UPC_CFI_307/2025 – Aesculap v Bojin
- Court
- Local Division Düsseldorf
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- Other
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- MERITS
Expert Commentary
Intermediary Facts 1. Aesculap filed infringement proceedings for direct and indirect infringement of EP 2 892 442. 2. The Court had already, in earlier preliminary injunction proceedings, granted an injunction against defendant 2. 3. The case was settled between the claimant and defendants 1 and 3. 4. Defendant 2 did not appear during the oral hearing. The Court 1. The Court refers to R. 116.3 RoP and stated that a party that does not appear for the oral arguments is supposed to rely on its written statements. 2. The claimant did not ask for a default decision (R. 116.5 RoP). 3. As defendant 2 is established in the UPC (Germany), international jurisdiction is also given for the UK. 4. The two products at issue infringe the claims literally. 5. As the patent was granted in German. The German text of the claims (which in itself is consistent and clear) cannot be given a different meaning because of the French and English translations. 6. The fact that defendant 2 was named in the CE declaration of conformity, which is necessary for importing the infringing products, does not make defendant 2 a co-infringer or an accessory to infringement. 7. However, defendant 2 qualifies as an intermediary (i.e., a provider of intermediary services). 8. If the representative of the non-EU manufacturer stops providing its services, the infringing products will become illegal. Therefore, an order to stop acting as intermediary is useful for preventing further infringement. 9. With respect to the UK, the Court can grant injunctions under the condition that the patent will not be declared invalid in the UK. 10. UK law has to be applied when determining whether the patent has been infringed. 11. Under UK law, the intermediary would be held jointly liable for the infringement. 12. The Court grants the requested injunction (not to further provide services for the offering etc. of the infringing product in Germany, France, and the UK, i.e., the countries in which the EP was granted). Comment 1. I agree that if the German claim of the EP granted in German is clear, you cannot argue a different meaning on the basis of the French and English translations of the claim. It is more the other way around. In case of ambiguity in the translated claims, it seems logical to refer to the claim in the language of the patent. 2. I do not understand – as I have already commented before – why the company that holds the CE notification (which is responsible for product liability in the EU for the infringing (medical) products) is not considered an accessory to the infringement (like a joint tortfeasor in the UK). The sale of the products would not be possible without the CE holder. What is the difference between this and a company that enables another company to use its marketing approval for the sale of pharmaceuticals? This way, it is very easy for non-EU producers to sell their products via the internet with a subsidiary in the EU that holds the CE registration but does nothing else. This ensures that damages for infringement by the non-EU seller must be collected in a country where collection is difficult, if not impossible, in practice.
Full Decision Text
**Lokalkammer Düsseldorf** **UPC CFI 307/2025** **Entscheidung** des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 1. September 2026 betreffend EP 2 892 442 B1 **KLÄGERIN:** Aesculap AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Jens von Lackum, Andreas Hahn, Prof. Dr. Holger Reinecke, Am Aesculap-Platz, 78532 Tuttlingen, Deutschland vertreten durch: Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Rechtsanwalt Carsten Plaga, Rechtsanwalt Christoph Heringlake, Kanzlei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: kiefer@katheraugenstein.com unterstützt durch: European Patent Attorney und European Patent Litigator Michael Wegerer, Winter Brandl Partnerschaft mbB, Alois-Steinecker-Str. 22, 85354 Freising, Deutschland **BEKLAGTE:** [1. Shanghai Bojin Medical Instrument Co. Ltd., vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Floor 6, No. 1313, Jiangchang Road, Jingan district, Shanghai, China vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Ralph Nack, Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbH, Brienner Straße 28, 80333 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: ralph.nack@noerr.com] 2. Shanghai International Holding Corporation GmbH (Europe), vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Herrn Liang Jin, Eiffestraße 80, 20537 Hamburg, Deutschland vertreten durch: Patentanwältin Philippa Eke, Patentanwalt Douglas Cole, Kanzlei IK-Ip Ltd, 3 Lloyd’s Avenue, London EC3N 3DS, Vereinigtes Königreich elektronische Zustelladresse: docket@ik-ip.com [3. Shanghai Bojin Electric Instrument & Device Co., Ltd, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 6F, No. 1313, Jiangchang Road, Jingan District, Shanghai, China 200072 vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Ralph Nack, Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbH, Brienner Straße 28, 80333 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: ralph.nack@noerr.com] **STREITPATENT:** EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 892 442 B1 **Spruchkörper/Kammer:** Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf **MITWIRKENDE RICHTER:** Diese Entscheidung wurde unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Thomas als Berichterstatter, der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Schumacher, der rechtlich qualifizierten Richterin Mlakar und des technisch qualifizierten Richters Tilmann verkündet. **VERFAHRENSSPRACHE:** Deutsch **GEGENSTAND:** Verletzungsklage **MÜNDLICHE VERHANDLUNG:** 17. Juni 2026 **SCHLAGWÖRTER:** R. 116 Abs. 3 VerfO; long arm jurisdiction; Haftung als Mittelsperson **KEYWORDS:** R. 116.3 RoP; long arm jurisdiction; liability as an intermediate **KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:** 1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer sowie mittelbarer Verletzung des Europäischen Bündelpatents EP 2 892 442 B1 (vorgelegt als Anlage KAP 6, nachfolgend: Streitpatent) in Anspruch. 2. Das Streitpatent wurde am 26. August 2013 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 2012 108 255 vom 5. September 2012 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 13. März 2014. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 17. Juni 2018 veröffentlicht. Das Streitpatent steht in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich sowie im Vereinigten Königreich in Kraft. 3. Die Klägerin hat am 4. August 2023 ein Opt-Out für das Streitpatent eingereicht. Sie hat am 11. März 2025 den Rücktritt von der Inanspruchnahme erklärt, wobei der Rücktritt am Folgetag in das Register eingetragen wurde. 4. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Chirurgisches, Drehmoment übertragendes Instrument einschließlich zugehörigem Werkzeug“. Seine Patentansprüche 1 und 6 sind wie folgt formuliert: Patentanspruch 1: „Spanabhebendes Werkzeug eines chirurgischen, Drehmoment übertragenden Instruments mit einem distalen Eingriffssegment (2), an das sich ein Werkzeugschaft (4) anschließt, dessen proximaler Endabschnitt (6) für ein Drehmoment übertragendes Einsetzen in eine Werkzeugaufnahme (20) des Instruments vorbereitet ist, wofür der proximale Endabschnitt (6) zumindest in einen Funktionsabschnitt "Drehmoment-Übertragung" (6a) und einen axial hiervon beabstandeten Funktionsabschnitt "Axialverriegelung" (6b) unterteilt ist, wobei sich der Funktionsabschnitt "Axialverriegelung" (6b) bezüglich des Eingriffssegments (2) proximal zum Funktionsabschnitt "Drehmoment-Übertragung" (6a) anordnet, mit einem weiteren Funktionsabschnitt "Eindrehhilfe" vorzugsweise als Bestandteil des Funktionsabschnitts "Drehmoment-Übertragung" (6a), dadurch gekennzeichnet, dass der Funktionsabschnitt "Eindrehhilfe" axial zwischen den Funktionsabschnitten "Drehmoment-Übertragung" (6a) und "Axialverriegelung" (6b) vorzugsweise im Bereich eines Radialabsatzes (6c) zwischen den Funktionsabschnitten „Drehmoment-Übertragung" (6a) und "Axialverriegelung" (6b) vorgesehen ist; und dass der Funktionsabschnitt "Drehmoment-Übertragung" (6a) mit einem Zweiflach ausgebildet ist, dessen zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen (8) vorzugsweise keilförmig in Richtung Funktionsabschnitt "Axialverriegelung" (6b) aufeinander zulaufen, und der Funktionsabschnitt "Eindrehhilfe" eine Anzahl, vorzugsweise vier, keilförmig ausgerichtete Abgleitebenen (10) hat, von denen jeweils zwei Abgleitflächen (10) zu beiden Längsseiten jeweils einer Angriffsebene (8) in einem Winkel zu dieser ausgebildet sind und dabei die Längskanten der jeweiligen Angriffsebene (8) zumindest axialabschnittsweise brechen.“ Patentanspruch 6: „Chirurgisches, Drehmoment übertragendes Instrument mit einem drehbar gelagerten chirurgischen Werkzeug (1) und einer Werkzeugaufnahme (20) für ein wahlweises Aufnehmen des Werkzeugs (1) zur axialen Sicherung des Werkzeugs (1) in der Werkzeugaufnahme (20) sowie zur Übertragung eines Drehmoments auf das Werkzeug (1), dadurch gekennzeichnet, dass das Werkzeug (1) die technischen Merkmale gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5 aufweist.“ 5. Hinsichtlich der Formulierung der durch die Klägerin als „insbesondere, wenn“-Anträge geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 5 sowie 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 6. Die nachfolgend eingeblendete Figur 4b zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Es handelt sich um eine vergrößerte Darstellung des proximalen Schaft-Endabschnitts eines erfindungsgemäßen Werkzeugs für ein chirurgisches Instrument. 7. Ausweislich der zugehörigen Beschreibung (vgl. Abs. [0030] - [0035]) besteht dieses Ausführungsbeispiel des Werkzeugs (1) aus einem distalen (körperzugewandten) Eingriffssegment oder -abschnitt, beispielsweise ein Bohr-, Fräs-, Schleif- oder Polierkopf (2), an das bzw. den ein Werkzeugschaft (4) angesetzt ist. Dieser Werkzeugschaft (4) hat einen proximalen Endabschnitt (6) für das drehfeste Einsetzen des Werkzeugs (1) in eine Werkzeugaufnahme (Werkzeugschloss) eines chirurgischen Instrumentenhandstücks bzw. eines daran angeschlossenen Handstückschafts sowie für eine axiale Sicherung der Werkzeugaufnahme. Der Werkzeugschaft (4) ist hierfür in seinem proximalen Endabschnitt (6) in drei Funktionsabschnitte unterteilt, welche axial voneinander (seriell) beabstandet sind. Der gesamte Werkzeugschaft (4) besteht aus einem distalen, im Wesentlichen unprofilierten Schaftabschnitt, der sich unmittelbar an das Eingriffssegment anschließt, sowie aus einem sich daran anschließenden proximalen Schaft-Endabschnitt (6), der wiederum in einen distalen Abschnitt (6a) mit großem Schaftdurchmesser sowie einer Außenprofilierung und einen proximalen Abschnitt (6b) mit einem kleinen Schaftdurchmesser unterteilt ist. Im Bereich des Radialabsatzes (6c) ist der großdurchmessrige Schaftabschnitt (6a) mit zwei diametral gegenüberliegenden Angriffsflächen (8) oder -ebenen ausgebildet (sog. „Zweiflach“), die sich keilförmig in Richtung hin zum Radialabsatz (6c) annähern und zur Einleitung eines Drehmoments in den Werkzeugschaft (4) dienen. An den axialen Seitenkanten jeder Angriffsfläche (8) sind (im Bereich des Radialabsatzes 6c) zusätzliche Abgleitflächen oder -ebenen ausgebildet, die jeweils in einem Winkel zur zugehörigen Angriffsfläche (8) ausgerichtet sind und ausgehend von einem axialen Mittenbereich jeder Angriffsebene-Seitenkante in Richtung hin zum Radialabsatz (6c) keilförmig zulaufen. Dadurch entsteht im Bereich des Radialabsatzes (6c) ein Schaftprofil mit sechs Flächen, bestehend aus den zwei diametral gegenüberliegenden Angriffsebenen (8) (Zweiflach) sowie in Umfangsrichtung zu beiden Seiten jeder Angriffsebene (8) jeweils einer Abgleit- oder Eindrehebene (10), welche die entsprechende Seitenkante der jeweiligen Angriffsfläche (8) im Bereich des Radialabsatzes bricht und damit die Breite der jeweiligen Angriffsebene (8) in Richtung hin zum Radialabsatz (6c) zunehmend verringert. 8. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin zunächst nur gegen das Angebot und den Vertrieb von Werkzeugen der Herstellerin Shanghai Bojin Medical Instrument Co., Ltd. (nachfolgend: Bojin) und insbesondere gegen das Werkzeug „Bojin Medical Drill Bits (Sterile)“ mit der LOT-Nummer 240901, REF 6.0mm (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) gewendet. Dessen technische Gestaltung lässt sich anhand der nachfolgend eingeblendeten, der Klageschrift (dort S. 33) entnommenen Abbildung erkennen: 9. Nachfolgend eingeblendet ist die rückseitige Verpackung der angegriffenen Ausführungsform I. Die Abbildung stammt ebenfalls von Seite 33 der Klageschrift, wobei die Hervorhebung durch die Klägerin hinzugefügt wurde: 10. In ihrer Replik hat die Klägerin ein weiteres am Markt befindliches Werkzeug mit einem sogenannten Rosenfräser, bei welchem es sich ebenfalls um ein spanabhebendes Werkzeug handelt, in das Verfahren einbezogen (nachfolgend: „Bojin-Rosenfräser“, angegriffene Ausführungsform II). 11. Der „Bojin-Rosenfräser“ ist auf der Verpackung bezeichnet als „Bojin Medical Drill Bits (Sterile)“, BJQT-5.0-49-GP, LOT-Nummer 241103, REF 5.0mm: 12. Die technische Gestaltung des „Bojin-Rosenfräsers“ lässt sich anhand der nachfolgend eingeblendeten, der Replik entnommenen Abbildung erkennen: 13. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. **WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE:** 14. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen die Beklagten zu 1. und 2. gewandt und diesen eine Verletzung des Streitpatents durch den „Bojin-Diamantfräser“ vorgeworfen. 15. Dieser Klage vorgelagert war ein ausschließlich gegen die Beklagte zu 2. gerichteter Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen (UPC CFI 213/2025). Auf diesen Antrag hin untersagte die Lokalkammer Düsseldorf der Beklagten zu 2. mit Anordnung vom 10. Juli 2025, den auch im vorliegenden Verfahren angegriffenen „Bojin-Diamantfräser“ in der Bundesrepublik Deutschland und/oder in Frankreich anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken anzubieten oder zu besitzen. Darüber hinaus verpflichtete die Lokalkammer Düsseldorf die Beklagte zu 2., die unter den Unterlassungstenor fallenden Produkte an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vernichtungsanspruch oder einer einvernehmlichen Regelung herauszugeben und der Klägerin Auskunft zu erteilen. Schließlich verpflichtete die Lokalkammer Düsseldorf die Beklagte zu 2. dazu, der Klägerin vorläufige Kosten in Höhe von 33.335,70 EUR zu erstatten. Gegen diese Anordnung hat die Beklagte zu 2. keine Berufung eingelegt. 16. Nachdem die Beklagten zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 auf die Klage erwidert hatten, hat die Klägerin in ihrer Replik vom 18. September 2025 die Klage auf die Beklagte zu 3. und auf den „Bojin-Rosenfräser“ erweitert. 17. Mit Schriftsatz vom 18. November 2025 haben die Vertreter der Beklagten zu 1. und zu 3. im Hinblick auf die Duplikfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und in der Sache auf die Replik der Klägerin erwidert. Zugleich haben die Beklagten zu 1. und zu 3. sowohl der Parteierweiterung als auch der Einbeziehung des „Bojin-Rosenfräsers“ in das vorliegende Verfahren widersprochen. Die Klägerin ist der Wiedereinsetzung ebenfalls entgegengetreten. 18. Auf einen Vorschlag des Berichterstatters hin haben die Parteien ihre jeweiligen Einwände in Bezug auf die Klage- und Parteierweiterung sowie die Wiedereinsetzung fallen gelassen. Daraufhin hat der Berichterstatter mit Anordnung vom 19. Dezember 2025 angeordnet, dass die „Shanghai Bojin Electric Instrument & Device Co., Ltd, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 6F, No. 1313, Jiangchang Road, Jingan District, Shanghai, China 200072“ dem Verfahren in dem Verfahrensstadium als Partei hinzugefügt wird, in dem sich das Verfahren im Zeitpunkt der Hinzufügung (gerichtliche Anordnung vom 4. Dezember 2025) befunden hat. Zugleich hat der Berichterstatter angeordnet, dass die durch die Beklagte zu 3. eingereichte Klageerwiderung im vorliegenden Verfahren ebenso Berücksichtigung findet wie die Duplik der Beklagten zu 1. und 2., wobei der Berichterstatter die Wiedereinsetzungsanträge als hilfsweisen Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung aufgefasst hat. Darüber hinaus hat der Berichterstatter die Erweiterung der Klage auf den „Bojin-Rosenfräser“ nach R. 263 VerfO zugelassen und beiden Parteien vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. Von dieser Möglichkeit haben beide Parteien Gebrauch gemacht. 19. Für die Beklagte zu 2. ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Die Vertreter der Klägerin sowie der Beklagten zu 1. und 3. haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, die durch sie vertretenen Parteien hätten sich zwischenzeitlich darüber geeinigt, das Verfahren vergleichsweise zu beenden, es müssten nur noch die Modalitäten im Detail abgestimmt werden. Daher werde um die Anberaumung eines möglichst späten Termins zur Verkündung einer Entscheidung gebeten. 20. Mit Schriftsatz vom 18. August 2026 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie und die Beklagten zu 1. und 3. das Verfahren durch Vergleich beendet hätten. Nachdem die Beklagten zu 1. und 3. dies bestätigt haben, hat die Lokalkammer Düsseldorf auf übereinstimmenden Antrag der vorgenannten Parteien den Vergleichsschluss mit Entscheidung vom 27. August 2026 bestätigt und festgestellt, dass das Verfahren im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 3. beendet ist und im Verhältnis zur Beklagten zu 2. fortgesetzt wird. **ANTRÄGE DER PARTEIEN:** 21. Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. das Europäische Patent Nr. 2 892 442 B1 verletzt hat. II. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es zu unterlassen, 1. Spanabhebende Werkzeuge eines chirurgischen, Drehmoment übertragenden Instruments mit einem distalen Eingriffssegment, an das sich ein Werkzeugschaft anschließt, dessen proximaler Endabschnitt für ein Drehmoment übertragendes Einsetzen in eine Werkzeugaufnahme des Instruments vorbereitet ist, wofür der proximale Endabschnitt zumindest in einen Funktionsabschnitt "Drehmoment-Übertragung" und einen axial hiervon beabstandeten Funktionsabschnitt "Axialverriegelung" (6b) unterteilt ist, wobei sich der Funktionsabschnitt "Axialverriegelung" (6b) bezüglich des Eingriffssegments proximal zum Funktionsabschnitt "Drehmoment-Übertragung" anordnet, mit einem weiteren Funktionsabschnitt "Eindrehhilfe" vorzugsweise als Bestandteil des Funktionsabschnitts "Drehmoment-Übertragung", in der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich sowie im Vereinigten Königreich anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Funktionsabschnitt "Eindrehhilfe" axial zwischen den Funktionsabschnitten "Drehmoment-Übertragung" und "Axialverriegelung" vorzugsweise im Bereich eines Radialabsatzes zwischen den Funktionsabschnitten „Drehmoment-Übertragung" und "Axialverriegelung" vorgesehen ist; und dass der Funktionsabschnitt "Drehmoment-Übertragung" mit einem Zweiflach ausgebildet ist, dessen zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen vorzugsweise keilförmig in Richtung Funktionsabschnitt "Axialverriegelung" aufeinander zulaufen, und der Funktionsabschnitt "Eindrehhilfe" eine Anzahl, vorzugsweise vier, keilförmig ausgerichtete Abgleitebenen hat, von denen jeweils zwei Abgleitflächen zu beiden Längsseiten jeweils einer Angriffsebene in einem Winkel zu dieser ausgebildet sind und dabei die Längskanten der jeweiligen Angriffsebene zumindest axialabschnittsweise brechen; (unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 1) 2. Spanabhebende Werkzeuge, die die technischen Merkmale gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5 aufweisen in der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich sowie im Vereinigten Königreich anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die geeignet sind, in einem chirurgischen, Drehmoment übertragenden Instrument verwendet zu werden, welches eine Werkzeugaufnahme für ein wahlweises Aufnehmen des Werkzeugs zur axialen Sicherung des Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme sowie zur Übertragung eines Drehmoments auf das Werkzeug umfasst. (mittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 6) III. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, auf ihre Kosten 1. die unter Nr. II.1. genannten und seit dem 11. Juli 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den vom Einheitlichen Patentgericht gerichtlich festgestellten das europäische Patent 2 892 442 B1 verletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Kosten und Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Klägerin ein Muster der Rückrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder nach Wahl der Beklagten zu 2) eine Kopie sämtlicher Rückrufschreiben zu überlassen sind; 2. die unter Nr. II.1. genannten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: a) die Beklagte zu 2. hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die unter Nr. II.1. bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln; b) soweit die Beklagte zu 2. selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Nr. II.1. bezeichneten Erzeugnisse inne hat, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten zu 2) gelangen und dort verbleiben; c) soweit die Beklagte zu 2. weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die unter Nr. II.1. bezeichneten Erzeugnisse inne hat, müssen sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen; 3. die in der Bundesrepublik Deutschland und/oder Frankreich und/oder im Vereinigten Königreich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Nr. II.1. genannten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. IV. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, 1. der Klägerin in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung ab dem 11. Juli 2018, Auskunft über die unter Nr. II. genannten Erzeugnisse zu erteilen, über a) den Ursprung und die Vertriebswege der unter Nr. II. genannten Erzeugnisse unter Angabe − der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer − der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; − der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie Typenbezeichnung und den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; − der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer; − der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; − der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitung, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum sowie Verbreitungsgebiet; b) der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten unter Nr. II. genannten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; c) die Identität aller an der Herstellung und dem Vertrieb der unter Nr. II. genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen; 2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Nr. II. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2018 begangen hat, indem sie für jeden Monat eines Kalenderjahrs und für jedes patentverletzende Erzeugnis in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, folgende Unterlagen zur Verfügung stellt: a) Rechnungen – oder, falls diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – der einzelnen Lieferungen, wobei sie die jeweiligen Lieferungen nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Preisen der angebotenen Waren und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger der Verkaufsangebote für alle verkauften oder anderweitig abgesetzten Erzeugnisse aufschlüsselt; b) Nachweise über die durchgeführte Werbung einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten, wobei sie die durchgeführte Werbung nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet aufschlüsselt; c) Nachweise über die Kosten, wobei sie die Kosten aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen aufschlüsselt; d) Rechnungen – oder, wenn diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – und entsprechende Abrechnungen aller aufgewendeten Kosten, auf die sich die Beklagte zu 2) bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft; wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und wobei deren Richtigkeit von einem von der Klägerin benannten, vereidigten Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Beklagte zu 2. geprüft und bestätigt wird, wobei der Wirtschaftsprüfer über die vorstehend genannten Informationen hinaus der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zzgl. Zinsen zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Nr. II. seit dem 11.07.2018 entstanden ist und zukünftig entstehen wird. VI. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe EUR 100.000,00 als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen. VII. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Kosten und Auslagen des Verfahrens, inklusive derjenigen der vorstehend angeordneten Maßnahmen, zu tragen. VIII. Die Entscheidung kann wie folgt vollstreckt werden: 1. Die unter Nr. II. (Unterlassung), III. (Rückruf/Entfernung/Vernichtung), IV. (Auskunft und Rechnungslegung), VI. (vorläufiger Schadensersatz) und VII. (Kosten) genannten Verfügungen sind erst vollstreckbar nachdem die Klägerin a) dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt, b) soweit erforderlich – eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und c) nachdem der Beklagte zu 2. die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung zugestellt wurde; 2. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter II. (Unterlassung) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß Nr. VIII.1. hat die Beklagte zu 2. ein Zwangsgeld von bis zu EUR 10.000,00 pro Stück und/oder bei Dauerhandlungen, wie beispielsweise Angebote im Internet, von bis zu EUR 30.000,00 pro Tag an das Gericht zu zahlen, wobei angefangene Tage als ganzer Tag zählen. 3. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen eine und/oder Nichterfüllung einer der unter Nr. III. (Rückruf/Entfernung/Vernichtung), Nr. IV. (Auskunft und Rechnungslegung), Nr. VI. (vorläufiger Schadensersatz) und/oder Nr. VII. (Kosten) genannten Anordnungen nach dem Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß Nr. VIII.1 hat die Beklagte zu 2. ein Zwangsgeld von bis zu EUR 30.000,00 pro Kalendertag der Verzögerung und oder Nichterfüllung an das Gericht zu bezahlen, wobei angefangene Tage als ganzer Tag zählen. 22. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nur eine Verurteilung der Beklagten zu 2. als Mittelsperson nach Art. 63 Abs. 1 EPGÜ für begründet erachtet, beantragt die Klägerin: I. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es zu unterlassen, Dienste gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich für das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen oder zu diesen Zwecken Einführen oder Besitzen zu erbringen, betreffend 1. Spanabhebende Werkzeuge eines chirurgischen, Drehmoment übertragenden Instruments mit einem distalen Eingriffssegment, an das sich ein Werkzeugschaft anschließt, dessen proximaler Endabschnitt für ein Drehmoment übertragendes Einsetzen in eine Werkzeugaufnahme des Instruments vorbereitet ist, wofür der proximale Endabschnitt zumindest in einen Funktionsabschnitt "Drehmoment-Übertragung" und einen axial hiervon beabstandeten Funktionsabschnitt "Axialverriegelung" (6b) unterteilt ist, wobei sich der Funktionsabschnitt "Axialverriegelung" (6b) bezüglich des Eingriffssegments proximal zum Funktionsabschnitt "Drehmoment-Übertragung" anordnet, mit einem weiteren Funktionsabschnitt "Eindrehhilfe" vorzugsweise als Bestandteil des Funktionsabschnitts "Drehmoment-Übertragung", bei denen der Funktionsabschnitt "Eindrehhilfe" axial zwischen den Funktionsabschnitten "Drehmoment-Übertragung" und "Axialverriegelung" vorzugsweise im Bereich eines Radialabsatzes zwischen den Funktionsabschnitten, „Drehmoment-Übertragung" und "Axialverriegelung" vorgesehen ist; und dass der Funktionsabschnitt "Drehmoment-Übertragung" mit einem Zweiflach ausgebildet ist, dessen zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen vorzugsweise keilförmig in Richtung Funktionsabschnitt "Axialverriegelung" aufeinander zulaufen, und der Funktionsabschnitt "Eindrehhilfe" eine Anzahl, vorzugsweise vier, keilförmig ausgerichtete Abgleitebenen hat, von denen jeweils zwei Abgleitflächen zu beiden Längsseiten jeweils einer Angriffsebene in einem Winkel zu dieser ausgebildet sind und dabei die Längskanten der jeweiligen Angriffsebene zumindest axialabschnittsweise brechen; (Vorrichtungsanspruch 1) 2. Spanabhebende Werkzeuge, die die technischen Merkmale gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5 aufweisen die geeignet sind, in einem chirurgischen, Drehmoment übertragenden Instrument verwendet zu werden, welches eine Werkzeugaufnahme für ein wahlweises Aufnehmen des Werkzeugs zur axialen Sicherung des Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme sowie zur Übertragung eines Drehmoments auf das Werkzeug umfasst. (Vorrichtungsanspruch 6) II. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, 1. der Klägerin in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung ab dem 11. Juli 2018, Auskunft über die unter Nr. I. genannten Erzeugnisse zu erteilen, über a) den Ursprung und die Vertriebswege der unter Nr. I. genannten Erzeugnisse unter Angabe − der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer − der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; − der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie Typenbezeichnung und den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; − der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer; − der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; - der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitung, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum sowie Verbreitungsgebiet; b) der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten unter Nr. I. genannten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; c) die Identität aller an der Herstellung und dem Vertrieb der unter Nr. I. genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen. III. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Kosten und Auslagen des Verfahrens, inklusive derjenigen der vorstehend angeordneten Maßnahmen, zu tragen. IV. Die Entscheidung kann wie folgt vollstreckt werden: 1. Die unter Nr. I. (Unterlassung), II. (Auskunft), III. (Kosten) genannten Verfügungen sind erst vollstreckbar nachdem die Klägerin a) dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt, b) soweit erforderlich – eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und c) nachdem der Beklagten zu 2. die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung zugestellt wurde; 2. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter I. (Unterlassung) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß Nr. IV.1. hat die Beklagte zu 2. ein Zwangsgeld von bis zu EUR 10.000,00 pro Stück und/oder bei Dauerhandlungen, wie beispielsweise Angebote im Internet, von bis zu EUR 30.000,00 pro Tag an das Gericht zu zahlen, wobei angefangene Tage als ganzer Tag zählen. 3. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen eine und/oder Nichterfüllung einer der unter Nr. II. (Auskunft) und/oder III. (Kosten) genannten Anordnungen nach dem Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß Nr. IV.1. hat die Beklagte zu 2. ein Zwangsgeld von bis zu EUR 30.000,00 pro Kalendertag der Verzögerung und oder Nichterfüllung an das Gericht zu bezahlen, wobei angefangene Tage als ganzer Tag zählen. 23. Hinsichtlich der sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag klägerseitig formulierten „insbesondere, wenn“-Anträge wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2026 Bezug genommen. 24. Die Beklagte zu 2. beantragt, die Klage vollumfänglich abzuweisen. **TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE:** 25. Die Klägerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich eine unmittelbare (Patentanspruch 1) sowie eine mittelbare (Patentanspruch 6) Verletzung des Streitpatents. 26. Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von sämtlichen Merkmalen von Patentanspruch 1 Gebrauch. Insbesondere verfügten diese auch über einen Zweiflach im Sinne des Streitpatents. Erfindungsgemäß sei der Zweiflach ein wesentlicher Bestandteil der „Drehmoment-Übertragung“. Innerhalb der anspruchsgemäßen Lösung komme dem Zweiflach primär die Funktion zu, ein Drehmoment aufzunehmen und in den Werkzeugschaft einzuleiten. Hierdurch werde das Drehmoment auf das distale Eingriffselement übertragen. Diese Funktion könne auch von einem Zweiflach mit zwei sich parallel gegenüberliegenden Angriffsflächen erreicht werden. Solle der Zweiflach erfindungsgemäß aus zwei diametral voneinander abgewandten Angriffsebenen bestehen, lägen die Angriffsebenen mit anderen Worten jeweils auf gegenüberliegenden Seiten eines Durchmessers und zeigten nach außen. Die in Patentanspruch 1 zu findenden Begriffe „Zweiflach“ und „keilförmig“ seien nicht gleichbedeutend. Anders als der Zweiflach diene die Keilform nicht der Verbesserung der Drehmomentübertragung, sondern primär dazu, das Werkzeug in die Werkzeugaufnahme einzuführen, ohne zu verkanten. 27. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe eine Verletzung des Streitpatents hinreichend nachgewiesen. 28. Insbesondere stellten die klägerseits in Bezug genommenen Verletzungshandlungen auch auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs bei Anwendung des dort geltenden materiellen Rechts eine Verletzung des Streitpatents dar. Insoweit würden im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Patentverletzung auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten gelten. Daher habe die Klägerin nicht nur sämtliche Voraussetzungen für eine Verletzung des Streitpatents in Deutschland und Frankreich, sondern in Bezug auf die Beklagte zu 2. auch im Hinblick auf das Vereinigte Königreich dargelegt. 29. Die Beklagte zu 2. hafte als EU-Bevollmächtigte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/745 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2018 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (EU) 2017/745, nachfolgend: Medizinprodukteverordnung) als Verletzerin im Sinne von Art. 25 EPGÜ. Ihre Verantwortlichkeit im Rahmen der CE-Zertifizierung zur Begründung der Verkehrsfähigkeit auf dem deutschen und europäischen Markt einschließlich des Vereinigten Königreichs stellten eine Verletzung im Sinne von Art. 25 EPGÜ dar. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 2. als Mittelsperson im Sinne von Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ. 30. Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung eine Verletzung des Streitpatents in Abrede gestellt. 31. Erstens stelle Bojin das durch die Klägerin als „Bojin-Werkzeug“ bezeichnete Produkt weder her noch werde dieses seitens Bojin verkauft oder exportiert. Die klägerseits vorgelegten Beweise seien unzureichend, da wichtige Details wie die Identität des Verkäufers, Verkaufsrechnungen oder Kaufbelege fehlten. Die Nachforschungen der Beklagten würden bestätigen, dass keine solchen Verkäufe stattgefunden hätten, was die starke Vermutung nahelege, dass es sich bei dem Produkt um eine Fälschung handele oder dass dieses nicht autorisiert und daher Bojin nicht zuzurechnen sei. 32. Zweitens beschränke sich die Rolle der Beklagten zu 2. auf die eines von der EU zugelassenen Vertreters im Sinne der Medizinprodukteverordnung, der ausschließlich für Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften wie die Aufrechterhaltung der CE-Kennzeichnung und die Durchführung der Überwachung nach dem Inverkehrbringen zuständig sei. Die Beklagte zu 2. übe keine kommerziellen Tätigkeiten wie die Herstellung, den Import oder den Verkauf der angegriffenen Ausführungsform aus und könne daher nicht für Verstöße haftbar gemacht werden. 33. Schließlich seien die von der Klägerin formulierten Forderungen, die von Unterlassungs- bis zu Schadenersatzansprüchen reichten, unverhältnismäßig und nicht durch Beweise für eine Schädigung des Marktes oder laufende Aktivitäten in der EU gestützt. 34. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. 35. In Bezug auf die Beklagte zu 1. habe die Klägerin vorgetragen, diese stelle die streitgegenständlichen „Bojin-Diamant-“ und „Bojin-Rosenfräser“ her und biete diese in der Bundesrepublik Deutschland an, führe diese ein und vertreibe diese, wobei sie den Vertrieb wissentlich und willentlich ganz oder teilweise über die Beklagte zu 3. abwickle. Unstreitig sei, dass die „Bojin-Diamantfräser“ aus dem deutschen Markt stammten. Ebenso unstreitig sei, dass die Beklagte zu 2. zutreffend auf dem Etikett des „Bojin-Diamantfräsers“ als autorisierte EU-Bevollmächtigte für diese Produkte angegeben sei. Zum Beweis der klägerseits vorgetragenen Tatsachen werde ein Exemplar des verpackten „Bojin-Diamantfräsers“ vorgelegt, dessen Öffnung und Inaugenscheinnahme in den Anlagen KAP 10 bis KAP 12 dokumentiert sei. Dass das Produkt von einer Klinik in Deutschland und aus dem deutschen Markt stamme, werde durch eine schriftliche Zeugenerklärung von (Anlage KAP 13) belegt. 36. Der bei einer weiteren Recherche im Markt gefundene „Bojin-Rosenfräser“ belege ebenfalls, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Beklagten zu 1. stammten. Auch das „Bojin-Rosenfräser-Etikett“ weise die Beklagte zu 1. als Herstellerin und die Beklagte zu 2. als EU-Bevollmächtigte aus. Ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Beklagten zu 1. stammten, sei der von der Beklagten zu 3. ausgestellte Lieferschein (Anlage KAP 15). Die Beklagte zu 3. sei im Bojin-Konzern der Beklagten zu 1. untergeordnet und in den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eingebunden. Damit liege es nahe, dass die „Bojin-Diamantfräser“ und die „Bojin-Rosenfräser“ tatsächlich aus der Herstellung der Beklagten zu 1. stammten. 37. Die Beklagten hätten diesen Vortrag in ihrer Klageerwiderung nicht erheblich bestritten. 38. Erstmals in ihrer Duplik haben die Beklagten zu 1. und 3. eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre mit der Begründung in Abrede gestellt, der „Bojin-Diamantfräser“ enthalte keinen Zweiflach im Sinne des Streitpatents. Bei dem Aufeinander-Zulaufen der Angriffsebenen des Zweiflachs handele es sich nicht um ein optionales Merkmal. Vielmehr sei allein die beschriebene Ausgestaltung des Zulaufens in Keilform als „vorzugsweise“ und damit optional anzusehen. Bei dem „Bojin-Rosenfräser“ verliefen die sich gegenüberliegenden Flächen jedoch über die gesamte Länge parallel und wiesen durchgehend denselben Abstand zueinander auf. Ein Annähern oder Aufeinander-Zulaufen der Flächen finde nicht statt. Das Aufeinander-Zulaufen beziehe sich nach dem Anspruchswortlaut nur auf den Verlauf der eigentlichen Angriffsebenen und -flächen. Die diesen Flächen im axialen Verlauf aus Sicht des Anwenders distal vorgelagerten, aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlichen Fräskuhlen seien demzufolge nicht Teil der Angriffsebenen: Vielmehr führten diese Ausnehmungen am Werkzeugschaft überhaupt erst dazu, dass aus dem runden Schaft die zwei sich gegenüberliegenden Flächen entstünden. Ein Aufeinander-Zulaufen auf zwei Ebenen könne in diesem Abschnitt des Werkzeugschafts daher nicht stattfinden. 39. Nachdem der „Bojin-Diamantfräser“ (angegriffene Ausführungsform I) aus Sicht der Beklagten keinen der Ansprüche 1 bis 5 verletzen, scheidet auch eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 6 aus. 40. Vergleichbares gelte für den „Bojin-Rosenfräser“ (angegriffene Ausführungsform II). Auch dieser enthalte keinen „Zweiflach“, dessen zwei diametral voneinander abgewandten Flächen in Richtung des dünnen Schafts, der die Umfangsnut aufweise, aufeinander zuliefen. Vielmehr würden die sich gegenüberliegenden Flächen im proximalen Abschnitt des Werkzeugschafts über die gesamte Länge parallel verlaufen und durchgehend denselben Abstand zueinander aufweisen. 41. Ergänzend wird auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen. **GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG:** 42. Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. **I. Abwesenheit der Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung** 43. Dass für die ordnungsgemäß zum Termin geladene Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, steht einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen. 44. Gemäß R. 116 Abs. 3 VerfO wird eine in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Partei so behandelt, als beriefe sie sich auf ihre schriftlichen Ausführungen (vgl. CoA 907/2025, Anordnung v. 18. Juni 2026, R. 14 f. – Occlutech v. Lepu). 45. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die damit bestehende Möglichkeit, nicht nur eine Versäumnis- (vgl. R. 116 Abs. 5 VerfO i.V.m. R. 355 VerfO), sondern eine Endentscheidung zu verkünden, ebenso hingewiesen wie auf die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Nachdem die Klägerin daraufhin nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie gleichwohl auf einer Versäumnisentscheidung besteht, ist kein Grund ersichtlich, von einer Endentscheidung abzusehen. **II. Zulässigkeit der Verletzungsklage** 46. Die Verletzungsklage ist zulässig, insbesondere ist das Einheitliche Patentgericht (EPG) international zuständig. 47. Vom Bestehen einer internationalen Zuständigkeit des EPGs ist bereits deshalb auszugehen, weil die Beklagte zu 2. weder einen Einspruch nach R. 19 VerfO eingelegt noch die Zuständigkeit in der Klageerwiderung thematisiert hat (vgl. UPC CoA 409/2025, Entscheidung v. 27. März 2026, Leitsatz 3 – NUC v. Hurom). 48. Abgesehen davon ist die internationale Zuständigkeit des EPGs vorliegend ohnehin gegeben. 49. Das EPG ist ein gemeinsames Gericht im Sinne von Art. 71a Abs. 1 der Verordnung Brüssel Ia (Art. 71a Abs. 2 lit. a) Verordnung Brüssel Ia). Es ist daher zuständig, wenn die Gerichte eines Vertragsmitgliedsstaates nach der Verordnung Brüssel Ia für eine Klage im Sinne von Art. 32 Abs. 1 EPGÜ zuständig wären (Art. 71b 1 der Verordnung Brüssel Ia). Das ist hier der Fall. 50. In Bezug auf die Beklagte zu 2. folgt die internationale Zuständigkeit bereits aus Art. 4 Abs. 1 Verordnung Brüssel Ia i.V.m. Art. 71b Abs. 1 Verordnung Brüssel Ia, da die Beklagte zu 2. ihren Sitz in Hamburg und damit in Deutschland hat. Die Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen ist nicht auf Handlungen der Beklagten zu 2. innerhalb des EPG-Gebietes beschränkt. Der Bezug zum Gebiet des EPGs wird durch den Sitz der Beklagten begründet und nicht durch den Ort, an dem die Handlungen der Beklagten stattfanden. Daher ist es nicht erforderlich, die Plausibilität etwaiger Handlungen der Beklagten zu 2. im Vereinigten Königreich zu prüfen, um die Zuständigkeit auch in Bezug auf das Vereinigte Königreich zu begründen (UPC CoA 789/2025 und UPC CoA 813/2025 v. 6. März 2026, Rn. 12 – Dyson v. Dreame; UPC CoA 312/2025 und UPC CoA 880/2025, Entscheidung v. 02.06.2026, Rn. 294 – Kodak v. Fujifilm; UPC CoA 473/2025, Anordnung v. 13. Juli 2026, Rn. 337 - 342 – Fujifilm v. Kodak). 51. Im Übrigen gilt die Zuständigkeit der Lokalkammer Düsseldorf gemäß R. 19 Abs. 7 VerfO als anerkannt, nachdem keine der Beklagten einen Einspruch erhoben hat. **III. Aktivlegitimation** 52. Die Klägerin ist als eingetragene Inhaberin des Streitpatents gemäß Art. 47 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. R. 8 Abs. 5 lit. a) und c) VerfO berechtigt, das Gericht anzurufen. **IV. Verletzung des Streitpatents** 53. Die angegriffenen Ausführungsformen machen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch. 54. Eine eigene Verletzungshandlung der Beklagte zu 2. im Sinne der Art. 25 lit. a), 26 EPGÜ lässt sich jedoch nicht feststellen. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 2. als Mittäterin, Anstifterin oder Gehilfin vor. Jedoch haftet die Beklagte zu 2. als Mittelsperson. **1. Merkmalsverwirklichung** 55. Der „Bojin-Diamantfräser“ und der „Bojin-Rosenfräser“ machen unmittelbar wortsinngemäß von der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch. **a) Relevante Fachperson** 56. Die relevante Fachperson ist Medizintechniker mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium und mehrjähriger Berufserfahrung, insbesondere im Bereich der Chirurgietechnik. Hierzu gehört die Konstruktion chirurgischer Instrumente, insbesondere rotierender Schneid- und Bohrwerkzeuge. Dabei hat die Fachperson Erfahrung mit biokompatiblen Werkstoffen und Kenntnisse in der Fertigungstechnologie. Zwar sind die Beklagten zu 1. und 3. davon ausgegangen, dass die Fachperson alternativ zu dem abgeschlossenen Hochschulstudium im Bereich der Medizintechnik auch eines im Bereich des Maschinenbaus haben könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich (und wurde von den Beklagten auch nicht aufgezeigt), wie diese graduell unterschiedliche Definition zu einem anderen Ergebnis führen würde, weshalb an der vorstehenden Definition festgehalten wird. **b) Bestimmung des Schutzbereichs** 57. Die Erfindung betrifft ein chirurgisches Instrument für das Bereitstellen eines Drehmoments sowie ein angetriebenes, drehbar im Instrumentenhandstück bzw. daran angeschlossenen Handstück gelagertes Werkzeug, auf das ein möglichst hohes Drehmoment übertragbar ist. 58. Wie die Fachperson der Streitpatentschrift entnimmt ist beispielsweise aus der EP 1 605 837 A1 ein chirurgisches Instrument dieser Gattung und insbesondere ein Handstück eines solchen chirurgischen Instruments bekannt. Das bekannte Handstück besteht aus einem hülsenförmigen Griffabschnitt, an dessen proximalem (körperabgewandten) Ende ein Leitungspaket zur Energieversorgung anschließbar ist und an dessen distalem (körperzugewandten) Ende ein Handstückschaft mittels einer Überwurfmutter (ggf. auswechselbar) aufgeschraubt ist. Der Handstückschaft hat eine äußere sowie eine innere Schafthülle, die auch zur Gleit-Drehführung einer darin eingeführten Torsionswelle dient. Die innere Schafthülle ist in Axialrichtung in mehrere Teilabschnitte unterteilt, zwischen denen jeweils ein Kugellager in die äußere Schafthülle eingesetzt ist, welche die Torsionswelle gegen die äußere Schafthülle abstützen. Am distalen Ende der Torsionswelle ist ein Werkzeug, vorzugsweise ein Fräskopf, fixiert bzw. ausgebildet (Abs. [0005]). 59. Da die Kupplung zwischen Werkzeug und Getriebe/Drehmomentübertragungszug innerhalb des Griffabschnitts ausschließlich im Bereich der Überwurfmutter erfolgt, handelt es sich bei dem Werkzeug um eine speziell an diesen einen Handstückschaft längenangepasste Einzelanfertigung, die nicht für andere Handstückschäfte unterschiedlicher Längen verwendbar ist. Da somit für jeden Handstückschaft ein passendes Werkzeug vorhanden ist bzw. vorgehalten werden muss, ist ein solches Konstruktionsprinzip teuer in der Herstellung wie auch in der Bereitstellung (Abs. [0006]). 60. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 des Streitpatents zeigen den Längsschnitt eines aus dem Stand der Technik bekannten chirurgischen Instruments einer solchen Gattung (einschließlich Handstück, Handstückschaft und Werkzeug), wobei es sich bei Figur 2 um eine Vergrößerung des proximalen Schaft-Endabschnitts eines Werkzeugs für das chirurgische Instrument nach Figur 1 handelt: Figur 1: Figur 2: 61. Das vorbekannte Werkzeug verfügt somit über einen Werkzeugschaft, der aus dem distalen Ende des Instrumenten-/Handstückschafts drehbar herausragt und an dessen distalem Ende ein (nicht weiter dargestellter) Schneidkopf ausgebildet ist. Am in der Figur 2 in Vergrößerung dargestellten proximalen Werkzeugschaftende ist der bekannte Werkzeugschaft keilförmig angeschärft, wodurch zwei voneinander abgewandte Schrägflächen zur Drehmomenteinleitung ausgebildet werden (entspricht einem sogenannten Zweiflach). Am distalen Endbereich dieser Keilform ist der Werkzeugschaft mit einer umlaufenden Nut ausgeformt, welche als Axialsicherung dient (Abs. [0008]). 62. Das bekannte Handstück ist entsprechend der vorstehenden Werkzeugkonstruktion an seinem distalen Ende mit einer axial verschiebbaren Überwurfhülse versehen, über die der Instrumenten-/Handstückschaft am Handstück drehfest ankoppelbar ist. Innerhalb des Handstücks im Bereich der Überwurfhülse ist ein drehbar gelagertes Aufnahmerohr vorgesehen, das an seinem proximalen Endabschnitt wiederum in einer Drehwelle steckt und dort mittels eines Querstifts drehfest gesichert ist (Abs. [0009]). 63. Am distalen Ende des Aufnahmerohrs sind zumindest zwei diametral sich gegenüberliegende Bohrungen ausgeformt, in welche Klemmkugeln beweglich eingesetzt sind. Um die Außenseite des Aufnahmerohrs ist eine Schließ- oder Klemmhülse axialverschiebbar gelagert, die in einer ersten Axialposition die Klemmkugeln für eine Bewegung radial nach außen freigibt und in einer zweiten Axialposition die Klemmkugeln radial nach innen drückt. Zur manuellen Betätigung der Klemmhülse ist ein weiterer Schieber vorgesehen, der an der Außenseite des Handstücks gelagert und über einen Mitnahmestift mit der Klemmhülse verbunden ist. Dabei sei noch erwähnt, dass the Schieber in Richtung zweiter Axialposition der Klemmhülse federvorgespannt ist (Abs. [0010]). 64. Wie ferner aus der Figur 1 zu ersehen ist, befindet sich innerhalb des Aufnahmerohrs ein axial relativverschiebbarer Drehmoment-Übertragungsbolzen mit einer distal angeordneten, sich axial erstreckenden, keilförmigen Kerbe, die mit der Keilform des Werkzeugschafts in Drehmoment-Übertragungseingriff bringbar ist. Der Bolzen ist dabei mittels einer Feder in Richtung distal vorgespannt und durch einen Querstift drehfest im Aufnahmerohr gesichert (Abs. [0011]). 65. Gemäß diesem konstruktiven Aufbau muss das bekannte Werkzeug mit seinem Werkzeugschaft voraus an der distalen Spitze des Handstückschafts in diesen eingeführt und in Richtung zum Aufnahmerohr axial darin verschoben werden, bis der proximale Werkzeugschaftkeil (Zweiflach) an den Klemmkugeln anliegt. Jetzt wird die Klemmhülse über den Schieber in deren Freigabeposition axial verschoben, sodass der Werkzeugschaftkeil die Klemmkugeln radial nach Außen verdrängen und so weiter in das Aufnahmerohr einfahren kann, bis er in der Kerbe des Drehmoment-Übertragungsbolzens zu liegen kommt. Wird jetzt der Schieber wieder freigegeben, bewegt sich die Klemmhülse eigenständig (angetrieben durch die Vorspannfeder) in deren Klemmposition zurück, in welcher die Klemmkugeln radial nach Innen in die Umfangsnut am Werkzeugschaft gedrückt werden und damit den Werkzeugschaft axial verriegeln. Auf diese Weise kann nunmehr ein Drehmoment von der Drehwelle über den Querstift, das Aufnahmerohr, den weiteren Querstift und den Drehmoment-Übertragungsbolzen (Drehmoment-Übertragungszug) auf den Werkzeugschaft gebracht werden (Abs. [0012]). 66. Die vorstehend beschriebene, bekannte Konstruktion hat ausweislich der Streitpatentbeschreibung jedoch einige verbesserungswürdige Besonderheiten: - Die beschriebenen Querstiftverbindungen bewirken eine lokale Materialschwächung am Drehmoment-Übertragungsbolzen und an dem Aufnahmerohr wie auch an der Drehwelle innerhalb des Handstücks. Außerdem sind die Querstifte relativ dünn und brechen daher schnell. Insgesamt ist daher das übertragbare Drehmoment eingeschränkt. - Die Keilform des Werkzeugschafts ist ebenfalls nicht gut geeignet, hohe Drehmomente zu übertragen, da der axial wirkende Kraftanteil ein Lösen der werkzeugseitigen Keilform von der Kerbe des Drehmoment-Übertragungsbolzens bewirkt. Darüber hinaus ist mit einem Aufspreizen des Aufnahmerohrs im Bereich der Kerbe zu rechnen. - Schließlich ist die gesamte Kupplungsmechanik zur Verbindung des Werkzeugschafts mit dem Getriebe/Drehmomentübertragungszugs innerhalb des Instrumenten-Handstücks in den Bereich der Überwurfhülse verlagert, wo ggf. noch ausreichender radialer Platz zur Aufnahme der Kupplungselemente besteht. Dadurch müssen aber die Werkzeugschäfte die gesamte Länge der Instrumenten-/Handstückschäfte überbrücken. Das heißt für jeden Handstückschaft sind spezielle Werkzeuge erforderlich. (vgl. Abs. [0013] – [0015]) 67. Daneben erwähnt die Streitpatentschrift als weiteren Stand der Technik die US 2011/098688 A1, die ein spanabhebendes Werkzeug eines chirurgischen Instruments, nämlich eine Säge ohne Drehmomentübertragung, offenbart. Ausweislich der Streitpatentbeschreibung wird an mehreren Textstellen der vorgenannten Schrift beschrieben, dass das Werkzeug gegen die radiale Bewegung gesichert bzw. gesperrt ist (Abs. [0016]). 68. Überdies behandelt die Streitpatentbeschreibung die US 2003/0023256 und sieht diese als nächstliegenden Stand der Technik an, ohne diese näher zu würdigen. Ebenso geht die Streitpatentbeschreibung auf die DE 103 11 455 B3 als technologischer Hintergrund der Erfindung ein. Dort seien die Funktionsabschnitte „Axialverriegelung“ und „Drehmoment-Übertragung“ nicht erfindungsgemäß, sondern umgekehrt angeordnet (Abs. [0017]). 69. Davon ausgehend bezeichnet es das Streitpatent als Aufgabe der Erfindung, ein Werkzeug für ein chirurgisches, Drehmoment übertragendes Instrument sowie ein System (chirurgisches Instrument) vorzugsweise aus einem Instrumentenhandstück und zumindest einem (oder mehreren) Werkzeug(en) gemäß der Erfindung bereitzustellen, mit welchem jeweils eine höhere Funktionalität erreichbar ist. Vorzugsweise soll das Instrument insgesamt hohe Drehmomente übertragen können und weiter vorzugsweise einfach und sicher bedienbar sein. Zudem sollen durch die Verwendbarkeit universeller Werkzeuge für unterschiedliche (auswechselbare) Handstückschäfte die Herstellungs- und Bereitstellungskosten für das System/Instrument gesenkt werden können. Außerdem gehört es zu den Aufgaben der Erfindung, den verklemmfreien Einsatz des Werkzeugs in die Werkzeugaufnahme zu verbessern. Der Kern der Erfindung besteht demzufolge in der Bereitstellung eines Werkzeugs, das die Übertragung eines höheren Drehmoments ohne Vergrößerung des radialen Bauraums zulässt und damit die Grundlage für die Anordnung einer Werkzeugaufnahme innerhalb des (austauschbaren) Handstücks des chirurgischen Instruments schafft (Abs. [0018]). 70. Zur Lösung dieser stellt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 ein spanabhebendes Werkzeug mit folgenden Merkmalen unter Schutz: 1. Spanabhebendes Werkzeug eines chirurgischen, Drehmoment übertragenden Instruments, mit 1.1. einem distalen Eingriffssegment (2) und 1.2. einem Werkzeugschaft (4), der sich an das distale Eingriffssegment (2) anschließt. 2. Der Werkzeugschaft (4) hat einen proximalen Endabschnitt (6), der für ein Drehmoment übertragendes Einsetzen in eine Werkzeugaufnahme (20) des Instruments vorbereitet ist, 2.1. wofür der proximale Endabschnitt (6) zumindest in einen Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ (6a) und einen Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ (6b) unterteilt ist. 2.2. Der Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ (6b) ist axial von dem Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ (6a) beabstandet und ordnet sich bezüglich des Eingriffssegments (2) proximal zum Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ (6a) an. 2.3. Der Funktionsabschnitt „Drehmoment Übertragung“ (6a) ist mit einem Zweiflach ausgebildet. 2.3.1. Der Zweiflach hat zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen (8). 2.3.1.1. Die Angriffsebenen (8) haben jeweils Längsseiten und Längskanten. [2.3.1.2. Vorzugsweise laufen die Angriffsebenen (8) keilförmig in Richtung Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ (6b) aufeinander zu.] 2.4. (Der proximale Endabschnitt) hat einen weiteren Funktionsabschnitt „Eindrehhilfe“, der 2.4.1. axial zwischen den Funktionsabschnitten „Drehmoment-Übertragung“ (6a) und „Axialverriegelung“ (6b) vorgesehen ist, [2.4.2. vorzugsweise Bestandteil des Funktionsabschnitts „Drehmoment-Übertragung“ (6a) ist,] [2.4.3. vorzugsweise im Bereich eines Radialabsatzes (6c) zwischen den Funktionsabschnitten „Drehmoment-Übertragung“ (6a) und „Axialverriegelung“ (6b) vorgesehen ist] 2.4.4. und eine Anzahl [vorzugsweise vier] keilförmig ausgerichtete Abgleitebenen (10) hat, 2.4.4.1. von denen jeweils zwei Abgleitflächen (10) zu beiden Längsseiten jeweils einer Angriffsebene (8) in einem Winkel zu dieser ausgebildet sind und dabei die Längskanten der jeweiligen Angriffsebene (8) zumindest axialabschnittsweise brechen. 71. Darüber hinaus stellt das Streitpatent zur Lösung dieser Aufgabe gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 6 ferner ein chirurgisches, Drehmoment übertragendes Instrument mit folgenden Merkmalen unter Schutz: I. Chirurgisches, Drehmoment übertragendes Instrument I.1. Das Instrument weist ein drehbar gelagertes chirurgischen Werkzeug und eine Werkzeugaufnahme auf. I.1.1. Die Werkzeugaufnahme ist für ein wahlweises Aufnehmen des Werkzeugs geeignet zur axialen Sicherung des Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme sowie zur Übertragung eines Drehmoments auf das Werkzeug geeignet. I.2. Das Werkzeug weist die technischen Merkmale gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5 auf. 72. Einige Merkmale dieses Anspruchs bedürfen einer Erläuterung. 73. Gemäß Art. 69 EPÜ i.V.m. dem Protokoll über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents (UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 26. Februar 2024, Leitsatz 2 und S. 26 f. – 10x Genomics v. Nanostring; UPC CoA 1/2024, Anordnung v. 13. Mai 2024, Rn. 26 – 74. Dies vorausgeschickt weist das spanabhebende Werkzeug erfindungsgemäß ein distales Eingriffssegment und einen Werkzeugschaft auf, der sich an das distale Eingriffssegment anschließt (Merkmalsgruppe 1.). Dabei konkretisiert die Erfindung das Eingriffssegment nur über seine distale Anordnung und stellt es im Übrigen in das Belieben der Fachperson, wie das Eingriffssegment selbst konkret ausgeführt wird. 75. Der Werkzeugschaft weist einen proximalen Endabschnitt auf, der für ein drehmomentübertragendes Einsetzen in einer Werkzeugaufnahme des Instruments vorbereitet ist (Merkmal 2.). Dabei sieht die Erfindung vor, dass der proximale Endabschnitt zumindest drei Funktionsabschnitte aufweist, nämlich einen Funktionsabschnitt „Drehmomentübertragung“, einen Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ und einen Funktionsabschnitt „Eindrehhilfe“ (Merkmale 2.1., 2.4.). Diese Funktionsabschnitte sind erfindungsgemäß an dem proximalen Endabschnitt in einer festgelegten Reihenfolge angeordnet. Der Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ ist axial von dem Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ beabstandet und ordnet sich bezüglich des Eingriffssegments proximal zum Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ an (Merkmal 2.2.). Der Funktionsabschnitt „Eindrehhilfe“ ist axial zwischen dem Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ und „Axialverriegelung“ vorgesehen (Merkmal 2.4.1.). 76. Beginnend mit dem distalen Eingriffssegment legt die Erfindung für das spanabhebende Werkzeug mithin folgende Abfolge fest: 1. distales Eingriffssegment; 2. Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“; 3. Funktionsabschnitt „Eindrehhilfe“; 4. Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“. 77. Hinsichtlich der begrifflichen Zuordnung ordnet die Erfindung die drei Funktionsabschnitte dem Werkzeugschaft, nämlich dessen proximalem Endabschnitt, zu. 78. Dieser Anordnung weist die Streitpatentschrift besondere Vorteile zu: Die in Abschnitt [0021] als Kern der Erfindung bezeichnete Bereitstellung eines Werkzeugs, das die Übertragung eines höheren Drehmoments ohne Vergrößerung des radialen Bauraums zulässt und damit die Grundlage für die Anordnung einer Werkzeugaufnahme innerhalb des (austauschbaren) Handstückschafts des chirurgischen Instruments schaffe, wird prinzipiell dadurch erreicht, dass der für ein drehmomentübertragendes Einsetzen in die Werkzeugaufnahme des Instruments vorbereitete proximale Endabschnitt des Werkzeugschafts zumindest in einen Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ und einen axial hiervon beanstandeten (unabhängigen) Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ unterteilt ist, wobei sich der Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ proximal zum Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ anordnet. Mit anderen Worten befindet sich der Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ axial zwischen dem Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ und dem Instrumentenkopf (womit nach dem Verständnis der Fachperson das im Anspruch genannte Eingriffssegment gemeint ist). Dadurch wird der Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ aus dem Drehmomentfluss genommen und kann daher ausschließlich zum Zweck der Axialverriegelung dimensioniert werden. 79. Der proximale Endabschnitt weist einen Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ auf. Dieser Funktionsabschnitt wird im Anspruch lediglich hinsichtlich seiner Lage definiert. Er ist axial von dem Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ beabstandet und ordnet sich bezüglich des Eingriffssegments proximal zum Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ an (Merkmal 2.2). Ferner ergibt sich aus der Zusammenschau der Merkmale 2. und 2.1., dass die Unterteilung des proximalen Endabschnitts zumindest in einen Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ und einen Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ der Vorbereitung des proximalen Endabschnitts für ein drehmomentübertragendes Einsetzen in eine Werkzeugaufnahme des Instruments dient. Eine konkrete körperliche Ausgestaltung des Funktionsabschnitts „Axialverriegelung“ legt der Anspruch nicht fest. Der Anspruch stellt es mithin in das Belieben der Fachperson, mit welchen Mitteln eine Axialverriegelung erreicht wird. 80. Hinzu tritt, dass die Axialverriegelung erst durch das Zusammenwirken der Werkzeugaufnahme mit dem Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ entsteht. Da die Werkzeugaufnahme des Instruments jedoch nicht Gegenstand des Anspruchs 1 ist, erschöpft sich für die Fachperson die Bedeutung des Funktionsabschnitts „Axialverriegelung“ zunächst in der Eignungsangabe, dass dieser Abschnitt des proximalen Endabschnitts für ein Zusammenwirken mit einer entsprechend angepassten Werkzeugaufnahme des Instruments zur Bildung einer Axialverriegelung des Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme geeignet ist. 81. Allerdings darf die Fachperson nicht aus dem Blick verlieren, dass Patentanspruch 1 nicht eine irgendwie geartete Verbindung, sondern eine „Axialverriegelung“, das heißt eine unter Einsatz eines Riegels gebildete Verbindung verlangt, bei der üblicherweise ein an einem Bauteil vorgesehener Riegel in Eingriff mit einer an einem anderen Bauteil vorgesehenen Aufnahme gebracht wird und durch diesen Eingriff das eine Bauteil mit dem anderen Bauteil verbindet. 82. Bei einer solchen, allein am Wortlaut des Patentanspruchs orientierten Betrachtung bleibt die Fachperson jedoch nicht stehen. Gemäß Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen (vgl. zu den dabei geltenden Grundsätzen: UPC CoA 335/2023, Anordnung v. 26. Februar 2024, Rn. 73 - 79 – 10x Genomics v. Nanostring). Nimmt die Fachperson davon ausgehend die Streitpatentbeschreibung in den Blick, werden ihr dort in Abs. [0034] die Ausbildung von Kerben oder Taschen (12) (vorzugsweise eingefräst) oder aber auch eine Umfangsnut als geeignete Mittel zur Mitwirkung an einer axialen Verriegelung des Werkzeugsschafts (4) innerhalb einer Werkzeugaufnahme beschrieben. Als Riegel, der in Eingriff mit den Taschen/der Umfangsnut (12/12a) gebracht wird, werden der Fachperson in der Streitpatentschrift und insbesondere in Abs. [0073] Verriegelungskugeln (36) beschrieben. Die Kugeln (36) werden durch die Schließhülse (46) infolge der axial wirkenden Federvorspannung und einer entsprechenden konischen Formgebung an der Innenumfangsseite der Schließhülse (46) nach innen gedrückt und kommen somit in der Umfangsnut (12a) bzw. den Taschen (12) des Werkzeugschafts (4) zu liegen. Damit ist das Werkzeug (1) axial gesichert. 83. Welches der beiden für eine Verriegelung notwendigen Elemente (Riegel; Aufnahme für den Riegel) im Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ vorgesehen ist, lässt der Anspruch offen. 84. Für die Bildung des Funktionsabschnitts „Axialverriegelung“ am proximalen Endabschnitt des Werkzeugsschafts ist es nach dem Verständnis der Fachperson somit ausreichend, aber zugleich erforderlich, dass in dem so bezeichneten Abschnitt entweder ein grundsätzlich zum Eingriff in eine Aufnahme der Werkzeugaufnahme des Instruments geeigneter Riegel vorgesehen ist, oder eine Aufnahme, welche die grundsätzliche Eignung zur Aufnahme eines Riegels der Werkzeugaufnahme des Instruments aufweist, wobei als Riegel beispielsweise Verriegelungskugeln in Frage kommen können. 85. Ein reiner axialer Anschlag stellt demgegenüber keinen Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ bereit. Ein solcher Anschlag sieht weder einen grundsätzlich zum Eingriff in eine Werkzeugaufnahme des Instruments geeigneten Riegel noch eine Aufnahme vor, die grundsätzlich zur Aufnahme eines solchen Riegels geeignet wäre. 86. Der Funktionsabschnitt „Drehmomentübertragung“ ist mit einem Zweiflach ausgebildet, der zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen aufweist, die jeweils Längsseiten und Längskanten aufweisen (Merkmale 2.3., 2.3.1. und 2.3.1.1.). Zu den vom Anspruch umfassten möglichen Ausführungsformen eines Zweiflachs gehören nach der „vorzugsweise“-Definition des Merkmals 2.3.1.2 solche, bei denen die Angriffsebenen keilförmig in Richtung Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ aufeinander zu laufen. Der Anspruch ist auf solche Ausführungsformen eines Zweiflachs jedoch nicht beschränkt und umfasst beispielsweise auch solche Ausführungsformen, bei denen die Angriffsebenen parallel zueinander verlaufen. 87. Für das Bereitstellen eines Zweiflachs lässt es der Anspruch ausreichen, wenn dieser zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen aufweist. Eine weitere Festlegung der relativen Lage der beiden Angriffsebenen nimmt der Anspruch nicht vor. 88. Bei Würdigung des Anspruchswortlauts durch die Fachperson enthält dieser in dem Relativsatz „dessen zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen (8) vorzugsweise keilförmig in Richtung ‚Axialverriegelung‘ (6b) aufeinander zulaufen“ einerseits die Festlegung, dass der Zweiflach, auf den sich der Relativsatz bezieht, zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen (8) aufweist (aus „dessen zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen (8)“), andererseits aber nur die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform, bei der die Angriffsebenen (8) keilförmig in Richtung „Axialverriegelung“ (6b) aufeinander zulaufen. Dabei ergibt sich für die Fachperson bereits aus der Satzstellung, die den Begriff „keilförmig“ dem Begriff „vorzugsweise“ nachstellt und damit den Begriff „keilförmig“ den Satzteilen zuordnet, auf die sich das „vorzugsweise“ bezieht, dass die Keilform zu den Gestaltungsmerkmalen der bevorzugten, aber für die erfindungsgemäße Lehre nicht zwingenden Ausführungsform gehört. 89. Die von den Beklagten zu 1. demgegenüber vertretene Auffassung, das Wort „vorzugsweise“ beziehe sich nur auf das darauffolgende Wort „keilförmig“ (Duplik, Rn. 45) und der daraus gezogene Schluss, dass der optionale Teil nur die Art und Weise, wie die beiden Angriffsflächen des Zweiflachs aufeinander zulaufen, umfasse, nicht hingegen, ob sie überhaupt aufeinander zulaufen, vermag nicht überzeugen. 90. Ein Einschub wird grammatikalisch durch Voran- und Nachstellung eines Kommas kenntlich gemacht. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen (Triplik, Rn. 45), dass der Anspruch im Merkmal 2.4.4 (Merkmal 1.6.3) ein Kenntlichmachen eines optionalen Teils des Merkmals durch Kommasetzung vor und nach dem optionalen Teil zeigt, wenn es dort heißt: „.... eine Anzahl, vorzugsweise vier, keilförmig ausgerichtete Abgleitebenen“. Hierbei handelt es sich um einen Einschub und der Anspruch zeigt hier, dass er die Kommasetzung bei Einschüben erwartungsgemäß anwendet. In der Merkmalsgruppe 2.3.1 erfolgt diese Art der Kommasetzung jedoch nicht, womit bereits deutlich wird, dass die Fachperson die Wortgruppe „vorzugsweise keilförmig“ zumindest nicht wegen grammatikalischer Besonderheiten als getrennte, in den restlichen Wortfluss eingeschobene und von diesem getrennt zu sehende Wortgruppe wahrnimmt. 91. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat (Triplik, Rn. 53), ist die deutsche Anspruchsfassung gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblich. Ein Rückgriff auf die englische und französische Anspruchsübersetzung im Streitpatent kann zumindest dann zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn – wie hier – die Anspruchsfassung in der maßgeblichen Verfahrenssprache in sich konsistent und klar ist und – wie nachstehend aufgezeigt wird – mit der Patentbeschreibung konsistent ist. 92. Nimmt die Fachperson davon ausgehend die Streitpatentbeschreibung in den Blick, erkennt sie zunächst die in Abs. [0014] geäußerte Kritik an der im Stand der Technik vorgesehenen Keilform des Werkzeugschafts. Eine solche sieht die Streitpatentschrift als nicht gut geeignet an, um hohe Drehmomente zu übertragen. Diese Kritik begründet die Streitpatentschrift mit dem axial wirkenden Kraftanteil, der ein Lösen der werkzeugseitigen Keilform von der Kerbe des Drehmoment-Übertragungsbolzens bewirkt. Ebenso kritisiert die Streitpatentschrift ein durch die Keilform bedingtes Aufspreizen des Aufnahmerohrs im Bereich der Kerbe. Ferner erkennt die Fachperson den dem bevorzugten Ausführungsbeispiel der Erfindung in Abs. [0035] zugeschriebenen Vorteil, die Keilform der beiden Angriffsebenen der dort beschriebenen Ausführungsform insgesamt abflachen zu können, was zu einer größeren axialen Ausdehnung einerseits führt, aber die axialen Kräfte bei der Drehmomentübertragung verringert. Damit verbindet die Streitpatentschrift die vorteilhafte Möglichkeit, den benötigten (radialen) Bauraum für die axiale Verriegelung (6b) verkleinern zu können. Schließlich findet die Fachperson im allgemeinen Teil der Beschreibung in Abs. [0023] erneut die auch im Anspruch 1 verwendete Formulierung, den Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ mit einem Zweiflach auszubilden, dessen zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen vorzugsweise keilförmig in Richtung Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ aufeinander zulaufen. Daraus ergibt sich für die Fachperson ein in sich stimmiges Bild: Der im Stand der Technik als nachteilig angesehene axial wirkende Kraftanteil (Abs. [0014]) lässt sich durch ein Abflachen der Keilform unter Inkaufnahme einer größeren axialen Ausdehnung reduzieren und zwar – wenn man mit Abs. [0023] die Keilform nur als bevorzugte aber nicht zwingende Ausführungsform des Zweiflachs sieht – im besonderen Maße bei maximal abgeflachter Keilform, nämlich wenn die beiden Angriffsebenen (8) parallel zueinander verlaufen. 93. Dabei stellt es aus Sicht der Fachperson keinen Widerspruch dar, wenn die Streitpatentschrift die Keilform zwar wegen des axial wirkenden Kraftanteils kritisiert, zugleich aber als bevorzugte Ausführungsform bezeichnet. Denn Abs. [0023] vermittelt der Fachperson einen von der Streitpatentschrift gesehenen, mit dem Abflachen der Keilform verbundenen Nachteil: Das Abflachen der Keilform führt nach der Sicht der Streitpatentschrift zu einer größeren axialen Ausdehnung der Angriffsflächen. Bei Würdigung durch die Fachperson will die Streitpatentschrift mit der bevorzugten Keilform des Zweiflachs mithin eine zu große axiale Ausdehnung der Angriffsfläche vermeiden. Zugleich erkennt die Fachperson aber auch, dass die Erfindung auch Ausführungsformen mit maximal abgeflachter Form, nämlich parallelen Angriffsflächen in den Blick nimmt, beispielsweise in Einbausituationen, in denen eine große axiale Ausdehnung der Angriffsflächen realisiert werden kann. 94. Ein anderes Verständnis ergibt sich für die Fachperson auch nicht durch die von den Beklagten zu 1. und 3. (Duplik, Rn. 57) in den Blick genommene, am Ende von Abs. [0023] angeführte Vorteilsangabe, wonach die dieser Vorteilsangabe vorangestellten Maßnahmen („dadurch“) ein im Wesentlichen verkantungsfreies axiales Einführen in eine entsprechend geformte Werkzeugaufnahme ermöglichen. Für die von den Beklagten zu 1. und 3. daraus abgeleitete Annahme, das Aufeinander-Zulaufen der Angriffsebenen werde in dieser Textstelle als unbedingt erforderliches funktionales Merkmal erkannt, bietet diese Vorteilsangabe keine Stütze. Zum einen weist die Klägerin zurecht darauf hin (Triplik, Rn. 57 bis 61), dass im Abs. [0023] zunächst beschrieben wird, dass der Werkzeugschaftdurchmesser D im Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ größer/gleich 2x des Werkzeugschaftdurchmessers d im Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ ist und erst danach beschrieben wird, dass der Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ mit einem Zweiflach ausgebildet ist, dessen zwei diametral voneinander abgewandten Angriffsebenen vorzugsweise keilförmig in Richtung Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ aufeinander zulaufen, so dass sich die mit „Dadurch“ eingeleitete Vorteilsangabe auch auf eingangs des Abs. [0023] beschriebenen Maßnahmen bezieht. Zum anderen ergibt sich aus der reinen Angabe eines Vorteils, zumal aus einer eine kann-Formulierung enthaltenden Angabe, nicht automatisch im Umkehrschluss, dass eine diesen Vorteil herbeiführende Maßnahme damit ein unbedingt erforderliches funktionales Merkmal wird. So ist es in Patentschriften üblich, dass auch zu optionalen Merkmalen Vorteile genannt werden, die (zusätzlich) realisiert werden, wenn das optionale Merkmal Anwendung findet, aber eben nicht realisiert werden, wenn das optionale Merkmal keine Anwendung findet. Die am Ende des Abs. [0023] angeführte Vorteilsangabe ist mithin nicht dazu geeignet, die Fachperson von ihrem auf Grund des Anspruchswortlauts bereits gebildeten und in anderen Stellen der Beschreibung gefestigten Verständnis der anspruchsgemäßen Ausformung des Zweiflachs abzubringen. 95. Auch aus dem Hinweis in Abs. [0008], wonach an dem in Figur 2 in Vergrößerung dargestellten proximalen Werkzeugschaftende der dort gezeigte Werkzeugschaft keilförmig angeschärft sei, wodurch zwei voneinander abgewandte Schrägflächen zur Drehmomenteinleitung ausgebildet würden und dass dies einem sogenannten Zweiflach entspräche, ergibt sich nichts anderes. Nach dem Verständnis der Fachperson wird damit allein bekräftigt, dass eine Ausführungsform eines Zweiflachs ein keilförmig angeschärftes Werkzeugschaftende sein kann. Abs. [0008] ist aber nicht dazu geeignet, der Fachperson zu vermitteln, das Streitpatent würde den Begriff „Zweiflach“ umdefinieren wollen und von diesem nur solche, spezifischen Ausführungsformen erfasst sehen. Dazu fehlt es dem Abs. [0008] an einer entsprechenden Formulierung, die zumal mit Blick auf die übrigen Beschreibungsstellen, die das allgemeinere Begriffsverständnis (Keilform nicht zwingend notwendig) stützen, deutlich hätte ausfallen müssen. 96. Sollte der Hinweis der Beklagten zu 1. und 2. in der knapp gefassten Klageerwiderung unter „VI. Response to Provisional Measure Findings“ auf das vorausgegangene Eilverfahren UPC CFI 213/2025 als Verweis auf die dort vorgebrachten Argumente verstanden werden, so wäre dieses Vorgehen bereits formal zurückzuweisen. Gemäß R. 24 lit. g) VerfO muss die Klageerwiderung die Begründung aufweisen, warum die Klage abgewiesen werden soll, sowie rechtliche Ausführung und gegebenenfalls Angriffe gegen die Auslegung des Patentanspruchs durch den Kläger. Diesen Anforderungen genügen die pauschalen Ausführungen an der oben angegebenen Stelle nicht. 97. Selbst wenn die Argumente aus dem Eilverfahren Berücksichtigung finden sollten, haben die Beklagten zu 1. und 2. nicht aufgezeigt, weshalb die sich damit befassenden Feststellungen des Gerichts unzutreffend sind. So bleibt es dabei, dass sich nichts anderes ergeben würde, wenn der Begriff „Zweiflach“ für die Fachperson ein stehender Begriff wäre und beispielsweise als Äquivalent für den englischen Begriff „dihedron“ verstanden würde. Ausgangspunkt für das Verständnis der Fachperson sind die Festlegungen des Anspruchs, so wie sie im Lichte der Beschreibung zu verstehen sind („die Patentschrift ist ihr eigenes Lexikon“), wobei vorliegend vor dem Hintergrund, dass das Streitpatent in deutscher Sprache erteilt wurde, im Zweifel die deutsche Anspruchsfassung maßgeblich ist. Selbst wenn sich die Fachperson dem Anspruch mit dem von der Beklagten zu 2. behaupteten Verständnis des Begriffs „Zweiflach“ nähern würde, würde sie durch die im Anspruch selbst gewählte Formulierung („vorzugsweise keilförmig in Richtung Funktionsabschnitt ‚Axialverriegelung‘ (6b) aufeinander zulaufen“) erkennen, dass der Streitpatentschrift ein abweichendes Begriffsverständnis zugrunde liegt. Dies gilt umso mehr, da die Beschreibung – wie ausgeführt – das besondere Begriffsverständnis des Anspruchs stützt und mit technischen Wirkungen untermauert (axial wirkende Kraftkomponente; Größe der axialen Ausdehnung der Angriffsflächen). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Streitpatentschrift in Abs. [0008], [0012], [0033], [0035] keilförmig ausgeführte Objekte als „Zweiflach“ bezeichnet. Denn im Begriffsverständnis des Streitpatents kann (und soll gemäß einer bevorzugten Ausführungsform) ein Zweiflach keilförmig sein. c) Merkmalsverwirklichung aa) Patentanspruch 1 98. Unter Zugrundelegung eines solchen Verständnisses machen sowohl der „Bojin-Diamantfräser“ als auch der „Bojin-Rosenfräser“ wortsinngemäß von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 Gebrauch. 99. Eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1. sowie der Merkmale 2., 2.1., 2.2., und 2.4. steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. 100. Darüber hinaus ist der Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ bei den angegriffenen Ausführungsformen mit einem Zweiflach ausgebildet, der zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen (8) aufweist, die jeweils Längsseiten und -kanten aufweisen (Merkmalsgruppe 2.3.). 101. Wie von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen wurde, weist der „Bojin-Diamantschleifer“ zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen auf, nämlich an der von der Antragstellerin in der nachstehenden noch einmal wiedergegebenen Abbildung des „Bojin-Diamantschleifers“ von Seite 44 der Klageschrift hervorgehobenen Stelle: 102. Diese sind nach dem Verständnis der Beklagten zu 1. und 3. parallel zueinander angeordnete Flächen (vgl. Duplik Rn. 81). 103. Wie von der Klägerin vorgetragen (Replik, Rn. 61) ist der Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ des Bojin-Rosenfräsers mit einem Zweiflach mit zwei diametral voneinander abgewandten Angriffsebenen ausgestattet, wobei die Angriffsebenen jeweils Längsseiten und Längskanten haben, nämlich an der von der Klägerin in der nachstehenden noch einmal wiedergegebenen Abbildung der Bojin-Rosenfräser von Seite 22 der Replik hervorgehobenen Stelle: 104. Nach dem Verständnis der Beklagten zu 1. und 3. sind die sich gegenüberliegenden Flächen (gemeint sind ersichtlich die von der Klägerin als „Angriffsebenen“ bezeichneten Flächen) im proximalen Abschnitt des Werkzeugschafts über die gesamte Länge parallel und weisen durchgehend denselben Abstand zueinander auf (Duplik, Rn. 120). 105. Da bei richtigem Verständnis des Anspruchs dieser auch Ausführungsformen umfasst, bei denen der Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ mit einem Zweiflach ausgebildet ist, der zwei diametral voneinander abgewandte, parallel verlaufende Angriffsebenen (8) aufweist, wird auch dieses Merkmal durch den „Bojin-Diamantschleifer“ und den „Bojin-Rosenfräser“ realisiert. bb) Patentanspruch 6 106. Da sowohl der „Bojin-Diamantfräser“ als auch der „Bojin-Rosenfräser“ alle Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklichen, können die Beklagten mit ihrer einzig auf die mangelnde Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2.3 (Merkmal 1.6.2.) gestützten Verteidigung gegen eine mittelbare Patentverletzung des Patentanspruchs 6 nicht durchdringen. 2. Haftung der Beklagten zu 2. Keine Haftung als Verletzerin 107. Die Beklagte zu 2. haftet für das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in den relevanten Vertragsmitgliedsstaaten nicht als Verletzerin im Sinne von Art. 25 EPGÜ. Sie kann jedoch als Mittelsperson im Sinne von Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ in Anspruch genommen werden. 108. Der Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 2. importiere Produkte, insbesondere Medizinprodukte u.a. des in Shanghai ansässigen Bojin-Konzerns und insbesondere der Beklagten zu 1. und vertreibe diese international, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich, ist die Beklagte zu 2. in der Klageerwiderung vom 17. Juli 2025 entgegengetreten (vgl. Übersetzung, S. 2., 3. Absatz sowie Seite 4., 3. Absatz). Sie führt dort aus, ihre Rolle beschränke sich auf die eines zugelassenen Vertreters im Sinne von Art. 11 der Medizinprodukteverordnung, der ausschließlich für Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften wie die Aufrechterhaltung der CE-Kennzeichnung und die Durchführung der Überwachung nach dem Inverkehrbringen zuständig sei. Die Beklagte zu 2. übe keine kommerziellen Tätigkeiten wie die Herstellung, den Import oder den Verkauf des angeblichen Produkts aus und könne daher nicht für Verstöße haftbar gemacht werden. 109. Nach Vorlage des von der Beklagten zu 3. ausgestellten Lieferscheins (Anlage KAP 15) hat die Klägerin ihre Ausführungen zum Import und Vertrieb durch die Beklagte zu 2. nicht weiter vertieft. Insbesondere hat sie, was im Lichte des Bestreitens der Beklagten zu 2. erforderlich gewesen wäre, nicht ergänzend zu dem durch sie erhobenen Vorwurf des Imports und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform(en) durch die Beklagte zu 2. in den relevanten Vertragsmitgliedsstaaten vorgetragen. Im Gegenteil hat die Klägerin nunmehr selbst Unterlagen vorgelegt (Anlage KAP 15), die die Beklagte zu 3., nicht aber die Beklagte zu 2. als Vertriebsperson identifizieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2. tatsächlich, wie von der Klägerin noch in der Klage (dort allerdings ohne Beweisangebot) behauptet, Produkte, insbesondere Medizinprodukte, u.a. des in Shanghai ansässigen Bojin-Konzerns und insbesondere der Beklagten zu 1., importiert und diese international, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich vertreibt. Keine Haftung als Mittäterin, Anstifterin oder Gehilfin 110. Zwar kann „Verletzer“ im Sinne von Art. 63 EPGÜ i.V.m. Art. 25 EPGÜ auch derjenige sein, der die in Art. 25 EPGÜ genannten Handlungen nicht selbst vornimmt, dem aber die Handlungen des Haupttäters zuzurechnen sind, weil er Anstifter, Mittäter oder Gehilfe ist. Eine solche Mittäterschaft setzt dabei voraus, dass die Verursacher der rechtsverletzenden Handlung arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zusammenwirken. Gehilfe ist, wer die Benutzungshandlungen des Dritten unterstützt, obwohl er von der Patentverletzung Kenntnis hatte. Kenntnis von der Patentverletzung setzt dabei nicht voraus, dass der Gehilfe die Umstände kennt, aus denen sich eine Patentverletzung ergibt. Es ist vielmehr zusätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erforderlich (UPC CoA 534/2024, Entscheidung v. 3. Oktober 2025, Rn. 180 – 188 – Philips v. Belkin). 111. Bei der zu Gunsten der Beklagten zu 2. im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen ausgestellten CE-Konformitätserklärung handelt es sich unstreitig um eine Voraussetzung dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen in der Europäischen Union und damit auch in den relevanten Vertragsmitgliedsstaaten vertrieben werden können. Gleichwohl reicht das Bestehen einer solchen CE-Konformitätserklärung allein und für sich genommen nicht aus, um die Beklagte zu 2. ausgehend von den vorstehend dargestellten Anforderungen zumindest als Mittäterin, Gehilfin oder Anstifterin zu klassifizieren (UPC CFI 191/2025 und UPC CFI 192/2025 (LK Den Haag), Anordnung v. 23. Mai 2025, Rn. 17.1 – Moderna v. Genevant; UPC CFI 553/2025 (LK Hamburg), Anordnung v. 21. Oktober 2025, Rn. 42 ff. – Occlutech v. Lepu). Es handelt sich um eine bloße Vorbereitungshandlung zu einer späteren Patentverletzung. Haftung als Mittelsperson 112. Auch wenn die Anbringung der CE-Kennzeichnung allein als bloße Vorbereitungshandlung zu klassifizieren ist, die für sich genommen noch keinen der in Art. 25 EPGÜ normierten Verletzungstatbestände erfüllt, wurden die angegriffenen Ausführungsformen bereits unter Verstoß gegen Art. 25 lit. a) EPGÜ in Verkehr gebracht. Dazu leistet die Beklagte zu 2. durch ihre Benennung als Bevollmächtigte im Sinne von Art. 11 der Medizinprodukteverordnung einen entscheidenden Beitrag. Sie haftet daher als Mittelsperson im Sinne von Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ (vergleichbar zur EU-Konformitätserklärung: UPC CFI 390/2023 (LK München), Entscheidung v. 13.09.2024, S. 51 – Koninklijke Philips v. Edrich u.a.). 113. Nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 EPGÜ kann das Gericht gegen Mittelspersonen eine Verfügung erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Patents in Anspruch genommen werden. 114. Eine solche Haftung setzt voraus, dass die Mittelsperson das Verletzungsgeschehen überhaupt beeinflussen kann. Weitere Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Mittelsperson, etwa die Verletzung von Sorgfaltspflichten, statuiert Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ nicht. 115. Der Begriff „Mittelsperson“ (in der englischen Sprachfassung des EPGÜ „intermediary“) ist folglich nicht auf Anbieter von Vermittlungsdiensten („providers of intermediary services“) im Sinne der VO (EU) 2022/2065 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG) beschränkt. Entscheidend ist im Kontext von Art. 63 EPGÜ, dass die Mittelsperson den Gegenstand des Patents nicht selbst benutzt, sondern lediglich eine Dienstleistung anbietet, die zur Verletzung benutzt wird und dadurch eine Voraussetzung dafür schafft, dass der Verletzer seine patentverletzende Handlung tätigen kann (UPC CFI 390/2023 (LK München), Entscheidung v. 13. September 2024, S. 47 – Koninklijke Philips v. Edrich u.a.; siehe zum Begriff der Mittelsperson auch Sonntag in Bopp/Kircher/Sonntag, Handbuch Europäischer Patentprozess, 3. Auflage 2025, § 13 Rn. 114 f.). 116. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Replik, Rn. 146 ff.), nimmt ein EU-Bevollmächtigter im Sinne von Art. 11 der Medizinprodukteverordnung eine unverzichtbare Rolle für den Vertrieb von Medizinprodukten ein, ohne die ein legaler Vertrieb in der EU nicht möglich ist, wobei es allein auf diese rechtlichen Anforderungen ankommt. Wie gut oder ob der EU-Bevollmächtigte seine Pflichten erfüllt, ist insoweit unerheblich (UPC CFI 387/2025 (LK Hamburg), Anordnung v. 14. August 2025, Rn. 54 – Dyson v. Dreame). Der EU-Bevollmächtigte ist in der Position, durch Beendigung seiner Dienste den weiteren Vertrieb der betreffenden Produkte illegal werden zu lassen (UPC CFI 387/2025 (LK Hamburg), Anordnung v. 14. August 2025, Rn. 60 – Dyson v. DREAME). Daher können EU-Bevollmächtigte als Mittelspersonen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 2 EPGÜ zur Unterlassung verpflichtet werden (vgl. UPC CFI 387/2025 (LK Hamburg), Anordnung v. 14. August 2025, Ls. 5, Rn. 131 – Dyson v. Dreame). 117. Unstreitig handelt die Beklagte zu 2. für die Beklagte zu 1., die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, als EU-Bevollmächtigte im Sinne von Art. 11 der Medizinprodukteverordnung. Erst durch die zugunsten der Beklagten zu 1. bewirkte CE-Kennzeichnung werden die angegriffenen Ausführungsformen überhaupt verkehrsfähig. Indem sich die Beklagte zu 2. als Bevollmächtigte zur Verfügung stellt, leistet sie daher einen entscheidenden Beitrag dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen in der Europäischen Union und damit auch in den relevanten Vertragsmitgliedsstaaten rechtsverletzend auf den Markt gebracht werden können. Dass die Benennung als Bevollmächtigte gegen ihren Willen erfolgt, behauptet auch die Beklagte zu 2. nicht. Sie haftet daher als Mittelsperson. **V. Rechtsfolgen** 118. Im Hinblick auf die begehrten Rechtsfolgen gilt Folgendes: 1. Deutschland und Frankreich a. Unterlassung 119. Die Klägerin hat in Bezug auf die Beklagte zu 2. als Mittelsperson unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein Recht auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung gem. Art. 25 lit. a), Art. 26 EPGÜ i.V.m. Art. 63 Abs. 1 S. 1 und 2 EPGÜ. b. Auskunftserteilung 120. Des Weiteren hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. ein Recht auf Auskunft, Art. 67 Abs. 2 lit. b) EPGÜ i.V.m. Art. 67 Abs. 1 EPGÜ. c. Androhung von Zwangsmitteln 121. Die angedrohten Zwangsgelder begegnen keinen Bedenken. 122. Für die Unterlassungsanordnung findet eine solche Androhung ihre Grundlage in Art. 63 Abs. 2 EPGÜ. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sowie die Übermittlung von Informationen beruht die Zwangsgeldandrohung auf Art. 82 Abs. 4 S. 2 EPGÜ i.V.m. R. 354 Abs. 4 VerfO. 123. Die durch die Klägerin begehrten Zwangsgelder begegnen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Das angedrohte Zwangsgeld von bis zu 100.000,- EUR pro Stück bzw. 30.000,- EUR pro Tag für die Unterlassung sowie von bis zu 30.000,- EUR pro Tag für Auskunft, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung gibt der Lokalkammer die notwendige Flexibilität, um im Fall der Zuwiderhandlung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls einschließlich des Verhaltens des Verletzers zu berücksichtigen und davon ausgehend ein angemessenes Zwangsgeld festsetzen zu können. 124. Soweit die Klägerin demgegenüber ihren Antrag auf die Kostengrundentscheidung erstreckt hat, regelt diese lediglich die Verteilung der Kosten als Grundlage eines späteren Kostenfestsetzungsverfahrens. Demgegenüber verpflichtet die Kostengrundentscheidung die Beklagte zu 2. weder zu einem Handeln noch zu einem Unterlassen. Davon ausgehend besteht auch kein Grund, der Beklagten zu 2. in diesem Zusammenhang ein Zwangsgeld anzudrohen. 2. Vereinigtes Königreich 125. Ist Streitgegenstand ein Europäisches Patent in einem Nicht-EU-Staat und hält das Gericht erster Instanz das Patent für verletzt und rechtsbeständig, kann nach the Rechtsprechung des Berufungsgerichts (UPC CoA 312/2025, Anordnung vom 2. Juni 2026, Rn. 308 - Kodak v. Fujifilm; UPC CoA 473/2025, Anordnung v. 13. Juli 2026, Rn. 358 – Fujifilm v. Kodak) wie folgt verfahren werden: a. Das Gericht kann, sofern dies angemessen erscheint und um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden, davon ausgehen, dass eine begründete, nicht zu vernachlässigende Möglichkeit besteht, dass das Patent vom zuständigen nationalen Gericht für gültig erklärt wird, und eine Entscheidung einschließlich seiner Anordnungen unter der aufschiebenden Bedingung erlassen, dass das Patent nicht ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird, soweit die Verletzung darauf beruht, und zwar im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren, das für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage in Bezug auf ein solches Europäisches Patent zuständig ist. b. Wenn ein solches zuständiges nationales Gericht das Patent for rechtsbeständig erklärt, bleibt die Entscheidung bestehen. Ist die Entscheidung rechtskräftig, wird die Anordnung endgültig. c. Wenn ein solches zuständiges nationales Gericht in erster Instanz oder im Berufungsverfahren das Patent in dem Umfang, in dem die Verletzung darauf beruht, ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird, ist die Bedingung, unter der die Entscheidung einschließlich ihrer Anordnungen ergangen ist, nicht erfüllt und die Entscheidung ist hinfällig. d. Im Fall von c. kann der Patentinhaber beim Gericht innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung eines solchen zuständigen nationalen Gerichts Anträge stellen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben (R. 118 Abs. 4 VerfO), einschließlich eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch das zuständige Gericht. 126. Ausgehend von diesen Grundsätzen können damit im vorliegenden Fall bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch sich auf das Gebiet des Vereinigten Königreichs erstreckende Anordnungen ergehen. Diese sind jedoch unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass das Streitpatent durch die zuständigen nationalen Institutionen nicht ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird. 127. Gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. a) UPCA ist die Frage, ob der das Vereinigte Königreich betreffende Teil des Streitpatents verletzt wird, eine Frage des materiellen Rechts, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs zu entscheiden ist (UPC CoA 312/2025, Anordnung vom 2. Juni 2026, Rn. 308 – Kodak v. Fujifilm; UPC CoA 473/2025, Anordnung v. 13. Juli 2026, Rn. 360 – Fujifilm v. Kodak). 128. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass auch dort die Haftung von Mittätern und Beteiligten im Rahmen des „joint tortfeasorship“ nach der Rechtsprechung Sea Shepherd UK v Fish & Fish Limited (Anlage KAP 26, Rn. 138 f.) anerkannt ist. Danach haftet als Mitverursacher, wer bei Begehung einer unerlaubten Handlung durch eine andere Person unterstützt hat, gemäß einer gemeinsamen Absicht mit dieser Person, eine Handlung zu begehen, die unerlaubt ist oder sich als unerlaubt herausstellt (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 18. September 2025, Rn. 151). 129. Dass nach dem Recht des Vereinigten Königreichs auch eine Mittelsperson („intermediary“) zur Unterlassung verpflichtet werden kann, hat die Klägerin unter Verweis auf Rechtsprechung des Vereinigten Königreichs (vgl. Replik vom 18. September 2025, Rn. 156 f. sowie Anlage KAP 28) dargelegt, wobei der betreffende Vortrag unbestritten geblieben ist. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag, als EU-Bevollmächtigte habe die Beklagte zu 2. eine notwendige Voraussetzung für das patentverletzende Inverkehrbringen der Verletzungsformen im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches gesetzt (vgl. Replik vom 18. September 2025, Rn. 152). 130. Davon ausgehend kann die Unterlassungsanordnung gegen die Beklagte zu 2. auch das Vereinigte Königreich umfassen. 131. Dass im Recht des Vereinigten Königreichs eine mit einem EU-Bevollmächtigten im Sinne von Art. 11 der Medizinprodukteverordnung vergleichbare Stellung auch für eine Klassifizierung als Mittäter oder jedenfalls als Gehilfe und damit als Patentverletzer ausreicht, hat die Klägerin demgegenüber nicht hinreichend darzulegen vermocht. 132. Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift im Einzelnen dargelegt hat (Rn. 175 ff.), ist der Begriff der Patentverletzung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs in Section 60 Patents Act 1977 kodifiziert. In Bezug auf Erzeugnisansprüche normiert Section 60 (1) (a) dieses Patent Acts Folgendes: „60 Meaning of Infringement (1) Subject to the provisions of this section, a person infringes a patent for an invention if, but only if, while the patent is in force, he does any of the following things in the United Kingdom in relation to the invention without the consent of the proprietor of the patent, that is to say— (a) where the invention is a product, he makes, disposes of, offers to dispose of, uses or imports the product or keeps it whether for disposal or otherwise;“ 133. Und in deutscher Übersetzung: „60 Begriff der Verletzung (1) Gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts verletzt eine Person ein Patent für eine Erfindung, wenn sie, während das Patent in Kraft ist, im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers eine der folgenden Handlungen vornimmt, welche sind – (a) wenn die Erfindung ein Erzeugnis betrifft, dieses herstellt, veräußert, zur Veräußerung anbietet, benutzt, einführt oder es zur Veräußerung oder zu einem anderen Zweck aufbewahrt;“ 134. Wie die Klägerin weiterhin unbestritten vorgetragen hat, verstehen die UK-Gerichte unter dem Verbot des „Veräußerns“ („dispose of“) auch das „in Verkehr bringen“ („putting on the market“) (UK Intellectual Property Office, Manual of Patent Practice, Section 60.14, updated 2. Januar 2025). 135. Der Begriff der Patentverletzung ist damit vergleichbar wie in Art. 25 EPGÜ definiert. Dass der Begriff des Verletzers gleichwohl nach dem Recht des Vereinigten Königreichs weiter zu fassen ist und damit insbesondere auch eine mit einem EU-Bevollmächtigten im Sinne von Art. 11 Medizinprodukteverordnung vergleichbare Stellung bereits für eine Klassifizierung als Patentverletzer (und nicht lediglich als Mittelsperson) ausreicht, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Insbesondere lässt sich derartiges nicht allein aus dem klägerseitig zitierten Auszug einer Entscheidung des England and Wales Court of Appeal im Urteil Glaxo Wellcome UK Ltd. & Another v Sandoz Ltd & Another [2017] EWCA Civ 227 entnehmen, wo es heißt: „It is clear from authority that if the common design is shared between several parties to a combination, it matters not that some relevant acts are done only by one or some parties and other relevant acts are done by others: see Lord Neuberger in Vestergaard Frandsen A/S v Bestnet Europe Ltd [2013] 1 WLR 1556, at paragraph 34, cited by Lord Sumption in Fish & Fish v Sea Shepherd at paragraph 38. Therefore the fact that Sandoz UK was not involved at the design stage is not in itself a sufficient answer to the allegation of joint liability as regards the other companies. And it seems to me that it is not likely to be a convincing answer to that allegation to say that Sandoz UK was not only not involved at that stage, but it knew nothing about the exercise then (as it may not have done) and only became involved once the decision had been taken to move towards marketing the product in the UK and to obtain the necessary authorisation for that purpose.” 136. Und in deutscher Übersetzung: „Aus der Rechtsprechung geht klar hervor, dass es, wenn das gemeinsame Vorhaben von mehreren Parteien im Rahmen einer Zusammenarbeit durchgeführt wird, unerheblich ist, dass einige relevante Handlungen nur von einer oder einigen Parteien und andere relevante Handlungen von anderen Parteien durchgeführt werden: siehe Lord Neuberger in Vestergaard Frandsen A/S gegen Bestnet Europe Ltd [2013] 1 WLR 1556, Randnummer 34, zitiert von Lord Sumption in Fish & Fish gegen Sea Shepherd, Randnummer 38. Daher ist die Tatsache, dass Sandoz UK nicht an der Entwicklungsphase beteiligt war, an sich keine ausreichende Antwort auf den Vorwurf der gemeinsamen Haftung in Bezug auf die anderen Unternehmen. Meiner Meinung nach ist es auch keine überzeugende Antwort auf diesen Vorwurf, zu sagen, dass Sandoz UK nicht nur in dieser Phase nicht beteiligt war, sondern auch nichts über die damaligen Aktivitäten wusste (was durchaus möglich ist) und erst beteiligt wurde, als die Entscheidung getroffen wurde, das Produkt in Großbritannien zu vermarkten und die dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen.“ 137. Die Entscheidung erkennt eine mittäterschaftliche Haftung mehrerer Beteiligter an, wofür es nicht erforderlich ist, dass ein Mittäter an sämtlichen Verletzungshandlungen mitwirkt. Nichts gesagt ist demgegenüber dazu, ob auch eine Person, die selbst keine Verletzungshandlung begeht und nur als Mittelsperson agiert, als Verletzer angesehen werden kann. 138. Haftet die Beklagte zu 2. nur als Mittelsperson, kommen auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin zum Recht des Vereinigten Königreichs über die – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin mögliche – Unterlassungsanordnung hinausgehende weitere Anordnungen nicht in Betracht. Dass nach dem Recht des Vereinigten Königreichs eine Mittelsperson auch auf Auskunftserteilung haftet, behauptet selbst die Klägerin nicht. Ausgehend von dem unstreitig gebliebenen Klägervortrag knüpft die Anordnung einer solchen Auskunftsverpflichtung an eine Patentverletzung an (vgl. Section 61 para. 1, 2 Patents Act 1977). Im Hinblick auf die Haftung von Mittelspersonen hat sich die Klägerin demgegenüber auf den Vortrag beschränkt, gegen Mittelspersonen seien nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Unterlassungsanordnungen möglich (vgl. Schriftsatz vom 18. September 2025, Rn. 156). Eine solche konnte die Kammer daher gegen die Beklagte zu 2. erlassen. Für die Anordnung weitergehender Maßnahmen in Bezug auf das Vereinigte Königreich ist unter Zugrundelegung des Klägervorbringens hingegen kein Raum. **VI. Kostengrundentscheidung** 139. Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. R. 118 Abs. 5 VerfO ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen. 140. Da die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2. lediglich teilweise obsiegt hat, erscheint es unter Berücksichtigung des Umfangs des Obsiegens und Unterliegens gerechtfertigt, beiden Parteien die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. **VII. Sicherheitsleistung** 141. Gemäß Art. 82 Abs. 2 EPGÜ, R. 118 Abs. 8 S. 2, R. 352.1 VerfO kann das Gericht jede Anordnung bzw. Maßnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, die es festzusetzen hat. Die Beklagte zu 2. hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die hierfür Anlass geben könnten. **VIII. Erstattungsobergrenze** 142. Die Festsetzung der Obergrenze für erstattungsfähige Vertreterkosten beruht auf dem Beschluss des Verwaltungsausschusses über die Obergrenzen erstattungsfähiger Kosten vom 24. April 2023 (D - AC/10/24042023 D) i.V.m. dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 für die Richtlinien für die Bestimmung der Gerichtsgebühren und die Obergrenze für erstattungsfähige Kosten der obsiegenden Partei (D - AC/09/24042023 D). Ausgehend von einem Streitwert von 1.000.000,- EUR beträgt die Erstattungsobergrenze 112.000,- EUR. **IX. Keine Aussetzung** 143. Die mit Anordnung des Berufungsgerichts vom 6. März 2026 (UPC CFI 789/2025 und UPC CFI 813/2025, Dyson v. Dreame) erfolgte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bietet für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens keinen Anlass. 144. Abgesehen davon, dass keine der Parteien eine solche Aussetzung beantragt hat, hält es die Kammer unter Ausübung des ihr gemäß R. 295 lit. m) VerfO eingeräumten Ermessens weder für sinnvoll noch für geboten, das vorliegende Verfahren auszusetzen und zunächst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten. Ebenso wenig ist eine Aussetzung nach R. 295 lit. i) VerfO i.V.m. R. 266 Abs. 5 VerfO gerechtfertigt. 145. Zwar ist damit zu rechnen, dass sich der Europäische Gerichtshof ausgehend von Frage 4. der Vorlageanordnung auch näher mit den Anforderungen an eine Verantwortlichkeit als Mittelsperson einschließlich der durch das Berufungsgericht aufgeworfenen Problematik, ob dafür die bloße Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen einer Dienstleistung ausreicht oder ob es eines darüber hinausgehenden, tatsächlichen Handelns bedarf, beschäftigt. 146. Jedoch ist die betreffende Vorlagefrage des Berufungsgerichts ausschließlich dahingehend formuliert, ob Artikel 9 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/48/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums, nachfolgend: Durchsetzungsrichtlinie) oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts einer Rechtsprechung eines nationalen oder gemeinsamen Gerichts entgegensteht, wonach eine einstweilige Verfügung, die darauf abzielt, die Verletzung eines Patents durch einen Dritten durch das Inverkehrbringen von Produkten zu verhindern oder zu untersagen, auf die die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (nachfolgend: Produktsicherheitsverordnung) sowie die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten (nachfolgend: Marktüberwachungsverordnung) Anwendung finden, gegen einen bevollmächtigten Vertreter erlassen werden kann, der die in diesen Verordnungen festgelegten Aufgaben im Namen des Dritten wahrnimmt (Hervorhebung hinzugefügt). 147. Die Vorlage des Berufungsgerichts erfolgte damit im Rahmen eines Eilverfahrens und nicht, wie hier, in einem Hauptsacheverfahren, in welchem Art. 9 Abs. 1 lit. a) der Durchsetzungsrichtlinie jedenfalls keine unmittelbare Bedeutung erlangt. Vielmehr ist die Vorlagefrage zugleich explizit auf die vorgenannten Verordnungen beschränkt. 148. Nach den vorstehenden Erwägungen haftet die Beklagte zu 2. aufgrund ihrer Stellung als EU-Bevollmächtigte im Sinne von Art. 11 der Medizinprodukteverordnung. 149. Ausgehend von der Formulierung der auf die Produktsicherheit sowie die Marktüberwachungsverordnung beschränkten Vorlage des Berufungsgerichts ist nicht zu erwarten, jedenfalls aber nicht wahrscheinlich, dass sich der Europäische Gerichtshof auch mit Fragen der Haftung nach der Medizinprodukteverordnung beschäftigt. Ob sich aus der Beantwortung der Frage zur Produktsicherheit sowie zur Marktüberwachungsverordnung konkrete Rückschlüsse auf die Auslegung und das Verständnis der Medizinprodukteverordnung ziehen lassen, ist offen, zumindest aber nicht so wahrscheinlich, dass es gerechtfertigt wäre, das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Klägerin damit über einen längeren Zeitraum an der Durchsetzung ihrer Rechte zu hindern. **ENTSCHEIDUNG:** I. Der Beklagten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, Dienste gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und im Vereinigten Königreich für das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen oder zu diesen Zwecken Einführen oder Besitzen zu erbringen, betreffend 1. Spanabhebende Werkzeuge eines chirurgischen, Drehmoment übertragenden Instruments mit einem distalen Eingriffssegment, an das sich ein Werkzeugschaft anschließt, dessen proximaler Endabschnitt für ein Drehmoment übertragendes Einsetzen in eine Werkzeugaufnahme des Instruments vorbereitet ist, wofür der proximale Endabschnitt zumindest in einen Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ und einen axial hiervon beabstandeten Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ (6b) unterteilt ist, wobei sich der Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ (6b) bezüglich des Eingriffssegments proximal zum Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ anordnet, mit einem weiteren Funktionsabschnitt „Eindrehhilfe“ vorzugsweise als Bestandteil des Funktionsabschnitts „Drehmoment-Übertragung“, bei denen der Funktionsabschnitt „Eindrehhilfe“ axial zwischen den Funktionsabschnitten „Drehmoment-Übertragung“ und „Axialverriegelung“ vorzugsweise im Bereich eines Radialabsatzes zwischen den Funktionsabschnitten „Drehmoment-Übertragung“ und „Axialverriegelung“ vorgesehen ist; und dass der Funktionsabschnitt „Drehmoment-Übertragung“ mit einem Zweiflach ausgebildet ist, dessen zwei diametral voneinander abgewandte Angriffsebenen vorzugsweise keilförmig in Richtung Funktionsabschnitt „Axialverriegelung“ aufeinander zulaufen, und der Funktionsabschnitt „Eindrehhilfe“ eine Anzahl, vorzugsweise vier, keilförmig ausgerichtete Abgleitebenen hat, von denen jeweils zwei Abgleitflächen zu beiden Längsseiten jeweils einer Angriffsebene in einem Winkel zu dieser ausgebildet sind und dabei die Längskanten der jeweiligen Angriffsebene zumindest axialabschnittsweise brechen; (Vorrichtungsanspruch 1) 2. Spanabhebende Werkzeuge, die die technischen Merkmale gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5 aufweisen, die geeignet sind, in einem chirurgischen, Drehmoment übertragenden Instrument verwendet zu werden, welches eine Werkzeugaufnahme für ein wahlweises Aufnehmen des Werkzeugs zur axialen Sicherung des Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme sowie zur Übertragung eines Drehmoments auf das Werkzeug umfasst, (Vorrichtungsanspruch 6) wobei die Entscheidung und die Anordnungen in Bezug auf das Vereinigte Königreich unter der aufschiebenden Bedingung erlassen werden, dass das das Vereinigte Königreich betreffende Teil des Streitpatents nicht ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird. II. Der Beklagten zu 2. wird aufgegeben, der Klägerin in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung ab dem 11. Juli 2018, Auskunft über die unter Nr. I. genannten Erzeugnisse zu erteilen, über 1. den Ursprung und die Vertriebswege der unter Nr. I. genannten Erzeugnisse unter Angabe − der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer − der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; − der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie Typenbezeichnung und den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; − der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer; − der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; − der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitung, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum sowie Verbreitungsgebiet; 2. der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten unter Nr. I. genannten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; 3. die Identität aller an der Herstellung und dem Vertrieb der unter Nr. I. genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen, wobei sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht auf das Vereinigte Königreich erstreckt. III. Der Beklagten zu 2. wird aufgegeben, 1. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß Ziffer I. (Unterlassung) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß Ziffer VII. ein Zwangsgeld von bis zu 10.000,- EUR pro Stück und/oder bei Dauerhandlungen, wie beispielsweise Angebote im Internet, von bis zu 30.000,- EUR pro Tag an das Gericht zu zahlen, wobei angefangene Tage als ganzer Tag zählen; 2. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß Ziffer II. (Auskunft) nach dem Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß Nr. IV.1. [sic] ein Zwangsgeld von bis zu 30.000,- EUR pro Kalendertag der Verzögerung und oder Nichterfüllung an das Gericht zu bezahlen, wobei angefangene Tage als ganzer Tag zählen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2. je zur Hälfte. VI. Die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten wird auf 112.000,- EUR festgesetzt. VII. Die unter Ziffern I. (Unterlassung) und II. (Auskunft) genannten Anordnungen sind erst vollstreckbar nachdem die Klägerin 1. dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt, 2. soweit erforderlich – eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und 3. nachdem der Beklagten zu 2. die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung zugestellt wurde. Düsseldorf am 1. September 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar Technisch qualifizierter Richter Tilmann Für den Hilfskanzler Tilmann Max Wilhelm 2026-08-28 08:14:06 +0200 Schumacher Jule Kathrin 2026-08-28 08:05:32 +0200 Thomas Ronny 2026-08-28 07:52:45 +0200 MOJCA MLAKAR Digitalno podpisal MOJCA MLAKAR Datum: 2026.08.28 09:50:06 +02'00' LAURA CHANTAL DANIEL Digital unterschrieben von LAURA CHANTAL DANIEL Datum: 2026.08.28 10:13:44 +02'00' INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG: Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 73 Abs. 1 EPGÜ, R. 220 Abs. 1 lit. a), 224 Abs. 1 lit. a) VerfO). Informationen zur Vollstreckung (Art. 82 EPGÜ, Art. 37 Abs. 2 EPGS, R. 118 Abs. 8, 158 Abs. 2, 354, 355 Abs. 4 VerfO): Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR. Diese Entscheidung wurde am 1. September 2026 in öffentlicher Sitzung verkündet. Vorsitzender Richter Thomas Thomas Ronny 2026-09-01 09:01:07 +0200
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