UPC_CFI_7/2023 – Franz Kaldewei v Bette

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Partially Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Request for public access Facts 1. The case between Kaldewei and Bette ended on 3 July 2024. 2. Gulde asks for access to pleadings and evidence. 3. Parties resist and ask alternatively for confidentiality with respect to certain exhibits. The Court The Court grants access, but not to the summons of the Court to the oral hearing and the audio recording of the oral hearing, as these are not pleadings or evidence. Comment The oral hearing is open to the public but the recording can only be accessed at the premises of the Court by the parties. So, if you have not been at the hearing in the audience, you have no access to what has happened during the hearing! I do not see a good reason for such exception and find it somewhat in contradiction with the fact that the hearing is public. Do I have to ask a party to tell me what happened during the hearing, and if truly important for my case, call such party as a witness?

Full Decision Text

Düsseldorf Local Division App_44641/2024 Order 23 July 2026 EP 3 375 337 B1 **KLÄGERIN:** Franz Kaldewei GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die Kaldewei Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Franz Kaldewei, Christian Helmut, Siegfried Graap, Roberto Martinez und Patrick Nußmann, Beckumer Str. 33-35, 59229 Ahlen, Deutschland, vertreten durch: Cordula Schumacher, Rechtsanwältin, und Benjamin Schnäbelin, Rechtsanwalt, ARNOLD RUESS Rechtsanwälte PartmbB, Königsallee 59a, 40215 Düsseldorf, Deutschland, elektronische Zustelladresse: schumacher@arnoldruess.com **BEKLAGTE:** Bette GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, die Bette Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Thilo Constantin Pahl, Heinrich-Bette-Str. 1, 33129 Delbrück, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Jens Künzel, LL.M., KRIEGER MES & GRAF v. der GROEBEN PartG mbB., Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland, elektronische Zustelladresse: jens.kuenzel@krieger-mes.de **ANTRAGSTELLERIN ZUM ANTRAG R. 262.1 (b) VERFO:** Patent und Rechtsanwaltskanzlei Gulde & Partner, Wallstraße 58/59, 10179 Berlin, Deutschland vertreten durch: Falk Lehmann, Rechtsanwalt, Patent und Rechtsanwaltskanzlei Gulde & Partner, Wallstraße 58/59, 10179 Berlin, Deutschland, elektronische Zustelladresse: upc@gulde.com **STREITPATENT:** Europäisches Patent Nr. 3 375 337 B1 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** Spruchkörper 2 der Lokalkammer Düsseldorf **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Dr. Thom als Berichterstatterin erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** R. 262.1 (b) VerfO – Antrag auf Akteneinsicht **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:** Die Antragstellerin stellte als Mitglied der Öffentlichkeit gemäß R. 262.1(b) VerfO den Antrag auf Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln in dem Hauptsacheverfahren ACT_459767/2023 (= UPC_CFI_7/2023, „Ausgangsverfahren“). Das Ausgangsverfahren ist mit einer Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf vom 03. Juli 2024 abgeschlossen worden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Den Parteien des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, zu dem Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Schriftsätzen und Beweismitteln Stellung zu nehmen. Sie haben sich ursprünglich jeweils auch dem Grunde nach gegen die Gewährung des beantragten Zugangs gewandt. **ANTRÄGE:** Die Antragstellerin beantragt Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln, die von den Parteien im Ausgangsverfahren gemäß Regel 262.1 (b) VerfO eingereicht wurden, insbesondere zu folgenden Dokumenten: die am 1. Juni 2023 eingereichte Klageschrift und geänderte Fassung vom 4. Juni 2023, zusammen mit allen später eingereichten Anlagen (AR1 bis AR29), die am 12. September 2023 eingereichte Klageerwiderung und Nichtigkeitswiderklage mit den Anlagen KMG 0 bis KMG 10, die Replik der Klägerin, eingereicht am 13. November 2023, mit den Anlagen AR30 bis AR35, die Duplik der Beklagten, eingereicht am 15. Januar 2024, mit der Anlage KMG11, die vom Gericht am 2. Mai 2024 erlassene Ladung, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2024. Die Klägerin und die Beklagte des Ausgangsverfahrens haben beantragt, den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen; wobei die Beklagte hilfsweise zuletzt sinngemäß beantragt, gemäß R. 262.2 Satz 1 VerfO die Informationen in der Eingabe der Klägerin vom 23. August 2024 mit Nachweisen zur Durchführung von Maßnahmen zum Entfernen aus den Vertriebswegen mit den Anlagen KM-A 1 und KM-A 2 (Schriftsatz und Anlagen vollständig) (vgl. Eingabe der Beklagten vom 27. August 2024, Rn. 9) vertraulich zu behandeln und eine Akteneinsicht insoweit nicht auf sie zu erstrecken. **WESENTLICHE STREITPUNKTE:** Die Antragstellerin trägt vor: Als beim Einheitlichen Patentgericht („EPG“) zugelassene professionelle Vertreter bereiteten sich die zu ihrer Kanzlei gehörenden Rechts- und Patentanwälte auf eine Teilnahme an EPG-Verfahren vor. Da es sich um ein „neues Gericht“ handele und die öffentlich zugänglichen Informationen zu formellen und materiellen Anforderungen an Schriftsätze, z. B. hinsichtlich der Formulierung von Anträgen, des erforderlichen Maßes an materieller Begründung unter Bezugnahme auf eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen usw., bislang noch begrenzt seien, könnten die Schriftsätze des Ausgangsverfahrens wertvolle Einblicke in das EPG-Verfahren vermitteln. Insbesondere könne so das Risiko formeller Mängel in eigenen Schriftsätzen an das EPG verringert werden, was letztlich die Arbeitsbelastung des Gerichts senken könne. Das Akteneinsichtsgesuch diene damit dem Zweck der internen Vorbereitung und Schulung. Sie verweist ferner auf die Entscheidung UPC _CoA_404/2023 des Berufungsgerichts des EPG: Aus dieser folge, dass ein allgemeines Interesse an der Einsichtnahme in die schriftlichen Schriftsätze und Beweismittel nach Abschluss des Gerichtsverfahrens ausreiche. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist ursprünglich der Auffassung gewesen, auch die oben erwähnte Entscheidung des Berufungsgerichts des EPG könne die von der Antragstellerin begehrte umfassende Akteneinsicht nicht rechtfertigen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Akteneinsicht, anderen Kanzleien die interne Ausbildung anhand von Schriftsätzen, etc. von Wettbewerbern zu ermöglichen. Demgegenüber habe die Klägerin ein legitimes Interesse daran, nicht jedes Detail ihrer Auseinandersetzung mit einem Wettbewerber offenzulegen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat ursprünglich geltend gemacht: Ihre vom Akteneinsichtsantrag betroffenen Schriftsätze und Anlagen enthielten durchgängig Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, deren Schutz der Einsicht durch unbeteiligte Dritte entgegenstehe. Daran ändere die Beendigung des Ausgangsverfahrens nichts. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Antragstellerin auf Akteneinsicht die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten an diesen Informationen und Daten überwiegen könnten. Denn als vermeintliches Interesse werde letztlich nur darauf verwiesen, dass die Antragstellerin zur Vorbereitung eigener gerichtlicher Schriftstücke Vorstücke und Muster für die Erfüllung von Formalia des EPG benötige. Damit sei bereits kein ausreichendes „Interesse“ an der Akteneinsicht in bestimmte Unterlagen dargetan worden, und zwar unabhängig davon, ob an einzelnen Informationen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten bestünden. Zur Begründung, weshalb die im Antrag gemäß R. 262.2 Satz 1 VerfO genannten Informationen vertraulich zu behandeln seien, verweist die Beklagte auf ihre jeweiligen Ausführungen im Ausgangsverfahren. Gemäß R. 262.2 Satz 3 VerfO hat die Beklagte teilweise geschwärzte Abschriften der Klageerwiderung vom 12. September 2023 sowie der Duplik vom 15. Januar 2024 vorgelegt. 10. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens mitgeteilt, keine Geheimhaltungsinteressen (mehr) geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2026 hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens klargestellt, dass sie Vertraulichkeitsschutz ausschliesslich nur noch in Bezug auf die aus ihrem Antrag (s. oben) im Detail ersichtlichen Informationen geltend mache. **GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG:** I. 11. Der zweite Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf hat das Akteneinsichtsgesuch am 1. März 2026 übernommen. Der Antrag der Antragstellerin gemäß R. 262.1(b) VerfO ist zulässig und teilweise begründet. 12. Gemäß R. 262.1(b) VerfO (unbeschadet mehrerer Artikel des Übereinkommens und vorbehaltlich weiterer Regeln der Verfahrensordnung, die den Schutz und die Schwärzung vertraulicher Informationen sowie die Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der VO (EU) 2016/679 vorsehen) sind Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen. 13. Die Antragstellerin hat als Mitglied der Öffentlichkeit einen begründeten Antrag im Sinne von R. 262.1(b) VerfO gestellt. Ein begründeter Antrag in diesem Sinne ist ein Antrag, in dem nicht nur angegeben wird, zu welchen Schriftsätzen und Beweismitteln Zugang begehrt wird, sondern der auch den Zweck des Antrags angibt und erläutert, warum der Zugang zu den angegebenen Dokumenten für diesen Zweck erforderlich ist, und der somit alle Informationen bereitstellt, die der Berichterstatter benötigt, um die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen (UPC_CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 44 – Ocado v. Autostore; UPC_CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 10 – Abbott v. Powell Gilbert; vgl. UPC_CoA_886/2025, Entscheidung v. 22. Dezember 2025, Rn. 9f). Der Antrag der Antragstellerin erfüllt diese Anforderungen und ist daher zulässig. Dem Antrag lässt sich insbesondere entnehmen, warum aus Sicht der Antragstellerin die Gewährung von Akteneinsicht erforderlich ist und zu welchem Zweck diese begehrt wird. 14. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, soweit es sich bei den begehrten Dokumenten um Schriftsätze und Beweismittel im Sinne des R. 262.1(b) VerfO handelt, wobei der Anspruch auf Akteneinsicht teilweise (im unten näher ersichtlichen Umfang) nur hinsichtlich geschwärzter Fassungen der Schriftsätze und/oder Anlagen besteht. a) 15. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach R. 262.1(b) VerfO sind die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit, Zugang zu den beantragten Unterlagen zu erhalten, gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abzuwägen. Zu diesen Interessen gehört der Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten („die Interessen einer der Parteien oder sonstiger Betroffener“), sie sind jedoch nicht darauf beschränkt. Auch die allgemeinen Interessen der Justiz und der öffentlichen Ordnung sind zu berücksichtigen. Das allgemeine Interesse der Justiz umfasst den Schutz der Integrität von Verfahren. Die öffentliche Ordnung ist z.B. gefährdet, wenn ein Antrag missbräuchlich ist oder wenn Sicherheitsinteressen auf dem Spiel stehen (UPC_CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 43 – Ocado v. Autostore; UPC_CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 10 ff. – Abbott v. Powell Gilbert; UPC_CoA_5/2025, Entscheidung v. 25. April 2025, Rn. 8 – Juul Labs v. NJOY; UPC_CoA_886/2025, Entscheidung v. 22. Dezember 2025, Rn. 15 – Herbert Smith Freehills Kramer LLP v. Insulet Corporation u.a.). 16. Sobald das Gericht eine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung oder Anordnung getroffen hat, hat die Öffentlichkeit in der Regel ein Interesse daran, dass Schriftsätze und Beweismittel zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht ein besseres Verständnis der ergangenen Entscheidung im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und die herangezogenen Beweise. Es ermöglicht auch die Kontrolle des Gerichts, was für das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gericht wichtig ist (UPC_CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 47 – Ocado v. Autostore; UPC_CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 13 ff. – Abbott v. Powell Gilbert; CFI_75/2023 (ZK München), Anordnung v. 22. August 2024 – Astellas v. Healios; CFI_255/2023 (ZK Paris), Anordnung v. 14. Oktober 2024, Rn. 17 ff. – Meril v. Edwards; CFI_14/2023 (ZK München), Anordnung v. 22. Oktober 2024 – Regeneron v. Amgen; CFI_252/2023 (ZK München), Anordnung v. 3. Januar 2025 – NanoString v. Harvard College; UPC_CFI_135/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 9. April 2025 – Dolby v. Beko; UPC_CFI_309/2023 (ZK Paris), Anordnung v. 9. Juni 2025, Rn. 3.3 – NJOY v. Juul Labs). Dieser Grundsatz gilt, wie das Berufungsgericht in Abbott v. Powell Gilbert (UPC_CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Ls. 2) entschieden hat, u.a. unabhängig davon, ob eine Berufung gegen die Entscheidung oder Anordnung anhängig ist. 17. Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann auch ein spezifischeres Interesse an den Schriftsätzen und Beweismitteln eines bestimmten Falles haben als das oben erwähnte allgemeine Interesse. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller ein unmittelbares Interesse am Gegenstand des Verfahrens hat, wie z.B. die Rechtsbeständigkeit eines Patents, das ihn auch als Wettbewerber oder Lizenznehmer betrifft, oder wenn einer Partei in diesem Fall vorgeworfen wird, ein Patent durch ein Produkt verletzt zu haben, das mit einem Produkt identisch oder diesem ähnlich ist, das von dem Mitglied der Öffentlichkeit auf den Markt gebracht wurde oder werden soll. Wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit ein solches unmittelbares berechtigtes Interesse am Gegenstand bestimmter Verfahren hat, entsteht dieses Interesse nicht erst nach Abschluss des Verfahrens, sondern kann durchaus sofort bestehen (UPC_CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 53 – Ocado v. Autostore; UPC_CoA_5/2025, Entscheidung v. 25. April 2025, Rn. 8 – Juul Labs v. NJOY; UPC_CFI_342/2024 (LK München), Anordnung v. 20. Dezember 2024, Rn. 17 – Phoenix Contact v. I.L.M.E.; UPC_CFI_33/2024 (LK Wien), Anordnung v. 12. August 2024 – Swarco v. Strabag; UPC_CFI_135/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 9. April 2025 – Dolby v. Beko). 18. Eine Anwaltskanzlei kann ebenfalls als „Öffentlichkeit“ im Sinne von Regel 262.1 (b) der Verfahrensordnung gelten. Die Überprüfung der Behandlung des Rechtsstreits durch das Gericht verbessert die Fähigkeit der Anwaltskanzlei, ihre Mandanten vor dem EPG professionell und fachkundig zu beraten, und dient den Interessen des Gerichts und seiner Nutzer (UPC_CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 10 ff. – Abbott v. Powell Gilbert; UPC_CoA_886/2025, Entscheidung v. 22. Dezember 2025, Rn. 10 – Herbert Smith Freehills Kramer LLP v. Insulet Corporation u.a.). b) 19. Nach inzwischen (mangels eingelegter Berufung) rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens hat die Antragstellerin nach den zuvor erläuterten Grundsätzen ein allgemeines Interesse an der Gewährung des Zugangs zu den Schriftsätzen und Beweismitteln, das die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen überwiegt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten einer Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs sprechen würden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antrag aus missbräuchlichen Erwägungen herausgestellt worden wäre. 20. Soweit die Klägerin des Ausgangsverfahrens (ursprünglich) eingewandt hat, „es sei nicht Sinn und Zweck der Akteneinsicht, andere Kanzleien die interne Ausbildung anhand der Schriftsätze und Eingaben [...] zu ermöglichen“, ist das mit der vorerwähnten, inzwischen etablierten Rechtsprechung des Berufungsgerichts des EPG nicht kompatibel. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Argumentation der Klägerin des Ausgangsverfahrens, wonach die Vorbereitung eigener Schriftstücke und Muster zwecks Erfüllung von Formalia vor dem EPG kein Akteneinsichtsinteresse begründen könne. c) 21. Kein Zugang zu gewähren war der Antragstellerin zu den folgenden, den von ihr begehrten Dokumenten: die vom Gericht am 2. Mai 2024 erlassene Ladung sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2024. 22. Es handelt sich hierbei nämlich jeweils nicht um Schriftsätze und Beweismittel im Sinne der R. 262.1 (b) VerfO (vgl. UPC_CFI_177/2023, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordung v. 17. Juni 2025, Rn. 23 – Hepp Wenger Ryffel AG v. myStromer AG u.a.). d) 23. Ferner hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im zuletzt noch geltend gemachten Umfang) einen zulässigen und begründeten Antrag gestellt, dass die Informationen in der Eingabe der Klägerin vom 23. August 2024 mit Nachweisen zur Durchführung von Maßnahmen zum Entfernen aus den Vertriebswegen mit den Anlagen KM-A 1 und KM-A 2 (vollständig) (vgl. Eingabe der Beklagten vom 27. August 2024, Rn. 9) vertraulich zu behandeln seien. Sofern im Antrag die Randnummer 8 der Eingabe vom 27. August 2024 genannt war, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, weil der Antrag sich wörtlich in Randnummer 9 der Eingabe der Beklagten vom 27. August 2024 befindet. 24. Auch darauf darf sich das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin nicht erstrecken. Denn diese Eingaben nebst Anlagen enthalten unstreitig geheimhaltungsbedürftige Angaben zu Kunden der Beklagten und sind daher von der Akteneinsicht auszunehmen. **ANORDNUNG:** I. Die Antragstellerin erhält Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln, die von den Parteien im Ausgangsverfahren ACT_459767/2023 (UPC_CFI_7/2023) bei Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, insbesondere zu folgenden Dokumenten: die am 1. Juni 2023 eingereichte Klageschrift und geänderte Fassung vom 4. Juni 2023, zusammen mit allen später eingereichten Anlagen (AR1 bis AR29), die am 12. September 2023 eingereichte Klageerwiderung und Nichtigkeitswiderklage mit den Anlagen KMG 0 bis KMG 10, die Replik der Klägerin, eingereicht am 13. November 2023, mit den Anlagen AR30 bis AR35, die Duplik der Beklagten, eingereicht am 15. Januar 2024, mit der Anlage KMG11. II. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Informationen in der Eingabe der Klägerin vom 23. August 2024 mit Nachweisen zur Durchführung von Maßnahmen zum Entfernen aus den Vertriebswegen mit den Anlagen KM-A 1 und KM-A 2 (Schriftsatz und Anlagen vollständig), zu denen die Antragstellerin keinen Zugang erhält. III. Ferner wird der Antrag der Antragstellerin auch im Übrigen zurückgewiesen. IV. In den Schriftsätzen und Beweismitteln enthaltene personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 sind zu schwärzen. Erlassen in Düsseldorf am 23. Juli 2026 **NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN** Vorsitzende Richterin Dr. Thom

Key Holdings

  • Public access to UPC case pleadings and evidence is generally granted.
  • Summons to oral hearings and audio recordings of hearings are not considered pleadings or evidence for public access.
  • Oral hearings are public, but recordings are restricted to parties accessing them at court premises.
  • The commentator questions the rationale behind restricting access to oral hearing recordings despite the public nature of the hearing.

Tags

  • Public Access
  • Confidentiality
  • Procedural Law
  • Court Procedure

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