UPC_CFI_318/2025 – Igus v Whale

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Default Facts Igus started infringement proceedings on the basis of their unitary patent against Whale, a Chinese company. The Statement of Claim was served on an employee of the defendant during the Hannover Exhibition on 3 April 2025 (R. 271.5(a) RoP). The defendant did not file a Statement of Defence. The Court 1. A default judgment can be delivered if: a. claimant demands such judgment; b. the defendant does not file a defence brief; c. the period for raising a defence has expired and, given the service of the Claim, the defendant had sufficient time to react. 2. Service at an exhibition is possible if, during the exhibition, efforts are made to obtain orders for the allegedly infringing product — which is normally the case. 3. Although R. 355 RoP does not specifically mention the situation where the defendant does not appear, this is clearly covered by Art. 37(1) of the EU Service Regulation. 4. The facts put forward justify the remedy sought. 5. The Court grants a default judgment. Comment 1. The Court notes that R. 355 RoP (the default provision in the Rules) does not mention the situation where the defendant does not appear in Court. This is correct, but the Drafting Committee of the Rules considered such situations to be clearly covered by the more general ground of “failing to take a step within the time limit foreseen in these Rules,” as the Court also does. 2. Unlike some national courts, the UPC considers the case in detail before concluding that the remedy sought is justified by the facts. This is yet another reason — in addition to the front-loaded nature of UPC proceedings — for the claimant to present their case clearly and convincingly in the Statement of Claim

Full Decision Text

1 Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_318/2025 Versäumnisentscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 5. August 2025 betreffend EP 3 912 243 B1 Klägerin: igus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Blase, Michael Blaß, Artur Peplinski, Dr. Thilo Konrad Schultes, Tobias Vogel, Spicher Straße 1a, 51147 Köln, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. André Sabellek, Rechtsanwältin Tabea Schäfer, rospatt Rechtsanwälte PartGmbB, Emanuel-Leutze-Straße 11, 40547 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: sabellek@rospatt.de Beklagte: Whale Technology (Shanghai) Co., Ltd., vertreten durch das Board of Directors, Floor 2, Building B, No. 1200 Fenghua Road, Jiading District, Shanghai, Volksrepublik China STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. EP 3 912 243 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Die Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Rich- terin Dr. Schumacher als Berichterstatterin sowie den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard erlassen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Verletzungsklage 2 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 3 912 243 B1 (nachfolgend: Streitpa- tent). Das Streitpatent wurde am 14. Januar 2020 in deutscher Verfahrenssprache angemel- det. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 24. November 2021. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 20. März 2024 veröffentlicht. Am 8. April 2024 wurde ein Antrag auf einheitliche Wirkung des Streitpatents gestellt. Die einheitliche Wir- kung wurde daraufhin am 17. April 2024 eingetragen und ist am 20. März 2024 eingetreten. 2. Das Streitpatent stellt eine „Kompakte Leitungsschutzführung für Reinraumanwendungen, sowie Hülleinheit und Klemmvorrichtung hierfür“ unter Schutz. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert: „Leitungsschutzführung für Leitungen, wie z.B. Kabel, Schläuche oder dergleichen, für eine Reinraumanwendung, mit einer länglichen, flexiblen Umhüllung (100) die hin- und hergehend, insbesondere unter Bildung eines Umlenkbogens (4) zwischen zwei Trumen (1, 3), verfahrbar ist, und wobei die flexible Umhüllung endseitig durch jeweils eine Klemmvorrichtung (130) ge- gen Austritt von Partikeln verschließbar ist, wobei die Umhüllung (100) mindestens eine Hülleinheit (101; ... 1001) umfasst, die min- destens eine rohrförmige Aufnahme (102; ... 1002) zur Führung mindestens einer Lei- tung (6) bildet, wobei jede Aufnahme (102; ... 1002) sich kanalartig in einer Längsrich- tung (L) von einem ersten Ende zu einem zweiten Ende erstreckt; und wobei die Umhüllung (100) eine Mehrzahl dieser rohrförmigen Aufnahmen (102; ... 1002) aufweist, die parallel zueinander zur getrennten Führung von jeweils mindestens einer Leitung (6) verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine Hülleinheit (101; ... 1001) an min- destens einer Aufnahme (102; ... 1002), insbesondere seitlich an mindestens einer Auf- nahme (102; ... 1002), mindestens einen in Längsrichtung (L) erstreckten Funktionsbe- reich (110; ... 1010) aufweist, welcher zwei Verschlussprofile (111, 112; ... 1011, 1012) eines Verschlusses umfasst, wobei eines der Verschlussprofile (111; ... 1011) mit dem anderen Verschlussprofil (112; ... 1012) zum staubdichten Schließen eines geöffneten Zustands, in welchem eine Leitung (6) quer zur Längsrichtung (L) eingefügt bzw. entnom- men werden kann, zusammenwirkt.“ 3. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfin- dung. 4. Figur 1A zeigt den Endbereich einer verfahrbaren Leitungsschutzführung mit einer flexiblen Umhüllung: 3 5. Der nachstehend gezeigte Ausschnitt aus Figur 12 zeigt eine Hülleinheit (1201) mit einem Funktionsbereich (1210) mit einem Verschluss mit zwei Verschlussprofilen (1211), (1212): 6. Die Beklagte ist eine in China ansässige Gesellschaft. Sie bietet in Deutschland unter der Be- zeichnung „CPY“ eine Leitungsschutzführung an (angegriffene Ausführungsform). So hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform auf einem Messestand auf der „Hannover Messe“ angeboten, die in der Zeit vom 31. März bis 4. April 2025 stattgefunden hat. Darüber hinaus wird die angegriffene Ausführungsform in einem Katalog (Anlage rop 6) beworben, den die Beklagte an potentielle Abnehmer, die den genannten Messestand besucht haben, elektronisch versendet. Bei der auf dem Deckblatt des Katalogs als verantwortliche Gesell- schaft genannten „THETA-TECH (Shanghai) Co., Ltd.“ handelt es sich um eine mit der Beklag- ten verbundene Gesellschaft, was auch im Katalog angegeben ist (“affiliated to Whale Tech- nology“). Die im Katalog genannte Adresse des „Company Headquarter“ der THETA-TECH (Shanghai) Co., Ltd. stimmt mit der Adresse der Beklagten überein. Die im Katalog genannte Webseite www.whale-itech.com (vgl. Anlage rop 7) ist die Internetseite der Beklagten. 4 7. Zur Veranschaulichung wird S. 8 des Katalogs eingeblendet. Dort wird die angegriffene Aus- führungsform wie folgt darstellt: ANTRÄGE: 8. Die Klägerin beantragt: I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte das Europäische Patent EP 3 912 243 verletzt hat. II. Es wird der Beklagten untersagt, Leitungsschutzführungen für Leitungen, wie z.B. Kabel, Schläuche oder dergleichen, für eine Reinraumanwendung, mit einer länglichen, flexiblen Umhüllung die hin- und her- gehend, insbesondere unter Bildung eines Umlenkbogens zwischen zwei Trumen, ver- fahrbar ist, und wobei die flexible Umhüllung endseitig durch jeweils eine Klemmvor- richtung gegen Austritt von Partikeln verschließbar ist, wobei die Umhüllung mindes- tens eine Hülleinheit umfasst, die mindestens eine rohrförmige Aufnahme zur Führung mindestens einer Leitung bildet, wobei jede Aufnahme sich kanalartig in einer Längs- richtung von einem ersten Ende zu einem zweiten Ende erstreckt, und wobei die Um- hüllung eine Mehrzahl dieser rohrförmigen Aufnahmen aufweist, die parallel zueinan- der zur getrennten Führung von jeweils mindestens einer Leitung verlaufen, wobei die mindestens eine Hülleinheit an mindestens einer Aufnahme, insbesondere seitlich an mindestens einer Aufnahme, mindestens einen in Längsrichtung erstreckten Funkti- onsbereich aufweist, welcher zwei Verschlussprofile eines Verschlusses umfasst, wo- bei eines der Verschlussprofile mit dem anderen Verschlussprofil zum staubdichten Schließen eines geöffneten Zustands, in welchem eine Leitung quer zur Längsrichtung eingefügt bzw. entnommen werden kann, zusammenwirkt, in den Vertragsmitgliedsstaaten des EPGÜ (Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Deutschland (DE), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Ita- lien (IT), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Lettland (LV), Malta (MT), Niederlande (NL), Por- tugal (PT), Schweden (SE) und Slowenien (SI)) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder 5 zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besit- zen. – unmittelbare Verletzung EP 3 912 243, Anspruch 1 – III. Die Beklagte wird verurteilt, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustel- lung der Mitteilung i.S.v. R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung, die unter Ziff. II. genannten, seit dem 20.03.2024 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auf ihre Kosten 1. gegenüber gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den vom Ein- heitlichen Patentgericht gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Ent- gelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Er- zeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Klägerin ein Muster der Rückruf- schreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – Kopien sämtlicher Rückrufschreiben zu über- lassen sind; 2. endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte unter Hin- weis auf den vom Einheitlichen Patentgericht gerichtlich festgestellten patent- verletzenden Zustand der Erzeugnisse, Dritte, die gewerbliche Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, auffordert, sämtliche Aufträge betreffend die in Ziff. II. genannten Erzeugnisse zu stornieren und dem Gericht und der Klägerin einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführte Maßnahme vorzulegen. IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung, 1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, das mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in elektronischer Form voll- ständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 20.03.2024 die in Ziff. II bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) des Ursprungs und der Vertriebswege der in Ziff. II genannten Erzeugnisse, b) der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und der Preise, die für die unter Ziff. II genannten Erzeugnisse gezahlt wurden, c) der Identität, einschließlich der Namen und Adressen, aller an der Herstel- lung oder dem Vertrieb der in Ziff. II genannten Erzeugnissen beteiligten dritten Personen, wobei die Beklagte das Verzeichnis nach jedem Monat eines Kalenderjahres und nach jedem patentverletzenden Erzeugnis zu strukturieren hat; 2. der Klägerin zum Nachweis der gemäß Ziff. IV. 1 gemachten Angaben zuzüglich der Angaben zum erzielten Gewinn folgende Unterlagen für jeden Monat eines 6 Kalenderjahrs und für jedes patentverletzende Erzeugnis in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, zur Verfügung zu stel- len: a) Rechnungen – oder, falls diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – der ein- zelnen Lieferungen, wobei sie die jeweiligen Lieferungen nach Angebots- mengen, Angebotszeiten, Preisen der angebotenen Waren und Typenbe- zeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger der Verkaufsangebote für alle verkauften oder anderweitig abgesetzten Er- zeugnisse aufschlüsselt, b) Nachweise über die durchgeführte Werbung einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten, wobei sie die durchgeführte Werbung nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebs- gebiet aufschlüsselt, c) Nachweise über die Kosten, wobei sie die Kosten nach den einzelnen Kos- tenfaktoren und den erzielten Gewinnen aufschlüsselt, d) Rechnungen – oder, wenn diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – und entsprechende Abrechnungen aller aufgewendeten Kosten, auf die sich die Beklagte bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen An- gaben geschwärzt werden dürfen und wobei die Richtigkeit der Auskünfte auf Verlangen der Klägerin von einem von der Klägerin benannten, vereidigten Wirt- schaftsprüfer auf Kosten der Beklagten geprüft und bestätigt wird, wobei der Wirtschaftsprüfer über die vorstehend genannten Informationen hinaus der Klä- gerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. V. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 26.000,- als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen. VI. Die Beklagte wird weiter verurteilt, 1. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziff. II ein (ggf. wie- derholtes) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,- pro Erzeugnis und/oder bei Dauerhandlungen, wie beispielsweise Angeboten im Internet, von bis zu EUR 30.000,- pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen; 2. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter Ziff. III, IV und V ein (ggf. wiederholtes) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 30.000,- pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen. VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziff. II seit dem 20.03.2024 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. VIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 7 IX. Die Anordnungen gemäß Ziff. II – VI sind erst vollstreckbar, nachdem die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt, nachdem sie ggf. eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem der Beklagten die Mitteilung und ggf. die beglaubigte Übersetzung von der Kanzlei zugestellt wurde. X. Für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung angeordnet wird: Teilbeträge der Sicherheitsleistung für (1) die jeweilige Anordnung und (2) die Kosten- entscheidungen festzusetzen und der Klägerin zu gestatten, die Sicherheit durch Bürg- schaft einer Bank oder Sparkasse, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Euro- päischen Union zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist, oder durch Hinterlegung zu leis- ten. XI. In englischer Sprache eingereichte Unterlagen müssen nicht in die Verfahrenssprache (Deutsch) übersetzt werden. XII. Eine Versäumnisentscheidung gemäß Art. 37 der Satzung des Gerichts, R. 355 VerfO wird erlassen, wenn die Beklagte, der ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt worden ist, keine schriftliche Erwiderung ein- reicht oder nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. WESENTLICHES VORBRINGEN DER KLÄGERIN: 9. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents wortsinngemäß. Die Beklagte habe das Streitpatent unmittelbar verletzt, indem sie die angegriffene Ausführungsform in Deutsch- land und damit in einem Vertragsmitgliedsstaat des EPGÜ anbiete und vertreibe. Dies recht- fertige die von ihr begehrten Anordnungen und Abhilfemaßnahmen. Weil die Beklagte nicht gemäß R. 23 VerfO innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift eine Klage- erwiderung eingereicht habe, lägen zudem die Voraussetzungen für den Erlass einer Ver- säumnisentscheidung vor. WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE: 10. Die Klageschrift vom 3. April 2025 ist der Beklagten am selben Tag zugestellt worden. Die Zustellung ist durch Übergabe der Klageschrift an einen Mitarbeiter der Beklagten durch ei- nen Gerichtsvollzieher auf dem Messestand H 04 der „Hannover Messe“ erfolgt (vgl. Zustel- lungsurkunde Messezustellung). 11. Die Beklagte hat keine Klageerwiderung eingereicht. GRÜNDE: I. Voraussetzungen für den Erlass einer Versäumnisentscheidung 12. Infolge der Säumnis der Beklagten ist gegen diese antragsgemäß eine Versäumnisentscheidung gemäß Art. 37 Abs. 1 EPG-Satzung, R. 355.1 (a) VerfO zu erlassen. 8 1. Zulässigkeit der Versäumnisentscheidung 13. Der Erlass einer Versäumnisentscheidung ist zulässig. 14. Zulässig ist eine Versäumnisentscheidung, wenn (1.) der Kläger den Erlass einer solchen Ent- scheidung beantragt (Art. 37 Abs. 1 EPG-Satzung, R. 355.1 VerfO), (2.) der Beklagte eine ihm obliegende Handlung innerhalb der von der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist ver- säumt hat und die Verfahrensordnung insoweit den Erlass einer Versäumnisentscheidung vorsieht (R. 355.1 (a) VerfO) oder auf ein verfahrenseinleitendes zugestelltes Schriftstück keine schriftliche Erwiderung einreicht (Art. 37 Abs. 1 EPG-Satzung) und (3.) die Frist zur Er- widerung auf die Klage oder Widerklage abgelaufen und damit sichergestellt ist, dass die Zustellung der Klage oder Widerklage so bewirkt wurde, dass der Beklagte ausreichend Zeit zu seiner Verteidigung hatte (R. 355.3 VerfO) (vgl. UPC_CFI_193/2024 (LK München), Ver- säumnisentscheidung v. 11.10.2024 – i-mop v. ARCORA). Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Antrag der Klägerin 15. Die Klägerin hat sowohl in der Klageschrift vom 3. April 2025 als auch in ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2025 den Erlass einer Versäumnisentscheidung beantragt, Art. 37 Abs. 1 EPG- Satzung, R. 355.1 VerfO. b) Fehlende schriftliche Erwiderung auf ein verfahrenseinleitendes Schriftstück 16. Die Klageschrift vom 3. April 2025 ist der Beklagten am selben Tag zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte auf dem Messestand der Beklagten auf der „Hannover Messe“ und damit ordnungsgemäß im Sinne von R. 271.5 (a) VerfO. 17. Gemäß R. 271.5 (a) VerfO kann die Zustellung an jedem Ort innerhalb der Vertragsmitglieds- staaten erfolgen, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. Letzteres kann bei einem Messestand der Fall sein, wenn dort – wie im Regelfall – zumindest auch für Lieferungen geworben wird (UPC_CFI_316/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 17. Juni 2024 – M-A-S v. Altech; siehe auch Tilmann/Plassmann/v. Falck/Stoll, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, EPG- VerfO R. 271 Rn. 14). Hiervon kann ausgegangen werden, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. UPC_CFI_316/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 17. Juni 2024 – M-A-S v. Altech). Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Dass die Beklagte einen Katalog an potentielle Abnehmer versendet, die ihren Messestand besucht haben, spricht vielmehr dafür, dass auch bereits auf der Messe grundsätzlich für Lieferungen geworben wird. 18. Innerhalb der gemäß R. 23 VerfO bis zum 3. Juli 2025 laufenden dreimonatigen Erwiderungs- frist hat die Beklagte keine Klageerwiderung eingereicht. Sie hat es mithin unterlassen, eine schriftliche Erwiderung auf ein zugestelltes verfahrenseinleitendes Schriftstück einzu- reichen. Für diese Situation sieht Art. 37 Abs. 1 EPG-Satzung ausdrücklich die Möglichkeit des Erlasses einer Versäumnisentscheidung vor. Aufgrund dieser ausdrücklichen Erwähnung in der gegenüber der Verfahrensordnung jedenfalls vorrangigen EPG-Satzung ist es unerheb- lich, dass die Verfahrensordnung selbst für diese Art der Säumnis nicht ausdrücklich den Er- lass einer Versäumnisentscheidung vorsieht (UPC_CFI_193/2024 (LK München), Versäum- nisentscheidung v. 11.10.2024 – i-mop v. ARCORA). 9 c) Ablauf der Erwiderungsfrist 19. Aus der vorstehenden Erläuterung ergibt sich zugleich, dass i.S.v. R. 355.3 VerfO die Frist zur Erwiderung auf die Klage abgelaufen ist und die Beklagte somit ausreichend Zeit zu ihrer Verteidigung hatte. 2. Begründetheit der Versäumnisentscheidung 20. Sachlich begründet ist der Erlass einer Versäumnisentscheidung, wenn die vom Kläger vor- gebrachten Tatsachen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen, das prozessuale Ver- halten des Beklagten dem Erlass einer Versäumnisentscheidung nicht entgegensteht (R. 355.2 VerfO) und das Gericht sein Ermessen („kann“) im Sinne des Erlasses einer Versäum- nisentscheidung ausübt (vgl. R. 355.1 VerfO). a) Rechtfertigung des Anspruchs 21. Die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen rechtfertigen den geltend gemachten Anspruch, R. 355.2 VerfO. aa) Gegenstand des Streitpatents 22. Das Streitpatent betrifft allgemein das Gebiet der Leitungsführungseinrichtungen für Leitun- gen, wie z.B. Kabel zur Signal- oder Stromversorgung oder pneumatische bzw. hydraulische Schläuche oder dergleichen, die zwischen zwei relativbeweglichen Anschlussstellen einer Maschine oder Anlage dynamisch geführt werden sollen. Insbesondere wird eine dynami- sche Leitungsführungseinrichtung vorgeschlagen, die zur Anwendung in Reinräumen geeig- net ist. Hierbei ist, so das Streitpatent, das Freisetzen von Partikeln durch die Leitungsfüh- rungseinrichtung besonders unerwünscht und muss weitgehend vermieden werden. Als mögliche Anwendungsfelder erwähnt das Streitpatent die Halbleiter- oder Flachbildschirm- Herstellung, pharmazeutische Anlagen und medizinische Geräte (Abs. [0001]). 23. Das Streitpatent benennt Energieführungsketten als typische Leitungsführungseinrichtun- gen. Jedoch seien diese in herkömmlicher Gliederketten-Bauweise mit Drehgelenken für Reinraumanwendungen wenig geeignet, da solche Gliederketten selbst abbriebbedingt im Betrieb Partikel freisetzten. In der WO 02/086349 A1 sei, so das Streitpatent, bereits eine Energieführungskette vorgeschlagen worden, die dank biegsamer Gelenkverbindungen deutlich weniger Abrieb freisetze (Abs. [0002]). Jedoch setzten die in einer solchen Energie- führungskette geführten Leitungen, beispielsweise die Ummantelungen der Kabel, selbst im Betrieb Partikel frei (Abs. [0003]). 24. Aus diesem Grund sei es, so das Streitpatent weiter, bekannt, die Leitungen staubdicht zu umhüllen. Zu diesem Zweck weiterentwickelte Lösungen seien auch bereits von der Anmel- derin selbst in der WO 2016/042134 A1 vorgeschlagen worden (Abs. [0006]). 25. Das Streitpatent würdigt gattungsgemäße Leitungsschutzführungen, die technisch einfach aufgebaut sind und zudem kompakt und leicht bauen. Gegenüber beispielsweise der WO 2016/042134 A1 wiesen diese jedoch den Nachteil auf, dass eine Wartung nur mit erhebli- chem Aufwand möglich sei. Es könne insbesondere vor Ort kein Austausch einzelner Leitun- gen oder einzelner Leitungsstränge durch bereits mit den gewünschten Steckern bzw. Kupp- lungen passend vorkonfektionierte Leitungen erfolgen, so dass gattungsmäßige Leitungsfüh- 10 rungen typischerweise vollständig als Paket erneuert und auch intakte Leitungen ausge- tauscht würden. Ferner sei die nachträgliche Veränderung einer installierten Leitungsfüh- rung nicht ohne weiteres möglich (vgl. Abs. [0006], [0007]). 26. Davon ausgehend sieht das Streitpatent eine Aufgabe darin, eine relativ kompakt bauende und/oder gewichtsarme Leitungsschutzführung vorzuschlagen, welche die genannten Nach- teile zumindest teilweise überwindet (Abs. [0008]). Die Erfindung soll insbesondere den Aus- tausch einzelner Leitungen oder einzelner Leitungsstränge und/oder optional verwendeter Stützketten vereinfachen (Abs. [0009]). 27. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Leitungsschutz- führung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Leitungsschutzführung für Leitungen, wie z.B. Kabel, Schläuche oder dergleichen, für eine Rein- raumanwendung 1.1 mit einer länglichen, flexiblen Umhüllung 1.1.1 die hin- und hergehend, insbesondere unter Bildung eines Umlenkbogens zwi- schen zwei Trumen, verfahrbar ist, und 1.1.2 wobei die flexible Umhüllung endseitig durch jeweils eine Klemmvorrichtung ge- gen Austritt von Partikeln verschließbar ist, 1.1.3 wobei die Umhüllung mindestens eine Hülleinheit umfasst, die mindestens eine rohrförmige Aufnahme zur Führung mindestens einer Leitung bildet, 1.1.3.1 wobei jede Aufnahme sich kanalartig in einer Längsrichtung von einem ersten Ende zu einem zweiten Ende erstreckt; und 1.1.4 wobei die Umhüllung eine Mehrzahl dieser rohrförmigen Aufnahmen aufweist, die parallel zueinander zur getrennten Führung von jeweils mindestens einer Lei- tung verlaufen, 1.2 wobei die mindestens eine Hülleinheit an mindestens einer Aufnahme, insbesondere seitlich an mindestens einer Aufnahme, mindestens einen in Längsrichtung erstreckten Funktionsbereich aufweist, 1.2.1 welcher zwei Verschlussprofile eines Verschlusses umfasst, 1.2.2 wobei eines der Verschlussprofile mit dem anderen Verschlussprofil zum staub- dichten Schließen eines geöffneten Zustands, in welchem eine Leitung quer zur Längsrichtung eingefügt bzw. entnommen werden kann, zusammenwirkt. bb) Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Streitpatents 28. Die Klägerin hat in der Klageschrift schlüssig vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents wortsinngemäß verwirklicht. 29. Sie hat dargelegt, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Leitungsschutzführung für Leitungen, wie z.B. Kabel, Schläuche oder dergleichen, für eine Reinraumanwendung handelt (Merkmal 1) und dass die angegriffene Ausführungsform über 11 eine längliche, flexible Umhüllung verfügt (Merkmal 1.1). Bei der länglichen, flexiblen Umhüllung der Reinraum-klassifizierten angegriffenen Ausführungsform handelt sich um miteinander verbundene rohrförmige Hülsen, sog. PODs, aus expandiertem Polytetrafluorethylen (E-PTFE), in deren Innerem Kabel aufgenommen werden können. Die Klägerin hat zur Veranschaulichung die nachfolgend eingeblendete Abbildung auf Seite 10 des Katalogs (Anlage rop 6) herangezogen, die eine Anwendung der angegriffenen Ausführungsform in der Halbleiterindustrie zeigt: 30. Die Umhüllung der angegriffenen Ausführungsform ist nach dem Vorbringen der Klägerin hin- und hergehend, insbesondere unter Bildung eines Umlenkbogens zwischen zwei Trumen, verfahrbar (Merkmal 1.1.1). Die angegriffene Ausführungsform bildet ein Obertrum und ein Untertrum und einen Umlenkbogen mit einem definierten Biegeradius (“bending radius“). Das Obertrum wird an einem beweglichen Mitnehmer (“moving end“) befestigt und in Links-rechts-Richtung geführt. 31. Die flexible Umhüllung der angegriffenen Ausführungsform ist nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin endseitig durch jeweils eine Klemmvorrichtung in Form einer Befestigungsklammer (“mounting bracket“) gegen Austritt von Partikeln verschließbar (Merkmal 1.1.2). Sie weist mit den einzelnen PODs mindestens eine Hülleinheit auf, die mindestens eine rohrförmige Aufnahme zur Führung mindestens einer Leitung bildet (Merkmal 1.1.3). Die Klägerin hat auf S. 7 des Katalogs (Anlage rop 6) verwiesen, wo ein einzelnes POD mit der im Inneren befindlichen Aufnahme wie folgt abgebildet ist: 12 32. Jede Aufnahme erstreckt sich nach dem Vorbringen der Klägerin kanalartig in einer Längsrichtung von einem ersten Ende zu einem zweiten Ende (Merkmal 1.1.3.1), wobei die Umhüllung eine Mehrzahl dieser rohrförmigen Aufnahmen aufweist, die parallel zueinander zur getrennten Führung von jeweils mindestens einer Leitung verlaufen (Merkmal 1.1.4). 33. Die mindestens eine Hülleinheit (einzelnes POD) weist zudem nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin an mindestens einer Aufnahme, insbesondere seitlich an mindestens einer Aufnahme, mindestens einen in Längsrichtung erstreckten Funktionsbereich auf (Merkmal 1.2), welcher zwei Verschlussprofile eines Verschlusses umfasst (Merkmal 1.2.1). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang das nachfolgend eingeblendete Foto der angegriffenen Ausführungsform herangezogen und die Verschlussprofile an einer Hülleinheit durch rote Umkreisung markiert: 34. Schließlich hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass eines der Verschlussprofile mit dem anderen Verschlussprofil zum staubdichten Verschließen eines geöffneten Zustands, in welchem eine Leitung quer zur Längsrichtung eingefügt bzw. entnommen werden kann, zusammenwirkt (Merkmal 1.2.2). Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf verwiesen, dass die angegriffene Ausführungsform in dem Katalog (Anlage rop 6) als staubfrei (“dust-free“) beworben werde und demnach zudem über die bestmögliche Reinraum-Klassifizierung (ISO-Klasse 1) verfüge. cc) Benutzung im Geltungsbereich des EPGÜ 35. Nach dem gleichfalls schlüssigen Vortrag der Klägerin bietet die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Geltungsbereich des EPGÜ, nämlich in Deutschland, gemäß Art. 25 (a) EPGÜ an. Dies geschieht durch die Ausstellung der angegriffenen Ausführungsform auf der „Hannover Messe“ im April 2025 durch die Beklagte sowie durch den elektronischen Versand des Katalogs (Anlage rop 6) an Besucher des Messestandes. Der Katalog ist nach dem Vorbringen der Klägerin durch die Beklagte und nicht durch die dort als verantwortliche Gesellschaft genannte, mit der Beklagten verbundene THETA-TECH (Shanghai) Co., Ltd. versandt worden. 13 dd) Rechtsfolgen 36. Aus der unmittelbaren Patentverletzung des Anspruchs 1 des Streitpatents erwachsen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. (1) Feststellung der Patentverletzung 37. Der Antrag auf Feststellung der Patentverletzung findet seine Grundlage in Art. 64 Abs. 2 (a) EPGÜ. Die Feststellung der Patentverletzung bildet die Grundlage dafür, dass das Gericht seine Befugnisse nach Art. 56 ff. EPGÜ ausüben kann (vgl. UPC_CFI_210/2023 (LK Mannheim), Entscheidung v. 22. November 2024, Rn. 169 – Panasonic v. OPPO; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 14. Januar 2025, S. 35 – Ortovox v. Mammut). (2) Unterlassung 38. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Umstände des Falls ein Recht auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung gem. Art. 25 (a) EPGÜ i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EPGÜ. (3) Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen 39. Den Rückruf kann die Klägerin nach Art. 25 (a) EPGÜ i.V.m. Art. 64 Abs. 2 (b) EPGÜ verlangen, die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen nach Art. 25 (a) EPGÜ i.V.m. Art. 64 Abs. 2 (d) EPGÜ. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit von Rückruf und/oder Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne des Art. 64 Abs. 4 EPGÜ bestehen nicht. (4) Auskunftserteilung und Übermittlung von Informationen 40. Ferner hat die Klägerin ein Recht auf Auskunft gem. Art. 25 (a) EPGÜ i.V.m. Art. 67 EPGÜ. Im Hinblick auf die begehrte Art und Weise der Auskunft bestehen keine Bedenken. 41. Darüber hinaus kann die Klägerin nach Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO diejenigen Informationen verlangen, die sie zum Zwecke ihrer Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt und die sie zudem in die Lage versetzt, die erteilten Auskünfte auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre Schadensberechnung zu erlangen (UPC_CFI_7/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 3. Juli 2024, S. 29 – Kaldewei v. Bette; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 14. Januar 2025, S. 36 – Ortovox v. Mammut; UPC_CFI_11/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 8. Mai 2025, Rn. 164 – Grundfos v. Hefei Xinhu; UPC_CFI_210/2023 (LK Mannheim), Entscheidung v. 22. November 2024, Rn. 179 – Panasonic v. OPPO). 42. Die Klägerin kann auch eine Belegvorlage für die Auskünfte nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ verlangen. Hierzu zählen auch die von der Klägerin in elektronischer Form verlangten Nachweise. Denn abgesehen von dem Interesse an den reinen Auskünften, die der Patentinhaber nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ erhält, ist auch sein Interesse anerkennenswert, die Richtigkeit dieser Auskünfte jedenfalls stichprobenartig überprüfen zu können (UPC_CFI_7/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 3. Juli 2024, S. 29 – Kaldewei v. Bette; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 14. Januar 2025, S. 36 – Ortovox v. Mammut; UPC_CFI_210/2023 (LK Mannheim), Entscheidung vom 22. November 2024, Rn. 179 – Panasonic v. OPPO). 14 43. Der beantragte Wirtschaftsprüfervorbehalt erlaubt im Zusammenspiel mit der in der Antragstellung selbst enthaltenen Schwärzungsmöglichkeit geheimhaltungsbedürftiger Details einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Verletzten an einer zutreffenden Auskunft und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Verletzers. (5) Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach 44. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ist auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 EPGÜ möglich. Die Beklagte hätte jedenfalls wissen müssen, dass sie durch ihre Handlungen das Streitpatent verletzt. (6) Vorläufige Kostenerstattung 45. Die Klägerin kann von der Beklagten eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe des von ihr begehrten Betrags von EUR 26.000,- verlangen, R. 150.2 VerfO. 46. Die Zuerkennung des begehrten Betrags ist gerechtfertigt, weil die Klägerin vorgetragen hat, dass ihr für die Ausarbeitung der Klageschrift bereits Rechts- und Patentanwaltskosten von mehr als EUR 15.000,- entstanden sind und sie zudem Gerichtskosten in Höhe von EUR 11.000,- eingezahlt hat. 47. Dass die Klägerin den vorläufigen Schadensersatz nach R. 119 VerfO als Grundlage für den von ihr begehrten Betrag benannt hat, ist unschädlich. Das Begehren der Klägerin ist eindeutig auf die vorläufige Kostenerstattung gerichtet und ihr Sachvortrag rechtfertigt die getroffene Zuerkennung. (7) Androhung von Zwangsmitteln 48. Die Androhung von Zwangsgeld für die Unterlassung (Art. 63 Abs. 2 EPGÜ) begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Die Androhung für die Maßnahmen der Auskunft, Übermittlung von Informationen, Rückruf und Entfernung findet ihre Grundlage in Art. 82 Abs. 1 und 4 EPGÜ, R. 354.3 VerfO (UPC_CFI_7/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 3. Juli 2024, S. 31 – Kaldewei v. Bette; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 14. Januar 2025, S. 39 – Ortovox v. Mammut; UPC_CFI_50/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 10. April 2025, Rn. 276 f. – Yellow Sphere v. Knaus Tabbert; UPC_CFI_11/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 8. Mai 2025, Rn. 179 – Grundfos v. Hefei Xinhu). 49. Das angedrohte Zwangsgeld von bis zu EUR 10.000,- pro Erzeugnis und/oder bei Dauerhandlungen, z.B. Angeboten im Internet, von bis zu EUR 30.000,- pro Tag bei der Unterlassungspflicht sowie von bis zu EUR 30.000,- pro Tag der Verzögerung bei Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunft und Übermittlung von Informationen gibt der Lokalkammer die notwendige Flexibilität, um im Fall der Zuwiderhandlung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls einschließlich des Verhaltens des Verletzers zu berücksichtigen und davon ausgehend gemäß Art. 82 Abs. 4 S. 2 EPGÜ i.V.m. R. 354.4 VerfO ein angemessenes Zwangsgeld festsetzen zu können. Daher erscheint auch die Verhängung einer festen Summe als nicht sachgerecht und begegnet die gewählte Spanne – einschließlich des Höchstbetrags – keinen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit. 15 (8) Festlegung des Zeitraums 50. Die Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Auskunft zu erteilen, die Informationen zu übermitteln sowie Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen zu vollziehen sind, basiert auf R. 118.8, R. 354.1 VerfO. b) Prozessuales Verhalten der Beklagten 51. Ein prozessuales Verhalten der Beklagten, welches im Sinne von R. 355.2 VerfO dem Erlass einer Versäumnisentscheidung entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. c) Ermessensausübung 52. In Anbetracht all dessen übt das Gericht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, eine Versäumnisentscheidung zu erlassen. II. Kostengrundentscheidung 53. Die Kostengrundentscheidung beruht auf Art. 69 Abs. 2 EPGÜ i.V.m. R. 118 Abs. 5 VerfO. III. Vollstreckbarkeit 54. Die Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung folgt aus Art. 82 Abs. 1 S. 2 EPGÜ, R. 354 VerfO sowie R. 355.4 VerfO. Das Gericht sieht vorliegend keine Veranlassung, die Vollstreckung gemäß R. 355.4 (a) VerfO auszusetzen oder die Vollstreckung gemäß R. 355.4 (b) VerfO von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. 16 ENTSCHEIDUNG: I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte das Europäische Patent EP 3 912 243 verletzt hat. II. Es wird der Beklagten untersagt, Leitungsschutzführungen für Leitungen, wie z.B. Kabel, Schläuche oder dergleichen, für eine Reinraumanwendung, mit einer länglichen, flexiblen Umhüllung die hin- und her- gehend, insbesondere unter Bildung eines Umlenkbogens zwischen zwei Trumen, ver- fahrbar ist, und wobei die flexible Umhüllung endseitig durch jeweils eine Klemmvor- richtung gegen Austritt von Partikeln verschließbar ist, wobei die Umhüllung mindes- tens eine Hülleinheit umfasst, die mindestens eine rohrförmige Aufnahme zur Führung mindestens einer Leitung bildet, wobei jede Aufnahme sich kanalartig in einer Längs- richtung von einem ersten Ende zu einem zweiten Ende erstreckt; und wobei die Um- hüllung eine Mehrzahl dieser rohrförmigen Aufnahmen aufweist, die parallel zueinan- der zur getrennten Führung von jeweils mindestens einer Leitung verlaufen, wobei die mindestens eine Hülleinheit an mindestens einer Aufnahme, insbesondere seitlich an mindestens einer Aufnahme, mindestens einen in Längsrichtung erstreckten Funkti- onsbereich aufweist, welcher zwei Verschlussprofile eines Verschlusses umfasst, wo- bei eines der Verschlussprofile mit dem anderen Verschlussprofil zum staubdichten Schließen eines geöffneten Zustands, in welchem eine Leitung quer zur Längsrichtung eingefügt bzw. entnommen werden kann, zusammenwirkt, in den Vertragsmitgliedsstaaten des EPGÜ (Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Deutschland (DE), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Ita- lien (IT), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Lettland (LV), Malta (MT), Niederlande (NL), Por- tugal (PT), Schweden (SE) und Slowenien (SI)) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besit- zen. III. Der Beklagten wird aufgegeben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zu- stellung der Mitteilung i.S.v. R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung, die unter Ziff. II. genannten, seit dem 20.03.2024 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auf ihre Kosten 1. gegenüber gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den vom Ein- heitlichen Patentgericht gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Ent- gelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll-und Lagerkosten zu übernehmen und die Er- zeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Klägerin ein Muster der Rückruf- schreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – Kopien sämtlicher Rückrufschreiben zu über- lassen sind; 2. endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte unter Hin- weis auf den vom Einheitlichen Patentgericht gerichtlich festgestellten patent- verletzenden Zustand der Erzeugnisse, Dritte, die gewerbliche Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, auffordert, sämtliche Aufträge betreffend die in Ziff. II. 17 genannten Erzeugnisse zu stornieren und dem Gericht und der Klägerin einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführte Maßnahme vorzulegen. IV. Der Beklagten wird weiter aufgegeben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglau- bigten Übersetzung, 1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, das mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in elektronischer Form voll- ständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 20.03.2024 die in Ziff. II bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) des Ursprungs und der Vertriebswege der in Ziff. II genannten Erzeugnisse, b) der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und der Preise, die für die unter Ziff. II genannten Erzeugnisse gezahlt wurden, c) der Identität, einschließlich der Namen und Adressen, aller an der Herstel- lung oder dem Vertrieb der in Ziff. II genannten Erzeugnissen beteiligten dritten Personen, wobei die Beklagte das Verzeichnis nach jedem Monat eines Kalenderjahres und nach jedem patentverletzenden Erzeugnis zu strukturieren hat; 2. der Klägerin zum Nachweis der gemäß Ziff. IV. 1 gemachten Angaben zuzüglich der Angaben zum erzielten Gewinn folgende Unterlagen für jeden Monat eines Kalenderjahrs und für jedes patentverletzende Erzeugnis in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, zur Verfügung zu stel- len: a) Rechnungen – oder, falls diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – der ein- zelnen Lieferungen, wobei sie die jeweiligen Lieferungen nach Angebots- mengen, Angebotszeiten, Preisen der angebotenen Waren und Typenbe- zeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger der Verkaufsangebote für alle verkauften oder anderweitig abgesetzten Er- zeugnisse aufschlüsselt, b) Nachweise über die durchgeführte Werbung einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten, wobei sie die durchgeführte Werbung nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebs- gebiet aufschlüsselt, c) Nachweise über die Kosten, wobei sie die Kosten nach den einzelnen Kos- tenfaktoren und den erzielten Gewinnen aufschlüsselt, d) Rechnungen – oder, wenn diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – und entsprechende Abrechnungen aller aufgewendeten Kosten, auf die sich die Beklagte bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft, 18 wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen An- gaben geschwärzt werden dürfen und wobei die Richtigkeit der Auskünfte auf Verlangen der Klägerin von einem von der Klägerin benannten, vereidigten Wirt- schaftsprüfer auf Kosten der Beklagten geprüft und bestätigt wird, wobei der Wirtschaftsprüfer über die vorstehend genannten Informationen hinaus der Klä- gerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. V. Der Beklagten wird aufgegeben, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 26.000,- als vorläufige Kostenerstattung zu zahlen. VI. Der Beklagten wird aufgegeben, 1. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziff. II ein (ggf. wie- derholtes) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,- pro Erzeugnis und/oder bei Dauerhandlungen, wie beispielsweise Angeboten im Internet, von bis zu EUR 30.000,- pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen; 2. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter Ziff. III, IV und V ein (ggf. wiederholtes) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 30.000,- pro Tag für jeden Tag der Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen. VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziff. II seit dem 20.03.2024 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. VIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. IX. Die Anordnungen gemäß Ziff. II – VI sind erst vollstreckbar, nachdem die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt, nachdem sie ggf. eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem der Beklagten die Mitteilung und ggf. die beglaubigte Übersetzung von der Kanzlei zugestellt wurde. X. Der Streitwert für die Klage wird auf EUR 500.000,- festgesetzt. DETAILS DER ANORDNUNG: App_32878/2025 zu dem Hauptaktenzeichen ACT_16202/2025 UPC-Nummer: UPC_CFI_318/2025 Verfahrensart: Patentverletzungsklage 19 Erlassen in Düsseldorf am 5. August 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierter Richter Agergaard Für den Hilfskanzler

Key Holdings

  • Default judgment granted against Chinese defendant served at trade fair (R. 271.5(a) RoP).
  • Service at exhibition deemed valid.
  • Default covers failure to appear/file defence (R. 355 RoP).
  • Court verified merits of claim before granting default.

Tags

  • China
  • Default Judgment
  • Service
  • Trade Fair

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