UPC_CFI_1927/2025;UPC_CFI_1928/2025 – Ottobock v BrainPortfolio and Ottobock v Teufel
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Denied
- Sector
- Mechanics
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
PI proceedings Facts 1. Two requests for preliminary injunctions based on the same patent EP 3 001 984 for a knee prosthesis, concerning the same alleged infringement. 2. The claimant purchased the allegedly infringing device via a third party on 6 October 2025. Testing lasted until 4 December, and the cases were filed on 10 December 2025. 3. The European market introduction took place in March 2025. 4. The defendants argue that there is no urgency, no likelihood of infringement, no novelty and no inventive step. 5. The claimant filed a new main (restricted) claim. The Court 1. As the two cases did not run completely parallel in the written phase, the JR allowed an additional pleading so that both PIs could be heard on the same day based on the same arguments. 2. An auxiliary request formulating a new main claim was permitted. 3. The Court concluded that it could not establish whether claim element 1.2b had been met. 4. The Court could also not exclude that the claimant waited too long before starting the proceedings. 5. It is up to the claimant to demonstrate urgency. 6. A claimant should only initiate PI proceedings once they have gathered all the necessary facts and evidence to obtain a PI, but they must begin preparing as soon as they become aware of a potential infringement. 7. The Court considered all the possibilities from 2025 onwards with regard to knowledge of the infringement, and concluded that, at least between June and September 2025, it would have been possible to obtain the allegedly infringing product and carry out the necessary tests. Therefore, urgency was not established. Comment 1. Although infringement took place in several countries, and US and Dutch companies were also involved, the claimant insisted on filing in the busy Düsseldorf Local Division, which took five months to decide the PI. 2. German national courts are very strict on urgency, so it is surprising to see that the German patentee, who had already seen the infringing device in the USA in 2024, acted rather slowly. Reading through all the different dates and facts of this case, I think it was rather clear that the case would fail on the grounds of urgency. You have to wonder whether it would not be better to start a case on the merits immediately in a less busy Local Division instead of losing 5 months!
Full Decision Text
1 Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 1927/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 7. Mai 2026 betreffend EP 3 001 984 B1 LEITSÄTZE: 1. Die Antragstellerin trägt grundsätzlich die Darlegungslast für die Kenntniserlangung der Existenz der angegriffenen Ausführungsform, des potenziellen Verletzungssachverhalts und dessen zügige Aufklärung. Der maßgebliche Zeitraum erstreckt sich von der Kenntnis der angegriffenen Ausfüh- rungsform als ein potenziell verletzendes Produkt bis zum Vorliegen all derjenigen Tatsachen und Beweismittel, die beschafft werden müssen, um den vollständigen Verletzungssachverhalt sub- stantiiert vortragen zu können. 2. Ein Kennenmüssen des potenziell verletzenden Produktes ist dann anzunehmen, wenn nach dem herkömmlichen Verständnis und gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Kenntnis von potenziell verlet- zenden Eigenschaften bei der Antragstellerin hätte vorliegen müssen. Daran schließt sich die Pflicht an, die Aufklärung des Sachverhaltes weiter zügig zu betreiben. Hierbei sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls von Bedeutung. Die Antragsgegnerinnen sind darlegungs- und beweisbe- lastet für die Anhaltspunkte, von denen auf ein früheres Kennenmüssen geschlossen werden kann und aus denen ein zögerliches Verhalten abzuleiten ist. Sofern solche Anhaltspunkte seitens der Antragsgegnerinnen substantiiert dargelegt sind, ist es wiederum an der Antragstellerin, diese zu entkräften oder zu erklären, wieso keine Kenntnis bei ihr bestehen musste und sie insofern hinrei- chend zügig gehandelt hat. SCHLAGWÖRTER: Einstweilige Maßnahmen, Erforderlichkeit, Dringlichkeit, unangemessenes Zuwarten, Kennen, Kennenmüssen, R. 211.4 VerfO 2 ANTRAGSTELLERIN: Ottobock SE & Co. KGaA, Max-Näder-Straße 15, 37115 Duderstadt, Deutschland, vertreten durch die Ottobock Management SE, ebenda, diese vertreten durch die geschäftsführenden Direktoren Martin Böhm, Dr. Arne Kreitz, Oliver Jakobi und Arne Jörn, vertreten durch: Rechtsanwalt Sören Dahm, Rechtsanwalt Robert Knaps, Rechts- anwältin Nicole Schopp, Rechtsanwalt Christoph Heringlake, Kanzlei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: dahm@katheraugenstein.com unterstützt durch: Patentanwalt Kai Stornebel, Gramm, Lins & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartGmbH, Frankfurter Strasse 3C, 38122 Braun- schweig, Deutschland ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. BrainPortfolio Inc., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, c/o Brian Long, 1826 Kramer Lane, Suite A/B, Austin, TX 78758, United States of America 2. BrainRobotics Inc., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, c/o Brian Long, 1826 Kramer Lane, Suite A/B, Austin, TX 78758, United States of America vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Marcus Grosch, Dr. Johannes Bukow, Rechtsan- walt Tonio Allendorf, Hermann-Sack-Straße 3, 80331 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: marcusgrosch@quinnemanuel.com STREITPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 001 984 B1 Spruchkörper/Kammer: 2. Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Die Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Dr. Thom als Berichterstatterin, den recht- lich qualifzierten Richter Dr. Rinken, den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard und den tech- nisch qualifzierten Richter Michels erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen 3 MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 22. April 2026 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen einer Verletzung des europäischen Patents EP 3 001 984 B1 (Anlage KAP 9, nachfolgend: Streitpatent) in Anspruch, dessen al- leinige Inhaberin sie ist. 2. Das Streitpatent wurde am 5. November 2008 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Es nimmt die Priorität der Anmeldung DE 102007053389 vom 7. November 2011 in An- spruch. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 6. April 2016. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 22. August 2018 veröffentlicht. Das Streitpatent steht derzeit in in der Bundesrepublik Deutschland, in der Französischen Republik, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, in Island, in der Italienischen Republik und im Königreich der Niederlande in Kraft. Gegen die Erteilung des Streitpatents wurde beim Eu- ropäischen Patentamt (EPA) kein Einspruch eingelegt. 3. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines orthopädischen Gelenks. Sein An- spruch 1 ist wie folgt formuliert: „Verfahren zur Steuerung eines orthopädischen Gelenkes einer unteren Extremität in zumin- dest einem Freiheitsgrad mit einem verstellbaren Aktuator zur Anpassung einer orthopädi- schen Einrichtung, die oberseitige Anschlussmittel an eine Gliedmaße und ein distal zu den Anschlussmitteln gelenkig angeordnetes orthopädisches Element aufweist, an Gehsituatio- nen, die von einem Gehen in der Ebene abweichen, mit folgenden Schritten: a) Erfassen mehrerer Parameter der orthopädischen Einrichtung über Sensoren, b) Vergleichen der erfassten Parameter mit Kriterien, in denen mehrere Parameter und/oder Parameterverläufe zusammengefasst wurden und die in einer Rech- nereinheit abgelegt sind, c) Auswählen eines Kriteriums, das anhand der ermittelten Parameter und/oder Pa- rameterverläufe geeignet ist, und d) Anpassen von Bewegungswiderständen, Bewegungsumfängen, Antriebskräften und/oder deren Verläufe in Abhängigkeit von dem gewählten Kriterium, um Son- derfunktionen zu steuern, die vom Gehen in der Ebene abweichen, wobei in der Sonderfunktion die Flexionsdämpfung abgesenkt wird.“ 4. Im Laufe dieses Verfahrens hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einstweiliger Maß- nahmen auf eine eingeschränkte Fassung des Anspruchs 1 gestützt (Fettdruck seitens des Gerichts hinzugefügt), die wie folgt lautet: „Verfahren zur Steuerung eines orthopädischen Gelenkes einer unteren Extremität in zumin- dest einem Freiheitsgrad mit einem verstellbaren Aktuator zur Anpassung einer orthopädi- schen Einrichtung, die ein Prothesenkniegelenk ist und oberseitige Anschlussmittel an eine Gliedmaße und ein distal zu den Anschlussmitteln gelenkig angeordnetes orthopädisches Ele- ment und distale Anschlussmittel für einen Prothesenfuß aufweist, an Gehsituationen, die von einem Gehen in der Ebene abweichen, mit folgenden Schritten: 4 a) Erfassen mehrerer Parameter der orthopädischen Einrichtung über Sensoren, b) Vergleichen der erfassten Parameter mit Kriterien, in denen mehrere Parameter und/oder Parameterverläufe zusammengefasst wurden und die in einer Rech- nereinheit abgelegt sind, c) Auswählen eines Kriteriums, das anhand der ermittelten Parameter und/oder Pa- rameterverläufe geeignet ist, und d) Anpassen von Bewegungswiderständen, Bewegungsumfängen, Antriebskräften und/oder deren Verläufe in Abhängigkeit von dem gewählten Kriterium, um Son- derfunktionen zu steuern, die vom Gehen in der Ebene abweichen, wobei in der Sonderfunktion die Flexionsdämpfung abgesenkt wird, wobei die Sonderfunktion ein alternierendes Treppaufgehen ist.“ 5. Die Antragstellerin unterhält ein Care-Netzwerk lokal an über 400 Standorten. Im Rahmen dieses Versorgungsnetzwerks verfolgen Unternehmen die primäre Aufgabe der Patienten- versorgung. Hierzu gehören die John + Bamberg GmbH & Co. KG und die Pohlig GmbH. Im Hinblick auf die Patientenversorgung sind die Unternehmen des Ottobock Care-Netzwerkes ebenso Kunden von der Antragstellerin wie von anderen Mitbewerbern. 6. Mit ihrem Antrag richtet sich die Antragstellerin gegen das künstliche Kniesystem „Kneuro microprocessor [Modell BR4B/BR4C]“ (nachfolgend: die angegriffene Ausführungsform). Eine leicht verkleinerte Abbildung, die der Anlage KAP 2 entnommen ist, ist nachfolgend ein- geblendet. 7. Die Wilhelm Julius Teufel GmbH (Antragsgegnerin zu 1 in dem Parallelverfahren UPC CFI 1928/2025; nachfolgend WJT)) vertreibt die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlage KAP 2). Die Antragsgegnerin zu 1) ist auf den Produktverpackungen als Herstellerin aufgeführt. Die Antragsgegnerin zu 2) ist zusätzlich als Herstellerin in der Gebrauchsanweisung der angegriffenen Ausführungsform benannt. Die Antragsgegnerinnen führen die angegriffenen Ausführungsform in die Europäische Union ein. 6 eines Patienten zertifiziert. Eine weitere Zertifizierung erfolgte am 8. August 2025 bei der John+Bamberg GmbH & Co.KG und eine Anpassung der angegriffenen Ausführungsform auf eine Patientin. Am 29. August 2025 bestellte die John+Bamberg GmbH & Co.KG zwei weitere Ausführungsformen, welche die WJT am 1. September 2025 lieferte (Anlage QE 32). ANTRÄGE DER PARTEIEN: 16. Die Antragstellerinnen beantragen zuletzt: I. den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, es zu unterlassen, Vorrichtungen, die zur Durchführung eines Verfahrens zur Steuerung eines orthopädi- schen Gelenkes einer unteren Extremität in zumindest einem Freiheitsgrad geeignet sind, in der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Re- publik und/oder im Königreich der Niederlande zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und/oder im Kö- nigreich der Niederlande anzubieten und/oder zu liefern, wobei das Verfahren zumindest folgendes umfasst: einen verstellbaren Aktuator zur Anpassung einer orthopädischen Einrichtung, die ein Prothesenkniegelenk ist, an Gehsituationen, die von einem Gehen in der Ebene abwei- chen, oberseitige Anschlussmittel an eine Gliedmaße und ein distal zu den Anschlussmitteln gelenkig angeordnetes orthopädisches Element und distale Anschlussmittel für einen Prothesenfuß, mit folgenden Schritten: Erfassen mehrerer Parameter der orthopädischen Einrichtung über Sensoren, Vergleichen der erfassten Parameter mit Kriterien, in denen mehrere Parameter und/oder Parameterverläufe zusammengefasst wurden und die in einer Rechnerein- heit abgelegt sind, Auswählen eines Kriteriums, das anhand der ermittelten Parameter und/oder Para- meterverläufe geeignet ist, und Anpassen von Bewegungswiderständen, Bewegungsumfängen, Antriebskräften und/oder deren Verläufe in Abhängigkeit von dem gewählten Kriterium, um Sonder- funktionen zu steuern, die vom Gehen in der Ebene abweichen, wobei in der Sonder- funktion die Flexionsdämpfung abgesenkt wird, wobei die Sonderfunktion ein alter- nierendes Treppaufgehen ist. (mittelbare Verletzung des eingeschränkten Anspruchs 1) 7 II. Für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung unter Ziffer I. haben die Antragsgegnerinnen ein (ggf. wiederholtes) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 50.000,00 pro Vorrichtung und/oder bei Dauerhandlungen wie beispielsweise Angeboten im Internet von bis zu EUR 100.000,00 pro Tag an das Gericht zu zahlen. III. Den Antragsgegnerinnen wird weiter aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Vor- richtungen, die zur Durchführung eines Verfahrens zur Steuerung eines orthopädi- schen Gelenkes geeignet sind, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwah- rung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsan- spruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist oder die Antragstellerin dem Gericht mitteilt, dass eine Verwahrung nicht mehr erforderlich ist. IV. Den Antragsgegnerinnen wird weiter aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von drei (3) Wochen nach Zustellung dieser Anordnung schriftlich und in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in einer für jeden Mo- nat eines Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung ab dem 22.08.2018, Auskunft über die unter Ziffer I. genannten Vorrich- tungen, die zur Durchführung eines Verfahrens zur Steuerung eines orthopädischen Gelenkes geeignet sind, zu erteilen, über a) den Ursprung und die Vertriebswege der unter Nr. I. genannten Vorrichtungen, die zur Durchführung eines Verfahrens zur Steuerung eines orthopädischen Ge- lenkes geeignet sind, unter Angabe − der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbe- sitzer; − der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver- kaufsstellen, für die die Vorrichtungen, die zur Durchführung eines Verfah- rens zur Steuerung eines orthopädischen Gelenkes geeignet sind, bestimmt waren; b) die Identität aller an der Herstellung und dem Vertrieb der unter Ziffer I. genann- ten Vorrichtungen, die zur Durchführung eines Verfahrens zur Steuerung eines or- thopädischen Gelenkes geeignet sind, beteiligten dritten Personen. V. Den Antragsgegnerinnen wird weiter aufgegeben, im Falle eines Verstoßes gegen und/oder einer Nichteinhaltung einer der unter Ziffer IV. aufgeführten Anordnungen nach Ablauf einer Frist von drei (3) Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Anord- nung an das Gericht ein Zwangsgeld von bis zu 50.000,00 EUR pro Tag der Verzögerung und/oder Nichteinhaltung, wobei bereits angefangene Tage als volle Tage zählen, zu zahlen. VI. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, 1. die Kosten und Auslagen des Verfahrens und der angeordneten Maßnahmen zu tragen; 2. der Antragstellerin vorläufig Kosten in Höhe von EUR 47.300,00 zu erstatten. 8 VII. Die Anordnungen sind sofort wirksam und vollstreckbar. 17. Die Antragsgegnerinnen beantragen, I. den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurückzuweisen, II. dass die Kosten des Verfahrens die Antragstellerin zu tragen hat, III. der Antragstellerin aufzugeben, an die Antragsgegnerinnen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die Antragstellerin eine vorläufige Kostenerstat- tung in Höhe von EUR 18.150,00 zu leisten; IV. die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nur für vollstreckbar zu erklären, wenn die Antragstellerin zugunsten der Antragsgegnerinnen eine Sicherheit in Form einer Hin- terlegung beim einheitlichen Patentgericht oder bei einer in der EU für Hinterlegung zuständigen Stelle oder in Form einer dem Recht eines EU-Mitglied-staats unterliegen- den Bankbürgschaft einer in der EU zum Geschäftsbetrieb befugten Bank in Höhe eines Betrags von EUR 1.500.000 geleistet hat. TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE: I. Schutzbereich 18. Die Antragstellerin trägt vor, dass die erfassten Parameter in der Beschreibung des Streitpatents nur beispielhaft aufgezählt werden. 19. Merkmal 1.2b) (siehe Merkmalsgliederung in Abschnitt II. 1. b) aa)) verlange einen Vergleich der erfassten Parameter mit Kriterien. Bei den Kriterien handele es sich um Auslösekriterien für Sonderfunktionen der Erfindung. Absatz [0011] des Streitpatents spreche von Auslösehandlungen, die von einem natürlichen Bewegungsablauf abweichen, nicht von Auslösekriterien. Das Streitpatent mache aber keine Vorgaben zu den erfassten Parametern (= Auslösehandlungen). Die Fachperson erkenne, dass mehrere Messwerte eines einzelnen Parameters, die über einen bestimmten Zeitraum erfasst werden, einen einzelnen Parameterverlauf darstellen. Innerhalb eines Kriteriums für mehrere Parameter werde ein bestimmter Wertebereich festgelegt und dieser werde mit den über die Sensoren erfassten Parameter verglichen (Abs. [0017], Abs. [0022], [0023] des Streitpatents). Gespeichert werden die vorgegebenen Werte oder Wertebereiche, mit denen die erfassten Parameter/Sensordaten verglichen werden. Es bestehe keine Einschränkung auf eine Einleitung der Sonderfunktion aus dem Gehen oder dem Stand heraus. 20. Ein Kriterium werde immer dann aus mehreren Kriterien ausgewählt und die Sonderfunktion eingeleitet, wenn die jeweiligen erfassten Parameter die bestimmten Werte und Wertebereiche des Kriteriums erreichen. 21. Der Anspruch enthalte keine Einschränkung auf bestimmte Bewegungssituationen, so dass auch artifizielle Bewegungen erfasst seien. Auch wenn diese Lösung zu einer weniger optimalen Umsetzung führe, sei es vom Schutzbereich des Streitpatents umfasst. Das 9 Streitpatent erkenne an mehreren Stellen an, dass eine Bewegung nach hinten zuverlässige Parameter für die Einleitung der Sonderfunktion liefern könne. Die Bewegung des Fußes nach hinten und dann nach oben entspreche zudem einem natürlichen Bewegungsschema, um den Fuß gerade anzuheben und nicht mit diesem an der Stufe hängen zu bleiben. Denn wenn das versorgte Bein nur durch eine Hüftflexion angehoben würde, würde der Fuß nach vorne bewegt werden, da das passive Kniegelenk nicht aktiv angesteuert werden und einknicken könne. Deswegen sei die vorherige Horizontalbewegung des versorgten Beines nach hinten natürlich und förderlich, um eine Stufe sicher zu ersteigen. 22. Ferner sei Merkmal 1.3 nicht so zu verstehen, dass die Dämpfung der Flexion insgesamt über den gesamten Flexionswinkelbereich gegenüber dem Gehen in der Ebene reduziert sein müsse. 23. Die Antragsgegnerinnen meinen, die Fachperson entnehme dem Streitpatent, dass die Sonderfunktion nicht durch ungewöhnliche oder artifizielle Bewegungen aktiviert werde. Diesbezüglich wolle sich das Streitpatent gerade vom Stand der Technik abgrenzen. Es solle eine automatische Steuerung ermöglicht werden ohne bewusste Einschalthandlung. 24. Merkmal 1.2b) verlange einen Vergleich der erfassten Parameter mit Kriterien. 25. Die klagepatentgemäße Lehre stelle dabei nicht nur auf eine Mehrzahl von Parametern ab, die in einem Kriterium zusammengefasst werden, sondern auch auf eine Mehrzahl von Kriterien, aus denen nach dem Vergleich das geeignete Kriterium ausgewählt werde (Merkmal 1 c). Das stehe patentgemäß im selben Funktionszusammenhang wie die Mehrzahl der Parameter, wie sich aus Abs. [0047] des Streitpatents ergebe. Durch die Mehrzahl der Paramater und die Mehrzahl der Kriterien werde die Sicherheit mit Blick auf die Abschätzung des bevorstehenden Bewegungsablaufs und der daraufhin vorzunehmenden Anpassung erhöht, weil das menschliche Bewegungsschema und die entsprechenden indiziellen Abweichungen damit präziser beschrieben würden. 26. Die Auswahl aus mehreren Kriterien verlange eine Entscheidung zwischen mehreren gleichzeitig zur Auswahl stehenden Alternativen. Dabei stelle das Auswählen einen eigenen Verfahrensschritt dar. II. Verletzung 27. Die Antragstellerin trägt vor, dass die angegriffene Ausführungsform für den Modus des alternierenden Treppensteigens jedenfalls Gelenkwinkel, Extensions- und Flexions- Widerstand, Belastung des Produkts und Raumlage erfassen würde. Durch die schnelle Hüftstreckung gefolgt von der schnellen Hüftbewegung werde die Sonderfunktion “alternierender Treppenaufstieg bzw. Step-over-Step“ ausgelöst. Die Auswahl könne logischerweise nur bei einem Vergleich der gemessenen Parameter mit den Anforderungen des Kriteriums geschehen. Die Kriterien müssten dazu in der Rechnereinheit gespeichert sein und eine Anpassung erfolge in der Sonderfunktion, denn während der Schwungphase müsse die Flexionsdämpfung erfolgen, um die Beugung des Prothesenkniegelenks überhaupt zu ermöglichen. 10 28. Für die Verwirklichung des Merkmals 1.2 b) genüge, dass die angegriffene Ausführungsform eine sequenzielle IF-Funktion vorsehe, anhand derer drei Parameter gegen einen zugehörigen Schwellwert verglichen würden und über eine logische UND-Verknüpfung zusammengefasst seien. Die IF-Funktion fasse damit mehrere Parameter zusammen. Die darin festgelegten Schwellenwerte sind zuvor bestimmt, was eine Speicherung notwendig mache. Sowohl sequenzielles Vergleichen als auch ein gleichzeitiges Vergleichen seien beide vom Streitpatent erfasst. 29. Die erfassten Parameter würden auch mit mehreren Kriterien verglichen, da es eine Mehrzahl von Sonderfunktionen gebe (Gehen zum Laufen, Stolperschutz, Treppenabstieg etc.). 30. Der alternierende Treppenaufstieg erfordere keine ungewöhnlichen Bewegungsabläufe. Zudem sei der sog. “Eselstritt” ausdrücklich Abs. [0038] des Streitpatents beschrieben. Außerdem ergebe sich aus der Gebrauchsanweisung, dass die Sonderfunktion auch aus einer natürlichen Gehbewegung heraus eingeleitet werden könne, weil jeder nachfolgende Schritt weniger Aufwand erfordere, um die Sonderfunktion einzuleiten. 31. Ferner sei es nicht so, dass der „Stance-Mode“ als angeblich erforderlicher Zwischenschritt bedeute, dass das Treppensteigen nur aus dem Stehen eingeleitet werden könne. Die Angabe, dass der Nutzer als Ausgangsposition mindestens 0,5 Sekunden in der Stance-Phase sein müsse, meine nur, dass die Standphase des Gangzyklus bei jedem Schritt abwechselnd mit der Schwungphase wiederkehre. Dies bedeute lediglich, dass die Treppensteigefunktion nicht aus der Schwungphase heraus initiiert werden könne. 32. Die Antragsgegnerinnen machen geltend, dass die angegriffene Ausführungsform nicht Merkmal 1.2 a) und b) verletze. 33. Die Bewegungsabfolge um die Funktion des Treppensteigens – die als solche unstreitig ist – zu starten, sehe zunächst den Stance Mode vor, in dem Knie, Oberschenkel und Wade geradezu senkrecht stehen, an dessen Anschluss zwei aufeinanderfolgende Teilbewegungen erfolgen müssen (eine die Hüfte streckende Gleitbewegung nach hinten und eine schnell die Hüfte beugende Vorwärtsbewegung (schnelles High-Knee)). Diese erfassten Parameter würden im Wege eines if-yes-and-Vergleichs mit der Datenbank der Vorrichtung abgeglichen. Es würden logisch verknüpfte Einzelvergleiche von unterschiedlichen Parametern mit Schwellenwerten für jeweils einen Parameter durchgeführt. 34. Passten alle erfassten Paramater zu den jeweils hinterlegten Schwellwerten, dann gehe die angegriffene Ausführungsform davon aus, dass die beschriebene und nötige Bewegungskombination ausgeführt worden sei, so dass in der Folge die Sonderfunktion aktiviert werde (über eine then-Verknüpfung). 35. Eine Verwirklichung des Merkmals 1.2 b) scheide auch deshalb aus, weil kein Vergleich mit mehreren Kriterien stattfinde. Für die Feststellung dieser Bewegungselemente würden, wie geschildert, verschiedene Parameter (wie z.B. Wadenwinkel, die Wadenbeschleunigung und weitere) erfasst; diese durch Sensoren erfasste Parameter würden dann sequentiell mit gespeicherten Schwellwerten (die mit ihren Werten stellvertretend für den gerade geschilderten unnatürlichen Bewegungsablauf stehen) abgeglichen; sei das 11 Prüfungsergebnis für jeden der herangezogenen Paramater positiv, so werde die Sonderfunktion des „Step-Over-Step Stair Ascent“ ausgelöst. Ein Vergleich mit weiteren Kriterien finde nicht statt. 36. Mangels Verwendung eines Kriteriums im Sinne des Merkmals 1.2.b) werde auch kein streitpatentgemäßes Kriterium gemäß Verfahrensschritt 1.2.c) und 1.2d) ausgewählt. 37. Eine streitpatentgemäße Auswahl finde nicht statt. Der Algorithmus überprüfe nacheinander konjunktive, jeweils unterschiedliche Bedingungsmengen, die einem bestimmten Sondermodus zugeordnet seien. Es werde immer nur ein einzelnes Kriterium geprüft. 38. Merkmal 1.3 werde nicht verwirklicht, weil die Dämpfung der Flexion nicht insgesamt über den gesamten Flexionswinkelbereich gegenüber dem Gehen in der Ebene reduziert sei. In der Schwungphase des Treppaufgehmodus, die mit einer Hüftbeugung beginne, werde in der angegriffenen Ausführungsform die Flexionsdämpfung jedoch überhaupt nicht abgesenkt, sondern die beginnende Hüftbeugung sei einer der Auslöser, um die Flexionsdämpfung auf 85 % anzuheben. Die Absenkung werde in der angegriffenen Ausführungsform durch den „Donkey kick“ ausgelöst, d.h. die Absenkung passiere bereits, wenn der Fuß entsprechend schnell nach hinten bewegt werde. Werde der Fuß und der Oberschenkel im Anschluss nach vorne bewegt (also auf die Treppe zu), so werde die Flexionsdämpfung jedenfalls ab Eintritt einer Hüftbeugung wieder erhöht. Die dabei erreichten Flexionsdämpfungswerte seien dabei stets mindestens genauso hoch wie die Maximalwerte während des Gehens in der Ebene und – mit dem während der Hüftbeugung schnell erreichten Maximalwert der Flexionsdämpfung von 99 % – sogar höher als diese. Die hohe Flexionsdämpfung solle das Auftreten auf die Stufe vorbereiten, damit dort die entsprechende Belastung der Knieprothese durch das Gewicht des Prothesenträgers nicht zu einem Einknicken des Prothesenknies führe. III. Rechtsbestand 39. Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, dass das Streitpatent in seiner erteilten Fas- sung gegenüber der WO 2007/128299 A1 (D1) sowie gegenüber der EP 1 494 626 B1 (D2) nicht neu, aber jedenfalls ausgehend von der D2 nahegelegt sei. Ferner sei das Streitpatent auch unzulässig erweitert. 40. In der eingeschränkten Fassung sei das Streitpatent unklar und unzulässig erweitert. Dane- ben sei es gegenüber der D1 weiterhin nicht neu. Die zusätzlichen Merkmale seien jedenfalls ausgehend von der D2 und/oder ausgehend von der US 2005/0283257 A1 (D3) für die Fach- person naheliegend. IV. Erforderlichkeit einstweiliger Maßnahmen 41. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie vollständige Kenntnis vom Verletzungssachverhalt erst am 4. Dezember 2025 erlangt habe. 12 42. Das Produkt auf dem chinesischen Markt habe keine Relevanz, da es keine Verletzung in einem Vertragsmitgliedsstaat habe belegen können. Fener sei die technische Übereinstim- mung ebenfalls nicht gesichert gewesen. 43. Die Antragstellerin erklärt, dass der Erwerb der angegriffenen Ausführungsform nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei, sondern nur an geschulte, hersteller-zertifzierte Orthopädie- techniker innerhalb eines Sanitätshauses erfolge. Ein Erwerb ohne realen Patientenbezug sei im Versorgungsystem nicht ohne erheblichen Aufwand möglich. Die Erstellung eines “Fake- Profils” sei aufwändig und erfordere, dass Dritte für die Antragstellerin letztlich lügen müss- ten. Die Person, die sich bereit erklärt habe und deren Identität die Antragstellerin nicht auf- decken wolle, habe hierdurch Nachteile in ihrer Geschäftstätigkeit erlitten. 44. Ob die Aussagen in dem Benutzerhandbuch tatsächlich richtig seien, habe nur durch eigene Tests validiert werden können. Die Tests seien notwendig gewesen, weil wesentliche Bewe- gungsparameter (Unterschenkelorientierung und Kniewinkel) nur dadurch bestimmt werden könnten. Zwei Testsysteme seien parallel zum Einsatz gekommen und die Durchführung sei organisatorisch aufwändig gewesen und habe daher entsprechend gedauert (vgl. Anlage KAP 38). 45. Die Antragsgegnerinnen tragen vor, dass die Antragstellerin bereits seit 2024 Zugriff auf alle relevanten Informationen gehabt habe, weil sie das Vorgängermodell auf dem chinesischen Markt gekannt und auch eines erworben habe. Jedenfalls seit Mai 2025 hätte sie alle Infor- mationen für den Verletzungssachverhalt dem Benutzerhandbuch entnehmen können. 46. Die Antragsgegnerinnen behaupten, dass die Zertifizierung lediglich eine Einführung in die Funktionsweise des Produkts sei, die auch von der WJT als Vertriebsunternehmen vorge- nommen werden könne. 47. Die Antragsgegnerinnen tragen weiter vor, dass bereits eine Kontaktvermittlung über die Innteo GmbH, die ein ehemaliger Mitarbeiter der Ottobock Health Care Deutschland GmbH gegründet habe, Ende März 2025 erfolgt und der Testkauf erst sechs Monate später initiiert worden sei. Selbst bei diesem Erwerb habe es keines zertifizierten Orthopädie-Technikers bedurft, der bei der Innteo GmbH auch im Oktober 2025 nicht vorhanden gewesen sei. Fer- ner ergebe sich aus einem nicht näher datierten Kalendereintrag bei den Messungen (Anlage KAP 44), dass bereits vor diesem Erwerb die angegriffene Ausführungsform in Göttingen er- worben worden/vorhanden gewesen sei. 48. Die Einrichtung eines aufwändigen Patientenprofils sei für den Erwerb der angegriffenen Ausführungsform irrelevant. 49. Die Antragsgegnerinnen meinen, dass die von der Antragstellerin durchgeführten Tests im Ganglabor für den Vortrag eines Verletzungsvorwurfs nicht notwendig gewesen seien. Die Tatsache der Verringerung der Flexionsdämpfung sei bereits durch das als Anlage KAP 17 vorgelegte You-Tube-Video ersichtlich gewesen. Darüber hinaus hätten die Messungen der Antragstellerin keinen höheren Erkenntniswert geliefert. 13 50. Ferner habe die Antragstellerin ebenfalls zögerlich gehandelt, weil zwischen Verteilung der Produkte am 23. Oktober 2025 und dem Start der Versuche nochmals vier Wochen gelegen hätten. 51. Die Antragsgegnerinnen bestreiten die Ausführungen der Antragstellerin hinsichtlich des Aufwandes, der Organisation und Durchführung im Wesentlichen mit Nichtwissen und schließlich auch, dass an bestimmten Tagen überhaupt Messungen erfolgt seien. Im Übrigen wenden die Antragsgegnerinnen ein, dass verschiedene Teile der Messungen nicht den Ver- letzungssachverhalt beträfen, sondern andere Funktionalitäten. 52. Die Antragstellerin trägt im Übrigen vor, dass eine Anordnung sachlich notwendig sei, da die angegriffene Ausführungsform in Konkurrenz zu der von ihr vertriebenen Prothese Genium X4 trete und diese preislich deutlich unterbiete, so dass hier eine Preiserosion und ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde. Im Mai 2026 würde die Präsentation der ange- griffenen Ausführungsform auf einer weiteren Messe in Deutschland erwartet, so dass die Antragstellerin auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen sei. V. Rechtsfolgen und Sicherheitsleistung 53. Die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls in vorwerfbarer Weise einen Rechtsschein dahingehend gesetzt habe, dass die Antragsgegnerin zu 2) als eigenstän- diges Unternehmen agiere. Die Antragsgegnerin zu 2) werde in der Gebrauchsanweisung als Herstellerin genannt (Anlage KAP 12, S. 70) und habe auch eine Anschrift (Suite A/B) angeg- eben, die zu einer zeitlich verzögerten Zustellung geführt habe. Damit habe die Antrag- stellerin ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung auch gegen die Antragsgegnerin zu 2). 54. Die Antragsgegnerinnen tragen vor, dass es sich bei der Antragsgegnerin zu 1) und 2) um ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit handele. „Brain Robotics“ sei lediglich ein weiterer Name (DBA = doing business as), unter dem sie im geschäftlichen Verkehr auftrete. Ferner sei bei den Antragsgegnerinnen kein doppelter Territoritalitätsbezug gegeben. Ein Schlechthinver- bot sei überdies nicht gerechtfertigt, da die angegriffene Ausführungsform über weitere nicht angegriffene Modi verfüge. 55. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stünden Ansprüche auf Herausgabe der Mittel und Auskünfte im Verfahren für einstweilige Maßnahmen zu. 56. Die Antragsgegnerinnen meinen, es sei im Falle der Anordnung von einstweiligen Maßnah- men jedenfalls eine Sicherheit in Höhe des Streitwerts zu leisten. 57. Für den gesamten Vortrag der Parteien wird im Übrigen auf die zur Akte gereichten Schrifts- ätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 14 WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE: 58. Die Antragstellerin hat in ihrer Erwiderung auf den Einspruch der Antragsgegnerinnen vom 9. März 2026 hilfsweise ihren Antrag auf eine eingeschränkte Form des Anspruchs 1 gestützt, den sie in der mündlichen Verhandlung zum Hauptantrag gemacht hat. 59. Die Antragsgegnerinnen haben in ihrer Duplik vom 23. März 2026 angeregt, das Passiv- rubrum zu ändern. GRÜNDE: 60. Der zulässige Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist in der Sache nicht erfol- greich. Zum einen lässt sich die Verletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, zum anderen kann ein zögerliches Verhalten der Antragstellerin bei der Durchsetzung des Streitpatents nicht ausgeschlossen werden, was die Notwendigkeit der Anordnung einer einstweiligen Maßnahme entfallen lässt. I. Zulässigkeit 61. Der Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist zulässig. 1. Zuständigkeit 62. Die Lokalkammer Düsseldorf ist jedenfalls nach Art. 32 (1), c), Art. 33 (1)a) EPGÜ zuständig. Die angegriffene Ausführungsform wird im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ange- boten und geliefert. Die Frage, welche konkrete Rolle die Antragsgegnerinnen bei der behaupteten Verletzung spielen, ist nicht relevant für die Zulässigkeit der Anordnung, sondern im Rahmen der Verletzungsprüfung in der Sache zu klären. 2. Zulässigkeit des neuen Antrags 63. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ist eine unbedingte Stellung des ursprüng- lichen Hilfsantrages als Hauptantrag in jedem Fall zulässig (vgl. UPC CoA 898/2025, Anord- nung vom 27. März 2026, ONWARD ./. Niche Biomedical, Rn. 38). Insofern bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des ursprünglich als Hilfsantrag gestellten Hauptan- trags. II. Verletzung des Streitpatents 64. Es lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit (R. 211.2 VerfO) feststellen, dass die ange- griffene Ausführungsform das Streitpatent verletzt. 15 1. Merkmalsverwirklichung 65. Bei summarischer Prüfung ist das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon über- zeut, dass mit der angegriffenen Ausführungsform das in eingeschränkter Fassung des An- spruchs 1 des Streitpatents geltend gemachte Verfahren (mittelbar) durchgeführt wird. a) Relevante Fachperson 66. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Fachperson ein Team aus den folgenden Personen in sich vereint: Eine Person mit einem Hochschulabschluss in Maschinenbau oder Mechatronik mit Spezialisierung in Bio- oder Medizintechnik und mehrjähriger praktischer Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Prothesen oder vergleichbaren biomechanischen Gelenken und eine Person mit einem Hochschulabschluss in Informatik/Software Engineering und mehrjähriger praktischer Erfahrung in der Verarbeitung von Sensordaten von Prothesen oder vergleichbaren biomechanischen Gelenken. Da die beanspruchte Lehre insbesondere auch auf Details der Datenverarbeitung gerichtet ist, erscheint es sachgerecht, dass die Fachperson als Team ausgebildet ist, das auch eine Person mit entsprechenden Kenntnissen in der Datenverarbeitung einschließt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls angemessen, dass der Informatiker/Software Engineer spezifische Erfahrung in der Datenverarbeitung bei Prothesen und vergleichbaren biomechanischen Gelenken hat. b) Bestimmung des Schutzbereichs 67. Gemäß Art. 69 EPÜ i.V.m. dem Protokoll über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Pa- tentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen (UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, Leitsatz 2 und S. 26 f. – 10x Genomics v. Nanostring; UPC CoA 1/2024, Anordnung v. 13.05.2024, Rn. 26 – VusionGroup v. Hanshow; UPC CoA 182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Rn. 82 – Mammut v. Ortovox). aa) Gegenstand des Streitpatents 68. Das Streitpatent ist allgemein auf ein Verfahren zur Steuerung eines orthopädischen Gelenkes einer unteren Extremität gerichtet, wobei ein verstellbarer Aktuator zur Anpassung einer orthopädischen Einrichtung an Gehsituationen eingesetzt wird, die von einem Gehen in der Ebene abweichen. Die orthopädische Einrichtung weist oberseitig Anschlussmittel an eine Gliedmaße und ein distal zu den Anschlussmitteln gelenkig angeordnetes 16 orthopädisches Element auf (vgl. Absatz [0001] des Streitpatents; nachfolgend sind Absätze (Abs.) ohne Quellenangabe solche des Streitpatents). 69. Aus dem Stand der Technik ist die Steuerung eines passiven Prothesengelenkes mit verstellbarer Dämpfung aus der nachveröffentlichten DE 10 2006 021 802 bekannt, die die Prothese an das Treppaufgehen anpasst. Dabei wird das momentane Abheben des Prothesenfußes detektiert und anschließend die Flexisionsdämpfung in der Anhebephase auf unterhalb eines Niveaus abgesenkt, das für ein Gehen in der Ebene geeignet ist (Abs. [0002]. 70. Die US 2006/0224246 A1 und die US 2007/0050047 A1 beschreiben jeweils ein Verfahren zur Steuerung eines orthopädischen Gelenkes, bei dem Parameter, die Aussagen über die jeweilige Bewegung des Gelenkes machen können, gemessen und die so erhaltenen Daten zur Steuerung des Gelenkes und zum Erkennen unterschiedlicher Bewegungsabläufe verwendet werden. Gleiches gilt für die WO 2006/069264 A1 [Abs. [0003]). 71. Aus der WO 01/72245 A2, der WO 2006/024876 A2 und der EP 0 549 855 A2 sind jeweils Verfahren bekannt, mit denen unterschiedliche Phasen eines Schrittzyklusses erkannt werden können. Die so ermittelten Informationen können zur Steuerung von Flexions- und Extensionsdämpfungen und der Freigabe des Knies zum freien Verschwenken verwendet werden (Abs. [0004]). Die DE 198 59 931 A1, die US 2003/0120183 A1 und die GB 2 367 753 A befassen sich ebenfalls mit Verfahren zum Steuern eines künstlichen Kniegelenkes, bei dem unter anderem auch die Dämpfung des Kniegelenkes anhand von gemessenen Parametern eingestellt werden kann (Abs. [0005]). 72. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Steuerung eines orthopädischen Gelenkes bereitzustellen, mit dem es möglich ist, besondere Gehsituationen zu berücksichtigen und ein angepasstes Verhalten der orthopädischen Einrichtung zu gewährleisten (Abs. [0006)]. 73. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Streitpatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, das die Antragstellerin in der nachfolgend eingeschränkten Fassung geltend macht: Anspruch 1 1. Verfahren zur Steuerung eines orthopädischen Gelenkes einer unteren Extremität in zumindest einem Freiheitsgrad mit einem verstellbaren Aktuator zur Anpassung einer orthopädischen Einrichtung an Gehsituationen, die von einem Gehen in der Ebene abweichen, 1.1. die orthopädische Einrichtung ist ein Prothesenkniegelenk und weist oberseitige Anschlussmittel an eine Gliedmaße und ein distal zu den Anschlussmitteln ge- lenkig angeordnetes orthopädisches Element und distale Anschlussmittel für ei- nen Prothesenfuß auf, 1.2 mit folgenden Schritten: a) Erfassen mehrerer Parameter der orthopädischen Einrichtung über Senso- ren, 17 b) Vergleichen der erfassten Parameter mit Kriterien, in denen mehrere Para- meter und/oder Parameterverläufe zusammengefasst wurden und die in einer Rechnereinheit abgelegt sind, c) Auswählen eines Kriteriums, das anhand der ermittelten Parameter und/oder Parameterverläufe geeignet ist, und d) Anpassen von Bewegungswiderständen, Bewegungsumfängen, Antriebs- kräften und/oder deren Verläufe in Abhängigkeit von dem gewählten Kri- terium, 1.3 um Sonderfunktionen zu steuern, die vom Gehen in der Ebene abweichen, wobei in der Sonderfunktion die Flexionsdämpfung abgesenkt wird, wobei die Sonder- funktion ein alternierendes Treppaufgehen ist. bb) Auslegung 74. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Fachperson unter den Parametern, die in den Kriterien Berücksichtigung finden, solche versteht, die an einem natürlichen Bewegungsablauf einer Person mit gesunden Extremitäten orientiert sind. Hierbei werden auch Bewegungsabläufe erfasst, die typisch für Träger von (Kniegelenk-)Prothesen sind und deswegen geringfügig vom natürlichen Schema abweichen, weil mangels vorhandener Muskulatur/Gelenke die natürliche Bewegung nicht völlig übereinstimmend nachvollzogen werden kann. Jedoch werden keine ungewöhnlichen Bewegungsabläufe erfasst, die aus dem Gehen heraus bewusste Einschaltbewegungen darstellen und somit dem Bewegungsablauf fremd sind, der bei einem Abweichen vom Gehen in der Ebene stattfindet. 75. Dieses Verständnis der Fachperson wird von dem weiten Anspruchswortlaut grundsätzlich erfasst. Merkmal 1.2b) verlangt ein Vergleichen der über die Sensoren erfassten Parameter (Merkmal 1.2a) mit Kriterien, in denen mehrere Parameter und/oder Parameterverläufe zusammengefasst wurden und die in einer Rechnereinheit abgelegt sind. In der Zusammenschau mit Merkmal 1 erfährt die Fachperson, dass ein Zweck des Verfahrens die Anpassung der orthopädischen Einrichtung (des Prothesenkniegelenks) an Gehsituationen darstellt, die vom Gehen in der Ebene abweichen. In dem eingeschränkt geltend gemachten Merkmal 1.3 wird diese Abweichung als Sonderfunktion charakterisiert, nämlich als ein alternierendes Treppaufgehen. Die Fachperson versteht unter der Gehsituation des alternierenden Treppaufgehens einen normalen Bewegungsablauf eines Prothesenträgers, der sich dem Treppensteigen einer Person mit gesunden Gliedmaßen annähert. 76. Auch wenn der Anspruchswortlaut per se weiter ist, sieht sich die Fachperson in Zusammenschau mit der weiteren Beschreibung der Streitpatentschrift und den Figuren in diesem Verständnis bestätigt. Insofern liegt keine Auslegung des Anspruchs unterhalb seines Wortlauts (im Sinne von Wortsinn) vor, sondern die Streitpatentschrift zeigt in ihrer Gesamtheit, dass die beanspruchten Kriterien Bewegungsabläufe beinhalten, die dem Prothesenträger eine unbewusste Steuerung ermöglichen. 77. So erfährt die Fachperson direkt zu Anfang aus dem allgemeinen Teil der Beschreibung, dass die beanspruchten Kriterien bestimmte Bewegungs- oder Belastungszustände der 18 orthopädischen Einrichtung bestimmten Gehsituationen zuordnen (vgl. Abs. [0009]). Weiter heißt es in Absatz [0009]: „[…] Die Sensoren ermitteln dabei die Parameter während des Gehens, bevorzugt während des Gehens in der Ebene, so dass der Nutzer der orthopädischen Einrichtung die Möglichkeit hat, die Sonderfunktionen einzuleiten, ohne Bewegungen ausüben zu müssen, die nicht dem natürlichen Schema entsprechen. Indem geringe Abweichungen einzelner Parameter erfasst und in Korrelation mit anderen Parametern und Abweichungen, die zu Kriterien zusammengefasst wurden, während des Gehens ausgewertet werden, ist es möglich, dass bevorstehende Bewegungsabläufe abgeschätzt werden können, so dass eine Einleitung der Sonderfunktion aus dem Gehen heraus erfolgen kann. Während es aus dem Stand der Technik bekannt ist, Sonderfunktionen durch ungewöhnliche Bewegungsabläufe im Stand zu aktivieren, z.B. durch mehrmalige, schnelle Vorderfußbelastung oder Ausführen einer Wellenbewegung durch eine atypische, abwechselnde Belastung von Ferse und Vorderfuß, kann mit dem erfindungsgemäßen Verfahren aus dem Gehen heraus eine Umschaltung erfolgen, so dass eine "intuitive" Steuerung vorliegt, die keine bewussten Einschalthandlungen erfordert. Dies führt zu einer Erhöhung des Tragekomforts und einer Erhöhung der Sicherheit, insbesondere bei Prothesenträgern, da Fehlbedienungen minimiert oder ausgeschlossen werden.“ 78. Die Streitpatentschrift grenzt sich mit ihrer Lösung daher gerade vom Stand der Technik ab, in dem Sonderfunktionen nur durch markante Bewegungen ausgelöst werden konnten, die in einem normalen Gangbild nicht vorkommen. Das Streitpatent hebt hervor, dass der Nutzer die Sonderfunktion mit dem erfindungsgemäßen Verfahren aus dem Gehen heraus intuitiv steuern kann und gerade keine bewusste Einschalthandlung erforderlich ist. Die erfindungsgemäßen Vorteile sind erhöhter Tragekomfort und größere Sicherheit, weil das Risiko einer falschen Bedienung verringert bzw. ausgeschlossen wird. 79. Die automatische Steuerung wird sodann in Abs. [0011] erneut hervorgehoben, wo es heißt: „[…] Dadurch wird insgesamt eine automatische Steuerung des Gelenkes ermöglicht, ohne dass bewusst von dem Nutzer der orthopädischen Einrichtung eine Handlung vorgenommen werden müsste, die von einem natürlichen Bewegungsablauf abweicht.“ 80. Abs. [0012] hebt hervor, dass der Prothesen/Orthesenträger eine orthopädische Einrichtung erhält, die sich an die jeweilige Situation anpasst, ohne dass eine lange Gewöhnungsphase an die erweiterte Funktion erfolgen muss. Dabei macht sich das Streitpatent den Umstand zunutze, dass die betreffenden Ausgangslagen und Gehsituationen eine spezifische, signifikante Belastung bzw. Belastungsfolge oder Parameterfolge aufweisen, die geeignet sind, Kriterien auszubilden, um Sonderfunktionen aufzurufen und eine entsprechende Veränderung der Freiheitsgrade, insbesondere der Dämpfung wie der Flexionsdämpfung und/oder Extensionsdämpfung vorzunehmen (Abs. [0012]). 81. Absatz [0018] stellt konkret auf die abweichende Gehsituation des Treppensteigens mit einer orthopädischen Einrichtung ab. Hier heißt es: „[…] Beim Treppensteigen mit einer orthopädischen Einrichtung hat sich gezeigt, dass während des Gehens ein nach hinten, also entgegen der Gehrichtung geführter 19 Unterschenkel zuverlässige Signale liefert. Dabei steht das Knie in Laufrichtung deutlich vor dem Knöchelgelenk.“ 82. Hier wird deutlich, dass sich das Streitpatent insbesondere mit Gehsituationen von Prothesenträgern beschäftigt, also nicht nur Parameter von Gehsituationen zusammenfasst, wie sie bei Menschen auftreten, die keine orthopädische Einrichtung verwenden. Auch wenn die Bewegungsabläufe von Prothesenträgern mangels des Verlustes bestimmter Muskelgruppen nicht komplett gleichzusetzen sind mit denen der Menschen ohne dieses Handicap, lässt sich der Streitpatentschrift indes entnehmen, dass sie sich bei der Parameterbestimmung so nah wie möglich am normalen Bewegungsablauf orientiert. So heißt es in Absatz [0019] zum Zweck der Zusammenfassung mehrerer Parameter, dass damit dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass alternierendes Treppaufgehen aus unterschiedlichen Gehgeschwindigkeiten, Positionen oder zuerst mit dem versorgten oder unversorgten Bein begonnen wird. Damit werden verschiedene alltägliche Bedingungen abgebildet, die dem Nutzer eine automatische Steuerung bzw. Bewegung ermöglichen soll. 83. Dieses Verständnis zieht sich ferner durch den besonderen Teil der Beschreibung. 84. So heißt es in Absatz [0048]: „[…] Während sich früher damit beholfen wurde, dass besonders markante Bewegungen ausgeführt wurden, um eine Sonderfunktion S einzustellen, beispielsweise ein mehrmaliges Wippen mit dem Vorderfuß, kann mit dem vorliegenden Verfahren eine automatische Anpassung des Dämpfungsverhaltens an die jeweilige Gangsituation erfolgen.“ 85. Das Ausführungsbeispiel in Abs. [0038] beschäftigt sich ebenfalls mit dem Treppaufgehen. Sofern hier eine aktive Hüftbeugung die passive Kniebeugung unterstützt, wie sie durch den Pfeil 7 in Figur 2 angedeutet ist, wobei hier eine (leichte) Bewegung des Prothesenfußes nach hinten ebenfalls als geeigneter Detektionsparameter genannt wird, erfasst dieses Ausführungsbeispiel den natürlichen Bewegungsablauf eines Prothesenträgers beim Erreichen der nächsthöheren Stufe. Die leichte Bewegung nach hinten ist dem Umstand geschuldet, dass mangels vorhandener Muskulatur des passiven Kniegelenks dieses durch die Hüftbewegung einknicken könnte. Jedoch lässt sich weder den Pfeilbewegungen der Figur 2, noch den Ausführungen in Abs. [0038] entnehmen, dass es sich hier um eine bewusste und markante Einschaltbewegung oder gar eine Pendel-/Trittbewegung handelt. Die dargestellte Bewegung befindet sich innerhalb des natürlichen Schemas, das für einen Prothesenträger möglich ist. 86. Alle Ausführungen im Streitpatent zeigen daher, dass die Kriterien einem natürlichen Schema entsprechen und heben in Abgrenzung zum Stand der Technik an verschiedenen Stellen hervor, dass keine ungewöhnlichen Bewegungsabläufe notwendig sind, um die Sonderfunktion zu aktivieren, sondern dass eine „intuitive Steuerung“, eine „automatische Steuerung“ bzw. eine „automatische Anpassung“ vorgenommen wird. Die 20 Zusammenfassung der Parameter in Kriterien zum Vergleich mit den erfassten Parametern wird schließlich nirgends als optional bezeichnet. cc) Verletzung 87. Unter Zugrundelegung eines solchen Verständnisses kann das Gericht derzeit nicht mit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform ein wesentliches Mittel darstellt, welches für die Durchführung des eingeschränkt geltend gemachten Verfahrensanspruchs 1 des Streitpatents objektiv geeignet ist. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform den Verfahrensschritt in Merkmal 1.2b) durchführt. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Rechnereinheit der angegriffenen Ausführungsform Kriterien abgelegt sind, die Parameter zusammenfassen, welche einen Bewegungsablauf widerspiegeln, der für Prothesenträger üblich und so nah wie möglich an einem natürlichen Bewegungsschema des Treppensteigens orientiert ist. 88. Für den Start der Funktion des alternierenden Treppensteigens, ist zunächst der Stance- Mode vorgesehen, in dem Knie, Oberschenkel und Wade geradezu senkrecht stehen, an dessen Anschluss zwei aufeinanderfolgende Teilbewegungen erfolgen müssen: Eine die Hüfte streckende Gleitbewegung nach hinten und eine schnell die Hüfte beugende Vorwärtsbewegung (schnelles High-Knee). Diese Bewegungen werden als sog. „Donkey- Kick“ bezeichnet und lösen die Beugung des Kniegelenks bei der angegriffenen Ausführungsform aus. In dem zur Akte gereichten Video (Anlage KAP 32) ist ersichtlich, dass dieser Bewegung wie ein Tritt nach hinten erscheint, bevor das versorgte Bein auf die Stufe gehoben werden kann. Dabei handelt es sich um eine bewusste und markante Initialbewegung, die gerade nicht auf eine intuitive Steuerung des Trägers schließen lässt. Eine Verletzung scheidet daher aus. 89. Soweit die Antragstellerin daneben darauf abstellt, dass sich aus der Gebrauchsanweisung (Anlage KAP 12) der angegriffenen Ausführungsform ergebe, dass jeder nachfolgende Schritt weniger Aufwand erfordere, um den Treppenaufstieg Schritt für Schritt einzuleiten, verhilft auch dieses Vorbringen ihrem Antrag nicht zum Erfolg. 90. Für das alternierende Treppensteigen mehrerer Stufen hat sie das Video als Anlage KAP 33 vorgelegt. Die Antragsgegnerinnen haben eingewendet, dass diese Auslösebewegungen sich nicht qualitativ von den initialen Auslösebewegungen unterschieden. In zeitlicher Nähe nachfolgende Auslösebewegungen erforderten immer noch schnelle Rückwärtsbewegungen des Fußes. Vielmehr werde nur auf die Bedingung verzichtet, dass der Nutzer sich 0,5 Sekunden in der Stance-Phase befinden muss. Im Übrigen könnten geübte Nutzer die insofern unüblichen Bewegungen eher kaschieren. Unter Berücksichtigung der eingereichten Dokumente und Videos kann die Kammer nicht feststellen, ob die zusammengefassten Bewegungsparameter beim bereits begonnenen, alternierenden Treppaufgehen für Prothesenträger übliche Bewegungen darstellen. Es ist immer noch eine Rückwärtsbewegung des Fußes, die mit einem Tritt vergleichbar ist, zu erkennen. Insbesondere ob es sich hierbei bereits um eine übliche Bewegung eines Prothesenträgers handelt, die damit schon eine intuitive Steuerung des Kniegelenks ermöglicht und daher nur eine schlechtere Ausführung des streitpatentgemäßen Verfahrensschritts darstellt, vermag die Kammer nicht mit der für den Erlass einer Anordnung nötigen Überzeugung festzustellen. 21 2. Weitere Verletzungsdiskussion und Rechtsbestand 91. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keiner Ausführungen mehr zur Auslegung und Verwirklichung der übrigen Merkmale des eingeschränkten Verfahrensanspruch 1 sowie zum Rechtsbestand. III. Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen und Interessenabwägung 92. Gemäß Art. 62 Abs. 2 EPGÜ und R. 211.3 VerfO wägt das Gericht nach Ermessen die Interes- sen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien durch die Gewährung oder Ablehnung einstweiliger Maß- nahmen entstehen würde. 93. Für die Notwendigkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen sind nach der Verfahrens- ordnung sowohl zeitliche als auch sachliche Umstände von Bedeutung. Die Relevanz zeitli- cher Umstände ergibt sich aus R. 209.2 (b) VerfO („Dringlichkeit“) sowie insbesondere aus R. 211.4 VerfO, wonach das Gericht ein unangemessenes Zuwarten bei der Beantragung einst- weiliger Maßnahmen berücksichtigt. Dass in die Entscheidung über die Anordnung einstwei- liger Maßnahmen darüber hinaus auch sachliche Umstände einzufließen haben, ergibt sich etwa aus R. 211.3 VerfO, wonach bei der Entscheidung über den Anordnungsantrag insbe- sondere auch der mögliche Schaden, der dem Antragsteller erwachsen kann, zu berücksich- tigen ist. Potenzielle Schäden des Antragsgegners sind demgegenüber bei der Interessenab- wägung zu berücksichtigen (UPC CFI 2/2023 (LK München), Anordnung vom 19. September 2023, S. 84 – Nanostring v. 10x Genomics; UPC CFI 452/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 9. April 2024, S. 27 – Ortovox v. Mammut). 1. Unangemessenes Zuwarten 94. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag unangemessen zugewartet hat und dadurch die Dringlichkeit entfallen ist, was – aus den unten näher erläuterten Gründen - hier zu Lasten der Antragstellerin geht. a) Grundsätze 95. Bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt das Gericht jede unangemessene Verzöge- rung bei der Beantragung vorläufiger Maßnahmen gemäß R. 211.4 VerfO in Verbindung mit R. 209.1 lit. b) VerfO. Dies beruht darauf, dass der Patentinhaber durch sein Verhalten zeigt, dass die Durchsetzung seiner Rechte für ihn nicht mehr dringend ist. In einer solchen Situa- tion besteht keine Notwendigkeit, einstweilige Maßnahmen anzuordnen. 96. Die für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erforderliche zeitliche Dringlichkeit fehlt nur dann, wenn der Verletzte seine Ansprüche so fahrlässig und zögerlich verfolgt hat, dass ob- jektiv davon auszugehen ist, dass er kein Interesse an der raschen Durchsetzung seiner Rechte hat und es daher nicht angemessen erscheint, einstweilige Maßnahmen anzuordnen (UPC CFI 347/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 31. Oktober 2024, S. 42 – Magna v. Valeo; vgl. auch UPC CFI 2/2023 (LK München), Anordnung vom 19. September 2023 – 10x Genomics v. Nanostring; UPC CFI 452/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 9. April 2024, S. 27, Rn. 126 – Ortovox v. Mammut; UPC CFI 151/2024 (LK Hamburg), Anordnung vom 3. Juni 2024 – Ballinno gegen UEFA). 22 97. Gemäß R. 213.2 VerfO kann das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung den An- tragsteller auffordern, alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen, um sich hinreichend vergewissern zu können, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein Verfahren nach Art. 47 EPGÜ einzuleiten, dass das betreffende Patent gültig ist und dass sein Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. In Eilverfahren muss der Antragsteller in der Regel innerhalb einer kurzen Frist auf eine solche Anordnung reagieren, was eine angemes- sene Vorbereitung des Verfahrens erfordert. Der Antragsteller muss sich daher nur dann an das Gericht wenden, wenn er über zuverlässige Kenntnisse aller Tatsachen verfügt, die ein rechtliches Vorgehen im Verfahren über vorläufige Maßnahmen aussichtsreich erscheinen lassen, und wenn er diese Tatsachen begründen kann. Er kann sich auf alle möglichen Ver- fahrenssituationen, die sich aufgrund der Umstände ergeben können, so vorbereiten, dass er dem Gericht auf eine solche Anordnung hin die angeforderten Auskünfte und Unterlagen vorlegen und die Argumente der Gegenseite erfolgreich widerlegen kann. Grundsätzlich kann der Antragsteller nicht angewiesen werden, erst während des laufenden Verfahrens die erforderlichen Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls die erforderlichen Un- terlagen nachträglich zu beschaffen. Andererseits darf der Antragsteller das Verfahren nicht unnötig verzögern. Sobald er von der behaupteten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt, muss er diese untersuchen, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Aufklärung ergreifen und die zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Unterlagen beschaffen. Dabei hat er die erforderlichen Schritte in jeder Phase sorgfältig einzuleiten und abzuschließen (UPC CFI 452/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 9. April 2024, Rn. 128 – Ortovox v. Mammut; UPC CFI 151/2024 (LK Hamburg), Anordnung vom 3. Juni 2024 – Ballinno v. UEFA; UPC CFI 347/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 31. Oktober 2024, S. 42 – Magna v. Va- leo). 98. Auf dieser Grundlage ist die Frist im Sinne von R. 211.4 VerfO ab dem Zeitpunkt zu berech- nen, zu dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, die ihn in die Lage versetzt hätte, einen aussichtsreichen Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß R. 206.2 VerfO zu stellen. Ob eine Verzögerung im Sinne von R. 211.4 VerfO unangemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (UPC CoA 182/2024, Anordnung vom 25. September 2024, Rn. 228 und 232 – Mammut v. Ortovox; UPC CFI 347/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 31. Oktober 2024, S. 42 – Magna v. Va- leo). Letztlich ist immer zu prüfen, ob das Verhalten des Antragstellers insgesamt den Schluss rechtfertigt, dass die Durchsetzung seiner Rechte nicht dringend ist. b) Anwendung im Streitfall 99. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten der Antragstellerin im vorliegenden Fall unangemessen zögerlich gewesen ist, weil sie auf- grund aller Gesamtumstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte wissen müssen, dass die angegriffene Ausführungsform potenziell das Streitpatent verletzen kann, und sie sich daher zügiger um die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte bemühen können. 100. Die Antragstellerin trägt grundsätzlich die Darlegungslast für die Kenntniserlangung der Existenz der angegriffenen Ausführungsform, des potenziellen Verletzungssachverhalts und dessen zügiger Aufklärung. Der maßgebliche Zeitraum erstreckt sich von der Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform als ein potenziell verletzendes Produkt bis zum Vorliegen all derjenigen Tatsachen und Beweismittel, die beschafft werden müssen, um den vollständigen Verletzungssachverhalt substantiiert vortragen zu können. Ein Kennenmüssen des potenziell verletzenden Produktes ist dann anzunehmen, wenn nach dem herkömmlichen Verständnis 25 nicht erfolgt. Selbst wenn eine konkrete dritte Person bei weiterem Bestreiten der Antragsgegnerinnen zu nennen gewesen wäre, sieht die Verfahrensordnung entsprechende Regeln zur Geheimhaltung vor, die den Kreis der Geheimnisträger bei den Antragsgegnerinnen auf ein Minimum reduzieren können. Insofern geht das Schweigen der Antragstellerin zu ihren Lasten. 110. Sie hat schließlich nicht mehr bestritten, dass der Erwerb über die Innteo GmbH im Oktober 2025 erfolgte und zu diesem Zeitpunkt dort kein Orthopädietechniker für die angegriffene Ausführungsform zertifiziert war, was ihrem auf die Notwendigkeit einer Zertifizierung ab- stellenden Argument ohnehin die Überzeugungskraft nimmt. 111. Die Antragstellerin vermochte daher insgesamt nicht darzulegen, wieso sie nicht bereits An- fang Juli 2025 Kenntnis von den potenziell verletztenden Eigenschaften hätte haben und sich ab dann um einen Erwerb hätte kümmern müssen. Sie trägt weder dazu vor, welche Hand- lungen sie unternommen hat, noch warum – falls sie nicht in den Sommermonaten gehan- delt hat – sie dies nicht musste. In Anbetracht aller Gesamtumstände kann das Gericht nicht ausschließen, dass die Antragstellerin seit Anfang Juli 2025 hätte versuchen müssen, den potenziellen Verletzungssachverhalt weiter aufzuklären bzw. eine angegriffene Ausfüh- rungsform zu erwerben. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass nach Erwerb die weiteren Untersuchungen notwendig waren und ebenfalls zügig betrieben worden sind, hätte die Antragstellerin spätestens Mitte/Ende Oktober 2025 den Antrag bei Gericht stellen können und müssen, nicht erst Mitte Dezember 2025. Daher kann ein zöger- liches Verhalten nicht ausgeschlossen werden. 2. Sachliche Notwendigkeit und Interessenabwägung im engeren Sinne 112. Mangels Feststellung der Verletzung und der zeitlichen Dringlichkeit bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr zur sachlichen Notwendigkeit und Interessenabwägung im engeren Sinne. IV. Keine Rubrumsberichtigung 113. Für eine Rubrumsberichtigung sieht das Gericht keinen Anlass. 114. Die Antragstellerin beruft sich zu Recht darauf, dass die Antragsgegnerinnen unter Berück- sichtigung aller Umstände im Rechtsverkehr den Rechtsschein gesetzt haben, dass es sich bei der Antragsgegnerin zu 2) um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit handelt. So er- scheint die Antragsgegnerin zu 1) als Herstellerin mit ihrer Adresse auf der Produktumver- packung, wobei der Name der Antragsgegnerin zu 2) nur als TM (Trademark) gekennzeichnet ist (Anlage KAP 3). In der Gebrauchsanweisung werden beide Antragsgegnerinnen aufgeführt (Anlage KAP 12) und auch die Adressbezeichnungen sind nicht vollständig identisch (Suite A; Suite A/B). Alles in allem gehen die Gesamtumstände zu Lasten der Antragsgegnerinnen, weil die (rechtliche) Identität beider nicht eindeutig im Rechtsverkehr hervortritt. Für eine Rubrumsberichtigung besteht daher kein Raum. 26 V. Vorläufige Kostenerstattung 115. Gemäß Art. 69 EPGÜ i.V.m. R. 211.1 (d) VerfO können die Antragsgegnerinnen eine vorläu- fige Kostenerstattung verlangen. 116. Es kann auch eine vorläufige Kostenentscheidung zugunsten der beklagten Partei angeord- net werden. Die Tatsache, dass Regel 211.1(d) der VerfO im Gegensatz zu Regel 150.2 VerfO eine vorläufige Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei nicht ausdrücklich vorsieht, steht dem nicht entgegen, sondern rechtfertigt sich aus Gründen der Waffengleich- heit. Dies ermöglicht es der obsiegenden Partei, vorläufig zumindest einen Teil der entstan- denen Kosten von der unterlegenen Partei zurückzufordern, bis das anschließende separate Verfahren zur Kostenentscheidung gemäß R. 150 ff. VerfO beginnt und endgültig abgeschlos- sen ist (vgl. UPC CoA 317/2025, Anordnung vom 28. November 2025, Barco ./. Yealink, Rn. 96 f.). 117. Die Antragsgegnerinnen haben ihre vorläufig geltend gemachten Kosten nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz berechnet. Dagegen bestehen keine Bedenken. VI. Kosten 118. Es ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Dies folgt den Vorgaben des Berufungsge- richts, wonach in Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, die inter partes ge- führt werden, eine Kostengrundentscheidung ergehen soll (UPC CoA 523/2024, Anordnung vom 3. März 2025, Rn. 117 – Sumi Agro v. Syngenta). Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPGÜ sind die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Aufwendun- gen der obsiegenden Partei grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen, sofern nicht die Billigkeit etwas Anderes gebietet. Daher trifft im vorliegenden Fall die Antragstellerin die Kostentragungspflicht. ANORDNUNG: I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Maßnahmen wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Die Antragstellerin hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Anordnung an die Antragstellerin eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von 18.150,00 € an die Antragsgegnerinnen zu leisten. IV. Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt. 27 Düsseldorf am 7. Mai 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzende Richterin Dr. Thom Rechtlich qualifizierter Richter Dr. Rinken Rechtlich qualifizierter Richter Agergaard Technisch qualifizierter Richter Michels Für den Hilfskanzler Informationen über die Berufung: 28 Die unterlegene Partei kann gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen (Art. 73 (2) (a), 62 EPGÜ, R. 220.1 (c), 224.2 (b) VerfO). Informationen zur Vollstreckung (Art. 82 EPGÜ, Art. Art. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO): Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung oder der vollstreckbaren Anordnung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR.
Key Holdings
- Urgency is a critical requirement for preliminary injunction proceedings.
- Claimants must demonstrate urgency and act promptly upon becoming aware of potential infringement.
- Delay in gathering evidence or initiating proceedings can lead to a denial of a preliminary injunction.
- The court will assess the timeline of the claimant's knowledge and actions to determine if urgency is established.
- Auxiliary requests for new or restricted claims may be permitted during PI proceedings.
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- Preliminary Injunction
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