UPC_CFI_885/2025 – OTEC v Steros
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Costs Facts 1. On 22 September 2025, the Local Division granted an ex parte order for the seizure and inspection of evidence at the Hannover Messe, based on EP 2 983 846. 2. On 17 November 2025, the JR gave the claimant access to the expert’s description, stating that the order of 22 September 2025 would be revoked unless an infringement case had been started within the TRIPS term. 3. On 4 February 2026, the defendant filed a request to revoke the order of 22 September 2025, claiming damages because no case had been filed on the merits. The Court 1. The Court revokes the order of 22 September 2025 as no main proceedings had been started. 2. The Court accepts that the defendant can claim damages. However, the defendant did not specify the amount of damages, only requesting costs of EUR 11.390,00. As he should have requested these costs in cost proceedings, the Court dismissed the case for damages. Comment 1. In my opinion, this is an incorrect decision. A party is not obliged to request costs in cost proceedings, but can also claim them in the proceedings themselves. In such case, of course, he then has to specify and prove such costs – as was the case here. 2. R. 150 RoP states: “a cost decision may be the subject of separate proceedings”. This rule was discussed in the Drafting Committee, and it was agreed that it was not necessary to claim costs in separate proceedings, as sometimes it is rather simple to decide on costs, or the parties have already agreed on them. 3. This case is a good example of this: it was very easy to decide on costs, and it is impractical, not to mention unfair, that the defendant now has to start separate cost proceedings (incurring further non-reimbursable costs) in order to obtain their (modest) costs.
Full Decision Text
1 Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 885/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 4. Mai 2026 betreffend EP 2 983 864 B1 ANTRAGSTELLERIN: OTEC Präzisionsfinish GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut und Nico Gegenheimer und Soran Jota, Heinrich-Hertz-Straße 24, 75334 Straubenhardt Conweiler, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Klaus Haft, Rechtsanwalt Joscha Torweihe, Rechtsanwältin Antonia Wilhelm, HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf und Theatinerstr. 7 / Ein- gang Maffeigasse, 80333 München, Deutschland Europäischer Patentanwalt Steffen Lenz, Lichti Patentan- wälte Partnerschaft mbB, Bergwaldstraße 1, 76227 Karls- ruhe, Deutschland elektronische Zustelladresse: klaus.haft@hoyngrokh.com ANTRAGSGEGNERIN: STEROS GPA INNOVATIVE S.L., Calle Maracaibo 1, Nau 2, 08030, Barcelona, Spanien vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Peter Koch, PENFORCE, Gabelsberger- straße 9, 80333 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: peter.koch@penforce.eu ANTRAGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 983 864 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf 2 MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher und den rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Schober erlas- sen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 60(8) EPGÜ, 198.1, 199.2 VerfO – Antrag auf Aufhebung einer Anordnung der Inspektion und Beweissicherung ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: 1. Am 22. September 2025 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer beabsichtigten Haupt- sacheklage einen Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung auf dem Mes- sestand der Antragsgegnerin gestellt. 2. Die Lokalkammer Düsseldorf hat am 22. September 2025 ohne vorherige Anhörung der An- tragsgegnerin folgendes angeordnet: „I. Der Antragstellerin wird gestattet, eine sich in einem funktionsfähigen Zustand befindli- che „DLyte PRO500 Automated Cell“ am Messestand der Antragsgegnerin auf der EMO Messe Hannover 2025, die vom 22. September 2025 bis 26. September 2025 auf dem Messegelände, Hermes Allee, 30521 Hannover, Deutschland, stattfindet, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher zu inspizieren und dabei 1. die „DLyte PRO500 Automated Cell“ in Betrieb zu nehmen, wobei der Antragsgeg- nerin aufgegeben wird, etwa erforderliche Passwörter einzugeben; 2. zum Zwecke und für die Dauer der Messungen des Bewegungsablaufs und der Rotationsgeschwindigkeit des Werkstückhalters der „DLyte PRO500 Automated Cell“, ein Smartphone am Werkstückhalter zu befestigen; 3. geeignete Einstellungen an der „DLyte PRO500 Automated Cell“ vorzunehmen, um Verfälschungen des Messergebnisses zu vermeiden, insbesondere die Deakti- vierung der Vibrationseinheit des Behälters; 4. ein Programm an der „DLyte PRO500 Automated Cell“ auszuwählen und einzu- schalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt; 5. sofern von der „DLyte PRO500 Automated Cell“ vorgesehen, ein Programm selbst zu konfigurieren und einzuschalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt; 6. die Messung während des Betriebs der „DLyte PRO500 Automated Cell“ durchzu- führen; 7. den Messvorgang so häufig zu wiederholen, bis eine hinreichende Messung der Rotationsgeschwindigkeit und des Bewegungsablaufs des Werkstückshalters der „DLyte PRO500 Automated Cell“ erfolgte. II. Sollte eine Inspektion vor Ort gemäß Ziffer I. nicht möglich sein, wird der Antragstellerin gestattet, eine „DLyte PRO500 Automated Cell“ und alle technischen, werblichen und 3 kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die „DLyte PRO500 Auto- mated Cell“ während der EMO Messe Hannover 2025, die vom 22. September 2025 bis einschließlich 26. September 2025 auf dem Messegelände, Hermes Allee, 30521 Hanno- ver, Deutschland, stattfindet, durch einen Gerichtsvollzieher physisch zu beschlagnah- men und sodann durch einen Sachverständigen wie in Ziffer I. beschrieben inspizieren zu lassen. III. Der Sachverständige soll innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Abschluss der unter Ziffern I. und II. genannten Maßnahmen eine ausführliche Beschreibung der „DLyte PRO500 Automated Cell“ erstellen und der Kammer vorlegen, die eine detaillierte Be- schreibung der für eine Beurteilung einer Verletzung des Antragspatents relevanten Merkmale der „DLyte PRO500 Automated Cell“ enthält. IV. Die gemäß Ziffer III. gefertigte Beschreibung und alle anderen Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgeg- nerin verwendet werden. V. Als Person, welche die vorgenannten Maßnahmen ausführt, wird als Sachverständiger ernannt: Patentanwalt Stephan Freischem, Salierring 47-53, 50677 Köln. Dieser kann durch einen in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentanwalt ersetzt werden. VI. Zur Unterstützung des Sachverständigen wird als Hilfsperson des Sachverständigen der Gerichtsvollzieher Boxhorn bestellt. Für den Fall, dass dieser bei Durchführung der Inspektion und der Beweissicherungs- maßnahmen verhindert ist, kann er durch einen örtlich zuständigen, durch die Antrag- stellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher ersetzt werden. VII. Dem Sachverständigen sowie dem Gerichtsvollzieher wird im Interesse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Antragsgegnerin, die bei der Inspektion und Beweissi- cherung zutage treten könnten, aufgegeben, sowohl gegenüber der Antragstellerin per- sönlich als auch gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. VIII. Während der Vollziehung der vorliegenden Anordnung ist neben dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher die Anwesenheit folgender Vertreter der Antragstellerin ge- stattet: 1. Herr Rechtsanwalt Joscha Torweihe, EPG Vertreter und in dieser Sache benannter rechtlicher Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, oder ein anderer Rechtsanwalt der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, falls Herr Torweihe nicht verfügbar sein sollte; 2. Herr Patentanwalt Steffen Lenz, EPG Vertreter und in dieser Sache mitwirkender Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, Bergwaldstraße 1, 76227 Karls- ruhe, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, falls Herr Lenz nicht ver- fügbar sein sollte. 4 Vertretungsorgane, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung dieser Anordnung im Hinblick auf die Inspektion und Beweissicherung nicht anwesend sein. IX. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei der Durchführung der Maßnahmen zur In- spektion und Beweissicherung gemäß dieser Anordnung mitzuwirken und dem Gerichts- vollzieher und dem Sachverständigen auf deren Anforderung hin 1. diesen sowie den gemäß Ziffer VIII. anwesenheitsberechtigten Personen zu ge- statten, den Messestand der Antragsgegnerin auf der EMO Messe Hannover 2025, die vom 22. September 2025 bis einschließlich 26. September 2025 auf dem Messegelände, Hermes Allee, 30521 Hannover, Deutschland, stattfindet, zu be- treten, um die Inspektion und Beweissicherung gemäß dieser Anordnung durch- zuführen; 2. uneingeschränkten Zugang zur „DLyte PRO500 Automated Cell“ zu gewähren, ein- schließlich der Eingabe von Passwörtern; 3. Zugang zu einem Teil der „DLyte PRO500 Automated Cell“ zu gewähren; 4. die „DLyte PRO500 Automated Cell“ in Betrieb zu setzen und in verschiedene Be- triebszustände zu bringen und ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzuweisen, den Aufforderungen des Ge- richtsvollziehers oder des Sachverständigen nachzukommen. X. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Parteivertreter der Antragstellerin sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch ge- genüber der Antragstellerin geheim zu halten. Zudem dürfen die vorgenannten Personen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheit- lichen Patentgerichts keine Gelegenheit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Einblick in die „DLyte PRO500 Automated Cell“, die ggf. beschlagnahmten Unterlagen und Pro- dukte sowie die durch den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschreibung zu gewähren. XI. Die Antragsgegnerin soll aufgefordert werden, sich nach Vorlage der gemäß Ziffer III. zu fertigenden ausführlichen Beschreibung durch den mit der Durchführung dieser Anord- nung beauftragten Sachverständigen zu ihren etwaigen Geheimhaltungsinteressen zu äußern. Die oben genannten Vertreter der Antragstellerin, die bei der Inspektion und Beweissicherung anwesend sein durften, sind zu hören. Erst danach entscheidet das Ge- richt, ob und inwieweit die ausführliche Beschreibung der Antragstellerin persönlich zur Kenntnis gebracht werden und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstel- lerin aufgehoben wird. XII. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissicherung ein- schließlich der Fertigung der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Der Antragstellerin wird aufgegeben, vor Beginn der Inspektion dem Sachverständigen einen angemesse- nen, von diesem zu bestimmenden Kostenvorschuss zu zahlen, soweit dieser nicht auf einen solchen Kostenvorschuss verzichtet. 5 XIII. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. XIV. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der An- tragsgegnerin aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antragstelle- rin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Ziffer III. zu fertigende schrift- liche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung entschieden hat, keinen Zugang zu dieser Beschreibung zu ge- währen, eine Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben hat. XV. Diese Anordnung soll persönlich von einem der unter Ziffer VIII. genannten Vertreter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass dieser Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Antrag vor oder bei der Vollziehung dieser Anordnung stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren unverzüglich im Zeit- punkt der Vollziehung der Maßnahmen zugestellt werden. Die Zustellung dieser erfolgt durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit dem gemäß Ziffer VIII.1. an der Inspektion und Beweissicherung anwesenden rechtsanwaltli- chen Vertreter der Antragstellerin. XVI. Im Übrigen wird der Antrag auf Inspektion und Beweissicherung zurückgewiesen. 3. Die Anordnung wurde am 24. September 2025 auf dem Messestand der Antragsgegnerin auf dem Gelände der Hannover Messe, Halle 11, Stand E38 vollzogen. 4. Der durch die Lokalkammer Düsseldorf mit der Inspektion und Beweissicherung beauftragte Sachverständige hat die von ihm geforderte ausführliche Beschreibung am 8. Oktober 2025 erstellt. 5. Mit einer Verfahrensanordnung vom 30. Oktober 2025 hat der Berichterstatter die Antrags- gegnerin aufgefordert, bis zum 13. November 2025 etwaige Geheimhaltungsinteressen gel- tend zu machen. 6. Nachdem die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hat der Berichterstatter am 17. November 2025 die Freigabe der ungeschwärzten Fassung der durch den Sachverständigen gefertigten ausführlichen Beschreibung einschließlich der Anlagen an- geordnet und die unter Ziffer X. der Anordnung vom 22. September 2025 zu findende Ge- heimnisschutzanordnung im Hinblick auf die in der schriftlichen Beschreibung des Sachver- ständigen einschließlich der Anlagen enthaltenen Tatsachen im Verhältnis zur Antragstellerin aufgehoben. Zugleich hat der Berichterstatter die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung gemäß Ziffer XIV. der Anordnung vom 22. September 2025 auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben werden oder ander- weitig außer Kraft treten, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die zu fertigende schriftliche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde, eine Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben hat. 6 7. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026 hat die Antragsgegnerin einen „Antrag auf Aufhebung der Inspektions- und Beweissicherungspflicht, sowie Feststellung der Entschädigungspflicht“ eingereicht. ANTRÄGE DER ANTRAGSTELLERIN: 8. Die Antragsgegnerin beantragt: I. Die kraft Beschlusses des EPG (LK Düsseldorf) mit Az. UPC CFI 885/2025 erlassen am 22. September 2025 betreffend europäisches Patent -EP 2 983 864 B1- ange- ordneten Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden aufgeho- ben; II. hilfsweise (zu I.) für außer Kraft geklärt. III. Die Antragstellerin wird verpflichtet, (1) alle aufgrund der Durchführung der an- geordneten Maßnahmen erlangten Beweismittel – ungeachtet deren Form – an die Antragsgegnerin zurückzugeben, (2) etwaige Kopien hiervon zu vernichten, insbesondere a. den englischsprachigen Prospekt DLyte PRO500 "Precise metal surface fi- nishing for mass production"; b. den schriftlichen Bericht des Sachverständigen vom 8.10.2025 samt Anla- gen. IV. Die Antragstellerin wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin eine angemessene Entschädigung für aufgrund dieser Maßnahmen entstandenen Schaden in Höhe von EUR 11.390,00 zu zahlen. V. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 9. Die Antragstellerin ist dem Entschädigungs- sowie dem Rückgabe- und Vernichtungsbegeh- ren der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. April 2026 entgegengetreten. TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE: 10. Nach Auffassung der Antragstellerin löst die Aufhebung der angeordneten Maßnahmen zur Inspektion und Beweissicherung gemäß Art. 60(9) EPGÜ, R. 198.2, 199.2, 354.2 EPGVerfO i.V.m. Art. 7(4) DurchsetzungsRL (vgl. ErwG 22) eine Pflicht des Antragsstellers zur angemes- senen Entschädigung des Antragsgegners für den aufgrund dieser Maßnahmen entstande- nen Schaden aus. 11. Zur konkreten Bezifferung der Höhe der Entschädigung „könne“ ein gesondertes Verfahren (R. 125 VerfO) angestrengt werden. Gleichwohl stehe es im Ermessen des Gerichts, die ent- sprechenden Kosten sogleich festzusetzen. Aus Gründen der Prozessökonomie halte es die Antragsgegnerin für sinnvoll, über den Kostenantrag bereits jetzt zu entscheiden. 12. Davon ausgehend berechne die Antragsgegnerin ihre geltend gemachten Kosten wie folgt: 7 13. Nach Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin kein nach R. 198.2 VerfO bzw. Art. 60(9) EPGÜ ersatzfähiger Schaden entstanden. Die geltend gemachten Anwaltskosten würden keinen Schaden in diesem Sinne darstellen. Abgesehen davon sei der durch die An- tragstellerin geltend gemachte Betrag auch nicht nachvollziehbar. 14. Soweit die Antragsgegnerin die Rückgabe aller erlangten Beweismittel sowie die Vernichtung von Kopien verlange, sei dieser Antrag bereits deshalb unbegründet, weil es insoweit an ei- ner rechtlichen Grundlage fehle. Überdies habe die Antragstellerin ihr diesbezügliches Bege- hen auch nicht begründet. GRÜNDE DER ANORDNUNG: 15. Die Aufhebungsanordnung beruht auf Art. 60(8) EPGÜ, R. 198.1, R. 199.2 VerfO. 16. Nach Art. 60(8) EPGÜ stellt das Gericht sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist – die 31 Kalendertage oder 20 Arbeitstage nicht überschreitet, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt – bei dem Gericht eine Klage anstrengt, die zu einer Sachentschei- dung führt. 17. R. 198.1 VerfO, der gemäß R. 199.2 VerfO für die Anordnung einer Inspektion entsprechend gilt, konkretisiert dies dahin, dass eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des An- tragsgegners, unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen, aufgehoben oder auf an- dere Weise außer Kraft gesetzt wird, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – ab dem in der gerichtlichen Anordnung, unter angemessener Berücksichtigung des Datums, bis zu dem 8 der Bericht gemäß R. 196.4 VerfO vorliegen soll, festgelegten Datum das Hauptsacheverfah- ren in der Sache bei dem Gericht einleitet. 18. Die Voraussetzungen einer Aufhebung der Anordnung in Anwendung dieser Vorschriften lie- gen vor. 19. Nach Ziffer IVX. der Anordnung vom 22. September 2025 und Ziffer III. der Anordnung vom 17. November 2025 beginnt die in R. 198.1 VerfO genannte Frist mit der Offenlegung der ausführlichen Beschreibung zu laufen. Diese ist mit der Freigabeanordnung vom 17. Novem- ber 2025 erfolgt. 20. Die Frist von 31 Kalendertagen bzw. 20 Arbeitstagen ist damit am 18. Dezember 2026 abge- laufen, ohne dass die Antragstellerin eine Hauptsacheklage erhoben hätte. 21. Davon ausgehend war die Anordnung nach R. 198.1, 199.2 VerfO aufzuheben. Die Anord- nung der Rückgabe und Vernichtung bzw. der Löschung der ausführlichen Beschreibung so- wie des im Tenor genannten Prospekts dient der Folgenbeseitigung. Sie folgt im Wesentli- chen dem Antrag der Antragsgegnerin und findet ihre Grundlage ebenfalls in den vorgenann- ten Normen. 22. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Aufhebungsantrag zugleich die Zahlung einer ange- messenen Entschädigung verlangt, kann ein solches Begehren seine Grundlage in Art. 60(9) EPGÜ i.V.m. 198.2 VerfO finden. Danach kann das Gericht für den Fall der Aufhebung einer Anordnung zur Beweissicherung anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ange- messenen Ersatz für alle auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet. Aller- dings hat es die Antragstellerin versäumt, derartige Schäden konkret zu benennen. Soweit sie in diesem Zusammenhang stattdessen auf die ihr vermeintlich im Rahmen des Beweissi- cherungsverfahrens entstandenen Kosten verweist, handelt es sich dabei um Kosten, die im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach R. 151 ff. VerfO geltend zu machen sind, nicht aber um Schäden im vorgenannten Sinne. Die als Grundlage für ein solches Kostenfest- setzungsverfahren notwendige Kostengrundentscheidung hat die Kammer in entsprechen- der Anwendung von R. 118.6 VerfO mit der vorliegenden Entscheidung getroffen. ANORDNUNG: I. Die Anordnung der Inspektion und Beweissicherung vom 22. September 2025 wird aufgehoben. II. Der Antragstellerin und ihren rechts- und patentanwaltlichen Verfahrensbevollmäch- tigten wird aufgegeben, sämtliche aufgrund der Durchführung der angeordneten Maßnahmen erlangten Beweismittel – ungeachtet deren Form – an die Antragsgeg- nerin zurückzugeben und etwaige Kopien einschließlich sämtlicher, in ihrem Besitz befindlichen und im Rahmen der Beweissicherung und Inspektion erlangten Exemp- lare des englischsprachigen Prospekts „DLyte PRO500 Precise metal surface finishing for mass production" zu vernichten sowie sämtliche digitalen Kopien der genannten ausführlichen Beschreibung unwiederbringlich zu löschen. III. Die Kosten des Verfahrens zur Beweissicherung und Inspektion trägt die Antragstel- lerin. IV. Im Übrigen wird der Aufhebungsantrag zurückgewiesen. 9 Erlassen am 4. Mai 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schober für den Hilfskanzler
Key Holdings
- An ex parte order for seizure of evidence can be revoked if no main infringement proceedings are initiated.
- A defendant can claim damages for an improperly granted ex parte order, but must specify the amount.
- The Court dismissed a claim for costs (as damages) because it deemed they should be requested in separate cost proceedings.
- Rule 150 RoP allows for separate cost proceedings but does not mandate them, implying costs can be decided within the main proceedings.
- It is considered impractical and unfair to force a party to initiate separate cost proceedings for easily quantifiable costs.
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- Costs
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