UPC_CFI_995/2025 – Otec v Steros

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Facts 1. On 22 September 2025, Otec applied for an order for inspection and evidentiary seizure during an exhibition at the booth of Steros. 2. No opposition had been filed with respect to the patent of Otec, but in a case with respect to a different machine of Steros, Steros had filed a revocation claim. 3. On its website, Steros offers DLyte machines of the PRO500-Serie, PRO500 Carbide and PRO500 Hybrid. 4. At the exhibition in Hannover, Steros shows a DLyte PRO500 Automated Cell. 5. After an evidentiary seizure during an exhibition in Cologne with respect to the DLyte Compact machine, Otec has started proceedings on 12 June 2025. 6. Otec states that it could not inspect the PRO500 machines at the exhibition in Cologne because the products were not exhibited. Otec further states an anonymous test purchase of a PRO500 machine (of over €100.000) is impossible. The Court 1. The Court held that it is not necessary for Otec to provide further details on the counterclaim for invalidity, because there is no clear reason to doubt the validity of the patent (as would e.g. be the case in the event of a negative decision about its validity). 2. The matter is urgent. 3. An ex parte order is justified because of the danger that Steros would remove the machine from the exhibition. 4. Court grants the order for inspection and evidentiary seizure. Comment 1. This seems in view of the circumstances a logical decision as it is clear that it is practically impossible to get the evidence in a different way. 2. The judge did not look at the counterclaim for invalidity and Otec did not comment on it, relying on the decision of the Court of Appeal of 15 July 2025 in Maguin v Tiru (UPC_CoA_327/2025). 3. In that decision, the Court of Appeal provided clear guidelines for ex parte inspection and evidentiary seizure orders which every representative should read before formulating such order. 4. In that decision (which was clearly followed by the judge granting the present order) the Court of Appeal holds that validity does not play a role “unless the presumption of validity can clearly be called into question”. As an example, the Court of Appeal refers to a decision of the EPO or the UPC with respect to the same patent. 5. In this case, apparently (even after the seizure in Cologne) Steros had not filed a protective letter. However, that would probably not have made much difference without a prima facie knock-out invalidity or non-infringement argument.

Full Decision Text

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_885/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 22. September 2025 betreffend EP 2 983 864 B1 ANTRAGSTELLERIN: OTEC Präzisionsfinish GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut und Nico Gegenheimer und Soran Jota, Heinrich-Hertz-Straße 24, 75334 Straubenhardt Conweiler, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Klaus Haft, Rechtsanwalt Joscha Torweihe, Rechtsanwältin Antonia Wilhelm, HOYNG ROKH MONEGIER, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf und Theatinerstr. 7 / Ein- gang Maffeigasse, 80333 München, Deutschland Europäischer Patentanwalt Steffen Lenz, Lichti Patentan- wälte Partnerschaft mbB, Bergwaldstraße 1, 76227 Karls- ruhe, Deutschland elektronische Zustelladresse: klaus.haft@hoyngrokh.com ANTRAGSGEGNERIN: STEROS GPA INNOVATIVE S.L., Calle Maracaibo 1, Nau 2, 08030, Barcelona, Spanien Messeanschrift: Messestand: Halle 11, Stand E38, Messegelände, Hermes Allee, 30521 Hannover, Deutschland ANTRAGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 983 864 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich 1 qualifizierte Richterin Dr. Schumacher und den rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Schober erlas- sen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 60 EPGÜ, R. 194 (d), 196, 197, 199 VerfO – Antrag auf Inspektion und Beweissi- cherung ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: Am 22. September 2025 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer Hauptsacheklage einen Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung auf dem Messestand der Antragsgegnerin ge- stellt. Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin des Europäischen Patents 2 983 864 B1 (Anlage HRM 3; nachfolgend Antragspatent), das am 26. März 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen (DE 102013006010 sowie DE 102013016053) vom 9. April 2013 bzw. vom 27. September 2013 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Veröffent- lichung der Erteilung des Antragspatents erfolgte am 26. April 2017. Das Antragspatent ist aktuell in Österreich, Belgien, der Schweiz und Liechtenstein, der Tschechischen Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Polen und der Türkei in Kraft. Gegen die Erteilung des Antragspatents wurde kein Einspruch eingelegt. In einem von der Antrag- stellerin gegen die Antragsgegnerin geführten Hauptsacheverfahren vor der Lokalkammer Düssel- dorf betreffend eine andere Maschine (UPC_CFI_511/2025; dazu näher unten) hat die Antragsgeg- nerin mit Schriftsatz vom 16. September 2025 eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Streitpa- tents erhoben. Das Antragspatent trägt die Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Oberflächenbehandlung von Werkstücken“. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert: „Verfahren zur Oberflächenbearbeitung von Werkstücken, indem das Werkstück relativ zu einer Schüttung aus einem Schleif- und/oder Poliergranulat bewegt wird, wobei das Werk- stück in Bezug auf die Schüttung aus dem Schleif- und/oder Poliergranulat um zumindest eine Achse rotiert (P4) wird, wobei das Werkstück in Bezug auf die Schüttung aus dem Schleif- und/oder Poliergranulat auf verschiedene Rotationsgeschwindigkeiten (R1, R2) be- schleunigt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Werkstück und/oder ein die Schüttung aus dem Schleif- und/oder Poliergranulat aufnehmender Behälter (11) unter fortwährender Beschleunigung mit fortwährend unterschiedlichen Rotationsgeschwindigkeiten rotiert wird bzw. werden.“ Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die Muttergesellschaft der GPAINNOVA-Gruppe. Die GPAINNOVA-Gruppe ist in verschiedenen Technologiebereichen tätig, darunter Oberflächenvere- delung, Meeresrobotik, Hochleistungselektronik und Medizintechnik. Die Antragsgegnerin bietet Elektropoliermaschinen in verschiedenen Größen für verschiedene An- wendungsbereiche an. Auf ihrer Internetseite https://www.dlyte.com/de/produkte/ bietet die An- tragsgegnerin unter ihrer Marke „DLyte“ Maschinen der PRO500-Serie an, namentlich die PRO 500, die PRO500 Carbide und die PRO500 Hybrid. Diese Maschinen sind nach den Angaben auf der Web- seite für den industriellen Einsatz konzipiert und vielseitig in Branchen wie der Automobilindustrie, 2 der Luft- und Raumfahrt, dem Werkzeugbau und der Medizintechnik einsetzbar. Hinsichtlich der Darstellung der Maschinen auf der Internetseite wird auf die Anlagen HRM 6 und HRM 7 Bezug genommen. Derzeit ist die Antragsgegnerin auf einem Messestand der EMO Messe Hannover 2025 zugegen, die vom 22. September 2025 bis 26. September 2025 in Hannover stattfindet. Sie stellt dort eine „DLyte PRO500 Automated Cell“ aus. Die „DLyte PRO500 Automated Cell“ gehört zur „PRO500“-Serie und setzt sich aus mindestens ei- ner „DLyte PRO500“ und einer automatisierten Zelle (automated cell), bestehend aus einer Zelle und einem Roboterarm, zusammen. Während die „DLyte PRO500“ einen Elektropoliturprozess durchführt, sorgt die automatisierte Zelle für eine automatische Be- und Entladung der Maschine. Wegen des Inhalts einer Produktbroschüre zu der „DLyte PRO500“ wird auf die Anlage HRM 20 Bezug genommen. Für die Herstellung, die Vermarktung und den Vertrieb der „DLyte PRO500 Au- tomated Cell“ ist die Antragsgegnerin verantwortlich. Die Antragstellerin hatte gegen die Antragsgegnerin und eine weitere Partei bereits am 25. März 2025 einen Antrag auf Besichtigung von Elektropoliturmaschinen bei der Lokalkammer Düsseldorf gestellt, nämlich solchen der „DLyte Compact“-Serie. Die Lokalkammer Düsseldorf erließ am 26. März eine Inspektions- und Besichtigungsanordnung. Die daraufhin durchgeführte Besichtigung fand am 26. März 2025 auf der Messe Interdentalschau (IDS) in Köln statt. Der als Sachverständiger ernannte Patentanwalt Stephan Freischem erstellte am 23. April 2025 ein Gutachten, wegen des- sen Inhalt auf die Anlage HRM 26 Bezug genommen wird. Am 12. Juni 2025 reichte die Antragstel- lerin bei der Lokalkammer Düsseldorf eine Hauptsacheklage ein (UPC_CFI_511/2025). Die Besich- tigung einer „PRO500“-Maschine war auf der IDS in Köln nicht möglich, da diese dort nicht ausge- stellt war. Die Antragstellerin trägt vor, es sei ihr nicht möglich, Zugang zu einer „PRO500“-Maschine zu er- halten. Zum einen liege bereits der Preis für deutlich kleinere Maschinen der Antragsgegnerin zwi- schen 30.000,- EUR und 100.000,- EUR, so dass anzunehmen sei, dass der Preis für die deutlich größere Maschine „PRO500“ deutlich über 100.000,- EUR liege. Ein Testkauf, selbst wenn es die Möglichkeit gäbe, wäre daher unzumutbar. Zum anderen sei ihr, der Antragstellerin, der Erwerb einer solchen Maschine aufgrund der Vertriebswege für derartige hochspezialisierte Industriema- schinen, die als personalisiertes Geschäft über „bekannte“ Vertriebswege, ein exklusives Händler- netz, vertrieben würden, nicht möglich. Pro Land gebe es meist nur einen und in größeren Ländern zwei feste Wiederverkäufer von Maschinen der Antragsgegnerin. Die Wiederverkäufer hätten eine sehr enge Beziehung zum jeweiligen Hersteller der Maschinen, so dass die Antragstellerin nicht beliefert werden würde. Ein anonymer Kauf der in Rede stehenden Maschinen sei auch deshalb nicht möglich, weil die Käufer dieser Maschinen wegen der enormen finanziellen Belastung durch einen Kauf sicherstellen wollten, dass die Maschinen den erwünschten Mehrwert in ihrem Ge- schäft mit sich bringen. Normalerweise finde eine Probebearbeitung in den Räumlichkeiten des Herstellers statt oder die Kunden würden zunächst eine Testmaschine erhalten. Durch die Test- phase erhielten der Testkäufer oder seine exklusiven Wiederverkäufer einen engen Kontakt. Es würde daher auffallen, wenn dieser enge Kontakt im Einzelfall fehlen würde, wenn etwa die An- tragstellerin die Maschine nur zu Testzwecken erwerben wollte. Es würde vermutlich der Verkauf gestoppt werden. Gerade die hier in Rede stehenden großen, für industrielle Zwecke konzipierten Maschinen seien keine Produkte, die anonym erworben werden könnten. So würden beispiels- weise auf der Internetseite von Händlern, die die „PRO500“ vertrieben, nähere Informationen vom 3 Senden einer Anfrage abhängig gemacht. Auch hierdurch werde die persönliche Ebene eines Kaufs deutlich, was einen anonymen Testkauf unmöglich mache. ANTRÄGE DER ANTRAGSTELLERIN: I. Der Antragstellerin zu gewähren: 1. Eine sich in einem funktionsfähigen Zustand befindliche DLyte PRO500 Automa- ted Cell vor Ort am Messestand der Antragsgegnerin auf der EMO Messe Hanno- ver 2025, die in Hannover vom 22. September 2025 bis einschließlich 26. Sep- tember 2025 auf dem Messegelände, Hermes Allee, 30521 Hannover, Deutsch- land stattfindet, durch einen Gerichtsvollzieher, einen Sachverständigen und ei- nen rechtsanwaltlichen und einen patentanwaltlichen EPG Vertreter der Antrag- stellerin zu inspizieren, insbesondere: a. die DLyte PRO500 Automated Cell in Betrieb zu nehmen, wobei der An- tragsgegnerin aufgegeben wird, etwa erforderliche Passwörter einzuge- ben, b. zum Zwecke und für die Dauer der Messungen des Bewegungsablaufs und der Rotationsgeschwindigkeit des Werkstückhalters der DLyte PRO500 Automated Cell, ein Smartphone am Werkstückhalter zu befestigen, c. geeignete Einstellungen an der DLyte PRO500 Automated Cell vorzuneh- men, um Verfälschungen des Messergebnisses zu vermeiden, insbeson- dere die Deaktivierung der Vibrationseinheit des Behälters, d. ein Programm an der DLyte PRO500 Automated Cell auszuwählen und ein- zuschalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewe- gung setzt, e. sofern von der DLyte PRO500 Automated Cell vorgesehen, ein Programm selbst zu konfigurieren und einzuschalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt, f. die Messung während des Betriebs der DLyte PRO500 Automated Cell durchzuführen, g. den Messvorgang so häufig zu wiederholen, bis eine hinreichende Messung der Rotationsgeschwindigkeit und des Bewegungsablaufs des Werkstück- halters der DLyte PRO500 Automated Cell erfolgte, 2. oder eine vergleichsweise Messmethode anzuwenden. 3. Hilfsweise, im Falle einer Unmöglichkeit von Antrag I.1 und I.2.: a. eine DLyte PRO500 Automated Cell und alle technischen, werblichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die DLyte PRO500 Automated Cell während der EMO Messe Hannover 2025, die in Hannover vom 22. September 2025 bis einschließlich 26. September 2025 4 auf dem Messegelände, Hermes Allee, 30521 Hannover, Deutschland statt- findet, durch einen Gerichtsvollzieher physisch zu beschlagnahmen oder die DLyte PRO500 Automated Cell an jedem anderen Ort in Deutschland physisch zu beschlagnahmen; 4. eine ausführliche Beschreibung der DLyte PRO500 Automated Cell zu erstellen, die eine detaillierte Beschreibung der Merkmale der DLyte PRO500 Automated Cell sowie der relevanten technischen, werblichen und kommerziellen Dokumen- tation über die DLyte PRO500 Automated Cell an allen unter Ziff. I.1. genannten Orten; II. Herrn Patentanwalt Stephan Freischem, Salierring 47-53, 50677 Köln, als Sachverstän- digen zu benennen und zu bestimmen, dass er durch einen europäischen Patentanwalt ersetzt werden kann, der in derselben Kanzlei wie Stephan Freischem arbeitet; III. dem Gerichtsvollzieher Herrn […] zu gestatten, dass er bei der Durchführung der Be- weissicherungsmaßnahmen gemäß dem in dieser Sache zu erlassenden Beschluss von dem Sachverständigen unterstützt werden kann, und zu bestimmen, dass er im Fall seiner Nichtverfügbarkeit durch jeden anderen zuständigen Sachverständigen ersetzt werden kann; IV. dass Herr Rechtsanwalt Joscha Torweihe, EPG Vertreter und in dieser Sache benannter rechtlicher Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, Stein- straße 20, 40212 Düsseldorf, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Rechtsanwalt der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, falls Herr Torweihe nicht verfügbar sein sollte; V. dass Herr Patentanwalt Steffen Lenz, EPG Vertreter und in dieser Sache mitwirkender Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, Bergwaldstraße 1, 76227 Karlsruhe, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Patent- anwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, falls Herr Lenz nicht verfügbar sein sollte; VI. anzuordnen, dass die Angestellten und Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht bei der Vollstreckung des in dieser Sache zu erteilenden Beschlusses anwesend sein dürfen und dass der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt ist, hiervon gemäß dem anwendbaren nationalen Recht eine Ausnahme zu machen; VII. anzuordnen, dass die an der Durchführung der Maßnahmen zur Beweissicherung ge- mäß der zu erlassenden Anordnung beteiligten Personen, wie der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und/oder der Parteivertreter, der Antragsgegnerin oder Dritten keine Informationen über diese Maßnahmen erteilen dürfen und keine Gelegenheit bieten dürfen, Einblick in die DLyte PRO500 Automated Cell oder den detaillierten Be- richt zu gewähren oder diese zu prüfen, es sei denn, die Antragsgegnerin stimmt zu oder auf der Grundlage einer weiteren Anordnung des EPG; VIII. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Durchführung der Maßnahme zur Inspek- tion und Beweissicherung gemäß dem in dieser Angelegenheit zu erlassenden Be- schluss mitzuwirken und dem Gerichtsvollzieher und dem Sachverständigen auf deren Anforderung hin, 5 - uneingeschränkten Zugang zur DLyte PRO500 Automated Cell zu gewähren, ein- schließlich der Eingabe von Passwörtern, - Zugang zu einem Teil der DLyte PRO500 Automated Cell zu gewähren, und/oder - die DLyte PRO500 Automated Cell in Betrieb zu setzen und in verschiedene Be- triebszustände zu bringen; IX. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzuweisen, den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverständigen entspre- chend Ziff. VII. nachzukommen; X. ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR pro 15-minütigem Zeitraum, der zwischen der Aufforderung des Gerichtsvollziehers oder des Sachverständigen, Zugang zur Inspek- tion gemäß Ziff. I zu gewähren, und der tatsächlichen Gewährung des angeforderten Zugangs verstreicht, festzusetzen; XI. anzuordnen, dass der Gerichtsvollzieher der Antragsgegnerin eine Kopie des in dieser Angelegenheit zu erlassenden Beschlusses zusammen mit einer Kopie des Antrags vor- legen muss, zumindest einem Vertreter der Antragsgegnerin, der an dem Ort anwe- send ist, an dem die jeweiligen Maßnahmen durchgeführt werden; XII. anzuordnen, dass die auf diese Weise zu erlassende Anordnung sofort vollstreckbar ist; XIII. anzuordnen, dass die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit Herrn Rechtsanwalt Joscha Torweihe, wie unter Ziff. IV., erfolgt, oder einem anderen Rechtsanwalt der Kanzlei Hoyng ROKH Monegier, falls Herr Torweihe nicht verfügbar sein sollte; XIV. alle Kostenentscheidungen vorerst auszusetzen. GRÜNDE DER ANORDNUNG: Der Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung (R. 192, 199 VerfO) hat im teno- rierten Umfang Erfolg. I. Die Lokalkammer Düsseldorf ist gemäß Art. 32 (1) c), 33 (1) b), 60 EPGÜ zuständig. Der Antrag ist gemäß R. 192 VerfO in zulässiger Art und Weise gestellt worden. Insbesondere hat die Antragstel- lerin vorgetragen, dass sie beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin bei der Lokalkammer Düssel- dorf Hauptsacheklage zu erheben. II. Ferner hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass das Antragspatent durch die Antragsgeg- nerin möglicherweise verletzt wird (Art. 60 (1) EPGÜ). 6 Angesichts der geschilderten Umstände des Falles ist es möglich, dass das Produkt „DLyte PRO500 Automated Cell“, wie es auf der Messe EMO Hannover ausgestellt ist, von der technischen Lehre des Antragspatents Gebrauch macht. Die als Inhaberin des Antragspatents aktivlegitimierte Antragstellerin hat anhand einer Produkt- broschüre zu der „DLyte PRO500“ (Anlage HRM 20), einem auf Youtube abrufbaren Produktvideo (Anlage HRM 22) sowie Screenshots hieraus, einer auf der Internetseite der Antragsgegnerin ver- fügbaren technischen Zeichnung nebst einer Produktbeschreibung (Anlage HRM 24) sowie eines Vergleichs der Funktionsweise der „DLyte PRO500“ mit derjenigen der bereits sachverständig un- tersuchten Maschinen „DLyte 1D“ und „DLyte 100D“ (vgl. Gutachten vom 23. April 2025, Anlage HRM 26) nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Antragspatents bei dem Produkt „DLyte PRO500 Automated Cell“ ausgeht. Die Antragstellerin war nicht gehalten, zu dem inzwischen mit einer Widerklage auf Nichtigerklä- rung angegriffenen Rechtsbestand des Streitpatents näher vorzutragen. Nachdem es keinen klaren Anhaltspunkt dafür gibt, den Rechtsbestand des Streitpatents in Zweifel zu ziehen, etwa in Folge einer negativen Rechtsbestandsentscheidung, war eine Prüfung des Rechtsbestands für den Erlass der vorliegenden Anordnung nicht erforderlich (vgl. UPC_CoA_327/2025, Anordnung vom 15. Juli 2025, Rn. 43 – Maguin v. Tiru). III. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass der Antrag dringlich ist (R. 194.2 a) VerfO). Zudem hat sie Gründe für den Erlass einer Anordnung ex parte aufgezeigt (R. 194. 2 b), c), 197 VerfO). 1. Die Inspektion bzw. Beweissicherungsmaßnahme ist dringlich. Dass das auf der EMO Messe Hannover 2025 ausgestellte Produkt „DLyte PRO500 Automated Cell“ möglicherweise von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 des Antragspatents Gebrauch macht, hat die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt. Jedoch kann eine hinreichende Substan- tiierung nur über eine Untersuchung des auf der vorgenannten Messe ausgestellten Produktes er- folgen, im Rahmen derer Messungen über Bewegungsabläufe der Maschine und insbesondere zur Rotationsgeschwindigkeit und zum Beschleunigungsverhalten durchgeführt werden. Maschinen wie die „DLyte PRO500 Automated Cell“ sind nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht leicht erhältlich und Unternehmen, die solche Maschinen gekauft haben und benutzen, sind im Allge- meinen nicht bereit, „Unternehmensfremden“ (Patentinhabern) Zugang zu ihren Räumlichkeiten oder Maschinen zu gewähren. Die EMO Messe Hannover 2025 bietet der Antragstellerin daher Gelegenheit, Beweise für die durch sie vermutete Verletzung des Antragspatents zu sammeln. 2. Die Anordnung war nach R. 192.3, 197 VerfO ex-parte zu erlassen. Andernfalls bestünde die nach- weisliche Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein werden (R. 197.1 Alt. 2 VerfO). Wie die Antragstellerin nachvollziehbar erläutert hat, besteht die ernsthafte Gefahr, dass die „DLyte PRO500 Automated Cell“ kurzfristig vom Ausstellungsgelände entfernt oder mittels eines Software-Updates einzelne, von der Antragsgegnerin vorprogrammierte Polierprozesse deaktiviert werden. Dadurch können Beweise, anhand derer ggf. die Verletzung bestätigt werden könnte, ver- 7 loren gehen. Für die Antragstellerin wäre es aufgrund der bereits im Einzelnen geschildeten beson- deren Marktverhältnisse nahezu unmöglich, Beweise für die aus ihrer Sicht gegebene Verletzung des Antragspatents durch die vorgenannten Produkte zu beschaffen. IV. Im Rahmen der Ermessensentscheidung überwiegen die Interessen der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat anhand der ihr bisher zur Verfügung stehenden Informationen nachvoll- ziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Verwirklichung sämtlicher Merkmale von Patentanspruch 1 des Antragspatents bei dem auf der EMO Messe Hannover 2025 ausgestellten Produkt ausgeht. Auch hat sie nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ihr aufgrund der gegebenen beson- deren Verhältnisse im relevanten Markt keine anderen Möglichkeiten offenstehen, Beweise für die aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung des Antragspatents durch das Produkt „DLyte PRO500 Au- tomated Cell“ zu sammeln, weshalb sie zur Beweissicherung auf eine Untersuchung des auf der EMO Messe Hannover 2025 ausgestellten Produkts angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorliegenden Anordnung, um den insoweit überwiegenden Interessen der Antragstellerin gerecht zu werden. Die Antragsgegnerin wird durch die angeordne- ten Maßnahmen nicht unzumutbar belastet. Ihren Geheimhaltungsinteressen tragen die in die An- ordnung aufgenommenen Geheimnisschutzanordnungen hinreichend Rechnung. V. Die Antragstellerin hat die Gerichtsgebühr für den Antrag auf Inspektion/Beweissicherung entrich- tet, R. 192.5 VerfO. VI. Die Anordnung sieht nach R. 196.4, .5 VerfO vor, dass ein Sachverständiger bestellt wird, der die Maßnahmen ausführt. Gegen die Person des Sachverständigen bestehen auch unter Berücksichti- gung der in der Antragsschrift wiedergegebenen Einwände der Antragsgegnerin in dem bereits vor der Lokalkammer Düsseldorf anhängigen und andere Produkte betreffenden Hauptsacheverfahren (UPC_CFI_511/2025) keine Bedenken. Der Sachverständige ist aufgrund der geschilderten Besich- tigung anderer Maschinen der Antragsgegnerin auf der Messe IDS Köln im März dieses Jahres mit der grundsätzlichen Technologie und dem Ablauf bereits vertraut. Seine Unparteilichkeit wird we- der per se durch die Teilnahme an einer gemeinsamen Veranstaltung der American Intellectual Property Law Association (AIPLA) und der GRUR-Praxisgruppe in den Kanzleiräumen der Prozess- vertreter der Antragstellerin noch durch den auch im Gutachten gemäß Anlage HRM 26 (dort An- lage SV1, Seite 5) geschilderten Kontakt zu einem Prozessvertreter der Antragstellerin in Frage ge- stellt. Zur Unterstützung des Sachverständigen bei der Durchführung der Beweissicherung hat die Kam- mer von der durch R. 196.5 S. 2 VerfO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unter- stützung durch einen Gerichtsvollzieher anzuordnen. Dessen Hinzuziehung war insbesondere für die hilfsweise beantragte dingliche Beschlagnahme notwendig, die nach dem nationalen Recht in die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher fällt (UPC_CFI_539/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 18.10.2024 – Bekaert Binjiang Steel v. Siltronic). Einem jeweils namentlich benannten Rechts- und Patentanwalt der Antragstellerin war die Teil- nahme an der Besichtigung zu gestatten. Soweit die Antragstellerin in ihrem Antrag darüber hinaus 8 formuliert, dass einem rechts- und einem patentanwaltlichen Vertreter die Inspektion selbst ge- währt werden möge, war diesem nicht näher begründeten Begehren hingegen nicht nachzukom- men. Nach R. 196.5 VerfO waren Mitglieder oder Vertreter der Antragstellerin selbst von der Inspektion und Beweissicherung auszuschließen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und den Schutz ver- traulicher Informationen war auch die Personenanzahl der Prozessbevollmächtigten bei der In- spektion zu beschränken (Art. 60 (1) EPGÜ, R. 196.1 VerfO). Die ferner gegenüber den Prozessbe- vollmächtigten, dem Sachverständigen und dem Gerichtsvollzieher angeordneten Geheimnis- schutzmaßnahmen tragen den Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin ebenso wie das ge- schilderte Prozedere nach Erhalt der ausführlichen Beschreibung Rechnung. Ferner war anzuordnen, dass die durch den Sachverständigen zu erstellende ausführliche Beschrei- bung nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die Antragsgegnerin verwendet werden darf (R. 196.2 VerfO). Die Kosten der durch den Sachverständigen durchzuführenden Inspektion und Beweissicherung einschließlich der durch den Sachverständigen zu erstellenden ausführlichen Beschreibung hat die Antragstellerin jedenfalls bis auf Weiteres zu zahlen, da sie die Inspektion begehrt. Soweit der Sachverständige nicht auf die Zahlung eines Vorschusses für seine Kosten verzichtet, hat die An- tragstellerin an den Sachverständigen vor Beginn der Inspektion eine durch diesen zu bestimmen- den, angemessenen Vorschuss zu zahlen. Diese Anordnung ist zusammen mit den in Ziffer XV. genannten Schriftstücken durch den Gerichts- vollzieher im Zusammenwirken mit dem gemäß Ziffer VIII.1 an der Inspektion und Beweissicherung anwesenden rechtsanwaltlichen Vertreter der Antragstellerin gemäß R. 197.2 VerfO zuzustellen. VII. Die in die Anordnung aufgenommene allgemeine Androhung von Zwangsmitteln gibt der Kammer die notwendige Flexibilität, um auf eventuelle Verstöße gegen diese Anordnung unter Berücksich- tigung der Interessen beider Parteien sowie der Schwere des Verstoßes reagieren zu können. Im konkreten Fall konnte von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. Die da- für bei einer ex-parte Anordnung notwendigen besonderen Umstände (R. 196.6 VerfO) liegen vor. Anders als bei einer Unterlassungsanordnung droht der Antragsgegnerin durch die Inspektion und Beweissicherung allenfalls ein geringfügiger Schaden. Sie ist auch weiterhin zum Angebot und Ver- trieb der zu untersuchenden Produkte berechtigt (UPC_CFI_260/2025 (LD Düsseldorf), Anordnung v. 26.03.2025, S. 9 f. – OTEC Präzisionsfinish v. STEROS; Abgrenzung zu: UPC_CFI_177/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.06.2023 – myStromer v. Revolt). Davon ausgehend und unter Be- rücksichtigung der kurzen Dauer der Messe würde die Anordnung einer Sicherheitsleistung die Be- weissicherung und Inspektion unangemessen verzögern, was es rechtfertigt, vorliegend von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen. VIII. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Gestattung einer Beschlagnahme des zu untersuchenden Produkts „an jedem anderen Ort in Deutschland“ begehrt hat, konnte dem weder unter Be- stimmtheits- noch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten entsprochen werden. Die Beschrei- bung der zulässigen Maßnahmen in der Anordnung trägt ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot Rech- nung. 9 Gründe für einen Ausschluss von Vertretern und Mitarbeitern der Antragsgegnerin von der Teil- nahme an der Inspektion sind nicht ersichtlich. Einem solchen, durch die Antragstellerin begehrten Ausschluss steht bereits entgegen, dass die Mitarbeiter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin, dem Begehren der Antragstellerin folgend, den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers und/oder des Sachverständigen zu folgen haben. ANORDNUNG: Es wird ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin folgende Inspektions- und Beweissiche- rungsanordnung erlassen: I. Der Antragstellerin wird gestattet, eine sich in einem funktionsfähigen Zustand befind- liche „DLyte PRO500 Automated Cell“ am Messestand der Antragsgegnerin auf der EMO Messe Hannover 2025, die vom 22. September 2025 bis 26. September 2025 auf dem Messegelände, Hermes Allee, 30521 Hannover, Deutschland, stattfindet, durch einen Sachverständigen und einen Gerichtsvollzieher zu inspizieren und dabei 1. die „DLyte PRO500 Automated Cell“ in Betrieb zu nehmen, wobei der Antrags- gegnerin aufgegeben wird, etwa erforderliche Passwörter einzugeben; 2. zum Zwecke und für die Dauer der Messungen des Bewegungsablaufs und der Rotationsgeschwindigkeit des Werkstückhalters der „DLyte PRO500 Automated Cell“, ein Smartphone am Werkstückhalter zu befestigen; 3. geeignete Einstellungen an der „DLyte PRO500 Automated Cell“ vorzunehmen, um Verfälschungen des Messergebnisses zu vermeiden, insbesondere die Deak- tivierung der Vibrationseinheit des Behälters; 4. ein Programm an der „DLyte PRO500 Automated Cell“ auszuwählen und einzu- schalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt; 5. sofern von der „DLyte PRO500 Automated Cell“ vorgesehen, ein Programm selbst zu konfigurieren und einzuschalten, das den Werkstückhalter zum Zwecke der Messung in Bewegung setzt; 6. die Messung während des Betriebs der „DLyte PRO500 Automated Cell“ durch- zuführen; 7. den Messvorgang so häufig zu wiederholen, bis eine hinreichende Messung der Rotationsgeschwindigkeit und des Bewegungsablaufs des Werkstückshalters der „DLyte PRO500 Automated Cell“ erfolgte. II. Sollte eine Inspektion vor Ort gemäß Ziffer I. nicht möglich sein, wird der Antragstelle- rin gestattet, eine „DLyte PRO500 Automated Cell“ und alle technischen, werblichen und kommerziellen Unterlagen in jeweils einer Kopie in Bezug auf die „DLyte PRO500 Automated Cell“ während der EMO Messe Hannover 2025, die vom 22. September 2025 bis einschließlich 26. September 2025 auf dem Messegelände, Hermes Allee, 30521 Hannover, Deutschland, stattfindet, durch einen Gerichtsvollzieher physisch zu 10 beschlagnahmen und sodann durch einen Sachverständigen wie in Ziffer I. beschrieben inspizieren zu lassen. III. Der Sachverständige soll innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Abschluss der unter Ziffern I. und II. genannten Maßnahmen eine ausführliche Beschreibung der „DLyte PRO500 Automated Cell“ erstellen und der Kammer vorlegen, die eine detaillierte Be- schreibung der für eine Beurteilung einer Verletzung des Antragspatents relevanten Merkmale der „DLyte PRO500 Automated Cell“ enthält. IV. Die gemäß Ziffer III. gefertigte Beschreibung und alle anderen Ergebnisse der Inspek- tion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsacheverfahren gegen die An- tragsgegnerin verwendet werden. V. Als Person, welche die vorgenannten Maßnahmen ausführt, wird als Sachverständiger ernannt: Patentanwalt Stephan Freischem, Salierring 47-53, 50677 Köln. Dieser kann durch einen in derselben Kanzlei arbeitenden europäischen Patentanwalt ersetzt werden. VI. Zur Unterstützung des Sachverständigen wird als Hilfsperson des Sachverständigen der Gerichtsvollzieher […] bestellt. Für den Fall, dass dieser bei Durchführung der Inspektion und der Beweissicherungs- maßnahmen verhindert ist, kann er durch einen örtlich zuständigen, durch die Antrag- stellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher ersetzt werden. VII. Dem Sachverständigen sowie dem Gerichtsvollzieher wird im Interesse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Antragsgegnerin, die bei der Inspektion und Beweissi- cherung zutage treten könnten, aufgegeben, sowohl gegenüber der Antragstellerin persönlich als auch gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. VIII. Während der Vollziehung der vorliegenden Anordnung ist neben dem Sachverständi- gen und dem Gerichtsvollzieher die Anwesenheit folgender Vertreter der Antragstel- lerin gestattet: 1. Herr Rechtsanwalt Joscha Torweihe, EPG Vertreter und in dieser Sache benann- ter rechtlicher Vertreter der Antragstellerin von der Kanzlei Hoyng ROKH Mone- gier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, oder ein anderer Rechtsanwalt der Kanz- lei Hoyng ROKH Monegier, falls Herr Torweihe nicht verfügbar sein sollte; 2. Herr Patentanwalt Steffen Lenz, EPG Vertreter und in dieser Sache mitwirkender Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, Bergwaldstraße 1, 76227 Karls- ruhe, bei den nach Ziff. I beantragten Maßnahmen anwesend sein darf, oder ein anderer Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei Lichti, falls Herr Lenz nicht ver- fügbar sein sollte. 11 Vertretungsorgane, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter der Antragstellerin dürfen bei der Ausführung dieser Anordnung im Hinblick auf die Inspektion und Beweissiche- rung nicht anwesend sein. IX. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei der Durchführung der Maßnahmen zur In- spektion und Beweissicherung gemäß dieser Anordnung mitzuwirken und dem Ge- richtsvollzieher und dem Sachverständigen auf deren Anforderung hin 1. diesen sowie den gemäß Ziffer VIII. anwesenheitsberechtigten Personen zu ge- statten, den Messestand der Antragsgegnerin auf der EMO Messe Hannover 2025, die vom 22. September 2025 bis einschließlich 26. September 2025 auf dem Messegelände, Hermes Allee, 30521 Hannover, Deutschland, stattfindet, zu betreten, um die Inspektion und Beweissicherung gemäß dieser Anordnung durchzuführen; 2. uneingeschränkten Zugang zur „DLyte PRO500 Automated Cell“ zu gewähren, einschließlich der Eingabe von Passwörtern; 3. Zugang zu einem Teil der „DLyte PRO500 Automated Cell“ zu gewähren; 4. die „DLyte PRO500 Automated Cell“ in Betrieb zu setzen und in verschiedene Betriebszustände zu bringen und ihre Geschäftsführer und Mitarbeiter anzuweisen, den Aufforderungen des Ge- richtsvollziehers oder des Sachverständigen nachzukommen. X. Die an der Durchführung der Inspektion und der Beweissicherung beteiligten Personen und insbesondere der Gerichtsvollzieher, der Sachverständige und die Parteivertreter der Antragstellerin sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ausführung der gesamten Anordnung zur Kenntnis gelangen, sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber der Antragstellerin geheim zu halten. Zudem dürfen die vorgenannten Personen bis zu einer Freigabeanordnung des Einheit- lichen Patentgerichts keine Gelegenheit bieten, der Antragstellerin oder Dritten Ein- blick in die „DLyte PRO500 Automated Cell“, die ggf. beschlagnahmten Unterlagen und Produkte sowie die durch den Sachverständigen zu fertigende ausführliche Beschrei- bung zu gewähren. XI. Die Antragsgegnerin soll aufgefordert werden, sich nach Vorlage der gemäß Ziffer III. zu fertigenden ausführlichen Beschreibung durch den mit der Durchführung dieser An- ordnung beauftragten Sachverständigen zu ihren etwaigen Geheimhaltungsinteressen zu äußern. Die oben genannten Vertreter der Antragstellerin, die bei der Inspektion und Beweissicherung anwesend sein durften, sind zu hören. Erst danach entscheidet das Gericht, ob und inwieweit die ausführliche Beschreibung der Antragstellerin per- sönlich zur Kenntnis gebracht werden und ob die Schweigepflicht für die Vertreter der Antragstellerin aufgehoben wird. XII. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Kosten der Inspektion und Beweissicherung ein- schließlich der Fertigung der ausführlichen Beschreibung zu tragen. Der Antragstellerin 12 wird aufgegeben, vor Beginn der Inspektion dem Sachverständigen einen angemesse- nen, von diesem zu bestimmenden Kostenvorschuss zu zahlen, soweit dieser nicht auf einen solchen Kostenvorschuss verzichtet. XIII. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Verstoß jeder Partei ein Zwangsgeld festsetzen, dessen Höhe das Gericht unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen kann. XIV. Die Maßnahmen zur Inspektion und zur Beweissicherung werden auf Antrag der An- tragsgegnerin aufgehoben oder treten anderweitig außer Kraft, wenn die Antragstel- lerin nicht innerhalb einer Frist von höchstens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die nach Ziffer III. zu fertigende schriftliche Beschreibung der Antragstellerin offengelegt wurde oder das Gericht durch eine endgültige Entscheidung entschieden hat, keinen Zugang zu dieser Beschreibung zu gewähren, eine Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben hat. XV. Diese Anordnung soll persönlich von einem der unter Ziffer VIII. genannten Vertreter der Antragstellerin zusammen mit einer Kopie des Antrags auf Erlass dieser Anordnung einschließlich der Beweisstücke und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Antrag vor oder bei der Vollziehung dieser Anordnung stützt, sowie der Mitteilung über vorläufige Maßnahmen und Anweisungen für den Zugang zum Verfahren unverzüglich im Zeit- punkt der Vollziehung der Maßnahmen zugestellt werden. Die Zustellung dieser erfolgt durch den Gerichtsvollzieher im Zusammenwirken mit dem gemäß Ziffer VIII.1. an der Inspektion und Beweissicherung anwesenden rechts- anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin. XVI. Im Übrigen wird der Antrag auf Inspektion und Beweissicherung zurückgewiesen. INFORMATIONEN ZUR ÜBERPRÜFUNG UND BERUFUNG: Die Antragsgegnerin kann innerhalb von 30 Tagen nach der Vollziehung der Maßnahmen eine Überprüfung der vorliegenden Anordnung beantragen (Art. 60 (6) EPGÜ, R. 197.3 VerfO). Die nachteilig betroffene Partei kann gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 (2) a) EPGÜ, R. 220.1 c) VerfO). DETAILS DER ANORDNUNG: UPC-Nummer: UPC_CFI_885/2025 Verfahrensart: Antrag auf Beweissicherung und Inspektion 13 Erlassen am 22. September 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Ronny Digital unterschrieben von Vorsitzender Richter Thomas Ronny Thomas Thomas Datum: 2025.09.23 13:25:07 +02'00' Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schuma- Jule Kathrin Digital unterschrieben von Jule Kathrin Schumacher cher Schumacher Datum: 2025.09.23 14:27:41 +02'00' Walter Digital unterschrieben von Walter Schober Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Schober Schober Datum: 2025.09.23 13:54:57 +02'00' Rachida Digital unterschrieben von Rachida Boudra- für den Hilfskanzler Boudra- Seddiki Datum: 2025.09.23 Seddiki 14:22:59 +02'00' 14

Key Holdings

  • Ex parte inspection and evidentiary seizure order granted for trade fair.
  • Validity presumption upheld; no clear reason to doubt validity.
  • Urgency and risk of evidence removal justified ex parte order.

Tags

  • Evidence
  • Ex Parte Order
  • Inspection
  • Seizure
  • Trade Fair

Related Cases

View original decision