UPC_CFI_47/2025;UPC_ CFI_68_2025 – Cup&Cino v Alpina
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Case management Facts 1. This case concerns an infringement and revocation case. 2. The parties apparently complicated matters by filing unclear statements. 3. The JR noticed this chaos and decided to get some order. The JR 1. The content of the case is determined by the content of the claims. 2. The parties have to give a motivated interpretation of the claim elements in dispute and use the same interpretation in both the infringement and the validity case. 3. If you argue invalidity then the burden of proof lies with you. It is not sufficient for a novelty attack to just refer to a document or a figure in such document. You have to give a substantiated reasoning. With respect to inventive step, you must follow the case law and the steps as indicated by the Court of Appeal. 4. The auxiliary requests have to be presented in such a way that the Court can immediately see where the different claim parts can be found in the description or dependent claims. They have to be presented separately. An amount of six auxiliary requests is a reasonable number. 5. The response to such substantiated auxiliary requests should also be made in an orderly fashion and should be substantiated. Comment These lessons of the JR are a must read for all unexperienced representatives. I add that it is in fact a shame that such lessons are necessary.
Full Decision Text
1 Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 47/2025 UPC CFI 68/2025 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 28. April 2026 betreffend EP 3281569 Klägerin: CUP&CINO Kaffeesystem-Vertrieb GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, Paderborner Straße 33, D- 33161 Hövelhof vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Martin Wirtz, Rechtsanwalt Dr. Michal Rüberg, Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mBB, Jägerhofstraße 21, D-40479 Düsseldorf, Tarik Kapic, European Patent Attorney, BOVARD Patentanwälte, Optingenstrasse 16, CH-3013 Bern elektronische Zustelladresse: rueberg@boehmert.de Beklagte: ALPINA Coffee Systems GmbH, Tiroler Straße 32, A-6322 Kirchbichl, Österrreich vertreten durch: Patentanwalt und European Patent Litigator Markus Gangl, Wilhelm-Greil-Straße 16, 6020 Innsbruck, Österreich, STREITPATENT: Europäisches Patente Nrn. EP 3 281 569 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: 2. Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Dr. Thom als Berichterstatterin erlassen. 2 VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Regel 332 VerfO – Verfahrensleitende Maßnahmen ANORDNUNG: I. Der Gegenstand des Rechtsstreits wird maßgeblich durch die klägerischen Anträge bestimmt. Der hilfsweise Antrag zur Äquivalenz dürfte zu unbestimmt sein. II. Die Parteien sind gehalten, das Streitpatent einheitlich hinsichtlich Verletzung und Rechtsbestand auszulegen. Im Hinblick auf die Verletzung ist lediglich Merkmal 1.5 streitig. Sofern andere Merkmale im Hinblick auf den Rechtsbestand einer Auslegung bedürfen, ist eine solche ebenfalls vorzunehmen und bei den Ausführungen deutlich zu machen, für welche Teile der Klage und Widerklage diese relevant werden. Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform ist ebenfalls darzulegen. III. Hinsichtlich der Rechtsbestandsangriffe gilt Folgendes: Der Beklagte trägt hinsichtlich des mangelnden Rechtsbestandes zunächst die Darlegungslast. Dieser wird er bei einem (Neuheits-)Angriff nicht gerecht, wenn er lediglich ein Dokument zitiert, eine Figur einblendet und die Merkmalsanalyse des Streitpatents aufführt, wobei hinter jedem Merkmal im Klammerzusatz Zitatstellen eingeblendet werden (z.B. Figur 1, S. 1, Z. 22-28). Dies ist kein substantiierter Vortrag. Vielmehr dürfte ein kurzer Überblick über den Inhalt des Dokuments zu geben sein. Sodann sind Merkmal für Merkmal zu erläutern, wo und an welcher Stelle der Entgegenhaltung die Fachperson das streitpatentgemäße Merkmal unmittelbar und eindeutig offenbart sieht und warum. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich anhand von Zitaten sich ohne weitere Erklärung durch das Dokument zu suchen. Ähnliches gilt für die Erfindungshöhe. Die erfinderische Tätigkeit ist nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Berufungsgerichts durchzuprüfen. Die Beklagte mag sich angesichts ihres in weiten Teilen unzureichenden Vortrags auf die ihrer Ansicht nach stärksten Angriffe beschränken. IV. Im Hinblick auf die Hilfsanträge gilt Folgendes: Die Hilfsanträge sind dergestalt verständlich zu stellen sein, dass das Gericht ohne weiteres erkennen kann, welche Merkmale hinzugefügt wurden und woher sie stammen (Unteransprüche, etc.). Dies wird üblicherweise von der Klägerin durch eine Abschrift im Änderungsmodus dargelegt. Ferner ist für jeden Hilfsantrag gesondert/nacheinander und geordnet vorzutragen, wieso die Klägerin von dessen Rechtsbestand überzeugt ist. Es dürfte nicht ausreichend sein, hinter einer Vielzahl von Hilfsanträgen einen Vortrag nachzuschieben wie „Hilfsanträge 2, 6, 10 und 14“ enthalten folgendes Merkmal, dies ist in den zitierten Dokumenten nicht gezeigt“. Solcher Vortrag ist unübersichtlich und zusammenhanglos und daher aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich bei nicht näher bezeichnete Dokumente zu überlegen, welches gemeint ist und sich Vortrag zu einzelnen Hilfsanträgen zusammenzusuchen. Vor diesem Hintergrund mag die Klägerin sich ebenfalls auf die Hilfsanträge beschränken, dies sie für besonders vielversprechend hält. Sechs Hilfsanträge mag hierfür ein Anhaltspunkt sein. 3 V. Auf den jeweils substantiierten Vortrag dürfte dann ebenso geordnet und substantiiert zu erwidern sein. Es versteht sich von selbst, dass der Streitstoff auf das beschränkt ist, was die Parteien im beendeten schriftlichen Verfahren vorgetragen haben. VI. Die Klägerin erhält eine Stellungnahme bis zum 15. Mai 2026, um ihren Klage- und Widerklagevortrag entsprechend zu überarbeiten. Die Beklagte erhält daraufhin eine Stellungnahmefrist bis zum 5. Juni 2026. Die Klägerin erhält dann nochmal eine kurze Erwiderungsfrist bis zum 12. Juni 2026 und die Beklagte bis zum 19. Juni 2026. VII. Beide Parteien werden gebeten, sofern es außergerichtliche Bemühungen zur Streitbeilegung gibt, deren Stand ebenfalls bis zum 19. Juni 2026 mitzuteilen und ob es einer streitigen Entscheidung bedarf. Erlassen in Düsseldorf am 28. April 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzende Richterin Dr. Thom 4
Key Holdings
- The content of a case is determined by the claims, and parties must provide motivated and consistent claim interpretations for both infringement and validity.
- Invalidity arguments (novelty, inventive step) require substantiated reasoning, not just references to documents, and must follow established case law.
- Auxiliary requests must be clearly presented, showing the location of claim parts in the description or dependent claims, and should be limited to a reasonable number (e.g., six).
- Responses to auxiliary requests must also be orderly and substantiated.
- These case management instructions highlight the need for clear, structured, and substantiated submissions from representatives.
Tags
- Case Management
- Claim Construction
- Patent Validity
- Novelty
- Inventive Step
- Auxiliary Requests
- Burden of Proof
- Procedure