UPC_CFI_712/2025 – Roche v Menarini
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Confidential information JR The JR gives a detailed decision about confidential information in the sense of R. 262A RoP and defers the decision (if necessary) about what should be kept secret during the oral hearing and in the decision, and about what should be disclosed to third parties upon requesting access. Comment This is a good example of how representatives should deal with confidentiality: try to agree about what should be kept confidential and who will get access. That cannot be terribly difficult in most cases.
Full Decision Text
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_712/2025 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 1. Oktober 2025 betreffend EP 1 962 668 B1 ANTRAGSTELLERINNEN: 1. F. Hoffmann-La Roche AG, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, dieser vertreten durch den Präsidenten Dr. Severin Schwan, Grenzacherstr. 124, 4058 Basel, Schweiz 2. Roche Diabetes Care GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hr. Marcel Hunn, Sand- hofer Straße 116, 68305 Mannheim, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Christof Augenstein, Rechtsanwältin Dr. Katha- rina Brandt, Rechtsanwältin Svenja Ullmann, Kanzlei Kather Au- genstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: augenstein@katheraugenstein.com brandt@katheraugenstein.com unterstützt durch: Patentanwalt Dr. Matthias Stößel, Patentanwältin Dr. Eva Hen- nekemper, Theodor-Heuss-Anlage 2, 68165 Mannheim, Deutsch- land ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. A.Menarini Diagnostics S.r.l., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Via Sette Santi 3, 50131 Florenz, Italien 2. BERLIN-CHEMIE AG, firmierend unter A.MENARINI DIAGNOSTICS DEUTSCHLAND, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Glienicker Weg 125, 12489 Berlin, Deutschland 3. A.Menarini Diagnostics France SASU, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, 3-5, rue du Jura – BP 70531 – 94633 Rungis Cedex, Frankreich VERFÜGUNGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 1 962 668 B1 1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichter- statterin erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 262A VerfO – Schutz vertraulicher Informationen GRÜNDE DER ANORDNUNG: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/943 ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Art. 58 vorgesehen und in der Verfahrens- ordnung des Einheitlichen Patentgerichts in Art. 262A implementiert. 2. Die durch R. 262A.2 und 3 VerfO normierten formellen Anforderungen sind gewahrt. Auch wurden die Vertreter der Antragstellerinnen, wie von R. 262A.4 VerfO gefordert, vor dem Erlass einer Schutzanordnung gehört. 3. Gegen die Einordnung der unter Ziffer 1. der Anordnung genannten Informationen als ge- heimhaltungsbedürftig haben die Antragstellerinnen keine Einwände erhoben. 4. Die Bezeichnung der Anlagen BB 32 und BB 34 (statt Anlage BB 30) ist nunmehr so angege- ben, wie er im CMS zur Akte gereicht worden ist. Danach handelt es sich bei der Anlage BB 32 um die schriftliche Zeugenaussage von […] und bei der Anlage BB 34 um die schriftliche Zeugenaussage von […]. Zu beschränken war jeweils nur der Zugang zu den ungeschwärzten Fassungen der genannten Anlagen. 5. Über den Kreis der Zugangsberechtigten auf Seiten der Antragstellerinnen besteht Einver- nehmen zwischen den Parteien. 6. Dass auf Seiten der Antragstellerinnen namentlich bekannte und weitere Personen bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von einem Teil der als geheimhaltungsbedürftig ein- gestuften Informationen erlangt hatten, war in der Anordnung klarzustellen. Diese Klarstel- lung hat auch für weitere Personen Gültigkeit, die bislang aufgrund der vorläufigen Geheim- nisschutzanordnung noch nicht identifiziert werden konnten. 7. Über die die mündliche Verhandlung, die Urteilsverkündung, die Veröffentlichung von Ent- scheidungsgründen oder anderer Bekanntmachungen sowie den Zugang Dritter betreffen- den Anträge wird, soweit erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 2 ANORDNUNG: 1. Die folgenden, in den ungeschwärzten Fassungen des Einspruchs der Antragsgegnerin- nen vom 23. September 2025 sowie in den ungeschwärzten Fassungen der Anlagen BB 10, BB 32 und BB 34 enthaltenen Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Art. 58 EPGÜ, R. 262.2 VerfO eingestuft: a) Das Herstellungsverfahren der angegriffenen Ausführungsformen der Antrags- gegnerinnen, insbesondere die Ausführungen in Rn. 84-89, Rn. 96, Rn. 108, Rn. 117, Rn. 118 und Rn. 121-122 des Einspruchs. b) Informationen zum Ablauf der Verhandlungen zwischen den Antragstellerinnen und der Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen Sinocare, insbeson- dere jene in Rn. 333-335, Rn. 338-344, Rn. 354 und Rn. 366 des Einspruchs. c) Der Inhalt der unter Ziff. VI.2 des Einspruchs beschriebenen Verhandlungen und alle damit verbundenen Maßnahmen. d) Informationen über Preise und erwarteten Gewinn mit Bezug zu den angegriffe- nen Ausführungsformen, insbesondere jene in Rn. 410, Rn. 424, Rn. 438 und Rn. 439 des Einspruchs. e) Die schriftliche Zeugenaussage von […] in Anlage BB 10 (soweit in der redigierten Fassung geschwärzt). f) Die schriftliche Zeugenaussage von […] in Anlage BB 32 (soweit in der redigierten Fassung geschwärzt). g) Die schriftliche Zeugenaussage von […] in Anlage BB 34 (soweit in der redigierten Fassung geschwärzt). 2. Der Zugang zu den ungeschwärzten Fassungen des Einspruchs der Antragsgegnerinnen vom 23. September 2025 und zu den ungeschwärzten Fassungen der Anlagen BB 10, BB 32 und BB 34 wird auf Seiten der Antragstellerinnen auf die Prozessvertreter, Zeu- gen und Sachverständige, die für die Zwecke dieses Verfahrens Zugang zu den vertrau- lichen Informationen benötigen, sowie auf folgende natürlichen Personen beschränkt: […], Head Strategic IP Solutions bei der Antragstellerin zu 1), […], Patent Counsel bei der Antragstellerin zu 2), […], Patentingenieur bei der Antragstellerin zu 2), […], Lead Patent Counsel Strategic IP Solutions bei der Roche Diagnostics GmbH. 3. Die in Ziffer 1. als vertraulich eingestuften Informationen sind von den unter Ziffer 2. genannten Personen bis auf weiteres als solche zu behandeln und dürfen außerhalb dieses Gerichtsverfahrens nicht verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenen Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt. Diese Verpflichtung gilt auch nach Abschluss des Verfahrens fort. 4. Es wird klargestellt, dass die in Ziffer 3. genannte Ausnahme (Kenntniserlangung au- ßerhalb des Verfahrens) auf die folgenden Personen: […] 3 […] […] sowie auf weitere, bislang noch nicht identifizierte, Personen auf Seiten der Antragstel- lerinnen zutrifft, die […], und zwar in Bezug auf die Informationen zu […]. 5. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen. Erlassen in Düsseldorf am 1. Oktober 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Richterin Dr. Schumacher Jule Kathrin Digital unterschrieben von Jule Kathrin Schumacher Schumacher Datum: 2025.10.01 11:32:18 +02'00' 4
Key Holdings
- Detailed decision on confidential information under R. 262A RoP issued.
- Decisions on secrecy for oral hearing/judgment deferred.
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