UPC_CFI_461/2024: UPC_CFI_718/2024 – Dolle v Fakro

Court
Local Division Hamburg
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Facts 1. This decision relates to an infringement case with a Counterclaim for revocation concerning a foldable attic stair case. 2. The defendant argued that the patent is not infringed and invalid because of added matter, lack of enablement, lack of right to priority, lack of novelty and inventive step! 3. The patentee filed numerous auxiliary requests. The Court 1. The Court began its decision by summarizing the key disagreements between the parties (pages 17-25). 2. The Court dealt first with the argument that the Statement of claim is not in conformity with R. 13.1(k) because it also sought an injunction against further models or variants which are “identisch” or “kerngleich” (not “essentially different”). The Court stated that it is standard practice for a minor product modification to also fall under an injunction with respect to a specific product. 3. Having discussed how a claim should be interpreted (referring to Art. 69 EPC, the Protocol, the Nanostring decision, UPC_CoA_335/2023, and a whole range of further decisions of Local Divisions), the Court discussed the meaning of the different claim elements. 4. It held that the defendant’s efforts to limit the meaning of certain generally worded claim elements to a more specific meaning were unsuccessful. 5. Regarding the invalidity challenge, the Court first cited the general principles for dealing with such arguments. 6. It applied the gold standard with respect to the added matter argument and did not find an extension of the claimed subject matter. 7. The Court rejected the objections under Art. 83 EPC. 8. Regarding the argument that there is no entitlement, the Court applied the gold standard, without explicitly saying so. The same applies to the appreciation of novelty. Both arguments were rejected. 9. The Court provided an extensive and complete introduction with respect to the criteria for deciding on inventive step (see paragraphs 146 and 147). 10. The Court found infringement and dismissed the revocation action. Comment 1. The parties get value for their money. It is a very extensively motivated decision. 2. It is also a textbook case for law students (or anyone interested in knowing the criteria that courts apply to decide patent cases). Just read the so called “Grundsätze”. It’s just very unfortunate that this is only available in German and not in English. 3. For practitioners, here are three things they should already know: a. Apply the same gold standard with respect to “entitlement to priority”, “added matter” and “novelty”. b. Even if the documents on which it is based are included in the proceedings, you cannot raise a new inventive step argument during the oral hearing! c. Trying to escape infringement by applying a more restricted interpretation to a claim element than its normal meaning will hardly ever work.

Full Decision Text

Lokalkammer Hamburg UPC_CFI_461/2024 und 718/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 5. November 2025 betreffend EP 2 476 814 B1 LEITSATZ 1. Der Begriff „derselben Erfindung“ in Artikel 87 EPÜ ist so auszulegen, dass eine beanspruchte Erfindung als dieselbe Erfindung wie die Erfindung in einer früheren Anmeldung anzusehen ist, wenn die Fachperson den Gegenstand des Anspruchs unter Verwendung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig aus der früheren Anmeldung als Ganzes ableiten kann. Diese Norm entspricht dem Offenbarungsstandard für unzulässige Erweiterung (Bestätigung von Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_115/2024, Entscheidung v. 15.10.2025). 2. Sämtliche Angriffe gegen den Rechtsbestand des Streitpatents müssen nach der Verfahrensordnung grundsätzlich bereits mit der Nichtigkeitswiderklage in das Verfahren eingeführt werden. Die Behauptung einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf Basis bereits im Verfahren befindlicher Dokumente erst in der mündlichen Verhandlung ist nicht zulässig. 3. Ein im Anspruch lediglich allgemein genannter Begriff kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht auf eine Ausgestaltung beschränkt werden, wie sie im vom Streitpatent zitierten Stand der Technik beschrieben ist. SCHLAGWÖRTER Priorität; Verspätung; Auslegung HEADNOTES 1. The term ‘the same invention’ in Article 87 EPC is to be interpreted as meaning that a claimed invention is to be regarded as the same invention as the invention in an earlier application if the skilled person can derive the subject-matter of the claim directly and unambiguously from the earlier application as a whole using common general knowledge. This standard corresponds to the disclosure standard for added matter (confirmation of Local Division Duesseldorf, UPC_CFI_115/2024, decision of 15.10.2025). 2. Any attacks against the validity of the patent in suit must, in accordance with the Rules of Procedure, be introduced into the proceedings at the same time as the counterclaim for revocation. It is not permissible to assert a lack of inventive step on the basis of documents already in the proceedings during the oral hearing. 3. A term that is only referred to in general terms in the claim cannot, without further specification, be limited to a configuration as described in the prior art cited in the patent in suit. PARTEIEN Dolle A/S, vertreten durch den Geschäftsführer Francois Grimal, Vestergade 47, 7741 Frostrup, Dänemark, Klägerin und Widerbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Die als Vertreter beim Einheitlichen Patentgericht zugelassenen Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei Eisenführ Speiser, federführend Rechtsanwalt Sönke Scheltz und Patentanwalt Stefan Wiethoff, Johannes- Brahms-Platz 1, 20335 Hamburg, gegen 1. FAKRO Dachflächenfenster GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Nentwig, Hirschmillerstraße 38/3, 2115 Ernstbrunn, Österreich, Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1), 2. FAKRO Dachfenster GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Paul Leitgeber, Piotr Bieniek, Plathnerstraße 5A, 30175 Hannover, Deutschland, Beklagte zu 2) und Widerklägerin zu 2), 3. FAKRO Danmark A/S, vertreten durch den Direktor Jon Tougaard, Bredgade 45, 7400 Herning, Dänemark, Beklagte zu 3) und Widerklägerin zu 3), 4. FAKRO Sp.z.o.o., vertreten durch den Präsidenten Ryszard Florek, Ul. Wegierska 144, 33-330 Nowy Sacz, Polen, Beklagte zu 4) und Widerklägerin zu 4), Prozessbevollmächtigte: Die als Vertreter beim Einheitlichen Patentgericht zugelassenen Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei rwzh, Rechtsanwälte Wachinger Zoebisch Partnerschaft mbB, 2 federführend Rechtsanwalt Dr. Eckart Warnke und Julian Wachinger, Barthstraße 4, 80339 München. STREITPATENT Europäisches Patent 2 476 814 SPRUCHKÖRPER/KAMMER Spruchkörper der Lokalkammer Hamburg MITWIRKENDE RICHTER/INNEN Die Entscheidung wurde erlassen unter Mitwirkung durch die Vorsitzende Richterin Klepsch (Berichterstatterin), den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Schilling, den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz und den technisch qualifizierten Richter Ausfelder. VERFAHRENSSPRACHE Deutsch GEGENSTAND Patentverletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage MÜNDLICHE VERHANDLUNG 23. September 2025 SACHVERHALT 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Verletzung des deutschen, österreichischen, dänischen und schwedischen Teils des europäischen Patents EP 2 476 814 B1 (nachfolgend Streitpatent, Anlage ES 3) in Anspruch, welches eine Dachbodentreppe schützt. Die Parteien streiten widerklagend um den Rechtsbestand des Patents, das die Klägerin hilfsweise beschränkt verteidigt. 2 Die Anmeldung des Streitpatentes wurde am 21. September 2011 eingereicht und am 18. Juli 2012 offengelegt. Das Streitpatent benennt als Priorität das Gebrauchsmuster DE 20 2011 001 576 U1 vom 14. Januar 2011 (Anlage A 3). Der Hinweis auf Patenterteilung wurde am 5. Mai 2021 veröffentlicht. Es ist in deutscher Sprache 3 verfasst und die Klägerin ist eingetragene Inhaberin. Das Streitpatent steht mit Wirkung für Deutschland, Österreich, Dänemark und Schweden (Anlagen ES 4 bis ES 7) sowie Polen in Kraft. 3 Die Lehre des Streitpatents betrifft eine Dachbodentreppe zum Anordnen bzw. Verschließen einer in einer Decke bzw. einem Boden ausgebildeten Öffnung, mit einem Rahmen, einem Befestigungsabschnitt, einem Lukendeckel und einem Scharnier sowie einer mehrteilig klappbaren Treppe. 4 Anspruch 1 des Streitpatents lautet in seiner erteilten Fassung wie folgt: „Dachbodentreppe (1), welche dazu eingerichtet ist, in einer Öffnung einer Raumdecke angeordnet zu werden und diese als Bodenabschlussvorrichtung zu verschließen, mit einem Rahmen (10) zum Einsetzen in die Öffnung, welcher dazu eingerichtet ist, in der Öffnung angeordnet zu werden, einem Befestigungsabschnitt (4), einem Lukendeckel (6), und einer mit einem oberen Ende schwenkbar an dem Inneren des Rahmens (10) befestigten mehrteilig klappbaren Treppe (2), wobei der Rahmen tragend ausgebildet ist, und wobei der Lukendeckel (6) kein tragendes Element ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Befestigungsabschnitt (4) an dem Rahmen (10) angeordnet ist, und der Lukendeckel mittels eines Scharniers (8) schwenkbar mit dem Befestigungsabschnitt verbunden ist, und dass der Lukendeckel (6) im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial (24) gebildet und im Wesentlichen einteilig ist, wobei der Lukendeckel (6) aus einem Schaumkern gebildet ist, welcher einen Isolationsschaum aufweist oder aus einem Isolierschaum gebildet ist und an seiner Außenfläche eine Verschalung oder eine Laminierung aufweist.“ 5 Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich im Rahmen von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 5 bis 8 sowie sämtlicher weiterer Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 6 Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 bis 3 sowie Figur 17 erläutern die technische Lehre des Streitpatentes anhand ausgewählter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer als Dachbodentreppe ausgebildeten Bodenabschlussvorrichtung mit einer an dieser angeordneten Treppe, Figur 2 die als Dachbodentreppe ausgebildete Bodenabschlussvorrichtung mit Treppe aus Figur 1 in einer Schnittdarstellung und Figur 3 eine Detailansicht eines Schnitts durch ein erfindungsgemäßes Scharnier. Figur 17 zeigt eine weitere Darstellung der 4 erfindungsgemäßen als Dachbodentreppe ausgebildeten Bodenabschlussvorrichtung mit Doppeldichtung. 5 6 7 8 7 Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Dänemark, das Herstellerin und Anbietende von Dachbodentreppen ist. Zum Sortiment gehören weiter Raumspartreppen, Modultreppen, Dachzugänge, Geländersysteme, Fassaden- und Terrassenverkleidungen. Die Dolle Group (www.dolle.com) umfasst neben der Klägerin (www.dolle.dk) unter anderem die deutsche Gebr. Dolle GmbH (www.dolle.de), die polnische Dolle Sp.z.o.o (www.dolle.pl) sowie die Dolle Nordic AB in Schweden (www.dolle.se). 8 Die Beklagte zu 1) (www.fakro.at) ist die österreichische Gesellschaft der FAKRO Group, insbesondere zuständig für den Vertrieb in Österreich. Die Beklagte zu 2) (www.fakro.de) ist die deutsche Gesellschaft, insbesondere zuständig für den Vertrieb in Deutschland. Die Beklagte zu 3) (www.fakro.dk) ist die dänische Gesellschaft der FAKRO Group, insbesondere zuständig für den Vertrieb in Dänemark. Die Beklagte zu 4) (www.fakro.pl) ist, was zwischen den Parteien im Streit steht, die Muttergesellschaft mit Sitz in Polen, welche für die Herstellung und den Vertrieb in Polen zuständig ist und die weiteren Unternehmen der FAKRO Gruppe, insbesondere in den Ländern 9 Deutschland, Österreich, Dänemark und Schweden, mit den in Polen hergestellten Produkten beliefert. 9 Die Klägerin wendet sich gegen den Vertrieb von Bodentreppen, insbesondere die unter der Bezeichnung "GREENSTEP LME Energy Efficient" und "GREENSTEP LMT Super Thermo" (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) angebotenen Bodentreppen. Eine Darstellung aus dem deutschen Produktkatalog wird nachfolgend wiedergegeben (vgl. Anlage ES 9): 10 11 10 Die Klägerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs des Streitpatents (ACT_44866/2024, UPC_CFI_461/2024). Die Beklagten haben gemeinsam Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatentes (CC_62068/2024, UPC_CFI_718/2024) erhoben. Die Klägerin hat hilfsweise Anträge auf Änderung des Patents (App_4928/2025) sowie einen Antrag auf Zulassung späterer Anträge auf Änderung des Patentes (App_22507/2025) gestellt. ANTRÄGE DER PARTEIEN KLAGE 11 Nachdem die Klägerin zunächst angekündigt hat, die Anträge gemäß Seiten 2 bis 6 der Klageschrift vom 1. August 2024 zu stellen, beantragt sie nunmehr: I. Den Beklagten wird aufgeben, es zu unterlassen, 1. Dachbodentreppen, welche dazu eingerichtet sind, in einer Öffnung einer Raumdecke angeordnet zu werden und diese als Bodenabschlussvorrichtung zu verschließen, mit einem Rahmen zum Einsetzen in die Öffnung, welcher dazu eingerichtet ist, in der Öffnung angeordnet zu werden, einem Befestigungsabschnitt, einem Lukendeckel, und einer mit einem oberen Ende schwenkbar an dem Inneren des Rahmens befestigten mehrteilig klappbaren Treppe, wobei der Rahmen tragend ausgebildet ist, und wobei der Lukendeckel kein tragendes Element ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Befestigungsabschnitt an dem Rahmen angeordnet ist, und der Lukendeckel mittels eines Scharniers schwenkbar mit dem Befestigungsabschnitt verbunden ist, und dass der Lukendeckel im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet und im Wesentlichen einteilig ist, wobei der Lukendeckel aus einem Schaumkern gebildet ist, welcher einen Isolationsschaum aufweist oder aus einem Isolierschaum gebildet ist und an seiner Außenfläche eine Verschalung oder eine Laminierung aufweist, in Dänemark (DK), Deutschland (DE), Österreich (AT) und Schweden (SE) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 EP 2 476 814 B1), insbesondere, wenn an einer dem Scharnier gegenüberliegenden Seite des Lukendeckels eine Halteeinrichtung angeordnet ist, die dazu eingerichtet ist, den Lukendeckel in einer geschlossenen Position zu halten (Unteranspruch 5 EP 2 476 814 B1), insbesondere, wenn die Halteeinrichtung mindestens ein formschlüssiges Rastelement aufweist (Unteranspruch 6 EP 2 476 814 B1), 12 insbesondere, wenn der Befestigungsabschnitt und/oder die Halteeinrichtung an dem Rahmen angeordnet ist/sind (Unteranspruch 7 EP 2 476 814 B1), insbesondere, wenn an mindestens drei inneren Seiten des Rahmens Dichtungen angeordnet sind; (Unteranspruch 8 EP 2 476 814 B1); 2. die unter Ziff. I.1. genannten verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen, indem die Dritten, von denen die verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen sind, darauf hingewiesen werden, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 2 476 814 B1 verletzen, wobei die Beklagten den Dritten verbindlich zuzusagen haben, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfallenden Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstatten und die Produkte wieder entgegenzunehmen; 3. die unter Ziffer I.1 genannten verletzenden Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten unter Hinweis, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 2 476 814 B1 verletzen, Dritte, die gewerblichen Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, hinsichtlich der unter Ziffer I.1 genannten Erzeugnisse, auffordert, sämtliche Aufträge betreffend die in Ziffer I.1 genannten Erzeugnisse zu stornieren und dem Gericht und der Klägerin innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118 (8) S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführte Maßnahme vorzulegen. 4. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 5. Juni 2021 die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar in Form einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und den verletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung der nachfolgenden Informationen: (a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse; (b) die ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wurden; (c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der verletzenden Erzeugnisse beteiligten dritten Personen; (d) die Anzahl und die Daten der angebotenen Erzeugnisse; (e) die durchgeführte Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet; einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten; (f) die Kosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen, wobei zum Nachweis der Angaben die 13 entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 5. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 120.000,- als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr für alle vergangenen und künftigen Handlungen gemäß Ziffer I.1 seit dem 5. Juni 2021 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. 7. Im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen a) die Anordnungen nach Ziffer I.1 haben die Beklagte ein wiederholtes Zwangsgeld in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 pro verletzendes Erzeugnis; b) im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. I.2 und I.3 ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens 500,00 EUR pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung; c) im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. I.4 ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens 250,00 EUR pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen. II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung wird der Klägerin gestattet, diese auch in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen, und die Höhe der Sicherheitsleistung wird für die einzelnen vollstreckbaren Teile des Urteils gesondert festgestellt, wobei folgende Einzelbeträge vorgeschlagen werden: Unterlassung: EUR 600.000 Rückruf & Entfernung: EUR 200.000 Auskunft: EUR 80.000 Vorläufiger Schadensersatz: EUR 120.000 12 Die Beklagten beantragen: 1. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. 2. Hilfsweise: 14 a. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte und Widerklägerin zu 3) richtet. b. Den Beklagten und Widerklägerinnen zu 1) bis 4) wird vorbehalten, Rückruf, endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen und Auskunftserteilung innerhalb eines Zeitraums vom 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118.8 S. 1 EPG-VerfO und ggf. der beglaubigten Übersetzung vorzunehmen. c. Den Beklagten und Widerklägerinnen zu 1) bis 4) wird vorbehalten, die angegriffenen Ausführungsformen durch Austausch von deren Bodenverschlussklappen in einen nicht das Europäische Patent EP 2 476 814 verletzenden Zustand zu versetzen, anstatt diese zurückzurufen. d. Den Beklagten und Widerklägerinnen zu 1) bis 4) wird vorbehalten, Informationen zu Kosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen, und Kaufbelege, nämlich Rechnungen oder Lieferscheine, in Kopie nur gegenüber dem Klägervertreter, Herrn Rechtsanwalt Sönke Scheltz, mitzuteilen, und dem Klägervertreter wird eine angemessene Geheimhaltungspflicht auferlegt. e. Die Entscheidung oder Anordnung, mit der der Klägerin und Widerbeklagten ein vorläufiger Schadensersatz zuerkannt wird, wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin und Widerbeklagte den Beklagten und Widerklägerinnen zu 1) bis 4) Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. f. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Entscheidung oder Anordnung wird den Beklagten und Widerklägerinnen zu 1) bis 4) kein Mindestzwangsgeld, sondern ein Zwangsgeld ohne Mindestbetrag, weiter hilfsweise ein Mindestzwangsgeld von EUR 500,00 pro Tag bzgl. Rückruf und Entfernung und ein Mindestzwangsgeld von EUR 250,00 pro Tag bzgl. Auskunft, angedroht. g. Entscheidungen und Anordnungen sind erst gegen die Beklagten und Widerklägerinnen zu 1) bis 4) vollstreckbar, nachdem die Klägerin und Widerbeklagte dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Entscheidungen oder Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt und ggf. eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem die Mitteilung und ggf. die 15 (jeweilige) beglaubigte Übersetzung der jeweiligen Beklagten und Widerklägerin zugestellt wurde. h. Entscheidungen und Anordnungen werden davon abhängig gemacht, dass die Klägerin und Widerbeklagte den Beklagten und Widerklägerinnen zu 1) bis 4) Sicherheit in Höhe von EUR 1.100.000,00 leistet. WIDERKLAGE 13 Die Beklagten beantragen, das Europäische Patent EP 2 476 814 wird mit Wirkung für die Gebiete der Vertragsparteien des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, in denen es Schutz genießt, nämlich mit Wirkung für Dänemark, Deutschland, Österreich und Schweden, in vollem Umfang für nichtig erklärt. 14 Die Klägerin beantragt gemäß Schriftsatz vom 29. Januar 2025, die Widerklagen auf Nichtigerklärung des EP 2 476 814 kostenpflichtig abzuweisen. ANTRÄGE AUF ÄNDERUNG DES PATENTS 15 Die Klägerin beantragt hilfsweise: 1a. die Widerklage auf Nichtigerklärung des EP 2 476 814 kostenpflichtig abzuweisen, soweit sie über die geänderte Fassung des Klagepatentes gemäß den Hilfsanträgen I bis V, 0a und Ia bis Va hinausgehen, wobei die Anträge auf Änderung des Streitpatents in der Reihenfolge 0a, I, Ia, II, IIa, III, IIIa, IV, Iva, V und Va berücksichtigt werden sollen und in Form geschlossener Anspruchssätze gestellt sind. 1b. den in der Klageschrift angekündigten Anträge wegen Verletzung des Streitpatents gegen die Beklagten zu 1) bis 4) mit der Maßgabe stattzugeben, dass der dort auf Seite 2f. im Antrag unter Ziffer I.1. wiedergegebene Wortlaut des Anspruchs gemäß dem von der Kammer als rechtsbeständig erachteten Hilfsantrag abgefasst wird. 16 Ferner beantragt die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 13. Mai 2025 gemäß Regel 30.2 VerfO die Hilfsanträge I.1. und I.1.a. auf Änderung des Patentes zuzulassen. 17 Die Beklagten treten dem Antrag der Klägerin vom 13. Mai 2025 auf Änderung des Patents entgegen. 16 WESENTLICHE STREITPUNKTE UND ZUSAMMENFASSUNG DES PARTEIVORBRINGENS A. Schutzbereich Gegenstand des Anspruchs 1 18 Die Klägerin ist der Ansicht, Anspruch 1 schütze eine Dachbodentreppe, die sich insbesondere dadurch auszeichne, dass der Lukendeckel kein tragendes Element sei. Die tragende Funktion werde durch den Rahmen übernommen, an welchem die mehrteilig klappbare Treppe befestigt sei. Unter einer tragenden Funktion des Rahmens im Sinne des Streitpatentes sei zu verstehen, dass die Last sowohl der mehrteilig klappbaren Treppe, des zugehörigen Scharniers als auch des Lukendeckels vom Rahmen getragen werde. Eine fehlende tragende Funktion des Lukendeckels bedeute umgekehrt, dass die Treppe nicht am Lukendeckel verankert sei. Da der Lukendeckel kein tragendes Element sei, könne er leicht ausgetauscht werden, ohne dass die gesamte Leiter demontiert oder die tragende Struktur der Leiter verändert werden müsse. 19 Zudem könne der Lukendeckel hierdurch aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet werden, das keine tragende Funktion wahrnehmen müsse. Dadurch sei ein geringes Gewicht gewährleistet, so dass ein entsprechend ausgebildeter Lukendeckel von einer Person leicht angehoben und montiert werden könne. Der Lukendeckel müsse daher durch den isolierenden Schaumkern geformt werden, ohne für die Gewährleistung der Stabilität des Lukendeckels auf eine Holz- oder Metallstruktur angewiesen zu sein. Die Verschalung oder Laminierung sei als eine dünne Schicht ausgebildet, für ein besseres Aussehen und zum Schutz vor Feuchtigkeit. 20 Unter mehrteilig klappbar sei eine solche Treppe zu verstehen, bei der die einzelnen Treppenelemente zueinander verklappt werden könnten, nicht hingegen die zueinander verschoben würden. Für ein anderes Verständnis gebe das Streitpatent keinen Anhaltspunkt, was auch durch die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausführungsformen verdeutlicht werde. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Scharniers mache das Streitpatent in seinem Anspruch 1 keine konkreten Vorgaben. Dieses sei am Befestigungsabschnitt des Rahmens befestigt und am Scharnier wiederum der Lukendeckel. 21 Die Beklagten sind der Ansicht, zentrale Bedeutung für die Lösung des technischen Problems der Verbesserung der Wärmeisolierung komme dem Lukendeckel zu, welcher mittels eines Scharniers schwenkbar mit dem Befestigungsabschnitt verbunden ist. Diesem Scharnier komme wesentliche Bedeutung zu. Um die Dichtungsfunktion zu gewährleisten, müsse es sich bei dem Scharnier um ein Gelenk mit zwei Schenkeln und einem dazwischenliegenden Achsabschnitt handeln, wobei sich die beiden Schenkel um eine ortsfeste, in dem Achsabschnitt liegende Achse drehen sowie Lukendeckel und Befestigungsabschnitt an jeweils einem Schenkel des 17 Gelenks anliegen und der Achsabschnitt des Gelenks den verbleibenden Spalt zwischen Lukendeckel und Befestigungsabschnitt schließt. Dies habe zur Folge, dass der Lukendeckel erfindungsgemäß beim Öffnen und Schließen eine reine Drehbewegung um die ortsfeste Drehachse des Scharniers vollziehe. Entsprechendes folge aus dem vom Streitpatent in Bezug genommenen Stand der Technik, die JP H09 328982 A sowie den Ansprüchen 2, 3 und 11 sowie der dazugehörigen Beschreibung. Ferner sei der Lukendeckel jedenfalls dann im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet, wenn das Gewicht des wärmedämmenden Isolationsmaterials deutlich größer sei als das halbe Gewicht des Lukendeckels. Als Verschalung oder Laminierung komme daher nur eine solche in Betracht, die deutlich leichter ist als das wärmedämmende Isolationsmaterial. B. Verletzungsklage Verwirklichung Anspruch 1 des Streitpatentes 22 Nach Ansicht der Klägerin verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar wortsinngemäß Anspruch 1 des Streitpatents. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei der Lukendeckel kein tragendes Element und im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsschaum gebildet. Da das Streitpatent keine besondere Ausgestaltung des Scharniers unter Schutz stelle, mache auch das in den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Mehrgelenkscharnier von der Lehre des Streitpatents Gebrauch. Auf eine Abdeckung eines Spaltes durch einen Abschnitt des Scharniers komme es ebenso wenig an, wie darauf, ob der Lukendeckel neben der für eine Verschwenkung charakteristischen Drehbewegung auch eine Translationsbewegung durchführe. Im Übrigen führe die Ausgestaltung des Scharniers bei den angegriffenen Ausführungsformen dazu, dass der Spalt zwischen Lukendeckel und Rahmen möglichst klein ausfalle. 23 Nach Ansicht der Beklagten scheide eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 aus, weil der Lukendeckel der angegriffenen Ausführungsformen ein tragendes Element sei und ein Scharnier, wie es das Streitpatent vorsehen, nicht aufweise. Auch sei, je nach dem im Rahmen der Auslegung vertretenen Verständnis, der Lukendeckel nicht im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet. Denn abhängig von Modell und Größe liege das Gewicht der Polystyrolplatte der angegriffenen Ausführungsformen bei zwischen rund einem Viertel (LME) und rund einem Drittel (LMT) des Gesamtgewichts der jeweiligen Bodenabschlussklappe, während die HDF-Platten und ABS-Kanten zusammen zwischen rund drei Vierteln (LME) und rund zwei Dritteln (LMT) des Gesamtgewichts ausmachen. Passivlegitimation 18 24 Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagten würden die angegriffenen Ausführungsformen jeweils anbieten und in Deutschland, Österreich, Dänemark und Schweden gemäß Art. 25 lit. a) UPCA in Verkehr bringen. Dabei sei die Beklagte zu 4) möglicherweise die Herstellerin, die die angegriffenen Ausführungsformen an ihre jeweiligen Tochterunternehmen liefern würde. Die Beklagten wirken bei dem Angebot und In-Verkehr-Bringen wissentlich und willentlich zusammen. 25 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte zu 1) biete an und bringe die angegriffenen Ausführungsformen in Österreich gemäß Art. 25 lit. a) UPCA in Verkehr. Die Angebotshandlung ergebe sich aus der Webseite der Beklagten zu 1), wo das Modell LME Energy Efficient und das Modell LMT Super Thermo zur Lieferung in Österreich bestellt werden können. 26 Die Beklagte zu 2) biete an und bringe die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland gemäß Art. 25 lit. a) UPCA in Verkehr. Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen erfolge in ihrem offiziellen Produktkatalog für Bodentreppen in Deutschland (Anlage ES 9). Dieser Katalog richte sich direkt an deutsche Kunden, da er in deutscher Sprache auf der deutschen Webseite von der Beklagten zu 2) heruntergeladen und online abgerufen werden kann. 27 Hinsichtlich der Beklagten zu 3) bestehe zumindest eine Erstbegehungsgefahr für ein Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen in Dänemark durch die Beklagte zu 3) gemäß Art. 25 lit. a) UPCA. Die Beklagte zu 3) bietet in Dänemark bereits Bodentreppen an, wie sich aus der Preisliste für Bodentreppen Februar 2024 (dänisch: „Prisliste Februar 2024 Lofttrapper, Hemsestiger & Skunklemme“), abrufbar über deren Webseite (Anlage ES 14) sowie der Produktübersicht zu Bodentreppen auf der Webseite der Beklagten zu 3) ergibt (Anlage ES 15). Danach werden auch in Dänemark Bodentreppen aus Metall mit besonderer Isolationsfähigkeit („Thermo“) vertrieben. Die angegriffenen Ausführungsformen würden sich daher nahtlos in die Produktpalette der Beklagten zu 3) einfügen, und die Beklagte zu 3) könnte jederzeit die von der Beklagten zu 4) hergestellten und bereitgestellten angegriffenen Ausführungsformen in Dänemark anbieten und verkaufen. Zudem ist die Webseite der Beklagten zu 3) über die Webseite fakro.com der Beklagten zu 4) im Rahmen der Länderauswahl verlinkt, so dass sich das Angebot dieser Webseite – fakro.com – auch an dänische Kunden richtet. Insofern handeln die Beklagte zu 3) und 4) gemeinschaftlich im Sinne des Art. 25 lit. a) EPGÜ. Dass die Beklagte zu 3) die angegriffenen Ausführungsformen auf ihrer eigenen, länderspezifischen Webseite (noch) nicht wiedergibt, steht dem nicht entgegen. Denn durch die Verlinkung über die Webseite der Beklagten zu 4) macht sie sich das von der Beklagten zu 4) auf der Webseite fakro.com gemachte Angebot zueigen. 19 28 Die Beklagte zu 4) bietet die angegriffenen Ausführungsformen, zumindest gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 1) bis 3), in Deutschland, Österreich, Dänemark und Schweden an und bringt sie in Verkehr und/oder führt diese zum Zweck des Inverkehrbringens in diese Staaten ein, Art. 25 lit. a) UPCA. Dies geschieht, indem die Beklagte zu 4) die angegriffenen Ausführungsformen in Polen herstellt und daraufhin an die Gesellschaften der FAKRO Group, unter anderem in Deutschland, Österreich, Dänemark und Schweden, liefert (oder jederzeit liefern kann), von wo aus die Produkte weiter vertrieben werden. Die Herstellung der Produkte erfolgt unter anderem in der Fabrik der Beklagten zu 4) in Nowy Sacz in Polen. Dies folgt aus einer Video-Dokumentation über die Beklagte zu 4), welche auf Youtube abrufbar ist. Infolge Herstellung in Polen werden die Produkte durch die Beklagte zu 4) in die einzelnen Staaten geliefert. Eine Erstbegehungsgefahr besteht auch für ein Inverkehrbringen und/oder eine Einfuhr durch die Beklagte zu 4) nach Schweden. Die unter der Marke FAKRO tätige Firma Nordiska Fönster, Lagegatan 24, 262 71 Ängelholm (nachfolgend: FAKRO Schweden) vertreibt auf der Webseite www.fakrosverige.se bereits jetzt Fenster und Zubehör der Beklagten zu 4) in Schweden (vgl. Screenshot der Webseite als Anlage ES 19). Hieraus wird ersichtlich, dass das Marketing und Produktportfolio von FAKRO Schweden demjenigen der FAKRO Group, insbesondere den Beklagten zu 1), 2) und 4) entspricht. Auf der Webseite der FAKRO Group, www.fakro.com, wird FAKRO Schweden als offizieller Distributionspartner für FAKRO Produkte in Schweden aufgeführt (Anlage ES 20). Die angegriffenen Ausführungsformen lassen sich daher nahtlos in die bestehenden Produktportfolien sowohl der FAKRO Schweden eingliedern. Es ist deshalb davon auszugehen und steht zu erwarten, dass die Beklagte zu 4) die angegriffenen Ausführungsformen jederzeit an FAKRO Schweden liefern kann, um die Produkte durch die dortigen Unternehmen in Schweden anzubieten und weiter zu vertreiben. 29 Die Beklagten tragen vor, die Beklagte zu 4) ist nicht die Obergesellschaft der FAKRO Sp. z o.o. und stellt die angegriffenen Ausführungsformen auch nicht selbst her. Sie ist ein reines Vertriebsunternehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Video gemäß Anlage ES 18. Darin ist, wie die Klägerin selbst vorträgt, lediglich von „FAKRO“ bzw. einem „FAKRO-Werk“ die Rede, nicht von der Beklagten zu 4) Die Beklagte zu 4) hat die angegriffenen Ausführungsformen auch nicht an die Beklagte zu 3) in Dänemark, an Nordiska Fönster in Schweden oder an sonstige Unternehmen in Dänemark oder Schweden geliefert. Auch ist die Beklagte zu 4) an der Nordiska Fönster, einem nicht zur FAKRO-Gruppe gehörenden, unabhängigen Vertriebsunternehmen, in keiner Form beteiligt. 30 Die Beklagte zu 1) vertreibt Dachbodentreppen ausschließlich in Österreich, die Beklagte zu 2) ausschließlich in Deutschland und die Beklagte zu 3) ausschließlich in Dänemark. Insbesondere sehen deren jeweilige Internetseiten keine Bestellmöglichkeit in andere Länder vor. 20 31 Während die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Dachbodentreppen tatsächlich auf ihren Internetseiten anbietet und ein einziges Exemplar – offenbar an einen Strohmann der Klägerin – verkauft hat (vgl. Anlage ES 12), hat die Beklagte zu 2) diese lediglich zeitweise in einer Produktbroschüre beworben, die bis zum 21. August 2024 auf ihren Internetseiten abrufbar war. Zu jenem Zeitpunkt wurde die entsprechende Produktbroschüre infolge Klagezustellung von ihren Internetseiten entfernt. Die durch Anlage ES 13 dokumentierte Aussage eines Mitarbeiters entspricht nicht den Tatsachen. Insbesondere wurden die angegriffenen Ausführungsformen nicht an den genannten Baumarkt geliefert. Die Beklagte zu 3) hat die streitgegenständlichen Dachbodentreppen unstreitig nie vertrieben, insbesondere weder angeboten, verkauft oder auch nur beworben. Gleiches gilt für Nordiska Fönster. Insbesondere beziehe sich die als Anlage ES 14 vorgelegte, dänischsprachige Preisliste unstreitig ausschließlich auf andere Dachbodentreppen. Dasselbe gilt unstreitig für den als Anlage ES 15 vorgelegten, dänischsprachigen Internetauszug. Der als Anlage ES 19 vorgelegte, schwedischsprachige Internetauszug enthält, soweit ersichtlich überhaupt keine Inhalte zu Dachbodentreppen. Klageanträge und Rechtsfolgen Bestimmtheit 32 Die Beklagten monieren, dass die Klageschrift unter erheblichen Mängeln leide und gegen fundamentale Prinzipien des Prozessrechts verstoße. Die Anträge seien nicht hinreichend bestimmt, da sich die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin auch gegen „weitere Modelle oder Varianten, die in ihrem Aufbau mit den genannten identisch oder kerngleich sind“ richten soll. Damit sei nicht klar, welcher Aufbau gemeint sei und was unter Kerngleichheit zu verstehen sei. Auch der Begriff des Dritten im Rahmen des Rückrufs sei nicht näher bestimmt sowie die Formulierung der zu erstattenden Kosten und Produkte. Gleiches gelte für die Angabe der „Daten der angebotenen Erzeugnisse“, da der Begriff „Daten“ ohne weitere Erläuterung des Inhalts unverständlich sei. Der Klageschrift fehle es ferner an Datum und Ort angeblicher oder angedrohter Verletzungshandlungen und der Vortrag der Klägerin beschränke sich, soweit es die angegriffenen Ausführungsformen betreffe, ausnahmslos auf Rechtsbehauptungen. Rückruf 33 Der auf Rückruf gerichtete Antrag sei nach Ansicht der Beklagten zu weit gefasst, da eine unbeschränkte Verurteilung zum Rückruf unverhältnismäßig sei. Die Beklagten könnten die angeblich patentverletzenden angegriffenen Ausführungsformen durch den Austausch von deren Bodenverschlussklappen in einen nicht patentverletzenden Zustand versetzen. Ein nachträglicher Austausch des Lukendeckels sei ohne Weiteres möglich. Sie sind ferner der Ansicht, dass der Rückruf nach Art. 64 Abs. 2 (b) EPGÜ nicht auf den Rückruf von jedweden Dritten gerichtet werden könne, sondern nur von gewerblichen Abnehmern, da er sich ausdrücklich auf deren Rückruf aus den 21 Vertriebswegen beziehe. Auch fehle es an einer zeitlichen Begrenzung und an der Einräumung einer Frist zur Durchführung des Rückrufs. Entfernung 34 Die Beklagten meinen, dass das Entfernen aus den Vertriebswegen am Tag der Zustellung der Mitteilung gemäß R. 188.8 S. 1 VerfO unmöglich oder jedenfalls unzumutbar sei. Auskunft 35 Der auf Auskunft gerichtete Klageantrag sei abgesehen von seiner Unbestimmtheit auch zu weitgehend. Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 67 Abs. 1 (a) bis (c) EPGÜ erstrecke sich allein auf die mit Klageantrag zu I. 4. a) bis c) begehrten Informationen. Im Umfang des Klageantrags zu I. 4. d) bis f) sowie des darauffolgenden Antrags auf Belegvorlage fehle es an einer Rechtsgrundlage und, sollte eine solche fälschlich in R. 191 VerfO gesehen werden, an deren Voraussetzungen. Die mit Klageantrag zu I. 4. d) bis f) begehrten Informationen sowie die begehrten Belege seien auch nach der von der Klägerin selbst als Referenz für ihren Klageantrag herangezogenen Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf (vgl. EPG, GRUR-RS 2024, 17732) nicht von Art. 67 Abs. 1 (a) bis (c) EPGÜ erfasst. 36 Sollte dem Klageantrag zu I. 4. f) oder dem darauffolgenden Antrag auf Belegvorlage – wie nicht (siehe vorstehend) – gemäß R. 191 S. 1. Alt. 2 VerfO stattzugeben sein, hätten die Beklagten höchstsensible Informationen und Belege herauszugeben, ohne dass die Klägerin die strengeren Voraussetzungen der R. 141 VerfO i. V. m. R. 131 VerfO erfüllt hätte. Diese Informationen bzw. Belege betreffen die Interna der Beklagten sowie deren Kundendaten und damit sensible Wirtschaftsdaten sowohl der Beklagten als auch Dritter. Die Offenlegung gegenüber der Klägerin könnte dazu führen, dass die Klägerin als unmittelbare Wettbewerberin diese für eigene wirtschaftliche Zwecke ausnutzt, um die Geschäftstätigkeit der Beklagten sowie Bestellungen von Kunden zu analysieren. Anschließend wäre es ein Leichtes für die Klägerin, beispielsweise Angebote zu vorteilhafteren Konditionen zu unterbreiten, d.h. Kunden der Beklagten gezielt durch einen Informationsvorsprung abzuwerben. 37 Im Übrigen sieht der Klageantrag zu I. 4. wiederum keine Frist zur Auskunftserteilung vor. Eine Auskunftserteilung am Tag der Zustellung der Mitteilung gemäß R. 118.8 S. 1 VerfO dürfte unmöglich oder jedenfalls unzumutbar sein. Die Lokalkammer Düsseldorf hat hierfür eine sich daran anschließende Frist von 30 Tagen gewährt. Vorläufiger Schadensersatz 38 Soweit die Klägerin die Zuerkennung eines vorläufigen Schadensersatzes gemäß R. 119 VerfO für die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten zur Festsetzung des Schadensersatzes der Höhe nach begehrt, fehle es bereits an den für eine Ermessensentscheidung erforderlichen Gründen zugunsten der Klägerin. Darüber 22 hinaus sei der beantragte vorläufige Schadensersatz in Höhe von EUR 120.000,00 vollkommen überhöht. Im Übrigen wäre selbst ein geringerer vorläufiger Schadensersatz nur unter Bedingungen zuzusprechen und hilfsweise eine Sicherheitsleistung. Feststellung der Schadensersatzpflicht 39 Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag zu I.6. gehe wiederum zumindest deshalb zu weit, weil er keine zeitliche Begrenzung enthalte. Er würde also auch etwaige vor Erteilung des Streitpatents angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu diesen Zwecken eingeführten oder besessenen Erzeugnisse erfassen. Darauf bestehe kein Anspruch. Festsetzung von Zwangsgeldern 40 Ein auf die (Mindest-)Festsetzung von Zwangsgeldern gerichteter Anspruch gemäß Klageantrag zu I. 7. bestehe nicht. Zwangsgelder seien in der Sachentscheidung lediglich als solche anzudrohen. Im Übrigen wären die Mindest-Zwangsgelder, deren Festsetzung beantragt wird, auch unangemessen hoch. C. Widerklage auf Nichtigerklärung Hauptantrag 41 Die Beklagten sind der Ansicht, das Streitpatent sei im Umfang des maßgeblichen Hauptanspruchs nichtig. 42 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gehe nach Ansicht der Beklagten im Sinne von Artikel 123 Abs. 2 EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Anlage A 2) hinaus (Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ). Anspruch 1 gehe über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinaus, da im Anspruch nicht vorgesehen sei, dass der Lukendeckel keinen Rahmen aufweise. Hierbei handele es sich um ein wesentliches Merkmal im Kontext der Beschreibung des erfindungsgemäßen Lukendeckels. Ferner liege eine Zwischenverallgemeinerung vor, da die konkrete Ausgestaltung der Anordnung des Befestigungsabschnitts „an einem inneren Abschnitt“ des Rahmens nicht in den Anspruch aufgenommen worden sei. Entsprechendes werde in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben. Gleichermaßen liege eine unzulässige Erweiterung neben einer mangelnden Verständlichkeit und Unausführbarkeit vor, da Merkmale, die in konkretem Zusammenhang mit dem tragenden Rahmen und dem Lukendeckel als nicht tragendem Element stehen, nicht in den Anspruch aufgenommen worden seien. Der Rahmen solle neben der Tragfunktion auch vollständig dafür verantwortlich sein, die Verbindung des Befestigungsabschnitts und der Treppe mit der Öffnung zu übernehmen, was nicht Bestandteil des Anspruchs sei. Die Beklagten monieren zudem, dass Merkmale, die im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Treppe stehen würden, wie Sprossen, 23 die Schwenkbarkeit durch den Rahmen und die Verschließbarkeit des Lukendeckels, nicht Bestandteil des Anspruchs 1 seien. 43 Das Streitpatent sei auch wegen fehlender Ausführbarkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ, Art. 65 Abs. 2 EPGÜ für nichtig zu erklären. Anspruch 1 sei nicht so ausreichend offenbart, um die Fachperson in die Lage zu versetzen, seinen Gegenstand in die Praxis umzusetzen. Es liege eine fehlende Ausführbarkeit mit Blick auf die Einteiligkeit des Lukendeckels und der tragenden und nichttragenden Eigenschaft des Rahmens und des Lukendeckels vor. 44 Zudem sei der Gegenstand des Patents nicht neu (Art. 54 EPÜ i. V. m. Art. 138 (1) a) EPÜ). Da das Streitpatent die Priorität der früheren Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2011 001 576 (Anlage A 3) nicht wirksam in Anspruch nehme, stehe dieses der Neuheit der Lehre nach dem Klagepatent entgegen. Die Priorität werde nicht wirksam in Anspruch genommen, da die tragende Eigenschaft des Rahmens und der Lukendeckel als nichttragendes Element an keiner Stelle im Prioritätsdokument offenbart seien. Ferner fehle es der Lehre an Neuheit aufgrund der offenkundigen Vorbenutzung „Columbus“ (Anlagen NK 4 und NK 5). Die Columbus-Treppen GmbH habe bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents Dachbodentreppen, insbesondere die Dachbodentreppe „Exklusiv“ veröffentlicht. Diese nehme sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg. Gleiches gelte mit Blick auf die offenkundige Vorbenutzung „Dolle alu-top“ (Anlage NK 6). 45 Das Streitpatent sei ferner nicht neu mit Blick auf das deutsche Gebrauchsmuster 20 2011 001 575 U1 (Anlage NK 22) und die europäische Patentanmeldung EP 2 476 813 A2 (Anlage NK 23). Die beiden Dokumente seien zwar nach Ablauf der Erhebung der Nichtigkeitswiderklage eingereicht worden. Die Beklagte zu 4) habe erst am 2. Dezember 2024 die mitwirkenden Patentanwälte auf die beiden Dokumente hingewiesen und um Prüfung gebeten. Zwei Recherchebüros, welche beauftragt worden seien, hätten die beiden Dokumente nicht aufgefunden. Die beiden Dokumente seien gemäß Art. 41 Abs. 3, Art. 42 EPGÜ, R. 9.2 VerfO zu berücksichtigen. Jedenfalls wären die Voraussetzungen einer Zulassung einer Klageerweiterung gemäß R. 263 VerfO gegeben. 46 Anspruch 1 beruhe zudem ausgehend von der Prioritätsanmeldung A 3 unter Berücksichtigung des Fachwissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sei auch deswegen nichtig (Art. 56 i. V. m. Art. 138 (1) a) EPÜ). Gleiches gelte unter der Berücksichtigung der Anlagen NK 7 und NK 14 sowie NK 4 und NK 6. Es fehle dem Anspruch 1 auch an erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung „Wippro GM-4 Isotec“ (Anlage NK 1). Die Wipplinger GmbH & Co. KG habe bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents sehr ähnliche Dachbodentreppen auf den Markt gebracht. Für eine Fachperson, wäre es naheliegend gewesen, die dort vorhandene Steinwollisolierung durch einen Schaumkern auszutauschen. Die Auswahl 24 eines alternativen Isolationsmaterials sei aus mehreren Gründen nicht erfinderisch, nämlich unter Berücksichtigung des Fachwissens oder der NK 3 oder auch anhand weiterer Dokumente aus dem Stand der Technik. Ferner fehle es an erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der JP 2000-336 920 A (Anlage NK 7) unter Berücksichtigung der NK 13 oder weiterer Dokumente aus dem Stand der Technik. Gleiches gelte ausgehend von der US 2009/0241434 A1 (Anlage D 5) unter Berücksichtigung des Fachwissens oder der NK 14 oder weiterer Dokumente aus dem Stand der Technik. 47 Die Klägerin erwidert, eine Zwischenverallgemeinerung liege nicht vor. Soweit die Beklagten auf eine fehlende Konkretisierung des Befestigungsabschnitts verweisen, liege hierin keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, da es sich bei der Anordnung an einem inneren Abschnitt des Rahmens lediglich um ein Ausführungsbeispiel handeln würde. Der Verweis auf eine fehlende Konkretisierung der Treppe im Anspruch sei ebenso unbehelflich. Denn die Art der Treppe und auch ihre Befestigung sei nicht untrennbar mit der Anordnung einer Vielzahl von Sprossen an der Treppe verknüpft. Die Art der Treppe und auch ihre Benutzung sei technisch vielmehr unabhängig davon, auf welche Weise für den Benutzer eine Trittfläche bereitgestellt werde. Auch die tragende Funktion des Rahmens und des Lukendeckels als nichttragendes Element sei so in der Prioritätsanmeldung offenbart. Letztlich stelle auch die Nichtnennung eines bei dem Lukendeckel nicht vorzusehenden Rahmens im Anspruch keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, da ein solcher bei zutreffender Auslegung nicht vorhanden sein dürfe. 48 Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstand des Klagepatentes nicht ausführbar sei, seien nicht ersichtlich. 49 Das Streitpatent werde sich auch als neu erweisen. Die Priorität der A 3 werde wirksam in Anspruch genommen. Die Befestigung des Lukendeckels und der Treppe am Rahmen werde in der A 3 offenbart. Daher stehe die A 3 dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegen. Die von den Beklagten auf die Anlagen NK 22 und NK 23 gestützten Angriffe gegen die Neuheit des Streitpatents seien verspätet und daher zurückzuweisen. Ungeachtet dessen seien die Angriffe auch unbegründet, da es sich wegen des gleichen Zeitrangs mit dem Streitpatent nicht um berücksichtigungsfähigen Stand der Technik handele. Das Streitpatent sei auch neu gegenüber der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung „Columbus „Exklusiv“. Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung sei bereits nicht hinreichend nachgewiesen. Jedenfalls werde wegen der Offenbarung einer Scherentreppe das Merkmal der mehrteilig klappbaren Treppe nicht offenbart. Es fehle ferner an einer Offenbarung eines nichttragenden Lukendeckels und der Bildung desselben im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial. Denn die Ausgestaltung des Lukendeckels mit zwei massiven Tischlerplatten benachbart zu einem PU-Schaumkern führen zu einem deutlich höheren Gesamtgewicht des Lukendeckels. Gleiches gelte für die 25 Behauptung der offenkundigen Vorbenutzung „Dolle alu-top“. Auch hier handele es sich um eine Scherentreppe, welche einen Haltearm aufweise, der den Lukendeckel mit dem Rahmen verbinde, so dass dieser tragend sei. Ferner werde auch hier der Lukendeckel aus Tischlerplatten mit PU-Schaum gebildet. 50 Auch sei Anspruch 1 erfinderisch gegenüber dem angeführten Stand der Technik. Für die Fachperson bestehe kein Anlass zu einer Kombination der von den Beklagten angeführten Dokumente. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Zulässigkeit 51 Die Verletzungsklage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der Lokalkammer Hamburg ergibt sich aus Art. 31 EPGÜ i. V. m. Art. 71b Abs. 1 i. V. m. Art. 4, Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: Brüssel Ia-VO). Gemäß Art. 32 Abs. 1a) EPGÜ ist das Einheitliche Patentgericht (EPG) darüber hinaus für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Europäischen Patenten ausschließlich zuständig. Die Zuständigkeit des EPG ist vorliegend nicht entsprechend Art. 83 Abs. 3 EPGÜ ausgeschlossen. Die Klägerin hat keine Erklärung zum Ausschluss der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts abgegeben. Nachdem die Beklagten innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch eingelegt haben, gelten zudem sowohl die Zuständigkeit des EPG gem. R. 19.1 a) VerfO als auch die Zuständigkeit der Lokalkammer Hamburg gem. R. 19.1 b) VerfO als anerkannt, R. 19.7 VerfO. 52 Die Klageschrift verstößt nicht gegen R. 13.1 (k) VerfO i. V. m. Art. 76 Abs. 1 EPGÜ. Nach den genannten Vorschriften müssen die in der Klageschrift enthaltenen Anträge dem Bestimmtheitsgebot genügen. Die Beklagten meinen, dass dies insoweit nicht der Fall sei als sich die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin auch gegen „weitere Modelle oder Varianten, die in ihrem Aufbau mit den genannten identisch oder kerngleich sind“, richten soll. Denn es sei weder klar, welcher Aufbau gemeint sein soll, noch wie die Klägerin den Begriff „Kerngleichheit“ verstanden wissen möchte. 53 Hierbei ist fraglich, wie die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen näher bezeichnet wissen wollen. Es wurden zwei angegriffene Ausführungsformen exemplarisch hervorgehoben und es entspricht der gängigen Praxis, dass hiervon auch Ausführungsformen umfasst sind, deren Abänderung sich außerhalb der Merkmale des Anspruchs 1 vollzieht (Berufungsgericht, UPC_CoA_382/2024, Entscheidung vom 14.02.2025). Wenn eine Unterlassung nicht auf spezifische Produkte beschränkt ist, kann sie auch entsprechend beantragt werden. 54 Gleichermaßen unbegründet ist die Rüge des Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot, als der Begriff des „Dritten“ nicht näher bestimmt wurde, sowie 26 die weiteren Rügen, wodurch zu erstattende Kosten „entstanden“ und zu übernehmende Verpackungs- und Transportkosten „angefallen“ sein müssen. Ebenso unklar sei, nach Ansicht der Beklagten, ob mit „Produkten“ dasselbe gemeint ist wie mit „verletzenden Erzeugnissen“. Die Formulierung der Anträge entspricht der gängigen Rechtsprechung am EPG (vgl. Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung v. 03.07.2024, UPC_CFI_7/2023). Im Übrigen ist der Begriff „Dritte“ nicht unklar, da er sich auf die Parteien bezieht, die im Besitz der verletzenden Erzeugnisse sind. Auch eine Unklarheit mit Bezug auf die Kosten ist nicht ersichtlich. Denn es geht um die Kosten, die durch den Rückruf entstanden sind. Auch die Frage der Daten der angebotenen Erzeugnisse unter Ziffer I.4.d) ist nicht unbestimmt. Denn im Gesamtzusammenhang wird klar, dass es sich hierbei um das Datum des jeweiligen Angebots handelt. 55 Im Hinblick auf die weitere Kritik der Beklagten, es fehle an einer Angabe von Datum und Ort von Verletzungshandlung sowie an Vorbringen zu den Tatsachen, welche eine Verletzung der Patentansprüche darstellen können, ist Entsprechendes von der Klägerin tatsächlich nicht explizit herausgehoben worden. Allerdings ergibt sich unzweifelhaft aus ihrem Vorbringen sowohl die zeitliche und örtliche Einordnung der behaupteten Verletzungshandlung. Weiterhin wurden Tatsachen zur Begründung einer Verletzungshandlung vorgetragen, indem auf den Internetauftritt der Beklagten sowie Verkaufsprospekte Bezug genommen wurde, mithin nicht lediglich Rechtsbehauptungen aufgestellt wurden. 56 Die Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist gleichfalls zulässig. Das EPG besitzt gem. Art. 32 Abs. 1e) EPGÜ die ausschließliche Zuständigkeit für Widerklagen auf Nichtigerklärung von (europäischen) Patenten für die – wie hier – die Ausnahmeregelung des Art. 83 Abs. 3 EPGÜ nicht gegeben ist. Die internationale Zuständigkeit des EPG folgt aus Art. 31 EPGÜ i. V. m. Art. 24 Abs. 4, 71a Abs. 2a), 71b Nr. 1 Brüssel Ia-VO. B. Schutzbereich des Streitpatents I. 57 Das Streitpatent betrifft gemäß Abs. [0001] eine Dachbodentreppe zum Anordnen bzw. Verschließen einer in einer Decke bzw. einem Boden ausgebildeten Öffnung, mit einem Rahmen, einem Befestigungsabschnitt, einem Lukendeckel und einem Scharnier sowie einer mehrteilig klappbaren Treppe. 58 Zum Hintergrund der Erfindung erläutert das Streitpatent in Abs. [0002], dass Dachbodentreppen der vorstehend genannten Art häufig als Abschlussvorrichtungen zum Verschließen einer in einer Decke bzw. einem Boden ausgebildeten Öffnung eingesetzt werden. Die Öffnung ist in einer Decke oder Boden eines Gebäudes ausgebildet und die Bodenabschlussvorrichtung bzw. Dachbodentreppe dort 27 eingesetzt. Die Dachbodentreppen sind in solchen Fällen zumeist klappbar ausgebildet und werden üblicherweise bei Häusern eingesetzt, bei denen der Raum begrenzt ist. Diese klappbaren Dachbodentreppen sind in der Regel durch eine Öffnung in der Decke bzw. dem Dachboden hindurch schwenkbar und in einem eingeklappten Zustand oberhalb der Öffnung angeordnet. 59 Diese bekannten Dachbodentreppen sind, wie das Streitpatent in Abs. [0003] ausführt, in der Regel mittels herkömmlicher Scharniere, wie sie von herkömmlichen Dachbodenluken bekannt sind, an der Öffnung schwenkbar befestigt. 60 Zur Montage von aus dem Stand der Technik bekannten Bodenabschlussvorrichtungen erläutert das Streitpatent, dass diese auf eine von zwei Weisen erfolgt: Gemäß einer ersten Alternative wird die Bodenabschlussvorrichtung vollständig vormontiert und sodann im Ganzen an der Decke montiert, insbesondere mit einem Abschnitt der Öffnung verschraubt. Hinsichtlich dieser Montageart sieht es das Streitpatent als nachteilig, dass das Gewicht der Bodenabschlussvorrichtung eher hoch ist und von einer einzelnen Person nicht ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann. Zudem verhindern in vielen Ländern Arbeitsschutzvorgaben diese Art der Montage. Eine zweite Möglichkeit wird dahingehend beschrieben, die Abschlussvorrichtung nicht vorzumontieren, sondern zunächst den Befestigungsabschnitt vorzubereiten, dann das Scharnier und den Lukendeckel anzubringen, und erst zum Schluss die mit der Bodenabschlussvorrichtung auf und ab bewegte Treppe zu montieren. Als nachteilig hieran sieht das Streitpatent die Anzahl der Arbeitsschritte und der damit einhergehende Zeitaufwand bei der Montage (Abs. [0004]). 61 Das Streitpatent erachtet es ferner als nachteilig bei herkömmlichen Bodenabschlussvorrichtungen mit herkömmlichen Scharnieren und herkömmlichen Lukendeckeln, dass solche Scharniere meist aus Metall ausgeführt und häufig, wenn auch kleine, Spalte aufweisen, wodurch die Wärmeisolationsfähigkeit eines herkömmlichen Lukendeckels negativ beeinflusst wird (Abs. [0005]). 62 Das Streitpatent nimmt zur Erläuterung des Standes der Technik Bezug auf die DE 28 30 317 A1, welche eine ausschwenkbare Bodentreppe offenbart, die an einer Treppenplatte ausziehbar und einschiebbar befestigt ist. Die Treppenplatte ist mit einer Kante an einem in die Öffnung einer Raumdecke eingebauten Rahmen gelenkig gelagert. Die Treppenplatte ist aus zwei äußeren, tragenden, ebenen Schichten in Form von Holzspanplatten und einer inneren, wärmedämmenden Schicht aufgebaut (Abs. [0006]). Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 der DE 28 30 317 A1 (D3), welche einen Längsschnitt durch die in die Öffnung einer Raumdecke eingebaute Bodentreppe mit Treppenplatte zeigt. 28 63 Die JP H09 328982 A, auf welche das Streitpatent zur Erläuterung des Standes der Technik ferner Bezug nimmt, offenbart eine Dachbodentreppe, bei der die Treppe an dem tragend ausgebildeten Lukendeckel befestigt ist. Der Lukendeckel ist über ein Scharnier und einen Befestigungsabschnitt an einem Rahmen befestigt (Abs. [0007]. Gezeigt ist nachfolgend eine Ausgestaltung der Dachbodentreppe nebst Scharnier in den Figuren 1 und 2. 64 Die DE 26 05 596 A1 zeigt eine Vorrichtung zum Zusammenlegen und Entfalten einer einziehbaren Treppe in Verbindung mit einer Kippklappe als Zugang zu einem höher 29 liegenden Wohnraum, wie Dachstuhl oder Dachboden. Ferner sind Einrichtungen zum Zusammenlegen und Entfalten vorgesehen (Abs. [0008]). Die AT 004 864 U1, auf welche das Streitpatent ferner Bezug nimmt, offenbart eine Dachbodentreppe mit einem tragenden Lukenrahmen, an dem sowohl ein Lukendeckel wie auch eine klappbare Klappstiege angelenkt sind. Ein Stellantrieb für die Klappbewegung ist zusätzlich vorgesehen. 65 Das Streitpatent beschreibt es als Aufgabe der Erfindung, eine Dachbodentreppe anzugeben, welche bezüglich mindestens eines der genannten Probleme verbessert ist (Abs. [0010]). 66 Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 eine Dachbodentreppe mit folgenden Merkmalen vor (Abs. [0011]): 1.1 Dachbodentreppe (1), welche dazu eingerichtet ist, in einer Öffnung einer Raumdecke angeordnet zu werden und diese als Bodenabschlussvorrichtung zu verschließen, 1.2 mit einem Rahmen (10) zum Einsetzen in die Öffnung, welcher dazu eingerichtet ist, in der Öffnung angeordnet zu werden, 1.3 einem Befestigungsabschnitt (4), 1.4 einem Lukendeckel (6), 1.5 und einer mit einem oberen Ende schwenkbar an dem Inneren des Rahmens (10) befestigten mehrteilig klappbaren Treppe (2), 1.6 wobei der Rahmen (10) tragend ausgebildet ist, 1.7 und wobei der Lukendeckel (6) kein tragendes Element ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.8 der Befestigungsabschnitt (4) an dem Rahmen (10) angeordnet ist, 1.9 und der Lukendeckel mittels eines Scharniers (8) schwenkbar mit dem Befestigungsabschnitt verbunden ist, 1.10 und dass der Lukendeckel (6) im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial (24) gebildet 1.11 und im Wesentlichen einteilig ist, 1.12 wobei der Lukendeckel (6) aus einem Schaumkern gebildet ist, 1.13a welcher einen Isolationsschaum aufweist oder 1.13b aus einem Isolierschaum gebildet ist 1.14 und an seiner Außenfläche eine Verschalung oder eine Laminierung aufweist. II. 1. Auslegungsgrundsätze 67 Gemäß Art 69 EPÜ i. V. m. Artikel 1 des Protokolls über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung 30 eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt (Berufungsgericht, UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 23.02.2024; UPC_CoA_1/2024, Anordnung v. 13.05.2024; UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024; UPC_CoA_382/2024, Anordnung v. 14.02.2025; Zentralkammer München, UPC_CFI_1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024; Lokalkammer Paris, UPC_CFI_230/2023, Entscheidung v. 04.07.2024; Lokalkammer München, UPC_CFI_233/2023, Entscheidung v. 31.07.2024; Lokalkammer Hamburg, UPC_CFI_54/2023, Entscheidung v. 26.08.2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_363/2023, Entscheidung v. 10.10.2024; Zentralkammer Paris, Entscheidung v. 05.11.2024, UPC_CFI_309/2023; Lokalkammer Mannheim, UPC_CFI_340/2023, Entscheidung v. 31.01.2025; Lokalkammer Hamburg, UPC_CFI_58/2024, Entscheidung v. 19.02.2025). Patentansprüche und die sie erläuternde Beschreibung sowie Zeichnungen sind als sinnvolles Ganzes zu interpretieren. 68 Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Bei Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents. Das ergibt sich aus der Funktion der Patentansprüche, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen dazu dienen, den Schutzbereich des Patents nach Art. 69 EPÜ und damit die Rechte des Patentinhabers in den benannten Vertragsstaaten nach Art. 64 EPÜ unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Patentierbarkeit nach den Art. 52 bis 57 EPÜ festzulegen (Berufungsgericht, UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, UPC_CoA_1/2024, Anordnung v. 13.05.2024; UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024; UPC_CoA_382/2024, Anordnung v. 14.02.2025; Lokalkammer München, UPC_CFI_443/2024, Entscheidung v. 25.11.2024). 69 Die Fachperson legt ein Merkmal eines Patentanspruchs immer im Lichte des gesamten Anspruchs aus (Berufungsgericht, UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, UPC_CoA_1/2024, Anordnung v. 13.05.2024, UPC_CoA_297/2024 Anordnung v. 03.12.2024, UPC_CoA_768/2024, Anordnung v. 30.04.2025; Zentralkammer München, UPC_CFI_1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024; Lokalkammer München, UPC_CFI_443/2024, Entscheidung v. 25.11.2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_355/2023, Entscheidung v. 28.01.2025). Aus der Funktion des einzelnen Merkmals im Kontext des gesamten Patentanspruchs wird die Fachperson ableiten, welche technische Funktion dem Merkmal einzeln und in seiner 31 Gesamtheit zukommt. Im Hinblick auf die in einer Patentschrift verwendeten Begrifflichkeiten kann dies dazu führen, dass die Fachperson einem verwendeten Begriff eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung beimisst. Die Patentschrift kann Begriffe eigenständig definieren und stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (Zentralkammer München, UPC_CFI_1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024; Zentralkammer Paris, UPC_CFI_309/2023, Entscheidung v. 05.11.2024). 70 Der Sinngehalt eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, wobei ein Unteranspruch in der Regel lediglich die Möglichkeit einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung des Hauptanspruchs zeigt (Lokalkammer München, Anordnung v. 25.11.2024, UPC_CFI_443/2024). Ausführungsbeispiele schränken einen weitergehenden Anspruch grundsätzlich nicht ein (Berufungsgericht, UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024; UPC_CoA_8/2024, Anordnung v. 13.05.2024; UPC_CoA_523/2024, Anordnung v. 03.03.2025). 71 Ausgehend vom Streit der Parteien bedeutet dies vorliegend Folgendes: 2. Merkmalsauslegung 72 Merkmal 1.5 stellt eine mit einem oberen Ende schwenkbar an dem Inneren des Rahmens befestigten mehrteilig klappbaren Treppe unter Schutz. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet klappbar, dass etwas so beschaffen ist, dass es auseinandergeklappt werden kann, dass es faltbar ist. Eine Faltbarkeit setzt voraus, dass der Gegenstand, der klappbar sein soll, aus einzelnen Vorrichtungsbestandteilen besteht, die (zueinander) geklappt werden können. Einem entsprechenden Verständnis unterliegt auch das Streitpatent. 73 Zu diesem Verständnis gelangt die Fachperson – ein Maschinenbauingenieur (Abschluss Diplom (FH) oder Bachelor) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Dachbodentreppen – mangels weitergehender Angaben in der allgemeinen Beschreibung durch die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausführungsformen in den Figuren 2 und 3, welche eingangs wiedergegeben wurden. Die Scharniere zwischen den Treppensegmenten sind so angeordnet, dass das mittlere Treppensegment nach oben auf das obere Treppensegment und das untere Treppensegment nach unten auf das mittlere Treppensegment geklappt werden kann, um die Treppe einzuklappen und zu verstauen (vgl. Figur 3). 74 Bestätigung findet die Fachperson beim Studium der einleitenden Erläuterung des Standes der Technik. In Abs. [0002] ist von „zumeist klappbar“ in Bezug auf Dachbodentreppen die Rede, in Abs. [0006] von einer ausschwenkbaren Bodentreppe, welche an einer Treppenplatte ausziehbar und einschiebbar befestigt ist. Abs. [0008] spricht ferner von einer „Vorrichtung zum Zusammenlegen und Entfalten einer einziehbaren Treppe“. Insoweit wird im Stand der Technik, auf welchen das 32 Streitpatent zur Erläuterung des Hintergrundes der technischen Lehre Bezug nimmt, auch auf einschiebbare Treppen Bezug genommen. Bereits anhand der unterschiedlichen Wortwahl „mehrteilig klappbar“ gegenüber „einschiebbar“ wird verdeutlicht, dass das Streitpatent hierunter unterschiedliche Ausgestaltungen versteht. Denn ansonsten bedürfte es keiner sprachlichen Differenzierung, insoweit hätte lediglich auf Dachbodentreppen Bezug genommen werden können. Indem allerdings das Streitpatent im Anspruch und auch in bevorzugten Ausführungsbeispielen auf mehrteilig klappbare Treppen Bezug nimmt, wird deutlich, dass lediglich diese dem Schutzbereich des Streitpatentes unterliegen. Zwar mag es unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten keinen Unterschied machen, ob eine entsprechende Treppe klappbar oder schiebbar ist. Allerdings dürfen sich technisch- funktionale Erwägungen nicht über räumlich-körperlich definierte Merkmale hinwegsetzen. Treppen, bei denen zwar Gelenke zueinander klappbar sind, aber nicht Treppenteile, sind vom Anspruch daher nicht mitumfasst. 75 Die weiter im Streit stehenden Merkmale 1.6 und 1.7 sehen vor, dass der Rahmen tragend ausgebildet ist, wobei der Lukendeckel kein tragendes Element ist. Mit den beiden Merkmalen wird deutlich gemacht, welcher Vorrichtungsbestandteil der Dachbodentreppe die maßgebliche Last aufnehmen soll, nämlich der Rahmen im Gegensatz zum Lukendeckel. Der Rahmen trägt damit anspruchsgemäß eine mehrteilig klappbare Treppe, die mit einem oberen Ende schwenkbar an dem Inneren des Rahmens befestigt ist (Merkmal 1.5), sowie den Lukendeckel (Merkmale 1.8 und 1.9). 76 Für die Fachperson ergibt sich damit, dass im Gegensatz zu Dachbodentreppen aus dem vom Streitpatent geschilderten Stand der Technik (siehe unter anderem DE 28 30 317 A1 und JP H09 328982 A) nicht der Lukendeckel die tragende Last bei der Benutzung z.B. durch eine benutzende Person aufnehmen soll, sondern der Rahmen, an welchem sowohl die Treppe wie auch der Lukendeckel mittels eines Scharniers mit dem Befestigungsabschnitt verbunden sind. Der Befestigungsabschnitt ist wiederum an dem Rahmen angeordnet. 77 Dass der Lukendeckel kein tragendes Element ist, bedeutet allerdings nicht, dass er keinerlei Last aufnehmen darf. Geringere Lasten als die Hauptlast durch beispielsweise eine aufsteigende Person darf der Lukendeckel tragen. Dies wird bereits deutlich durch die Formulierung „kein tragendes Element“. Danach darf der Lukendeckel nicht das tragende Element sein, die Übernahme gewisser untergeordneter Lasten wird hierdurch allerdings nicht ausgeschlossen. Entsprechendes machen die Figuren 1, 2, 11 (oben) und 17 deutlich, die ein am Lukendeckel gelenkig befestigtes Bauteil 20 zeigen, das in Verbindung mit der Leiter steht. Demnach wirken trotz des – in den Figuren 1, 2, 17 ersichtlichen – Federzugmechanismus mit Knickhebeln (Bezugszeichen 18 a/b) zur 33 Gewichtsentlastung beim Heben der Treppe noch weitere Kräfte auf den Deckel. Entsprechendes wird auch in Abs. [0014] beschrieben: „Zwar fällt das Eigengewicht der Dachbodentreppe aufgrund der Unterstützung durch einen Federzugmechanismus nicht in vollem Umfang auf, dennoch ist das Handling und die Benutzung einer erfindungsgemäßen Dachbodentreppe durch das geringe Gewicht vereinfacht.“ 78 Die Ansicht der Klägerin, es sei per se offen, ob die in der Figur 17 dargestellte Ausführungsform anspruchsgemäß im Sinne des Merkmals 1.7 sei, überzeugt nicht. Die Klägerin meint insoweit, dass Fig. 17 nur zur Darstellung der Funktionsweise einer Doppeldichtung an der Bodenabschlussvorrichtung diene. Für diese Auslegung findet sich jedoch weder ein Beleg in dem zur Figur gehörenden Beschreibungsabsatz Abs. [0059] noch im Abs. [0031], der angibt, dass die Figur 17 eine weitere Darstellung der erfindungsgemäßen als Dachbodentreppe ausgebildete Bodenabschlussvorrichtung mit Doppeldichtung zeigt. 79 Damit beschränkt das Merkmal 1.7 den dort als nicht-tragend angegebenen Lukendeckel nur im Rahmen des Merkmals 1.5, nämlich dass das obere Ende der mehrteilig klappbaren Treppe nicht an der Lukenklappe befestigt sein darf (sondern am Rahmen, vgl. Merkmal 1.5). Da das andere Ende der Treppe am Boden aufliegt, liegen die Betriebslasten dort und am oberen Ende auf. Abstützkräfte durch Betriebslasten (Aufstieg einer Person) dürfen also nicht durch den Lukendeckel abgefangen werden. 80 Ein anspruchsgemäßer Lukendeckel kann also weitere Lasten aufnehmen, wie die Zug- und die Drucklast beim Herunter- und Hinaufklappen des Deckels zusammen mit der angelenkten Leiter, mithin Lasten wie diese zur Betätigung der Leiter zum Öffnen und Schließen notwendig sind. Der Lukendeckel kann daher neben seinem Eigengewicht auch das Gewicht anderer Bauteile aufnehmen, wenn auch in deutlich geringeren Umfang als der Rahmen. Dies ist gerade dadurch gewährleistet, dass der Lukendeckel am Rahmen befestigt wird, ebenso wie die mehrteilig klappbare Treppe. Wenn auf die ausgeklappte Treppe Betätigungslasten ausgeübt werden, werden diese ganz überwiegend über den Rahmen aufgenommen und nicht den Lukendeckel. 81 Nach Merkmal 1.9 ist der Lukendeckel mittels eines Scharniers schwenkbar mit dem Befestigungsabschnitt verbunden. Zur näheren Ausgestaltung des Scharniers macht der Anspruch keine Angaben; mittels dieses soll lediglich der Lukendeckel schwenkbar mit dem Befestigungsabschnitt verbunden werden. Durch welche Ausgestaltung eines Scharniers – ein- oder mehrgelenkig – dies erfolgt, stellt das Streitpatent in das Belieben der Fachperson. Lediglich in den Unteransprüchen werden nähere Angaben gemacht. Dementsprechend ist in Unteranspruch 3 vorgesehen, dass das Scharnier (8) einen ersten (30) und einen zweiten (32) Schenkel und einen zwischen den Schenkeln (30, 32) angeordneten flexiblen Abschnitt (34) aufweist, sodass der erste 34 Schenkel (30) schwenkbar mit dem zweiten Schenkel (32) verbunden ist. Entsprechendes ist in Abs. [0018] beschrieben. Auch Unteransprüche 2 und 11 und die entsprechenden Beschreibungsstellen erläutern das Scharnier und dessen Funktion näher. Hierbei handelt es sich allerdings um besondere Ausführungsformen, die Gegenstand von Unteransprüche sind; auf eine solche Ausgestaltung ist der breiter gefasste Hauptanspruch nicht beschränkt. 82 Insofern gibt der Anspruch keinen Anhaltspunkt für das Verständnis der Beklagten, dass es sich bei dem Scharnier um ein Gelenk mit zwei Schenkeln und einem dazwischenliegenden Achsabschnitt handelt, wobei sich die beiden Schenkel um eine ortsfeste, in dem Achsabschnitt liegende Achse drehen sowie Lukendeckel und Befestigungsabschnitt an jeweils einem Schenkel des Gelenks anliegen und der Achsabschnitt des Gelenks den verbleibenden Spalt zwischen Lukendeckel und Befestigungsabschnitt schließt. Entsprechende Vorgaben macht das Streitpatent nicht. Die Beklagten meinen, dies aus einem vom Streitpatent zur Erläuterung des Standes der Technik herangezogenen Stand der Technik, die JP H09 328982A, von welcher eine zeichnerische Darstellung des Gelenks einleitend wiedergegeben wurde, begründen zu können. Das im Stand der Technik genannte Verständnis steht allerdings nicht im Einklang mit dem breiter gefassten Anspruchswortlaut und der Beschreibung, die zur Ausgestaltung des Scharniers in ihrer allgemeinen Beschreibung keine konkreten Angaben macht. Anhaltspunkte dafür, dass das Streitpatent lediglich eine Ausgestaltung des Scharniers wie in dem genannten Stand der Technik als vom Gegenstand der Erfindung umfasst sieht, bestehen nicht. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass das Streitpatent in der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausführungsformen keinen Hinweis auf gerade eine solche Ausgestaltung gibt. 83 Soweit die Beklagten geltend machen, dass der Anspruch darauf beschränkt sei, dass Lukendeckel und Befestigungsabschnitt an einem Schenkel des Gelenks anliegen und der Achsabschnitt des Gelenks den verbleibenden Spalt zwischen Lukendeckel und Befestigungsabschnitt schließt, findet sich hierfür im Anspruch keine Unterstützung. Unter technisch-funktionalen Aspekten mag es sinnvoll sein, den Spalt zwischen Lukendeckel und Befestigungsabschnitt zu schließen, um eine ausreichende Isolation zu erzielen. Da der Anspruch allerdings zur Ausgestaltung des Scharniers keine konkreten Angaben macht, ist es in das Belieben der Fachperson gestellt, wie dies bewerkstelligt werden kann. Dass ein Spaltschluss ausschließlich durch die von den Beklagten beschriebene Scharnierausgestaltung erfolgen kann, behaupten selbst diese nicht. 84 Die Merkmale 1.10 bis 1.14 beschreiben die Ausgestaltung des Lukendeckels näher. Danach ist dieser im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet und im Wesentlichen einteilig, wobei der Lukendeckel aus einem Schaumkern gebildet ist, welcher einen Isolationsschaum aufweist oder aus einem Isolierschaum gebildet ist und an seiner Außenfläche eine Verschalung oder eine Laminierung 35 aufweist. Das Streitpatent stellt damit eine Ausgestaltung unter Schutz, bei der der Lukendeckel ganz maßgeblich aus einem Schaumkern gebildet ist und an seiner Außenfläche lediglich eine Verschalung oder eine Laminierung aufweist. Damit wird erreicht, dass der Lukendeckel im Gegensatz zu Ausgestaltungen, die nicht im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Schaumkern bestehen, ein geringeres Gewicht aufweist, so dass die Montage, insbesondere durch nur eine Person, erheblich erleichtert wird. Der Deckel wird maßgeblich aus dem Dämmmaterial gebildet und nur zu dessen Schutz, sei es aus ästhetischen Gründen oder sei zur Vermeidung von Formveränderungen, wird eine Laminierung oder Verschalung verwendet. Hierdurch kann auf einen gewichtsverursachenden Rahmen bzw. Platten verzichtet werden. 85 Entsprechendes wird in Abs. [0012] beschrieben, wo es heißt: „(…) So wird erfindungsgemäß eine wesentlich verbesserte wärmedämmende Isolationseigenschaft einer erfindungsgemäßen Dachbodentreppe erreicht. Lukendeckel, welche im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet sind [,] weisen ein sehr geringes Gewicht auf, wodurch die Montage einer erfindungsgemäßen Bodenabschlussvorrichtung wesentlich erleichtert wird. Weist der Deckel ein geringes Gewicht auf, ist das Ausrichten sowie das Befestigen des Lukendeckels an einem Befestigungsabschnitt von einer Person durchführbar. (…)“ 86 In Abs. [0013] wird hierzu ferner ausgeführt: „Erfindungsgemäß ist der Lukendeckel im Wesentlichen einteilig ausgebildet. So ist die Fertigung eines solchen Lukendeckels wesentlich vereinfacht, und der Lukendeckel weist eine gleichmäßige und gute Wärmeisolationskraft auf. Erfindungsgemäß wird bei einem solchen Lukendeckel kein Rahmen vorgesehen, wie beispielsweise ein Holz- oder Metallrahmen. Jedoch weist der Lukendeckel eine Verschalung, eine Laminierung oder ähnliches an seiner Außenfläche auf. So werden der optische Eindruck sowie die Flächenbündigkeit vorteilhaft weitergebildet. Der Lukendeckel ist aus einem Schaumkern gebildet, welcher einen Isolationsschaum aufweist oder aus einem Isolierschaum gebildet ist, der gute wärmedämmende Eigenschaften hat. An seiner Außenfläche weist dieser Schaumkern eine dünne Kunststofflaminierung oder Verschalung auf, die Eintritt von Feuchtigkeit in den Schaumkern verhindert, den Schaumkern vor Beschädigungen schützt und ein verbessertes Aussehen bereitstellt (…).“ 87 Die Fachperson erkennt, dass maßgeblich für die Frage, ob der Lukendeckel im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet ist, nicht entscheidend das absolute Gewicht des Lukendeckels ist. Denn durch die Verwendung von wärmedämmenden Isolationsmaterial als maßgeblichen Bestandteil, wird das Gewicht des Lukendeckels automatisch erheblich vermindert. Die Laminierung oder Verschalung bildet gewichtsmäßig dann nur einen untergeordneten Beitrag im Gegensatz zu einem Rahmen aus Holz oder Metall. Gleichermaßen kommt es auch nicht auf die absolute Dicke des Isolationsmaterials an. Maßgeblich ist, wie ausgeführt, dass das Isolationsmaterial den wesentlichen Bestandteil des 36 Lukendeckels bildet und die Laminierung/Verschalung den untergeordneten Bestandteil darstellt. 88 Eine Laminierung ist nach üblichem Verständnis eine mit dem Grundmaterial, hier Schaumkern, verklebte dünne Deckschicht. Diese ist nicht auf Kunststoff beschränkt, auch Holz etc. ist möglich. Eine Verschalung eines "im Wesentlichen einteilig ausgebildeten" Lukendeckels (Abs. [0042]) ist in den Ausführungsbeispielen aufgezeigt, z.B. in der Ausführung nach Fig. 6 mit zwei Verschalungselementen 26a und 26 b auf der Ober- bzw. Unterseite des Lukendeckels 6. C. Widerklagen auf Nichtigerklärung 89 Die Nichtigkeitswiderklage hat keinen Erfolg. Das Streitpatent ist in seiner eingetragenen Fassung rechtsbeständig. Auf die hilfsweise gestellten Anträge auf Änderung des Streitpatents kommt es daher nicht an. I. Unzulässige Erweiterung 90 Der von den Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Erweiterung bleibt ohne Erfolg. 1. Grundsätze 91 Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ sieht vor, dass ein europäisches Patent mit Wirkung für einen Vertragsstaat für nichtig erklärt werden kann, wenn der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent aufgrund einer Teilanmeldung erteilt wurde, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. 123 Abs. 2 EPÜ). Um festzustellen, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, ist zu ermitteln, was die Fachperson unter Verwendung ihres allgemeinen Fachwissens und objektiv betrachtet zum Zeitpunkt der Anmeldung aus der gesamten eingereichten Anmeldung unmittelbar und eindeutig ableitet, wobei ein implizit offenbarter Gegenstand, d. h. ein Gegenstand, der sich eindeutig und unmissverständlich aus dem ausdrücklich Genannten ergibt, ebenfalls als Teil des Inhalts zu betrachten ist. (Berufungsgericht, UPC_CoA_764/2024, Entscheidung v. 02.10.2025; UPC_CoA_382/2024, Anordnung v. 14.02.2025; Lokalkammer Den Haag, UPC_CFI_131/2024, Anordnung v. 19.06.2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_363/2023, Entscheidung v. 10.10.2024; Zentralkammer Paris, UPC_CFI_316/2023, Entscheidung v. 17.01.2025: Lokalkammer Mannheim, UPC_CFI_471/2023, Entscheidung v. 06.06.2025; Lokalkammer Hamburg, UPC_CFI_173/2024 und 424/2024, Entscheidung v. 10.07.2025; Lokalkammer München, UPC_CFI_248/2024, Entscheidung v. 22.08.2025). 37 2. Anwendung 92 Ausgehend hiervon ist eine unzulässige Erweiterung des Anspruchs 1 des Streitpatentes nicht gegeben. Der Gegenstand von Anspruch 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung der Patentanmeldung 11182176.5 (Anlage A 2, nachfolgend A 2 oder Anlage A 2) hinaus. 93 Die Beklagten sind der Ansicht, dass Merkmale, die im Zusammenhang mit den hinzugefügten Merkmalen 1.12, 1.13 und 1.14 offenbart waren, nicht in den Anspruch aufgenommen worden seien. Im Anspruch sei die Formulierung, dass der Lukendeckel keinen Rahmen aufweise, nicht enthalten. In der ursprünglichen Anmeldung werde hingegen ausdrücklich beschrieben, dass der Lukendeckel keinen Rahmen aufweise. Auf Seite 9 Zeilen 19 bis 25 der A 2 heißt es wie folgt (Hervorhebung hinzugefügt): „Erfindungsgemäß wird bei einem solchen Lukendeckel kein Rahmen vorgesehen, wie beispielsweise ein Holz- oder Metallrahmen. Jedoch kann der Lukendeckel eine Verschalung, eine Laminierung oder ähnliches an seiner Außenfläche aufweisen. So werden der optische Eindruck sowie die Flächenbündigkeit vorteilhaft weitergebildet. Dieser Lukendeckel kann demnach beispielsweise aus einem Schaumkern gebildet sein, welcher einen Isolationsschaum aufweist oder aus einem Isolierschaum gebildet ist, der gute wärmedämmende Eigenschaften hat.“ 94 In der Nichtaufnahme der Formulierung „kein Rahmen“ ist keine unzulässige Erweiterung zu erkennen. Die Merkmale 1.12, 1.13 und 1.14 sehen vor, dass der Lukendeckel aus einem Schaumkern gebildet ist, welcher einen Isolationsschaum aufweist oder aus einem Isolationsschaum gebildet ist und an seiner Außenfläche eine Verschalung oder eine Laminierung aufweist. 95 Der Anspruch setzt allerdings im Merkmal 1.11 auch voraus, dass der Lukendeckel im Wesentlichen einteilig ausgestaltet ist. Dass in der im Wesentlichen einteiligen Ausgestaltung auch ein Rahmen umfasst sein könnte, ist nicht zu erkennen. Denn außer einer Verschalung oder Laminierung weist der Lukendeckel lediglich einen Schaumkern auf. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass durch die Nichtaufnahme des Negativmerkmals eines fehlenden Rahmens, eine unzulässige Erweiterung gegeben sein könnte. 96 Die Beklagten sind ferner der unzutreffenden Auffassung, dass eine Zwischenverallgemeinerung durch unzulässige Nichtaufnahme bezüglich der Merkmale des Befestigungsabschnitts in Kombination mit den Merkmalen 1.1 bis 1.4 vorliege. In der ursprünglichen Anmeldung sei die Anordnung des Befestigungsabschnitts im Zusammenhang mit dem inneren Abschnitt offenbart, was in den Merkmalen nicht der Fall sei. Auf Seite 13 Zeilen 13-19 der A 2 heißt es wie folgt: 38 „Die in den Figuren 1 und 2 gezeigte Bodenabschlussvorrichtung 1 weist einen Befestigungsabschnitt 4 auf, der gemäß diesem Ausführungsbeispiel an einem inneren Abschnitt eines Rahmens 10 angeordnet ist, welcher eingerichtet ist, in einer Öffnung, auch Luke genannt, einer Raumdecke oder Boden angeordnet zu werden (Raumdecke sowie Öffnung nicht dargestellt). Daneben weist die Bodenabschlussvorrichtung 1 einen Lukendeckel 6 auf, welcher mittels eines Scharniers 8 schwenkbar mit dem Befestigungsabschnitt 4 der BodenabschIussvorrichtung 1 verbunden ist.“ 97 In dieser Textstelle heißt es zwar ausdrücklich, dass der Befestigungsabschnitt an einem inneren Abschnitt des Rahmens angeordnet ist. Allerdings handelt es sich hierbei nur um ein Ausführungsbeispiel was durch die Bezugnahme auf die Figuren 1 und 2 bereits deutlich wird. 98 Demgegenüber wird auf Seite 5 Zeilen 24 ff. der A 2 allgemeiner ausgeführt: „Gemäß einer weiteren bevorzugten Ausführungsform weist die Bodenabschlussvorrichtung einen Rahmen zum Einsetzen der Öffnung auf, wobei der Befestigungsabschnitt und/oder die HaIteeinrichtung an dem Rahmen angeordnet sind“ 99 Hier wird generell eine Anordnung des Befestigungsabschnitts an dem Rahmen offenbart, so dass durch die allgemeine Formulierung in den Merkmalen 1.1 bis 1.4 keine unzulässige Erweiterung zu erkennen ist. Dem steht nicht die von den Beklagten angeführte Textzeile auf Seite 13 nebst der Figurenbeschreibung entgegen, da es sich hierbei lediglich um ein Ausführungsbeispiel handelt, mithin um ein Beispiel der auf Seite 5 allgemeiner beschriebenen technischen Lösung. 100 Die Beklagten sind im Zusammenhang mit den Merkmalen 1.6 und 1.7 der Auffassung, dass diese in vager und unkonkreter Form in den Anspruch 1 aufgenommen worden seien. Dies ist nicht der Fall. 101 Die Merkmale 1.6 und 1.7 sehen vor, dass der Rahmen tragend ausgebildet ist und der Lukendeckel kein tragendes Element ist. Dies ist auf Seite 6, Zeilen 3 bis 11 der A 2 offenbart: „Zudem ergibt sich als vorteilhaft, dass der Lukendeckel gemäß dieser Ausführungsform tatsächlich die ausschließliche Funktion eines Abdeck-Elements einnehmen kann. Die Tragfunktion und Verbindung des Befestigungsabschnitts und der Treppe mit der Öffnung übernimmt vollständig der Rahmen. Dies ist besonders deswegen vorteilhaft, weil der Deckel nachträglich einfach wechselbar ist, ohne dass die gesamte Treppe demontiert werden muss. Dies ermöglicht die nachträgliche Montage oder Reparatur von Dämmelementen. Alternativ ist der Lukendeckel aus einem Dämmmaterial ausgebildet. Dies wird erst dadurch ermöglicht, dass der Deckel kein tragendes Element mehr sein muss.“ 102 Danach ist nur der Rahmen das tragende Element, der Lukendeckel hat danach keine Tragfunktion. Die Beklagten meinen nun, dass in den Anspruch weitere Merkmale 39 aufzunehmen seien: Der Lukendeckel hat die ausschließliche Funktion eines Abdeckelements und der Rahmen übernimmt vollständig die Tragfunktion und Verbindung. 103 Entsprechendes folgt allerdings schon nach der Auslegung der Merkmale (siehe oben). Der Lukendeckel übernimmt danach keine maßgebliche Rolle bei der Aufnahme der Lasten bei Benutzung und dient der Wärmeisolation und Montageerleichterung. Einer weitergehenden Konkretisierung bedarf es nicht, da es sich hierbei nur um Vorteile bzw. Wirkungen der Erfindung handelt, welche regelmäßig nicht in den Anspruch aufzunehmen sind. 104 Auch eine unzulässige Erweiterung im Zusammenhang mit Merkmal 1.5, welches eine mit einem oberen Ende schwenkbar an dem Inneren des Rahmens befestigte mehrteilig klappbare Treppe vorsieht, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang sind die Beklagten der Auffassung, dass eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege durch Nichtaufnahme von Merkmalen der Treppe. Auf Seite 14 oben der A 2 ist insoweit ausgeführt. „Ferner ist gemäß Figuren 1 und 2 eine Treppe 2, welche über eine Vielzahl von Sprossen 3 verfügt, an der Bodenabschlussvorrichtung 1 angeordnet. Die Treppe 2 ist mehrteilig klappbar ausgebildet und mit einem oberen Ende schwenkbar an dem Inneren des Rahmens 10 befestigt. In einem zusammengeklappten Zustand (Figuren 3, 6) ist die Treppe 2 durch den Rahmen 10 hindurch schwenkbar, und der Lukendeckel 6 ist dann verschließbar.“ 105 Die dort genannten Merkmale der Treppe hätten nach Ansicht der Beklagten in den Anspruch aufgenommen werden müssen und zwar folgende: - die Treppe verfügt über eine Vielzahl von Sprossen - die Treppe ist durch den Rahmen hindurch schwenkbar - der Lukendeckel ist dann verschließbar. 106 Dabei übersehen die Beklagten, dass es sich bei der in Bezug genommenen Textstelle lediglich um ein Ausführungsbeispiel handelt. Grundsätzlich müssen nicht alle der dort gezeigten Merkmale in den Anspruch aufgenommen werden. Dies gilt nur dann, wenn sie für die Ausführung der Treppe wesentlich wären, was mit Bezug auf die Sprossen und die Schwenkbarkeit durch den Rahmen sowie die Verschließbarkeit nicht der Fall ist, da diese selbstverständlich und daher nicht erfindungswesentlich sind. II. Mangelnde Ausführbarkeit 107 Daran, dass die Erfindung gemäß Patentanspruch 1 so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann und damit die Voraussetzungen des Art. 83 EPÜ erfüllt werden, bestehen keine Zweifel. Um den dort aufgestellten Anforderungen zu genügen, muss der Gegenstand eines Patents auf der Grundlage 40 der Patentschrift in seiner Gesamtheit, einschließlich der Beispiele, unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns hinreichend offenbart sein. Auch wenn die Erfindung in der Patentschrift ausführbar offenbart sein muss, ist bei der Prüfung der ausreichenden Offenbarung auch das allgemeine Fachwissen zu berücksichtigen (LK Düsseldorf, UPC_CFI_355/2023, Entscheidung v. 28.01.2025; UPC_CFI_11/2024, Entscheidung v. 08.05.2025). Davon ausgehend vermag das Vorbringen der Beklagten die Ausführbarkeit der Erfindung nicht in Frage zu stellen. 1. 108 Die Beklagten machen geltend, dass aufgrund des Umstandes, dass in Merkmal 1.11 der Lukendeckel im Wesentlichen einteilig sei, ein offensichtlicher Widerspruch zu Merkmal 1.14, vorliege, wonach der Lukendeckel an seiner Außenfläche eine Verschalung oder eine Laminierung aufweise, also noch eine weitere Komponente beinhalte und daher nicht einteilig sei. 109 Entgegen den Ausführungen der Beklagten enthalten die Merkmale keine Widersprüche. Der Vorwurf, dass ein aus einem Schaumkern gebildeter Lukendeckel, der nach Merkmal 1.13 lediglich Isolationsschaum aufweisen müsse (also noch andere Bestandteile enthalten könne), sei nicht einteilig (Merkmal 1.11), verfängt nicht. Denn das Merkmal 1.11 fordert lediglich einen "im Wesentlichen einteiligen" Lukendeckel. Einteiligkeit des Lukendeckels bedeutet vorliegend, dass er eine Montageeinheit darstellt (siehe oben zur Auslegung). Miteingeschäumte Bestandteile beeinträchtigen die Einteiligkeit eines Lukendeckels entsprechend Merkmal 1.11 nicht. 2. 110 Auch der weitere Einwand, es liege fehlende Ausführbarkeit im Hinblick auf die Merkmale 1.6 (tragend) und 1.7 (kein tragendes Element) vor, ist nicht begründet. 111 Die Beklagten machen insoweit geltend, dass das Streitpatent keine Anweisung dahingehend enthalte, unter welcher Bedingung ein Bauteil als tragend bzw. als nicht tragend einzustufen ist; geschweige denn, wie dieses praktisch zu verwirklichen wäre. Der von der Klägerin auf Seite 18 der Klageschrift angesprochene Absatz [0024] helfe insofern nicht weiter, als dieser lediglich Vorteilsangaben aufliste, jedoch wiederum ohne eine Angabe, durch welche strukturellen Merkmale der jeweilige Vorteil oder Effekt erreicht werde. Eine fehlende tragende Funktion des Lukendeckels solle nach Auffassung der Klägerin bedeuten, „dass die Last der mehrteiligen Treppe nicht durch den Lukendeckel getragen wird, die Treppe also nicht am Lukendeckel verankert ist.“ Allerdings zeigten die bevorzugten Ausführungen nach den Fig. 2, 3 und 11 eine mechanische Kopplung der Treppe mit dem Lukendeckel, realisiert über die Gelenkarmverbindung 18a, 18b und den in der Treppe verankerten Verbindungsarm 20. Es sei bezeichnend für das Fehlen einer technisch nacharbeitbaren Lehre, dass gerade diejenigen Komponenten, die für das Verständnis des Merkmals "tragend" entscheidend sind, mit keinem Wort im Streitpatent erwähnt seien. Die Bezugszeichen 18a, 18b und 20 fänden sich ausschließlich in den Figuren. 41 112 Wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt, besagt Merkmal 1.7 entgegen der Ansicht der Beklagten nur, dass nicht der Lukendeckel die Betriebslast aufnehmen soll, sondern der Rahmen, an welchem die Treppe befestigt ist. Die Abgrenzung tragend/nichttragend bedeutet allerdings nicht, dass der Lukendeckel nicht auch die gefaltete Treppe im unbenutzten Zustand tragen kann, was durch Fig. 17 gezeigt wird. Insofern ist kein Widerspruch zu erkennen. III. Unwirksame Prioritätsbeanspruchung 113 Es kann nicht festgestellt werden, dass das Streitpatent die Priorität der Erstanmeldung DE 20 2011 001 576 (Anlage A 3, nachfolgend A 3 oder Anlage A 3) nicht wirksam in Anspruch nimmt. 1. Grundsatz 114 Gemäß Artikel 87 EPÜ genießt jedermann, der eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Gebrauchsmusterzertifikat vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. Dieses Recht kann gemäß Artikel 88 EPÜ in Anspruch genommen werden. Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung für die Bestimmung des Stands der Technik gilt (Art. 89 in Verbindung mit 54 Abs. 2 und 3 EPÜ). Der Begriff „derselben Erfindung“ in Artikel 87 EPÜ ist so auszulegen, dass eine beanspruchte Erfindung als dieselbe Erfindung wie die Erfindung in einer früheren Anmeldung anzusehen ist, wenn die Fachperson den Gegenstand des Anspruchs unter Verwendung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig aus der früheren Anmeldung als Ganzes ableiten kann (vgl. Zentralkammer München, UPC_CFI_1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024). Diese Norm entspricht dem Offenbarungsstandard für unzulässige Erweiterung, wie er vom Berufungsgericht in seiner Anordnung v. 14.02.2025 (UPC_CoA_382/2024) formuliert ist. Maßgebend ist, was die Fachperson unter Verwendung ihres allgemeinen Fachwissens und objektiv betrachtet zum Zeitpunkt der Anmeldung aus der gesamten eingereichten Anmeldung unmittelbar und eindeutig ableitet, wobei ein implizit offenbarter Gegenstand, d. h. ein Gegenstand, der sich eindeutig und unmissverständlich aus dem ausdrücklich Genannten ergibt, ebenfalls als Teil des Inhalts zu betrachten ist (Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_115/2024, Entscheidung v. 15.10.2025). 2. Anwendung 42 115 Das Gericht teilt die Ansicht der Beklagten, dass der Gegenstand der Erfindung nach dem Streitpatent nicht unmittelbar und eindeutig aus der früheren Anmeldung A 3 als Ganzes abgeleitet werden könne, nicht. 116 Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Merkmale 1.6 und 1.7 im Prioritätsdokument offenbart. Zwar sind die Merkmale in A 3 an keiner Stelle wörtlich vorhanden. Allerdings lassen sich diese der Beschreibung unmittelbar und eindeutig entnehmen. In Abs. [0036] ist formuliert, dass die Treppe an dem Inneren des Rahmens befestigt ist. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass diese damit tragend ausgestaltet ist. Auch ist in den Fig. 1 und 2 gezeigt, dass die Treppe am Rahmen ausgebildet ist. Insbesondere Figur 1 zeigt, dass die Treppe im ausgeklappten Zustand die Betriebslast übernimmt und insofern der Rahmen tragend ausgebildet ist, da an ihm die Treppe befestigt ist. Dadurch, dass der Rahmen die Betriebslast übernimmt, folgt gleichermaßen, dass der Lukendeckel kein tragendes Element ist. Denn auch dieser ist am Rahmen befestigt, über einen Befestigungsabschnitt, der wiederum am Rahmen befestigt ist (vgl. Abs. [0035], [0037]). Entsprechendes hat die Klägerin farblich hervorgehoben in den Figuren 1 und 2 der A 3, welche den Figuren der Streitpatentschrift entsprechen, deutlich gemacht. 117 Daraus wird ersichtlich, dass die Treppe über bewegliche Hebelarme 18b, die am oberen Treppensegment angebracht sind, über einen weiteren Befestigungspunkt an dem Rahmen angebracht ist. Der Lukendeckel ist mittels des Scharniers 8 schwenkbar an dem Rahmen befestigt und wird in der Schließstellung zusätzlich durch die Halteeinrichtungen 14, 15 am Rahmen fixiert. Mittels der Befestigung der Treppe und des Lukendeckels an dem Rahmen werden die von der Treppe und dem 43 Lukendeckel aufgenommenen Lasten an den Rahmen abgegeben. Da der Lukendeckel allerdings – ebenso wie die Treppe – am Rahmen befestigt wird, nimmt dieser jedenfalls keine wesentlichen Betriebslasten bei Benutzung der Treppe auf und ist somit kein tragendes Element. 118 Mithin kann die Fachperson die Merkmale 1.6 und 1.7 der Prioritätsschrift unmittelbar und eindeutig entnehmen, auch wenn die Merkmale nicht explizit im Prioritätsdokument niedergelegt sind. 119 Entsprechendes vertreten letztlich auch die Beklagten, wenn sie in der Klageerwiderung auf Seite 79 ausführen: „Zusätzlich kann der zuständige Fachmann aber auch die Merkmale M1.6 und M1.7 aus dem Gesamtinhalt der A3 erkennen. Die Figuren zeigen, dass die Treppe am Rahmen befestigt ist, und dass an dem wiederum am Rahmen befestigten Lukendeckel keine weitere Komponente aufgehängt ist.“ IV. Neuheit 1. Grundsatz 120 Gemäß Art. 54 Abs. 1 EPÜ gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nicht zum Stand der Technik gehört eine technische Lehre, wenn sie in wenigstens einem der bekannten Merkmale von dem im Stand der Technik Vorhandenen abweicht. Im Stand der Technik vorweggenommen ist nur das, was sich für die Fachperson unmittelbar und eindeutig aus der jeweiligen Veröffentlichung oder Vorbenutzung ergibt (Berufungsgericht, UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024; UPC_CoA_382/2024, Anordnung v. 14.02.2025; Zentralkammer München, UPC_CFI_252/2023, Entscheidung v. 17.10.2024; Lokalkammer Hamburg, UPC_CFI_278/2023, Entscheidung v. 30.04.2025). Erkenntnisse, die eine Fachperson erst aufgrund weiterführender Überlegungen oder der Heranziehung weiterer Schriften oder Benutzungen gewinnt, sind nicht Stand der Technik (Lokalkammer Den Haag, UPC_CFI_239/2024, Entscheidung v. 22.11.2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_16/2024, Entscheidung v. 14.01.2025). Darlegungs- und beweisbelastet für Tatsachen betreffend die fehlende Gültigkeit eines Patents ist der Kläger eines Nichtigkeitsverfahrens (Berufungsgericht, UPC_CoA_335/2023 Anordnung v. 26.02.2024), vorliegend mithin die Beklagten des Verletzungsverfahrens und Klägerinnen der Nichtigkeitswiderklage. 2. Dokument A3 121 Das Streitpatent ist neu und erfinderisch gegenüber der Anlage A 3, dem Prioritätsdokument. Da Anspruch 1 des Streitpatentes die Priorität der A 3 wirksam in 44 Anspruch nimmt, kann die A 3 nicht gleichzeitig neuheitsschädlich sein, weil das Prioritätsdokument damit nicht zum Stand der Technik gehört. 3. Dokumente NK 22/NK 23 122 Das Streitpatent ist auch neu gegenüber der DE 20 2011 001 575 U1 (nachfolgend Anlage NK 22) und EP 2 476 813 A2 (nachfolgend Anlage NK 23), welche die Beklagten nach Ablauf der Frist zur Klageerwiderung und Nichtigkeitswiderklage mit separatem Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 eingereicht haben. 123 Bei der Erweiterung des Nichtigkeitsangriffs der Beklagten um die Anlagen NK 22 und 23 handelt es sich um eine Klageerweiterung im Sinne von R. 263 VerfO. Nach dieser Vorschrift kann eine Partei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beim Gericht die Zulassung einer Klageänderung oder Klageerweiterung einschließlich einer (Nichtigkeits-) Widerklage beantragen. In dem Antrag ist zu begründen, weshalb die Änderung oder Ergänzung nicht schon in dem ursprünglichen Schriftsatz enthalten war. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Zulassung abgelehnt, wenn die Partei, welche die Änderung beantragt, unter Berücksichtigung aller Umstände das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass (a) die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht früher vorgenommen werden konnte und (b) die Änderung die andere Partei in ihrer Verfahrensführung nicht unangemessen behindert. Beide Bedingungen müssen unabhängig voneinander erfüllt sein. Die Beweislast, dass sowohl die Anforderungen von R. 263 Abs. 1 VerfO als auch die Ausschlussgründe gemäß R. 263 Abs. 2 VerfO nicht erfüllt sind, liegt beim Antragsteller. Daher muss dieser erklären, warum die Änderung nicht in den ursprünglichen Schriftsätzen enthalten war. Ebenso muss das Gericht in der Lage sein, auf der Grundlage der Erklärung des Antragstellers über die in R. 263 Abs. 2 VerfO enthaltenen Ausschlusskriterien zu entscheiden (Lokalkammer München, UPC_CFI_114/2024, Anordnung v. 25.09.2024; UPC_CFI_483/2024, Anordnung v. 28.02.2025). 124 Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen Zweifel, ob der Vortrag der Beklagten die Zulassung dieser Erweiterung der Nichtigkeitswiderklage trotz der Verspätung rechtfertigt. Die Beklagten tragen insoweit vor, am 2. Dezember 2024 habe die Beklagte und Widerklägerin zu 4) die mitwirkenden Patentanwälte auf das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2011 001 575 U1 als Prioritätsdokument des Europäischen Patents EP 2 476 813 B1 hingewiesen und um Prüfung gebeten. Dabei habe sich die hohe Relevanz des deutschen Gebrauchsmusters ebenso wie dann der dem Europäischen Patent zugrunde liegenden Europäischen Patentanmeldung EP 2 476 813 A2 für den Rechtsbestand des Streitpatents gezeigt. Dieses Gebrauchsmuster und die Patentschrift seien zuvor unbeachtet geblieben. Nach der Zustellung der Verletzungsklage an die Widerklägerinnen haben die mitwirkenden Patentanwälte zwar durch zwei Recherchebüros umfangreiche Recherchearbeit anhand der üblichen Datenbanken nach relevantem Stand der Technik veranlasst. Von den über 2000 45 möglicherweise relevanten Dokumenten wurden von den Rechercheuren über 100 als relevant eingestuft, die entsprechend der technischen Zielrichtung in Listen der relevanten Treffer aufgeführt wurden. Das Gebrauchsmuster und die Patentschrift wurden von einem Recherchebüro nicht aufgefunden. Das andere Recherchebüro hat das Gebrauchsmuster und die Patentschrift nicht in den Listen der relevanten Treffer samt pdf-Dokumenten angegeben, sondern in einem Begleitschreiben als technische Hintergrundinformation betreffend den Teilaspekt der Materialwahl des Lukendeckels erwähnt. Der mit der Vorauswertung der Rechercheergebnisse betraute Patentingenieur hat die fehlende Aufführung innerhalb der Listen der relevanten Treffer und die Wertung als technische Hintergrundinformation als fehlende Relevanz verstanden. Den Patentanwälten selbst wurden diese Dokumente nicht zur weiteren Analyse vorgelegt. Erst durch den genannten Hinweis der Widerklägerin zu 4. vom 2. Dezember 2024 wurden diese auf diese Dokumente und deren hohe Relevanz aufmerksam gemacht. 125 Unabhängig von der Frage, ob das entsprechende Vorbringen der Beklagten die verspätete Zulassung rechtfertigt, verwundert jedenfalls das verspätete Auffinden der beiden Druckschriften, da diese aus dem Hause der Klägerin stammen. Insoweit hätte es doch nahegelegen, gerade Dokumente, die von der Klägerin stammen, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Sorgfaltswidriges Verhalten des Parteivertreters oder seiner Beauftragten ist der Partei wie eigenes Verhalten zuzurechnen, weil sich die Parteien ohnehin zwingend vor dem EPG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen, R. 8.1 VerfO (Lokalkammer Hamburg, UPC_CFI_58/2024, Anordnung v. 02.06.2025, zu R. 320 VerfO). 126 Letztlich kann allerdings eine Entscheidung über die Frage der Zulassung offenbleiben. Denn die Druckschriften der Anlagen NK 22 und NK 23 finden in der Sache keine Berücksichtigung. Die Anlage NK 22 wurde durch die Klägerin wie die A 3 am 14. Januar 2011 beim DPMA angemeldet. Sie wurde am 12. Mai 2011 eingetragen und am 16. Juni 2011 im Patentblatt bekannt gemacht. Die NK 23 wurde durch die Klägerin am 21. September 2011 unter Beanspruchung der Priorität von NK 22 beim Europäischen Patentamt angemeldet. Der maßgebliche Zeitrang von NK 23 ist deren Prioritätstag, demnach der Anmeldetag 14. Januar 2011 von NK 22. 127 Da das Streitpatent wirksam die Priorität der A 3 vom 14. Januar 2011 in Anspruch nimmt, bilden die Anlagen NK 22 und NK 23 mit jeweils gleichem Zeitrang keinen Stand der Technik. Denn die Anlagen NK 22 und NK 23 sind weder vor dem maßgeblichen Tag, hier dem Prioritätstag des Streitpatents, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, noch weisen sie einen älteren Zeitrang als das Patent auf. Ungeachtet der Frage einer etwaigen Verspätung der Einreichung durch die Beklagten bilden die NK 22 und NK 23 daher keinen relevanten Stand der Technik. 4. Offenkundige Vorbenutzung „Columbus“ (NK 4 und NK 5) 46 128 Der Gegenstand des Streitpatents ist neu gegenüber „Columbus“. 129 Gegenstand der behaupteten Vorbenutzung sind Treppen der Columbus-GmbH. Als Anlage NK 4 und NK 5 haben die Beklagten Kataloge mit der Bezeichnung „COLUMBUS-TREPPEN; Boden-Scherentreppen“ bzw. „COLUMBUS-TREPPEN; Scherentreppen“ übergeben, die auf Mai 2004 bzw. April 2007 datieren. Dabei nehmen die Beklagten insbesondere Bezug auf die Dachbodentreppe „Exklusiv“ (NK 4, Seite 3, 4; NK 5, Seite 1) und eine weitere Dachbodentreppe der NK 5 „Flachdachausstieg“ (NK 5, Seite 7). 130 Die Dachbodentreppe „Columbus Exklusiv“ ist wie folgt im Katalog (Seite 3 von NK 4) wiedergegeben (Bezifferung durch die Beklagten hinzugefügt): 47 131 Die Anbringung des Lukendeckels ist auf Seite 10 der NK 5 wiedergegeben (Bezifferung und Bezeichnung durch die Beklagten). 132 Eine beispielhafte Befestigung der Treppe am Rahmen ist auf Seite 7 der NK5 unter „Flachdachausstieg“ gezeigt. 133 Gemäß der Anlage NK 4, Seite 3 und 4 ist der Lukendeckel wie folgt charakterisiert: 48 134 Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Prospekte tatsächlich der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag zugänglich waren, wird jedenfalls das Merkmal 1.5, das eine mehrteilig klappbare Treppe vorsieht, nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Bei der Columbus-Treppe handelt es sich um eine Scherentreppe. Bei einer solchen handelt es sich, wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt, nicht um eine mehrteilig klappbare Treppe im Sinne des Streitpatentes. 135 Ferner bestehen Zweifel an Offenbarung des Merkmals 1.10, wonach der Lukendeckel im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet ist. Wie vorstehend im Rahmen der Auslegung ausgeführt, bedeutet dies, dass der maßgebliche Bestandteil des Lukendeckels aus einem Isolationsmaterial besteht und im Übrigen lediglich an seiner Außenfläche eine Verschalung oder Laminierung aufweist, welche unter dem Blickwinkel des Gewichts, einer einfachen Montage nicht entgegensteht. Dies dürfte bei einer Tischlerplatte mit 19 mm Dicke auf einer Seite 49 und einer fast gleich dicken Spanplatte auf der anderen Seite nicht der Fall sein. Auch zeigt der Ausschnitt des Lukendeckels, dass unter dem Blickwinkel der räumlichen Ausbreitung des Isolationsmaterials dieses bei der behaupteten Vorbenutzung nicht im Wesentlichen den Lukendeckel bildet. 136 Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsbestand des Streitpatents ausgehend von der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung „Columbus“ erstmalig wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit in Abrede gestellt und geltend gemacht haben, dass die Fachperson, vor die Aufgabe gestellt, eine leichtere Treppe zu entwickeln, vom Lukendeckel Holz entfernen und Isolationsmaterial hinzufügen würde, ist dieser Einwand ohne Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob ein solches Vorbringen den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag genügt, ist jedenfalls die Erhebung eines neuen Rechtsbestandeinwandes erstmalig in der mündlichen Verhandlung in diesem Fall, auch wenn dieser auf einem bereits im Verfahren befindlichen Dokument aufbaut. 137 R. 25 VerfO besagt, dass eine Widerklage auf Nichtigkeit unter anderem Folgendes enthalten muss: (b) einen oder mehrere Widerrufsgründe, die so weit wie möglich durch rechtliche Argumente gestützt werden sollten, und gegebenenfalls eine Erläuterung der vom Beklagten vorgeschlagenen Anspruchsauslegung; (c) eine Angabe der zugrunde gelegten Tatsachen; (d) die herangezogenen Beweise, sofern verfügbar, und einen Hinweis auf weitere Beweise, die zur Stützung vorgelegt werden. Dieser rechtliche Rahmen etabliert das „front loaded”-Verfahrenssystem, bei dem eine Partei verpflichtet ist, ihre Argumente und Beweise in ihrem ersten Schriftsatz konkret darzulegen. Der Grund für diese Bestimmungen liegt darin, sicherzustellen, dass die andere Partei Kenntnis von den Tatsachen und Gründen hat, auf denen die gegen sie erhobene Klage beruht, sowie von den verfügbaren Beweisen, damit die andere Partei eine angemessene Verteidigung vorbereiten kann und gleichzeitig das Verfahren beschleunigt wird. Dies würde untergraben, wenn es einem Widerkläger gestattet wäre, nach und nach neue Tatsachen, neue rechtliche Argumente oder neue Beweise in das Verfahren einzubringen (Zentralkammer Paris, UPC_CFI_311/2023, Anordnung v. 21.01.2025). 138 Folglich kann ein Widerkläger in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich keine neuen Gründe für die Nichtigkeit des angegriffenen Patents vorbringen oder neue Dokumente einführen, die als neuheitsschädlich oder überzeugende Ansatzpunkte für die Beurteilung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit angesehen werden (Lokalkammer Hamburg, UPC_CFI_278/2023, Entscheidung v. 30.04.2025; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_459/2023, Anordnung v. 07.03.2025; noch strenger: Zentralkammer Paris, UPC_CFI_308/2023, Anordnung v. 27.11.2024). Die Formulierung eines neuen Angriffs auf die erfinderische Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung ist als Änderung der Widerklage gemäß R. 263 VerfO anzusehen, die der Zulassung durch das Gericht bedürfte. Diese Änderung wird gemäß R. 263 (2)(a), (b) 50 VerfO vorliegend zurückgewiesen, da die Beklagten diesen Angriff spätestens in der Widerklageerwiderung mit der gebotenen Sorgfalt hätten vorbringen müssen (vgl. Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_459/2023, Anordnung v. 07.03.2025). 139 Auch gibt es unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens keinen Grund, mit einem Angriff auf die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 auf der Grundlage von NK 4 und NK 5 bis zur mündlichen Verhandlung zu warten, was der anderen Partei (und dem Gericht) die Vorbereitung unmöglich machte. 5. Offenkundige Vorbenutzung „Dolle alu-top“ (NK 6) 140 Der Gegenstand des Streitpatents ist auch neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung „Dolle alu-top“. 141 Die Gebr. DOLLE GmbH hat bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents Dachbodentreppen veröffentlicht. Als Nachweis der Offenkundigkeit sowie zur Beschreibung der technischen Merkmale solcher Dachbodentreppen haben die Beklagten als Anlage NK 6 den Katalog “Boden- und Scherentreppen; Kniestocktüren und Zubehör“ zur Gerichtsakte gereicht, der auf den 30. Oktober 2006 datiert ist. Eine Ausgestaltung der Treppe ist auf Seite 4 der NK 6 wie folgt wiedergegeben. Die Bezugszeichen wurden von den Beklagten eingefügt: 51 142 Auch hier wird lediglich eine Scherentreppe offenbart, so dass das Merkmal 1.5 nicht offenbart wird. 143 Gleichermaßen bestehen erheblich Zweifel an der Offenbarung des Merkmals 1.10. Der Lukendeckel ist wie folgt beschrieben (Anlage NK 6, Seite 4 und im Auszug der Webseite der Gebr. DOLLE GmbH vom 7. August 2007, Anlage E6): 52 144 Der Lukendeckel besteht damit aus einer Tischlerplatte mit PU-Schaum und einer Hartfaserplatte. Insgesamt ist damit nicht offenbart, dass der Lukendeckel im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet wäre. V. Erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 145 Das Streitpatent beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. 1. Grundsatz 146 Gemäß Art. 56 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Nach Auffassung der Rechtsprechung der Gerichte der ersten Instanz am EPG (vgl. Zentralkammer München, UPC_CFI_1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_363/2023, Entscheidung v. 10.10.2024; UPC_CFI_16/2024, Entscheidung v. 14.01.2025; UPC_CFI_50/2024, Entscheidung v. 08.03.2025), bedarf es im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit immer einer Beurteilung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände. Dabei ist ein objektiver Ansatz zu wählen. Die subjektiven Vorstellungen des Anmelders oder Erfinders sind unerheblich. Es ist nur relevant, was die beanspruchte Erfindung tatsächlich zum Stand der Technik beiträgt. Die erfinderische Tätigkeit ist aus der Sicht des Fachmanns auf der Grundlage des gesamten Standes der Technik einschließlich des allgemeinen Fachwissens zu beurteilen. Es ist davon auszugehen, dass der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt Zugang zum gesamten allgemein zugänglichen Stand der Technik hatte. Entscheidend ist, ob sich der beanspruchte Gegenstand so aus dem Stand der Technik ergibt, dass der Fachmann ihn aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten gefunden hätte, z.B. durch naheliegende Abwandlungen des bereits Bekannten. 53 147 Um zu beurteilen, ob eine beanspruchte Erfindung für einen Fachmann naheliegend war oder nicht, bedarf es zunächst der Bestimmung eines Ausgangspunktes im Stand der Technik. Es muss begründet werden, warum der Fachmann einen bestimmten Teil des Standes der Technik als realistischen Ausgangspunkt ansehen würde. Ein Ausgangspunkt ist realistisch, wenn seine Lehre für einen Fachmann von Interesse gewesen wäre, der zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents ein ähnliches Erzeugnis oder Verfahren wie das im Stand der Technik offenbarte zu entwickeln suchte, das also ein ähnliches Grundproblem wie die beanspruchte Erfindung hat (vgl. Berufungsgericht, UPC_CoA_335/2024, Anordnung v. 26.02.2024, unter „cc“ in der deutschen Originalfassung, „Für eine Fachperson, die sich zum Prioritätszeitpunkt des Verfügungspatents vor die Aufgabe gestellt sah, war [...] D 6 von Interesse“). Es kann mehrere realistische Ausgangspunkte geben, wobei es nicht notwendig ist, den „vielversprechendsten“ Ausgangspunkt zu bestimmen. Vergleicht man den beanspruchten Gegenstand nach Auslegung mit dem Stand der Technik, so stellt sich die Frage, ob es für den Fachmann naheliegend gewesen wäre, ausgehend von einer realistischen Offenbarung des Standes der Technik, in Anbetracht des zugrundeliegenden Problems zu der beanspruchten Lösung zu gelangen. Wenn es nicht naheliegend war, zu dieser Lösung zu gelangen, erfüllt der beanspruchte Gegenstand die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ. Im Allgemeinen ist eine beanspruchte Lösung naheliegend, wenn der Fachmann, ausgehend vom Stand der Technik, motiviert wäre (d.h. einen Anreiz hätte, siehe den CoA in NanoString v. 10x Genomics, S. 34), die beanspruchte Lösung in Betracht zu ziehen und als nächsten Schritt („nächster Schritt“, vgl. UPC_CoA_335/2024, Anordnung v. 26.02.2024) bei der Entwicklung des Standes der Technik umzusetzen. Andererseits kann es von Bedeutung sein, ob der Fachmann mit besonderen Schwierigkeiten bei der Durchführung des nächsten Schritts oder der nächsten Schritte gerechnet hätte. Je nach den Tatsachen und Umständen des Falles kann es zulässig sein, Offenbarungen aus dem Stand der Technik zu kombinieren. Eine technische Wirkung oder ein Vorteil, der durch den beanspruchten Gegenstand im Vergleich zum Stand der Technik erzielt wird, kann ein Hinweis auf erfinderische Tätigkeit sein. Ein Merkmal, das willkürlich aus mehreren Möglichkeiten ausgewählt wurde, kann im Allgemeinen nicht zur erfinderischen Tätigkeit beitragen. Eine rückschauende Betrachtung muss vermieden werden. Die Frage der erfinderischen Tätigkeit sollte nicht dadurch beantwortet werden, dass bei Kenntnis des patentierten Gegenstands oder der patentierten Lösung im Nachhinein nach (kombinierten) Offenbarungen des Stands der Technik gesucht wird, aus denen diese Lösung abgeleitet werden könnte. 2. Anwendung 148 Gemessen daran ist das Vorbringen der Beklagten nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit in Frage zu stellen. 54 a) Ausgangspunkt A 3 149 Die Heranziehung der A 3 als Ausgangspunkt kommt insgesamt nicht in Betracht. Bei der A 3 handelt es sich – wie vorstehend ausgeführt - nicht um Stand der Technik, da das Streitpatent die Priorität der A 3 wirksam in Anspruch nimmt. Insoweit kann eine Kombination der A 3 mit dem allgemeinen Fachwissen, mit der JP 2000-336920 A (Anlage NK 7), mit der FR 1,042,678 (Anlage NK 14) und mit NK 4 oder NK 6 die erfinderische Tätigkeit nicht in Zweifel ziehen. b) Ausgangspunkt offenkundige Vorbenutzung „Wippro GM-4 Isotec“ (Anlage NK 1) 150 Soweit die Beklagten das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Vorbenutzung „Wippro GM-4 Isotec“ (Anlage NK 1) zu begründen versuchen, ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die dort offenbarte Lösung mit dem weiteren genannten Stand der Technik zu kombinieren, um zu dem beanspruchten Gegenstand zu gelangen. 151 Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung nach NK 1 ist hinreichend nachgewiesen. Die Wipplinger GmbH & Co. KG hat bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents Dachbodentreppen auf den Markt gebracht. Als Nachweis der Offenkundigkeit sowie zur Beschreibung der technischen Merkmale solcher Dachbodentreppen wurden von den Beklagten als Anlagen NK 1 und NK 2 ein Katalog „Dachbodentreppen – sicher ist sicher“ sowie das österreichische Patent AT 504 484 B1 vorgelegt. Die Anlage E1i, ein Auszug aus „The Wayback Machine“, zeigt, dass der als PDF-Datei herunterladbare Prospekt (Anlage NK 1) am 17. August 2007 hinterlegt war. Die Anlage E1h zeigt die Händlerpreisliste „Dachbodentreppen 2009“. Das im selben Jahr am 29. März 2007 im Namen des Geschäftsführers der Ausstellerin, Herrn Robert Wipplinger, angemeldete Patent AT 504 484 B1 gemäß Anlage NK 2 betrifft – nach Ansicht der Beklagten – die auf der BAU 2007 ausgestellte Dachbodentreppe „Wippro GM-4 Isotec“ (NK 1, Seite 5) und enthält Details zur Ausgestaltung und Funktionsweise des Lukendeckels. 152 Nachfolgend wiedergegeben ist Seite 5 der Anlage NK 1, welche mit Bezugszeichen durch die Beklagten versehen wurde: 55 153 Wiedergegeben sind ferner Details der Ausgestaltung der Treppe nach Anlage NK 1 und Figur 1 der Anlage NK 2 (Bezugszeichen der Beklagten). 56 154 Entgegen der zeichnerischen Bezugnahme besteht zwischen der Ausgestaltung nach Anlage NK 1 und Anlage NK 2 kein unmittelbarer Bezug: keine der beiden Druckschriften verweist auf die jeweils andere. Es besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem Gegenstand der beiden Schriften, jedoch keine Identität. So gibt die NK 2 als Isolierung lediglich allgemein „Wärmeisolierung" bzw. beim Ausführungsbeispiel „Wärmeisolierung 7" an und konkretisiert das Material nicht. Die NK 1 beschreibt demgegenüber einen Steinwollkern. Wegen der fehlenden Identität sind die NK 1 und die NK 2 als gesonderte Druckschriften zu behandeln, die jeweils unterschiedliche Informationen enthalten. 155 Die Merkmale 1.1 bis 1.9 und 1.11 werden durch die NK 1 offenbart; nicht hingegen die Merkmale 1.10, 1.12 bis 1.14. Im Einzelnen: 156 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Merkmal 1.7 offenbart. Denn der NK 1 lässt sich entnehmen, dass die Treppe am Rahmen befestigt ist, was entsprechend der vorstehenden Auslegung zur Folge hat, dass der Lukendeckel die Betriebslasten nicht aufnimmt, da der Lukendeckel separat am Rahmen befestigt ist und damit nicht tragend. Im Schließzustand kann der Lukendeckel zur Abstützung der Treppe dienen. 157 Auch das Merkmal 1.11, wonach der Lukendeckel im Wesentlichen einteilig ist, wird offenbart. Denn der Lukendeckel ist ersichtlich als eigene Montageeinheit ausgeführt. So muss die Fachperson durch die Angabe im elften Bulletpoint der obigen Prospektseite ("Wärmedämmung durch 10 cm Steinwollisolierung im Doppelfalzunterdeckel") und der zugehörigen Darstellung davon ausgehen, dass der Lukendeckel der Anlage NK 1 als ein Teil ausgebildet ist. 158 Die Verschalung der „Wippro GM4-Isotec“ ist zweiteilig ausgebildet (hervorgehoben durch den blauen und grünen Abschnitt in der obigen Figur), wobei die beiden Abschnitte über abgewinkelte Laschen S-artig ineinandergreifen. 159 Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich die konkrete Ausgestaltung der Isolierung der NK 1 nicht entnehmen lasse und hierauf kein Rückschluss aus der NK 2 57 gezogen werden könne, mag dies der Fall sei. Aus der Figur "Doppelfalz" in NK 1 kann möglicherweise nicht geschlossen werden, dass der Lukendeckel durchweg in dieser Weise ausgestaltet ist. Es könnten auch Elemente zur Versteifung im Lukendeckel enthalten sein und dann wäre er nicht mehr einteilig. Insbesondere wäre der Deckel dann nicht im Wesentlichen einteilig aus einem wärmedämmenden Material gebildet. Die NK 2 hilft nicht weiter, weil nicht klar ist, dass der NK 1- Lukendeckel entsprechend NK 2 ausgestaltet ist. Allerdings ist in der NK 1 auf Seite 5 unter der Überschrift „Die Vorteile auf einen Blick:“ im elften Bulletpoint ausgeführt, „Wärmedämmung durch 10 cm Steinwollisolierung im Doppelfalzunterdeckel“ in Verbindung mit der Angabe zum Bildausschnitt "Doppelfalz: Unterdeckel mit Doppelfalz, 10 cm starker Isolierung und 2 Dichtungen". Dem entnimmt die Fachperson, dass der Lukendeckel einheitlich aus einem solchen Material ausgebildet ist, nämlich als eine Steinwollmatte als Isolationsmaterial. Für die von der Klägerin vorgebrachte Annahme, die NK 1 zeige nur für einen kleinen Abschnitt des Lukendeckels einen Querschnitt, es sei daher nicht ausgeschlossen, dass er auch mehrteilig aufgebaut sein könne und nicht nur im Wesentlichen aus Isolationsmaterial gebildet sein, liegt daher kein Hinweis vor. Stattdessen muss der Fachmann durch die Angabe im elften Bulletpoint und der zugehörigen Darstellung "Doppelfalz" davon ausgehen, dass der Lukendeckel der NK 1 durchgehend zusammengehörig mit Doppelfalz und mit einteiliger Isoliermatte ausgebildet ist. Damit ist er als im Wesentlichen als einteiliger (als Montageeinheit ausgeführter) Deckel entsprechend Merkmal M1.11 ausgebildet ist. 160 Nicht offenbart sind hingegen die Merkmale 1.12 bis 1.14. Weder stellt der offenbarte Isolationskern aus Steinwolle einen Schaumkern dar, welcher einen Isolationsschaum aufweist oder aus einem Isolierschaum gebildet ist (Merkmale 1.12 und 1.13), noch ist der Lukendeckel im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet (Merkmal 1.10). Denn dadurch, dass der Lukendeckel aus Metall gebildet ist, ist er eben nicht mehr im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet. Insofern kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein auf die Auswahl eines alternativen Isolationsmaterials an. Denn die Fachperson müsste Veranlassung haben, insgesamt den Lukendeckel im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial zu bilden, was bedingt, sowohl das Isolationsmaterial wie auch den aus Metall gebildeten Rahmen des Lukendeckels auszutauschen. 161 Entsprechendes ist für die Fachperson nicht naheliegend. Denn bereits der Austausch des Isolationsmaterials – Isolationsschaum statt Steinwolle – liegt nicht nahe. 162 Nach Ansicht der Beklagten sei es für den Fachmann ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung „Wippro GM-4 Isotec“ und vor der Aufgabe stehend, die Wärmeisolation des Lukendeckels zu verbessern oder auch nur ein alternatives Wärmeisolationsmaterial zu finden, mehr als naheliegend, den Steinwollkern durch ein Material mit geringerer Wärmeleitfähigkeit zu ersetzen. Dazu bedürfe es keiner 58 konkreten Anregung oder keiner konkreten Denkanstöße. Der Fachmann sei stets bestrebt, Verbesserungen zu erzielen. Vorliegend bedürfe es dabei noch nicht einmal des Fachwissens oder der dargelegten Grundkenntnisse auf dem relevanten technischen Gebiet. Der Fachmann würde ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung „Wippro GM-4 Isotec“ durch einfaches Probieren von alternativen Materialien in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Dies umso mehr, als die NK 2 explizit eine „gute Wärmedämmung“ im Blick hat (z. B. Seite 2, Zeilen 21 bis 24). Er sei somit bereits durch die NK 2 dazu veranlasst, sich mit der Wärmedämmung auseinanderzusetzen. 163 Dem kann nicht beigetreten werden. Denn die NK 1 weist nach ihren eigenen Ausführungen schon eine besonders gut isolierte Dachbodentreppe auf, welche auch noch besonders im Rahmen des Brandschutzes geeignet ist (s. NK 1 Seite 5). Die Vorteile der Dämmung werden mehrfach hervorgehoben und gleichzeitig ebenso die Vorteile des Brandschutzes. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, dass die Fachperson den Steinwollkern durch einen Schaumkern ersetzen würde. Denn die NK 1 offenbart bereits eine aus ihrer Sicht optimale Vorrichtung. 164 Hinzukäme, dass die Fachperson, selbst wenn das Isolationsmaterial ausgetauscht würde, zusätzlich veranlasst sein müsste, den aus Metall gebildeten Rahmen des Lukendeckels auszutauschen, um dem Erfordernis des Merkmals 1.10 zu genügen. Dafür gibt es gerade vor dem Hintergrund, dass die offenkundige Vorbenutzung „Wippro GM-4 Isotec“ maßgeblich den Vorteil des Brandschutzes hervorhebt, gar keinen Anlass. Das Weglassen eines Metallrahmens und die Implementierung lediglich einer Verschalung oder Laminierung würde den mehrfach hervorgehobenen Brandschutzgesichtspunkten erheblich entgegenstehen. 165 Auch die weitere Begründung der Beklagten, eine Kombination mit Fachwissen führe zum Gegenstand der technischen Lehre nach Anspruch 1, überzeugt nicht. Wie die Klägerin zutreffend anführt, geben die Angaben in der NK 1 "feuerhemmend T30" (erster Bulletpoint) und "umlaufende Brandschutzdichtung" (zehnter Bulletpoint) der Fachperson keinen Anlass, anstelle der verwendeten Steinwolle das von den Beklagten als naheliegend angegebene, lediglich "schwer entflammbare" expandierte Polystyrol EPS einzusetzen. Daraus ergäbe sich nämlich nur ein um 14 % geringerer Wärmeverlust (PU-Hartschaum: 0,030 W/mK; Steinwolle 0,035 W/mK), der vernachlässigbar ist im Vergleich zur Gesamtoberfläche des Hauses. Dieser geringe Vorteil ginge stattdessen zulasten des beworbenen Brandschutzes. 166 Die hiergegen angeführten Argumente der Beklagten überzeugen dagegen nicht. Sie machen geltend, bei der Vorbenutzung „Wippro GM-4 Isotec“ käme es auf Brandschutz und eine feuerhemmende Wirkung nicht an, denn beim Streitpatent spiele dies auch keine Rolle. Auf das Streitpatent kommt es jedoch, da es sich hierbei nicht um Stand der Technik handelt, nicht an. Entscheidend ist, welchen Anlass der 59 von NK 1 ausgehende Fachmann gehabt hätte, die Vorrichtung nach NK 1, die eine fertige Vorrichtung darstellt, zu verändern. 167 Die Fachperson hat auch keine Veranlassung, die offenkundige Vorbenutzung „Wippro GM-4 Isotec“ mit der US 4,589,240 (Anlage NK 3) zu kombinieren. NK 3 betrifft isolierende Türpaneele (NK 3, Spalte 1, Zeilen 5-10; Abstract: „A door panel having an insulating foam core […]“) und beschäftigt sich mit der Verbesserung der Wärmeisolierung (Spalte 2, Zeilen 3-5: „The result is a panel that has effective thermal barrier properties and also exceptional rigidity, strength, and durability.“) In der NK 3 sind isolierende Türpaneele offenbart, die aus zwei Verschalungshälften (Spalte 3 Zeile 43: „protective skins or shells“ 16, 17) bestehen und einen Schaumkern („foam core“ 12) umfassen. Nachfolgend wiedergebeben wird die Figur 5 der NK 3 mit von den Beklagten hinzugefügten farbigen Markierungen. 168 Die Beklagten sind der Ansicht, dass in den Figuren 6 bis 8 der NK 3 das Funktionsprinzip der Komprimierung des Schaumkerns gezeigt ist, um die beiden Verschalungshälften miteinander zu verbinden. Die Verschalung ist durch „Metallhäute“ (NK 3, Spalte 2, Zeile 17 ff.: „metal skins“) gebildet und der Isolationskern aus einem Schaum (NK3, Spalte 2, Zeile 6: „foam core“). Dem Fachmann werde somit durch die NK 3 explizit gezeigt, wie er ein Paneel mit einem Schaumkern und Verschalungshälften bilden kann, welches analog zur „Wippro GM-4 Isotec“ unter Ausnutzung der elastischen Komprimierbarkeit des Schaumkerns die Verbindung mit den Verschalungshälften gewährleistet. Wenn der Fachmann sich mit der Verbesserung der Wärmeisolation beschäftigt, würde er zweifelsfrei andere Materialien, wie sie beispielsweise in der NK 3 offenbart sind, ausprobieren und so zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen. 169 Das überzeugt nicht. Aufgrund des in der offenkundigen Vorbenutzung „Wippro GM-4 Isotec“ hervorgehobenen Brandschutzes sowie der notwendigen Eigenschaft zur Kompression des Isolationsmaterials, ergibt sich für den Fachmann keine Anregung, die nicht-brennbare Steinwolle in NK 1 durch den in der NK 3 aufgeführten, 60 brennbaren „geeigneten widerstandsfähigen Kunststoffschaum" (suitable resilient plastic foam), insbesondere expandiertes Polystyrol (expanded polystyrene), zu ersetzen. 170 Die weitere Argumentation der Beklagten, der zuständige Fachmann würde ausgehend von der NK1 zum Gegenstand des Streitpatents gelangen, wenn er eines der weiteren vorgelegten Dokumente aus dem Stand der Technik gemäß den Anlagen NK4 bis NK6, NK8 bis NK13, D3 und/oder D5 hinzuziehen, bleibt ohne Erfolg. Möglicherweise offenbaren diese Dokumente jeweils die Verwendung von Isolationsschaum in einem Lukendeckel und bilden somit eine relevante Wissensquelle für den zuständigen Fachmann, der eine Verbesserung der Wärmeisolation zum Ziel hat. Allerdings geben die genannten Dokumente der Fachperson keinen Anlass, die Bodentreppe nach der NK 1 in Richtung einer Bodentreppe nach Anspruch 1 abzuwandeln. Hierbei handelt es sich bereits um eine aus Sicht der Fachperson optimierte Vorrichtung mit Blick auf Wärmedämmung und Brandschutz. c) Ausgangspunkt JP 2000-336920 A (Anlage NK 7) 171 Auch der Verweis der Beklagten auf die NK 7 als Ausgangspunkt für die Überlegungen der Fachperson ist nicht überzeugend. 172 Die NK7 offenbart eine gattungsgemäße Dachbodentreppe, die in einer Öffnung („Deckenöffnung 10“; Bezugszeichen aus NK 7) einer Raumdecke („Decke 1“) angeordnet ist und diese als Bodenabschlussvorrichtung verschließt (vgl. Fig. 5) (Merkmal 1.1). Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 2 der NK 7. 61 173 Die Deckenöffnung 10 (Merkmal 1.2) weist einen Befestigungsabschnitt auf, an dem ein Lukendeckel 5 schwenkbar mittels eines Scharniers 31 befestigt ist (vgl. Abs. [0009] von NK 7T: „Der Deckelkörper 5 von Fig. 3 weist einen oberen Endabschnitt 5a auf, der über ein erstes Scharnier (Scharnier) 31 drehbar an dem Öffnungsabschnitt 10 der Decke angebracht ist.“). 174 Die Beklagten sind ausgehend von dieser Offenbarung der Ansicht, dass alle Merkmale außer die Merkmale 1.10, 1.12, 1.13 und 1.14 offenbart seien. Den Rahmen nach Merkmal 1.2 würde der Fachmann mitlesen. 175 Dieser Ansicht kann unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht beigetreten werden. Denn die NK 7 gibt ausdrücklich an, dass der Deckel 5 bzw. die obere Leiter 20 über die separaten Scharniere 31 und 32 an der Öffnung 10 befestigt sind (NK 7 Abs. [0007]). Insofern kann ein Rahmen nicht mitgelesen werden. In der Folge offenbart die NK 7 nicht das Merkmal 1.2, nicht den ersten Teil des Merkmals 1.5 (oberes Ende der Treppe schwenkbar am Inneren des Rahmens befestigt) und auch nicht das Merkmal 1.6 (Rahmen tragend). Weil auch der (Luken-)Deckel 5 direkt mittels des Scharniers 31 an der Öffnung befestigt und nicht an einem Befestigungsabschnitt am Rahmen befestigt ist, fehlt es der NK 7 an dem Merkmal 1.8 (Befestigungsabschnitt am Rahmen) und 1.9 (Lukendeckel mit Befestigungsabschnitt [am Rahmen] verbunden). 176 Unabhängig von der Frage, ob der zweite Teil des Merkmals 1.5 – mehrteilig klappbare Treppe – offenbart wird, da die beiden Treppenteile über den Bügel gegeneinander versetzt werden und nicht geklappt, werden auch die den Lukendeckel betreffenden Merkmale 1.10 sowie 1.12 bis 1.14 nicht offenbart. 177 Eine Kombination mit der US 4,563,845 (Anlage NK 13) steht der erfinderischen Tätigkeit der Lehre nach dem Streitpatent nicht entgegen. 178 NK13 betrifft das technische Gebiet von Dachbodentreppen und insbesondere Wärmeisolationsverbesserungen dafür. Es spricht daher viel dafür, dass die Fachperson NK 13 zur Verbesserung der NK 7 heranziehen würde. Die NK 13 beschreibt einen sog. „Energiespar-Aufsatz“ für den Lukendeckel einer Dachbodentreppe (Spalte 1, Zeilen 6-7: „energy savings attachments for use in connection with attic stairway openings“), der den Lukendeckel wärmeisolieren soll (NK 13, Spalte 1, Zeilen 5 ff.). Nachfolgend wiedergegeben wird die Figur 3 der NK 13, welche durch die Beklagten mit Bezeichnungen versehen und koloriert wurde. 62 179 Der Lukendeckelaufsatz 22 umfasst eine Verschalung 24, 30 aus Plastik (Spalte 2, Zeilen 49-53) (Merkmal 1.14), die einen aus einem einteiligen Isolationsmaterial, nämlich Plastikschaum (Spalte 2, Zeilen 55 f.), gebildeten Schaumkern 26 umgibt (Merkmale 1.10 bis 1.13). Der Lukendeckelaufsatz 22 ist gemäß NK 13 dazu vorgesehen, zur Verbesserung der Wärmedämmung auf den Lukendeckel 12 aufgeschoben und daran befestigt zu werden (Figuren 2 und 3; Spalte 2, Zeilen 58- 61). Der Lukendeckel 12 ist an einem Rahmen 15 befestigt (vgl. Spalte 2, Zeilen 38 f.: „Frame members 15 may be attached to the ceiling structure around opening 16.“). 180 Nach Ansicht der Beklagten würde der zuständige Fachmann beim Nacharbeiten der NK 7, wenn er nicht ohnehin schon einen Rahmen vorsieht, dies spätestens bei der Übertragung der Lehre der NK 13 auf die Dachbodentreppe der NK7 vornehmen. 181 Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Es mag zwar – insofern unstreitig zwischen den Parteien – naheliegen, dass der Fachmann den dünnen Deckel der NK 7, so wie in NK13 vorgeschlagen, mit dem NK13-Nachrüstsatz kombiniert. Dabei wäre dessen (NK13) Paneelstruktur (panel structure) 22 mit schalenartigem Trägerelement (tray-like support element) 24 aus leichtem starren Material, wie Aluminium oder Kunststoff (aluminum or plastic) und darin enthaltenem wärmeisolierendem Material (thermal insulation material) 26 aus Schaum in Plattenform (NK13, Spalte 2, Zeilen 45- 64), auf das Türpaneel (door panel) 12, bei NK 7 eben der dünne Deckel 5, zu schieben. 182 Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass der in NK 13 offenbarte Rahmen 15 auf die NK 7 übertragen werden würde. Wegen der in NK 13, Figur 4, angebotenen Lösung besteht für den von NK 7 ausgehenden Fachmann kein Grund, auch die NK 13-Rahmenteile (frame members) 15 (NK13, Figur 3) mit auf die NK 7 zu übertragen. Denn es handelt sich bei der in der NK 13 offenbarten Ausgestaltung nur um eine Nachrüstlösung für den Lukendeckel und nicht um eine Neugestaltung einer Dachbodentreppe. Die nachzurüstende Isolierung des Lukendeckels benötigt keinen 63 Rahmen, so dass die Fachperson eine entsprechende Übertragung auf die NK 7 nicht heranziehen würde. d) NK 7 und weitere Dokumente NK4 - NK6, NK8, NK10 - NK12, D3 und D5 183 Soweit die Beklagten noch weitere Kombinationen mit Dokumenten aus dem Stand der Technik anführen, wurde nur pauschal auf die Dokumente verwiesen, so dass es einer konkreten Auseinandersetzung nicht bedarf. Die Lukendeckel mögen alle auf die NK 7 übertragbar sein (der pauschalen Argumentation der Beklagten folgend). Eine Veranlassung der Fachperson, dies vorzunehmen, wurde allerdings nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich. e) Ausgangspunkt US 2009/0241434 A1 (Anlage D 5) 184 Auch steht die D 5 unter Berücksichtigung des Fachwissens der erfinderischen Tätigkeit der Lehre nach dem Streitpatent nicht entgegen. 185 Die D 5 offenbart eine Dachbodentreppe (Abs. [0023]: „attic stair assembly“ 26; Figuren 5, 8), die in einer Öffnung einer Raumdecke angeordnet ist und diese als Bodenabschlussvorrichtung verschließt (Merkmal 1.1). Die Dachbodentreppe umfasst einen in der Öffnung angeordneten Rahmen, der in Figur 8 (unten in rot markiert) ersichtlich ist (Merkmal 1.2). Der Rahmen ist zwischen den Deckenbalken („frame members“ 22; „ceiling joints“ 24“) angeordnet. Die gesamte „Baueinheit“ („attic stair assembly“ 26, unten in rot, gelb und grün markiert) inkl. des (roten) Rahmens wird in die Dachbodenöffnung eingesetzt. Ein (blauer) Lukendeckel 32 („cover structure“) ist schwenkbar mittels eines Scharniers 34 („pivotal mount“) an der Decke angebracht (vgl. insbesondere Fig. 5 und Abs. [0024]) (Merkmal 1.4, 1.9). Die Dachbodentreppe weist ferner eine mit einem oberen Ende schwenkbar außen (Fig. 8) am Rahmen befestigte mehrteilig klappbare (grüne, gelbe) Treppe 26 auf. Die Schwenkbarkeit erfolgt über ein Gelenk 31 („hinge“). Die (grüne, gelbe) Treppe besteht aus drei Treppensegmenten, die über Scharniere zusammenklappbar sind (vgl. insbesondere Fig. 6) (zweiter Teil des Merkmals 1.5). Der Rahmen ist tragend ausgebildet (Merkmal 1.6) und der (blaue) Lukendeckel kein tragendes Element (Merkmal 1.7). 186 Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 5 und 8 der D 5 (farbliche Hervorhebungen hinzugefügt). 64 65 187 Gemäß Absatz [0025] der D 5 weist der (blaue) Lukendeckel („cover structure“) 32 eine dünne Verschalung in Form von Abdeckpaneelen („cover panel“) 38 aus einem leichten, flexiblen Material und einen von dieser Verschalung 38 umgebenen Isolationskörper („insulating body“) 58 auf, der als einteilige extrudierte Polystyrolschaumplatte („extruded polystyrene foam board“) ausgebildet ist (Abs. [0026]), auf (Merkmale 1.10 bis 1.14). Insbesondere aus der Querschnittsansicht gemäß Fig. 8 ist ersichtlich, dass die Polystyrolschaumplatte einteilig ausgebildet ist und den wesentlichen Bestandteil des Lukendeckels 32 bildet. Der ganze (blaue) Deckel ist offensichtlich eine Montageeinheit und damit einteilig (Merkmal 1.11). 188 Nicht offenbart ist – neben dem ersten Teil des Merkmals 1.5 (Treppe am Inneren des Rahmens befestigt) – das Merkmal 1.9. Denn der Lukendeckel ist nicht mittels eines Befestigungsabschnitts am Rahmen angeordnet; der (blaue) Lukendeckel 10 wird in der D 5 vielmehr an der Decke befestigt, wie der Figur 5 entnommen werden kann. Da der Befestigungsabschnitt für den (blauen) Lukendeckel (insulated cover) 10 nicht am (roten) Rahmen angeordnet ist, sondern an der Decke, fehlen der D 5 die Merkmale 1.3, 1.8 und 1.9. 189 Die Beklagten meinen, der von D 5 ausgehende Fachmann habe Veranlassung, die Montage dieser Dachbodentreppe zu vereinfachen und die Anzahl der Montageschritte dafür zu reduzieren. Denn nachteilig sei die Montage des Deckels über Kopf und die Beschädigung der Decke. Daher fiele dem Fachmann die Möglichkeit ins Auge, dass am (roten) Rahmen der Dachbodentreppe ausreichend Platz wäre, ohne weitere Veränderung das Scharnier 34 anzuordnen. Nur der Lukendeckel wäre zu verkürzen, da genügend freier Bauraum zur Verfügung stünde. Nachfolgend wiedergegeben sind Ausschnitte aus Figuren der D 5, welche von den Beklagten mit Bezeichnungen versehen wurden. 66 190 Sie sind der Ansicht, dass die einfachen Schritte der Anordnung des Scharniers sowie der Abmessung des Lukendeckels im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegen. 191 Das überzeugt nicht. Denn selbst wenn die Fachperson eine entsprechende Verschiebung vornehmen würde, wäre die (gelbe, grüne) Treppe noch immer nicht schwenkbar an dem Inneren des (roten) Rahmens befestigt, sondern an der Unterseite des (roten) Rahmens (fehlender erster Teil des Merkmals 1.5). 192 Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass die von D 5 ausgehende Fachperson die von den Beklagten angeführte Verschiebung des Scharniers 34 Richtung (rotem) Rahmen 10 zwar durchführen könnte. Jedoch findet sich dafür aus der D 5 heraus kein Anlass. Denn die D 5 bietet eine fertige Lösung für die Abdichtung einer Deckenöffnung, in der bereits eine (grüne, gelbe) Dachbodentreppe fertig installiert ist (einschl. – grünem – Deckel und Zugseil „pulling cord“ 30). Diese Nachrüstlösung der D5 bietet ausdrücklich eine verbesserte (zusätzliche) Dachbodenöffnungsabdeckung mit leichterer Installation, Nutzung und Haltbarkeit (Absatz [0005] Zeilen 7-11: "[...] it is believed an improved attic opening cover may be possible to provide greater ease of installation, use, and durability."; Abs. [0006], Zeilen 3-9: " the attic opening cover hereof not only provides insulation and limits air intrusion from attic spaces into normally occupied areas of a residence, but is easy to install and use, may be mounted horizontally, vertically or at angles therebetween depending on the location, and helps limit access to attic spaces by small children, especially when pull down stairs are positioned in the opening."). 193 Auch eine Kombination mit der FR 1,042,678 (Anlage NK 14) hilft insofern nicht weiter. 194 Zwar mag die NK 14 einen nichttragenden Lukendeckel offenbaren, der über ein Scharnier am Rahmen der Dachbodentreppe befestigt ist (siehe nachfolgende Figur 1 der NK 14, welche von den Beklagten mit Bezugszeichen des Streitpatentes versehen wurde): 67 195 Allerdings ist kein Anlass zu erkennen, die Abdeckung der D 5 an einer Dachbodentreppe mit einer an dem Rahmen befestigen mehrteiligen Treppe entsprechend der NK 14 zu befestigen. Die Beklagten lassen offen, wie überhaupt eine solche Kombination aus D 5 und NK 14 konkret aussehen würde. 196 Unabhängig davon ergibt eine Kombination aus D 5 mit NK 14, bei der die dortige Treppe übernommen wird, keinen Gegenstand mit dem (fehlenden) Merkmal 1.5. Denn die Treppe 12 der NK14 ist mit ihrem oberen Ende nicht wie gefordert schwenkbar „an dem Inneren" des Rahmens 2 befestigt. Stattdessen befindet sich an der unteren Wand der Wangen des oberen Teils 7 der Treppe je eine Führungsnut 9, über die die Treppe entlang der oberhalb des Türrahmens angeordneten Lagerböcke 6 bewegt werden kann. 197 Soweit die Beklagten ferner eine Kombination der D 5 mit NK 1, NK 4-NK 7, NK 9, NK 11 und/oder NK 12 geltend machen, haben die Beklagten hierzu nur pauschal vorgetragen und keine dezidierten Erläuterungen gemacht. Hier bleibt bereits offen, welche Gründe der von D 5 ausgehende Fachmann haben sollte, diese mit Dachbodentreppen des genannten Standes der Technik zu kombinieren, wenn diese schon wärmegedämmte Dachbodentreppen sind. 68 198 Da bereits der Hauptanspruch als rechtsbeständig anzusehen ist, kommt es auf die Frage eines etwaigen Rechtsbestands der Unteransprüche nicht an. D. VERLETZUNG VON ANSPRUCH 1 199 Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen unproblematisch alle Merkmale von Anspruch 1. Angegriffene Ausführungsformen 200 Die Klägerin sieht eine Verletzung des Streitpatentes in dem Vertrieb der von den Beklagten unter den Bezeichnungen „GREENSTEP LME Energy Efficient“ und „GREENSTEP LMT Super Thermo“ angebotenen Bodentreppen. Eine Darstellung aus dem deutschen Produktkatalog wird nachfolgend wiedergegeben (vgl. Anlage ES 9): 69 201 Die angegriffenen Ausführungsformen – "LME Energy Efficient" und "LMT Super Thermo" – bestehen aus einer identischen Konstruktion hinsichtlich der Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents. 202 Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin die angegriffenen Ausführungsformen nicht eindeutig identifiziert habe (vgl. Klageerwiderung, Seite 11 und Duplik Seite 6 f.), ist unbegründet. Angegriffen sind die vorstehend benannten Modelle, welche in verschiedenen Größen angeboten werden. Alle diese Größen werden angegriffen, da die Einbaugröße unabhängig für die Frage der Verletzung ist und sie sich in ihrem sonstigen, für die Frage der Verletzung des Streitpatentes relevanten Aufbau, nicht unterscheiden. Dass damit auch kerngleiche Modelle angegriffen werden, bedarf keiner ausdrücklichen Feststellung (vgl. Lokalkammer München, GRUR-RS 2024, 27897 Rn. 83). 203 Soweit die Beklagten geltend machen, dass eine Verletzung nicht vorliege, da zum einen der Lukendeckel entgegen Merkmal 1.7 tragend ausgebildet sei und im Übrigen kein Scharnier im Sinne des Merkmals 1.9 vorliege, tragen beide Einwände nicht. 204 Wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt, kommt es dem Streitpatent nicht darauf an, dass der Lukendeckel überhaupt keine Last trägt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Lukendeckel nicht die Betriebslast bei Gebrauch der Treppe teilweise oder vollständig übernehmen muss. Dies ist bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall, da die mehrteilig klappbare Treppe der angegriffenen Ausführungsformen unstreitig an dem Rahmen angeordnet ist, so dass der Rahmen 70 bei Benutzung die Betriebslast übernimmt. Dass die Treppe mittels eines Arms am Lukendeckel befestigt ist, ändert hieran nichts. 205 Dass die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 1.7 verwirklichen, wird daran deutlich, dass die Leiter in Betriebsstellung auch ohne Lukendeckel verwendet werden kann, der Deckel trägt danach im Gebrauch nicht die maßgebliche Betriebslast. Die oberen gelenkigen Verbindungen dienen nur dazu, den Deckel mittels des Scharniers um den Rahmen zu schwenken, und die unteren Verbindungen, um den Deckel an der Leiter zu halten. Insgesamt ermöglichen diese Verbindungen, dass der Deckel mit der Leiter gemeinsam verschwenkt werden kann. 206 Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch Merkmal 1.9, da – wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt – der Anspruch keine bestimmte konstruktive Ausgestaltung des Scharniers vorsieht. Der Begriff Scharnier des Merkmals 1.9 umfasst alle Arten von Scharnieren, neben Zweigelenkscharnieren eben auch Mehrgelenkscharniere. 207 Auch die Merkmale 1.10 bis 1.14 werden durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Nachfolgend wiedergegeben ist ein Ausschnitt des aufgeschnittenen Lukendeckels der angegriffenen Ausführungsformen, welcher durch die Klägerin erstellt und bezeichnet wurde (Anlage ES 10). 71 208 Der einteilige Schaumkern ist aus EPS (Expandable Polystyrene) gebildet und weist an seiner Außenfläche eine Verschalung aus hochdichten Faserplatten (HDF) auf. Anhand des Ausschnitts ist ohne weiteres zu erkennen, dass der Lukendeckel im ganz Wesentlichen aus dem Schaumkern gebildet ist. Die Verschalung aus HDF schützt den Schaumkern und weist kein erhebliches Gewicht auf (vgl. beispielsweise Model LME, Größe 58x120, Gesamtgewicht 3,63 kg, wobei 2,6 kg auf die HDF-Platten entfallen; siehe Übersicht im Schriftsatz der Beklagten vom 29. März 2025, Seite 7 f.). E. PASSIVLEGITIMATION 209 Die Beklagten sind als Verletzer passivlegitimiert. Indem die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen anbieten und vertreiben, haben sie auch Verletzungshandlungen im Sinne von Art. 25 (a) EPGÜ begangen. Dabei begründet das Anbieten und in Verkehr bringen zugleich eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls gebrauchen bzw. zu den Zwecken des Anbietens, in Verkehrbringens oder Gebrauchens einführen oder besitzen (Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_7/2024, Entscheidung v. 03.07.2024; UPC_CFI_363/2023, Entscheidung v. 10.10.2024). 210 Dies steht hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2) und 4) zuletzt außer Streit. Die Beklagte zu 1) bietet an und bringt die angegriffenen Ausführungsformen in Österreich gemäß Art. 25 lit. a) UPCA in Verkehr. Die Angebotshandlung ergibt sich aus der Webseite der Beklagten zu 1), wo das Modell LME Energy Efficient und das Modell LMT Super Thermo zur Lieferung in Österreich bestellt werden können. Die Beklagte zu 2) bietet an und bringt die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland gemäß Art. 25 lit. a) UPCA in Verkehr. Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen erfolgt in 72 ihrem offiziellen Produktkatalog für Bodentreppen in Deutschland (Anlage ES 9). Dieser Katalog richtet sich direkt an deutsche Kunden, da er in deutscher Sprache auf der deutschen Webseite von der Beklagten zu 2) heruntergeladen und online abgerufen werden kann. Auf Seite 34 des Katalogs wird die Beklagte zu 2) als verantwortliche Herausgeberin des Katalogs genannt; die angegriffenen Ausführungsformen werden auf den Seiten 3, 6 und 10 des Katalogs gezeigt und beschrieben. 211 Die Beklagte zu 4) bietet die angegriffenen Ausführungsformen, gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 1), 2) und 3), in Deutschland, Österreich, Dänemark und Schweden an und bringt sie in Verkehr und/oder führt diese zum Zweck des Inverkehrbringens in diese Staaten ein, Art. 25 lit. a) UPCA. Die angegriffenen Ausführungsformen werden unabhängig von den nationalen Fakro-Webseiten auf der Webseite fakro.com, welche von der Beklagten zu 4) betrieben wird, auch Kunden in Österreich, Deutschland, Dänemark und Schweden angeboten (vgl. Anlage ES 24). Über diese Webseite kann eine länderspezifische Auswahl getroffen werden. Dabei wird beispielsweise bei einem Klicken auf ein Land wie Dänemark ein Link zu der Domain fakro.dk angezeigt, über den der Kunde auf die Webseite der Beklagten zu 3) gelangt. Gleiches gilt für die Länder Deutschland, Österreich und Schweden. Klickt der Kunde auf die Schaltfläche „Contact“ gelangt er direkt zum Kontaktformular, und hier ist es möglich, das gewünschte Land auszuwählen. Dies verdeutlicht, dass sich das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen auf dieser Webseite auch an Kunden in den Ländern Deutschland, Österreich, Dänemark und Schweden richtet. 212 Jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr besteht auch für ein Inverkehrbringen und/oder eine Einfuhr durch die Beklagte zu 4) nach Schweden. Die unter der Marke FAKRO tätige Firma Nordiska Fönster, Lagegatan 24, 262 71 Ängelholm (nachfolgend: FAKRO Schweden) vertreibt auf der Webseite www.fakrosverige.se bereits jetzt Fenster und Zubehör der Beklagten zu 4) in Schweden (vgl. Screenshot der Webseite als Anlage ES 19). Hieraus wird ersichtlich, dass das Marketing und Produktportfolio von FAKRO Schweden demjenigen der FAKRO Group, insbesondere den Beklagten zu 1), 2) und 4) entspricht. Auf der Webseite der FAKRO Group, www.fakro.com, wird FAKRO Schweden als offizieller Distributionspartner für FAKRO Produkte in Schweden aufgeführt, wie sich aus einem Screenshot von der Seite www.fakro.com/distribution ergibt (Anlage ES 20). Die angegriffenen Ausführungsformen lassen sich daher nahtlos in die bestehenden Produktportfolien der FAKRO Schweden eingliedern. Es ist deshalb davon auszugehen und steht zu erwarten, dass die Beklagte zu 4) die angegriffenen Ausführungsformen jederzeit an FAKRO Schweden liefern kann, um die Produkte durch die dortigen Unternehmen in Schweden anzubieten und weiter zu vertreiben. 213 Auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) kann festgestellt werden. Deren Webseite ist über die Webseite fakro.com im Rahmen der Länderauswahl verlinkt, so 73 dass sich das Angebot dieser Webseite – fakro.com – auch an dänische Kunden richtet. Insofern handeln die Beklagte zu 3) und 4) gemeinschaftlich im Sinne des Art. 25 lit. a) EPGÜ. Dass die Beklagte zu 3) die angegriffenen Ausführungsformen auf ihrer eigenen, länderspezifischen Webseite nicht wiedergibt, steht dem nicht entgegen. Denn durch die Verlinkung über die Webseite der Beklagten zu 4) macht sie sich das von der Beklagten zu 4) auf der Webseite fakro.com gemachte Angebote zueigen. Dabei begründet das Anbieten und in Verkehr bringen zugleich eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls gebrauchen bzw. zu den Zwecken des Anbietens, in Verkehrbringens oder Gebrauchens einführen oder besitzen (Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_7/2024, Entscheidung v. 03.07.2024; UPC_CFI_363/2023 Entscheidung v. 10.10.2024; UPC_CFI_50/3035, Entscheidung v. 10.04.2025). 214 Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vortragen, dass die Beklagte zu 3) von einer entsprechenden Verlinkung keine Kenntnis gehabt habe, erachtet die Kammer dies als Schutzbehauptung. Ungeachtet dessen wurden die Beklagten und damit auch die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 18. Juli 2024 (Anlage ES 16) von der Klägerin abgemahnt, so dass die Beklagte zu 3) jedenfalls seit diesem Zeitpunkt Kenntnis über die von der Klägerin vorgeworfene (drohende) Verletzung des Streitpatents durch die angegriffenen Ausführungsformen hatte. Ihr war eine Überprüfung etwaiger Benutzungshandlungen durch sie selbst oder gemeinschaftlich mit weiteren Unternehmen aus der Fakro-Gruppe ohne weiteres möglich und zumutbar. Im Übrigen hat keiner der Beklagten in Beantwortung des Abmahnschreibens eine mögliche Verantwortlichkeit in Abrede gestellt. F. RECHTSFOLGEN 1. Unterlassung 215 Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein Recht auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung gem. Art. 25 (a) EPGÜ i. V. m. Art. 63 Abs. 1 EPGÜ. 2. Rückruf 216 Die Entscheidung hinsichtlich des Rückrufs aus den Vertriebswegen in Bezug auf die unmittelbar verletzenden Erzeugnisse rechtfertigt sich nach Art. 64 Abs. 2 lit. b), 4 EPGÜ. 217 Die Ansicht der Beklagten, der auf Rückruf von Erzeugnissen gerichtete Klageantrag zu I. 2. sei zu weit gefasst, ist unbegründet. Die Beklagten meinen, dass durch den einfachen Austausch des Lukendeckels, der nicht die Merkmale 1.10 bis 1.14 erfüllt, ein patentverletzender Zustand beseitigt werden könne. Insofern sei eine unbedingte Verurteilung zum Rückruf unverhältnismäßig. Auch dürfe ein Rückruf nicht gegenüber nichtgewerblichen Abnehmern erfolgen und auch erst soweit ein Inverkehrbringen nach Patenterteilung erfolgt ist. Eine Karenzzeit müsse zudem gewährt werden. 74 218 Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Beklagten ist bereits deswegen unbegründet, als diese selbst vortragen, dass sie bisher nur eine sehr geringe Menge der angegriffenen Ausführungsformen verkauft haben. Denn bei einer nur geringen Menge ist der Aufwand zur Umsetzung des Rückrufanspruchs dann nur gering. Ferner ist der Anspruch nur auf einen Rückruf gegen gewerbliche Abnehmer gerichtet; insoweit entspricht die Formulierung des Antrags der Rechtsprechung der Lokalkammer Düsseldorf (GRUR-RS 2024, 17732). Begründet ist allerdings der Einwand auf Einräumung einer Frist (Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_50/2024, Entscheidung v. 10.04.2025; Entscheidung v. 10.10.2024, UPC_CFI_363/2023). 3. Endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen 219 Vergleichbares gilt im Hinblick auf die begehrte endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen. Insoweit findet die begehrte Anordnung ihre Grundlage in Art. 64 Abs. 2 lit. d), 64 Abs. 4 EPGÜ. 4. Auskunft 220 Die Verpflichtung Auskunft zu erteilen, folgt aus Art. 67 EPGÜ. Die Auskünfte sind zur Berechnung und zur Beurteilung, nach welcher Methode Schadenersatz begehrt werden wird, erforderlich. In diesem Rahmen kann die Klägerin auch die Vorlage von Belegen verlangen, nämlich Rechnungen oder, wenn diese nicht verfügbar sind, hilfsweise Lieferscheine. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, die Richtigkeit der Auskünfte stichprobenartig überprüfen zu können (Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_7/2023, Entscheidung v. 03.07.2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_16/2024, Entscheidung v. 14.01.2025; Lokalkammer Mannheim, UPC_CFI_210/2023, Entscheidung v. 22.11.2024). Soweit die Beklagten eine fehlende Rechtsgrundlage für die Auskünfte nach den Ziffern I.4d) bis f) behaupten, finden diese ihre Grundlage in Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ i. V. m. R. 191 S. 1, Alt. 2 VerfO. Danach haben die Beklagten bereits im Verletzungsverfahren Informationen zu erteilen, welche die Klägerin benötigt, um die Auskünfte auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre Schadenberechnung zu erlangen. Dies beinhaltet auch die Belegvorlage (Lokalkammer München, UPC_CFI_248/2024, Entscheidung v. 22.08.2025). 221 Soweit die Beklagten die Erteilung von Auskünften nur gegenüber dem Klägervertreter der Klägerin persönlich erfüllen wollen, ist der Antrag unbegründet. Denn der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Auskünften um sensible Daten der Beklagten handelt, bedeutet noch nicht, dass es besonderer Geheimnisschutzanordnungen bedarf, dass die Daten nur dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst übermittelt werden dürften. Hierfür bieten weder die Regelungen des EPGÜ noch der VerfO einen Grund. Hinzukommt, dass bei einem Wechsel des anwaltlichen Vertreters die Klägerin wiederum keinen Zugang zu den notwendigen Auskünften mehr hätte. 75 222 Soweit die Beklagten die Einräumung einer Frist zur Auskunftserteilung begehren, ist dieser Einwand nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes grundsätzlich begründet (UPC_CoA_699/2025, Anordnung v. 14.10.2025; UPC_CoA_534/2025, Entscheidung v. 03.10.2025; a.A. Lokalkammer München, UPC_CFI_248/2024, Entscheidung v. 22.08.2025). Da eine Anordnung nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ einen die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag verlangt, muss die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 VerfO laufende) Frist in einem entsprechenden Antrag des Klägers enthalten sein. Die Frist ist damit in jedem Fall bereits in der Entscheidung in der Hauptsache zu setzen. Damit wird bezweckt, dass der Beklagte Klarheit darüber hat, welche Frist ihm zur Verfügung steht. Erfolgt - wie hier - keine Fristsetzung in der Endentscheidung, ist es Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht dem Beklagten auch eine Frist für die Auskunftserteilung zu setzen (UPC_CoA_699/2025, Anordnung v. 14.10.2025). Eine Festsetzung durch das Gericht selbst scheidet aus. 223 Die vom EPGÜ vorgesehenen Informationsrechte, wie sie insbesondere in Art. 67 EPGÜ und Art. 68 Abs. 3 lit. a) und b) EPGÜ i. V. m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO niedergelegt sind, gelten auch für die Zeiträume vor Inkrafttreten des EPGÜ (Lokalkammer Mannheim, UPC_CFI_162/2024, Entscheidung v. 11.03.2025; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_50/2025, Entscheidung v. 10.04.2025; Lokalkammer München, UPC_CFI_248/2024, Entscheidung v. 22.08.2025). 5. Vorläufiger Schadensersatz 224 Nach Regel 119 VerfO kann das Gericht in der Entscheidung in der Hauptsache der obsiegenden Partei vorläufigen Schadenersatz zusprechen. Die Klägerin schätzt entsprechende Kosten basierend auf einem für den Höheprozess angenommenen Streitwert von mindestens 1 Million Euro gemäß der Gebührentabelle des Gerichts. 225 Die Kostenschätzung ist grundsätzlich plausibel und nicht zu beanstanden. Allerdings basiert sie auf dem Streitwert des Verletzungsverfahrens, welchen die Klägerin mit EUR 1.000.000,00 bemisst. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert des Schadenersatzverfahrens nicht zwingend demjenigen des Verletzungsverfahrens entspricht. Vielmehr richtet sich der Streitwert nach der vom Kläger gemäß R. 131.2 lit. e) VerfO anzustellenden Berechnung des ihm zustehenden Schadenersatzes. 226 Wie hoch der Streitwert des Schadenersatzverfahrens sein wird, lässt sich derzeit allerdings noch nicht abschätzen. Die klägerseitige Einschätzung, dass dieser mit EUR 1.000.000,00 zu messen sei auf der Grundlage des entgangenen Gewinns, ist zu pauschal. Denn dieser pauschalen Annahme steht die Behauptung der Beklagten entgegen, dass eine nur sehr geringe Anzahl der angegriffenen Ausführungsformen vertrieben worden sei. Hierbei handelt es sich zwar um eine nicht belegte Behauptung. 76 Allerdings sind keine Anhaltspunkte für den von der Klägerin angenommenen Streitwert ersichtlich. Insofern kann zu Gunsten der Klägerin lediglich die stets anfallende Festgebühr in Höhe von 3.000,- EUR Berücksichtigung finden (vgl. R. 132 VerfO i. V. m. Abschn. I. der Gerichtsgebührentabelle). 227 Soweit die Beklagten bei einer entsprechenden Anordnung einen Antrag auf Sicherheitsleistung vorsehen, ist eine solche Anordnung unbegründet. Zwar kann das Gericht die Zuerkennung von Schadensersatz unter Bedingungen, wie eine Sicherheitsleistung nach R. 352.1 VerfO treffen. Hierfür besteht jedoch vorliegend kein Anlass. 6. Feststellung von Schadensersatz 228 Die Feststellung der Zuerkennung der Schadensersatzleistung dem Grunde nach erfolgt auf der Grundlage von Art. 26 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 EPGÜ (Klageantrag I.6.). Die Beklagten hätten bei entsprechender Sorgfalt erkennen müssen, dass sie durch ihre Handlungen das Streitpatent verletzen. 7. Anordnung von Zwangsgeld 229 Für den Fall der Nicht-Einhaltung der Anordnungen nach Klageantrag I.1. können gegen die Beklagten wiederholte Zwangsgeldzahlungen verhängt werden (Art. 63 (2) EPGÜ, R. 354.3 VerfO). Die seitens der Klägerin vorgeschlagenen Größenordnungen sind erforderlich, um eine Befolgung der gerichtlichen Anordnungen sicherzustellen. Zudem spiegeln sie den wirtschaftlichen Schaden, der für die Klägerin bei fehlender Rechtstreue der Beklagten drohen könnte. Die Beklagten sind dem insoweit entgegengetreten, als sie der Ansicht sind, dass lediglich eine Androhung in Betracht käme. Grundsätzlich gilt, dass die Androhung von Zwangsgeld für die Unterlassung (Art. 63 Abs. 2 EPGÜ) keinen Bedenken begegnet. Grundlage der Androhung von Zwangsgeld hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung ist Art. 82 Abs. 1, 4 EPGÜ und Regel 354.3 VerfO. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung der Lokalkammern des EPG, dass Zwangsgelder bereits in der abschließenden Entscheidung beziffert werden können (vgl. Berufungsgericht, UPC_CoA_699/2025, Anordnung v. 14.10.2025; Lokalkammer München, UPC_CFI_390/2023, Entscheidung vom 13.09.2024; Entscheidung vom 27.08.2024, UPC_CFI_74/2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_7/2023, Entscheidung v. 03.07.2024). 8. Vollstreckungssicherheit 230 Gemäß Art. 82 Abs. 2 EPGÜ, R. 118 Abs. 8 S. 2 VerfO kann das Gericht jede Anordnung bzw. Maßnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, die es festzusetzen hat. 231 Die Anordnung einer Vollstreckungssicherheit steht folglich im Ermessen des Gerichts. Es bedarf einer Abwägung des Interesses des Patentinhabers an der effektiven Durchsetzung seines Schutzrechts mit dem Interesse an der effektiven Durchsetzung 77 möglicher Schadensersatzansprüche im Falle einer späteren Aufhebung der Entscheidung (Berufungsgericht, UPC_CoA_365/2025, Anordnung v. 21.05.2025; Lokalkammer Düsseldorf; UPC_CFI_50/2024, Entscheidung v. 10.04.2025). 232 Notwendig ist demnach stets eine Einzelfallprüfung. Zu den Faktoren, die bei der Frage nach der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen sind, gehören die finanzielle Lage des Klägers, die Anlass zu der berechtigten und realen Sorge geben kann, dass ein möglicher Schadenersatzanspruch bei einer Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgesetzt und/oder vollstreckt werden kann. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen und Argumente sind von dem insoweit darlegungsbelasteten Beklagten vorzutragen. Ist ein dahingehender Vortrag erfolgt, obliegt es dem Kläger, diese Tatsachen und Gründe substantiiert zu bestreiten, zumal er in der Regel über Kenntnisse und Beweise zu seiner finanziellen Situation verfügt. Ebenso ist es die Aufgabe des Klägers, gegebenenfalls darzulegen, weshalb trotz der durch den Beklagten vorgebrachten Gründe sein Interesse an der Durchsetzung seines Schutzrechts ohne Sicherheitsleistung überwiegt (Berufungsgericht, UPC_CoA_365/2025, Anordnung v. 21.05.2025; Lokalkammer Düsseldorf; UPC_CFI_50/2024, Entscheidung v. 10.04.2025). 233 Die Beklagten haben keine Gründe vorgetragen, die Anlass geben, die Vollstreckung im vorliegenden Fall von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Das Gericht sieht daher von der Anordnung einer solchen Vollstreckungssicherheit ab. 9. Streitwert 234 Die Klägerin hat einen Streitwert von 1.000.000,00 € für das Verletzungsverfahren vorgetragen und ihn damit begründet, dass sie selbst Marktführerin für Dachbodentreppen sei und fünf Millionen Euro mit einem den angegriffenen Ausführungsformen entsprechenden Produkt erwirtschafte. Dementsprechend hoch sei dann ein entsprechender Schaden in der Form des entgangenen Gewinns zu bemessen. Hinzukomme, dass nach den eigenen Angaben der Beklagten (vgl. Anlage ES 26) geplant ist, den Marktanteil erheblich zu steigern („minimum 30 % share“). Die Beklagten haben hiergegen lediglich eingewandt, dass in Deutschland, Österreich, Dänemark und Schweden bisher nur vierzehn Treppen verkauft worden seien. Konkrete Nachweise hierfür wurden nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht gerade vor dem Hintergrund, dass das Streitpatent noch weitere knapp sechs Jahre in Kraft steht, den von der Klägerin vorgetragenen Streitwert für das Verletzungsverfahren als sachgerecht. 235 Der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens ist demzufolge gem. Ziffer 2 b) (2) (ii) der Richtlinie des Verwaltungsausschusses für die Bestimmung der Gerichtsgebühren und die Obergrenze für die erstattungsfähigen Kosten vom 24.04.2023 auf 1.500.000,00 € festzusetzen. Nach dieser Bestimmung entspricht der Streitwert einer Widerklage auf 78 Nichtigerklärung bei Fehlen relevanter Informationen grundsätzlich dem Wert der Verletzungsklage zuzüglich 50 %. G. KOSTENGRUNDENTSCHEIDUNG 236 Gemäß Art. 69 Abs. 2 EPGÜ i. V. m. R. 118.5 VerfO war eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Da die Beklagten in Bezug auf die Klage im Wesentlichen unterliegen, ist es gerechtfertigt, ihnen die Kosten insoweit zu 90 % aufzuerlegen und sie zur anteiligen Zahlung der Kosten zu verpflichten. Die durch alle Beklagten erhobene Nichtigkeitswiderklage ist unbegründet. Deren Kosten haben daher die Beklagten zu tragen. ENTSCHEIDUNG I. Den Beklagten wird aufgeben, 1. es zu unterlassen, Dachbodentreppen, welche dazu eingerichtet sind, in einer Öffnung einer Raumdecke angeordnet zu werden und diese als Bodenabschlussvorrichtung zu verschließen, mit einem Rahmen zum Einsetzen in die Öffnung, welcher dazu eingerichtet ist, in der Öffnung angeordnet zu werden, einem Befestigungsabschnitt, einem Lukendeckel, und einer mit einem oberen Ende schwenkbar an dem Inneren des Rahmens befestigten mehrteilig klappbaren Treppe, wobei der Rahmen tragend ausgebildet ist, und wobei der Lukendeckel kein tragendes Element ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Befestigungsabschnitt an dem Rahmen angeordnet ist, und der Lukendeckel mittels eines Scharniers schwenkbar mit dem Befestigungsabschnitt verbunden ist, und dass der Lukendeckel im Wesentlichen aus einem wärmedämmenden Isolationsmaterial gebildet und im Wesentlichen einteilig ist, wobei der Lukendeckel aus einem Schaumkern gebildet ist, welcher einen Isolationsschaum aufweist oder aus einem Isolierschaum gebildet ist und an seiner Außenfläche eine Verschalung oder eine Laminierung aufweist, (Anspruch 1 von EP 2 476 814 B1) in Dänemark (DK), Deutschland (DE), Österreich (AT) und Schweden (SE) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 79 2. die unter Ziff. I.1. genannten verletzenden Erzeugnisse, welche seit dem 5. Juni 2021 ausgeliefert worden sind, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R.118 Abs. 8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung auf Kosten der Beklagten zurückzurufen, indem die Dritten, von denen die verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen sind, darauf hingewiesen werden, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 2 476 814 B1 verletzen, wobei die Beklagten den Dritten verbindlich zuzusagen haben, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfallenden Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstatten und die Produkte wieder entgegenzunehmen; 3. die unter Ziff. I.1. genannten verletzenden Erzeugnisse, welche seit dem 5. Juni 2021 ausgeliefert worden sind, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R.118 Abs. 8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung auf Kosten der Beklagten, endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten unter Hinweis, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 2 476 814 B1 verletzen, Dritte, die gewerbliche Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, hinsichtlich der unter Ziffer I.1 genannten Erzeugnisse, auffordert, sämtliche Aufträge betreffend die in Ziffer I.1 genannten Erzeugnisse zu stornieren und dem Gericht und der Klägerin innerhalb des genannten Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118 (8) S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführte Maßnahme vorzulegen; 4. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 5. Juni 2021 die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar in Form einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und den verletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung der nachfolgenden Informationen: (a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse; (b) die ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wurden; (c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der verletzenden Erzeugnisse beteiligten dritten Personen; (d) die Anzahl und die Daten der angebotenen Erzeugnisse; (e) die durchgeführte Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet; einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten; 80 (f) die Kosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 5. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr für alle vergangenen und künftigen Handlungen gemäß Ziffer I.1 seit dem 5. Juni 2021 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. III. Im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen a) die Anordnungen nach Ziffer I.1 haben die Beklagte ein wiederholtes Zwangsgeld in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 pro verletzendes Erzeugnis; b) im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. I.2 und I.3 ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens 500,00 EUR pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung; c) im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. I.4 ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens 250,00 EUR pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Nichtigkeitswiderklage wird abgewiesen. VI. Die Beklagten tragen 90 % der Kosten der Klage, die Klägerin trägt 10 % der Kosten der Klage. Die Beklagten tragen die Kosten der Nichtigkeitswiderklage. VII. Der Streitwert für die Klage wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für die Nichtigkeitswiderklage wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt. VIII. Die Anordnungen zu I. 1. bis 5. sind erst vollstreckbar, nachdem die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt, und eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat, und nachdem den Beklagten die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung zugestellt wurde. 81 Sabine Klepsch Digital unterschrieben Vorsitzende Richterin Sabine Maria von Sabine Maria Klepsch und Berichterstatterin Klepsch Datum: 2025.11.04 12:15:21 +01'00' Dr. Stefan Schilling Stefan Digital signiert von Stefan Schilling DN: cn=Stefan Schilling, c=DE rechtlich qualifizierter Richter Schilling Datum: 2025.11.04 12:37:33 +01'00' Andras Kupecz András Ferenc Digital unterschrieben von András Ferenc Kupecz rechtlich qualifizierter Richter Kupecz Datum: 2025.11.04 14:16:17 +01'00' Digital unterschrieben von Uwe Ausfelder Uwe Michael Ausfelder Uwe Michael Ausfelder Datum: 2025.11.04 16:36:03 technisch qualifizierter Richter +01'00' Für den Hilfskanzler NAOMI Digital signiert von NAOMI SOLANGE SACHS SOLANGE DN: cn=NAOMI SOLANGE SACHS, c=DE, email=naomisolange.sachs@lg.hamburg.justiz.de Datum: 2025.11.05 09:15:40 +01'00' SACHS INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 73 Abs. 1 EPGÜ, R. 220.1 (a), 224.1 (a) VerfO). INFORMATIONEN ZUR VOLLSTRECKUNG Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. Die Entscheidung wurde am 5. November 2025 in öffentlicher Sitzung verkündet. Dr. Stefan Schilling Stefan Digital signiert von Stefan Schilling rechtlich qualifizierter Richter DN: cn=Stefan Schilling, c=DE Schilling Datum: 2025.11.05 10:32:02 +01'00' 82

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