UPC_CFI_1771/2025 – Papst v EPO
- Court
- Central Division Paris
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Action against decision EPO Facts 1. EP 3 327 608 was granted on 16 April 2025. 2. The parent application was filed on 31 July 2005. At that time, Malta was not a member of the EPC. 3. On 16 April 2025, the patentee asked for a Unitary Patent. 4. The EPO refuses to grant the Unitary Patent because the patent has not been granted for all UPC states. 5. Papst appeals. The standing judge The standing judge dismisses the appeal. Comment 1. The standing judge gives a very elaborate and, in my opinion, convincing decision. However, the practical significance of the case is limited, as the grant of the patent took almost 20 years and Malta joined the EPC in 2007. 2. Anyway, on the face of it, it is understandable that a Unitary Patent cannot be granted for only a part of the UPC territory. Much like the requirement that the claims of an EP patent should be the same for all UPC countries, on the basis of one of the principles of a Unitary Patent: one patent covering the whole UPC territory like a USA patent covers all the states of the USA.
Full Decision Text
Unified PatentCourt Paris Central Division Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts UPCCFI1771/2025 betreffend das EP 3 327 608 erlassen am 30. Dezember 2025 LEITSÄTZE: 1. Das Einheitliche Patentgericht wendet gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 20 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) jedenfalls – auch im Rahmen der Überprüfung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) – das Unionsrecht in vollem Umfang an und achtet dessen Vorrang. Daher kommt der Beachtung der Garantien, die die EU-Rechtsordnung gewährt, auch im Verwaltungsverfahren vor dem EPA eine umso größere Bedeutung zu. 2. Die einheitliche Wirkung ist nicht an die Benennung der Staaten in der Patentanmeldung, sondern an die Erteilung des Europäischen Patents als endgültiges Resultat sowie an den Zeitpunkt des Antrags auf einheitliche Wirkung gebunden. Dies ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, um den einheitlichen Charakter des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zu gewährleisten und kann nicht als planwidrige Lücke betrachtet werden. 3. Der einheitliche territoriale Schutz betrifft die Gültigkeit des Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Er hängt nicht von der Handhabbarkeit und Benutzung des Patents ab. 4. Regel 7 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) hat zwingenden Charakter und schränkt die operative Autonomie des EPA ein. Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung der einheitlichen Wirkung nicht erfüllt sind, darf das EPA keinen anderen Verwaltungsakt als die Zurückweisung erlassen. 5. Wenn ein neuer Mitgliedstaat das EPGÜ ratifiziert, behalten die eingetragenen Einheitspatente ihre einheitliche Wirkung. SCHLAGWÖRTER: Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des EPA, Regel 97 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (VerfO); Eintragung der einheitlichen Wirkung des Europäischen Patent. PARTEIEN: ANTRAGSTELLERIN: PAPST LICENSING GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 33, 78112 St. Georgen, Deutschland, vertreten durch Papst Licensing Verwaltungsgesellschaft mbH ebenda, diese vertreten durch Daniel Papst, vertreten durch: Jan Gigerich und Dr. Roman Sedlmaier, IPCGS Gigerich Sedlmaier Patentanwalt Rechtsanwalt PartG mbB, München, Deutschland ANTRAGSGEGNERIN: Das Europäische Patentamt (EPA), München, Deutschland, vertreten durch den Präsidenten António Campinos STREITPATENT: Europäisches Patent 3 327 608 (Anmeldenummer: 17 206 422.2) Patentinhaberin: PAPST LICENSING GmbH & Co. KG ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG: Entscheidung des EPA vom 10. November 2025 (Aktenzeichen: P002003EP608E) über die Zurückweisung des Antrags auf einheitliche Wirkung für das EP 3 327 608 MITWIRKENDE RICHTER: Diese Entscheidung wurde durch die ständige Richterin Dr. Tatyana Zhilova erlassen. KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS 1. Das Europäische Patent 3 327 608 (nachfolgend EP 608) wurde der Antragstellerin auf Grundlage der Patentanmeldung Nr. 17 206 422.2 am 16. April 2025 erteilt. 2. Die Patentanmeldung Nr. 17 206 422.2 wurde am 11. Dezember 2017 als zweite Teilanmeldung der früheren europäischen Anmeldung Nr. 15 187 499.7 (frühere Anmeldung), die ihrerseits eine Teilanmeldung der Euro-PCT-Anmeldung Nr. 05 782 466.6 (Stammanmeldung) vom 31. Juli 2005 ist, eingereicht. 3. Alle Vertragsstaaten, die dem EPÜ bei Einreichung der Teilanmeldung für die frühere Anmeldung und die Stammanmeldung angehörten, galten gemäß Artikel 76 (2) und Artikel 79 EPÜ als benannt (AT, BE, BG, CH, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, FR, GB, GR, HU, IE, IS, IT, LI, LT, LU, LV, MC, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, TR). Zum Zeitpunkt der Einreichung der Stammanmeldung war Malta dem EPÜ nicht beigetreten und konnte demzufolge nicht für den Schutzbereich benannt werden. 4. Malta ist am 1. März 2007 dem EPÜ beigetreten. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte und seitens der Parteien auch keine Behauptungen, dass die Antragstellerin versucht hat, den territorialen Schutzbereich der Teilanmeldung durch die Ergänzung Maltas auszudehnen. 5. Die Antragstellerin hat am 10. April 2025 einen Antrag auf Eintragung der einheitlichen Wirkung eingereicht. Dieser gilt am 16. April 2025 (das Datum der Erteilung des Patents) als gestellt. Zu diesem Zeitpunkt ist Malta auch ein Mitgliedstaat des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ). 6. Mit Mitteilungen vom 06. Mai 2025 und 26. Juni 2025 wurde die Antragstellerin über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf einheitliche Wirkung gemäß Regel 7 DOEPS informiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das EP 608 nicht mit denselben Ansprüchen für alle 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, wie es Regel 5 (2)(a) DOEPS verlangt. 7. Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 und 21. Juli 2025 hielt die Antragstellerin ihren Antrag auf einheitliche Wirkung aufrecht und führte zusätzliche Argumente an. 8. Das EPA hat mit Entscheidung vom 10. November 2025 den Antrag auf Eintragung der einheitlichen Wirkung für das EP 608 zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist damit begründet, dass das Patent nicht für alle zum Zeitpunkt der Antragstellung teilnehmenden Mitgliedstaaten des EPGÜ erteilt worden ist. In der Begründung der Entscheidung wurden alle von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente behandelt. 9. Am 28. November 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aufhebung und Abänderung der Entscheidung des Amtes eingereicht. 10. Das EPA, als Antragsgegnerin, hat durch seinen Präsidenten eine Erwiderung auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes eingereicht. ANTRÄGE DER PARTEIEN UND STREITIGE PUNKTE: 11. Die Antragstellerin beantragt, die Entscheidung des EPA als rechtswidrig aufzuheben und den Antrag vom 10. April 2025 auf einheitliche Wirkung des EP 608 zu bewilligen. 12. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen folgendes vor: 1. Der Wortlaut „für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten“ der Regel 5(2)(a) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) beziehe sich auf diejenigen Mitgliedstaaten, deren Benennung zum Zeitpunkt der Patentanmeldung rechtlich möglich war. Eine andere Auslegung würde eine faktisch unmögliche Voraussetzung schaffen. 2. Das EPA nehme eine fehlerhafte beschränkte Auslegung des Wortlauts von Regel 5(2)(a) DOEPS sowie von Art. 3(1) der Verordnung Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (nachfolgend Verordnung 1257/2012) vor. iii. Da es keine explizite Regelung hinsichtlich der später dem EPÜ beigetretenen Mitgliedstaaten gibt, enthalte die DOEPS eine planwidrige Regelungslücke, deren Überwindung im Ermessen des EPA stehe. Der Fall, dass in Malta aus tatsächlichen Gründen keine Erteilung erfolgen konnte, störe die Einheitlichkeit des Patents nicht, da dort weder ein divergierender Anspruch noch ein Teilpatent existiert. Entscheidend sei die inhaltliche Übereinstimmung der Ansprüche und damit die Handhabbarkeit des einheitlichen Patents, nicht der geografische Geltungsbereich. iv. Regel 7 DOEPS sehe bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Regel 5 DOEPS keine zwingende Zurückweisung vor. Die Eintragung der einheitlichen Wirkung stehe im Ermessen des EPA. Das EPA führe keine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung durch und verkenne die Anforderungen an eine grundrechtskonforme Auslegung. v. Die angefochtene Entscheidung verletze das fundamentale Recht auf geistiges Eigentum im Sinne des Art. 17(2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Das Einheitspatent sei nicht nur eine administrative Option, sondern ein wesentlicher Bestandteil des modernen Patentschutzes im Binnenmarkt. Eine Verweigerung führe zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen: höhere Kosten für nationale Validierungen, fragmentierter Schutz, komplexere Durchsetzung und erhöhte Rechtsunsicherheit. Ein Patentinhaber, der keinen Zugang zum Einheits-Patent hat, erleide auch einen wesentlichen Nachteil gegenüber anderen Patentinhabern. vi. Die angefochtene Entscheidung verletzte das Diskriminierungsverbot im Sinne des Art. 21(1) GRCh. Es liege zumindest eine mittelbare Diskriminierung vor, die nicht gerechtfertigt sei. Alt-Anmeldungen und damit ihre Erfinder und Patentinhaber würden systematisch benachteiligt. Die Benachteiligung beruhe ausschließlich auf einem formalen, historischen Kriterium (Anmeldedatum), das die Betroffenen nicht beeinflussen konnten. vii. Eine willkürliche Ungleichbehandlung bestehe auch im Vergleich zu den nachträglichen EPGÜ-Beitritten (wie zuletzt Rumänien), bei denen die einheitliche Wirkung möglich ist und automatisch auf den neuen Vertragsmitgliedstaat ausgedehnt wird. 13. Diese Argumente wurden im Wesentlichen bereits zuvor im Verfahren vor dem EPA als Erwiderung auf die vorläufige Mitteilung des EPA über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf einheitliche Wirkung vorgetragen und vom EPA in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt. 14. In der Erwiderung auf den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen 4 Entscheidung trägt der Präsident des EPA folgendes vor: 1. Der Wortlaut der Regel 5(2)(a) DOEPS bzw. Art. 3(1) der Verordnung Nr. 1257/2012 verlange ausdrücklich, dass das Patent für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gleichen Ansprüchen erteilt worden ist. Der Begriff „erteilt worden ist“ beziehe sich auf die tatsächliche Wirkung der Erteilung des Patents und nicht auf die rechtliche Möglichkeit, die Mitgliedstaaten in der Patentanmeldung zu benennen. 2. Der Auslegung des Wortlauts der Regel 5(2)(a) DOEPS bzw. Art. 3(1) der Verordnung Nr. 1257/2012, sowie durch die Antragstellerin vorgenommen, sei aus systematischer und normlogischer Sicht zu widersprechen. Diese sollten in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 1257/2012 ausgelegt werden, der den Kreis der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Antrags auf einheitliche Wirkung bestimmt. 3. Ist das Erfordernis der Regel 5 (2) a) DOEPS nicht erfüllt, so müsse der Antrag auf einheitliche Wirkung vom EPA gemäß Regel 7 (2) DOEPS zurückgewiesen werden. Ein Ermessen des EPA bestehe nicht, sodass eine Zurückweisung bei Nichterfüllung zwingend ist. 4. Eine Regelungslücke liege in der DOEPS nicht vor. Das Fehlen einer Ausnahme in Bezug auf die später dem EPÜ beigetretenen Vertragsstaaten sei eine gesetzgeberische Entscheidung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern könne lediglich als Auslegungshilfe im Rahmen des Ermessens der Behörde herangezogen werden. 5. Ein Eingriff in Art. 17(2) GRCh liege nicht vor. Die Eintragung der einheitlichen Wirkung sei eine zusätzliche, optional beantragbare Rechtsstellung und ein verwaltungsrechtlicher Akt. Die Zurückweisung des Antrags stelle daher keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, sondern betreffe eine regulatorische Zulassungsvoraussetzung. 6. Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 21(1) GRCh liege nicht vor. Dass die Benennung von Malta nicht möglich war, stelle einen objektiven Umstand und die notwendige Rechtsfolge dar. Das entspreche der ständigen Praxis des EPA in vergleichbaren Fällen. 7. Eine Ungleichbehandlung zu nachträglichen EPGÜ-Beitritten (wie zuletzt Rumänien) liege nicht vor. Die Einheitspatente bewahren ihre einheitliche Wirkung in Bezug auf den nachträglich dem EPGÜ-beigetretenen Mitgliedstaat, weil sie ursprünglich auch für diesen Staat erteilt wurden. 15. Das EPA beantragt, den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. 16. Für nähere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen. BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG: 17. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des EPA ist zurückzuweisen. Entscheidungsbefugnis des ständigen Richters 18. Der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des EPA, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen, ist gemäß Regeln 97 (1) VerfO beim Gericht erster Instanz zu stellen. Die Entscheidung ist gemäß Regel 97 (4) VerfO vom ständigen Richter zu treffen. Zuständigkeit des EPA 19. Die Aufgaben im Rahmen der Verwaltung von Anträgen von Inhabern Europäischer Patente auf einheitliche Wirkung und der Eingliederung und Verwaltung des Registers für den einheitlichen Patentschutz wurden gemäß Art. 9(1)(a) und (b) der Verordnung Nr. 1257/2012 durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA übertragen. Demzufolge ist das EPA die zuständige Behörde für die Eintragung der einheitlichen Wirkung. 20. Die angefochtene Entscheidung wurde als Verwaltungsakt im Zuständigkeitsbereich des EPA erlassen. Bindung des EPA an das Unionsrecht 21. Das Europäische Patentamt ist als unabhängige supranationale Organisation mit eigener autonomer Rechtsordnung nicht unmittelbar an das Unionsrecht und die Grundrechte aus der GrCh gebunden. 22. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich durch die Verknüpfung des EPA bzw. seine Integration in das Einheitspatentsystem eine Verpflichtung zur Anwendung von Unionsrecht ergibt. 23. Eine solche kann insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/2012 folgen. Zwar werden durch diese Vorschrift und mithin eine unionsrechtliche Verordnung Kompetenzen auf das Europäische Patentamt übertragen; dies geschieht aber ausdrücklich durch die am Einheitspatentsystem „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ als Nationalstaaten in ihrer Funktion als EPÜ-Mitgliedsstaaten, indem sie das von ihnen durch das völkerrechtliche EPÜ geschaffene Europäische Patentamt institutionell nutzen, und nicht in ihrer Funktion als EU-Mitgliedstaaten. 24. Gegen die Annahme einer Bindung des Europäischen Patentamts an Unionsrecht spricht auch, dass das Europäische Patentamt mangels Einordnung als „Gericht eines Mitgliedstaats“ i.S.d. Art. 267 AEUV nicht zur Vorlage von Auslegungsfragen an den EuGH berechtigt ist. Nur durch diesen Mechanismus würde eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sichergestellt. 25. Entsprechend ist eine Bindung des EPA selbst zur Wahrung der Autonomie sowie einheitlichen Auslegung des Unionsrechts auch nicht zwingend erforderlich, da eine solche durch die mögliche umfassende Kontrolle durch das EPG gewährleistet wird (vgl. EuGH, Urt. v. 06.03.2018 – C-284/16, NJW 2018, 1663 – Achmea). 26. Das EPG wendet jedenfalls – auch im Rahmen der Überprüfung einer Entscheidung des EPA – gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 20 EPGÜ das Unionsrecht in vollem Umfang an und achtet dessen Vorrang. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag, EUV) hat die GRCh den gleichen primärrechtlichen Rang der Unionsverträge und zählt damit zu dem vom EPG gem. Art. 1 Abs. 2, Art. 20 EPGÜ vorrangig zu beachtenden Unionsrecht (ausdrücklich auch EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 20.08.2025 – UPCCoA380/2025, GRUR-RS 2025, 21002 Rn. 35 – expert/Viosys). Da die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente ebenfalls auf der Anwendung des EU-Rechts basieren, müssen sie vom Gericht erörtert werden. 27. Daher kommt der Beachtung der Garantien, die die EU-Rechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, für das EPA als zuständige Behörde eine umso größere Bedeutung zu, sodass die Frage einer unionsrechtlichen Bindung des EPA dahingestellt bleiben kann. Das Verwaltungsverfahren 28. Die Rechtsprechung des EuGH hat die Grundsätze für eine gute Verwaltung entwickelt (C-269/90 Technische Universität München; C-17/99 France v Commission; C-349/07 Sopropé). Zu ihnen gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, sowie das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Nur so kann das Gericht überprüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben. 29. Diese Grundsätze wurden als Bestandteile des Grundrechts auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 der GRCh zusammengefasst: „Dieses Recht umfasst insbesondere: das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen“. 30. In dem hiesigen Fall ist die angefochtene Entscheidung nach einem Verwaltungsverfahren ergangen, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung beachtet wurde und keine Verfahrensrechte der Antragstellerin verletzt wurden. Anschließend wird das Gericht die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erörtern. Rechtlicher Rahmen 31. Die Begriffsbestimmung für „Teilnehmender Mitgliedstaat“ lautet gemäß Art. 2 (a) der Verordnung Nr. 1257/2012: „Teilnehmender Mitgliedstaat bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des Beschlusses 2011/167/EU oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusses zum Zeitpunkt des in Artikel 9 genannten Antrags auf einheitliche Wirkung teilnimmt.“ 32. Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 7 der Verordnung Nr. 1257/2012 bestimmt: „Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden ist, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Staaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde.“ 33. Weiter wird in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1257/2012 ausdrücklich erläutert, dass ein Europäisches Patent, das mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt worden ist, keine einheitliche Wirkung hat. 34. Regel 5 (2) a) DOEPS bestimmt: „Einheitliche Wirkung wird nur eingetragen, wenn das Europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden ist.“ 35. Regel 7 (2) DOEPS bestimmt: „Sind die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 nicht erfüllt oder entspricht der Antrag auf einheitliche Wirkung nicht Regel 6 Absatz 1, so weist das Europäische Patentamt den Antrag zurück.“ 36. Die DOEPS enthält keine spezielle Vorschrift für den Fall, dass ein teilnehmender Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht EPÜ-Mitglied war. Auslegung vom Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 7 der Verordnung Nr. 1257/2012 37. Gemäß Erwägungsgrund 7 der Verordnung Nr. 1257/2012, sollte das wichtigste Merkmal eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung sein einheitlicher Charakter sein, d.h. es bietet einheitlichen Schutz und hat in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung. Demzufolge kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden und erlöschen. Dieser Erwägungsgrund spiegelt sich in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1257/2012 wider. 38. Die einheitliche Wirkung ist nicht an die Benennung der Staaten in der Patentanmeldung, sondern an die Erteilung des Europäischen Patents als endgültiges Resultat sowie an den Zeitpunkt des Antrags auf einheitliche. Wirkung gebunden. Dies ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, um den einheitlichen Charakter des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zu gewährleisten und kann nicht als planwidrige Lücke betrachtet werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1257/2012 nicht vorsieht, dass die Benennung eines oder mehrerer der Mitgliedstaaten als Benennung aller Mitgliedstaaten gilt, welche rechtliche Möglichkeit sich aus dem Artikel 149 Absatz 1 des EPÜ ergibt. 39. Der einheitliche Charakter des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung setzt voraus, dass mit der Erteilung des Patents in allen Mitgliedstaaten gleiche materielle Rechte entstehen. Wenn das Patent also für einen Mitgliedstaat nicht erteilt wurde, können diese materiellen Rechte in diesem Staat nicht entstehen und das Patent hat keinen einheitlichen Charakter. 40. Darüber hinaus wird dieses Verständnis auch durch den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1257/2012 gestützt, der für die Eintragung der einheitlichen Wirkung „Ein Europäisches Patent“ voraussetzt. Diese Formulierung bezieht sich auf das Europäische Patent, das uno acto durch das EPA erteilt wird. Es kann schon aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Anmeldung eines Europäischen Patents und dem späteren Beitritt eines neuen EPÜ-Staates nicht mehr von „einem“ Patent im Sinne dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Patents gesprochen werden. Dass der Zeitpunkt der originären Erteilung zur Betrachtung maßgeblich ist, verdeutlicht der unmissverständliche Wortlaut des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1257/2012 „erteilt worden ist“. Auslegung von Regel 5 (2) a) DOEPS in Verbindung mit Erwägungsgrund 7 der Verordnung Nr. 1257/2012 41. Weiter bestimmt der Erwägungsgrund 7 der Verordnung Nr. 1257/2012, dass zur Gewährleistung des durch den einheitlichen Patentschutz verliehenen einheitlichen materiellen Schutzbereichs nur solche Europäischen Patente einheitliche Wirkung haben sollen, die für alle Mitgliedstaaten mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurden. 42. Folglich sollten nur solche Patente im Register eingetragen werden, die für alle Mitgliedstaaten mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurden. Dieses Rechtsverständnis spiegelt sich in der Regel 5 (2) a) DOEPS. 43. Der einheitliche territoriale Schutz erstreckt sich gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 (a) der Verordnung Nr. 1257/2012 auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Antrags auf einheitliche Wirkung. Die DOEPS enthält keine spezielle Vorschrift für den Fall, dass ein teilnehmender Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Anmeldung noch kein EPÜ-Mitglied war. Dies ist eine Folge der Verknüpfung des Europäischen Patents mit dem Zeitpunkt seiner Erteilung sowie auch der Verknüpfung der einheitlichen Wirkung mit dem Zeitpunkt des Antrags auf einheitliche Wirkung. Daher kann das Fehlen einer speziellen Vorschrift nicht als planwidrige Regelungslücke betrachtet werden. 44. Die Auffassung der Antragstellerin, dass die mangelnde Erteilung des Patents in Malta dessen Einheitlichkeit nicht störe, sofern das Patent in Malta nicht genutzt wird, kann nicht akzeptiert werden. Der einheitliche territoriale Schutz betrifft die Gültigkeit des Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Er hängt nicht von der Handhabbarkeit und Benutzung des Patents ab. In diesem Sinne sieht Artikel 3 Absatz 2 zweiter Satz vor, dass das Patent mit einheitlicher Wirkung auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden kann. Die Befugnisse des EPA gemäß Regel 7 (2) DOEPS 45. Regel 7 (2) DOEPS enthält zwei Alternativen. Die erste betrifft den Fall, dass die Erfordernisse der Regel 5 (2) DOEPS nicht erfüllt sind, die zweite - den Fall, dass der Antrag auf einheitliche Wirkung nicht den Voraussetzungen der Regel 6 (1) DOEPS entspricht. Für den vorliegenden Fall ist die erste Alternative relevant, weil entsprechend der oben dargelegten Argumente das Gericht zum Schluss kommt, dass die Erfordernisse der Regel 5 (2) nicht erfüllt sind. Folglich ergibt sich die Frage nach den Befugnissen des EPA. 46. Als Rechtsfolge sieht Regel 7 (2) DOEPS vor, dass „das Europäische Patentamt den Antrag zurück[weist]“. Der zwingende Charakter der Regel schränkt die operative Autonomie der Behörde ein. Es steht nicht im Ermessen des EPA einen anderen Verwaltungsakt zu erlassen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 47. Die Verhältnismäßigkeit wurde in der Rechtsprechung des EuGH als einer der allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts anerkannt (C-104/97 Pistore, C-265/87 Schräder, C-331/88 FEDESA, C-210/00 Hofmeister u.a.). Als solcher ist er auch für das EPG bindend (vgl. Artikel 1 Unterabsatz 2 EPGÜ, Art. 20 EPGÜ, ferner EPG (Berufungsgericht), Anordnung vom 20.08.2025 – UPCCoA380/2025, GRUR-RS 2025, 21002 Rn. 35 – expert/Viosys). 48. Nach Leitsatz 2 der EuGH Entscheidung C-331/88 FEDESA hängt die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes davon ab, dass die Verwaltungsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Ferner müssen die verursachten Nachteile der betroffenen Partei in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. 49. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen muss allerdings berücksichtigt werden, ob die zuständige Behörde über einen Ermessensspielraum verfügt. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen. 50. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Behörde an den zwingenden Charakter der Gesetzvorschrift gebunden ist und ihr keine verschiedenen geeigneten Maßnahmen zur Auswahl stehen, kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht angewendet werden. Dies würde zu einem Verwaltungsakt contra legem führen. 51. Alle von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Un- verhältnismäßigkeit der Ausschließung der einheitlichen Wirkung wegen der unmöglichen Benennung von Malta wären für die Einreichung der Teil- anmeldung relevant, auf deren Grundlage das Patent erteilt wurde. Die An- tragstellerin hat jedoch nicht einmal versucht, eine Erweiterung des territo- rialen Schutzbereichs der Anmeldung aufgrund des Verhältnismäßigkeits- grundsatzes zu beantragen. Nach der Erteilung des Patents ist es unmöglich, den territorialen Schutzbereich durch die einheitliche Wirkung des Patents zu erweitern. Das fundamentale Recht auf geistiges Eigentum im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 52. Artikel 17 GRCh lautet: 1. Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besit- 2. zen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein 3. Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Inte- 4. resses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorge- 5. sehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für 6. den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich gere- 7. gelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. 8. Geistiges Eigentum wird geschützt. 53. Die Antragstellerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung das Recht auf Patentschutz gemäß Artikel 17 Absatz 2 GRCh verletzt. 54. Auch wenn die Vorschrift des Artikels 17 Absatz 2 GRCh keinen Schutzum- fang des geistigen Eigentumsrechts festlegt, steht außer Frage, dass geisti- ges Eigentum im Rahmen der gesetzlichen Regelung geschützt ist. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Natur der Objekte des geistigen Eigen- tums, die auf verschiedenen Schutzebenen unterschiedliche Rechtsbehelfe erfordern. Schließlich unterliegen geistige Eigentumsrechte, einschließlich ihres Schutzes, bei systematischer Auslegung im Kontext von Absatz 1 einer gesetzlichen Regelung. 55. Daher kann die Verweigerung der einheitlichen Wirkung des Patents auf- grund der Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für deren Ge- währung nicht als Verletzung des Grundrechts auf geistigen Eigentums- schutz angesehen werden. Das Diskriminierungsverbot im Sinne des Artikels 21 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 56. Das Diskriminierungsverbot umfasst drei Bedingungen, die gleichzeitig vor- handen sein müssen: 1. eine Person wird ungleich und ungünstiger behandelt als andere Per- sonen, 1. die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, und 2. aufgrund eines oder mehrerer geschützter Merkmale. Eine nicht abschließende Liste der geschützten Merkmale ist in Artikel 21 (1) GRCh zu finden. 57. Die Antragstellerin benennt keine Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden und gegenüber denen sie benachteiligt wurde. Der Fall, in dem ein neuer Staat das EPGÜ ratifiziert, stellt keine vergleichbare Situation dar. In solchen Fällen, wie zuletzt die Ratifizierung Rumäniens, ist das Patent ursprünglich für alle damaligen teilnehmenden Staaten erteilt worden und der neue Mitgliedstaat erst nachträglich dem EPGÜ beigetreten. Im vorliegenden Fall ist Malta jedoch bereits zum Zeitpunkt der Patenterteilung teilnehmender Vertragsmitgliedstaat. ENTSCHEIDUNG: Der Antrag der PAPST LICENSING GmbH & Co. KG auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Patentamts vom 10. November 2025 (Aktenzeichen P002003EP608E) über die Zurückweisung des Antrags auf einheitliche Wirkung für das EP 3 327 608 wird zurückgewiesen. Ständige Richterin: Dr. Tatyana Zhilova Für den Hilfskanzler: INFORMATIONEN ÜBER DIE BERUFUNG Beide Parteien können gegen diese Entscheidung innerhalb von 3 Wochen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Regel 97(5) VerfO). 12
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- A Unitary Patent cannot be granted for only a part of the UPC territory.
- The principle of a Unitary Patent is to cover the whole UPC territory, similar to a US patent covering all states.
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