UPC_CFI_226/2024; App_57167/2024 – Request by mr. Eggersdorfer re Dolby v Optoma

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Partially Granted
Sector
Electronics/SEP
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Request for documents Facts A request by Dr. Eggersdorfer who is a practicing representative to receive the submissions and evidence in the case of Dolby versus Optoma which ended in settlement. The Court 1. If proceedings are initiated, you do not need to have a specific interest in obtaining pleadings and evidence. 2. Certain exhibits as requested by the parties are considered confidential and will therefore not be disclosed. 3. Personal data must be blacked out. 4. The requester also asked for the different orders of the Court, but these are public anyway and can be obtained without the Court’s approval. 5. As blacking out personal data is time-consuming for the Registry, the requester will first be given the pleadings. He can then indicate which exhibits he wants to be blacked out. Comment 1. Once again, a Judge-Rapporteur (“JR”) had to spend 34 paragraphs to come to a conclusion which could be predicted. The parties also made substantial efforts and spent money resisting a request that they should know would be granted, except for the parts they indicated should be kept confidential. 2. As far as confidentiality is concerned, I remain of the opinion that everything that is produced or said during proceedings without a confidentiality regime in place is not confidential. It does not matter if parties both consider it as confidential. 3. I have already advocated several times to change R. 262 RoP and to make the file accessible to everybody after the end of the first instance and appeal except for the information which during the litigation has been declared confidential. I add to this that parties should be obliged to always file pleadings and evidence in a version in which personal data are blacked out. This version, also containing the blacked out confidential information, will go in the public register to be consulted after the case has ended.

Full Decision Text

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_226/2024 (App_57167/2024) Order 27 July 2026 betreffend EP 3 605 534 Antragstellerin: Lars-Oliver Eggersdorfer, Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB, Pettenkoferstraße 22, 80336 München, Deutschland Klägerin: Dolby International AB, vertreten durch ihren Vorstand, 77 Sir John Rogerson’s Quay Block C Grand, Canal Docklands, Dublin, D02 VK60, Irland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Rechtsanwalt Dr. Tilman Müller, Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg, Deutschland mitwirkend: Patentanwalt Dipl.-Ing. Tobias Kaufmann, Patentanwalt Dr.-Ing- Julian Renner, Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg, Deutschland elektronische Zustelladresse: mueller@bardehle.de Beklagte: Optoma Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Am Nordpark 3, 41069 Mönchengladbach, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer, Powell Gilbert, Königsallee 2b, 40212 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: andreas.kramer@powellgilbert.com Optoma Europe Ltd., vertreten durch ihre Geschäftsführer, 1 Bourne End Mills, Hemel Hempstead, Hertfordshire, HP1 2UJ, Vereinigtes Königreich Optoma Corporation, vertreten durch ihre Direktoren, 12F, No. 213, Section 3, Beixin Road, Xindian District, New Taipei City 231, Taiwan, R.O.C. **STREITPATENT:** Europäisches Patent Nr. EP 3 605 534 **SPRUCHKÖRPER/KAMMER:** Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** R. 262.1(b) VerfO – Antrag auf Akteneinsicht **KURZE ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS:** 1. Der Antragsteller begehrt als Mitglied der Öffentlichkeit Akteneinsicht in das Verfahren UPC_CFI_226/2024 (nachfolgend: Hauptverfahren). 2. Das Hauptverfahren wurde erstinstanzlich durch eine Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf vom 26. September 2024 abgeschlossen, in welcher die Kammer die Rücknahme der Klage auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten zugelassen und das Verfahren für beendet erklärt hat. 3. Der Antragsteller begründet sein Begehren nach Akteneinsicht insbesondere damit, er habe als mit EPG-Verfahren befasster Rechtsanwalt ein berufliches Interesse am Hauptverfahren, insbesondere, soweit dieses FRAND-Fragen im Zusammenhang mit einer Audiocodierung betreffe. Ein Zugang zur Akte würde es ihm erlauben, sein Wissen zu dieser Thematik zu erweitern. Für ein solches Verständnis sei eine Kenntnis der gesamten Akte, das heißt der Klageschrift einschließlich ihrer Anlagen sowie der gerichtlichen Anordnungen, unabdingbar. 4. Sollte das Gericht basierend auf dem persönlichen Interesse des Antragstellers Akteneinsicht gewähren, erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, die Akten vertraulich zu behandeln. 5. Den Parteien des Hauptverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 6. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien Gebrauch gemacht. 7. Nach Auffassung der Klägerin habe der Antragsteller nur unzureichend dargelegt, warum der Zugang zu den angegebenen Dokumenten erforderlich sei. Einsicht in die Klageschrift, soweit sich diese nicht mit dem FRAND-Einwand beschäftige, sei offensichtlich nicht geeignet oder notwendig, um dem Interesse an einer Wissenserweiterung in FRAND-Fragen im Kontext der Audiocodierung zu entsprechen. Für Passagen der Klageschrift, die sich überhaupt mit dem FRAND-Einwand befassten, käme eine Akteneinsicht von vornherein nur in Betracht. Solche Passagen gebe es nicht, da der FRAND-Einwand im Regelfall erst von Beklagtenseite erhoben werden müsse. Soweit in der Klageschrift der außergerichtliche Kontakt zwischen und der Beklagten geschildert werde, sei dieser ohnehin vertraulich. 8. Jedenfalls spreche auch die Interessenabwägung gegen die Gewährung der Akteneinsicht. 9. Dem Interesse des Antragstellers stehe eine Gefährdung der Verfahrensintegrität und damit ein zu berücksichtigendes allgemeines Interesse der Justiz gegenüber, da derzeit noch ein Parallelverfahren zum Streitpatent anhängig sei. Die Klageschrift im vorliegenden Verfahren ermögliche auch Erkenntnisse über das derzeit noch anhängige Parallelverfahren. 10. Gemäß R. 262.2 VerfO könnten die Parteien darüber hinaus beantragen, dass bestimmte Informationen als vertraulich eingestuft und entsprechend behandelt werden. Bei den Ausführungen zum außergerichtlichen Kontakt zwischen der Beklagten und (Klageschrift Rn. 25 - 35) handele es sich um vertrauliche Informationen im Sinne von R. 262.2 VerfO. Vertraulichkeit entspreche insoweit den geschäftlichen Gepflogenheiten, werde auch von der Klägerin und dem Poolinhaber gewahrt, liege regelmäßig im Interesse beider Parteien und liege einem Austausch zu einer möglichen Lizenznahme daher mindestens konkludent zugrunde. Hinzu komme vorliegend, dass sich das geltend gemachte Interesse an einer Wissenserweiterung zum FRAND-Einwand beschränke. Damit stünden (wenn überhaupt) nur die vertraulichen Ausführungen zu außergerichtlichen Kontakten entfernt in Verbindung. Hilfsweise wäre die Akteneinsicht daher jedenfalls auf eine Version der Klageschrift zu beschränken, in der Ausführungen zum außergerichtlichen Kontakt mit den Beklagten in Rn. 25 - 35 geschwärzt seien. Darüber hinaus wären die Anlagen BP-V1 bis BP-V5 zum außergerichtlichen Kontakt mit den Beklagten von der Akteneinsicht auszunehmen. 11. Jedenfalls sei der Antragsteller zur Vertraulichkeit zu verpflichten, wobei anzuordnen sei, dass die Informationen nicht nur gegenüber der Öffentlichkeit, sondern gegenüber jedermann vertraulich zu behandeln seien. 12. Die Beklagten haben der Akteneinsicht widersprochen. 13. Sie haben sich darauf berufen, die Klageschrift enthalte insbesondere in den Randnummern 25 - 35 sowie in den zugehörigen Anlagen BP-V1 bis BP-V5 vertrauliche Informationen betreffend die FRAND-Verhandlungen der Parteien. Darüber hinaus stehe R. 262.1(b) VerfO nicht mit Art. 10 Abs. 1 S. 3 EPGÜ in Einklang, soweit Einblick in die Schriftsätze der Parteien begehrt werde. Die Vorschrift sei daher eng auszulegen. Überdies fehle es auch an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse des Antragstellers. Der Antragsteller habe ersichtlich kein eigenes Interesse an der FRAND-Lizenzierung von Audio-Codecs. Dies gelte allenfalls für seine Mandanten, für die er sich jedoch nicht bestellt habe. Schließlich gebiete die Interessenabwägung, dass die Geheimhaltungsinteressen der Parteien einschließlich der Beklagten überwiegen. Dies gelte insbesondere für vertraulich geführte Verhandlungen. 14. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen. **ANTRÄGE DER KLÄGERIN:** 15. Die Klägerin beantragt, den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen; hilfsweise: zum Schutz vertraulicher Informationen i.S.v. R. 262.2 VerfO die Anlagen BP-V1 bis BP-V5 und die Rn. 25-35 der Klageschrift als vertraulich einzustufen und die Akteneinsicht Dritter insofern auszuschließen. ebenfalls hilfsweise: den Antragsteller zu verpflichten, die ihm durch die Akteneinsicht zur Kenntnis gelangten Informationen vertraulich zu behandeln und anderen Personen nicht offenzulegen. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur, sofern ihm die betreffenden Informationen bereits außerhalb der Akteneinsicht auf nicht vertraulicher Basis aus anderer Quelle zur Kenntnis gelangt sind. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vertraulichkeitspflicht kann ein Zwangsgeld in durch das Gericht zu bestimmender Höhe verhängt werden. **GRÜNDE DER ANORDNUNG:** 16. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Zulässigkeit des Antrages 17. Gemäß Regel 262.1(b) VerfO sind Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Geschäftsstelle aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag zugänglich zu machen. Die Entscheidung trifft der Berichterstatter nach Anhörung der Parteien. 18. Der Antragsteller hat als Mitglied der Öffentlichkeit einen begründeten Antrag im Sinne von Regel 262.1(b) der Verfahrensordnung gestellt. Ein begründeter Antrag in diesem Sinne ist ein Antrag, der nicht nur die Schriftsätze und Beweismittel angibt, zu denen Zugang beantragt wird, sondern auch den Zweck des Antrags darlegt und erläutert, warum der Zugang zu den genannten Dokumenten für diesen Zweck erforderlich ist, und damit alle Informationen liefert, die der Berichterstatter benötigt, um die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen (UPC_CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 44 – Ocado v. Autostore; UPC_CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 10 – Abbott v. Powell Gilbert; UPC_CoA_10/2026, Entscheidung v. 24. Februar 2026, Rn. 10 und 19 – Gowling; UPC_CFI_309/2023 (CD Paris), Anordnung v. 9. Juni 2025, Rn. 3.2 – NJOY v. Juul Labs). 19. Der Antrag des Antragstellers erfüllt bei sachgerechter Auslegung diese Anforderungen und ist daher zulässig. 20. Aus dem Antrag geht insbesondere hervor, warum aus Sicht des Antragstellers die Gewährung von Akteneinsicht erforderlich ist und zu welchem Zweck diese beantragt wird. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller vorgetragen, er habe als mit EPG-Verfahren befasster Rechtsanwalt ein berufliches Interesse am Hauptverfahren, insbesondere, soweit dieses FRAND-Fragen im Zusammenhang mit einer Audiocodierung betreffe. Ein Zugang zur Akte würde es ihm erlauben, sein Wissen zu dieser Thematik zu erweitern. Für ein solches Verständnis sei eine Kenntnis der gesamten Akte, das heißt der Klageschrift einschließlich ihrer Anlagen sowie der gerichtlichen Anordnungen, unabdingbar. Begründetheit des Antrages 21. In der Sache hat der Antrag lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. a. Maßstab 22. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach R. 262.1(b) VerfO sind die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit auf Zugang zu den angeforderten Schriftsätzen und Beweismitteln gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abzuwägen. Zu diesen Interessen gehören der Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten sowie der Schutz der allgemeinen Interessen der Rechtspflege und der öffentlichen Ordnung. Das allgemeine Interesse der Rechtspflege umfasst den Schutz der Integrität von Verfahren. Die öffentliche Ordnung kann beispielsweise gefährdet sein, wenn ein Antrag missbräuchlich ist oder wenn Sicherheitsinteressen auf dem Spiel stehen (UPC_CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 43 – Ocado v. Autostore; UPC_CoA_480/2024, Rn. 10 ff. – Abbott v. Powell Gilbert; UPC_CoA_5/2025, Entscheidung v. 25. April 2025, Rn. 8 – Juul Labs v. NJOY; UPC_CoA_10/2026, Entscheidung v. 24. Februar 2026, Rn. 10 – Gowling; UPC_CFI_342/2024 (LK München), Anordnung v. 20. Dezember 2024, Rn. 16 – Phoenix Contact v. I.L.M.E.). 23. Sobald das Gericht eine Entscheidung oder eine Anordnung erlassen hat, mit der das Verfahren in erster Instanz abgeschlossen wird, hat die Öffentlichkeit in der Regel ein Interesse am Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln. Dies ermöglicht ein besseres Verständnis der getroffenen Entscheidung vor dem Hintergrund der von den Parteien vorgebrachten Argumente und der herangezogenen Beweismittel. Zudem ermöglicht es eine Kontrolle der richterlichen Tätigkeit, was für das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gericht von Bedeutung ist (UPC_CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 47 – Ocado v. Autostore; UPC_CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 13 ff. – Abbott v. Powell Gilbert; UPC_CFI_75/2023 (ZK München), Anordnung v. 22. August 2024 – Astellas v. Healios; UPC_CFI_255/2023 (ZK Paris), Anordnung v. 14. Oktober 2024, Rn. 17 ff. – Meril v. Edwards; UPC_CFI_135/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 10. April 2025 – Dolby v. Beko). 24. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob - ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung oder die Anordnung anhängig ist, - die erlassene Anordnung einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen betrifft (R. 206 VerfO), - die Informationen und Beweismittel auch Gegenstand anderer Verfahren sind, beispielsweise, weil sie dasselbe Patent oder Patente derselben Patentfamilie betreffen, - und die erstinstanzliche Entscheidung auf alle Argumente und Beweismittel in der Sache eingeht. (UPC_CoA_480/2024, Entscheidung v. 9. Januar 2025, Rn. 2 – Abbott v. Powell Gilbert) 25. Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann zudem ein spezifischeres Interesse an den Schriftsätzen und Beweismitteln eines bestimmten Verfahrens haben als das vorgenannte allgemeine Interesse. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller ein unmittelbares Interesse am Gegenstand des Verfahrens hat, wie etwa am Rechtsbestand eines Patents, welches ihn auch als Wettbewerber oder Lizenznehmer betrifft, oder wenn einem der Verfahrensbeteiligten vorgeworfen wird, ein Patent durch ein Produkt verletzt zu haben, das mit einem Produkt identisch oder diesem ähnlich ist, das von dem Mitglied der Öffentlichkeit in Verkehr gebracht wurde oder in Verkehr gebracht werden soll. Hat ein Mitglied der Öffentlichkeit ein solches unmittelbares und berechtigtes Interesse am Gegenstand eines bestimmten Verfahrens, so entsteht dieses Interesse nicht erst mit Abschluss des Verfahrens, sondern kann von Beginn an bestehen (UPC_CoA_404/2023, Entscheidung v. 10. April 2024, Rn. 53 – Ocado v. Autostore; UPC_CoA_5/2025, Entscheidung v. 25. April 2025, Rn. 8 – Juul Labs v. NJOY; UPC_CFI_342/2024 (LK München), Anordnung v. 20. Dezember 2024, Rn. 17 – Phoenix Contact v. I.L.M.E.; UPC_CFI_33/2024 (LK Wien), Anordnung v. 12. August 2024 – Swarco v. Strabag; UPC_CFI_135/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 10. April 2025 – Dolby v. Beko). b. Entscheidung im Einzelfall 26. Die ausgehend von diesen Grundsätzen erforderliche Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Zugang zu den Schriftsätzen und Anlagen zu gewähren ist. 27. Nachdem das zugrundeliegende Hauptverfahren bereits abgeschlossen ist, hat der Antragsteller ein allgemeines Interesse an der Gewährung des Zugangs zu den Schriftsätzen und Beweismitteln, welches die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen überwiegt. Der Darlegung eines konkreteren, spezifischen Interesses am Gegenstand des Verfahrens bedarfs es nach Abschluss des Verfahrens nicht. 28. Anhaltspunkte, die im Rahmen der Interessenabwägung für eine Verweigerung des Zugangs sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Antrag aus missbräuchlichen Gründen gestellt wurde. Soweit die Klägerin demgegenüber auf ein anhängiges Parallelverfahren verweist, ist dieses zwischenzeitlich jedenfalls ebenfalls erstinstanzlich abgeschlossen und damit nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts von vornherein unbeachtlich. 29. Auf Antrag der Klägerin waren allerdings die Randziffern 25 bis 35 der Klageschrift sowie die Anlagen BP-V1 bis BP-V5 gemäß R. 262.2 VerfO als geheimhaltungsbedürftig einzuordnen und daher von der Akteneinsicht des Antragstellers auszunehmen. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich bei den dort zu findenden Informationen über die außergerichtliche Korrespondenz von mit der Beklagten um geheimhaltungsbedürftige, von der Akteneinsicht Dritter auszunehmende Informationen handelt. 30. In der dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Klageschrift und den zur Verfügung gestellten Anlagen enthaltene personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 sind zu schwärzen. 31. Die Vertraulichkeitsanordnung beruht auf dem Ergebnis der Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang hat die Kammer berücksichtigt, dass der Antragsteller eine solche Anordnung nicht nur selbst angeboten hat. Eine solche ist vielmehr auch deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller sein Akteneinsichtsgesuch vorrangig mit seinem persönlichen Fortbildungsinteresse begründet. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, ihm die Weitergabe der im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs erlangten Informationen zu gestatten. 32. Soweit der Antragsteller über die Schriftsätze und Anlagen hinaus auch in Anordnungen des Gerichts Einsicht begehrt, sind diese bereits von Gesetzes wegen zu veröffentlichen (R. 262.1 (a) VerfO) und daher von vornherein kein zulässiger Gegenstand eines Gesuchs nach R. 262.1 (b) VerfO. 33. Was die praktische Umsetzung der Akteneinsicht angeht, soll dem Antragsteller zunächst nur die Klageschrift ohne die Anlagen zur Verfügung gestellt werden. 34. Die Schwärzung der personenbezogenen Daten ist mit einem gewissen personellen und zeitlichen Aufwand verbunden, der eine zeitnahe Bereitstellung aller Anlagen ausschließt. 35. Der Antragsteller mag nach Erhalt der Klageschrift der Kanzlei mitteilen, welche Anlagen für ihn nach Lektüre der Klageschrift sämtliche Anlagen identifizieren kann und ihm bereits einzelne Anlagen zur Verfügung stehen oder sie unschwer aus anderen Quellen erlangt werden können (so auch UPC_CFI_208/2024 (LK München), Anordnung v. 30. Juli 2025 – Renault SAS v. Avago). **ANORDNUNG:** 1. Die in der im Verfahren UPC_CFI_226/2024 eingereichten Klageschrift vom 10. Mai 2024 unter Randnummern 25 bis 35 sowie in den Anlagen BP-V1 bis BP-V5 zu findenden Informationen zur außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Beklagten und werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft (R. 262.2 VerfO). 2. Dem Antragsteller wird Zugang zu folgenden Schriftsätzen und Beweismitteln gewährt: - D170655VLU03 Complaint - Dolby dd 10 May 2024_signiert.pdf (mit Ausnahme der Randnummern 25 bis 35) - Exhibit BP-P 1_Statement defendant 3 EN.pdf - Exhibit BP-P 2_Excerpt commercial register DE.pdf - Exhibit BP-P 3_Website and Impressum defendant 1 DE.pdf - Exhibit BP-P 4_Terms and Conditions Defendant 2 DE.pdf - Exhibit BP-P 5_Website of Defendant 3 EN.pdf - Exhibit BP-P 6_Screenshots website pool EN.pdf - Exhibit BP-P 7_Patent list pool EN.pdf - Exhibit BP-P 8_Opus Royalties EN.pdf - Exhibit BP-P 9_Android TV website DE.pdf - Exhibit BP-P 10_Developer Android audio support EN.pdf - Exhibit BP-P 11_Technical Specifications N3551K DE.pdf - Exhibit BP-P 12 Technical Specifications additional models DE.pdf - Exhibit BP-P 13_Website defendant 1 infringing products DE.pdf - Exhibit BP-P 14_Website defendant 1 link to seller DE.pdf - Exhibit BP-P 15_Austrian Website EN.pdf - Exhibit BP-P 16_French Dutch and Italian Optoma websites DE.pdf - Exhibit BP-P 17_Website Defendant 3 EN.pdf - Exhibit BP-T 1_Patent specification EN.pdf - Exhibit BP-T 2_excerpts register DE-F-NL-IT.pdf - Exhibit BP-T 3_Claim Chart DE.pdf - Exhibit BP-T 4_Opus Standard EN.pdf 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen. 4. In dem unter Ziffer 2. genannten Schriftsatz sowie den dort genannten Beweismitteln enthaltene personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/678 sind zu schwärzen. 5. Der Antragsteller wird verpflichtet, die ihm durch die Akteneinsicht zur Kenntnis gelangten Informationen vertraulich zu behandeln und anderen Personen nicht offenzulegen. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur, sofern ihm die betreffenden Informationen bereits außerhalb der Akteneinsicht auf nicht vertraulicher Basis aus anderer Quelle zur Kenntnis gelangt sind. 6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vertraulichkeitspflicht kann ein Zwangsgeld in durch das Gericht zu bestimmender Höhe verhängt werden. 7. Aufgrund des mit der Schwärzung der personenbezogenen Daten verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands soll dem Antragsteller zunächst nur die (teilgeschwärzte) Klageschrift ohne Anlagen bereitgestellt werden. Nach Erhalt der Klageschrift mag der Antragsteller per E-Mail an die Kanzlei (contact_dusseldorf.loc@unifiedpatentcourt.org) die Anlagen zur Klageschrift abrufen, derer er dann noch bedarf. Hierbei sind die Anlagen konkret zu bezeichnen. **ANWEISUNGEN AN DIE KANZLEI:** 1. Dem Antragsteller ist zu dem unter Ziffer 2. der vorstehenden Anordnung genannten Schriftsatz (teilgeschwärzte Klageschrift) sowie den genannten Anlagen aus dem Verfahren UPC_CFI_226/2024 Zugang zu gewähren. 2. Es ist zunächst nur die (teilgeschwärzte) Klageschrift ohne Anlagen bereitzustellen. Auf konkreten Abruf durch den Antragsteller sind im Nachgang die dann noch verlangten Anlagen zu übermitteln. 3. In der Klageschrift und den Anlagen enthaltene personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/678 sind zu schwärzen. Erlassen in Düsseldorf am 27. Juli 2026 **NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN** Vorsitzender Richter Thomas 14:28:56 +0200

Key Holdings

  • Public access to court documents (pleadings and evidence) is generally granted once proceedings are initiated, even without a specific interest.
  • Confidential exhibits will not be disclosed, and personal data must be redacted from public documents.
  • Court orders are public and accessible without specific court approval.
  • The Registry may provide pleadings first, allowing the requester to specify which exhibits require redaction due to time constraints.
  • The author advocates for changes to R. 262 RoP to make files accessible post-litigation, with mandatory redaction of personal and confidential data.

Tags

  • Public Access
  • Confidentiality
  • Procedural Request
  • Registry
  • Rules of Procedure

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