UPC_CFI_388/2025 – Horl v Magna

Court
Local Division Hamburg
Date
Outcome
Granted
Sector
Mechanics
Decision Type
MERITS

Expert Commentary

Long-arm jurisdiction Facts 1. The case concerns an infringement action based on EP 4 117 857 regarding an installation for sharpening knives. 2. The claimant requested an injunction for the UPC territory as well as for many non-UPC countries where the European patent has been validated. 3. After the oral hearing, the defendant asked to be allowed to file a further pleading with respect to a video shown by the claimant at the hearing. The Court 1. The Court discusses the patent and cites the technical problem it claims to solve. 2. The Court repeats all the principles of claim construction with reference to a complete list of all the UPC decisions on this issue so far. 3. The Court interprets claim features 3 and 4 and opts for a broader interpretation than the defendant argued. 4. The Court finds that the defendant has infringed claims 1 and 14. 5. The claimant did not comment on the law of the non-UPC states in its Statement of Claim (SoC). 6. The fact that the defendant’s website is in German does not amount to an offering in the countries where the national language is not German. With respect to Switzerland and Liechtenstein, the defendant did not establish that offering on the internet amounts to an infringing act under the laws of Switzerland and Liechtenstein. 7. The Court grants injunctive relief, as well as the publication of the decision at the defendant’s expense, considering it justified in this case where the claimant’s product has been described negatively in a comparison with the defendant’s infringing device on the latter’s website, while the infringing product was positively described in a professional magazine. Comment 1. A straightforward infringement case in which the defendants did not raise any invalidity arguments. 2. I wonder why the Court took the trouble to go through all the case law from all the Local and Regional Divisions on claim construction (on top of the Court of Appeal’s case law). 3. I also wonder about the way the R. 9 RoP request lodged after the oral hearing was handled. The oral hearing is, in my opinion, the final stage of the proceedings. Further submissions should only be allowed if during the oral hearing the Court explicitly allows such submissions. 4. Showing a video at the hearing should only be allowed if sent to the Court and the other party before the oral argument (e.g. 4 days prior to the hearing) and the video should not contain new information. 5. Of course, the defendant, confronted (apparently without prior notice) with the video (even if it was a video coming from his client) should have protested during the oral hearing, or asked to be able to comment in a further written submission during the oral hearing. Absent such a request raised at the oral hearing, the Court should, in my opinion, have declared the R. 9 request filed after the oral hearing inadmissible. 6. When it comes to the assessment of the pan-European infringement claims, it seems that the German Divisions of the UPC might still not be comfortable with cross-border cases, and that many representatives are unfamiliar with this type of cases. 7. I agree with the Court that the claimant did not bring enough material evidence that the German defendant was actually committing infringing acts in the non-UPC countries. 8. But I disagree to the extent that the Court found that the claimant should also have proven that there is also (literal) infringement under the laws of all the non-UPC countries. Putting such undue burden on the claimant could discourage these cross-border cases which are the (apparently unwanted) result of the BSH Hausgeräte v Electrolux decision (CJEU, 25 February 2025, Case C-339/22). 9. I say this because another German Local Division (Mannheim) stated that a cross-border decision cannot be enforced as long as it has not been recognized in the non-UPC countries for which an injunction has been granted (LD Mannheim, 30 January 2026, UPC_CFI_365/2023). Practically speaking, does this mean that a UPC decision cannot be enforced within the UPC territory? Imagine: a German driver causes a serious accident in the UK (by driving on the wrong side of the road). The UK victim sues them in Germany. The German court applies UK law and awards considerable damages. However, the victim now first has to go to the UK to have the decision recognized before they can enforce the decision in Germany against the German-based defendant. That cannot be right! 10. The Local Division Hamburg did not seem to consider the fact that all European countries belonging to the European Patent Convention (EPC) are bound by Art. 69 EPC. As a result, literal infringement is pretty much assessed along the same lines in all countries. In these circumstances, it should rather be on the defendant to prove that, nonetheless, there is no infringement under the case law of the foreign country. 11. In this case, the representatives apparently did not argue this point, but only made some general remarks about the laws of Switzerland and Liechtenstein.

Full Decision Text

Lokalkammer Hamburg UPC CFI 388/2025 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 6. Mai 2026 betreffend EP 4 117 857 B1 LEITSATZ 1. Um Ansprüche, die sich auf Länder außerhalb des EPGÜ beziehen, zu begründen, müssen hinreichend konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die das Gericht in die Lage versetzen, zuverlässig über eine Patentverletzung in Nicht-EPG-Ländern zu entscheiden. 2. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist gegeben, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer solchen hat. Dies kann der Fall sein, wenn das Produkt der Klägerin und die angegriffene Ausführungsform auf der Webseite des Patentverletzers in der Gegenüberstellung negativ beschrieben wird und die angegriffene Ausführungsform in einer Fachzeitschrift in ihren Eigenschaften positiv hervorgehoben wird. SCHLAGWÖRTER Patentverletzung in Nicht-EPG-Ländern; Vortragslast; Urteilsveröffentlichung HEADNOTES 1. In order to substantiate claims relating to countries outside the UPCA, sufficiently detailed facts must be presented to enable the court to make a reliable assessment of patent infringement in non-UPCA countries. 2. A right to publication of the judgment exists if the claimant has a legitimate interest in such publication. This may be the case if the claimant’s product and the contested embodiment are described negatively in a comparison on the patent infringer’s website, whilst the contested embodiment is highlighted positively in terms of its characteristics in a specialist journal. PARTEIEN: Horl 1993 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Herr Timo Horl und Frau Marjorie Horl, Breisacher Straße 86, 79110 Freiburg, 2 Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Die als Vertreter beim Einheitlichen Patentgericht zugelassenen Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei Grünecker PartG mbB, insbesondere die Rechtsanwälte Sebastian Ochs und Björn-Alexander Bockelmann, Patentanwalt Christian Meisinger, Leopoldstraße 4, 80802 München, Zustellungen erbeten an rechtsanwaltspostfach@grunecker.de gegen Magna-Tec e.K., Inhaber Herr Stefan Stegschuster, Max-Joseph-Weg 3, 85399 Hallbergmoos, Beklagter, Prozessbevollmächtigte: Die als Vertreter beim Einheitlichen Patentgericht zugelassenen Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei rwzh Rechtsanwälte Wachinger Zoebisch Partnerschaft mbB, federführend Rechtsanwalt Dr. Eckart Warnke und Stephan Höfs, Barthstraße 4, 80339 München Zustellungen erbeten an muenchen@rwzh.com STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT: EP 4 117 857 B1 VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper der Lokalkammer Hamburg ENTSCHEIDENDE RICHTER: Die Entscheidung wurde erlassen unter Mitwirkung durch die Vorsitzende Richterin Klepsch als Berichterstatterin, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Schilling, den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard und den technisch qualifizierten Richter Tilmann. GEGENSTAND DES VERFAHRENS: Patentverletzungsklage MÜNDLICHE VERHANDLUNG 19. März 2026 3 SACHVERHALT 1. Die Klägerin, als eingetragene Inhaberin, nimmt den Beklagten auf Verletzung des europäischen Patents EP 4 117 857 B1 (nachfolgend auch „Streitpatent“) mit einheitlicher Wirkung in Anspruch, welches einen Rollschleifer unter Schutz stellt. 2. Die Anmeldung des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Streitpatentes, welches die Priorität der DE 10 2020 203 144 vom 11. März 2020 in Anspruch nimmt, erfolgte am 9. März 2021. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 18. Januar 2023 und diejenige der Patenterteilung am 24. April 2024. Die einheitliche Wirkung wurde am 3. Mai 2024 eingetragen. Gegen die Erteilung des Streitpatents wurde kein Einspruch eingelegt. Das Streitpatent steht in den Vertragsmitgliedstaaten Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowenien in Kraft sowie in der Schweiz, Lichtenstein, Spanien, im Vereinigten Königreich Großbritannien, Irland, Norwegen und der Türkei (Anlage GRU 12/12Ü). 3. Die Lehre des Streitpatents betrifft einen Rollschleifer. 4. Anspruch 1 des Streitpatents lautet in seiner erteilten Fassung wie folgt: „Vorrichtung (1) zum Schleifen und/oder Polieren einer Schneide eines Schneidwerkzeugs, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend: einen Griff (2), wenigstens eine relativ zum Griff (2) drehbare Laufrolle (3) und wenigstens eine relativ zum Griff (2) drehbare Scheibe (4) zum Schleifen und/oder Polieren der Schneide des Schneidwerkzeuges, wobei die Vorrichtung (1) durch Kraftausübung auf den Griff (2) über eine Unterlage (U) bewegbar ist, sodass die Laufrolle (3) - sich gegenüber dem Griff (2) drehend - an der Unterlage (U) abrollt und die Scheibe (4) in Drehung versetzbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Scheibe (4) mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die Laufrolle (3) drehbar ist.“ 5. Anspruch 14 des Streitpatents lautet in seiner erteilten Fassung wie folgt: „System, umfassend eine Vorrichtung (1) nach einem der vorangehenden Ansprüche sowie eine Einrichtung (8) zur Fixierung der Schneide (9) des Schneidwerkzeugs während des Schleifens und/oder Polierens gegenüber der Scheibe (4), vorzugsweise derart, dass eine Wange und/oder Erstreckungsebene der Schneide (9) des Schneidwerkzeuges gegenüber der Scheibe (4) in einem Winkel (α) im Bereich von 5° bis 30°, vorzugsweise im Bereich von 10° bis 20°, bevorzugt 15° ausgerichtet ist.“ 6. Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich im Rahmen von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3, 9 und 10 sowie sämtlicher weiterer Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 7. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 erläutern die technische Lehre des Streitpatentes anhand ausgewählter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine schematische Teilansicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung nach dem bevorzugten Ausführungsbeispiel, wobei die linke Bildhälfte im Schnitt entlang der 4 Mittelachse der Vorrichtung und die rechte Bildhälfte als Außenansicht der Vorrichtung dargestellt ist. Figur 2 zeigt eine schematische Querschnittsansicht der erfindungsgemäßen Vorrichtung gemäß Figur 1 entlang der Linie II-II, wobei die Bestandteile der Vorrichtung vereinfacht dargestellt sind. 8. Die Klägerin ist ein Familienbetrieb, der auf die Herstellung von Schleifgeräten für Schneidwerkzeuge und entsprechendes Zubehör spezialisiert ist. Darunter befindet sich auch der sogenannte Rollschleifer. Der Rollschleifer erfreut sich seit Markteinführung durch die Klägerin mittlerweile in der dritten Generation immer stärkerer Beliebtheit, weil dieser Nutzern insbesondere eine einfache und zuverlässige Möglichkeit zum Schleifen von beispielsweise Küchenmessern bietet. 9. Der Beklagte, ein eingetragener Kaufmann, entwickelt und vertreibt seit 2011 Messerschärfgeräte, zu welchen unter anderem das Produkt „Trinity-S“ (nachfolgend angegriffene Ausführungsform) gehört, welches nachfolgend abgebildet wird. 5 10. Die Klägerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine unmittelbare Verletzung der Ansprüche 1 und 14 des Streitpatents. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2025 ab; die Beklagte wies eine Patentverletzung zurück und verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. ANTRÄGE DER PARTEIEN Die Klägerin beantragt (wörtliche Wiedergabe): I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, 1. eine Vorrichtung (1) zum Schleifen und/oder Polieren einer Schneide eines Schneidwerkzeugs, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend: einen Griff (2), wenigstens eine relativ zum Griff (2) drehbare Laufrolle (3) und wenigstens eine relativ zum Griff (2) drehbare Scheibe (4) zum Schleifen und/oder Polieren der Schneide des Schneidwerkzeuges, wobei die Vorrichtung (1) durch Kraftausübung auf den Griff (2) über eine Unterlage (U) bewegbar ist, sodass die Laufrolle (3) - sich gegenüber dem Griff (2) drehend - an der Unterlage (U) abrollt und die Scheibe (4) in Drehung versetzbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Scheibe (4) mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die Laufrolle (3) drehbar ist, in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowenien sowie in der Schweiz/Liechtenstein, Spanien, im Vereinigten 6 Königreich Großbritannien, Irland, Norwegen und der Türkei herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 EP 4 117 857 B1) insbesondere, wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Scheibe bei Drehung der Laufrolle gegenüber dem Griff gleichläufig gegenüber dem Drehsinn der Laufrolle dreht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 3 von EP 4 117 857 B1) und/oder wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Griff, die Laufrolle und/oder die Scheibe koaxial zueinander angeordnet sind; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 9 von EP 4 117 857 B1) und/oder wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Drehachsen der Laufrolle und der Scheibe unmittelbar zusammenfallen, vorzugsweise mit einer Mittelachse des Griffs; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 von EP 4 117 857 B1) 2. ein System, umfassend eine Vorrichtung nach Anspruch 1 und insbesondere nach den Ansprüchen 3, 9 und 10, sowie eine Einrichtung zur Fixierung der Schneide des Schneidwerkzeuges während des Schleifens und/oder Polierens gegenüber einer Scheibe, vorzugsweise derart, dass eine Wange und/oder Erstreckungsebene der Schneide des Schneidwerkzeuges gegenüber der Scheibe in einem Winkel im Bereich von 5° bis 30°, vorzugsweise im Bereich von 10° bis 10°, bevorzugt 15° ausgerichtet ist, in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowenien sowie in der Schweiz/Liechtenstein, Spanien, im Vereinigten Königreich Großbritannien, Irland, Norwegen und der Türkei herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen. (unmittelbare Verletzung von Anspruch 14 von EP 4 117 857 B1) II. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer I. hat die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung und je verletzendes Produkt an das Gericht zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte das Klagepatent im Hinblick auf die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen verletzt hat. 7 IV. Die Beklagte wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,00 für jeden Tag der Verspätung verurteilt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Urteils 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24.04.2024 begangen hat, und zwar unter Angabe a) des Ursprungs und der Vertriebswege der bezeichneten Erzeugnisse; b) der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und der Preise, die für die bezeichneten Erzeugnisse gezahlt wurden; c) der Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der bezeichneten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen. 2. der Klägerin zur Überprüfung der unter Ziffer IV. 1. gemachten Angaben und um Auskunft zu den mit den verletzenden Produkten erzielten Gewinn zu erteilen, die folgenden Unterlagen in elektronischer Form vorzulegen: a) Rechnungen – oder hilfsweise Lieferscheine – über die einzelnen Lieferungen, wobei die jeweiligen Lieferungen nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen aufzuschlüsseln sind, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger der Verkaufsangebote für alle verkauften oder sonst vertriebenen Produkte; b) Nachweise für die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum sowie Verbreitungsgebiet; c) Nachweise für den erzielten Gewinn und die Kosten, wobei die Kosten nach den einzelnen Kostenfaktoren aufzuschlüsseln sind; d) Rechnungen – oder hilfsweise Lieferscheine – und entsprechende Abrechnungen über angefallene Kosten, auf die sich die Beklagte bei der Gewinnermittlung bezieht. V. Die Beklagte wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,00 für jeden Tag der Verspätung verurteilt, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Urteils die unter Ziffer I. bezeichneten Produkte, die seit dem 24.04.2024 in den Verkehr gebracht wurden unter Hinweis auf den vom Gericht festgestellten patentverletzenden Zustand mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Klägerin ein Muster der Rückrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – eine Kopie sämtlicher Rückrufschreiben zu überlassen sind. VI. Die Beklagte wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,00 für jeden Tag der Verspätung verurteilt, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Urteils die unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse, die sich in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befinden (einschließlich jeglicher Erzeugnisse, deren Besitz oder Eigentum sie gemäß Ziffer V. erlangt hat), zu vernichten oder sie an 8 einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung zu überlassen. VII. Der Klägerin wird gestattet, auf Kosten der Beklagten die Entscheidung unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung ganz oder teilweise in öffentlichen Medien, insbesondere im Internet bekannt zu machen und zu veröffentlichen. VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24.04.2024 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. IX. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin einen vorläufigen Schadenersatz in Höhe von EUR 41.000,00 zu zahlen. X. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen Kosten, die aufgrund der zuvor genannten Maßnahmen entstehen. XI. Die Entscheidung ist für die Klägerin in den unter Ziffer I. genannten Ländern ohne Leistung einer Sicherheit unmittelbar vollstreckbar. Der Beklagte beantragt: 1. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. 2. Hilfsweise: a. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sich die Klageanträge auf Staaten beziehen, die keine Vertragsmitgliedsstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sind, nämlich auf die Schweiz, Liechtenstein, Spanien, Irland, Norwegen und das Vereinigte Königreich von Großbritannien, Nordirland und Türkei. b. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sich die Klageanträge zu Ziffern IV. und VIII. auf Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer I. beziehen, die vor dem 24. Mai 2024 stattgefunden haben. c. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Klageantrag zu V. darauf gerichtet ist, Produkte auch von nichtgewerblichen Empfängern zurückzurufen und/oder der Klägerin ein Muster der Rückrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – eine Kopie sämtlicher Rückrufschreiben zu überlassen. d. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Klageantrag zu Ziffer VI. die Vernichtung eines Systems nach Klageantrag zu Ziffer I.2. umfasst. e. Dem Beklagten wird vorbehalten, (1) Rückruf, Vernichtung und Auskunftserteilung innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung i.S.v. R. 118.8 S. 1 EPG-VerfO und ggf. der beglaubigten Übersetzung vorzunehmen; 9 (2) sämtliche in den Klageanträgen IV.1. und IV.2 aufgeführten Angaben und Unterlagen nur den Klägervertretern, nämlich Herrn Rechtsanwalt Sebastian Ochs und/oder Herrn Rechtsanwalt Björn-Alexander Bockelmann, zugänglich zu machen, welchen eine angemessene Geheimhaltungspflicht auferlegt wird; (3) in sämtlichen in den Klageanträgen IV.1. und IV.2 aufgeführten Unterlagen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- und mitteilungspflichtigen Angaben zu schwärzen, (4) das System nach Klageantrag I.2. anstatt es zurückzurufen in einen nicht das Europäische Patent EP 4 117 857 verletzenden Zustand zu versetzen, indem die Vorrichtung nach Anspruch 1 des Europäischen Patents EP 4 117 857 gegen eine patentfreie Vorrichtung ausgetauscht wird und/oder nur ein Teil des Systems, nämlich die Vorrichtung nach Anspruch 1 ohne die Einrichtung zur Fixierung der Schneide des Schneidwerkzeugs, zurückgerufen wird. f. Der Klägerin wird gestattet, eine maximal halbseitige Zusammenfassung der Entscheidung einmalig und unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung auf Kosten der Beklagten in einer sowohl gedruckten als auch im Internet abrufbaren Ausgabe der Fachzeitschrift „MESSER MAGAZIN“ der Wieland Verlag GmbH zu veröffentlichen. Im Übrigen wird der Klageantrag zu Ziffer VII. abgewiesen. g. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen vorläufigen Schadensersatz in Höhe von EUR 3.000,00 zu zahlen. Die Entscheidung oder Anordnung, mit der der Klägerin ein vorläufiger Schadensersatz zuerkannt wird, wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin dem Beklagten Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Im Übrigen wird der Klageantrag zu Ziffer IX. abgewiesen. h. Entscheidungen und Anordnungen sind erst gegen den Beklagten und vollstreckbar, nachdem die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Entscheidungen oder Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt und ggf. eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem die Mitteilung und ggf. die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung dem Beklagten zugestellt wurde. i. Die Entscheidung oder Anordnung wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin dem Beklagten Sicherheit in Höhe von EUR 300.000,00 leistet. WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE 11. Mit Schriftsatz vom 15. April 2026 hat der Beklagte einen Antrag gemäß R. 9 VerfO gestellt. Danach soll dem Beklagten in einem Schriftsatz Gelegenheit gegeben werden zu dem nach seiner Ansicht neuen Vorbringen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. März 2026 betreffend den in Anlage GRU 10 vorgelegten Video und dem dort beworbenen Vorteil der angegriffenen Ausführungsform beim Folgen der Schneide eines zu schärfenden Messers schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Der Beklagte trägt zur Begründung vor, dass er sich infolge des neuen – und dementsprechend im Termin zur mündlichen Verhandlung als präkludiert gerügten und bestrittenen – Vorbringens der Klägerin 10 betreffend den im als Anlage GRU 10 vorgelegten Video beworbenen Vorteil der angegriffenen Ausführungsform beim Folgen der Schneide eines zu schärfenden Messers, im Termin lediglich spontan und nicht hinreichend zu diesem Vorbringen habe einlassen können. Die Einlassung bedürfe daher jedenfalls dann der Richtig- oder Klarstellung und Ergänzung, wenn dieses Vorbringen nicht als präkludiert angesehen, sondern der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden soll. 12. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche diese mit Schriftsatz vom 20. April 2026 wahrgenommen hat. Sie macht zum einen geltend, dass das Video der Anlage GRU 10 von dem Beklagten selbst stamme und es insoweit fragwürdig sei, dass der Beklagte sich zu seinem eigenen Video und den dort beworbenen Vorteilen in der mündlichen Verhandlung nicht einlassen konnte. Ferner lasse der Vortrag darauf schließen, dass lediglich die bereits geführte Diskussion zur Auslegung des Streitpatentes fortgesetzt werden soll. 13. Die Berichterstatterin hat den Antrag des Beklagten mit Anordnung vom 20. April 2026 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei aus welchem Grund dem Beklagten eine inhaltliche Auseinandersetzung zu dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – unabhängig von der Frage, ob das entsprechende Vorbringen verspätet ist - zu dem im Video nach Anlage GRU 10 beworbenen Vorteil der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich gewesen sein soll. Das Video stammt von dem Beklagten selbst und ist bereits Gegenstand der Klageschrift gewesen. Im Übrigen betrifft es die angegriffene Ausführungsform, über deren Arbeits- und Funktionsweise der Beklagte unzweifelhaft Kenntnis haben müsste. 14. Mit Schriftsatz vom 24. April 2026 hat der Beklagte einen Antrag auf Überprüfung der Anordnung vom 20. April 2026 durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO gestellt und beantragt eine geänderte Anordnung zu erlassen, mit der dem Beklagten die Gelegenheit gegeben wird, zu dem neuem Vorbringen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. März 2026 betreffend den im als Anlage GRU 10 vorgelegten Video beworbenen Vorteil der angegriffenen Ausführungsform beim Folgen der Schneide eines zu schärfenden Messers schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, welche sie mit Schriftsatz vom 26. April 2026 wahrgenommen hat. WESENTLICHE STREITPUNKTE UND ZUSAMMENFASSUNG DES PARTEIVORBRINGENS A. Schutzbereich Gegenstand des Anspruchs 1 und 14 15. Die Klägerin ist der Ansicht, Anspruch 1 des Streitpatents, wie auch Anspruch 14, schütze eine Vorrichtung zum Schleifen und/oder Polieren einer Schneide eines Schneidwerkzeugs, welche einen Griff umfasst, sowie eine relativ zum Griff drehbare Laufrolle und eine relativ zum Griff drehbare Scheibe zum Schleifen und/oder Polieren der Schneide eines Schneidwerkzeugs. Die Vorrichtung selbst sei durch Kraftausübung auf den Griff über eine Unterlage bewegbar, so dass die Laufrolle 11 abrollt und die Scheibe in Drehung versetzbar sei. Dabei setze der Anspruch keine zwingende Kopplung der Bewegung der Laufrolle und der Scheibe voraus. Laufrolle und Scheibe könnten sich daher auch völlig unabhängig voneinander gegenüber dem Griff drehen. 16. Das Streitpatent sehe ferner vor, dass die Scheibe mit einer unterschiedlichen Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die Laufrolle drehbar sei. Dies könne über eine entsprechende Getriebeübersetzung erreicht werden. Das Streitpatent sei allerdings auf eine solche Ausgestaltung nicht beschränkt. Eine verbesserte Schleif- und/oder Polierwirkung durch eine unterschiedliche Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit von Laufrolle und Scheibe könne nach der technischen Lehre des Klagepatents auf verschiedene Arten hergestellt werden, so etwa auch durch eine Abstimmung der Größe der Scheibe/Laufrolle. 17. Das Streitpatent mache keine Angabe über die konkrete Zuordnung von Scheibe und Laufrolle, welche unterschiedliche Drehzahl-/Winkelgeschwindigkeiten aufweisen sollen. Dies werde in das Belieben des Fachmannes gestellt. Solange eine Scheibe eine andere Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit aufweisen kann als irgendeine der Laufrollen, genüge dies. 18. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass das Streitpatent eine bestimmte Zuordnung von Scheibe und Laufrolle vorsehe. Denn ansonsten werde die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nicht gelöst. Mit der Laufrolle sei daher nur die der jeweiligen Scheibe zugeordnete Laufrolle gemeint, also bei den beschriebenen Ausführungsbeispielen diejenige, die zwischen der jeweiligen Scheibe und dem Griff angeordnet ist. Welche dies sei, folge aus der Angabe, dass die Laufrolle, sich gegenüber dem Griff drehend, an der Unterlage abrollt und die Scheibe in Drehung versetzbar ist. Die Abrollbewegung einer bestimmten Laufrolle sei danach kausal für die Drehbewegung der Scheibe. Diese Laufrolle sei die der Scheibe zugeordnete Laufrolle. Das Streitpatent messe anderen Laufrollen keine Bedeutung bei, so dass die zugeordnete Laufrolle diejenige sei, welche mit der Scheibe in einer Wirkverbindung stehet. Eine Laufrolle, die keinen Einfluss auf die Drehbewegung der Scheibe habe, habe außer Betracht zu bleiben. B. Verletzungsklage Verwirklichung Anspruch 1 und 14 des Streitpatentes 19. Nach Ansicht der Klägerin verwirklicht die angegriffene Ausführungsform unmittelbar wortsinngemäß Anspruch 1 und 14 des Streitpatents. Der Rollschleifer weise danach einen im Wesentlichen konischen bzw. kegelstumpfförmigen Vorrichtungskörper auf, welcher als Griff dient. An einem axialen Ende des Griffs befinde sich eine (Schleif- )Scheibe mit einer austauschbaren Schleifmittelschicht (von der Beklagten bezeichnet als „Trägerplatte“ und „Schleifelement“). Am anderen axialen Ende (an der verjüngten Stirnseite des Griffs) befinde sich eine wesentlich kleinere Laufrolle. Scheibe und Laufrolle an den unterschiedlichen axialen Enden der Vorrichtung rotieren relativ zum Griff, wenn dieser händisch über eine Unterlage bewegt wird. 12 20. Die Schleiflehre („Klingenhalterung“) bestehe im Wesentlichen aus einem annähernd dreieckigen Trägerelement, dessen Neigungs- bzw. Schleifwinkel sich mittels einer vertikalen Stange (siehe oben einkopierte Abbildung) einstellen lasse. In den vorderen Abschnitt des Trägerelements werden in Führungen verschiedene Magnethalter (oben in blauer Farbe hervorgehoben) eingesetzt und mit Schrauben fixiert, die mit der zu schleifenden Klinge in Kontakt kommen. Der richtige Schleifwinkel lasse sich mittels eines Rads (als „Schleifwinkelarretierung“ bezeichnet) entsprechend feststellen. 21. Die Laufrolle und die Scheibe seien jeweils drehbar relativ zum Griff der angegriffenen Ausführungsform. Die Vorrichtung sei durch Kraftausübung auf den Griff über eine Unterlage bewegbar. Laufrolle und Scheibe drehten sich (unabhängig voneinander) relativ gegenüber dem Griff. Die Scheibe sei auch mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die Laufrolle drehbar. Die Scheibe befinde sich dabei auf dem obigen Bild auf der linken Seite und die Laufrolle auf der rechten Seite. Hierdurch drehe sich die Laufrolle in der Schleifbewegung, also wenn die Vorrichtung durch Kraftausübung auf den Griff über eine Unterlage bewegt werde, zwangsläufig bei gleicher Umfangsgeschwindigkeit mit einer höheren, also unterschiedlichen Winkelgeschwindigkeit, als die Schleifscheibe. Eine einheitliche Geschwindigkeit würde dazu führen, dass sich der Rollschleifer auf einer Kreisbahn bewegt. 22. Der Beklagte stellt demgegenüber eine Patentverletzung in Abrede. Die angegriffene Ausführungsform entspreche – was zwischen den Parteien im Ergebnis unstreitig ist - in ihrer Ausgestaltung einer Ausführungsform aus dem Deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2022 001 390 U1. Diese weise, wie nachfolgend wiedergegeben, auf der linken Seite einen Schleifmittelträger 20 mit Schleifscheibe 21 und eine ihr zugeordnete Laufrolle (Rolle 22) auf. 13 23. Dabei sei die Scheibe (20 + 21) drehfest mit dieser Laufrolle 22 verbunden, was dem Stand der Technik entspräche. Eine unterschiedliche Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit liege daher zwischen der Scheibe (20 + 21) und der mit ihr drehfest verbundenen Laufrolle 22 nicht vor. C. Klageanträge und Rechtsfolgen Bestimmtheit 24. Der Beklagte kritisiert, dass die Klageschrift unter erheblichen Mängeln leide und gegen fundamentale Prinzipien des Prozessrechts verstößt. Der Klageantrag zu Ziffer I.2. sei nicht hinreichend bestimmt. Denn er beziehe sich auf ein System, welches eine Vorrichtung nach Anspruch 1 und insbesondere nach den Ansprüchen 3, 9 und 10 umfasse. Durch den insbesondere Zusatz sei unklar, ob Vorrichtungen gemäß den Unteransprüchen 2, 4 bis 8 sowie 11 bis 13 ebenfalls umfasst seien. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer IV.2.c) sei unklar, was Nachweise für den erzielten Gewinn sein sollen. Der Gewinn werde anhand des Umsatzes und der abzuziehenden Kosten ermittelt. Für diese Größen existierten Nachweise, bspw. in Form von Rechnungen. Es gebe aber keinen Nachweis für einen erzielten Gewinn, den der Beklagte vorlegen könnte. Daneben sei unklar, was „Abrechnungen“ über angefallene Kosten nach IV.2.d) sein sollen, wenn bereits nach Klageantrag IV.2.c) eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren geschuldet wäre. 25. Der Antrag nach Ziffer VII. auf Urteilsveröffentlichung, welcher nach der Datenschutzgrundverordnung erfolgen soll, sei unbestimmt, weil unklar ist, welche Maßnahmen der Urteilveröffentlichung sich aus der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung ergeben. Bei Vollstreckung müsste das jeweilige 14 nationale Vollstreckungsorgan prüfen, ob und inwieweit die Veröffentlichung vereinbar mit der Verordnung sei. Bezüglich der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, der Türkei und des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, käme die Frage der räumlichen Anwendbarkeit gemäß Art. 3 DSGVO hinzu. Solche Rechtsfragen könnten nicht den nationalen Vollstreckungsorganen überlassen werden. Daneben sei der Antrag auch unbestimmt, weil er sich lediglich am Gesetzeswortlaut des Art. 80 EPGÜ orientiere. Das Veröffentlichungsmedium sowie die Dauer der Veröffentlichung als auch ihr Inhalt sowie sonstige Einzelheiten müssten Teil des Antrags sein. 26. Gemäß Regel 13.1 (l) (i) VerfO seien ferner Datum und Ort angeblicher oder angedrohter Verletzungshandlungen anzugeben. Daran fehle es überwiegend schon deshalb, weil angebliche Verletzungshandlungen mit Ausnahme des Anbietens auf der Website des Beklagten überhaupt nicht vorgetragen sind. Zum Datum der Erreichbarkeit der Website sei ebenso wenig vorgetragen. Benutzungshandlungen 27. Der auf das Verbot des Herstellens oder Einführens gerichtete Antrag bleibe im Dunkeln. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei unklar, worin die Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen durch den Beklagten liegen und ob sich diese auf eine oder beide angegriffenen Ausführungsformen beziehen sollen. Hinsichtlich des Einführens trage die Klägerin sogar vor, dass die Zulieferer des Beklagten ausschließlich in Deutschland ansässig seien, was gerade gegen ein Einführen nach Deutschland spräche. Dem Vorbringen der Klägerin sei auch nicht zu entnehmen, worin Verletzungshandlungen außerhalb Deutschlands oder gar außerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten des EPGÜ liegen sollen. Nicht-EPGÜ-Vertragsmitgliedstaaten 28. Die Klägerin erstrebe ferner eine Verurteilung des Beklagten auch mit Wirkung außerhalb der Vertragsmitgliedsstaaten des EPGÜ, namentlich in der Schweiz, Liechtenstein, Spanien, Irland, Norwegen, der Türkei und dem Vereinigten Königreich Großbritannien. Für eine Patentverletzung in diesen Ländern fehle jedoch, abgesehen von solchem zum Inkraftstehen der dortigen nationalen Teile des Streitpatents, jeglicher tatsächliche oder gar rechtliche Vortrag. Aktivlegitimation/Rechtsschutzbedürfnis 29. Die Klägerin trage vor, dass sie Inhaberin der nationalen Teile des Streitpatents in der Schweiz, Liechtenstein, Spanien, Irland, Norwegen, der Türkei und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sei. Indes komme es nicht einmal auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin an. Denn gemäß Art. 34 EPGÜ gelten die Entscheidungen des Gerichts im Falle eines europäischen Patents (nur) für das Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedsstaaten, für die das europäische Patent Wirkung hat. Vertragsmitgliedsstaaten seien jedoch allein solche, die zugleich Mitgliedsstaat der Europäischen Union als auch Vertragspartei des EPGÜ sind (vgl. Art. 2 b) und c) EPGÜ). An der Erlangung eines Titels, der in der Schweiz, Liechtenstein, Spanien, Irland, Norwegen, der Türkei und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ohnehin keine Geltung hätte, könne die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis haben. 15 Rückruf und Vernichtung 30. Der auf Rückruf von Erzeugnissen gerichtete Klageantrag zu Ziffer V. sei zu weit gefasst. Zudem seien Rückruf und Vernichtung unter eine unangemessen kurze Frist gestellt und unverhältnismäßig. Mit dem Klageantrag zu Ziffer V. werde ein Rückruf begehrt, der uneingeschränkt an sämtliche Abnehmer ergehen soll. Der Rückrufanspruch nach Art. 64 Abs. 2 (b) EPGÜ richte sich jedoch nicht auf den Rückruf der entsprechenden Erzeugnisse von jedweden Dritten, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden. Er richte sich allein auf den Rückruf der Erzeugnisse von gewerblichen Abnehmern, da er ausdrücklich auf deren Rückruf aus den Vertriebswegen gerichtet sei. Abgesehen davon, dass die Fristen zum Rückruf und zur Vernichtung aufgrund der Regel 118.8 VerfO nicht bereits mit Zustellung des Urteils zu laufen beginnen, seien Fristen von lediglich einer Woche unangemessen kurz. Die Lokalkammer Düsseldorf habe eine Frist von 30 Tagen als angemessen beurteilt (vgl. GRUR-RS 2024, 17732, Tenor zu II.). 31. Der Rückruf beziehe sich sowohl auf den Rollschleifer als Vorrichtung zum Schleifen und/oder Polieren (Klageantrag I.1.) als auch ein System, welches eine solche Vorrichtung (Klageantrag I.2.) und zusätzlich eine Einrichtung zur Fixierung der Schneide umfasse. Soweit sich der Rückruf auf das System beziehe (Klageantrag V. i.V.m. Klageantrag I.2.), sei er jedoch unverhältnismäßig. Denn die Einrichtung zur Fixierung der Schneide könne patentfrei benutzt werden. Sie könne daher beim Abnehmer verbleiben. Insoweit bedürfe es keines Rückrufes. Ebenso wie ein Rückruf des gesamten Systems nach Klageantrag I.2. sei auch die Vernichtung des gesamten Systems nach Klageantrag VI. unverhältnismäßig. Denn die Einrichtung zur Fixierung von Schneiden eines Schneidwerkzeuges könne patentfrei benutzt werden und würde daher den Beklagten unnötig belasten. Hinzu kämen die nach Art. 64 (4) EPGÜ zu berücksichtigenden Interessen Dritter. Es sei weder im Sinne der EPG-Mitgliedstaaten noch im Sinne der Zivilgesellschaft, wenn diese Fixierungseinrichtungen als Teilelemente des Systems vernichtet und damit zu vermehrten Müll führten, obwohl der angeblich patentverletzende Zustand bereits durch Vernichtung des anderen Teilelements, nämlich der Vorrichtung nach Klageantrag I.1., aufgelöst werde. Auskunft und Belegvorlage 32. Die Klägerin macht mit Klageantrag zu Ziffer IV.1 Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geltend. Die Frist zur Erfüllung dieser beiden Ansprüche sei abermals zu kurz bemessen. Hinsichtlich der Rechnungslegung mangele es an einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Teilweise seien die verlangten Belege noch nicht einmal erforderlich. 33. Der auf Auskunft gerichtete Klageantrag sei abgesehen von seiner Unbestimmtheit auch zu weitgehend. Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 67 Abs. 1 (a) bis (c) EPGÜ erstrecke sich allein auf die mit Klageantrag zu I. 4. a) bis c) begehrten Informationen. Im Umfang des Klageantrags zu I. 4. d) bis f) sowie des darauffolgenden Antrags auf Belegvorlage fehle es an einer Rechtsgrundlage und, sollte eine solche fälschlich in R. 191 VerfO gesehen werden, an deren Voraussetzungen. 16 34. Sollte dem Klageantrag zu Ziffer IV. 1. oder dem darauffolgenden Antrag auf Belegvorlage IV.2. – wie nicht (siehe vorstehend) – gemäß R. 191 S. 1. Alt. 2 VerfO stattzugeben sein, hätte der Beklagte höchstsensible Informationen und Belege herauszugeben, ohne dass die Klägerin die strengeren Voraussetzungen der R. 141 VerfO i. V. m. R. 131 VerfO erfüllt hätte. Diese Informationen bzw. Belege beträfen die Interna des Beklagten sowie deren Kundendaten und damit sensible Wirtschaftsdaten sowohl des Beklagten als auch Dritter. Die Offenlegung gegenüber der Klägerin könnte dazu führen, dass die Klägerin als unmittelbare Wettbewerberin diese für eigene wirtschaftliche Zwecke ausnutze, um die Geschäftstätigkeit der Beklagten sowie Bestellungen von Kunden zu analysieren. Im Übrigen sei dem Beklagten jedenfalls vorzubehalten, geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- und mitteilungspflichtigen Angaben zu schwärzen. Vorläufiger Schadensersatz 35. Soweit die Klägerin die Zuerkennung eines vorläufigen Schadensersatzes gemäß R. 119 VerfO für die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten zur Festsetzung des Schadensersatzes der Höhe nach begehrt, fehle es bereits an den für eine Ermessensentscheidung erforderlichen Gründen zugunsten der Klägerin. Darüber hinaus sei der beantragte vorläufige Schadensersatz in Höhe von EUR 41.000,00 vollkommen überhöht. Im Übrigen wäre selbst ein geringerer vorläufiger Schadensersatz nur unter Bedingungen zuzusprechen und hilfsweise eine Sicherheitsleistung. Feststellung der Schadensersatzpflicht 36. Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag zu VIII. gehe wiederum zumindest deshalb zu weit, weil er Handlungen ab dem 24. Mai 2024, dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Streitpatentes erfasse. Eine schuldhafte Unkenntnis könne dem Beklagten jedoch erst ab dem 24. Mai 2025 angelastet werden. Veröffentlichung der Entscheidung 37. Abgesehen davon, dass der Antrag auf Veröffentlichung der Entscheidung in Medien gemäß Klageantrag VII. unbestimmt sei, sei er mangels überwiegender Interessen der Klägerin zurückzuweisen. Denn aufgrund ihres zusätzlichen Sanktionscharakters komme im Regelfall eine solche Veröffentlichung nur in Betracht, wenn der Schutz des Klägers nicht bereits durch andere Maßnahmen gewährleistet ist (Lokalkammer Düsseldorf, GRUR-RS 2025, 526 Rn. 184 – Lawinen-Verschütteten-Suchgerät mit Sprachausgabe). Soweit die Klägerin argumentiere, der Beklagte vergleiche im Internet die angegriffene Ausführungsform mit dem Produkt der Klägerin – allerdings ohne ausdrückliche Bezeichnung der Klägerin – so könne sich daraus kein schützenswertes Interesse für eine Entscheidungsveröffentlichung ergeben. Denn durch den Unterlassungstenor werde ein Anbieten und damit auch eine Vergleichswerbung untersagt und durch den Rückruf würden die Folgen des In- Verkehr-Bringens beseitigt. Einer zusätzlichen Urteilsveröffentlichung bedürfe es damit nicht. 38. Hinzutrete, dass sich die Abnehmerkreise sowie die Bedürfnisse der Abnehmer von Produkten der Klägerin und die der Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform 17 deutlich unterschieden, so dass kein direkter Wettbewerb bestehe. Eine Veröffentlichung hätte daher weder einen zusätzlichen Effekt auf die Abnehmer der Klägerin noch auf die des Beklagten. 39. Sofern das Gericht dennoch zum Ergebnis käme, dass eine Veröffentlichungsbefugnis grundsätzlich auszusprechen sei, sollte sich die Veröffentlichung im wie im Hilfsantrag zu Ziffer 2.f. definierten Rahmen halten. Das MESSER MAGAZIN sei jene Zeitschrift, die die Klägerin für relevant erachte und die Beschränkung der Anzeigengröße diene dazu zu verhindern, dass die Kosten einer Veröffentlichung unbegrenzt dem Beklagten auferlegt werden können. Festsetzung von Zwangsgeldern 40. Ein auf die (Mindest-)Festsetzung von Zwangsgeldern gerichteter Anspruch gemäß Klageantrag zu II. bestehe nicht. Zwangsgelder seien in der Sachentscheidung lediglich als solche anzudrohen. Im Übrigen wären die Mindest-Zwangsgelder, deren Festsetzung beantragt wird, auch unangemessen hoch. Keine unmittelbare Vollstreckbarkeit ohne Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen 41. Der Klageantrag zu XI., mit dem die Anordnung unmittelbarer Vollstreckbarkeit gemäß R. 354.1 S. 1 VerfO begehrt werde, trage dem Umstand nicht Rechnung, dass diese Vollstreckbarkeit unter dem Vorbehalt von R. 118.8 VerfO und R. 352 VerfO steht. Die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß R. 118.8 S. 1 VerfO dienten dem Schutz beider Parteien gleichermaßen (vgl. Tilmann/Plassmann, a.a.O., R. 118 VerfO, Rn. 48) und seien daher in einer Sachentscheidung anzuordnen (vgl. Lokalkammer Düsseldorf, GRUR-RS 2024, 17732, Tenor zu D.). 42. Die Klägerin hat hierzu Stellung genommen. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Zulässigkeit 43. Die Verletzungsklage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der Lokalkammer Hamburg ergibt sich aus Art. 31 EPGÜ i. V. m. Art. 71b Abs. 1 i. V. m. Art. 4, Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: Brüssel Ia-VO). Gemäß Art. 32 Abs. 1a) EPGÜ ist das Einheitliche Patentgericht (EPG) darüber hinaus für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung von Europäischen Patenten ausschließlich zuständig. Die Zuständigkeit des EPG ist vorliegend nicht entsprechend Art. 83 Abs. 3 EPGÜ ausgeschlossen. Die Klägerin hat keine Erklärung zum Ausschluss der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts abgegeben. Nachdem die Beklagte innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch eingelegt hat, gelten zudem sowohl die Zuständigkeit des EPG gem. R. 19.1 a) VerfO als auch die Zuständigkeit der Lokalkammer Hamburg gem. R. 19.1 b) VerfO als anerkannt, R. 19.7 VerfO. 18 44. Die Klageschrift verstößt nicht gegen R. 13.1 (k) VerfO i. V. m. Art. 76 Abs. 1 EPGÜ. Nach den genannten Vorschriften müssen die in der Klageschrift enthaltenen Anträge dem Bestimmtheitsgebot genügen. Bei dem Klageantrag zu Ziffer I.2. handelt es sich um einen üblichen „insbesondere“-Antrag. Er bezieht sich auf die dort genannten Ansprüche des Streitpatents und nicht auf etwaige Ansprüche, die nicht genannt wurden. 45. Im Hinblick auf die Nachweise für den Gewinn nach den Ziffer IV. 2. c) und d) sowie der Frage der Abrechnungen, gilt, dass für den Gewinn gemäß IV. 2. c) neben der Erläuterung der abzugsfähigen, aufgeschlüsselten Kosten Rechnungen vorzulegen sind, aus denen sich Umsätze ergeben, sodass der Gewinn ermittelt werden kann. Unter die Abrechnungen gemäß IV. 2. d) fallen Nachweise über die aufgeschlüsselten Kosten (bspw. Rechnungen zu Material- und Fertigungskosten). 46. Im Hinblick auf die weitere Kritik des Beklagten, es fehle an einer Angabe von Datum und Ort von Verletzungshandlung sowie an Vorbringen zu den Tatsachen, welche eine Verletzung der Patentansprüche darstellen können, ist entsprechendes von der Klägerin tatsächlich nicht explizit herausgehoben worden. Allerdings ergibt sich unzweifelhaft aus ihrem Vorbringen sowohl die zeitliche und örtliche Einordnung der behaupteten Verletzungshandlung. Weiterhin wurden Tatsachen zur Begründung einer Verletzungshandlung vorgetragen, indem auf den Internetauftritt des Beklagten sowie Verkaufsprospekte Bezug genommen wurde, mithin nicht lediglich Rechtsbehauptungen aufgestellt wurden. 47. Die Klägerin ist ferner aktivlegitimiert. 48. Grundsätzlich richtet sich die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Annexansprüchen aus Europäischen Patenten nach der materiellen Berechtigung (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2013 - X ZR 69/11, GRUR 2013, 713, Rn. 57 f. - Fräsverfahren). Auf der Basis des EPGÜ gilt für Europäische Patente nichts anderes, Regel 8.5 VerfO. Ist eine Person bei einem Europäischen Patent im jeweiligen nationalen Register als Patentinhaber eingetragen, besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die im jeweiligen nationalen Register eingetragene Person zur Eintragung berechtigt ist, R. 8.5 (c) VerfO. Kann die Klägerin auf ihre Eintragung in den für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Registern verweisen, ist es an der Beklagtenseite, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Klägerin die Berechtigung für eine solche Eintragung fehlt (Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 30.04.2024, UPC CFI 463/2023 - 10x Genomics, Inc. vs. Curio Bioscience Inc). Die Kammer hat daher für Europäische Patente von einer widerleglichen Vermutung auszugehen (Lokalkammer Hamburg, Anordnung v. 04.06.2024 – UPC CFI 54/2023 – Avago./.Tesla). 49. Für Patente mit einheitlicher Wirkung hat das Berufungsgericht angenommen, dass aufgrund ihrer entsprechenden Eintragung im Register für einheitlichen Patentschutz diese Person als Inhaber des Patents zu behandeln ist, Regel 8.4 VerfO. Als solche ist sie berechtigt, die Anordnung entsprechender Maßnahmen zu beantragen, Art. 47(1) EPGÜ (UPC CoA 335/2023, Anordnung vom 26.02.2024, S. 24). Soweit daher zu differenzieren ist zwischen Europäischen Patenten einerseits und solchen 19 mit einheitlicher Wirkung andererseits (vgl. Lokalkammer Den Haag, Anordnung v. 01.09.2025 – UPC CFI 374/2025, Rn. 34), kommt dies vorliegend nicht zum Tragen, weil sich die Klägerin hier sowohl auf die einheitliche Wirkung für die EPG- Mitgliedsstaaten (R. 8.4 VerfO) als auch für die Nicht-EPG-Mitgliedsstaaten auf das Europäische Patent ohne diese Wirkung (R. 8.5 VerfO) beruft, so dass für Letzteres die Vermutung widerleglich ist. 50. Die Klägerin hat als Anlage GRU 12/12Ü Auszüge aus den nationalen Registern nebst Maschinenübersetzung vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin im Register eingetragen ist. Insofern besteht die widerlegliche Vermutung, dass sie Inhaberin ist. Der Beklagte hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Verweis auf Anlagen nicht genüge, vielmehr näherer Vortrag erfolgen müsse. Dem kann das Gericht vorliegend nicht beitreten. Denn weiterer Vortrag könnte sich lediglich auf die Wiedergabe des Inhalts der konkreten Anlagen beziehen, was lediglich eine Förmelei beinhalten würde. B. Schutzbereich des Streitpatents 51. 1. Hintergrund des Streitpatents 52. Das Streitpatent betrifft gemäß Abs. [0001] der Streitpatentschrift eine Vorrichtung zum Schleifen und/oder Polieren einer Schneide eines Schneidwerkzeugs, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend einen Griff und wenigstens eine Scheibe zum Schleifen und/oder Polieren der Schneide des Schneidwerkzeuges. Wird die Vorrichtung durch Handhabung am Griff entlang einer Oberfläche, wie einer Tischoberfläche, gezogen, dreht sich die Scheibe relativ zu dem Griff. Wird dabei die Schneide des Schneidwerkzeuges an die Scheibe angelegt, so schleift die Scheibe aufgrund ihrer Drehung bzw. Rotation die angelegte Schneide. 53. Zum Stand der Technik nimmt das Streitpatent Bezug auf die DE 297 03 326 U1 und EP 3 278 928 A2, welche Rollschleifer zum Gegenstand haben. Das EP 3 278 928 A2 offenbart den Oberbegriff des Anspruchs 1. Das Streitpatent erläutert hierzu, dass mit derartigen Vorrichtungen ein besonders gleichmäßiger Schliff der Schneide des Schneidwerkzeugs erreicht werden kann. Das Streitpatent schildert es als seine Aufgabe, die Schleif- und Polierwirkung entsprechender Vorrichtungen weiter zu verbessern. 54. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Vorrichtung zum Schleifen und/oder Polieren einer Schneide eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers. 2. Die Vorrichtung umfasst: 2.1 einen Griff, 2.2 wenigstens eine relativ zum Griff drehbare Laufrolle, 2.3 wenigstens eine relativ zum Griff drehbare Scheibe zum Schleifen und/oder Polieren der Schneide des Schneidwerkzeuges, 3. Die Vorrichtung ist durch Kraftausübung auf den Griff über eine Unterlage bewegbar, sodass die Laufrolle - sich gegenüber dem Griff drehend - an der Unterlage abrollt und die Scheibe in Drehung versetzbar ist. 20 4. Die Scheibe ist mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die Laufrolle drehbar. 55. Anspruch 14 kann wie folgt gegliedert werden: 1. System, umfassend eine Vorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, sowie: 2. eine Einrichtung zur Fixierung der Schneide des Schneidwerkzeuges während des Schleifens und/oder Polierens gegenüber der Scheibe, 2.1 vorzugsweise derart, dass eine Wange und/oder Erstreckungsebene der Schneide des Schneidwerkzeuges gegenüber der Scheibe in einem Winkel im Bereich von 5° bis 30°, vorzugsweise im Bereich von 10° bis 20°, bevorzugt 15° ausgerichtet ist. 56. 2. Auslegungsgrundsätze 57. Gemäß Art 69 EPÜ i. V. m. Artikel 1 des Protokolls über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt (Berufungsgericht, UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 23.02.2024; UPC CoA 1/2024, Anordnung v. 13.05.2024; UPC CoA 182/2024, Anordnung v. 25.09.2024; UPC CoA 382/2024, Anordnung v. 14.02.2025; Zentralkammer München, UPC CFI 1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024; Lokalkammer Paris, UPC CFI 230/2023, Entscheidung v. 04.07.2024; Lokalkammer München, UPC CFI 233/2023, Entscheidung v. 31.07.2024; Lokalkammer Hamburg, UPC CFI 54/2023, Entscheidung v. 26.08.2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC CFI 363/2023, Entscheidung v. 10.10.2024; Zentralkammer Paris, Entscheidung v. 05.11.2024, UPC CFI 309/2023; Lokalkammer Mannheim, UPC CFI 340/2023, Entscheidung v. 31.01.2025; Lokalkammer Hamburg, UPC CFI 58/2024, Entscheidung v. 19.02.2025). Patentansprüche und die sie erläuternde Beschreibung sowie Zeichnungen sind als sinnvolles Ganzes zu interpretieren. 58. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Bei Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents. Das ergibt sich aus der Funktion der Patentansprüche, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen dazu dienen, den Schutzbereich des Patents nach Art. 69 EPÜ und damit die Rechte des Patentinhabers in den benannten Vertragsstaaten nach Art. 64 EPÜ unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Patentierbarkeit nach den Art. 52 bis 57 EPÜ festzulegen (Berufungsgericht, UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, UPC CoA 1/2024, Anordnung v. 21 13.05.2024; UPC CoA 182/2024, Anordnung v. 25.09.2024; UPC CoA 382/2024, Anordnung v. 14.02.2025; Lokalkammer München, UPC CFI 443/2024, Entscheidung v. 25.11.2024). 59. Die Fachperson legt ein Merkmal eines Patentanspruchs immer im Lichte des gesamten Anspruchs aus (Berufungsgericht, UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 26.02.2024, UPC CoA 1/2024, Anordnung v. 13.05.2024, UPC CoA 297/2024 Anordnung v. 03.12.2024, UPC CoA 768/2024, Anordnung v. 30.04.2025; Zentralkammer München, UPC CFI 1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024; Lokalkammer München, UPC CFI 443/2024, Entscheidung v. 25.11.2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC 355/2023, Entscheidung v. 28.01.2025). Aus der Funktion des einzelnen Merkmals im Kontext des gesamten Patentanspruchs wird die Fachperson ableiten, welche technische Funktion dem Merkmal einzeln und in seiner Gesamtheit zukommt. Im Hinblick auf die in einer Patentschrift verwendeten Begrifflichkeiten kann dies dazu führen, dass die Fachperson einem verwendeten Begriff eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung beimisst. Die Patentschrift kann Begriffe eigenständig definieren und stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (Zentralkammer München, UPC CFI 1/2023, Entscheidung v. 16.07.2024; Zentralkammer Paris, UPC CFI 309/2023, Entscheidung v. 05.11.2024). 60. Der Sinngehalt eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, wobei ein Unteranspruch in der Regel lediglich die Möglichkeit einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung des Hauptanspruchs zeigt (Lokalkammer München, Anordnung v. 25.11.2024, UPC CFI 443/2024). Ausführungsbeispiele schränken einen weitergehenden Anspruch grundsätzlich nicht ein (Berufungsgericht, UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 26.02.2024; UPC CoA 8/2024, Anordnung v. 13.05.2024; UPC CoA 523/2024, Anordnung v. 03.03.2025). 61. Ausgehend vom Streit der Parteien bedeutet dies vorliegend Folgendes: 62. 3. Merkmalsauslegung 63. a) Fachperson 64. Die Fachperson ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Maschinen- bauingenieur (Universität oder Fachhochschule) mit mehrjähriger Erfahrung bei der Gestaltung von Schleifwerkzeugen. 65. b) Merkmal 3 66. Merkmal 3 sieht vor, dass die Vorrichtung zum Schleifen und/oder Polieren einer Schneide, welche einen Griff, eine relativ zum Griff drehbare Laufrolle sowie eine ebenso zum Griff drehbare Scheibe umfasst, durch Kraftausübung auf den Griff über eine Unterlage bewegbar ist. Auf diese Weise – „sodass“ – rollt sich die Laufrolle, sich gegenüber dem Griff drehend an der Unterlage ab und die Scheibe ist in Drehung versetzbar. 22 67. Die Vorrichtung ist daher durch Kraftausübung auf den Griff über eine Unterlage bewegbar, die Laufrolle rollt sich ab und die Scheibe ist in Drehung versetzbar. Mit der Formulierung „in Drehung versetzbar“ macht der Anspruch deutlich, dass eine unmittelbare Kausalität zwischen der Bewegung der Vorrichtung über die Unterlage oder der Bewegung der Laufrolle und der in Drehung versetzbaren Scheibe nicht gefordert ist. Dies kann der Fall sein, der Anspruch setzt entsprechendes allerdings nicht zwingend voraus. 68. Gleiches kann der allgemeinen Beschreibung im Streitpatent entnommen werden. So heißt es in Abs. [0003], Sp. 1 Zeilen 57 ff. (Hervorhebung hinzugefügt): „Die Drehung der Scheibe kann an die Drehung der Laufrolle zeitlich und/oder mechanisch gekoppelt sein, z.B. bei Antrieb der Scheibe über ein an die Laufrolle gekoppeltes Getriebe, oder von der Drehung der Laufrolle entkoppelt sein, z.B. bei Antrieb der Scheibe durch einen Elektromotor oder eine Federaufzug-Motor.“ 69. In Sp. 2 Zeilen 19 bis 23 wird dies ferner verdeutlicht, wenn dort beschrieben wird: „Es ist aber auch möglich, dass sich die Laufrolle und die Scheibe völlig unabhängig voneinander gegenüber dem Griff drehen können, z.B. bei Antrieb der Scheibe durch einen Elektromotor, während die Laufrolle stillsteht.“ 70. Die Verwendung des Wortes „kann“ macht deutlich, dass es sich um eine Art der Ausgestaltung handelt. 71. Gleichermaßen handelt es sich um eine Ausführungsform der Erfindung, wenn die Drehung der Laufrolle und der Scheibe miteinander verknüpft ist. Dies wird in Abs. [0003], Sp. 2 Zeilen 5ff. verdeutlich, wo ausgeführt wird: „Vorzugsweise ist die Drehung der Scheibe kausal durch die Drehung der Laufrolle bedingt, wie z.B. bei Antrieb der Scheibe über ein an die Laufrolle gekoppeltes Getriebe oder bei Antrieb der Scheibe durch einen Federaufzug- Motor.“ 72. Eine solche bevorzugte Kausalität wird auch in den Ausführungsbeispielen beschrieben und zeichnerisch dargestellt. So wird in Abs. [0032] erläutert, dass die stirnseitig angeordneten Scheiben über ein eigenes Getriebe 5 mit der zwischen besagter Scheibe 4 und dem Griff 2 angeordneten Laufrolle 3 gekoppelt sind. Entsprechendes wird in Fig. 3 wiedergegeben (farbliche Hervorhebung durch den Beklagten). 23 73. In Abs. [0033], einem weiteren Ausführungsbeispiel, wird beschrieben, dass nur die Scheibe 4 und die ihr zugeordnete Laufrolle 3 auf der linken Stirnseite erfindungsgemäß ausgebildet sind, während die Laufrolle 3 und die Scheibe 4 an der rechten Stirnseite fest miteinander gekoppelt sind. 74. Dass das Streitpatent als konkrete Ausführungsformen nur gekoppelte Ausführungsformen, die der Beklagte besonders hervorhebt (Erwiderung, RZ 67 bis 71 und RZ 50), und keine nicht gekoppelten Ausführungsformen beschreibt, beispielsweise die Möglichkeit, die unterschiedliche Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit durch unterschiedlich große Laufrollen zu erzielen, führt zu keiner Beschränkung des Schutzbereichs auf die ausdrücklich beschriebene Ausführungsbeispiele. Der im Wege der Auslegung zu ermittelnde Schutzbereich erschöpft sich regelmäßig nicht in den konkret beschriebenen Ausführungsbeispielen. Diese schränken einen weitergehenden Anspruch grundsätzlich nicht ein. Ebenso wenig schränkt das Fehlen eines konkreten Ausführungsbeispiels einen Anspruch ein. Ein weitergehender Anspruch muss nicht so ausgelegt werden, dass er die nicht mit konkreten Ausführungsbeispielen belegten Lösungen nicht umfasst. 75. Die im Merkmal 3 gelehrte funktionale Kopplung der Bewegbarkeit der Vorrichtung über eine Unterlage (durch Kraftausübung auf den Griff), über welche die Scheibe in Drehung versetzbar ist, erschöpft sich in diesem Ursache-Wirkung-Prinzip. Die Bewegung der Vorrichtung ist (mit)ursächlich dafür, dass die Scheibe in Drehung versetzbar ist. Weitere Anforderungen stellt das Merkmal 3 nicht auf. So schließt der Anspruch beispielsweise nicht aus, dass die Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit der Scheibe durch die translatorische Bewegungsgeschwindigkeit VR vorgegeben wird. Für die gegenteilige Ansicht des Beklagten müsste der Anspruch – wie nicht - weitere Festlegung darüber enthalten, wie die Bewegung der Vorrichtung und insbesondere die Bewegung des Griffs in eine Drehung der Scheibe zu übersetzen wäre. 24 76. Festgehalten werden kann daher, dass dem Beklagten zugestimmt werden kann, dass das Streitpatent eine Kopplung/Kausalität der Drehung der Laufrolle und der Scheibe als bevorzugt ansieht. Es werden im Streitpatent auch nur Ausführungsbeispiele beschrieben, bei welchen die Laufrolle und die Scheibe miteinander gekoppelt sind. Hierauf ist der Schutzbereich des Streitpatentes aufgrund des breiter gefassten Anspruchs und der sich auf eine Optionalität beziehenden Beschreibungsstellen allerdings nicht beschränkt. Ein weiter gefasster Anspruch kann nicht ohne nähere Anhaltspunkte, welche vorliegend nicht ersichtlich sind, auf die Ausgestaltung bevorzugter Ausführungsformen beschränkt werden. 77. c) Merkmal 4 78. Wie die zur Laufrolle 3 unterschiedliche Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit der Scheibe 4 gemäß dem Merkmal 4 erzielt wird, lässt das Streitpatent in seinem Anspruch offen und stellt dies in das Belieben des Fachmannes. Anspruchsgemäß ist lediglich vorgesehen, dass die wenigstens eine relativ zum Griff drehbare Scheibe mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die wenigstens eine Laufrolle drehbar sein soll. 79. Für das mit Blick auf den gesamten Anspruch auszulegende Merkmal 4 ergibt sich für die in Bezug genommene Scheibe und für die in Bezug genommene Laufrolle, dass es die in Merkmal 2.3 eingeführte und hinsichtlich ihrer funktionalen Ausführung in Merkmal 3 weitergebildete Scheibe ist, die mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die in Merkmal 2.2 eingeführte und hinsichtlich ihrer funktionalen Ausführung in Merkmal 3 weitergebildete Laufrolle drehbar ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Anspruch „wenigstens“ eine Scheibe und eine Laufrolle beschreibt. 80. Da das Abrollen der Laufrolle nicht kausal für den Umstand ist, dass die Scheibe in Drehung versetzbar ist, wie sich aus Merkmal 3 ergibt, kennt der Anspruch auch keine „zugeordnete Laufrolle“, wie der Beklagte meint, nämlich eine mit der Scheibe in Wirkverbindung stehende Laufrolle. 81. Der Anspruch lässt die konkrete Anzahl von Laufrolle und Scheibe – „wenigstens eine“ – offen und besagt damit nur, dass die wenigstens eine Scheibe mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die wenigstens eine Laufrolle drehbar ist. Da der Anspruch schon für die in ihm ausdrücklich genannte Laufrolle und Scheibe keine Zuordnung im Sinne einer Wirkverbindung kennt, ist auch bei Ausführungsformen, die mehrere Laufrollen aufweisen, eine irgendwie geartete Wirkverbindung zwischen einer der Laufrollen und der Scheibe nicht gefordert. Solange der Anspruch eine Laufrolle und eine Scheibe besitzt, auf die die Festlegungen des Anspruchs zutreffen, ist die Lehre des Anspruchs verwirklicht. 82. Dementsprechend ist auch eine Ausführungsform mit einer Scheibe und einer drehfest mit ihr verbundenen Laufrolle, die mithin dieselbe Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit aufweist, bei der aber eine weitere Laufrolle vorhanden ist, die mit einer anderen Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit drehbar ist, vom Schutzbereich des Streitpatentes umfasst. 25 83. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass mit einer entsprechend der breiten Auslegung entsprechenden Ausführungsform die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nicht gelöst werden kann, verkennt er die Aufgabe. Das Streitpatent selbst formuliert es als Aufgabe die Schleif- und/oder Polierwirkung aus dem Stand der Technik bekannter Vorrichtungen zu verbessern. Der Beklagte geht unzutreffend davon aus, dass die Aufgabe darin liegt, dass die Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit der Scheibe nicht mehr - wie im Stand der Technik - zwingend durch die translatorische Bewegungsgeschwindigkeit VR vorgegeben wird, mit der der Rollschleifer vom Benutzer über die Unterlage geführt wird. Da der Anspruch allerdings auch Ausführungsformen unter Schutz stellt, bei denen die Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit der Scheibe zwingend durch die translatorische Bewegungsgeschwindigkeit VR vorgegeben wird, mit der der Rollschleifer vom Benutzer über die Unterlage geführt wird, kann die von dem Beklagten formulierte Aufgabe nicht zutreffend sein. Insofern überzeugt es auch nicht, wenn der Beklagte die Auffassung vertritt, dass sich beim Vorhandensein mehrerer Laufrollen die Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit der Scheibe von der Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit von allen (beiden) Laufrollen unterscheiden muss. Denn auch diese Ansicht beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit der Scheibe nicht mehr - wie im Stand der Technik - zwingend durch die translatorische Bewegungsgeschwindigkeit VR vorgegeben wird, mit der der Rollschleifer vom Benutzer über die Unterlage geführt wird. 84. Der Beklagte verweist ferner auf Abs. [0003], Sp. 1, Zeilen 40 bis 51, wo es heißt: „Durch die gegenüber der Laufrolle unterschiedliche Drehgeschwindigkeit der Scheibe, kann die Schleifwirkung gezielt auf individuelle Bedürfnisse eingestellt werden. Beispielsweise kann durch die Erhöhung der Drehgeschwindigkeit der Scheibe gegenüber der Drehgeschwindigkeit der Laufrolle eine Verstärkung der Schleif- und/oder Polierwirkung erzielt werden, indem sich die Scheibe schneller dreht, als die Laufrolle an der Unterlage abrollt. Durch eine Verringerung der Drehgeschwindigkeit der Scheibe gegenüber der Drehgeschwindigkeit der Laufrolle wird eine besonders präzise Schleif- und/oder Polierbearbeitung ermöglicht.“ 85. Hier wird lediglich die Schleifwirkung der (erfindungsgemäß mit anderer Drehgeschwindigkeit drehenden) Scheibe zu der Schleifwirkung, die die Scheibe erzielen würde, wenn sie mit der Drehgeschwindigkeit der Laufrolle drehen würde, verglichen. Eine Aussage über eine etwaige Zuordnung einer bestimmten Laufrolle zu der Scheibe wird nicht getroffen. Es wird daher nur beschrieben, dass die Verstärkung der Schleif- und/oder Polierwirkung nicht erzielt würde, wenn die Scheibe mit der gleichen Drehgeschwindigkeit dreht, als diese Laufrolle an der Unterlage abrollt. Gleiches gilt bei der ebenfalls beschriebenen Verringerung der Drehgeschwindigkeit; verringert sich die Drehgeschwindigkeit der Scheibe gegenüber der Drehgeschwindigkeit dieser Laufrolle wird eine besonders präzise Schleif- und/oder Polierbearbeitung ermöglicht. Würde die Scheibe mit der gleichen Drehgeschwindigkeit drehen, so würde nach der Sichtweise des Streitpatents keine besonders präzise Schleif- und/oder Polierbearbeitung ermöglicht. Es kommt daher nur darauf an, dass es eine Laufrolle gibt, die sich mit einer anderen Drehgeschwindigkeit dreht. 26 86. Die geltend gemachten, relativen Effekte (Verstärkung der Schleif- und/oder Polierwirkung; besonders präzise Schleif- und/oder Polierbearbeitung) werden im Vergleich zwischen einer Drehung der Scheibe mit gleicher Drehgeschwindigkeit und einer Drehung der Scheibe mit Erhöhung bzw. Verringerung der Drehgeschwindigkeit zu der Drehgeschwindigkeit dieser Laufrolle beschrieben. Der Laufrolle kommt mithin allein die Rolle zu, eine Drehgeschwindigkeit vorzugeben, relativ zu der die Wirkungsangabe gemacht wird. Bei einer Vorrichtung mit mehreren Laufrollen ergibt sich die geltend gemacht Wirkung, wenn es zumindest eine Laufrolle gibt, die (wie im Merkmal 4 beansprucht) mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die Scheibe dreht, denn im Vergleich zu der Drehgeschwindigkeit dieser Laufrolle ergibt sich dann die Wirkungsangabe der besagten Textstelle. C. Verletzung von Anspruch 1 87. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht unproblematisch alle Merkmale von Anspruch 1 und Anspruch 14. 88. 1. Angegriffene Ausführungsform 89. Die Klägerin sieht eine Verletzung des Streitpatentes in dem Vertrieb des von der Beklagten unter der Bezeichnung „Trinity-S“ angebotenen und vertriebenen Messerschärfgerätes. Eine Darstellung der angegriffenen Ausführungsform von der Website der Beklagten - https://www.magna-tec.de/contents/de/p266.html wird nachfolgend (erneut) wiedergegeben: 27 90. 2. Verletzung 91. Vorstehende Auslegung zugrunde legend, macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Streitpatent gemäß der geltend gemachten Ansprüche 1 und 14 Gebrauch. 92. Die angegriffene Ausführungsform ist eine Vorrichtung zum Schleifen und/oder Polieren einer Schneide eines Schneidwerkzeuges, vorzugsweise eines Haushaltsmessers (Merkmal 1). Diese Vorrichtung umfasst einen Griff (vorstehend gelb hervorgehoben) sowie eine (rot hervorgehobene) Rolle 22 und eine (grün hervorgehoben) Rolle 26 auf. Sowohl die Rolle 22 als auch die Rolle 26 sind relativ zum Griff drehbar. Ein Schleifmittelträger 20 mit einer daran z.B. magnetisch befestigten Schleifscheibe 21, die ihrerseits mit Schleifmitteln 17/18 versehen ist, ist eine relativ zum Griff drehbare Scheibe zum Schleifen und/oder Polieren der Schneide des Schneidwerkzeugs (Merkmalsgruppe 2). Die Vorrichtung ist durch Kraftausübung auf den Griff über eine Unterlage bewegbar, sodass sowohl die Rolle 22 als auch die Rolle 26 – sich gegenüber dem Griff drehend – an der Unterlage abrollt. Die mit der Rolle 22 verbundene Scheibe 21 ist mithin durch Kraftausübung auf den Griff über eine Unterlage in Drehung versetzbar (Merkmal 3). Die Rolle 22 und die Rolle 26 weisen eine zueinander unterschiedliche Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit auf. Damit ist aber auch die mit der Rolle 22 drehfest verbundene Scheibe 21 mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die Rolle 26 und mithin einer Laufrolle drehbar. Mithin ist Merkmal 4 ebenfalls verwirklicht. 93. Die angegriffene Ausführungsform besteht zudem aus einer identischen Konstruktion hinsichtlich der Merkmale des Anspruchs 14 des Streitpatents. Dass die angegriffene Ausführungsform eine Einrichtung zur Fixierung der Schneide des Schneidwerkzeuges während des Schleifens und/oder Polierens gegenüber der Scheibe aufweist, bestreitet der Beklagte zu Recht nicht. Er verteidigt sich hinsichtlich des Systemanspruchs 14 allein damit, dass der Systemanspruch 14 eine Vorrichtung nach Anspruch 1 voraussetzt, an der es – nach der (unzutreffenden) Meinung des Beklagten - fehle. D. Passivlegitimation 94. a) EPG-Länder 95. Der Beklagte ist als Verletzer passivlegitimiert. Indem der Beklagte die angegriffene Ausführungsform herstellt, anbietet und vertreibt, hat er auch Verletzungshandlungen im Sinne von Art. 25 (a) EPGÜ begangen. Dabei begründet das Anbieten und in Verkehr bringen zugleich eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Beklagte die angegriffene Ausführungsform ebenfalls gebrauchen bzw. zu den Zwecken des Anbietens, in Verkehrbringens oder Gebrauchens einführen oder besitzen (Lokalkammer Düsseldorf, UPC CFI 7/2024, Entscheidung v. 03.07.2024; UPC CFI 363/2023, Entscheidung v. 10.10.2024). Gleichermaßen ist der Beklagte mit Blick auf ein Herstellen passivlegitimiert. Nach den eigenen Angaben auf der Webseite des Beklagten produziert dieser „zu 100 % in Deutschland“ (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 13. Oktober 2025, Rn. 92) Messerschärfgeräte. Mangels gegenteiligen Vortrags des Beklagten ist daher ein Herstellen zugrunde zu legen. 28 96. b) Weitere Länder (Schweiz, Liechtenstein, Spanien, Irland, Norwegen, Türkei und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 97. Die Passivlegitimation kann für die weiteren Länder nicht festgestellt werden. 98. Von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Lokalkammer Hamburg für die Beurteilung einer Verletzung in den genannten Ländern, ist das anwendbare Recht zu trennen. Aus der Zuständigkeit des EPG kann nicht abgeleitet werden, dass das EPGÜ stets und auf jede Frage Anwendung findet. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gilt vielmehr der Grundsatz des lex loci protectionis. Danach ist das jeweilige Sachrecht der Schweiz, Liechtensteins, Spaniens, Irlands, Norwegens, Türkei und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands anzuwenden. 99. Zu diesen hat die Klägerin in der Klageschrift nicht vorgetragen, erst in der Replik erfolgte Vortrag, indem unter Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften pauschal zu dem rechtlichen Rahmen in den einzelnen Ländern vorgetragen wurde. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass weder die aufgelisteten Rechtsnormen noch die behauptete mögliche Übereinstimmung der Grundzüge nationalen Rechts mit dem EPGÜ etwas darüber aussagt, ob im konkreten Fall eine Rechtsverletzung nach dem Recht des jeweiligen Landes vorliegt und das nationale Recht eine Verurteilung im beantragten Umfang zulässt. 100. Ungeachtet dessen ist fraglich, ob dem Beklagten überhaupt ein Handeln in all den genannten Ländern vorgeworfen werden kann. Die Klägerin verweist darauf, dass der Beklagte nicht bestritten habe, dass sie in den gelisteten Staaten relevante Handlungen wie Angebote, Lieferungen etc. vorgenommen hat. Auf ein Bestreiten kommt es allerdings nicht an, da die Klägerin in der Klageschrift noch nicht einmal ansatzweise vorgetragen hat, dass der Beklagte entsprechende Handlungen vorgenommen hat oder solche jedenfalls drohen. Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich in der Klageschrift auf den Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen BSH./.Electrolux (Urteil v. 25.02.2025, C- 339/22, GRUR 2025, 568) und eine Entscheidung der Lokalkammer Mailand (UPC CFI 472/2024, Anordnung v. 08.04.2025). Die Entscheidung der Lokalkammer Mailand befasst sich indes mit der Frage der Zuständigkeit, besagt aber nichts darüber, dass etwaige patentverletzende Handlungen vorgenommen wurden. 101. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beklagte unter der Website https://www.magna-tec.de/contents/de/terms.html ihre Produkte online ohne einen Disclaimer bewerbe. Laut seinen AGB biete der Beklagte einen Versand der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls in die Schweiz und in die EU an. Dieser Umstand bietet allerdings keinen Anhaltspunkt für eine mögliche Verletzungshandlung in Liechtenstein, Norwegen, der Türkei oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland. 102. Selbst wenn man unterstellt, dass das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform auf der Website der Beklagten mit „.de“-Top-Level-Domain, die eine 29 Versandkostenübersicht in deutscher Sprache enthält, oder der Verkauf an Abnehmer innerhalb Deutschlands und Österreich sowie an einen in Deutschland ansässigen Händler auch nur nach dem Recht der Schweiz, Spaniens oder Irlands Anknüpfungspunkt oder gar hinreichend für die Annahme einer (angeblichen) Patentverletzung sein kann, fehlt im Vorbringen der Klägerin jeder Anhaltspunkt. Gerade die deutschsprachige Website spricht gegen entsprechende Handlungen in Ländern, die nicht deutschsprachig sind. 103. Im Ergebnis ist das Vorbringen der Klägerin viel zu pauschal, um Ansprüche, die sich auf Länder außerhalb des EPGÜ beziehen, zu begründen. Denn hinreichend konkrete Tatsachen, die das Gericht in die Lage versetzen, zuverlässig über eine Patentverletzung in Nicht-EPG-Ländern zu entscheiden, sind nicht vorgetragen worden. 104. So wurde im Hinblick auf eine mögliche Patentverletzung in den weiteren EU-Staaten sowie der Schweiz/Liechtenstein, wie nachfolgend wiedergegeben, vorgetragen: „Das nationale Recht in der Schweiz und Liechtenstein stimmt im Wesentlichen mit dem EPGÜ überein, jedenfalls im Hinblick auf die vorliegend relevanten Aspekte. Das nationale Recht der Schweiz, insbesondere das Bundesgesetz über die Erfindungspatente (PatG) ist hierbei nach dem Patentschutzvertrag Schweiz – Liechtenstein auch für Liechtenstein maßgeblich. Gemäß Art. 72 PatG kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen, wer durch eine der in Art. 66 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist. Art. 66 PatG bestimmt unter Anderem, dass die widerrechtliche Benutzung einer patentierten Erfindung zivilrechtlich verfolgt werden kann. Schadenersatz ist in Art. 73 PatG geregelt, ein Auskunftsanspruch ergibt sich in der Schweiz aus Art. 66 b. PatG. Art. 69 PatG regelt die Einziehung und Vernichtung, ein Urteilsveröffentlichungsanspruch ergibt sich aus Art. 70 PatG. Soweit ein Rückrufanspruch nicht ausdrücklich im PatG geregelt ist, wird dieser in der Praxis als Teil der Beseitigung nach Art. 72 PatG zugesprochen. Die klageweise geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin folglich auch nach Schweizer Recht zu.“ 105. Dieses Vorbringen ist viel zu pauschal um annehmen zu können, dass ein Anbieten im Internet – dies lässt sich nur daraus schließen, dass der Beklagte angibt, auch in die Schweiz zu liefern – nach dem Patentrecht in der Schweiz und Lichtenstein eine Patentverletzung beinhaltet. E. Rechtsfolgen 106. Die festgestellte Patentverletzung rechtfertigt die nachfolgenden Rechtsfolgen. 107. 1. Unterlassung 108. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein Recht auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung gem. Art. 25 (a) EPGÜ i. V. m. Art. 63 Abs. 1 EPGÜ. 109. 2. Rückruf/Vernichtung 30 110. Die grundsätzliche Entscheidung hinsichtlich des Rückrufs aus den Vertriebswegen in Bezug auf die unmittelbar verletzenden Erzeugnisse rechtfertigt sich nach Art. 64 Abs. 2 lit. b), 4 EPGÜ. Diejenige der Vernichtung nach Art. 64 Abs. 4 EPGÜ. 111. Allerdings ist der Antrag der Klägerin in Ziffer V. betreffend den Rückruf zu breit gefasst, worauf der Beklagte zu Recht verweist. Denn dem Antrag lässt sich ein Rückruf aus den Vertriebswegen, der implizit nur einen Rückruf gegenüber den gewerblichen Abnehmern vorsieht, nicht entnehmen. 112. Die Ansicht des Beklagten, der auf Rückruf von Erzeugnissen gerichtete Klageantrag betreffend den Systemanspruch sei unverhältnismäßig, da die Bereitschaft, die angegriffene Ausführungsform in einen patentfreien Zustand zu versetzen, gegen die Verhältnismäßigkeit spreche, ist unbegründet. Die Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung stellen den Regelfall dar, wenn nicht erhebliche Gründe der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstehen (Berufungsgericht, Anordnung v. 03.10.2025, UPC CoA 534/2024). Entsprechende Gründe hat der Beklagte nicht vorgetragen. Angaben auf welche Art und Weise dies geschehen soll, wurden nicht gemacht. 113. Hinzukommt, dass der Einwand auch deswegen unbegründet ist, als der Beklagte selbst vorträgt, dass er bisher nur eine sehr geringe Menge der angegriffenen Ausführungsformen verkauft habe. Bei einer nur geringen Menge ist der Aufwand zur Umsetzung des Rückrufanspruchs dann nur gering. Ferner ist der Anspruch nur auf einen Rückruf gegen gewerbliche Abnehmer gerichtet; insoweit entspricht die Formulierung der Rechtsprechung der Lokalkammer Düsseldorf (GRUR-RS 2024, 17732). 114. 3. Endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen 115. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die begehrte endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen. Insoweit findet die begehrte Anordnung ihre Grundlage in Art. 64 Abs. 2 lit. d), 64 Abs. 4 EPGÜ. 116. 4. Auskunft 117. Die Verpflichtung Auskunft zu erteilen, folgt aus Art. 67 EPGÜ. Die Auskünfte sind zur Berechnung und zur Beurteilung, nach welcher Methode Schadenersatz begehrt werden wird, erforderlich. In diesem Rahmen kann die Klägerin auch die Vorlage von Belegen verlangen, nämlich Rechnungen oder, wenn diese nicht verfügbar sind, hilfsweise Lieferscheine. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, die Richtigkeit der Auskünfte stichprobenartig überprüfen zu können (Lokalkammer Düsseldorf, UPC CFI 7/2023, Entscheidung v. 03.07.2024; Lokalkammer Düsseldorf, UPC CFI 16/2024, Entscheidung v. 14.01.2025; Lokalkammer Mannheim, UPC CFI 210/2023, Entscheidung v. 22.11.2024). Soweit der Beklagte mit der Klageerwiderung eine fehlende Rechtsgrundlage für die Auskünfte nach den Ziffern IV.2. behauptet hat, hat er an diesem Einwand in der Duplik nicht mehr festgehalten. Im Übrigen finden diese ihre Grundlage in Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ i. V. m. R. 191 S. 1, Alt. 2 VerfO. Danach hat ein Beklagter bereits im Verletzungsverfahren Informationen zu erteilen, welche die Klägerin benötigt, um die Auskünfte auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre 31 Schadenberechnung zu erlangen. Dies beinhaltet auch die Belegvorlage (Lokalkammer München, UPC CFI 248/2024, Entscheidung v. 22.08.2025). 118. Soweit der Beklagte die Erteilung von Auskünften nur gegenüber dem Klägervertreter der Klägerin persönlich erfüllen will, ist dieser Hilfsantrag des Beklagten unbegründet. Denn der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Auskünften um sensible Daten des Beklagten handelt, bedeutet noch nicht, dass es besonderer Geheimnisschutzanordnungen bedarf, dass die Daten nur dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst übermittelt werden dürften. Hierfür bieten weder die Regelungen des EPGÜ noch der VerfO einen Grund. Hinzukommt, dass bei einem Wechsel des anwaltlichen Vertreters die Klägerin wiederum keinen Zugang zu den notwendigen Auskünften mehr hätte. 119. Soweit der Beklagte die Frist von drei Wochen zur Auskunftserteilung als zu kurz bemisst, ist dieser Einwand unbegründet. Da nach eigenem Vortrag des Beklagten nur geringe Stückzahlen vertrieben wurden, erscheint von Frist von drei Wochen als angemessen. 120. Auch der weitere Einwand, dass ein Karenzmonat einzuräumen sei, ist unbegründet. Der Rechtsprechung des EPG lässt sich – entgegen dem deutschen Recht – ein Karenzmonat nicht entnehmen (vgl. nur Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Januar 2025, UPC CFI 16/2024; Entscheidung vom 31. Oktober 2024, UPC CFI 373/2024; Entscheidung vom 10. Oktober 2024, UPC CFI 363/2023). Soweit in anderen Entscheidungen des Gerichts (vgl. nur Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Juni 2025, UPC CFI 140/2024) ein Karenzmonat eingeräumt wurde, folgte dies einer entsprechenden Antragstellung auf Klägerseite. 121. 5. Vorläufiger Schadensersatz 122. Nach Regel 119 VerfO kann das Gericht in der Entscheidung in der Hauptsache der obsiegenden Partei vorläufigen Schadenersatz zusprechen. Die Klägerin schätzt die erstattungsfähigen Anwaltskosten zuzüglich Gerichtsgebühr in Höhe von 41.000,00 EUR basierend auf einem für den Höheprozess angenommenen Streitwert von 250.000,00 EUR gemäß der Gebührentabelle des Gerichts. 123. Die Kostenschätzung ist grundsätzlich plausibel und nicht zu beanstanden. Allerdings basiert sie auf dem Streitwert des Verletzungsverfahrens, welchen die Klägerin mit EUR 250.000,00 bemisst. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert des Schadenersatzverfahrens nicht zwingend demjenigen des Verletzungsverfahrens entspricht (vgl. Berufungsgericht, Entscheidung vom 17. Februar 2026, UPC CoA 302/2025, Rn. 132 bullet point 3). Vielmehr richtet sich der Streitwert nach der vom Kläger gemäß R. 131.2 lit. e) VerfO anzustellenden Berechnung des ihm zustehenden Schadenersatzes. 124. Wie hoch der Streitwert des Schadenersatzverfahrens sein wird, lässt sich derzeit allerdings noch nicht abschätzen. Die klägerseitige Einschätzung, dass dieser mit EUR 250.000,00 zu messen sei auf der Grundlage des entgangenen Gewinns, ist zu pauschal. Denn dieser pauschalen Annahme steht die Behauptung des Beklagten entgegen, dass eine nur sehr geringe Anzahl der angegriffenen Ausführungsform 32 vertrieben worden sei. Hierbei handelt es sich zwar um eine nicht belegte Behauptung. Allerdings sind keine Anhaltspunkte für den von der Klägerin angenommenen Streitwert ersichtlich. Die Klägerin selbst hat den Streitwert des hiesigen Verletzungsverfahrens insgesamt mit 250.000,00 EUR bemessen, was dafür spricht, dass dem Schadensersatzanspruch selbst nur ein Bruchteil hiervon zukommt. Insofern kann zu Gunsten der Klägerin lediglich die stets anfallende Festgebühr in Höhe von 3.000,- EUR Berücksichtigung finden (vgl. R. 132 VerfO i. V. m. Abschn. I. der Gerichtsgebührentabelle). 125. Soweit der Beklagte bei einer entsprechenden Anordnung einen Antrag auf Sicherheitsleistung vorsieht, ist eine solche Anordnung nicht geboten. Zwar kann das Gericht die Zuerkennung von Schadensersatz unter Bedingungen, wie eine Sicherheitsleistung nach R. 352.1 VerfO treffen. Hierfür besteht jedoch vorliegend kein Anlass. 126. 6. Feststellung von Schadensersatz 127. Die Feststellung der Zuerkennung der Schadensersatzleistung dem Grunde nach erfolgt auf der Grundlage von Art. 26 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 EPGÜ (Klageantrag I.6.). Der Beklagte hätte bei entsprechender Sorgfalt erkennen müssen, dass sie durch ihre Handlungen das Streitpatent verletzt. 128. 7. Urteilsveröffentlichung 129. Der Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten des Beklagten gemäß Artikel 80 EPGÜ ist ausnahmsweise begründet. 130. Neben der Feststellung einer Patentverletzung muss der Kläger für eine solche Anordnung auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten des Beklagten nachweisen. In diesem Zusammenhang sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Umfang und die Schwere der Verletzung, die öffentliche Darstellung des Konflikts, das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen und die Frage, ob die Veröffentlichung der Entscheidung dazu beitragen kann, durch die Verletzung verursachte Fehlvorstellungen auf dem Markt auszuräumen oder künftige Verletzungen zu verhindern (Berufungsgericht, Entscheidung vom 17. Februar 2026, UPC CoA 302/2025, Rn. 126). 131. Vorliegend hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung. Der Beklagte hat, zwar ohne konkrete Benennung der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform mit dem Rollschleifer der Klägerin und als Negativbeispiel auf seiner Webseite dargestellt. 33 132. Demgegenüber wurde die angegriffenen Ausführungsform auf mehreren Seiten beschrieben und positiv hervorgehoben. 133. Ferner hat der Beklagte die angegriffene Ausführungsform auf mehreren Seiten in einer bei den Fachkreisen anerkannten Zeitschrift „MESSER MAGAZIN“ (2025) dargestellt und beschrieben. Insofern hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform publiziert wird. 134. Insofern ist es berechtigtes Interesse der Klägerin zu bejahen, da ihr eigenes Produkt im Verglich zur angegriffenen Ausführungsform nachteilig dargestellt wird. 135. Der von der Klägerin gefasste Antrag zu Ziffer VII. ist allerdings unbestimmt: „Der Klägerin wird gestattet, auf Kosten der Beklagten die Entscheidung unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung ganz oder teilweise in öffentlichen Medien, insbesondere im Internet bekannt zu machen und zu veröffentlichen.“ 136. Die Angabe in öffentlichen Medien, insbesondere im Internet, lässt vielfältige Optionen zu, die nicht verlangt werden können. Der Tenor würde damit auch eine ganzseitige Veröffentlichung in eine irgendeiner überregionalen Zeitung umfassen, was nicht verhältnismäßig wäre. Insofern ist dem Hilfsantrag des Beklagten zu entsprechen. Dem hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr entgegengestellt. 137. 8. Androhung von Zwangsgeld 138. Die Androhung eines Zwangsgeldes bei Nichteinhaltung (Art. 63 Abs. 2 UPCA) gibt keinen Anlass zu Bedenken. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Grundsätzlich gilt, dass die Androhung von Zwangsgeld für die Unterlassung (Art. 63 Abs. 2 EPGÜ) keinen Bedenken begegnet. Grundlage der 34 Androhung von Zwangsgeld hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung ist Art. 82 Abs. 1, 4 EPGÜ und Regel 354.3 VerfO. 139. Das angedrohte Zwangsgeld von bis zu 1.000,00 EUR gibt dem Gericht die erforderliche Flexibilität, um die Umstände jedes Einzelfalls, einschließlich des Verhaltens des Verletzers, bei der Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe gemäß Art. 82 Abs. 4 Satz 2 EPGÜ in Verbindung mit R. 354.4 VerfO. 140. Die Einwendungen des Beklagten richten sich lediglich gegen eine Anordnung von Zwangsgeldern, die Klägerin hat jedoch lediglich eine Androhung beantragt. 141. 9. Streitwert 142. Die Klägerin hat für den Streitwert der Verletzungsklage 250.000,00 EUR angegeben. Die Beklagte hat dies in der Klageerwiderung beanstandet und geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform in Stückzahlen von im untersten zweistelligen Bereich pro Jahr vertrieben werden. Für die Restlaufzeit von 16 Jahren sei daher ein Gesamtumsatz von 250.000,00 EUR zu schätzen. Bei einem Lizenzsatz von 10 % ergebe sich daher ein Streitwert von 25.000,00 EUR. Die Klägerin hat demgegenüber eingewandt, dass die Beklagte konkrete Nachweise für die Behauptung nicht vorgelegt habe, so dass der Streitwert nicht auf Basis eines fiktiven Lizenzsatzes berechnet werden könne. Nachdem der Beklagte hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht hat, ist an dem von der Klägerin vorgeschlagenen Streitwert festzuhalten. 143. 10. Überprüfung nach R. 333 VerfO 144. Der Antrag auf Überprüfung der Anordnung durch die Berichterstatterin vom 20. April 2026 durch den Spruchkörper bleibt ohne Erfolg. 145. Der Spruchkörper teilt die Auffassung der Berichterstatterin, dass dem Beklagten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von ihm stammenden Video nach Anlage GRU 10 und zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform zur Verfügung stand. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich ist, wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, scheint es die Intention des Beklagten zu sein, zur Auslegung des Streitpatents vor dem Hintergrund der Vorteile der angegriffenen Ausführungsform erneut Stellung zu nehmen. Hierfür bestand indes bereits ausreichend Gelegenheit. Anordnung: I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, 1. eine Vorrichtung (1) zum Schleifen und/oder Polieren einer Schneide eines Schneidwerkzeugs, vorzugsweise eines Haushaltsmessers, umfassend: einen Griff (2), wenigstens eine relativ zum Griff (2) drehbare Laufrolle (3) und wenigstens eine relativ zum Griff (2) drehbare Scheibe (4) zum Schleifen und/oder Polieren der Schneide des Schneidwerkzeuges, wobei die Vorrichtung (1) durch Kraftausübung auf den Griff (2) über eine Unterlage (U) bewegbar ist, 35 sodass die Laufrolle (3) - sich gegenüber dem Griff (2) drehend - an der Unterlage (U) abrollt und die Scheibe (4) in Drehung versetzbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Scheibe (4) mit unterschiedlicher Drehzahl/Winkelgeschwindigkeit als die Laufrolle (3) drehbar ist, in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowenien herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen; (unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 EP 4 117 857 B1) insbesondere, wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Scheibe bei Drehung der Laufrolle gegenüber dem Griff gleichläufig gegenüber dem Drehsinn der Laufrolle dreht; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 3 von EP 4 117 857 B1) und/oder wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Griff, die Laufrolle und/oder die Scheibe koaxial zueinander angeordnet sind; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 9 von EP 4 117 857 B1) und/oder wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Drehachsen der Laufrolle und der Scheibe unmittelbar zusammenfallen, vorzugsweise mit einer Mittelachse des Griffs; (unmittelbare Verletzung von Anspruch 10 von EP 4 117 857 B1) 2. ein System, umfassend eine Vorrichtung nach Anspruch 1 und insbesondere nach den Ansprüchen 3, 9 und 10, sowie eine Einrichtung zur Fixierung der Schneide des Schneidwerkzeuges während des Schleifens und/oder Polierens gegenüber einer Scheibe, vorzugsweise derart, dass eine Wange und/oder Erstreckungsebene der Schneide des Schneidwerkzeuges gegenüber der Scheibe in einem Winkel im Bereich von 5° bis 30°, vorzugsweise im Bereich von 10° bis 10°, bevorzugt 15° ausgerichtet ist, in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowenien herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen. 36 (unmittelbare Verletzung von Anspruch 14 von EP 4 117 857 B1) II. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer I. hat der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung und je verletzendes Produkt an das Gericht zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte das Streitpatent im Hinblick auf die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen verletzt hat. IV. Der Beklagte wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,00 für jeden Tag der Verspätung verurteilt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Urteils: 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. April 2024 begangen hat, und zwar unter Angabe a) des Ursprungs und der Vertriebswege der bezeichneten Erzeugnisse; b) der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und der Preise, die für die bezeichneten Erzeugnisse gezahlt wurden; c) der Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der bezeichneten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen. 2. der Klägerin zur Überprüfung der unter Ziffer IV. 1. gemachten Angaben und um Auskunft zu den mit den verletzenden Produkten erzielten Gewinn zu erteilen, die folgenden Unterlagen in elektronischer Form vorzulegen: a) Rechnungen – oder hilfsweise Lieferscheine – über die einzelnen Lieferungen, wobei die jeweiligen Lieferungen nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen aufzuschlüsseln sind, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger der Verkaufsangebote für alle verkauften oder sonst vertriebenen Produkte; b) Nachweise für die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum sowie Verbreitungsgebiet; c) Nachweise für den erzielten Gewinn und die Kosten, wobei die Kosten nach den einzelnen Kostenfaktoren aufzuschlüsseln sind; d) Rechnungen – oder hilfsweise Lieferscheine – und entsprechende Abrechnungen über angefallene Kosten, auf die sich die Beklagte bei der Gewinnermittlung bezieht. wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt in den in den Anträgen zu Ziffer IV. 1. und 2. aufgeführten Unterlagen geheinhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- und mitteilungspflichtigen Angaben zu schwärzen. V. Der Beklagte wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,00 für jeden Tag der Verspätung verurteilt, von gewerblichen Abnehmern 37 innerhalb einer Woche ab Zustellung des Urteils die unter Ziffer I. bezeichneten Produkte, die seit dem 24. April 2024 in den Verkehr gebracht wurden unter Hinweis auf den vom Gericht festgestellten patentverletzenden Zustand mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Klägerin ein Muster der Rückrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – eine Kopie sämtlicher Rückrufschreiben zu überlassen sind. VI. Der Beklagte wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,00 für jeden Tag der Verspätung verurteilt, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Urteils die unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse, die sich in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befinden (einschließlich jeglicher Erzeugnisse, deren Besitz oder Eigentum sie gemäß Ziffer V. erlangt hat), zu vernichten oder sie an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung zu überlassen. VII. Der Klägerin wird gestattet, auf Kosten des Beklagten eine maximal halbseitige Zusammenfassung der Entscheidung einmalig und unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung in einer sowohl gedruckten als auch im Internet abrufbaren Ausgabe der Fachzeitschrift „MESSER MAGAZIN“ der Wieland Verlag GmbH zu veröffentlichen. VIII. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24. April 2024 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. IX. Der Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin einen vorläufigen Schadensersatz in Höhe von EUR 3.000,00 zu zahlen. X. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. XI Der Antrag auf Überprüfung der Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, UPC CFI 388/2025, erlassen am 20. April 2026, durch den Spruchkörper wird zurückgewiesen. XII. Der Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens, im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten. XIII. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. 38 XIV. Die Anordnungen zu Ziffer I. sowie IV. bis VI. und IX. sind erst vollstreckbar, nachdem die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt und eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgen eingereicht hat und nachdem dem Beklagten die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung zugestellt wurde. Sabine Klepsch Vorsitzende Richterin und Berichterstatterin Dr. Stefan Schilling rechtlich qualifizierter Richter Peter Agergaard rechtlich qualifizierter Richter Max Tilmann technisch qualifizierter Richter Für den Hilfskanzler INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 73 Abs. 1 EPGÜ, R. 220.1 (a), 224.1 (a) VerfO). INFORMATIONEN ZUR VOLLSTRECKUNG Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. Die Entscheidung wurde am 6. Mai 2026 in öffentlicher Sitzung verkündet. Dr. Stefan Schilling rechtlich qualifizierter Richter 39

Key Holdings

  • The UPC can grant injunctive relief for patent infringement within the UPC territory.
  • Claimants seeking pan-European injunctions must provide sufficient evidence of infringing acts in non-UPC countries.
  • The Court required proof of infringement under the specific laws of non-UPC countries, a point of contention regarding the burden of proof in cross-border cases.
  • Procedural requests (e.g., R. 9 RoP) lodged after an oral hearing should be handled strictly, generally requiring prior notice or explicit court permission during the hearing.
  • The enforcement of UPC decisions in non-UPC countries and the burden of proof for infringement under foreign law remain complex and debated issues.

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