UPC_CFI_811/2024 – Evac v Shanghai

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Mechanics
Decision Type
MERITS

Expert Commentary

Indirect infringement / Limitation period Facts 1. Infringement action based on EP 1 840 282 (EP 282) and EP 1 813 734 (EP 734). 2. Priority of 31 March 2006 (there is a typo in the decision). 3. The patents are each validated in a number of countries. One expires on 8 February 2027, the other on 15 December 2026. The patents were granted in 2015 and 2016. 4. The patents relate to vacuum sewer systems (you may have experienced them in toilets on ships or trains). The Court 1. The Local Division in Düsseldorf has international jurisdiction on the basis of Art. 4 Brussels I-bis Regulation with respect to defendant 2 because that defendant is domiciled in Hamburg, Germany. 2. Defendants 1 and 3 did not raise any objection with respect to the lack of jurisdiction. Art. 7(2) Brussels I-bis Regulation is applicable which gives jurisdiction for all UPC countries where the patent is validated and claimed to be infringed. 3. The Court defines the skilled person. 4. The Court decides that the infringing acts continued after 1 June 2023 and that the UPCA therefore should be applied to the question of infringement. 5. However, the outcome would also be no different if national law were applicable, because the claimant has extensively dealt with the national laws of the different countries and defendants did not react. 6. The Court finds literal infringement of EP 282. 7. The Court states that defendant 1 (the Chinese company) has infringed in Germany because of the test purchase organized by the claimant in 2021. 8. The allegation that defendant 1 delivered the (infringing) product (result of the test purchase) to the claimant is not relevant as the infringing product was not delivered to the claimant but (first) to a third party. 9. Defendant 3 is responsible as the director of defendant 1. This is as such not enough for patent infringement. However, in this case the director had an active role as he signed invoices which related to the test purchase. 10. Defendant 2 did not exist yet at the time of the test purchase and there is no evidence that it committed infringement. The claimant also failed to bring evidence of threatened infringement. 11. With respect to EP 734, the Court finds indirect infringement. 12. The Court notes the following with respect to the question whether or not the vacuum buffer is an essential element of the invention: in general, all the elements of the claim are essential to the invention, whether they sit in the characterizing part of not. 13. The delivery took place in Germany and there is no reason not to believe that it was used to implement the invention in a UPCA country where the patent is in force. It is not necessary to prove that the essential element is sold to the end user. 14. The Court states that the replacement of a part of the patented product which is supposed to be replaced during the lifetime of the product is normally allowed, unless the replacement would amount to making the product anew, which becomes true if the technical effect of the invention is realized by the exchanged elements. That was the case here. 15. The statute of limitation is not relevant for an injunction for the future. That is also the case if the infringement has taken place a long time ago. 16. The Court holds that it is irrelevant that the replacement parts of defendant 1 were sold to the claimant because the latter ceased to buy them in December 2021. As of that point in time, the claimant did not give its consent for reproducing the invention. Even if after that point (December 2021), no infringing acts took place, the claimant still has an interest in obtaining an injunction. 17. The Court states that defendants 1 and 3 are liable for damages as they should have known that they were infringing. 18. The Court holds that the liability for damages reaching back to 2015 is not prevented by Art. 72 UPCA on the statute of limitation. In this case, the starting point of the 5-year limitation period of Art. 72 UPCA is August 2021, i.e. the date of the test purchase. 19. As to the unreasonable delay (laches) raised by the defendants, the Court responds that it is unclear if this can be invoked under the UPCA but, applying the German law, this defence has to be rejected. The defendants could not conclude from the fact that they supplied the claimant that they could freely deliver to third parties. 20. As far as the direct infringement is concerned, the Court orders recall and destruction. However, with respect to the product, the subject-matter of the indirect infringement (the vacuum buffer), the Court holds that such measures are not possible. Comment 1. The whole infringement case against defendant 1 is based on a test purchase in 2021 but, at the oral hearing, defendant 1 apparently conceded that also delivery had taken place including after 1 June 2023, such that the Court retained continuing infringement and applied UPCA law. 2. The Court then decided that Art. 72 UPCA (statute of limitation) is applicable, which in this case means that damages have to be paid for infringement in the countries where the patent is in force as of 2015. The Court comes to this conclusion by finding that the claimant had knowledge of the infringement only as of the test purchase in 2021. The defendants have apparently not tried to prove that the claimant knew or could have known this much earlier. For instance because defendant 1 used to deliver products, among which the (indirectly) infringing products, to the claimant and both were big players in a niche market! 3. Note that the Court reads Art. 72 UPCA (correctly I think) not as meaning that one cannot claim damages for the period which precedes the lawsuit for more than 5 years; additionally, even after 5 years of continued infringement, the patentee may still get an injunction. Art. 72 UPCA seems a very pro-patentee provision, far more liberal than in several national systems. 4. The Court questions whether a defendant can raise unreasonable delay in the UPC. In my opinion, UPC actions are also governed by general concepts such as misuse and good faith and a defence based on unreasonable delay should in principle be possible. 5. In this case, defendant 1 delivered (indirectly) infringing products to the claimant for years. Should the claimant be entitled to an injunction 4 years after it stopped buying from the defendant and without having proven any (indirectly) infringing act during all this time? I cannot see any serious threat! 6. With respect to the double territoriality rule when it comes to indirect infringement, the Court notes that if the essential element of the invention (here the vacuum buffer) is sold in Germany for implementing the invention, there is indirect infringement in the UPC (assuming all the other requirements are fulfilled and the patent is in force in the country where the invention is implemented). I agree and it means that Art. 26 UPCA has a broader meaning than the national law provisions, which limit the double territoriality condition to the national territory. 7. The Court states that it cannot order the recall and destruction of the essential element of the invention (the vacuum buffer) as it considers the vacuum buffer is not “Gegenstand des Patents” (subject-matter of the patent). It refers to its own case law and that of the Local Division Mannheim and states that that is also the case if the product cannot be used in a non-infringing manner. 8. First of all, “Gegenstand des Patents” cannot be found in Art. 64 of the UPCA, which refers to “products found to be infringing the patent” (i.e. in German: “Erzeugnisse, die (…) ein Patent verletzen”). Although such a product does not directly infringe the patent, it still clearly infringes the patent indirectly and I do not think that Art. 64 should be read in the restrictive way that only directly infringing products are intended. 9. The fact that this provision also mentions products (which can be recalled, destroyed, etc.) which clearly do not infringe the patent but are materials and implements principally used in the creation or manufacture of those infringing products is clear evidence to me that this limited interpretation is not well founded. 10. Having said so, Art. 64 UPCA gives discretion to the Court. In the case at hand, where the whole direct infringement hinges on a test purchase as I have not seen any evidence of sales, deliveries or even offers by defendant 1, one may wonder if such order (which was granted with respect to direct infringement) is justified. However, the defendant does not seem to have argued against the proportionality of the claims for recall and destruction. In indirect infringement cases, such an order would not be appropriate if the product can be used in a (economical feasible) non-infringing way. Otherwise, I see no problem in a normal indirect infringement case if the measure is deemed proportionate (which is not the case here). 11. Finally, I am surprised at how easily the Court accepted the liability for damages as of 2015. Apparently, (even as a private person) you are always considered liable because you always know or should know the patent and the fact that you are infringing because patents are published and you know your own product. I think this view is incorrect. There should be facts which support the finding that a company or private person should have known that they are infringing. I also think that this, may I say very strict pro patentee view, cannot be derived from the Court of Appeal’s decision in Bhagat v Oerlikon (UPC_CoA_8/2025, 9 December 2025). But again, I did not see that the defendants in this case put up any defence. This may be because German national law may support such a view (which basically makes the requirement “knowing or should have known” a dead letter) but that is certainly not the view in many UPC countries nor, in my opinion, of the UPCA.

Full Decision Text

1 Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 811/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 22. Juni 2026 betreffend EP 1 840 282 B 1 und EP 1 813 734 B 1 LEITSATZ: Nach Art. 72 EPGÜ können ungeschadet von Art. 24 Abs. 2 und 3 EPGÜ Klagen im Zusam- menhang mit allen Formen der finanziellen Entschädigung nicht später als fünf Jahre, nach- dem der Antragsteller von dem letzten Ereignis, das Veranlassung zur Klage bietet, Kenntnis erlangte oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, erhoben werden. Von dieser Ver- jährungsfrist nicht erfasst ist die Unterlassung. Da der Unterlassungsausspruch in die Zukunft gerichtet ist, unterliegt eine Unterlassungsanordnung nicht der Verjährung. SCHLAGWÖRTER: Verjährungsfrist; Zustimmung; Verwirkung; faktische Unternehmensnachfolge; Erschöpfung HEADNOTE: According to Article 72 UPCA, without prejudice to Article 24(2) and (3) UPCA, actions relating to all forms of financial compensation may not be brought more than five years after the date on which the applicant became aware, or had reasonable grounds to become aware, of the last fact justifying the action. This limitation period does not apply for injunctions. As an injunction is directed towards the future, it is not subject to the limitation period. KEYWORDS: limitation period; agreement; forfeiture; de facto business succession; exhaustion of rights 2 KLÄGERIN: Evac Oy, gesetzlich vertreten durch ihren CEO und Präsidenten Björn Ullbro, Linnoitustie 6 A, 02600 Espoo, Finnland vertreten durch: Rechtsanwältin Cordula Schumacher, Arnold Ruess Rechtsanwälte PartmbB, Königsallee 59A, 40215 Düs- seldorf, Deutschland unterstützt durch: Europäischer Patentanwalt Jan-Pieter Look, Patentan- wälte Kutzenberger Wolff & Partner, Waidmarkt 11, 50676 Köln, Deutschland elektronische Zustelladresse: upc-evac@arnold-ruess.com BEKLAGTE: 1. Shanghai VacDrain Vaccuum Drainage Equipment Co., Ltd., vertreten durch die Geschäfts- führung Hauptgeschäftssitz und Postanschrift: Building 2, 5th Floor, No. 166 Min Dong Road, Pu- dong New Area, Shanghai, 201209, Volksrepublik China Satzungsmäßiger Sitz: Room 211, Building 2, South Fangzhai, Rixin village, Gonglu Town, Pudong New Area, Shanghai, Volksrepublik China 2. VD Solutions GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Yue Cao, Grönlander Damm 27, 22145 Hamburg, Deutschland 3. Herrn Yong Cao, Nagysandor Jozsef Utca 3, 1054 Budapest 05, Ungarn Beklagte zu 1. bis 3. vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Matthias Ringer, Patentanwältin Xiaodi Wang, Patentanwalt Dipl-Ing. Nikolaus von Tiet- zen, Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentan- wälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstraße 23, 80538 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: ringer@lsg.eu STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. EP 1 840 282 B 1 und EP 1 813 734 B 1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf 3 MITWIRKENDE RICHTER: Diese Entscheidung wurde verkündet unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Thomas als Be- richterstatter, der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Schumacher sowie des rechtlich qualifizier- ten Richters Agergaard. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Verletzungsklage MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 19. Mai 2026 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung der europäischen Patente EP 1 840 282 B1 (vorgelegt als Anlage AR 20, nachfolgend: Streitpatent I) sowie EP 1 813 734 B1 (vorgelegt als Anlage AR 24, nachfolgend: Streitpatent II) in Anspruch. 2. Das Streitpatent I wurde am 8. Februar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der FI 20065209 vom 31. März 20026 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenle- gung der Patentanmeldung erfolgte am 3. Oktober 2007. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents I wurde am 29. April 2015 veröffentlicht. Gegenwärtig steht das Streitpatent I in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien und den Niederlanden in Kraft. Zum Streitpatent I waren und sind keine nationalen Klagen oder Amtsverfahren anhängig. 3. Die Anmeldung des Streitpatents II erfolgte am 15. Dezember 2006 ebenfalls in englischer Verfahrenssprache, wobei das Streitpatent II die Priorität der FI 20065059 vom 30. Januar 2006 in Anspruch nimmt. Am 1. August 2007 wurde die Anmeldung des Streitpatents II of- fengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Streitpatents II erfolgte am 9. November 2016. Das Streitpatent II steht gegenwärtig in Deutschland und Finnland in Kraft. 4. Für beide Streitpatente wurde am 9. Juni 2023 ein Opt-out hinterlegt, welches die Klägerin jeweils am 14. Dezember 2023 zurückgenommen hat. 5. Das Streitpatent I trägt den Titel „Vaccum sewer system“ („Vakuumabwassersystem“). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert: „Discharge valve including an aeration means for a vacuum sewer system comprising a sewage receptacle (1), sewer piping (3), a vacuum generating means (4) for generating vacuum in the sewer piping, and a control mechanism (5), which discharge valve (2) including the aeration means (10) is arranged to be installed between the sewage receptacle (1) and the sewer piping (3) and is controlled by the control mechanism (5), characterised in that the aeration means (10) is arranged to provide direct fluid communication to the discharge valve (2) and is in the form of a rapid vent valve and comprises a valve plate (102) arranged to open or close against a valve seat (22) in the discharge valve (2), that the valve plate (102) is arranged to be with- drawn from the valve seat (22) so that air is supplied directly to the discharge valve (2) through 4 the open valve seat (22) for rapidly closing the discharge valve (2) after a discharge or flushing sequence (B), and in that the valve plate (102) is arranged to be closed against the valve seat (22) when the discharge valve (2) is provided with vacuum supplied by the control mechanism (5) for opening the discharge valve (2) for the discharge or flushing sequence (B).” 6. In der eingetragenen deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt: „Auslassventil mit einem Lüftungsmittel für ein Vakuumabwassersystem, umfassend ein Ab- wasserbehältnis (1), Abwasserrohrleitungen (3), ein Vakuumerzeugungsmittel (4) zum Erzeu- gen von Vakuum in den Abwasserrohrleitungen und einen Steuermechanismus (5), wobei das Auslassventil (2) mit dem Lüftungsmittel (10) zum Einrichten zwischen dem Abwasserbehältnis (1) und den Abwasserrohrleitungen (3) angeordnet ist und durch den Steuermechanismus (5) gesteuert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Lüftungsmittel (10) zum Vorsehen von direk- ter Fluidverbindung mit dem Auslassventil (2) vorgesehen ist und in der Form eines Schnellent- lüftungsventils ist und eine Ventilplatte (102) umfasst, die zum Öffnen und Schließen an einem Ventilsitz (22) im Auslassventil (2) angeordnet ist, dass die Ventilplatte (102) zum Zurückziehen vom Ventilsitz (22) angeordnet ist, sodass dem Auslassventil (2) zum schnellen Schließen des Auslassventils (2) nach einer Auslass- oder Spülsequenz (B) direkt Luft durch den offenen Ven- tilsitz (22) zugeführt wird, und dass die Ventilplatte (102) zum Schließen am Ventilsitz (22) an- geordnet ist, wenn das Auslassventil (2) mit Vakuum versehen wird, das durch den Steuerme- chanismus (5) zum Öffnen des Auslassventils (2) für die Auslass- oder Spülsequenz (B) zuge- führt wird.“ 7. Hinsichtlich der Formulierung der durch die Klägerin als „insbesondere, wenn“-Anträge gel- tend gemachten Unteransprüche 2, 4, 5 und 10 wird auf die Streitpatentschrift I Bezug ge- nommen. 8. Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 veranschaulicht ein Vakuumkanalisations- system, bei welchem die durch das Streitpatent I unter Schutz gestellte Erfindung zum Ein- satz kommt. 5 9. Zu sehen sind insbesondere das Abwasserbehältnis (1), die Abwasserrohrleitungen (3), der Steuermechanismus (5), das Auslassventil (2) sowie das Lüftungsmittel (10). 10. Darüber hinaus zeigt die nachfolgend ebenfalls in verkleinerter Form eingeblendete Figur 3 eine erste Ausführungsform einer Entleerungs- oder Spülsequenz, bei welcher die durch das Streitpatent I geschützte Erfindung zum Einsatz kommt. 11. Das Streitpatent II trägt ebenfalls die Bezeichnung „Vaccum sewer system“ („Vakuumabwas- sersystem“). Sein Patentanspruch 1 weist folgende Fassung auf: „Vacuum sewer system comprising a sewage receptacle (1), sewer piping (3) connected to the sewage receptacle by means of a discharge valve (2), a vacuum generating means (4) for gen- erating vacuum in the sewer piping, a control mechanism (5) for controlling the discharge valve, and a vacuum buffer means, characterised in that the vacuum buffer means comprises an active buffer device (10) in fluid communication with the control mechanism (5) and the sewer piping (3), wherein the term active defines that the buffer device changes from a first mode to a second mode, providing additional vacuum for governing the discharge valve (2) when, in use, said discharge valve (2) is opened.“ 12. Und in der eingetragenen deutschen Übersetzung: “Vakuumabwassersystem, umfassend ein Abwasserbehältnis (1), Abwasserverrohrung (3), die mithilfe eines Ablassventil (2) mit dem Abwasserbehältnis verbunden ist, ein Vakuumerzeu- gungsmittel (4) zum Erzeugen von Vakuum in der Abwasserverrohrung, einen Steuermecha- nismus (5) zum Steuern des Ablassventils und ein Vakuumpuffermittel, dadurch gekennzeich- net, dass das Vakuumpuffermittel eine aktive Puffervorrichtung (10) in Fluidverbindung mit 6 dem Steuermechanismus (5) und der Abwasserverrohrung (3) umfasst, wobei der Begriff "ak- tiv" definiert, dass die Puffervorrichtung von einem ersten Modus in einen zweiten Modus wechselt, wodurch zusätzliches Vakuum zum Regeln des Ablassventils (2) vorgesehen ist, wenn das Ablassventil (2) im Gebrauch geöffnet wird.” 13. Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 des Streitpatents II zeigt ein Vakuumab- wassersystem mit einer aktiven Puffervorrichtung (10). 14. In der ebenfalls verkleinert wiedergegebenen Figur 2 ist ein Ausführungsbeispiel einer akti- ven Puffervorrichtung (10) gezeigt. 15. Zu erkennen sind insbesondere ein becherförmiges Teil (101), eine daran angebrachte fle- 7 xible Membran (103) sowie ein Mittel zum Ausdehnen der Einfassung in Gestalt eines Feder- mittels (104). 16. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um die Muttergesellschaft des VacDrain-Konzerns. Sie ist die Herstellerin der von diesem Konzern vertriebenen Produkte. Wie die Klägerin ist die- ser Konzern auf die Aufrüstung von Passagierschiffen mit Abfall- und Abwassersystemen spe- zialisiert. Auf der Internetseite https://vacdrain.com/30/ wird die Geschäftstätigkeit des VacDrain-Konzerns wie folgt beschrieben (vgl. Anlage AR 2): 17. Die Beklagte zu 2. ist eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Hamburg. Ihre Gründung wurde am 24. April 2023 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlagen AR 5 und AR 6). 18. Der Beklagte zu 3. ist 90 %-iger Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1. und zugleich alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 2. 19. Zu den von der Beklagten zu 1. hergestellten Produkten gehört unter anderem die folgenden Erzeugnisse, wobei es sich bei den angegebenen Artikelnummern um die Original-Ersatzteil- nummern der Klägerin handelt: 20. Nachfolgend eingeblendet ist das Auslassventil der Beklagten zu 1. (nachfolgend: angegrif- fene Ausführungsform I) in einem Vergleich mit dem Auslassventil der Klägerin: 8 21. Aufgrund ihres Aufbaus sind die Auslassventile der Beklagten unter anderen mit den Syste- men „EVAC 910“ und „Optima“ der Klägerin kompatibel. 22. Darüber hinaus sind aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen die Vakuumpuffer- mittel der Beklagten zu 1. (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II) sowie der Klägerin ersichtlich: 9 23. Auch das Vakuumpuffermittel der Beklagten zu 1. ist unter anderem mit dem System „Evac Classic Toilet“ der Klägerin kompatibel. WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE: 24. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst neben den Beklagten zu 1. bis 3. zusätzlich die S.K. Marine Supplies GmbH sowie Frau Katharina Kiran Singh Kang und Herrn Shaminder Sing Kang in Anspruch genommen. Auf Antrag der Klägerin sowie der vorgenannten Beklagten hat die Kammer mit einer Entscheidung vom 2. Mai 2025 den Abschluss eines Vergleichs festgestellt und zugleich klargestellt, dass das Verfahren gegen die Beklagten zu 1. bis zu 3. 10 fortgesetzt wird. 25. Die Beklagte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 4. April 2025 einen Einspruch nach R. 19 VerfO eingelegt und beantragt, die Klage gegen die Beklagte zu 2. als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen. Hilfsweise hat die Beklagte zu 2. beantragt, die Klage gegen den Beklagten zu 2. bezüglich der Länder Finnland, Frankreich, Italien und den Niederlanden als unzulässig zurückzuweisen. 26. Ihren Einspruch hat die Beklagte zu 2. damit begründet, es fehle aufgrund einer offensichtli- chen Aussichtslosigkeit an der Zuständigkeit des Gerichts (R. 19.1(a) VerfO). Die Klägerin habe in Bezug auf die Beklagte zu 2. keinerlei Verletzungshandlungen vorgetragen, schon gar nicht für Finnland, Frankreich, Italien und die Niederlande. Daneben hat die Beklagte zu 2. ihren Einspruch auf die fehlende Zuständigkeit der Lokalkammer Düsseldorf (R. 19.1(b) VerfO) gestützt. Die Klägerin stütze die Zuständigkeit der Lokalkammer auf Art. 33(1)(a) EPGÜ, wonach die Lokalkammer zuständig sei, in deren Gebiet die tatsächliche oder dro- hende Verletzung erfolge oder möglicherweise erfolgen werde. In Bezug auf die Beklagte zu 2. sei jedoch weder eine solche Verletzung erfolgt, noch drohe eine solche. Jedenfalls sei aber, so hat die Beklagte zu 2. im weiteren Verfahrensverlauf ausgeführt, nicht die Lokal- kammer Düsseldorf, sondern die Lokalkammer Hamburg zuständig, da die Beklagte zu 2. dort ihren Sitz habe. 27. Die Klägerin ist dem Einspruch mit Schriftsatz vom 16. April 2025 entgegengetreten. Sie hält den Einspruch bereits für unzulässig. Bei der durch die Beklagte zu 2. behaupteten offen- sichtlichen Unbegründetheit handele es sich um keinen der in R. 19.1 VerfO abschließend aufgezählten Einspruchsgründe. Abgesehen davon sei der Einspruch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet, da jedenfalls eine Verletzung durch die Beklagte zu 2. drohe. Finnland, Frankreich, Italien und die Niederlande seien Vertragsmitgliedsstaaten des EPGÜ, sodass das EPG gemäß Art. 31 EPGÜ i.V.m. Art. 4(1), 71b(1) Brüssel Ia Verordnung zuständig sei. 28. Die Lokalkammer Düsseldorf hat die Entscheidung über den Einspruch für das Hauptsache- verfahren zurückgestellt. ANTRÄGE DER PARTEIEN: 29. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagten werden verurteilt 1. es zu unterlassen, Auslassventile mit einem Lüftungsmittel für ein Vakuumabwassersystem, umfassend ein Abwasserbehältnis (1), Abwasserrohrleitungen (3), ein Va- kuumerzeugungsmittel (4) zum Erzeugen von Vakuum in den Abwasser- rohrleitungen und einen Steuermechanismus (5), wobei das Auslassventil 11 (2) mit dem Lüftungsmittel (10) zum Einrichten zwischen dem Abwasser- behältnis (1) und den Abwasserrohrleitungen (3) angeordnet ist und durch den Steuermechanismus (5) gesteuert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Lüftungsmittel (10) zum Vorsehen von direkter Fluidverbindung mit dem Auslassventil (2) vorgesehen ist und in der Form eines Schnellentlüf- tungsventils ist und eine Ventilplatte (102) um-fasst, die zum Öffnen und Schließen an einem Ventilsitz (22) im Auslassventil (2) angeordnet ist, dass die Ventilplatte (102) zum Zurückziehen vom Ventilsitz (22) angeordnet ist, sodass dem Auslassventil (2) zum schnellen Schließen des Auslassventils (2) nach einer Auslass- oder Spülsequenz (B) direkt Luft durch den offenen Ventilsitz (22) zugeführt wird, und dass die Ventilplatte (102) zum Schlie- ßen am Ventilsitz (22) angeordnet ist, wenn das Auslassventil (2) mit Va- kuum versehen wird, das durch den Steuermechanismus (5) zum Öffnen des Auslassventils (2) für die Auslass- oder Spülsequenz (B) zugeführt wird, (unabhängiger Anspruch 1 von EP 1 840 282 B1) in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien und/oder den Niederlanden anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. es zu unterlassen, Vakuumpuffermittel, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vakuum- puffermittel eine aktive Puffervorrichtung (10) in Fluidverbindung mit dem Steuermechanismus (5) und der Abwasserverrohrung (3) umfassen, wobei der Begriff "aktiv" definiert, dass die Puffervorrichtung von einem ersten Modus in einen zweiten Modus wechselt, wodurch zusätzliches Vakuum zum Regeln des Ablassventils (2) vorgesehen ist, wenn das Ablassventil (2) im Gebrauch geöffnet wird, welche dazu geeignet sind für Vakuumabwassersysteme, umfassend ein Abwasserbehältnis (1), Abwasserverrohrung (3), die mithilfe eines Ablass- ventil (2) mit dem Abwasserbehältnis verbunden sind, ein Vakuumerzeu- gungsmittel (4) zum Erzeugen von Vakuum in der Abwasser-verrohrung, einen Steuermechanismus (5) zum Steuern des Ablassventils und ein Vaku- umpuffermittel, verwendet zu werden, Abnehmern in Deutschland und/oder Finnland anzubieten und/oder an solche zu liefern. (unabhängiger Anspruch 1 von EP 1 813 734 B1) II. Die Beklagten werden weiter verurteilt, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung 12 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – seit dem 29. April 2015 die in Ziffer I.1. und seit dem 9. Novem- ber 2016 die in I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar in Form einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach verletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung der nachfolgenden Informationen: a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse; b) die erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell- ten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse ge- zahlt wurden; c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der verlet- zenden Erzeugnisse beteiligten dritten Personen; d) die Anzahl und die Daten der angebotenen Erzeugnisse; e) die durchgeführte Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet; einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten; f) die Kosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (näm- lich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- und mittei- lungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 2. die unter Ziff. I.1. und I.2 genannten verletzenden Erzeugnisse zurückzuru- fen, indem sie – die Beklagten – unter dem Hinweis, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 1 840 282 B1 – für die unter Ziff. I.1. genannten verletzenden Erzeugnisse – bzw. das Europäische Patent EP 1 813 734 B1 – für die unter Ziff. I.2. genannten ver- letzenden Erzeugnisse – verletzen, wobei der Beklagten den Dritten ver- bindlich zuzusagen haben, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfal- lenden Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstat- ten und die Produkte wieder entgegenzunehmen; 3. die unter Ziffer I.1. und I.2. genannten verletzenden Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem sie – die Beklagten – unter dem Hinweis, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Er-zeugnisse das Europäische Patent EP 1 840 282 B1 – für die unter Ziff. I.1. genannten ver- letzenden Erzeugnisse – bzw. das Europäische Patent EP 1 813 734 B1 – für die unter Ziff. I.2. genannten verletzenden Erzeugnisse – verletzen, Dritte, die gewerbliche Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, auffordern sämtliche Aufträge betreffend die unter Ziff. I genannten Erzeugnisse zu stornieren; 13 4. alle Erzeugnisse nach Ziff. I, die sich unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befinden oder – auch nach Ablauf der o.g. Frist – noch in ihren Besitz oder Eigentum gelangen, auf Kosten der Beklagten zu ver- nichten; 5. dem Gericht und der Klägerin einen schriftlichen Nachweis über die durch- geführten Maßnahmen nach Ziff. II.2 bis 4 vorzulegen. IV. Die Beklagten werden verurteilt, 1. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß Ziff. I. ein wie- derholtes Zwangsgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR pro verletzen- des Erzeugnis, 2. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß Ziff. II. ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens 500,00 EUR pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen. V. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin EUR 100.000,00 als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen, der angepasst wird, wenn die unter Ziffer I. genannten Handlungen fortgesetzt werden. VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr für alle vergangenen und zukünftigen Handlungen gemäß Ziff. I entstanden ist oder zukünftig noch entste- hen wird. VII. Die Beklagten werden verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 30. Hinsichtlich der Formulierung der auf die Unteransprüche 2, 4, 5 und 10 des Streitpatents I gestützten „insbesondere, wenn“-Anträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen. 31. Die Beklagten beantragen, 1. die Klage abzuweisen; 2. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE: 32. Die Klägerin behauptet, sie sei darauf aufmerksam geworden, dass die Beklagte zu 1. unter anderem Originalersatzteile der Klägerin für Vakuum-Toilettensysteme bewerbe. Da der VacDrain-Konzern kein offizieller Vertriebspartner der Klägerin sei, habe die Klägerin vermu- tet, dass es sich bei den angebotenen Ersatzteilen im Produktkopien handele. Aus diesem Grund habe die Klägerin über ihre chinesischen Rechtsanwälte mehrere Testkäufe in China durchführen lassen. Die Lieferung der in diesem Rahmen bestellten Produkte sei im Januar, 14 März und Oktober 2021 erfolgt. Bei der nachfolgenden Untersuchung sei festgestellt wor- den, dass es sich bei den gelieferten Ersatzteilen um Eins-zu-Eins-Kopien der Produkte der Klägerin handele. Das Paket habe zudem eine Einbauanleitung enthalten, die von dem Ori- ginal-Ersatzteil der Klägerin stamme und die einen auf die Klägerin lautenden Copyright-Hin- weis trage. Die Rechnungen aller drei Testkäufe seien von dem Beklagten zu 3. unterzeichnet worden. Den Lieferungen sei zudem ein Prospekt beigefügt gewesen, in welchem der ur- sprünglich mitverklagte Herr Shaminder Sinh Kang ausdrücklich unter der Bezeichnung „VacDrain Germany“ genannt werde. Herr Shaminder Sinh Kang sei zu diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführer der ursprünglich mitverklagten S.K. Marine Supplies GmbH gewesen. Diese biete auf ihrer Website unter Verweis auf die Beklagte zu 1. Ersatzteile für Vakuum- Toilettensysteme an. Daher habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass es sich auch bei der S.K. Marine Supplies GmbH vertriebenen Ersatzteilen um Kopien der Produkte der Klä- gerin handele. 33. Um ihren Verdacht zu bestätigen, habe die Klägerin im August 2021 über einen Zwischen- händler einen Testkauf bei der S.K. Marine Supplies GmbH organisiert. Bei der Bestellung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Lieferung nach Deutschland erfolgen sollte und die Waren für den deutschen Markt bestimmt seien. Bereits aus der Auftragsbe- stätigung der S.K. Marine Supplies GmbH sei ersichtlich, dass es sich bei den verkauften Tei- len nicht um Originalersatzteile, sondern um „non original parts“ handele. Den Verkaufsun- terlagen sei ferner zu entnehmen, dass die Beklagte zu 2. die Produkte über eine inzwischen liquidierte Vacdrain GmbH mit identischem Geschäftssitz der Beklagten zu 1. bezogen habe. Die Liquidation der Vacdrain GmbH sei am 4. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragen worden. Ihre Gesellschafter seien zu jeweils 50 % Herr Shaminder Sinh Kang sowie der Be- klagte zu 3., der auch Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter der Beklagten zu 1. und 2. sei. Kurz nach der Liquidation der Vacdrain GmbH habe die Beklagte zu 3. die Beklagte zu 2. ge- gründet, wobei die Gründung am 24. April 2023 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Die Auftragsbestätigung („Order Confirmation“) vom 16. August 2021 sowie der Liefer- schein („Delivery Note“) der S.K. Marine Supplies GmbH seien von der ursprünglich ebenfalls mitverklagten Frau Katharina Kiran Singh Kang unterzeichnet worden. Die Bestellung sei so- dann am 31. August 2021 an die Secotech GmbH in Bad Bramstedt geliefert worden. Bei den gelieferten Artikeln habe es sich nicht um Originalteile, sondern um Kopien gehandelt, die mit Aufklebern der Beklagten zu 1. versehen gewesen seien. 34. Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform I (Auslassventile) wortsinngemäß von der technischen Lehre des Streitpatents I Gebrauch. Darüber hinaus seien hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II (Vakuumpuffermittel) die Voraus- setzungen einer mittelbaren Verletzung des Streitpatents II erfüllt. Insbesondere stehe die aktive Puffervorrichtung bei einem Einbau der angegriffenen Ausführungsform II in das Toi- lettensystem „Classic Toilet“ der Klägerin auch in Fluidverbindung mit dem Steuermechanis- mus und der Abwasserverrohrung. Dies verdeutlichten die nachfolgend eingeblendeten, Seite 8 der Replik entnommene Abbildungen: 15 35. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe schon keine die validierten EP-Vertrags- mitgliedsstaaten (nachfolgend: „Vertragsmitgliedsstaaten“) berührenden Verletzungshand- lungen der Beklagten zu 1. vorgetragen, sondern lediglich Vorgänge in Asien bzw. konzern- interne Vorgänge in Bezug auf die Vacdrain GmbH. Im Übrigen gebe es auch keine rechts- widrigen Handlungen, nachdem die Klägerin die Handlungen der Beklagten zu 1. seit Jahren kenne und diese nicht nur dulde, sondern sogar unterstütze. 36. Bereits seit vielen Jahren stünden die Beklagte zu 1. und die Klägerin einschließlich ihrer deutschen Tochtergesellschaften in engen geschäftlichen Beziehungen zueinander, wobei regelmäßig Bestellungen sowohl der Beklagten zu 1. bei der Klägerin als auch umgekehrt getätigt würden. Dabei habe die Beklagte zu 1. insbesondere mit der Virtus GmbH einen sehr guten geschäftlichen Kontakt gepflegt. Die Virtus GmbH sei im Jahr 2019 von der Klägerin übernommen worden, indem sie mit dem deutschen Unternehmen der Klägerin, der Evac Germany GmbH, verschmolzen worden sei. Diese ständige und bis zuletzt andauernde Ge- schäftsbeziehung habe auch die streitgegenständlichen Produkte und insbesondere auch den Vertrieb des Vakuumpuffermittels sowie von „air wave covern“ (Art. Nr. 6543133) zum Gegenstand gehabt, wobei Letztere Teil der angegriffenen Auslassventile seien. Diese seien durch die Beklagte zu 1. von der zur Klägerin gehörenden Virtus GmbH zu einem Stückpreis von 1,22 € eingekauft worden und bildeten einen Hauptbestandteil des anspruchsgemäßen Lüftungsmittels für das Auslassventil der Klägerin. Diesen Deckel habe die Beklagte zu 1. so- dann in das Gesamtprodukt des angeblich patentverletzenden Auslassventils verbaut. Die Klägerin selbst habe anschließend mittels der Virtus GmbH große Mengen des Auslassventils (inklusive des Auslassventildeckels der Klägerin und der Beschriftung „VACDRAIN“ auf dem Auslassventil) von der Beklagten zu 1. erworben. 37. Das streitgegenständliche Vakuumpuffermittel habe die Klägerin selbst regelmäßig und über Jahre hinweg bezogen. 38. Nachdem die Beklagte zu 1. seit geraumer Zeit in einem regelmäßigen und ununterbroche- nen Geschäftskontakt mit der Klägerin stehe und diese seit mehreren Jahren umfassende 16 Kenntnis von den Produkten der Beklagten zu 1. habe, habe die Beklagte zu 1. nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass dies als Patentverletzung gewertet würde. Vielmehr sei die Beklagte zu 1. als Zuliefererin der Klägerin tätig. 39. Voraussetzung für das Vorliegen einer Patentverletzung sei, dass die Benutzung ohne die Zustimmung des Patentinhabers erfolge. Durch das vorstehend geschilderte Verhalten liege jedoch eine konkludente Zustimmung bzw. eine stillschweigende Erlaubnis vor, welche eine Patentverletzung von vornherein ausschließe. Jedenfalls wären etwaige Ansprüche der Klä- gerin jedoch verwirkt. 40. Nachdem sich die Klägerin für eine Patentverletzung zudem allein auf einen Testkauf aus dem Jahr 2021 beziehe, berufen sich die Beklagten auf Verjährung. Insbesondere für den Unterlassungsantrag gelte der lediglich eine Maximalfrist von fünf Jahren regelnde Art. 72 EPGÜ nicht. Vielmehr sei die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB einschlägig, die bereits abgelaufen sei. 41. Der von der Klägerin über ihren Zwischenhändler Secotech GmbH bei der S.K. Marine Supp- lies GmbH vorgenommene Testkauf könne der Beklagten zu 1. nicht als relevante Verlet- zungshandlung zugerechnet werden, da es sich nur um eine interne Verschiebung von Pro- dukten innerhalb des Konzerns zur inzwischen liquidierten Vacdrain GmbH ohne Außenwir- kung handele. Damit fehle es an der für eine Verletzungshandlung erforderlichen Marktbe- zogenheit. 42. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2. habe es die Klägerin versäumt, eine Verletzungshandlung vorzutragen. Dies sei auch nicht möglich, da es sich bei der Beklagten zu 2. um ein unabhän- giges, eigenständiges Unternehmen handele, welches in keinem Zusammenhang mit der in- zwischen liquidierten Vacdrain GmbH stehe. Die Beklagte zu 2. hat ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte zu 1. sich, wie von der Klägerin behauptet, den administrativen Aufwand einer Einrichtung der Beklagten zu 2. als unmittelbare deutsche Tochtergesellschaft sparen wolle, die VD Solutions GmbH eine Abkürzung für Vacdrain Solutions GmbH sei und dass die Beklagte zu 2. das Geschäft der mittlerweile liquidierten Vacdrain GmbH übernommen habe. Die Beklagte zu 2. habe mit der Vacdrain GmbH nichts zu tun. Es handele sich um unter- schiedliche Gesellschaften mit unterschiedlichen Namen, unterschiedlichen Geschäftsfüh- rern, unterschiedlichen Anschriften, unterschiedlichen Unternehmensgegenständen und ei- ner unterschiedlichen Gesellschaftsstruktur. 43. Da die Klägerin bereits in Bezug auf die Beklagte zu 1. keine Verletzungshandlung vorgetra- gen habe, liege denknotwendig auch keine Haftung des Beklagten zu 3. vor. Aus der bloßen Stellung des Beklagten zu 3. als Geschäftsführer lasse sich eine persönliche Verantwortlich- keit nicht ableiten. 44. Abgesehen davon habe die Klägerin eine Verletzung des Streitpatents II nicht hinreichend dargelegt. Anhand der in Bezug genommenen Abbildungen lasse sich nicht hinreichend er- kennen, dass das Vakuumpuffermittel, wie patentgemäß gefordert, mit der Abwasserver- rohrung (und nicht stattdessen mit dem Auslassventil) verbunden sei. 17 45. Jedenfalls aber könnten sich die Beklagten in Bezug auf eine Verletzung des Streitpatents II durch die angegriffene Ausführungsform II auf Erschöpfung berufen. Der vermeintliche Ver- trieb des Vakuumpuffermittels durch die Beklagten als Ersatzteil für das Toilettensystem der Klägerin stelle keine Neuherstellung des Systems dar. Die angegriffenen Produkte dienten lediglich einer zulässigen Reparatur der von der Klägerin vertriebenen Systeme. Zum einen hätten die Verbraucher bzw. Abnehmer solcher Toilettensysteme mit dem Austausch des Vakuumpuffermittels während der Lebensdauer des patentgeschützten Systems rechnen müssen, wofür auch die als Anlage AR 13 zur Akte gereichet Liste mit den ausgewiesenen Ersatzteilen und deren Artikelnummern spreche. Darüber hinaus umfasse das Vakuumpuf- fermittel eine flexible Membran, deren Pumpbewegung im Anlagenbetrieb für das notwen- dige Vakuum sorgen solle. Dem Verbraucher sei daher aus technischer Sicht klar, dass der- artige Bauteile dem Verschleiß unterliegen und nach einer gewissen Lebensdauer auszutau- schen seien. Dabei erfordere der Austausch eines solchen Vakuumpuffermittels auch keine umfangreichen Umbaumaßnahmen an dem Vakuumtoilettensystem der Klägerin, denn das Vakuumpuffermittel könne durch wenige Handgriffe durch Lösen der Schlauchverbindung entnommen und ersetzt werden. Des Weiteren stelle der Austausch des Vakuumpuffermit- tels aus dem patentgeschützten Gesamtsystem nach den berechtigten Erwartungen der Ab- nehmerkreise eine übliche Erhaltungsmaßnahme dar, welche die Identität der Vorrichtung als weiterhin verkehrsfähiges, d.h. werthaltiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stelle. Damit sei bei einem Austausch des Vakuumpuffermittels grundsätzlich nur von einem bloßen Ge- brauchen des erschöpften Gegenstandes auszugehen. 46. Überdies habe die Klägerin nach Auffassung der Beklagten in Bezug auf das Streitpatent II auch nicht den Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung nachgewiesen. Mit ihrer Klage habe die Klägerin zwar vorgetragen, dass die Vakuumpuffermittel zum Einbau in Va- kuum-Toilettensystemen in der Bundesrepublik Deutschland geliefert und angeboten wor- den seien. Ob der Einbau in das Vakuumtoilettensystem der Klägerin und damit die ver- meintliche Benutzung der patentgemäß geschützten technischen Lehre ebenfalls in der Bun- desrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgt sei, lasse die Klägerin in ihrem Vortrag jedoch offen. Aus diesem Grund sei die Klage hinsichtlich des notwendigen doppelten Inlandsbezuges nicht ausreichend substantiiert und daher unbegründet. 47. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. 48. Sie behauptet, zwischen ihr und der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Geschäftsbeziehung bestanden. Eine solche habe nur mit der Virtus GmbH existiert. Bei die- ser habe es sich um ein ehemals unabhängiges Handelsunternehmen mit Sitz in Osten (Nie- dersachsen) gehandelt, das in Konkurrenz zur Klägerin gestanden habe. Im März 2019 sei die Virtus GmbH von der Klägerin übernommen worden und im März 2020 auf deren deutsche Tochtergesellschaft, die Evac Germany GmbH, verschmolzen worden. 49. Zeitgleich zu dem sich anschließenden Integrationsprozess sei die Klägerin auf die (damals noch vermutete) Patentverletzung durch die Beklagten aufmerksam gemacht worden. Im Jahr 2021 habe die Klägerin verschiedene Aufklärungsbemühungen, darunter die Testkäufe im Januar, März und Oktober 2021, unternommen. In diesem Zusammenhang sei ihr klar 18 geworden, dass die neue deutsche Tochtergesellschaft eine Geschäftsbeziehung mit der Be- klagten zu 1. unterhalte, die unter anderem den Handel mit patentverletzenden Produkten bzw. Teilen davon zum Gegenstand hatte. Daraufhin habe die Klägerin die Evac Germany GmbH im Dezember 2021 angewiesen, keine Ersatzteile für Evac Produkte mehr von der Be- klagten zu beziehen. Aufgrund damals noch laufender strafrechtlicher Ermittlungen in China habe sich die Klägerin jedoch zunächst daran gehindert gesehen, sofort an die Beklagten heranzutreten. Dies habe erst im Juni 2024 erfolgen können. 50. Die Beklagte zu 1. habe die Streitpatente verletzt. Dies belege der von der Klägerin im August 2021 veranlasste Testkauf, der von den Beklagten nicht bestritten worden sei. Im Rahmen dieses Testkaufs habe die inzwischen liquidierte Vacdrain GmbH die angegriffenen Ausfüh- rungsformen unmittelbar bei der Beklagten zu 1. bezogen. Aus dem als Anlage AR 14 zur Akte gereichten Bestellformular ergebe sich, dass die Beklagte zu 1. („Vacdrain Shanghai“) die angegriffenen Ausführungsformen an die Vacdrain GmbH geliefert und damit nach Deutschland eingeführt habe. Bereits die Einfuhr in den Geltungsbereich der Streitpatente begründe eine eigenständige Benutzungshandlung im Sinne von Art. 25(a) Alt. 3 EPGÜ. 51. Bei der Beklagten zu 2. bestehe jedenfalls eine drohende Verletzung im Sinne der Art. 32(1)(a) Alt. 2 EPGÜ und Art. 62(1) Alt. 1 EPGÜ. Die Beklagte zu 2. sei die faktische Nachfol- gerin der zwischenzeitlich liquidierten Vacdrain GmbH, welche die angegriffenen Ausfüh- rungsformen im Geltungsbereich des Streitpatents in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte zu 2. befinde sich nicht nur teilweise, sondern sogar vollständig im Besitz des Beklagten zu 3., der auch 90%-iger Mehrheitsgesellschafter und CEO der Beklagten zu 1. sei. Der Beklagte zu 3. agiere demnach als „Spinne im Netz“ und steuere die Geschäfte des VacDrain-Konglo- merats als Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer sämtlicher Konzern- gesellschaften. Die Beklagte zu 2. habe dabei die Rolle der früheren Vacdrain GmbH als deut- sche Vertriebsniederlassung eingenommen und vertreibe die Waren des VacDrain-Konzerns in Europa. Insbesondere sei die Beklagte zu 2. auf der Branchenmesse SMM im September 2024 in Hamburg als „Vacdrain“ aufgetreten und habe auch Waren der Beklagten zu 1. an- geboten. Es liege daher auf der Hand, dass die Beklagte zu 2. zumindest drohe, auch die angegriffenen Ausführungsformen im Geltungsbereich der Streitpatente anzubieten und in Verkehr zu bringen. 52. Der Beklagte zu 3. hafte gemäß Art. 64 EPGÜ i.V.m. Art. 25 EPGÜ selbst als Verletzer der Streitpatente. Er sei nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Mehrheits- bzw. Alleingesell- schafter der Beklagten zu 1. und 2. Er habe zudem am Vertrieb der angegriffenen Ausfüh- rungsformen unmittelbar mitgewirkt. Dies gehe über die berufstypischen Pflichten des Ge- schäftsführers hinaus. Dass nicht auch für den Testkauf in Deutschland eine von dem Beklag- ten zu 3. unterzeichnete Rechnung vorliege, liege allein daran, dass der Testkauf nicht un- mittelbar bei der Beklagten zu 1., sondern bei der S.K. Marine Supplies GmbH als Zwischen- händlerin getätigt worden sei. Der Beklagte zu 3. habe schließlich auch Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlungen gehabt. Ihm sei zumindest bewusst gewesen, dass die Klägerin ihre Produkte umfassend mit Schutzrechten vor Plagiaten Dritter schütze. Ob dem Beklagten zu 3. auch die Rechtswidrigkeit der konkreten Benutzungshandlungen po- sitiv bekannt gewesen sei, könne dahinstehen, da er nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter der Patentverletzung sei. 19 53. Entgegen der Auffassung der Beklagten mache der angegriffene Vakuumpuffer mittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre des Streitpatents II Gebrauch. Insbesondere münde die Verbindungsleitung nicht in das Abwasserventil, sondern in die Abwasserverroh- rung. Folglich sei der Vakuumpuffer unmittelbar mit der Abwasserverrohrung verbunden. 54. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf Erschöpfung berufen. Der Austausch des Vakuumpuffers stelle keine übliche Erhaltungsmaßnahme dar. Vielmehr sei die Lebens- dauer des Vakuumpuffers auf die Lebensdauer des gesamten Vakuumabwassersystems aus- gelegt. Lediglich die Membran im Vakuumpuffer solle nach dem vorgeschlagenen Wartungs- programm alle 10 Jahre gewechselt werden. Dies werde nicht dadurch widerlegt, dass die Klägerin selbst Vakuumpuffer als Ersatzteil anbiete. Die Klägerin biete nahezu sämtliche Ein- zelteile ihrer Vakuumtoilettensysteme zum gesonderten Kauf als Ersatzteile an. Darüber hin- aus stelle der Austausch des Vakuumpuffers schon deshalb keine Neuherstellung des an- spruchsgemäßen Vakuumsystems dar, weil sich die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem Vakuumpuffer widerspiegeln würden. 55. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sei kein Nachweis er- forderlich, dass die von den Beklagten gelieferten Vakuumpuffer auch tatsächlich im Gel- tungsbereich des Streitpatents eingebaut würden. Das Merkmal „zur Benutzung der Erfin- dung“ setze nicht voraus, dass der Empfänger das Mittel tatsächlich benutze. Es reiche, dass das Mittel den Empfänger befähige, die Erfindung zu nutzen. Angesichts der Lieferung an Abnehmer in Deutschland gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht zur Benutzung in Deutschland bestimmt waren und damit in dem- selben Vertragsmitgliedsstaat, in den auch die Lieferung erfolgt sei. 56. Die Klägerin habe auch weder ausdrücklich noch konkludent eine Zustimmung zur Benutzung der Streitpatente durch die Beklagten erteilt. Insbesondere könne aus den Geschäftsbezie- hungen zwischen der Beklagten und der früheren Virtus GmbH bzw. der heutigen Evac Ger- many GmbH keine Zustimmung zur Benutzung der Streitpatente hergeleitet werden. Die Ak- tivitäten dieser Gesellschaften vor der Übernahme bzw. Verschmelzung seien der Klägerin ohnehin nicht zuzurechnen. Zudem habe die Klägerin ihre neue Tochtergesellschaft ange- wiesen, den weiteren Handel mit Ersatzteilen für Evac-Produkte mit der Beklagten einzustel- len, nachdem klargeworden sei, dass die Geschäfte auch schutzrechtsverletzende Produkt- kopien zum Gegenstand gehabt hätten. Jedenfalls wäre eine solche Zustimmung nur auf die von der Evac Germany GmbH erworbenen angegriffenen Ausführungsformen beschränkt und würde sich nicht auf Lieferungen der Beklagten an Dritte erstrecken. 58. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Finde das deutsche Verjährungsrecht An- wendung, gelte dies auch für § 167 ZPO i.V.m. § 204(1) Nr. 1 BGB, weshalb die Verjährung durch die Erhebung der vorliegenden Klage gehemmt worden sei. Hinsichtlich der übrigen Vertragsmitgliedsstaaten hätten die Beklagten unstreitig gestellt, dass das nationale Recht eine Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren vorsehe. Der rechtsvergleichenden Litera- tur lasse sich überdies entnehmen, dass die maßgeblichen Verjährungsfristen in Finnland drei Jahre sowie in Frankreich, Italien und den Niederlanden jeweils fünf Jahre betragen wür- den. 20 59. Vor Ablauf der Verjährungsfrist könne auch keine Verwirkung angenommen werden. Zudem fehle es insoweit sowohl an einem Zeit- als auch an einem Umstandsmoment. 60. Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG: A. Zulässigkeit der Verletzungsklage 61. Die Verletzungsklage ist zulässig, insbesondere ist das Einheitliche Patentgericht (EPG) inter- national zuständig. 62. Das EPG ist ein gemeinsames Gericht im Sinne von Art. 71a(1) der Verordnung Brüssel Ia (Art. 71a(2)(a) Verordnung Brüssel Ia). Es ist daher zuständig, wenn die Gerichte eines Vertrags- mitgliedsstaates nach der Verordnung Brüssel Ia für eine Klage im Sinne von Art. 32(1) EPGÜ zuständig wären (Art. 71b(1) der Verordnung Brüssel Ia). 63. Das ist hier der Fall. 64. In Bezug auf die Beklagte zu 2. folgt die internationale Zuständigkeit bereits aus Art. 4(1) Verordnung Brüssel Ia i.V.m. Art. 71b(1) Verordnung Brüssel Ia, da die Beklagte zu 2. ihren Sitz in Hamburg und damit in Deutschland hat. Die örtliche Zuständigkeit der Lokalkammer Düsseldorf ergibt sich davon ausgehend aus Art. 33(1)(b) EPGÜ. Danach ist die Lokalkammer in dem Vertragsmitgliedsstaat zuständig, in dessen Gebiet der Beklagte seinen Wohnsitz o- der den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Die Beklagte zu 2. hat ihren Sitz in Hamburg und damit in Deutschland, dem Vertragsmitgliedsstaat, in dem auch die Lokalkammer Düsseldorf angesiedelt ist. Die örtliche Zuständigkeit der Lokalkammer Düsseldorf ist daher gegeben. Der zulässige Einspruch der Beklagten zu 2. hat mithin in der Sache keinen Erfolg. 65. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 3. ist bereits deshalb vom Bestehen einer internatio- nalen Zuständigkeit des EPGs auszugehen, weil diese Beklagten weder einen Einspruch nach R. 19 VerfO eingelegt noch die Zuständigkeit in der Klageerwiderung thematisiert haben (vgl. UPC CoA 409/2025, Entscheidung v. 27. März 2026, Leitsatz 3 – NUC v. Hurom). Abgesehen davon folgt die internationale Zuständigkeit für diese Beklagten aus Art. 7(2) Verordnung Brüssel Ia, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 71b(2) Verordnung Brüssel Ia unab- hängig vom Sitz des Beklagten eine internationale Zuständigkeit für alle (angeblich) in einem Vertragsmitgliedsstaat begangenen Patentverletzungen eröffnet. Die durch Art. 7(2) Verord- nung Brüssel Ia eröffnete Zuständigkeit ist dabei nicht auf diesen Mitgliedsstaat beschränkt (siehe auch UPC CoA 317/2025, Anordnung vom 28. November 2025, Leitsätze 4 und 5 – Barco v. Yealink). Dass sich die Klägerin zur Begründung des Verletzungsvorwurfs ausschließ- lich auf einen im August 2021 getätigten Testkauf bezieht, steht der Zuständigkeit des EPGs nicht entgegen (UPC CFI 162/2024 (LK Mannheim), Entscheidung v. 11. März 2025, Rn. 50 – Hurom v. NUC). 21 66. Im Übrigen gelten die Zuständigkeit des EPGs sowie die Zuständigkeit der Lokalkammer Düs- seldorf im Hinblick auf die Beklagten zu 1. und zu 3. als anerkannt, R. 19.7 VerfO, nachdem nur die Beklagte zu 2. mit ihrem Einspruch lediglich die fehlende Zuständigkeit in Bezug auf sich selbst gerügt hat. B. Fachperson 67. Die Klägerin definiert die Fachperson als Hochschulingenieur, beispielsweise Maschinenbau- ingenieur, Anlagenbauingeneur oder Sanitärtechnikingenieur, mit mehreren Jahren praktischer Berufserfahrung auf dem Gebiet von Vakuum-Abwasser- und Sanitärsystemen, insbesondere hinsichtlich deren Konzeption, Integration und Betrieb in Schiffen, Gebäuden oder vergleichbaren technischen Anlagen. Die Fachperson betrachtet die beanspruchte Technik primär unter funktionalen und betriebstechnischen Gesichtspunkten und bewertet insbesondere das Zusammenwirken der Systemkomponenten innerhalb des Gesamtsys- tems. 69. Gegen diese Definition bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten keine Bedenken, so dass diese der Entscheidung zugrundegelegt werden kann. C. Begründetheit der Verletzungsklage 70. Die Verletzungsklage ist teilweise begründet. 71. Zwar machen die angegriffenen Auslassventile unmittelbar wortsinngemäß von der techni- schen Lehre des Streitpatents I Gebrauch. Jedoch hat es die Klägerin nicht vermocht, die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 2. hinreichend darzulegen. 72. In Bezug auf das angegriffene Vakuumpuffermittel liegen die Voraussetzungen einer mittel- baren Verletzung des Streitpatents II vor. Auch insoweit lässt sich jedoch eine Verletzung durch die Beklagte zu 2. nicht feststellen. I. Vorfrage: Anwendbares materielles Recht 73. Nach den durch die Lokalkammer Mannheim aufgestellten Grundsätzen (UPC CFI 162/2024, Entscheidung v. 11. März 2025, Leitsatz 4 c) sowie Rn. 105 f. – Hurom v. NUC) findet auch unter Berücksichtigung des in Art. 28 der Wiener Vertragskonvention verankerten Rückwirkungsverbots auf Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ be- gonnen haben und die nach dem 1. Juni 2023 fortgesetzt wurden, das materielle Recht, wie es im EPGÜ festgelegt ist, Anwendung. Demgegenüber unterliegen Handlungen, die vor dem 1. Juni 2023 abgeschlossen waren, dem jeweiligen nationalen Recht (UPC CFI 162/2024, Entscheidung v. 11. März 2025, Leitsatz 4 b) sowie Rn. 99 und 101 – Hurom v. NUC). 74. Bei der Beantwortung der Frage, ob Verletzungshandlungen in diesem Sinne „fortgesetzt“ sind, darf kein zu formalistischer Ansatz gewählt werden, der den Zielen des Abkommens zuwiderlaufen würde. Es bedarf einer normativen und damit wertenden Betrachtung. Von 22 einer fortgesetzten Handlung ist daher auszugehen, wenn der Verletzer sein rechtsverlet- zendes Verhalten fortsetzt, obwohl er es im Hinblick auf das Inkrafttreten des EPGÜ am 1. Juni 2023 hätte einstellen können. In diesem Fall behält allerdings jede Partei das Recht, sich auf Bestimmungen des nationalen Rechts zu berufen, die sich auf Handlungen vor dem 1. Juni 2023 beziehen und die für ihre Position im Vergleich zu den Bestimmungen des EPGÜ und der Verfahrensordnung günstiger sind (UPC CFI 162/2024, Entscheidung v. 11. März 2025, Leitsatz 5 sowie Rn. 105 f. – Hurom v. NUC; UPC CFI 50/2024, (LK Düsseldorf), Ent- scheidung v. 10. April 2025, Rn. 203 f. – YelloSphere v. Knaus Tabbert). 75. Ausgehend von diesen Grundsätzen findet das EPGÜ im vorliegenden Fall Anwendung. Zwar lässt sich das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung im vorgenannten Sinne entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein damit begründen, die Beklagten hätten weder eine Un- terlassungserklärung abgegeben noch auf sonstige Weise die Begehungsgefahr ausgeräumt. Allein durch die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung haben die Beklagten ihr rechts- verletzendes Verhalten nach Inkrafttreten des EPGÜ nicht fortgesetzt. Jedoch haben die Be- klagten in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, es habe auch nach dem 1. Juni 2023 noch einen Verkauf in Deutschland gegeben, wenn auch die Rechnung nicht von den Beklagten zu 1. ausgestellt worden sei. Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen war somit nicht mit dem Testkauf abgeschlossen, sondern wurde jedenfalls auch in einem Fall nach dem 1. Juni 2023 in Deutschland fortgesetzt, was es rechtfertigt, vorliegend von einer fortgesetzten Handlung im vorgenannten Sinne auszugehen. 76. Wollte man dies anders sehen und auf das nationale Recht abstellen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. 77. Findet nationales Recht Anwendung, ist es im Hinblick auf die Anwendung nationalen Rechts in erster Linie Sache der Partei, ihre rechtlichen Argumente zum nationalen Recht vorzubrin- gen. In diesem Zusammenhang kann eine Partei erwägen, entweder Argumente zum natio- nalen Recht durch ihre Vertreter vorzubringen und/oder diese Argumente durch das Gut- achten eines privaten Sachverständigen zu untermauern oder dem Gericht die Vorlage eines solchen privaten Sachverständigengutachtens vorzuschlagen, falls das Gericht dies für sinn- voll und geboten erachtet. Nur wenn die von den Parteien vorgelegten Rechtsgutachten zum nationalen Recht nicht übereinstimmen und das Gericht selbst nicht in der Lage ist, die Frage des nationalen Rechts angemessen zu beantworten, muss das Gericht prüfen, ob ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestellt werden muss, der von der betreffenden Partei vorgeschlagen wird (Lokalkammer Mannheim, UPC CFI 162/2024, Entscheidung v. 11. März 2025, Leitsatz 5 sowie Rn. 105 f. – Hurom v. NUC; Bopp/Kircher/Böttcher, Handbuch Euro- päischer Patentprozess, 3. Aufl., § 23 Rn. 175 ff.; Ahrens GRUR 2017, 323, 325, Haft/Lohr, GRUR-Patent 2023, 69, 71). 78. Davon ausgehend hat die Klägerin vorliegend mit Schriftsatz vom 13. Mai 2026 ausführlich zum deutschen, finnischen, französischen, italienischen und niederländischen Recht vorge- tragen und als Anlagen AR 37 bis AR 40 die aus ihrer Sicht maßgeblichen Normen vorgelegt. Eine Zurückweisung dieses Vorbringens nach R. 9.2 VerfO, wie von den Beklagten begehrt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin mit diesem Vorbringen auf die durch den Berichterstatter im Zwischenverfahren erteilten Hinweise reagiert hat (vgl. 23 R. 103.1 (a) VerfO). Davon ausgehend wäre es nunmehr an den Beklagten gewesen, hierauf zu erwidern und mögliche Abweichungen zwischen dem nationalen Recht der genannten Vertragsmitgliedsstaaten und dem EPGÜ herauszuarbeiten. Von dieser Möglichkeit haben die Beklagten jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. Streitpatent I 1. Gegenstand des Streitpatents I 79. Das Streitpatent I betrifft ein Ablassventil mit einer Belüftungseinrichtung für ein Vakuum- kanalisationssystem. 80. In Unterdruckkanalisationen, bei denen die Funktion des Abwassersammelbehälters und ins- besondere des Ablassventils pneumatisch, d.h. durch Luft bzw. Unterdruck gesteuert wird, ist die Unterdruckquelle in der Regel die Kanalrohrleitung. Der Unterdruck für den Steuer- mechanismus wird häufig an einer Stelle der Kanalrohrleitung entnommen, die in Fließrich- tung des Abwassers neben dem Ablassventil liegt. Wird das Ablassventil geöffnet, sinkt der Unterdruckpegel, da atmosphärische Luft in die Kanalrohrleitung eindringt (Abs. [0003]). 81. In diesem Zusammenhang funktioniert der Steuermechanismus wie ein Dreiwegeventil, wobei das Schließen des Auslassventils durch Belüftung desselben mittels des Steuermecha- nismus erfolgt. Folglich hängt die Schließgeschwindigkeit vom Strömungswiderstand der Be- lüftungsleitung ab. Derartige Vakuumanordnungen sind laut der Streitpatentbeschreibung beispielsweise aus der GB 2 149 534 A bekannt (Abs. [0004]). 82. Bisher bekannte vakuumgesteuerte Auslassventile weisen einen auffallend hohen Geräuschpegel auf, da der Luftstrom durch das Auslassventil bei geschlossenem Ventil stark gedrosselt wird. Beispiele für frühere Versuche, den Geräuschpegel zu senken, so führt die Streitpatentschrift weiter aus, finden sich in der US 6,128,789, in welcher das Ablassventil schneller geschlossen wird, sowie in der EP 0 436 357 sowie der EP 0 778 432, in denen Zusatzluft in die Abwasserleitung eingeleitet wird. Derartige Lösungen betrachtet das Streitpatent jedoch als nachteilig, da diese recht komplex sind und nur sehr begrenzte Ergebnisse liefern (Abs. [0005]). 83. Davon ausgehend bezeichnet es das Streitpatent I als Aufgabe der Erfindung, ein Abflussventil mit einer Belüftungseinrichtung bereitzustellen, dessen Geräuschpegel während eines Abfluss- oder Spülvorgangs verringert wird. Darüber hinaus liegt dem Streitpatent I nach der Streitpatentbeschreibung die Aufgabe zugrunde, ein Abflussventil bereitzustellen, das den Betrieb des Vakuumkanalysationssystems verbessert. 84. Zur Lösung dieser Aufgabe stellt die Patentanspruch 1 des Streitpatents I eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen unter Schutz: 24 1. Auslassventil 1.1 mit einem Lüftungsmittel 1.2 für ein Vakuumabwassersystem, umfassend 1.2.1 ein Abwasserbehältnis 1.2.2 Abwasserrohrleitungen 1.2.3 ein Vakuumerzeugungsmittel zum Erzeugen von Vakuum in den Ab- wasserrohrleitungen und 1.2.4 einen Steuermechanismus, 1.3 wobei das Auslassventil mit dem Lüftungsmittel zum Einrichten zwischen dem Abwasserbehältnis und den Abwasserrohrleitungen angeordnet ist, 1.4 wobei das Auslassventil durch den Steuermechanismus gesteuert ist, 1.5 dadurch gekennzeichnet, dass das Lüftungsmittel 1.5.1 zum Vorsehen von direkter Fluidverbindung mit dem Auslassventil vorgesehen ist und 1.5.2 in der Form eines Schnellentlüftungsventils ist und 1.5.3 eine Ventilplatte umfasst, 1.5.3.1 die zum Öffnen und Schließen an einem Ventilsitz im Aus- lassventil angeordnet ist, 1.5.3.2 die zum Zurückziehen vom Ventilsitz angeordnet ist, so- dass dem Auslassventil zum schnellen Schließen des Aus- lassventils nach einer Auslass- oder Spülsequenz direkt Luft durch den offenen Ventilsitz zugeführt wird, 1.5.3.3 die zum Schließen am Ventilsitz angeordnet ist, wenn das Auslassventil mit Vakuum versehen wird, das durch den Steuermechanismus zum Öffnen des Auslassventils für die Auslass- oder Spülsequenz zugeführt wird. 85. Patentanspruch 1 stellt mithin ein Auslassventil für ein Vakuumabwassersystem unter Schutz, welches seinerseits ein Abwasserbehältnis, Abwasserrohrleitungen, ein Vakuumer- zeugungsmittel zum Erzeugen von Vakuum in den Abwasserrohrleitungen und einen Steuer- mechanismus umfasst. Das in der Merkmalsgruppe 1.2. beschriebene Vakuumabwassersys- tem ist mithin kein Teil des beanspruchten Erzeugnisses. Vielmehr ist es ausreichend, aber 25 auch erforderlich, dass das beanspruchte Auslassventil in ein solches Vakuumabwassersys- tem integriert werden kann. 86. Das durch einen Steuermechanismus gesteuerte Auslassventil verfügt über ein Lüftungsmit- tel (Merkmale 1.1. und 1.3.), welches bei einem in das Vakuumabwassersystem eingebauten Auslassventil zwischen dem Abwasserbehältnis und den Abwasserrohrleitungen angeordnet ist (Merkmal 1.3.). 87. Den Kern der Erfindung bildet das in der Merkmalsgruppe 1.5. beschriebene Lüftungsmittel zum Vorsehen einer direkten Fluidverbindung mit dem Auslassventil. Das erfindungsgemäße Lüftungsmittel garantiert, dass, sobald die Verbindung zwischen Abwasserrohrleitungen und Auslassventil getrennt wurde, atmosphärische Luft in das Auslassventil strömt. Hierdurch wird der Unterdruck ohne Verzögerung ausgeglichen und damit das Schließen des Ventils verursacht, vgl. Abs. [0008]. Bei dem Ventil handelt es sich um ein Schnelllüftungsventil (Merkmal 1.5.2.). Erfindungsgemäß umfasst das Lüftungsmittel eine Ventilplatte, die zum Öffnen und Schließen an einem Ventilsitz am Auslassventil angeordnet ist (Merkmal 1.5.3.1.). 88. Die Funktionsweise dieser Ventilplatte beschreiben die Merkmale 1.5.3.2. und 1.5.3.3. nä- her: Zum einen soll die Ventilplatte zum Zurückziehen am Ventilsitz angeordnet sein, sodass dem Auslassventil zum schnellen Schließen nach einer Auslass- oder Spülsequenz direkt Luft durch den vorderen Ventilsitz zugeführt wird (Merkmal 1.5.3.2.). Zum anderen soll sie zum Schließen am Ventilsitz angeordnet sein, wenn das Auslassventil mit einem Vakuum verse- hen wird, das durch den Steuermechanismus zum Öffnen des Auslassventils für die Auslass- oder Spülsequenz zugeführt wird (Merkmal 1.5.3.3.). 2. Wortsinngemäße Verwirklichung aller Merkmale 89. Die angegriffene Ausführungsform I macht wortsinngemäß von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents Gebrauch. a. Merkmal 1. - Auslassventil 90. Wie die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen verdeutlichen, verfügt das angegriffene Auslassventil über ein Lüftungsmittel i.S.v. Merkmal 1.: 26 b. Merkmalgruppe 2. – Vakuumabwassersystem 91. Des Weiteren steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass sich aus der ISO-Norm 15749- 3 ergibt, dass sämtliche Vakuumtoilettensysteme über ein Vakuumabwassersystem, umfas- send ein Abwasserbehältnis (Merkmal 1.2.1.), Abwasserrohrleitungen (Merkmal 1.2.2.), ein Vakuumerzeugungsmittel zum Erzeugen von Vakuum in den Abwasserrohrleitungen (Merk- mal 1.2.3) sowie einen Steuermechanismus (Merkmal 1.2.4.) verfügen, wie die Klägerin dies anhand ihres Vakuumabwassersystems EVAC 910 und Optima illustriert hat: 27 92. Dabei herrscht in dem Abwasserrohr ein Vakuum, so dass das Abwasser aus der Toiletten- schüssel in das Abwasserrohr befördert werden kann (Merkmal 1.2.3.). c. Merkmal 1.3. – Anordnung des Auslassventils 93. Wie die Klägerin weiterhin unbestritten vorgetragen hat, ist das Auslassventil bei sämtlichen Systemen nach der ISO-Norm 15749-3 zwischen dem Abwasserbehältnis und den Abwasser- rohren angeordnet (Merkmal 1.3.), wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist: 28 d. Merkmal 1.4. – Steuerung des Auslassventils 94. Dass das Auslassventil, wie von Merkmal 1.4. gefordert, durch den Steuermechanismus ge- steuert wird, ergibt sich unstreitig bereits unmittelbar aus der ISO-Norm 15749-3. So stellt der Steuermechanismus bei den Vakuumabwassersystemen der Klägerin infolge der Bedie- nung des Spülknopfes eine direkte Verbindung zwischen dem Abwasserrohr und dem Aus- lassventil her, so dass dieses geöffnet wird. Anschließend wird diese Verbindung unterbro- chen, sodass das Ventil wieder geschlossen wird. e. Merkmale 1.5. und 1.5.1. - Lüftungsmittel 95. Darüber hinaus ist das Lüftungsmittel bei der angegriffenen Ausführungsform I auch zum Vorsehen von direkter Fluidverbindung mit dem Auslassventil vorgehen (Merkmale 1.5. und 1.5.1.). 96. Das Lüftungsmittel der angegriffenen Ausführungsform I umfasst eine rote Kappe mit einer Belüftungsdüse (12) sowie einen Anschluss für eine vierte Leitung (11): 97. Zudem weist das Lüftungsmittel einen von einer zylindrischen Wand umgebenen Ventilsitz (22) mit zwei Öffnungen (13, 14) auf. Hinzu kommt eine Ventilplatte (102), die das obere Ende des Ventilsitzes (22) und die Belüftungsöffnungen in der zylindrischen Wand ver- schließt. Zwischen der Ventilplatte (102) und der roten Kappe befindet sich eine kleine Sprungfeder. Unterhalb der Ventilplatte (102) ist ein Loch angeordnet, welches in das Innere des Auslassventils führt. 29 98. Die rote Kappe und die darunterliegende Ventilplatte bilden eine erweiterbare Kammer (101), die, wenn sie ausgedehnt ist, das Loch durch die heruntergedrückte Ventilplatte (102) im Ventilsitz (22) verschließt. Wenn in der dehnbaren Kammer durch Absaugen von Luft durch die vierte Leitung (11) ein Unterdruck erzeugt wird, bewegt sich die Ventilplatte (102) nach oben in Richtung der roten Kappe und öffnet so das Loch im Ventilsitz. Dadurch wird eine direkte Fluidverbindung der Umgebungsluft über die erste und zweite Öffnung (13, 14) des Lüftungsmittels sowie über das Loch im Ventilsitz (22) zum Inneren des Auslassventils hergestellt. f. Merkmal 1.5.2. - Schnellentlüftungsventil 99. Dass das Lüftungsmittel der angegriffenen Ausführungsform I die Voraussetzungen eines Schnellentlüftungsventils im Sinne des Streitpatents (vgl. Abs. [0007]) erfüllt, haben die Be- klagten zutreffender Weise ebenfalls nicht in Abrede gestellt (Merkmal 1.5.2). In der erwei- terbaren Kammer wird ein Vakuum erzeugt, indem die Luft durch die vierte Leitung (11) ab- gesaugt wird. Hierdurch strömt zusätzliche Luft direkt in das Auslassventil. Der Unterdruck im Auslassventil wird unmittelbar abgebaut, was ein effektives und schnelles Schließen des 30 Auslassventils bewirkt. g. Merkmalsgruppe 1.5.3. - Ventilplatte 100. Schließlich umfasst die angegriffene Ausführungsform I auch eine Ventilplatte, die sämtliche Anforderungen der Merkmalsgruppe 1.5.3. erfüllt. 102. Die Ventilplatte (102) ist zum Öffnen und Schließen am Ventilsitz (22) im Auslassventil ange- ordnet. In der Ausgangssituation wird die Ventilplatte (102) durch die Sprungfeder zwischen der Ventilplatte (102) und der roten Kappe in Richtung des Ventilsitzes (22) gedrückt. Der auf die Ventilplatte wirkende Druck wird von der Sprungfeder erzeugt, die zwischen der Ven- tilplatte und der roten Kappe komprimiert ist und in der roten Kappe von Befestigungshaken gehalten wird. Dadurch schließt sich die Ventilplatte (102) gegen den Ventilsitz (22) und ver- schließt die in das Auslassventil führende Öffnung im Ventilsitz (22) luftdicht: 103. Wenn in der erweiterbaren Kammer durch Absaugen von Luft über die vierte Leitung (11) ein Vakuum erzeugt wird, welches die Kraft der Sprungfeder übertrifft, wird die Sprungfeder zusammengedrückt und die Ventilplatte (102) bewegt sich nach oben in Richtung der roten Kappe und öffnet das Loch im Ventilsitz (22). Merkmal 1.5.3.1. ist erfüllt. 104. Bewegt sich die Ventilplatte nach oben und wird dadurch vom Ventilsitz im Sinne von Merk- mal 1.5.3.2. zurückgezogen, sobald in der erweiterbaren Kammer (101) ein Vakuum erzeugt wird, wird dadurch das Loch im Ventilsitz (22) geöffnet und dem Ausgangsventil durch den offenen Sitz direkt Luft zugeführt. Die zugeführte Luft gleicht das Vakuum im Auslassventil aus, das sich infolgedessen schnell schließt. 105. Darüber hinaus verschließt die Ventilplatte (102) den Ventilsitz (22) und damit die in das Auslassventil führende Öffnung auch dann, wenn das Auslassventil durch den Steuermecha- nismus mit Vakuum zur Öffnung des Auslassventils versorgt wird. Das zu diesem Zeitpunkt im Auslassventil erzeugte Vakuum ist aufgrund des luftdichten Verschlusses durch das Auf- sitzen der Ventilplatte (102) auf dem Ventilsitz (22) von der erweiterbaren Kammer isoliert. Da der Steuermechanismus der Vakuumtoilettensysteme EVAC 910 und Optima erst nach Durchführung der Spülsequenz eine Verbindung zwischen Auslassventil und Lüftungsmittel 31 herstellt, hat das Vakuum im Auslassventil, welches zur Öffnung des Auslassventils anliegt, keine Auswirkung auf den Verschluss der Öffnung des Ventilsitzes (22). Auch Merkmal 1.5.3.3. ist mithin erfüllt. 3. Benutzungshandlungen nach Art. 25(a) EPGÜ 106. Die Beklagte zu 1. hat die angegriffenen Auslassventile in der Bundesrepublik Deutschland und damit in einem Vertragsmitgliedsstaat, in welchem das Streitpatent in Kraft steht, in Verkehr gebracht und zu diesem Zwecke eingeführt. Sie hat damit eine Benutzungshandlung im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ begangen. Der Beklagte zu 3. ist über seine bloße Stellung als Geschäftsführer hinaus in das operative Geschäft der Beklagten zu 1. eingebunden. Er ist daher ebenfalls haftbar. Demgegenüber lässt sich eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. auf der Grundlage der vorgetragenen Tatsachen nicht feststellen. a. Testkauf 107. Unstreitig hat die Beklagte zu 1. die angegriffenen Ausführungsformen im Rahmen eines Testkaufs im August 2021 an die in Hamburg und damit in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Vacdrain GmbH auf deren Bestellung hin geliefert, von wo aus sie über die S.K. Marine Supplies GmbH an die Secotech GmbH geliefert wurden (vgl. Anlagen AR 12 und AR 14). Dass dieses Inverkehrbringen im Rahmen eines Testkaufs erfolgte, rechtfertigt nicht den Schluss, das Einführen und Inverkehrbringen sei mit Zustimmung der Klägerin erfolgt und damit nicht rechtswidrig. Es ist gerade der Sinn eines Testkaufs, mögliche Verletzungshand- lungen aufzuklären und Beweismittel für ein eventuell im weiteren Verlauf notwendiges Ver- letzungsverfahren zu sammeln. Ein Einverständnis mit dem Vertrieb der angegriffenen Aus- führungsformen ist damit nicht verbunden (UPC CFI 50/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 10. April 2025, Rz. 208 – Yellow Sphere v. Knaus Tabbert). 108. Soweit die Beklagten das Vorliegen einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 1. im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ mit der Begründung in Abrede stellen wollen, es habe sich bei der Liefe- rung von der Beklagten zu 1. an die Vacdrain GmbH um eine reine konzerninterne Verschie- bung ohne Außenwirkung und damit nicht um ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ gehandelt, lässt das Vorbringen der Beklagten eine solche Feststellung nicht zu. Würde die durch die Beklagten in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Rechtsprechung der deutschen Gerichte (Tilmann/Plassmann/Busche, Einheitspatent, Einheitliches Patent- gericht, Art. 25 Rz. 27 unter Verweis auf BGH GRUR 1969, 479, 480 – Colle de Collogne) auch beim Einheitlichen Patentgericht zur Anwendung kommen, wäre danach Grundvorausset- zung, dass es sich bei der in Rede stehenden Konzerngesellschaft und damit der Vacdrain GmbH der Sache nach lediglich um eine verselbstständigte Betriebsabteilung der Beklagten zu 1. handelt. Derartiges lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Die Frage der Über- tragbarkeit dieser Grundsätze bedarf daher vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. b. Keine Zustimmung der Klägerin 109. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Patentinhaberin in die Lieferung der angegriffenen Auslassventile an Dritte zugestimmt hätte, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls die Lieferung an 32 die Secotec GmbH über die Vacdrain GmbH und die S.K. Marine Supplies GmbH erfolgte da- mit, wie von Art. 25(a) EPGÜ verlangt, ohne Zustimmung des Patentinhabers. 110. Selbst wenn zwischen den Parteien, wie von den Beklagten behauptet und zu ihren Gunsten an dieser Stelle unterstellt, eine Lieferbeziehung bestanden hätte, im Rahmen derer die Be- klagte zu 1. als Zuliefererin der Klägerin bzw. der Virtus GmbH fungierte, lässt sich daraus keine Zustimmung der Klägerin in Lieferungen an Dritte ableiten. Die durch die Parteien dis- kutierte Frage des Vorliegens einer solchen Zustimmung ist damit nicht für das Vorliegen einer Patentverletzung per se, sondern lediglich im Hinblick auf mögliche Rechtsfolgen einer Solchen relevant. 4. Haftung des Beklagten zu 3. 111. Auch der Beklagte zu 3. haftet als Direktor und gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. 112. Zwar genügt es für eine solche Haftung nicht, auf die bloße gesellschaftsrechtliche Stellung des Beklagten zu 3. zu verweisen. Wie das Berufungsgericht bereits entschieden hat, macht seine bloße gesellschaftsrechtliche Stellung den Geschäftsführer noch nicht zum Mittäter o- der Gehilfen einer Patentverletzung der Gesellschaft. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt nur in Betracht, wenn die beanstandete Handlung des Geschäftsführers über seine berufstypischen Pflichten als Geschäftsführer hinausgeht. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem er das Unternehmen zweckgerichtet dazu benutzt, Patentverletzungen zu begehen. Derartiges ist aber auch dann der Fall, wenn der Geschäftsführer weiß, dass das Unterneh- men eine Patentverletzung begeht und – obwohl es ihm möglich und zumutbar ist – nicht tätig wird, um die Patentverletzung abzustellen (UPC CoA 534/2024, Entscheidung vom 3. Oktober 2025, Leitsatz 4 sowie Rn. 189 ff. – Belkin v. Philips). 113. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. nicht nur eine gesellschaftsrechtliche Rolle bei der Beklagten zu 1. innehat. Vielmehr hat er auch im Rahmen der in China durchgeführten Testkäufe jeweils die Rechnungen persönlich unterzeichnet. Auch wenn diese Testkäufe in China für sich genommen keine Verletzung des Streitpatents darstellen, zeigt dieses Verhalten gleichwohl, dass seine Stellung über diejenige eines typischen Geschäftsführers oder Direktors hinausgeht. Er war jedenfalls 2021 und da- mit auch im zeitlichen Umfeld des Testkaufs der Secotech GmbH als Direktor und Mehrheits- gesellschafter aktiv in das operative Geschäft und den Vertrieb der angegriffenen Ausfüh- rungsform durch die Beklagte zu 1. eingebunden. Dies rechtfertigt es, ihn als Mittäter der Patentverletzung durch die Beklagten zu 1. zu klassifizieren. 5. Keine Haftung der Beklagten zu 2. 114. Eine Haftung der Beklagten zu 2. lässt sich demgegenüber nicht feststellen. 115. Die Gründung der Beklagten zu 2. wurde am 24. April 2023 in das Handelsregister eingetra- gen. Sie existierte daher im Zeitpunkt des Testkaufs im August 2021 noch nicht. Für eigene 33 Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2. fehlt es an Anhaltspunkten. Deren Vorliegen be- hauptet auch die Klägerin nicht. 116. Dass es sich bei der Beklagten zu 2. juristisch um eine Rechtsnachfolgerin der Vacdrain GmbH handelt, behauptet auch die Klägerin nicht. Unstreitig sind die Beklagte zu 2. und die Vacdrain GmbH zwei eigenständige Gesellschaften mit unterschiedlichem Namen, unter- schiedlichen Geschäftsführern, unterschiedlichen Anschriften sowie einer unterschiedlichen Gesellschafterstruktur. Soweit die Klägerin versucht, gleichwohl ausgehend von dem bei der Vacdrain GmbH getätigten Testkauf eine Haftung der Beklagten zu 2. als faktische Rechts- nachfolgerin der Vacdrain GmbH herzuleiten, hat es die Klägerin, auch wenn dafür einige Indizien sprechen mögen, nicht vermocht, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, auf- grund derer sich eine solche Rechtsnachfolge mit der für eine Verurteilung notwendigen Si- cherheit feststellen ließe. 117. Dass sich allein aus der Verwendung der Buchstabenfolge „VD“ in der Firmierung der Beklag- ten zu 2. keine Rückschlüsse auf eine solche Nachfolge ziehen lassen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. 119. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin auf einen Auftritt der Beklagten zu 2. auf einer Branchenmesse, der SMM in Hamburg, verweist, rechtfertigt auch dieser weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau eine andere Bewertung. Zwar hat die Be- klagte zu 2. auf dieser Messe auch Waren der Beklagten zu 1. einschließlich einer Vakuum- toilette angeboten, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten, der Replik entnommenen Abbildung ersichtlich ist: 118. Ein solcher Messeauftritt vermag jedoch für sich genommen zunächst erst einmal nur zu be- gründen, dass es sich bei der Beklagten zu 2., im Einklang mit dem im Handelsregister ange- gebenen Unternehmenszweck („Im-, Export und Vertrieb von (…) Vakuumsystemen“, vgl. Anlage AR 6), um eine Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1. handelt, welche auch den Bereich Vakuumtoiletten abdeckt. Konkrete Anhaltspunkte darauf, dass die Beklagte zu 2. in den relevanten Vertragsmitgliedsstaaten auch die streitgegenständlichen Auslassventile o- der Vakuumpuffer anbieten oder vertreiben könnte, lassen sich daraus nicht ableiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es, wie hier, nach deren Gründung im Jahr 2023 zu keinerlei Ver- letzungshandlungen der Beklagten zu 2. gekommen ist. 34 119. Weitere konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich schließen ließe, dass die Beklagte zu 2., wie von der Klägerin behauptet, „als faktische Nachfolgerin der Vacdrain GmbH deren Verlet- zungshandlungen zu wiederholen droht“, hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. Die durch die Klägerin herangezogenen Indizien reichen weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau aus, um eine unmittelbar bevorstehende Patentverletzung durch die Beklagte zu 2. zu begründen. 120. Soweit die Klägerin darauf verweist, die Beklagte zu 2. befinde sich nicht nur teilweise, son- dern vollständig im Besitz des Beklagten zu 3., der auch 90%-iger Mehrheitsgesellschafter und CEO der Beklagten zu 1. sei, lässt sich aus dieser Überschneidung der Gesellschaf- terstruktur nicht ableiten, eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 2. stehe unmittelbar bevor. Vergleichbares gilt im Hinblick auf den Verweis auf die zeitliche Nähe der Gründung der Beklagten zu 2. zur Liquidation der Vacdrain GmbH. Dieser Befund gilt umso mehr, da die Beklagte zu 2. – wie bereits ausgeführt – im Zeitpunkt der einzigen konkret vorgetrage- nen Verletzungshandlung im Jahr 2021 noch nicht existierte und es seit Gründung der Be- klagten zu 2. im Jahr 2023 auch zu keinerlei Verletzungshandlungen durch diese gekommen ist. 121. Soweit die Klägerin stattdessen versucht, eine Haftung der Beklagten zu 2. unter dem Ge- sichtspunkt einer vermeintlichen Erstbegehungsgefahr zu begründen, führt auch dieser An- satz nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang wäre es an der Klägerin gewesen, konkrete Umstände aufzuzeigen, die darauf hindeuten, dass eine Rechtsverletzung durch die Beklagte zu 2. zwar noch nicht eingetreten ist, dass die Beklagte zu 2. als potentielle Rechtsverletzerin jedoch die Voraussetzungen dafür geschaffen hat und die Rechtsverletzung bei abgeschlos- senen Vorbereitungshandlungen nur noch eine Frage der Umsetzung ist (vgl. UPC CoA 446/2025, Anordnung v. 13. August 2025, Rn. 46 und 54 – Boehringer v. Zentiva; UPC CFI 166/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 6. September 2024, Leitsatz 2 – Novartis v. Celltrion). 122. Auch wenn die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage keinen Erfolg hat, ist die Klägerin nicht rechtlos gestellt. Zum einen ist sie mit der vorliegenden Entscheidung im Besitz eines Unterlassungstitels gegen die Beklagte zu 1. und damit gegen die Herstellerin der angegrif- fenen Ausführungsformen. Zum anderen sieht die Verfahrensordnung effektive Mittel vor, um der Klägerin für den Fall einer zukünftigen Verletzungshandlung schnell und effektiv zu einem solchen Titel auch gegen die Beklagte zu 2. zu verhelfen. III. Streitpatent II 1. Gegenstand des Streitpatents II 123. Das Streitpatent II stellt ein Vakuumabwassersystem unter Schutz. 124. Wie die Fachperson den einleitenden Bemerkungen in der Streitpatentschrift entnimmt, ist in Vakuumabwassersystemen, bei denen die Funktion des Abwassersammelbehälters durch 35 Unterdruck gesteuert wird, die Unterdruckquelle in der Regel die Kanalrohrleitung. Der Un- terdruck wird üblicherweise an einer Stelle der Kanalrohrleitung entnommen, die sich in Strömungsrichtung des Abwassers neben dem Auslassventil befindet. Wird das Auslassventil geöffnet, sinkt der Unterdruckpegel, da atmosphärische Luft in die Kanalrohrleitung ein- dringt. Infolgedessen kann das für den Steuermechanismus und zur Steuerung des Ablass- ventils verfügbare Vakuumniveau zu niedrig sein, um das Ablassventil ordnungsgemäß zu öffnen. Enthält das Vakuumkanalisationssystem zudem eine Spülanordnung mit einem va- kuumgesteuerten Wasserventil, kann das niedrige Vakuumniveau auch die Funktion des Wasserventils beeinträchtigen (Abs. [0002]). 125. Im Stand der Technik wurde zur Vermeidung dieses Problems eine Vakuumpuffervorrichtung in Form eines an die Abwasserleitung angeschlossenen Vakuumbehälters eingesetzt. Um ein ausreichendes zusätzliches Vakuumvolumen bereitstellen zu können, muss ein solcher Be- hälter jedoch relativ groß sein. Ein großer Behälter benötigt allerdings zusätzlichen Platz so- wie zusätzliche Rohrleitungen oder Schläuche. Darüber hinaus ist der Einbau eines solchen Behälters in einen Abwassersammelbehälter oder in dessen Verkleidung aufgrund seiner Größe mehr oder weniger unmöglich (Abs. [0004]). 126. Die EP 1 130 180 A2 offenbart ausweislich der Streitpatentbeschreibung als nächstliegender Stand der Technik ein Vakuumentwässerungssystem mit einer starren Kammer oder einem starren Behälter in der Vakuumleitung, wobei diese Kammer oder dieser Behälter eine grö- ßere Querschnittsfläche aufweist als die Vakuumleitung. Der Behälter vergrößert das Volu- men der Vakuumleitung und dient somit als Vakuumpuffer für das Entwässerungssystem (Abs. [0005]). 127. Ergänzend dazu wird in der WO 99/64778 ein dünnwandiger Hochdruck-Volumenausglei- cher für ein System mit einem unter Druck stehendem fließfähigen Material offenbart, wobei dieser Ausgleicher nicht mit einer Steuereinrichtung verbunden ist (Abs. [0006]). 128. Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Vakuumkanalisations- system zu schaffen, bei dem die vorgenannten Nachteile vermieden werden und das mit einem wirksamen Vakuumverstärker ausgestattet ist. Des Weiteren soll eine Vakuumpuffer- vorrichtung bereitgestellt werden, die den Betrieb des Vakuumkanalisationssystems verbes- sert (Abs. [0007]). 129. Zur Lösung dieser Aufgabe stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents II eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen unter Schutz: 1. Vakuumabwassersystem, umfassend 1.1. ein Abwasserbehältnis (1), 1.2. Abwasserverrohrung (3), die mithilfe eines Ablassventil (2) mit dem Abwas- serbehältnis verbunden ist, 36 1.3. ein Vakuumerzeugungsmittel (4) zum Erzeugen von Vakuum in der Abwas- serverrohrung, 1.4. ein Steuermechanismus (5) zum Steuern des Ablassventils, 1.5. ein Vakuumpuffermittel, dadurch gekennzeichnet, 1.5.1 dass es eine aktive Puffervorrichtung (10) umfasst, 1.5.2 dass die aktive Puffervorrichtung (10) in Fluidverbindung mit dem Steuermechanismus (5) und der Abwasserverrohrung (3) steht, 1.5.3 wobei der Begriff "aktiv" definiert, dass die Puffervorrichtung von einem ersten Modus in einen zweiten Modus wechselt, wodurch zusätzliches Vakuum zum Regeln des Ablassventils (2) vorgesehen ist, wenn das Ablassventil (2) im Gebrauch geöffnet wird. 130. Das unter Schutz gestellte Vakuumabwassersystem ist mithin durch ein Vakuumpuffermittel gekennzeichnet, dessen technische Gestaltung in der Merkmalsgruppe 1.5. näher beschrie- ben wird. Danach umfasst das Vakuumpuffermittel eine aktive Puffervorrichtung (Merkmal 1.5.), wobei der Begriff „aktiv“ definiert, dass die Puffervorrichtung von einem ersten Modus in einen zweiten Modus wechselt, wodurch zusätzliches Vakuum zum Regeln des Ablassven- tils vorgesehen ist, wenn das Ablassventil im Gebrauch geöffnet wird (Merkmal 1.5.3.). Da- mit das Vakuumpuffermittel seine ihm zugedachte Funktion erfüllen kann, steht die aktive Puffervorrichtung nach Merkmal 1.5.2. in Fluidverbindung zu einem Steuermechanismus. 131. Ohne dass die Erfindung auf eine solche Gestaltung beschränkt wäre, zeigt die nachfolgend eingeblendete Figur 2 ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel einer solchen aktiven Puffervor- richtung: 37 132. Die aktive Puffervorrichtung (10) besteht aus einem Gehäuse mit einem starren, becherför- migen Teil (101) und einer daran befestigten flexiblen Membran (103). Der starre becherför- mige Teil (101) ist mit einem umlaufenden Flansch (102) versehen, an dem die flexible Membran (103) durch eine Schnappverbindung befestigt ist. Innerhalb des Gehäuses befin- det sich eine Sprungfeder (104). Hierdurch erhält die aktive Puffervorrichtung (10) ein vari- ables Volumen, wobei die Sprungfeder (104) so angeordnet ist, dass die aktive Puffervorrich- tung (10) in einem ersten Modus mit zusammengedrückter Sprungfeder – den Figur 3 zeigt – ein nur geringes Volumen aufweist, welches in einen zweiten Modus mit weiter entspann- ter Sprungfeder (Fig. 2) erweitert werden kann. 133. Da die aktive Puffervorrichtung (10) erfindungsgemäß zwischen Steuermechanismus (5) und der Abwasserverrohrung (3) angebracht wird (vgl. Merkmal 1.5.2.), breitet sich das Vakuum aus der Abwasserverrohrung (3) auch in der aktiven Puffervorrichtung (10) aus. Die Kraft des Vakuums übersteigt dann die physikalische Kraft der Sprungfeder (104), so dass die Sprung- feder und damit die aktive Puffervorrichtung (10) bei geschlossenem Ablassventil (2) kom- primiert wird. Sie stellt dann ein nur geringes Volumen bereit (erster Modus, vgl. Merkmal 1.5.3.). 134. Sobald das Ablassventil (2) geöffnet wird, gelangt atmosphärische Luft in die Abwasserver- rohrung (3). Hierdurch wird das Vakuum-Level innerhalb der Abwasserverrohrung (3) schlag- artig herabgesetzt. Da das aktive Puffermittel (10) mit der Abwasserverrohrung (3) verbun- den ist, verringert sich auch das Vakuum-Level innerhalb des aktiven Puffermittels (10). Das Vakuum ist dann nicht mehr in der Lage, die Kraft der Sprungfeder (104) gänzlich zu über- steigen, sodass sich die Sprungfeder (104) ausdehnt und sich folglich das Volumen des akti- ven Puffermittels (10) vergrößert. Das aktive Puffermittel (10) wird somit von einem ersten in einen zweiten Zustand bzw. Modus versetzt, vgl. Abschnitte [0028] und [0029] sowie Figur 2 (Merkmal 1.5.3.). 135. Die Vergrößerung des Volumens des aktiven Puffermittels (10) führt gleichzeitig dazu, dass Luft aus der Abwasserverrohrung (3) abgesaugt wird, wodurch ein Abfall des Vakuum-Levels in der Abwasserverrohrung (3) verhindert wird. Damit gewährleistet das erfindungsgemäße Puffermittel (10), dass dauerhaft ausreichend Vakuum bereitgestellt werden kann, um das Ablassventil (2) zu öffnen. 136. Nachdem das Ablassventil (2) erneut geschlossen wurde, wird das ursprüngliche Vakuum innerhalb der Abwasserverrohrung (3) mit Hilfe des Vakuumerzeugungsmittels wiederher- gestellt, so dass das aktive Puffermittel (10) in seinen komprimierten Ausgangszustand zu- rückversetzt wird (vgl. Abs. [0032]). 2. Mittelbare Verletzung des Streitpatents II durch die angegriffene Ausführungsform II 137. Die angegriffenen Vakuumpuffer machen mittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch. 38 a. Grundsätze 138. Nach Art. 26(1) EPGÜ dürfen die Beklagten nicht ohne Zustimmung der Klägerin im Hoheits- gebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen das Streitpatent Wirkung entfaltet, anderen als zur Benutzung der geschützten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein we- sentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anbieten oder liefern, wenn sie wissen oder hätten wissen müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. b. Prüfung im Einzelfall aa. Objektive Voraussetzungen 139. Die objektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind vorliegend gege- ben. (1) Objektive Eignung 140. Die angegriffenen Vakuumpuffermittel sind objektiv dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents II verwendet zu werden. Sie sind so beschaffen, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit all ihren Merkma- len durch den Belieferten möglich ist. 141. Dies folgt schon daraus, dass die angegriffenen Vakuumpuffermittel sämtliche das Vakuum- puffermittel betreffenden Merkmale verwirklichen und diese, was die Beklagte nicht in Ab- rede gestellt hat, in ein patentgemäßes Vakuumabwassersystem eingesteckt werden kön- nen. 142. Dass die angegriffene Ausführungsform II sämtliche, das Vakuumpuffermittel betreffenden Merkmale verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. Merkmale 1.5., 1.5.1. und 1.5.3. – aktive Puffervorrichtung 143. Bei der angegriffenen Ausführungsform II handelt es sich um ein Vakuumpuffermittel (Merk- mal 1.5.), das eine aktive Puffervorrichtung umfasst (Merkmal 1.5.1.), wobei der Begriff „ak- tiv“ definiert, dass die Puffereinrichtung von einem ersten Modus in einen zweiten Modus wechselt, wodurch zusätzliches Vakuum zum Regeln des Ablassventils vorgesehen ist, wenn das Ablassventil im Gebrauch geöffnet wird (Merkmal 1.5.3.). 144. Die angegriffenen Vakuumpuffer bestehen aus drei Teilen, nämlich einem starren becher- förmigen Teil mit einem umlaufenden Flansch, einer flexiblen Membran, welche durch eine Schnappverbindung am Flansch des becherförmigen Teils befestigt wird, auf einer innerhalb dieser beiden Teile befindlichen Sprungfeder: 39 145. Dieser Aufbau ermöglicht, dass sich die Puffervorrichtung, wenn sie in dem EVAC Vakuum- toilettensystem installiert und damit einem Vakuum ausgesetzt wird, zusammenzieht, da die physikalisch wirkenden Kräfte des Vakuums den Druck der Sprungfeder übersteigen. Sie be- findet sich im erstem Modus: 146. Lässt das Vakuum in der Abwasserverrohrung aufgrund der Öffnung des Ablassventils nach, übersteigen die Druckkräfte der Sprungfeder die Kraft des Unterdrucks, sodass sich die Vor- richtung ausdehnt, wodurch sie zusätzliches Vakuum generiert. Sie befindet sich dann im zweiten Modus: 40 147. Damit ermöglicht die Puffervorrichtung der Beklagten eine durchgängige Gewährleistung ei- nes ausreichenden Vakuums, auch wenn das Auslassventil geöffnet wird. 148. Dass das angegriffene Vakuumpuffermittel je nach Einbausituation auch in Fluidverbindung mit dem Steuermechanismus und der Abwasserverrohung stehen kann (Merkmal 1.5.2.), ist unstreitig. Anspruchskombination ebenfalls verwirklicht 149. Auch wenn es sich dabei um keine zwingende objektive Voraussetzung der mittelbaren Pa- tentverletzung handelt (vgl. UPC CFI 779/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 16. April 2026, Rz. 109 – Brita v. Wessper), wird auch die streitgegenständliche Anspruchskombina- tion verwirklicht, wenn die angegriffenen Vakuumpuffermittel in das System Classic Toilet der Klägerin eingebaut werden. Dass der Vakuumpuffer dabei insbesondere auch, wie von Merkmal 1.5.2. gefordert, in Fluidverbindung mit der Abwasserverrohrung steht, lässt sich aus der nachfolgend eingeblendeten, S. 9 der Replik der Klägerin entnommenen Abbildung erkennen: 150. Ersichtlich mündet die Verbindungsleitung nicht in das Absperrventil, sondern in die Abwas- serverrohrung. Eine beabstandete Einmündung verlangt Merkmal 1.5.2. gerade nicht. Aus- reichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine Fluidverbindung mit dem Steuermecha- nismus und der Abwasserverrohrung. Deren Fehlen behauptet auch die Beklagte nicht. (2) Wesentliches Element der Erfindung 151. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich zudem um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung bezieht. 41 Grundsätze 152. Von einem solchen ist auszugehen, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedan- kens funktional zusammenzuwirken. Was in diesem Sinne zu den wesentlichen Elementen der Erfindung gehört, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten. Da der Pa- tentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfin- dung, und zwar unabhängig davon, ob sie im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs stehen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob sie den „Kern“ der Er- findung betreffen oder ob das wesentliche Element der Erfindung den Gegenstand des Pa- tentanspruchs vom Stand der Technik unterscheidet (UPC CoA 901/2025, Anordnung v. 27. März 2026, Rn. 167 – ONWARD v. Niche; UPC CFI 248/2024 (LK München), Entscheidung vom 22. August 2025, Rn. 228 – BRITA v. AQUASHIELD; UPC CFI 779/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 16. April 2026, Rn. 141 – BRITA v. Wessper). Prüfung im Einzelfall 153. Ausgehend von diesen Grundsätzen beziehen sich die angegriffenen Vakuumpuffermittel auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Vakuumpuffermittel sind selbst Bestandteil des erfindungsgemäßen Gegenstandes. Patentanspruch 1 des Streitpatents II schützt ein Vaku- umabwassersystem, welches unter anderem ein Vakuumpuffermittel umfasst, das gleich Ge- genstand mehrerer Merkmale des Patentanspruchs ist und den gesamten kennzeichnenden Teil bildet. Erfindungsgemäß ist das Vakuumpuffermittel (Merkmal 1.5.) dadurch gekenn- zeichnet, dass es eine aktive Puffervorrichtung umfasst (Merkmal 1.5.1.), wobei die aktive Puffervorrichtung in Fluidverbindung mit dem Steuermechanismus und der Abwasserver- rohrung steht (Merkmal 1.5.2.) und der Begriff „aktiv“ definiert, dass die Puffervorrichtung von einem ersten Modus in einen zweiten Modus wechselt, wodurch zusätzliches Vakuum zum Regeln des Ablassventils vorgesehen ist, wenn das Ablassventil im Gebrauch geöffnet wird (Merkmal 1.5.3.). (3) Doppelter territorialer Bezug 154. Wie der Testkauf der Klägerin im August 2021 zeigt, liefert die Beklagte zu 1. die angegriffe- nen Vakuumpuffer jedenfalls nach Deutschland. Auch wenn die Lieferung zunächst auch an die Vacdrain GmbH erfolgte, welche die betreffenden Vacuumpuffermittel sodann über ei- nen Zwischenhändler an die Secotech GmbH weiterveräußert hat, ist kein Anhaltspunkt da- für ersichtlich, dass die Lieferung durch die Beklagte zu 1. nicht zumindest auch zur Benut- zung der Erfindung im Hoheitsgebiet eines der Vertragsmitgliedsstaaten, in denen das Streit- patent II in Kraft steht, erfolgt ist (vgl. UPC CFI 513/2024 (Zentralkammer Mailand), Ent- scheidung v. 08.07.2025, Leitsatz 2 – Maschido v. Spiridonakis). Ein unmittelbarer Vertrieb an Endkunden ist für eine mittelbare Patentverletzung keine Bedingung (UPC CFI 779/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 16. April 2026, Rn. 145 – Brita v. Wessper). Der von Art. 26 EPGÜ geforderte doppelte territoriale Bezug ist somit gegeben. 42 bb) Subjektive Voraussetzungen 155. Der subjektive Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung liegt vor. 156. Die Verwendungsbestimmung gemäß Art. 26 EPGÜ kann mit Hilfe objektiver Umstände er- mittelt und angenommen werden, wenn objektive Umstände gegeben sind, die den hinrei- chend sicheren Schluss zulassen, dass das angebotene und gelieferte Mittel von dem Ange- botsempfänger oder dem Belieferten zur Benutzung der Erfindung verwendet werden soll (UPC CoA 898/2025, Anordnung v. 27. März 2026, Leitsatz 3 – ONWARD v. Niche). 157. Davon ausgehend ergeben sich sowohl die Verwendungsbestimmung seitens der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung durch die Beklagte zu 1. als auch die subjektive Kenntnis der Be- klagten zu 1. vorliegend daraus, dass die streitgegenständlichen Vakuumpuffermittel übli- cherweise in Vakuumabwassersysteme nach der ISO-Norm 15749-3 eingebaut werden. Zu- dem ist das Vakuumpuffermittel der Beklagten zu 1. unstreitig unter anderem mit dem Sys- tem „Evac Classic Toilet“ der Klägerin kompatibel. Dass die von ihr gelieferten Mittel vor die- sem Hintergrund dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung in den relevanten Vertragsmitgliedsstaaten verwendet zu werden, ist der Beklagten zu 1. daher be- wusst. cc) Keine Erschöpfung 158. Die von der Beklagten zu 1. Belieferten sind nicht zur Benutzung der durch Patentanspruch 1 des Streitpatents II geschützten Erfindung berechtigt. Insoweit ist insbesondere keine Er- schöpfung im Sinne von Art. 26 EPGÜ eingetreten. (1) Voraussetzungen der Erschöpfung 159. Nach Art. 29 EPGÜ erstrecken sich die durch das europäische Patent verliehenen Rechte nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist. 160. Das dem Patentinhaber aus dem Patent zustehende Recht ist bei Vorliegen dieser Voraus- setzungen folglich gemeinschaftsweit beschränkt. Der rechtmäßige Erwerber eines vom Pa- tentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachten Erzeugnisses ist befugt, die- ses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. 161. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses gehört auch die übliche Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, ein patentgemäßes Erzeugnis erneut herzustellen. Die ausschließliche Herstellungsbefugnis des Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines 43 Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses nicht erschöpft (UPC CFI 248/2024 (LK München), Entscheidung vom 22. August 2025, Rn. 234 – Brita v. Aquashield; UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf, Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 280 – M-A-S v. Altech; UPC CFI 779/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 16. April 2026, Rn. 153 – Brita v. Wessper). 162. Wird an oder in einem patentgeschützten Erzeugnis ein Teil ausgetauscht oder ersetzt, ist mithin zu prüfen, ob sich dieser Austausch oder das Ersetzen als ein zulässiges bestimmungs- gemäßes Gebrauchen darstellt oder ob es sich um eine unzulässige Neuherstellung des pa- tentgeschützten Erzeugnisses handelt. Maßgeblich hierfür ist, ob der Austausch oder das Er- setzen die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten Erzeugnisses wahren oder ob hierbei ein neues erfindungsgemäßes Erzeugnis geschaffen wird. Dies beurteilt sich anhand einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwä- gung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (UPC CFI 248/2024, Entscheidung vom 22. August 2025, Rn. 235 – Brita v. Aquashield; UPC CFI 316/2024, Ent- scheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 281 – M-A-S v. Altech; UPC CFI 779/2024 (LK Düssel- dorf), Entscheidung v. 16. April 2026, Rn. 154 – Brita v. Wessper). 163. Ein Gesichtspunkt im Rahmen dieser Abwägung ist, ob mit dem Austausch oder dem Erset- zen des in Rede stehenden Teils üblicherweise während der Lebensdauer des Erzeugnisses zu rechnen ist und der Verkehr bzw. die Abnehmer infolgedessen berechtigterweise erwar- ten, das erworbene Erzeugnis mittels des Austauschteils weiter gebrauchen bzw. mehrfach nutzen zu können. Ist dem so, ist regelmäßig von einer üblichen Erhaltungsmaßnahme und damit von einem zulässigen Gebrauchen des in Verkehr gebrachten patentgeschützten Er- zeugnisses auszugehen. Anders stellt es sich ausnahmsweise dar, wenn sich die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgetauschten Teil widerspiegeln. Dann werden durch den Austausch des Teils die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung erneut verwirklicht und die Identität des ursprünglich in Verkehr gebrachten Erzeugnisses ist aufgehoben (UPC CFI 248/2024, Entscheidung vom 22. August 2025, Rn. 236 – Brita v. Aquashield; UPC CFI 316/2024, Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 282 – M-A-S v. Altech; UPC CFI 779/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 16. April 2026, Rn. 155 – Brita v. Wessper). (2) Prüfung im Einzelfall 164. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der durch Patentanspruch 1 des Streitpatents II geschützten Erfindung nicht berechtigt. Der Aus- tausch des Vakuumpuffermittels stellt eine unberechtigte Nutzung der unter Schutz gestell- ten technischen Lehre dar. Mit dem Inverkehrbringen des Vakuumabwassersystems mit ei- nem Vakuumpuffermittel sind die Rechte der Klägerin aus dem Streitpatent II in Bezug auf die Einheit von Vakuumabwassersystem und Vakuumpuffermittel nicht erschöpft. Der Aus- tausch des Vakuumpuffermittels stellt patentrechtlich eine „Neuherstellung“ des erfin- dungsgemäßen Abwassersystems dar, da sich die technischen Wirkungen der Erfindung ge- rade in dem ausgetauschten Vakuumpuffermittel widerspiegeln. 44 164. Das durch Patentanspruch 1 des Streitpatents II unter Schutz gestellte Vakuumabwassersys- tem zeichnet sich gerade durch das Vorhandensein eines Vakuumpuffermittels aus, dessen technische Gestaltung im kennzeichnenden Teil des Anspruchs näher beschrieben wird. Die übrigen Komponenten des Vakuumabwassersystems in Gestalt eines Abwasserbehältnisses (Merkmal 1.1.), einer mit einem Ablassventil mit dem Abwasserbehältnis verbundenen Ab- wasserverrohrung (Merkmal 1.2), eines Vakuumerzeugungsmittels zum Erzeugen eines Va- kuums in der Abwasserverrohrung (Merkmal 1.3.) sowie eines Steuermechanismus zum Steuern des Ablassventils (Merkmal 1.4.) ergeben sich unstreitig bereits aus der ISO-Norm 15749-3 und sind bei sämtlichen Vakuumtoiletten verwirklicht. Selbst wenn es sich bei dem zumindest alle 10 Jahre auszutauschenden Vakuumpuffermittel um ein Verschleißteil han- deln sollte, was zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann, manifestiert sich die Er- findung gerade und ausschließlich in diesem Vakuumpuffermittel. Im Austausch dieses Teils verwirklicht sich somit der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut, wes- halb es sich bei einem solchen Austausch um eine Neuherstellung und keine bloße Erhal- tungsmaßnahme im Sinne der vorgenannten Grundsätze handelt. 165. Die mittelbare Benutzung der durch Patentanspruch 1 des Streitpatents II geschützten Lehre ist damit nicht wegen insoweit bestehender Erschöpfung der Patentrechte der Klägerin ge- rechtfertigt. Die durch den Einbau der angegriffenen, mittelbar patentverletzenden Vaku- umpuffermittel bewirkte Neuherstellung der geschützten Vorrichtung ist vielmehr vom Aus- schließlichkeitsrecht des Streitpatents II umfasst. 3. Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. 166. Bezüglich der Haftung der Beklagten zu 1. und 3. sowie der fehlenden Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. gelten die vorstehenden Ausführungen zum Streitpatent I in Bezug auf das Streitpatent II entsprechend. D. Rechtsfolgen 167. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen gilt Folgendes: I. Rechtsfolgen der unmittelbaren Patentverletzung des Streitpatents I 1. Unterlassung 168. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Umstände des Falles in Bezug auf die Beklagten zu 1. und zu 3. ein Recht auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung gem. Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 63(1) EPGÜ. a) Orientierung am Anspruchswortlaut 169. Dass die Klägerin ihren Unterlassungsantrag am Wortlaut der Patentansprüche orientiert hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 288 – M-A-S. v. Altech; UPC CFI 2/2023 (LK München), Entscheidung 45 v. 19. September 2023, S. 82 f. – Nanostring v. 10x Genomics zu Art. 62 Abs. 1 EPGÜ). b) Keine Zustimmung 170. Zugunsten der Beklagten unterstellt, die angegriffenen Auslassventile wäre zunächst mit Zu- stimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden, hat die Klägerin die Evac Germany GmbH jedenfalls unstreitig im Dezember 2021 angewiesen, keine Ersatzteile mehr für Evac- Produkte mehr von der Beklagten zu beziehen (vgl. Replik v. 22.12.2025, Rn. 2). Zumindest ab diesem Zeitpunkt fehlt es an einer solchen Zustimmung. Dies rechtfertigt eine Unterlas- sungsanordnung selbst dann, wenn es ab diesem Zeitpunkt zu keinen weiteren Benutzungs- handlungen der Beklagten kam. Eine solche Anordnung entspricht dem Interesse der Kläge- rin an der effektiven Durchsetzung ihres Schutzrechts. c) Keine Verjährung 171. Für die durch die Beklagten im Zusammenhang mit der durch die Klägerin begehrten Unter- lassungsanordnung angesprochenen Verjährung ist kein Raum. 172. Nach der die Verjährung regelnden und allein anwendbaren Vorschrift des Art. 72 EPGÜ (UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 303 – M-A-S. v. Altech) können unbeschadet von Art. 24 Abs. 2 und 3 EPGÜ Klagen im Zusammenhang mit allen Formen der finanziellen Entschädigung nicht später als fünf Jahre, nachdem der Antrag- steller von dem letzten Ereignis, das Veranlassung zur Klage bietet, Kenntnis erlangte oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, erhoben werden. 173. Von dieser Verjährungsfrist nicht erfasst ist somit die Unterlassung. Da der Unterlassungs- ausspruch in die Zukunft gerichtet ist, unterliegt eine Unterlassungsanordnung nicht der Ver- jährung (vgl. Koukounis/Hülsewig, Praxishandbuch Einheitspatentrecht, Kapitel 2, Rn. 337; Tilmann/Plassmann/Gundt/Tilmann, Art. 72 EPGÜ, Rn. 37 f.). Eines Rückgriffs auf das natio- nale Recht bedarf es insoweit nicht. Wird eine Patentverletzung festgestellt, kann das Ge- richt gemäß Art. 63 EPGÜ eine Fortsetzung der Verletzung untersagen. Steht das Streitpatent in Kraft, besteht im Regelfall auch bei länger zurückliegenden Verletzungshandlungen kein Anlass, von einer solchen Unterlassungsanordnung abzusehen. Auch wenn die relevante Verletzungshandlung bereits längere Zeit zurückliegt, sind die Beklagten nicht berechtigt, die angegriffene Ausführungsform in den relevanten Vertragsmitgliedsstaaten herzustellen, an- zubieten oder zu vertreiben. Ihnen entsteht durch die Unterlassungsanordnung kein Nachteil (vgl. vergleichbar zum Herstellen auch UPC CFI 712/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 5. Dezember 2025, Rn. 386 – Roche v. Menarini; UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf), Entschei- dung v. 10. Dezember 2025, Rn. 290 – M-A-S v. Altech). 2. Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach 174. Die Feststellung der Zuerkennung der Schadensersatzleistung dem Grunde nach ist auf der Grundlage von Art. 68(1) EPGÜ möglich. Die Voraussetzungen des Art. 68(1) EPGÜ sind ge- geben. Die Beklagten zu 1. und zu 3. hätten jedenfalls wissen müssen, dass sie durch ihre Handlungen das Streitpatent verletzen. 46 175. Es besteht kein Anlass, die Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 1. und zu 3. zeitlich oder inhaltlich zu beschränken. Weder ist Verjährung eingetreten noch lässt sich eine Zustimmung der Klägerin zum Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Be- klagten feststellen. a. Verjährung 176. Der beantragten Feststellung einer Schadenersatzpflicht seit dem 29. April 2015 steht nicht der Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 72 EPGÜ entgegen. 177. Den Lauf der Verjährungsfrist löst nach Art. 72 EPGÜ das letzte Ereignis aus, das Veranlas- sung zur Klage bietet. Als Ereignis in diesem Sinne kommen insbesondere patentverletzende Handlungen der Beklagten in Betracht. Von diesen Handlungen muss der Antragsteller – hier die Klägerin – nach Art. 72 EPGÜ Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise hätte erlan- gen müssen. Ohne das Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzung beginnt die Verjährungs- frist nicht zu laufen (UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 304 – M-A-S. v. Altech; UPC CFI 559/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 23. April 2026, Rn. 255 – Quantificare v. Canfield Scientific). 178. Vorliegend kommt ausgehend vom bisherigen Vorbringen der Parteien als Anknüpfungs- punkt einer solchen Kenntnis allein der Testkauf im August 2021 in Betracht. Demgegenüber lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten eine früher als fünf Jahre vor Klageerhebung begründete Kenntnis der Klägerin von patentverletzenden Handlungen der Beklagten nicht ausreichend entnehmen. 179. Eine Verjährung scheidet daher aus. b. Zustimmung 180. Das Recht der Klägerin auf Schadenersatz ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zu- stimmung zum Angebot und zum Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform zu beschrän- ken. 181. Art. 25(a) EPGÜ gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zu- stimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Umgekehrt und vereinfacht formuliert folgt daraus, dass ein Patentinhaber keine Rechte aus einem Patent herleiten kann, wenn er dessen Nutzung zugestimmt hat. 182. Eine solche Zustimmung lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. In Bezug auf Lieferun- gen an Dritte scheidet eine solche Zustimmung – wie bereits ausgeführt – von vornherein mangels Anhaltspunkten aus. Auch darüber hinausgehend lässt sich eine solche Zustimmung nicht feststellen. 183. Die Beklagten versuchen eine solche vermeintlich bestehende Zustimmung unter Verweis 47 auf einen seit 10 Jahren bestehenden geschäftlichen Kontakt zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin zu begründen. Tatsächlich bestand eine solche Geschäftsbeziehung jedoch nur zwischen der Virtus GmbH und der Beklagten zu 1. Auch wenn die Virtus GmbH im Jahr 2019 mit der Evac Germany GmbH verschmolzen wurde und die Evac Germany GmbH im Jahr 2019 durch die Beklagte zu 1. hergestellte Auslassventile bestellt hat (vgl. Anlage B 6), die mit Deckeln ausgestattet waren, die zuvor von der Virtus GmbH an die Beklagte zu 1. geliefert wurden, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres schließen, die Klägerin als Patentin- haberin habe der Nutzung des Streitpatents durch die Beklagte zu 1. zugestimmt. 184. Sowohl bei der Virtus GmbH als auch bei der Evac Germany GmbH handelt es sich um jeweils eigenständige Unternehmen. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der durch die Beklagten in Bezug genommenen Lieferung der Auslassventile an die Evac Germany GmbH nicht nur Kenntnis von der betreffenden Lieferung, sondern auch davon hatte, dass die Auslassventile von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, lässt sich jedenfalls anhand des Vorbringens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht feststellen. 185. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte zu 1. nicht aufzuzeigen vermocht. Dem in Bezug genommenen E-Mailverkehr (Anlagen B 7 und B 8) lässt sich allenfalls der Wille der Klägerin entnehmen, nach Übernahme der Virtus GmbH die Geschäftsbeziehung mit der Be- klagten zu 1. fortzusetzen oder sogar zu vertiefen. Nichts gesagt ist damit jedoch dazu, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin in diesem Zusammenhang auch in die Nutzung ihrer Patente eingewilligt hat und ob ihr die Nutzung derselben durch die Beklagte zu 1. in diesem Zeitpunkt bekannt war. 186. Soweit die Beklagten darauf verweisen, die Lieferverträge mit der Beklagten zu 1. hätten nach der Lebenserfahrung im Rahmen einer Due Diligence Prüfung auffallen müssen, kann dies zu ihren Gunsten unterstellt werden. Denn dies bedeutet noch nicht, dass damit der Klägerin auch die Nutzung ihrer Patente hätte auffallen müssen. Insbesondere lässt sich der- artiges auch nicht daraus ableiten, dass der General Manager für die Integration der Virtus GmbH zuvor direkt bei der Klägerin angestellt war. 3. Auskunftserteilung 187. Ferner hat die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 3. ein Recht auf Auskunft gem. Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 67 EPGÜ. Im Hinblick auf die begehrte Art und Weise der Auskunft bestehen keine Bedenken. 188. Die ab der Mitteilung nach R. 118.8 S. 1 VerfO laufende Frist war, wie es die Klägerin auch beantragt hat, hinsichtlich der Anordnung des Rückrufs, der Entfernung aus den Vertriebs- wegen und der Vernichtung bereits in die Entscheidung aufzunehmen (UPC CoA 534/2024, Entscheidung vom 3. Oktober 2025, Leitsatz 7 und Rn. 240 – Belkin v. Philips; UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 296 – M-A-S. v. Altech). Die von der Klägerin begehrte Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118 Abs. 8 S. 1 VerfO erscheint angemessen. 48 189. Im Hinblick auf die Frage der Verjährung gelten die vorstehenden Ausführungen entspre- chend. Zwar werden nach dem reinen Wortlaut von Art. 72 EPGÜ nur Klagen im Zusammen- hang mit der finanziellen Entschädigung erfasst. Darunter sind jedoch auch die Auskunftsan- sprüche zu fassen, soweit diese als Hilfsanspruch der Vorbereitung des Hauptsacheverfah- rens dienen. 190. Im Übrigen ist nach deutschem Recht (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 204 Nr. 1 BGB, 167 ZPO) ebenfalls keine Verjährung eingetreten. 191. Soweit es auf eine auf das finnischem, französischem, italienischen oder niederländischen Recht gestützte Verjährung ankommen sollte, wäre es zunächst an den Beklagten, zu den Voraussetzungen im Einzelnen vorzutragen. Dem sind sie nicht nachgekommen, so dass sich ein Verjährungseintritt auch insoweit nicht feststellen lässt. 4. Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung 192. Die Anordnung des Rückrufs aus den Vertriebswegen in Bezug auf die unmittelbar verletzen- den Erzeugnisse gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 3. rechtfertigt sich nach Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 64 Abs. 2(b), 4 EPGÜ. Die diesbezügliche Antragsfassung der Klägerin ist auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 193. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen kann gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 3. nach Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 64(2)(d), (4) EPGÜ angeordnet werden. Es handelt sich bei der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen ausweislich des Wortlauts des EPGÜ um eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinrei- chend bestimmter Maßnahmen hat sich hieran auszurichten (vgl. UPC CFI 7/2024 (LK Düs- seldorf), Entscheidung vom 3. Juli 2024, S. 30 – Kaldewei v. Bette; UPC CFI 16/2024 (LK Düs- seldorf), Entscheidung vom 14. Januar 2025, S. 36 f. – Ortovox v. Mammut; UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 293 – M-A-S. v. Altech). Die Antragsfassung der Klägerin trägt dem ausreichend Rechnung. 194. Die Anordnung der Vernichtung findet ihre Grundlage in Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 64(2)(e), (4) EPGÜ. 195. Weder die Anordnung des Rückrufs und der endgültigen Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen sind unverhältnismäßig i.S.d. Art. 64(4) EPGÜ. Die Darlegungs- und Beweis- last für die fehlende Verhältnismäßigkeit obliegt dem Verletzer (UPC CoA 534/2025 u.a., Entscheidung vom 3. Oktober 2025 – Belkin v. Philips; UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 295 – M-A-S. v. Altech). Die Beklagten haben sich jedoch weder auf eine Unverhältnismäßigkeit berufen noch Tatsachen vorgetragen, aus de- nen sich auf eine Solche schließen ließe. 196. Hinsichtlich der Angemessenheit der durch die Klägerin beantragten 30-Tagesfrist gilt das zur Auskunftserteilung Gesagte. Diese Frist erscheint auch in Bezug auf Rückruf, Entfernung 49 aus den Vertriebswegen und Vernichtung angemessen. 197. Eine zeitliche Beschränkung der dargestellten Ansprüche ergibt sich nicht aus Art. 72 EPGÜ. Dies gilt bereits deshalb, weil der für Verjährungsfragen allein anwendbare Art. 72 EPGÜ nur Klagen im Zusammenhang mit allen Formen der finanziellen Entschädigung nennt. Die in Art. 67 EPGÜ genannten Maßnahmen sind hiervon nicht umfasst (UPC CFI 316/2024 (LK Düssel- dorf), Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 290 – M-A-S v. Altech). 5. Vorläufiger Schadenersatz 198. Gemäß R. 119 VerfO kann das Gericht der obsiegenden Partei unter von ihm festgelegten Bedingungen vorläufigen Schadensersatz zuerkennen, der zumindest die vorläufigen Kosten des Schadensersatz- und Entschädigungsverfahrens auf Seiten der obsiegenden Partei abde- cken soll. Die Klägerin begehrt einen Betrag von 100.000,- EUR als vorläufigen Schadener- satz, hat diesen Betrag allerdings nicht näher begründet. 199. Auch wenn R. 119 VerfO die Möglichkeit eröffnet, vorläufigen Schadensersatz pauschaliert zuzusprechen, bedarf es für die Zuerkennung einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Vor diesem Hintergrund muss das Vorbringen des Klägers erkennen lassen, dass seine For- derung auf einer auf bestimmten Tatsachen basierenden plausiblen Schätzung beruht. 200. Dem wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, da vorliegend nur Verletzungshandlungen der Beklagten bis 2021 konkret im Raum stehen. 6. Androhung von Zwangsmitteln 201. Die beantragte Androhung von Zwangsgeldern begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. 202. Das angedrohte Zwangsgeld von mindestens 1.000,- EUR pro Erzeugnis (Unterlassung) bzw. von mindestens 500,- EUR pro Tag der Zuwiderhandlung gibt der Kammer die notwendige Flexibilität, um im Fall der Zuwiderhandlung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ein- schließlich des Verhaltens des Verletzers zu berücksichtigen und davon ausgehend gemäß Art. 82(4) S. 2 EPGÜ i.V.m. R. 354.4 VerfO ein angemessenes Zwangsgeld festsetzen zu kön- nen. Daher erscheint auch die Verhängung einer festen Summe als nicht sachgerecht und begegnet die gewählte Spanne – einschließlich des angegebenen Mindestbetrages – keinen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit. 203. Dass der durch die Klägerin verlangte Mindestbetrag zu hoch wäre, behaupten auch die Be- klagten nicht. 7. Verwirkung 204. Soweit die Beklagten darüber hinaus den zumindest aus dem deutschen Recht bekannten Einwand der Verwirkung erhoben haben, stellt sich bereits die grundsätzliche Frage, ob für einen solchen Einwand vor dem EPG überhaupt Raum besteht. Weder das EPGÜ noch die Verfahrensordnung enthalten hierzu eine Regelung. 50 205. Im deutschen Recht findet der Verwirkungseinwand seine Grundlage in § 242 BGB. Ob und ggf. in welchem Umfang diese Regelung und die auf dieser Grundlage entwickelten Einwände über die in Art. 24(1)(e) EPGÜ zu findende Verweisung auf das nationale Recht in EPG-Ver- fahren Anwendung finden, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (vgl. dazu: Bopp/Kircher/Lux, Handbuch Europäischer Patentprozess, 3. Aufl., § 13 Rn. 238). Je- denfalls liegen die Voraussetzungen einer solchen Verwirkung nicht vor. 206. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmo- ment) (vgl. BGH GRUR 2001, 323, 327 – Temperaturwächter). Dabei stehen das Zeit- und das Umstandsmoment in einer Wechselwirkung. Je länger der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto schutzwürdiger wird der Schuldner in seinem Vertrauen, der Gläubiger werde ihn nicht in Anspruch nehmen (Nieder, Die Patentverletzung im Einheitspatentsystem, Teil 4 Rn. 187). 207. Ist die Verjährungsfrist, wie hier, noch nicht abgelaufen, scheidet eine Verwirkung regelmä- ßig bereits aufgrund des fehlenden Zeitmoments aus (Tilmann/Plassmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, Art. 72 Rn. 75). Darüber hinaus fehlt es jedenfalls für Lieferungen an Dritte aber auch an einem Umstandsmoment. Umstände, aus denen die Beklagten nach Treu und Glauben schließen durften, die Klägerin würde ihre Rechte in Bezug auf Lieferungen an Dritte nicht wahrnehmen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein solcher Schluss nicht aus den Lieferungen an die Klägerin ziehen. II. Mittelbare Verletzung des Streitpatents II 1. Unterlassung 208. Hinsichtlich der mittelbaren Verletzung des Streitpatents II folgt das Recht der Klägerin auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung durch die Beklagten zu 1. und zu 3. aus Art. 26(1) EPGÜ i.V.m. Art. 63(1) EPGÜ. Dass der Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung durch Abnehmer der Beklagten hinreichend durch ein relatives Verbot, zum Beispiel auf- grund von Warnhinweisen, begegnet werden kann (vgl. UPC CFI 74/2024 (LK München), Anordnung vom 27. August 2024, S. 59 – Hand Held v. Scandit), ist nicht ersichtlich. 2. Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach 209. Die Feststellung der Zuerkennung der Schadensersatzleistung dem Grunde nach ist in Bezug auf die Beklagten zu 1. und zu 3. auch hier auf der Grundlage von Art. 68(1) EPGÜ möglich. Die Beklagte hätte jedenfalls wissen müssen, dass ihre Handlungen das Streitpatent II verlet- zen. 210. Hinsichtlich der Frage der Verjährung und der Zustimmung gelten die vorstehenden Ausfüh- rungen zum Streitpatent I entsprechend. 51 3. Auskunftserteilung 211. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. und 3. ein Recht auf Auskunft aus Art. 26 EPGÜ i.V.m. Art. 67 EPGÜ. 212. Auch insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Verjährung und zur Zustimmung entsprechend. 4. Rückruf, endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung 213. Die Anordnung des Rückrufs, der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen und der Vernichtung auch hinsichtlich der nur im Rahmen der mittelbaren Verletzung angegriffenen Einzelkomponenten kann hingegen nicht verlangt werden. Da Erzeugnisse, die nur dem Vor- wurf der mittelbaren Patentverletzung begründen, nicht „Gegenstand des Patents“ sind, fehlt es insoweit regelmäßig für die Anordnung eines Rückrufs sowie einer Entfernung aus den Vertriebswegen an Raum (UPC CFI 140/2023 (LK Mannheim), Entscheidung vom 22. November 2024, Rn. 184 – Panasonic v. OPPO; UPC CFI 16/2024 (LK Düsseldorf), Entschei- dung vom 14. Januar 2025, S. 37 – Ortovox v. Mammut). Für die Anordnung einer Vernich- tung gilt dies ebenfalls. 214. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Vakuumpuffermittel aus- schließlich in patentverletzender Weise genutzt werden können und vor diesem Hinter- grund, wie dargestellt, die Anordnung eines Schlechthinverbots gerechtfertigt ist. Ob die An- ordnung von Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung bei einer mittel- baren Patentverletzung ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn es an anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten für die betreffenden Mittel fehlt, kann offenbleiben. Jedenfalls sind insoweit – anders als bei der Frage des Schlechthinverbots – auch Vertriebsmöglichkeiten im patentfreien Ausland von Bedeutung. Dass solche Vertriebsmöglichkeiten nicht bestehen, hat die Klägerin nicht dargelegt (so auch UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 10. Dezember 2025, Rn. 314 – M-A-S. v. Altech) 5. Zwangsgeldandrohung 215. Dass und aus welchen Gründen das beantragte Zwangsgeld keinen Bedenken begegnet, wurde bereits im Rahmen der Erörterung der Rechtsfolgen der Verletzung des Streitpatents I ausgeführt. Die diesbezüglichen Ausführungen gelten an dieser Stelle entsprechend, wes- halb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug ge- nommen wird. 6. Verwirkung 216. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Verwirkung. 52 J. Kostengrundentscheidung 217. Gemäß Art. 69(2) EPGÜ i.V.m. R. 118.5 VerfO ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen. 218. Da die Klägerin mit einem Teil ihrer Verletzungsklage erfolglos geblieben ist, nämlich insbe- sondere im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten zu 2. begehrten Anordnungen sowie die begehrte Anordnung weitergehender Rechtsfolgen auch wegen der mittelbaren Patent- verletzung, ist es gerechtfertigt, ihr einen Teil der Kosten der Verletzungsklage (30 %) aufzu- erlegen und im Übrigen die Beklagte zur Kostentragung zu verpflichten. K. Sicherheitsleistung 219. Gemäß Art. 82(2) EPGÜ, R. 118.8 S. 2, R. 352.1 VerfO kann das Gericht jede Anordnung bzw. Maßnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, die es festzusetzen hat. Die Be- klagten haben jedoch keine Umstände vorgetragen, die hierfür Anlass geben könnten. L. Erstattungsobergrenze 246. Die Festsetzung der Obergrenze für erstattungsfähige Vertreterkosten beruht auf dem Beschluss des Verwaltungsausschusses über die Obergrenzen erstattungsfähiger Kosten vom 24. April 2023 (D - AC/10/24042023 D) i.V.m. dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 für die Richtlinien für die Bestimmung der Gerichtsgebühren und die Obergrenze für erstattungsfähige Kosten der obsiegenden Partei (D-AC/09/24042023 D). Ausgehend von einem Streitwert von 1.000.000,- EUR beträgt die Erstattungsobergrenze 112.000,- EUR. 247. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vereinbart, dass die erstattungsfähigen Kosten je nach Kostenentscheidung gemäß R. 118.5 VerfO bis zu einem Betrag von 83.500,- EUR wechselseitig in dem Sinne anerkannt werden, dass die Parteien auf ihr Recht verzichten, die Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenpositionen bis zu diesem Betrag anzufechten. 53 ENTSCHEIDUNG: I. Der Einspruch der Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen. II. Den Beklagten zu 1. und 3. wird aufgegeben, 1. es zu unterlassen, Auslassventile mit einem Lüftungsmittel für ein Vakuumabwassersystem, umfas- send ein Abwasserbehältnis (1), Abwasserrohrleitungen (3), ein Vakuumerzeu- gungsmittel (4) zum Erzeugen von Vakuum in den Abwasserrohrleitungen und einen Steuermechanismus (5), wobei das Auslassventil (2) mit dem Lüftungsmit- tel (10) zum Einrichten zwischen dem Abwasserbehältnis (1) und den Abwasser- rohrleitungen (3) angeordnet ist und durch den Steuermechanismus (5) gesteu- ert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Lüftungsmittel (10) zum Vorsehen von direkter Fluidverbindung mit dem Auslassventil (2) vorgesehen ist und in der Form eines Schnellentlüftungsventils ist und eine Ventilplatte (102) um-fasst, die zum Öffnen und Schließen an einem Ventilsitz (22) im Auslassventil (2) angeord- net ist, dass die Ventilplatte (102) zum Zurückziehen vom Ventilsitz (22) angeord- net ist, sodass dem Auslassventil (2) zum schnellen Schließen des Auslassventils (2) nach einer Auslass- oder Spülsequenz (B) direkt Luft durch den offenen Ven- tilsitz (22) zugeführt wird, und dass die Ventilplatte (102) zum Schließen am Ven- tilsitz (22) angeordnet ist, wenn das Auslassventil (2) mit Vakuum versehen wird, das durch den Steuermechanismus (5) zum Öffnen des Auslassventils (2) für die Auslass- oder Spülsequenz (B) zugeführt wird, (unabhängiger Anspruch 1 von EP 1 840 282 B1) in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien und/oder den Niederlanden anzu- bieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. es zu unterlassen, Vakuumpuffermittel, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vakuumpuffer- mittel eine aktive Puffervorrichtung (10) in Fluidverbindung mit dem Steuerme- chanismus (5) und der Abwasserverrohrung (3) umfassen, wobei der Begriff "ak- tiv" definiert, dass die Puffervorrichtung von einem ersten Modus in einen zwei- ten Modus wechselt, wodurch zusätzliches Vakuum zum Regeln des Ablassven- tils (2) vorgesehen ist, wenn das Ablassventil (2) im Gebrauch geöffnet wird, welche dazu geeignet sind für Vakuumabwassersysteme, umfassend ein Abwas- serbehältnis (1), Abwasserverrohrung (3), die mithilfe eines Ablassventil (2) mit dem Abwasserbehältnis verbunden sind, ein Vakuumerzeugungsmittel (4) zum Erzeugen von Vakuum in der Abwasserverrohrung, einen Steuermechanismus (5) zum Steuern des Ablassventils und ein Vakuumpuffermittel, verwendet zu wer- den, 54 Abnehmern in Deutschland und/oder Finnland anzubieten und/oder an solche zu liefern. (unabhängiger Anspruch 1 von EP 1 813 734 B1) III. Den Beklagten zu 1. und 3. wird weiter aufgegeben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagten – seit dem 29. April 2015 die in Ziffer II.1. und seit dem 9. No- vember 2016 die in Ziffer II.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar in Form einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach verletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung der nachfolgenden Informationen: a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse; b) die erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell- ten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse ge- zahlt wurden; c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der verlet- zenden Erzeugnisse beteiligten dritten Personen; d) die Anzahl und die Daten der angebotenen Erzeugnisse; e) die durchgeführte Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet; einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten; f) die Kosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (näm- lich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- und mittei- lungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 2. die unter Ziffer II.1. genannten verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen, in- dem sie – die Beklagten zu 1. und 3. – unter dem Hinweis, dass dieses Ge- richt festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 1 840 282 B1 für die unter Ziffer II.1. genannten verletzenden Erzeugnisse verlet- zen, wobei die Beklagten zu 1. und 3. den Dritten verbindlich zuzusagen haben, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfallenden Verpa- ckungs- und Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstatten und die Pro- dukte wieder entgegenzunehmen; 55 3. die unter Ziffer II.1. genannten verletzenden Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem sie – die Beklagten zu 1. und 3. – unter dem Hinweis, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 1 840 282 B1 für die unter Ziffer II.1. genannten ver- letzenden Erzeugnisse verletzen, Dritte, die gewerbliche Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, auffordern sämtliche Aufträge betreffend die un- ter Ziffer II.1. genannten Erzeugnisse zu stornieren; 4. alle Erzeugnisse nach Ziffer II.1., die sich unmittelbar oder mittelbar in ih- rem Besitz oder Eigentum befinden oder – auch nach Ablauf der o.g. Frist – noch in ihren Besitz oder Eigentum gelangen, auf Kosten der Beklagten zu vernichten. IV. Den Beklagten zu 1. und 3. wird aufgegeben, 1. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß Ziffer II. ein wiederholtes Zwangsgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR pro ver- letzendes Erzeugnis an das Gericht zu zahlen; 2. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß Ziffer III. ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens 500,00 EUR pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr für alle vergange- nen und zukünftigen Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten zu 1. und 3. zu 70 %. VIII. Der Streitwert der Klage wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. IX. Die Anordnungen zu Ziffern II.1., II.2., III.1., III.2., III.3. und III.4. sind erst voll- streckbar, nachdem die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der An- ordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt und, falls erforderlich, eine beglau- bigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitglied- staats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat, und nachdem der Beklagten die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung zugestellt wurde. 56 Düsseldorf am 22. Juni 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Aus technischen Gründen für den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard Für den Hilfskanzler INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG: Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 73(1) EPGÜ, R. 220.1(a), 224.1(a) VerfO). Informationen zur Vollstreckung (Art. 82 EPGÜ, Art. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO): Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. Diese Entscheidung wurde am 22. Juni 2026 in öffentlicher Sitzung verkündet. Vorsitzender Richter Thomas

Key Holdings

  • UPC Local Division Düsseldorf asserted international jurisdiction based on Art. 4 Brussels I-bis Regulation for a defendant domiciled in Germany, and for others who did not object, applying Art. 7(2) Brussels I-bis Regulation for all UPC countries where the patent is validated.
  • The UPCA was applied to infringement questions for acts continuing after June 1, 2023, with the Court finding both literal and indirect infringement.
  • Indirect infringement was found where an essential element (vacuum buffer) was sold in Germany for implementation of the invention in a UPCA country where the patent is in force, broadening the double territoriality rule compared to national laws (Art. 26 UPCA).
  • Art. 72 UPCA (statute of limitation) was interpreted as a pro-patentee provision, allowing damages from an earlier date (e.g., 2015) if the claimant's knowledge of infringement was recent (e.g., 2021 test purchase), and not preventing future injunctions even for old infringements.
  • The Court's refusal to order recall/destruction for the indirectly infringing essential element (vacuum buffer) under Art. 64 UPCA, based on it not being 'subject-matter of the patent,' was questioned by the commentator as a restrictive interpretation.

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