UPC_CFI_779/2024 – Brita v Wessper
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Mechanics
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Confidential Information Facts 1. Infringement proceedings concerning Brita’s patent EP 1 748 830. 2. On 16 April 2026, the Court granted an injunction on the basis of indirect infringement, together with the usual orders regarding information, etc. 3. Wessper sought a confidentiality order with respect to the information it had to provide to Brita. The Presiding Judge The request was rejected, as Wessper did not explain why it could not have raised it already in the main case. Comment 1. As the Presiding Judge explains, this decision was to be expected in light of the Court of Appeal’s decision in Kodak v Fujifilm (UPC_CoA_699/2025). 2. I have already stated before that a defendant has to raise (proportionality) defences and confidentiality issues relating to all the claims in the Statement of Claims in the (first) defence.
Full Decision Text
1 Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 779/2024 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 27. Mai 2026 betreffend EP 1 748 830 B1 KLÄGERIN: Brita SE, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Markus Hankammer, Stefan Rudolf Jonitz und Dr. Rüdiger Kraege, Heinz-Hankammer-Straße 1, 65232 Taunusstein, Deutschland vertreten durch: Patentanwalt Constantijn van Lookeren Campagne, Rechtsanwalt Nils Schuh, Rechtsanwalt Andreas Kabisch, Patentanwalt Dr. Jas- per Werhahn sowie alle beim Einheitlichen Patentgericht re- gistrierten Patent- und Rechtsanwälte der Meissner Bolte Patent- anwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kaiserswerther Str. 183, 40474 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: mail@duesseldorf.mb.de BEKLAGTE: Wessper Sp. z o.o., Przemysłowa 3, Rzezawa, Małopolskie 32-765, Polen vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Karsten Königer, Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland elektronische Zustelladresse: karsten.koeniger@harmsen.utescher.com STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. EP 1 748 830 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 262.2, R. 262A VerfO – Schutz vertraulicher Informationen 2 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer Verletzung des europäischen Patents EP 1 748 830 B9 (vorgelegt als Anlage MB 4, nachfolgend: Streitpatent) in Anspruch genommen. 2. Mit einer am 16. April 2026 verkündeten Entscheidung hat die Lokalkammer Düsseldorf eine mittelbare Verletzung des Streitpatents durch die angegriffenen Filterkartuschen festgestellt und unter anderem folgendes angeordnet: I. Der Beklagten wird aufgegeben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der be- glaubigten Übersetzung, 1. der Klägerin in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach pa- tentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung ab dem 10. De- zember 2019 bis zu dem 27. April 2025 Auskunft zu erteilen über das Anbieten und oder Liefern in die Hoheitsgebiete von Österreich (AT), Belgien (BE), Deutschland (DE), Frankreich (FR), Italien (IT) und Litauen (LT) von Filterkartuschen, welche geeignet sind für die Verwendung in einer Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten, - mit einer Filterkartusche - mit einem Einlauftrichter mit einer Umfangswand, mit einer Trich- terbodenwand und mit einer in der Trichterbodenwand angeordne- ten Aufnahmeöffnung, in die die Filterkartusche von oben einsteckbar ist, wobei der Dichtrand der Filterkartusche am Rand der Aufnahme- öffnung anliegt und wobei sich von der Aufnahmeöffnung eine, min- destens eine Auslauföffnung aufweisende Aufnahmekammer mit Umfangswand und Bodenwand nach unten erstreckt, - der Einlauftrichter weist unterhalb der Aufnahmeöffnung mindes- tens ein erstes Fixiermittel auf, wobei mindestens das erste Fixiermit- tel die Drosseleinrichtung bildet, um die von der Filterkartusche vor- gegebene Strömungsmenge zu reduzieren, - die Bodenwand der Aufnahmekammer weist mindestens eine erste Einstülpung auf, die ein an die Bodenwand der Aufnahmekam- mer angeformter, nach innen weisender zylinder- oder kegelstumpf- förmiger Hohlkörper ist, an dessen freien Rand mindestens ein nach innen weisender kreisbogenförmiger, mindestens eine Auslassöff- nung freilassender, erster Wulst angeordnet ist, wobei die Filterkartusche 3 - ein Kartuschenoberteil mit mindestens einer Einlauföffnung, ein Kar- tuschenunterteil mit mindestens einer Auslauföffnung und einen Dichtrand aufweist, - unterhalb und beabstandet zum Dichtrand mindestens ein zweites Fi- xiermittel aufweist, das beim Einstecken der Filterkartusche in die Aufnahmeöffnung mit dem ersten Fixiermittel zusammenwirkt, so- dass die Fixiermittel die Position der Filterkartusche definieren, - die Bodenwand der Filterkartusche weist mindestens eine die erste Einstülpung übergreifende zweite Einstülpung auf, in der ein nach au- ßen weisender Dorn angeordnet ist, der beim Einstecken der Filter- kartusche in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper ein- greift, - wobei die ersten und zweiten Einstülpungen mindestens in Teilberei- chen beabstandet zueinander angeordnet sind, (mittelbare Verletzung der Anspruchskombination 1, 13, 14 und 15 des EP 1 748 830 B9) wobei Auskunft zu erteilen ist über a) den Ursprung und Vertriebswege der Erzeugnisse; b) die ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die Erzeugnisse gezahlt wurden; c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der Erzeug- nisse beteiligten dritten Personen; 2. der Klägerin zum Nachweis der gemäß Ziff. I. 1. gemachten Angaben zuzüg- lich der Angaben für jeden Monat eines Kalenderjahrs ab dem 10. Dezem- ber 2019 bis zu dem 27. April 2025 und für jedes patentverletzende Erzeug- nis in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet wer- den kann, zur Verfügung zu stellen: a) Rechnungen – oder, falls diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – der einzelnen Lieferungen, wobei sie die jeweiligen Lieferungen nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Preisen der angebotenen Waren und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger der Verkaufsangebote für alle verkauf- ten oder anderweitig abgesetzten Erzeugnisse aufschlüsselt; b) Nachweise über die durchgeführte Werbung einschließlich der Nach- weise für diese Werbetätigkeiten, wobei sie die durchgeführte Wer- bung nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeit- raum und das Vertriebsgebiet aufschlüsselt; c) Nachweise über die Kosten, wobei sie die Kosten aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen auf- schlüsselt; 4 d) Rechnungen – oder, wenn diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – und entsprechende Abrechnungen aller aufgewendeten Kosten, auf die sich die Beklagten bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft. 3. Am 18. Mai 2026 hat die Beklagte einen Antrag auf Erlass von Geheimnisschutzanordnungen gestellt. Sie begehrt die Einstufung der durch sie nach der vorgenannten Entscheidung be- reitzustellenden Informationen und Dokumente als geheimhaltungsbedürftig und, darauf aufbauend, den Erlass von Geheimnisschutzanordnungen nach R. 262A VerfO analog sowie R. 262.2 VerfO. 4. Die Klägerin ist diesem Begehren entgegengetreten. ANTRÄGE DER PARTEIEN: 5. Die Beklagte beantragt nach R. 262A VerfO analog: 1. Die Informationen, die in Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten (Antragstellerin) nach Ziffer I.1 und I.2 des Tenors der Entscheidung vom 16. April 2026 (UPC CFI 779/2024) an die Klägerin zu offenbaren sind, werden als vertraulich einge- stuft. 2. Die Klägerin darf die Informationen, die in Erfüllung der Verpflichtung nach Ziffer I.1 und I.2 des Tenors der Entscheidung vom 16. April 2026 (UPC CFI 779/2024) offenbart wer- den, nur ihren Vertretern in diesem Rechtsstreit und intern nur den Mitarbeitern zu- gänglich machen, die diese Informationen zur Durchführung des vorliegenden Rechts- streits benötigen. Der interne Zugriff ist auf maximal drei vertrauenswürdige Personen zu beschränken. Die Vertreter in diesem Rechtsstreit und die internen Mitarbeiter auf Seiten der Klägerin müssen dem Gericht und der Antragstellerin namentlich genannt werden. Die bezeichneten Informationen sind auch innerhalb der Gruppe streng ver- traulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht für eine dem Zweck der geltend gemachten patentrechtlichen Ansprüche entspre- chenden Auswertung und Verwendung notwendig ist. Jeder darüber hinausgehende Zu- griff auf die bezeichneten Informationen ist für unzulässig zu erklären. Dies gilt nicht, wenn von den Informationen außerhalb dieses Rechtsstreits Kenntnis erlangt wurde. Die Verpflichtung der Klägerin gilt auch nach Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits. 6. Darüber hinaus beantragt die Beklagte nach Regel 262.2 VerfO: 3. Sofern die Parteien oder das Gericht im weiteren Verlauf dieses Rechtsstreits auf Infor- mationen Bezug nehmen, welche die Beklagte (Antragstellerin) in Erfüllung der Ver- pflichtung nach Ziffer I.1 und I.2 des Tenors der Entscheidung vom 16. April 2026 (UPC CFI 779/2024) offenbart, insbesondere in Schriftsätzen, Beweismitteln und Ent- scheidungen, so darf der Zugang Dritter zu dem entsprechenden Akteninhalt nur derart erfolgen, dass der Akteninhalt unkenntlich gemacht wird. 7. Die Klägerin beantragt: 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung über den Antrag zu 3. wird bis zu einem Antrag gemäß Regel 262 Nr. 3 VerfO zurückgestellt. 5 GRÜNDE DER ANORDNUNG: 8. Das zulässige Geheimnisschutzbegehren der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 9. Gemäß R. 262A.1 VerfO kann eine Partei beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anord- nung stellen, den Zugriff auf bestimmte in ihren Schriftsätzen enthaltenen Informationen oder die Erhebung und Verwendung von Beweisen im Verfahren einzuschränken oder für unzulässig zu erklären oder den Zugang zu solchen Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen zu beschränken. 10 Rein nach dem Wortlaut der Norm fallen die durch die Beklagte im Rahmen ihrer Aus- kunftserteilung bereitzustellenden Informationen und Dokumente nicht darunter. Diese sind insbesondere nicht in ihren Schriftsätzen enthalten. Vielmehr begehrt die Beklagte Schutz für Informationen und Dokumente, zu deren Offenlegung sie nach dem Tenor der gerichtli- chen Entscheidung verpflichtet ist. 11. Allerdings kann R. 262A RoP in derartigen Fällen zumindest entsprechende Anwendung fin- den (UPC CoA 930/2025, Anordnung v. 29. Januar 2026, Rn. 26 – EOFLOW v. Insulet). Kann ein Beklagter vernünftigerweise vorhersehen, dass die vom Kläger beantragten Anordnun- gen und Beweismittel ihn zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichten könnten, sollte er dies im Regelfall im Hauptsacheverfahren geltend machen, damit gegebenenfalls in der Anordnung oder Entscheidung geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen getroffen werden können (UPC CoA 699/2025, Anordnung v. 14. Oktober 2025, Rn. 45 – Kodak v. Fujifilm). 12. Auch wenn ausgehend von diesen Grundsätzen nachgelagerte Geheimnisschutzanträge nicht per se ausgeschlossen sind, bedeutet dies nicht, dass Geheimnisschutzanträge jeder- zeit und ohne nähere Begründung auch nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden könn- ten. Liegen die Gründe, aufgrund derer Geheimnisschutzmaßnahmen begehrt werden, be- reits im Hauptsacheverfahren vor und war vernünftigerweise davon auszugehen, dass hin- sichtlich dieser Informationen Geheimnisschutzinteressen bestehen, ist vielmehr ein ent- sprechender Geheimnisschutzantrag bereits im Hauptsacheverfahren zu stellen. Nur so kön- nen die Geheimnisschutzinteressen bereits dort diskutiert und in der Entscheidung ange- messen berücksichtigt werden. Kommt der den Geheimnisschutz Begehrende dem nicht nach und entscheidet er sich für einen dem Hauptsacheverfahren nachgelagerten Antrag, ist es an ihm, nachvollziehbar zu begründen, weshalb er nunmehr erstmals im Nachgang zum Hauptsacheverfahren Geheimnisschutz begehrt (UPC CFI 351/2024 (LK Düsseldorf), Anord- nung vom 30. April 2026, Rn. 17 – Canon v. Katun). 13. Derartige Gründe hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit sie sich auf die vor- genannte Anordnung des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2026 sowie auf eine weitere An- ordnung vom 18. März 2026 im selben Verfahren bezieht, lagen beide Entscheidungen be- reits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren vor. Die Beklagte hatte es daher in der Hand, die Frage der Notwendigkeit von Geheimnisschutzanordnungen spätestens in der mündlichen Verhandlung anzusprechen. Von dieser Möglichkeit hat sie je- doch keinen Gebrauch gemacht. Dass der Beklagten erst im Nachhinein bewusst geworden wäre oder hätte bewusst werden können, dass die von ihr verlangten Informationen und Dokumente möglicherweise geheimhaltungsbedürftig sind bzw. sein könnten, behauptet die Beklagte nicht. 6 14. Nachdem weder die durch die Beklagte zwischenzeitlich außergerichtlich erteilten Auskünfte noch die von ihr außergerichtlich übermittelten Belege momentan Aktenbestandteil sind, fehlt der von der Beklagten zusätzlich begehrten Anordnung nach R. 262.2 VerfO derzeit von vornherein die Grundlage. Ob und ggf. in welchem Umfang es zu einem weiteren Austausch von Schriftsätzen kommt, ist nicht absehbar. Eine rein hypothetische Geheimnisschutzan- ordnung kommt von vornherein nicht in Betracht. ANORDNUNG: Die Anträge der Beklagten vom 18. Mai 2026 auf die Anordnung von Geheimnisschutzmaß- nahmen werden zurückgewiesen. Erlassen in Düsseldorf am 27. Mai 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas
Key Holdings
- A request for a confidentiality order regarding information to be provided post-injunction was denied.
- The request was rejected because it was not raised during the main infringement proceedings.
- The decision aligns with prior Court of Appeal rulings (e.g., Kodak v Fujifilm).
- Defendants are expected to raise proportionality and confidentiality issues related to claims in their initial defence.
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