UPC_CFI_316/2024; UPC_CFI_547/2024 – M-A-S v Altech

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Mechanics
Decision Type
MERITS

Expert Commentary

(In)direct infringement / damages Facts 1. This case concerns a patent for a method for continuous filtering of polluted plastic melt. 2. M-A-S starts infringement proceedings. 3. Altech denies infringement and files a counterclaim for revocation. The Court 1. The amendment of the claim after the interim conference should have been done in accordance with R. 263 RoP, which is not the case. Therefore, the amendment is refused, but it would anyway not have been allowable because it was late. 2. The Court first discussed the patent and the problem for which it provides a solution. 3. Thereafter, the Court gives an interpretation of certain claim elements following the guidelines formulated by the Court of Appeal (in e.g. its decision in Nanostring v 10x Genomics). The Court does not follow the interpretation of “continuous” raised by the defendant, who referring to the description argues that cleaning of the filter has to be continuous. The Court states that that is not necessary, and that what is stated in the description is an advantageous implementation, but not required by the claim. 4. The Court follows a functional interpretation of the claim and in the sense that the Court refuses to accept a limiting interpretation of “after” (“hinter” der Förderschnecke), also referring to the fact that the example in the description does not show such an interpretation of “after”. 5. With respect to inventive step, the Court refers to the decisions of the Court of Appeal in Meril v Edwards and Amgen v Sanofi. Also in this case (as we have seen before), the Court does not see the necessary motivation to combine and even if the combination would have been made then you still no reach the solution of the patent according the Court. 6. The defendant does not give any further explanation why the submitted prior art would lead to invalidity. 7. The Court concludes there is literal infringement. It is irrelevant that defendant has filed its own patent application for improvements. 8. Filters which are destined for the installations of the patentee do not indirectly infringe because of exhaustion. The buyer of an installation is entitled to replace parts which are worn out (used), as long as this does not amount to the building of a new installation. They infringe as far as they are destined for installations of Altech. 9. A claim which forbids any infringement of the patent and includes also “making” is allowed. Export is not an infringing act. 10. The Court refuses to award interim damages because there has to be “einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage” respectively “einer auf bestimmten Tatsachen basierenden plausiblen Schätzung” (see my comments). Comment 1. Also in this case the infringement question is in fact decided after the interpretation of the (disputed) claim elements. Also in this case, the defendant tries to escape infringement by trying to give an interpretation “within the letter of the claim” by referring to the description. In general that will not be successful as long as the “inventive idea” (the solution for the problem of the prior art) is used. Also in this case, it was in my opinion pretty clear for the defendant that its infringement defence was quite hopeless. 2. The same was true for its invalidity defence, and such defence will of course never work if you just refer to prior art documents without clearly explaining (following the guidelines in the decisions of the Court of Appeal) why such (combination of) documents lead to the invention being obvious. 3. A JR should not suggest during the interim conference a different formulation of what is claimed, and then after the claimant has made the changes, state that they should have been made via R. 263 RoP and are not allowable anyway. The JR in such a situation should make sure that the defendant agrees or clearly reserve judgment about the allowability. In the latter situation, the claimant should realize that he has to use R. 263 RoP for an amendment. 4. It is not relevant if a patent application has been filed or even a patent has been obtained for the infringing product. That is an old trick which certainly does not work with literal infringement, but which also does not exclude infringement under the doctrine of equivalence, as the question of inventive step is a different one than the equivalence question (when you know the equivalent). 5. The decision about the filters seem to me correct. Here we see how important it is to try to, during prosecution, obtain an independent claim for a usable, preferably in a separate patent, assuming one can point to new and inventive aspects of the usable (which in this case on the face of it did seem impossible). 6. The Court holds that with respect to the non-monetary claims, the 5 years limitation period is not applicable. That indeed is a (very) literal interpretation of Art. 72 UPCA, but in my opinion these monetary claims are clearly intended to prevent further damages “for the patentee and in my view it would be totally unacceptable if such non-monetary order would go back more than 5 years. That of course has never been the intention of the drafters of the UPCA. The fact that a German textbook states something different, according the Court, is irrelevant. Citing textbooks in judgments is a habit which is not desirable in the UPC. It is not a textbook which decides what the law is, but the Court of Appeal. The judge does not know all what is written in the UPC in all different languages about Art. 73 UPCA. So he/she should make up its own mind about what is right and that gets more authority by referring to a (selected) textbook. 7. The Court does not award interim damages. I have already as a young litigator been surprised that – while in my small country we could award damages ex aequo et bono – our big neighbor Germany requires proving damages until the last Pfennig (now: Euro cent). The cited German sentences breathe this sentiment. If you read the facts of the case, I think that the demand for € 100.000 was fully justified. 8. Could the claimant have asked for an injunction with respect to the manufacturer in Turkey, as that manufacturer causes damage (infringement) in the UPC? As it is Christmas time, I offer a (one) bottle of champagne for the right answer.

Full Decision Text

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_316/2024 UPC_CFI 547/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 10. Dezember 2025 betreffend EP 2 061 575 B1 LEITSÄTZE: 1. Die Anordnung von Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung kommt hinsichtlich nur im Wege der mittelbaren Patentverletzung angegriffener Produkte im Regel- fall nicht in Betracht. 2. Auch wenn R. 119 VerfO die Möglichkeit eröffnet, vorläufigen Schadensersatz pauschaliert zuzusprechen, bedarf es für die Zuerkennung einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Vor diesem Hintergrund muss das Vorbringen des Klägers erkennen lassen, dass seine For- derung auf einer auf bestimmten Tatsachen basierenden plausiblen Schätzung beruht. 3. Beruft sich der Nichtigkeitskläger zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage auf fehlende er- finderische Tätigkeit, genügt es nicht, die Dokumente, auf die er sich zur Begründung seines Angriffs stützt, lediglich zu benennen. Es ist vielmehr an ihm, den Offenbarungsgehalt der betreffenden Schriften zu erläutern und darüber hinaus konkret darzulegen, weshalb und auf welche Weise die Fachperson die einzelnen Schriften miteinander kombiniert und so, ohne erfinderisch tätig zu werden, zu der beanspruchten Lösung gelangt. SCHLAGWÖRTER: Mittelbare Patentverletzung; vorläufiger Schadensersatz; erfinderische Tätigkeit; Erschöpfung 1 HEADNOTES: 1. Orders for recall, removal from the channels of commerce and destruction are generally not considered in cases where products are only challenged on the grounds of indirect patent infringement. 2. Although R. 119 RoP permits the interim award of damages at a fixed rate, there must be sufficient facts to justify the award. Against this background, the claimant's submission must demonstrate that its claim is based on a plausible estimate of specific facts. 3. If the claimant in a revocation action bases its claim on a lack of inventive step, it is not sufficient to merely name the documents on which he bases his attack. Instead, the claimant must explain the content of the relevant documents and specifically detail why and how a person skilled in the art would combine the individual documents to arrive at the claimed solution without exercising inventive activity. KEYWORDS: indirect infringement; interim award of damages; inventive step; exhaustion 2 KLÄGERIN: M-A-S Maschinen- und Anlagenbau Schulz GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Martin Schnabl, Hobelweg 1, 4055 Pucking, Österreich vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Krieger Mes Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland mitwirkend: Patentanwalt Bernhard Ganahl, Patentanwälte HGF, Neumarkter Straße 18, 81673 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: dirk.jestaedt@krieger-mes.de DRITTWIDERBEKLAGTE: Katharina Schulz, geschäftsansässig: M-A-S Maschinen- und Anlagenbau Schulz GmbH, Hobelweg 1, 4055 Pucking, Österreich vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Dirk Jestaedt, Krieger Mes Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: dirk.jestaedt@krieger-mes.de BEKLAGTE: Altech Makina Sanayi ve Ticaret Anonim Sirketi, Akcaburgaz Mh. 3137 Sk. No: 22, 34522 Esenyurt/Istanbul, Türkei vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Christian Kau, Rechtsanwalt Martin Momtschi- low, Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte mbB, Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf, Deutschland mitwirkend: Patentanwalt Dr. Benedict Kleine Bußmann, Patentanwalt Rolf Sparing, Malkastenstraße 7, 40211 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: cka@preubohlig.de STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. 2 061 575 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Die Entscheidung wurde verkündet unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Thomas, der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Schumacher als Berichterstatterin, der rechtlich qualifizierten Richterin Mlakar und der rechtlich qualifizierten Richterin Roselinger. 3 VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Verletzungsklage und Widerklage auf Nichtigerklärung MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 13. November 2025 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Verletzung des europäischen Patents EP 2 061 575 (nachfolgend: Streitpatent) in Anspruch. 2. Das Streitpatent wurde am 12. September 2007 in deutscher Verfahrenssprache angemel- det. Es nimmt die Priorität der AT 15212006 vom 13. September 2006 in Anspruch. Die Of- fenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 27. Mai 2009. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 7. August 2013 veröffentlicht. Das Streitpatent steht derzeit in Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlan- den, Schweden und Slowenien in Kraft. 3. Gegen die Erteilung des Streitpatents wurde beim Europäischen Patentamt (EPA) Einspruch eingelegt. Das Einspruchsverfahren wurde ohne Entscheidung beendet. 4. Die Klägerin hat hinsichtlich des Streitpatents zunächst ein „Opt-Out“ aus der ausschließli- chen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts erklärt, ist hiervon aber mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 zurückgetreten. 5. Inhaberin des Streitpatents ist die Drittwiderbeklagte. Diese hat das Streitpatent im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Inhaber, Herrn Helmuth Schulz, er- worben. 6. Zwischen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wurde am 23./29. Mai 2024 eine u.a. die Nutzungsrechte aus dem Streitpatent betreffende Vereinbarung geschlossen. Wegen des In- halts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. 7. Das Streitpatent stellt eine „Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze“ unter Schutz. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert: „Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze mit einem Filtereinsatz in Form eines um seine Rotationsachse drehbar gegenüber einem Ge- häuse gelagerten und von der Kunststoffschmelze durchströmten hohlen Rotationskörpers, der in einem Strömungskanal des Gehäuses zwischen einem Zuführkanal für die zu filtrierende Kunststoffschmelze und einem Abfuhrkanal für die filtrierte Kunststoffschmelze angeordnet ist und mit einer eine mit dem Filtereinsatz zusammenwirkende Förderschnecke umfassenden Austragsvorrichtung für vom Filter zurückgehaltene Verunreinigungen, dadurch gekennzeich- net, dass der Filtereinsatz (3) ein stirnseitig des Rotationskörpers angeordnetes scheibenför- miges, zur Rotationsachse (A) koaxiales Filter (5) umfasst und dass die Austragsvorrichtung ne- ben der wenigstens einen, mit ihrer Drehachse vorzugsweise parallel zur Scheibenebene an- geordneten, Förderschnecke (9) mindestens einen in Drehrichtung des Filtereinsatzes (3) hin- ter der Förderschnecke (9) angeordneten und gegen den Filter angestellten Schaber (10) um- fasst.“ 8. Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße Vorrichtung im Quer- schnitt: 4 9. Figur 2 zeigt die Vorrichtung aus Figur 1 im Schnitt nach der Linie II-II: 10. Mit der Klage greift die Klägerin unter der Bezeichnung Microfilt/LDF series, insbesondere unter den Modellbezeichnungen LDF 300 und LDF 500, angebotene und vertriebene Kunst- stoffreinigungsvorrichtungen an (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), deren Her- stellerin die Beklagte ist. Die Modelle LDF 300 und LDF 500 unterscheiden sich nur in den Größenabmessungen, im Übrigen sind die Anlagen identisch. Das Modell LDF 300 verfügt über eine Filtrierfläche von 1150 cm2 und einen Siebdurchmesser von 300 mm. Das Modell LDF 500 weist eine Filtrierfläche von 2450 cm2 und einen Siebdurchmesser von 500 mm auf. 11. Ferner greift die Klägerin Angebot und Lieferung scheibenförmiger Filter als Austauschmittel sowohl für die Anlagen der Klägerin als auch für Anlagen der Beklagten an. Die Filter für die Anlagen der Beklagten werden als „Microdisc Filter 300“ bzw. „Microdisc Filter 500“ bezeich- net, wobei sich die Bezeichnungen auf die jeweils relevanten Größen beziehen. 5 ANTRÄGE DER PARTEIEN: Verletzungsklage 12. Soweit die Klägerin ursprünglich mit ihrem Antrag zu I.2. auch die Untersagung von Nut- zungshandlungen im Staat Liechtenstein beantragt hat, hat sie in der Replik erklärt, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe und sie diesen Passus daher streiche. 13. Nach einem Hinweis im Zwischenverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Novem- ber 2025 die Anträge auf Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen neu gefasst. Sie hat zudem als Antrag zu I.5. einen Antrag auf Vorlage von Nachweisen gestellt. 14. Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es zu unterlassen Vorrichtungen zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze mit einem Filtereinsatz in Form eines um seine Rotations- achse drehbar gegenüber einem Gehäuse gelagerten und von der Kunststoff- schmelze durchströmten hohlen Rotationskörpers, der in einem Strömungskanal des Gehäuses zwischen einem Zuführkanal für die zu filtrierende Kunststoff- schmelze und einem Abfuhrkanal für die filtrierte Kunststoffschmelze angeord- net ist und mit einer eine mit dem Filtereinsatz zusammenwirkende Förder- schnecke umfassenden Austragsvorrichtung für vom Filter zurückgehaltene Ver- unreinigungen in dem Hoheitsgebiet von Österreich, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Däne- mark, Frankreich, Italien, Niederlande, Schweden und Slowenien herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen und/oder einzu- führen, auszuführen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn der Filtereinsatz ein stirnseitig des Rotationskörpers angeordnetes schei- benförmiges, zur Rotationsachse (A) koaxiales Filter umfasst und dass die Aus- tragsvorrichtung neben der wenigstens einen, mit ihrer Drehachse vorzugsweise parallel zur Scheibenebene angeordneten, Förderschnecke mindestens einen in Drehrichtung des Filtereinsatzes hinter der Förderschnecke angeordneten und gegen den Filter angestellten Schaber umfasst; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP 2 061 575) und/oder 2. es zu unterlassen, scheibenförmige Filter, welche geeignet sind für eine Vorrichtung zum kontinu- ierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze mit einem Filtereinsatz in Form eines um seine Rotationsachse drehbar gegenüber einem 6 Gehäuse gelagerten und von der Kunststoffschmelze durchströmten hohlen Ro- tationskörpers, der in einem Strömungskanal des Gehäuses zwischen einem Zu- führkanal für die zu filtrierende Kunststoffschmelze und einem Abfuhrkanal für die filtrierte Kunststoffschmelze angeordnet ist und mit einer eine mit dem Fil- tereinsatz zusammenwirkende Förderschnecke umfassenden Austragsvorrich- tung für vom Filter zurückgehaltene Verunreinigungen, wenn der Filtereinsatz ein stirnseitig des Rotationskörpers angeordnetes scheibenförmiges, zu Rotati- onsachse (A) koaxiales Filter umfasst und dass die Austragsvorrichtung neben der wenigstens einen, mit ihrer Drehachse vorzugsweise parallel zur Scheibenebene angeordneten Förderschnecke mindestens einen in Drehrichtung des Filterein- satzes hinter der Förderschnecke angeordneten und gegen den Filter angestell- ten Schaber umfasst, verwendet zu werden, Abnehmern in den Ländern Österreich, Belgien, Bulga- rien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Niederlande, Schweden und Slowenien zur Benutzung in den oben genannten Vorrichtungen in den genann- ten Gebieten anzubieten und/oder zu liefern; hilfsweise, die oben bezeichneten scheibenförmigen Filter, welche geeignet sind für eine oben bezeichnete Vorrichtung verwendet zu werden, Abnehmern in den oben bezeichneten Ländern zur Benutzung in dem genannten Gebiet anzubieten und/oder zu liefern, sofern nicht die Beklagte bei jedem Anbieten darauf hin- weist, dass die Filter nicht für Vorrichtungen gemäß Anspruch 1 des EP 2 061 575 verwendet werden dürfen sowie bei jeder Lieferung die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Filter nicht für Vorrichtungen gemäß Anspruch 1 des EP 2 061 575 verwendet werden dürfen und von den Abnehmern eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungs-verpflich- tungserklärung einzufordern, dass die Filter nicht in Vorrichtungen gemäß An- spruch 1 des EP 2 061 575 verwendet werden; 3. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen gemäß I.1. und/oder 2. an das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,- zu zahlen, wobei für jede vertriebene Vorrichtung gemäß I.1. ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 50.000,- festzusetzen ist und für jeden Filter gemäß I.2. ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 7.500,- festzusetzen ist; 4. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen in einer für je- den Monat des Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen struk- turierten Aufstellung über die seit dem 7. September 2013 begangenen Verlet- zungshandlungen gemäß I.1. und I.2. unter Angabe a) des Ursprungs und der Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse; b) der erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und der Preise, die für die in I.1. und I.2. genannten Erzeugnisse gezahlt wurden und 7 c) der Identität aller an dem Vertrieb der unter I.1. und I.2. genannten Erzeug- nisse beteiligten dritten Personen; 5. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung der Klägerin zum Nachweis der gemäß I.1. gemachten Angaben zuzüglich der An- gaben zum erzielten Gewinn folgende Unterlagen für jeden Monat eines Kalen- derjahres und für jedes patentverletzende Erzeugnis in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, zur Verfügung zu stellen: a) Rechnungen – oder, falls diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – der ein- zelnen Lieferungen, wobei sie die jeweiligen Lieferungen nach Angebots- mengen, Angebotszeiten, Preisen der angebotenen Waren und Typenbe- zeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger der Verkaufsangebote für alle verkauften oder anderweitig abgesetzten Er- zeugnisse aufschlüsselt; b) Nachweise über die durchgeführte Werbung einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten, wobei sie die durchgeführte Werbung nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Verbreitungszeitraum und das Ver- breitungsgebiet aufschlüsselt; c) Nachweise über die Kosten, wobei die Kosten aufgeschlüsselt sind nach den einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen; d) Rechnungen – oder, wenn diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – und entsprechende Abrechnungen aller aufgewendeten Kosten, auf die sich die Beklagte bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft; deren Richtigkeit von einem von der Klägerin benannten, vereidigten Wirt- schaftsprüfer auf Kosten der Beklagten geprüft und bestätigt wird, wobei der Wirtschaftsprüfer über die vorstehend genannten Informationen hin- aus der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist; 6. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung auf Kosten der Beklagten a) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum be- findlichen, in I.1. und I.2. genannten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu ver- nichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben; b) die in I.1. und I.2. genannten und seit dem 7. September 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den vom Einheitlichen Patentgericht gerichtlich festge- stellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbind- lichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwen- dige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbun- dene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an 8 sich zu nehmen, wobei der Klägerin ein Muster der Rückrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – eine Kopie sämtlicher Rückrufschreiben zu überlassen sind; 7. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung die in I.1. und I.2. bezeichneten, seit dem 7. September 2013 in Verkehr gebrach- ten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbe- sondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: a) die Beklagte hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter Ziffer I.1. und I.2. bezeich- neten Erzeugnisse zu ermitteln; b) soweit die Beklagte selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. und I.2. bezeichneten Erzeugnisse innehat, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben; c) soweit die Beklagte weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. und I.2. bezeichneten Erzeugnisse innehat, muss sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Perso- nen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltend- machung dieser Ansprüche zu unterstützen. II. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die Handlungen gemäß I.1. und/oder I.2. in der Zeit seit dem 7. September 2013 entstan- den ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,- als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen. IV. Die Verurteilungen gemäß I. bis III. sind sofort wirksam und vollstreckbar. V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 15. Die Beklagte beantragt: II.1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte An- spruch 1 des europäischen Patents EP 2 061 575 B1 verletzt; II.2. Folglich wird die Klage vom 14. Juni 2024 abgewiesen. II.3. Hilfsweise zu den Anträgen II.1. und II.2. erfolgt eine Verurteilung der Beklagten aus der Klage vom 14. Juni 2024 nur mit folgenden Maßgaben, wobei diese auch unterei- nander in einem hilfsweise beantragten Verhältnis stehen: 9 a. Der Unterlassungstitel gemäß Ziffer I.1. der Klageanträge enthält die konkreten Modellbezeichnungen (LDF 300, LDF 500) und eine konkrete technische Bezeich- nung der verletzenden Vorrichtungen. b. Der Unterlassungstitel gemäß Ziffer I.2. der Klageanträge wird nur im Umfang des Hilfsantrags der Klägerin gewährt, wobei die Verpflichtung zum Einfordern einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung gestrichen wird. c. Die Verurteilung der Beklagten wird wegen Verjährung auf Handlungen nach dem 19. Oktober 2018 beschränkt. d. Die Verurteilung der Beklagten wird auf Handlungen in Deutschland, hilfsweise in Deutschland und Österreich, weiter hilfsweise innerhalb der Vertragsmit- gliedsstaaten beschränkt. e. Eine Festsetzung von Zwangsgeldern erfolgt nicht mit Pauschalbeträgen. f. Eine Erstattung des Schadens der Klägerin sowie eine Zahlung von vorläufigem Schadensersatz wird auf einen angemessenen Betrag in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin dargelegten und nachgewiesenen Schaden reduziert. III. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 40.000,- als vorläufige Kostenerstattung zu zahlen. Widerklage 16. Die Beklagte beantragt, das Streitpatent EP 2 061 575 B1 in vollem Umfang in allen Vertragsmitgliedsstaaten für nichtig zu erklären. 17. Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Nichtigkeitswiderklage abzuweisen. Antrag auf Änderung des Patents 18. Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Widerklage auf Nichtigerklärung abzuweisen, hilfsweise, die Widerklage auf Nich- tigerklärung im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 7 abzuweisen, korrespondierend dazu bezüglich des Verletzungsverfahrens, die Verurteilung der Beklagten in dem in der Klageschrift beantragten Umfang, jedoch jeweils bezogen auf die aufrechterhaltene Anspruchsfassung nach dem jeweiligen Hilfsantrag. 19. Hinsichtlich der Formulierung der Hilfsanträge wird auf das Anlagenkonvolut K 20 Bezug ge- nommen. 10 20. Die Drittwiderbeklagte hat klargestellt, dass die Hilfsanträge in der Reihenfolge 1 bis 7 ge- stellt werden. 21. Die Beklagte ist den Anträgen auf Änderung des Streitpatents entgegengetreten, da die vorgeschlagenen Änderungen nicht zulässig seien oder das Streitpatent nicht wie beantragt aufrechterhalten werden könne. 22. Dem Antrag auf Verurteilung nach den Hilfsanträgen ist die Beklagte ebenfalls entgegenge- treten. Das Streitpatent sei auch in der Fassung der Hilfsanträge nicht verletzt. TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE: Aktivlegitimation 23. Die Klägerin trägt vor, sie sei auf der Grundlage der als Anlage K 4 überreichten Prozesser- mächtigungs- und Abtretungserklärung vom 23./29. Mai 2024 klagebefugt. Auf Seiten der Klägerin sei die Vereinbarung von deren Geschäftsführer Martin Schnabl unterzeichnet wor- den, was von diesem auch in seiner Zeugenerklärung (Anlage K 17) bestätigt werde. Die Dritt- widerbeklagte sei Alleinerbin des in der Streitpatentschrift genannten Herrn Helmuth Schulz und somit dessen Gesamtrechtsnachfolgerin. 24. Die Beklagte weist demgegenüber darauf hin, dass es sich bei der Vereinbarung (Anlage K 4) nicht um die Lizenzvereinbarung selbst, sondern nur um eine schriftliche Bestätigung eines bereits zuvor abgeschlossenen Lizenzvertrags handele. Form und Inhalt des ursprünglichen Lizenzvertrags seien ebenso unklar wie eine etwaige Rechtswahl. Sofern es sich um eine mündlich erteilte Lizenz gehandelt habe, sei unklar, ob diese nach dem nationalen Recht der in der Klage geltend gemachten Staaten ausreiche und ob die schriftliche Bestätigung einen etwaigen Formmangel heile. Zudem werde nicht dargelegt, ob die Drittwiderbeklagte auch Ansprüche vor dem 2. Juli 2018 als Tag des Antritts der Gesamtrechtsnachfolge habe über- tragen können und ob die Voraussetzungen zur Abtretung der Entschädigungs- und Scha- densersatzansprüche nach dem jeweiligen nationalen Recht der in der Klage genannten Staa- ten erfüllt worden sei. Die Klägerin habe ihre Befugnis nicht ausreichend dargelegt. Schutzbereich 25. Die Klägerin trägt zum Schutzbereich im Wesentlichen wie folgt vor: 26. Der Rotationskörper müsse entgegen der Auffassung der Beklagten nicht „geschlossen“ sein. Entscheidend sei, dass dieser mit dem Filter die erstrebten technischen Wirkungen entfalten könne, nämlich insbesondere rotieren und die zu filtrierende Masse durch den Filter hin- durch in das Innere des Rotationskörpers und von dort in den Abfuhrkanal leiten könne. Der Filter sei nach den Vorgaben des Anspruchs Bestandteil des Filtereinsatzes. Demnach könn- ten auch Teile des Filters den Filtereinsatz bilden und somit auch die Form des hohlen Rota- tionskörpers beeinflussen. 27. Wenn der Anspruch verlange, dass ein Filter stirnseitig des Rotationskörpers angeordnet sei, folge daraus nicht, dass es sich zahlenmäßig nur um einen Filter handeln dürfe. Ob zusätzlich 11 zu diesem Filter noch weitere Filter vorhanden seien, gebe der Anspruch nicht vor. Dies folge auch daraus, dass der Filtereinsatz nach den Vorgaben des Anspruchs einen Filter umfasse. Damit sei klargestellt, dass es sich nicht um das einzige Element des Filtereinsatzes und des Rotationskörpers handele. Die Zugänglichkeit des Rotationskörpers beim Öffnen des Gehäu- ses ergebe sich bereits daraus, dass die große Fläche des Filters beim Öffnen freiliege und insofern gut „greifbar“ sei – im Unterschied zu der im Stand der Technik bekannten zylinder- förmigen Ausgestaltung. Da somit die Zugänglichkeit durch diese Ausgestaltung sicherge- stellt sei, sei es auch unerheblich, wie der übrige Teil des Rotationskörpers ausgestaltet sei bzw. ob der hohle Rotationskörper neben dem erfindungsgemäßen Filter zusätzlich noch ei- nen weiteren Filter aufweise. Klarzustellen sei zudem, dass der unbestimmte Artikel „ein“ kein Zahlwort „1“ beschreibe. Es bestünden auch keine technisch zwingenden Erfordernisse, den unbestimmten Artikel „ein“ als Zahlwort zu verstehen. An der Zugänglichkeit und der Möglichkeit des einfachen Auswechselns des stirnseitig des Rotationskörpers angeordneten scheibenförmigen Filters ändere es nichts, wenn an der Rückseite des Rotationskörpers ein weiterer Filter angeordnet sei. In Abs. [0019] erwähne das Streitpatent zudem selbst die Möglichkeit einer zweiteiligen Ausgestaltung des Filters. 28. Ein „Zusammenwirken“ der Förderschnecke mit dem Filtereinsatz sei entgegen der Auffas- sung der Beklagten nicht nur dann gegeben, wenn ständig und in jeder Sekunde eine Bewe- gung der Förderschnecke bzw. eine Bewegung der Filterscheibe erfolge. Mit der kontinuier- lichen Filterung sei nur festgelegt, dass die Filterung nicht dadurch unterbrochen werden solle, dass Verunreinigungen auf der Filterscheibe entfernt werden müssten bzw. im Extrem- fall sogar die Filterscheibe entfernt werden müsse, wenn Verunreinigungen aufgetreten seien. Vielmehr solle zeitlich parallel zum Durchfluss der Kunststoffschmelze auch die Reini- gung und das Austragen von Verunreinigungen erfolgen, ohne dass dies zwingend erfordere, dass diese weitere Reinigung in jedem Moment erfolge. 29. Bei der Vorgabe, wonach der Schaber hinter der Förderschnecke angeordnet ist, komme es allein auf den Materialfluss an und nicht etwa auf die Achse der Förderschnecke. Damit die Verunreinigungen von der Förderschnecke aufgenommen werden könnten, müsse der Scha- ber an seinem Endbereich, dort wo sich die Förderschnecke befinde, in Flussrichtung hinter der Förderschnecke angeordnet sein. 30. Die Beklagte trägt zum Schutzbereich im Wesentlichen wie folgt vor: 31. Das Gehäuse müsse zwar nicht zwingend dem Aufbau im Ausführungsbeispiel entsprechen, zumal dieser Aufbau in Unteranspruch 4 besonders geschützt sei. Dennoch müsse das Ge- häuse in seinem Aufbau der Vorgabe in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Abs. [0007] folgen, wonach die Filter bei einem Öffnen des Gehäuses konstruktionsbedingt stets unmittelbar frei lägen und zugänglich seien und somit ein rascher und problemloser Filter- wechsel erfolgen könne. 32. Der Rotationskörper müsse als Hohlkörper ausgebildet sein, der von Kunststoffschmelze durchströmt werde. Diese Ausgestaltung habe zur Folge, dass der Rotationskörper nach Auf- nahme des scheibenförmigen Filters einen Hohlraum ausbilde, in den die Kunststoffschmelze eindringen könne. Ein bloßer Filterträger, der nach zwei Seiten hin offen sei, erfülle die An- forderungen an einen Hohlkörper nicht. 33. Eine anspruchsgemäße Vorrichtung umfasse nur einen Filter. Dass es sich bei der Vorgabe um eine zahlenmäßige Beschränkung handele, folge aus der Überlegung, dass die räumliche 12 Anordnung eines Filters an der Stirnseite des Rotationskörpers nur auf dieser einen Seite (eben der Stirnseite und nicht der Rückseite) möglich sei. Die räumliche Verortung an der Stirnseite sei ernst zu nehmen, weil das Streitpatent nicht von einer Demontage des gesam- ten Filtereinsatzes, bestehend aus Rotationskörper und Filterscheibe, ausgehe, sondern von einem Wechsel nur des Filters. Aus Abs. [0011] ergebe sich, dass ein Ausbau des Filtereinsat- zes gerade vermieden werden solle. Die Möglichkeit, mehrere Förderschnecken und Schaber einzusetzen, habe nicht zur Folge, dass mehrere Filterscheiben eingesetzt werden können. Vielmehr sei damit gemeint, dass auf der Ebene der einen Filterscheibe die Verschmutzun- gen an mehreren Stellen ausgetragen werden könnten. Soweit Abs. [0019] alternative Ge- staltungen nenne, wonach die Filterscheibe auch auf der gegenüberliegenden Seite des Ro- tationskörpers (Ringscheibe 6) oder auf beiden Seiten angeordnet sei, stünden diese alter- nativen Gestaltungen zu dem Wortlaut des Patentanspruchs in Widerspruch. 34. Das anspruchsgemäß erforderliche „Zusammenwirken“ zwischen Förderschnecke und Filter- einsatz sei dahingehend zu verstehen, dass ein kontinuierliches Abreinigen der Filterscheibe erfolge. Denn das Streitpatent kritisiere in Abs. [0003] am Stand der Technik das Fehlen einer kontinuierlichen Reinigung des Filters (dort konkret: Filtereinsätze) und stelle sich in Abs. [0005] die Aufgabe, einen hohen Reinigungsgrad der Kunststoffschmelze zu erreichen. Die- ser hohe Reinigungsgrad werde nach der Lehre des Streitpatents durch ein kontinuierliches Abreinigen der Filterscheibe erreicht, so dass stets die volle Filterleistung vorliege. Dies werde an mehreren Stellen der Beschreibung und bei Darstellung des Ausführungsbeispiels deutlich (siehe Abs. [0007], [0008], [0009], [0017], [0019]). Es werde in der Patentbeschrei- bung durchgehend angegeben, dass das Filterelement während des Filtrationsprozesses (d.h. beim Durchgang des Schmelzkunststoffs durch den Filter) rotiere und dabei durch die Austragsvorrichtung (Schaber und Förderschnecke) kontinuierlich abgereinigt werde. Eine nur teilweise oder unterbrochene Abreinigung der Förderschnecke sei nach der Lehre des Streitpatents nicht vorgesehen, da die kontinuierliche Abreinigung und damit die volle Fil- terfläche erforderlich sei, um den aufgabengemäßen hohen Reinigungsgrad der Kunststoff- schmelze zu erreichen. 35. Die räumliche Vorgabe, wonach der Schaber hinter der Förderschnecke angeordnet ist, sei dahingehend zu verstehen, dass der Teil des Schabers, der die Filterscheibe berühre (d.h. die Schaberspitze oder Schabkante) hinter dem Achsmittelpunkt der Förderschnecke angeord- net sei. Es handele sich dabei um die einzig sinnvolle technische Möglichkeit. Denn das als patentgemäß beschriebene Ausführungsbeispiel lasse zu, dass der Schaber auch in den Be- reich der Förderschnecke hineinrage und dennoch „hinter“ der Förderschnecke angeordnet sei. Vor diesem Hintergrund scheide ein Verständnis aus, wonach die räumliche Anordnung hinter der Förderschnecke als jenseits des Außenumfangs der Förderschnecke auszulegen sei. Soweit die Klägerin vortrage, dass es auf das entgegengesetzte Ende des Schabers an- komme und dieses vollständig hinter der Förderschnecke liegen müsse, werde diese Sicht- weise durch die Streitpatentschrift nicht gestützt. Der Schaber werde in der Streitpatent- schrift nicht in Abschnitte unterteilt, an keiner Stelle sei von „Schaberende“ oder „Endpunkt des Schabers“ die Rede. Abs. [0017] belege vielmehr, dass es dem Streitpatent nur dort auf den Schaber ankomme, wo dieser den Filter berühre. Aus diesem Grund enthalte der An- spruch auch die Vorgabe, wonach der Schaber gegen den Filter angestellt sei. Relevant sei also die Schaberspitze. Dies sei aus Sicht der Fachperson auch nachvollziehbar, weil an dieser Stelle die Filterscheibe gereinigt werde. 13 Verletzung 36. Nach Auffassung der Klägerin verwirklicht die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngemäß. Sie trägt hierzu im Wesentlichen wie folgt vor: 37. Bei zutreffendem Verständnis des Begriffs des hohlen Rotationskörpers sei ein solcher auch und gerade in den von der Beklagten vorgelegten Schnittzeichnungen erkennbar. So sei in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung 12 erkennbar, dass dieser Filtereinsatz in der Weise ausgestaltet sei, dass die Kunststoffschmelze durch die Filterelemente in das Innere des Filtereinsatzes in Form des Rotationskörpers eindringe und von dort in den Abfuhrkanal geleitet werde: 38. Aus Abbildung 12 ergebe sich zudem, dass bereits durch das Verschrauben der beiden offe- nen Rahmen 8a und 8b ein (seitlich geschlossener) Filtereinsatz vorhanden sei, an welchem sodann die Filter 9a und 9b angeordnet würden. 39. Die angegriffene Ausführungsform verfüge über einen anspruchsgemäßen scheibenförmi- gen Filter stirnseitig des Rotationskörpers. Ob auf der gegenüberliegenden Seite des Filter- einsatzes ebenfalls ein Filter vorhanden sei oder nicht, werde durch den Anspruch nicht vor- gegeben. Dass bei einem Filterwechsel stets die gesamte Einheit ausgebaut werden müsse, führe ebenfalls nicht aus der Verletzung heraus. Das Streitpatent sehe auch dies in Abs. [0011] als vorteilhaft an. 40. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Schaber bei zutreffendem Verständnis auch hinter der Förderschnecke angeordnet. Dies belege die nachfolgende von der Beklagten ge- zeigte Abbildung zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform: 14 41. Diese Abbildung zeige, dass durch die Ausgestaltung und Anordnung des Schabers sämtliche Verunreinigungen der Schnecke zugeführt würden. Es sei technisch unerheblich, ob der Be- reich des Schabers, welcher an der Scheibe anliege, etwas weiter nach vorne stehe oder nicht. 42. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 1 des Streitpatents keinen Gebrauch. Sie trägt hierzu im Wesentlichen wie folgt vor: 43. In der angegriffenen Ausführungsform sei kein hohler Rotationskörper vorgesehen, der nach Aufnahme des scheibenförmigen Filters einen Hohlraum ausbilde. Vielmehr würden die Fil- terscheiben auf zwei Filterträgern befestigt, die danach zusammengefügt würden. Es sei ge- rade kein Hohlkörper vorhanden, in den die Kunststoffschmelze (durch die Filterscheibe) ein- dringe und sodann in dem Hohlraum verbleibe, um zum Ausfuhrkanal gedrückt zu werden. 44. Die angegriffene Ausführungsform verfüge über einen weiteren Filter auf der Rückseite des Rotationskörpers, der gerade nicht mehr „stirnseitig“ angeordnet sei. Es seien stets zwei Fil- terscheiben vorhanden, die an den vorderen und den hinteren Filterträger montiert würden. Aufgrund dieser doppelseitigen Ausgestaltung sei beim Öffnen des Gehäuses nur die vordere Filterscheibe zugänglich und befinde sich quasi auf der „Stirnseite“ der Trägerkonstruktion, während die hintere Scheibe auf der Rückseite der Trägerkonstruktion nicht zugänglich sei. Um die beiden Filterscheiben zu wechseln, sei ein Ausbau der gesamten, fast 100 kg schwe- ren Trägerkonstruktion notwendig, was ohne Spezialwerkzeug und den Einsatz eines Krans nicht zu bewerkstelligen sei. Der Wechsel der Filterscheiben bis zur erneuten Betriebsbereit- schaft der Anlage dauere insgesamt etwa vier bis sechs Stunden. 45. Bei der angegriffenen Ausführungsform wirke die Förderschnecke nicht mit dem Filterein- satz in patentgemäßer Art und Weise zusammen, da keine – bei zutreffendem Verständnis aber erforderliche – kontinuierliche Abreinigung der jeweiligen Filterscheibe erfolge. Viel- mehr variierten die Rotationsgeschwindigkeiten sowohl der Filterschnecken als auch der För- derschnecken bis zu einem Stillstand von Filterscheiben und/oder Förderschnecken. 15 46. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Schaber nicht hinter der Förderschnecke, bzw. genauer: hinter dem Achsmittelpunkt der Förderschnecke – angebracht, sondern da- vor. Dies sei auch gut in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung zu erkennen, in denen die Schnittzeichnung durch die angegriffene Ausführungsform gedreht sei, um die gleiche Ansicht zu erzeugen wie in Fig. 2 des Streitpatents: 47. Diese Anordnung vor dem Achsmittelpunkt der Förderschnecke habe den technischen Grund, dass der Schaber einen Sammelraum für Verschmutzungen bilden solle. Verunreini- gungen, die vom Schaber abgestreift würden, sammelten sich zunächst im Raum zwischen Schaber und Förderschnecke. Dadurch kämen die gesammelten Verunreinigungen nicht mit der Oberfläche der Filterscheibe in Kontakt. Der Schaber erstrecke sich wie ein Dach über den Sammelraum und schütze die Filterscheibe vor Verunreinigungen. Eine solche Ausge- staltung wende sich gerade von der patentgemäßen Lehre (vgl. Abs. [0013]) ab, wonach der Totraum zwischen Schaber und Schnecke möglichst klein zu halten sei. 48. Selbst wenn man die unzutreffende Auslegung der Klägerin zugrunde lege, wonach der Scha- ber – sprich: der Endbereich des Schabers – hinter der Förderschnecke angeordnet sein müsse, sei die Vorgabe nicht verwirklicht. Denn bei Betrachtung der von ihr vorgelegten Ab- bildungen 13, 14 und 15 sei zu sehen, dass der Endbereich des Schabers über der Förder- schnecke liege und nicht dahinter. Dies sei auch anhand der nachfolgend eingeblendeten CAD-Zeichnung zu erkennen, die einen Querschnitt durch die angegriffene Ausführungsform zeige: 16 49. Die angegriffene Ausführungsform baue auf dem freien Stand der Technik auf, den sie, die Beklagte, weiterentwickelt habe. So habe sie insbesondere das aus der EP 0 655 268 A2 (An- lage B 9) bekannte System, aber auch weiteren Stand der Technik, aufgegriffen. Sie habe das Arbeitsprinzip der Filtervorrichtung jedoch gegenüber dem Stand der Technik weiterentwi- ckelt. Konkret habe sie ein System entwickelt, das durch Delta P (Druckdifferenz) gesteuert werde und dabei eine dauerhafte Drehung der Filterscheiben und Förderschnecken ver- meide, sondern diese nur bei Bedarf aktiviere. Sie habe ihre Weiterentwicklung mit der PCT- Anmeldung WO 2022/060318 A1 (Anlage B 10) zum Patent angemeldet. Benutzungshandlungen 50. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte biete an und vertreibe ihre Produkte, und zwar sowohl die Anlagen als auch die scheibenförmigen Filter, in der gesamten Europäischen Union. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der als Anlage K 8 überreichten Internetseite, welche nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in weiteren Sprachen, insbesondere auf Englisch, vorgesehen sei und sich damit an alle europäischen Staaten richte. Auch die weiteren Unter- lagen belegten dies deutlich. Schließlich stelle die Beklagte auch bei europaweiten Messen aus, wie z.B. bei der Messe „PRS Europe“ am 19./20. Juni 2024 in Amsterdam. 51. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht erforderlich, zu sämtlichen Handlungsal- ternativen vorzutragen. Weil die Beklagte ein Herstellungsunternehmen sei, bestehe auch eine Begehungsgefahr für ein Herstellen innerhalb der Staaten des EPG. 52. Die Filterscheiben seien etwa auf der Messe „Fakuma“ in Friedrichshafen vom 17. bis 21. Oktober 2023 angeboten worden. Die von der Beklagten angebotenen Filterscheiben seien immer so ausgestaltet, dass sie für eine konkrete Anlage verwendet werden könnten, näm- lich entweder für eine Anlage der Klägerin oder für eine Anlage der Beklagten. 17 53. Die Beklagte betont, dass die angegriffene Ausführungsform ausschließlich in der Türkei her- gestellt werde. Die Klägerin habe eine relevante Verletzungshandlung in den Staaten, in de- nen das Streitpatent Wirkung habe, nicht dargelegt. Keiner der in der Klage angesprochenen Vertragsmitgliedsstaaten werde von der Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform beliefert. Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform erfolge über getrennte Exportun- ternehmen, darunter die Altek Endüstri Makine San. ve Diş Tic. Ltd. Şti. (nachfolgend: Altek Endüstri). Hierbei handele es sich entgegen der Darstellung der Klägerin nicht lediglich um den Vertriebsarm der Beklagten, sondern um ein rechtlich getrenntes Unternehmen. 54. Die von der Klägerin zum Nachweis einer Verletzungshandlung der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 8 bis K 11) seien für den Nachweis einer Verletzungshandlung unzu- reichend. So enthalte die deutschsprachige Website der Beklagten (Anlage K 8) keine Details über die angegriffene Ausführungsform. Deren Aufbau sei entgegen der Darstellung der Klä- gerin auch nicht unstreitig. So sei die Positionierung des Schabers, wie sie in der Anlage K 11 gezeigt sei, falsch. Auch der englischsprachige Flyer zu der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 9) zeige die LDF-Modelle nur allgemein und ohne technische Details. Das als Anlage K 10 vorgelegte Angebot über eine Microfilt-Anlage LDF 500 an einen Adressaten in Belgien datiere zeitlich vor dem Start des EPG und sei daher nach belgischem Recht zu beurteilen. Darüber hinaus handele es sich bei der Anlage K 10 nicht um ein Angebot der Beklagten, sondern der Altek Endüstri. Die Frage der Zurechnung sei nach belgischem Recht zu beurtei- len, wozu die Klägerin nichts vorgetragen habe. Schließlich gebe die technische Präsentation nach Anlage K 11 den tatsächlichen Aufbau der angegriffenen Ausführungsform nicht korrekt wieder und sei zudem ein nur internes Dokument. 55. Soweit die Klägerin behaupte, dass Herstellung, Angebot und Vertrieb von Filterscheiben durch die Beklagte für Anlagen der Klägerin unstreitig, sei das unrichtig. Dies werde von ihr, der Beklagten, bestritten. Bei der Klägerin seien die Filterscheiben an ihrem äußeren Rand mit größeren Löchern bzw. Einkerbungen versehen, da sie auf den Rotationskörper aufge- schraubt würden. Die Filterscheiben der Beklagten wiesen hingegen keine solchen An- schlusslöcher auf, da sie in zwei Halteringen eingeklemmt würden. Durch das nachträgliche Hinzufügen von Bohrungen (durch den Anlagenbetreiber) könnten Fremd-Filterscheiben al- lerdings auch in Anlagen der Klägerin eingesetzt werden. Daher wäre ein Schlechthinverbot unverhältnismäßig, da davon die Filterscheiben für die Anlagen der Beklagten ebenfalls er- fasst sein könnten. Mittelbare Patentverletzung 56. Die Klägerin meint, das Anbieten und Vertreiben von Filterscheiben, die auch als Ersatzteile angeboten würden, stelle eine mittelbare Patentverletzung dar. 57. Es sei keine Erschöpfung eingetreten, auch wenn die Filter für Anlagen der Klägerin vertrie- ben würden. 58. Für die Abgrenzung zwischen Reparatur und Neuherstellung komme es entscheidend auf die Beurteilung an, ob auch in dem ausgetauschten Verschleißteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung träten, entweder weil dieses Teil für patentgemäße Vorteile verantwortlich sei oder weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beein- flusse, so dass sich die Vorteile der Erfindung speziell in dem ausgetauschten Teil nieder- schlügen. Im Streitfall seien die Vorteile der Erfindung mit dem hier relevanten Ersatzteil, also dem scheibenförmigen Filter, verknüpft. Mit der scheibenförmigen Ausgestaltung des 18 Filters verknüpfe die Erfindung gemäß dem Streitpatent den einfachen Aufbau und den ein- fachen und raschen sowie problemlosen Filterwechsel. 59. Die Lieferung der Ersatzteile in Kenntnis der Verwendung für die patentgemäßen Anlagen stelle zudem eine Beihilfehandlung für die unmittelbare Patentverletzung dar und begründe auch aus diesem Grund die geltend gemachten Ansprüche. 60. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, es liege keine mittelbare Patentverletzung durch das Anbieten von Filterscheiben vor. Die Klägerin verweise selbst auf Literaturstellen, wonach eine Lieferung von Austausch- oder Ersatzteilen an einen „Berechtigten“ im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes nach Art. 29 EPGÜ erfolge, wenn der Austauschvorgang an dem Erzeugnis zu dem normalen Gebrauch des Erzeugnisses gehöre, mit dem beim Vertrieb gerechnet werden müsse. Dies sei der Fall. Es handele sich bei den Filterscheiben um eine Komponente, die nur einen Bruchteil der Filteranlage koste und deren Tausch eine regelmä- ßige, in relativ kurzen Abständen notwendige Angelegenheit sei. In der Filterscheibe reali- siere sich auch nicht der Wert der Erfindung. Filtervorrichtungen mit scheibenförmigen Fil- tern seien auf verschiedene Weisen aus dem Stand der Technik bekannt. Rechtsfragen 61. Die Beklagte trägt vor, es sei nicht klar, ob das EPG für Verletzungshandlungen von europäi- schen Patenten zuständig sei, die vor dem 1. Juni 2023 begangen worden seien. Wenn sich das EPG für zuständig halten solle, müsse das jeweils relevante nationale Recht angewendet werden. 62. Auf die Verjährung hinsichtlich etwaiger Verletzungshandlungen vor dem 1. Juni 2023 sei ebenfalls das jeweilige nationale Recht anzuwenden. 63. Sollte das EPG hingegen auch für Handlungen vor dem 1. Juni 2023 das materielle Recht des EPGÜ anwenden, seien nach Art. 72 EPGÜ Ansprüche vor dem 19. Oktober 2018 verjährt, nachdem die Klägerin – insoweit unstreitig – ab dem 19. Oktober 2023 Kenntnis von den Handlungen gehabt habe. Art. 72 EPGÜ sei als eine zeitliche Grenze für in die Vergangenheit zurückreichende finanzielle Ansprüche zu verstehen. 64. Es sei zudem erforderlich, die verletzende Ausführungsform im Tenor der Entscheidung kon- kret zu benennen und sie in ihren technischen Merkmalen konkret zu beschreiben. Eine bloße Wiedergabe der Patentansprüche reiche nicht. 65. Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, dass das EPG auch für vor dem 1. Juni 2023 ent- standene Ansprüche zuständig sei. 66. Verjährung sei nicht eingetreten. Nach Art. 72 EPGÜ beginne die Verjährungsfrist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, somit am 19. Oktober 2023. Rechtsfolgen 67. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Unterlassungsantrag den Anforderungen an Ver- hältnismäßigkeit und Fairness nicht gerecht werde, in dem alle Vertragsmitgliedsstaaten auf- gelistet würden, in denen das Streitpatent offenbar validiert sei, ohne nachzuweisen, dass in 19 all diesen Vertragsmitgliedsstaaten tatsächlich Verletzungshandlungen stattgefunden hät- ten oder unmittelbar bevorstünden. Die Klageschrift enthalte keine Angaben zu Verletzungs- handlungen außerhalb Deutschlands. 68. Nicht zu tenorieren sei jedenfalls das Ausführen bzw. Exportieren, weil es sich nicht um eine Verletzungshandlung im Sinne des Art. 25 lit. a) EPGÜ handele. 69. Darüber hinaus habe die Klägerin weder nachgewiesen noch Beweise dafür vorgelegt, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in den Vertragsmitgliedsstaaten gebrauche oder zum Gebrauchen einführe und/oder besitze. Selbst wenn man den Nachweis einer Ver- letzungshandlung für ausreichend hielte, gelte dies allerdings nicht für die Herstellung ge- genüber den übrigen Handlungsarten. 70. Das verlangte Schlechthinverbot sei in Art. 26 EPGÜ nicht vorgesehen und zudem unverhält- nismäßig, da die Scheibenfilter für Kunststoff-Recycling-Anlagen alle gleich aufgebaut seien und ähnliche Dimensionen hätten. Aufgrund der vorgesehenen Toleranzen könnten auch Fil- terscheiben anderer Hersteller eingesetzt werden. Es sei beispielsweise möglich, eine Scheibe der Beklagten zu nehmen und dort an passender Stelle Löcher für die Verschraubung in eine andere Anlage hineinzubohren. Filterscheiben für Anlagen der Beklagten könnten so- mit von Kunden der Beklagten derart umgearbeitet werden, dass sie in Anlagen der Klägerin eingeschraubt werden können. Daher würde ein Schlechthinverbot faktisch zu einem Ver- kaufsstopp von Filterscheiben auch für die eigenen Anlagen der Beklagten führen. 71. Unverhältnismäßig sei auch das Verlangen einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungser- klärung von den Abnehmern der Beklagten. Es sei schon unklar, ob die Klägerin oder die Beklagte Empfänger des Vertragsstrafeversprechens sein solle. Ein solches Vertragsstrafe- versprechen sei bei rein gewerblichen Abnehmern auch nicht erforderlich, da regelmäßig davon auszugehen sei, dass diese bereits infolge eines reinen Warnhinweises von einer pa- tentgemäßen Benutzung absehen würden. 72. Es sei zudem unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 82 Abs. 4 EPGÜ, dass die Klägerin die Höhe des Zwangsgelds in ihrem Antrag selbst festlege und dies nicht der Entscheidungs- freiheit des Gerichts überlasse. 73. Soweit der Auskunftsantrag Handlungen umfasse, die das Gebiet außerhalb der Vertragsmit- gliedsstaaten betreffe, sei dieser unverhältnismäßig. Insoweit bestehe kein rechtlich begrün- detes Informationsinteresse der Klägerin. 74. Der geltend gemachte Rückrufanspruch sei bereits unverhältnismäßig, soweit er die Filter betreffe, da diese auch anderweitig eingesetzt werden könnten. 75. Für eine Entfernung aus den Vertriebswegen bestehe neben dem Rückrufantrag mangels besonderer Umstände kein Raum. Die angegriffene Ausführungsform sei weder gesund- heitsschädlich bzw. vergleichbar risikobehaftet, noch würden die Produkte der Klägerin zu- gerechnet. 76. Der Vernichtungsanspruch könne nach den Kompetenzen des EPG nur Erzeugnisse innerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten betreffen, nicht auch solche außerhalb davon. Zudem sei auch dieser Anspruch unverhältnismäßig. Die Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform hätte verheerende negative Auswirkungen auf die Umwelt. Das Gericht solle daher jedenfalls 20 die Umweltfolgen einer solchen Vernichtung berücksichtigen, und den Verkauf der verblei- benden Exemplare der angegriffenen Ausführungsform unter Berücksichtigung der Zahlung einer festgelegten Lizenzgebühr pro verkaufter Ausführungsform ermöglichen. 77. In der Duplik macht die Beklagte außerdem geltend, eine Vernichtung sei im Rahmen von Art. 64 Abs. 4 EPGÜ unverhältnismäßig, wenn die angegriffenen Anlagen stattdessen in einen verletzungsfreien Zustand versetzt werden könnten. Sollte das EPG hierzu weiteren Vortrag verlangen, werde um einen entsprechenden Hinweis gebeten. 78. Hinsichtlich des Antrags auf Erstattung von Schäden sei unklar, ob es sich um einen noch unbezifferten Zahlungsantrag oder um einen allgemeinen Feststellungsantrag handele. Zu- dem habe die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie in den Vertragsmit- gliedsstaaten eigene Vorrichtungen gemäß dem Streitpatent herstelle und vertreibe. So- lange sie dies nicht vortrage, könne ihr Schaden nur aus entgangenen Lizenzgebühren beste- hen, nicht aus eigenen Gewinneinbußen oder einem Verletzergewinn. Dies sei entsprechend klarzustellen. Zudem sei die Verjährung zu beachten. 79. Der Antrag der Klägerin auf vorläufigen Schadensersatz werde mit den Verletzungshandlun- gen selbst begründet, was nicht ausreiche. Die Klägerin müsste vielmehr entgangenen Ge- winn oder Umsatzzahlen der Beklagten darlegen. Ein Betrag, der über die voraussichtlichen Verfahrenskosten der obsiegenden Partei für das Höheverfahren hinausgehe, sei ohne kon- krete Begründung nicht angemessen. Sie, die Beklagte, veräußere und liefere ihre Anlagen überdies nicht in die Vertragsmitgliedsstaaten. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Liefe- rung von Austauschfilterscheiben angebe, dass sie in Europa ca. 50 erfindungsgemäße Anla- gen veräußert habe, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Zudem gebe es verschiedene andere Unternehmen, die Filterscheiben für die Anlagen der Klägerin anböten. 80. Zu ihren, der Beklagten, Gunsten sei ein Betrag in Höhe von EUR 40.000,- als vorläufige Kos- tenerstattung anzuordnen. 81. Die Klägerin hält auch hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung eine unbeschränkte Ver- urteilung der Beklagten für geboten. Die scheibenförmigen Filter könnten nicht in eine An- lage eingebaut werden, die nicht patentverletzend sei. Konkret seien die jeweiligen Scheiben immer nur für eine konkrete Anlage ausgestaltet, geeignet und bestimmt. Soweit die Be- klagte vortrage, dass es durch das Vorsehen zusätzlicher Bohrungen möglich sei, die Filter für eine andere Anlage zu verwenden, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Es sei auch rechtlich irrelevant, weil auch die Anlagen der Beklagten patentverletzend seien. Im wettbe- werblichen Umfeld seien zudem Anlagen der Firma Ettlinger in Gebrauch, die aber zylinder- förmige Filter verwende. 82. Bei dem angegebenen Zwangsgeld handele es sich um eine Anregung von ihrer Seite, es sei selbstverständlich eine Festlegung durch das Gericht vorzunehmen. Aufgrund der Kosten für eine Gesamtanlage bzw. für die einzelnen Filter erschienen die Angaben aber angemessen. 83. Der Auskunftsantrag sei auf den Unterlassungsantrag rückbezogen und es werde somit nur Auskunft für den Geltungsbereich des EPGÜ verlangt. 84. Die von der Beklagten behaupteten negativen Auswirkungen einer Vernichtung der patent- verletzenden Anlage auf die Umwelt würden nicht näher begründet. Offensichtlich sei die 21 Beklagte der Auffassung, dass eine Vernichtung in gewissem Umfang zu einem CO2 Ausstoß führen könne. Dies reiche nicht, um eine Unverhältnismäßigkeit zu begründen. 85. Der geltend gemachte vorläufige Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 100.000,- sei be- gründet, weil die Anlagen der Beklagten ausweislich von Anlage K 10 für einen Preis von EUR 135.000,- angeboten würden und der Preis für einen Filter in der Größenordnung von deut- lich über EUR 1.000,- liege. 86. Der von der Beklagten als Gegenanspruch geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch habe mit dem vorläufigen Schadensersatzanspruch nichts zu tun. Hierfür fehle es an einer Grundlage, zumal die Erhebung einer Klage kein rechtswidriges Vorgehen darstelle. NICHTIGKEITSWIDERKLAGE 87. Mit der Drittwiderklage macht die Beklagte geltend, das Streitpatent beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, Art. 56 EPÜ. 88. Die im Streitpatent zitierte Druckschrift WO 715 (NK 1) stelle den nächstkommenden Stand der Technik dar, da diese auf demselben technischen Gebiet liege und zudem die meisten Merkmale des Anspruchs 1 zeige. Die NK 1 zeige lediglich nicht das Teilmerkmal, wonach der Filter scheibenförmig ausgestaltet sei. Entsprechend sei auch das fakultativ formulierte Teil- merkmal, wonach die Förderschnecke mit ihrer Drehachse vorzugsweise parallel zur Schei- benebene angeordnet sei, nicht gezeigt. Die Fachperson werde hierbei jedoch die NK 2 her- anziehen. 89. Es werde zudem auf die AT 399844B (NK3) und die AT 404562B (NK 4) hingewiesen. 90. Die weiteren Dokumente NK 5 bis NK 13 seien ebenfalls relevant für die Beurteilung der Pa- tentfähigkeit, da sie allesamt auf Vorrichtungen gerichtet seien, die zum kontinuierlichen Filtern von Kunststoffschmelzen zumindest geeignet seien. 91. Die Drittwiderbeklagte ist der Auffassung, dass die Beklagte zu Recht von der NK 1 als nächst- liegendem Stand der Technik ausgehe. Allerdings würde die Fachperson ausgehend von der NK 1 die NK 2 nicht zu einer Weiterentwicklung heranziehen und ergäbe sich jedenfalls kein Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Streitpatents. 92. Soweit die Beklagte weitere Ausgestaltungen aus dem Stand der Technik präsentiere, fehle relevanter Sachvortrag zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. RECHTLICHE WÜRDIGUNG: A. Zulässigkeit der Verletzungsklage und der Nichtigkeitswiderklage I. Klage 93. Die Verletzungsklage ist zulässig. 94. Die Zuständigkeit des EPG sowie der Lokalkammer Düsseldorf gilt als anerkannt, nachdem die Beklagte innerhalb der Frist nach R. 19 Abs. 1 VerfO keinen vorläufigen Einspruch einge- legt hat, R. 19 Abs. 7 VerfO. 22 II. Widerklage 95. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage bestehen keine Bedenken. 96. Insbesondere ist das EPG auch international zuständig. Gemäß Art. 32 Abs. 1 (e) EPGÜ ist das EPG für Widerklagen auf Nichtigkeit von (europäischen) Patenten ausschließlich zuständig. Da derzeit kein Opt-Out (Art. 83 Abs. 3 EPGÜ) von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts in Bezug auf das Streitpatent in Kraft ist, ist das EPG – als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten des EPGÜ – gemäß Art. 24 Abs. 4, 71a Abs. 2 a), 71b Abs. 1 der Verordnung (EU) NR. 1215/2012 für die vorliegende Widerklage international zuständig. 97. Die Widerklage ist in zulässiger Weise gegen die Drittwiderbeklagte als Inhaberin des Streit- patents gerichtet, R. 25 Abs. 1, R. 42 VerfO. 98. Die Widerklage nennt auch im Sinne von R. 25.1 (b) VerfO einen Nichtigkeitsgrund, nämlich die Kombination der NK 1 mit der NK 2. III. Neuer Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 10. November 2025 99. Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 10. November 2025 einen neuen Antrag (An- trag zu I.5.) in das Verfahren eingeführt hat, mit dem sie erstmals auch die Vorlage von Nach- weisen für die zu erteilenden Auskünfte verlangt, handelt es sich hierbei um eine Klageer- weiterung im Sinne von R. 263.1 VerfO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Klageer- weiterung sind jedoch nicht gegeben. 100. Einen Antrag auf Zulassung der Klageerweiterung hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 10. November 2025 nicht gestellt. Selbst wenn man jedoch in der Formulierung des neuen Antrags die konkludente Stellung eines Antrags nach R. 263 Abs. 1 S. 1 VerfO sieht, fehlt es jedenfalls an der nach R. 263 Abs. 1 S. 2 VerfO erforderlichen Begründung, weshalb die Än- derung oder Ergänzung nicht schon in dem ursprünglichen Schriftsatz enthalten war. 101. Es ist darüber hinaus auch in der Sache nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Klageerweiterung nach R. 263 Abs. 2 VerfO gegeben sind. Die Klägerin konnte unter Berücksichtigung aller Umstände das Gericht insbesondere nicht davon überzeugen, dass die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht hätte früher vorgenommen werden können. 102. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, durch die Verfah- rensanordnung der Berichterstatterin im Zwischenverfahren vom 10. November 2025 zu der neuen Antragstellung veranlasst worden zu sein, entbindet dieses Argument nicht von der Darlegung der Voraussetzungen nach R. 263 VerfO. Im Übrigen war der Hinweis in Ziffer I.1. lediglich auf eine Präzisierung der Hinweise auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen gerichtet. Soweit dort auf Rechtsprechung verwiesen wird, bezieht sich die- ser Verweis klar erkennbar auf die Fassung der genannten Anträge und war nicht dahinge- hend zu verstehen, dass nunmehr alle in dem dortigen Verfahren gestellten Anträge unab- hängig von den Voraussetzungen des R. 263 VerfO auch im vorliegenden Verfahren gestellt werden können. Im Übrigen enthielt die Verfahrensordnung unter Ziffer I.2. hinsichtlich der Anträge auf Auskunft, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung ledig- lich einen Hinweis auf die Anordnung des Berufungsgerichts vom 30. Mai 2025 (UPC_CoA_845/2024 – Belkin v. Philips) sowie die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 23 3. Oktober 2025 (UPC_CoA_534/2024 – Belkin v. Philips). Diesen Hinweis hat die Klägerin auch zutreffend dahingehend verstanden, dass die Aufnahme einer Fristsetzung in die An- träge erforderlich war. B. Klagerecht für die Verletzungsklage 103. Der Klägerin steht als ausschließlicher Lizenznehmerin nach Art. 47 Abs. 2 EPGÜ ein Klage- recht zu. 104. Nach Art. 47 Abs. 2 EPGÜ hat der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in Bezug auf ein Pa- tent das Recht, in gleicher Weise wie der Patentinhaber das Gericht anzurufen, vorausge- setzt, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet. 105. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es unklar sei, ob eine mündlich erteilte Lizenz nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht ausreichend sei und ob etwaige Formmängel durch die schriftliche Bestätigung gemäß Anlage K 4 geheilt worden sind, kommt es hierauf nicht an. Es handelt sich bei der Vereinbarung gemäß Anlage K 4 bereits nicht um eine bloße schriftliche Bestätigung einer zuvor mündlich erteilten Lizenz, sondern um eine erneute Er- teilung. Dies ergibt sich aus Ziffer 1 der Vereinbarung, die lautet: „Frau Katharina Schulz überträgt hiermit sämtliche Nutzungsrechte an dem EP 2 061 575 an die M-A-S Maschinen- und Anlagenbau Schulz GmbH. Die Parteien stellen klar, dass es sich um eine Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten handelt. Die M-A-S Maschinen- und Anlagenbau Schulz GmbH nimmt die Übertragung dieser Nutzungsrechte hiermit an.“ (Hervorhebungen hinzugefügt) 106. Das Argument der Beklagten, die Klägerin habe nicht dargelegt, ob die Drittwiderbeklagte auch Ansprüche vor dem 2. Juli 2018 als Tag des Antritts der Gesamtrechtsnachfolge habe übertragen können und ob die Voraussetzungen zur Abtretung der Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem jeweiligen nationalen Recht der in der Klage genannten Staaten erfüllt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. 107. Nachdem Art. 47 Abs. 2 EPGÜ davon spricht, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz „in gleicher Weise wie der Patentinhaber“ berechtigt ist, das Gericht anzurufen, ist bereits zweifelhaft, ob die Feststellung einer Übertragung von Ansprüchen für die Vergangenheit auf den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz erforderlich ist. 108. Jedenfalls ist eine solche Übertragung mit der nach österreichischem Recht zu beurteilenden und ihrem Wortlaut nach eindeutigen Regelung unter Ziffer 3 der Vereinbarung erfolgt. Dass die Drittwiderbeklagte zu der entsprechenden Übertragung berechtigt war, folgt aus ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin des ehemaligen Patentinhabers, die ihrer Natur nach sämtliche in der Vergangenheit liegenden Ansprüche umfasst. C. Fachperson 109. Die Kammer definiert die Fachperson im Einklang mit der Beklagten als Fachhochschulinge- nieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bei einem Hersteller von Kunststoffrecycling-An- lagen mit der Entwicklung und Konstruktion von Filtereinrichtungen für diese Anlagen be- fasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. 24 D. Schutzbereich des Streitpatents 110. Im Hinblick auf den Schutzbereich des Streitpatents gilt Folgendes: I. Gegenstand des Streitpatents 111. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze. 112. Nach den einleitenden Bemerkungen des Streitpatents sollen mit derartigen Vorrichtungen Kunststoffe, insbesondere wiederaufzubereitende Kunststoffe, vor ihrer weiteren Bearbei- tung wirtschaftlich von Schmutzstoffen befreit werden. In dem aufzubereitenden Gemisch befänden sich die auszufilternden Verschmutzungen (z.B. Klebestreifen, Etiketten, Alumini- umverschlussdeckel) (Abs. [0002]). 113. Das Streitpatent führt aus, dass eine Abtrennung dieser Reststoffe durch eine Ausnützung unterschiedlicher spezifischer Dichten nur schwer möglich sei, insbesondere bei kleinen Schmutzteilchen. Erschwerend wirke außerdem, dass der Verunreinigungsgrad hoch sein könne. Dies erhöhe den Reinigungsaufwand und belaste die vorgesehenen Filter naturge- mäß erheblich (Abs. [0002]). 114. Deshalb werde, so das Streitpatent, der Kunststoff nach einer Grobreinigung zuerst aufge- schmolzen und anschließend durch die Vorrichtung gefördert (Abs. [0002]). 115. Das Streitpatent benennt es unter Verweis auf die WO 2004/002715 A (Anlage K 5; nachfol- gend: WO 715 oder NK 1) als bekannt, für die Filtrierung stark verschmutzter Massen die eingangs genannten Vorrichtungen vorzusehen. Als Filtereinsatz komme ein mantelseitig mit Löchern versehener, in einem Gehäuse rotierender Filterkörper zum Einsatz, der die Verun- reinigungen in Abhängigkeit von der Bohrungsgröße zurückhalte. Die Verunreinigungen wür- den mittels eines die Austragsvorrichtung bildenden Schabers von der Zustromseite des Fil- tereinsatzes abgeschabt und mittels der Förderschnecke aus dem Gehäuse abgetragen. Die Bohrungen derartiger Filter würden beispielsweise mittels Elektronenstrahlen oder mittels Laser hergestellt und seien üblicherweise auf einen zylinderförmigen Stützkörper aufgezo- gen bzw. darauf befestigt. 116. Als Nachteile dieser bekannten Konstruktion nennt das Streitpatent zum einen, dass es nach einem Filtervorgang – etwa für eine Reparatur oder einen Ersatz – schwierig sei, den Filter- einsatz aus dem Gehäuse mit üblichen Werkzeugen herauszutrennen. Ein derartiger Wech- sel sei meist nur mit hoher Anstrengung möglich, wobei der Filtereinsatz meist zerstört werde. Zum anderen müssten zur Wartung derartiger Vorrichtungen verhältnismäßig lange Stillstandszeiten in Kauf genommen werden und seien derartige Filter verhältnismäßig teuer (Abs. [0002]). 117. Weiter benennt das Streitpatent die aus der DE 42 40 461 C1 (Anlage K 6; nachfolgend: DE 461) bekannte Vorrichtung zum Reinigung einer Schmelze. Bei dieser Vorrichtung seien die Filter auswechselbar in einer Scheibe gehalten, welche die Filterelemente in auf einer Kreis- bahn angeordneten Ausnehmungen austauschbar aufnehme. Die einzelnen Filter seien so- mit in einer Art Trommelmagazin angeordnet, womit die Möglichkeit bestehe, stets neue Filter in den von der Schmelze durchströmten Strömungskanal einzubringen. In diesem Strö- 25 mungskanal werde die Scheibe um den Winkelversatz zwischen zwei Filtereinsätzen weiter- gedreht. Eine kontinuierliche Reinigung der Filtereinsätze sei dabei nicht vorgesehen (Abs. [0003]). 118. Abschließend stellt das Streitpatent fest, dass Vorrichtungen zum Reinigen von strömungs- fähigen Massen, insbesondere zum Ausfiltern von Zellulose, beispielsweise aus der WO 96/38214 A1 (nachfolgend: WO 214) und der EP 655268 A2 (nachfolgend: EP 268) bekannt seien (Abs. [0004]). 119. Davon ausgehend liegt dem Streitpatent nach der Streitpatentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung der eingangs geschilderten Art zu schaffen, welche die vorgenannten Nachteile vermeidet und die bei möglichst einfacher Kon- struktion einen raschen und problemlosen Filterwechsel gestattet und dabei einen hohen Reinigungsgrad der Masse ermöglicht (Abs. [0005]). 120. Zur Lösung dieser Aufgabe stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze unter Schutz, die durch eine Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet ist: 1. Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze, mit 1.1 einem Filtereinsatz, und 1.2 einer Austragsvorrichtung für vom Filter zurückgehaltene Verunreinigungen. 2. Der Filtereinsatz (3) 2.1 liegt in Form eines hohlen Rotationskörpers vor, 2.1.1 der um seine Rotationsachse drehbar gegenüber einem Gehäuse gelagert ist, und 2.1.2 von der Kunststoffschmelze durchströmt wird; 2.2 ist in einem Strömungskanal des Gehäuses angeordnet, zwischen 2.2.1 einem Zuführkanal für die zu filtrierende Kunststoffschmelze und 2.2.2 einem Abfuhrkanal für die zu filtrierende Kunststoffschmelze und 2.3 umfasst einen Filter (5). 3. Der Filter (5) ist 3.1 stirnseitig des Rotationskörpers angeordnet; 3.2 scheibenförmig und 3.3 zur Rotationsachse (A) koaxial. 4. Die Austragsvorrichtung umfasst 4.1 neben der wenigstens einen Förderschnecke (9), 26 4.2 mindestens einen Schaber (10). 5. Die Förderschnecke (9) 5.1 ist mit ihrer Drehachse vorzugsweise parallel zur Scheibenebene angeordnet und 5.2 wirkt mit dem Filtereinsatz (3) zusammen. 6. Der Schaber (10) 6.1 ist in Drehrichtung des Filtereinsatzes (3) hinter der Förderschnecke (9) angeordnet, und 6.2 ist gegen den Filter angestellt. II. Auslegung 121. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung: 1. Grundsätze der Auslegung 122. Gemäß Art. 69 EPÜ i.V.m. dem Protokoll über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutz- bereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Be- schreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentan- spruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Pa- tentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents (UPC_CoA_335/2023, Anordnung vom 26. Februar 2024, Leitsatz 2 und S. 26 f. – 10x Genomics v. NanoString; UPC_CoA_1/2024, Anordnung vom 13. Mai 2024, Rn. 26 – VusionGroup v. Hanshow; UPC_CoA_182/2024, Anordnung vom 25. September 2024, Rn. 82 – Mammut v. Ortovox). 2. Auslegung im Einzelfall 123. Dies vorausgeschickt gilt Folgendes: a) Aufbau des Anspruchs 124. Patentanspruch 1 stellt eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze unter Schutz (Merkmal 1). 125. Die Vorrichtung umfasst als seine Bestandteile einen Filtereinsatz (Merkmal 1.1) sowie eine Austragsvorrichtung für vom Filter zurückgehaltene Verunreinigungen (Merkmal 1.2). 126. Der Filtereinsatz wird sodann in der Merkmalsgruppe 2 näher beschrieben. Nach Merkmal 27 2.3 umfasst der Filtereinsatz einen Filter. Die Ausgestaltung des Filters ist sodann Gegen- stand der Merkmalsgruppe 3. 127. Die Austragsvorrichtung umfasst ihrerseits, wie in Merkmalsgruppe 4 beschrieben wird, als ihre Bestandteile wenigstens eine Förderschnecke sowie mindestens einen Schaber. Die Aus- gestaltung der Förderschnecke ist Gegenstand der Merkmalsgruppe 5, diejenige des Scha- bers Gegenstand der Merkmalsgruppe 6. 128. Nicht ausdrücklich als Bestandteil einer erfindungsgemäßen Vorrichtung genannt ist hinge- gen das Gehäuse, auch wenn der Anspruch hinsichtlich des Filtereinsatzes Vorgaben in Bezug auf dessen Anordnung im Verhältnis zu einem Gehäuse macht (Merkmale 2.1.1, 2.2). 129. Das Zusammenwirken der genannten Bestandteile im Betrieb der erfindungsgemäßen Vor- richtung lässt sich der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in Abs. [0019] entnehmen: Der Filtereinsatz wird in Drehung versetzt, die Masse durch den Filter gedrückt und Verunreini- gungen mittels des Schabers vom Filter abgeschabt. Anschließend werden die Verunreini- gungen von der Austragsschnecke (Förderschnecke) aus dem Gehäuse ausgebracht. b) Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern (Merkmal 1) 130. Bei der Vorgabe, wonach eine Vorrichtung „zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigun- gen aus einer Kunststoffschmelze“ beansprucht ist, handelt es sich um eine Zweckangabe. Die Vorrichtung muss demnach so ausgebildet sein, dass sie zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze geeignet ist. Die hierfür erforderliche räum- lich-körperliche Ausbildung entnimmt die Fachperson insbesondere den weiteren Vorgaben des Anspruchs. 131. Mit dem Begriff des kontinuierlichen Filterns spricht der Anspruch den Filtervorgang, nicht hingegen das Reinigen an. Hierüber besteht zwischen den Parteien zu Recht Einigkeit. c) Merkmalsgruppe 2 (Filtereinsatz) 132. In Merkmalsgruppe 2 wird der Filtereinsatz näher beschrieben. 133. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Filtereinsatzes gibt die Merkmalsgruppe 2.1 vor, dass die- ser in Form eines hohlen Rotationskörpers vorliegt, der um seine Rotationsachse drehbar gegenüber einem Gehäuse gelagert ist und von der Kunststoffschmelze durchströmt wird. 134. Was das Streitpatent unter einem Rotationskörper versteht, ergibt sich zunächst aus den Vorgaben des Anspruchs selbst. Der Filtereinsatz kann im Gehäuse einer anspruchsgemäßen Vorrichtung rotieren (vgl. Abs. [0007]). Dadurch wird der bereits beschriebene Filtriervor- gang ermöglicht, bei dem der Filtereinsatz in Drehung versetzt und die Masse durch den Fil- ter gedrückt wird (vgl. Abs. [0019]). Mit dem Begriff des Rotationskörpers angesprochen ist also eine drehbare Ausgestaltung, die in Merkmal 2.1.1 noch dahingehend konkretisiert wird, dass der Rotationskörper drehbar gegenüber einem Gehäuse gelagert ist. 135. Das Verständnis der weiteren Vorgabe, wonach es sich um einen hohlen Rotationskörper handelt, wird mit Blick auf Merkmal 2.1.2 deutlich. Der Filtereinsatz wird demnach von der Kunststoffschmelze durchströmt. Weil es sich bei Anspruch 1 um einen Vorrichtungsan- spruch handelt, entnimmt die Fachperson dem nicht die Beschreibung einer bestimmten Be- triebssituation, sondern, vergleichbar einer Zweck- bzw. Funktionsangabe, eine Anforderung 28 an die Ausbildung des Filtereinsatzes. Dieser muss räumlich-körperlich so ausgebildet sein, dass er von der Kunststoffschmelze durchströmt werden kann. Dies ist konkret dadurch ge- währleistet, dass der Rotationskörper hohl ist. Auf diese Weise gewährleistet der Filterein- satz den Transport der zu reinigenden Masse durch die Vorrichtung, wie es etwa Abs. [0019] beschreibt: „Zu filtrierende verschmutzte plastische Masse wird durch den Kanal 7 in die Vorrichtung ein- gebracht und von dort über den Ringkanal 12, das scheibenförmige Filter 5 und dem Hohlraum des als Rotationskörper ausgebildeten Filtereinsatzes 3 in den Abführkanal 8 übergeleitet und gereinigt aus der Vorrichtung ausgebracht.“ 136. Hinsichtlich der Anordnung des Filtereinsatzes gibt der Anspruch vor, dass dieser in einem Strömungskanal des Gehäuses angeordnet ist (Merkmal 2.2), und zwar zwischen einem Zu- führ- und einem Abfuhrkanal für die zu filtrierende Kunststoffschmelze (Merkmale 2.2.1, 2.2.2). 137. Weitergehende Anforderungen an die hohle Ausbildung des Filtereinsatzes lassen sich dem Streitpatent hingegen nicht entnehmen. Insbesondere enthält die Streitpatentschrift keiner- lei Hinweise darauf, dass es sich – was auch nach dem Wortlaut nicht zwingend ist – um einen nach allen Seiten abgeschlossenen Körper handeln muss. Erforderlich, aber auch aus- reichend ist, dass der Filtereinsatz so ausgestaltet ist, dass er von der Kunststoffschmelze durchströmt werden kann. 138. Aus welchen Bauteilen der Filtereinsatz besteht, gibt der Anspruch ebenfalls nicht vor. In dem im Streitpatent beschriebenen Ausführungsbeispiel umfasst der Filtereinsatz eine Fil- terwelle 4 und eine Ringscheibe 6, an der wiederum die Filterscheibe 5 befestigt ist. Ring- scheibe 6 und Filterwelle 4 sind in dem Ausführungsbeispiel hohl ausgestaltet, um vom fil- trierten Kunststoff durchströmt zu werden (vgl. Fig. 1, Fig. 2, Abs. [0015]). Auf eine solche Ausgestaltung ist der Anspruch jedoch nicht beschränkt. Der Filtereinsatz kann insbesondere neben Filterwelle und Ringscheibe weitere Bestandteile aufweisen, die gemeinsam einen hohlen Rotationskörper bilden. Mangels anderweitiger Vorgabe kann der hohle Rotations- körper aber auch vollständig durch andere Bauteile gebildet werden. Entscheidend ist, dass das Bauteil oder die Bauteile (gemeinsam) so ausgebildet sind, dass sie von flüssigem Kunst- stoff durchströmt werden können. 139. Auch der Filter selbst, der mit dem Filtereinsatz zusammen in das Gehäuse eingesetzt wird (vgl. Abs. [0007]), ist nach Anspruch 1 Bestandteil des Filtereinsatzes. Dies wird aus der For- mulierung in Merkmal 2.3 deutlich, wonach der Filtereinsatz einen Filter umfasst (dazu näher sogleich). d) Merkmalsgruppe 3 (Filter) 140. Der Filtereinsatz umfasst, wie soeben erwähnt, „einen Filter“ (Merkmal 2.3). Der Filter, des- sen Funktion die Filtrierung der verschmutzten Masse (Abs. [0019]) ist, wird in der Merk- malsgruppe 3 hinsichtlich seiner Anordnung und Ausgestaltung näher beschrieben. 141. Nach Merkmal 3.1 ist der Filter stirnseitig des Rotationskörpers angeordnet. Der Begriff der Stirnseite beschreibt, insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit, üblicherweise die Vorder- oder Frontseite eines Objekts. Von dem so beschriebenen Verständnis geht auch das Streitpatent aus. Denn mit der entsprechenden Anordnung des Filters wird ermöglicht, dass 29 der Filter bei einem Öffnen des Gehäuses unmittelbar frei liegt und zugänglich ist, was einen raschen und problemlosen Filterwechsel ermöglicht (vgl. Abs. [0007]). 142. Die scheibenförmige Ausgestaltung nach Merkmal 3.2 ermöglicht, den Filter einfacher in dem Gehäuse zu montieren und aus diesem zu demontieren als dies beispielsweise nach der in Abs. [0002] gewürdigten WO 715 der Fall war, nach deren Lehre die Bohrungen der Filter auf einen zylinderförmigen Stützkörper aufgezogen bzw. darauf befestigt sind. Zudem er- möglicht die Scheibenform des Filters eine besonders einfache und kostengünstige Fertigung (Abs. [0007]). 143. Der Filter ist zudem nach Merkmal 3.3 zur Rotationsachse (A) koaxial. 144. Über die genannten Vorgaben hinausgehende Anforderungen an die Ausgestaltung des Fil- ters stellt der Anspruch nicht. So kann dieser etwa, wie in Abs. [0007] (Spalte 2, Zeile 34) ausdrücklich angesprochen, ein- oder mehrteilig ausgebildet sein. Auch mit der in der Be- schreibung des Ausführungsbeispiels in Abs. [0019] genannten Möglichkeit einer Anordnung „auf beiden Seiten der Ringscheibe 6“ spricht das Streitpatent die mehrteilige Anordnung an. Zu erwähnen ist außerdem, dass Abs. [0007] auch bei der Schilderung der erwähnten Konstruktionsmerkmale den Begriff des Filters im Plural verwendet, wenn es dort heißt: „Da die Filter bei einem Öffnen des Gehäuses konstruktionsbedingt stets unmittelbar frei liegen und zugänglich sind, ist mit der Erfindung ein rascher und problemloser Filterwechsel möglich.“ (Hervorhebung hinzugefügt) 145. Auch Abs. [0011] spricht im Plural von den Filtern („Die Filter können dann … gewechselt oder gewartet werden.“). 146. Der Anspruch schließt aber auch das Vorsehen solcher weiterer Filter nicht aus, die die An- forderungen der Merkmalsgruppe 3 nicht erfüllen. Der Ausschluss solcher weiterer Bauteile in einer anspruchsgemäßen Vorrichtung lässt sich dem Anspruch 1 an keiner Stelle entneh- men und folgt insbesondere nicht daraus, dass der Filtereinsatz nach Merkmal 2.3 „einen Filter“ umfasst. 147. Sofern die Beklagte argumentiert, dass in Bezug auf andere Bestandteile der Vorrichtung klargestellt werde, dass auch mehr als ein Bauteil verwendet werden könne (Merkmal 4.1: wenigstens eine Förderschnecke, Merkmal 4.2: mindestens ein Schaber), während dies in Bezug auf den Filter nicht der Fall sei, trifft dies zu. Insoweit gilt allerdings, dass bei den in Merkmalsgruppe 4 genannten Bestandteilen der Austragsvorrichtung etwaige mehrfach vor- liegende Bauteile ebenfalls Bestandteil der Austragsvorrichtung werden. Dies stellt etwa Abs. [0009] klar, wenn es dort heißt: „… Es können sowohl ein als auch mehrere Schaber und/oder Austragsschnecken vorgesehen sein, die sich zur Austragsvorrichtung ergänzen.“ (Hervorhebung hinzugefügt) 148. Hingegen liegt ein etwaiger weiterer Filter außerhalb der Vorgaben des Anspruchs und muss vor diesem Hintergrund auch die Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 nicht erfüllen. 30 149. Dieser Sichtweise lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Vorteil einer besonders leichten Demontage zum Zwecke der Wartung oder des Ersatzes nicht erzielbar ist, wenn ein weiterer Filter vorhanden ist, der – weil er etwa nicht an der Stirnseite des Rotationskörpers angeordnet ist – bei Öffnung des Gehäuses nicht unmittelbar freiliegt. Nachdem die Fach- person weitere Filter zwar vorsehen kann, aber nicht muss, kann es von vornherein nicht aus der Verletzung herausführen, wenn in Bezug auf solche weiteren Filter die erfindungsgemä- ßen Vorteile nicht erreicht werden. Ausreichend ist, dass die erstrebten Vorteile in Bezug auf den anspruchsgemäß, nämlich nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 3, ausgebildeten Filter erreicht werden können. 150. Darüber hinaus hat die vom Streitpatent vorgeschlagene Ausgestaltung des Gehäuses mit zwei Gehäusehälften, die zum Zwecke der Wartung voneinander getrennt werden können, was zu einem Freiliegen aller wesentlichen Verschleißteile zu Wartungszwecken führt (vgl. Abs. [0007], [0011], [0018]), in Anspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Dieser nennt, wie bereits erwähnt, nicht einmal das Gehäuse als zwingenden Bestandteil einer anspruchsge- mäßen Vorrichtung. Jedenfalls macht der Anspruch zu der Ausgestaltung eines möglichen Gehäuses keinerlei Vorgaben. Eine Ausgestaltung mit zwei lösbar miteinander verbundenen Gehäuseteilen ist vielmehr erst Gegenstand von Unteranspruch 4. Abgesehen davon er- wähnt das Streitpatent in Abs. [0011] auch den Fall eines Ausbaus des Filtereinsatzes: „… Die Filterelemente können dann, gegebenenfalls ohne den Filtereinsatz ausbauen zu müs- sen, gewechselt bzw. gewartet werden, da die einzelnen Bauteile unmittelbar nach einem Tren- nen der beiden Gehäusehälften bereits zugänglich sind und nicht langwierig ausgebaut werden müssen.“ (Hervorhebung hinzugefügt) 151. Zwar mag es, worauf Abs. [0011] hindeutet, mit größeren Vorteilen verbunden sein, den bzw. die Filter ohne Ausbau des Filtereinsatzes wechseln zu können. Dass dies, selbst wenn man die bevorzugte Ausgestaltung nach Unteranspruch 4 prüft oder diese im Rahmen von Anspruch 1 für zwingend hielte, nicht anspruchsgemäß wäre, lässt sich dem aber nicht ent- nehmen. Das Streitpatent benennt es in Bezug auf die in Abs. [0002] gewürdigte WO 715 nicht als nachteilig, dass zum Zwecke der Reparatur oder des Ersatzes der Filtereinsatz über- haupt entnommen werden muss. Vielmehr sieht es den Nachteil dieser Ausgestaltung darin, dass die Entnahme des Filtereinsatzes mit üblichen Werkzeugen schwierig sei, dass ein Wechsel nur mit hoher Anstrengung möglich sei und dass der Filtereinsatz meist zerstört werde. Zudem benennt es verhältnismäßig lange Stillstandszeiten für die Wartung sowie den hohen Preis derartiger Filter als nachteilig. Dass nicht der Filter allein entnommen werden kann, ist hingegen nicht Gegenstand der an der WO 715 geübten Kritik. e) Merkmalsgruppe 4 (Austragsvorrichtung) 152. Nach Merkmalsgruppe 4 umfasst die Austragsvorrichtung als ihre Bestandteile wenigstens eine Förderschnecke und mindestens einen Schaber. 153. Funktion der Austragsvorrichtung ist die kontinuierliche Abreinigung des Filters von Verun- reinigungen, die der Filter zurückgehalten hat (vgl. Abs. [0008], [0017]). Diese Funktion er- füllt sie durch das Vorsehen der in den folgenden Merkmalsgruppen näher beschriebenen Bestandteilen. 31 f) Merkmalsgruppe 5 (Förderschnecke) 154. Erster Bestandteil der Austragsvorrichtung ist die in Merkmalsgruppe 5 beschriebene För- derschnecke. 155. Nach Merkmal 5.1 ist die Förderschnecke mit ihrer Drehachse vorzugsweise parallel zur Scheibenebene angeordnet (Merkmal 5.1). Mit dem Verweis auf die „Scheibenebene“ wird auf den scheibenförmig ausgebildeten Filter (vgl. Merkmal 3.2) Bezug genommen. Nachdem es sich bei dem Merkmal nur um eine bevorzugte („vorzugsweise“) Ausgestaltung handelt, ist das genannte Verhältnis der Drehachse zur Scheibenebene nicht zwingend. 156. Hinsichtlich der weiteren Vorgabe, wonach die Förderschnecke mit dem Filtereinsatz „zu- sammenwirkt“ (Merkmal 5.2), ist wiederum zu beachten, dass es sich bei Anspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch handelt. Die Förderschnecke muss demnach so ausgebildet sein, dass sie geeignet ist, mit dem Filtereinsatz zusammenzuwirken. Ob ein solches Zusam- menwirken im Betrieb einer bestimmten Vorrichtung tatsächlich erfolgt, ist demgegenüber nicht entscheidend. 157. Wie das Zusammenwirken ausgestaltet sein kann, schildert das Streitpatent etwa in Abs. [0008]: „Die Austragsvorrichtung arbeitet mit dem Filter derart zusammen, dass die Filteroberfläche an der Austragsvorrichtung aufgrund des Drehantriebs kontinuierlich vorbeigeführt wird, wo- bei vom Filter zurückgehaltene Verunreinigungen von der Austragsvorrichtung kontinuierlich aus der Vorrichtung abgeschieden werden (Abs. [0008]).“ 158. Dass mit der Austragsvorrichtung an dieser Stelle allein die Förderschnecke und nicht (auch) der Schaber als weiterer Bestandteil angesprochen ist, erkennt die Fachperson mit Blick auf den Zusammenhang der Beschreibung. Diese beschreibt in Abs. [0008] zunächst das Zusam- menwirken der Austragsvorrichtung ohne Schaber, somit der Förderschnecke, und schildert sodann in Abs. [0009] die Möglichkeit, zusätzlich einen Schaber vorzusehen, „um die Reini- gungswirkung der Austragsvorrichtung zu erhöhen“. Nachdem Anspruch 1 einen Schaber zwingend vorsieht, ist es Aufgabe der Förderschnecke, das vom Schaber abgeschabte Mate- rial aufzunehmen und aus dem Gehäuse abzuleiten (vgl. Abs. [0012], dazu näher sogleich). 159. Vor dem Hintergrund der genannten Erläuterung versteht die Fachperson, dass es bei dem Zusammenwirken um das Zusammenspiel der Bauteile geht. Die Förderschnecke muss so ausgebildet sein, dass sie ihre Funktionen gerade mit Blick auf den Filtereinsatz erfüllen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn sie von dem Filter als einem Bestandteil des Filtereinsatzes her- ausgefilterte Verunreinigungen aus der Vorrichtung abtransportiert. 160. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Zusammenwirken zwischen Förderschnecke und Filtereinsatz ein kontinuierliches Abreinigen der Filterscheibe voraussetze. Sie leitet dies da- raus ab, dass das Streitpatent in Abs. [0003] am Stand der Technik das Fehlen einer kontinu- ierlichen Reinigung des Filters (dort konkret: Filtereinsätze) kritisiere und sich in Abs. [0005] die Aufgabe stelle, einen hohen Reinigungsgrad der Kunststoffschmelze zu erreichen. Dieser hohe Reinigungsgrad werde nach der Lehre des Streitpatents durch ein kontinuierliches Ab- reinigen der Filterscheibe erreicht, so dass stets die volle Filterleistung vorliege. Zudem ver- weist die Beklagte auf mehrere Stellen der allgemeinen Beschreibung und der Darstellung des Ausführungsbeispiels (siehe Abs. [0007], [0008], [0009], [0017], [0019]), aus denen sich 32 die kontinuierliche Reinigung entnehmen lasse. Es werde in der Patentbeschreibung durch- gehend angegeben, dass das Filterelement während des Filtrationsprozesses (d.h. beim Durchgang des Schmelzkunststoffs durch den Filter) rotiere und dabei durch die Austrags- vorrichtung (Schaber und Förderschnecke) kontinuierlich abgereinigt werde. Eine nur teil- weise oder unterbrochene Abreinigung der Förderschnecke sei nach der Lehre des Streitpa- tents nicht vorgesehen, da die kontinuierliche Abreinigung und damit die volle Filterfläche erforderlich sei, um den aufgabengemäßen hohen Reinigungsgrad der Kunststoffschmelze zu erreichen. 161. Dieser Sichtweise kann nicht beigetreten werden. Dass das Streitpatent unter dem Zusam- menwirken der Förderschnecke mit dem Filtereinsatz nur ein solches verstehe, bei dem es zu einer „kontinuierlichen“ im Sinne einer ohne Unterbrechungen bzw. Verzögerungen oder gar dauerhaft in gleicher Geschwindigkeit erfolgenden Reinigung kommt, hat im Anspruch, der nur von einem „Zusammenwirken“ spricht, keinen Niederschlag gefunden. Dass der Auf- gabenstellung zufolge ein hoher Reinigungsgrad der Kunststoffschmelze erstrebt wird, kann den weitergefassten Anspruch nicht beschränken. Zudem wird dieses Ziel nach der Lehre des Streitpatents u.a. durch das Vorsehen eines Schabers erreicht, welcher die Reinigungswir- kung der Austragsvorrichtung erhöht (vgl. Abs. [0009]). Die von der Beklagten angeführten Passagen der Streitpatentschrift beschreiben vorteilhafte Ausführungsformen, können den weitergefassten Anspruch aber ebenfalls nicht beschränken. 162. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sich dem Anspruch an dieser oder einer anderen Stelle die Vorgabe einer kontinuierlichen Reinigung entnehmen ließe, würden damit Unter- brechungen der Abreinigung der Förderschnecke nicht ausgeschlossen. Dies gilt bereits des- halb, weil es sich, wie erwähnt, um einen Vorrichtungsanspruch handelt. Solange die Förder- schnecke ihrer Ausgestaltung nach zu einer kontinuierlichen Reinigung imstande ist, wären auch bei einer solchen engen Sichtweise die Anforderungen des Anspruchs erfüllt. g) Merkmalsgruppe 6 (Schaber) 163. Zweiter Bestandteil der Austragsvorrichtung ist sodann der bereits mehrfach erwähnte Scha- ber, mit dem die Reinigungswirkung der Austragsvorrichtung gegenüber dem bloßen Vorse- hen einer Förderschnecke erhöht werden kann (vgl. Abs. [0009]). Soweit der Patentanspruch davon spricht, dass die Austragsvorrichtung „neben“ der wenigstens einen Förderschnecke mindestens einen Schaber umfasst, bringt dieser nach Auffassung der Kammer zum Aus- druck, dass es sich um einen die Reinigungswirkung erhöhenden zusätzlichen Bestandteil handelt. Der in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Sichtweise der Be- klagten, hiermit werde eine räumliche Anordnung des Schabers „neben“ der Förderschnecke beschrieben, tritt die Kammer hingegen nicht bei. 164. Der Schaber ist in Drehrichtung des Filtereinsatzes hinter der Förderschnecke angeordnet (Merkmal 6.1) und ist gegen den Filter angestellt (Merkmal 6.2). 165. Funktion des Schabers ist es, Material vom Filter abzuschaben (vgl. Abs. [0012], [0013], [0018]), welches anschließend von der Förderschnecke aus dem Gehäuse abtransportiert wird (vgl. Abs. [0012]). Es kann zusätzlich eine Andrückvorrichtung vorgesehen sein, die den Schaber gegen den Filter drückt (vgl. Abs. [0013], [0017]). Diese hat jedoch keinen Nieder- schlag im Anspruch gefunden und ist daher nicht zwingend. 166. Nach der Lehre des Streitpatents soll der Totraum zwischen Schnecke und Schaber so klein 33 wie möglich gehalten werden (Abs. [0013]). Deshalb bezeichnet es das Streitpatent als vor- teilhaft, wenn der Schaber bereits einen Teil des Schneckengehäuses bildet (Abs. [0013]), wobei das Schneckengehäuse nach dem Verständnis des Streitpatents neben dem Schaber aus einer Gehäusehälfte und der Filterscheibe bestehen kann (vgl. Abs. [0017]). Zwingend ist eine solche Ausgestaltung jedoch mangels entsprechender Vorgabe im Anspruch nicht. Zu- dem hat, wie erwähnt, eine Ausgestaltung des Gehäuses mit zwei lösbar verbundenen Hälf- ten erst in Unteranspruch 4, nicht aber in Anspruch 1 Niederschlag gefunden. 167. Die in Merkmal 6.1 genannte Anordnung des Schabers in Drehrichtung des Filtereinsatzes „hinter“ der Förderschnecke wird im Streitpatent nicht näher erläutert. Die Streitpatent- schrift greift die Vorgabe sowohl in der allgemeinen Beschreibung (Abs. [0009]) als auch in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Abs. [0017]) auf, ohne diese jedoch näher zu erläutern. 168. Dass hiermit die Anordnung eines vollständigen Bauteils (Schaber) in einer bestimmten Rich- tung (Drehrichtung des Filtereinsatzes) hinter einem anderen Bauteil gemeint ist, lässt sich der Vorgabe bereits dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Auch das in Fig. 1 und 2 darge- stellte Ausführungsbeispiel zeigt keine derartige Ausgestaltung. Zudem benennt das Streit- patent die Möglichkeit, die Förderschnecke selbst als Schaber auszubilden (vgl. Abs. [0012], Unteranspruch 6). Dies spricht gegen eine Sichtweise, wonach die Bauteile in Relation zuei- nander streng zu trennen sind. 169. Funktional ist entscheidend, dass vom Schaber abgeschabte Verunreinigungen der Förder- schnecke zugeführt werden können. Eben dies wird nach der Lehre des Streitpatents durch die Anordnung des Schabers in Drehrichtung hinter der Förderschnecke sichergestellt. Ent- scheidend ist dabei der Kontaktbereich zwischen Schaber und Förderschnecke, weil in die- sem Bereich die abgeschabten Verunreinigungen der Förderschnecke zugeführt werden. 170. Auf den am Filter anliegenden Bereich des Schabers in Drehrichtung des Filtereinsatzes kommt es demgegenüber nicht an. Insoweit gewährleistet vielmehr Merkmal 6, wonach der Schaber gegen den Filter angestellt ist, dass das Abschaben der Verunreinigungen erfolgt. 171. Auf die Mittelachse der Förderschnecke kommt es demgegenüber in funktionaler Hinsicht nicht an. E. (Un-) Begründetheit der Widerklage 172. Die Nichtigkeitswiderklage der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 173. Eine mangelnde erfinderische Tätigkeit, auf die sich die Beklagte allein beruft, lässt sich auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht feststellen. I. Maßstab 174. Gemäß Art. 56 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. 175. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ist bei der Prüfung der erfinderischen Tätig- keit wie folgt vorzugehen (siehe UPC_CoA_464/2024, Entscheidung vom 25. November 2025, Leitsätze 7 ff., Rn. 131 ff. – Meril v. Edwards; UPC_CoA_528/2024, Entscheidung vom 25. No- vember 2025, Leitsätze 10 ff., Rn. 126 ff. – Amgen v. Sanofi; siehe auch UPC_CoA_335/2024, 34 Anordnung v. 26. Februar 2024, S. 34 f. – Nanostring v. 10x Genomics): 176. Zunächst muss festgestellt werden, was Gegenstand der Erfindung ist, d.h. es muss die ob- jektive Aufgabe (das objektive technische Problem) bestimmt werden. Dies muss aus der Sicht der Fachperson mit ihrem allgemeinen Fachwissen zum Zeitpunkt der Anmeldung oder des Prioritätstags des Patents (relevanter Zeitpunkt) beurteilt werden. Dazu muss ermittelt werden, welchen Beitrag die Erfindung zum Stand der Technik leistet, und zwar nicht durch Betrachtung der einzelnen Merkmale des Anspruchs, sondern durch Vergleich des Anspruchs als Ganzes im Zusammenhang mit der Beschreibung und den Zeichnungen, wobei auch das der Erfindung zugrunde liegende erfinderische Konzept (die technische Lehre) berücksichtigt werden, die auf der technischen Wirkung bzw. den technischen Wirkungen beruhen muss, die die Fachperson auf der Grundlage der Anmeldung mit der beanspruchten Erfindung als erreicht versteht. 177. Zur Vermeidung einer rückschauenden Betrachtung sollte die objektive Aufgabe keine Hin- weise auf die beanspruchte Lösung enthalten. 178. Die beanspruchte Lösung ist naheliegend, wenn die Fachperson zum relevanten Zeitpunkt ausgehend von einem realistischen Ausgangspunkt im Stand der Technik auf dem betreffen- den Gebiet der Technik und mit dem Ziel, die objektive Aufgabe zu lösen, zu der beanspruch- ten Lösung gelangt wäre und nicht nur hätte gelangen können. 179. Das relevante Gebiet der Technik ist das spezifische Gebiet, das für die zu lösende objektive Aufgabe relevant ist, sowie jedes Gebiet, in dem dasselbe oder ein ähnliches Problem auftritt und von dem erwartet werden muss, dass es der Fachperson auf dem spezifischen techni- schen Gebiet bekannt ist. 180. Ein Ausgangspunkt ist realistisch, wenn seine Lehre für eine Fachperson, die zum relevanten Zeitpunkt die objektive Aufgabe lösen möchte, von Interesse gewesen wäre. Dies kann bei- spielsweise der Fall sein, wenn der relevante Stand der Technik bereits mehrere Merkmale offenbart, die denen der beanspruchten Erfindung ähnlich sind, und/oder dasselbe oder ein ähnliches zugrunde liegendes Problem wie das der beanspruchten Erfindung behandelt. Es kann mehr als einen realistischen Ausgangspunkt geben, und die beanspruchte Erfindung muss ausgehend von jedem dieser Ausgangspunkte erfinderisch sein. 181. Die Fachperson verfügt über keine erfinderischen Fähigkeiten und keine Vorstellungskraft und benötigt einen Anhaltspunkt oder eine Motivation, die sie ausgehend von einem realis- tischen Ausgangspunkt dazu veranlasst, einen nächsten Schritt in Richtung der beanspruch- ten Erfindung zu unternehmen. In der Regel ist eine beanspruchte Lösung als nicht erfinde- risch/naheliegend anzusehen, wenn die Fachperson den nächsten Schritt aufgrund des An- haltspunkts oder routinemäßig unternehmen und zu der beanspruchten Erfindung gelangen würde. 182. Für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist es nicht erforderlich, eine Verbesserung der beanspruchten technischen Lehre gegenüber dem Stand der Technik nachzuweisen. Eine erfinderische Tätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Patentansprüche eine nicht na- heliegende Alternative zu den im Stand der Technik bekannten Lösungen offenbaren. 35 II. Prüfung im Einzelfall 183. Gemessen daran lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht feststel- len, dass es an einer erfinderischen Tätigkeit fehlt. 1. NK 1 i.V.m. NK 2 184. Die Kombination der im Streitpatent genannten und gewürdigten NK 1 mit der NK 2 stellt die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage. a) Bestimmung der objektiven Aufgabe des Streitpatents 185. Die Aufgabenstellung kann nach Auffassung der Kammer auch objektiv dahingehend be- stimmt werden, eine gattungsgemäße Vorrichtung zu schaffen, welche bei möglichst einfa- cher Konstruktion einen raschen und problemlosen Filterwechsel gestattet und dabei einen hohen Reinigungsgrad der Masse ermöglicht. b) NK 1 als Ausgangspunkt 186. Die NK 1 betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern von Materialgemischen, ins- besondere zur Abtrennung von Verunreinigungen aus Kunststoffschmelzen (Seite 1, Zeilen 1–3 der NK 1). 187. Die im Streitpatent gewürdigte NK 1 wäre für eine Fachperson, die zum relevanten Zeitpunkt die objektive Aufgabe lösen möchte, von Interesse gewesen und stellt damit einen realisti- schen Ausgangspunkt im Sinne der oben dargestellten Grundsätze dar. 188. Nachfolgend werden zur Veranschaulichung Figur 1 und Figur 2 der NK 1 eingeblendet. Figur 1 zeigt ein erstes Ausführungsbeispiel einer Trennvorrichtung in einem Längsschnitt. Figur 2 zeigt einen Querschnitt der Trennvorrichtung von Figur 1: 36 189. Die NK 1 offenbart nicht, dass der Filter scheibenförmig ist, Merkmal 3.2. Im Gegenteil beschreibt die NK 1 ein Filterrohr 11. 190. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an der Offenbarung von Merkmal 5.1, wonach die Drehachse vorzugsweise parallel zur Scheibenebene angeordnet ist. Auch wenn es sich, wie im Rahmen der Auslegung erörtert, bei der Anordnung der Drehachse parallel zur Scheibenebene um eine nur bevorzugte Ausgestaltung handelt, setzt Merkmal 5.1 jedenfalls voraus, dass sich eine Scheibenebene definieren lässt. 191. Darüber hinaus ist Merkmal 3.1 nicht offenbart, wonach der Filter stirnseitig des Rotationskörpers angeordnet ist. Soweit die Beklagte argumentiert, dass der Filter nach der Entfernung des Lagerdeckels 9 unmittelbar dem Betrachter zugewandt sei, lässt sich jedenfalls eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung daraus nicht entnehmen. c) Fehlende Motivation ausgehend von der NK 1 192. Ein Anhaltspunkt oder eine Motivation für die Fachperson, der bzw. die sie ausgehend von der NK 1 als Ausgangspunkt dazu veranlasst hätte, einen nächsten Schritt in Richtung der beanspruchten Erfindung zu unternehmen, ist nicht ersichtlich. 193. Die NK 1 stellt sich die Aufgabe, eine Vorrichtung bereitzustellen, die eine möglichst schnelle Entfernung der abgetrennten Rückstände von der Oberfläche des Filters ermöglicht (Seite 2, Zeilen 11 ff. der NK 1). Diese Aufgabe wird dadurch gelöst, dass bei einer erfindungsgemäßen Vorrichtung gemäß der NK 1 die Filterrückstände von der Filteroberfläche abgehoben wer- den, ohne weiter den Filter zu berühren (vgl. Seite 2, Zeilen 17 ff. der NK 1). Durch die geringeren abrasiven Beanspruchungen des Filters können auch einfacher aufgebaute und kostengünstigere Filter verwendet werden (vgl. Seite 2, Zeilen 21 f. der NK 1). 194. Dabei geht die NK 1 davon aus, dass die gewählte Form, ein mit einer Vielzahl von Durchgangsöffnungen versehenes Filterrohr, gerade ein solcher einfach herstellbarer Filter ist (vgl. Seite 2, Zeilen 23 f. der NK 1). 195. Die gewählte Form wird darüber hinaus unter vielen Gesichtspunkten als besonders vorteilhaft beschrieben. So heißt es auf Seite 2, Zeile 28 bis Seite 3, Zeile 4: ”Der Stützkörper besteht vorzugsweise aus einem Hohlzylinder, der an seiner Auflageseite für das Stützrohr mehrere umlaufende Sammelnuten mit dazwischenliegenden schmalen Auflagestegen enthält. Dadurch wird ein preisgünstiges Filter mit einer großen offenen 37 Filterfläche ermöglicht. Das Filter ist äußerst verschleißfest und kann bei Bedarf einfach ausgetauscht werden.” 196. Vor diesem Hintergrund ist eine Motivation für die Fachperson, ausgehend von der NK 1 nach einer Verbesserung gerade der Ausgestaltung des Filters zu suchen, nicht ersichtlich. 197. Weil die NK 1 die Fachperson von jeglichem Verbesserungsbedarf im Hinblick auf die Ausgestaltung des Filters wegführt, hätte sie auch routinemäßig nicht den nächsten Schritt unternommen. d) Kein Naheliegen der beanspruchten Lösung bei Heranziehung der NK 2 198. Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass die Fachperson ausgehend von der NK 1 motiviert gewesen wäre, nach einer Verbesserung der Ausgestaltung des Filters zu suchen, und dass sie hierzu die NK 2 herangezogen hätte, ist die beanspruchte Lösung nicht als naheliegend anzusehen. Inhalt der NK 2 199. Auch die NK 2 zeigt eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Filtern eines Stroms geschmolze- nen Kunststoffs. So heißt es in Spalte 1, Zeilen 7 ff. der NK 2: ”The invention relates generally to filtering apparatus and is specifically directed to apparatus for continuously filtering a flow of melted plastic which includes a mechanism for purging the filter without interrupting.” 200. Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der NK 2 eingeblendet. Fig. 1 ist eine Schnittansicht einer Kunststofffiltervorrichtung und zeigt eine vertikale Ebene, die in Längsrichtung durch die Vorrichtung verläuft: 201. Die NK 2 offenbart einen feststehenden, scheibenförmigen Filter (filter screen 32) aus Draht- geflecht. 202. Die Anordnung der Filterkomponenten lässt sich Spalte 5, Zeilen 26 ff. entnehmen: 38 ”An assembly of filtration components is disposed in the outlet chamber 21 as shown in FIGS. 1 and 9. The assembly is cylindrical in shape to correspond to the configuration of the chamber 21, and comprises a collector plate 31, a first breaker plate 30, a filter screen 32 and a second breaker plate 33. Collector plate 31 and second breaker plate 33 are of the same diameter, and a shallow circular recess is formed in the latter so that the first breaker plate 30 and filter screen 32, which are of lesser diameter, are clamped therebetween.” 203. Den Filterprozess beschreibt die NK 2 wie folgt: ”As constructed, the assembly comprising plates 30, 31, 33 and screen 32 receive unfiltered plastic from the inlet chamber 12. The plastic flows through the triangular passages 31a with- out obstruction, and then moves through the braker plate 30 and filter screen 32 before dis- charge through the breaker plate. Contaminents in the unfiltered plastic are retained by the wire mesh filter screen 32 and are collected in the respective triangular passages 31a.” 204. Zur Ausbildung des Filters aus Drahtgeflecht führt die NK 2 in Spalte 5, Zeilen 47 ff. aus: ”The filter screen 32 itself is of wire mesh and may be of various filtration sizes. Wire mesh filtration screens of this type are well known and commercially available.” Fachperson wäre nicht zu der beanspruchten Lösung gelangt 205. Die Fachperson wäre auch bei einer Heranziehung der NK 2 nicht zu der beanspruchten Erfindung gelangt. 206. Der scheibenförmige Filter der NK 2 ist nicht drehbar ausgestaltet, womit dies auch für den Filtereinsatz gilt, der den Filter umfasst. Eine Kombination der Entgegenhaltungen NK 1 und NK 2 hätte somit nicht zu einem scheibenförmigen Filter geführt, bei dem der Filtereinsatz um seine Rotationsachse drehbar gegenüber dem Gehäuse gelagert ist, wie es Merkmal 2.1.1 des Streitpatents vorgibt. 207. Darüber hinaus ist der Filter der NK 2 aus Drahtgeflecht gebildet. Bei einer solchen Ausgestaltung ist es, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, technisch unmöglich, Verunreinigungen des Filters mittels eines Schabers zu entfernen. Folgerichtig offenbart die NK 2 auch keinen Schaber, sondern eine Rückspülvorrichtung (vgl. z.B. Spalte 7, Zeilen 11 ff. der NK 1). 208. Sofern die Beklagte konstruktive Umgestaltungen als möglich erachet, in der der scheibenförmige Filter der NK 2 in einer Vorrichtung gemäß den Vorgaben des Streitpatents zur Anwendung gelangt, sind diese jedenfalls nicht als naheliegend anzusehen. 2. Weitere Einwände 209. Sofern die Beklagte in ihrer Widerklage weitere für die Beurteilung des Rechtsbestands ver- meintlich relevante Entgegenhaltungen nennt, macht sie diese nicht im Rahmen konkreter Angriffe geltend. Sie sind daher für die Beurteilung der Begründetheit der Widerklage außer Betracht zu lassen. 210. Beruft sich der Nichtigkeitskläger zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage auf fehlende er- finderische Tätigkeit, genügt es nicht, die Dokumente, auf die er sich zur Begründung seines Angriffs stützt, lediglich zu benennen. Es ist vielmehr an ihm, den Offenbarungsgehalt der betreffenden Schriften zu erläutern und darüber hinaus konkret darzulegen, weshalb und 39 auf welche Weise die Fachperson die einzelnen Schriften miteinander kombiniert und so, ohne erfinderisch tätig zu werden, zu der beanspruchten Lösung gelangt. Dem wird das Vor- bringen der Beklagten nicht gerecht. 211. Diese Sichtweise wird auch durch die Überlegung gestützt, dass sämtliche Angriffe gegen den Rechtsbestand des Streitpatents grundsätzlich bereits mit der Widerklage in das Verfah- ren eingeführt werden müssen (siehe UPC_CFI_461/2024 (LK Hamburg), Entscheidung vom 5. November 2024, Leitsatz 2 und Rn. 137 – Dolle v. Fakro; UPC_CFI_459/2023 (LK Düssel- dorf), Entscheidung vom 7. März 2025, S. 43 f. – Tridonic v. CUPOWER). Die Formulierung späterer Angriffe stellt eine Änderung der Widerklage gemäß R. 263 VerfO dar, die der Zu- lassung durch das Gericht bedarf (UPC_CFI_461/2024 (LK Hamburg), Entscheidung vom 5. November 2024, Rn. 138 – Dolle v. Fakro). Dieses Zulassungserfordernis würde unterlaufen, würde man die von der Beklagten ohne die Formulierung konkreter Angriffe in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen im Rahmen beliebiger Kombinationen berücksichtigen. 212. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen der Beklagten dahingehend versteht, dass die wei- teren Entgegenhaltungen eine Alternative zu der NK 2 darstellen, lässt sich damit das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Es fehlt aus den oben dargestellten Gründen bereits an einer Motivation für die Fachperson, zudem würde eine Kombination der NK 1 mit den weiteren Entgegenhaltungen die Fachperson nicht zu der beanspruchten Lösung führen. F. Begründetheit der Verletzungsklage 213. Die Verletzungsklage ist begründet. I. Unmittelbare Verletzung 1. Wortsinngemäße Verwirklichung aller Merkmale 214. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents wortsinngemäß Gebrauch. 215. Die Verwirklichung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale 2.1 (hohler Rotationskör- per), 2.3/3.2 (ein Filter), 5/5.2 (Zusammenwirken der Förderschnecke mit dem Filtereinsatz) und 6/6.1 (Anordnung des Schabers hinter der Förderschnecke) lässt sich, wie sogleich zu erörtern sein wird, feststellen. 216. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es keiner näheren Ausführungen bedarf. a) Filtereinsatz in Form eines hohlen Rotationskörpers (Merkmal 2.1) 217. Die angegriffene Ausführungsform verfügt über einen Filtereinsatz in Form eines hohlen Ro- tationskörpers (Merkmal 2.1). 218. Nachfolgend wird eine Schnittzeichnung eingeblendet, die der Anlage B 5 entnommen ist und nach dem Vorbringen der Beklagten den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform zeigt: 40 219. Von Seiten der Beklagten farbig hervorgehoben sind die von ihr als Rahmen bezeichneten Bauteile, auf die die Filter beidseitig montiert werden (Filterträger). Die vorderseitigen Fil- terträger sind in hellviolett, die rückseitigen Filterträger sind in dunkelviolett hervorgehoben. 220. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass mit den roten Pfeilen der Weg der Kunststoffschmelze durch die angegriffene Ausführungsform dargestellt ist. Der Schmelzestrom tritt demnach durch den Zuführkanal auf der linken Seite ein, teilt sich in zwei Kanäle (57, 58) und dringt auf beiden Seiten durch einen der beiden scheibenförmigen Filter, welche auf die durchläs- sigen Filterträger (hellviolett, dunkelviolett) montiert sind. Durch das entgegengesetzte Zu- sammentreffen der Kunststoffschmelze im Hohlraum der Filterträger, die entweder den vor- deren Filter (9a) oder den hinteren Filter (9b) durchdringen, wird der Druck im Hohlraum zwischen den Filtern neutralisiert. Nach dem Durchdringen der Filter vereinigen sich die Teil- ströme im Hauptschacht (12) des Rotationskörpers und die filtrierte Kunststoffschmelze wird durch den Abfuhrkanal aus dem Gehäuse herausgeführt. 221. Die Träger, auf dem die Filter befestigt sind, veranschaulicht die Beklagte zudem mit der nachfolgend abgebildeten Darstellung der Einzelkomponenten des Filtereinsatzes, die eben- falls der Anlage B 5 entnommen ist: 41 222. Demnach ist der Träger aus zwei offenen Rahmen (vorderseitiger Filterträger 8a, hellviolett und rückseitiger Filterträger 8b, dunkelviolett) zusammengesetzt. Die scheibenförmigen Fil- ter (vorderer Filter 9a und hinterer Filter 9b, schwarz) werden mittels Halteringen (40a, 41a und 40b, 41b) auf den Trägerrahmen (8a und 8b) verschraubt. Zwischen den Filtern (9a und 9b) und den Trägerrahmen (8a und 8b) ist eine siebartige Zwischenscheibe (42a und 42b) mit gröberen Durchlässen eingesetzt. 223. Den komplett zusammengesetzten Filtereinsatz zeigt die Beklagte auch in der nachfolgenden Abbildung nach Anlage B 5, wobei die Schrauben für die Halteringe in lila gezeigt sind: 224. Schließlich hat die Beklagte mit der Anlage B 5 die nachfolgend eingeblendete CAD-Schnitt- zeichnung durch die Filterträger der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt: 42 225. Auf der Grundlage dieses Vorbringens lässt sich feststellen, dass die angegriffene Ausfüh- rungsform über einen Filtereinsatz in Form eines hohlen Rotationskörpers verfügt. Dieser wird durch die beiden Rahmen (8a und 8b) gebildet und umfasst die beidseitig angebrachten Filter (9a und 9b). Denn gemäß Merkmal 2.3 handelt es sich, wie oben erörtert, bei dem – genauer: bei einem – Filter um einen Bestandteil des Filtereinsatzes. 226. Durch die Anordnung beider Filter und Rahmen, die zudem unstreitig drehbar gegenüber dem Gehäuse ausgebildet sind, kann Kunststoffschmelze hindurchströmen. In der oben ein- geblendeten Abbildung 12 ist erkennbar, dass die Kunststoffschmelze durch die Filterele- mente in das Innere des so gebildeten Bauteils hineinströmen und von dort in den Abfuhr- kanal geleitet werden kann. Es handelt sich damit um einen hohlen Rotationskörper im Sinne des Merkmals 2.1. Auf die obigen Auslegungserwägungen wird Bezug genommen. 227. Dabei kommt es nicht darauf an, ob beide Filter der angegriffenen Ausführungsform als ge- mäß Merkmal 2.3 vom Filtereinsatz umfasst angesehen werden. Auch wenn man nur den anspruchsgemäß ausgebildeten vorderen Filter (dazu näher sogleich) als von Merkmal 2.3 angesprochenen Bestandteil des Filtereinsatzes ansieht, ist der hintere Filter gleichwohl des- sen Bestandteil. Denn die Merkmalsgruppe 2 schließt, wie oben erörtert, weitere Bestand- teile des Filtereinsatzes nicht aus. b) (Ein) Filter (Merkmale 2.3/3.2) 228. Die angegriffene Ausführungsform umfasst einen Filter, der – insoweit unstreitig – die Vo- raussetzungen der Merkmalsgruppe 3 erfüllt. Er ist insbesondere scheibenförmig ausgestal- tet und stirnseitig des Rotationskörpers angeordnet. 43 229. Der Umstand, dass daneben ein weiterer Filter vorhanden ist, der nicht stirn-, sondern rück- seitig des Rotationskörpers angeordnet ist, führt nach der dargestellten Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. 230. Ebenso wenig steht es der Verwirklichung des Merkmals entgegen, dass der hintere Filter bei einem Öffnen des Gehäuses nicht unmittelbar frei liegt und dass für einen Austausch beider Filterscheiben die gesamte Filtereinheit ausgebaut und zerlegt werden müssen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Wie dort erläutert, behebt auch die Mög- lichkeit des Ausbaus der gesamten Filtereinheit den im Stand der Technik bestehenden Nachteil, wonach dies u.a. mit üblichen Werkzeugen nur schwierig möglich war. Abgesehen davon ist nicht vorgetragen, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform nicht auch mög- lich wäre, nur den vorderen, anspruchsgemäß ausgebildeten Filter zum Zwecke der Wartung zu entnehmen und nicht auch den zusätzlich vorgesehenen rückseitigen Filter. c) Zusammenwirken der Förderschnecke mit dem Filtereinsatz (Merkmale 5/5.2) 231. Die angegriffene Ausführungsform verfügt unstreitig über eine Förderschnecke. Diese ist so ausgestaltet, dass sie die Verunreinigungen von dem Filtereinsatz entfernen und diese aus der Vorrichtung hinaus fördern kann. Somit liegt, das oben dargestellte Verständnis zu- grunde gelegt, ein Zusammenwirken der Förderschnecke mit dem Filtereinsatz im Sinne des Merkmals 5.2 vor. 232. Die Beklagte hat zur Funktionsweise erläutert, dass bei der angegriffenen Ausführungsform an verschiedenen Stellen die in der Anlage vorliegenden Drücke gemessen werden, wodurch u.a. ermittelt wird, wie hoch der Verschmutzungsgrad der zu filtrierenden Kunststoff- schmelze ist. Bei niedrigem Verschmutzungsgrad bleibt der Filtereinsatz stehen. Mangels Ro- tation des Filtereinsatzes werden durch den Schaber auch keine Schmutzstoffe mehr abge- tragen. Bei einem Stillstand der Filterscheiben hören mit einer gewissen Verzögerung auch die Förderschnecken auf zu rotieren. Wenn die Filterscheiben wieder anfangen zu rotieren, fangen auch die Förderschnecken – wiederum mit einer gewissen Verzögerung – erneut an zu rotieren. 233. Die dargestellte Funktionsweise steht einer Merkmalsverwirklichung nach der oben darge- stellten Auslegung nicht entgegen. Die Förderschnecke ist so ausgebildet, dass sie von dem Filter herausgefilterte Verunreinigungen aus der Vorrichtung abtransportiert. Dass sie im Be- trieb der Anlage mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten bis hin zum völligen Stillstand ro- tiert, ist für das Zusammenwirken nicht entscheidend. Eine ohne Unterbrechungen erfol- gende Abreinigung des Filters setzt das Merkmal, wie oben dargestellt, gerade nicht voraus. Abgesehen davon lässt sich nicht feststellen, dass sich diese Funktionsweise auf die im Rah- men des Vorrichtungsanspruchs allein entscheidende Ausgestaltung der Förderschnecke auswirkt. Die Beklagte trägt vielmehr selbst vor, dass diese Funktion der angegriffenen Aus- führungsform nur im Betrieb der Anlage erfolgt und von außen nicht erkennbar ist. d) Anordnung des Schabers hinter der Förderschnecke (Merkmale 6/6.1) 234. Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über einen Schaber, der in Drehrichtung des Filtereinsatzes hinter der Förderschnecke angeordnet ist (Merkmale 6/6.1). 44 aa) Ausgestaltung gemäß Anlage K 11 235. In einer Präsentation aus dem Jahr 2020 (Anlage K 11, S. 5) ist die Anordnung der Bauteile wie folgt gezeigt, wobei die Abbildung von der Beklagten mit einem Pfeil versehen worden ist, der die Drehrichtung der Filterscheibe anzeigt, sowie mit zwei Hilfslinien, die den Achs- mittelpunkt der Förderschnecke (grün) sowie den Berührpunkt der Förderschnecke auf der Filteroberfläche (gelb) verdeutlichen: 236. Dass es sich hierbei um eine merkmalsgemäße Anordnung handelt, stellt die Beklagte selbst nicht in Abrede. Sie beruft sich allein darauf, die Präsentation stamme aus dem Jahr 2020 und sei technisch veraltet. Nachdem sie eine Unterlassungserklärung insoweit nicht abgege- ben hat, bleibt die Ausgestaltung indes weiter von Bedeutung. bb) Aktuelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform 237. Hinsichtlich der (aktuellen) Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform beruft sich die Beklagte auf die nachfolgend erneut eingeblendeten Schnittzeichnungen: 45 238. Darüber hinaus legt die Beklagte die folgende CAD-Zeichnung vor, in der sie den Achsmittel- punkt der Förderschnecke mit einer horizontalen Linie in grün, den Ansetzpunkt des Scha- bers mit einer horizontalen Linie in gelb und die Drehrichtung der Filterscheibe in blau ge- kennzeichnet hat: 239. Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Schaber bei der angegriffenen Ausführungsform die Oberfläche der Filterscheibe deutlich vor dem Achsmittelpunkt der Förderschnecke berühre und nicht davor. Technischer Grund für die gewählte Anordnung sei es, dass sich vom Scha- ber abgestreifte Verunreinigungen im Raum zwischen Schaber und Förderschnecke sam- meln. Die Verunreinigungen seien zunächst im Sammelraum gefangen und würden durch nachfolgende Partikel in die Öffnung der Förderschnecke bzw. in die Schneckengänge ge- schoben, so dass sie von der Förderschnecke erfasst und ausgetragen würden. 240. Ausgehend von dem oben dargestellten Verständnis lässt sich auch hinsichtlich der aktuellen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform die Merkmalsverwirklichung feststellen. 46 Der an der Förderschnecke anliegende Bereich des Schabers ist in Drehrichtung des Filter- einsatzes hinter der Förderschnecke angeordnet, wie die von der Beklagten erstellte Modi- fikation der Abbildung 19 veranschaulicht, in der der maßgebliche Bereich mit einem roten Pfeil gekennzeichnet ist: 241. Der Sichtweise der Beklagten, der Endbereich liege oberhalb der Schnecke und nicht dahin- ter, ist nicht beizutreten. Die vorgegebene Anordnung zwischen Schaber und Schnecke be- zieht sich auf die Drehrichtung des Filtereinsatzes. Die Anordnung des Schabers „oberhalb“ oder „unterhalb“ der Förderschnecke steht hiermit nicht in Zusammenhang. 242. Dass die Anordnung das Zuführen der abgeschabten Verunreinigungen zur Förderschnecke ermöglicht, stellt die Beklagte nicht in Abrede. 243. Soweit die Beklagte vorträgt, dass das Vorsehen eines Totraums zwischen Schaber und Schnecke mit bestimmten technischen Vorteilen verbunden sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Merkmalsverwirklichung in Abrede zu stellen. e) Vortrag der Beklagten zur Weiterentwicklung des Stands der Technik 244. Auf den Vortrag der Beklagten dazu, wie sie die angegriffene Ausführungsform anhand ver- schiedener Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik entwickelt an, kommt es für die Beurteilung der Patentverletzung nicht an. Gleiches gilt für ihren Vortrag, wonach sie ver- schiedene Aspekte ihrer Weiterentwicklung mit der PCT-Anmeldung WO 318 (Anlage B 10) zum Patent angemeldet habe. 2. Benutzungshandlungen nach Art. 25 lit. a) EPGÜ 245. Es lassen sich Benutzungshandlungen der Beklagten nach Art. 25 lit. a) EPGÜ feststellen. a) Website (Anlage K 8) 246. Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform durch das Bewerben auf der deutsch- sprachigen Website (Anlage K 8) im Sinne von Art. 25 lit. a) EPGÜ angeboten. 47 247. Das Anbieten ist in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und nicht das juristische Ver- ständnis im Sinne eines bindenden Vertragsangebots zugrunde zu legen. Ein Angebot braucht daher nicht alle Einzelheiten zu enthalten, die zum sofortigen Abschluss eines Ver- trags durch bloße Annahme des Angebots notwendig wären (UPC_CoA_534/2024 u.a., Ent- scheidung vom 3. Oktober 2025, Rn. 205 – Belkin v. Philips). 248. Auf der Website der Beklagten wird die angegriffene Ausführungsform u.a. wie folgt darge- stellt: 250. Darüber hinaus sind folgende Angaben enthalten: 249. Die obigen Grundsätze zugrunde gelegt liegt in dieser Darstellung ein Anbieten. Die Abbil- dung weiterer technischer Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsform war für das Vor- liegen eines Angebots nicht erforderlich. 250. Der weitere Einwand der Beklagten, wonach sich das Angebot nur an deutschsprachige Ab- nehmer richtet, stellt nicht das Vorliegen einer Benutzungshandlung in Frage. b) Flyer (Anlage K 9) 251. Auch die Darstellung in dem englischsprachigen und von der Beklagten nach dem Vorbringen der Beklagten „angebotenen und vertriebenen“ Flyer (Anlage K 8) stellt ein Anbieten im Sinne des Art. 25 lit. a) EPGÜ dar. 252. Der Flyer stellt sich wie folgt dar: 48 253. Insoweit hält die Beklagte dem Vorliegen eines Angebots lediglich entgegen, dass die LDF- Modelle nur allgemein und ohne technische Details vorgestellt werden. Dies ist aber, ebenso wie bei der Bewerbung auf der Website, für das Vorliegen einer Angebotshandlung nicht von Bedeutung. c) Angebot vom 17. Oktober 2022 (Anlage K 10) 254. Ein Anbieten im Sinne des Art. 25 lit. a) EPGÜ liegt ferner in Form eines der Beklagten zure- chenbaren Angebots hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform Microfilt LDF 500 an einen Abnehmer in Belgien (Anlage K 10) vor. 255. Dass dieses Angebot vom 17. November 2022 datiert und damit vor dem Inkrafttreten des EPGÜ abgegeben worden ist, stellt die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr nicht in Frage. Diese ist nicht etwa vor dem Inkrafttreten des EPGÜ, etwa durch Abgabe einer Unter- lassungserklärung, beseitigt worden (vgl. Tilmann/Plassmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, 1. Auflage 2024, Art. 89 EPGÜ Rn. 25). 256. Dass auf dem Angebot nicht die Beklagte, sondern die Altek Endüstri genannt wird, steht der Verantwortlichkeit der Beklagten für das Angebot ebenfalls nicht entgegen. 257. „Verletzer“ im Sinne des Art. 63 EPGÜ i.V.m. Art. 25 EPGÜ ist auch derjenige, der die in Art. 25 EPGÜ genannten Handlungen nicht selbst vornimmt, dem aber die Handlungen des Haupttäters zuzurechnen sind, weil er Anstifter, Mittäter oder Gehilfe ist (UPC_CoA_534/2024 u.a., Entscheidung vom 3. Oktober 2025, Rn. 180 – Belkin v. Philips). 49 e) Messe in Amsterdam 265. Schließlich ist die Beklagte auch dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklagte auch bei europaweiten Messen ausstelle, wie zum Beispiel auf der Messe „PRS Europe“ vom 19./20. Juni 2024 in Amsterdam, nicht entgegengetreten. II. Mittelbare Verletzung 266. In dem Anbieten und Liefern von Filtern liegt zudem eine mittelbare Patentverletzung. Dies gilt allerdings nur, soweit die Filter für Anlagen der Beklagten bestimmt sind. Soweit es Filter betrifft, die für Anlagen der Klägerin bestimmt sind, ist hingegen Erschöpfung eingetreten. 267. Nach Art. 26 Abs. 1 EPGÜ darf die Beklagte nicht ohne Zustimmung der Klägerin im Hoheits- gebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen das Streitpatent Wirkung entfaltet, anderen als zur Benutzung der geschützten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein we- sentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anbieten oder liefern, wenn sie wissen oder hätten wissen müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. 1. Voraussetzungen 268. Die Filter sind objektiv dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung gemäß Patentan- spruch 1 verwendet zu werden. Dies stellt die Beklagte zu Recht nicht in Abrede. 269. Es handelt sich dabei zudem um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Die Filter sind in Merkmal 2.3 sowie Merkmalsgruppe 3 ausdrücklich genannt. Sie sind zudem mit technischen Vorteilen der Erfindung verknüpft, nämlich der einfachen Zu- gänglichkeit sowie der einfachen und kostengünstigen Herstellung. 270. Dass Angebot und/oder Lieferung zum einen im Hoheitsgebiet erfolgen und zum anderen auch zur Benutzung der Erfindung im Hoheitsgebiet dienen (doppelter Hoheitsgebietsbe- zug), lässt sich feststellen. Auf die Ausführungen zu den Benutzungshandlungen im Rahmen der unmittelbaren Patentverletzung wird Bezug genommen. 271. Ferner ist auch der subjektive Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung gegeben. Die Beklagte weiß, dass die Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Er- findung verwendet zu werden. Sie kannte sowohl die objektive Eignung zum Gebrauch im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents als auch die korrespondierende Absicht ihrer Ab- nehmer oder hätte diese jedenfalls kennen müssen. 272. Eine Verwendung der Filter mit anderen Anlagen als denjenigen der Klägerin und der Beklag- ten ist nicht zu erwarten. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit einer Umgestaltung der Filterscheiben durch Hineinbohren (zusätzlicher) Löcher hinweist, wodurch die Filter für an- dere Anlagen passend gemacht werden könnten, lässt sich dem Vortrag bereits nicht ent- nehmen, dass es sich hierbei um ein realistisches Szenario handelt und dass Abnehmer tat- sächlich in diesem Sinne handeln würden. 273. Dass die Anlagen der Klägerin ihrerseits von Anspruch 1 des Streitpatents Gebrauch machen, hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. 51 2. Benutzungshandlungen 274. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Beklagte auf der Messe „Fakuma“ in Friedrichs- hafen, Deutschland, vom 17. bis 21. Oktober 2023 Filter angeboten habe, und zwar sowohl als Austauschmittel für Anlagen der Klägerin als auch als Austauschmittel für Anlagen der Beklagten. Das Foto des Messestandes habe die Beklagte demnach in den sozialen Medien präsentiert. Bei dem Filter rechts handele es sich (erkennbar an der Ausgestaltung des Rands und der Größenabmessung) um ein Austauschmittel (ausschließlich) für Anlagen der Kläge- rin, die weiteren abgebildeten Filter beträfen Anlagen der Beklagten. Die Abbildung wird nachfolgend eingeblendet: 275. Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf eine weitere Präsentation der Beklagten in den sozialen Medien, wobei die unten rechts gezeigte Filterscheibe diejenige sei, die (ausschließ- lich) für Anlagen der Klägerin Verwendung finde. Die Darstellung in den sozialen Medien wird nachfolgend eingeblendet, wobei die Kammer die Abbildung zugeschnitten hat: 52 276. Die Beklagte hält diesem Vorbringen entgegen, dass sich auf den Abbildungen technische Details der Filterscheiben nicht erkennen ließen und dass sich somit auch nicht erkennen lasse, dass die Filterscheiben für Anlagen der Klägerin geeignet seien. Dass es zu den von der Klägerin genannten Benutzungshandlungen tatsächlich gekommen ist und dass es sich bei den dargestellten Filterscheiben um solche handelt, die für Anlagen der Klägerin und für An- lagen der Beklagten angeboten werden, hat sie damit nicht in Abrede gestellt. 3. Erschöpfung 277. Soweit es Filter betrifft, die für Anlagen der Klägerin verwendet werden sollen, ist Erschöp- fung eingetreten. a) Voraussetzungen der Erschöpfung 278. Nach Art. 29 EPGÜ erstrecken sich die durch das europäische Patent verliehenen Rechte nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist. 279. Das dem Patentinhaber aus dem Patent zustehende Recht ist bei Vorliegen dieser Voraus- setzungen folglich gemeinschaftsweit beschränkt. Der rechtmäßige Erwerber eines vom Pa- tentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachten Erzeugnisses ist befugt, die- ses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. 280. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses gehört auch die übliche Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- o- der Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Be- schädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Vom bestim- mungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnahmen, die darauf hinaus- laufen, ein patentgemäßes Erzeugnis erneut herzustellen. Die ausschließliche Herstellungs- befugnis des Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses nicht erschöpft (UPC_CFI_248/2024, Entscheidung vom 22. August 2025, Rn. 234 – BRITA v. AQUASHIELD). 53 281. Wird an oder in einem patentgeschützten Erzeugnis ein Teil ausgetauscht oder ersetzt, ist mithin zu prüfen, ob sich dieser Austausch oder das Ersetzen als ein zulässiges bestimmungs- gemäßes Gebrauchen darstellt, oder ob es sich um eine unzulässige Neuherstellung des pa- tentgeschützten Erzeugnisses handelt. Maßgeblich hierfür ist, ob der Austausch oder das Er- setzen die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten Erzeugnisses wahren oder ob hierbei ein neues erfindungsgemäßes Erzeugnis geschaffen wird. Dies beurteilt sich anhand einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwä- gung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (UPC_CFI_248/2024, Entscheidung vom 22. August 2025, Rn. 235 – BRITA v. AQUASHIELD). 282. Ein Gesichtspunkt im Rahmen dieser Abwägung ist, ob mit dem Austausch oder dem Erset- zen des in Rede stehenden Teils üblicherweise während der Lebensdauer des Erzeugnisses zu rechnen ist und der Verkehr bzw. die Abnehmer infolgedessen berechtigterweise erwar- ten, das erworbene Erzeugnis mittels des Austauschteils weiter gebrauchen bzw. mehrfach nutzen zu können. Ist dem so, ist regelmäßig von einer üblichen Erhaltungsmaßnahme und damit von einem zulässigen Gebrauchen des in Verkehr gebrachten patentgeschützten Er- zeugnisses auszugehen. Anders stellt es sich ausnahmsweise dar, wenn sich die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgetauschten Teil widerspiegeln. Dann werden durch den Austausch des Teils die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung erneut verwirklicht und die Identität des ursprünglich in Verkehr gebrachten Erzeugnisses ist aufgehoben (UPC_CFI_248/2024, Entscheidung vom 22. August 2025, Rn. 236 – BRITA v. AQUASHIELD). b) Prüfung im Einzelfall 283. In Anwendung dieser Grundsätze ist Erschöpfung eingetreten. 284. Es handelt sich bei dem Austausch des Filters um eine übliche und damit zulässige Erhal- tungsmaßnahme. Der Filter stellt ein Verschleißteil dar, das im normalen Betrieb einer Kunst- stofffilteranlage im Durchschnitt alle zwei bis vier Wochen ausgetauscht wird. 285. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die technischen Wirkungen im Sinne der darge- stellten Grundsätze gerade in den Filtern widerspiegeln. Auch wenn es sich bei der Ausge- staltung der Filter als scheibenförmig um einen für die Erfindung wesentlichen Aspekt han- delt, tritt dieser neben weitere Aspekte, die nach der Lehre des Streitpatents ebenfalls Be- deutung haben. So ist schon in Bezug auf den Filter auch dessen stirnseitige Anordnung von Bedeutung, die sich als solche nicht in dem Filter widerspiegelt. Auch ist der Aufbau der er- findungsgemäßen Vorrichtung insgesamt und das Zusammenspiel der Bauteile von Bedeu- tung, um die Vorteile der Lehre des Streitpatents zu erzielen. Es kann daher nicht davon aus- gegangen werden, dass durch den Austausch der Filter im Sinne der dargestellten Grunds- ätze die Identität der Vorrichtung aufgehoben wird. G. Rechtsfolgen 286. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen gilt Folgendes: 54 I. Rechtsfolgen der unmittelbaren Patentverletzung 1. Unterlassung 287. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein Recht auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung gem. Art. 25 lit. a) EPGÜ i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EPGÜ. 288. Dass die Klägerin ihren Unterlassungsantrag am Wortlaut der Patentansprüche orientiert hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. UPC_CFI_2/2023 (LK München), Entscheidung vom 19. September 2023, S. 82 f. – Nanostring v. 10x Genomics zu Art. 62 Abs. 1 EPGÜ). 289. Als Inhalt der Unterlassungsanordnung hält die Kammer die Untersagung jeglicher Patent- verletzung für angemessen. Die Formulierung im operativen Teil der Entscheidung entspricht Art. 25 lit. a) EPGÜ. Soweit die Klägerin ohne nähere Begründung auch die Untersagung des „Ausführens“ verlangt, ist bereits nicht ersichtlich, dass hierdurch das Patent benutzt wird. 290. Eine Differenzierung nach den einzelnen Benutzungshandlungen war nicht erforderlich. Ins- besondere hält es die Kammer für angemessen, der Beklagten das Herstellen innerhalb der Staaten, in denen das Streitpatent in Kraft ist, unabhängig davon zu verbieten, dass diese die angegriffene Ausführungsform bislang außerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten, nämlich in der Türkei, herstellt. Eine solche Anordnung entspricht dem Interesse der Klägerin an der effektiven Durchsetzung ihres Schutzrechts. Nachdem die Klägerin auch nicht zu einem Her- stellen der angegriffenen Ausführungsform in den hier relevanten Vertragsmitgliedsstaaten berechtigt ist, entsteht ihr durch eine solche Anordnung kein Nachteil (vgl. UPC_CFI_712/2025 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 5. Dezember 2025, Rn. 386 – Roche v. Menarini). 291. Es war auch keine Differenzierung danach notwendig, ob bereits Benutzungshandlungen in einzelnen Vertragsmitgliedsstaaten festgestellt werden konnten oder nicht. Nach Art. 34 EPGÜ gelten die Entscheidungen des Gerichts für das Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmit- gliedsstaaten, für die das europäische Patent Wirkung hat. 2. Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung 292. Die Anordnung des Rückrufs aus den Vertriebswegen in Bezug auf die unmittelbar verletzen- den Erzeugnisse rechtfertigt sich nach Art. 25 lit. a) EPGÜ i.V.m. Art. 64 Abs. 2 lit. b), 4 EPGÜ. Die zuletzt gestellte Antragsfassung der Klägerin ist auch unter Bestimmtheitsgesichtspunk- ten nicht zu beanstanden. 293. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen konnte nach Art. 25 lit. a) EPGÜ i.V.m. Art. 64 Abs. 2 lit. d), Abs. 4 EPGÜ angeordnet werden. Es handelt sich bei der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen ausweislich des Wortlauts des EPGÜ um eine eigenstän- dige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Ent- fernung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und recht- lichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnah- men hat sich hieran auszurichten (vgl. UPC_CFI_7/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 3. Juli 2024, S. 30 – Kaldewei v. Bette; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 14. Januar 2025, S. 36 f. – Ortovox v. Mammut). Die zuletzt gestellte Antragsfassung der Klä- 55 gerin trägt dem ausreichend Rechnung. Der Auffassung der Beklagten, eine solche Anord- nung komme nur ausnahmsweise, etwa bei einer Gesundheitsgefährdung durch das Pro- dukt, in Betracht, kann nicht beigetreten werden. 294. Die Anordnung der Vernichtung findet ihre Grundlage in Art. 25 lit. a) EPGÜ i.V.m. Art. 64 Abs. 2 lit. e), Abs. 4 EPGÜ. 295. Die Anordnung des Rückrufs, der endgültigen Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebs- wegen und der Vernichtung ist nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 64 Abs. 4 EPGÜ. Die Dar- legungs- und Beweislast für die fehlende Verhältnismäßigkeit obliegt dem Verletzer (UPC_CoA_534/2025 u.a., Entscheidung vom 3. Oktober 2025 – Belkin v. Philips). Dem ist die Beklagte mit ihren pauschalen Hinweisen auf eine Unverhältnismäßigkeit nicht nachgekom- men. Nicht ausreichend ist insbesondere der allgemein gehaltene Hinweis auf verheerende Auswirkungen für die Umwelt und auf die Möglichkeit anderer Maßnahmen. 296. Die ab der Mitteilung nach R. 118 Abs. 8 S. 1 VerfO laufende Frist war, wie es die Klägerin auch beantragt hat, hinsichtlich der Anordnung des Rückrufs, der Entfernung aus den Ver- triebswegen und der Vernichtung bereits in die Entscheidung aufzunehmen (UPC_CoA_534/2024, Entscheidung vom 3. Oktober 2025, Leitsatz 7 und Rn. 240 – Belkin v. Philips). Die von der Klägerin begehrte Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118 Abs. 8 S. 1 VerfO erscheint angemessen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung demgegenüber einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als an- gemessen genannt hat, lässt sich nicht feststellen, dass ein derart langer Zeitraum erforder- lich wäre. Konkrete Gründe hierfür hat die Beklagte nicht genannt. 297. Eine zeitliche Beschränkung der dargestellten Ansprüche ergibt sich nicht aus Art. 72 EPGÜ. Dies gilt bereits deshalb, weil Art. 72 EPGÜ nur Klagen im Zusammenhang mit allen Formen der finanziellen Entschädigung nennt. Die in Art. 67 EPGÜ genannten Maßnahmen sind hier- von nicht umfasst (vgl. Tilmann/Plassmann, Einheitspatent Einheitliches Patentgericht, Art. 72 EPGÜ Rn. 38). 3. Auskunftserteilung 298. Ferner hat die Klägerin ein Recht auf Auskunft gem. Art. 25 lit. a) EPGÜ i.V.m. Art. 67 EPGÜ. Im Hinblick auf die begehrte Art und Weise der Auskunft bestehen keine Bedenken. 299. Auch hinsichtlich des Rechts auf Auskunft war, wie von der Klägerin mit ihrer Antragsfassung berücksichtigt, die ab der Mitteilung nach R. 118 Abs. 8 S. 1 VerfO laufende Frist in die Ent- scheidung aufzunehmen (UPC_ CoA_845/2024, Anordnung vom 30. Mai 2025, Leitsatz 1 und Rn. 40 – Belkin v. Philips; UPC_CoA_534/2024, Entscheidung vom 3. Oktober 2025, Leitsatz 7 und Rn. 240 – Belkin v. Philips). Die von der Klägerin begehrte Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118 Abs. 8 S. 1 VerfO erscheint auch insoweit an- gemessen. 300. Eine zeitliche Beschränkung der dargestellten Ansprüche ergibt sich auch insoweit nicht aus Art. 72 EPGÜ, weil hiervon Auskunftsansprüche nicht umfasst sind (vgl. Tilmann/Plassmann, Einheitspatent Einheitliches Patentgericht, Art. 72 EPGÜ Rn. 38). 4. Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach 301. Die Feststellung der Zuerkennung der Schadensersatzleistung dem Grunde nach ist auf der 56 Grundlage von Art. 68 Abs. 1 EPGÜ möglich. a) Voraussetzungen 302. Die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 EPGÜ sind gegeben. Die Beklagte hätte jedenfalls wissen müssen, dass sie durch ihre Handlungen das Streitpatent verletzen. b) Keine Verjährung 303. Der beantragten Zuerkennung von Ansprüchen seit dem 7. September 2013 steht auch nicht der Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 72 EPGÜ entgegen. Nach dieser – nach Auffassung der Kammer allein anwendbaren – Vorschrift können unbeschadet von Art. 24 Abs. 2 und 3 EPGÜ Klagen im Zusammenhang mit allen Formen der finanziellen Entschädigung nicht spä- ter als fünf Jahre, nachdem der Antragsteller von dem letzten Ereignis, das Veranlassung zur Klage bietet, Kenntnis erlangte oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, erhoben werden. 304. Den Lauf der Verjährungsfrist löst nach Art. 72 EPGÜ das letzte Ereignis aus, das Veranlas- sung zur Klage bietet. Als Ereignis in diesem Sinne kommen insbesondere patentverletzende Handlungen der Beklagten in Betracht. Von diesen Handlungen muss der Antragsteller – hier die Klägerin – nach Art. 72 EPGÜ Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise hätte erlan- gen müssen. Ohne das Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzung beginnt die Verjährungs- frist nicht zu laufen. 305. Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich eine früher als fünf Jahre vor Klageerhebung begründete Kenntnis der Klägerin von patentverletzenden Handlungen der Beklagten nicht ausreichend entnehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin seit dem 19. Oktober 2023 in diesem Sinne Kenntnis hat. Damit kommt eine Verjährung nicht in Betracht. Maßgeblich in diesem Sinne wäre eine Kenntnis zu einem Zeitpunkt fünf Jahre vor Klageer- hebung gewesen. 306. Soweit die Beklagte Art. 72 EPGÜ als eine zeitliche Grenze für in die Vergangenheit zurück- reichende finanzielle Ansprüche versteht, findet diese Ansicht im Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage. 5. Vorläufiger Schadensersatz 307. Gemäß R. 119 VerfO kann das Gericht der obsiegenden Partei unter von ihm festgelegten Bedingungen vorläufigen Schadensersatz zuerkennen, der zumindest die vorläufigen Kosten des Schadensersatz- und Entschädigungsverfahrens auf Seiten der obsiegenden Partei abde- cken soll. Die Klägerin begehrt einen Betrag von EUR 100.000,- und hat diesen mit dem ihr entstandenen Schaden wegen der Verletzungshandlungen der Beklagten begründet. 308. Auch wenn R. 119 VerfO die Möglichkeit eröffnet, vorläufigen Schadensersatz pauschaliert zuzusprechen, bedarf es für die Zuerkennung einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Vor diesem Hintergrund muss das Vorbringen des Klägers erkennen lassen, dass seine For- derung auf einer auf bestimmten Tatsachen basierenden plausiblen Schätzung beruht. 309. Dem wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Sie hat darauf verwiesen, dass die Beklagte nicht nur die Anlagen anbiete und vertreibe, sondern auch die Filter für die Anlagen der Be- klagten und der Klägerin. In der Replik hat sie ergänzt, dass die Anlagen der Beklagten zu 57 einem Preis von EUR 135.000,- angeboten würden. Der Preis für einen Filter liege in einer Größenordnung von deutlich über EUR 1.000,-. Diese Filter müssten im Abstand von einer bis mehreren Wochen ausgetauscht werden. Insgesamt habe die Klägerin in Europa ca. 50 erfindungsgemäße Anlagen verkauft. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte darauf berufen, dass sie eine einstellige Zahl von Vorrichtungen in den relevanten Ländern verkauft habe. Dies aufgreifend hat die Klägerin vorgetragen, dass bei sieben verkauften An- lagen der Umsatz der Beklagten bereits bei einer Million Euro liege. 310. Auf der Grundlage dieses Vorbringens lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem Scha- den von 100.000,- EUR um eine plausible Schätzung handelt. Soweit es den in der mündli- chen Verhandlung erörterten Umsatz der Beklagten angeht, sagt dieser allein über den der Klägerin entstehenden Schaden nichts aus. Soweit es die Filter betrifft, hat die Klägerin mit dem Verweis auf von ihr verkaufte 50 Anlagen zwar eine Zahl genannt, aus der sich möglich- erweise Rückschlüsse auf eine größere Anzahl benötigter Filter für diese Anlagen ziehen las- sen könnten. Insoweit stellt, wie oben erörtert, das Anbieten und Liefern von Filtern für An- lagen der Klägerin wegen Erschöpfung jedoch keine mittelbare Patentverletzung dar. Hin- sichtlich der Filter für die Anlagen der Beklagten fehlt der Kammer eine ausreichende tat- sächliche Grundlage, um beurteilen zu können, in welcher Höhe der der Klägerin entste- hende Schaden liegen könnte. 6. Androhung von Zwangsmitteln 311. Die Androhung von Zwangsgeld für die Unterlassung (Art. 63 Abs. 2 EPGÜ) begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. 312. Das angedrohte Zwangsgeld von bis zu EUR 50.000,- pro Vorrichtung und bis zu EUR 7.500,- pro Filter gibt der Kammer die notwendige Flexibilität, um im Fall der Zuwiderhandlung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls einschließlich des Verhaltens des Verletzers zu berück- sichtigen und davon ausgehend gemäß Art. 82 Abs. 4 S. 2 EPGÜ i.V.m. R. 354 Abs. 4 VerfO ein angemessenes Zwangsgeld festsetzen zu können. Daher erscheint auch die Verhängung einer festen Summe als nicht sachgerecht und begegnet die gewählte Spanne – einschließ- lich des Höchstbetrags – keinen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit. II. Rechtsfolgen der mittelbaren Verletzung 313. Hinsichtlich der mittelbaren Verletzung des Streitpatents folgt das Recht der Klägerin auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung aus Art. 26 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EPGÜ. Dass der Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung durch Abnehmer der Beklag- ten hinreichend durch ein relatives Verbot, zum Beispiel aufgrund von Warnhinweisen, be- gegnet werden kann (vgl. UPC_CFI_74/2024 (LK München), Anordnung vom 27. August 2024, S. 59 – Hand Held v. Scandit), ist nicht ersichtlich. Vielmehr steht fest, dass die von den Be- klagten angebotenen Filterscheiben nur für ihre eigenen Anlagen und damit patentverlet- zend genutzt werden können. Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit, dass Ab- nehmer (zusätzliche) Löcher in die Filterscheiben bohren könnten, ist auch an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn für Anlagen der Beklagten bestimmte Filterscheiben durch eine solche Umarbeitung in Anlagen der Klägerin verwendbar sein sollten, ist nicht erkennbar, dass Abnehmer in diesem Sinne handeln würden. Abnehmer, die für Anlagen der Beklagten vertriebene Filter erwerben wollen, hätten für derart umgestaltete Filter auch gar keine Verwendung. 58 314. Die Anordnung des Rückrufs, der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen und der Vernichtung auch hinsichtlich der nur im Rahmen der mittelbaren Verletzung angegriffenen Einzelkomponenten kann hingegen nicht verlangt werden. Da Erzeugnisse, die nur dem Vor- wurf der mittelbaren Patentverletzung begründen, nicht „Gegenstand des Patents“ sind, fehlt es insoweit regelmäßig für die Anordnung eines Rückrufs sowie einer Entfernung aus den Vertriebswegen an Raum (UPC_CFI_140/2023 (LK Mannheim), Entscheidung vom 22. November 2024, Rn. 184 – Panasonic v. OPPO; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entschei- dung vom 14. Januar 2025, S. 37 – Ortovox v. Mammut). Für die Anordnung einer Vernich- tung gilt dies ebenfalls. 315. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil Filter ausschließlich in patent- verletzender Weise genutzt werden können und vor diesem Hintergrund, wie dargestellt, die Anordnung eines Schlechthinverbots gerechtfertigt ist. Ob die Anordnung von Rückruf, Ent- fernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung bei einer mittelbaren Patentverletzung ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn es an anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten für die betreffenden Mittel fehlt, kann offen bleiben. Jedenfalls sind insoweit – anders als bei der Frage des Schlechthinverbots – auch Vertriebsmöglichkeiten im patentfreien Ausland von Bedeutung. Dass solche Vertriebsmöglichkeiten nicht bestehen, hat die Klägerin nicht dargelegt. H. Kostengrundentscheidung 316. Gemäß Art. 69 Abs. 2 EPGÜ i.V.m. R. 118.5 VerfO ist eine Kostengrundentscheidung zu tref- fen. 317. Da die Klägerin mit einem Teil ihrer Verletzungsklage erfolglos geblieben ist, insbesondere mit der zuletzt begehrten Vorlage von Nachweisen, der mittelbaren Patentverletzung hin- sichtlich solcher Filterscheiben, die für Anlagen der Klägerin vertrieben werden, und hinsicht- lich der begehrten Anordnung weitergehender Rechtsfolgen auch wegen der mittelbaren Patentverletzung, ist es gerechtfertigt, ihr einen Teil der Kosten der Verletzungsklage aufzu- erlegen und im Übrigen die Beklagte zur Kostentragung zu verpflichten. 318. Die Widerklage der Beklagten ist erfolglos geblieben. Deren Kosten hat daher die Beklagte zu tragen. I. Sicherheitsleistung 319. Gemäß Art. 82 Abs. 2 EPGÜ, R. 118 Abs. 8 S. 2, R. 352 Abs. 1 VerfO kann das Gericht jede Anordnung bzw. Maßnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, die es festzu- setzen hat. Die Beklagte hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die hierfür Anlass geben könnten. J. Erstattungsobergrenze 320. Die Festsetzung der Obergrenze für erstattungsfähige Vertreterkosten beruht auf dem Be- schluss des Verwaltungsausschusses über die Obergrenzen erstattungsfähiger Kosten vom 24. April 2023 (D - AC/10/24042023_D) i.V.m. dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 für die Richtlinien für die Bestimmung der Gerichtsgebühren und die Obergrenze für erstattungsfähige Kosten der obsiegenden Partei (D-AC/09/24042023_D). Gemäß Ziff. II. 2. Abs. 4 des letztgenannten Beschlusses ist der Wert der Verletzungsklage 59 und der Wert der Widerklage auf Nichtigerklärung, die beide bei der gleichen Kammer an- hängig sind, zur Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu addieren. Daher ist der Bestimmung der Erstattungsobergrenze vorliegend ein Gesamtstreitwert in Höhe von EUR 1.000.000,- zugrunde zu legen, woraus eine Erstattungsobergrenze von insgesamt EUR 112.000,- resultiert. 321. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vereinbart, dass die erstattungsfähigen Kosten für beide, die Verletzungsklage sowie die Nichtigkeitswiderklage, bis zu einem Betrag von EUR 100.000,- gegenseitig anerkannt werden. 60 ENTSCHEIDUNG: I. Der Beklagten wird untersagt, 1. Vorrichtungen zum kontinuierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze mit einem Filtereinsatz in Form eines um seine Rotations- achse drehbar gegenüber einem Gehäuse gelagerten und von der Kunststoff- schmelze durchströmten hohlen Rotationskörpers, der in einem Strömungskanal des Gehäuses zwischen einem Zuführkanal für die zu filtrierende Kunststoff- schmelze und einem Abfuhrkanal für die filtrierte Kunststoffschmelze angeord- net ist und mit einer eine mit dem Filtereinsatz zusammenwirkende Förder- schnecke umfassenden Austragsvorrichtung für vom Filter zurückgehaltene Ver- unreinigungen in dem Hoheitsgebiet von Österreich, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Däne- mark, Frankreich, Italien, Niederlande, Schweden und Slowenien herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den ge- nannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn der Filtereinsatz ein stirnseitig des Rotationskörpers angeordnetes schei- benförmiges, zur Rotationsachse (A) koaxiales Filter umfasst und dass die Aus- tragsvorrichtung neben der wenigstens einen, mit ihrer Drehachse vorzugsweise parallel zur Scheibenebene angeordneten, Förderschnecke mindestens einen in Drehrichtung des Filtereinsatzes hinter der Förderschnecke angeordneten und gegen den Filter angestellten Schaber umfasst; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 von EP 2 061 575) und/oder 2. scheibenförmige Filter, welche geeignet sind für eine Vorrichtung zum kontinu- ierlichen Filtern von Verunreinigungen aus einer Kunststoffschmelze mit einem Filtereinsatz in Form eines um seine Rotationsachse drehbar gegenüber einem Gehäuse gelagerten und von der Kunststoffschmelze durchströmten hohlen Ro- tationskörpers, der in einem Strömungskanal des Gehäuses zwischen einem Zu- führkanal für die zu filtrierende Kunststoffschmelze und einem Abfuhrkanal für die filtrierte Kunststoffschmelze angeordnet ist und mit einer eine mit dem Fil- tereinsatz zusammenwirkende Förderschnecke umfassenden Austragsvorrich- tung für vom Filter zurückgehaltene Verunreinigungen, wenn der Filtereinsatz ein stirnseitig des Rotationskörpers angeordnetes scheibenförmiges, zu Rotati- onsachse (A) koaxiales Filter umfasst und dass die Austragsvorrichtung neben der wenigstens einen, mit ihrer Drehachse vorzugsweise parallel zur Scheibenebene angeordneten Förderschnecke mindestens einen in Drehrichtung des Filterein- satzes hinter der Förderschnecke angeordneten und gegen den Filter angestell- ten Schaber umfasst, verwendet zu werden, Abnehmern in den Ländern Österreich, Belgien, Bulga- rien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Niederlande, Schweden und 61 Slowenien zur Benutzung in den oben genannten Vorrichtungen in den genann- ten Gebieten anzubieten und/oder zu liefern; wobei nur das Anbieten und Liefern solcher Filter untersagt ist, die für Anlagen der Beklagten geeignet und bestimmt sind. II. Im Fall jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen gemäß I.1. und/oder I.2. hat die Beklagte an das Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 50.000,- pro Vor- richtung gemäß I.1. und ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 7.500,- pro Filter ge- mäß I.2. zu zahlen. III. Der Beklagten wird aufgegeben, 1. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118 Abs. 8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Überset- zung der Klägerin in einer für jeden Monat des Kalenderjahres und nach patent- verletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung darüber Auskunft zu ertei- len über die seit dem 7. September 2013 begangenen Verletzungshandlungen gemäß I.1. und I.2. unter Angabe a) des Ursprungs und der Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse; b) der erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und der Preise, die für die in I.1. und I.2. genannten Erzeugnisse gezahlt wurden und c) der Identität aller an dem Vertrieb der unter I.1. und I.2. genannten Erzeug- nisse beteiligten dritten Personen; 2. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118 Abs. 8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Überset- zung auf Kosten der Beklagten a) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum be- findlichen, in I.1. genannten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichts- vollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben; b) die in I.1. genannten und seit dem 7. September 2013 in Verkehr gebrach- ten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hin- weis auf den vom Einheitlichen Patentgericht gerichtlich festgestellten pa- tentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zu- sage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Ver- packungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Klägerin ein Muster der Rückrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – eine Kopie sämtlicher Rückrufschreiben zu überlas- sen sind; 62 3. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118 Abs. 8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Überset- zung die in I.1. bezeichneten, seit dem 7. September 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbeson- dere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: a) die Beklagte hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln; b) soweit die Beklagte selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse innehat, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Er- zeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben; c) soweit die Beklagte weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse innehat, muss sie alle recht- lich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendma- chung dieser Ansprüche zu unterstützen. IV. Im Übrigen wird die Verletzungsklage abgewiesen. V. Die Nichtigkeitswiderklage wird abgewiesen. VI. Von den Kosten des Verletzungsverfahrens tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %. Die Kosten der Nichtigkeitswiderklage trägt die Beklagte. VII. Der Streitwert für die Klage und für die Nichtigkeitswiderklage wird auf jeweils EUR 500.000,- festgesetzt. VIII. Die Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten wird für die Klage und die Nichtigkeitswiderklage auf insgesamt EUR 112.000,- festgesetzt. IX. Die Anordnungen zu I. und III. sind erst vollstreckbar, nachdem die Klägerin dem Ge- richt mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt und, falls erforderlich, eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat, und nachdem der Beklagten die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung zu- gestellt wurde. 63 Düsseldorf am 10. Dezember 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Ronny Digital unterschrieben Vorsitzender Richter Thomas von Ronny Thomas Thomas Datum: 2025.12.08 19:33:36 +01'00' Digital unterschrieben Jule Kathrin von Jule Kathrin Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Schumacher Datum: 2025.12.09 06:55:02 +01'00' Rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar MOJCA Digitalno podpisal MOJCA MLAKAR MLAKAR Datum: 2025.12.08 19:12:29 +01'00' Technisch qualifizierte Richterin Roselinger Kerstin Digitally signed by Kerstin Roselinger Roselinger Date: 2025.12.08 18:54:45 +01'00' Digital HEIKE unterschrieben von Für den Hilfskanzler HEIKE BETTINA BETTINA ELVIRA Strysio ELVIRA Strysio Datum: 2025.12.09 07:29:37 +01'00' INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG: Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung ein- gelegt werden (Art. 73 Abs. 1 EPGÜ, R. 220 Abs. 1 lit. a), 224 Abs. 1 lit. a) VerfO). 64 Informationen zur Vollstreckung (Art. 82 EPGÜ, Art. 37 Abs. 2 EPGS, R. 118 Abs. 8, 158 Abs. 2, 354, 355 Abs. 4 VerfO): Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstrecken- den Partei ausgestellt, R. 69 RegR. Diese Entscheidung wurde am 10. Dezember 2025 in öffentlicher Sitzung verkündet. Vorsitzender Richter Thomas Digital Ronny unterschrieben von Ronny Thomas Thomas Datum: 2025.12.10 09:00:28 +01'00' 65

Key Holdings

  • The court refused a late claim amendment and found literal infringement of a patent for a method for continuous filtering of polluted plastic melt.
  • The defendant's counterclaim for revocation was rejected due to insufficient explanation of why prior art documents would lead to invalidity.
  • Indirect infringement was found for filters destined for Altech's installations, but not for those destined for the patentee's installations due to exhaustion.
  • The court refused to award interim damages, citing the requirement for a sufficient factual basis and plausible estimation, which was not met.
  • The court held that the 5-year limitation period is not applicable to non-monetary claims, interpreting Art. 72 UPCA literally.

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  • Claim Construction
  • Damages
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  • Infringement
  • Patent Amendment
  • Patent Validity

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