ausgehend von DE 299 01 263 U1 (DE‘263; Anlage LS 7), hilfsweise in Verbindung mit weiterem Stand der Technik. 22. Für nähere Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 23. Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage unbegründet. A. ZULÄSSIGKEIT Internationale Zuständigkeit des EPG 24. Die internationale Zuständigkeit des EPG folgt für die Verletzungsklage aus Art. 31 EPGÜ, Art. 4 (1), Art. 63 (1) Brüssel Ia Verordnung. Die Beklagte zu 1 hat zumindest ihre Hauptver- waltung und Hauptniederlassung in Österreich. In Ermangelung abweichender Anhalts- punkte ist davon auszugehen, dass die Beklagten zu 2 und 3 als ihre Geschäftsführer ihren 9 Wohnsitz ebenfalls in Österreich als dem Staat der Hauptverwaltung der Beklagten zu 1 haben. 25. Darüber hinaus ergibt sich die internationale Zuständigkeit des EPG für alle Beklagte zudem aus Art. 31 EPGÜ, Art. 7(2) Brüssel Ia Verordnung. Die Klägerin macht Verletzungshandlun- gen der Beklagten zu 1, für die die Beklagten zu 2 und 3 als deren Geschäftsführer mit ver- antwortlich sein sollen, in Deutschland, Luxemburg und Österreich und damit in EPG-Ver- tragsmitgliedstaaten geltend. Ob diese nicht ins Blaue hinein behaupteten Verletzungs- handlungen tatsächlich vorliegen und die Beklagten zu 2 und 3 hierfür mit verantwortlich sind, ist eine Frage der Begründetheit. 26. Jedenfalls folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 71a(1), (2) a), Art. 71b(1), Art. 26(1) Brussels Ia Verordnung, weil die Beklagten die internationale Zuständigkeit nicht, erst Recht nicht mit der ersten Einlassung zur Sache in der Klageerwiderung gerügt haben. 27. Die internationale Zuständigkeit für die Nichtigkeitswiderklage gemäß Art. 32(1)(e) EPGÜ folgt aus Art. 31 EPGÜ in Verbindung mit Art. 24(4), 71a(2) a), 71b(1) Brüssel Ia. Örtliche Zuständigkeit der Lokalkammer Mannheim 28. Die örtliche Zuständigkeit der Lokalkammer Mannheim ergibt sich aus Art. 33(1)(a) EPGÜ. Die Klägerin behauptet beachtlich Verletzungshandlung in Deutschland. Auf die vorstehen- den Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit wird verwiesen. 29. Die durch ihre Zuständigkeit begründete Kognitionsbefugnis der Lokalkammer Mannheim erstreckt sich auch auf Verletzungshandlungen in anderen EPG-Vertragsmitgliedstaaten, namentlich in Luxemburg und Österreich. Dies wird durch die Regelungen in Art. 33(2) EPGÜ bestätigt. Überdies folgt die EPG-interne Zuständigkeit aus R. 19.7 VerfO, nachdem die Beklagten keinen Einspruch nach R. 19 VerfO erhoben haben. Dies gilt selbst dann, wenn die interne Zuständigkeit der Lokal- und Regionalkammern durch die Brussel Ia Ver- ordnung vorgegeben wäre, denn die Beklagten haben die Zuständigkeit nicht wie in Art. 26(1) Brussels Ia Verordnung vorgesehen gerügt. Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf die Nichtigkeitswiderklage (Art. 33(3) a) EPGÜ). 10 Zulässigkeit der Änderung der Klageanträge mit der Replik im Verletzungsverfahren 30. Die Zulässigkeit der Änderung der Klageanträge, der die Beklagten widersprochen haben, mit der Replik im Verletzungsverfahren folgt bereits daraus, dass die aufgenommenen „ins- besondere“-Zusätze denjenigen Fassungen des Klagepatents entsprechen, welche die Klä- gerin mit ihrem Antrag auf Änderung des Patents hilfsweise verteidigt. Damit gibt die Klä- gerin zu erkennen, dass sie die Klage notfalls auch auf eine dieser Fassungen stützt. Die im Streitfall zulässige (hilfsweise) Verteidigung des Klagepatents in einer oder mehreren ein- geschränkten Fassungen bringt es mit sich, dass die Verletzungsklage ebenso auf diese ein- geschränkten Fassungen gestützt werden darf (vgl. Lokalkammer Mannheim, Entscheidung vom 2. April 2025, UPC_CFI_359/2023 Rn. 28 – Fuji ./. Kodak u.a.; Entscheidung vom 6. Juni 2025, UPC_CFI_471/2023 Rn. 50 – DISH u.a. ./. Aylo u.a.) B. AUSLEGUNG DES KLAGEPATENTS 31. Die Erfindung betrifft ausweislich des Gattungsbegriffs des Patentanspruchs 1 eine Einfas- sung für Beet und Grünlandflächen. 32. Die Klagepatentschrift sieht es als bekannt an, Beeteinfassungen aus Blechstreifen herzu- stellen, wobei mehrere längliche Blechstreifen aneinandergefügt werden. Hierbei sei es bekannt, die Längsseiten der Blechstreifen mindestens an einer Seite mit Umbördelungen zu versehen, um den Blechstreifen gegen Einreißen zu schützen und um eine scharfe Kante zu vermeiden (Abs. [0002]). 33. Derartige Beeteinfassungen, die aus einander angestückelten Blechstreifen bestehen, sind nach der Darstellung der Klagepatentschrift jedoch in der Regel nicht biegbar und können deshalb nicht zu runden Beeteinfassungen umgebogen werden (Abs. [0003]). Bei längs ver- bindbaren Blechstreifen, die jedoch nur gerade verbindbar sind, ist es gemäß der Klagepa- tentschrift bekannt, die Verbindung so zu gestalten, dass die jeweilige Stirnseite des Blech- streifens als Zunge ausgebildet ist, die in eine zugeordnete taschenförmige Aufnahme an der Stirnseite des gegenüberliegenden Blechstreifens hineingeschoben wird (Abs. [0004]). Dies setzt nach der Darstellung der Klagepatentschrift voraus, dass die Blechstreifen genau in Richtung ihrer Längserstreckung gegeneinander gesteckt und miteinander verbunden werden. Eine derartige Montageart hat gemäß der Klagepatentschrift jedoch den Nachteil, dass die Blechstreifen alle nur fertig ineinander gesteckt montiert werden können, was be- deutet, dass bei relativ großen Beeteinfassungen mit einem Radius von z. B. 2 m drei oder 11 vier Blechstreifen fertig ineinander gesteckt und dann erst als Beeteinfassung in den Erd- boden eingebaut werden müssen (Abs. [0005]). Darin sieht die Klagepatentschrift eine schwierige Handhabung einer solchen Beeteinfassung und eine unzuträgliche Montage (Abs. [0006]). 34. Gemäß der Klagepatentschrift wird mit der Druckschrift US 2006/0150480 A1 ein Einfas- sungssystem für z.B. Rasenkanten im Gartenbaubereich gezeigt. Das System sei steckbar ausgebildet und weise hierfür männliche und weibliche Steckverbindungsenden auf. Die dort beschriebenen Ausführungsformen hätten jedoch den Nachteil, dass sie nur im zu- sammengesteckten Zustand ins Erdreich eingesetzt werden könnten. Durch die Ausbildung der Steckverbindungen sei keine Montage der einzelnen Paneelen im Erdreich ermöglicht (Abs. [0007]). 35. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe, eine Beeteinfassung aus einem verriegelbaren Blechstreifen der eingangs genannten Art so wei- terzubilden, dass die Blechstreifen nacheinander folgend im Erdboden fixiert oder veran- kert werden können und so nacheinander folgend die Blechstreifen montiert werden kön- nen, ohne dass es der Notwendigkeit bedarf, alle Blechstreifen zusammen erst zu montie- ren und dann in den Erdboden einzubauen (Abs. [0008]). 36. Zur Lösung dieser Aufgabe stellt das Klagepatent in Patentanspruch 1 eine Einfassung für Beete und Grünlandflächen unter Schutz, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (abweichende Gliederung der Parteien in eckigen Klammern): Einfassung für Beet und Grünlandflächen [M1.1] 1. Die Einfassung besteht aus mindestens zwei Blechstreifen; [M1.2 – Teil 1] 2. Die zwei Blechstreifen 2.1. sind stirnseitig miteinander verbindbar; [M1.2 – Teil 2] 2.2. haben obere Längsseiten und [sind] mindestens an diesen umgebördelt; [M1.3] 2.3. haben Stirnseiten und bilden im Bereich dieser Verbindungsenden; [M1.4] 2.3.1. die Verbindungsenden sind gegenseitig überlappend ineinander gesteckt; [M1.5] 2.3.2. das eine Verbindungsende ist als Zunge ausgebildet; [M1.6] 2.3.3. an dem gegenüberliegenden Verbindungsende ist ein Aufnahmeschlitz an- geordnet; [M1.7 – Teil 1] 2.3.4. die Zunge greift in den Aufnahmeschlitz ein; [M1.7 – Teil 2] 2.3.5. der Aufnahmeschlitz ist in der Umbördelung des [einen] Verbindungsen- des angeordnet; [M1.8] 12 2.3.6. der Aufnahmeschlitz ist in senkrechter Richtung zur Längserstreckung des Blechstreifens auf die Zunge am anderen Verbindungsende aufsteckbar. [M1.9] 37. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. 38. Die von den Parteien nicht ausdrücklich definierte Fachperson ist ein Maschinenbauinge- nieur mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium und mehrjähriger Berufserfah- rung, insbesondere im Bereich der Blechkonstruktionen des Garten- und Landschaftsbaus. Hierzu gehört die Erfahrung im Bereich der Konstruktion von mehrteiligen Blechkonstruk- tionen einschließlich der Formgebung der zugehörigen Bauteile und Lösungen zur Verbin- dung dieser. 39. Aus der maßgeblichen Sicht der Fachperson ergeben sich die Merkmale wie folgt: Merkmal 2.1, 2.3 - Stirnseite 40. Die Stirnseiten der Blechstreifen werden durch schmale Endseiten des Blechstreifens ge- bildet und nicht durch die obere Längsseite des jeweiligen Blechstreifens. 41. Dies wird der Fachperson bereits aus der Wortwahl des Anspruchs deutlich. Der Anspruch spricht von Blechstreifen, unter denen sich die Fachperson, insbesondere durch den Wort- bestandteil „-streifen“, üblicherweise schmale, sich in eine Längsrichtung erstreckende Ob- jekte vorstellt, die Längsseiten und schmale Endseiten haben. Dieses Ausgangsverständnis der Formgebung des Blechstreifens findet die Fachperson im Anspruch selbst durch die Bezugnahme auf eine obere Längsseite bestätigt. Eine weitere Bestätigung dieses Aus- gangsverständnis findet die Fachperson in der Bezugnahme auf eine Längserstreckung ei- nes der Blechstreifen im Anspruch. Schließlich ist auch die Bezugnahme auf Stirnseiten eine Bestätigung dieses Verständnisses; in diesen sieht die Fachperson üblicherweise die schma- len Endseiten eines länglichen Streifens. 42. Bei einer solchen, allein am Wortlaut des Patentanspruchs orientierten Betrachtung bleibt die Fachperson jedoch nicht stehen. Gemäß Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen (vgl. zu den inso- weit geltenden Grundsätzen: UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, GRUR-RS 2024, 2829, Rz. 73 - 79 – Nachweisverfahren). Nimmt die Fachperson davon ausgehend die Klagepatentbeschreibung in den Blick, erkennt sie in Abs. [0018] die Konkretisierung mög- 13 licher Abmessungen eines in der erfindungsgemäßen Einfassung einsetzbaren Blechstrei- fens. Dort wird vorgeschlagen, als Blechstreifen vor allem ein verzinktes Metallblech mit einer Dicke von z.B. 0,65mm zu verwenden, welche eine Höhe von z.B. 130mm aufweist, wobei der Blechstreifen z.B. eine Länge von 1,20m (entspricht 1.200mm) aufweist. Hierin sieht die Fachperson ihr aus dem Anspruch gewonnenes Verständnis bestätigt, dass die Erfindung Blechstreifen in den Blick nimmt, die eine erheblich größere Längserstreckung als Breite (Höhe) haben (in dem Vorschlag aus Abs. [0018] ca. 10mal länger als breit (hoch)). Eine weitere Bestätigung dieses Verständnis findet die Fachperson in Fig. 1 und Fig. 9 des Klagepatents, die unterschiedliche Ausführungsformen der Erfindung und dabei wiederum Blechstreifen zeigen, die eine erheblich größere Längserstreckung als Breite (Höhe) haben und die neben Längsseiten auch schmale Endseiten aufweisen, die dem Verständnis der Fachperson von einer „Stirnseite“ entsprechen. Fig. 1 und Fig. 9 sind nachstehend noch einmal wiedergegeben. Merkmale 1, 2.3.1 – mindestens zwei Blechstreifen; Verbindungsenden gegenseitig über- lappend ineinandergesteckt 14 43. Der Anspruch richtet sich auf die Einfassung in dem Zustand, in dem die Verbindungsenden der zwei Blechstreifen gegenseitig überlappend ineinander gesteckt sind (Merkmal 2.3.1) und die Zunge in den Aufnahmeschlitz eingreift (Merkmal 2.3.4). Die Blechstreifen, deren Verbindungsenden nicht gegenseitig überlappend ineinander gesteckt sind und bei denen die Zunge nicht in den Aufnahmeschlitz eingreift, beispielsweise eine lose Ansammlung von Blechstreifen, sind keine anspruchsgemäße Einfassung. 44. Der Anspruch richtet sich gemäß Merkmal 1 auf eine Einfassung für Beete und Grünland- flächen bestehend aus mindestens zwei Blechstreifen und damit nach dem Verständnis der Fachperson auf das Endprodukt, zumindest aber auf ein Produkt, bei dem die Verbindungs- enden der zwei Blechstreifen gegenseitig überlappend ineinander gesteckt sind und die Zunge in den Aufnahmeschlitz eingreift. Dies ergibt sich unmittelbar aus Merkmal 2.3.1 und 2.3.4. 45. Der Anspruch spricht im Merkmal 2.1 zwar durch die Verwendung des Begriffs „verbind- bar“ von der Eignung, die beiden Blechstreifen stirnseitig miteinander zu verbinden, und fordert mithin in diesem Merkmal nicht, dass die Blechstreifen verbunden sind. Da Merk- mal 2.1 zugleich aber auch nicht fordert, dass die Blechstreifen nicht verbunden sind, ist die reine Eignungsangabe des Merkmals 2.1 nicht dazu geeignet, die dezidierte Zu- standsangabe der Merkmale 2.3.1 („ineinander gesteckt sind“) und 2.3.4 („eingreift“) zu relativieren. Gleiches gilt für die Eignungsangabe im Merkmal 2.3.6, gemäß der der Auf- nahmeschlitz in senkrechter Richtung zur Längserstreckung des Blechstreifens auf die Zunge am anderen Verbindungsende aufsteckbar ist. Vielmehr geben diese Merkmale eine zusätzliche Eigenschaft vor, nämlich dass die angesprochenen Elemente – unbeschadet des zusammengesetzten Zustands – „verbindbar“ bzw. „aufsteckbar“ ausgebildet sind. Damit ist sichergestellt, dass der geschützte Gegenstand die oben erwähnte Aufgabenstellung er- füllt, nämlich dass die Blechstreifen nacheinander folgend im Erdboden fixiert oder veran- kert und so die Blechstreifen nacheinander folgend montiert werden können, ohne dass es notwendig ist, zuerst alle Blechstreifen zu montieren und dann die fertige Beeteinfassung in den Erdboden einzubauen (Abs. [0008]). 46. Verbindungsenden sind nach ihrem Wortlaut und ihrer Funktion dabei die Endbereiche an den Stirnseiten, die an der Verbindung zweier Blechstreifen mitwirken. Zu dem Grad der 15 Überlappung der Verbindungsenden zweier verbundener Blechstreifen enthält der An- spruch keine besondere Vorgabe. Es genügt daher eine Überlappung, die eine für den Ein- satz als Beeteinfassung taugliche Verbindung der Blechstreifen gewährleistet. Merkmal 2.3.2 – Zunge 47. Hinsichtlich der Formgebung des einen Verbindungsendes sieht Anspruch 1 vor, lässt es zugleich aber auch ausreichen, dass dieses Verbindungsende als Zunge ausgebildet ist (Merkmal 2.3.2) und dass die Zunge und der am anderen Verbindungsende angeordnete Aufnahmeschlitz zumindest so aufeinander abgestimmt sind, dass die Zunge in den Auf- nahmeschlitz eingreift (Merkmal 2.3.4). Weitere Festlegung trifft der Anspruch bezüglich der Formgebung des durch die Zunge gebildeten Verbindungsende nicht und legt insbe- sondere nicht fest, dass die Zunge die Wand des Blechstreifens an einem Verbindungsende in gleicher Breite (Höhe) fortsetzt. Eine solche Festlegung findet sich erst im Unteran- spruch 2. Unter den Anspruch 1 fallen auch Formgebungen, bei denen die Zunge schmaler ist, als die Breite (Höhe) des Blechstreifens. 48. Die von der Beklagten (Klageerwiderung, Rz. 26) in Bezug genommene Beschreibung einer Zunge in Abs. [0029] der Klagepatentschrift, wonach die Zunge aus der Wand des Blech- streifens besteht, betrifft allein eine möglichen Ausführungsform der Erfindung, die keinen Eingang in den Anspruch 1 gefunden hat und auf die der Anspruch nicht festgelegt ist; erst Unteranspruch 2 befasst sich mit der Möglichkeit, dass die Zunge die Wand des Blechstrei- fens an einem Verbindungsende in gleicher Breite fortsetzt. 49. Dieses Verständnis findet die Fachperson in den Ausführungsbeispielen gemäß Fig. 1 und Fig. 9 bestätigt. So zeigt die Fig. 1 ein Ausführungsbeispiel, bei dem die Zunge die Wand des Blechstreifens an einem Verbindungsende in gleicher Breite fortsetzt, während Fig. 9 eine Ausführungsform zeigt, bei der die Zunge 12 eine deutlich geringere Breite (Höhe) hat, als die Stirnseite der Wand des Blechstreifens. 50. Anspruch 1 gibt zwar vor, dass die Blechstreifen im Bereich der Stirnseiten Verbindungsen- den bilden, schließt zugleich aber nicht aus, dass im Bereich der einen Stirnseite neben einem als Zunge ausgebildeten Verbindungsende noch weitere Elemente ausgebildet wer- den, beispielsweise eine Verriegelung. Da Anspruch 1 nicht vorgibt, dass jede Stirnseite ge- nau ein Verbindungsende aufweist, können die weiteren Elemente ebenfalls an der Ver- bindung mitwirken. 16 51. Ebenso wenig schließt Anspruch 1 eine mehrgliedrige Zunge aus. Entscheidend ist allein, dass die Zunge unbeschadet ihrer weiteren Formgebung die vorgesehene technische Funk- tion erfüllt, in den Aufnahmeschlitz einzugreifen und hierdurch die Verbindung mit gewähr- leisten zu können. Da Anspruch 1 an den Umfang des Eingreifens keine gesonderten Anfor- derungen stellt, muss die Zunge insbesondere nicht vollständig vom Aufnahmeschlitz auf- genommen werden. Vielmehr genügt ein Eingreifen, dass eine Verbindung über das Zu- sammenwirken von Zunge und Aufnahmeschlitz mit gewährleistet. Merkmal 2.2 – Umbördelung 52. Die Blechstreifen sind mindestens an der oberen Längsseite umgebördelt (Merkmal 2.2). Zudem ist der Blechstreifen im Bereich des Verbindungsendes, an dem der Aufnahme- schlitz angeordnet ist, umgebördelt. Dies ergibt sich für die Fachperson aus Merkmal 2.3.5, wonach der Aufnahmeschlitz in der Umbördelung des Verbindungsendes angeordnet ist. Damit der Aufnahmeschlitz in der Umbördelung des Verbindungsendes angeordnet sein kann, muss das Verbindungsende eine Umbördelung aufweisen. 53. Eine Umbördelung im Bereich des Verbindungsendes, das gemäß Merkmal 2.3.2 als Zunge ausgebildet ist, verlangt der Anspruch nicht, schließt sie jedoch auch nicht aus. Einen Aus- schluss einer Umbördelung im Bereich des durch die Zunge gebildeten Verbindungsendes findet die Fachperson erst im Unteranspruch 3. Dort wird festgelegt, dass der Bördelrand des Blechstreifens sich zwar einerseits über die gesamte Länge erstreckt, aber nur bis kurz vor eine endseitige Freistellung und so die sich daran anschließende Zunge bildet. Eine ver- gleichbare Festlegung enthält der Anspruch 1 nicht. 54. Da Anspruch 1 ein Erzeugnisanspruch ist, kommt es wie regelmäßig nicht auf die Art und Weise an, wie die Umbördelung im Herstellungsprozess hergestellt worden ist. Damit ge- nügt es, dass die Umbördelung diejenigen Eigenschaften hat, die beim Umbördeln entste- hen. Wie sich aus dem Wortlaut und den Figuren ergibt, setzt eine Umbördelung die Aus- bildung eines Umschlags bzw. einer Richtungsänderung im Vergleich zur Fläche des Blechs voraus. Aus Abs. [0002] und dem Umstand, dass erfindungsgemäß hieran nichts geändert werden soll, folgt zudem, dass eine Umbördelung dabei geeignet sein müssen, den Blech- streifen gegen Einreißen zu schützen, und eine scharfe Kante vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass es gerade auf die Anwendung eines bestimmten Herstellungsverfahrens an- kommt, sind nicht ersichtlich. 17 Merkmal 2.3.6 – in senkrechter Richtung aufsteckbar 55. Der Aufnahmeschlitz ist in senkrechter Richtung zur Längserstreckung des Blechstreifens auf die Zunge am anderen Verbindungsende aufsteckbar (Merkmal 2.3.6). Zwar legt der Anspruchswortlaut die senkrechte Richtung nicht ausdrücklich weiter fest. Aus der erfin- dungsgemäßen Funktion, die Montage eines weiteren Blechstreifens an einen bereits in der Erde befindlichen Blechstreifen zu ermöglichen, indem er von oben aufgesteckt und in senkrechter Richtung zur Längserstreckung des Blechstreifens nach unten gedrückt wird (vgl. Abs. [0011], [0014], [0017]), folgt indes, dass mit senkrecht nicht etwa die Richtung senkrecht zur Fläche des Blechstreifens, sondern senkrecht zur Längserstreckung und in einer Ebene, die im Wesentlichen parallel zur Fläche des Blechstreifens verläuft, gemeint ist. Dies wird durch die Figuren der Klagepatentschrift bestätigt. C. NICHTIGKEITSWIDERKLAGE 56. Die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten zu 1 ist unbegründet. Bereits die erteilte Fassung des Klagepatents ist rechtsbeständig. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe greifen nicht durch. I. Neuheit von Anspruch 1 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 11 sind neu gegenüber dem gegen die Neuheit angeführten Stand der Technik, Art. 65 (2) EPGÜ i.V.m. Art. 138 (1) a), Art. 54 (1), (2) EPÜ. 1. Rechtlicher Maßstab der Neuheitsprüfung 57. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Die Beurteilung der Neuheit im Sinne des Art. 54 Abs. 1 EPÜ erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Es kommt darauf an, ob der Gegenstand des Streitpatents mit allen seinen Merkmalen in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25. September 2024, Rn. 123 – Mammut v. Ortovox). 2. Neuheit gegenüber DE 1 871 426 U (DE‘426; Anlage LS 6) 58. Nach dieser Maßgabe ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber DE 1 871 426 U (nachfolgend: LS 6). In LS 6 ist zumindest nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass bei einem Blechstreifen mit einer Stirnseite im Bereich dieser Stirnseite ein als Zunge ausgebildetes Verbindungsende (Merkmal 2.3.2) gebildet wird. 18 59. Die LS 6 offenbart bereits nicht eindeutig und unmittelbar, ob die in der von der Beklagten zu 1 in Bezug genommenen Fig. 3 und 4 gezeigten Blechteile eine Stirnseite aufweisen. Die Fig. 3 und 4 der LS 6 stellen allein den Bereich der Verbindung zwischen den beiden Blech- teilen 1,2 konkret dar. Welche Gestalt die Blechteile außerhalb dieses konkret darstellten Bereichs haben, lässt die LS 6 offen. Die jeweils „freien Kanten“ der Blechteile 1, 2 sind in der Fig. 3, 4 der LS 6 mit gewellten Linien dargestellt. Für die Fachperson ist das eine in technischen Zeichnungen regelmäßig angewandte Darstellungsform, die andeutet, dass sich das in der Figur nur ausschnittweise dargestellte Objekt noch weiter erstreckt, dass die Form der weiteren, nicht dargestellten Abschnitte des Bauteils für das Verständnis des kon- kret dargestellten Abschnitts jedoch nicht relevant sind. 60. Die für die Fig. 3, 4 gewählte Darstellungsform der Blechteile 1, 2 lässt mithin offen, wie weit sich diese – in der Ansicht der Fig. 3, 4 – nach oben und nach unten und nach links erstrecken. Somit ist auch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die umgebogene Kante des Bauteils 1 (der Übergang von dem mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichneten Teil des Bauteils zu dem die Laschen 10 bildenden Teil) überhaupt eine Längsseite ist. Nichts in Fig. 3, 4 deutet an, dass sich das Bauteil noch in einer Weise nach oben und/oder nach unten erstrecken würde, als dass die Fachperson darin eine „Längsseite“ erkennen würde. 19 61. Würde man mit der Beklagten zu 1 (Nichtigkeitswiderklage, Rz. 56) die umgebogene Kante des Bauteils 1 als eine Umbördelung des Blechteils 1 entlang seiner oberen Längsseite se- hen wollen, so wäre der von ihr als „Zunge“ gesehene Querbalken 4 entgegen der Festle- gung des Merkmals 2.3.2 nicht ein als Zunge ausgebildete, im Bereich einer Stirnseite (Merkmal 2.3) gebildetes Verbindungsende, sondern ein im Bereich der Längsseite gebil- detes Verbindungsende. 62. Nichts anderes ergibt sich aus der in Rz. 65 des Schriftsatzes vom 20. Februar 2025 (Duplik im Verletzungsverfahren und Replik im Nichtigkeitswiderklageverfahren, nachfolgend in diesem Zusammenhang Replik NWK) vorgelegten, mit handschriftlichen Erläuterungen er- gänzten Fig. 4 der LS 6, die nachstehend einkopiert ist. 63. Auch hier führt die Beklagte zu 1 nicht aus, an welcher Stelle nach ihrer Vorstellung die Stirnseite ausgebildet sein soll. Zwar behauptet sie (Rz. 77 der genannten Replik), die von ihr handschriftlich erläuterte Fig. 4 zeige, dass die Blechstreifen (Blechteile 1,2) im Bereich der Stirnseiten der Blechstreifen Verbindungsenden bilden. Wo sie die Stirnseiten der Blechstreifen allerdings verorten, lässt sich aus der oben einkopierten, von der Beklagten zu 1 handschriftlich ergänzten Fig. 4 jedoch nicht erkennen. Selbst wenn mit der vorste- henden Zeichnung der Beklagten zu 1 die Lasche (Bezugsziffer 10 in Fig. 4) als Aufnahme- schlitz und statt des Querbalkens 4 den umgebogenen Bereich des gegenüberliegenden Blechteils als Zunge ansehen wollte, wäre aus den vorstehenden Gründen nicht unmittel- bar und eindeutig offenbart, dass diese Zunge an der Stirnseite ausgebildet ist. 64. Darüber hinaus ist auch Merkmal 2.3.6 nicht offenbart. Die als Aufnahmeschlitz angese- hene Lasche mit der Bezugsziffer 10 (Fig. 4) ist nicht senkrecht zur in Fig. 4 von der Beklag- 20 ten zu 1 eingezeichneten Längsrichtung des Blechstreifens im Sinne des Merkmals auf- steckbar, weil sie nur senkrecht zur Fläche der angeblichen Längsseite aufgesteckt werden kann. Gleiches gilt für die als Aufnahmeschlitz in Bezug genommene Ausnehmung, in die der als Zunge in Bezug genommene Querbalken 4 eingreift. 3. Neuheit gegenüber US 2006/0150480 A1 (US‘480; Anlage LS 11) 65. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der bereits in der Klagepatent- schrift (Abs. [0007]) als Stand der Technik erörterten Druckschrift US 2006/0150480 A1 (nachfolgend: LS 11). In LS 11 ist zumindest nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass ein Aufnahmeschlitz (in den eine Zunge eingreift) in senkrechter Richtung zur Längserstre- ckung des Blechstreifens auf die Zunge am anderen Verbindungsende aufsteckbar ist (Merkmal 2.3.6). 66. Würde man mit der Beklagten zu 1 den Saum 710a („top heam 710a“) in der von ihr zu diesem Merkmal in Bezug genommenen Fig. 7 der LS 11 als Aufnahmeschlitz ansehen, wäre dieser Saum schon nicht auf eine Zunge des einen Blechstreifens aufsteckbar, sondern auf ein separates Verbindungsstück („connecting shim 716“), das keinem der zu verbindenden Blechstreifen im Vergleich zum anderen eindeutig zugeordnete werden kann. In jedem Fall wäre der Aufnahmeschlitz aber – entgegen der Festlegung des Merkmals 2.3.6 – in einer Richtung parallel zur Längserstreckung auf die vermeintliche Zunge aufsteckbar, wie auch die in der nachstehend einkopierten Fig. 7 vorgesehenen Pfeile noch einmal hervorheben. 67. Nichts anderes ergibt sich aus der nachstehend einkopierten Fig. 4 der LS 11. Auch dort erfolgt die Verbindung parallel zur Längserstreckung, indem das als Zunge angesehene Ele- ment 402 in die als Aufnahmeschlitze angesehenen Säume eines anderen Blechteils an der Stelle 404 geschoben wird. 21 68. Selbst auf der Grundlage des unzutreffenden Vortrags der Beklagten zu 1 würde es im Üb- rigen an einem Nachweis fehlen, dass das Merkmal 2.3.6 in LS 11 offenbart ist, denn sie führen selbst aus (Replik NWK, Rz. 91), dass Anlage LS 11 offenlasse, wie der Aufnahme- schlitz 16 relativ zur Längserstreckung des Blechstreifens auf die Zunge 4 am anderen Ver- bindungsende aufgesteckt wird. 4. Neuheit gegenüber DE 299 01 263 U1 (DE‘263; Anlage LS 7) 69. Sollte die Beklagte zu 1 in Rn. 110 der Replik NWK mit der Behauptung, die Druckschrift DE 299 01 263 U1 (nachfolgend: Anlage LS 7) nehme „daher sämtliche Merkmale M1.3 bis M1.9 vorweg“, eine mangelnde Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber LS 7 geltend machen wollen, wäre dieser Einwand als verspätet zurückzuweisen. Es ist weder von ihr dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb sie einen solchen Einwand erst in der Rep- lik NWK vorbringt. Die LS 7 wurde schon mit der Nichtigkeitswiderklage vorgelegt, dort al- lerdings nur einer erfinderischen Tätigkeit entgegengehalten. 70. Zudem vermögen die Argumente der Beklagten zu 1 zumindest bzgl. des Merkmals 2.3.6 nicht überzeugen. Die von ihr in Rz. 94 ihrer Replik NWK vorgelegte, mit handschriftlichen Anmerkung versehene Kopie der Fig. 7 der LS 7 gibt den Offenbarungsgehalt der Fig. 7 (und der dazugehörigen Beschreibung) falsch wieder. Nachstehend sind die von der Beklagten zu 1 beschriftete Fig. 7 (links), Fig. 7 (Mitte) der LS 7 und Fig. 2 (rechts) der LS 7 einkopiert. 22 71. Bei dem mit dem handschriftlichen Kommentar „anderer Blechstreifen“ versehenen Objekt handelt es sich ausweislich der Erläuterung im dritten Absatz der Seite 4 der LS 7 um einen Erdnagel 7, also einem Objekt, das vergleichbar dem in Fig. 2 der LS 7 dargestellten Erdna- gel 6 genutzt wird. Bereits dies zieht entscheidend in Zweifel, ob das Objekt „anderer Blech- streifen“ ein Blechstreifen in Sinne das Anspruchs 1 ist. 72. Selbst wenn man den Erdnagel 7 als Blechstreifen ansehen würde, wären der „eine Blech- streifen“ und der „andere Blechstreifen“ in der vorstehenden annotierten Kopie der Fig. 7 nicht stirnseitig miteinander verbunden, wie dies das Merkmal 2.1 von den zwei Blechstrei- fen der Einfassung des Anspruchs 1 fordert. Denn der von der Beklagten zu 1 handschrift- lich als „Zunge“ bezeichnete Teil des „einen Blechstreifens“ ist tatsächlich dessen obere Längsseite. Die obere Längsseite wird in die von der Beklagten zu handschriftlich als „Um- bördelung“ bezeichnete Nut des Erdnagels 7 eingeschoben, so dass das obere Ende des Erdnagels 7 mit der Längsseite des „einen Blechstreifens“ verbunden wird. 73. Bei den seitens der Beklagten zur 1 ferner in Bezug genommenen, alternativen Ausfüh- rungsformen (Replik NWK, Rz. 98) sind Verbindungselemente 2, 3 vorgesehen, die ausweis- lich der von ihr in Bezug genommenen Textstelle auf Seite 4, 2. Absatz in Nuten 1a und 1b des Bandes 1 eingeschoben werden. Bei diesen Ausführungsformen sind die Verbindungs- enden der beiden zu verbindenden Bänder 1 mithin – entgegen Merkmal 2.3.1 – nicht ge- genseitig überlappend ineinander gesteckt angeordnet. Vielmehr ist das Verbindungsende des einen Bandes 1 überlappend mit dem Verbindungselement 2,3, aber beabstandet vom Verbindungsende des anderen Bandes 1 angeordnet, das wiederum überlappend mit dem Verbindungselement 2,3 angeordnet ist, ohne dass die Verbindungselemente dem einen oder dem anderen Band, erst Recht nicht als Bestandteil zugeordnet werden könnten. 23 II. Erfinderische Tätigkeit von Anspruchs 1 74. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 11 beruhen gegenüber dem im Verfahren ent- gegengehaltenen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit, Art. 65 (2) EPGÜ i.V.m. Art. 138 (1) a), Art. 56 EPÜ. 1. Rechtlicher Maßstab der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit 75. Gemäß Art. 56 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. 76. Auch wenn es nicht zwingend notwendig ist, einen einzigen Ausgangspunkt zu wählen, und es im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit denkbar ist, das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von unterschiedlichen Ausgangspunkten zu prüfen, so bedarf es für diese Prüfung doch zumindest eines Ausgangspunkts, um nachzuvollziehen, ob sich der Fachperson die Erfindung in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Es bedarf zudem einer Rechtfertigung, weshalb die Fachperson den gewählten Teil des Stands der Technik als realistischen Ausgangspunkt in Betracht ziehen würde. Das ist der Fall, wenn dessen Lehre im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt für die Fachperson von Interesse gewesen wäre, wenn sie sich vor die Aufgabe gestellt sieht, ein ähnliches Erzeug- nis oder Verfahren zu entwickeln wie das im Stand der Technik offenbarte, welches ein ähnliches zugrundeliegendes technisches Problem wie die beanspruchte Erfindung auf- weist. Im Allgemeinen bedarf es dann in einem zweiten Schritt einer Veranlassung oder Anregung, ausgehend von dem Ausgangspunkt den Weg der Erfindung zu beschreiten (vgl. insbesondere Zentralkammer Sitz München, Entscheidung vom 16.07.2024, UPC_CFI_1/2023, S. 24 ff.). Die Verwendung eines bestimmten Mittels kann ausnahms- weise auch ohne gesonderte Veranlassung oder Anregung nahegelegt sein, wenn dieses seiner Art nach als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungen in Betracht zu zie- hendes Mittel zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich im zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lässt (cf. LD Mannheim, Entscheidung vom 02.04.2025, 24 UPC_CFI_359/2023, Rn. 121 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 15.06.2021 – X ZR 58/19, GRUR 2021, 1277 Rn. 47 – Führungsschienenanordnung). 77. Die Ausführungen der Beklagten zu 1 in der Nichtigkeitswiderklage lassen schon nicht er- kennen, welchen Ausgangspunkt sie für ihre Überlegungen wählt. Abgesehen davon zeigt sie nicht auf, weshalb die Fachperson Veranlassung hatte, bei ihren Überlegungen zum Ge- genstand der in Anspruch 1 geschützten Erfindung zu gelangen. 2) Erfinderische Tätigkeit ausgehend von LS 7 78. Unterstellt man zu ihren Gunsten, dass die Beklagte zu 1 in ihrer Nichtigkeitsklage LS 7 als Ausgangspunkt sieht (die sie als einziges Dokument zum Gattungsbegriff „Einfassung für Beet und Grünlandflächen“ anführt), fehlt es ihrem Vortrag in der Nichtigkeitswiderklage an jedwelchen Ausführungen, weshalb es der Fachperson ausgehend von LS 7 nahegelegen haben sollte, die in LS 7 beschriebene bandförmige Umrandung für Pflanzenanlagen so fortzubilden, dass  sie das von der Beklagten zu 1 in der Nichtigkeitswiderklage in LS 7 selbst nicht identi- fizierte Merkmal 2.2 (Merkmal 1.3 in der Gliederung der Parteien) aufweist, wonach die Bleichstreifen Längsseiten haben und mindestens an diesen umgebördelt sind;  sie das von der Beklagten zu 1 in der Nichtigkeitswiderklage in LS 7 selbst nicht identi- fizierte Merkmal 2.3.2 (Merkmal 1.6 in der Gliederung der Parteien) aufweist, wonach ein Verbindungsende als Zunge ausgebildet ist;  die von der Beklagten zu 1 in der Nichtigkeitswiderklage in LS 7 selbst nicht identifizier- ten Merkmale 2.3.3 und 2.3.4 (Merkmal 1.7 in der Gliederung der Parteien) aufweist, wonach an dem gegenüberliegenden Verbindungsende ein Aufnahmeschlitz angeord- net ist und die Zunge in den Aufnahmeschlitz eingreift. 79. Eines solchen Vortrags hätte es jedoch bedurft, um die dem Gegenstand des Anspruchs 1 zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit in Zweifel zu ziehen, weil die Beklagte zu 1 in der Klageerwiderung für keines der vorgenannten Merkmale auf LS 7 Bezug genommen hat. 80. Entgegen dem in der Nichtigkeitswiderklage gewählten Ansatz (Rz. 84 ff.) reicht es nach den oben erläuterten Maßgaben zur Darlegung eines Naheliegens zudem nicht aus, die 25 Merkmale des Anspruchs einzeln in separaten Dokumenten des Standes der Technik nach- zuweisen, ohne aufzuzeigen, weshalb die Fachperson Veranlassung zu einer dem Gegen- stand des Streitpatents entsprechenden Kombination der Druckschriften hatte oder aus- nahmsweise eine konkrete Veranlassung nicht erforderlich ist. 81. Es kann dahinstehen, ob der ergänzende Vortrag in der Replik NWK (Rn. 94 bis 191) als verspätet anzusehen ist, denn er rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dort macht die Be- klagte zu 1 zum ersten Mal deutlich, dass sie bei ihren Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit von der LS 7 ausgeht. 82. Die LS 7 vermag entgegen den Ausführungen der Beklagten zu 1 in ihrer Replik NWK (Rz. 94 bis 110) für sich genommen den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen. 83. Wie oben zur Neuheit ausgeführt, fehlt es – je nach Ausführungsbeispiel – zunächst am Merkmal 2.1 (stirnseitig miteinander verbindbar) oder 2.3.1 (Verbindungsenden gegensei- tig überlappend ineinander gesteckt). Der Vortrag der Beklagte lässt nicht erkennen, wie die Fachperson auf die in LS 7 fehlenden Gestaltungsmerkmale in naheliegender Weise ge- langen sollte. 84. Nichts anderes gilt für den Vortrag in der Replik NWK zu weiterem Stand der Technik im Zusammenhang mit LS 7 (Anlagen LS 4 bis LS 6, LS 8 bis LS 11). 85. Dort (Rz. 122 bis 130) führt die Beklagte 1 zunächst zum Merkmal 2.1 (Merkmal 1.2 in der Gliederung der Parteien) aus. Sie zeigt aber nicht auf, wie bei der Ausführungsform gemäß Fig. 7 der LS 7, in der dieses Merkmal fehlt, eine der angeführten weiteren Druckschriften die Fachperson dazu anleiten könnte, in diesem Ausführungsbeispiel der LS 7 die dort ge- zeigte Verbindung der oberen Längsseite des Blechstreifens mit dem Ende des (als Blech- streifen unterstellten) Erdnagels 7 so umzugestalten, dass zwei Blechstreifen stirnseitig miteinander verbunden wären. 86. In Rz. 149 bis 157 der Replik NWK führt die Beklagte zu 1 zum Merkmal 2.3.1 (Merkmal 1.5 der Gliederung der Parteien) aus. Sie zeigt aber nicht auf, wie bei der Ausführungsform der LS 7 mit Verbindungselementen 2,3, in der dieses Merkmal fehlt, eine der angeführten wei- teren Druckschriften die Fachperson dazu anleiten könnte, in diesem Ausführungsbeispiel 26 der LS 7 die dort gezeigte Beabstandung der Verbindungsenden der Blechstreifen 1 aufzu- geben und deren Verbindungsenden gegenseitig überlappend ineinander gesteckt auszu- führen. 87. Unabhängig vom Vorstehenden fehlt es in den Ausführungsbeispielen der LS 7 mit und ohne Verbindungselementen 2,3 zudem an Merkmal 2.3.6, wonach der Aufnahmeschlitz in senkrechter Richtung zur Längserstreckung des Blechstreifens auf die Zunge am anderen Verbindungsende aufsteckbar ist. Die Bänder werden parallel (und nicht senkrecht) zu ihrer Längserstreckung mit einem Feder-Nut-System ineinander geschoben (vgl. Fig. 1, 3, 4, 8, 9, 11, 12). Ebenso werden die gesonderten Verbindungselemente 2,3 parallel zur Längser- streckung der Bänder in deren oberen und unteren Saum geschoben (Fig. 5, 6, 10). Wiede- rum lässt der Vortrag der Beklagten zu 1 nicht erkennen, wie die Fachperson ausgehend von LS 7, insbesondere der in Bezug genommenen Fig. 3, in naheliegender Weise zu einer Merkmal 2.3.6 aufweisenden Ausgestaltung gelangen sollte. Zwar wird der Erdnagel 10 in einer Ausführungsform (Fig. 7 und wohl auch Fig. 13 für die Erdnägel 7 und 10, anders Fig. 14 für Erdnagel 11) von oben auf das zu verankernde Band 1 bzw. 9 aufgeschoben, so dass der möglicherweise als Aufnahmeschlitz anzusehende oberer Haken 7b, 10a des Erdnagels 7, 10 von oben auf das möglicherweise als Zunge anzusehende, indes nicht an der Stirnseite liegende Federelement 1c, 9c des Bandes 1, 9 bzw. das Nutelement 9b des Bandes 9 auf- steckbar ist. Es ist jedoch nicht dargetan (und auch sonst nicht ersichtlich), weshalb die Fachperson die Ausführung der Erdnägel zum Anlass nehmen sollte, das Nut- und Feder- system der Bänder dahingehend abzuändern, dass die Bänder nicht mehr parallel zu ihrer Längserstreckung ineinander geschoben werden, sondern ein Band auf das andere von oben aufgesteckt wird. 88. Auch der Vortrag der Beklagten zu 1 (Replik NWK, Rz. 185 bis 189) zu weiterem Stand der Technik im Zusammenhang Merkmal 2.3.6 (in ihrer Gliederung Merkmal 1.9) lässt nicht erkennen, weshalb es für eine Fachperson naheliegend sein soll, die konkreten Ausfüh- rungsformen der LS 7 mit und ohne Verbindungselemente 2,3, insbesondere die in Bezug genommene Fig. 3 derart abzuwandeln, dass ein Aufnahmeschlitz in senkrechter Richtung zur Längserstreckung des Blechstreifens auf die Zunge am anderen Verbindungsende auf- steckbar wäre. 27 III. Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche 2 bis 11 89. Die Neuheit des Gegenstands der Unteransprüche 2 bis 11 ergibt sich bereits aus ihrem Rückbezug auf den und ihrer Weiterbildung des neuen Gegenstands des Anspruchs 1. Glei- ches gilt mit Blick auf die erfinderische Tätigkeit. D. PATENTVERLETZUNG 90. Mindestens zwei zusammengesetzte Rasen- und Gestaltungskanten der angegriffenen Ausführungsform verwirklichen die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents (dazu I.). Auf die Verwirklichung der weiteren Merkmale aus den „insbesondere“-Zusätzen der Klagean- träge kommt es nicht an (dazu II.). Durch die beanstandeten Handlungen verletzt die Be- klagte zu 1 das Klagepatent wortsinngemäß unmittelbar in Österreich sowie in Deutschland und Luxemburg. Für die Patentverletzung sind indes die Beklagten zu 2 und 3 nicht mit verantwortlich (dazu III.). Hieraus ergeben sich die ausgesprochenen Rechtsfolgen (dazu IV.). I. Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents 91. Mindestens zwei bestimmungsgemäß zusammengesetzte Rasen- und Gestaltungskanten der angegriffenen Ausführungsform verwirklichen die Merkmale des Anspruchs 1 des Kla- gepatents. Dies steht aufgrund patentrechtlich zutreffender Erwägungen hinsichtlich der Merkmale 2., 2.1., 2.2, 2.3, 2.3.3, 2.3.5 und 2.3.6 zwischen den Parteien nicht im Streit, gilt jedoch auch für die streitigen Merkmale 2.3.1, 2.3.2, 2.3.4 und 2.3.6. 1) Merkmal 2.3.2 – Zunge 92. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist das eine Verbindungsende als Zunge ausgebil- det (Merkmal 2.3.2, in der Gliederung der Parteien Merkmal 1.6). Diese Zunge ist in der nachstehend noch einmal wiedergegebenen Abbildung von Seite 9 der Klageschrift (linke Abbildung) von der Klägerin mit einem roten Kasten hervorgehoben worden. 28 93. Die Ausgestaltung steht zwischen den Parteien im Tatsächlichen nicht im Streit. Soweit die Beklagten zu einem anderen Ergebnis kommen (vgl. insbesondere Klageerwiderung, Rz. 26 bis 28), beruht dies auf einem unzutreffenden Verständnis des Merkmals 2.3.2. Wie oben erörtert, lässt es der Anspruch zu, dass das als Zunge ausgebildete Verbindungsende schmaler ausgeführt ist als die Breite (Höhe) des Blechstreifens (vgl. Fig. 9 der Klagepatent- schrift). Insbesondere führt es mithin nicht aus der Verwirklichung dieses Merkmals heraus, dass das als Zunge anzusehende Verbindungselement bei der angegriffenen Ausführungs- form, wie die Beklagten ausführen (Klageerwiderung, Rz. 27), vom Blechstreifen als solches deutlich abgesetzt ist. 2) Merkmal 2.3.1 – Verbindungsenden gegenseitig überlappend ineinander gesteckt 94. Im zusammengesetzten Zustand sind die Verbindungsenden der angegriffenen Rasen- und Gestaltungskanten gegenseitig überlappend ineinander gesteckt (Merkmal 2.3.1, in der Gliederung der Parteien Merkmal 1.5). 95. Mit den beiden nachstehend einkopierten Bildern von Seite 9 der Klageschrift, die links die noch nicht zusammengesetzten und rechts die bestimmungsgemäß zusammengesetzten Stirnseiten der Blechstreifen zeigen, hat die Klägerin dargetan, dass die (im linken Bild rot umrandete) Zunge beim Zusammensetzen der angegriffenen Rasen- und Gestaltungskan- ten in den (im linken Bild grün umrandeten) Aufnahmeschlitz eingreift und mithin in eine für die Fachperson aus dem rechten Bild ableitbare Lage kommt, in der die Zunge mit dem 29 gegenüberliegenden Verbindungsende, an dem der Aufnahmeschlitz angeordnet ist, ge- genseitig überlappt. 96. Wiederum haben die Beklagten diesen Befund im Tatsächlichen nicht bestritten. Soweit sie zu einem anderen Ergebnis kommen (vgl. insbesondere Klageerwiderung, Rz. 23 bis 25), beruht dies auf einem unzutreffenden Verständnis des Merkmals 2.3.1. Sie sind der Auf- fassung, dass sich das Verbindungsende über die gesamte Breite (Höhe) der Stirnfläche des Blechstreifens erstrecken müsse und sehen als Verbindungende der Rasen- und Gestal- tungskante auf der Seite der Zunge nur dessen Kante mit dem von der Zunge abgewandten Bereich daneben an. Deshalb gelangen sie, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, zu dem Ergebnis, dass sich die Verbindungsenden der angegriffenen Rasen- und Gestaltungs- kanten im zusammengesetzten Zustand nicht überlappen, sondern mit ihren Kanten Stoß an Stoß liegen. 97. Wie ausgeführt, setzt Anspruch 1 jedoch nicht voraus, dass sich das als Zunge ausgebildete Verbindungsende über die gesamte Breite (Höhe) der Stirnseite des Blechstreifens er- streckt. Gleiches gilt für das mit der Zunge zusammenwirkende Verbindungsende an der anderen Stirnseite. Das durch die Zunge gebildete Verbindungsende der angegriffenen Ausführungsform beschränkt sich somit auf die in der vorstehenden Abbildung rot umran- dete Zunge, die im zusammengebauten Zustand gegenseitig überlappend mit dem gegen- überliegenden Verbindungsende ineinander gesteckt ist. 98. Selbst wenn man dort die gesamte Breite (Höhe) der Stirnseite als Verbindungsende anse- hen wollte, würde die in der vorstehenden Abbildung rot umrandete Zunge mit diesem 30 immer noch überlappen, da, wie erörtert, ein bestimmter Grad der Überlappung nicht ver- langt ist. Abgesehen davon schließt Anspruch 1, wie ebenfalls erörtert, weder ein weiteres Verbindungsende an der einen Stirnseite neben dem als Zunge ausgebildeten Verbindungs- ende noch eine mehrgliedrige Zunge aus. Sieht man die beiden in der blauen Umrandung der vorstehenden Abbildung liegenden Auskragungen der Verriegelung daher ebenfalls als Verbindungsenden der einen Stirnseite an, ist der Grad der Überlappung sogar noch grö- ßer, wenn die gesamte Breite (Höhe) der anderen Stirnseite im Verbindungsbereich als dortiges Verbindungsende anzusehen wäre. 3) Merkmal 2.3.4 – Zunge greift in den Aufnahmeschlitz ein 99. Im zusammengesetzten Zustand greift das als Zunge anzusehende Element einer angegrif- fenen Rasen- und Gestaltungskante in den vom Blechstreifen leicht abgehobenen Teil der Umbördelung und damit den Aufnahmeschlitz einer anderen Rasen- und Gestaltungskante ein (Merkmal 2.3.4, in der Gliederung der Parteien Teil des Merkmals 1.7). Wiederum be- ruht das abweichende Verständnis der Beklagten nicht auf einer Abweichung im Tatsächli- chen, sondern auf einem anderen Verständnis der Zunge. II. Verwirklichung der Merkmale der „insbesondere“-Zusätze 100. Einer Feststellung, ob die Merkmale der „insbesondere“-Zusätze verwirklicht sind, bedarf es nicht. Die Merkmale schränken den Umfang einer Verurteilung aus Anspruch 1 nicht weiter ein. Abgesehen davon hat sie die Klägerin erkennbar nur für den (nicht eingetre- tenen) Fall geltend gemacht, dass das Klagepatent in der erteilten Fassung teilweise wi- derrufen und in der entsprechenden hilfsweise verteidigten Fassung aufrechterhalten wird. III. Patentverletzende Handlungen 1) Anwendbares materielles Recht 101. Auf die beanstandeten, nach dem Inkrafttreten des EPGÜ am 1. Juni 2023 begangenen Handlungen findet das materielle Recht des EPGÜ Anwendung, ebenso grundsätzlich auf davor begonnene und danach fortgeführte Handlungen, auf davor begangene und am 1. Juni 2023 bereits abgeschlossene Handlungen hingegen das nationale materielle Recht des in Rede stehenden EPGÜ-Vertragsmitgliedstaats. Für nähere Einzelheiten wird auf die 31 Entscheidungen der Lokalkammer Mannheim vom 11. März 2025 (UPC_CFI_159/2024, UPC_CFI_162/2024, Hurom ./. NUC Electronics u.a.) verwiesen. 2) Handlungen der Beklagten zu 1 Österreich 102. Die Beklagte zu 1 hat die angegriffene Ausführungsform auf ihren österreichischen Web- seiten www.windhager.eu/at in Österreich nach dem 1. Juni 2023 angeboten. Dass die von der Klägerin vorgelegten Screenshots die Webseiten authentisch wiedergeben und aus dem Jahr 2024 stammen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 103. Über diese Webseiten werden die angegriffenen Ausführungsformen zum Erwerb bewor- ben und damit nach Art. 25(a) EPGÜ angeboten. Ob eine Handlung ein Angebot in diesem Sinne ist, richtet sich nach dem ihm beizulegenden Erklärungswert, der aus objektiver Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein- zelfalls zu ermitteln ist. 104. Einem Anbieten steht im Streitfall nicht entgegen, dass die als Rasen- und Gestaltungs- kanten bezeichneten angegriffenen Ausführungsformen in Großansicht einzeln gezeigt werden. Hieraus folgt nicht, dass sich das Angebot auf den Verkauf von jeweils einzelnen Rasen- und Gestaltungskanten beschränken würde. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusam- menhang, dass gerade mehrere Rasen- und Gestaltungskanten zum Zusammensetzen durch den Abnehmer angeboten werden. Beispielhaft wird auf die nachstehend einko- pierten Screenshots verwiesen: 32 (Anlage K3.2) (Anlage K3.1) 33 (Anlage K3.3) (Anlage K3.4) 105. Dort werden nicht nur zwei zu einer Eckumrandung zusammengesetzte Rasen- und Ge- staltungskanten gezeigt (Vorschaubild etwa in Anlage K3.2, Großansicht in Anlage K3.4). 34 Vielmehr wird gerade darauf abgehoben, dass die variablen Rasen- und Gestaltungskan- ten einfach zu montieren und beliebig verlängerbar sind und individuelle Gestaltungs- möglichkeiten bieten (etwa Anlage K3.1, K3.4) bzw. dass die beliebig verlängerbaren Ra- senkanten („ob eckig, gerade oder rund, kein Problem für die flexible Rasenkante“) eine endlos erweiterbare Raseneinfassung ermöglichten (etwa Anlage K3.3, K3.5). Diese Um- stände genügen, um dem Angebot den Erklärungsinhalt beizumessen, dass die Rasen- und Gestaltungskante nicht lediglich einzeln angeboten werden. Es bedarf daher an die- ser Stelle keiner näheren Betrachtung, ob ein Anbieten, das sich auf den Verkauf einer Rasen- und Gestaltungskante als Einzelstück beschränkt, ein Anbieten i.S.d. Art. 25(a) EPGÜ ist (vgl. hierzu unten IV.1). 106. Dass sich aus den als Anlagen K3.1 bis K3.10 vorgelegten Screenshots nicht alle patent- verletzenden Eigenschaften ergeben mögen, wie die Beklagten meinen, ist unerheblich. Die Beklagten bestreiten nämlich nicht, dass sich diese Angebote auf dieselbe angegrif- fene Ausführungsform beziehen, die Gegenstand des Testkaufs der Klägerin in Deutsch- land gewesen ist und für die die Klägerin die oben erörterten Fotografien vorgelegt hat. 107. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin, ohne dass dies als unbeachtliche Erklärung ins Blaue hinein anzusehen wäre, behaupten, dass die Beklagte zu 1 nach dem 1. Juni 2023 auch mehrere Rasen- und Gestaltungskanten der angegriffenen Ausführungsform an einen Abnehmer in Österreich geliefert und damit dort in den Verkehr gebracht hat (Art. 25(a) EPGÜ). Die Beklagten haben dies im Tatsächlichen nicht erheblich in Abrede gestellt. Insbesondere haben sie nicht behauptet, dass die Beklagte zu 1 nach dem 1. Juni 2023 die Rasen- und Gestaltungskante nur einzeln in Österreich vertrieben und Bestel- lungen von mehr als einer Rasen- und Gestaltungskante abgelehnt hätte. 108. Für die unmittelbare Patentverletzung ist es unerheblich, dass die Rasen- und Gestal- tungskanten offensichtlich nur im nicht zusammengesetzten Zustand angeboten und an die Abnehmer in Österreich ausgeliefert werden. Zwar werden von Anspruch 1 nur aus mindestens zwei Rasen- und Gestaltungskanten zusammengesetzte Einfassungen erfasst. Wie nicht zuletzt die Merkmale 2.1 und 2.3.6 zeigen, ist die erfindungsgemäße Ausgestal- tung jedoch gerade darauf ausgelegt, dass die Blechstreifen am Ort ihrer Verwendung ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände auf einfache Weise zusammengesetzt werden (vgl. auch Abs. [0011] bis [0014]). Jedenfalls in einem solchen Fall liegt bereits in dem Anbieten und Vertreiben aller Bestandteile eines patentverletzenden Erzeugnisses, die in 35 einem Baukastensystem am Verwendungsort durch den Abnehmer ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände nur noch bestimmungsgemäß auf einfache Weise zusammenge- setzt werden müssen, eine unmittelbare Patentverletzung i.S.d. Art. 25 EPGÜ. Deutschland 109. Von einem Anbieten und in Verkehrbringen nach dem 1. Juni 2023 in Deutschland ist ebenfalls auszugehen. Die Klägerin hat ein solches in beachtlicher Weise behauptet, nach- dem die angegriffene Ausführungsform auf dem Markt in Deutschland vorhanden ist, wie der Testkauf aus dem Jahr 2024 belegt (Anlage K4, K5), und die Beklagte zu 1 auf ihrer Webseite ein Kontaktformular für Kontaktanfragen von Geschäftspartnern als Neukun- den vorhält, das bei der Länderauswahl u.a. Deutschland vorsieht (vgl. Replik im Verlet- zungsverfahren, S. 12 f.). Die Beklagten haben die Behauptung nicht erheblich bestritten. Hierfür genügt insbesondere die Rüge nicht, dass ein Nachweis von Verletzungshandlun- gen fehle und der Beklagten zu 1 der Testkauf nicht zuzurechnen sei. Vielmehr hätten die Beklagten dezidiert behaupten müssen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht zum Vertrieb durch Geschäftspartner in Deutschland zur Verfügung gestellt wird, insbe- sondere die Quelle des Testkaufs in Deutschland nicht (mittelbar) von der Beklagten zu 1 beliefert wird, und dass Bestellungen von Endabnehmern aus Deutschland nicht ange- nommen werden und wodurch dies nach der internen Organisation der Beklagten zu 1 sichergestellt ist. Luxemburg 110. Schließlich ist auch von einer Patentverletzung nach dem 1. Juni 2023 in Luxemburg aus- zugehen. Zwar zeigt die Klägerin keine Auswahlmöglichkeit für Luxemburg im Kontaktfor- mular für Geschäftspartner auf. Allerdings hatte die Klägerin gute Gründe, eine Lieferung und ein Anbieten auch für Luxemburg zu behaupten, nachdem die Beklagte zu 1 in den vorgerichtlichen Lizenzverhandlungen eine Lizenz auch für Luxemburg gewünscht hatte. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten dezidiert behaupten müssen, dass Bestel- lungen aus Luxemburg nicht bearbeitet werden und wie dies durch ihre interne Arbeits- organisation sichergestellt ist. Weiter hätten sie erläutern müssen, dass und ggf. warum der Wunsch nach einer Lizenz für Luxemburg nicht auf bereits erfolgten Lieferungen oder Vorbereitungen für unmittelbar anstehende Lieferungen nach Luxemburg beruht. 36 3) Handlungen der Beklagten zu 2 und 3 111. Demgegenüber ist eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 für die patentverlet- zenden Handlungen der Beklagten zu 1 als deren Geschäftsführer nicht dargelegt. Anwendbares Recht 112. Ob ein Leitungsorgan einer Gesellschaft wegen einer Patentverletzung der Gesellschaft eigenen patentrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist, richtet sich im Grundsatz nach dem gemäß dem maßgeblichen Schutzlandprinzip auf die in Rede stehende Patentverletzung anwendbaren materiellen Recht, das den Schutzumfang des Patentrechts auch gegen- über zu beurteilenden Handlungen bestimmt. Ob sich daneben im Einzelfall eine Haftung aus dem anwendbaren Gesellschaftsrecht ergeben kann und sich die Kognitionsbefugnis des EPG nach Art. 32 EPGÜ auf gesellschaftsrechtlich vermittelte Ansprüche erstreckt, für die eine Patentverletzung lediglich eine Vorfrage ist, bedarf im Streitfall keiner Entschei- dung, weil nicht erkennbar ist, dass sich die Klägerin auf eine solche Haftung der Beklag- ten zu 2 und 3 beruft, die einen anderen Streitgegenstand als eine Patentverletzung durch die Beklagten 2 und 3 begründet. Verletzungshandlungen nach dem 1. Juni 2023 113. Für die Annahme einer eigenen Patentverletzung der Geschäftsführer einer Gesellschaft reicht deren Geschäftsführerstellung nach dem EPGÜ nicht ohne weiteres aus. Insoweit gilt nichts anderes als für eine Haftung nach Art. 63 (1) Satz 1 EPGÜ als Mittelsperson, für die die bloße Funktion als Geschäftsführer ebenfalls nicht genügt (vgl. Court of Appeal, Anordnung vom 29. Oktober 2024, GRUR-RS 2024, 29496 Rn. 66). Vielmehr muss der Ge- schäftsführer an der konkret in Rede stehenden Patentverletzung zumindest beteiligt sein. 114. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, dass die als patentverlet- zend angesehenen Handlungen „unter der Kontrolle der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 [erfolgen], womit die Beklagten zu 2 und 3 ebenfalls vor der angerufenen Lokalkam- mer zu verklagen sind.“ Da aufgrund der gesetzlichen Kontrollbefugnis alle Handlungen einer Gesellschaft unter der Kontrolle der Geschäftsführer erfolgen, geht dieser Vortrag nicht über die bloße Geltendmachung einer Haftung kraft Geschäftsführerstellung hinaus, die nach dem Vorstehenden gerade nicht ausreicht. 37 115. Es kann dahinstehen, ob eine Beteiligung der Geschäftsführer unter bestimmten Umstän- den vermutet wird, denn solche Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dem nicht erheblich in Abrede gestellten Vortrag der Beklagten umfasst das Pro- duktportfolio eine Vielzahl von Waren im Bereich Garten, Insektenschutz, Schädlings- schutz und Sonnenschutz (Klageerwiderung, Rn. 10). In dem zum Beleg als LS 1 vorgeleg- ten Auszug von der Webseite der Beklagten zu 1 umfasst das Sortiment mehr als 7.000 Artikel. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der angegriffenen Ausführungsform im Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 ein solches Gewicht zukommt, dass über ihre Ausgestaltung und ihre Aufnahme in dieser konkreten Ausgestaltung in das Sortiment gewöhnlicherweise nicht ohne Einbeziehung der Geschäftsführungsebene ent- schieden wird. Ebenso kann in Ermangelung von Anhaltspunkten dahinstehen, ob Ge- schäftsführer auch ohne konkrete Beteiligung am Vertrieb eines patentverletzenden Er- zeugnisses wegen einer Patentverletzung haften, wenn ihnen ein Verschulden bei der Or- ganisation des Geschäftsbetriebs anzulasten ist, das dazu führt, dass die Patentrechtslage durch die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß geprüft und beachtet wird. 116. Dazu, dass die vorgerichtlichen Vergleichsverhandlungen und die vorgerichtliche und ge- richtliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 und 3 neben der Beklagten zu 1 eine an- dere Beurteilung rechtfertigen würden, ist wiederum kein Vortrag erfolgt. Verletzungshandlungen vor dem 1. Juni 2023 117. Soweit auf vor dem 1. Juni 2023 begangene Handlungen ggf. deutsches, österreichisches bzw. luxemburgisches Recht anwendbar sein sollte, führt dies zu keinem anderen Ergeb- nis. 118. Soweit auf Handlungen vor dem 1. Juni 2023 nationales deutsches, luxemburgisches und österreichisches Recht anwendbar ist, hat die darlegungsbelastete Klägerin ebenfalls nicht aufgezeigt, woraus sich eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ergibt. Eine solche Darlegung wäre aber schon deshalb erforderlich und zumutbar gewesen, weil nicht davon auszugehen ist, dass eine Lokalkammer das Recht sämtlicher EPG-Vertragsmitgliedstaa- ten kennt (vgl. Lokalkammer Mannheim, Entscheidungen vom 11. März 2025, UPC_CFI_159/2024, UPC_CFI_162, Rn. 101 bzw. 105 – Hurom ./. NUC Electronics u.a.). 38 IV. Rechtsfolgen 119. Nach dem vorstehenden ist die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 abzuweisen. Aus der festgestellten Patentverletzung der Beklagten zu 1 ergeben sich die angeordneten Rechtsfolgen. 1) Unterlassung 120. Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 folgt aus Art. 25(a) i.V.m. Art. 63(1) Satz 1 EPGÜ. 121. Das Unterlassungsgebot erstreckt sich auch auf die Benutzungshandlung des Herstellens, nachdem die Beklagte zu 1 für sich in Anspruch nimmt, auch als Herstellerin tätig zu sein (Klageerwiderung, S. 3), ohne dabei die Herstellung der angegriffenen Ausführungsfor- men auf dem Gebiet der hier relevanten EPGÜ-Staaten zu bestreiten. Jedenfalls liegt eine ernsthafte Gefahr für ein Herstellen in diesen Ländern vor. Gleiches gilt für ein Gebrau- chen, jedenfalls zu Demonstrationszwecken, zumal auf der Webseite auch zusammenge- setzte Rasen- und Gestaltungskanten gezeigt sind (vgl. etwa Anlage K3.4), und für ein Be- sitzen zu den genannten Zwecken. Soweit die Rasen- und Gestaltungskanten nicht in Deutschland, Österreich oder Luxemburg hergestellt werden, sind sie nach dort zu den genannten Zwecken eingeführt worden bzw. besteht eine ernsthafte solche Gefahr. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob bereits die Verwirklichung der Bege- hungsform des Anbietens und Inverkehrbringens eine Erstreckung auf die anderen Be- nutzungshandlungen rechtfertigt. Da Verletzungshandlungen in allen drei geltend ge- machten EPGÜ Vertragsmitgliedstaaten feststehen (vgl. oben Rn. 101 bis 109), kommt es weiter nicht darauf an, ob im Kontext eines Hauptsachverfahrens die in einem EPGÜ-Ver- tragsmitgliedstaat festgestellte Verletzung ohne weiteres ein Unterlassungsgebot auf dem Gebiet aller geltend gemachten EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten, in denen das Klage- patent in Kraft steht, nach sich zieht (vgl. zur territorialen Erstreckung im Falle eines An- trags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Berufungsgericht, Anordnung vom 13. August 2025, UPC_CoA_446/2025, 520/2025, Rn. 91 – Boehringer ./. Zentiva; Anordnung vom 3. März 2025, UPC_CoA_523/2024, Rn. 103 f. – Sumi Agro et al ./. Syngenta). Dementspre- chend kann offenbleiben, ob Art. 34 EPGÜ eine solche Erstreckung allgemein gebietet oder lediglich als Regelung im Zusammenhang mit Art. 71d S. 2 Brüssel Ia Verordnung aufzufassen ist. 39 122. Das Unterlassungsgebot umfasst zudem das Anbieten und Inverkehrbringen einer einzel- nen Rasen- und Gestaltungskante. Besteht ein patentverletzendes Erzeugnis aus mindes- tens zwei gleichen, aufeinander abgestimmten Bestandteilen, die nach ihrer patentgemä- ßen Ausgestaltung darauf angelegt sind, ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände zu dem patentgeschützten Erzeugnis patentgemäß zusammengesetzt werden, liegt regelmäßig bereits im Einzelverkauf eines solchen Bestandteils eine unmittelbare Patentverletzung i.S.d. Art. 25(a) EPGÜ, wenn auf die Möglichkeit des Zusammensetzens hingewiesen wird oder dies sonst offensichtlich ist. In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte ist dann nämlich davon auszugehen, dass der einzelne Bestandteil der patentgemäßen Erweite- rung des patentverletzenden Erzeugnisses um einen weiteren Bestandteil dient. So liegt der Fall hier. Die Rasen- und Gestaltungskanten sind jeweils solche Bestandteile, die aus- weislich der Webseiten der Beklagten zu 1 auch zur Erweiterung bestehender Einfassun- gen einzeln verkauft werden (vgl. „beliebig verlängerbar“, insbesondere Anlage K3.1, K3.3, K.3.4). 123. Wie sich aus Klageantrag Ziff. I.2 und ihrer Erläuterung im Schriftsatz vom 7. Juli 2025 ergibt, wendet sich die Klägerin auch gegen den Einzelverkauf von angegriffenen Rasen- und Gestaltungskanten. Dass sie einen solchen Verkauf als mittelbare Patentverletzung ansieht, ist unschädlich. 124. Da nach dem vorstehenden der Einzelverkauf einer Rasen- und Gestaltungskante unter den festgestellten Umständen ebenfalls eine unmittelbare Patentverletzung ist, ist er vom Tenor erfasst, ohne dass es hierzu gesonderter Angaben im Tenor bedürfte. 2) Rückruf, Entfernung, Vernichtung 125. Der Anspruch auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung folgt für die Beklagte zu 1 aus Art. 63(2)(b)(d) bzw. (c) EPGÜ. 126. Dass die vorgenannten Maßnahmen unverhältnismäßig wären, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1 macht weder eine Unverhältnismäßigkeit geltend noch zeigt sie hierfür Umstände auf. Insbesondere macht sie eine andere Beseitigungsmöglichkeit als die Vernichtung nicht geltend. 40 127. Für die Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen, die vor dem 1. Juni 2023 in den Verkehr gebracht wurden, ist, soweit auf sie nationales deutsches, luxemburgisches oder österreichisches Recht anwendbar ist, ebenfalls von einem Anspruch auf Rückruf und Ent- fernung aus den Vertriebswegen auszugehen. Zwar hat die Klägerin hierfür keine Rechts- grundlage vorgetragen. Ein Anspruch auf Rückgriff und Entfernung folgt jedoch aus Art. 10 (1) der in allen EU-Mitgliedstaaten umzusetzenden Enforcement-Richtlinie, nachdem die Beklagten nicht geltend machen, dass Österreich oder Luxemburg oder Deutschland, sofern das nach der Richtlinie überhaupt zulässig wäre, bei der Umsetzung nur eine der beiden Maßnahmen umgesetzt hätten. 3) Auskunft 128. Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 folgt aus Art. 67 (1) EPGÜ. Er umfasst auch Zeiträume vor dem Inkrafttreten des EPGÜ am 1. Juni 2023 (vgl. Lokalkammer Mannheim, Entscheidungen vom 11. März 2025, UPC_CFI_159/2024, UPC_CFI_162, Rn. 103 bzw. 107 – Hurom ./. NUC Electronics u.a.). Eine ausdrückliche Fristsetzung für die Auskunftserteilung unterbleibt, weil die Klägerin eine solche Fristsetzung nicht beantragt hat. Auch ohne eine ausdrückliche Fristsetzung ist die Beklagte zu 1 verpflichtet, die Aus- kunft unverzüglich zu erteilen, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist oder die Klägerin sie davor zur Leistung aufgefordert hat. 4) Feststellung der Schadensersatzverpflichtung 129. Die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 beruht auf Art. 68(1) EPGÜ. Die Beklagte zu 1 hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Bei Anwendung der gebote- nen Sorgfalt hätte sie in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte erkennen müssen, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Eine zeitliche Einschränkung bzw. Aufschlüsselung der Feststellung mit Blick auf Handlun- gen, die dem nationalen deutschen, luxemburgischen bzw. österreichischen Recht unter- liegen, ist nicht erforderlich. Vielmehr betreffen Besonderheiten des auf die Vergangen- heit vor dem 1. Juni 2023 ggf. anwendbaren nationalen Rechts der EPGÜ-Vertragsmit- gliedstaaten lediglich Aspekte der Höhe der Berechnung des Schadens, die nur auf der Grundlage der noch zu erteilenden Auskunft abschließend beurteilt werden können und daher dem gesonderten Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes gem. R. 125 ff. VerfO vorbehalten bleiben (vgl. Lokalkammer Mannheim, Entscheidungen vom 41 11. März 2025, UPC_CFI_159/2024, UPC_CFI_162, Rn. 104 bzw. 108 – Hurom ./. NUC Electronics u.a.). 5) Urteilsveröffentlichung 130. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gem. Art. 64 (1), Art. 80 EPGÜ besteht nicht. Aufgrund des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. Art. 42 EPGÜ) darf die Ur- teilsveröffentlichung nicht unverhältnismäßig sein. Da die Entscheidungen des EPG ohne- hin im Grundsatz öffentlich zugänglich sind und auf dessen Homepage veröffentlicht wer- den, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, weshalb darüber hinaus zur Wiedergut- machung eine gesonderte Veröffentlichung als Maßnahme gem. Art. 64 (1) oder Art. 80 EPGÜ erforderlich ist (vgl. Lokalkammer Mannheim, Entscheidungen vom 11. März 2025, UPC_CFI_159/2024, UPC_CFI_162, Rn. 130 bzw. 134 mwN – Hurom ./. NUC Electronics u.a.). Solche besonderen Umstände hat die Klägerin im Streitfall nicht aufgezeigt. 6) Androhung von Zwangsgeld 131. Die Androhung von Zwangsgeld hat für das Unterlassungsgebot ihre Grundlage in Art. 63(2) EPGÜ und für die Auskunft und die Maßnahmen des Rückrufs, der Entfernung aus den Vertriebswegen und der Vernichtung in Art. 82 (1), (4) EPGÜ, R. 354.3 VerfO. Die beantragte Androhung einer Obergrenze begegnet keinen Bedenken. Im Verstoßfall wird das Zwangsgeld unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Verhältnis- mäßigkeit auf eine konkrete, angemessene Höhe festgesetzt werden. E. Sicherheitsleistung 132. Art. 82(2) EPGÜ, R. 118.8 RoP räumt dem Gericht Ermessen ein, jede Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterwerfen. Dabei ist das Interesse der Klägerin an einer effekti- ven Durchsetzung ihres Schutzrechts mit dem Interesse der Beklagten an einer effektiven Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche im Fall einer späteren Aufhebung der Anordnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. 133. Die Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche gegen einen Kläger können durch seine finanzielle Lage, seine mangelnde Bereitschaft, den Beklagten zu entschädigen, o- der durch Erschwernisse an den Orten, an denen mögliche Schadensersatzansprüche voll- streckt werden müssen, die die Durchsetzung unmöglich oder unzumutbar erschweren, gefährdet sein. Ob und inwieweit solche Faktoren vorliegen, ist auf der Grundlage der von 42 den Parteien vorgebrachten Tatsachen und Argumente nach den gleichen Maßstäben zu prüfen wie im Fall eines Antrags auf Sicherheitsleistung gemäß Regel 158 RoP. Da die An- ordnung einer Vollstreckungssicherheit dem Schutz des Beklagten dient, ist es zunächst Sache des Beklagten, darzulegen und zu begründen (und gegebenenfalls zu beweisen), warum es im konkreten Fall angemessen erscheint, die Anordnung oder Maßnahme ge- mäß R. 118.8 RoP einer Sicherheit zu unterwerfen. Anschließend obliegt es dem Kläger, diese Tatsachen begründet zu bestreiten, zumal der Kläger in der Regel über Kenntnisse und Beweise hinsichtlich seiner finanziellen Situation verfügt. Darüber hinaus obliegt es dem Kläger, gegebenenfalls darzulegen und zu begründen (und erforderlichenfalls zu be- weisen), warum trotz der vom Beklagten vorgebrachten Gründe sein Interesse an der Vollstreckbarkeit der Anordnung oder Maßnahme ohne Sicherheitsleistung gegenüber dem Interesse des Beklagten überwiegt (vgl. Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2024, UPC_CFI_373/2023, S. 26; Lokalkammer Mannheim, Entscheidungen vom 11. März 2025, UPC_CFI_159/2024, UPC_CFI_162, Rn. 132 bzw. 137 – Hurom ./. NUC Elec- tronics u.a.). 134. Im Streitfall ist für eine Gefährdung der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzan- sprüchen im Fall der späteren Aufhebung des Urteils nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. F. Kostenentscheidung 135. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in Art. 69 (1) EPGÜ, R. 118.5 VerfO. Da die Klage weitüberwiegend erfolgreich und die Nichtigkeitswiderklage erfolglos ist, übt der Spruchkörper sein Ermessen dahin aus, den Beklagten die Kosten des Verfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen. Die gescheiterte Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 und 3 neben der Beklagten zu 1 als deren Geschäftsführer fällt nicht erheblich ins Gewicht. Insbeson- dere ist nicht ersichtlich, dass ihr neben der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 wirt- schaftliche Bedeutung zukäme. Ausweislich der Anlage LS 1 ist der Beklagte zu 2 der Grün- der der Beklagten zu 1 und der Beklagte zu 3 dessen Sohn. Eine ernsthafte Möglichkeit, dass die Beklagten zu 2 und 3 außerhalb ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zu 1 als ihrem Familienunternehmen patentverletzende Handlung begehen könnten, bestand bei dieser Sachlage von vornherein nicht, so dass der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 keine erhebliche eigene wirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Beklagten zu 2 und 3 erhebliche eigene Aufwendungen entstanden wären, die 43 sie nicht von der Beklagten zu 1 ersetzt bekämen. In Ermangelung abweichender Anhalts- punkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 im Innenverhältnis auch die Rechtsverteidigungskosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt, weil sie in ihrer Eigenschaft und aufgrund ihrer Tätigkeit als ihre Geschäftsführer in Anspruch genommen werden. G. Streitwert 1. Die Klägerin hat den Streitwert für die Verletzungsklage unwidersprochen mit EUR 1.500.000 angegeben. In Ermangelung besserer Erkenntnisse setzt die Kammer den Streitwert für die Verletzungsklage und die Nichtigkeitswiderklage daher auf jeweils EUR 1.500.000 fest, mithin den Streitwert für das Gesamtverfahren auf EUR 3.000.000. Ein Zuschlag auf den Streitwert der Nichtigkeitswiderklage im Vergleich zur Verletzungsklage war nicht angezeigt. Eine wirtschaftliche Bedeutung, die erheblich über das vorliegende Verfahren hinausgeht und einen Gesamtstreitwert von über EUR 3.000.000 rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. ANORDNUNG: I. 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, ein Erzeugnis mit den folgenden Merkmalen auf dem Gebiet der EPGÜ-Vertragsmitgliedsstaaten Deutschland, Österreich und Luxemburg herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen: Einfassung für Beete und Grünlandflächen bestehend aus mindestens zwei stirnseitig miteinander verbindbaren Blechstreifen, die mindestens an der oberen Längsseite umgebördelt und im Bereich ihrer Stirnseiten Verbindungsenden (2, 3) bilden, die gegenseitig überlappend ineinander gesteckt sind, wobei das eine Verbindungsende als Zunge (4) ausgebildet ist, die im gegenüberliegenden Verbindungsende in einen dort angeordneten Aufnahmeschlitz (16) eingreift, dadurch gekennzeichnet, dass ein in der Umbördelung des einen Verbindungsendes (3) angeordneter Aufnahmeschlitz (16) in senkrechter Richtung zur Längserstreckung des Blechstreifens (6) auf die Zunge (4) am anderen Verbindungsende (2) aufsteckbar ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, auf ihre Kosten a. die Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 aus den Vertriebswegen zurückzurufen; b. die Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen; c. die Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 zu vernichten. 3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über: 44 a. Ursprung und Vertriebswege der Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 und b. die erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die Erzeugnisse gemäß Ziff.1 gezahlt wurden und c. die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der Erzeugnisse gemäß Ziff. 1 beteiligten dritten Personen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch Handlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist und noch entstehen wird. 5. Im Übrigen wird die Verletzungsklage abgewiesen. 6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten zu 1 gegen die Anordnungen und Maßnahmen gem. Ziff. 1 bis 3 wird ihr ein Zwangsgeld von bis zu EUR 250.000 angedroht. II. Die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten zu 1 wird abgewiesen. III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.000.000 festgesetzt. Erlassen in Mannheim am 12. September 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN 45 Peter Michael Digital unterschrieben von Peter Michael Dr. Vorsitzender Richter Prof. Dr. Tochtermann Dr. Tochtermann Datum: 2025.09.11 Tochtermann 16:30:44 +02'00' Digital unterschrieben Rechtlich qualifizierter Richter Böttcher Dirk Andreas von Dirk Andreas Böttcher Böttcher Datum: 2025.09.05 16:44:56 +02'00' András Digital unterschrieben von András Ferenc Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz Ferenc Kupecz Datum: 2025.09.07 Kupecz 15:01:15 +02'00' Digital unterschrieben Technisch qualifizierter Richter Tilmann Max Wilhelm von Max Wilhelm Tilmann Tilmann Datum: 2025.09.06 13:44:03 +02'00' Digital unterschrieben von Für den Hilfskanzler: ANDREAS ANDREAS MICHAEL Kranz Kranz, Clerk LK Mannheim MICHAEL Kranz Datum: +02'00' 2025.09.11 16:48:14 Informationen zur Berufung: Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 73 Abs. 1 EPGÜ, R. 220.1 (a), 224.1 (a) VerfO). Informationen zur Vollstreckung (Art. 82 EPGÜ, Art. Art. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO): Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. 46

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