UPC_CFI_733/2024_July25 – TRUMPF v IPG
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
No bifurcation Decision Early decision not to bifurcate and to ask for a Technical Judge. Comment R. 37.1 RoP states that as soon as possible after the written phase, the Court should decide whether to bifurcate or not. However, a better action (as the Düsseldorf Division does in this case) is to make that decision as early as possible because that makes it easier to set dates for the oral hearing (and interim hearings) and the JR has the opportunity to involve the TQJ with respect to early decisions of a technical nature.
Full Decision Text
1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_733/2024 Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 25. Juli 2025 betreffend EP 2 624 031 B1 KLÄGERIN: TRUMPF Laser- und Systemtechnik SE, vertreten durch den Vorstand Dr. Thomas Fehn und Richard Bannmüller, Johann-Maus-Straße 2, 71254 Ditzingen, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Matthias Sonntag, Rechtsanwalt Dr. Benedikt Burger, Rechtsanwalt Mischa Krumm, Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerbe- rater, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf Deutschland mitwirkend: Patentanwalt Dr. Andreas Eisele, Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB, Königstraße 5, 70173 Stuttgart, Deutschland elektronische Zustelladresse: Mischa.Krumm@gleisslutz.com BEKLAGTE: IPG Laser GmbH & Co. KG, vertreten durch die IPG Laser Verwaltungs GmbH, Sternstraße 3/2/6, 1010 Wien, Österreich, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Valentin Fomin, Andrey Mashkin und Dr. Mark Gitin, Carl-Benz-Straße 28, 57299 Burbach, Deutschland vertreten durch: Rechts- und Patentanwalt Dr. Frank Peterreins, Pa- tentanwalt Dr. Jan-Malte Schley, Patentanwalt Felix Glöckler, Kanzlei Peterreins Schley, Hermann-Sack- Str. 3, 80331 München elektronische Zustelladresse: peterreins@ps-patent.com STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. EP 2 624 031 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: 2 Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom in Vertretung des Vor- sitzenden Richters Thomas, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichterstat- terin und den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ i.V.m. R. 37.2 VerfO ANORDNUNG: Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schrift- lichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden. Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schrift- lichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Par- teien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Von dieser Möglichkeit wird vorliegend aus prozessökonomischen Gründen Gebrauch gemacht. Insbesondere erscheint es angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten. Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie so- wohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper sowohl über den Rechts- bestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann. ANORDNUNG: Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt. ANWEISUNGEN AN DIE BERICHTERSTATTERIN: Die Berichterstatterin soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen. DETAILS DER ANORDNUNG: ORD_32794/2ß25 zu den Hauptaktenzeichen ACT_63167/2024 und CC_14184/2025 UPC-Nummer: UPC_CFI_733/2024 und UPC_CFI_255/2025 Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage Erlassen in Düsseldorf am 25. Juli 2025 3 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierter Richter Agergaard
Key Holdings
- Early decision against bifurcation.
- Technical Judge requested early in proceedings.
Tags
- Bifurcation
- Case Management
- Technically Qualified Judge