UPC_CFI_834/2025 – Ecovacs v Roborock
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
19 December 2025 (late published) Local Division Düsseldorf, Ecovacs v Roborock UPC_CFI_834/2025 Revocation of Inspection / seizure order Facts 1. Ecovacs obtains an ex parte inspection order for an exhibition in Berlin, stating that this is the only possibility to gather evidence of infringement. 2. Roborock asks for a revocation of the order. 3. Roborock argues that Ecovacs has incorrectly and not completely informed the Court. There was no urgency and no necessity for the order. 4. Roborock states that Evocacs could have easily bought the products via Amazon. The Court 1. According to the court, Roborock is right. The application for an ex parte order was not in conformity with R. 192.3 RoP because the Court has not been given the correct and complete information. 2. If the Court would have had the correct information, it would have not granted the order. 3. It is irrelevant if the Court would have partly granted the order if it would have had the right information. 4. The Court revokes the order with the exception that all the persons who carried out the order remain bound to the security obligation. Comment 1. An excellent decision! I hope it puts an end to unnecessary, invasive and disturbing ex parte inspection and seizure orders, especially during exhibitions. 2. In this case Ecovacs simply lied about the necessity to obtain evidence. The product could easily be obtained via Amazon. 3. Of course the representatives of Ecovacs did know that because they even mentioned this in the Statement of Claim in the main proceedings which they served at the exhibition booth of Ecovacs. 4. I do not understand why the Local Division, when confronted with these misleading statements, did not take action against the representatives on the basis of R. 291 RoP.
Full Decision Text
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_834/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 19. Dezember 2025 betreffend EP 3 808 512 B1 LEITSÄTZE: 1. 2. Der Vortrag für eine ex-parte Anordnung muss vollständig sein und darf das Gericht nicht in die Irre führen, R. 192.3 VerfO (Anschluss an UPC_CFI_407/2025, 408/2025, LK Brüssel, Anordnung v. 12. November 2025, Abs. 47). Sofern ein Verstoß gegen Regel 192.3 VerfO vorliegt, stellt sich im Regelfall nicht die Frage, ob die Anordnung noch in Teilen aufrechterhalten werden kann. Die Anordnung ist dann unrechtmäßig ergangen. Das Gericht ist bei ex-parte Anordnungen, die in aller Regel sehr eilig und daher zeitnah zur Antragsstellung zu entscheiden sind, zwingend und ausnahmslos auf wahrheitsgemäßen und vollständigen Vortrag der Antragstellerin angewiesen, weil er die alleinige Basis für die Entscheidungsfindung darstellt. SCHLAGWÖRTER: Inspektion; Beweissicherung; Beweissicherungsinteresse; Prüfung; Aufhebung; R. 192.3 VerfO HEADNOTES: 1. 2. The presentation of facts for an ex-parte order has to be complete and must not mislead the Court (R. 192.3 RoP, following UPC_CFI_407/2025 and UPC_CFI_408/2025 (LD Brussels), Order of 12 November 2025, para. 47). If there has been a breach of Rule 192.3 RoP, the question whether the order can still be upheld in part does not arise. In these cases, the order is deemed to has been issued unlawfully. In the case of ex-parte orders, which are usually very urgent and have to be decided shortly after the application has been filed, the Court must rely on the applicant’s truthful and complete submission as this is the sole basis for its order. KEYWORDS: Inspection; preservation of evidence; interest in preserving evidence; revokation; R. 192.3 RoP 1 ANTRAGSTELLERIN: Ecovacs Robotics Co., Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer Jian Hua Zhuang, No. 518 Songwei Road, Wusongjiang Industry Park, Guoxiang Street, Wuzhong District, Suzhou, 215104 Jiangsu, China vertreten durch: Rechtsanwälte Gerd Jaekel, Thomas Bouvet, Dr. Tobias Mandler, Colin Devinant, JONES DAY, Gewürzmühlstr. 11, 80538 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: tmandler@jonesday.com sowie: ANTRAGSGEGNERIN: Patentanwälte Andreas Holzwarth-Rochford, Dr. Otto Hertzberg, JONES DAY, Deutschland Roborock (HK) Limited, vertreten durch den CEO Richard Chang, Room 1303, 13/F., Tai Sang Bank Building, 130-132 Des Voeux Road Central, Central, Hong Kong, China vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Thure Schubert, Rechtsanwalt Christian-Leopold Zapp, Patentwalt Elard Schenck zu Schweinsberg, Patentanwalt Dr. Jochen Baumann, Rechtsanwälte VB Vossius & Brinkhof UPC Litigators, Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB, Siebertstr. 3, 81675 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: schubert@vossius.eu STREITPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. 3 808 512 B1 Spruchkörper/Kammer: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom als Berichterstatterin und den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: R. 197.3 und .4 VerfO – Antrag der Antragsgegnerin auf Prüfung einer Anordnung einer Besichtigung und Beweissicherung MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 10. Dezember 2025 2 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. 2. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Europäischen Patents 3 808 512 B1 (Anlage JD 1; nachfolgend Antragspatent), das am 6. Juni 2019 unter Inanspruchnahme der Priorität der chinesischen Patentanmeldung (CN 201810624053) vom 15. Juni 2018 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 25. September 2024. Das Antragspatent ist in Kraft. Der zunächst erklärte Opt-Out (App_49241/2024) wurde mit Antrag vom 16. Juli 2025 zurückgenommen Das Antragspatent trägt die Bezeichnung „Roboterlokalisierungsverfahren, Roboter und Speichermedium“. Seine Patentansprüche 1 und 9 sind wie folgt formuliert: „1. A method for localizing a robot (100) comprising: acquiring, by the robot (100), environment information of a current position; comparing, by the robot (100) the environment information of the current position with the environment map stored in the robot (100) to obtain a comparison result; when the comparison result does not meet a set comparison requirement, determining, by the robot (100) at least one passable boundary around the current position based on the environment information of the current position; and selecting a target boundary from the at least one passable boundary, and determining a second position according to the target boundary; wherein the passable boundary is a boundary free from obstacle blocking; moving (201) the robot (100) form the current position to the second position during a localizing process; acquiring (202) environment information of an environment in which the robot (100) moves during the movement; and comparing (203) the envrionment information with an environment map stored in the robot (100) to identify a pose of the robot (100) in the stored environment map, wherein the pose comprises a position and orientation of the robot (100).“ „9. A robot (100), comprising: a basic machine (101), wherein the basic machine (101) is provided with one or more sensors (104), one or more processors (102), and one or more memories (103) storing computer instructions; the one or more memories (103) are configured to store computer instructions and an environment map; the one or more processors (102) are configured to execute the computer instructions for: acquiring environment information of a current position; 3 comparing the environment information of the current position with the environment map stored in the robot (100) to obtain a comparison result; when the comparison result does not meet a set comparison requirement, determining at least one passable boundary around the current position based on the environment information of the current position of the robot (100); and selecting a target boundary from the at least one passable boundary, and determining a second position according to the target boundary; wherein the passable boundary is a boundary free from obstacle blocking; controlling the robot (100) to move from the current position to the second position during a localizing process; acquiring environment information of an environment in which the robot (100) moves during the movement by the one or more sensors (104); and comparing the environment information with the environment map stored in the one or more memories (103) to identify a pose of the robot (100) in the stored environment map, wherein the pose comprises a position and orientation of the robot (100).“ 3. 4. 5. 6. 7. Auf die weiteren Ansprüchen 2 bis 8 und 10 bis 17 wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin ist weltweit tätig. Sie hat eine Niederlassung in Hong Kong und ihren Hauptsitz in Peking. Zum Produktportfolio der Antragsgegnerin gehören Haushaltsreinigungsgeräte, unter anderem Roboterstaubsauger. Die Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin verfügt über weitere Tochtergesellschaften, die auf dem europäischen Markt tätig sind und ihre Produkte anbieten und vertreiben, unter anderem die Roborock Germany GmbH (Deutschland), die Roborock Technology Norway AS (Norwegen), die Roborock International B.V. (Niederlande) und die Roborock Poland Sp. z o.o. (Polen). Auf der deutschen Internetseite https://de.roborock.com/products werden die Saugroboter „Roborock Saros 10“ (Anlagen JD 7), „Roborock S8 Max V Ultra“ (Anlage JD 11) und „Roborock QV 35A“ (Anlage JD 13) beworben und angeboten, wobei diese im Hinblick auf die antragspatentgeschützte Technologie nach Auffassung der Antragstellerin identisch sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Die Antragsgegnerin hatte einen Stand auf der Internationalen Funkausstellung 2025 (nachfolgend: IFA 2025), die vom 5. September 2025 bis zum 9. Dezember 2025 in Berlin stattfand, angemeldet. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin am 2. September 2025 einen Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung auf einem Messestand der Antragsgegnerin gestellt. Kurz nach diesem Antrag hat die Antragstellerin zusätzlich eine Hauptsacheklage eingereicht, die auf der IFA 2025 zugestellt werden sollte. In diesem Zusammenhang hatte die Antragstellerin vorgetragen, sie stütze die parallele Hauptsacheklage auf die Beobachtungen anhand der von der Roborock Germany GmbH vertriebenen Ausführungsformen. Die deutsche Tochter beziehe die angegriffenen Ausführungsformen mit hoher Wahrscheinlich4 keit von der Antragsgegnerin. Nach dem damaligen Vortrag der Antragstellerin böte der Messeauftritt der Antragstellerin die alleinige Möglichkeit, festzustellen, ob die Antragsgegnerin das Antragspatent verletze. 8. 9. Die Lokalkammer Düsseldorf hat am 4. September 2025 eine Inspektions- und Sicherungsanordnung erlassen, in der sie die Besichtigung der streitgegenständlichen Roboterstaubsauger auf der Internationalen Funkausstellung (IFA) in Berlin angeordnet hat. Für den exakten Inhalt der Maßnahmen wird auf die Anordnung vom 4. September 2025 Bezug genommen. Die Lokalkammer Düsseldorf hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: „[…] Angesichts der geschilderten Umstände des Falles ist es möglich, dass die angegriffenen Ausführungsformen auf der IFA 2025 ausgestellt werden und diese von der technischen Lehre des Antragspatents Gebrauch machen. Die als Inhaberin des Antragspatents aktivlegitimierte Antragstellerin hat anhand einer Expertenerklärung (Anlage JD 10) und verschiedener Produktunterlagen (Anlagen JD 7 bis 8, Anlagen JD 11 bis 14) nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Antragspatents bei den angegriffenen Ausführungsformen ausgeht. […]“ „[…] Dass die angegriffene Ausführungsformen auf der Messe IFA 2025 möglichweise ausgestellt werden, hat die Antragstellerin anhand der Bewerbung ihrer angekündigten Keynote auf der Messe nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn hier pauschal von „wegweisenden Neuheiten, neuen Produktkategorien und echten Überraschungen“ gesprochen wird, ist es lebensnah, dass die Antragstellerin ihr aktuelles Produktportfolio ausstellt, welches die in Europa bereits angebotenen angegriffenen Ausführungsformen mitumfasst. Sei es, weil es sich bereits um die Neuheiten selbst handelt, sei es als Gegenüberstellung von bereits vorhandenen Saugrobotern, um den Unterschied zu etwaigen weiterentwickelten Produkten aufzuzeigen, die bislang noch nicht erhältlich sind. Schließlich kommt auch der von der Antragstellerin vorgetragene Grund in Betracht, um durch eine möglichst breite Präsentation sämtlicher Produkte Abnehmer für sich zu gewinnen. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsgegnerin höchstwahrscheinlich die Herstellerin ist, von der die deutsche Tochter die angegriffenen Ausführungsformen bezieht, bzw. sie die angegriffenen Ausführungsform auf der Messe selbst anbieten wird. Eine hinreichende Sicherheit für die Antragstellerin kann jedoch nur über die verbindliche Erklärung der Antragsgegnerin bzw. eine Untersuchung der angegriffenen Ausführungsformen erfolgen, wenn sie auf der Messe ausgestellt werden. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat sie keine andere Möglichkeit, die Hersteller- und Liefertätigkeit der Antragsgegnerin auf anderem Wege nachzuweisen, da die Antragsgegnerin von Hong Kong aus operiert. Die Messe IFA 2025 bietet der Antragstellerin daher aktuell Gelegenheit, Beweise zum Nachweis der vermuteten Verletzung des Antragspatents zu sammeln. […]“ 10. Gegen diese Anordnung wendet sich die Antragsgegnerin mit einem Antrag auf Prüfung. 5 Anträge der Parteien: 11. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beweissicherungsanordnung vom 4. September 2025 aufzuheben. 12. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag der Antragsgegnerin auf Prüfung der Anordnung auf Inspektion und Beweissicherung vom 4. September 2025 gem. Art.60 (6) EPGÜ i.Vm. R. 197.3 VerfO zurückzuweisen. Tatsächliche und rechtliche Streitpunkte: 13. Die Antragsgegnerin behauptet, die Antragstellerin habe dem Gericht in ihrem Antrag auf Inspektion und Beweissicherung den Sachverhalt unvollständig und unrichtig präsentiert. Tatsächlich sei der Antrag weder erforderlich noch dringlich gewesen. 14. Es sei unzutreffend, dass nach dem Ende der IFA 2025 die Beurteilung einer Patentverletzung nicht mehr möglich gewesen sei und die Antragsgegnerin nur im Rahmen der Messe auf dem europäischen Markt auftreten würde. Die Antragstellerin behaupte selbst in ihrer Hauptsacheklage, dass die Antragsgegnerin die angegriffenen Ausführungsformen über ihren Amazon-Webshop direkt an deutsche Kunden verkaufe. So hätten augenscheinlich Vertreter der Antragstellerin sogar ein Produkt dort erworben. Laut dem dortigen Screenshot weise die Antragsgegnerin als Verkäuferin des Produkts aus. Dieser Hinweis sei (anders als bei der Hauptsacheklage) in dem Beweissicherungsantrag nicht enthalten gewesen, sondern entfernt worden. 15. Ferner seien alle drei angegriffenen Produktserien auf Amazon Deutschland erhältlich und werden dort von der Antragsgegnerin unmittelbar verkauft. Die Saros 10-Serie und der QV35A seien seit März 2025 verfügbar, die S8-Serie seit ersten Quartal 2023. 16. Die Antragstellerin habe im August 2025 selbst das Produkt Saros 10 Black bei Saturn in Frankfurt gekauft. Es sei für die Antragstellerin einfacher und naheliegender gewesen, dieses Produkt über den genannten Amazon-Webshop direkt von der Antragsgegnerin zu kaufen und zu analysieren. Insofern sei der hiesige Antrag nicht erforderlich gewesen. 17. Da die Antragstellerin selbst die Antragsgegnerin als „Mastermind“ hinter den Aktivitäten der Unternehmensgruppe in der Antragsschrift charakterisiert habe, sei es offensichtlich, dass die zusätzliche Analyse der Produkte auf der Messe nicht erforderlich gewesen sei, sondern die Hauptsacheklage auf die Ergebnisse der in Deutschland gekauften Produkte hätte stützen können. 18. Da die Antragstellerin ausweislich der Hauptsacheklage Kenntnis von den Direktverkäufen der Antragsgegnerin über ihren Amazon Deutschland Webshop gehabt habe, sei die Anordnung der Beweissicherung weder verhältnismäßig noch dringlich gewesen. 19. Der nun behauptete Vortrag der Antragstellerin, die Besichtigung habe sich auf neuartige bzw. abgewandelte Produkte am Messestand gerichtet, sei vorgeschoben und eine reine 6 Schutzbehauptung. Es sei zudem vollkommen unüblich und unwahrscheinlich, dass ein neuartiges und verändertes Produkt unter Beibehaltung der ursprünglichen Produktbezeichnung auf einer Messe ausgestellt werde ohne auf die Neuentwicklung hinzuweisen. Hätte die Antragstellerin festgestellt, dass die am Markt unmittelbar von der Antragsgegnerin erworbenen Ausführungsformen von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, hätte die Entscheidung in der Hauptsacheklage dann auch kerngleiche Produkte auf einer Messe umfasst. Die Antragstellerin habe die Erforderlichkeit der Beweissicherung fingiert, indem sie die Tests nur an der von der deutschen Vertriebsgesellschaft erworbenen Ausführungsformen vorgenommen wurden. 20. Die beantragten Unterlagen habe die Antragstellerin nicht hinreichend spezifiziert, zumal es lebensfremd sei, an einem Messestand Unterlagen vorzufinden, die nicht auch bei einem Testkauf erlangt werden könnten. 21. Die Antragstellerin trägt vor, Gegenstand der Besichtigung sei die Sicherung von Beweisen in Bezug auf die auf ihrem Messestand angebotenen Ausführungsformen gewesen, da nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Antragsgegnerin die von ihr gezeigten Ausführungsformen aus einer anderen Quelle mit anderen technischen Eigenschaften oder einer anderen Software beziehe. 22. Die Antragstellerin behauptet nunmehr in diesem Zusammenhang, dass die Sichtung der auf der Messe gezeigten Modelle auch erforderlich gewesen sei, weil es sich um die neuesten Modelle handele. Diese könnten sich deutlich von den im Internet vertriebenen Produkten unterscheiden, die zwar denselben Produktnamen führen, aber ihrem Inhalt bzw. ihrer Software nach gänzlich unterschiedlich arbeiten könnten. Die im Internet vertriebenen Produkte könnten bereits veraltet sein, so dass ein Angriff gegenüber diesen aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung ins Leere liefe. Gerade aus diesem Grund sei eine Sicherung der auf der Messe gezeigten Modelle erforderlich. 23. Das Gericht habe die Prüfung der ausgestellten Ausführungsformen aus diesem Grund auch ausdrücklich von der verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin darüber abhängig gemacht, ob die von ihr auf dem Messestand ausgestellten Roboter die gleiche Technologie verwenden wie die durch die Roborock Germany vertriebenen Ausführungsformen. 24. Ferner seien gerade nicht frei verfügbare Unterlagen und Informationen, die typischerweise nur beim Hersteller bzw. dessen Niederlassung vorlägen, d.h. während der IFA am Messestand, der Antragsgegnerin Gegenstand der Anordnung. Diese Informationen könnten durch einen Testkauf nicht erworben werden. Ferner komme es gerade im Hinblick auf die potentielle Patentverletzung auf die softwareseitige Ausgestaltung an. 25. Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag mehrfach klargestellt, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte unter anderem in Deutschland über MediaMarkt, Saturn, Amazon oder Roborock Store vertreibe. Sie zitiert in diesem Zusammenhang Passagen auf S. 20, 38 und 46 ihrer Antragsschrift. Gegenstand der Beweissicherung und Inspektion seien die konkret auf der Messe ausgestellten und dort angebotenen Ausführungsformen. Es sei nicht zutreffend, dass die Antragstellerin das Gericht nicht darüber informiert habe, dass die Antragsgegnerin über Amazon direkt in Deutschland vertreibe. Außerdem habe die Antragstellerin erläutert, dass sie außerhalb der Messe keine Niederlassung in den Mitgliedstaaten vorhalte und aus diesem Grund nur während der Messe Zugang zu Informationen erhalten könne, die ansonsten 7 nicht an die Öffentlichkeit gelangen, wie Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne, Korrespondenz, Rechnungen, Lieferscheine, etc. Die Antragstellerin habe erklärt, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte auch in Deutschland vertreibe. Ihre Besichtigung sei jedoch konkret auf die am Messestand ausgestellten Ausführungsformen gerichtet. Deren Funktionalität habe durch eine mögliche Softwareumstellung nicht mehr mit den getesteten Ausführungsformen übereinstimmen müssen. 26. Die Antragstellerin habe nicht auf die Webshop-Bezeichnung Roborock Official EU besonders eingehen müssen. Die Beweissicherung sei gerade auf die auf der Messe ausgestellten Exemplare zum Zwecke der Sicherung verlässlicher Beweise in Bezug auf die hiermit begangenen Angebotshandlungen gerichtet gewesen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Namen des Webshops kein unbestreitbarer Nachweis auf die Antragsgegnerin, da Amazon selbst als Versender und Empfänger der Produkte auftrete. Die im Internet angebotenen Produkte müssten mit den auf der Messe gezeigten Produkten nicht übereinstimmen. 27. Zudem habe das Gericht den Inhalt der Hauptsacheklage zur Kenntnis genommen, weil es ausgeführt habe, dass die deutsche Tochter die angegriffenen Ausführungsformen mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Antragsgegnerin beziehe. 28. Ferner sei die Beweissicherung völlig störungsfrei verlaufen. 29. Die Anordnung sei erforderlich gewesen, um einen Anspruch wegen Patentverletzung aufzuklären und für seine Begehung Beweise zu sichern. Zudem sei ein Testkauf keine objektive gleichwertige Maßnahme gewesen, da damit kein Zugang zu den beantragten Unterlagen gewährt worden wäre. In jeder Angebotshandlung liege eine eigene, einer Beweissicherung zugängliche Patentverletzung. Indem die Antragsgegnerin auf der Messe keine verbindliche Erklärung abgegeben habe, habe sie die Notwendigkeit der Besichtigung selbst begründet. Da die Antragstellerin keine Niederlassung in den streitgegenständlichen Mitgliedstaaten unterhalte, sei die Dringlichkeit gegeben gewesen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 30. Der Prüfungsantrag ist zulässig und ist auch in der Sache erfolgreich. A. Zulässigkeit des Prüfungsantrages 31. Der Antrag auf Prüfung ist zulässig 32. Gemäß R. 197.3 VerfO ist der Antrag auf Prüfung der Anordnung zur Beweissicherung 30 Tage nach Vollziehung der Maßnahme zu stellen. Die Besichtigung erfolgte am 7. September 2025. Die Antragsgegnerin reichte den Prüfungsantrag am 1. Oktober 2025 bei Gericht und somit fristgemäß ein. B. Begründetheit des Prüfungsantrages 33. Der Prüfungsantrag hat in der Sache Erfolg. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin besteht Anlass, die Anordnung aufzuheben. Die Antragstellerin hat zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Erlass einer Anordnung ex-parte den zugrundliegenden Sachverhalt unvollständig und irreführend vorgetragen. Das Erschleichen einer ex-parte Anordnung auf8 grund eines unvollständig und missverständlich vorgetragenen Sachverhalts ist ausgeschlossen. Wäre der nunmehr zutage getretene, unstreitige Sachverhalt von Anfang an bekannt gewesen, hätte die Lokalkammer Düsseldorf die Anordnung nicht erlassen. Jedenfalls im streitgegenständlichen Fall bleibt daher für die Prüfung kein Raum, ob die Anordnung gegebenenfalls wenigstens teilweise aufrechterhalten werden kann. I. Prüfung 34. Das Prüfungsverfahren hat zum Gegenstand, die Anordnung auf etwaige (offensichtliche) Fehler des Gerichts bei Erlass der Anordnung überprüfen zu können. Die Lokalkammer Brüssel hat in ihrer Anordnung vom 12. November 2025 (UPC_CFI_407/2025, 408/2025) einen Prüfungskanon entwickelt, den die Lokalkammer Düsseldorf dem hiesigen Fall ebenfalls zugrunde legt. Danach sind vom Gericht vier Prüfungsschritte bei der Beurteilung des Antrags auf Beweissicherung/Einsichtnahme durchzuführen: 35. Als ersten Schritt sollte das Gericht prüfen, ob es die Beklagten anhört oder nicht, wobei die Voraussetzungen des Art. 60 (5) EPGÜ und die Regeln 194.1 und 194.2 VerfO zu beachten sind (vgl. UPC_CFI_407/2025, 408/2025, Anordnung v. 12. November 2025, Abs. 45 – 46). Insbesondere muss der Vortrag für eine ex-parte Anordnung vollständig sein und darf das Gericht nicht in die Irre führen, R. 192.3 VerfO (vgl. UPC_CFI_407/2025, 408/2025, Anordnung v. 12. November 2025, Abs. 47). 36. In einem zweiten Schritt erfolgt die materiell-rechtliche Prüfung des Gerichts, ob die Anordnung zu erlassen war, was eine Beurteilung erfordert, ob das Patent verletzt worden ist oder werden soll (UPC_CFI_407/2025, 408/2025, Anordnung v. 12. November 2025, Abs. 48-50). In einem dritten Schritt sollte das Gericht, wenn eine Anordnung zur Beweissicherung erlassen wird, beurteilen, ob die tatsächlichen Anträge den Zweck abdecken, für den der Antrag gestellt wurde, wobei erneut die Grundrechte der Parteien abzuwägen sind (UPC_CFI_407/2025, 408/2025, Anordnung v. 12. November 2025, Abs. 51). Im vierten Schritt kann das Gericht je nach den Umständen des Falles zusätzliche Bedingungen für die Vollstreckung der Anordnung zur Beweissicherung/zur Einsichtnahme anordnen. 37. Sofern ein Verstoß gegen Regel 192.3 VerfO vorliegt, stellt sich im Regelfall nicht die Frage, ob die Anordnung noch in Teilen aufrechterhalten werden kann. Die Anordnung ist unrechtmäßig ergangen. Das Gericht ist bei ex-parte Anordnungen, die in aller Regel sehr eilig und daher zeitnah zur Antragsstellung zu entscheiden sind, zwingend und ausnahmslos auf wahrheitsgemäßen und vollständigen Vortrag der Antragstellerin angewiesen, weil er die alleinige Basis für die Entscheidungsfindung darstellt. II. Streitgegenständlicher Fall 38. Im ersten Schritt ergibt die Prüfung der Voraussetzungen einer ex-parte Anordnung, dass die Antragstellerin ihre Pflicht missachtet hat, dem Gericht den Sachverhalt vollständig und richtig zu präsentieren (R. 192.3 VerfO). Vielmehr hat sie missverständlich und lückenhaft vorgetragen. 1. Vollständiger Sachverhalt 39. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Prüfungsantrag unbestritten vorgetragen, dass die Hauptsacheklage einen Auszug eines Angebots auf einem Amazon Webshop enthält, der die Antragsgegnerin selbst als Anbietende ausweist und in der Antragsschrift nicht enthalten war. 9 Die Antragsgegnerin verkauft die angegriffenen Ausführungsformen direkt an deutsche Kunden über den Amazon Webshop. In dem nachfolgend eingeblendeten Auszug, der aus der Hauptsacheklage stammt, ist der Verfahrensbevollmächtige unter der Lieferadresse genannt. 40. Mangels eines entsprechenden Hinweises in der Antragschrift war der Kammer dieser Umstand bis zum Prüfungsantrag völlig unbekannt. 41. Für die Darstellung des Sachverhalts i.S.d. Regel 192.3 VerfO kommt es maßgeblich darauf an, wie die Antragsschrift – und zwar nur diese, unabhängig vom Vorbringen in einer parallelen Hauptsacheklage – ex-ante zu verstehen war. Es ist weder notwendig noch geboten, dass das Gericht zu diesem Zeitpunkt den Inhalt der Hauptsacheklage zur Kenntnis nimmt. Der Inhalt der Klageschrift war dem Gericht jedenfalls im Detail nicht bekannt. 42. In der Antragsschrift war keine Rede davon, dass die Antragsgegnerin die angegriffenen Ausführungsformen selbst auf dem europäischen Markt anbietet und/oder vertreibt. Vielmehr hieß es in der Antragsschrift auf Seite 26, dass sich die Antragsgegnerin für die Logistik und den Vertrieb der mit ihr verbundenen Unternehmen bedient. So setzt die Antragsgegnerin etwa für die Beantwortung von Kundenanfragen aus Deutschland ihre 100%-ige Tochtergesellschaft Roborock Germany GmbH ein und vertreibt ihre Produkte über diese. Auf Seite 62 führte die Antragstellerin sodann aus, die Antragsgegnerin verfüge über keine Niederlassung in Europa, sondern operiere – soweit ersichtlich – aus Hong Kong. Der Messeauftritt biete damit allein die Möglichkeit, festzustellen, ob die Antragsgegnerin das Antragspatent verletzt. […] Die Antragstellerin habe daher keine andere Möglichkeit außerhalb der Messe Beweise darüber zu sichern, ob die von der Antragsgegnerin im Territorium der Mitgliedsstaaten angebotenen Produkte das Antragspatent verletzen. Dieser Vortrag findet sich ebenfalls in der Zusammenfassung des Sachverhalts in der Anordnung vom 4. September 2025 wieder, weil die Lokalkammer Düsseldorf diesen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. 43. Etwas Anderes lässt sich auch nicht den seitens der Antragstellerin nunmehr genannten weiteren Aussagen auf den Seiten 20, 38 und 46 der Antragsschrift entnehmen. Zwar findet sich dort der Hinweis, die betreffenden Produkte seien in mehr als 140 Ländern, darunter in Deutschland, erhältlich. Ein Vertrieb in Deutschland durch die Antragsgegnerin selbst lässt sich daraus indes nicht herleiten. Das Gleiche gilt für die Aussagen, der Roboter der Saros 10Serie werde auf der deutschen Webseite der Roborock-Gruppe angeboten, der Roborock QV 35A werde im „Roborock Store“ auf der deutschen Webseite angeboten und, dass der Besucher auf die Webseite von […] Amazon […] weitergeleitet werde, auf denen der Roboter angeboten wird. Diese Aussagen sind völlig allgemein gehalten und haben keinen konkreten Rückbezug auf die Antragsgegnerin. 10 44. Das Gericht hat sämtliche dieser Aussagen ausschließlich in dem Kontext des Vortrags verstanden, dass die Antragsgegnerin allein über die europäischen Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe in den streitgegenständlichen Mitgliedstaaten vertreibt und die Messe die alleinige Möglichkeit bietet, eine Benutzungshandlung unmittelbar durch die Antragsgegnerin selbst nachzuweisen. Dieses Verständnis lässt sich auch der oben dargestellten Begründung der Anordnung entnehmen. Sofern hier von einer Gegenüberstellung von bereits vorhandenen Saugrobotern die Rede ist, um den Unterschied zu etwaigen weiterentwickelten Produkten aufzuzeigen, die noch nicht erhältlich sind, handelt es sich um eine negative Abgrenzung: Die Besichtigung war darauf gerichtet, zu klären, ob die Antragsgegnerin die gleichen angegriffenen Ausführungsformen auf der Messe anbietet, wie sie von den europäischen Unternehmen ihrer Gruppe und insbesondere der Roborock Germany GmbH vertrieben werden. Dies wird auch aus der weiteren Begründung der Anordnung deutlich, in der das Gericht konkret darauf Bezug nimmt, dass mit der Besichtigung geklärt werden sollte, ob es sich bei den auf der Messe ausgestellten Produkten um die gleichen Produkte handelt, die über die deutsche Tochter bereits vertrieben wurden. 2. Hypothetische ex-ante Prüfung 45. Das Gericht hätte bei Kenntnis der genannten Umstände die Anordnung nicht erlassen. 46. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits Saugroboter hatte untersuchen lassen. Die technischen Details dieser Saugroboter lagen ihr mithin vor. Ausgehend von der Antragsschrift war die Besichtigung nicht darauf gerichtet, das Vorliegen eines (nicht ohne weiteres einsehbaren) technischen Merkmals zu klären. Es ging vielmehr darum, auf der Messe „Beweise darüber zu sichern, ob die von der Antragsgegnerin im Territorium der Mitgliedstaaten angebotenen Produkte das Antragspatent“ verletzen. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass dies nicht auch über einen Testkauf bei Amazon möglich gewesen wäre. So hat der Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung sogar bestätigt, dass er die angegriffene Ausführungsform, die Grundlage für den in der Hauptsacheklage gezeigten Amazon-Kauf gewesen ist, auch tatsächlich von der Antragsgegnerin erworben hat. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwurf, dass der Erwerb für den Nachweis anderer Patentverletzungen innerhalb des Portfolios der Antragstellerin dienen sollte. Auch ändert es am Beweiswert eines solchen Kauf nichts, dass die von der Antragsgegnerin selbst verkauften Saugroboter gegebenenfalls nicht von der Antragsgegnerin selbst, sondern von Amazon versandt werden. Somit hätte die Antragstellerin diese angegriffene Ausführungsform ebenso untersuchen können, um eine Benutzungshandlung der Antragsgegnerin selbst nachzuweisen. Hierbei handelt es sich um ein milderes Mittel als die Besichtigung, die einen Eingriff in die Rechte der Antragsgegnerin darstellt, und nicht erforderlich gewesen wäre. 47. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, das sich insbesondere dann eine Erforderlichkeit der Beweissicherung ergibt, wenn die festzustellende Handlung aufgrund ihrer Art und Reichweite in erheblichem Umfang in die kommerziellen Verwertungsrechte der Antragstellerin eingreift. Die Antragstellerin vermengt hier verschiedenen Dinge: Selbst wenn grundsätzlich jede Benutzungshandlung der Beweissicherung zugänglich ist, ist eine Beweissicherung dann nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin bereits über ausreichende Kenntnis und Tatsachen für eine solche Benutzungshandlung verfügt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EPG genügt eine Handlung, um die Vermutung für eine europaweite Verletzung zu begründen, die zu einer Unterlassungsanordnung führt. Ein Messeangebot ist für die Beurteilung der Beweissicherung nicht „besser“ als ein Angebot über einen Internethandel. Es ist nicht 11 Aufgabe des Besichtigungsverfahren, das „beste“ oder „sicherste“ Beweismittel neben bereits vorhandenen Beweismitteln, die einen Verletzungsvorwurf nachweisen, zu ermöglichen. 48. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Versuch der Antragstellerin, den Fokus im Prüfungsverfahren darauf zu legen, dass es sich bei dem Antragspatent um ein Softwarepatent handele, das man mittels eines Besichtigungsverfahrens untersuchen musste, weil man nur das Verhalten des Roboters sehen könne, aber keinen Einblick in die Software habe. Die Antragstellerin hatte selbst bei den im Vorfeld erworbenen angegriffenen Ausführungsformen keine Untersuchung der Software durchgeführt, weil es ihr für die Merkmalsverwirklichung darauf überhaupt nicht ankam. Die Antragstellerin hatte somit keinen technischen Sachverhalt präsentiert, der gezeigt hätte, dass ein Anspruchsmerkmal durch die Software der angegriffenen Ausführungsform nicht erfüllt sei. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint jetzt eher fraglich, ob sie parallel eine unschlüssige Klage eingereicht hat. 49. Ferner hätte die Kammer bei Kenntnis dieses Sachverhalts auch keine Anordnung gemäß Ziffer III. auf Vorlage der Dokumente erlassen, die eine Verletzungshandlung nachweisen könnnen. Dieser Teil der Anordnung ist ebenfalls ausschließlich im Kontext des Vortrags ergangen, Benutzungshandlungen unmittelbar durch die Antragsgegnerin selbst nachzuweisen. Ohne diesen Zusammenhang hätte es sich um eine reine Ausforschung gehandelt (sog. fishing expedition). 50. Soweit sich die Antragstellerin schließlich im Prüfungsverfahren darauf beruft, die Besichtigung habe (auch) dazu gedient, neue, von den bisher vertriebenen Produkten abweichende Ausführungsformen zu ermitteln, ist dies mitnichten vom Vorbringen in der Antragsschrift gedeckt. Der Vortrag der Antragstellerin, es könne sich bei den auf der Messe präsentierten Produkten um die neuesten Modelle mit anderer Software und gleichem Produktnamen handeln, ist erstmals im Prüfungsverfahren erfolgt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin hierfür ebenfalls keinen technischen Sachverhalt präsentiert hat, der einen solchen Verdacht trägt. Es hätte sich mithin bei einem solchen Ansinnen gleichfalls um eine sog. fishing expedition gehandelt, welche die Kammer nicht erlassen hätte. 3. Teilweise Aufrechterhaltung der Anordnung 51. Die Kammer sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass von der Regel abzuweichen, dass ein Verstoß gegen Regel 192.3 VerfO zur vollständigen Aufhebung der Anordnung führt. Der missverständliche und lückenhafte Sachvortrag betrifft den Kernpunkt des Sachverhalts, der Grundlage für die Anordnung war. Wie ausgeführt wäre die Entscheidung bei vollständigem Sachvortrag überhaupt nicht ergangen. Bei der streitgegenständlichen Kausalität bleibt kein Raum für eine teilweise Aufrechterhaltung. Die Aufhebung der Anordnung erfolgt daher mit ex-tunc-Wirkung mit Ausnahme der Vertraulichkeitsanordnungen (R. 197. 3 S. 4 VerfO). 12 13 ANORDNUNG: I. Die Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf vom 4. September 2025 wird aufgehoben mit Ausnahme sämtlicher Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsanordnungen inklusive der Zwangsgeldandrohung. II. Das Gericht verpflichtet die Personen, denen im Laufe dieses Verfahrens bereits vertrauliche Informationen zugänglich gemacht wurden, diese weiterhin vertraulich zu behandeln. III. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die bisher angefallenen Kosten der Inspektion und Beweissicherung einschließlich der Fertigung der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Düsseldorf, den 19. Dezember 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz für den Hilfskanzler
Key Holdings
- The Local Division Düsseldorf revoked an ex parte inspection order, finding that the applicant (Ecovacs) failed to provide correct and complete information to the Court, violating Rule 192.3 RoP.
- The Court determined there was no urgency or necessity for the ex parte order, as the product could have been easily obtained through other means (e.g., Amazon).
- The revocation included an exception that all persons who carried out the order remain bound by the security obligation.
- The commentator suggested that the Local Division should have considered taking action against the applicant's representatives under Rule 291 RoP for misleading statements.
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- Ex Parte Order
- Inspection
- Revocation