UPC_CFI_76/2024 – Hand Held Products v Scandit

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Settled
Sector
Other
Decision Type
SETTLEMENT

Expert Commentary

Settlement Parties settled via R. 265 RoP and got 60% of the court fees back. Comment See my comments above regarding the decision of 18 March, between the same companies about a different patent.

Full Decision Text

1 Düsseldorf – Lokalkammer UPC_CFI_76/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21. März 2025 betreffend EP 2 819 062 Klägerin: Hand Held Products, Inc., vertreten durch ihren Geschäftsführer, 855 S Mint Street, Charlotte, NC 28202, USA vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Wuttke, Kanzlei Bardehle Pagenberg Part- nerschaft mbB, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Prinzregen- tenplatz 7, 81675 München elektronische Zustelladresse: wuttke@bardehle.de Beklagte: 1. Scandit AG, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Samuel Mueller, Hardtturmstrasse 181, 8005 Zürich, Schweiz 2. Scandit, Inc., vertreten durch ihre Geschäftsführer, 33 Arch Street, Boston MA 02109, USA vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Bukow, Kanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP, Mollstraße 42, 68165 Mannheim elektronische Zustelladresse: johannesbukow@quinnemanuel.com STREITPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. 2 819 062 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Rich- terin Dr. Schumacher als Berichterstatterin und den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlas- sen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch 2 GEGENSTAND: R. 265 VerfO – Rücknahme der Klage und der Nichtigkeitswiderklage R. 370.11 VerfO – Teilweise Rückzahlung der Gerichtskosten KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2024 hat die Klägerin gegen die Beklagten eine Patentverletzungs- klage eingereicht. Die daraufhin durch die Beklagten erhobene Nichtigkeitswiderklage datiert auf den 15. Juli 2024. Noch vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2025 vor dem Hintergrund eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs die Rücknahme der Klage einschließlich ihres Antrags auf Änderung des Streitpatents erklärt. Am 17. März 2025 beantragten die Beklagten die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage zu gestatten. Die Klägerin beantragt, 1. die Rücknahme der Verletzungsklage und die Rücknahme des Antrags auf Änderung des Patents zuzulassen und beide Verfahren für beendet zu erklären; 2. die Rückerstattung der seitens der Klägerin im Verletzungsverfahren gezahlten Ge- richtskosten in Höhe von 60 % anzuordnen. Die Beklagten beantragen, 1. die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage zuzulassen und das Verfahren für beendet zu erklären; 2. die Rückerstattung der Gebühren der Widerklägerinnen in Höhe von 60 % anzuordnen. Die Parteien haben sich mit der durch die jeweils andere Seite erklärten Rücknahme sowie mit dem jeweils gestellten Antrag auf teilweise Rückerstattung der Gerichtskosten einverstanden er- klärt. Sie haben jeweils erklärt, eine Entscheidung über die Kosten der Parteien werde nicht bean- tragt. GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG: Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien. Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, trägt die Entscheidung der übereinstimmenden Erklärung Rechnung, wonach eine solche hinsichtlich der Kosten der Parteien nicht beantragt wird. Die Anordnung der anteiligen Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.11 VerfO i.V.m. R. 370.9 (b) (i) VerfO. ENTSCHEIDUNG: 1. Die Rücknahme der Klage einschließlich der Anträge auf Änderung des Streitpatents wird auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten zugelassen. 3 2. Die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage wird auf Antrag der Beklagten und mit Zu- stimmung der Klägerin zugelassen. 3. Sämtliche unter Ziffern 1. und 2. genannten Verfahren werden für beendet erklärt. 4. Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden. 5. Die Gerichtskosten betreffend die Klage trägt die Klägerin. Die Gerichtskosten betreffend die Nichtigkeitswiderklage tragen die Beklagten. Eine Entscheidung über die Kosten der Parteien ist nicht veranlasst. 6. Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin so bald wie möglich 60 % der von ihr in diesem Gerichtsverfahren in Bezug auf die Klage gezahlten Gerichtsgebühren und da- mit einen Betrag von 14.400,- EUR zu erstatten. 7. Der Kanzler wird angewiesen, den Beklagten so bald wie möglich 60 % der von ihnen in diesem Gerichtsverfahren in Bezug auf die Nichtigkeitswiderklage gezahlten Ge- richtsgebühren und damit einen Betrag von 12.000,- EUR zu erstatten. 8. Der Streitwert für die Klage und die Nichtigkeitswiderklage wird auf jeweils 1.750.000,- EUR festgesetzt. DETAILS DER ANORDNUNG: App_12931/2025, App_13028/2025, App_13038/2025 und App_13620/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_9309/2024 und CC_41638/2024 UPC-Nummer: UPC_CFI_76/2024 und UPC_CFI_422/2024 Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage Erlassen in Düsseldorf am 21. März 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualfizierte Richterin Dr. Schumacher 4 Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz Für den Hilfskanzler Boudra-Seddiki

Key Holdings

  • The parties settled the case using R. 265 RoP.
  • As a result of the settlement, 60% of the court fees were reimbursed to the parties.
  • The commentator reiterated previous concerns about the appropriateness of using R. 265 RoP for recording settlements.

Tags

  • Costs
  • Rules of Procedure
  • Settlement
  • Withdrawal

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