UPC_CFI_672/2026; UPC_CFI_2175/2026 – CA v Deutsche Telekom

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Partially Granted
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Confidentiality Order The Presiding judge refused a confidentiality regime with respect to publicly known information but granted confidentiality to further information apparently under both R. 262.2 RoP and R. 262.A RoP. Comment In other cases, the Court of Appeal refuses to rule also under R. 262.2 RoP, stating that this can be decided if an application is made by a member of the public. I find what Düsseldorf does more practical because, if a member of the public asks for information, the Registrar can immediately say that it can only make available the redacted version because the rest is confidential. This can then be challenged by the member of the public who asks for information. If one follows the Court of Appeal, the Registrar has to ask a party which information is confidential and an order under R. 262.2 RoP is necessary (?).

Full Decision Text

Düsseldorf Local Division Order 15. Juli 2026 betreffend EP 1 934 794 B1 **CLAIMANT** CA, Inc., gesetzlich vertreten durch das Board of Directors, 1320 Ridder Park Drive, San Jose, California 95131, USA vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Bernd Allekotte, Rechtsanwältin Jascha Weggartner und sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzlei Grünecker PartmbB, Leopoldstraße 4, 80802 München, Deutschland Patentanwalt Dr. Moritz Höffe und sämtliche europäische Patentanwälte der Grünecker PartG mbB, die über die erforderliche Qualifikation gem. Artikel 48 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht („EPGÜ“) verfügen, Leopoldstraße 4, 80802 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: allekotte@grunecker.de **DEFENDANTS** Deutsche Telekom AG, vertreten durch ihren Vorstand, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Deutschland T-Systems International GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Hahnstraße 43 d, 60528 Frankfurt am Main, Deutschland Telekom Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Landgrabenweg 149, 53227 Bonn, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Klaus Haft, Rechtsanwalt Dr. Tobias Hahn, Rechtsanwältin Mar Conde Nogueira, Europäischer Patentanwalt Bumjoon Jang, Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, Deutschland Europäischer Patentanwalt Dr. Cletus von Pichler, Europäischer Patentanwalt Dr. Werner Kistler, Samson & Partner Patentanwälte mbB, Widenmayerstraße 6, 80538 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: klaus.haft@hoyngrokh.com **STREITPATENT** EUROPÄSCHES PATENT NR. EP 1 934 794 B1 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER** Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf **MITWIRKENDE RICHTER** Diese Anordnung wurde durch den rechtlich qualifizierten Richter Thomas als Berichterstatter erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE** Deutsch **GEGENSTAND** R. 262.2, 262A VerfO – Schutz vertraulicher Informationen **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS** Die Parteien stehen sich vor der Lokalkammer Düsseldorf in einem Verletzungsrechtsstreit betreffend das Europäische Patent EP 1 934 794 gegenüber. Zusammen mit ihrer Klageerwiderung haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juni 2026 einen auf R. 262.2, 262A VerfO gestützten Geheimhaltungsantrag gestellt. Basierend auf diesem Antrag hat der Berichterstatter am 17. Juni 2026 folgende vorläufige Verfahrensanordnung erlassen: 1. Die in der nachfolgenden Tabelle näher aufgeführten und in der Klageerwiderung enthaltenen Informationen werden vorläufig und bis zu einer Entscheidung über die Geheimnisschutzanträge der Beklagten als geheimhaltungsbedürftig eingestuft: 2. Die unter Ziffer 1. genannten Informationen müssen bis auf weiteres von allen Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an dem vorliegenden Rechtsstreit (als Partei, Streithelfer, Rechtsanwalt, Zeuge, Sachverständiger, Gerichtsangestellter oder in anderer Weise) davon Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandelt werden. Sie dürfen außerhalb dieses Gerichtsverfahrens weder verwendet noch offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens bekannt geworden, sofern sie von der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Grundlage aus einer anderen Quelle als den Parteien oder ihren verbundenen Unternehmen erlangt wurden und sofern diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit den Parteien oder ihren verbundenen Unternehmen oder durch eine sonstige Geheimhaltungspflicht gegenüber diesen gebunden ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung dieses Verfahrens fort. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen. Von der ihr mit dieser Anordnung eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2026 Gebrauch gemacht. Dabei hat sie sich gegen die Einstufung der Kundennamen und der weiteren Informationen über Kunden als geheimhaltungsbedürftig gewandt, da diese Informationen bereits öffentlich zugänglich seien. Die fraglichen Kunden würden sogar öffentlich damit werben, dass sie die angegriffene Ausführungsform bei der Beklagten erwerben. Darüber hinaus hat es die Klägerin in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob und inwieweit die unternehmensinterne Verfügbarkeit von technischen und kaufmännischen Informationen betreffend die angegriffene Ausführungsform sowie der interne Aufwand ihrer Ermittlung der Geheimhaltung bedürfen. In ihrer Erwiderung auf diese Einwände haben die Beklagten ihr Begehren im Hinblick auf den Erlass von Geheimnisschutzanordnungen betreffend die unternehmensinterne Verfügbarkeit der vorgenannten Informationen näher erläutert. Im Hinblick auf die Frage der Kundendaten haben die Beklagten die Entscheidung demgegenüber in das Ermessen des Gerichts gestellt. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen. **GRÜNDE DER ANORDNUNG** I. Der auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen gerichtete Antrag ist zulässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg. Zulässigkeit des Antrages Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Partei spezifische Maßnahmen treffen können, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit eines (angeblichen) Geschäftsgeheimnisses zu wahren. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Artikel 58 vorgesehen und in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts in Regeln 262.2 und 262A VerfO implementiert. Gemäß R. 262A VerfO kann das Gericht zum Schutz vertraulicher Informationen auch die Nutzung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch die andere Partei beschränken; ein bloßer Antrag nach R. 262.2 VerfO reicht für eine solche Einschränkung nicht aus (vgl. UPC_CoA_70/2025, Anordnung v. 1. August 2025, Rn. 20 – Strabag v. Swarco; UPC_CoA_930/2025, Anordnung v. 18. März 2026, Rn. 29 – EOFlow v. Insulet). II. Davon ausgehend haben die Beklagten ihren Antrag zu Recht auf R. 262.2, 262A VerfO gestützt. Ein solcher Antrag ist statthaft. Die durch R. 262A.2 und .3 VerfO normierten formellen Anforderungen sind gewahrt. Auch wurden die Vertreter der Klägerin, wie von R. 262A.4 VerfO gefordert, vor dem Erlass der Schutzanordnung gehört. Sie haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Begründetheit des Antrages Die unter Ziffer 1. des Tenors genannten Informationen sind als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Umsatzzahlen, Infrastruktur und Vollstreckungsfolgen 10. Im Hinblick auf die Umsatzzahlen sowie die physische und virtuelle Infrastruktur und die Vollstreckungsfolgen steht dies zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Unternehmensinterne Verfügbarkeit technischer und kaufmännischer Informationen 11. Soweit die Klägerin demgegenüber in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, ob und inwieweit die unternehmensinterne Verfügbarkeit von technischen und kaufmännischen Informationen betreffend die angegriffene Ausführungsform sowie der interne Aufwand ihrer Ermittlungen der Geheimhaltung bedürfen, haben die Beklagten nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auch insoweit einer Geheimnisschutzanordnung bedarf. 12. Danach kommt den betreffenden Informationen jeweils für sich genommen sowie in ihrer Gesamtheit ein wirtschaftlicher Wert zu, weil sie Einblicke in die interne Struktur, Organisation und Arbeitsweise der Beklagten vermitteln, die Wettbewerbern oder Dritten nicht zugänglich sind. Insbesondere vermittelt die Kenntnis darüber, welche Informationen erhoben werden, an welchen Stellen diese gespeichert sind und wer Zugriff hat, Rückschlüsse auf die betriebliche Organisation und die zugrundeliegenden Geschäftsprozesse. Die Kenntnis dieser Informationen würde es Dritten erleichtern, die internen Abläufe des Unternehmensbereichs nachzuvollziehen und eigene Marktstrategien daran auszurichten. Kundenamen und -informationen 13. Kein Schutzinteresse besteht demgegenüber im Hinblick auf die Kundennamen und weiteren Informationen über Kunden. Wie die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat, sind die betreffenden Informationen bereits öffentlich bekannt, wobei die fraglichen Kunden sogar selbst damit werben, die angegriffenen Ausführungsformen von der Klägerin zu beziehen. Ein Bedürfnis nach einer Geheimnisschutzanordnung ist hinsichtlich dieser Informationen daher nicht erkennbar. Die vorläufige Verfahrensanordnung vom 17. Juni 2026 war deshalb aufzuheben, soweit sie auch diese Informationen erfasst hat. III. Keine Zulassung der Berufung 14. Die vorliegende Anordnung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Für eine Zulassung der Berufung, die auch keine der Parteien beantragt hat, bestand daher kein Anlass. **ANORDNUNG** Die in der nachfolgenden Tabelle näher aufgeführten, in der Klageerwiderung vom 16. Juni 2026 einschließlich der Anlagen B 13 und B 14 enthaltenen, grau hinterlegten Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft: Die unter Ziffer 1. genannten Informationen müssen von allen Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an dem vorliegenden Rechtsstreit (als Partei, Streithelfer, Rechtsanwalt, Zeuge, Sachverständiger, Gerichtsangestellter oder in anderer Weise) davon Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandelt werden. Sie dürfen außerhalb dieses Gerichtsverfahrens weder verwendet noch offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens bekannt geworden, sofern sie von der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Grundlage aus einer anderen Quelle als den Parteien oder ihren verbundenen Unternehmen erlangt wurden und sofern diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit den Parteien oder ihren verbundenen Unternehmen oder durch eine sonstige Geheimhaltungspflicht gegenüber diesen gebunden ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung dieses Verfahrens fort. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen. Soweit die vorläufige Verfahrensanordnung vom 17. Juni 2026 weitergehende Geheimnisschutzanordnungen enthält, wird diese aufgehoben. Den Beklagten wird aufgegeben, innerhalb einer Woche ab der Einstellung dieser Verfahrensanordnung in das CMS neue vertrauliche und geschwärzte, den unter Ziffer 1. der vorliegenden Verfahrensanordnung definierten Umfang des Geheimnisschutzes berücksichtigende Versionen der Klageerwiderung sowie der Anlage B 14 zur Akte zu reichen. Erlassen in Düsseldorf am 15. Juli 2026 **NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN** Vorsitzender Richter Thomas

Key Holdings

  • The Presiding judge refused a confidentiality regime for publicly known information.
  • Confidentiality was granted for other information under R. 262.2 RoP and R. 262.A RoP.
  • The Local Division Düsseldorf's approach to confidentiality orders is considered more practical than the Court of Appeal's.
  • Düsseldorf's method allows the Registrar to immediately provide redacted versions upon public request, subject to challenge.

Tags

  • Confidentiality
  • Procedural Order
  • Rules of Procedure
  • Information Access

Related Cases

View original decision