UPC_CFI_115/2024; UPC_CFI_377/2024 – Hartman v Omni-Pac

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Denied
Sector
Other
Decision Type
PROCEDURAL

Expert Commentary

Facts 1. This concerns an infringement case with respect to a eggs packaging. 2. The defendant files a counterclaim for revocation. 3. The claimant files two conditional auxiliary requests. The Court 1. The Local Division Munich follows the now usual way of dealing with infringement. First of all, determine who is the skilled person. Thereafter, the Local Division discusses and decides the meaning of certain claim features. 2. With respect to the question whether or not there is entitlement to priority, the Local Division applies the gold standard. 3. With respect to inventive step, the Local Division uses the method which the Central Division Munich applied in its decision of 16 July 2024 in Sanofi v Amgen (see no. 151-158 of the decision – for those that read German! -). 4. The patent is considered partly invalid. The Court gives a reasonable reading to the second auxiliary request and does not require the strict formalities of the EPO, but understands the wish of the claimant not to have declared invalid more than necessary. 5. The Court finds no infringement. 6. The claimant’s arguments with respect to equivalence had been made too late (only in the rejoinder of the revocation case) and had not been allowed in the proceedings. The Court states that this would not have changed the outcome. Comment 1. A well-reasoned decision, which contains with respect to inventive step the following general statement: “The skilled person is used to choose a material which he knows can be used for a certain purpose. If there is a limited choice of such materials, then choosing one as such does not require in general special (inventive) skills” (my translation from German). I think that indeed – absent special circumstances – this is correct. 2. The Court has been very nice to deal with the equivalence reasoning anyway, which saves the claimant’s representative a call to his insurance company. Clearly, the equivalence reasoning had to be made earlier. Users of the system should select representatives who realize they are not litigating in their national courts. 3. Users of the system (this time a disappointed Danish company which had filed and obtained its patent in English) should also have their representatives file their case in English if they are a non-German company, and (which also happened in this case) there is no reason to file such case in a very busy Local Division! 4. Users should also not believe that German Local Divisions are more patent friendly than other Divisions, or that it is better to litigate in a German Local Division in German. The statistics show clearly that this is not the case. German Divisions are very busy. In all Divisions you can litigate in English and, if you are e.g. a small German SME, you can even litigate in German in Brussels and Vienna. For your information: Brussels has Europe’s best restaurants, and Vienna is one of Europe’s most beautiful cities. It would only be good for the supra-national Unified Patent Court if cases are more spread over Europe (and if Spain, the UK and Switzerland and other countries member to the European Patent Convention would join the UPC).

Full Decision Text

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_115/2024 UPC_CFI_377/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 15. Oktober 2025 betreffend 2 755 901 B1 LEITSÄTZE: 1. Der Begriff „derselben Erfindung“ in Artikel 87 EPÜ ist so auszulegen, dass eine bean- spruchte Erfindung als dieselbe Erfindung wie die Erfindung in einer früheren Anmeldung anzusehen ist, wenn die Fachperson den Gegenstand des Anspruchs unter Verwendung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig aus der früheren Anmeldung als Ganzes ableiten kann. Diese Norm entspricht dem Offenbarungsstandard für unzulässige Erweite- rung. 2. Grundsätzlich ist es die Fachperson gewohnt, aus den Materialien, die ihr als für einen be- stimmten Zweck geeignet bekannt sind, ein geeignetes Material auszuwählen. Die Auswahl eines Materials aus einer eng begrenzten Zahl möglicher, der Fachperson zur Verfügung ste- hender geeigneter Materialien erfordert im Regelfall keine besonderen Fähigkeiten und be- gründet daher keine erfinderische Tätigkeit. SCHLAGWÖRTER: Priorität; erfinderische Tätigkeit; Äquivalenz HEADNOTES: 1. The term ‘the same invention’ in Article 87 EPC is to be interpreted as meaning that a claimed invention is to be regarded as the same invention as the invention in an earlier application if the skilled person can derive the subject-matter of the claim directly and unambiguously from the earlier application as a whole using common general knowledge. This standard cor- responds to the disclosure standard for added matter. 2. In principle, the skilled person is accustomed to selecting the most suitable material for a particular purpose from among those known to be suitable. Selecting a material from a lim- ited range of suitable materials available to the skilled person does not usually require special expertise and is not deemed to be an inventive step. KEYWORDS: Priority; inventive step; equivalence 1 Klägerin: Hartmann Packaging A/S (vormals Brodrene Hartmann A/S), vertreten durch Torben Rosenkrantz- Theil, Ornegardsvej 18, 2820 Gentofte, Dänemark vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Anton Horn, Rechtsanwältin Birthe Struck, LLM, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: a.horn@heuking.de b.struck@heuking.de mitwirkend: European Patent Attorney Jan Sørensen; Schou A/S, Hausergade 3, 1128 Kopenhagen, Dänemark Beklagte: 1. Omni-Pac Ekco GmbH Verpackungsmittel, vertreten durch ihren Geschäftsführer Pablo Libreros, An der Kaje 1, 26931 Elsfleth, Deutschland 2. Omni-Pac GmbH Verpackungsmittel, vertreten durch ihre Geschäftsführer Pablo Libreros, Am Tidehafen 5, 26931 Elsfleth, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Christof Augenstein, Rechtsanwältin Nicole Schopp, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: augenstein@katheraugenstein.com schopp@katheraugenstein.com mitwirkend: Patentanwalt Claus Becker, Rechts- und Patentanwälte der GLAWE DELFS MOLL Partnerschaft mbB, Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg, Deutschland STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. EP 2 755 901 B1 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Entscheidung wurde verkündet unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Thomas als Be- richterstatter, der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Schumacher, dem rechtlich qualifizierten Richter Kupecz sowie der technisch qualifizierten Richterin Schenk. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage 2 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung des deutschen, des französischen und des niederländischen Teils des Europäischen Patents EP 2 755 901 B1 (nachfolgend: Streitpatent) in Anspruch. 2. Das Streitpatent wurde am 11. September 2012 in englischer Verfahrenssprache angemel- det, wobei der Hinweis auf die Anmeldung am 27. Juli 2014 veröffentlicht wurde. Die Veröf- fentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 21. Februar 2018. Das Streit- patent, welches die Priorität der EP 11181004 vom 13. September 2011 sowie der PCT/IV2012/054229 vom 21. August 2012 in Anspruch nimmt, steht in Deutschland, Frank- reich und den Niederlanden in Kraft. Gegen die Erteilung des Streitpatents wurde beim Eu- ropäischen Patentamt kein Einspruch eingelegt. 3. Nachdem die Klägerin für das Streitpatent zunächst einen Opt-out erklärt hatte, nahm sie diesen Opt-out am 14. März 2024 zurück. 4. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „A display and distribution package for eggs“ („Sicht- und Lieferverpackung für Eier“). Seine Patentansprüche 1 und 6 lauten in der englischen Ver- fahrenssprache des Streitpatents: Patentanspruch 1: „A display and distribution package (2) for eggs, said package being formed of a fibrous mate- rial, the package (2) comprising: - a bottom part (4) comprising a plurality of eggreceiving compartments (8) having non- planar side surfaces so as to match at least partially the outer contours of an egg, the plurality of compartments (8) being arranged in at least two parallel rows, - a cover part (6) comprising a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two substantially planar end surfaces (18), - the cover part (6) being permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (16) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bottom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position, - said cover part (6) comprising partial ovoid portions (20) extending outwardly from the two substantially planar end surfaces (18), wherein each of the two substantially planar end surfaces (18) apart from the ovoid portions (20) completely spans the entire end surfaces of the cover part (6), - the bottom part (4) comprising a back side (22), a front side (24), two end sides, and at least one upwardly extending retainment projection (26) extending from the front side (24) of the bottom part (4), - the cover part (6) being provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substantial part of the front surface (12) of the cover part (6), characterised in that the upwardly extending retainment projection (26) having a downwardly and outwardly ex- tending nose (28) for locking engagement with one or more cooperating apertures (30) in the front surface (12) of the cover part (6), - the nose (28) not extending beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position.“ 3 Patentanspruch 6: „A method of manufacturing an egg package (2) by suction moulding of a fibrous material, the package (2) comprising: - a bottom part (4) comprising a plurality of egg receiving compartments (8) having non- planar side surfaces so as to match at least partially the outer contours of an egg, the plurality of compartments (8) being formed in at least two parallel rows, - a cover part (6) comprising a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two end surfaces (18), - the cover part (6) being permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (16) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bottom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position, - the bottom part (4) comprising a back side (22), a front side (24), two end sides, and an upwardly extending retainment projection (26) extending from the front side (24) of the bottom part (4), the cover part (6) being provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substan- tial part of the front surface (12) of the cover part (6), the method being characterised by the following features of the package: - the upwardly extending retainment projection (26) having a downwardly and outwardly extending nose (28) for locking engagement with a co-operating aperture (30) in the front surface (12) of the cover part (6), - the nose (28) not extending beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position, and the method being further characterised by the method steps of: - placing said retainment projection (26) and co-operating aperture (30) relative to each other during moulding of the egg package (2) in a moulding form, such that defor- mations in the cover part (6) during manufacture are compensated for, - removing the egg package (2) from the form, and - drying said egg package (2) in an oven.“ 5. In der eingetragenen deutschen Übersetzung sind die Patentansprüche 1 und 6 des Streitpa- tents wie folgt formuliert: Patentanspruch 1: „Sicht- und Lieferverpackung (2) für Eier, wobei die Verpackung aus einem Fasermaterial her- gestellt ist, wobei die Verpackung (2) umfasst: - einen Bodenteil (4) umfassend eine Vielzahl eieraufnehmender Abteile (8), die nicht planare Seitenflächen aufweisen, um mindestens teilweise den äußeren Konturen eines Eis zu entsprechen, wobei die Vielzahl der Abteile (8) mindestens in zwei parallelen Rei- hen angeordnet ist, 4 - einen Abdeckteil (6) umfassend eine Deckenfläche (10), eine Vorderfläche (12), eine Rückfläche (14) und zwei im Wesentlichen planare Endflächen (18), - wobei der Abdeckteil (6) mit dem Bodenteil (4) durch ein[en] Scharnier (16) zwischen der Rückfläche (14) des Abdeckteils (6) und dem Bodenteil (4) dauerhaft verbunden ist, um es dem Abdeckteil (6) zu erlauben, sich zwischen einer offenen Stellung und einer geschlossenen Stellung zu bewegen, - wobei der Abdeckteil (6) teilweise eiförmige Teile (20) umfasst, die sich nach außen von den beiden im Wesentlichen planaren Endflächen (18) umfasst, wobei jede der beiden im Wesentlichen planaren Endflächen (18) abgesehen von den eiförmigen Teilen (20) die gesamten Endflächen des Abdeckteils (6) völlig überspannt, - wobei der Bodenteil (4) eine Rückseite (22), eine Vorderseite (24), zwei Endseiten und mindestens einen sich nach oben erstreckenden Haltevorsprung (26) umfasst, der sich von der Vorderseite (24) des Bodenteils (4) erstreckt, - wobei der Abdeckteil (6) mit einem Etikett (42) versehen ist, das die Deckenfläche (10) und einen wesentlichen Teil der Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) deckt, dadurch gekennzeichnet, dass der sich nach oben erstreckende Haltevorsprung (26) eine sich nach unten und nach außen erstreckende Nase (28) zum Verriegelungseingriff mit einer oder mehreren zusammenwirkenden Öffnungen (30) in der Vorderfläche (12) des Ab- deckteils (6) aufweist, - wobei die Nase (28) sich nicht über die Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) hinaus er- streckt, wenn sich der Abdeckteil (6) in seiner geschlossenen Stellung befindet.“ Patentanspruch 6: „Verfahren zur Herstellung einer Eierverpackung (2) durch Saugformen eines Fasermaterials, wobei die Verpackung (2) umfasst: - einen Bodenteil (4) umfassend eine Vielzahl eieraufnehmender Abteile (8), die nicht planare Seitenflächen aufweisen, um mindestens teilweise den äußeren Konturen eines Eis zu entsprechen, wobei die Vielzahl der Abteile (8) mindestens in zwei parallelen Rei- hen angeordnet ist, - einen Abdeckteil (6) umfassend eine Deckenfläche (10), eine Vorderfläche (12), eine Rückfläche (14) und zwei im Wesentlichen planare Endflächen (18), - wobei der Abdeckteil (6) mit dem Bodenteil (4) durch ein[en] Scharnier (16) zwischen der Rückfläche (14) des Abdeckteils (6) und dem Bodenteil (4) dauerhaft verbunden ist, um es dem Abdeckteil (6) zu erlauben, sich zwischen einer offenen Stellung und einer geschlossenen Stellung zu bewegen, - wobei der Bodenteil (4) eine Rückseite (22), eine Vorderseite (24), zwei Endseiten und einen sich nach oben erstreckenden Haltevorsprung (26) umfasst, der sich von der Vor- derseite (24) des Bodenteils (4) erstreckt, wobei der Abdeckteil (6) mit einem Etikett (42) versehen ist, das die Deckenfläche (10) und einen wesentlichen Teil der Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) deckt, wobei das Verfahren durch die folgenden Merkmale der Verpackung gekennzeichnet ist: 5 - der sich nach oben erstreckende Haltevorsprung (26) eine sich nach unten und nach außen erstreckende Nase (28) zum Verriegelungseingriff mit einer zusammenwirkenden Öffnung (30) in der Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) aufweist, - wobei die Nase (28) sich nicht über die Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) hinaus er- streckt, wenn sich der Abdeckteil (6) in seiner geschlossenen Stellung befindet, und das Verfahren ferner durch die folgenden Verfahrensschritte gekennzeichnet ist: - Platzieren des Haltevorsprungs (26) und der zusammenwirkenden Öffnung (30) relativ zueinander während des Formens der Eierverpackung (2) in einer Gießform derart, dass Verformungen in dem Abdeckteil (6) während der Herstellung ausge- glichen werden, - Entfernen der Eierverpackung (2) aus der Form, und - Trocknen der Eierverpackung (2) in einem Ofen.“ 6. Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Rahmen von „insbesondere, wenn“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 5 und 8 sowie sämtlicher weiterer Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 7. Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 2, 5, 6A und 6B zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. In Figur 2 ist eine erfindungsgemäße Eierverpackung in einer perspektivischen Darstellung zu sehen: 6 8. Figur 5 zeigt die Eierverpackung in einem geöffneten Zustand von der Seite: 9. Schließlich veranschaulichen die Figuren 6A und 6B den Schließmechanismus einer erfin- dungsgemäßen Eierverpackung: 10. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um die von den Beklagten ange- botenen und vertriebenen sowie von der Beklagten zu 2. zusätzlich auch hergestellten Eier- verpackungen „ComPac“, die derzeit in verschiedenen Größen erhältlich sind (für 6, 10 oder 12 Eier). Die Beklagten haben verschiedene Modelle der Verpackung auf den Markt ge- bracht, die sich insbesondere in einer etwas anderen Formgebung der Schließvorrichtung (spitz zulaufende Nase – kantige Nase) unterscheiden. 11. Die im folgenden eingeblendeten Abbildungen zeigen die erste Version der streitgegen- ständlichen Eierverpackungen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I): 7 8 12. Die zweite Version der streitgegenständlichen Eierverpackungen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II) weist folgende Gestaltung auf: ANTRÄGE DER PARTEIEN: Klage: 13. Die Klägerin beantragt, nachdem sie den zunächst zusätzlich gestellten Antrag auf Rückruf 9 mit Zustimmung der Beklagten fallen gelassen hat, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, Sicht- und Lieferverpackung (2) für Eier, wobei die Verpackung aus einem Faser- material hergestellt ist, in der Bundesrepublik Deutschland, in der Französischen Republik und in den Nie- derlanden herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den ge- nannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; wobei die Verpackung (2) umfasst: - einen Bodenteil (4) umfassend eine Vielzahl eieraufnehmender Abteile (8), die nicht planare Seitenflächen aufweisen, um mindestens teilweise den äußeren Konturen eines Eis zu entsprechen, wobei die Vielzahl der Abteile (8) mindestens in zwei parallelen Reihen angeordnet ist, - einen Abdeckteil (6) umfassend eine Deckenfläche (10), eine Vorderfläche (12), eine Rückfläche (14) und zwei im Wesentlichen planare Endflächen (18), - wobei der Abdeckteil (6) mit dem Bodenteil (4) durch ein Scharnier (16) zwischen der Rückfläche (14) des Abdeckteils (6) und dem Bodenteil (4) dauerhaft verbunden ist, um es dem Abdeckteil zu erlauben, sich zwischen einer offenen Stellung und einer geschlossenen Stellung zu bewegen, - wobei der Abdeckteil (6) teilweise eiförmige Abschnitte (20) umfasst, die sich nach außen von den beiden im Wesentlichen planaren Endflächen (18) erstrecken, wobei jede der beiden im Wesentlichen planaren Endflächen (18) abgesehen von den eiförmigen Abschnitten (20) die gesamten Endflä- chen des Abdeckteils (6) völlig überspannt, - wobei der Bodenteil (4) eine Rückseite (22), eine Vorderseite (24), zwei Endseiten und mindestens einen sich nach oben erstreckenden Haltevor- sprung (26) umfasst, der sich von der Vorderseite (24) des Bodenteils (4) erstreckt, - wobei der Abdeckteil (6) mit einem Etikett (42) versehen ist, das die De- ckenfläche (10) und einen wesentlichen Teil der Vorderfläche (12) des Ab- deckteils (6) deckt, dadurch gekennzeichnet, dass der sich nach oben erstreckende Haltevorsprung (26) eine sich nach unten und nach außen erstreckende Nase (28) zum Verriege- lungseingriff mit einer oder mehreren zusammenwirkenden Öffnungen (30) in der Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) aufweist, - wobei die Nase (28) sich nicht über die Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) hinaus erstreckt, wenn sich der Abdeckteil (6) in seiner geschlossenen Stellung befindet; 10 - Anspruch 1 des EP 2 755 901 B1 - sowie es zu unterlassen, ein Verfahren zur Herstellung einer Eierverpackung (2) durch Saugformen eines Faser- materials in der Bundesrepublik Deutschland, in der Französischen Republik und in den Niederlan- den anzuwenden, wobei die Verpackung (2) umfasst: - einen Bodenteil (4) umfassend eine Vielzahl eieraufnehmender Abteile (8), die nicht planare Seitenflächen aufweisen, um mindestens teilweise den äußeren Konturen eines Eis zu entsprechen, wobei die Vielzahl der Abteile (8) mindestens in zwei parallelen Reihen angeordnet ist, - einen Abdeckteil (6) umfassend eine Deckenfläche (10), eine Vorderfläche (12), eine Rückfläche (14) und zwei im Wesentlichen planare Endflächen (18), - wobei der Abdeckteil (6) mit dem Bodenteil (4) durch ein Scharnier (16) zwischen der Rückfläche (14) des Abdeckteils (6) und dem Bodenteil (4) dauerhaft verbun- den ist, um es dem Abdeckteil (6) zu erlauben, sich zwischen einer offenen Stel- lung und einer geschlossenen Stellung zu bewegen, - wobei der Bodenteil (4) eine Rückseite (22), eine Vorderseite (24), zwei Endseiten und einen sich nach oben erstreckenden Haltevorsprung (26) umfasst, der sich von der Vorderseite (24) des Bodenteils (4) erstreckt, wobei der Abdeckteil (6) mit einem Etikett (42) versehen ist, das die Deckenfläche (10) und einen wesentlichen Teil der Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) deckt, wobei das Verfahren durch die folgenden Merkmale der Verpackung gekennzeichnet ist: - der sich nach oben erstreckende Haltevorsprung (26) eine sich nach unten und nach außen erstreckende Nase (28) zum Verriegelungseingriff mit einer zusammenwirkenden Öffnung (30) in der Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) aufweist, - wobei die Nase (28) sich nicht über die Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) hinaus erstreckt, wenn sich der Abdeckteil in seiner geschlossenen Stel- lung befindet, und das Verfahren ferner durch die folgenden Verfahrens- schritte gekennzeichnet ist: - Platzieren des Haltevorsprungs (26) und der zusammenwirkenden Öffnung (39) relativ zueinander während des Formens der Eierverpa- ckung (2) in einer Gießform derart, dass Verformungen in dem Ab- deckteil (6) während der Herstellung ausgeglichen werden, - Entfernen der Eierverpackung (2) aus der Form, und - Trocknen der Eierverpackung (2) in einem Ofen; - Anspruch 6 des EP 2 755 901 B1 - 11 sowie es zu unterlassen eine Eierverpackung in der Bundesrepublik Deutschland, in der Französischen Republik und in den Niederlan- den herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genann- ten Zwecken einzuführen oder zu besitzen wenn das Verfahren zur Herstellung der Eierverpackung folgende Schritte umfasst: - Saugformen eines Fasermaterials wobei die Verpackung (2) umfasst: - einen Bodenteil (4) umfassend eine Vielzahl eieraufnehmender Abteile (8), die nicht planare Seitenflächen aufweisen, um mindestens teilweise den äußeren Konturen eines Eis zu entsprechen, wobei die Vielzahl der Abteile (8) mindestens in zwei parallelen Reihen angeordnet ist, - einen Abdeckteil (6) umfassend eine Deckenfläche (10), eine Vorderfläche (12), eine Rückfläche (14) und zwei im Wesentlichen planare Endflächen (18), - wobei der Abdeckteil (6) mit dem Bodenteil (4) durch ein Scharnier (16) zwischen der Rückfläche (14) des Abdeckteils (6) und dem Bodenteil (4) dauerhaft verbunden ist, um es dem Abdeckteil (6) zu erlauben, sich zwi- schen einer offenen Stellung und einer geschlossenen Stellung zu bewegen, - wobei der Bodenteil (4) eine Rückseite (22), eine Vorderseite (24), zwei Endseiten und einen sich nach oben erstreckenden Haltevorsprung (26) umfasst, der sich von der Vorderseite (24) des Bodenteils (4) erstreckt, wo- bei der Abdeckteil (6) mit einem Etikett (42) versehen ist, das die Decken- fläche (10) und einen wesentlichen Teil der Vorderfläche (12) des Abdeck- teils (6) deckt, wobei das Verfahren durch die folgenden Merkmale der Ver- packung gekennzeichnet ist: - der sich nach oben erstreckende Haltevorsprung (26) eine sich nach unten und nach außen erstreckende Nase (28) zum Verriegelungs- eingriff mit einer zusammenwirkenden Öffnung (30) in der Vorder- fläche (12) des Abdeckteils (6) aufweist, - wobei die Nase (28) sich nicht über die Vorderfläche (12) des Abdeck- teils (6) hinaus erstreckt, wenn sich der Abdeckteil in seiner geschlos- senen Stellung befindet, und das Verfahren ferner durch die folgenden Verfahrensschritte gekenn- zeichnet ist: - Platzieren des Haltevorsprungs (26) und der zusammenwir- kenden Öffnung (39) relativ zueinander während des Formens der Eierverpackung (2) in einer Gießform derart, dass Verfor- mungen in dem Abdeckteil (6) während der Herstellung aus- geglichen werden, - Entfernen der Eierverpackung (2) aus der Form, und 12 - Trocknen der Eierverpackung (2) in einem Ofen; - Erzeugnis aus Anspruch 6 - 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. März 2018 begangen haben, und zwar unter der Angabe a) des Ursprungs und der Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse und Verfahren, b) der erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse gezahlt wur- den und c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb von verletzenden Erzeugnissen oder an der Anwendung des verletzenden Verfahrens betei- ligten dritten Personen, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheim- haltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; II. die Beklagten zu verurteilen, 1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum be- findlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten; 2. die Materialen und Geräte zu vernichten, die hauptsächlich für die Herstellung der unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse verwendet werden; III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin al- len Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21. März 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; IV. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 11.000,-- als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen; V. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer I. 1. haben die Beklag- ten ein Zwangsgeld an das Gericht in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- zu zahlen; VI. die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusprechen. 14. Falls es das Gericht entsprechend der R. 352 VerfO für notwendig erachtet, die vorläufige Vollstreck- barkeit von einer Zahlung einer Sicherheit abhängig zu machen, schlägt die Klägerin vor, für jeden zuerkannten Anspruch und die Kostengrundentscheidung Teilsicherheiten festzusetzen, wobei fol- gende Einzelbeträge vorgeschlagen werden:  Klageantrag I. 1. Unterlassung: EUR 250.000,--  Klageantrag I. 2. Auskunft EUR 50.000,--  Klageantrag II. 1 und 2. Vernichtung: EUR 50.000,-- 13  Klageantrag II. 3. Rückruf: EUR 50.000,--  Klageantrag III./IV. Schadensersatzanspruch: EUR 100.000,-- 14. Hinsichtlich der Formulierung der „insbesondere, wenn“-Anträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen. 15. Die Beklagten beantragen, I. die Klage abzuweisen; II. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; III. hilfsweise im Unterliegensfalle: 1. die unter I.2 der Klage beantragten Auskünfte, die die Beklagten der Klägerin im Falle der Vollstreckung eines Urteils erteilen würden, für vertraulich zu erklären; 2. anzuordnen, dass die Informationen unter Punkt III.1 nur folgenden Personen auf Klägerseite zur Kenntnis gebracht werden dürfen: - den Bevollmächtigten, ihrer Hilfspersonen (einschließlich der Sachverstän- digen und ihrer Teammitglieder) und - maximal drei Personen aus dem Unternehmen der Klägerin, die von der Klägerin zu benennen sind; 3. anzuordnen, dass nach der endgültigen Beendigung des Verfahrens die von der Klägerin nach Punkt III.2 benannten Personen die in Punkt III.1 genannten ver- traulichen Informationen herauszugeben oder zu vernichten haben; 4. die Parteien und die von der Klägerin benannten Personen anzuweisen, die ver- traulichen Informationen gemäß Ziffer III.1 über das Verfahren hinaus vertraulich zu behandeln und die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke dieses und möglicher nachfolgender Schadenersatzverfahren zu verwenden (R. 125 ff. EPGÜ VerfO); 5. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein anteiliges Zwangsgeld gegen die Anord- nungen zu verhängen. Widerklage: 16. Die Beklagten beantragen, 1. das europäische Patent 2 755 901 in vollem Umfang für nichtig zu erklären; 2. der Nichtigkeitswiderbeklagten und Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 17. Die Klägerin beantragt, 1. die Nichtigkeitswiderklage der Nichtigkeitswiderklägerinnen in vollem Umfang zurück- zuweisen; 2. den Nichtigkeitsklägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 14 Anträge auf Änderung des Patents: 18. Die Klägerin beantragt für den Fall, dass die Kammer die Nichtigkeitswiderklage für begrün- det erachtet, bedingt in Form von Hilfsanträgen, die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der als Hilfsantrag 1 bis 4 formulierten Anspruchssätze in der entsprechenden Rei- henfolge. 19. Hilfsantrag 1 ist wie folgt formuliert, wobei auf die Wiedergabe der gegenüber der eingetra- genen Fassung unverändert gebliebenen Unteransprüche 2 bis 5 sowie 7 und 8 verzichtet wird: 1. A display and distribution package (2) for eggs, said package being formed of a fibrous material, the package (2) comprising: - a bottom part (4) comprising a plurality of egg-receiving compartments (8) having non-planar side surfaces so as to match at least partially the outer contours of an egg, the plurality of compartments (8) being arranged in at least two parallel rows, - a cover part (6) comprising a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two substantially planar end surfaces (18), - the cover part (6) being permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (16) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bottom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position, - said cover part (6) comprising partial ovoid portions (20) extending outwardly from the two substantially planar end surfaces (18), wherein each of the two sub- stantially planar end surfaces (18) apart from the ovoid portions (20) completely spans the entire end surfaces of the cover part (6), - the bottom part (4) comprising a back side (22), a front side (24), two end sides, and at least one upwardly extending retainment projection (26) extending from the front side (24) of the bottom part (4), - the cover part (6) being provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substantial part of the front surface (12) of the cover part (6) characterized in that the upwardly extending retainment projection (26) having a downwardly and outwardly extending nose (28) for locking engagement with one or more co- operating apertures (30) in the front surface (12) of the cover part (6), said label (42) covering said nose (28) and said apertures (30), - the nose (28) not extending beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position. […] 6. A method of manufacturing an egg package (2) by suction moulding of a fibrous material, the package (2) comprising: - a bottom part (4) comprising a plurality of egg receiving compartments (8) having non-planar side surfaces so as to match at least partially the outer contours of an egg, the plurality of compartments (8) being formed in at 15 least two parallel rows, - a cover part (6) comprising a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two end surfaces (18), - the cover part (6) being permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (16) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bottom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position, - the bottom part (4) comprising a back side (22), a front side (24), two end sides, and an upwardly extending retainment projection (26) extending from the front side (24) of the bottom part (4), the cover part (6) being provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substantial part of the front surface (12) of the cover part (6), the method being characterised by the following features of the package: - the upwardly extending retainment projection (26) having a downwardly and outwardly extending nose (28) for locking engagement with a co-op- erating aperture (30) in the front surface (12) of the cover part (6), - said label (42) covering said nose (28) and said apertures (30), - the nose (28) not extending beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position, and the method being further characterised by the method steps of: - placing said retainment projection (26) and co-operating aperture (30) rel- ative to each other during moulding of the egg package (2) in a moulding form, such that deformations in the cover part (6) during manufacture are compensated for, - removing the egg package (2) from the form, and - drying said egg package (2) in an oven. 20. Darüber hinaus weist Hilfsantrag 2 folgende Fassung auf, wobei auch hier auf die Wieder- gabe der gegenüber der eingetragenen Fassung unverändert gebliebenen Ansprüche 2 bis 5 sowie 7 und 8 verzichtet wird: 1. A display and distribution package (2) for eggs, said package being formed of a fibrous material, the package (2) comprising: - a bottom part (4) comprising a plurality of egg-receiving compartments (8) having non-planar side surfaces so as to match at least partially the outer contours of an egg, the plurality of compartments (8) being arranged in at least two parallel rows, - a cover part (6) comprising a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two substantially planar end surfaces (18), 16 - the cover part (6) being permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (16) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bottom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position, - said cover part (6) comprising partial ovoid portions (20) extending outwardly from the two substantially planar end surfaces (18), wherein each of the two sub- stantially planar end surfaces (18) apart from the ovoid portions (20) completely spans the entire end surfaces of the cover part (6), - the bottom part (4) comprising a back side (22), a front side (24), two end sides, and at least one upwardly extending retainment projection (26) extending from the front side (24) of the bottom part (4), - the cover part (6) being provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substantial part of the front surface (12) of the cover part (6), characterized in that the upwardly extending retainment projection (26) having a downwardly and outwardly extending nose (28) for locking engagement with one or more co- operating apertures (30) in the front surface (12) of the cover part (6), said label (42) covering said nose (28) and said apertures (30), said nose (28) working as a hook that hooks onto a lower edge of the said aperture (30), - the nose (28) not extending beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position. […] 6. A method of manufacturing an egg package (2) by suction moulding of a fibrous mate- rial, the package (2) comprising: - a bottom part (4) comprising a plurality of egg receiving compartments (8) having non-planar side surfaces so as to match at least partially the outer contours of an egg, the plurality of compartments (8) being formed in at least two parallel rows, - a cover part (6) comprising a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two end surfaces (18), - the cover part (6) being permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (16) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bottom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position, - the bottom part (4) comprising a back side (22), a front side (24), two end sides, and an upwardly extending retainment projection (26) extending from the front side (24) of the bottom part (4), the cover part (6) being provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substantial part of the front surface (12) of the cover part (6), the method being characterised by the following features of the package: - the upwardly extending retainment projection (26) having a downwardly and out- wardly extending nose (28) for locking engagement with a co-operating aperture (30) in the front surface (12) of the cover part (6), 17 - said label (42) covering said nose (28) and said apertures (30), said nose (28) work- ing as a hook that hooks onto a lower edge of the said aperture (30), - the nose (28) not extending beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position, and the method being further characterised by the method steps of: - placing said retainment projection (26) and co-operating aperture (30) relative to each other during moulding of the egg package (2) in a moulding form, such that deformations in the cover part (6) during manufacture are compensated for, - removing the egg package (2) from the form, and - drying said egg package (2) in an oven. 21. Die gegenüber der eingetragenen Fassung vorgenommenen Änderungen sind jeweils farb- lich sowie durch Unterstreichung hervorgehoben. 22. Hinsichtlich der Formulierung der weiteren Hilfsanträge wird auf den Antrag auf Änderung des Patents vom 5. September 2024 Bezug genommen. 23. Die Beklagte ist den Hilfsanträgen entgegengetreten. TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE: Verletzungsklage: 24. Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der tech- nischen Lehre des Streitpatents wortsinngemäß Gebrauch. 25. Wie aus den nachfolgend eingeblendeten, S. 48 der Klageschrift entnommenen Abbildungen ersichtlich sei, verfügten die angegriffenen Ausführungsformen insbesondere über einen Haltevorsprung mit einer Nase im Sinne des Streitpatents: 18 26. Anhand der nachfolgend eingeblendeten, S. 47 der Klagepatentschrift entnommenen Abbil- dungen lasse sich erkennen, dass sich die Nase bei den angegriffenen Ausführungsformen (in geschlossener Position) auch nicht über die Vorderfläche des Abdeckteils hinaus erstre- cke: 27. Außerdem verfüge das Abdeckteil der angegriffenen Ausführungsformen über eiförmige Ab- schnitte, die sich nach außen von den beiden im Wesentlichen planaren Endflächen erstre- cken (Abbildung vgl. Klageschrift, S. 47): 28. In ihrer Duplik auf die Replik zur Nichtigkeitswiderklage hat sich die Klägerin im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Haltevorsprungs im Sinne des Streitpatents ergänzend auf eine äquivalente Patentverletzung berufen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vorbringens 19 wird auf den betreffenden Schriftsatz vom 5. Dezember 2024, dort S. 12 – 16, Bezug genom- men. 29. Die daraufhin durch beide Parteien gestellten Anträge auf Zulassung des Austauschs weite- rer Schriftsätze im Verletzungsverfahren (App_1153/2025 und App_66627/2024) hat der Be- richterstatter mit Anordnung vom 4. März 2025 zurückgewiesen. 30. Die Beklagten stellen eine Verletzung des Streitpatents in Abrede. 31. Sie sind der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen würden keinen sich nach oben erstreckenden Haltevorsprung aufweisen. Im Gegensatz zu der klagepatentgemäßen Lehre verfügten die angegriffenen Ausführungsformen über eine Verschlusslasche, die im Vergleich zu den Haltevorsprüngen flexibel sei und auf diese Weise zum Verschlussmecha- nismus beitrage. Eine solche Lasche wolle das Streitpatent gerade vermeiden. 32. Des Weiteren erstrecke sich die Nase der angegriffenen Ausführungsformen nicht nach un- ten, sondern sei vielmehr waagerecht ausgerichtet. Dadurch verfügten die angegriffenen Ausführungsformen über einen anderen Verschlussmechanismus als das Streitpatent. 33. Daneben erstrecke sich die Nase über die Vorderfläche des Abdeckteils hinaus und verwirk- liche damit nicht das Merkmal 4. von Patentanspruch 1 der in den Gründen eingeblendeten Merkmalsgliederung, wonach sich die Nase nicht über die Vorderfläche des Abdeckteils hin- aus erstrecken solle, wenn sich das Abdeckteil in seiner geschlossenen Stellung befinde. Nachdem die Klägerin von befüllten Eierkartons ausgehe, stehe zudem allenfalls eine mittel- bare Verletzung im Raum, zu deren Voraussetzungen die Klägerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen habe. 34. Darüber hinaus fehlten den Abschnitten des Abdeckteils der angegriffenen Ausführungsfor- men die nach dem Streitpatent notwendigen ovoiden Abschnitte (Merkmal 3.3. der in den Gründen zu findenden Merkmalsgliederung). Das Merkmal erfordere die Erfüllung spezifi- scher Charakteristika, wie insbesondere die längsseitige Wölbung sowie die leicht spitz zu- laufende Oberfläche des Abschnitts. Erfindungsgemäß sollten die fraglichen ovoiden Ab- schnitte für sich genommen einem Betrachter bereits eine klare Assoziation mit der Form eines Eies vermitteln, selbst wenn es sich nicht um eine präzise Eiform, sondern beispiels- weise eine ellipsoide Form handeln sollte. Über eine solche dreidimensionale Form verfüg- ten die angegriffenen Ausführungsformen nicht. 35. Schließlich verletzen die angegriffenen Ausführungsformen nach Meinung der Beklagten auch nicht das durch Patentanspruch 6 unter Schutz gestellte Herstellungsverfahren, da sie nicht über die patentgemäßen Haltevorsprünge, sondern über eine Verschlusslasche verfüg- ten (Merkmal 1.2. von Patentanspruch 6). Daher ergebe sich auch nicht die Notwendigkeit, etwaig auftretende Deformationen durch den erfindungsgemäßen Herstellungsprozess aus- gleichen zu müssen (Merkmal 3.). 36. Unabhängig von der (fehlenden) Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents durch die angegriffenen Ausführungsformen seien die Handlungen der Beklagten auch nicht untereinander zurechenbar. Die Beklagten haften nach Ansicht der Beklagten weder als Mit- täter noch als Gesamtschuldner. Darüber hinaus sei das jeweilige Verhalten der Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Konzernhaftung zurechenbar. 37. Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. 20 Nichtigkeitswiderklage: 38. Nach Auffassung der Beklagten ist das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. 39. Aus Sicht der Beklagten kann – wenn überhaupt – nur den Ansprüchen 1 und 5 der Zeitrang der Anmeldung EP 11 181 004.0 vom 13. September 2011 (nachfolgend: Prio1) zugestanden werden, während die Ansprüche 6 bis 8 höchstens den Zeitrang der PCT/IB 2012/054229 vom 21. August 2012 (nachfolgend: Prio2) genießen könnten. Sollte im Zuge der Auslegung der Ansprüche 1 bis 5 auf eine Offenbarung des Streitpatents zurückgegriffen werden, die sich nicht unmittelbar und eindeutig in Dokument Prio1 wiederfinde, sei angesichts der Pri- oritätslage genauestens zu überprüfen, ob auch der bei entsprechender Auslegung bean- spruchte Gegenstand noch als in der Voranmeldung Prio1 eindeutig und unmittelbar offen- bart angesehen werden könne. Gleiches gelte für das Dokument Prio2. Sollte dies für einen oder mehrere Ansprüche nicht der Fall sein, könne die Priorität nicht mehr als gültig in An- spruch genommen gelten. In der Folge würde der Zeitrang des jeweils betroffenen An- spruchs – im Falle der Ansprüche 1 bis 5 – ggf. auf den Anmeldetag des Dokuments Prio2 oder auf den Anmeldetag des Streitpatents zurückfallen. Vergleichbares gelte, sofern der im Streitpatent verwendete Begriff „nose“ bzw. „Nase“ im Zusammenhang mit den Ansprüchen 1 und 5 eine Auslegung erfahre, die nicht mit dem Verständnis der dasselbe Element im Do- kument Prio1 verwendeten Bezeichnung „retainment flap“ übereinstimme. 41. Die Ausführungen der Beklagten beruhten überwiegend auf der Annahme, dass die Ansprü- che 6 bis 8 den Zeitrang der Anmeldung PCT/IB 2012/054229 vom 21. August 2012 (Prio2) haben. Demgegenüber betrachten die Beklagten die Ansprüche 1 bis 5 des Streitpatents dif- ferenzierter: Würden die Ansprüche in einer Art und Weise ausgelegt, die eindeutig und un- mittelbar aus dem Dokument Prio1 hervorgeht, komme diesen Ansprüchen die Priorität des Dokuments Prio1 zugute. Würden die Ansprüche demgegenüber der durch die Klägerin im Verletzungsverfahren vertretenen Auffassung folgend ausgelegt, würden auch die Ansprü- che 1 bis 5 höchstens den Zeitrang des Dokuments Prio2 genießen können. 42. Davon ausgehend weise der in der EP 1 389 590 A1 (Anlage GDM 1) beschriebene und ge- zeigte Eierkarton sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Streitpatents auf. Diesem man- gele es somit an Neuheit gegenüber dem Dokument GDM1, jedenfalls aber an der erfinderi- schen Tätigkeit. Werde Patentanspruch 1 des Streitpatents derart ausgelegt, dass auch das Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 8 bis 16 als davon erfasst angesehen sein solle, komme Anspruch 1 lediglich der Zeitrang des Dokuments Prio2 (21. August 2012) zu. Damit handele es sich bei der WO 2013/164664 (Anlage GDM 6) um nachveröffentlichten Stand der Tech- nik, der den Anspruch jedoch neuheitsschädlich vorwegnehme. 43. Ausgehend von der EP 1 373 100 A1 (Anlage GDM 2) fehle es zumindest an der erfinderischen Tätigkeit. Sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 seien aus diesem Dokument unmittelbar be- kannt oder ergäben sich für die Fachperson zumindest in naheliegender Weise aufgrund ih- res Fachwissens oder weiterem Stand der Technik. Vergleichbares gelte für eine Kombina- tion der EP 1 923 332 A1 (Anlage GDM 3) mit der EP 0 380 321 A1 (Anlage GDM 4) oder mit der WO 2011/116427 A1 (Anlage GDM 5). 44. Patentanspruch 6 werde in den als Anlagen GDM 1, GDM 2 und GDM 6 vorgelegten Doku- menten neuheitsschädlich offenbart. Zudem fehle es diesem Patentanspruch ausgehend von einer Kombination des Dokuments GDM 3 mit dem Dokument GDM 4 bzw. dem Dokument GDM 5 an der erfinderischen Tätigkeit. 21 45. Die Patentansprüche 2 bis 4 könnten angesichts der Dokumente GDM 1 und GDM 4 ebenfalls nichts zur Patentierbarkeit der Eierverpackung gemäß Anspruch 1 beitragen. Vergleichbares gelte im Hinblick auf die Patentansprüche 5 und 8 unter Berücksichtigung der Dokumente GDM 1, GDM 5 und GDM 6 sowie der ES 249 778 U (Dokument GDM 7). Bei dem in Patentan- spruch 7 beanspruchten Nachpressen handele es sich um einen aus dem allgemeinen Fach- wissen bekannten optionalen Vorgang bei der Herstellung von Faserformteilen, wie bei- spielsweise Eierverpackungen. 46. Die Klägerin verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung. Hilfsweise macht sie insge- samt 4 Hilfsanträge geltend, hinsichtlich deren Fassung auf die Replik vom 5. Dezember 2014 Bezug genommen wird. Rechtsfolgen: 47. Nach Auffassung der Beklagten liegen insbesondere die Voraussetzungen für die Zuerken- nung eines vorläufigen Schadenersatzes nicht vor. 48. Aus dem fakultativen Charakter von R. 119 VerfO ergebe sich, dass das Gericht nur dann vorläufigen Schadenersatz zusprechen könne, wenn andernfalls die Gefahr bestehe, dass die Klägerin nicht in der Lage sein werde, das weitere Verfahren zu finanzieren und die Geltend- machung von berechtigten Schadenersatzansprüchen von dem vorläufigen Schadenersatz abhänge, um das weitere Verfahren durchzuführen. Dafür habe die Klägerin keine Beweise vorgelegt. 49. Jedenfalls habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, warum der von ihr geforderte Be- trag als vorläufiger Schadenersatz angemessen sein solle. Da nur angemessene und verhält- nismäßige Kosten erstattet werden könnten, sei für eine allgemeine Schätzung der entstan- denen Kosten kein Raum. 50. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG: A. Zuständigkeit der Lokalkammer Düsseldorf I. Verletzungsklage 51. Die Lokalkammer Düsseldorf ist nach Art. 31 EPGÜ in Verbindung mit Art. 71b Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Verordnung Brüssel I) international zuständig. Gemäß Art. 32 Abs. 1 EPGÜ ist das Einheitliche Patentgericht außerdem ausschließlich für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung europäischer Patente zuständig, so- fern kein Opt-out erklärt wurde (Art. 83 Abs. 3 EPGÜ). Da die Beklagten innerhalb der in Regel 19 Abs. 1 VerfO vorgesehenen Frist von einem Monat keinen Einspruch eingelegt ha- ben, gelten sowohl die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts als auch die Zuständig- keit der Lokalkammer Düsseldorf im Übrigen als anerkannt (Regel 19 Abs. 7 VerfO). II. Nichtigkeitswiderklage 52. Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist auch für die Nichtigkeitswiderklage international zu- ständig. Gemäß Art. 32 Abs. 1 (e) EPGÜ ist das EPG für Widerklagen auf Nichtigkeit von (eu- ropäischen) Patenten ausschließlich zuständig. Da derzeit kein Opt-Out (Art. 83 Abs. 3 EPGÜ) von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts in Bezug auf das Streitpatent in Kraft ist, 22 ist das EPG – als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten des EPGÜ – gemäß Art. 24 Abs. 4, 71a Abs. 2 a), 71b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 für die vorliegende Widerklage international zuständig. B. Relevante Fachperson 53. Die relevante Fachperson ist ein Diplom-Ingenieur oder Master der Verpackungstechnik mit einem Abschluss an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion in der Verpa- ckungstechnologie mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet von pulpebasierten Faser- formverpackungen. C. Schutzbereich des Streitpatents 54. Das Streitpatent betrifft eine Sicht- und Lieferverpackung für Eier. 55. Nach den einleitenden Bemerkungen in der Beschreibung des Streitpatents sind Verpackun- gen zum Verpacken und Transportieren von Eiern in einer Vielzahl von Formen bekannt. Üb- licherweise bestehen solche Verpackungen aus einem unteren Teil, der mit entsprechend geformten Fächern zur Aufnahme der Eier versehen ist, und einem oberen Teil, der eine Ab- deckung über dem unteren Teil zur Aufnahme der oberen Teile der in der Verpackung unter- gebrachten Eier und zum Verschließen der Verpackung bildet. Häufig ist der obere Teil mit dem unteren Teil durch ein geeignetes Scharnierteil verbunden, obwohl auch Verpackungen mit getrennten unteren und oberen Teilen verwendet werden. Bei Verpackungen mit einem verbundenen Boden- und Abdeckteil ist die vertikale Vorderseite des Bodenteils häufig mit einer flexiblen Lasche („flexible flap“) versehen, die eine Reihe von Vorsprüngen zum Eingriff in entsprechend angeordnete und geformte Löcher im Abdeckteil aufweist, wodurch der Bo- den- und der Abdeckteil im geschlossenen Zustand der Verpackung miteinander verriegelt werden. Da im geschlossenen Zustand der untere Teil der Verpackung typischerweise so ge- formt ist, dass er die in der Verpackung enthaltenen Artikel aufnehmen und tragen kann, kann nur der obere Teil eine ebene Form erhalten, die die Anbringung von Text und Bildern ermöglicht, die den Inhalt der Verpackung beschreiben und im Verkaufsregal für den Kunden sichtbar ist (Abs. [0002]). 56. Aus der EP 1 373 100 B1 (GDM 2) ist eine Ausstellungs- und Verteilungsverpackungseinheit für zerbrechliche Gegenstände, insbesondere für Eier, bekannt. Diese weist ein Bodenteil auf, das zumindest teilweise den Außenkonturen der in der Einheit aufgenommenen Eier entspricht. Ferner weist die Verpackung ein Abdeckteil mit ebenen Ober- und Seitenflächen zur Bereitstellung von grafischen Informationen über den Inhalt der Verpackung auf, wobei Teile der Endflächen des Abdeckteils so geformt sind, dass sie die Form der in der Verpackung aufgenommenen Eier wiedergeben (Abs. [0003]). 57. Die EP 1 923 332 A1 (GDM 3) offenbart eine ähnliche Eierverpackung, die allerdings zwei Verriegelungsmechanismen aufweist (Abs. [0004]). 23 Figur 1 der EP 1 373 100 B1 (GDM2) Figur 6 der EP 1 923 332 A1 (GDM3) 58. Die aus dem Stand der Technik bekannten Lösungen sind nach der Streitpatentbeschreibung mit dem Nachteil verbunden, dass der Verschluss- und Verriegelungsmechanismus durch ei- nen Vorsprung („traditional locking flap“) bereitgestellt wird, der sich durch eine Öffnung in der Vorderseite des Abdeckteils erstreckt, wodurch der verfügbare Platz für ein Etikett redu- ziert wird. So war es bei den bisherigen Eierverpackungen nur möglich, ein Etikett auf der Oberseite des Abdeckteils anzubringen. Wenn die Eierverpackungen in einem Verkaufsregal gestapelt sind, sind diese Etiketten oft nicht sichtbar. Es besteht also immer ein Konflikt zwi- schen einer großen Fläche für die Anbringung eines Etiketts und gleichzeitig einem zuverläs- sigen Verschluss- und Verriegelungsmechanismus, d.h. einer großen Fläche für ein Etikett, ohne die Zuverlässigkeit des Verriegelungsmechanismus zu beeinträchtigen. Außerdem sind die Kosten für Herstellung und Transport der aus der EP 1 373 100 B1 bekannten Verschluss- lasche der Eierverpackungen erhöht (Abs. [0005]). 59. Davon ausgehend liegt der Erfindung nach der Streitpatentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Verpackungseinheit für Eier bereitzustellen,  die aufgrund ihrer Form eine klare, sichtbare Information über den Inhalt der Einheit bietet und gleichzeitig gute Möglichkeiten bietet, grafische und/oder bildliche Informationen auf großen Flächen der Einheit zur Verfügung stellt (Abs. [0006]),  die zuverlässig und im Wesentlichen fehlerfrei durch eine Maschine verschlossen werden kann [Abs. [0007]),  die als eine integrierte Einheit, beispielsweise durch Saugformen, hergestellt werden kann (Abs. [0008]) und  die – ohne die Bereitstellung einer herkömmlichen Verschlusslasche – zuverläs- sig geschlossen und verriegelt werden kann (Abs. [0009]). 60. Zur Lösung dieser Aufgabe stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Sicht- und Lie- ferverpackung (2) für Eier unter Schutz, die in der maßgeblichen englischen Anspruchsfas- sung durch eine Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet ist: 24 0. A display and distribution package (2) for eggs. 1. The package is formed of a fibrous material. 2. The package comprises a bottom part (4). 2.1. The bottom part (4) comprises a plurality of egg-receiving compartments (8). 2.1.1. The egg-receiving compartments (8) have non-planar side sur- faces so as to match at least partially the outer contours of an egg. 2.1.2. The plurality of compartments (8) are arranged in at least two par- allel rows. 2.2 The bottom part (4) comprises a back side (22), a front side (24), two end sides, and at least one upwardly extending retainment projection (26) ex- tending from the front side (24) to the bottom part. 2.2.1. The upwardly extending retainment projection (26) has a down- wardly and outwardly extending nose (28) for locking engagement with one or more co-operating apertures (30) in the front surface (12) of the cover part (6). 3. The package comprises a cover part (6). 3.1. The cover part comprises a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two substantially planar end surfaces (18). 3.2. The cover part (6) is permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (16) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bot- tom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position. 3.3. The cover part (6) comprises partial ovoid portions (20) extending out- wardly from the two substantially planar end surfaces (18), 3.3.1. wherein each of the two substantially planar end surfaces (18) apart from the ovoid portions (20) completely spans the entire end surfaces of the cover part (6). 4. The nose (28) does not extend beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position. 5. The cover part (6) is provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substantial part of the front surface (12) of the cover part (6). 61. Und in deutscher Übersetzung: 0. Sicht- und Lieferverpackung für Eier. 1. Die Verpackung ist aus einem Fasermaterial hergestellt. 25 2. Die Verpackung umfasst einen Bodenteil (4). 2.1. Der Bodenteil (4) umfasst eine Vielzahl eieraufnehmender Abteile (8). 2.1.1. Die eieraufnehmenden Abteile (8) weisen nicht planare Seitenflä- chen auf, um mindestens teilweise den äußeren Konturen des Eis zu entsprechen. 2.1.2. Die Vielzahl der Abteile (8) ist mindestens in zwei parallelen Rei- hen angeordnet. 2.2 Der Bodenteil (4) umfasst eine Rückseite (22), eine Vorderseite (24), zwei Endseiten und mindestens einen sich nach oben erstreckenden Haltevor- sprung (26), der sich von der Vorderseite (24) des Bodenteils (4) erstreckt. 2.2.1. Der sich nach oben erstreckende Haltevorsprung (26) weist eine sich nach unten und nach außen erstreckende Nase (28) zum Ver- riegelungseingriff mit einer oder mehreren zusammenwirkenden Öffnungen (30) in der Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) auf. 3. Die Verpackung umfasst einen Abdeckteil (6). 3.1. Der Abdeckteil (6) umfasst eine Deckenfläche (10), eine Vorderfläche (12), eine Rückenfläche (14) und zwei im Wesentlichen planare Endflächen (18). 3.2. Der Abdeckteil (6) ist mit einem Scharnier (16) zwischen der Rückfläche (14) des Abdeckteils (6) und dem Bodenteil (4) dauerhaft verbunden, um es dem Abdeckteil (6) zu erlauben, sich zwischen einer offenen Stellung und einer geschlossenen Stellung zu bewegen. 3.3. Der Abdeckteil (6) umfasst teilweise eiförmige Abschnitte (20), die sich von den beiden im Wesentlichen planaren Endflächen (18) nach außen erstre- cken, 3.3.1. wobei jede der beiden im Wesentlichen planaren Endflächen (18) abgesehen von den eifömigen Abschnitten (20) die gesamte Ober- fläche des Abdeckteils (6) völlig überspannt. 4. Die Nase (28) erstreckt sich nicht über die Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) hinaus, wenn sich der Abdeckteil (6) in seiner geschlossenen Stellung befindet. 5. Der Abdeckteil (6) ist mit einem Etikett (42) versehen, das die Deckenfläche (10) und einen wesentlichen Teil der Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) (be-)deckt. 62. Der nebengeordnete Patentanspruch 6 lässt sich wie folgt gliedern: 0. A method of manufacturing an egg package (2) by suction moulding of a fi- brous material. 1. The package (2) comprises a bottom part (4). 26 1.1. The bottom part (4) comprises a plurality of egg receiving compartments (8). 1.1.1. The egg receiving compartments (8) have non-planar side surfaces so as to match at least partially the outer contours of an egg. 1.1.2. The plurality of compartments (8) is formed in at least two parallel rows. 1.2. The bottom part (4) comprises a back side (22), a front side (24), two end sides, and an upwardly extending retainment projection (26) extending from the front side (24) of the bottom part (4). 1.2.1 The upwardly extending retainment projection (26) has a down- wardly and outwardly extending nose (28) for locking engagement with a co-operating aperture (30) in the front surface (12) of the cover part (6). 1.2.2 The nose (28) does not extend beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position. 2. The package (2) comprises a cover part (6). 2.1 The cover part (6) comprises a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two end surfaces (18). 2.2. The cover part (6) is permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (6) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bot- tom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position. 2.3. The cover part (6) is provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substantial part of the front surface (12) of the cover part (6). 3. Placing said retainment projection (26) and co-operating aperture (30) relative to each other during moulding of the egg package (2) in a moulding form, such that deformations in the cover part (6) during manufacture are compensated for. 4. Removing the egg package (2) from the form. 5. Drying said egg package (2) in an oven. 63. Und in deutscher Übersetzung: 0. Verfahren zur Herstellung einer Eierverpackung (2) durch Saugformen des Fa- sermaterials. 1. Die Verpackung umfasst einen Bodenteil (4). 1.1. Der Bodenteil (4) umfasst eine Vielzahl eieraufnehmender Abteile (8). 27 1.1.1. Die eieraufnehmenden Abteile (8) weisen nicht planare Seitenflä- chen auf, um mindestens teilweise den äußeren Konturen des Eis zu entsprechen. 1.1.2. Die Vielzahl der Abteile (8) ist mindestens in zwei parallelen Rei- hen angeordnet. 1.2 Der Bodenteil (4) umfasst eine Rückseite (22), eine Vorderseite (24), zwei Endseiten und mindestens einen sich nach oben erstreckenden Haltevor- sprung (26), der sich von der Vorderseite des Bodenteils erstreckt. 1.2.1. Der sich nach oben erstreckende Haltevorsprung (26) weist eine sich nach unten und nach außen erstreckende Nase (28) zum Ver- riegelungseingriff mit einer oder mehreren zusammenwirkenden Öffnungen (30) in der Vorderfläche (12) des Abdeckteils auf. 1.2.2. Die Nase (28) erstreckt sich nicht über die Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) hinaus, wenn sich der Abdeckteil (6) in seiner ge- schlossenen Stellung befindet. 2. Die Verpackung umfasst einen Abdeckteil (6). 2.1. Der Abdeckteil (6) umfasst eine Deckenfläche (10), eine Vorderfläche (12), eine Rückfläche (14) und zwei im wesentlichen planare Endflächen (18). 2.2. Der Abdeckteil (6) ist dauerhaft mit dem Bodenteil (4) durch ein Scharnier (16) zwischen der Rückfläche (14) des Abdeckteils (6) und dem Bodenteil (4) verbunden, um es dem Abdeckteil (6) zu erlauben, sich zwischen einer offenen Stellung und einer geschlossenen Stellung zu bewegen. 2.3. Der Abdeckteil (6) ist mit einem Etikett (42) versehen, das die Deckenfläche (10) und einen wesentlichen Teil der Vorderfläche (12) des Abdeckteils (6) bedeckt. 3. Platzieren des Haltevorsprungs (26) und der zusammenwirkenden Öffnung (30) relativ zueinander während des Formens der Eierverpackung (2) in einer Gieß- form derart, dass Verformungen in dem Abdeckteil (6) während der Herstellung ausgeglichen werden. 4. Entfernen der Eierverpackung (2) aus der Form. 5. Trocknen der Eierverpackung (2) in einem Ofen. 64. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung: 65. Gemäß Art. 69 EPÜ i.V.m. dem Protokoll über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutz- bereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es 28 nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Be- schreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentan- spruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Pa- tentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit aus- reichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gel- ten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europä- ischen Patents (UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, Leitsatz 2 und S. 26 f. – 10x Genomics v. Nanostring; UPC_CoA_1/2024, Anordnung v. 13.05.2024, Rn. 26 – VusionGroup v. Hanshow; UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024, Rn. 82 – Mammut v. Ortovox). 66. Dies vorausgeschickt gilt im Hinblick auf Patentanspruch 1 Folgendes: 67. Nach den Merkmalen 0., 1., 2. und 3. umfasst die unter Schutz gestellte Sicht- und Lieferver- packung für Eier einen Bodenteil und einen Abdeckteil, wobei die Verpackung aus einem Fasermaterial („fibrous material“) hergestellt ist. Bevorzugt kann es sich dabei um eine Pulpe handeln (Abs. [0010], [0044], [ 0063], [0085]). Unter einem Fasermaterial versteht die Fach- person allgemein Cellulose- bzw. Holzfasern. Aufgrund ihres Fachwissens weiß die Fachper- son unstreitig, dass die für die Eierverpackung verwendeten Fasern üblicherweise aus be- stimmten Sorten von Altpapier und Pappe gewonnen werden (vgl. Anlage FW 3, Kap. 14.3). 68. Die Merkmalsgruppe 2. beschreibt die Ausgestaltung des Bodenteils. 69. Nach den Merkmalen 2., 2.1. und 2.1.1. weist der Bodenteil (4, „bottom part“) eine Vielzahl eieraufnehmender Abteile (8, „compartments“) auf, die über nicht planare Seitenflächen verfügen, um mindestens teilweise den äußeren Konturen eines Eies zu entsprechen. Das Merkmal ist aufgrund der fachüblichen dünnwandigen Ausgestaltung unabhängig davon er- füllt, ob die äußere oder die innere Form der Abteile betrachtet wird. Merkmal 2.1.2 legt fest, dass die Vielzahl der Abteile mindestens in zwei parallelen Reihen angeordnet ist. 70. Die Merkmalsgruppe 3. beschreibt die Ausgestaltung des Abdeckteils (6, „cover part“), wel- ches nach Merkmal 3.1 eine Deckenfläche (10, „top surface“), eine Vorderfläche (12, „front surface“), eine Rückfläche (14, „back surface“) und zwei im Wesentlichen planare Endflächen (18, „two substantially planar end surfaces“) umfasst. Aus der Formulierung des Anspruchs („substantially planar end surfaces“, Unterstreichung hinzugefügt) ergibt sich bereits, dass die Endflächen auch nicht-planare Bereiche umfassen können. 71. Im Hinblick auf die Endflächen belässt es Patentanspruch 1 allerdings nicht bei der Forderung nach deren im Wesentlichen planaren Gestaltung. Vielmehr verlangt Merkmal 3.3. ergän- zend, dass der Abdeckteil teilweise eiförmige Abschnitte (20 „partial ovoid portions“) um- fasst, die sich nach außen von den beiden im Wesentlichen planaren Endflächen erstrecken. 72. Wie die Fachperson Abschnitt [0012] der Streitpatentschrift entnimmt, sind unter derartigen „teilweisen eiförmigen Abschnitten“ Abschnitte zu verstehen, die eine Form haben, welche dem Betrachter eine klare Assoziation mit der Form eines Eies ermöglicht, ohne dass die Form notwendigerweise genau der Form eines Eies entspricht. Den Hintergrund der Forde- rung nach einer teilweisen eiförmigen Gestaltung der Endflächen erläutert Abs. [0016] der Streitpatentbeschreibung: Unter anderem dadurch, dass die Stirnflächen des Deckels mit 29 (teilweise) eiförmigen Abschnitten versehen sind, wird eine für den Verbraucher sehr an- sprechende Eierverpackung bereitgestellt, die für den Verbraucher außerdem leichter er- kennbar ist (vgl. auch Abs. [0011] und [0039]). 73. Davon ausgehend ist das Merkmal 3.3. bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn die eiförmi- gen Bereiche eine Form aufweisen, welche dem Betrachter eine klare Assoziation mit einer Eiform vermittelt, ohne exakt der Form eines Eis entsprechen zu müssen. Solange die Ober- flächen oder Teiloberflächen einer Reihe verschiedener Rotationskörper, beispielsweise ei- nes Ellipsoids, eine solche klare Assoziation einer Eiform vermitteln, können auch sie als „teil- weise eiförmige Abschnitte“ im Sinne des Streitpatents angesehen werden. Selbst mehr- eckige oder kantige Drehkörper sind nicht grundsätzlich ausgenommen, sofern sie dem Be- trachter noch hinreichend deutlich die Vorstellung einer Eiform vermitteln. 74. Merkmal 3.3.1. beschäftigt sich mit der weiteren Ausgestaltung der im Wesentlichen plana- ren Endflächen und verlangt, dass jede der beiden im Wesentlichen planaren Endflächen, abgesehen von den eiförmigen Endabschnitten, die gesamte Oberfläche des Abdeckteils völ- lig überspannt. Als Resultat weisen die Endseiten des Abdeckteils damit zwei Bereiche auf, nämlich die teilweise eiförmigen Abschnitte sowie die im Wesentlichen planaren Endflächen, welche die gesamte Oberfläche des Abdeckteils außerhalb der teilweise eiförmigen Ab- schnitte völlig überspannen. 75. Zur Größe der planaren Endflächen verhalten sich weder Patentanspruch 1 noch die Streit- patentbeschreibung. Auch schließt Patentanspruch 1 eine Strukturierung der planaren End- flächen nicht aus. 76. Wie die planaren Endflächen ausgestaltet sein können, zeigen beispielhaft die Figuren 2 und 14 des Streitpatents nebst der zugehörigen Beschreibung, die nachfolgend in einer kolorier- ten Fassung eingeblendet sind: Figur 2 Figur 14 77. Zu sehen sind jeweils blau eingefärbt die teilweise eiförmigen Abschnitte (20 „ovoid porti- ons“). Dass in Figur 2 die grün eingefärbte, im Wesentlichen planare Endfläche außerhalb der eiförmigen Abschnitte die gesamte Oberfläche des Abdeckteils völlig überspannt, lässt sich ohne Weiteres bereits aus der Figur selbst entnehmen. In Figur 14 ist demgegenüber zusätzlich zwischen den im Wesentlichen eiförmigen Abschnitten ein konkaver mittlerer Ab- schnitt (32, rot) zu sehen, dessen Oberflächenstruktur sich von den übrigen Oberflächen der Verpackung unterscheidet. Die im Wesentlichen planaren Abschnitte (18) sind in Figur 14 orange hervorgehoben. 30 78. Werden – wie hier – in der Beschreibung mehrere Ausgestaltungen als erfindungsgemäß dargestellt, sind die in den Ansprüchen verwendeten Begriffe im Zweifelsfall so zu verstehen, dass alle Ausführungsformen in den Schutzbereich des Streitpatents fallen (UPC_CoA_405/2024, Anordnung vom 20.12.2024 – Alexion v. Amgen; UPC_CFI_390/2024 (LK München, Panel 1), Entscheidung v. 13.09.2024, Leitsatz 2 – Philipps v. Belkin; UPC_CFI_140/2024, Anordnung v. 16.06.2025, Rn. 86 – 10x Genomics v. Curio). Bezieht die Fachperson zudem unter Berücksichtigung der stets gebotenen funktionsorientierten Ausle- gung in ihre Überlegungen ein, dass die Unterteilung zwischen den im Wesentlichen plana- ren und den teilweise eiförmigen Abschnitten dazu dient, eine ansprechende Eierverpackung bereitzustellen, die bei dem Verbraucher die Assoziation an ein bzw. mehrere Eier weckt (vgl. Abs. [0012], [0016]), lässt sich für sie daraus schließen, dass die Merkmalsgruppe 3.3. breit auszulegen ist: Nachdem Merkmal 3.3.1. lediglich „im Wesentlichen planare Endflächen“ („substantially planar end surfaces“) verlangt, müssen die Endflächen nicht vollumfänglich flach sein. Vielmehr ist der Fachperson mit Blick auf Figur 14 klar, dass ein Teil der Endflächen auch konvex ausgebildet sein kann. Derartige konvexe Abschnitte stehen der angestrebten Unterteilung zwischen den eiförmigen Abschnitten und den im wesentlichen planaren End- flächen auch unter funktionalen Gesichtspunkten schon deshalb nicht entgegen, weil sie die angestrebte Wahrnehmbarkeit und Betonung der eiförmigen Abschnitte nicht zwingend ver- schlechtern, sondern diese im Gegenteil sogar verbessern können. 79. Nach Merkmal 3.2. ist der Abdeckteil (6) mit dem Bodenteil (4) durch ein Scharnier (16, „hinge“) zwischen der Rückenfläche des Abdeckteils und dem Bodenteil dauerhaft verbun- den. Diese Dauerverbindung bewirkt, dass das Abdeckteil zwischen einer offenen und einer geschlossenen Stellung bewegt werden kann. 80. Die Merkmale 2.2. und 2.2.1. befassen sich mit dem Verschluss der Eierverpackung. 81. Wie die Fachperson Merkmal 2.2. entnimmt, weist der Bodenteil eine Rückseite (22, „back side“), eine Vorderseite (24, „front side“) und zwei Endseiten („two end sides“) auf. Zudem soll das Bodenteil mindestens einen sich nach oben erstreckenden Haltevorsprung (26, „at least one upwardly extending retainment projection") umfassen, der sich von der Vorder- seite des Bodenteils erstreckt. 82. Dazu, ob dieser Haltevorsprung flexibel oder starr ausgebildet ist, verhält sich Patentan- spruch 1 jedenfalls nicht ausdrücklich. Vielmehr wird die technische Gestaltung des Halte- vorsprungs in Merkmal 2.2.1. lediglich dahingehend beschrieben, dass er (1) Teil des Boden- teils ist, (2) sich nach oben erstreckt und (3) eine sich nach unten und nach außen erstre- ckende Nase aufweist, die geeignet ist, einen Verriegelungseingriff mit einer oder mehrerer zusammenwirkender Öffnungen in der Vorderfläche des Abdeckteils zu ermöglichen. Mittel- bar können sich weitere Anforderungen an die Gestaltung der Nase und damit auch des Hal- tevorsprungs insgesamt aus Merkmal 4. ergeben, wonach sich die Nase nicht über die Vor- derfläche (12) des Abdeckteils (6) hinaus erstrecken darf, wenn sich der Abdeckteil in seiner geschlossenen Stellung befindet. Mit anderen Worten darf die Nase, insbesondere im Hin- blick auf ihre Erstreckung nach außen, nur so groß dimensioniert sein, dass sie im geschlos- senen Zustand der Verpackung nicht über die Vorderfläche des Abdeckteils hinausragt. 83. Bei einer solchen, allein am Wortlaut des Patentanspruchs orientierten Betrachtung bleibt die Fachperson jedoch nicht stehen. Gemäß Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen (vgl. zu den dabei geltenden Grundsätzen: UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, Rn. 73 - 79 – 10x Genomics v. Nanostring; UPC_CFI_213/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 10.07.2025, Rn. 31 54 – Aesculap v. Shanghai International). 84. Nimmt die Fachperson davon ausgehend die Streitpatentbeschreibung in den Blick, fällt ihr auf, dass die im Rahmen der Schilderung des Standes der Technik erörterten Lösungen alle einen Verschlussmechanismus aufweisen, bei dem die vertikale Vorderseite des Bodenteils mit einer flexiblen Klappe („flexible flap”) mit einem oder mehreren Vorsprüngen („protrusi- ons”) ausgestattet ist, die in entsprechend angeordnete und geformte Löcher im Abdeckteil eingreifen (vgl. Abs. [0002] – [0004]). 85. Die aus der EP 1 373 100 sowie aus der EP 1 923 322 bekannten Lösungen sieht das Streit- patent zunächst deshalb als nachteilig an, weil der Verschluss- und Verriegelungsmechanis- mus durch eine herkömmliche Verschlussklappe mit einem Vorsprung realisiert ist („the clo- sing and locking mechanism is provided by a traditional locking flap having a protrusion”), der sich durch eine Öffnung in der Vorderseite des Abdeckteils erstreckt, wodurch der ver- fügbare Platz für ein Etikett verringert wird (Abs. [0003] und [0004]). Kritisiert wird damit zunächst nicht die Realisierung des Verschluss- und Verriegelungsmechanismus’ über eine Verschlussklappe an sich, sondern das damit zumindest nach den in den genannten Schriften offenbarten Lösungen verbundene Hindurchtreten der Vorsprünge durch die Verschluss- klappe. 86. Allerdings erwähnt die Streitpatentschrift darüber hinaus als weiteren Nachteil der aus der EP 1 373 100 bekannten Verschlussklappe die damit verbundene Erhöhung der Herstellungs- und Transportkosten der Eierverpackung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhand- lung auf Nachfrage des Gerichts die geforderte Ersparnis an Material- und Transportkosten gegenüber der vorgenannten Schrift mit einem Verzicht auf den dort offenbarten großen Knopf und die damit (vermeintlich) verbundene Platzersparnis beim Übereinanderstapeln der Eierverpackungen in einem LKW zu erläutern versucht hat, findet sich dafür in der Streit- patentschrift kein Anhaltspunkt. Weder greift die Streitpatentbeschreibung die Größe dieses Knopfes auf („protrusion“) auf, noch beschäftigt sich das Streitpatent mit dessen Auswirkun- gen auf die Stapelbarkeit der Eierverpackungen. Vielmehr sieht die Streitpatentbeschreibung den Knopf deshalb als nachteilig an, weil er durch die Öffnung des Abdeckteils hindurchtritt, wodurch sich der Platz für die Anbringbarkeit des Labels vermindert. Davon ausgehend hat die Fachperson keinen Anlass, die in Abs. [0005] angesprochene Ersparnis an Material- und Transportkosten entgegen dem Wortlaut der Beschreibung nicht (nur) auf die Verschluss- klappe („closure flap“), sondern lediglich auf den sich auf dieser befindlichen Knopf zu bezie- hen. 87. Davon ausgehend stellt sich somit die Frage, ob sich das Streitpatent mit der Forderung eines sich nach oben erstreckenden Haltevorsprungs von der aus dem Stand der Technik bekann- ten Kombination von Verschlussklappe und Vorsprung abgrenzen möchte mit der Konse- quenz, dass Letztere nicht in den Schutzbereich des Streitpatents fällt. 88. Wendet sich die Fachperson zur Beantwortung dieser Frage der weiteren Patentbeschrei- bung zu, richtet sich ihr Blick auf Abs. [0009], welcher die Bereitstellung einer Eierverpackung ohne herkömmliche Verschlussklappe als ein Ziel der Erfindung nennt. Ob das Streitpatent damit allerdings eine Verschlussklappe per se ausschließen möchte oder nur eine solche, bei welcher sich der auf dieser Verschlussklappe befindliche Vorsprung durch die Vorderseite des Abdeckteils erstreckt, bleibt an dieser Stelle offen. 89. Soweit die Beklagten weiterhin auf die im Rahmen der Erläuterung der bevorzugten Ausfüh- rungsbeispiele erwähnte erhöhte Stabilität und Steifigkeit der Haltevorsprünge verweisen 32 (vgl. Abs. [0052] f. und [0075] - [0077]), beziehen sich diese Ausführungen auf die im bevor- zugten Ausführungsbeispiel vorgesehenen, aber durch Patentanspruch 1 nicht geforderten Kissenpfosten. Allgemeine Rückschlüsse auf eine bestimmte Gestaltung der Haltevorsprünge lassen sich daraus nicht ziehen. 90. In ihre Überlegungen hat die Fachperson allerdings weiterhin einzubeziehen, dass das Streit- patent einer erfindungsgemäßen Verpackung in Abs. [0013] der Beschreibung bestimmte Vorteile im Zusammenhang mit dem Schließen der Verpackung zuweist: „Moreover, a reliable and stable locking function that may be facilitated by simple mechanical closing means is achieved, for example provided by packing machinery without the risk of damaging the fragile eggs that are placed in the package. This is due to the fact that the egg package according to the above embodiment may be closed and locked in one operation by pivoting the cover part in relation to the hinge. This pivoting of the cover part may thus be facilitated by only one mechanical operation by the packing machinery. Typically, packaging machinery is adapted for handling a tremendous number of packages over a short time span. It is therefore an important advantage of the present embodiment that the package can be closed and locked in an error free and reliable manner by the packaging machinery. Since, the nose(s) are projecting downwardly and outwardly, the cooperating aperture(s) on the cover part can slide over the nose(s) during closing of the egg package and engage it in a locking manner, because the nose(s) will simply work as a hook that hooks onto a lower edge of the aperture. This way a simple - yet effective way - of providing reliable locking means on the cover part is achieved, which furthermore is easy to manufacture. Pref- erably, there is a number of such apertures that corresponds to the number of noses.” (Hervorhebungen hinzugefügt) 91. Dem entnimmt die Fachperson, dass die erfindungsgemäße Eierverpackung ein Verschließen und Verriegeln des Abdeckteils in einem Arbeitsgang ermöglichen soll. Da der Haltevor- sprung über eine sich nach unten und außen erstreckende Nase verfügt, kann die Öffnung am Abdeckteil beim Verschließen der Eierverpackung über die Nase gleiten und die Verpa- ckung sodann verriegeln, da die Nase als Haken fungiert, der an einer Unterkante der Öff- nung einhakt (vgl. auch Abs. [0022], [0035]). 92. Lässt sich dieser erfindungsgemäße Vorteil mit flexiblen, mit einem Vorsprung versehenen Verschlussklappen nicht realisieren, spricht dies dafür, dass das Streitpatent unter einem „Haltevorsprung” etwas anderes versteht als die aus dem Stand der Technik bekannten fle- xiblen Verschlusslaschen mit einem Vorsprung, nämlich eine Gestaltung, die eine solche Formstabilität und Steifigkeit aufweist, dass sie das vorstehend beschriebene Verschließen des Deckels in einem Arbeitsgang ermöglicht. 93. Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, Gestaltungen mit einer flexiblen Verschlusslasche könnten nicht in nur einem Arbeitsschritt geschlossen werden (vgl. Klageerwiderung, Rn. 103). Ihren diesbezüglichen Vortrag haben die Beklagten in der Replik zur Verletzungsklage (dort Rn. 19 ff.) vertieft und vorgetragen, eine flexible Ver- schlusslasche setze voraus, dass die Verschlusslasche beim Verschließen der Kartons zu- nächst nach oben gedrückt werde, bevor der Deckel über die Nase gleiten könne. Zudem erhöhe die Verwendung einer Verschlusslasche unter Zugrundlegung des Beklagtenvorbrin- gens die Produktionskosten erheblich (Rn. 39 ff.), was mit den Feststellungen in Abs. [0005] 33 a.E. der Streitpatentbeschreibung korrespondiert. Beides ist auch in der mündlichen Ver- handlung unbestritten geblieben. 94. Davon ausgehend gelangt die Fachperson zu der Überzeugung, dass das Streitpatent den im Patentanspruch genannten Begriff des „Haltevorsprungs“ in Abgrenzung zu den im Stand der Technik bekannten flexiblen Verschlusslaschen versteht: Es handelt sich um ein Bauteil, das zur Verminderung der Produktionskosten Materialkosten verringert, indem die Grundfläche der Verschlusslaschen eingespart wird. Dadurch ergibt sich, dass der Haltevorsprung unmit- telbar an der Vorderseite des Bodenteils angeordnet ist und eine solche Steifigkeit aufweist, dass das Abdeckteil beim Verschließen über die sich am Haltevorsprung nach außen und un- ten erstreckende Nase gleiten und so im geschlossenen Zustand den in Merkmal 2.2.1. ge- forderten Verriegelungseingriff ermöglichen kann. Dadurch kann die Eierverpackung durch die Verpackungsmaschine fehlerfrei und verlässlich verschlossen werden, und zwar in einem Arbeitsgang, indem der Abdeckteil verschwenkt wird (vgl. Abs. [0013], [0023]). 95. Dass dem so sein muss und dass sich das Streitpatent mit der Forderung nach einem Halte- vorsprung von flexiblen Verschlusslaschen, wie sie im Stand der Technik bekannt waren, ab- grenzen will, wird der Fachperson durch die Gesamtstruktur von Patentanspruch 1 bestätigt. Erfindungsgemäß erstreckt sich der Haltevorsprung von der Vorderseite des Bodenteils nach oben und weist eine sich nach unten und außen erstreckende Nase auf. Handelt es sich bei dem Haltevorsprung um eine flexible Verschlusslasche, verändert sich je nach Position der Lasche der Bezugspunkt für die Ausrichtung der Nase. 96. Soweit Merkmal 2.2.1. weiter verlangt, dass der sich nach oben erstreckende Haltevorsprung eine sich nach unten und nach außen erstreckende Nase aufweist, fällt der Fachperson mit Blick auf den Wortlaut des Patentanspruchs auf, dass dieser unspezifisch von einer „Nase“ spricht, ohne sich auf bestimmte Bereiche der Nase festzulegen, die sich nach außen und unten erstrecken sollen. Um davon ausgehend den Sinngehalt dieses Merkmals zu erfassen, wird sich der Fachmann der Funktion der sich nach unten und außen erstreckenden Nase zuwenden und versuchen, diese unter Berücksichtigung der Streitpatentbeschreibung zu er- fassen. Dort wird er in Abs. [0013] fündig, wo es heißt: „… Since, the nose(s) are projecting downwardly and outwardly, the cooperating aper- ture(s) on the cover part can slide over the nose(s) during closing of the egg package and engage it in a locking manner, because the nose(s) will simply work as a hook that hooks onto a lower edge of the aperture. This way a simple – yet effective way – of providing reliable locking means on the cover part is achieved, which furthermore is easy to manufacture.“ 97. Vergleichbares findet sich in Abs. [0023]. 98. Dadurch, dass die Nase nach unten und außen vorsteht, können die im Abdeckteil befindli- chen Öffnungen beim Verschließen der Verpackung über die Nase gleiten und sich sodann an der Unterkante der Öffnung im Abdeckteil einhaken. Die Nase fungiert mithin als Gleitflä- che sowie als Haken, der sich an einer Unterkante der Öffnung des Abdeckteils einhakt. Dadurch wird erreicht, dass sich die Eierverpackung in einer Verpackungsmaschine durch eine einzige Bewegung – nämlich ein Verschwenken des Abdeckteils gegenüber dem Boden- teil – durch eine Verpackungsmaschine fehlerfrei und zuverlässig schließen lässt. Dafür braucht es nicht zwingend einer nach unten gerichteten Unterkante der Nase. Solange die Nase die ihr zugedachten Funktionen – Gleitfläche für die Öffnungen des Abdeckteils sowie Ermöglichung des Einhakens an die Unterkante der Öffnung des Abdeckteils – erfüllen kann, 34 entspricht sie den durch Merkmal 2.3.1. aufgestellten Anforderungen. 99. Die Merkmale 4. und 5. beschreiben die Gestaltung des Abdeckteils mit einem Etikett. 100. Merkmal 4. gibt vor, dass sich die Nase nicht über die Vorderfläche des Abdeckteils hinaus erstreckt, wenn sich das Abdeckteil in seiner geschlossenen Stellung befindet. Die Nase muss in der Verpackungseinheit also so gestaltet sein, dass sie nicht über die Vorderfläche hinaus- ragt, aber dennoch gemeinsam mit der Öffnung einen verlässlichen Verschluss gewährleis- tet. Mit welchen technischen Mitteln diese Wirkung erzielt wird, lässt das Streitpatent in Patentanspruch 1 offen. 101. Nimmt die Fachperson Merkmal 5. in den Blick, soll das Abdeckteil danach mit einem Etikett versehen sein, welches die Deckenfläche und einen wesentlichen Teil der Vorderfläche des Abdeckteils (be-)deckt. 102. Dazu, wie groß der wesentliche Teil der Vorderfläche sein soll, enthält Patentanspruch 1 ebenso wenig weitere Vorgaben wie zu der Frage, wie weit sich das Etikett über die Vorder- fläche des Abdeckteils erstrecken soll. Soweit in Abs. [0014] f. eine Gestaltung Erwähnung findet, bei welcher der Abdeckteil mit einem Etikett versehen ist, welches die Oberseite und die gesamte Vorderseite des Abdeckteils bedeckt, macht bereits die Formulierung deutlich, dass es sich hierbei lediglich um eine Gestaltungsmöglichkeit, nicht aber um eine zwingende Forderung an die Gestaltung des Etiketts handelt („… it is possible to equip the cover part with a label covering the top surface and the entire front surface of the cover part.“). Auch eine Gestaltung, bei welcher die gesamte Deckfläche und lediglich ein Teil der Vorderfläche des Abdeckteils mit einem Etikett bedeckt ist, kann somit in den Schutzbereich von Patentan- spruch 1 fallen. 103. Die Merkmale des mit Patentanspruch 6 beanspruchten Verfahrens entsprechen in vielen Punkten denjenigen des Patentanspruchs 1. Die im Verfahrensanspruch aufgenommenen Vorrichtungsmerkmale 1., 1.1., 1.1.1., 1.1.2, 2., 2.1., 2.2., 1.2., 2.3., 1.2.1. und 1.2.2. unter- liegen deshalb der gleichen Beurteilung wie diejenigen von Patentanspruch 1, wobei die Vor- richtungsmerkmale 3.3. und 3.3.1. in den Verfahrensanspruch nicht aufgenommen worden sind. Demnach kann mit dem beanspruchten Verfahren auch eine Eierverpackung mit belie- bigen Endflächen hergestellt werden, ohne dass diese eine besondere Formgebung aufwei- sen müssen. 104. Merkmal 0. fordert, dass die Eierverpackung durch Saugformen eines Fasermaterials herge- stellt wird. 105. Nach Merkmal 3. sollen der Haltevorsprung und die zusammenwirkende Öffnung während des Formens der Eierverpackung in einer Gießform relativ zueinander platziert werden, so dass dadurch bewirkt wird, dass die Verformungen in dem Abdeckteil während der Herstel- lung ausgeglichen werden. 106. Mit welchen technischen Mitteln eine Platzierung zueinander erreicht werden soll, lässt Pa- tentanspruch 6 offen. Auch die Beschreibung führt hierzu nicht aus. Zwar ist dort beschrie- ben, dass Abdeck- und Bodenteil aufgrund ihrer unterschiedlichen Steifigkeiten auch anfälli- ger für Verformungen während des Herstellungsprozesses sein können, d.h. nachdem sie aus der Form genommen und im Ofen getrocknet werden. Um selbst kleine Verformungen des Abdeckteils während der Formgebung („moulding“) zu kompensieren, werden der Haltevor- sprung und die zusammenwirkende Öffnung während des Formens der Eierverpackung in 35 einer Form relativ zueinander angeordnet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Eierverpa- ckung durch die vorhandenen Verpackungsmaschinen, die bei der Handhabung von Verpa- ckungen nach dem Stand der Technik verwendet werden, trotz der nicht über die Vorder- seite des Abdeckteils hinausragenden Nase im Wesentlichen fehlerfrei verriegelt und ver- schlossen werden kann (vgl. Abs. [0022]). Zu den eigentlichen Anforderungen an das Platzie- ren des Haltevorsprungs und der Öffnungen schweigt die Streitpatentschrift jedoch. 107. Merkmal 3. ist mithin relativ weit. Nichtsdestotrotz gilt es im Blick zu behalten, dass es da- nach nicht nur der Herstellung der Eierverpackung in einer Gießform bedarf. Gefordert ist vielmehr  eine Platzierung des Haltevorsprungs und der zusammenwirkenden Öffnung während des Gießens  derart, dass die Verformungen in dem Abdeckteil während der Herstellung aus- geglichen werden. 108. Nach Merkmal 4. wird die Eierverpackung aus der Form entfernt und nach Merkmal 5. in einem Ofen getrocknet. D. Nichtigkeitswiderklage 109. Die Nichtigkeitswiderklage hat teilweise Erfolg. I. Priorität 1. Prüfungsmaßstab 110. Gemäß Artikel 87 EPÜ genießt jedermann, der eine Anmeldung für ein Patent, ein Ge- brauchsmuster oder ein Gebrauchsmusterzertifikat vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht. Dieses Recht kann gemäß Artikel 88 EPÜ in Anspruch genommen werden. Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung für die Bestimmung des Stands der Technik gilt (Art. 89 in Verbindung mit 54 Abs. 2 und 3 EPÜ). Der Begriff „derselben Erfindung“ in Artikel 87 EPÜ ist so auszulegen, dass eine beanspruchte Erfindung als dieselbe Erfindung wie die Erfindung in einer früheren Anmeldung anzusehen ist, wenn die Fachperson den Gegenstand des Anspruchs unter Ver- wendung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig aus der früheren Anmel- dung als Ganzes ableiten kann (vgl. Zentralkammer München (UPC_CFI_1/2023 (CD Mün- chen), Entscheidung vom 16.07.2024 – Sanofi v. Amgen). Diese Norm entspricht dem Offen- barungsstandard für unzulässige Erweiterung, wie er vom Berufungsgericht in seiner Anord- nung v. 14.02.2025 (UPC_CoA_382/2024, Abbott/Sibio) formuliert ist. Maßgebend ist, was die Fachperson unter Verwendung ihres allgemeinen Fachwissens und objektiv betrachtet zum Zeitpunkt der Anmeldung aus der gesamten eingereichten Anmeldung unmittelbar und eindeutig ableitet, wobei ein implizit offenbarter Gegenstand, d. h. ein Gegenstand, der sich eindeutig und unmissverständlich aus dem ausdrücklich Genannten ergibt, ebenfalls als Teil des Inhalts zu betrachten ist. 2. Prüfung im Einzelfall 111. Ausgehend von diesen Grundsätzen nimmt das Streitpatent die Priorität der EP 11181004 36 (nachfolgend: Prio1-Schrift) vom 13. September 2011 für den Gegenstand des Patentan- spruchs 1 erfolgreich in Anspruch, jedoch nicht für Patentanspruch 6. Die in Patentanspruch 1 beanspruchte Erfindung ist bereits in der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen der Prio1, insbesondere Patentanspruch 1 des Prio1-Dokuments sowie deren S. 8, Z. 15, 16, unmittel- bar und eindeutig offenbart. Dies gilt insbesondere auch für das Merkmal 1. sowie die Merk- malsgruppen 2. und 3. Auch wenn sich die Figuren 8 bis 16 des Streitpatents im Prio1-Doku- ment nicht finden, spricht auch dieses schon von im Wesentlichen planaren Endflächen („two substantially planar end surfaces“, vgl. Patentanspruch 1 sowie abstract, S. 18, Z. 15). Auch ohne die weiteren Figuren des Streitpatents ist die Merkmalsgruppe 3. daher bereits hinreichend im Prio1-Dokument offenbart. 112. Im Hinblick auf Patentanspruch 6 fehlt es in der Prio1-Schrift an einer Offenbarung derselben Erfindung. Merkmale 3., 4. und 5 sind in der der Prio1-Schrift nicht offenbart und somit ist nicht die Rede von derselber Erfindung. 113. Demgegenüber offenbart die PCT/IB2012/054229 (nachfolgend: Prio2-Schrift) sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 6, weshalb der nebengeordnete Patentanspruch 6 die Priorität dieser Schrift vom 21. August 2012 erfolgreich in Anspruch nehmen kann. II. Neuheit 114. Der durch die Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik nimmt die technische Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweg. 1. Maßstab der Neuheitsprüfung 115. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie in wenigstens einem der bekannten Merkmale von dem im Stand der Technik Vorhandenen abweicht. Im Stand der Technik vorweggenommen ist nur das, was sich für eine mit dem jeweiligen technischen Gebiet vertrauten Fachperson un- mittelbar aus der Veröffentlichung oder Vorbenutzung ergibt (vgl. UPC_CoA_382/2024, An- ordnung v. 14.02.2025, APL_39664/2024 – Abbott v. Sibio). Erkenntnisse, die eine Fachper- son erst aufgrund weiterführender Überlegungen oder der Heranziehung weiterer Schriften oder Benutzungen gewinnt, sind nicht Stand der Technik (vgl. UPC_CFI_11/2024 (LK Düssel- dorf), Entscheidung v. 08.05.2025, Rn. 89 – Grundfos v. Hefei; UPC_CFI_50/2024 (LK Düssel- dorf), Entscheidung v. 10.04.2025, Rn. 136 – Yellow Sphere v. Knaus Tabbert; UPC_CFI_7/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 03.07.2024 – Kaldewei v. Bette; UPC_CFI_239/2024 (LK Den Haag), Entscheidung v. 22.11.2024 – Plant-e v. Arkyne (Bioo)). 2. Neuheitsprüfung im Einzelfall – Patentanspruch 1 116. Davon ausgehend erweist sich die durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre gegenüber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als neu. a) EP 1 389 590 A1 (Anlage GDM 1, nachfolgend: EP `590) 117. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist gegenüber der EP `590 neu. Es fehlt jedenfalls an der Offenbarung von Merkmal 1., wonach die Verpackung aus Fasermaterial hergestellt ist. 118. Die EP `590 betrifft eine Lebensmittelverpackung, insbesondere einen Eierkarton, mit einem Unterteil, das mindestens eine Reihe von Formvertiefungen zur Aufnahme von vereinzelten Lebensmittelstücken, insbesondere Eiern, aufweist, und einem Abdeckteil, das klappbar am 37 Unterteil angeordnet ist, wobei das Unterteil und das Abdeckteil mit komplementären Klem- merhebungen und Klemmöffnungen versehen (Abs. [0001]). 119. Bei bekannten Verpackungen sind als einzige Funktionalität zum sicheren Stapeln von Eier- kartons die Klemmerhebungen und Klemmöffnungen so angeordnet, dass die Klemmerhe- bungen eines Eierkartons in die Klemmöffnungen des darüber bzw. darunter befindlichen Eierkartons eingreifen. Dies sei jedoch nachteilig beim Verkauf, wenn die Eierkartons aus dem Stapel einzeln entnommen werden sollen (Abs. [0002]). 120. Davon ausgehend stellt sich die EP `590 die Aufgabe, die Funktionalität der Klemmelemente zu verbessern (Abs. [0003]). 121. Zur Lösung schlägt die EP `590 vor, die Klemmöffnungen an einem der beiden, dem Abdeck- teil oder dem Unterteil, anzuordnen, wobei die Klemmöffnungen seitlich versetzt in Bezug auf die Klemmerhebungen angeordnet sind. Dadurch ergibt sich nicht nur eine bessere Sta- pelbarkeit, sondern auch eine Verwendungsmöglichkeit der nach Gebrauch leeren Lebens- mittelverpackungen als Klemmbausteine, z. B. für den Aufbau von Spielburgen für Kinder verwendet werden (Abs. [0007], [0032]). 122. Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 zeigen eine Ausführungsform der in der EP `590 offen- barten Lebensmittelverpackung in einem geöffneten und einem geschlossenen Zustand. 123. Der Eierkarton (1) umfasst ein Unterteil (2) und ein Abdeckteil (3), das über ein Biegeschar- nier (25) klappbar an dem Unterteil (2) befestigt ist. Außerdem ist auf dem Abdeckteil (3) ein Aufkleber (7) angebracht, der die Deckenfläche und einen Teil der Vorderfläche bedeckt (ge- strichelte Linie). Das Bodenteil (2) weist zwei parallele Reihen mit einer Mehrzahl von Form- vertiefungen (21) zur Aufnahme von Eiern auf. Die Formvertiefungen (21) sind durch ent- sprechende Gestaltung der Wandung des Bodenteils (2) sowie durch zwei in der Mitte ange- ordnete Stützen (23) gebildet, so dass sich darin eingesetzte Eier nicht gegenseitig berühren. Um das Abdeckteil (3) im geschlossenen Zustand zu fixieren, sind zwei Haltenasen (24) an einer Vorderseite des Bodenteils angeordnet. Das Abdeckteil ist von wannenförmiger Ge- stalt, wobei am Vorderteil zwei Öffnungen (34) angeordnet sind, die zum Zusammenwirken mit den Nasen (24) des Bodenteils bestimmt sind, um das Abdeckteil im geschlossenen Zu- stand mit dem Bodenteil zu verriegeln. Insbesondere in Figur 2 ist gezeigt, dass sich die Na- sen (24) im geschlossenen Zustand nicht über die Vorderfläche des Abdeckteils hinaus er- strecken. An der Oberseite des Abdeckteils ist eine Vertiefung (4, 38) parallel zur Achse des Biegescharniers (25) angeordnet, die sich zur Aufnahme länglicher Gegenstände eignet (Abs. [0024] bis [0027], [0034]). 124. Damit beschreibt die EP ‘590 eine Sicht- und Lieferverpackung für Eier mit den Merkmalen 38 0., 2., 2.1, 2.1.1., 2.1.2., 3., 3.1., 3.2., 3.3., 3.3.1. und 5. 125. Nachfolgend eingeblendet ist ein mit farblichen Hervorhebungen versehener Ausschnitt aus Figur 1, der einen Haltevorsprung zeigt: 126. Wie die Figur verdeutlicht, weist der Haltevorsprung (grün) eine sich nach unten und außen hin erstreckende Nase auf. 127. Damit sind auch die Merkmale 2.2.1., 2.2. und 4. aus der EP `590 bekannt. 128. Nicht offenbart ist Merkmal 1.; es fehlt an der Offenbarung des Materials der Lebensmittel- verpackung. 129. Daran ändert auch nichts, dass in der EP ´590 die Schrift FR 2 441 549 A (nachfolgend: EP `549) Erwähnung findet (vgl. Abs. [0002]), die eine Eierverpackung aus Faserguss offenbart. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird damit nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass auch die in der EP `590 beanspruchte Lebensmittelverpackung zwingend aus Faserma- terial hergestellt ist. Zum einen findet das in der EP `549 verwendete Material in der EP `590 keine Erwähnung. Vielmehr beschäftigt sich die EP `590 mit dieser Schrift nur im Hinblick auf die bereits dort gezeigte Kombination von komplementären Klemmöffnungen und Klemmer- hebungen am Unter- und Oberteil. Zum anderen dürfte der Fachperson ebenso bekannt sein, dass solche Verpackungen nicht nur aus Faserguss, sondern auch aus Kunststoff beste- hen können. b) EP 1 373 100 B1 (Anlage GDM 2, nachfolgend: EP `100) 130. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 erweist sich auch gegenüber der EP `100 als neu. 131. Die EP `100 betrifft eine Schau- und Versandpackungseinheit für Eier oder ähnliche zerbrech- liche Gegenstände. 132. Wie die Fachperson der Entgegenhaltung entnimmt, waren Eierverpackungen zum Verpa- cken und Transportieren von Eiern in einer Vielzahl von Formen bekannt. Üblicherweise um- fassen solche Verpackungen ein Unterteil mit passend ausgebildeten Fächern für die Auf- nahme der zerbrechlichen Gegenstände und ein Oberteil, welches eine Abdeckung für den Unterteil bildet. Geeignete Verschlussbereiche werden durch Laschen im Unterteil und ent- sprechend angeordneten Löchern im Abdeckteil gebildet. Eine derartige Verpackung weist jedoch, so führt die EP `100 weiter aus, den Nachteil auf, dass nur dem Oberteil eine ebene Gestalt gegeben werden kann, um das Aufbringen von Text und Bildern über den Verpa- ckungsinhalt zu ermöglichen. Durch die Stapelung solcher Verpackungen im Verkaufsregal ist lediglich die vertikale Vorderseite für den Kunden sichtbar. Durch das Vorhandensein von Löchern im Abdeckteil wird zudem die Möglichkeit reduziert, diese Fläche für schriftliche und bildliche Information zu verwenden. Des Weiteren ist das Öffnung der Verpackung mühsam, 39 da der Benutzer die Haltevorsprünge in die Löcher hineindrücken muss, um die Haltevor- sprünge und Löcher außer Eingriff zu bringen (Abs. [0001], [0002]). 133. Ausgehend von den bekannten Schau- und Versandpackungseinheiten für Eier benennt es die EP `100 als Aufgabe der Erfindung, eine Schau- und Versandpackungseinheit für Eier be- reitzustellen, die  als eine zusammenhängende Einheit aus undurchsichtigem Pulpematerial mit- tels Saugformen hergestellt ist,  die Eignung aufweist, aufgrund ihrer Gestalt eine klare, sichtbare Information über den Inhalt zu vermitteln,  gleichzeitig die Möglichkeit bietet, grafische und/oder bildliche Informationen auf großen Oberflächen der Einheit anzubringen,  leicht zu öffnen und zu schließen ist und  aus einer mechanisch starken Hüllenstruktur besteht ([0006] bis [0009]). 134. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die EP `100 vor, dass sich die Bereiche im Abdeckteil an im wesentlichen ebenen Endflächen des Abdeckteils an entweder einem oder beiden Längs- enden des Abdeckteils befinden. 135. Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten und um senatsseitig farbliche Hervorhebungen ergänzten Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung zeigen die Sicht- und Lieferpackung einer Ausführung und im geöffneten und geschlossenen Zustand, wobei in Figur 2 die Verpackung in Draufsicht (links) und von unten gezeigt ist. 136. Die Schau- und Versandpackungseinheit ist durch Saugformen aus Pulpe hergestellt und weist einen Bodenteil (2) mit einer Vielzahl von Fächern auf, die in zwei parallelen Reihen angeordnet sind. Der Bodenteil weist nicht-ebene Seitenwände auf, die die Gestalt der in der Einheit enthaltenen Eier widergibt. Der Abdeckteil umfasst eine Deckenfläche (10) und im Wesentlichen ebene Vorder- und Rückwände (14, 15). Er ist mit dem Bodenteil über ein Scharnier dauerhaft verbunden, welches es dem Abdeckteil erlaubt, sich zwischen einer of- fenen und einer geschlossenen Stellung zu bewegen („The unit comprises a bottom part 2 and a cover part 3 connected to each other along one edge by means of a flexible connection 40 12, in the following generally referred to as a hinge”, Abs. [0028], Z. 44 bis 47). Farblich gelb gekennzeichnet sind teilweise eiförmige Bereiche im Abdeckteil, die sich nach außen von den im wesentlichen planaren Endflächen (lila gekennzeichnet) erstrecken. Deutlich erkennbar ist auch, dass jede der beiden im wesentlichen planaren Endflächen (lila), abgesehen von den eiförmigen Teilen (gelb), die gesamte Endfläche des Abdeckteils völlig überspannt (Abs. [0027] bis [0036]). 137. Die EP `100 offenbart damit die Merkmale 0., 1., 2., 2.1., 2.1.1., 2.1.2., 3., 3.1., 3.2., 3.3. und 3.3.1. Offenbart ist auch Merkmal 4. Nach Abs. [0022] der Entgegenhaltung hat bzw. haben der eine oder die mehreren Vorsprünge einen Querschnitt in einer Ebene parallel zur Vor- derseite der Einheit. 138. Nicht offenbart sind die Merkmale 2.2., 2.2.1. und 5. 139. Ausgehend von dem vorstehend im Einzelnen dargestellten Verständnis des Begriffes „Hal- tevorsprung“ fehlt es an einer Offenbarung von Merkmal 2.2. Wie die vorstehend eingeblen- deten Abbildungen verdeutlichen, verfügt die offenbarte Gestaltung über eine flexible Ver- schlussklappe („flap“ 6, vgl. auch Abs. [0021] der Entgegenhaltung). Von derartigen Gestal- tungen grenzt sich das Streitpatent mit der Forderung nach einem Haltevorsprung gerade ab. 140. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der EP `100 weiterhin eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Nase, die sich zum Verriegelungseingriff mit der korrespondie- renden Öffnung des Abdeckteils gemäß Merkmal 2.2.1. nach unten und nach außen er- streckt. Vielmehr haben die Nasen nach dem in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispiel nebst der zugehörigen Beschreibung (vgl. Abs. [0033]) eine Eiform. Auch wenn diese mit Tex- ten, Bildern oder einer Prägung versehen sein können, entnimmt die Fachperson der Entge- genhaltung keinen Hinweis auf eine dahingehende Gestaltung der Nase, dass diese nach au- ßen und unten zeigt. 141. Dass die Fachperson, wie von den Beklagten behauptet, ohne in eine stets unzulässige rück- schauende Betrachtung zu verfallen, für die Frage der Ausbildung der Nase auf die EP `332 (Anlage GDM 3) zurückgreifen würde, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass es für der- artige Erwägungen im Rahmen der Neuheitsprüfung ohnehin an Raum fehlt, zeigt die EP `100 der Fachperson die Möglichkeit einer eiförmigen Gestaltung des Vorsprungs auf. Vor diesem Hintergrund hat die Fachperson keinen Anlass, hinsichtlich der Gestaltung der Nase auf die EP `332 zurückzugreifen. 142. Letztlich kommt es darauf zumindest in der Neuheitsprüfung nicht an. Jedenfalls fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung darüber, an welchen Flächen des Abdeck- teils ein Etikett vorgesehen ist und ob sich das Etikett dabei auch an einem wesentlichen Teil der Vorderfläche findet (fehlendes Merkmal 5.). Daran ändert auch nichts, dass in Abs. [0024] offenbart ist, dass große Teile der im Wesentlichen ebenen Flächen des Abdeckteils der erfindungsgemäßen Verpackungseinheit mit grafischen und/oder bildlichen Informatio- nen in der Form eines Etiketts versehen werden können. c) WO 2013/164664 (Anlage GDM 6, nachfolgend: WO `664) 143. Die WO `664 wurde am 3. Mai 2012 und damit nach dem Prioritätstag der Prio1 angemeldet. Sie kann daher dem Patentgegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich ent- gegenstehen. 41 3. Neuheitsprüfung im Einzelfall – Patentanspruch 6 144. Auch Patentanspruch 6 erweist sich gegenüber dem durch die Beklagten entgegengehalte- nen Stand der Technik als neu. a) WO 2013/164664 (Anlage GDM 6, nachfolgend: WO `664) 145. Die WO `664 nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 6 nicht neuheitsschädlich vorweg. 146. Diese wurde am 3. Mai 2012 angemeldet und am 7. November 2013 veröffentlicht. Da Pa- tentanspruch 6, wie ausgeführt, lediglich mit Erfolg die Priorität des Prio2-Dokuments vom 21. August 2012 in Anspruch nimmt, handelt es sich in Bezug auf Patentanspruch 6 um nach- veröffentlichten, im Rahmen der Neuheitsprüfung zu berücksichtigenden Stand der Technik. 147. Die Entgegenhaltung betrifft eine Verpackung für Eier. 148. Die Verpackung ist als einstückiges integriertes Teil durch Saugformen eines Fasermaterials gemäß Merkmal 0. hergestellt (WO `664, S. 7 Z. 26 bis 31, S. 8 Z. 21 bis 31). Da die Figuren 1 bis 7 der Entgegenhaltung mit denjenigen des Streitpatents übereinstimmen, sind auch sämtliche Vorrichtungsmerkmale der Merkmalsgruppen 1. und 2. aus der WO `664 bekannt. 149. Über das Herstellungsverfahren schweigt die WO `664 bis auf den auf S. 8, Z. 21 – 31 zu findenden Hinweis auf eine Herstellung der Eierverpackung durch Saugformen und aus Pulpe, so dass es jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Merk- male 3. bis 5. fehlt. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Fachperson die fehlenden Merkmale, wie von den Beklagten geltend gemacht, derart unter Rückgriff auf ihr allgemei- nes Fachwissen einschließlich der Anlagen FW 2 und FW 2a ergänzt, dass die WO `664 trotz der nicht offenbarten Merkmale als neuheitsschädlich angesehen werden könnte. III. Erfinderische Tätigkeit 150. Patentanspruch 1 fehlt ausgehend von dem durch die Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik die erfinderische Tätigkeit. Demgegenüber erweist sich Patentanspruch 6 auch unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit als rechtsbeständig. 1. Maßstab 151. Gemäß Art. 56 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. 152. Nach Auffassung der Zentralkammer München (UPC_CFI_1/2023 (CD München), Entschei- dung vom 16.07.2024 – Sanofi v. Amgen), der sich die Lokalkammer Düsseldorf bereits in der Vergangenheit wiederholt angeschlossen hat (UPC_CFI_363/2023, Entscheidung vom 10.10.2024, – Seoul Viosys v. expert; UPC_CFI_16/2024, Entscheidung v. 14.01.2025 – Or- thovox v. Mammut; UPC_CFI_50/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 08.03.2025, Rn. 166 - 173 – Yellow Sphere v. KnausTabbert; UPC_CFI_11/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung v. 08.05.2025, Rn. 108 - 115), bedarf es im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit immer einer Beurteilung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände. Dabei ist ein objektiver Ansatz zu wählen. Die subjektiven Vorstellungen des An- melders oder Erfinders sind unerheblich. Es ist nur relevant, was die beanspruchte Erfindung tatsächlich zum Stand der Technik beiträgt. 42 153. Die erfinderische Tätigkeit ist aus der Sicht der Fachperson auf der Grundlage des gesamten Standes der Technik einschließlich des allgemeinen Fachwissens zu beurteilen. Es ist davon auszugehen, dass die Fachperson zum maßgeblichen Zeitpunkt Zugang zum gesamten allge- mein zugänglichen Stand der Technik hatte. Entscheidend ist, ob sich der beanspruchte Ge- genstand so aus dem Stand der Technik ergibt, dass die Fachperson ihn aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten gefunden hätte, z. B. durch naheliegende Abwandlungen des bereits Bekannten. 154. Um zu beurteilen, ob eine beanspruchte Erfindung für eine Fachperson naheliegend war o- der nicht bedarf es zunächst der Bestimmung eines Ausgangspunktes im Stand der Technik. Es muss begründet werden, warum die Fachperson einen bestimmten Teil des Standes der Technik als realistischen Ausgangspunkt ansehen würde. Ein Ausgangspunkt ist realistisch, wenn seine Lehre für eine Fachperson von Interesse gewesen wäre, der zum Prioritätszeit- punkt des Streitpatents ein ähnliches Erzeugnis oder Verfahren wie das im Stand der Technik offenbarte zu entwickeln suchte, das also ein ähnliches Grundproblem wie die beanspruchte Erfindung hat (vgl. UPC_CoA_335/2024, Anordnung v. 26.02.2024, S. 34 – Nanostring v. 10x Genomics, unter „cc“ in der deutschen Originalfassung, „Für eine Fachperson, die sich zum Prioritätszeitpunkt des Verfügungspatents vor die Aufgabe gestellt sah, war [...] D 6 von In- teresse“). Es kann mehrere realistische Ausgangspunkte geben, wobei es nicht notwendig, den „vielversprechendsten“ Ausgangspunkt zu bestimmen. 155. Vergleicht man den beanspruchten Gegenstand nach Auslegung mit dem Stand der Technik, so stellt sich die Frage, ob es für die Fachperson naheliegend gewesen wäre, ausgehend von einer realistischen Offenbarung des Standes der Technik in Anbetracht des zugrundeliegen- den Problems zu der beanspruchten Lösung zu gelangen. Wenn es nicht naheliegend war, zu dieser Lösung zu gelangen, erfüllt der beanspruchte Gegenstand die Erfordernisse des Arti- kels 56 EPÜ. 156. Im Allgemeinen ist eine beanspruchte Lösung naheliegend, wenn die Fachperson, ausgehend vom Stand der Technik, motiviert wäre (d.h. einen Anreiz hätte, siehe den CoA in NanoString v. 10x Genomics, S. 34), die beanspruchte Lösung in Betracht zu ziehen und als nächsten Schritt („nächster Schritt“, vgl. UPC_CoA_335/2024, Anordnung v. 26.02.2024, S. 35, zweiter Absatz – Nanostring v. 10x Genomics) bei der Entwicklung des Standes der Technik umzuset- zen. Andererseits kann es von Bedeutung sein, ob die Fachperson mit besonderen Schwie- rigkeiten bei der Durchführung des nächsten Schritts oder der nächsten Schritte gerechnet hätte. Je nach den Tatsachen und Umständen des Falles kann es zulässig sein, Offenbarungen aus dem Stand der Technik zu kombinieren. 157. Eine technische Wirkung oder ein Vorteil, der durch den beanspruchten Gegenstand im Ver- gleich zum Stand der Technik erzielt wird, kann ein Hinweis auf erfinderische Tätigkeit sein. Ein Merkmal, das willkürlich aus mehreren Möglichkeiten ausgewählt wurde, kann im Allge- meinen nicht zur erfinderischen Tätigkeit beitragen. 158. Eine rückschauende Betrachtung muss vermieden werden. Die Frage der erfinderischen Tä- tigkeit sollte nicht dadurch beantwortet werden, dass bei Kenntnis des patentierten Gegen- stands oder der patentierten Lösung im Nachhinein nach (kombinierten) Offenbarungen des Stands der Technik gesucht wird, aus denen diese Lösung abgeleitet werden könnte. 43 2. Patentanspruch 1 159. Davon ausgehend erweist sich Patentanspruch 1 unter dem Gesichtspunkt der erfinderi- schen Tätigkeit nicht als rechtsbeständig. 160. Wie ausgeführt fehlt es in der EP 1 389 590 A1 (Anlage GDM 1) allein an der Offenbarung des Materials der Verpackung. Sämtliche weiteren Merkmale sind demgegenüber offenbart. Es ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben, dass für Eierkartons lediglich drei verschiedene Materialien bekannt sind, nämlich Pulpe (und damit Fasermaterial), Kunststoff und (Voll-)Pappe. Dabei dominiert Pulpe in einigen Ländern, unter anderem in Deutschland, den Markt, während in anderen Ländern Eiververpackungen aus Kunststoff dominieren. 161. Sämtliche, für eine Eierverpackung in Betracht kommenden Materialien waren der Fachper- son daher bekannt, wobei der Fachperson nur eine sehr begrenzte Auswahl an Materialien zur Verfügung stand. Unstreitig scheidet für die in der EP `590 gezeigte Gestaltung aufgrund der dort gezeigten Formgebung eine Herstellung aus Vollpappe aus, so dass die Fachperson überhaupt nur eine Herstellung aus Fasermaterial und damit Pulpe oder Kunststoff in Be- tracht ziehen konnte. 162. Grundsätzlich ist es die Fachperson gewohnt, aus den Materialien, die ihr als für einen be- stimmten Zweck geeignet allgemein bekannt sind, ein geeignetes Material auszuwählen. Die Auswahl eines Materials aus einer eng begrenzten Zahl möglicher, der Fachperson zur Ver- fügung stehender Materialien erfordert keine besonderen Fähigkeiten und begründet daher keine erfinderische Tätigkeit (vgl. dazu: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl., § 5 Rn. 352; Benkard/Söldenwagner, Europäisches Patentübereinkommen, Art. 56 EPÜ, Rn. 161). 163. Nachdem es sich bei Pulpe um eines der führenden Materialien für Eierverpackungen han- delt, war es für die Fachperson zumindest dann naheliegend, für die in der EP `590 offenbarte Gestaltung auf dieses Material zurückzugreifen, wenn diese Gestaltung nicht den Einsatz ei- nes bestimmten Materials erfordert und die Fachperson davon ausgehend vom Einsatz von Pulpe abgehalten würde. 164. Dies ist jedoch nicht der Fall. 165. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, für die ange- strebte klemmende Verbindung (EP `590, Sp. 2, Z. 4) sowie die avisierten stabilen Strukturen (EP `590, Sp. 2, Z. 21) bedürfe es einer hohen Präzision, die durch ein Fasermaterial wie Pulpe nicht erreichbar wäre, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Selbst wenn, was zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden kann, Kunststoffverpackungen eine größere Präzision zulas- sen als Solche aus Pulpe, ist nicht ersichtlich, dass die aus Pulpe hergestellten Verpackungen nicht zumindest eine solche Präzion ermöglichen, dass die in der EP `590 angestrebe klem- mende Verbindung von Lebensmittelverpackungen erreicht werden kann. Zudem mag es sein, dass aus Kunststoff hergestellte Eierverpackungen stabiler und langlebiger sind und sich daher besser und länger als Spielzeug eignen. Darauf kommt es der Entgegenhaltung jedoch nicht an. Dass auch aus Pulpe hergestellte Eierverpackungen, nachdem sie ihrer Verpa- ckungsfunktion genügt haben, zumindest für einen begrenzten Zeitraum noch als Spielzeug dienen können (EP `590, Sp. 2, Z. 18 – 21), stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Mehr verlangt die EP `590 nicht. Dass sich mit aus Pulpe hergestellten Verpackungen keine ver- gleichsweise großen Strukturen, wie zum Beispiel Spielburgen für Kinder (EP `590, Sp. 21 – 28), herstellen lassen, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. 44 166. Dass Eierverpackungen auf Pulpe-Basis, wie von der Klägerin vorgetragen, aus hygienischen Gründen nicht wiederverwendet werden dürfen (vgl. Erwiderung auf die Nichtigkeitswider- klage, S. 57), rechtfertigt schon deshalb keine andere Bewertung, weil sich der durch die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegte Beschluss des Verwaltungsgerichts Regens- burg (Anlage Heuking 20) ebenso wie der Artikel von Ökotest (vgl. Heuking 19) auf die Wie- derverwendung derartiger Verpackungen im kommerziellen Bereich beschäftigt. Demgegen- über sieht die EP `590 lediglich die Weiternutzung der Eierverpackung im privaten Bereich als Spielzeug und damit die unmittelbare Wiederverwendung bzw. ein Upcycling durch End- verbraucher vor. Davon, dass die Eierverpackungen so beschaffen sein müssten, dass sie vor einer Nachnutzung im privaten Bereich desinfiziert und gereinigt werden können, ist in der EP `590 keine Rede. Derartiges ist im privaten Bereich auch nicht regelmäßig zu erwarten. 3. Patentanspruch 6 167. Das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit in Bezug auf Pa- tentanspruch 6 erheblich in Frage zu stellen. 168. Wie bereits im Hinblick auf Patentanspruch 1 ausgeführt wurde, offenbaren weder die EP `332 (GDM 3) noch die EP `321 (GDM 4) ein Etikett, welches die gesamte Deckenfläche über- deckt. Daher führt eine Kombination dieser Druckschriften auch nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 6. 169. Da das Streitpatent hinsichtlich Patentanspruch 6 nur die Priorität des Prio2-Dokuments vom 21. August 2012 in Anspruch nimmt, ist die WO `427 (GDM 5) in Bezug auf Patentanspruch 6 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit als Stand der Technik zu berücksichtigen. 170. Die WO `427 sieht zur Verbesserung der Stapelbarkeit mehrerer Eierverpackungen auf einen Stapel mindestens eine Aussparung auf einer Deckenfläche der Verpackung und einen Vor- sprung auf der Bodenfläche des Bodenteils vor, wobei der Vorsprung so bemessen ist, dass er fest in die Ausnehmung passt, so dass, wenn der Vorsprung einer Verpackung in die Aus- nehmung einer anderen Verpackung eingeführt wird, der Vorsprung lösbar in der Ausneh- mung gehalten wird (WO 427, S. 1 Z. 26 bis 33). Zu dem für die Herstellung der Eierverpa- ckung verwendeten Material schweigt die WO `427 ebenso wie hinsichtlich des eingesetzten Herstellungsverfahrens. Hinzu kommt, dass das Etikett in der WO `427 nur auf der Vorder- seite der Verpackung aufgebracht wird. Die Deckenfläche ist für das Vorsehen von Etiketten ungeeignet (WO `427, S. 2. Z. 29 bis S. 3, Z. 3). 171. Es fehlt daher in der WO `427 zumindest an einer Offenbarung der Merkmale 0., 2.3., 3., 4. und 5. 172. Da jedenfalls das Vorsehen eines Etiketts auf der gesamten Deckenfläche auch nicht in der EP `321 offenbart ist, gelangt die Fachperson auch bei einer Kombination der W `427 mit der EP `321 nicht naheliegend zu der durch Patentanspruch 6 beanspruchten Lösung. IV. Hilfsanträge 173. Patentanspruch 1 erweist sich zwar nicht in der Fassung des Hilfsantrages 1, aber in der Fas- sung gemäß Hilfsantrag 2 als rechtsbeständig. 1. Hilfsantrag 1 174. Nach Hilfsantrag 1 soll die Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 bzw. Patentanspruchs 6 45 wie folgt ergänzt werden: „said label (42) covering said nose (28) and said apertures (30)“ („wobei das Etikett (42) die Nase (28) und die Öffnungen (30) abdeckt“). a) Zulässigkeit des Hilfsantrages 175. Hilfsantrag 1 ist zulässig. Das neu hinzugekommene Merkmal ist sowohl in der Offenlegungs- schrift als auch im Streitpatent offenbart. 176. Die von der Klägerin angeführten Offenbarungsstellen beschreiben, dass „alle technischen Verriegelungsmerkmale“ oder gar der „gesamte Verriegelungsmechanismus“ unter dem Eti- kett verborgen sein soll: „by which all technical locking features are hidden beneath the label,“ (Streitpatent, Abs. [0015], OS/Heuking 26 Seite 25, Zeilen 14-16 i.V.m. Zeilen 4-12; Seite 25 Zeilen 20-24 und Seite 30, Zeilen 28-30 und Zeilen 33-36) „In the close-up Fig. 6B is illustrated a cover part 6 […] The illustrated part of the front surface 12 of the cover part 6 is equipped with a label 42 covering all the locking mechanism of the egg package 2“ (Streitpatent, Abs. [0035]) „In the close-up Fig. 13B is illustrated a cover part 6 […] The illustrated part of the front surface 12 of the cover part 6 is equipped with a label 42, covering all the locking mechanism of the egg package 2“. (Streitpatent, Abs. [0055]) 177. Während ursprünglich offenbart ist, dass das Etikett den Verschlussmechanismus (d. h. sämtliche Teile des Verschlussmechanismus) abdeckt, wird nun beansprucht, dass das Eti- kett die Nase und die Öffnungen abdeckt. Nach der Offenbarung im Streitpatent bestehen sämtliche Teile des Verschlussmechanismus aus der Öffnung und der Nase. Erst bevorzugt kann nach Patentanspruch 5 auch die Zunge den Verschlussmechanismus mitbilden. Diese Änderung hält sich im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung; daher liegt hier keine unzu- lässige Erweiterung vor. b) Keine erfinderische Tätigkeit Patentanspruch 1 178. Hilfsantrag 1 ist nicht geeignet, gegenüber der EP `590 eine erfinderische Tätigkeit zu be- gründen. 179. Wie die nachfolgend eingeblendete Figur 3 der Entgegenhaltung verdeutlicht, deckt das Eti- kett dort weder die Nase noch die Öffnungen ab: 46 180. Jedoch findet sich in Sp. 10, Z. 6 – 12 ergänzend dazu folgender Hinweis: „Die in Fig. 3 gezeigte Größe des Aufklebers ist an sich beliebig, solange er den Trog 4 und die Halteverbindung 36 hinreichend abdeckt. Der Aufkleber kann auch wesentlich größer ausgeführt sein, so kann seine Vorderseite bis zur Unterkante des Vorderteils 33 des Deckelteils 3 heruntergezogen sein.“ (Unterstreichung hinzugefügt) 181. Erstreckt sich der Aufkleber bis zur Unterseite des Vorderteils des Deckelteils, bedeckt er folglich die Nase und die Öffnungen. Auch das durch Hilfsantrag 1 hinzugefügte Merkmal ist daher in der Entgegenhaltung GDM 1 offenbart. 2. Hilfsantrag 2 182. Anders als Hilfsantrag 1 ist Hilfsantrag 2 geeignet, Patentanspruch 1 zur Rechtsbeständigkeit zu verhelfen. 183. Durch diesen Hilfsantrag soll die Fassung der Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 1 um folgendes weiteres Merkmal ergänzt werden: „said nose (28) working as a hook that hooks onto a lower edge of the said aperture (30)“ „wobei die Nase (28) wie ein Haken wirkt, der sich an der unteren Kante der Öffnung (30) einhakt“ a) Zulässigkeit des Hilfsantrages 184. Hilfsantrag 2 ist zulässig. Das hinzugefügte Merkmal ist in der Streitpatentschrift in den Abs. [0013] und [0023] sowie in der Offenlegungsschrift (Anlage Heuking 25) auf den S. 9 Z. 21 bis 25 und S. 13 Z. 30 bis 34 offenbart. b) Erfinderische Tätigkeit Patentanspruch 1 185. Nachfolgend ist nochmals die mit farblichen Markierungen versehene Nase, wie sie in der EP `590 offenbart ist: 47 186. Dafür, dass diese Nase wie ein Haken wirkt, der sich an der unteren Kante der Öffnung ein- wirkt, findet sich in der EP `590 kein Anhaltspunkt. Derartiges ist auch nicht, ohne in eine stets unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen, naheliegend. 187. Davon ausgehend ist die EP `590 nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit von Patentan- spruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 erheblich in Frage zu stellen. 188. Patentanspruch 1 erweist sich auch gegenüber dem weiteren, durch die Beklagten entge- gengehaltenen Stand der Technik unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit als rechtsbeständig. aa) Kombination der EP 1 923 332 A1 (GDM 3, nachfolgend: EP `332) in Verbindung mit der EP 0 380 321 A1 (GDM 4, nachfolgend: EP `321) 189. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird nicht durch eine Kombination der EP `332 mit der EP `321 nahegelegt. 190. Die EP `332 betrifft eine durch Saugformverfahren aus Pulpe hergestellte Verpackung für Eier. Nachfolgend eingeblendet ist zu Veranschaulichungszwecken Figur 1 dieser Entgegen- haltung: 191. Wie aus den vorstehend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist, weist die Eierverpa- ckung auf der Oberseite des Abdeckteils (5) zur besseren visuellen Prüfung Öffnungen auf, wobei im zentralen Bereich (7) Etiketten angebracht werden können, die sich zwischen der Vorder- und der Rückseite (5, 6) der Verpackung erstrecken können, ohne die Fensterberei- che in den Randbereichen der Deckflächen zu beeinträchtigen (vgl. Abs. [0017]). Da die De- ckenfläche des Abdeckteils zudem zahlreiche Öffnungen aufweist, kann diese nur teilweise, nicht aber wie von Merkmal 5 gefordert vollständig mit einem Etikett versehen werden. 192. Wie aus der vorstehend eingeblendeten Figur 1 weiter zu erkennen ist, weist das Bodenteil weiterhin Vorsprünge (12) auf, die sich im geschlossenen Zustand der Verpackung durch die 48 Öffnungen (12) hindurch erstrecken. Dabei reichen die Vorsprünge (12) über die Vorderflä- che des Abdeckteils hinaus, weshalb es auch an einer Offenbarung von Merkmal 4. fehlt. 193. Die fehlenden Merkmale sind auch nicht vollumfänglich in der EP `321 offenbart. 194. Diese betrifft eine aus einem Pulpe-Bodenteil und einem Abdeckteil aus Plastik bestehende Eierverpackung, wie sie aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Entgegen- haltung ersichtlich ist: 195. Beide Teile sind über ein Scharnier miteinander verbunden (EP `321, Sp. 2 Z. 15 bis 17). Das Bodenteil der Eierverpackung weist einen Haltevorsprung („flap (16)“) auf, der einen sich nach außen erstreckenden Verriegelungsvorsprung („latching projection (16A)“) umfasst, während das Abdeckteil an seiner Vorderseite eine rechteckige Öffnung (32) in einem leicht vertieften Bereich (30) aufweist (EP `321, Sp. 2 Z. 36 bis 55). Um ein Öffnen der Verpackung während der Lagerung oder vor dem Verkauf zu verhindern, wird ein Etikett an der Decken- fläche und der Vorderfläche des Deckenteils angebracht. Die selbstklebende Oberfläche des Etiketts überklebt dabei die Öffnung des Abdeckteils und den Verriegelungsvorsprung (16A) des Unterteils. Um die Verpackung zu öffnen, muss ein Abreißstreifen an der Perforation entfernt werden, so dass der Haltevorsprung freigelegt wird. Dieser kann anschließend ge- drückt werden, um die Verpackung zu öffnen (EP `321, SP. 3, Z. 36 – 52). 196. Wie die vorstehend eingeblendete Figur 2 der EP `321 zeigt, erstreckt sich die Nase auch bei der dort offenbarten Lösung durch die Öffnung hindurch, um den Klebekontakt zwischen Nase und Etikett herzustellen. 197. Des Weiteren entnimmt die Fachperson Sp. 3, Z. 36 bis 52 der EP `321, dass das Etikett auf die Deckenfläche und einem wesentlichen Teil der Vorderfläche (18) aufgebracht ist, wobei es die Öffnung (32) bedeckt. Wenn die mit Eiern befüllte Verpackung geschlossen werden soll, klebt der Verschlussvorsprung (16A) an der selbstklebenden Oberfläche des Etiketts, wenn er in die Öffnung einschnappt. Zumindest fehlt es in der EP `321 daher an einer Offen- barung darüber, dass der leicht vertiefte Bereich an der Vorderseite des Abdeckteils eine solche Tiefe aufweist, dass sich die Nase bei geschlossener Verpackung nicht über die Vor- derfläche des Abdeckteils hinaus erstreckt. 198. Mithin fehlt es auch in der EP `321 an einer Offenbarung von Merkmal 4. Darüber hinaus bedeckt das in Figur 2 der EP `321 gezeigte Etikett auch nur einen Teil der Deckenfläche, so dass es auch an einer Offenbarung von Merkmal 5. fehlt. Keine der Schriften offenbart mithin die Merkmale 4. und 5, weshalb die Fachperson auch bei deren Kombination nicht nahelie- gend zu der durch Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellten technischen 49 Lehre gelangt. 199. Selbst wenn sich die Fachperson, zugunsten der Beklagten unterstellt, ausgehend von der EP `332 vor der Aufgabe sehen sollte, trotz der vielen Öffnungen möglichst viel Platz in der Deckenfläche des Abdeckteils bereitzustellen, haben es die Beklagten auch nicht vermocht, substantiiert darzulegen, welche Anregung oder welchen Anlass die Fachperson haben sollte, ausgehend von der EP `332 die EP `321 in Betracht zu ziehen. Beide Druckschriften sollen unterschiedliche Aufgaben lösen. Während die EP `332 eine Lösung zum Anbringen eines Etiketts auf der Deckenfläche des mit zahlreichen Öffnungen versehenen Abdeckteils anstrebt, geht es in der EP `321 um das Anbringen eines Etiketts, das den Verschlussmecha- nismus der Eierverpackung abdeckt, um ein Öffnen des Abdeckteils vor dem Verkauf zu ver- hindern. Würde die Fachperson die Lehre der EP `321 auf die EP `332 übertragen, würde er das Etikett so breit gestalten, dass es den Verschlussmechanismus der Verpackung abdeckt. Dafür müsste er jedoch nachteilig in Kauf nehmen, dass auch die Öffnungen auf der Decken- fläche des Abdeckteils abgedeckt sind. Zudem wären durch den vorstehenden Verschluss auch Wölbungen an der Vorderfläche des Abdeckteils sichtbar. bb) EP 1 923 332 A1 (GDM 3) in Verbindung mit der WO 2011/1164427 (GDM 5, nachfolgend: `427) 200. Eine Kombination der EP `332 mit der WO `427 ist schon deshalb nicht geeignet, das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf Patentanspruch 1 zu begründen, weil die WO `427 am 29. September 2011 und damit nach dem Prio1-Dokument, dessen Priorität vom 13. September 2011 das Streitpatent wirksam in Anspruch nimmt, veröffentlicht wurde. Die WO `427 stellt daher in Bezug auf Patentanspruch 1 bereits kein geeignetes Dokument zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dar. V. Umfang der Aufrechterhaltung 201. Während sich Patentanspruch 6 somit in der eingetragenen Fassung als rechtsbeständig er- wiesen hat, gilt dies für Patentanspruch 1 nur in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2. Ausgehend von dem durch die Klägerin zum Ausdruck gebrachten Willen besteht kein Anlass, die An- sprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung oder Hilfsantrag 2 als geschlossene An- spruchssätze zu begreifen und davon ausgehend nicht nur Patentanspruch 1, sondern auch Patentanspruch 6 einzuschränken. 202. Verteidigt ein Patentinhaber das Streitpatent hilfsweise für den Fall, dass die eingetragene Fassung des Streitpatents auch nur teilweise keinen Bestand hat, allein in Form jeweils ge- schlossener Anspruchssätze, bedarf es vor dem Hintergrund, dass das Gericht gemäß Art. 76 Abs. 1 EPGÜ nach Maßgabe der Anträge der Parteien zu entscheiden hat, keiner Prüfung, ob die nebengeordneten Ansprüche des Streitpatents in der eingetragenen Fassung gemäß Art. 65 Abs. 3 EPGÜ nur teilweise für nichtig zu erklären und ggf. durch Kombination mit nicht angegriffenen (Unter-)Ansprüchen aufrechtzuerhalten sind. Die (hilfsweise) beantragte Ver- teidigung des Streitpatents mittels geschlossener Anspruchssätze hat mithin zur Folge, dass das Patent nur auf Basis eines solchen Hilfsantrages aufrechterhalten werden kann, in dem jeder der nebengeordneten Ansprüche des Patents in einer gewährbaren Fassung enthalten ist (UPC_CFI_248/2024 (LK München, Panel 2), Entscheidung v. 22.08.2025, Rz. 178 f. – Brita v. Aquashield Europe). 203. Hat der Patentinhaber, anders als bei dem durch die Lokalkammer München entschiedenen 50 Fall, nicht ausdrücklich klargestellt, ob die Ansprüche des Streitpatents in der erteilten Fas- sung als geschlossener Satz verteidigt werden oder ob die hilfsweise gestellten Änderungs- anträge in dieser Form als geschlossene Anspruchssätze zu verstehen sein sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diesen Anträgen ein solches Verständnis zugrundeliegt oder ob der Patentinhaber, erweist sich der Gegenstand nur einer der Ansprüche als nicht patentfä- hig, nicht rechtsbeständig oder aus sonstigen Gründen nicht zulässig, die übrigen Patentan- sprüche verteidigen will. 204. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, die Verteidigung des Streitpatents in der erteilten Fassung oder die durch die Klägerin gestellten Änderungsanträge derart zu verstehen, dass die Klägerin das Streitpatent jeweils in Form geschlossener Anspruchssätze verteidigt (vgl. auch UPC_CFI_54/2023 (LK Hamburg), Anordnung v. 26.08.2025, Leitsatz 2 und S. 41 – Avago v. Tesla). Bei den Patentansprüchen 1 und 6 handelt es sich um nebenge- ordnete, unabhängige Ansprüche, die sachlich unterschiedliche Lösungen enthalten und de- ren Rechtsbeständigkeit die Klägerin jeweils gesondert und unabhängig voneinander vertei- digt hat. Dass die Klägerin für den Fall, dass sich einer dieser nebengeordneten Ansprüche als nicht nicht rechtsbeständig erweist, mehr aufgeben wollte als nötig und daher auch den jeweils anderen, sich eigentlich als rechtsbeständig erweisenden Nebenanspruch mit einge- schränkt sehen wollte, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen und auch nicht anderweitig feststellen. 205. Vor diesem Hintergrund erscheint es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, das Streitpatent lediglich hinsichtlich Patentanspruch 1, nicht aber in Bezug auf Patentanspruch 6, jeweils nebst der damit korrespondierenden Unteransprüche, einzuschränken. E. Verletzung I. Patentanspruch 1: 206. Patentanspruch 1 macht von der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Es fehlt an einem Haltevor- sprung und damit an einer Verwirklichung der Merkmale 2.2. und 2.2.1. 1. Keine wortsinngemäße Verletzung 207. Zu Recht ist zwischen den Parteien eine Verwirklichung der Merkmale 0., 1., 2., 2.1., 2.1.1., 3., 3.1., 3.2. und 5. nicht umstritten, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf. a) Merkmalsgruppe 3.3. 208. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zum Schutzbereich des Streitpatents ent- spricht die Gestaltung des Abdeckteils den in der Merkmalsgruppe 3.3. formulierten Anfor- derungen. 209. Wie die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen verdeutlichen, verfügt das Abdeckteil über im Wesentlichen planare Endflächen (vgl. die roten Pfeile in der rechten Abbildung): 51 210. Von diesen planaren Endflächen erstrecken sich im Wesentlichen eiförmige Abschnitte: 211. Auch wenn die in der vorstehend eingeblendeten Abbildung markierten Abschnitte nicht so deutlich die Gestalt eines Eies aufweisen wie dies in einigen Figuren des Streitpatents gezeigt wird (vgl. Figuren 2 bis 4), ermöglichen sie eine klare Assoziation mit der Form eines Eies. Sie erfüllen daher die in Merkmal 3.3. aufgestellten Anforderungen. Einer vollumfänglichen Eiform bedarf es wie bereits ausgeführt nicht. b) Merkmal 4. 212. Dass sich die Nase, wie von Merkmal 4. gefordert, auch nicht über die Vorderfläche des Ab- deckteils hinaus erstreckt, lässt sich anhand der nachfolgend eingeblendeten Abbildung er- kennen, die eine plane Seitenansicht ohne Erhebungen zeigt: 213. Mehr verlangt Merkmal 4. nicht. Insbesondere führt es nicht aus dem Schutzbereich heraus, wenn die Nase, wie von den Beklagten behauptet, minimal im Millimeterbereich in die Vor- derfläche hineinragt. Dadurch, dass die Nase erfindungsgemäß nicht über die Vorderseite des Abdeckteils hinausragt, wenn sich das Abdeckteil in einer geschlossenen Position befin- det, kann das Abdeckteil mit einem Etikett versehen werden, das die Oberseite und die ge- samte Vorderseite des Abdeckteils bedeckt (vgl. Abs. [0014]). Als Resultat wird dem Verbrau- cher eine sehr ansprechende Eierverpackung bereitgestellt, welche den Eindruck der Ein- 52 fachheit und „Sauberkeit“ vermittelt. Diese Eigenschaften werden, wie die vorstehend ein- geblendete Abbildung verdeutlicht, nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Nase ggf. im Mil- limeterbereich vorsteht. c) Merkmale 2.2. und 2.2.1. 214. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen jedoch über keinen Haltevorsprung im Sinne der Merkmale 2.2. und 2.2.1. 215. Wie die nachfolgend eingeblendete, der Klageschrift entnommene Abbildung verdeutlicht, sieht die Klägerin das sich von der Vorderseite des Bodenteils nach oben erstreckende Bau- teil als sich nach oben erstreckenden Haltevorsprung im Sinne von Merkmal 2.2. an: 216. Bei dem durch die Klägerin als Haltevorsprung angesehenen Bauteil handelt es sich jedoch ausgehend von dem vorstehend im Einzelnen dargestellten Verständnis nicht um einen „Hal- tevorsprung“ im Sinne des Streitpatents, sondern um eine flexible Verschlussklappe, wie sie bereits im Stand der Technik bekannt waren und von denen sich das Streitpatent mit der Forderung nach einem Haltevorsprung gerade abgrenzen will. Insbesondere weist dieses Bauteil keine solche Festigkeit auf, dass das Abdeckteil beim Verschließen der Eierverpa- ckung über die Nase des Haltevorsprungs gleiten und die Verpackung verriegeln kann. Es fehlt daher an einer Verwirklichung von Merkmal 2.2. 217. Soweit sich die Klägerin erstmals in ihrer Duplik zur Nichtigkeitswiderklage hilfsweise auf eine äquivalente Verwirklichung von Merkmal 2.2.1. (wohl eigentlich der Merkmalsgruppe 2.2. insgesamt) berufen hat, handelt es sich dabei um keine Klageänderung oder -erweite- rung, sondern um ein neues Argument. Ob ein solches neues Argument zuzulassen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, darunter auch von den Gründen, aus denen der Kläger das Argument nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium vorgebracht hat, und von den prozessualen Möglichkeiten des Beklagten, auf dieses neue Argument zu reagieren. Bei dieser Beurteilung verfügt das Gericht über ein gewisses Ermessen, weshalb das Berufungs- gericht die Frage der Zulassung bzw. Nichtzulassung nur beschränkt überprüfen kann (UPC_CoA_456/2024, APL_44633/2024, Anordnung v. 21.11.2024, Leitsatz 3 – OrthoApnea). 218. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Äquivalenzüberlegungen der Klägerin vorlie- gend nach R. 9 Abs. 2 VerfO unberücksichtigt zu lassen. 219. Die Beklagten haben bereits in ihrer Klageerwiderung die Verwirklichung der Merkmals- gruppe 2.2. bestritten und sich darauf berufen, das Streitpatent wolle die aus dem Stand der 53 Technik bekannten flexiblen Verschlussklappen vermeiden. An ihre Stelle träten die Halte- vorsprünge. Da die angegriffenen Ausführungsformen jedoch über eine flexible Verschluss- klappe verfügten, fehle es an einer Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre (vgl. Klageerwiderung, Rn. 40 ff.). 220. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Äquivalenzüberlegungen der Klägerin nicht bereits in der Replik zur Verletzungsklage, sondern erst in der Duplik zur Nich- tigkeitswiderklage finden. Die Verfahrensordnung sieht für jede Partei aus Gründen der Waf- fengleichheit in jedem Verfahrensabschnitt (Verletzungsklage, Nichtigkeitswiderklage, Än- derungsanträge) jeweils zwei Schriftsätze vor. Mit der Duplik der Beklagten ist der Austausch von Schriftsätzen zum Verletzungsverfahren daher im Regelfall abgeschlossen. Ein weiterer Austausch von Schriftsätzen bedarf gemäß R. 36 VerfO der vorherigen Zulassung durch das Gericht. 221. Eine solche Zulassung hat die Klägerin jedoch (zunächst) nicht beantragt. Sie hat sich statt- dessen dazu entschieden, ihre Überlegungen zu einer äquivalenten Verwirklichung von Merkmal 2.2.1. ohne vorherige Zulassung in ihre Duplik im Nichtigkeitsverfahren zu integrie- ren und erst zwei Monate später einen Zulassungsantrag zu stellen, den der Berichterstatter mit Anordnung vom 4. März 2025 zurückgewiesen hat (App_1153/2025 und App_66627/2025). Hätte die Klägerin ihre diesbezüglichen Überlegungen bereits in ihre Re- plik zur Verletzungsklage integriert, wären die Beklagten in ihrer darauffolgenden Duplik in der Lage gewesen, darauf zu reagieren. Diese Möglichkeit ist ihnen durch den durch die Klä- gerin gewählten Weg abgeschnitten. Hätte der klägerseitig gestellte Antrag auf Zulassung eines weiteren Schriftsatzes Erfolg gehabt, wären die Beklagten ihrerseits auf die Zulassung eines weiteren Schriftsatzes durch das Gericht angewiesen gewesen. 222. Davon ausgehend steht das durch die Klägerin gewählte Vorgehen nicht nur in Widerspruch zu Ziff. 7 der Präambel der Verfahrensordnung, wonach die Parteien gehalten sind, mit dem Gericht zu kooperieren und ihre Argumente im Verfahren so früh wie möglich vollständig vorzubringen. Es benachteiligt vielmehr auch die Beklagten erheblich in der Wahrnehmung ihrer Rechte. Das Vorbringen der Klägerin zur Äquivalenz ist daher nach R. 9 Abs. 2 VerfO unberücksichtigt zu lassen. 223. Abgesehen davon ist dieser Vortrag der Klägerin auch nicht in der Sache geeignet, mit Erfolg eine äquivalente Verletzung des Streitpatents zu begründen. Nach sämtlichen Äquivalenz- lehren bzw. Äquivalenztests der EPG-Vertragsmitgliedstaaten scheidet eine äquivalente Pa- tentverletzung aus, wenn eine technisch-funktionale Äquivalenz des Austauschmittels in dem Sinne fehlt, dass die abgewandelten Mittel nicht im Wesentlichen dieselbe Funktion erfüllen, um im Wesentlichen dieselbe Wirkung zu erzielen. Soweit nicht auf dieselbe Funk- tion abgestellt wird, wird zumindest auf im Wesentlichen dieselbe Wirkung abgestellt (UPC_CFI_471/2023 (LK Mannheim), Entscheidung v. 06.06.2025, Leitsatz 1 – DISH v. AYLO; UPC_CFI_363/2024 (LK Paris), Entscheidung v. 01.08.2025, Rn. 81 – N.J Diffusion v. Gisela Mayer; UPC_376/2023 (LK Brüssel), Entscheidung v. 17.01.2025, Rn. 98 – OrthoApnea; vgl. auch UPC_CFI_479/2025, Anordnung v. 11.09.2025, S. 23 – Washtower v. Wasombouw). 224. Diesen Voraussetzungen wird die bei den angegriffenen Ausführungsformen zu findende Verschlussklappe mit einem Vorsprung nicht gerecht. Durch ihre flexible Gestaltung fehlt ihr die notwendige Stabilität, damit das Abdeckteil über die Nase gleiten und die Verpackung in einem Arbeitsgang verriegeln kann. 54 II. Patentanspruch 6: 225. Auch Merkmal 1.2. von Patentanspruch 6 verlangt das Vorhandensein eines Haltevor- sprungs, weshalb es aus den vorgenannten Gründen auch an einer Verletzung von Patentan- spruch 6 fehlt. 226. Darüber hinaus hat es die Klägerin auch nicht vermocht, schlüssig darzulegen, dass der Hal- tevorsprung und die zusammenwirkende Öffnung, wie von Merkmal 3. gefordert, im Rah- men des bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen eingesetzten Herstel- lungsverfahrens während des Formens der Eierverpackung in einer Gießform derart relativ zueinander platziert werden, dass Verformungen in dem Abdeckteil während der Herstel- lung ausgeglichen werden. F. Nebenentscheidungen 227. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 69 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. R. 118 Abs. 5 VerfO. Da die Klägerin mit ihrer Verletzungsklage erfolglos geblieben ist, hat sie die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Die in Bezug auf die Nichtigkeitswiderklage getroffene Entscheidung über die Kos- ten trägt dem Umstand Rechnung, dass Patentanspruch 1 auf Grundlage von Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechterhalten wurde. In Bezug auf Patentanspruch 6 hatte die Nichtigkeitswi- derklage demgegenüber keinen Erfolg. Auch dies hat im Rahmen der Kostenentscheidung Berücksichtigung gefunden. 228. Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPGÜ sind die Kosten bis zu einem Höchstbetrag zu tragen, der gemäß der Verfahrensordnung festgelegt wird. Bei einem Gesamtstreitwert von 1.000.000,00 € (Klage und Nichtigkeitswiderklage) wird die Höchstgrenze für die erstattungsfähigen Vertre- terkosten basierend auf der vom Verwaltungsausschuss am 24. April 2023 auf der Grundlage von R. 152 Abs. 2 VerfO verabschiedeten Tabelle auf insgesamt 112.000,00 € festgesetzt. 55 ENTSCHEIDUNG: A. Das Europäische Patent 2 755 901 B1 wird mit Wirkung für alle Vertragsmitgliedsstaa- ten, in denen es in Kraft steht, für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht: 1. A display and distribution package (2) for eggs, said package being formed of a fibrous material, the package (2) comprising: - a bottom part (4) comprising a plurality of egg-receiving compartments (8) having non-planar side surfaces so as to match at least partially the outer contours of an egg, the plurality of compartments (8) being arranged in at least two parallel rows, - a cover part (6) comprising a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two substantially planar end surfaces (18), - the cover part (6) being permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (16) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bottom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position, - said cover part (6) comprising partial ovoid portions (20) extending outwardly from the two substantially planar end surfaces (18), wherein each of the two sub- stantially planar end surfaces (18) apart from the ovoid portions (20) completely spans the entire end surfaces of the cover part (6), - the bottom part (4) comprising a back side (22), a front side (24), two end sides, and at least one upwardly extending retainment projection (26) extending from the front side (24) of the bottom part (4), - the cover part (6) being provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substantial part of the front surface (12) of the cover part (6), characterized in that the upwardly extending retainment projection (26) having a downwardly and outwardly extending nose (28) for locking engagement with one or more co- operating apertures (30) in the front surface (12) of the cover part (6), said label (42) covering said nose (28) and said apertures (30), said nose (28) working as a hook that hooks onto a lower edge of the said aperture (30), - the nose (28) not extending beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position. 2. A display and distribution package (2) for eggs according to claim 1, wherein the one or more apertures (30) are formed in one or more recesses (32) in the front surface (12) of the cover part (6). 3. A display and distribution package (2) for eggs according to claim 2, wherein the one or more recess (32) in the front surface (12) of the cover part (6) extends from the upper part of the front surface (12) of the cover part (6) adjacent to the top surface (10) of the cover part (6) down to approximately the middle of the front surface (12) of the cover part (6). 4. A display and distribution package (2) for eggs according to claim 2 or 3, wherein the recesses (32) comprise a bottom wall (34) and two opposing sidewalls (36) extending from the front surface (12) of the cover part (12) to the bottom wall (34). 56 5. A display and distribution package (2) for eggs according to any of the claims 1 - 4, wherein the cover part (6) comprises a tongue (40) that extends upwardly and inwardly from the lower edge of the one or more apertures (30), said lower edge of the one or more apertures being substantially flush with the front surface (12) of the cover part (6), said tongue (40) being adapted for cooperating with the outwardly and downwardly ex- tending nose (28). 6. A method of manufacturing an egg package (2) by suction moulding of a fibrous mate- rial, the package (2) comprising: - a bottom part (4) comprising a plurality of egg receiving compartments (8) having non-planar side surfaces so as to match at least partially the outer contours of an egg, the plurality of compartments (8) being formed in at least two parallel rows, - a cover part (6) comprising a top surface (10), a front surface (12), a back surface (14), and two end surfaces (18), - the cover part (6) being permanently connected to the bottom part (4) by a hinge (16) between the back surface (14) of the cover part (6) and the bottom part (4) so as to allow the cover part (6) to move between an open position and a closed position, - the bottom part (4) comprising a back side (22), a front side (24), two end sides, and an upwardly extending retainment projection (26) extending from the front side (24) of the bottom part (4), the cover part (6) being provided with a label (42) covering the top surface (10) and a substantial part of the front surface (12) of the cover part (6), the method being characterised by the following features of the package: - the upwardly extending retainment projection (26) having a downwardly and out- wardly extending nose (28) for locking engagement with a co-operating aperture (30) in the front surface (12) of the cover part (6), - the nose (28) not extending beyond the front surface (12) of the cover part (6) when the cover part (6) is in its closed position, and the method being further characterised by the method steps of: - placing said retainment projection (26) and co-operating aperture (30) relative to each other during moulding of the egg package (2) in a moulding form, such that deformations in the cover part (6) during manufacture are compensated for, - removing the egg package (2) from the form, and - drying said egg package (2) in an oven. 7. The method according to claim 6, further comprising the step of after-pressing said egg package (2). 8. The method according to any of the claims 6 - 7, further comprising the step of forming a tongue (40) in the cover part (6) extending upwardly and inwardly from the lower edge of 57 the one or more apertures (30), said lower edge of the one or more apertures being sub- stantially flush with the front surface (12) of the cover part (6), and said tongue (40) being configured for cooperating with the at least one outwardly and downwardly extending nose (28). Im Übrigen wird die Nichtigkeitswiderklage abgewiesen. B. Die Verletzungsklage wird abgewiesen. C. Die Kosten der Verletzungsklage trägt die Klägerin. Die Kosten der Nichtigkeitswiderklage tragen die Beklagten zu je 40 % und die Klägerin zu 20 %. Die Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten wird auf 112.000,- € festge- setzt. D. Der Streitwert der Klage und der Nichtigkeitswiderklage wird auf jeweils 500.000,- € festgesetzt. Düsseldorf am 15. Oktober 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Ronny Digital unterschrieben Vorsitzender Richter Thomas von Ronny Thomas Thomas Datum: 2025.10.02 14:29:56 +02'00' Digital unterschrieben Jule Kathrin von Jule Kathrin Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Schumacher Datum: 2025.10.02 16:35:29 +02'00' András Digital unterschrieben von András Ferenc Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz Ferenc Kupecz Datum: 2025.10.02 Kupecz 15:15:22 +02'00' 58 Technisch qualifizierte Richterin Schenk Beate Digital unterschrieben von Beate Schenk Schenk Datum: 2025.10.02 15:06:04 +02'00' Digital unterschrieben HEIKE von HEIKE BETTINA Für den Hilfskanzler BETTINA ELVIRA Strysio Datum: 2025.10.02 ELVIRA Strysio 15:52:26 +02'00' INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG: Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung ein- gelegt werden (Art. 73 Abs. 1 EPGÜ, R. 220.1 (a), 224.1 (a) VerfO). Informationen zur Vollstreckung (Art. 82 EPGÜ, Art. 37 Abs. 2 EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO): Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstrecken- den Partei ausgestellt, R. 69 RegR. Anweisung an das Register: Eine beglaubigte Kopie der Entscheidung ist an das Europäische Patentamt sowie an das Deutsche Patent- und Markenamt, an das Institut National de la Propriété Industrielle sowie an das niederländerische Patent- amt zu übermitteln, sobald die Entscheidung zu den Nichtigkeitswiderklagen rechtskräftig geworden ist. Diese Entscheidung wurde am 15. Oktober 2025 in öffentlicher Sitzung verkündet. Vorsitzender Richter Thomas Ronny Digital unterschrieben von Ronny Thomas Thomas Datum: 2025.10.15 09:03:13 +02'00' 59

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  • No infringement found.
  • Equivalence arguments rejected as late filed (but considered on merits).
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