UPC_CFI_630/2025 – Occlutech v Lepu
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Facts 1. This case concerns an application for a preliminary injunction (“PI”) by Occlutech on the basis of an opted-in patent with respect to Lepu’s occluders. 2. Lepu’s products have already been injuncted based on a different patent by the Local Division Hamburg. The Court 1. The Court has international jurisdiction (against the Chinese and Dutch defendants) on the basis of Art. 31 UPCA jo. Art. 7.2 jo. Art. 71b Brussels Ibis Regulation (“BR”) because in the UPC because of the offer by the Chinese company on the internet there is the possibility of damages. It is sufficient that German customers can access the website. 2. The Local Division has internal jurisdiction because the threat of infringement in Germany. 3. After a discussion of the patent and the object of the invention (to solve certain problems of earlier occluders, the Court discusses the meaning of certain claim elements applying the decision of the Court of Appeal in Nanostring v 10x Genomics (UPC_CoA_335/2023) and further decisions of the Court of Appeal. 4. It is for the applicant to prove that it is more likely than not (“uberwiegend wahrscheinlich”) that the patent is infringed. 5. The Court is not able to conclude on the basis of the statements of the parties whether or not claim feature 1.1 is incorporated in the products of the defendants and therefore refuses to grant the requested PI. 6. The Court concludes that all further claim features are incorporated. The same is true with respect to validity. It is not more likely than not that the patent is invalid. 7. All other requirements (such as weighing the interests of the party and urgency) are fulfilled. Comment 1. The PI is refused because the applicant did not sufficiently prove that a certain claim feature is present in the defendants’ products. If I understand the decision well, the applicant could have won if it would have done better job in preparation of the oral hearing (when he knew the defendants’ arguments). However, it is also possible that indeed the claim feature was simply not incorporated in the defendants’ products. 2. I cannot find a convincing argument why the Court was competent against the Dutch defendant. I would think that the normal place where according to the internal rules of the UPCA the Dutch defendant should have been sued, would be before the Local Division in The Hague. The German Division would have only been competent if the Dutch defendant would infringe (or threatens to infringe) in Germany. The fact that this was the case for the Chinese defendant does in my opinion not mean that on that basis you can sue the Dutch defendant as a co-defendant. 3. I wonder why a case is urgent if the same allegedly infringing products have already been injuncted? The claimant in this case goes with two different patents to two different busy German Divisions to obtain a PI against the same products. This is in my view an unnecessary waste of the Court’s time. He should have brought (certainly in a PI case) the claims based on the two patents in one PI case. 4. The Court states (also in the headnote) that also when a literal infringement does not realize all the claimed advantages of the invention (which advantages are not mentioned in the claim) there is still an infringement. I think this is correct, but if there is a literal infringement without any of the claimed advantages realized then this in fact means that the patent is too broad and not inventive over the whole breath of the claim.
Full Decision Text
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_630/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 31. Oktober 2025 betreffend EP 1 998 686 B2 LEITSÄTZE: 1. Der Schutzumfang eines Vorrichtungsanspruchs erstreckt sich regelmäßig auch auf Ausführungsformen, bei denen die beanspruchten strukturellen Merkmale vorhanden sind, wenn diese die ihnen durch die Patentschrift zugedachte Funktion oder den ihnen zugedachten technischen Vorteil nicht vollständig und uneingeschränkt verwirklichen (verschlechterte Ausführungsform). Mit einem angemessenen Schutz des Patentinhabers ist es nicht vereinbar, den Schutzumfang des Anspruchs auf die Erfüllung einer nicht beanspruchten, aber für die Fachperson erkennbaren technischen Funktion oder eines entsprechenden technischen Vorteils zu beschränken. 2. Hat der Antragsgegner den Vortrag des Antragstellers konkret bestritten, ist es die Aufgabe des Antragstellers, in Erwiderung auf dieses Bestreiten Tatsachen zu präsentieren, welche mit der für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlichen Sicherheit eine entsprechende Feststellung des Gerichts zulassen. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, etwa in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist im Eilverfahren, anders als in einem Hauptsacheverfahren, normalerweise kein Platz. 3. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen betreffend die fehlende Rechtsbeständigkeit des Patents liegt im Eilverfahren auf Antragsgegnerseite. Legen beide Parteien Übersetzungen einer Entgegenhaltung vor und steht zwischen den Parteien die Rich gkeit dieser Übersetzungen in Streit, ist es daher die Aufgabe des Antragsgegners, detailliert zu begründen, warum die von ihm vorgelegte (Maschinen-)Übersetzung die Rich ge ist. Kommt der Antragsgegner dem nicht nach, legt das Gericht seiner Entscheidung die Übersetzung der Antragstellerseite zugrunde. SCHLAGWÖRTER: Verletzung; Auslegung; Darlegungs- und Beweislast; Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen; Übersetzung von Entgegenhaltungen 1 HEADNOTES: 1. The scope of protection of a device claim regularly extends to embodiments in which the claimed structural features are present, even if they do not fully and unrestrictedly realise the function or technical advantage intended for them in the patent specification (inferior embodiment). Limiting the scope of protection of the claim to the fulfilment of a technical function or a corresponding technical advantage that is apparent to a person skilled in the art but not claimed would not adequately protect the patent proprietor. 2. If the defendant has specifically contested the applicant´s submissions, it is the defendant's responsibility to respond to this contestation by presenting facts which, with the certainty required for the ordering of provisional measures, allow the Court to make a corresponding finding. Unlike in main proceedings, there is normally no room for further clarification of the facts in summary proceedings, for example in the form of obtaining an expert opinion. 3. In PI proceedings, the burden of presentation and proof of facts concerning the validity of the patent lies with the defendant. If both parties submit translations of a prior art document and their accuracy is disputed, the defendant is obliged to provide detailed reasons why its translation is correct. If the defendant fails to do so, the Court will base its order on the applicant’s translation. KEYWORDS: Infringement; claim construction; burden of presentation and proof; application for provisional measures; translation of prior art documents 2 ANTRAGSTELLERIN: Occlutech GmbH, Winzerlaer Str. 2, 08845 Jena, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Peter Koch, PENFORCE, Gabelsbergerstraße 9, 80333 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: peter.koch@penforce.eu sowie: KIPA AB, Erik Krahbichler, Pär Hjalmarsson, Drottninggatan 11, SE- 252 21 Helsingborg, Schweden ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. Lepu Medical (Europa) Cooperatief U.A., Abe Lenstra Boulevard 36, 8448 JB, Heerenveen, Niederlande 2. Lepu Medcial Technology (Peking) Co., Ltd., 37 Chaoqian Road, Changping District, Peking, China 102200 vertreten durch: Rechtsanwalt Ralf Nack, Rechtsanwalt Armin Kühne, Kanzlei Noerr, Brienner Str. 28, 80333 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: ralph.nack@noerr.com sowie: Patentanwalt Christian Läufer, Fuchs Patentanwälte Partnerschaft mbB, Tower 185, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland VERFÜGUNGSPATENT: Europäisches Patent EP 1 998 686 B2 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf. MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher sowie den technisch qualifizierten Richter Dr. Schmidt erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch. GEGENSTAND: R. 206 VerfO - Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen 3 MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 2. Oktober 2025 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen Verletzung des Europäischen Patents (ohne einheitliche Wirkung) EP 1 998 686 B2 (nachfolgend: Verfügungspatent) in Anspruch. 2. Das Verfügungspatent wurde am 22. März 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 102006013770 vom 24. März 2006 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 10. Dezember 2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 9. September 2009 veröffentlicht. Das Verfügungspatent wurde im Rahmen eines Einspruchsverfahrens in geänderter Form aufrechterhalten (Entscheidung vom 1. Juni 2012, Anlage Occ 12) und hat auch ein Beschwerdeverfahren überstanden (Anlage Occ 10). Der Veröffentlichungstag und der Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über einen Einspruch ist der 21. Februar 2018. Das Verfügungspatent steht in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, Italien und den Niederlanden in Kraft. 3. Die Antragstellerin hat am 27. Mai 2023 ein Opt-Out für das Verfügungspatent eingereicht. Sie hat am 26. Mai 2025 den Rücktritt von der Inanspruchnahme erklärt, wobei der Rücktritt am 1. Juni 2025 in das Register eingetragen wurde. 4. Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung „OCCLUSIONSINSTRUMENT UND VERFAHREN ZU DESSEN HERSTELLUNG“. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert: „Occlusionsinstrument, bestehend aus einer Fassung (5) und einem Geflecht (2) dünner Drähte oder Fäden (4), welches mittels eines Umformungs- und Wärmebehandlungsverfahrens eine geeignete Form erhält, mit einem proximalen Retentionsbereich (6), einem distalen Retentionsbereich (8), wobei in dem distalen Retentionsbereich (8) die Enden der Drähte oder Fäden (4) in der Fassung (16) zusammenlaufen, und mit einem zylindrischen Steg (10) zwischen dem proximalen und dem distalen Retentionsbereich (6, 8), wobei die beiden Retentionsbereiche (6, 8) durch einen meist intravaskulären Operationseingriff beiderseits eines zu verschließenden Shunts in einem Septum zur Anlage kommen können, während der Steg (10) durch den Shunt hindurchläuft, dadurch gekennzeichnet, dass der proximale Retentionsbereich (6) des Geflechts (2) am proximalen Ende (12) des Occlusionsinstruments eine vollständig geschlossene Proximalwand (112) aufweist, welche eine stetige Fläche ist, die das proximale Ende (12) des Occlusionsinstruments bildet.“ 5. Mit ihrem Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen richtet sich die Antragstellerin gegen das Angebot und den Vertrieb von Produkte der Antragsgegnerinnen und insbesondere gegen den Occluder „MemoCarna (ASD)“: 4 sowie gegen den Occluder „MemoCarna (VSD)“: 6. Bei der Lokalkammer Hamburg hat die Antragstellerin in Bezug auf dieselben Produkte, jedoch gestützt auf ein anderes Patent (EP 2 387 951), ein Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen die Antragsgegnerinnen anhängig gemacht (UPC_CFI_553/2025, im Folgenden: „Hamburger Parallelverfahren“). Mit Anordnung vom 21.10.2025 hat die Lokalkammer Hamburg die beantragten Maßnahmen gewährt (UPC_CFI_553/2025, Lokalkammer Hamburg, Anordnung v. 21.10.2025, Occlutech/Lepu). 5 7. Die Antragsgegnerinnen haben die Zulassung der CE-Kennzeichnung für beide Produkte angekündigt: 6 8. Die Antragsgegnerinnen haben an verschiedenen Konferenzen teilgenommen, unter anderem zuletzt an der Euro PCR 2025 in Paris (20. – 23. Mai 2025). Nach der Euro PCR besuchten die Antragsgegnerinnen auch die "DCIC – Third Dubai Congenital Intervention Course 23 – 24 May 2025". Auf der Website der Antragsgegnerin zu 2) (https://en.lepumedical.com/products/memocarnaatrial-septal-defect-asd-occluder/) wird der MemoCarna ASD Occluder weiter beworben. Neben Informationen über das Produkt selbst gaben die Antragsgegnerinnen "Bestellinformationen" („Ordering Information“). Die Antragsgegnerinnen waren sodann Sponsor der "CSI Frankfurt" (18. – 21. Juni 2025) und nahmen an einem Fokus-Workshop teil. ANTRÄGE DER PARTEIEN: 9. Die Antragstellerin beantragt: A. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, es zu unterlassen, in - Deutschland - Frankreich - Italien 7 - den Niederlanden Occlusionsinstrumente, bestehend aus einer Fassung (5), und einem Geflecht (2) dünner Drähte oder Fäden (4), welches mittels eines Umformungs- und Wärmebehandlungsverfahrens eine geeignete Form erhält, mit einem proximalen Retentionsbereich (6), mit einem distalen Retentionsbereich (8) wobei in dem distalen Retentionsbereich (8) die Enden der Drähte oder Fäden (4) in der Fassung (16) zusammenlaufen, und mit einem zylindrischen Steg (10) zwischen dem proximalen und dem distalen Retentionsbereich (6,8), wobei die beiden Retentionsbereiche (6, 8) durch einen meist intravaskulären Operationseingriff beiderseits eines zu verschließenden Shunts in einem Septum zur Anlage kommen können, während der Steg (10) durch den Shunt hindurchläuft, dadurch gekennzeichnet, dass der proximale Retentionsbereich (6) des Geflechts (2) am proximalen Ende (12) des Occlusionsinstruments eine vollständig geschlossene Proximalwand (112) aufweist, welche eine stetige Fläche ist, die das proximale Ende (12) des Occlusionsinstruments bildet, - EP 1 998 686 Anspruch 1, unmittelbare Verletzung - herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. B. Für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer A. haben die Antragsgegner ein (ggf. wiederholtes) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000 pro Tag (R. 354.3 EPGVerfO) an das Gericht zu zahlen. C. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. D. Diese Anordnungen sind sofort wirksam und vollstreckbar. E. (als Hilfsantrag zu D.): Diese Anordnungen sind nur vollstreckbar, wenn der Antragssteller eine Sicherheit zugunsten der Antragsgegner in Form einer Hinterlegung oder einer Bankbürgschaft leistet. 10. Die Antragsgegnerinnen sind den Anträgen der Antragstellerin entgegengetreten. Sie beantragen: 1. Der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen wird zurückgewiesen. 2.a) Die Antragstellerin trägt die angemessenen und verhältnismäßigen Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Auslagen der Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. 8 Dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar. b) Hilfsweise sind die von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Maßnahmen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens […] vollstreckbar. TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE: 11. Die Antragstellerin sieht in der Werbung für die angegriffenen Ausführungsformen (sowohl online als auch auf Messen) eine unmittelbare Verletzung des Verfügungspatents. 12. Nach Auffassung der Antragstellerin erfüllen der Occluder „MemoCarna (ASD)“ und der Occluder „MemoCarna (VSD)“ der Antragsgegnerinnen alle Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents wortsinngemäß, so dass ein Fall identischer, unmittelbarer Patentverletzung vorliegt. 13. Des Weiteren sei auch der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert. Es bestehe eine Vermutung zugunsten der Rechtsbeständigkeit erteilter europäischer Patente. Darüber hinaus sei das Verfügungspatent mit einem Einspruch angegriffen worden und habe in der Folge auch ein Beschwerdeverfahren überstanden. Das Verfügungspatent sei in der jetzigen Form bestätigt worden, so dass von der Rechtbeständigkeit des Verfügungspatents auszugehen sei. 14. Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen sei auch dringlich. Der Antragstellerin käme ein erheblicher Schaden zu, wenn sie ihren Unterlassungsanspruch nur im Hauptsacheverfahren durchsetzen könnte. Der Antrag sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne ungebührliche Verzögerung eingereicht worden. Es sei erst wenige Wochen her, dass sich die Antragstellerin erstmals verlässliche Kenntnis vom aktuellen Sachverhalt der Zuwiderhandlung verschafft und nachdem sie Ende Mai/Anfang Juni 2025 eine Verletzungsanalyse durchgeführt habe. 15. Darüber hinaus sei die Anordnung einstweiliger Maßnahmen auch sachlich notwendig. Die Verletzungshandlungen der Antragsgegnerinnen seien geeignet, der Antragstellerin einen erheblichen, insbesondere langfristigen Schaden zuzufügen, indem sie die Marktanteile der Antragstellerin unmittelbar verringern. Die Antragstellerin sei auf dem vom Verfügungspatent erfassten Markt mit ihren eigenen Produkten tätig. Die Produkte hätten einen großen wirtschaftlichen Wert, basierend auf den Verkäufen. Aufgrund des verstärkten Marketings der Antragsgegnerinnen bestünden ernsthafte Befürchtungen über erhebliche Verluste bei Bestellungen, Verkäufen und Marktanteilen aufgrund des Vertriebs rechtsverletzender Produkte durch die Antragsgegnerinnen. Diese Verringerung der Umsatz- und Marktchancen könne nicht rein monetär kompensiert werden. Die durch die Verletzung des Verfügungspatents verursachten Verluste häuften sich jeden Tag, ohne dass die Möglichkeit der Vollstreckung bestehe. Der Schutz der eigenen Absatzmöglichkeiten der Antragstellerin werde nur durch die schnelle und effektive Durchsetzung ihres ausschließlichen Rechts gewährleistet. Dieser zeitliche Wert des Verfügungspatents sei irreversibel. 16. Auch die notwendige Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus. Auf Seiten der Antragstellerin gingen jeden Tag Marktanteile verloren, und ihr ausschließliches Recht verliere an jedem Tag, an dem es nicht durchgesetzt werden könne, einen Tag seiner Laufzeit. Es bestehe die ernsthafte Befürchtung, dass die Antragstellerin durch die 9 Vermarktung der rechtsverletzenden Produkte durch die Antragsgegnerinnen erhebliche Einbußen beim Auftragseingang, beim Umsatz und bei ihrem Gesamtmarktanteil erleiden wird. Vermutlich drohe auch ein Preisverfall. Unbillige Härten seien auf Seiten der Antragsgegnerinnen nicht ersichtlich. 17. Die Antragsgegnerinnen verteidigen sich gegen den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen. 18. Der Antrag ist laut den Antragsgegnerinnen bereits unzulässig, denn die Lokalkammer Düsseldorf sei nicht zuständig, um über den Antrag zu entscheiden. Eine Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht nach Art. 33 Abs. 1 lit. a) EPGÜ, da weder eine Rechtsverletzung in Deutschland vorliege noch eine Rechtsverletzung im Vertragsmitgliedstaat Deutschland drohe. 19. Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, der Antrag sei auch wegen fehlender Dringlichkeit zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe mit der Einreichung des Antrags mehrere Monate abgewartet, nachdem sie von den Umständen Kenntnis erlangt habe, auf die sie ihren Antrag stütze. Darüber hinaus habe die Antragstellerin die identischen zwei angegriffenen Ausführungsformen bereits am 18. Juni 2025 vor der Lokalkammer Hamburg mit einem Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen aus einem anderen Patent angegriffen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Antragstellerin weitere zwei Wochen zugewartet habe, um ihren hiesigen Antrag vor der Lokalkammer Düsseldorf einzureichen. 20. Die Antragsgegnerinnen meinen ferner, der Antrag sei mangels Erforderlichkeit zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass einstweilige Maßnahmen erforderlich seien. Die Antragstellerin könne keine konkreten Nachteile oder Härten aufzeigen, die ihr entstünden, wenn über ihr Begehren erst im Hauptsacheverfahren entschieden würde. 21. Es bestehe bereits keine Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerinnen keine Verletzungshandlungen begangen hätten, insbesondere nicht im Zuständigkeitsgebiet des EPG. Die Website der Antragsgegnerinnen, auf welche die Antragstellerin ihren Verletzungsvorwurf unter anderem stützt, sei nicht spezifisch an europäische Kunden gerichtet. Auf der Website seien keine Preise angegeben, insbesondere keine Preise in den Währungen der EPG-Mitgliedsstaaten, für die eine Verletzung geltend gemacht werde. Es seien auch keine Werbung für den europäischen Markt und kein Verkauf der angegriffenen Ausführungsformen nach Europa getätigt worden. Auch bestehe keine Erstbegehungsgefahr in dem EPG-Gebiet, für das die Antragstellerin Ansprüche geltend mache. Tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich eine Erstverletzungsgefahr im EPG-Gebiet ableiten ließe, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. 22. Des Weiteren fielen die angegriffenen Ausführungsformen auch nicht in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1. 23. Insbesondere weise keine der angegriffenen Ausführungsformen eine vollständig geschlossene Proximalwand in Form einer stetigen Fläche auf. Die proximalen Oberflächen der angegriffenen Ausführungsformen seien durch ein grobmaschiges Geflecht mit einer zentralen Öffnung gebildet, das ebenso wie die gattungsgemäße Okklusionsvorrichtung, welche das Verfügungspatent weiterentwickeln solle, keine vollständige Endothelialisierung gewährleiste, sondern hierfür mit einer Einlage versehen werden müsse. Im platzierten 10 Zustand bildeten sich daher genau die Unstetigkeiten auf der Oberfläche, die das Verfügungspatent ausdrücklich überwinden wolle. Zudem wiesen die angegriffenen Ausführungsformen Fäden auf, deren Enden nicht in einer Fassung zusammengeführt seien, sondern lose bleiben. Soweit die Antragstellerin schließlich einen Vergleich der angegriffenen Ausführungsformen mit ihren eigenen Produkten heranziehe, sei das bereits prinzipiell unergiebig. Ein Verletzungsvorwurf setze die Verwirklichung der Merkmale des Verfügungspatents voraus, nicht eine bloße Ähnlichkeit zu Drittprodukten. 24. Darüber hinaus sei Patentanspruch 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung des – vor dem Prioritätsdatum des Verfügungspatents veröffentlichten – Dokuments DN 1. Die DN 1 offenbare sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents und nehme dessen Gegenstand somit neuheitsschädlich vorweg. 25. Anspruch 1 sei ebenso nicht neu gegenüber der Offenbarung der – ebenfalls vor dem Prioritätsdatum des Verfügungspatents veröffentlichten – DN 2. Das Dokument DN 2 wurde bereits im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren des Verfügungspatents zitiert (in diesen jeweils als D4). In diesen Verfahren habe die Antragstellerin zur unterstellten Abgrenzung gegenüber der DN 2 Merkmalsauslegungen herangezogen, die denen des hiesigen Antrags widersprechen. 26. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten. WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE: 27. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 hat die Antragstellerin bei der Lokalkammer Düsseldorf einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gestellt. Die Zustellung innerhalb des CMS erfolgte am 10. Juli 2025. 28. Innerhalb der daraufhin durch den Berichterstatter gesetzten einmonatigen Einspruchsfrist haben die Antragsgegnerinnen am 11. August 2025 Einspruch gegen den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen eingelegt. 29. Am 12. August 2025 hat die Lokalkammer Düsseldorf Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Oktober 2025 bestimmt und die Parteien entsprechend geladen. 30. Mit einer Verfahrensanordnung vom 20. August 2025 hat die Lokalkammer Düsseldorf die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters beschlossen, welcher dem Verfahren sodann durch die Präsidentin des Gerichts erster Instanz zugewiesen wurde. 31. Mit Schriftsatz vom 26. August 2025 hat die Antragstellerin von der in der Ladung gebotenen Gelegenheit, auf den Einspruch zu erwidern, Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerinnen haben mit Schriftsatz vom 9. September 2025 von der in der Ladung eröffneten Gelegenheit, hierauf zu replizieren, Gebrauch gemacht. 32. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. GRÜNDE DER ANORDNUNG: 33. Der Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 11 I. (Internationale) Zuständigkeit der Lokalkammer Düsseldorf 34. Die Lokalkammer Düsseldorf ist international sowie „EPG-intern“ zuständig. 35. Das EPG ist international zuständig für eine Verletzungsklage, wenn das vom Kläger geltend gemachte europäische Patent in mindestens einem Vertragsmitgliedstaat Wirkung entfaltet und der behauptete Schaden in diesem Vertragsmitgliedstaat eintreten kann (Art. 31 EPGÜ, Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 71b Abs. 1 Verordnung Brüssel Ia, vgl. Berufungsgericht EPG Anordnung vom 3. September 2024 – UPC CoA 188/2024 AYLO/DISH, GRUR-RS 2024, 29446). Wird behauptet, dass der Schaden über das Internet verursacht worden sei, kann sich die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens aus der Möglichkeit ergeben, Produkte zu erwerben und/oder Dienstleistungen von einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsmitgliedstaats, in dem das europäische Patent Wirkung entfaltet, zugänglich ist (Berufungsgericht EPG, AYLO/DISH, oben zitiert). 36. Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet ist die Lokalkammer Düsseldorf (international) zuständig. 37. Das Verfügungspatent steht, unbestritten, in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, Italien und den Niederlanden in Kraft. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Antragsgegnerinnen, mindestens jedoch die Antragsgegnerin zu 2), auf der CSI in Frankfurt a.M. (18. bis 21. Juni 2025) präsent waren. Angesichts des substantiierten Vorbringens der Antragstellerin, unter Verweis auf Abbildungen, auf denen die angegriffenen Produkte der Antragsgegnerinnen prominent – und mit einer CE-Kennzeichnung versehen – auf der Rückwand des Messestandes zu sehen sind (Anlage Occ 8), sowie auf die schriftliche Zeugenaussagen von Herrn Scienza, VP Marketing & Business Development von der Antragstellerin, der persönlich auf der CSI anwesend war (Anlagen Occ 7, Occ 14), ist der Einwand der Antragsgegnerinnen, dass die angegriffenen Ausführungsformen dort auch nur erkennbar gemacht, geschweige denn angeboten wurden, unzureichend, um erhebliche Zweifel daran zu wecken, dass auf der CSI zumindest (deutlich erkennbare) Abbildungen der (angeblich) patentverletzenden Produkte dem relevanten Fachkreis prominent gezeigt wurden. Zudem hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragsgegnerinnen im November an der Medica 2025 teilnehmen werden (Antrag, Rn. 122). 38. Dass die CSI, wie von den Antragsgegnerinnen geltend gemacht und durch Unterlagen belegt und insoweit von der Antragstellerin auch nicht bestritten, keine Verkaufsmesse, sondern (primär) eine fachinhaltliche Messe ist und dass ihre Anwesenheit dort „in erster Linie akademisch” war (erst in der Duplik vom 9. September 2025 vorgebracht), steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerinnen geben jedenfalls zu, dass sie (auch) anwesend waren, um interessierten Fachkreisen einen Eindruck von dem Gegenstand und Zuschnitt ihrer Tätigkeit zu vermitteln (Duplik, Rn. 22). Dementsprechend haben die Antragsgegnerinnen auf der CSI an einer „Device Parade“ teilgenommen (Antrag, Rn. 71), obwohl sie bestreiten, dass diese Teilnahme Bezug zu den angegriffenen Ausführungsformen hatte. Unabhängig davon ist das Vorliegen einer rechtsverletzenden Handlung in Form eines Angebots auf der CSI bzw. jedenfalls das Drohen einer Rechtsverletzung unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen und Umstände mindestens ausreichend plausibel vorgetragen. Für die Feststellung der Zuständigkeit reicht dies aus. 39. Bezüglich des Produkts „MemoCarna ASD Occluder“ steht weiterhin fest, dass dieses auf der Website der Antragsgegnerin zu 2) (https://en.lepumedical.com/products/ memocarnaatrial-septal-defect-asd-occluder/) beworben wird. Dass die Website unter 12 Zugrundelegung des Vorbringens der Antragsgegnerinnen „keine verkehrsfähige Version“ der angegriffenen Ausführungsformen zeigt, ändert daran nichts. Ebenso wenig ist für die Annahme der Zuständigkeit von Bedeutung, dass die Website nicht an europäische, geschweige denn an deutsche Kunden gerichtet sei, wie von den Antragsgegnerinnen vorgetragen. Unbestritten ist nämlich, dass die Website für europäische und deutsche Kunden zugänglich ist. Mehr ist für Zuständigkeit nicht erforderlich (siehe Berufungsgericht EPG, AYLO/DISH, Verweisung oben). 40. Aus dem Vorstehenden folgt, dass durch die behauptete Patentverletzung in den Vertragsstaaten des EPGÜ, und insbesondere in Deutschland, ein Schaden eintreten kann. Damit ist die Zuständigkeit des EPG gegeben. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass es für die Annahme der Zuständigkeit nicht erforderlich ist, dass eine verletzende Handlung oder zumindest das Drohen einer solchen Handlung schlüssig vorgetragen wird. Diese Beurteilung bleibt der inhaltlichen Prüfung des Antrags vorbehalten, siehe dazu ferner unten (vgl. Berufungsgericht EPG, AYLO/DISH, dort: (Behauptete) mittelbare Verletzung, Lokalkammer Lissabon, Anordnung v. 15. Oktober 2024 UPC_317_2024, Ericsson/Asustek c.s.). 41. Diese Schlussfolgerung gilt sowohl für die Antragsgegnerin zu 1) mit Sitz in einem EU- Mitgliedstaat (Niederlande) als auch für die Antragsgegnerin zu 2) mit Sitz in China. Denn gemäß Art. 71b Abs. 2 Verordnung Brüssel Ia findet in Fällen, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat und diese Verordnung die ihn betreffende gerichtliche Zuständigkeit nicht anderweitig begründet, Kapitel II (besondere Zuständigkeiten, darunter Art. 7), soweit einschlägig, ungeachtet des Wohnsitzes des Beklagten Anwendung. 42. Die Tatsache, dass es sich hier um einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen handelt, führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung, siehe Art. 35 und 71b Abs. 2, 2. S. Verordnung Brüssel Ia. 43. Da der Ort, an dem „die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist oder möglicherweise erfolgen wird“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a) EPGÜ in gleicher Weise auszulegen ist wie der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Brüssel Ia (siehe Berufungsgericht EPG, AYLO/DISH, Verweisung oben), steht mit der bereits bejahten internationale Zuständigkeit auf der Grundlage, dass Schaden in Europa, insbesondere auch in Deutschland, eintreten kann, auch die „EPG-interne“ Zuständigkeit der Lokalkammer Düsseldorf fest. II. Aktivlegitimation 44. Gegen die Aktivlegitimation bestehen keine Bedenken. Die Antragstellerin ist als eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents gemäß Art. 47 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. R. 8 Abs. 5 lit. a) und c) VerfO berechtigt, das Gericht anzurufen. III. Verletzung des Verfügungspatents 45. Es lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit (R. 211 Abs. 2 VerfO) feststellen, dass die Antragstellerin durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen, jedenfalls innerhalb des Vertragsmitgliedsstaats Deutschland, in ihrem Recht verletzt wird (Art. 25 lit. a) EPGÜ). 1. Merkmalsverwirklichung 13 46. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen (R. 211 Abs. 2 VerfO), dass die angegriffenen Ausführungsformen unmittelbar wortsinngemäß von der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch machen. a) Relevante Fachperson 47. Die relevante Fachperson ist, weitgehend in Übereinstimmung mit der von den Parteien vorgeschlagenen Definition, ein Ingenieur auf dem Gebiet der biomedizinischen Technik, insbesondere der kathetergestützten implantierbaren Vorrichtungen und Verfahren, möglicherweise im Team mit einem Kardiologen oder interventionellen Radiologen. b) Bestimmung des Schutzbereichs 48. Die dem Verfügungspatent zugrundeliegende Erfindung betrifft allgemein das Gebiet der geflochtenen Medizinprodukte sowie Verfahren zur Herstellung solcher Vorrichtungen. Insbesondere bezieht sich die Erfindung auf Okklusionsvorrichtungen (vgl. Abs. [0001] des Verfügungspatents, im Folgenden nur mit den entsprechenden Absatznummern angegeben). 49. In der Medizintechnik werden septale Defekte, wie etwa Defekte des Vorhofseptums, bekannterweise mittels eines transvenösen, interventionellen Zugangs nichtchirurgisch, also ohne Operation im eigentlichen Sinne, katheterinterventionell verschlossen. Dabei wurden verschiedene Occlusionssysteme mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen vorgeschlagen, ohne dass sich ein bestimmtes Verschlusssystem durchsetzen konnte. Das Verfügungspatent nennt die verschiedenen Systeme "Occluder" oder "Occlusionsinstrumente" (Abs. [0002]). 50. Bei allen interventionellen Occlusionssystemen wird transvenös über einen in einem Septum vorliegenden, zu verschließenden Defekt ein selbst-expandierendes Schirmsystem eingebracht. Ein derartiges System könnte beispielsweise aus zwei Schirmchen bestehen, die jeweils an der distalen (d.h. an der weiter von der Körpermitte bzw. vom Herzen entfernten) bzw. an der proximalen (d.h. an der näher zur Körpermitte angeordneten) Seite des Septums positioniert werden (Abs. [0003]), wobei die Schirmchen anschließend miteinander verschraubt werden. Im zusammengesetzten Zustand ergibt sich ein Doppelschirmsystem, das durch einen kurzen Verbindungssteg fixiert ist (vgl. Abs. [0003]). Bei derartigen aus dem Stand der Technik bekannten Occlusionsinstrumenten stellt es sich laut dem Verfügungspatent jedoch als nachteilig heraus, dass die Implantationsprozedur relativ kompliziert, schwierig und aufwendig ist und die Gefahr der Materialermüdung mit Branchenfraktur besteht. Ferner ist häufig mit thromboembolischen Komplikationen zu rechnen (Absatz [0004]). 51. Bei einem anderen Typ eines Occlusionsinstruments, dem sogenannten Lock-Clamshell- Schirmsystem, handelt es sich um zwei mit Dacron bespannte Stahlschirme, die durch je vier Ärmchen stabilisiert werden. Dieser Occludertyp wird über einen venösen Zugang des Patienten implantiert. Bei dem LockClamshell-Occluder hat es sich jedoch als problematisch erwiesen, dass das zur Implantation benötigte Einführbesteck relativ groß ausgeführt werden muss. Ein weiterer Nachteil liegt darin, dass viele verschiedene Occludergrößen benötigt werden, um den jeweiligen Proportionen des zu schließenden Septum-Defekts gerecht zu werden. So hat sich herausgestellt, dass die Schirmchen im eingesetzten Zustand nicht vollständig abflachen, wenn die Länge oder der Durchmesser des im Defekt eingesetzten Stegs nicht optimal passt. Dies führt zu einer unvollständigen Endothelialisierung. Ferner hat es sich gezeigt, dass viele der im Körper des Patienten implantierten Systeme über einen längeren Zeitraum aufgrund der erheblichen 14 mechanischen Belastung Materialermüdungen und Brüche in den metallischen Strukturen aufweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Implantat und dem Septum dauerhaft Spannungen bestehen (Abs. [0005]). 52. Um diese Nachteile auszuräumen, wurden selbst-zentrierende Occlusionsinstrumente entwickelt, die mittels minimalinvasiver Verfahren, beispielsweise über einen Katheder und Führungsdrähte, in den Körper des Patienten eingeführt und in den zu verschließenden Septum-Defekt eingebracht werden. Der Konstruktion liegt dabei das Prinzip zugrunde, dass sich das Occlusionsinstrument auf die Größe des für den intravaskulären Operationseingriff verwendeten Einführbesteckes bzw. Katheder verjüngen lässt. Ein derart verjüngtes Occlusionsinstrument wird dann über den Katheder in den zu verschließenden Septum- Defekt bzw. in den zu verschließenden Shunt des Septum-Defektes eingebracht. Danach tritt der Occluder aus dem Katheder aus, worauf sich anschließend die selbst-expandierenden Schirmchen bzw. Retentionsscheibchen entfalten, die sich beiderseits des Septums anlegen. Die Schirme wiederum enthalten beispielsweise aus Dacron gefertigte Gewebeeinlagen oder werden von solchen überspannt, womit der Defekt bzw. Shunt verschlossen wird. Die im Körper verbleibenden Implantate werden nach einigen Wochen bis Monaten mehr oder weniger vollständig von körpereigenem Gewebe eingeschlossen (Abs. [0006]). 53. Laut Beschreibung des Verfügungspatents ist aus der WO 2005/020822 A1 weiterhin ein Occlusionsinstrument bekannt, das im Wesentlichen aus einem Geflecht dünner Drähte oder Fäden aus einem Material mit Formgedächtnisfunktion besteht. Im expandierten Zustand weist das bekannte Occlusionsinstrument einen proximalen und einen distalen Retentionsbereich sowie einen dazwischen angeordneten zylindrischen Steg auf. Dadurch, dass bei diesem Stand der Technik der proximale Retentionsbereich des Geflechts eine zum proximalen Ende hin offene Form aufweist, kann erreicht werden, dass im eingesetzten Zustand des Occlusionsinstruments grundsätzlich der Randsaum des proximalen Retentionsbereiches flach an der Septumwand anliegt und der Retentionsbereich nicht über die Septumwand herausragt. Durch Anwendung einer spezifischen Flechttechnik ist es möglich, ein Geflecht herzustellen, wobei der proximale Retentionsbereich eine zum proximalen Ende hin offene Form aufweist (Abs. [0011] - [0014]). 54. An diesen, aus der WO 2005/020822 A1 bekannten Occlusionsinstrumenten betrachtet es das Verfügungspatent als nachteilig, dass das Geflecht am proximalen Ende eine Öffnung aufweist, die mit beispielsweise einer Dacroneinlage oder mit einem Tuch überspannt werden muss, damit das fertige Occlusionsinstrument am proximalen Ende nicht mehr offen ist. Dies sei aufwendig und von daher kostenintensiv. Ferner sei nachteilig, dass verschiedene Materialien, nämlich die Materialien des Geflechts und die Materialien der Dacron-Einlage oder des Tuches, miteinander kraftschlüssig verbunden werden müssen, was zu Schwachstellen und Materialermüdung führt. Ferner sei mit thrombembolischen Komplikationen zu rechnen. Das proximale Ende des bekannten Occlusionsinstruments weist eine Proximalwand auf, in der axial zum Steg eine herstellungsbedingte Öffnung vorgesehen ist. Auch wenn diese Öffnung, wie oben ausgeführt, mittels beispielsweise der Dacron-Einlage verschlossen wird, kann bei dem bekannten System nicht verhindert werden, dass bei dem fertigen Occlusionsinstrument beim proximalen Retentionsbereich des Occluders, und zwar dort, wo die mittels der Dacron-Einlage verschlossene Öffnung angeordnet ist, zumindest eine muldenförmige Vertiefung verbleibt oder unter Umständen auch Komponenten hervorstehen, welche zu emboliebedingten Probleme führen können, insbesondere die konsekutive Embolisation (Abs. [0016] - [0018]). 55. Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein solches aus der Medizintechnik bekanntes und in der WO 2005/020822 A1 beschriebenes Occlusionsinstrument derart 15 weiterzuentwickeln, dass die vorstehend genannten Nachteile überwunden werden können. Insbesondere soll ein Occlusionsinstrument angegeben werden, welches den Verschluss eines Septum-Defektes sicherstellt, wobei die genannten Komplikationen vermieden werden. 56. Zur Lösung dieser Aufgabe stellt das Verfügungspatent ein Okklusionsinstrument mit folgenden Merkmalen unter Schutz: 1. Okklusionsinstrument 1.1 Das Okklusionsinstrument besteht aus einer Fassung (5) und einem Geflecht (2) dünner Drähte oder Fäden (4). 1.1.1 Das Geflecht (2) dünner Drähte oder Fäden (4) erhält mittels eines Umformungs- und Wärmebehandlungsverfahrens eine geeignete Form. 1.2 Das Okklusionsinstrument hat einen proximalen Retentionsbereich (6) und einen distalen Retentionsbereich (8). 1.2.1 in dem distalen Retentionsbereich (8) laufen die Enden der Drähte oder Fäden (4) in der Fassung (16) zusammen. 1.3 Zwischen dem proximalen und dem distalen Retentionsbereich befindet sich ein zylindrischer Steg (10). 1.4 Die beiden Retentionsbereiche (6, 8) können durch einen meist intravaskulären Operationseingriff beiderseits eines zu verschließenden Shunts in einem Septum zur Anlage kommen. 1.4.1 während der Steg (10) durch den Shunt hindurchläuft. 1.5 Der proximale Retentionsbereich (6) des Geflechts (2) am proximalen Ende (12) des Okklusionsinstruments weist eine vollständig geschlossene Proximalwand (112) auf. 1.5.1 Die vollständig geschlossene Proximalwand (112) ist eine stetige Fläche. 1.5.2 Die vollständig geschlossene Proximalwand (112) bildet das proximale Ende (12) des Okklusionsinstruments. 57. Einige Merkmale dieses Anspruchs bedürfen einer Erläuterung. 58. Gemäß Art. 69 EPÜ i.V.m. dem Protokoll über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutz- bereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Be- schreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten 16 im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents (UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, Leitsatz 2 und S. 26 f. – 10x Genomics/Nanostring; UPC_CoA_1/2024, Anordnung v. 13.05.2024, Rn. 26 – VusionGroup/Hanshow; UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Rn. 82 – Mammut/Ortovox). 59. Dies vorausgeschickt bezieht sich Anspruch 1 laut Merkmal 1 auf ein Okklusionsinstrument. Ein solches Instrument wird in der Beschreibung als ein transvenöses, katheterinterventionelles Verschlusssystem für septale Defekte, wie etwa Defekte des Vorhofseptums, definiert (Abs. [0002]). Es ist für die Fachperson ersichtlich und steht zwischen den Parteien auch nicht zur Diskussion, dass es sich um ein Implantat handelt, das in kollabierter Form minimalinvasiv über ein Kathetersystem eingeführt und am Zielort freigesetzt wird, wo es sich selbstständig entfaltet und einen intrakardialen Defekt, wie einen Defekt des Vorhofseptums (das heißt, der Herzscheidewand), mechanisch verschließt. Fig. 2 des Verfügungpatents zeigt eine perspektivische Detailansicht eines Occlusionsinstrumentes im expandierten Zustand (Bearbeitung von der Antragstellerin, insofern unbestritten): 60. Merkmalsgruppe 1.1 fordert, dass das Okklusionsinstrument aus einer Fassung (5) und einem Geflecht (2) dünner Drähte oder Fäden (4) besteht. 61. Der Begriff „Geflecht“ wird in dem Anspruch nicht näher definiert außer, dass es ein Geflecht dünner Drähte oder Fäden sein muss. Aufgrund des Wortlauts des Anspruchs, aber auch im Hinblick auf die Beschreibung und Zeichnungen, ist für die Fachperson allerdings klar, dass ein Geflecht eine Struktur ist, die durch das Flechten von Drähten oder Fäden hergestellt werden kann. Dafür verwendbare Flechtverfahren werden in der Patentbeschreibung als „an sich bekannt“ gekennzeichnet (Abs. [0028). Allerdings ist Anspruch 1 weder vom Wortlaut 17 noch funktional betrachtet auf ein bestimmtes Flechtverfahren beschränkt. Die Beschreibung spricht im Allgemeinen über das „zu einem Geflecht verarbeiten“ der Drähte oder Fäden (Abs. [0028]). Darüber hinaus versteht die Fachperson, dass es die Funktion des Geflechts ist, als Grundgerüst für das Occlusionsinstrument zu fungieren (Abs. [0053]). 62. Merkmal 1.1.1 fügt hinzu, dass das Geflecht dünner Drähte oder Fäden mittels eines Umformungs- und Wärmebehandlungsverfahrens eine geeignete Form erhält. Der Anspruch spezifiziert nicht, was eine geeignete Form ist. Die Formgebung des Geflechts wird somit der Fachperson überlassen. Allerdings ist der Fachperson klar, dass eine geeignete Form eine Solche ist, die als Okklusionsinstrument verwendbar ist und insbesondere auch eine Form, die die übrigen (räumlich-körperlichen) Merkmale des beanspruchten Okklusionsinstruments (insbesondere Merkmale 1.2-1.5, siehe unten) erfüllen kann. Beispielsweise kann das Geflecht „sackförmig“, „kugelförmig“, „birnenförmig“ oder „tropfenförmig“ sein (Abs. [0028]). Ferner lässt sich ein fertig ausgebildeter Occluder beispielsweise auf die Größe eines Katheters verjüngen. Nach Austritt aus dem Katheter entfaltet sich das Occlusionsinstrument dann selbständig und nimmt wieder jene Formgebung an, die mittels des Umformungs- und/oder Wärmebehandlungsschritts, beim Herstellungsverfahren aufgeprägt wurde (Abs. [0043]). 63. Das Geflecht (bzw. die dünnen Drähte oder Fäden) ist bzw. sind nicht auf ein bestimmtes Material oder -stärke beschränkt, solange das Material, wie von Merkmal 1.1.1 verlangt, geeignet ist, mittels eines Umformungs- und Wärmebehandlungsverfahrens eine geeignete Form im Sinne des Anspruchs zu erhalten und geeignet ist, als Grundgerüst für das Okklusionsinstrument zu fungieren. Als bevorzugt ist in der Beschreibung vorgesehen, dass das Geflecht aus Nitinol oder aus einem anderen Material mit Formgedächtnis oder „Memory-Effekt“ besteht. Allerdings können laut Beschreibung auch metallische Drähte, aber auch organische Fäden zu dem Geflecht verarbeitet werden (Abs. [0042] - [0043]). 64. Die Fachperson entnimmt dem Anspruch oder der Beschreibung nicht, aus wie vielen Fäden oder Drähten das Geflecht hergestellt ist (insofern folgt das Gericht der Antragstellerin, Replik, Rn. 22). Die konkrete Anzahl der Fäden oder Drähte wird im Anspruch offengelassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Fachperson Patentanspruch 1 dahingehend versteht, dass das Geflecht auch aus einem einzigen Faden oder Draht bestehen darf. Wortlautgemäß besteht das Geflecht aus Drähten oder Fäden (also Plural). Diese sind zu einem Geflecht verarbeitet. Die Enden der Drähte oder Fäden (4) laufen in der Fassung (16) zusammen (siehe unten zu Merkmal 1.2.1). Somit setzen auch die übrigen Merkmale des Anspruchs, den die Fachperson immer als Ganzes betrachtet (UPC_CoA_768/2024, Anordnung v. 30.04.2025, Rn. 37 – Insulet/EOFlow), mehrere Drähte oder Fäden voraus. Ferner lehrt die Beschreibung der Fachperson, dass sich aus der Verwendung eines aus mehreren dünnen Drähten oder Fäden aufgebauten Geflechts als Ausgangsmaterial für das erfindungsgemäße Occlusionsinstrument ein bestimmter Vorteil ergibt, da das Geflecht eine bessere mechanische Stabilität aufweist und eine bessere Steifigkeit besitzt (Abs. [0025], so auch die Antragstellerin, Antrag, Rn. 44 und die Antragsgegnerinnen während der mündlichen Verhandlung). Darüber hinaus sind beide Parteien in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass es zum allgemeinen Fachwissen gehört, dass es bei der Herstellung des Geflechts von Vorteil ist, mehrere Drähte bzw. Fäden zu verwenden statt nur einem. 65. Das Gericht merkt außerdem an, dass die Antragstellerin im Rahmen der Diskussion über den Rechtsbestand, sowohl im vorliegenden Verfahren (Replik, Rn. 76, 88) als auch im Einspruchsverfahren vor dem EPA, dort mit Erfolg bezüglich Entgegenhaltung DN2 (D4 im 18 Einspruchsverfahren, siehe Anlage Occ 12, 12.6), ausdrücklich als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Stand der Technik geltend gemacht hat, dass die im Stand der Technik offenbarte Okklusionsvorrichtung aus nur einem Draht bestehe, während es sich bei der beanspruchten Vorrichtung um einen Occluder aus mehreren Drähten oder Fäden handele. Diese Behauptung und insbesondere deren Bestätigung durch die Einspruchsabteilung des EPA ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Fachperson Merkmal 1.2 so interpretiert, dass ein Geflecht aus einem Draht oder Faden nicht unter den Anspruch fällt (vgl. UPC_CoA_405/2024, Anordnung v. 20.12.2024, Leitsatz 2 und Rn. 43 – Alexion/Amgen). Unabhängig davon muss das Gericht in jedem Fall darauf achten, dass sowohl im Rahmen der Verletzungsprüfung als auch bei der Beurteilung des Rechtsbestands eine einheitliche Auslegung der Ansprüche zugrundegelegt wird. 66. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es der Anspruch in das Belieben der Fachperson stellt, aus wie vielen Drähten oder Fäden das Geflecht besteht. Es müssen jedoch mehrere, d.h. mehr als ein Draht oder Faden sein. 67. Unter einer Fassung, wie in Merkmal 1.1 beansprucht, versteht die Fachperson ein Bauteil, mit dem die Enden der Fäden/Drähte des Geflechts zusammengebündelt oder -gefasst werden (Abs. [0001] und [0007] bezüglich des Stands der Technik; Abs. [0013] ebenfalls bezüglich einer Fassung aus dem Stand der Technik; Abs. [0027] „auf eine Fassung zum Zusammenbündeln bzw. Zusammenfassen des Geflechtes“ [kann am proximalen Ende] verzichtet werden, sowie Abs. [0054], siehe ferner unten zu Merkmal 1.2.1). Fig. 3 des Verfügungspatents zeigt ein Okklusionsinstrument, wobei die Fassung (5) gezeigt wird (Bearbeitung von der Klägerin, insofern unbestritten). 68. Das Okklusionsinstrument hat laut Merkmal 1.2 einen proximalen Retentionsbereich (6) und einen distalen Retentionsbereich (8). Wie oben ausgeführt dient ein Okklusionsinstrument dazu, septale Defekte zu verschließen. Hierzu soll das Okklusionsinstrument jenseits des Defekts das Blut „zurückhalten“ (lat. retentere, siehe 72 Einspruch). Zu diesem Zweck sieht der Anspruch 1 zwei „Retentionsbereiche“ vor, und zwar einen proximalen und einen distalen Retentionsbereich. „Distal“ ist in der Beschreibung definiert, als die weiter von der Körpermitte bzw. vom Herzen entfernt und „proximal“ als näher zur Körpermitte. Die Fachperson wird die Begriffe mithin entsprechend verstehen. Dies ist von der Klägerin mithilfe der bearbeiteten Figur 3 des Verfügungspatents (siehe unten) veranschaulicht worden, wobei beide Parteien zu Recht von dieser Auslegung ausgegangen sind. 19 69. Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 verlangt, dass im distalen Retentionsbereich (8) die Enden der Drähte oder Fäden (4) in der Fassung (16) zusammenlaufen. Die Fassung muss somit dazu geeignet sein, die Enden der Drähte oder Fäden zusammenzubündeln. Der Vorteil, dass die Enden der Drähte oder Fäden in der distalen Fassung zusammengebündelt werden, besteht laut der Beschreibung darin, dass dadurch im proximalen Retentionsbereich auf eine Fassung zum Zusammenbündeln bzw. Zusammenfassen des Geflechts verzichtet werden kann. Somit ragt keine Komponente des Occlusionsinstruments über die Septumwand hinaus, sodass ein ständiger Blutkontakt mit Komponenten des Implantats verhindert werden kann. Dies hat den Vorteil, dass keine Abwehrreaktionen des Körpers und keine thrombembolischen Komplikationen zu befürchten sind (Abs. [0027]). 70. Die Zusammenbündelung des Geflechts in der Fassung am distalen Ende des distalen Retentionsbereichs hat zwar laut der Beschreibung als einen weiteren Vorteil, dass in der Fassung ein Innengewinde hergestellt werden kann, was dazu dient, mit einem Führungsdraht eines nicht dargestellten Einführbesteckes in Eingriff zu stehen, während das Occlusionsinstrument 1 durch beispielsweise einen intravaskulären Operationseingriff an die entsprechende Position, wo der Defekt in dem Septum vorliegt, gebracht wird. Ungeachtet etwaiger gegenteiliger Stellungnahmen der Antragstellerin ist eine solche Ausführung für die Fachperson jedoch kein (impliziter) Bestandteil der beanspruchten Vorrichtung (vgl. Replik Antragstellerin, Rn. 23, Abs. [0054], [0060], vgl. „hergestellt werden kann“). 71. Das Gericht stellt ferner mit den Antragsgegnerinnen (vgl. Einspruch, Rn. 74) fest, dass die Fachperson aufgrund des Wortlauts des Anspruchs, gelesen im Lichte der Beschreibung, insbesondere der technischen Funktion der Fassung – das Zusammenfassen oder Zusammenbündeln der dünnen Drähte oder Fäden am distalen Retentionsbereich, wobei verzichtet werden kann auf eine Fassung am proximalen Retentionsbereich –, wie oben dargestellt versteht, dass in der Fassung alle Drähte oder Fäden zusammenkommen müssen, allerdings (zur Klarstellung) nur, soweit es sich um alle Drähte oder Fäden des Geflechts handelt (vgl. Abs. [0054], „Am distalen Ende 3 des distalen Retentionsbereiches 8 ist das Geflecht 2 in einer Fassung 5 zusammengefasst“, und Abs. [0027] „…auf eine Fassung zum Zusammenbündeln bzw. Zusammenfassen des Geflechts [am proximalen Retentionsbereich] verzichtet werden kann“). Der Anspruch schließt im Übrigen nicht aus, dass zusätzliche Drähte oder Fäden, die nicht zum Geflecht gehören, in der Vorrichtung anwesend sind. Es ist, aus Sicht der Fachperson, auch nicht ersichtlich, warum dies ausgeschlossen sein sollte. 20 Solche anderen Drähte oder Fäden, sofern sie nicht zum Geflecht gehören, müssen jedoch nicht zwingend in der Fassung zusammengeführt werden. Insoweit dürfte es „Lose Enden“ geben, die nicht in der Fassung zusammenführen (anders die Antragsgegnerinnen, Duplik, Rn. 34). 72. Die Merkmale 1.3, 1.4 und 1.4.1, worüber sich die Parteien nicht streiten, werden von der Fachperson zusammen betrachtet. Sie verlangen, dass das Okklusionsinstrument einen zylindrischen Steg zwischen dem proximalen und dem distalen Retentionsbereich aufweist. Der Steg ist in Figur 3 mit der Ziffer (10) dargestellt (siehe oben). Wenn die beiden Retentionsbereiche (6, 8) durch einen meist intravaskulären Operationseingriff beiderseits eines zu verschließenden Shunts in einem Septum (das heißt, die Öffnung in einem Septum die zu verschließen ist) zur Anlage kommen (Merkmal 1.4), läuft der Steg durch den Shunt hindurch (Merkmal 1.4.1) (vgl. Abs. [0048] - [0050]). Derartige Stege waren im Stand der Technik bekannt, nämlich Stege, die sich während des Aufspannens der Schirmchen selbstständig in dem zu verschließenden Shunt zentrieren (Abs. [0009]). 73. Zur Debatte steht außerdem, wie die Fachperson Merkmalsgruppe 1.5 versteht. Diese verlangt, dass der proximale Retentionsbereich (6) des Geflechts (2) am proximalen Ende (12) des Okklusionsinstruments eine vollständig geschlossene Proximalwand (112) aufweist. Der Begriff Proximalwand ist in der Beschreibung als jener Abschnitt bzw. Bereich des proximalen Retentionsbereiches des Geflechtes am proximalen Ende des Occlusionsinstruments definiert, der proximalseitig den Verschluss für den zu schließenden Defekt bildet (Abs. [0023], siehe zum Begriff „proximal“ oben). Die Fachperson betrachtet dieses Merkmal in Zusammenhang mit Merkmal 1.5.1, das beansprucht, dass die vollständig geschlossene Proximalwand (112) eine stetige Fläche ist, während Merkmal 1.5.2 fordert, dass die vollständig geschlossene Proximalwand (112) das proximale Ende (12) des Okklusionsinstruments bildet. 74. Wenn sich die Fachperson ausschließlich auf den Wortlaut des Patentanspruchs verlassen würde, könnte aus der Verwendung der Begriffe „vollständig geschlossen”, „proximale Wand” und „stetige Fläche“ in Merkmalsgruppe 1.5 der Eindruck entstehen, dass die (das Defekt zu verschließenden) Außenwand des Okklusionsinstruments eine vollständig geschlossene, ununterbrochene Oberfläche aufweisen müsste. Die Parteien gehen zu Recht davon aus, dass die Fachperson es dabei jedoch nicht belassen würde. Die Fachperson berücksichtigt die Beschreibung und Zeichnungen und legt ein Merkmal eines Patentanspruchs immer im Lichte des gesamten Anspruchs aus (siehe u.A. Berufungsgericht Insulet/EOFlow, oben). Aus der Funktion des einzelnen Merkmals im Kontext des gesamten Patentanspruchs wird die Fachperson ableiten, welche technische Funktion dem Merkmal einzeln und in seiner Gesamtheit zukommt. Im Hinblick auf die in einer Patentschrift verwendeten Begrifflichkeiten kann dies dazu führen, dass die Fachperson einem verwendeten Begriff eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung beimisst. Die Patentschrift kann Begriffe eigenständig definieren und stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (UPC_CFI_248/2024 (Lokalkammer München), Entscheidung v. 22.08.2025, Brita SE/Aquaschield; UPC_CFI_1/2023 (Zentralkammer München), Entscheidung v. 16.07.2024, Sanofi/Amgen; UPC_CFI_309/2023 (Zentralkammer Paris), Entscheidung v. 05.11.2024, NJOY/Juul Labs). 75. Davon ausgehend erkennt die Fachperson, dass Merkmalsgruppe 1.5 weitere Anforde- rungen an die räumlich-körperliche Eigenschaften des beanspruchten Okklusionsinstru- ments stellt. Dabei handelt es sich um den proximalen Retentionsbereich des Instruments, welches aus einem Geflecht besteht. Wie von dem Anspruch verlangt und wie oben 21 erläutert, besteht das Geflecht aus dünnen Drähten oder Fäden. Die Materialwahl, die Art und die Anzahl der Drähte oder Fäden werden im Belieben der Fachperson belassen. Die Fachperson ist sich jedoch bewusst, dass es bei einem Geflecht dünner Drähte oder Fäden inhärent ist, dass es „Löcher“ enthalten kann. Diese befinden sich in den Zwischenräumen, die durch das Kreuzen der verschiedenen Drähte oder Fäden des Geflechts entstehen (vgl. Abs. [0062] der Beschreibung: „Im Geflecht 2 verbleibenden Zwischenräume“). Das Vorhandensein solcher (üblichen) Öffnungen schließt somit nicht aus, dass die Fachperson das Geflecht als „Wand” bzw. „vollständig geschlossen”, bzw. als „stetige Fläche“ im Sinne des Anspruchs betrachtet. Die Fachperson findet hierfür eine weitere Bestätigung in den Zeichnungen, beispielsweise in der oben gezeigten Fig. 3, die ein Geflecht mit Öffnungen zeigt. 76. Laut Merkmal 1.5.1 ist die vollständig geschlossene Proximalwand (112), die sich am proximalen Ende (12) des Okklusionsinstruments befindet (Merkmal 1.5), eine „stetige Fläche“. Obwohl eine konkrete Definition des Begriffs „stetige Fläche“ in der Beschreibung fehlt, wird aus der Beschreibung deutlich, dass der Begriff „Stetigkeit“ in dem mathematischen (topologischen) Sinne zu verstehen ist (Abs. [0030]). Ebenso lehrt die Beschreibung der Fachperson, dass in einer vollständig geschlossenen Proximalwand keine Vertiefungen oder andere (im mathematische Sinne) „Unstetigkeiten“, wie etwa scharfe Kanten, Knicke etc., vorliegen. Grund dafür ist das Vermeiden der üblichen, hiermit im Zusammenhang stehenden Komplikationen, insbesondere im Hinblick auf emboliebedingte Probleme (Abs. [0024]). Hiermit wird vorteilhafterweise erreicht, dass an der proximalen Seite des Defekts keine Anteile des Occlusionsinstruments über die Ebene, in welcher die Septumwand mit dem Defekt liegt, herausragt. Diese Ebene, d.h. die Ebene, in welcher die Septumwand mit dem Defekt liegt, wird bei der erfindungsgemäßen Lösung durch die vollständig geschlossene Proximalwand des Occlusionsinstruments gebildet (Abs. [0024]). Darüber hinaus kann laut der Beschreibung vor allem erreicht werden, dass das eingesetzte Occlusionsinstrument wesentlich schneller als bei den aus dem Stand der Technik bekannten Verschluss-Systemen vollständig von körpereigenem Gewebe eingeschlossen wird (Abs. [0025], Abs. [0050]: „relativ schnell eine vollständige Endothelialisierung eintrittt“). 77. Für das Verständnis der Fachperson ist außerdem die Abgrenzung vom Stand der Technik relevant, wie in der Beschreibung dargestellt (UPC_CFI_373/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 31.10.2024, S. 16 f., SodaStream/Aarke). Als ein Nachteil der aus der der WO 2005/020822 A1 bekannten Occlusionsinstrumente erwähnt die Beschreibung, dass das Geflecht der WO 2005/020822 A1 am proximalen Ende eine Öffnung aufweist. Diese muss beispielsweise mit einer Dacron-Einlage oder mit einem Tuch überspannt werden, damit das fertige Occlusionsinstrument am proximalen Ende nicht mehr offen ist (Abs. [0016], vgl. auch Fig. 16a, eine Darstellung eines Geflechts gemäß WO 2005/020822). An der Stelle, wo sich die mittels der Dacron-Einlage verschlossenen Öffnung befindet, verbleibt im Stand der Technik laut der Beschreibung zumindest eine muldenförmige Vertiefung und es können Komponenten hervorstehen. Dies führt laut Beschreibung zu emboliebedingten Problemen, insbesondere zu einer konsekutiven Embolisation. Die Erfindung zielt darauf ab, diese Probleme mithilfe eines Occlusionsinstruments zu lösen, das im eingesetzten Zustand an der proximalen Seite des Septum-Defektes möglichst flach mit dem Septum abschließt (Abs. [0017] - [0020]). 78. Die Fachperson wird aus diesen Informationen ableiten, dass die technische Funktion der Merkmalsgruppe 1.5 darin besteht, eine möglichst flache Abschließung des Defekts an dem proximalen Ende bereitzustellen, um eine vollständige Endothelialisierung zu fördern und Embolieprobleme zu vermeiden. Die Fachperson wird Merkmalsgruppe 1.5, insbesondere 22 Merkmal 1.5.1, entsprechend verstehen (siehe dazu auch Abs. [0021]). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen bedeutet dies allerdings nicht, dass ein Retentionsbe- reich (nur) eine vollständig geschlossene Proximalwand und stetige Fläche darstellt (im Sinne des Anspruchs), wenn eine vollständige Endothelialisierung erlaubt ist bzw. emboliebedingte Probleme nicht mehr auftreten können (Einspruch, Rn. 82). Mit einem aufgrund des Protokolls zu berücksichtigenden angemessenen Schutz des Patentinhabers ist es nicht vereinbar, den Patentanspruch insofern zwingend funktional auszulegen, dass der Schutzumfang dieses Anspruchs auf die vollständige Erfüllung der nicht beanspruchten, aber für die Fachperson erkennbaren technischen Funktion oder Vorteile des betreffenden Merkmals beschränkt ist (hier, dass relativ schnell eine vollständige Endothelialisierung eintritt, siehe oben). Der Schutzumfang eines Vorrichtungsanspruchs erstreckt sich regelmäßig auch auf Ausführungsformen, bei denen die beanspruchten strukturellen Merkmale vorhanden sind, die zwar zur Erfüllung der technischen Funktion geeignet sind und diese Funktion ausüben, jedoch nicht in einer Weise, die die in der Patentschrift genannten Vorteile vollständig und uneingeschränkt verwirklicht. 79. Angesichts der vorstehenden Ausführungen gehen auch die Antragsgegnerinnen zu Recht davon aus, dass der Anspruch nicht ausschließt, dass eine verfügungspatentgemäße Okklusionsvorrichtung mit einer Gewebeeinlage versehen werden kann (Einspruch, Rn. 61 unter Verweis auf Absatz [0052]) wonach das erfindungsgemäße Occlusionsinstrument „selbstverständlich“ auch Gewebeeinlagen aufweisen kann, welche in den Zeichnungen nicht explizit gezeigt werden, und welche aus dem Stand der Technik bekannt sind. Es steht allerdings außer Frage, dass, um (wortsinngemäß) unter Anspruch 1 zu fallen, auch bei Anwendung einer Gewebeeinlage weiterhin die übrigen (strukturellen) Merkmale des (Okklusionsvorrichtungs-) Anspruchs 1 erfüllt sein müssen. c) Merkmalsverwirklichung 80. Das Gericht erinnert daran, dass es in summarischen Verfahren mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt sein muss, dass der Antragsteller in seinem Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. Eine solche ausreichende Überzeugung erfordert, dass es das Gericht zumindest für überwiegend wahrscheinlich hält, dass das Patent verletzt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Verletzung oder drohende Verletzung des Patents ergeben sollen sowie für alle anderen Umstände, die den Antrag des Antragstellers stützen sollen, liegt beim Antragsteller (Berufungsgericht in 10x Genomics/ Nanostring, Verweisung oben, S. 30). 81. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Tatsachen und Unterlagen lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung des hiesigen Eilverfahrens, nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die beiden angegriffenen Ausführungsformen unter Zugrundelegung des oben im Einzelnen erläuterten Verständnisses wortsinngemäß von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 Gebrauch machen. 82. Für die beiden angegriffenen Ausführungsformen hat sich die Debatte der Parteien auf die Frage der Verwirklichung des Merkmals 1.1 fokussiert, wonach das Geflecht ein Geflecht dünner Drähte oder Fäden ist, sowie – in diesem Zusammenhang – auf Merkmal 1.2.1, wonach die Enden der Drähte oder Fäden in der Fassung zusammenlaufen sollen. Die Antragstellerin trägt vor, dass die Flechttechnik der MemoCarna ASD und VSD auf der Verwendung von Nitinol Drähten – somit: eine Mehrzahl – basiert (Antrag, Rn. 77 ff., bzw. 101 ff.). Sie verweist dabei auf den Produktkatalog (Anlage Occ 4): 23 und die unten eingeblendeten Bilder der angegriffenen Ausführungsformen: 83. Die Antragsgegnerinnen stellen die durch die Antragstellerin allein geltend gemachte wortsinngemäße Verwirklichung von Merkmal 1.1 mit der Begründung in Abrede, das Drahtskelett der angegriffenen Ausführungsformen sei aus einem einzigen Draht gefertigt. Es handele sich somit nicht um ein Geflecht aus Drähten oder Fäden, sondern aus einem Geflecht aus einem einzelnen Faden (Einspruch, Rn. 101 bzw. 109). 84. Wie bereits mit bloßem Auge erkennbar ist und wie auch von beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, sind die Abbildungen des MemoCarna ASD und VSD ungeeignet, um daraus abzuleiten bzw. auf dieser Grundlage nachzuweisen, ob das Geflecht der betreffenden Vorrichtungen aus einem, zwei oder mehreren Drähten oder Fäden besteht. Die Drähte laufen in der Fassung zusammen. Es ist daher nicht sichtbar, ob sich dort nur zwei (im Falle von einem Draht) oder vier oder mehr (im Falle von mehreren Drähten) Enden befinden. Dies könnte theoretisch zwar durch Lösen der „Fassung” festgestellt werden. Jedoch waren beide Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend der Auffassung, dass ein solches Lösung im Rahmen der mündlichen Verhandlung weder machbar noch sinnvoll war. Damit sind weder die von der Antragstellerin 24 vorgelegten Abbildungen noch die in der Verhandlung gezeigten und vom Gericht in Augenschein genommenen Produkte geeignet, Rückschlüsse auf die Anzahl der Drähte zu ziehen, aus denen das Geflecht besteht. 85. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, das Vorliegen mehrerer Drähte oder Fäden mit der für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlichen ausreichenden Sicherheit feststellen zu können. 86. Zwar führt die Antragstellerin aus, die Verwendung nur eines einzigen Drahtes sei im Herstellungsprozess viel komplizierter und teurer. Darüber hinaus bestünde bei einer Materialermüdung des einzigen Drahtes die Gefahr eines Defekts des ganzen Geflechts, was bei mehreren Drähten oder Fäden nicht der Fall sei (Replik, Rn. 53). 87. Jedoch haben die Antragsgegnerinnen dem entgegengehalten, sie würden (gleichwohl) tatsächlich nur einen Draht zur Herstellung des Geflechts verwenden. Um dieses Vorbringen zu untermauern, haben sie als Anlage AG 9/9a eine Flechtanleitung vorgelegt, aus welcher die Verwendung eines Drahtes bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen hervorgehen soll. 88. Die Stellungnahme der Antragsgegnerinnen lässt viele Fragen offen. So ist unklar, wer die Flechtanleitung erstellt hat. Auch hat niemand, etwa in Form einer eidesstattlichen Versicherung oder einer (schriftlichen) Zeugenaussage, rechtsverbindlich die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Anleitung übernommen. Soweit die Vertreter der Antragsgegnerinnen in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts eine Person der Rechtsabteilung benannt haben, von welcher sie die Anleitung erhalten hätten, wirft dies lediglich weitere Fragen auf, ohne die Frage der Verantwortlichkeit abschließend zu klären. Hinzu kommt, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsgegnerinnen sowie den vorgelegten Unterlagen auch nicht abschließend klären lässt, welches Produkt in dieser Flechtanleitung genau gezeigt wird und ob das so geflochtene Produkt letztendlich den angegriffenen Ausführungsformen entspricht. 89. Allerdings gilt es nicht aus dem Blick zu verlieren, dass die Antragsgegnerinnen damit gleichwohl den ebenfalls lediglich allgemein gehaltenen und auch nicht durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag, geschweige denn entsprechende Belege untermauerten Vortrag der Antragstellerin, die angegriffenen Ausführungsformen wiesen mehrere Fäden oder Drähte auf, im Sinne von R. 171 Abs. 2 VerfO konkret bestritten haben. Dies gilt umso mehr, da beide Parteien davon ausgehen, dass im Stand der Technik Flechtverfahren unter Verwendung eines einzigen Drahts bekannt waren. Die Antragstellerin hat in der Verhandlung auch bestätigt, dass der Einsatz nur eines Drahtes bzw. Fadens jedenfalls nicht unmöglich ist. 90. Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antraggegnerinnen wäre es nunmehr Aufgabe der Antragstellerin gewesen, Tatsachen zu präsentieren, welche mit der für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlichen Sicherheit die Feststellung des Gerichts zulassen, die angegriffenen Ausführungsformen verfügten über mindestens zwei Drähte oder Fäden und machten daher unmittelbar wortsinngemäß von Merkmal 1.1. Gebrauch. 91. Diese Anforderungen konnte die Antragstellerin jedoch nicht erfüllen. Sie war auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen und weitere Tatsachen zur technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen 25 sowie zu der dort vorhandenen Anzahl der Drähte oder Fäden zu präsentieren. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, etwa in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist im Eilverfahren, anders als in einem Hauptsacheverfahren, normalerweise kein Platz. Dies würde dem dringenden Charakter dieses Verfahrens zuwiderlaufen. 92. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Verwirklichung von Merkmal 1.1. ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie der vorlegten Unterlagen einschließlich der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Produkte nicht mit der für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlichen Sicherheit feststellen. Daran ändert auch nichts, dass in der Produktbroschüre (Anlage Occ 4) von „Nitinol-Drähten” die Rede ist. Diese Aussage steht, ohne weiteren (technischen) Kontext, in einer Produktbroschüre, deren technischer Inhalt und Zweck unklar ist und jedenfalls nicht dazu dient, zu erklären, ob ein oder mehrere Drähte zum Flechten verwendet werden. Die Produktbroschüre reicht somit nicht aus, um die Erfüllung des Merkmals 1.1 in diesem Verfahren festzustellen. 93. Nachdem sich eine Verwirklichung von Merkmal 1.1. allein aufgrund der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden beschränkten Erkenntnisquellen nicht abschließend klären lässt, weist das Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die angegriffenen Ausführungsformen nach Auffassung der Kammer die übrigen Merkmale des Anspruchs erfüllen. 94. Eine Verwirklichung der Merkmale 1, 1.3 und 1.4 steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. In Bezug auf den Merkmalen 1.5 und 1.5.1 weist das Geflecht am proximalen Ende des angegriffenen Okklusionsinstruments eine vollständig geschlossene Proximalwand im Sinne des Anspruchs auf. Die in der Abbildung oben sichtbare Öffnungen stellen (nur) die üblichen Öffnungen dar, die zu einem Geflecht gehören. Diese Öffnungen sind nicht von der Art, dass die Proximalwand nicht mehr als „vollständig geschlossen“ angezeigt werden kann, geschweige denn, dass das die angegriffenen Ausführungsformen an deren proximalen Enden eine derartige Öffnung aufweisen, die überspannt werden müsste, damit das fertige Occlusionsinstrument am proximalen Ende nicht mehr offen ist (wie es im Stand der Technik, wovon das Verfügungspatent sich abgrenzt, der Fall ist, siehe Auslegung oben). Insbesondere bildet die Wand (in mathematische Sinne) eine stetige Fläche im Sinne des Merkmals 1.5.1. In dem proximalen Retentionsbereich liegen keine Vertiefungen oder andere „Unstetigkeiten“, wie etwa scharfe Kanten, Knicke etc. vor. 95. Soweit eine Gewebeeinlage vorhanden ist, bedeutet dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen (Einspruch, Rn. 96) nicht, dass Merkmalsgruppe 1.5 nicht verwirklicht ist. Die Gewebeeinlage befindet sich auf der Innenseite des Okklusionsinstruments unterhalb des Geflechts und formt somit keinen Teil der Oberfläche/(Proximal-)Wand des Instruments. Die Verwendung einer solchen Gewebeeinlage wird durch den Anspruch nicht ausgeschlossen. Da die Einlage nicht Teil der Wand ist, kann auch der Behauptung der Beklagten, die Drahtstränge der Oberfläche würden erhaben auf der Einlage liegen und Unebenheiten bilden (Einspruch, Rn. 96), bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. 96. Soweit die Antragsgegnerinnen ihre Verteidigung auf die Behauptung stützen, dass die Öffnungen der proximalen Oberfläche zu groß seien, um eine vollständige Endothelialisierung zu erlauben und dazu bei ihren Produkten eine Einlage zwingend vorausgesetzt sei (Einspruch, Rn. 94, Duplik, Rn. 57), ist dies schon deshalb unzutreffend, weil sie auf einer unzutreffenden Auslegung des Anspruchs beruht. Der Anspruch verlangt 26 nicht zwingend, dass eine vollständige Endothealisierung ermöglicht wird (siehe oben). Die Antragsgegnerinnen haben nicht geltend gemacht, dass die proximale Wand der MemoCarna Produkte nicht zumindest (wesentlich) zu einer schnelleren Endothelialisierung beiträgt. Darüber hinaus würde diese Behauptung im Widerspruch zu den eigenen Produktinformationen der Antragsgegnerinnen stehen, in denen von „faster endothelialisation” die Rede ist. Siehe auch Anlage Occ 5 unter der Überschrift „Better for endotheliazation“: „the flattened surface promotes endothelial adhesion and lowers thrombosis risk“. 97. Der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen Einlagen umfassen, die durch schwarze Fäden an ihrem Platz gehalten sind, die mit den Drahtsträngen der Oberfläche verschlungen sind (siehe die unterstehende Figur aus der Duplik, Rn. 44), hat aus Sicht der Kammer keine Bedenken hinsichtlich einer Verletzung hervorgerufen. Das Vorhandensein einer Einlage und eines (oder mehreren) Faden, um die Einlage an ihrem Platz zu halten, wird durch den Anspruch nicht ausgeschlossen. Dass (auch) dessen (losen) Enden in der Fassung zusammenlaufen müssen wird von dem Anspruch nicht verlangt. 98. Auch beim MemoCarna VSD gehören die losen Fadenenden nicht zum Geflecht. Wie von den Antragsgegnerinnen vorgetragen (Einspruch, Rn. 108), wird die proximale Einlage durch eine Vielzahl von Fäden befestigt, die mit den Drahtsträngen der Oberfläche verschlungen sind (siehe Abbildung 13, Einspruch, unten). Da die Fäden (nur) dazu dienen, die Einlage zu befestigen, sind sie kein Teil des Geflechts. Daher ist es irrelevant, dass sie nicht in der Fassung enden bzw. gebündelt sind. Siehe untenstehende Abbildung 13 aus der Erwiderung 27 sowie die Duplik, S. 14/33: 99. Zusammenfassend ist das Gericht nicht mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 Gebrauch machen. Eine Verletzung kann somit in diesem summarischen Verfahren nicht festgestellt werden. 2. Verletzungshandlung 100. Das Gericht hätte im Übrigen keine Bedenken gehabt, anzunehmen, dass das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen durch die Antragsgegnerinnen eine (drohende) 28 unmittelbare Verletzung des Verfügungspatents gemäß Art. 25 lit. a) EPGÜ begründen würde, wenn festgestellt worden wäre, dass die angegriffenen Ausführungsformen unter den Patentanspruch fallen (quod non, siehe oben). 101. Die Antragsgegnerinnen haben angeführt, dass sie keine Verletzungshandlungen begangen haben, insbesondere nicht im dem Zuständigkeitsgebiet des EPG. Es bestehe bereits daher auch keine Wiederholungsgefahr (Einspruch, Rn. 44). 102. Die Antragsgegnerinnen übersehen dabei, dass ihre Tätigkeiten auf der CSI in Frankfurt bereits als solches ein Angebot gemäß Art. 25 lit. a) EPGÜ darstellen. Das Gericht ist hinreichend davon überzeugt, dass die in Rede stehenden Produkte tatsächlich auf der CSI im patentrechtlich relevanten Sinne angeboten wurden. Der Begriff des Angebots ist im Patentrecht wirtschaftlich zu verstehen. Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen ist. Es ist nicht das juristische Verständnis im Sinne eines bindenden Vertragsangebots zugrunde zu legen. Das Angebot braucht daher nicht alle Einzelheiten zu enthalten, die zum sofortigen Abschluss eines Vertrages durch bloße Annahme des Angebots notwendig wären. Der Begriff des Anbietens umfasst – bei einem Erzeugnis – die Präsentation eines Gegenstandes derart, dass Betrachter ein Angebot auf Überlassung, z.B. auf den Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages abgeben können. Die Angabe eines Preises ist nicht erforderlich (vgl. Berufungsgericht, UPC_CoA_534/2024, Entscheidung v. 3.10.2025, Philips/Belkin, so auch: UPC_CFI_177/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 18.10.2023, myStromer/Revolt). 103. Wie die Kammer bereits oben im Rahmen der Zuständigkeit festgestellt hat, ist unbestritten, dass die Antragsgegnerinnen auf der CSI in Frankfurt a.M. (18. bis 21. Juni 2025) präsent waren. Auf der CSI sind zumindest (deutlich erkennbare) Abbildungen der (angeblich) patentverletzenden Produkte gezeigt worden. Selbst wenn das Gericht mit den Antragstellerinnen davon ausgehen würde, dass die Produkte selbst als Solche nicht auf der CSI ausgestellt oder angeboten wurden, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn die – unbestrittene – Ausstellung von Abbildungen (aus Produktbroschüren) der Produkte reicht bereits aus, um die Nachfrage nach den betreffenden Produkten zu fördern, und dies qualifiziert an sich bereits als Angebot im Sinne von Art. 25 EPGÜ. Dies wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ihre Anwesenheit auf der CSI nach Ansicht der Antragsgegnerinnen „in erster Linie akademisch” war. Entscheidend ist die als solches unbestrittene Präsentation der Produkte gegenüber den relevanten Fachkreisen, wodurch, wie bereits ausgeführt, eine Nachfrage geschaffen wurde oder zumindest geschaffen werden konnte. Dies qualifiziert sich als „Anbieten” im Sinne von Art. 25 EPGÜ. Darüber hinaus begründet dies wenigstens die Gefahr eines weiteren Anbietens auf der Medica 2025, woran die Antragsgenerinnen teilnehmen werden. 104. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerinnen eine CE-Kennzeichnung für die beanstandeten Ausführungsformen erhalten haben. Eine solche Kennzeichnung ist nach eigenen Angaben der Antragsgegnerinnen (Einspruch, Rn. 11), wie allgemein bekannt, für das Inverkehrbringen eines Medizinproduktes in allen EU-Mitgliedsstaaten erforderlich. Die CE- Zertifizierung wurde von den Antragsgegnerinnen prominent im Internet (Ende April/Mitte Mai über LinkedIn) bekannt gegeben und wurde auch auf der CSI-Messe in Frankfurt klar gezeigt. Auch wenn die Anbringung der CE-Kennzeichnung allein als bloße Vorbereitungshandlung zu klassifizieren ist, die für sich genommen noch keinen der in Art. 25 EPGÜ normierten Verletzungstatbestände erfüllt (UPC_CFI_213/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 10.07.2025, Rn. 90, Aesculap/Shanghai), trägt dies zum werbenden Charakter 29 der Aktivitäten der Antragsgegnerinnen auf der Messe bei und macht es außerdem plausibel, dass, selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass es keine Beweise für einen Vertrieb speziell in Deutschland gibt, die Antragsgegnerinnen die Produkte zumindest auch für Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden anbieten, jedenfalls eine konkrete Gefahr dazu besteht (so auch die Lokalkammer Hamburg im Hamburger Parallelverfahren, UPC_CFI_213/2025). Abgesehen davon kann die Anbringung der CE-Kennzeichnung jedenfalls eine Haftung als Mittelsperson im Sinne von Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ begründen (vgl. (LK Düsseldorf), Anordnung v. 10.07.2025, Rn. 86, Aesculap/Shanghai; UPC_CFI_387/2025 (LK Hamburg), Anordnung v. 14.08.2025, Rn. 181, Dyson/Dreame)). IV. Rechtsbestand 105. Ebenfalls der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass der Rechtsbestand des Verfügungspatents in dem für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlichen Umfang gesichert gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts fehlt es an der für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderlichen ausreichenden Überzeugung von der Gül gkeit des Patents, wenn es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich ansieht, dass das Patent nicht gül g ist. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen betreffend die fehlende Gül gkeit des Patents auf Antragsgegnerseite (Berufungsgericht in 10x Genomics/ Nanostring, Verweisung oben). 106. Das Verfügungspatent wurde mit einem Einspruch angegriffen und hat in der Folge (in der jetzigen geänderten Form) auch ein Beschwerdeverfahren überstanden. Die Argumente der Antragsgegnerinnen lassen es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sich das Verfügungspatent nicht als rechtsbeständig erweisen wird. 1. Neuheit 107. Die Antragsgegnerinnen stellen die Gül gkeit des Verfügungspatents in Frage, indem sie sich auf zwei Dokumente aus dem Stand der Technik, DN1 (CN 2705130 Y, veröffentlicht am 22. Juni 2005, Anlage 6/6a) und DN2 (CN 2524710 Y, veröffentlicht am 11. Dezember 2002, Anlage 7/7a), berufen, die die Neuheit des Patents beeinträch gen würden. Die Parteien streiten über die korrekte Übersetzung der Dokumente DN1 und DN2. Angesichts des summarischen Charakters dieses Verfahrens, der Beweislastverteilung hinsichtlich der Tatsachen zur Begründung der Ungül gkeit des Patents, die bei den Antragsgegnerinnen liegt, und des zusätzlichen Umstandes, dass die Rich gkeit der Übersetzung bereits im Verfahren beim EPA umstri en war, wäre es Aufgabe der Antragsgegnerinnen gewesen, detailliert zu begründen, warum die von ihnen vorgelegte (Maschinen-)Übersetzung die Rich ge ist. In Ermangelung einer solchen Begründung geht das Gericht von der Übersetzung der Antragstellerin aus (Anlage Occ 13 (Übersetzung DN1) und Occ 11(Übersetzung DN2)). 108. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich bei summarischer Prüfung gegenüber dem durch die Antragstellerin entgegengehaltenen Stand der Technik als neu, Art. 54 EPÜ. 109. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Die Beurteilung der Neuheit im Sinne des Art. 54 Abs. 1 EPÜ erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Es kommt darauf an, ob der Gegenstand des Verfügungspatents mit all seinen Merkmalen in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Rn. 123, Mammut/Ortovox). Dabei gilt, dass das Gericht von derselben Auslegung des Schutzbereichs ausgehen muss, unabhängig davon, 30 ob eine Verletzung des Streitpatents oder dessen Rechtsbeständigkeit geprüft wird (siehe Grundsätze oben, Berufungsgericht in 10x Genomics/ Nanostring, Verweisung oben). 110. Dies vorausgeschickt gilt im vorliegenden Fall Folgendes: 111. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich gegenüber der DN2 als neu. Wie von der Antragstellerin – anders als mit Verweis auf die unzutreffende Übersetzung – unbestri en vorgetragen wurde, wird in der DN2 ein Occluder aus einem einzigen Faden (“one filament“) offenbart. Somit erweist sich Anspruch 1 gegenüber der DN2 als neu, da zumindest die Merkmale 1.1 und 1.2.1 (Drähte oder Fäden (Plural) und deren Enden) nicht in DN2 offenbart sind. Zu demselben Ergebnis ist auch die EPA-Einspruchsabteilung gekommen (vgl. Anlage Occ12, Abschni 13.2). Vor dem Hintergrund dieser Schlussfolgerung bedur en die anderen Argumente gegen Neuheit keiner Erörterung. 112. Auch gegenüber der DN1 erweist sich Anspruch 1 als neu. Die DN1 wurde weder im Erteilungs- noch im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren des Verfügungspatents berücksich gt. Das in der DN1 offenbarte Okklusionsinstrument ist ebenfalls aus einem einzigen Draht gefer gt, (konsequent kommt „wire“ (Singular) vor); mindestens ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass dies nicht der Fall ist, bzw. vorgesehen ist. Damit fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 1.1 und 1.2.1 und ist DN1, bei summarischer Prüfung, nicht neuheitsschädlich. Vor dem Hintergrund dieser Schlussfolgerung bedürfen die anderen Argumente gegen die Neuheit keiner Erörterung. 113. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen, angewendet auf die von den Antragsgegnerinnen im Rahmen des Rechtsbestands vorgebrachten Argumente, erachtet die Kammer den Rechtsbestand des Verfügungspatents als hinreichend gesichert. V. Interessenabwägung 114. Gemäß Art. 62 Abs. 2 EPGÜ und R. 211 Abs. 3 VerfO liegt es im Ermessen des Gerichts, die Interessen der Parteien abzuwägen und dabei insbesondere den potenziellen Schaden zu berücksichtigen, der einer der Parteien durch die Gewährung oder Ablehnung einstweiliger Maßnahmen entstehen würde. 115. Das Gericht muss darüber hinaus den Zeitfaktor berücksichtigen. Insbesondere muss es prüfen, ob das Verfahren in der Hauptsache abzuwarten ist oder ob vorläufige Maßnahmen erforderlich sind (UPC_CoA_540/2024, Anordnung v. 24.02.2025 – Biolitec gegen Light Guide et al., Rn. 19; UPC_CoA 768/2024, Anordnung v. 30.04.2025 – Insulet Corporation v. EOFlow). 116. Einstweilige Maßnahmen sind beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Verzögerung dem Patentinhaber einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde. Ein solcher Schaden ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen (UPC_Co_182/2024, Anordnung v. 25.09. 2024, APL_21143/2024, Rn. 237 – Mammut gegen Ortovox; UPC_CoA_540/2024, Anordnung v. 24.02.2025, APL_52692/2024 – Biolitec gegen Light Guide et al., Rn. 21; UPC_CoA 768/2024, Anordnung v. 30.04.2025, APL_64374/23024, Rn. 103 – Insulet Corporation v. EOFlow). 117. Die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen kann sich auch daraus ergeben, dass zwischen der angegriffenen Ausführungsform und dem Produkt des Patentinhabers ein direkter Wettbewerb besteht (UPC_CoA_540/2024, Anordnung v. 24.02.2025, APL_52692/2024 – 31 Biolitec v. Light Guide et al., Rn. 26). In diesen Fällen können einstweilige Maßnahmen gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich sind, um den Status quo vor der mutmaßlichen Rechtsverletzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrechtzuerhalten (UPC_Co_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, APL_21143/2024, Rn. 238 – Mammut v. Ortovox; UPC_CoA_540/2024, Anordnung v. 24.02.2025, APL_52692/2024, Rn. 28 – Biolitec v. Light Guide et al.). Die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen kann sich auch daraus ergeben, dass sich die Marktsituation von einer Situation, in der nur ein Produkt verfügbar ist, zu einer Situation mit zwei konkurrierenden Produkten wandelt. Ein solcher Übergang kann nicht nur zu einem Preisdruck, sondern auch zu einer dauerhaften Preiserosion führen (siehe UPC_CoA_523/2024, APL_51115/2024, Anordnung v. 03.03.2024, Rn. 93 – Sumi- Syngenta; UPC_CoA 768/2024, APL_64374/23024, Anordnung v. 30.04.2025, Rn. 104 – Insulet Corporation v. EOFlow). 118. Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte die Kammer keine Bedenken gehabt, dass die notwendige Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen würde. 119. Bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt das Gericht jede unangemessene Verzögerung bei der Beantragung vorläufiger Maßnahmen gemäß R. 211 Abs. 4 VerfO in Verbindung mit R. 209 Abs. 1 lit. b) VerfO. Dies beruht darauf, dass der Patentinhaber durch sein Verhalten zeigt, dass die Durchsetzung seiner Rechte für ihn nicht mehr dringend ist. In einer solchen Situation besteht keine Notwendigkeit, einstweilige Maßnahmen anzuordnen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche unangemessene Verzögerung seitens der Antragstellerin. 120. Die für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erforderliche zeitliche Dringlichkeit fehlt nur dann, wenn der Verletzte seine Ansprüche so fahrlässig und zögerlich verfolgt hat, dass objektiv davon auszugehen ist, dass er kein Interesse an der raschen Durchsetzung seiner Rechte hat und es daher nicht angemessen erscheint, einstweilige Maßnahmen anzuordnen (UPC_CFI_347/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 31.10.2024, S. 42 – Magna v. Valeo; vgl. auch UPC_CFI 2/2023 (LK München), Anordnung v. 19.09.2023 – 10x Genomics v. Nanostring; UPC_CFI_452/2024 (LK Düsseldorf, Anordnung v. 09.04.2024, S. 27, Rn. 126 – Ortovox v. Mammut; UPC_CFI_151/2024 (LK Hamburg), Anordnung v. 03.06.2024 – Ballinno gegen UEFA). 121. Gemäß R. 213 Abs. 2 VerfO kann das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung den Antragsteller auffordern, alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen, um sich hinreichend vergewissern zu können, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten, dass das betreffende Patent gültig ist und dass sein Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. In Eilverfahren muss der Antragsteller in der Regel innerhalb einer kurzen Frist auf eine solche Anordnung reagieren, was eine angemessene Vorbereitung des Verfahrens erfordert. Der Antragsteller muss sich daher nur dann an das Gericht wenden, wenn er über zuverlässige Kenntnisse aller Tatsachen verfügt, die ein rechtliches Vorgehen im Verfahren über vorläufige Maßnahmen aussichtsreich erscheinen lassen, und wenn er diese Tatsachen begründen kann. Er kann sich auf alle möglichen Verfahrenssituationen, die sich aufgrund der Umstände ergeben können, so vorbereiten, dass er dem Gericht auf eine solche Anordnung hin die angeforderten Auskünfte und Unterlagen vorlegen und die Argumente der Gegenseite erfolgreich widerlegen kann. Grundsätzlich kann der Antragsteller nicht angewiesen werden, erst während des laufenden Verfahrens die erforderlichen Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen nachträglich zu beschaffen. Andererseits darf der Antragsteller das Verfahren nicht unnötig verzögern. Sobald er von der behaupteten 32 Rechtsverletzung Kenntnis erlangt, muss er diese untersuchen, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Aufklärung ergreifen und die zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Unterlagen beschaffen. Dabei hat er die erforderlichen Schritte in jeder Phase sorgfältig einzuleiten und abzuschließen (UPC_CFI_452/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 09.04.2024, Rn. 128 – Ortovox/Mammut; UPC_CFI_151/2024 (LK Hamburg), Anordnung v. 03.06.2024 – Ballinno/UEFA; UPC_CFI_347/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 31.10.2024, S. 42 – Magna/Valeo). 122. Auf dieser Grundlage ist die Frist im Sinne von R. 211 Abs. 4 VerfO ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, die ihn in die Lage versetzt hätte, einen aussichtsreichen Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß R. 206 Abs. 2 VerfO zu stellen. Ob eine Verzögerung im Sinne von R. 211 Abs. 4 VerfO unangemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Rn. 228 und 232 – Mammut/Ortovox; UPC_CFI_347/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 31.10.2024, S. 42 – Magna/Valeo). Letztlich ist immer zu prüfen, ob das Verhalten des Antragstellers insgesamt den Schluss rechtfertigt, dass die Durchsetzung seiner Rechte nicht dringend ist. 123. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht unangemessen lange mit ihrem Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gewartet. 124. Unstreitig hat die Antragstellerin erstmals im April/Mitte Mai Kenntnis von der CE- Kennzeichnung und damit von marktfähigen Produkten in Europa erhalten, als sie den LinkedIn-Beitrag (sowohl für „MemoCarna VSD” als auch „MemoCarna ASD”) bemerkte (vgl. AEM, Rn. 64, Replik 100). Aus den LinkedIn-Beiträgen waren allerdings (anders die Antragsgegnerinnen, Duplik 116) noch keine zuverlässigen Kenntnisse aller Tatsachen abzuleiten, die ein rechtliches Vorgehen im Verfahren über vorläufige Maßnahmen genügend aussichtsreich erscheinen lassen, zumindest dürfte die Antragstellerin vernünftigerweise noch weitere Untersuchungen vornehmen, was sie auch getan hat. Auf der Euro PCR 2025 Konferenz in Paris (20. – 23. Mai 2025), dem „weltweit führenden Kurs für interventionelle kardiovaskuläre Medizin”, mit etwa 12.000 Teilnehmer, haben die Antragsgegnerinnen ausgestellt und schematische Zeichnungen der Vorrichtung „MemoCarna (ASD)” gezeigt (vgl. Antrag, Rn. 67, Replik 102, unbestritten). Während des Third Dubai Congenital Intervention Course 23-24 May 2025, konnte die Antragstellerin das MemoCarna ASD fotografieren, vgl. Anlage Occ 6, und das MemoCarna VSD sehen (104 Replik, ebenfalls unbestritten). 125. Das Gericht folgt somit nicht den Antragsgegnerinnen darin, dass die Antragstellerin bereits in 2023 eine solche Kenntnis erlangt hatte, dass ein Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen bereits damals hätte gestellt müssen. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten der Antragsgegnerinnen angenommen würde, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2023 Kenntnis von dem Inhalt des Produktkatalogs der Antragsgegnerinnen hatte (was von der Antragstellerin bestritten wird, 110 Replik). Immerhin gab es damals noch keine konkreten Anhaltspunkte für Verletzungshandlungen in zumindest einzelnen Vertragsmitgliedsstaaten, in denen das Verfügungspatent validiert ist. Eine solche Kenntnis hat die Antragstellerin auch nicht haben müssen. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht existiert nicht. Es genügt also nicht, dass die Antragstellerin bei Beobachtung des Wettbewerbs von der Schutzrechtsrechtsverletzung hätte Kenntnis haben können (vgl. UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 30. April 2024 – 10x Genomics/Curio). 126. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass das Gericht der Antragstellerin nicht darin folgt, dass der relevanten Kenntnis erst nach der CSI Frankfurt (18. bis 21. Juni 33 2025) bestand. Es oblag der Antragstellerin, nach den Messen in Dubai und Paris und vor dem Hintergrund der LinkedIn Posts zur CE-Kennzeichnung (also Ende Mai/Anfang Juni), innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Verletzungsanalyse durchzuführen. Dem ist die Antragstellerin auch tatsächlich nachgekommen (vgl. Replik, Rn. 110). Nach Ansicht des Gerichts kann der Antragstellerin allerdings nicht vorgeworfen werden, dass mit den Ergebnissen dieser Analyse in der Hand zunächst die CSI in Frankfurt abwartete, bevor sie einen Antrag stellte, um dort eine Bestätigung der (drohenden) Rechtsverletzung zu erhalten. Daraufhin wurde am 18. Juni 2025 unverzüglich ein Antrag in Hamburg gestellt und am 4. Juli 2025 den hiesigen Antrag. Damit hat die Antragstellerin, alle relevante Umstände insgesamt betrachtet, ausreichend zügig gehandelt, und es kann nicht von unnötigem Zuwarten gesprochen werden. 127. Das Abwarten von zwei Wochen bis zur Einleitung des hiesigen Verfahrens bei der Lokalkammer Düsseldorf ist der Antragstellerin nicht anzulasten. Die Antragstellerin bzw. deren Vertreter durften sich diese Zeit nehmen, um dieses Verfahren vorzubereiten. 128. Die Kammer hätte darüber hinaus die Anordnung einstweiliger Maßnahmen vorliegend als in sachlicher Hinsicht notwendig geachtet. 129. Die angegriffenen Ausführungsformen stehen (unstreitig) im unmittelbaren Wettbewerb zu entsprechenden Produkten der Antragstellerin. Es steht daher zu befürchten, dass die Antragstellerin aufgrund des Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform (potenzielle) Abnehmer verliert. 130. Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, nehmen die Marketingaktivitäten der Antragsgegnerinnen zu, da die Antragsgegnerinnen innerhalb kurzer Zeit an mehreren Konferenzen/Messen teilgenommen haben und auch im November an der Media 2025 teilnehmen werden. Zu Recht beruft sich die Antragstellerin darauf, dass sich die Antragsgegnerinnen, wäre die Antragstellerin auf ein Hauptsacheverfahren angewiesen, bei dieser bekanntermaßen wichtigen Leitmesse mit ihren Produkten präsentieren und Kundenbeziehungen aufbauen bzw. weiter vertiefen könnte. Es erscheint im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens glaubhaft, dass, wie von der Antragstellerin vorgetragen und von den Antragsgegnerinnen nicht konkret bestritten wurde, es schwierig erscheint, die neu geknüpften Beziehungen wieder aufzulösen und die von den Beklagten verursachte Marktverwirrung zu beseitigen, sobald die Nachfrage nach einem neuen (und vermutlich günstigeren, siehe unten) Produkt angekurbelt wurde. 131. Darüber hinaus ist plausibel, dass zumindest die konkrete Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerinnen die Produkte zu einem deutlich niedrigeren Preis als die Antragstellerin anbieten (werden). Auch wenn das Gericht mit den Antragsgenerinnen davon ausgehen würde, dass es sich bei dem italienischen Ausschreibungsverfahren um andere Okklusionsvorrichtungen als die angegriffenen Ausführungsformen handelte (nämlich der MemoPart-Serie, vgl. Duplik Rn. 121), bleibt doch die Tatsache unbestritten, dass diese Produkte zu einem um 60 % niedrigeren Preis als die Produkte der Antragstellerin angeboten wurden und dass die Antragsgegnerinnen dafür bekannt sind, ihre Preise unter denen anderer Wettbewerber anzusetzen (Anlage 14a, ebenfalls unbestritten). Das Gericht ist daher hinreichend davon überzeugt, dass eine begründete Befürchtung eines Preisdrucks und infolgedessen einer dauerhaften Preiserosion besteht. 132. Hinzu kommt, dass selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass die Antragsgegnerinnen (noch) keine rechtsverletzenden Handlungen auf dem deutschen bzw. europäischen Markt begangen haben, zumindest eine konkrete Gefahr dafür besteht. Dies hätte eher für das Interesse der Antragstellerin an den beantragten Maßnahmen gesprochen, da dann der 34 Status quo auf dem Markt, nämlich dass noch kein Konkurrenzprodukt verfügbar ist, bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens aufrechterhalten würde. Auf Seiten der Antragsgegnerinnen kann in diesem Fall auch keine Umsatzgefährdung bestehen. 133. Es ist für das Gericht des Weiteren unklar, wie die Antragsgegnerinnen einerseits bestreiten, dass rechtsverletzenden Handlungen in Europa begangen werden, und andererseits eine Umsatzgefährdung befürchten, basierend auf den letztjährigen Umsätzen der Antragsgegnerinnen mit Okklusionsgeräten in Europa, von denen die Antragsgegnerinnen annehmen, dass sie ohne die Auswirkungen der beantragten Verfügung steigen würden, sowie auf einem zusätzlichen geschätzten Verlust potenzieller Kunden. Soweit diese Argumentation auf einen behaupteten (drohenden) Imageschaden durch die Verhängung eines Unterlassungsgebots zurückzuführen wäre, handelt es sich dabei um einen Umstand, der regelmäßig zu Lasten des Rechtsverletzers geht. Es wurde weder behauptet noch nachgewiesen, dass der Imageschaden in diesem konkreten Fall so unverhältnismäßig wäre, dass das Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung des Verfügungspatents das Interesse der Antragsgegnerinnen an der Vermeidung dieses Schadens nicht überwiegt. 134. Bei Abwägung aller relevante Umstände hätte das Gericht zusammenfassend keine Bedenken gehabt, dass die Anordnung einstweiliger Maßnahmen notwendig gewesen wäre. VI. Rechtsfolgen 135. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme nicht erfüllt sind, sind die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen und ihr als unterlegene Partei die Kosten aufzuerlegen. 136. Der Streitwert ist von der Antragstellerin vorläufig auf EUR 1.000.000 geschätzt worden. Die Antragsgegnerinnen haben sich nicht geäußert. Die Kammer hatte daher keinen Anlass, den Streitwert abweichend von den Angaben der Antragstellerin festzusetzen. 137. Die Kostengrundentscheidung folgt den Vorgaben des Berufungsgerichts, wonach in Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, die inter partes geführt werden, eine Kostengrundentscheidung ergehen soll (UPC_CoA_523/2024, Anordnung v. 03.03.2025, Rn. 117 – Sumi Agro/Syngenta). 138. Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPGÜ sind die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Aufwendungen der obsiegenden Partei grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen, sofern nicht die Billigkeit etwas anderes gebietet. Hier sind die Antragsgegnerinnen die obsiegende Partei und hat somit die Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Billigkeit gebietet nichts anderes – In dieser Hinsicht wurde von den Parteien nichts vorgetragen, und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies in diesem Fall so sein sollte. ANORDNUNG: 1. Der Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt. 35 Düsseldorf am 31. Oktober 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Ronny Digital unterschrieben von Ronny Thomas Thomas Vorsitzender Richter Thomas Datum: 2025.10.31 07:05:33 +01'00' Digital unterschrieben Jule Kathrin von Jule Kathrin Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Schumacher Datum: 2025.10.29 13:18:08 +01'00' András Digital unterschrieben von Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz Ferenc András Ferenc Kupecz Datum: 2025.10.29 Kupecz 10:49:36 +01'00' Signature Martin numérique de Martin SCHMIDT Technisch qualifizierter Richter Dr. Schmidt SCHMIDT Date : 2025.10.29 11:37:31 +01'00' Digital unterschrieben Rachida von Rachida Boudra- Für den Hilfskanzler Seddiki Boudra-Seddiki Datum: 2025.10.29 16:05:49 +01'00' INFORMATIONEN ÜBER DIE BERUFUNG Die Antragstellerin kann gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 Abs. 2 lit. a), 62 EPGÜ, R. 220 Abs. 1 lit. c), 224 Abs. 2 lit. b) VerfO). INFORMATIONEN ZUR VOLLSTRECKUNG (ART. 82 EPGÜ, ART. 37 ABS. EPGS, R. 118 ABS. 8, 158 ABS. 2, 354, 355 ABS. 4 VERFO) Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung oder der vollstreckbaren Anordnung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. 36
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