UPC_CFI_1325/2025 – Van Loon v Inverquark
- Court
- Local Division Düsseldorf
- Date
- Outcome
- Partially Granted
- Sector
- Other
- Decision Type
- PROCEDURAL
Expert Commentary
Inspection order Facts 1. On 30 October 2025, an order for inspection was executed against the defendant Inverquark at the “Aquanale Köln” exhibition . 2. On 12 November 2025, the Judge-Rapporteur (JR) gave access to the unredacted description of the expert to the representatives of the applicant Van Loon, forbidding them disclose the content to their client until further notice. In the meantime, Inverquark was given the possibility to file a confidentiality request before 26 November 2026. 3. On 26 November 2025, Inverquark informed the JR that it was going to apply for a review of the inspection order and, until then, asked to postpone the decision on confidentiality of the collected evidence. 4. On 28 November 2025, Inverquark informed the Court that it would not ask for a review but requested instead that the expert write a supplementary report commenting on certain questions. It also asked that the decision as to confidentiality be postponed further. 5. Van Loon opposed these requests and asked for full disclosure of the report. The Court 1. There is no basis in the rules for allowing the expert’s description to be supplemented after suggestions by the parties. The expert is only appointed to inspect and preserve evidence, not as an adviser to the court in accordance with Article 57 UPCA. 2. The unredacted version of the report is made accessible to the claimant because the defendant failed to timely ask for confidentiality. Comment 1. This is a reasonable decision. The description is ordered by the Court and the work of the court-appointed expert. 2. Parties have no say about what the expert writes or not in his/her inspection report: if they do not agree with the content, they can say (and prove) so during the main proceedings which the applicant is required to bring shortly after the inspection procedure. 3. The defendant should have timely indicated what should have remained confidential in the report. Playing games for time did not work!
Full Decision Text
1 Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 1325/2025 Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 23. Januar 2026 betreffend EP 3 653 275 B8 ANTRAGSTELLERIN: Van Loon Beheer Nederland B.V., vertreten durch Jan van Loon, De Velde 1, 8064 PH Zwartsluis, Niederlande vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Peter Koch, PENFORCE, Gabelsberger- straße 9, 80333 München, Deutschland Patentanwalt Henricus van der Heijden, NLO B.V. Nederland- sch Octrooibureau, PO Box 29720, 2502 LS The Hague, Nie- derlande elektronische Zustelladresse: peter.koch@penforce.eu ANTRAGSGEGNERINNEN: 1. Inverquark Deutschland GmbH, Cuvilliesstr. 14, 81679 München, Deutschland 2. Inverquark GmbH, Moos 75, 5431 Kuchel, Österreich vertreten durch: Rechtsanwalt und Patentanwalt Dr. Gerrit Schultz, Urach- straße 23, 79102, Freiburg, Deutschland elektronische Zustelladresse: gerrit.schultz@maucherjenkins.com ANTRAGSPATENT: EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 3 653 275 B8 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas, die rechtlich qualifizierte Rich- 2 terin Dr. Schumacher als Berichterstatterin sowie die rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar erlas- sen. VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Art. 60 EPGÜ, R. 194 (d), 196, 197, 199 VerfO – Anträge auf Einholung eines Ergän- zungsgutachtens und auf Freigabe der ausführlichen Beschreibung ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERHALTS: 1. Am 28. Oktober 2025 hat die Antragstellerin im Vorfeld einer Hauptsacheklage einen Antrag auf Anordnung einer Inspektion und Beweissicherung auf dem Messestand der Antragsgeg- nerinnen gestellt. 2. Die Lokalkammer Düsseldorf hat am 30. Oktober 2025 ohne vorherige Anhörung der An- tragsgegnerinnen eine solche Anordnung erlassen. 3. Die Anordnung wurde am 30. Oktober 2025 auf dem Messestand der Antragsgegnerinnen auf der Messe „Aquanale Köln“ vollzogen. 4. Der durch die Lokalkammer Düsseldorf mit der Inspektion und Beweissicherung beauftragte Sachverständige hat die von ihm geforderte ausführliche Beschreibung am 12. November 2025 erstellt. 5. Mit einer Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem 12. November 2025, hat die Bericht- erstatterin dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen Zugang zu der unge- schwärzten Version der durch den Sachverständigen erstellten ausführlichen Beschreibung gewährt und den Antragsgegnerinnen Gelegenheit gegeben, bis zum 26. November 2025 etwaige Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Zugleich wurde der Zugang zu der ausführlichen Beschreibung auf Antragstellerseite auf deren rechts- und patentanwaltliche Vertreter beschränkt und diese bis auf weiteres zur Geheimhaltung auch gegenüber der An- tragstellerin verpflichtet. 6. Mit Schriftsatz vom 26. November 2025 haben die Antragsgegnerinnen zunächst mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, innerhalb der Frist von 30 Kalendertagen seit Vollziehung der Anord- nung deren Überprüfung gemäß Art. 60 (6) EPGÜ, R. 197.3 VerfO zu beantragen. Sie haben zudem beantragt, die Entscheidung über mögliche Geheimhaltungsinteressen bis zur Rechts- kraft der Anordnung vom 30. Oktober 2025 aufzuschieben, hilfsweise die einstweilige Fort- geltung der Geheimhaltungsauflagen aus der Anordnung vom 12. November 2025 anzuord- nen. 7. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. November 2025 haben die Antragsgegnerinnen erklärt, dass anders als zunächst beabsichtigt kein Antrag auf Überprüfung der Anordnung gestellt werde. 8. Sie beantragen nunmehr sinngemäß: I. Das Gericht ordnet die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch den Sachverstän- digen an, in dem dieser zu den nachfolgenden Fragen Stellung nimmt: 1. Ist es möglich, dass die Skizze in Abb. 14 des Gutachtens den Querschnitt des Strö- mungsgehäuses nicht richtig wiedergibt? 3 2. Ist es möglich, dass der Querschnitt des Strömungsgehäuses (1) erst konstant sein könnte, (2) sich dann in einem kürzeren Bereich leicht verjüngen könnte, (3) so- dann in einem längeren Bereich wieder konstant sein könnte oder sich leicht auf- weiten könnte und (4) sich sodann am Auslass über ein kurzes Stück („Wulst“) deutlich aufweiten könnte? 3. Ist es möglich, dass die Messungen signifikante Messfehler aufweisen könnten? 4. Hat das Strömungsgehäuse auslassseitig eine Querschnittserweiterung? 5. Lagen dem Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens der Antrag der Antragstellerin und die Schutzschriften der Antragsgegnerinnen vor? II. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens tragen die Antragstellerin, hilfsweise die An- tragsgegnerinnen. III. Die Entscheidung über mögliche Geheimhaltungsinteressen wird aufgeschoben, hilfs- weise wird die Fortgeltung der Geheimhaltungsauflagen gemäß Ziffer II. der Anord- nung vom 12. November 2025 und Ziffer IV. der Anordnung vom 30. Oktober 2025 angeordnet bis das Gericht über die Freigabe des Ergänzungsgutachtens entschieden hat. 9. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 beantragt: I. Der Antrag der Antragsgegnerinnen vom 28. November 2025 zur Anordnung eines Er- gänzungsgutachtens wird zurückgewiesen. II. Der Antragstellerin wird Zugang zur ungeschwärzten Fassung der ausführlichen Be- schreibung des Sachverständigen Kreuels vom 12. November 2025 eingeräumt. 10. Die Antragsgegnerinnen haben hierauf mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 nochmals Stellung genommen. VORBRINGEN DER PARTEIEN: 11. Die Antragstellerin trägt vor: - Das Recht auf ein Ergänzungsgutachten bestehe im System des EPG nicht. - Es könnten nach Art. 57 (4) EPGÜ, R. 187 VerfO allenfalls Verständnisfragen gestellt werden, um solche handele es sich aber nicht. - Da die untersuchten Produkte mittlerweile auf dem Markt frei zugänglich zu erwerben seien, bestehe kein Grund für weiteren Geheimnisschutz. 12. Die Antragsgegnerinnen tragen vor: - Die Antragstellerin sei selbst der Auffassung, dass dem Sachverständigen zu dem Gut- achten Fragen gestellt werden können. 4 - Sofern das Gericht der Auffassung sein sollte, dass für die Beantwortung der Fragen kein Ergänzungsgutachten erforderlich sei, könnten die Fragen dem Sachverständigen auch unabhängig davon zur Beantwortung vorgelegt werden. GRÜNDE DER ANORDNUNG: Keine Einholung eines Ergänzungsgutachtens 13. Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu der nach R. 196.1 (a), R. 196.4 VerfO erstellten ausführlichen Beschreibung war nicht anzuordnen. 14. Für die Anordnung einer solchen Ergänzung durch den Sachverständigen fehlt es an einer Grundlage. 15. Die von der Antragstellerin benannten Vorschriften (Art. 57 (4) EPGÜ, R. 187 VerfO) regeln die Vorlage des Gutachtens durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen (Gerichts- sachverständiger). Bei der von dem Sachverständigen im vorliegenden Verfahren erstellten ausführlichen Beschreibung handelt es sich hingegen um das Ergebnis der Beweissicherung nach Anordnung der Inspektion und Beweissicherung. 16. Darüber hinaus erscheint die Anordnung auch nicht sachgerecht. 17. Der Zweck eines Antrags auf Inspektion und Beweissicherung unterscheidet sich von demje- nigen einer Hauptsacheklage (vgl. UPC CoA 239/2025, Anordnung vom 28. Mai 2025, Rn. 11 – Centripetal v. Palo Alto Networks). Legitimer Zweck der Maßnahmen ist es, Beweismit- tel zu erlangen, die in einem Hauptsacheverfahren verwendet werden können (vgl. R. 196.2, 199.2 VerfO), wozu auch die Verwendung der Beweismittel zur Entscheidung darüber ge- hört, ob ein Verfahren in der Hauptsache oder ein Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen überhaupt eingeleitet werden soll (vgl. UPC CoA 177/2024, Anordnung vom 23. Juli 2024, Leitsatz 1 – Progress Maschinen & Automation v. AWM; UPC CFI 407/2025 (LK Brüssel), Anordnung vom 12. November 2025, Leitsatz 4 – Organon Heist v. Genentech). Auf eine abschließende Klärung zwischen den Parteien streitiger Fragen ist das Verfahren auf Beweissicherung und Inspektion hingegen nicht gerichtet. 18. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung muss im Verfahren auf Beweissicherung und Inspek- tion die Entscheidung über eine Freigabe der ausführlichen Beschreibung zeitnah erfolgen können. Eine Aufklärung der inhaltlichen Richtigkeit der ausführlichen Beschreibung durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens auf Antrag des Antragsgegners ist damit nicht zu vereinbaren. 19. Der Schutz des Antragsgegners gebietet die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ebenfalls nicht. Seine prozessualen Rechte bei einer Anordnung der Beweissicherung ohne vorherige Anhörung sind durch den in R. 197.3 VerfO geregelten Antrag auf Prüfung geschützt. Dass die Antragsgegnerinnen im vorliegenden Fall entschieden haben, hiervon keinen Gebrauch zu machen, ändert daran nichts. Darüber hinaus ist der Antragsgegner bei der Anordnung einer Beweissicherung und Inspektion durch die nach R. 196.2 VerfO vorgesehene Anord- nung geschützt, wonach das Ergebnis der Maßnahmen zur Beweissicherung nur im entspre- chenden Verfahren in der Hauptsache verwendet werden darf. In einem solchen etwaigen Hauptsacheverfahren können zudem die Einwände gegen die materielle Richtigkeit der aus- führlichen Beschreibung geltend gemacht werden. 5 Freigabe des Gutachtens 20. Die von der Inspektion und Beweissicherung betroffenen Antragsgegnerinnen haben keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Der Antragstellerin sowie ihren Verfahrensbe- vollmächtigten ist daher die ungeschwärzte Fassung dieser Beschreibung offenzulegen (vgl. UPC CoA 177/2024, Anordnung vom 23. Juli 2024, Leitsätze 1 ff. – Progress Maschinen & Automation v. AWM; UPC CFI 260/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 12. Mai 2025 – OTEC v. Steros; UPC CFI 885/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 17. November 2025 – OTEC v. Steros). 21. Die Festsetzung der Frist zur Klageerhebung beruht auf Art. 60 (8) EPGÜ i.V.m. R. 198.1 VerfO und R. 199.2 VerfO. 22. Gemäß R. 196.2 VerfO i.V.m. R. 199.2 VerfO muss eine Anordnung zur Inspektion und Be- weissicherung, sofern das Gericht nichts anderes anordnet, den Hinweis enthalten, dass das Ergebnis dieser Maßnahmen nur im entsprechenden Verfahren verwendet werden darf. Dem tragen sowohl Ziffer III. der Anordnung vom 30. Oktober 2025 als auch Ziffer IV. der vorliegenden Anordnung Rechnung. ANORDNUNG: I. Die ungeschwärzte Fassung der durch den Sachverständigen gefertigten ausführli- chen Beschreibung einschließlich der Anlagen wird dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sowie der Antragstellerin selbst offengelegt. II. Die unter Ziffer VI. der Anordnung vom 30. Oktober 2025 zu findende Geheimnis- schutzanordnung wird im Hinblick auf die in der schriftlichen Beschreibung des Sach- verständigen einschließlich der Anlagen enthaltenen Tatsachen im Verhältnis zur An- tragstellerin und ihren Mitarbeitern aufgehoben. III. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zur Inspektion und Beweissicherung auf Antrag der Antragsgegnerinnen aufgehoben werden oder anderweitig außer Kraft treten, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb von höchs- tens 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, nachdem die zu fertigende schriftliche Beschreibung der Antragstellerin offenge- legt wurde, eine Klage gegen die Antragsgegnerinnen erhoben hat. Dieser Zeitraum beginnt mit der Einstellung der vorliegenden Anordnung in das CMS. IV. Die durch den Sachverständigen gefertigte ausführliche Beschreibung und alle ande- ren Ergebnisse der Inspektion und Beweissicherung dürfen nur in einem Hauptsache- verfahren gegen die Antragsgegnerinnen verwendet werden. 6 Erlassen am 23. Januar 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar
Key Holdings
- Expert's report cannot be supplemented by parties' suggestions; expert's role is evidence preservation, not court adviser (Art. 57 UPCA).
- Parties have no say over the content of the court-appointed expert's inspection report; objections should be raised during main proceedings.
- Timely action for confidentiality requests is crucial; delaying tactics are not effective.
- Unredacted expert report is made accessible to the claimant if the defendant fails to timely request confidentiality.
Tags
- Confidentiality
- Evidence
- Inspection
- Procedure