UPC_CFI_512/2024; UPC_CFI_794/2024 – Truma v Can

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Settlement Facts Truma starts infringement action against Can. Can answers and files a counterclaim for revocation. Before the end of the written proceedings, parties settle. Both parties request withdrawal ex R. 265 RoP without a cost decision and return of court fees. The Court Allows the withdrawal and orders to reimburse 60% of the court fees after setting the value of the litigation for the infringement and revocation case at € 500,000. Comment As said before, R. 265 RoP is not written for effectuating a settlement, and I still do not understand why this complicated way (involving the Court) is necessary and why the parties cannot just confirm with the Registrar and the Registrar then deals with paying back the fees. When the Rules are revised, this may be revised.

Full Decision Text

1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_512/2024 UPC_CFI_794/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 24. Juli 2025 betreffend EP 1 788 320 B1 Klägerin: Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG, vertreten durch die Truma Gerätetechnik Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Markus Heringer und Robert Strauß, Wernher-von-Braun-Str. 12, 85640 Putzbrunn, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Axel Verhauwen, Rechtsanwalt Jens Künzel, Krieger Mes Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland mitwirkend: Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB, Pa- tentanwalt Dipl.-Ing. Peter Wilhelm, Kronenstr. 30, 70174 Stutt- gart, Deutschland elektronische Zustelladresse: axel.verhauwen@krieger-mes.de jens.kuenzel@krieger-mes.de Beklagte: CAN Srl Airxcel Europe, Via G. Appolonio 11, 36061 Bassano del Grappa (VI), Italien vertreten durch: Rechtsanwältin Dr. Constanze Krenz, DLA Piper UK LLP, Maximili- ansstraße 2, 80539 München, Deutschland weiter bevollmächtigt: Rechtsanwältin Julia Oertel, Rechtsanwalt Joschua Fiedler, beide DLA Piper UK LLP, München, Deutschland Avv. Gualtiero Dragotti, DLA Piper Italy, Mailand, Italien elektronische Zustelladresse: constanze.krenz@dlapiper.com STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. EP 1 788 320 B1 2 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom in Vertretung des Vor- sitzenden Richters Thomas, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichterstat- terin und die rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 265.1 S. 2 VerfO – Anträge auf Rücknahme der Klage und der Widerklage R. 370.9, R. 370.11 VerfO – Anträge auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: Mit Schriftsatz vom 4. September 2024 hat die Klägerin gegen die Beklagte eine Patentverletzungs- klage eingereicht. Die daraufhin durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitswiderklage datiert auf den 16. Dezember 2024. Noch vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte, jeweils mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025, vor dem Hintergrund eines außergerichtlich geschlossenen Ver- gleichs die Rücknahme der Klage und der Widerklage erklärt. Die Klägerin beantragt, 1. gemäß R. 265.1 S. 1 und S. 2 VerfO die Rücknahme der Verletzungsklage zuzulassen; 2. gemäß R. 265.2 S. 1 lit. (a) VerfO durch Entscheidung das Verfahren für beendet zu erklären; 3. von einer Kostenentscheidung im Hinblick auf die Kosten der Vertretung (R. 152 VerfO) wegen des Vergleichs zwischen den Parteien abzusehen; 4. zu entscheiden, dass nicht verbrauchte Gerichtskosten gemäß R. 370.9 lit. (b) (i) oder (c) (i), lit. (d) VerfO an die Klägerin zurückzuerstatten sind. Die Beklagte beantragt, 1. gemäß R. 265.1 S. 1 und S. 2 VerfO die Rücknahme der Widerklage zuzulassen; 2. gemäß R. 265.2 S. 1 lit. (a) VerfO durch Entscheidung das Verfahren für beendet zu erklären; 3. von einer Kostenentscheidung im Hinblick auf die Kosten der Vertretung (R. 152 VerfO) wegen des Vergleichs zwischen den Parteien abzusehen; 4. zu entscheiden, dass nicht verbrauchte Gerichtskosten gemäß R. 370.9 lit. (b) (i) oder (c) (i), lit. (d) VerfO an die Klägerin zurückzuerstatten sind. 3 Die Parteien haben sich mit der durch die jeweils andere Seite erklärten Rücknahme sowie mit dem jeweils gestellten Antrag auf teilweise Rückerstattung der Gerichtskosten einverstanden er- klärt. Sie haben übereinstimmend erklärt, sich in dem geschlossenen Vergleich abschließend über die Tragung der Kosten des Verfahrens (Kosten der Vertretung und Gerichtskosten) geeinigt zu haben. Zwischen ihnen finde keine Kostenerstattung statt. Einer Entscheidung des Gerichts über die Kos- ten bedürfe es daher nicht. GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG: Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien. Obwohl R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, war eine solche angesichts der übereinstimmenden Erklärung der Parteien, wonach es einer Kosten- entscheidung nicht bedürfe, hier entbehrlich (vgl. UPC_CFI_505/2024, Anordnung v. 24. Januar 2025, Rn. 13 – DexCom v. Abbott). Die Anordnung der anteiligen Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.9 (b) (i), 370.11 VerfO. ENTSCHEIDUNG: 1. Die Rücknahme der Klage wird auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Be- klagten zugelassen. 2. Die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage wird auf Antrag der Beklagten und mit Zu- stimmung der Klägerin zugelassen. 3. Die unter Ziffern 1. und 2. genannten Verfahren werden für beendet erklärt. 4. Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden. 5. Eine Entscheidung über die Kosten der Parteien ist nicht veranlasst. 6. Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin so bald wie möglich 60 % der von ihr in diesem Gerichtsverfahren in Bezug auf die Klage gezahlten Gerichtsgebühren und da- mit einen Betrag von 6.600,- EUR zu erstatten. 7. Der Kanzler wird angewiesen, der Beklagten so bald wie möglich 60 % der von ihnen in diesem Gerichtsverfahren in Bezug auf die Nichtigkeitswiderklage gezahlten Gerichts- gebühren und damit einen Betrag von 6.600,- EUR zu erstatten. 8. Der Streitwert für die Klage und die Nichtigkeitswiderklage wird auf jeweils 500.000,- EUR festgesetzt. DETAILS DER ANORDNUNG: App_32860/2025 und App_32882/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_50223/2024 und CC_65504/2024 UPC-Nummer: UPC_CFI_512/2024 und UPC_CFI_794/2024 Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage 4 Erlassen in Düsseldorf am 24. Juli 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar Für den Hilfskanzler

Key Holdings

  • Withdrawal allowed upon settlement.
  • 60% reimbursement of court fees.
  • Litigation value set at €500,000.

Tags

  • Court Fees
  • Litigation Value
  • Settlement
  • Withdrawal

Related Cases

View original decision