UPC_CFI_539/2024_Nov19_Confidentiality – Bekaert v Siltronic
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Confidentiality Facts 1. After an order of the Court, the claimant carried out an evidentiary seizure and an inspection order. 2. The order listed the following conditions: a. The expert has to keep the result of the seizure and inspection confidential. If the expert needs a third party (e.g. a lab), then they to make sure that third party does the same. b. The lawyers of the claimant have to keep the results confidential as well – even towards their own client. c. The representatives of the defendant are to be heard with respect to requests for confidentiality to which representatives of claimant can respond. 3. These events take place. Order of the JR 1. The report of the expert has been handed to the representatives of the claimant with the information marked confidential by the defendant being redacted. They are still bound not to disclose anything to the claimant. 2. The JR decides that certain items (such as prices and bank relations with suppliers) are indeed confidential. 3. Information that is irrelevant for the assessment of infringement will remain confidential. 4. If confidential information is relevant for assessing infringement, a confidentiality club can be created (see the “Leitsatz” – i.e. the heading provided by the Court). 5. After the decision of the JR, the representative for defendant has to upload the redacted version. 6. The representatives for the claimant are not bound to confidentiality anymore with respect to the uploaded, redacted version. 7. The information can only be used in the proceedings between the parties (to be commenced after the order within the TRIPS-term). Comment 1. This is how evidentiary seizure and inspection orders should be handled. 2. The defendant claimed that the expert in his report and seized annexes had gone beyond what was allowed in the order. The confidentiality obligation of the representatives of the claimant who were present during the seizure and inspection should – in my opinion – continue with respect to matters in the report and annexes which go beyond the order and the information with respect to such matters has to be removed from the report (redacted) and seized documents should be returned. It is, of course, for the JR to decide what falls outside the scope of the order (after defendant has lodged an objection).
Full Decision Text
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_539/2024 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 19. November 2025 betreffend EP 3 212 356 B1 LEITSÄTZE: 1. Für den Umfang der Herausgabe des Gutachtens/schriftlichen Berichts an die Antragstellerin ist zunächst zu fragen, ob die Informationen oder Beweismittel Geschäftsgeheimnisse dar- stellen oder personenbezogenen Daten Dritter beinhalten oder sonstige vertrauliche Infor- mationen darstellen oder beinhalten (Art 58 EPGÜ). 2. Sofern dies der Fall ist, sind diese Informationen/Beweismittel zu schwärzen, wenn sie für die Frage der Verletzung bzw. etwaiger Benutzungshandlungen irrelevant sind. 3. Betreffen geheime oder vertrauliche Informationen die Verletzungsfrage und/oder den Um- fang von Benutzungshandlungen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob sie der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben werden, aber die Antragstellerin gegenüber Dritten zur Geheimhal- tung verpflichtet wird, oder die Kenntnis bei der Antragstellerin auf einen bestimmten Per- sonenkreis zu beschränken ist. SCHLAGWÖRTER: Beweissicherung; Gutachten Herausgabe, Geheimhaltungsinteresssen 1 ANTRAGSTELLERIN: Bekaert Binjiang Steel Cord Co. & Ltd., gesetzlich vertreten durch den zustellungsbevollmächtig- ten CEP Yu Zhiao, No. 358, East Binjiang Road, Jiangyin City, Volksrepublik China vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Matthias Hülsewig, Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte mbB, Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: mhu@preubohlig.de mitwirkend: Patentanwalt Wasilis Koukounis, Michalski Hüttermann & Partner Patentanwälte mbB, Kaistraße 16A, 40221 Düssel- dorf, Deutschland ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. Siltronic AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Klaus Buchwald, Dr. Michael Heck- meier und Claudia Schmitt, Einsteinstraße 172, 81677 München, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Stratmann, Patentanwalt Dr. Vocke, Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte, Arabellastraße 30, 81925 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: hstratmann@hoffmanneitle.com 2. Hinterberger GmbH & Co.KG, vertreten durch die Hinterberger Verwaltungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Bernhard Hinterberger und Herbert Hin- terberger, Daimlerstr. 2, 84503 Altötting, Deutschland STREITPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. 3 212 356 B1 Spruchkörper/Kammer: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch die Richterin Dr. Thom als Berichterstatterin erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 58, 60 EPGÜ, R. 262A VerfO – Herausgabe des Gutachtens und Schutz vertrauli- cher Informationen 2 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin des Europäischen Patents 3 212 356 B1 (Anlage PBP 4; nachfolgend Antragspatent), das am 23. September 2015 unter Inanspruchnahme der Priorität des PCT-Dokuments CN2014/089963 vom 31. Oktober 2014 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 30. Januar 2019. Der zunächst erklärte Opt-Out wurde widerrufen und der Widerruf am 5. September 2024 in das CMS des Einheitlichen Patentgerichts eingetragen. Das Antragspatent steht in Deutschland, Öster- reich und Italien in Kraft. Es hat bislang noch kein Rechtsbestandsverfahren durchlaufen, wo- bei ein solches derzeit auch nicht anhängig ist. 2. Die Antragsgegnerin zu 1. produziert und vertreibt Siliziumwafer für die Halbleiterindustrie. Sie bezieht die für die Herstellung erforderlichen Sägedrähte von der Antragstellerin und von der Sunnywell-Unternehmensgruppe mit Sitz in China (nachfolgend: Sunnywell). 3. Die Antragsgegnerin zu 2. ist ein Logistikunternehmen, das auch Lagerräume vorhält. Zu den genutzten Räumlichkeiten der Antragsgegnerin zu 2. gehört ein Außenlager in Altötting. Die Antragsgegnerin zu 1. nutzt die Lagerdienste der Antragsgegnerin zu 2. für die Bevorratung der von ihr verwendeten Sägedrähte. 4. Am 19. September 2024 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer Hauptsacheklage einen An- trag auf Anordnung einer Inspektion von Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen und auf Anordnung zur Beweissicherung gestellt. 5. Die Lokalkammer Düsseldorf hat daraufhin mit einer Verfahrensanordnung vom 18. Oktober 2024 eine Inspektion und Beweissicherung angeordnet. Die Anordnung enthielt unter ande- rem folgende Maßgaben zum Schutz vertraulicher Informationen: „III. […] Dem Sachverständigen und seiner Assistentin wird im Interesse der Wahrung von Geschäfts- geheimnissen der Antragsgegnerin, die bei der Besichtigung und/oder Begutachtung zutage treten könnten, aufgegeben, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Sofern der Sach- verständige sich für die Vermessung im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens eines exter- nen Prüflabors betätigt, hat er entsprechende Maßnahmen zu treffen, um seiner Verschwie- genheitspflicht Rechnung zu tragen. IV. […] Rechtsanwalt Dr. Matthias Hülsewig, Rechtsanwalt Dr. Christian Kau, Rechtsanwalt Dr. Axel Oldekop, Rechtsanwältin Milena Schwerdtfeger und Patentanwalt Wasilis Koukounis sind ver- pflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kennt- nis gelangen und den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerinnen betreffen, auch gegenüber der Antragstellerin und ihren Mitarbeitern geheim zu halten. […] 3 VII. Die Antragsgegnerinnen sollen aufgefordert werden, sich nach Vorlage des Sachverständigen- gutachtens durch die mit der Durchführung dieser Anordnung beauftragten Sachverständigen zu ihren etwaigen Geheimhaltungsinteressen zu äußern. Die oben genannten Vertreter der Antragstellerin, die bei der Beweissicherung und bei der Besichtigung der Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen anwesend sein durften, sind zu hören. Erst danach entscheidet das Ge- richt, ob und inwieweit das Gutachten und die unter Ziffer I 2.c) genannten Kopien und/oder Ausdrucke der Dokumente, Unterlagen, Medien und Daten der Antragstellerin persönlich zur Kenntnis gebracht werden und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstellerin auf- gehoben wird. 6. Die Inspektion und Beweissicherung fand am 11. November 2024 statt. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 hat die Antragsgegnerin zu 1. einen Antrag auf Prüfung dieser Anord- nung gestellt, der von der Lokalkammer mit Anordnung vom 16. April 2024 abschlägig be- schieden worden ist. 7. Der Sachverständige hat sein Gutachten vom 11. Februar 2025 zur Akte gereicht. Anträge der Parteien: 8. Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt, 1. die Verwertung der folgenden im Gutachten des technischen Sachverständigen Dr. Ing. Johannes Michael Zeiner vom 11. Februar und den dazugehörigen Anlagen enthaltenen Informationen und Beweismittel für unzulässig zu erklären 1.1 sämtliche Informationen, die sich auf die Ansprüche 2 bis 19 des EP 3 212 356 B1 beziehen; 1.2 sämtliche Preise, die für die Sägedrähte gefordert oder gezahlt worden sind; 1.3 die Menge der georderten oder gelieferten Sägedrähte; 1.4 Angaben zur Wickelsteigung des Sägedrahts an der Längsachse, angegeben als "Pitch: xx mm"; 1.5 Angaben zur Metallbeschichtung des Sägedrahts; hilfsweise, 2. den Zugang der in Ziffer 1. genannten Informationen und Beweise auf folgende Perso- nen zu beschränken: 2.1 zwei Vertreter der Antragstellerin, die dem folgenden Personenkreis angehö- ren: • Rechtsanwalt Dr. Matthias Hülsewig, Preu Bohlig & Partner Rechtsan- wälte mbB, Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf, • Rechtsanwalt Dr. Christian Kau, Preu Bohiig & Partner Rechtsanwälte mbB, Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf, • Rechtsanwalt Dr. Axel Oldekop, Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte 4 mbB, Leopoldstraße 11a, 80802 München, • Rechtsanwältin Milena Schwerdtferger, Preu Bohlig & Partner Rechts- anwälte mbB, Leopoldstraße 11a, 80802 München, • Patentanwalt Wasilis Koukounis, Kaistraße 16A, 40221 Düsseldorf und 2.2 ein Vertretungsorgan, Angestellter oder sonstiger Mitarbeiter der Antragstel- lerin. 9. Die Antragstellerin beantragt, die Anträge der Antragsgegnerin zu 1) im Schriftsatz vom 14. März 2025 vollumfänglich zurück- zuweisen und die Vertreter der Antragstellerin zu ermächtigen, das Gutachten des Sachver- ständigen Dr. Ing. Johannes Michael Zeiner vom 11. Februar 2025 nebst sämtlichen Anlagen und den darin enthaltenen Informationen und Beweismitteln der Antragstellerin vollumfäng- lich zur Kenntnis zu bringen und herausgeben zu dürfen. Tatsächliche und rechtliche Streitpunkte: 10. Die Antragsgegnerin zu 1) trägt im Wesentlichen vor, die Lokalkammer habe keine Inspekti- ons- und Besichtigung im Hinblick auf die Unteransprüche 2 bis 19 angeordnet, so dass der Sachverständige über seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig hinausgegangen sei. Die Ver- wendung dieser Aussagen seien unzulässig und dürften der Antragstellerin daher nicht zu- gänglich gemacht werden. 11. Ferner handele es sich bei den Preisen, die der Lieferant von der Antragsgegnerin zu 1) for- dert und bzw. welche die Antragsgegnerin zu 1) für diese Sägedrähte zahlt, um kaufmänni- sche Geheimnisse der Antragsgegnerin zu 1). Die Produkte würden nicht über Zwischen- händler oder Handelsplattformen gehandelt. Die Preise werden in einem Softwaresystem abgelegt, das Unternehmen bei der Rationalisierung ihrer zentralen Geschäftsprozesse un- terschützt und eine zentrale Datenquelle bietet. Zugang zu diesem System sei nur über einen geschützten Transaktionscode möglich, den nur ein kleiner Personenkreis erhalte. Hinzu komme, dass die Offenlegung der Preise für die Frage der Verletzung irrelevant sei. Die Preise bezögen sich auf einen längeren Zeitraum, nicht nur auf eine konkrete Lieferung. Für die Beurteilung, ob die besichtigte Sache das Streitpatent verletze, sei die Antragstellerin nicht auf die Kenntnis der Preise angewiesen. Die Antragsgegnerin zu 2) sei der Logistikdienstleis- ter der Antragsgegnerin zu 1), deren Zugriffsmöglichkeiten auf das besagte Softwaresystem stark eingeschränkt sei. Zudem hätten die beiden Antragsgegnerinnen diesbezügliche eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen und die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) sind arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet. 12. Die Abnahmemenge beeinflusse den Preis. Deren Kenntnis könnte die Antragstellerin als Wettbewerberin unmittelbar in zukünftigen Verkaufsverhandlungen mit der Antragsgegne- rin zu 1) zu deren Nachteil einsetzen. 13. Die Materialzusammensetzung, insbesondere die Messingbeschichtung der Sägedrähte, 5 habe die Antragsgegnerin zu 1) als optimierten Parameter speziell entwickelt. 14. Ferner sei die Wickelsteigung (Pitch) geheim. Sie habe direkten Einfluss auf Sägeleistung und Haltbarkeit des Sägedrahts. 15. Schließlich sei auch die in den Rechnungen angegebene Bankverbindung des Lieferanten zu schwärzen, da sie weder für die Beurteilung der Verletzung noch der Lieferkette notwendig sei. 16. Die Antragstellerin trägt vor, die Unteransprüche schränkten die Ausgestaltung der techni- schen Lehre des Hauptanspruchs nur ein, so dass kein Grund ersichtlich sei, diese Feststel- lungen einer Geheimhaltungsanordnung zu unterziehen. 17. Die Drähte seien auf dem freien Markt erhältlich, so dass der Aufbau der Drähte kein Ge- schäftsgeheimnis der Antragsgegnerin zu 1) darstellen könne. Dies gelte auch für die Mes- singbeschichtung, die zudem Standard und üblich sei. Diese sei zudem auch aus öffentlich zugänglichen Bildern bekannt. 18. Die Frage, ob Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen können, seien im Zeitpunkt der Her- ausgabe des Gutachtens zu beurteilen. 19. Selektive Mengenangaben stellten einen nicht-aussagekräftigen Ausschnitt nur über den konkret auf Lager befindlichen Teil der Sägedrähte dar. Solche ausschnittsweise bekanntge- gebenen Informationen führten zu keinem Nachteil der Antragsgegnerin zu 1) im Wettbe- werb, da keine Rückschlüsse auf ein Bestellvolumen gezogen werden könne. 20. Das Gleiche gelte für die Preise, die sich nur auf eine selektive Auswahl von Drähten bzw. Drahtspulen bezögen. Sie würden kein Gesamtbild der Preise ergeben. Außerdem seien die Preise vorbehaltloser Bestandteil der Auskunftserteilung im Rahmen des Art. 67 Abs. 1 Ziff. b) EPGÜ. 21. Die Wickelsteigung sei im Markt bekannt und auch durch äußeres Betrachten wahrnehmbar. 22. Für eine Beschränkung auf bestimmte Personen bei der Antragstellerin sei kein Grund er- sichtlich. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 23. Nachdem die von der Inspektion und Beweissicherung betroffene Antragsgegnerin zu 1) hin- sichtlich der in dem durch den Sachverständigen bereitgestellten Gutachten enthaltenen In- formationen Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht hat, ist der Antragstellerin sowie ihren Verfahrensbevollmächtigten das Gutachten nur in teilweise in geschwärzter Fassung offenzulegen (vgl. UPC_CoA_177/2024, APL_20002/2024, Anordnung v. 23.07.2024, Leit- sätze 1 und 2 – Progress Maschinen und Automation v AWM). Darüber hinaus bleiben die Antragstellerin und die Verfahrensbevollmächtigten Dritten gegenüber (mit Ausnahme der potentiellen Beklagten im Hauptsacheverfahren) bezüglich bestimmter offengelegter Teile des Gutachtens weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6 I. Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Verwertung 24. Es ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag der Auslegung bedarf, die Verwertung bestimm- ter Informationen und Beweismittel für unzulässig zu erklären. 25. Augenscheinlich hat sich die Antragsgegnerin hier am Wortlaut von Art. 58 EPGÜ orientiert. Der Wortlaut des Art. 58 EPGÜ ist im Lichte der jeweiligen Verfahrensart auszulegen, hier also im Rahmen eines Besichtigungs- bzw. Beweissicherungsverfahrens. 26. Art. 58 EPGÜ lautet: „Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei oder eines Dritten o- der zur Verhinderung eines Missbrauchs von Beweismitteln anordnen, dass die Erhebung und Verwendung von Beweisen in den vor ihm geführten Verfahren eingeschränkt oder für unzulässig erklärt werden oder der Zugang zu solchen Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt wird.“ 27. Die Norm dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstiger vertraulicher Informationen einer Partei oder eines Dritten. Die Regelung „in dem vor ihm [dem Gericht] geführten Verfahren für unzulässig erklärt werden“ (´the Court may order that[…] in proceedings before it be […] prohibited`) bedeutet daher im hiesigen Ver- fahrensstadium der Herausgabe des Gutachtens/Berichts an die Antragstellerin, dass be- stimmte darin enthaltene Informationen oder Beweismittel nicht für die Antragstellerin of- fengelegt werden. Dies kann durch eine entsprechende Schwärzung des Gutachtens/Be- richts geschehen. 28. Insofern ist zunächst zu fragen, ob die Informationen oder Beweismittel Geschäftsgeheim- nisse darstellen oder personenbezogene Daten Dritter beinhalten oder sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder beinhalten. 29. Sofern dies der Fall ist, sind diese Informationen/Beweismittel zu schwärzen, wenn sie für die Frage der Verletzung bzw. etwaiger Benutzungshandlungen i.S.v. Art. 25 EPGÜ irrelevant sind, z.B. weil sie damit in keinerlei Zusammenhang stehen. Sofern geheime oder vertrauli- che Informationen die Verletzungsfrage und/oder den Umfang von Benutzungshandlungen betreffen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob sie der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben werden, aber die Antragstellerin gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wird, o- der die Kenntnis bei der Antragstellerin auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken ist. II. Dies bedeutet für den hier vorliegenden Fall Folgendes: 1. Sämtliche Preise, die für die Sägedrähte gefordert oder gezahlt worden sind 30. Die Antragsgegnerin zu 1) hat plausibel dargelegt, dass es sich bei den Preisen für die Säge- drähte um Informationen handelt, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Unbestritten wer- den die Produkte nicht über Zwischenhändler oder Handelsplattformen gehandelt, so dass sie für (direkte) Wettbewerber nicht bekannt sind. Die Antragsgegnerin zu 1) hält diese In- formationen nur für einen eingegrenzten Personenkreis in einem durch Transaktionscodes geschützten Softwaresystem zugänglich, auf das auch die Antragsgegnerin zu 2) nur einge- schränkten Zugriff genießt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ferner glaubhaft gemacht, dass zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 2) eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen 7 wurde. Sofern die Antragstellerin darauf verweist, dass es sich lediglich um singuläre Infor- mationen handelt, aus denen sich kein Gesamtbild auf die Preisgestaltung ableiten lassen, ist dies unerheblich. Zudem handelt es sich um Informationen, die für die Frage der Verlet- zung nicht von Bedeutung sind. Nach einem erfolgreichen Hauptsacheprozess mögen die Preise Inhalt von Offenlegungsmaßnahmen sein. Derzeit bedarf es aber dieser Kenntnis sei- tens der Antragstellerin nicht. Insofern sind die Preisinformationen in dem Gutachten/des- sen Anlagen entsprechend zu schwärzen. 2. Bankverbindungen von Abnehmern 31. Selbst wenn die in den Rechnungen angegebene Bankverbindung vielleicht kein Geschäfts- geheimniss darstellen mag, handelt es sich jedenfalls um vertrauliche Informationen, über deren Herausgabe die Lieferanten im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen selbst entschei- den. Da diese Informationen unerheblich für die Verletzungsfrage und den Umfang der Be- nutzungshandlungen sind, ist die in den Rechnungen angegebene Bankverbindung des Lie- feranten ebenfalls zu schwärzen 3. Mengenangaben der georderten oder gelieferten Sägedrähte 32. Für die Mengenangaben gelten die gleichen Ausführungen wie zu den Preisangaben. Die Mengenangaben sind daher zu schwärzen. 4. Angaben zur Wickelsteigung des Sägedrahts an der Längsachse, angegeben als "Pitch: xx mm" sowie zur Metallbeschichtung des Sägedrahts 33. Die Angaben der Messingbeschichtung stellen keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen dar. Die Beschichtung ist eine Eigenschaft des Produktes, die äußerlich auf den Verpackun- gen der Sägedrähte bereits benannt wird. Auch der Sachverständige weist auf deren Üblich- keit hin. Insoweit bleibt auch die schriftliche Zeugenaussage (Anlage HE 4), welche die An- tragsgegnerin zu 1) vorlegt hat, lediglich vage und allgemein gehalten. 34. Gleiches gilt für die Wickelsteigung. Deren Angabe ist bei den gehandelten Produkten ver- fügbar. Zur Wickelsteigung verhält sich die die schriftliche Zeugenaussage (Anlage HE 4) erst gar nicht. 35. Hinsichtlich dieser Angaben ist das Gutachten der Antragstellerin offenzulegen. 5. Ausführungen des Sachverständigen zu Unteransprüchen 36. Die Ausführungen des Sachverständigen zu den Unteransprüchen 2 bis 19 sind ebenfalls der Antragstellerin offenzulegen. 37. Es ist fraglich, ob die Untersuchung der Unteransprüche (2-14) und der nebengeordneten Verfahrensansprüche (15-19) tatsächlich über den Umfang der Berichtspflicht des Gutach- ters hinausgehen. Insbesondere bei den Unteransprüchen (2-14) hat das Arguments des An- tragstellers einiges Gewicht, dass es sich nur um eingeschränktere Versionen des Hauptan- spruchs handelt, der quasi als Minus ohne ausdrücklichen Antrag/Anordnung im Berichts- auftrag mitenthalten ist. Dies kann jedoch offenbleiben, weil die Antragsgegnerin nicht ver- mochte, diesbezüglich überhaupt konkrete Geheimhaltungsinteressen darzutun. 38. Die Offenlegung der Aussagen über die nebengeordneten Verfahrensansprüche begegnet auch deshalb keinen Bedenken, weil sie sich darin erschöpfen, dass eine Feststellung der 8 Verwirklichung der Merkmale unmöglich ist und der Gutachter deswegen keinerlei Aussage hierzu machen kann. III. Sonstige Anordnungen 39. Die Festsetzung der Frist zur Klageerhebung beruht auf Art. 60 Abs. 8 EPGÜ i.V.m. R. 198 Abs. 1 VerfO und R. 199 Abs. 2 VerfO. 40. Gemäß R. 196 Abs. 2 VerfO i.V.m. R. 199 Abs. 2 VerfO muss eine Anordnung zur Inspektion und zur Beweissicherung, sofern das Gericht nicht anderes anordnet, den Hinweis enthalten, dass das Ergebnis dieser Maßnahmen nur im entsprechenden Verfahren in der Sache ver- wendet werden darf. Dem trägt Ziffer V. der vorliegenden Anordnung Rechnung. ANORDNUNG: I. Der Antragsgegnerin zu 1) wird aufgegeben, dass Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. Johannes Michael Zeiner vom 11. Februar 2025 nebst sämtlicher Anlagen hin- sichtlich sämtlicher Preise, die für die Sägedrähte gefordert oder gezahlt worden sind und den in den Rechnungen angegebenen Bankverbindung des Lieferanten zu schwärzen und binnen 1 Woche nach Erlass dieser Anordnung in das CMS einzu- stellen. II. Das insoweit geschwärzte Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. Johannes Michael Zeiner vom 11. Februar 2025 nebst sämtlichen Anlagen wird der Antragstellerin selbst offengelegt. III. Die unter Ziffer IV. der Anordnung vom 18. Oktober 2024 in der Fassung vom 22. Ok- tober 2024 zu findende Geheimnisschutzanordnung wird im Hinblick auf die in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. Johannes Michael Zeiner vom 11. Februar 2025 einschließlich der Anlagen enthaltenen Tatsachen im Umfang der nicht ge- schwärzten Teile im Verhältnis zur Antragstellerin aufgehoben. IV. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung gemäß der Anordnung vom 18. Oktober 2024 in der Fassung vom 22. Oktober 2024 aufgehoben werden oder anderweitig außer Kraft treten, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem das Gutach- ten der Antragstellerin offengelegt wurde, eine Klage gegen die Antragsgegnerinnen und/oder die in Ziffer X. der Anordnung vom 18. Oktober 2024 in der Fassung vom 22. Oktober 2024 genannten Dritten erhoben hat. Dieser Zeitraum beginnt mit der Einstellung der gemäß Ziffer I. in das CMS einzustellenden Fassung des Gutachtens. V. Das durch den Sachverständigen gefertigte Gutachten und alle anderen Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen 9 die Antragsgegnerinnen und/oder die in Ziffer X. der Anordnung vom 18. Oktober 2024 in der Fassung vom 22. Oktober 2024 genannten Dritten verwendet werden. Düsseldorf, den 19. November 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Anna Digital unterschrieben von Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom Bérénice Anna THOM Bérénice Dr. Dr. THOM Datum: 2025.11.19 10:52:09 +01'00' 10
Key Holdings
- Confidentiality regime established for seized evidence.
- Irrelevant confidential info remains redacted.
- Relevant confidential info accessible via confidentiality club.
- Claimant's lawyers released from confidentiality for redacted version.
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- Confidentiality
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