UPC_CFI_519/2024; 47/2025;52/2025 – Cup&Cino v Alpina
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Confidentiality Background Infringement and revocation proceedings. On 10/11 April, the defendant handed in its written submission and requested a confidentiality regime under which only the claimant's representative and its chief financial officer should get access. The JR The JR granted the request, partly because the claimant did not object. Comment If the other party does not object and it is clear to the JR that the information constitutes a business secret, such a decision is expected. The presiding judge (acting as JR) acted very quickly, meaning there was hardly any delay. This is all very much in the spirit of the UPC – a lesson for representatives who ask for extensions because of Easter!
Full Decision Text
1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_519/2024 UPC_CFI_47/2025 UPC_CFI_52/2025 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 23. April 2025 Klägerin: CUP&CINO Kaffeesystem-Vertrieb GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre Komplemen- tärin, Paderborner Straße 33, 33161 Hövelhof, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Thomas Adocker, Taylor Wessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, Tarik Kapic, European Patent Attorney, BOVARD Patentanwälte, Optingenstrasse 16, CH-3013 Bern, elektronische Zustelladresse: t.adocker@taylorwessing.com Beklagte: ALPINA Coffee Systems GmbH, Tiroler Straße 32, A-6322 Kirchbichl, Österrreich vertreten durch: Patentanwalt und European Patent Litigator Markus Gangl, Wil- helm-Greil-Straße 16, 6020 Innsbruck, Österreich elektronische Zustelladresse: gangl@th-patent.at STREITPATENT: Europäisches Patente Nrn. EP 3 398 487, EP 3 281 569 und EP 3 610 762 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas in Vertretung der Berichterstat- terin Dr. Thom erlassen. 2 VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Regel 262A VerfO GRÜNDE DER ANORDNUNG: Der auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen gerich- tete Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. I. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. 1. Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/943 ist vorgesehen, dass in einem gericht- lichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumen- ten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teil- weise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Artikel 58 vorgesehen und in der Verfahrensordnung des Einheitli- chen Patentgerichts in Regel 262A implementiert (vgl. UPC_CFI_54/2023 (LK Hamburg), Anord- nung v. 03.11.2023 – Avago Technologies International v. Tesla Germany; UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11.03.2024 – 10x Genomics v. Curio Bioscience; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.04.2024 – Ortovox v. Mammut). 2. Die durch R. 262A Abs. 2 und 3 VerfO normierten formellen Anforderungen sind gewahrt. Auch wurden die Vertreter der Klägerin, wie von R. 262A Abs. 4 VerfO gefordert, vor dem Erlass der Schutzanordnung gehört. Sie haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. II. Gegen die Einordnung der unter Ziff. I. des Tenors genannten Informationen als geheimhaltungs- bedürftig hat die Klägerin zu Recht keine Einwände erhoben, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Der Kreis der Zugangsberechtigten entspricht dem übereinstimmend erklärten Willen der Par- teien. ANORDNUNG: I. Die in der ungeschwärzten Fassung der durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 10./11. April 2025 (App_17665/2025, App_17657/2025, App_17670/2025, App_17671/2025, App_17905/2025 und App_17906/2025) eingereichten Anlage „Bestätigung“ enthal- tenen Informationen zu Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme wer- den als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Art. 58 EPGÜ, R. 262.2 VerfO eingestuft. II. Der Zugang zu den unter Ziffer I. genannten Informationen wird auf Seiten der Klägerin beschränkt auf: 1. Rechtsanwalt Thomas Adocker; 2. […], Chief Financial Officer der Klägerin. 3 III. Die in Ziffer I. als vertraulich eingestuften Informationen sind von den unter Ziffer II. genannten Personen bis auf weiteres als solche zu behandeln und dürfen außerhalb dieses Gerichtsverfahrens nicht verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt, so- fern die empfangende Partei sie auf nicht vertraulicher Grundlage aus einer anderen Quelle als von der Beklagten oder den mit ihr verbundenen Unternehmen erhalten hat und diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Beklagten oder den mit ihr verbundenen Unternehmen oder durch eine andere Geheimhaltungspflicht gebunden ist. IV. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen. DETAILS DER ANORDNUNG: App_17665/2025, App_17671/2025 und App_17906/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_51076/2024, ACT_3712/2025 und ACT_3519/2025 sowie UPC-Nummern: UPC_CFI_519/2024, UPC_CFI_47/2025 und UPC_CFI_52/2025 Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage Erlassen in Düsseldorf am 23. April 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richterin Thomas
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