UPC_CFI_580/2025 – Tridonic v Inventronics

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Withdrawn
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Withdrawal / court fees Facts 1. The infringement case had been stayed because of settlement talks. 2. The claimant, with the defendant’s approval, requests withdrawal before the end of the written procedure. 3. The original value of the litigation was EUR 1 million. The Court 1. The Court allows the withdrawal. 2. The Court sets the value of the litigation at EUR 300.000. 3. The Court returns 50% of the court fees. Comment 1. I am unaware of the basis on which the value of the litigation was originally set at EUR 1 million. I think that is probably what the claimant indicated. I find it strange that the Court has chosen to honour the parties’ request to set the value at EUR 300.000. I have seen nothing to justify this. Parties in a settlement should not be able to agree to tell the Court to set a lower court fee in order to get more court fees back. 2. All the explanations as to why the claimant gets 50% and not 60% seem a bit superfluous. By now, everybody should know that you get only 50% and not 60%.

Full Decision Text

Lokalkammer Düsseldorf Decision Date of decision: 14. Juli 2026 Patent number: EP 2 011 218 B1 **KÄGERIN:** Tridonic GmbH & Co KG, vertreten durch ihre Geschäftsführer Hugo Rohner, Alexander Stieger und Alexander Jankovsky, Färbergasse 15, 6851 Dornbirn, Österreich vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Clemens Tobias Steins, Patentanwalt und European Patent Attorney Dr. Markus G. Müller, Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbB, Arabellastraße 30, 81925 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: csteins@hoffmanneitle.com **BEKLAGTE:** Inventronics GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gernot Steinles-berger, Sabine Niggel und Fanning Marshall Miles, Parkring 31-33, 85748 Garching b. München, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Krieger Mes Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: dirk.jestaedt@krieger-mes.de **STREITPATENT:** Europäisches Patent Nr. 2 011 218 B1 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Dr. Thom, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Rinken sowie den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** R. 265 VerfO – Rücknahme der Klage **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:** Die Klägerin hat gegen die Beklagten eine Patentverletzungsklage erhoben. Aufgrund von außergerichtlichen Vergleichsgesprächen hat die Lokalkammer Düsseldorf das Verletzungs-verfahren mit Anordnung vom 21. August 2025 ausgesetzt. Noch vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. April 2026 die Rücknahme der Klage erklärt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2026 haben die Beklagten der Klagerücknahme zugestimmt. Beide Parteien tragen vor, dass angesichts der in Rede stehenden Verletzungshandlungen der Beklagten sich der ursprünglich geschätzte Streitwert von EUR 1.000.000,00 als nicht zutreffend erwiesen habe, sondern dieser deutlich niedriger anzusetzen sei. Mangels anderer Angaben der Parteien hat das Gericht trotz Nachfrage keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Parteien auch über die Kostentragung verständigt haben. Die Klägerin beantragt, I. die Rücknahme der Klage, II. die Erstattung bereits gezahlter Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 10.600,00. **GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG:** 1. Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien. Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, trägt die Entscheidung der Rücknahme durch die Klägerin Rechnung. Die Anordnung der anteiligen Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.11 VerfO i.V.m. R. 370.9 (b) (i) VerfO. Gemäß R. 370.9 (b) der VerfO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung erhält die für die Gerichtsgebühren haftende Partei im Falle der Rücknahme einer Klage (Regel 265 VerfO) eine Erstattung in Höhe von 60 %, wenn die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen wird. Diese Bestimmung wurde im Zuge der Änderungen der Regel 370.9 VerfO angepasst, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind. Die Änderungen gelten für Klagen und Anträge, die nach dem 31. Dezember 2025 eingereicht werden (siehe Seite 4 des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 4. November 2025 über die Änderung der Tabelle der Gerichtsgebühren und damit verbundene Änderungen der Verfahrensvorschriften und der Leitlinien). Wird der Antrag auf Rücknahme und Erstattung nach dem 1. Januar 2026 gestellt, ist die Erstattung daher gemäß der neuen Bestimmung anzuordnen (siehe Berufungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 2026, CoA_257/2025, VMR Products LLC gegen NJOY Netherlands BV; EPG-CoA_916/2025, Entscheidung vom 26. Mai 2026, Hurom gegen NUC Electronics). Nach den Änderungen von Regel 370.9(b) der VerfO werden im Falle der Rücknahme einer Klage (Regel 265 VerfO) der für die Gerichtsgebühren haftenden Partei 50 % erstattet, wenn die Klage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen wird. 2. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Rücknahme der Verletzungsklage vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens, jedoch nach dem 1. Januar 2026 eingereicht. Daher ist gemäß der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Bestimmung der R. 370.9 VerfO eine Erstattung in Höhe von 50 % (und nicht 60 %) anzuordnen. Da das Gericht aufgrund des unstreitigen Vortrags zum Streitwert diesen auf EUR 300.000,00 herabsetzt, reduzieren sich auch die Gerichtsgebühren. Es sind nur Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 11.000,00 zu erheben. Die Klägerin hat EUR 15.000,00 eingezahlt und begehrt daher zu Recht die Rückzahlung von nunmehr überzahlten EUR 4.000. In Anbetracht der Rechtsprechung des Berufungsgerichts sind indes nur 50% der Gerichtsgebühren, also EUR 5.500,00 zu erstatten. Insgesamt sind daher der Klägerin EUR 9.500,00 zurückzuzahlen. Eine weitere Erstattung findet nicht statt. **ENTSCHEIDUNG UND ANORDNUNG:** 3. Panel 2 hat das Verfahren ab dem 1. März 2026 übernommen. 4. Die Verfahrensanordnung des Gerichts vom 21. August 2025 wird zum Zwecke der Zulassung der Rücknahme und der Erstattung von Gerichtsgebühren aufgehoben. Die Rücknahme der Klage wird auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten zugelassen. Das Verfahren wird für beendet erklärt. Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden. Die Klägerin hat die Kosten des Verletzungs-verfahrens zu tragen. Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin sobald wie möglich 50 % der von ihr in diesem Gerichtsverfahren in Bezug auf die Klage gezahlten Gerichtsgebühren sowie den nach dem nunmehr festgesetzten Streitwert der Klage überzahlten Teil der Gerichtsgebühren, und somit insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 9.500,00 zu erstatten. Der Streitwert für die Klage wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt. Erlassen in Düsseldorf am 14. Juli 2026 **NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN** Vorsitzende Richterin Dr. Thom Rechtlich qualifizierte Richter Dr. Rinken Für den Rechtlich qualifizierten Richter Agergaard (derzeit wegen technischer Probleme an der Unterschrift gehindert) Für den Hilfs-Kanzler

Key Holdings

  • A claimant can withdraw an infringement case with the defendant's approval, even if it was stayed for settlement talks.
  • The Court allows withdrawal and can adjust the value of the litigation for the purpose of calculating court fees.
  • Upon withdrawal, the Court returns 50% of the court fees.
  • The author questions the Court's decision to honor parties' request to set a lower litigation value, suggesting it might be an attempt to manipulate court fee returns.
  • The author notes that the 50% court fee return upon withdrawal is a well-known standard.

Tags

  • Withdrawal
  • Court Fees
  • Settlement
  • Procedural

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