UPC_CFI_559/2024; UPC_CFI_106/2025 – Quantificare v Canfield

Court
Local Division Düsseldorf
Date
Outcome
Granted
Sector
Other
Decision Type
MERITS

Expert Commentary

Same decision as in the national court Facts Infringement proceedings and a counterclaim for revocation. The Court 1. The Court has international jurisdiction over the defendants on the basis of Article 4 of the Brussels Regulation (“BR”) with respect to the Dutch, German, Italian and French defendants, and on the basis of Article 8(1) with respect to the US parent company. 2. Infringement in Germany is sufficient for an UPC wide injunction, even where Germany is carved out, as there was already a national decision against the German and US companies. 3. The patent is valid and infringed. 4. The Court grants the injunction, among other relief. Comment 1. The claimant had already obtained an injunction before the Düsseldorf national court against defendants 1 and 2 (the German subsidiary and the US parent company), and also in Germany the Bundesgerichtshof (“BGH”), on appeal, had decided that the patent was valid. 2. The claimant, a French company with an European patent granted in French, initiates a new action against the parent company Canfield and the German subsidiary, but now also includes the Dutch and Italian subsidiaries and the French distributor. 3. For obvious reasons, the claimant files again in Düsseldorf, but now before the UPC, presumably thinking (correctly) that this UPC Division is rather unlikely to reach different conclusions from those of their German colleagues. 4. It might have been preferable if another Division, such as The Hague or Paris, had examined the case. 5. However, the (very busy) Düsseldorf Division was happy to take the case and held it had international jurisdiction. In the light of the defence by Canfield, it cannot be blamed for it. 6. My question is whether the defendant could have avoided this forum shopping by arguing that there was no jurisdiction over the German company, who sells only in Germany (see Article 29(2) BR), and this would have meant there was no internal competence over the non-German companies and no jurisdiction over the US company based on Article 8(1) BR. 7. The claimant obtained the desired result. I thought that one of the non-infringement arguments, namely that the patented device did not see on moving subjects, certainly had merit; however, as this was not excluded in the claim or description, the Court applied the (literal) wording of the claim. 8. The defendant did a good effort to invoke prior art that had not been seen by the BGH and, on the basis of which the PTAB (in the US) ruled that the invention was not inventive. No word was spent on that decision by the Düsseldorf Division. 9. All what I would call proportionality arguments (which indeed should have been much better substantiated) were rejected. The well known lesson is that, while it is nice that proportionality in recognized in the EU Enforcement Directive, in Germany, and it appears also before the UPC, it is a de facto dead letter, except in exceptional (what I would call misuse) cases. 10. Far before the time of proportionality, I remember such a misuse case. In that case the building which was rented by the government to house the court had an infringing central heating system. I asked the judge sitting in that same court house for an injunction against the use of the heating system. It was February and very cold. The judge, after holding that the landlord was infringing, considered the demand for an injunction a misuse. I sometimes wonder how this would be decided in Germany and before the UPC. Maybe the Court would just grant the injunction and work in freezing temperatures in order to avoid the application of proportionality?

Full Decision Text

1 Lokalkammer Düsseldorf UPC CFI 559/2024 UPC CFI 106/2025 Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts verkündet am 23. April 2026 betreffend EP 3 156 843 LEITSATZ: Die Feststellung einer Benutzungshandlung in einem Vertragsmitgliedstaat ist ausreichend, um eine Anordnung auch in Bezug auf die weiteren Vertragsmitgliedstaaten zu treffen, in denen das Patent in Kraft ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Benutzungshandlung nur in demjenigen Vertragsmitgliedsstaat festgestellt werden kann, für den der Patentinhaber aus prozessualen Gründen mit der Verletzungsklage keine Ansprüche geltend macht („carve out“). SCHLAGWÖRTER: Art. 34 EPGÜ; carve out 2 HEADNOTE: For an order to be issued in respect of all Contracting Member States in which the patent is in force, it is sufficient to determine an infringing act in one Contracting Member State. This applies even if an infringing act can only be determined in a Contracting Member State in which the patent proprietor does not assert any claims in the infringement action for proce- dural reasons (‘carve out’). KEYWORDS: Art. 34 UPCA; carve out 3 KLÄGERIN: QUANTIFICARE S.A., 1180 Route des Dolines, Athena B, 06560 Valbonne, Frankreich vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Felix Klopmeier, Lang & Rahmann Rechtsanwälte PartG mbB, Kaistraße 20, 40221 Düs- seldorf, Deutschland mitwirkend: Michalski Hüttermann & Partner, Kaistraße 16A, 40221 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse: felix.klopmeier@lang-rahmann.de BEKLAGTE: 1. Canfield Scientific GmbH, Otto-Brenner-Str. 203, 33604 Bielefeld, Deutschland 2. Canfield Scientific, Inc., 4 Wood Hollow Road, Parsippany, NJ 07054, Vereinigte Staaten 3. Canfield Scientific Europe, BV, Proostwetering 28A, 3543 AE, Utrecht, Niederlande 4. Canfield Scientific s.r.l., Via Panaro n.1, 41057 Spilamberto, Modena, Italien 5. ESTHETEC SAS, 6 rue Claude Dalsème, 92190 Meudon, Paris, Frankreich Beklagte zu 1) bis 5) vertreten durch: Rechtsanwältin Miriam Kiefer, LL.M., Rechtsanwalt Dr. Benjamin Pesch, Rechtsanwalt Dr. Benedikt Wale- sch, LL.M., Kather Augenstein Rechtsanwälte Part- GmbB, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutsch- land unterstützt durch: Patentanwalt Bernhard Thum, Thum & Partner, Sie- bertstraße 6, 81675 München, Deutschland elektronische Zustelladresse: kiefer@katheraugenstein.com STREITPATENT: Europäisches Patent Nr. EP 3 156 843 SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Spruchkörper 1 der Lokalkammer Düsseldorf MITWIRKENDE RICHTER: Diese Entscheidung wurde verkündet unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Thomas, der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Schumacher als Berichterstatterin, des rechtlich qualifizierten Richters Agergaard und des technisch qualifizierten Richters Dr. Wilhelm. 4 VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch GEGENSTAND: Verletzungsklage und Widerklage auf Nichtigerklärung MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 12. März 2026 KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS: 1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung des in französischer Verfahrens- sprache erteilten europäischen Patents EP 3 156 843 B1 (einschließlich deutscher Überset- zung vorgelegt als Anlage LR 3, nachfolgend: Streitpatent) in Anspruch. 2. Das Streitpatent wurde am 11. Oktober 2016 angemeldet. Es nimmt die Priorität der franzö- sischen Anmeldung FR 1502170 vom 14. Oktober 2015 in Anspruch. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 19. April 2017. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 18. April 2018 veröffentlicht. Gegen die Erteilung des Streitpatents wurde beim Europäischen Patentamt (EPA) kein Einspruch eingelegt. Das Streitpatent steht u.a. in Bel- gien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden in Kraft. 3. Der deutsche Teil des Streitpatents, aus dem die Klägerin mit der vorliegenden Klage keine Ansprüche geltend macht, war Gegenstand einer von der Beklagten zu 1) erhobenen Nich- tigkeitsklage in Deutschland. Das Bundespatentgericht vernichtete den deutschen Teil des Streitpatents mit Urteil vom 19. Mai 2022 (2 Ni 73/20 (EP), Anlage KAP 1). Mit Urteil vom 23. Juli 2024 änderte der Bundesgerichtshof auf die Berufung der hiesigen Klägerin das Urteil ab und wies die Nichtigkeitsklage ab (X ZR 88/22, Anlage KAP 2). 4. Der deutsche Teil des Streitpatents ist zudem Gegenstand einer von der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) sowie zwei natürliche Personen vor dem Landgericht Düsseldorf er- hobenen deutschen Patentverletzungsklage. Mit Urteil vom 8. April 2025 verurteilte das Landgericht Düsseldorf die dortigen Beklagten wegen Patentverletzung (4a O 78/20, Anlage LRN 2). 5. Die Klägerin ist alleinberechtigte Inhaberin des Streitpatents. 6. Das Streitpatent trägt den Titel „DISPOSITIF ET PROCÉDÉ POUR RECONSTRUIRE EN TROIS DIMENSIONS LA TÊTE ET LE CORPS“ (Vorrichtung und Verfahren zur dreidimensionalen Re- konstruktion von Kopf und Körper). Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14, die eine Vorrichtung und ein Verfahren unter Schutz stellen, sind wie folgt formuliert: Patentanspruch 1 (in französischer Verfahrenssprache): „Dispositif pour la prise de vue en stéréophotogrammétrie de parties du corps, comprenant un appareil de prise de vue (1) et une optique double (2) munie de deux sous-optiques (2b,2c) permettant d’obtenir deux prises de vue simultanées selon chacune un angle différent, cara- ctérisé en ce qu’il comprend un système de mesure de distance (34) configuré pour signaler l’utilisateur que la distance entre le dispositif et une partie du corps à reproduire correspond à une distance cible de prise de vue définie parmi au moins deux distances prédéfinies distinc- tes correspondant chacune à un format (A4, A3) de reproduction d’image different.” Patentanspruch 1 (in deutscher Übersetzung): „Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie, umfassend ein 5 Aufnahmegerät (1) und eine Doppeloptik (2), die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist, die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Entfernungsmesssystem (34) umfasst, das da- für ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrich- tung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme- Zielentfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen ent- spricht, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen.“ Patentanspruch 14 (in französischer Verfahrenssprache): „Procédé comprenant l’ utilisation d’un dispositif selon l’une quelconque des revendications 1 à 13, comprenant les étapes suivantes: une sélection(100) de distance cible, un placement relatif (200) de l'appareil de prise de vues et d’un sujet à la distance cible au moyen du système de mesure (34), puis une réalisation (300) d’une ou plusieurs prises de vue à la distance cible, caractérisée en ce que la distance cible est l’une parmi au moins deux distances prédéfinies de prise de vue correspondant chacune à un format (A4,A3) de reproduction d’image différent et le système de mesure (34) signale que la distance entre le dispositif et une partie du corps à reproduire correspond à ladite distance cible.“ Patentanspruch 14 (in deutscher Übersetzung): „Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 13 um- fasst, umfassend die folgenden Schritte: ein Auswählen (100) der Zielentfernung, ein relatives Platzieren (200) des Aufnahmegerätes und eines Subjekts in der Zielentfernung mittels des Messsystems (34), anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung, dadurch gekennzeichnet, dass die Zielentfernung eine aus mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen ist, die jede einem verschiedenen Bildreprodukti- onsformat (A4, A3) entsprechen, und das Messsystem (34) signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zie- lentfernung entspricht.“ 7. Die Beklagten zu 1) bis 4) gehören zur Canfield-Gruppe, deren Muttergesellschaft die Be- klagte zu 2) ist. Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2), die Beklagten zu 3) bis 5) sind ihre weiteren Vertriebsgesellschaften in den Mitgliedsstaaten des EPGÜ. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) sind 100 %-ige Tochtergesellschaften der Beklagten zu 2). 8. Die Beklagte zu 5) gehört nicht zum Konzernverbund der Beklagten zu 1) bis 4). 9. Mit der Klage greift die Klägerin das 3D-Bildgebungssystem „Canfield Vectra H2“ (nachfol- gend: angegriffene Ausführungsform) an. Das Anwenderhandbuch (User Guide) zur ange- griffenen Ausführungsform liegt als Anlage LR 9 vor. 10. Die angegriffene Ausführungsform wird von der Beklagten zu 2) hergestellt und von den üb- rigen Beklagten in ihrem jeweiligen Vertriebsgebiet vertrieben. Die Beklagten bieten die an- gegriffene Ausführungsform zudem über die Website www.canfieldsci.com/imaging-sys- tems/vectra-h2-3d-imaging-system/an. WESENTLICHE VERFAHRENSSCHRITTE: 11. Mit der Replik im Verletzungsverfahren hat die Klägerin erklärt, sie erweitere ihre Klage um einen Antrag auf vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 60.000,-. Zur Begründung hat 6 sie ausgeführt, sie schließe sich den Ausführungen der Beklagten zur vorläufigen Kostenerstattung an und stelle nun ebenfalls einen entsprechenden Antrag. 12. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 11. März 2026, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung, die Anlagen KAP NWK 23 (Artikel „A new Camera for Cosmetic Surgery“ von Melvin A. Shiffman) und KAP NWK 24 (Bedienungsanleitung der zugehörigen Polaroid Macro 5 SLR) zur Akte gereicht und ausgeführt, diese belegten das allgemeine Fachwissen zu Abstandsmesssystemen mit sich kreuzenden Lichtstrahlen im Bereich der Dermatologie. Die Existenz der in diesen Dokumenten erwähnten Kamera sei der Klägerin aus dem US- Verfahren bekannt. ANTRÄGE DER PARTEIEN: Verletzungsklage 13. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen 1. eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie in Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn die Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie ein Aufnahmegerät (1) und eine Doppeloptik (2), die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist, umfasst, die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten und wenn sie ein Entfernungsmesssystem (34) umfasst, das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht, die jede einem verschiedenen Bildreproduktions- format (A4, A3) entsprechen; insbesondere wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen (A4, A3) in einem Bereich des Raums enthalten sind, der der Feldtiefe (6) der Vorrichtung entspricht (Unteranspruch 2); und/oder wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass das Messsystem (34) über mindestens zwei Lichtprojektorenpaare (3b, 3c) und (4b, 4c) verfügt, wobei ein erstes Lichtprojektorenpaar (3b, 3c) derart ausgebildet ist, dass es in einer ersten vordefinierten Entfernung (A3) der mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen (A4, A3) konvergiert, und ein zweites Lichtprojektorenpaar (4b, 4c) derart ausgebildet ist, dass es in einer zweiten 7 vordefinierten Entfernung (A4) der mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen (A4, A3) konvergiert (Unteranspruch 3); und/oder wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einen Schalter (5) umfasst, der das Auswählen von einer der mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen (A4, A3) ermöglicht (Unteranspruch 8); und/oder wenn die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass die kleinere (A4) der mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Aufnahmeentfernungen einem ersten Aufnahmefeld einer Fläche entspricht, die bezogen auf die Fläche des Aufnahmefeldes, das einer zweiten (A3) der mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Aufnahmeentfernungen entspricht, flächenmäßig um mindestens 25 % kleiner ist (Unteranspruch 11); 2. ein Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach Ziffer I.1. umfasst in Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden anzubieten oder anzuwenden, wenn das Verfahren die die folgenden Schritte umfasst: ein Auswählen (100) der Zielentfernung, ein relatives Platzieren (200) des Aufnahmegerätes und eines Subjekts in der Zielentfernung mittels des Messsystems (34), anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung, wobei die Zielentfernung eine aus mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen ist, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen, und das Messsystem (34) signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zielentfernung entspricht (Anspruch 14); insbesondere wenn das Verfahren ein Betätigen eines Schalters (5) umfasst, um das Auswählen (100) von einer der mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen vorzunehmen, bevor mit dem Platzieren (200) des Subjekts im Verhältnis zur Vorrichtung fortgefahren wird (Unteranspruch 15); und/oder wenn das Verfahren die folgenden Schritte umfasst: ein Ausführen von mehreren Aufnahmen von stereoskopischen Paaren ein und desselben Subjekts in einer der mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen, anschließend ein Bestimmen, in drei Dimensionen, der Flächen, die den verschiedenen Aufnahmen dieses Subjekts entsprechen (400), anschließend ein Zuordnen der verschiedenen rekonstruierten Flächen (500) und schließlich ein Zusammenfügen der verschiedenen zugeordneten Flächen (600) zu einer einzigen dreidimensionalen Darstellung des Subjekts (Unteranspruch 16); 8 und/oder wenn das Verfahren den Schritt der Verwendung eines Computerprogrammprodukts umfasst, das Anweisungen umfasst, die dafür ausgebildet sind, wenn sie von mindestens einem Prozessor ausgeführt werden, die Schritte des Bestimmens, des Zuordnens, des Zusammenfügens auszuführen (Unteranspruch 17); und/oder wenn das Verfahren umfasst, dass der Benutzer die Schritte wählt (100) des: - Auswählens der Entfernung (A4) aus den mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen (A4, A3), die am nähesten an einem Subjekt ist, als Zielentfernung, anschließend relativen Platzierens des Aufnahmegerätes und des Subjekts (200) in dieser Zielentfernung, anschließend Anfertigens mehrerer Aufnahmen des Gesichtes des Subjekts in dieser Entfernung unter verschiedenen Winkeln (300); - oder aber Auswählens einer Entfernung (A3) aus den mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen (A4, A3), die weiter vom Subjekt entfernt ist, als Zielentfernung, anschließend relativen Platzierens des Aufnahmegerätes und des Subjekts in dieser Zielentfernung (200), anschließend Anfertigens mehrerer Aufnahmen des Oberkörpers des Subjekts in dieser Entfernung unter verschiedenen Winkeln (300) (Unteranspruch 18). II. Die Beklagten werden weiter verurteilt, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung nach R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung, 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18. April 2018 die in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar in Form einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach den in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Verletzungshandlungen strukturierten Aufstellung der nachfolgenden Informationen: a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse und die Vertriebswege der angebotenen Verfahren; b) die ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse oder die Anwendungen des Verfahrens gezahlt wurden; c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der verletzenden Erzeugnisse oder an der Anwendung des Verfahrens beteiligten dritten Personen; d) die Anzahl und die Daten der angebotenen Erzeugnisse oder Verfahren; 9 e) die durchgeführte Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet; einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten; f) die Kosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- und mitteilungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 2. die unter Ziff. I.1. genannten verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen, indem sie die Dritten, von denen die verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen sind darauf hinweisen, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 3 156 843 B1 verletzen, wobei die Beklagten den Dritten verbindlich zuzusagen haben, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfallenden Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstatten und die Produkte wieder entgegen zu nehmen; 3. die unter Ziffer I.1. genannten verletzenden Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten unter Hinweis, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 3 156 843 B1 verletzen, Dritte, die gewerbliche Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, hinsichtlich der unter Ziffer I.1. genannten Erzeugnisse, auffordert, sämtliche Aufträge betreffend die in Ziffer I.1. genannten Erzeugnisse zu stornieren und dem Gericht und der Klägerin innerhalb des genannten Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung nach R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführte Maßnahme vorzulegen. III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, 1. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. I. ein wiederholtes Zwangsgeld in Höhe von mindestens EUR 1.000,- pro verletzendes Erzeugnis; 2. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß dem Antrag zu Ziff. II. ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens EUR 1.000,- pro Tag für jede Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen. VI. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin EUR 20.000,- als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen, der angepasst wird, wenn die unter Ziffer I. genannten Handlungen fortgesetzt werden. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr für alle vergangenen und künftigen Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. 10 14. Mit der Replik im Verletzungsverfahren erklärt die Klägerin, dass sie ihre Klage wie folgt erweitere: Den Beklagten wird aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 60.000,- an die Klägerin zu zahlen. 15. Die Beklagten beantragen: I. Die Verletzungsklage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 60.000,- an die Beklagten zu zahlen. IV. Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar. V. für den Fall einer Verurteilung der Beklagten: 1. Die Anordnungen sind nicht vorläufig vollstreckbar; hilfsweise: 2. die Anordnungen sind erst vollstreckbar, wenn die Klägerin zugunsten der Beklagten eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts über EUR 1.800.000,- gestellt hat; hilfsweise: 3. den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.800.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet, wobei die Sicherheit jeweils durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen hat. Widerklage 16. Die Beklagten beantragen: I. 1. Im Namen und mit Vollmacht der Beklagten und Nichtigkeitswiderklägerinnen zu 2) bis zu 5) das europäische Patent 3 156 843 mit Wirkung für die Länder, in denen das europäische Patent zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht noch in Kraft war, also in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden, im Umfang der Patentansprüche 1 bis 18 für nichtig zu erklären; 2. im Namen und mit Vollmacht der Beklagten und Nichtigkeitswiderklägerin zu 1) das europäische Patent 3 156 843 mit Wirkung für die Länder, in denen das 11 europäische Patent zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht noch in Kraft war, mit Ausnahme von Deutschland, also in Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden, im Umfang der Patentansprüche 1 bis 18 für nichtig zu erklären. II. Die Klägerin und Nichtigkeitswiderbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Klägerin und Nichtigkeitswiderbeklagten wird aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 90.000,- an die Beklagten und Nichtigkeitswiderklägerinnen zu zahlen. IV. Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar. 17. Die Klägerin beantragt: I. Die Nichtigkeitswiderklage wird abgewiesen. II. Den Nichtigkeitswiderklägerinnen werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. III. Den Nichtigkeitswiderklägerinnen wird aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 90.000,- an die Nichtigkeitsbeklagte zu zahlen. Antrag auf Änderung des Patents 18. Die Klägerin beantragt: Hilfsweise zum Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitswiderklage: Das europäische Patent EP 3 156 843 wird in den Ländern Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden im Rahmen der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag beschränkt aufrechterhalten. 19. Wegen der Fassung des Hilfsantrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28. April 2025 Bezug genommen. 20. Korrespondierend dazu beantragt die Klägerin im Verletzungsverfahren: Hilfsweise für den Fall, dass das Streitpatent aufgrund der Nichtigkeitswiderklage nur eingeschränkt Bestand haben sollte, an Stelle der bisherigen Anträge zu I.1. und I.2.: I. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen 1. eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie in definierten Aufnahme-Zielvorrichtungen zur Verwendung in Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, 12 wenn die definierten Aufnahme-Zielentfernungen mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entsprechen, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen, wobei die Vorrichtung umfasst: ein Aufnahmegerät (1), eine Doppeloptik (2), die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist, die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten, und ein Entfernungsmesssystem (34), das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme- Zielentfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen. 21. Die Beklagten sind dem Hilfsantrag der Klägerin entgegengetreten und haben im Verletzungsverfahren auch insoweit Klageabweisung beantragt. TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE: Schutzbereich 22. Die Beklagten tragen zum Schutzbereich im Wesentlichen wie folgt vor: 23. Anspruch 1 setze voraus, dass das Aufnahmegerät eine Doppeloptik aufweise, die keine beweglichen Teile umfasse. Die Fachperson erkenne bereits aus dem Wortsinn des Anspruchs, wonach dessen Gegenstand auf den Bereich der „Stereofotogrammetrie“ eingeschränkt sei, dass spezifische Anforderungen an das Aufnahmegerät bzw. dessen Doppeloptik zu stellen seien. Nach Abs. [0005] des Streitpatents könne die erforderliche geometrische Präzision der Optik allein dadurch erzielt werden, dass die Doppeloptik keine beweglichen Teile aufweise. Das Streitpatent grenze sich an dieser Stelle auch nicht von dem gewürdigten Stand der Technik ab, sondern gehe vielmehr von diesem Grundverständnis aus. Auch Abs. [0023] lasse sich entnehmen, dass die Anforderungen an die erforderliche Kalibrierung der optischen Systeme im Allgemeinen so hoch seien, dass die Teile des optischen Systems notwendigerweise fest seien. Die Formulierung „im Allgemeinen“ gebe an, dass es insoweit keine Ausnahmen gebe. 24. Die anspruchsgemäß erforderliche Doppeloptik mit zwei Teiloptiken liege nur dann vor, wenn die Doppeloptik über zwei separate optische Systeme mit eigener Linse bzw. eigenen Linsen verfüge. Doppeloptiken, die mit einer einzigen Linse bzw. einem einzigen Linsensystem arbeiteten, seien vom Schutzbereich des Anspruchs hingegen nicht erfasst. Bei der Vorgabe von zwei Teiloptiken handele es sich um eine konkrete räumlich-körperliche Vorgabe. Auch Unteranspruch 13 und die Beschreibung (siehe Abs. [0015], [0023]) bestätigten diese Sichtweise. Soweit dort andere Möglichkeiten angesprochen würden, bezögen sich diese nicht auf die im Anspruch ausdrücklich genannten zwei Teiloptiken. Der Anspruch habe insoweit eine Auswahlentscheidung getroffen. Die Doppeloptik weise auch in sämtlichen Figuren des Streitpatents zwei separate optische Systeme auf. Die Klägerin habe diese Auslegung zudem selbst im Erteilungsverfahren zum parallelen US- Familienmitglied US 10,070,119 B2 (Anlage KAP 4, nachfolgend: US 119) bestätigt. Die Vorgabe von „zwei Teiloptiken“ neben dem Erfordernis der „Doppeloptik“ dürfe schließlich 13 nicht bedeutungslos sein, was bei der rein funktionalen Sichtweise der Klägerin jedoch der Fall sein. 25. Bei dem Herstellen der Aufnahme-Zielentfernung und dem Signalisieren dessen handele es sich nach der Lehre des Streitpatents um zwei separate Schritte. Der Benutzer müsse zunächst über das Entfernungsmesssystem die Aufnahme-Zielentfernung zum Körperteil herstellen. Anschließend müsse in einem zweiten Schritt ein Signal ausgelöst werden. Ein reines Konvergieren von Lichtstrahlen, über die der Benutzer die Aufnahme-Zielentfernung herstelle, könne damit nicht gleichzeitig ein Signalisieren darstellen. Wie sich bereits dem Wortsinn entnehmen lasse, handele es sich bei dem Signalisieren um einen nachgelagerten, eigenständigen Schritt. Auch eine systematische Betrachtung anhand der Unteransprüche 3 bis 5 sowie 6 und 7 bestätige dieses Verständnis. Demnach könne das Entfernungsmess- system unterschiedlich ausgestaltet sein und auf unterschiedliche Weise die Herstellung der Aufnahme-Zielentfernung gewährleisten (vgl. Unteransprüche 3 bis 5). Für den Fall, dass das Entfernungsmesssystem (nach Ansprüchen 1 bis 5) einen Entfernungsmesser umfasse (Unteranspruch 6), löse dieser ein Signal aus, nachdem die Aufnahme-Zielentfernung hergestellt sei (Unteranspruch 7). Auch die Abs. [0016] bis [0019] und [0039] bis [0043] bestätigten diese Sichtweise. 26. Schließlich fordere der Anspruch, dass Nutzer einer anspruchsgemäßen Vorrichtung zwischen zwei Aufnahme-Zielentfernungen wählen könnten, die in einem Schärfentiefebereich bzw. an diesen angrenzend lägen. Da die Doppeloptik – wie dargelegt – keine beweglichen Teile aufweise und daher einen festen Fokus mit einer Fokusebene habe, entsprächen die beiden Distanzen zwei Ebenen innerhalb bzw. jedenfalls nahe dem Schärfentiefebereich, der die Fokusebenen umgebe. Bei der Aufnahme-Zielentfernung handele es sich nach der Lehre des Streitpatents um eine so gewählte Entfernung zwischen Aufnahmegerät und Körperteil, dass sich das Körperteil während der Aufnahme (idealerweise) im Schärfentiefebereich befinde. Bestätigt werde dies durch Unteranspruch 2, der ausdrücklich vorgebe, dass die zwei Ebenen im Schärfentiefebereich lägen. Auch Beschreibung und Figuren bestätigten diese Sichtweise. Auch mit ihren Äußerungen im Erteilungsverfahren zum US 119 habe die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Lehre nicht auf die Fokusebene und absolute Schärfe ausgelegt sei, sondern den Schärfentiefebereich nutze. 27. Die Klägerin trägt zum Schutzbereich im Wesentlichen wie folgt vor: 28. Anspruch 1 des Streitpatents verhalte sich nicht zu beweglichen Teilen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf Abs. [0005] verwiesen, handele es sich um eine Zustandsbeschreibung des Stands der Technik, den das Streitpatent gerade überwinden wolle. Wie auch aus Abs. [0023] hervorgehe, setze sich die Lehre des Streitpatents deutlich von den vorbeschriebenen Systemen ohne bewegliche Teile ab und beanspruche eine Lehre, in der die Unzulänglichkeiten der vorbekannten Systeme durch die Ausnutzung der Schärfentiefe beseitigt würden. 29. Die einschränkende Auslegung der Beklagten, wonach es sich bei den zwei Teiloptiken um separate optische Systeme handeln müsse, sei nicht gerechtfertigt. Die zwei Teiloptiken ermöglichten zwei zeitgleiche Aufnahmen unter einem verschiedenen Winkel. Vollkommen unerheblich sei es aber nach den ausdrücklichen Erklärungen in Abs. [0015], ob die Teiloptiken aus Linsen, Spiegeln oder Kombinationen hieraus bestünden. Aus den Unteransprüchen oder der Beschreibung lasse sich ein einschränkendes Verständnis nicht 14 ableiten. Selbst wenn man die Ausführungen im US-Erteilungsverfahren heranziehen wollte, führten auch diese nicht zu einer einschränkenden Auslegung. Dort sei eine konkrete Ausgestaltung aus dem Stand der Technik (Hoffmeier) Gegenstand der Ausführungen gewesen, bei der die Doppeloptik aus zwei separaten Optiken bestehe. Das Streitpatent kenne aber, anders als Hoffmeier augenscheinlich offenbare, auch andere Konstruktionen einer Doppeloptik, was in Abs. [0015] detailliert erläutert werde. 30. Die Bemühungen der Beklagten, das Entfernungsmesssystem und das Signalisieren des Erreichens der Aufnahme-Zielentfernung durch weitere Anforderungen an die zeitlichen Abläufe und die Art der Signalisierung aufzuladen, fänden im Streitpatent keine Stütze. Im Gegenteil sei ab Abs. [0016] des Streitpatents ausführlich beschrieben, wie das Entfernungsmesssystem arbeite und dass die Signalisierung des Erreichens der Aufnahme- Zielentfernung auch durch die Überlagerung von Lichtpunkten mit (vgl. Abs. [0016]) oder ohne (vgl. Abs. [0018]) weitere optische Elemente erreicht werden könne. Das reine Konvergieren der Lichtstrahlen an einem Punkt, der der Aufnahme-Zielentfernung entspreche, sei also patentgemäß ein Signalisieren des Erreichens der richtigen Entfernung. Eine zeitliche Beschränkung auf eine bestimmte Ablaufreihenfolge lasse sich dem Vorrichtungsanspruch 1 nicht entnehmen. 31. Die Argumentation der Beklagten, mit denen diese ein eigentlich selbsterklärendes Merkmal unter Rückgriff auf ein vermeintliches Merkmal der Schärfentiefe beschränken wollten, sei nicht schlüssig. Sie, die Klägerin, habe in dem US-Erteilungsverfahren keinen Verzicht erklärt, schon gar nicht in Bezug auf das Streitpatent. Verletzung 32. Nach Auffassung der Klägerin mache die angegriffene Ausführungsform bzw. deren Betrieb von Patentanspruch 1 und 14 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Bei zutreffender Auslegung seien insbesondere auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale verwirklicht. 33. Die Beklagten suggerierten in ihren Ausführungen, dass sie, unter Nutzung beweglicher Teile, auf einen Fokuspunkt scharf stellten und daher nur die in der Fokusebene liegende „absolute Schärfe“ nutzten. Tatsächlich gebe es physikalisch gesehen eine absolute Schärfe nur theoretisch, da die tatsächliche Schärfe durch die Abbildungsleistung der Optik beschränkt sei. Zudem nutze die angegriffene Ausführungsform nicht nur die Fokusebene. Es gebe immer einen Schärfentiefebereich und dieser werde bei der angegriffenen Ausführungsform auch genutzt. Die beweglichen Teile seien nur vorgesehen, um die Nutzung eines einzigen Schärfentiefebereichs aufzuteilen. 34. Die angegriffene Ausführungsform verfüge zwingend über Schärfentiefe und diese müsse auch für das von den Beklagten verwendete Verfahren zur Stereofotogrammetrie ausgenutzt werden, weil anderenfalls nur genau die Fokusebene scharf abgebildet wäre und bereits kurz davor oder dahinter liegende Gesichtsoberflächen unscharf würden. 35. Die Beklagten verletzten auch Patentanspruch 14 unmittelbar, indem sie Support und Trainings für klinische Studien anböten. Auch in Vor-Ort-Schulungen setzten die Beklagten das Verfahren nach Anspruch 14 selbst ein. 15 36. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, die angegriffene Ausführungsform bzw. deren Betrieb mache bei einer zutreffenden Auslegung von den Ansprüchen 1 und 14 des Streitpatents keinen Gebrauch. Sie trägt hierzu im Wesentlichen wie folgt vor: 37. Die Nichtverletzung ergebe sich bei zutreffendem Verständnis daraus, dass das optische System der angegriffenen Ausführungsform bewegliche Teile aufweise. 38. Die Doppeloptik der angegriffenen Ausführungsform verfüge zudem nicht, wie es bei korrektem Verständnis erforderlich sei, über zwei separate optische Systeme. 39. Darüber hinaus sei ein anspruchsgemäßes Signalisieren bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorgesehen. Weder dem Vortrag der Klägerin noch der Anleitung zur angegriffenen Ausführungsform lasse sich entnehmen, dass diese nach Herstellung der Aufnahme-Zielentfernung ein Signal auslösen würde. 40. Schließlich nutze die angegriffene Ausführungsform unterschiedliche Fokusebenen für das Gesicht und den Torso und arbeite nicht mit zwei Ebenen in einem Schärfentiefebereich. Zwar möge es sein, dass die angegriffene Ausführungsform nicht ganz ohne Nutzung der Schärfentiefebereiche auskomme. Das könne allerdings keine Kamera, denn aufgrund der Dreidimensionalität des abzubildenden Objekts einerseits und der Tatsache, dass der Fokus in einer Ebene liege, lägen immer abzubildende Punkte vor und hinter der Fokusebene. Entscheidend sei aber, dass die Vorrichtung nach der Lehre des Streitpatents lediglich eine Fokusebene mit einem Schärfentiefebereich aufweise und das Objekt irgendwo im Schärfentiefebereich platziert sein könne. Die angegriffene Ausführungsform könne hingegen zwei Fokusebenen mit zwei unterschiedlichen Schärfentiefebereichen ansteuern, wobei das Objekt immer auch zumindest in der jeweiligen Fokusebene positioniert sei. Passivlegitimation/Territoriale Beschränkung 41. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) nicht dargelegt. Hierfür sei es erforderlich, dass die jeweilige Beklagte in jedenfalls einem der benannten Vertragsmitgliedsstaaten eine Verletzungshandlung vorgenommen habe bzw. die Vornahme einer solchen Verletzungshandlung zumindest drohe. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich allenfalls die Behauptung entnehmen, dass die Beklagte zu 1) als angebliche deutsche Vertriebsgesellschaft Verletzungshandlungen in Deutschland begangen habe. Da die Klägerin aber nicht die Frage der Verletzung des Streitpatents in Deutschland zur Entscheidung des Gerichts gestellt habe, könne das Gericht insoweit auch keine Feststellung zur Verletzung des Streitpatents treffen. 42. Die Anträge seien zudem mit Blick auf jede Beklagte territorial auf das jeweilige Land zu beschränken, bezüglich dessen die Klägerin eine Verletzung vorgetragen habe (UPC CFI 440/2023 (LK Paris), Entscheidung vom 24. April 2025). Der von der Klägerin zitierte Art. 34 EPGÜ sei im Kapitel zur Zuständigkeit des EPG enthalten und betreffe den räumlichen Geltungsbereich von Entscheidungen. Ersichtlich habe diese Vorschrift nichts mit der Frage zu tun, in welchem Umfang der Kläger zur Darlegung und zum Nachweis von Verletzungshandlungen in einzelnen Ländern verpflichtet sei. 43. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass angesichts der Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) in Deutschland nach Art. 34 EPGÜ ein Unterlassungsanspruch für Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien und die Niederlande bestehe. Ein aus rein 16 prozessualen Gründen (entgegenstehende Rechtshängigkeit) erfolgter „Carve Out“ für Deutschland ändere an dieser materiellen Rechtslage nichts. Rechtsbestand 44. Mit ihrer Widerklage wenden sich die Beklagten gegen den Rechtsbestand des Streitpatents mit Wirkung in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden (Beklagte zu 2) bis 5)) bzw. Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden (Beklagte zu 1)). 45. Sie tragen vor, das Streitpatent sei nicht rechtsbeständig, wenn man die Auslegung der Klägerin zugrunde lege. Es fehle dann an einer erfinderischen Tätigkeit. 46. Ihre Widerklage stützen sie mit Blick auf Anspruch 1 auf folgende Angriffe, wobei diese größtenteils im deutschen Nichtigkeitsverfahren keine Rolle gespielt hätten:  Elements of Photogrammetry, With Air Photo Interpretation and Remote Sensing, Second Edition, Paul R. Wolf (Anlage KAP NWK 10) in Kombination mit US 2006/263081 A1 (Anlage KAP NWK 11)  User Guide of VECTRA H1 mit dem Titel: „vectra® User Guide VECTRA H1“ in der Version aus dem Jahr 2014 (Anlage KAP NWK 12) und User Guide of VECTRA Software mit dem Titel: „vectra® User Guide (software only)“ in der Version aus dem Jahr 2014 (Anlage KAP NWK 13) in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen  WO 2010/012722 A1 (Anlage KAP NWK 15) in Kombination mit Anlage KAP NWK 11  WO 2010/097572 (Anlage KAP NWK 16) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen  Anlage KAP NWK 16 in Kombination mit Anlage KAP NWK 11  Three-dimensional digital stereophotogrammetry: a reliable and valid technique for measuring scar surface area, C.M. Stekelenburg et al., Plast. Reconstr. Surg. 20 13 Jul; 132(1): 204-11 (Anlage KAP NWK 17) in Kombination mit Anlage KAP NWK 11. 47. Die in den Unteransprüchen genannten zusätzlichen Merkmale könnten die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Anspruch 14 beschreibe lediglich die bestimmungsgemäße Verwendung der Vorrichtung nach Anspruch 1. Dies könne ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. 48. Drei dieselbe Patentfamilie betreffende Patente mit nahezu demselben Anspruchswortlaut seien im sog. IPR (Inter Partes Review)-Verfahren in den USA vom PTAB (US Patent & Trademark Office Patent Trial and Appeal Board) für nicht rechtsbeständig erachtet worden. Der dort gewürdigte Stand der Technik entspreche demjenigen aus der vorliegenden Nichtigkeitswiderklage, insbesondere im Hinblick auf das Dokument US 2011/0175987 A1, das inhaltsgleich zu der Anlage NWK 15 sei. 49. Sie, die Beklagten, hätten einen Anspruch auf vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 90.000,-. Die nach dem deutschen RVG berechneten Rechts- und Patentanwaltskosten beliefen sich auf EUR 68.963,60. Es sei absehbar, dass bis zur erstinstanzlichen Entscheidung 17 der Lokalkammer auch tatsächlich Vertretungskosten in dieser Höhe anfallen würden. Hinzu kämen Gerichtskosten in Höhe von EUR 20.000,-. 50. Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. 51. Das PTAB-Verfahren in den USA beziehe sich auf ein US-Patent, das mit dem hiesigen Patent nicht identisch sei. Außerdem handele es sich bei dem PTAB nicht um ein unabhängiges Gericht und das Verfahren sei auch insgesamt nicht vergleichbar. Zudem werde das PTAB mit einer Vernichtungsquote von zuletzt 70 % in den USA heftig kritisiert. Im Übrigen ließen die Beklagten jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den US-Entscheidungen vermissen. Rechtsfolgen 52. Die Beklagten sind der Auffassung, die Anträge der Klägerin seien zum Teil fehlerhaft und unzulässig. 53. Die Unterlassungsanträge seien unbestimmt. Selbst wenn es zulässig sein sollte, die Unterlassungsanträge an den Ansprüchen des Streitpatents zu orientieren, wäre es zumindest erforderlich, dass die Klägerin diese Anträge mit einer Benennung und/oder Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform verknüpfe. Auch die „insbesondere, wenn“-Fassung der Unteransprüche sei der Verfahrensordnung fremd und damit unzulässig. Zudem verbinde die Klägerin die Anträge mit „und/oder“, was eine unzulässige alternative Klagehäufung darstelle. Die Fassung, wonach den Beklagten untersagt werden solle, das Verfahren „anzubieten oder anzuwenden“ sei von Art. 25(b) EPGÜ nicht gedeckt. Die Antragsfassung suggeriere zudem eine sofortige Vollstreckbarkeit und verstoße damit gegen R. 118.8 VerfO. 54. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sei die von der Klägerin genannte Frist von 30 Tagen zu kurz, insbesondere angesichts der Marktstellung des Konzerns der Beklagten und der Tatsache, dass mehrere Gesellschaften in unterschiedlichen Vertragsmitgliedsstaaten verklagt seien. Zudem müsse der Zeitraum so gewählt sein, dass die insoweit unerfahrenen Beklagten die Möglichkeit hätten, die von ihnen vorbereitete Auskunft durch Prozessbevollmächtigte überprüfen zu lassen, um Zwangsgelder zu vermeiden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine nach Monaten strukturierte Aufstellung. Auch seien die nicht von Art. 67 EPGÜ umfassten Auskünfte nach Ziffer II.1.d)-f) nicht geschuldet. 55. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin unmittelbar nach Markteinführung der angegriffenen Ausführungsform Mitte 2018 Kenntnis von dieser erlangt habe oder hätte erlangen müssen. Denn es gebe nur wenig Wettbewerber und die Beklagten hätten die angegriffene Ausführungsform beworben. Damit seien nach Art. 72 EPGÜ Schadensersatz- und Annexansprüche verjährt, die mehr als fünf Jahre vor Klageerhebung, mithin vor dem 26. September 2019, entstanden seien. Jedenfalls könnten Auskunftsansprüche gegenüber der erst am 3. September 2018 gegründeten Beklagten zu 1) frühestens ab diesem Zeitpunkt, Rechnungslegungsansprüche nach dem Antrag zu Ziffer II.1.d)-f) unter Berücksichtigung eines Karenzmonats erst ab dem 3. Oktober 2018 bestehen. Gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) könnten Ansprüche auf Rechnungslegung nach dem Antrag zu Ziffer II.1.d)-f) unter Berücksichtigung des Karenzmonats jedenfalls erst ab dem 18. Mai 2018 bestehen. Der Karenzmonat sei aufgrund des Verschuldenserfordernisses für den Schadensersatzanspruch 18 zu gewähren. Von den Beklagten zu erwarten, dass sie unmittelbar mit Erteilung von der Patentverletzung wüssten, sei realitätsfern und überspanne die Anforderungen. 56. Der Auskunftsanspruch sei zudem unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass entweder die Lokalkammer Düsseldorf eine Geheimhaltungsanordnung erlasse oder die Klägerin eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichne. Bei den im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung preiszugebenden Informationen handele es sich gerade im vorliegenden Kontext, in dem sich zwei Wettbewerber gegenüberstünden, um geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse. Sie würden der Klägerin einen Einblick in die Vertriebsstruktur und die Kalkulation der Beklagten ermöglichen, den sie ohne die avisierte Geheimhaltungsverpflichtung für ihren eigenen Vertrieb nutzen könnten. Sollte die Kammer von solchen Anordnungen absehen, sei die Auskunft und Rechnungslegung jedenfalls dahingehend zu beschränken, dass sie ausschließlich an einen von der Klägerin zu benennenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer vorzunehmen sei. 57. Auch hinsichtlich der Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sei die von der Klägerin genannte Frist unverhältnismäßig kurz. Darüber hinaus seien die Ansprüche fehlerhaft, weil sie den Beklagten Vorgaben machten, wie die angegriffene Ausführungsform zurückzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen sei. Schließlich seien auch diese Ansprüche auf solche Produkte zu beschränken, die die Beklagten ab dem 26. September 2019, hilfsweise ab dem 3. September 2018 (Beklagte zu 1)) bzw. 18. April 2018 (Beklagte zu 2) bis 5)) auf den Markt gebracht hätten. 58. Die Zwangsgelder für die Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach Ziffern I. und II. seien zu hoch angesetzt. Die geltend gemachte Höhe werde von der Klägerin auch nicht begründet. 59. Ein Anlass zur Gewährung vorläufigen Schadensersatzes bestehe nicht. Dieser sei nur im Ausnahmefall zu gewähren und die Klägerin habe auch nicht begründet, warum ihr ausnahmsweise ein solcher Anspruch zustehen sollte. Jedenfalls sei ein solcher Anspruch unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass die Klägerin tatsächlich ein Schadensersatzhöheverfahren einleite bzw., hilfsweise, unter die auflösende Bedingung, dass der geleistete vorläufige Schadensersatz zurückzuerstatten sei, sollte die Klägerin kein Höheverfahren einleiten. 60. Ihnen, den Beklagten, stehe ein Anspruch auf vorläufige Kostenerstattung nach R. 150.2 VerfO zu. Eine vorläufige Kostenerstattung in Höhe von jedenfalls EUR 60.000,- sei angemessen und verhältnismäßig. Die nach dem deutschen RVG berechneten Anwalts- und Patentanwaltskosten betrügen EUR 57.974,60. Es sei absehbar, dass bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Lokalkammer auch tatsächlich Kosten in dieser Höhe für die Vertretung im Verletzungsverfahren anfallen würden. 61. Eine sofortige Vollstreckung sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagten müssten mit einem katastrophalen Schaden rechnen. Dies gelte nicht nur deshalb, weil sie bis zu einer positiven Entscheidung in der Berufungsinstanz am Vertrieb der Produkte und an der Begleitung klinischer Studien gehindert wären, sondern auch, weil ihre Reputation in empfindlicher Weise geschädigt würde und sie Marktanteile an Wettbewerber verlören, die sie unter Umständen nicht mehr zurückgewinnen könnten. In der Duplik im Verletzungsverfahren führen die Beklagten ergänzend aus: Es existierten nicht allzu viele Wettbewerber im 19 einschlägigen Markt. Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades und der damit verbundenen öffentlichen Wahrnehmung würde ein aufgrund einer angeblichen Patentverletzung erfolgter Vertriebsstopp unmittelbar von (potentiellen) Kunden wahrgenommen und würden diese von einem Erwerb der Maschinen abhalten und zu einem Kauf bei einem anderen Wettbewerber veranlassen. Aufgrund des Preises einer solchen Vorrichtung und der Langlebigkeit der Produkte würden die Beklagten zumindest für die nächsten Jahre eine Vielzahl von Kunden verlieren. Aber auch danach würden Kunden nicht auf ein Alternativprodukt der Beklagten wechseln, weil sie nunmehr mit dem Handling des Wettbewerbsprodukts vertraut seien und sich daher für Nachfolgeversionen des Wettbewerbers entscheiden würden. 62. Jedenfalls sei eine Sicherheitsleistung in Höhe des Streitwerts anzuordnen. Die Klägerin habe vorläufigen Schadensersatz geltend gemacht. Da ein solcher Anspruch nur gerechtfertigt sei, wenn die finanzielle Lage der Klägerin dies erfordere, sei davon auszugehen, dass die finanzielle Lage der Klägerin eine Sicherheitsleistung erfordere. Hilfsweise sei den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, sofern die Klägerin noch nicht Sicherheit geleistet habe. 63. Die Klägerin hält die Beanstandungen der Beklagten für unzutreffend. 64. Soweit es die zeitliche Beschränkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs angehe, trügen die Beklagten ins Blaue hinein vor, die Klägerin müsse von der angegriffenen Ausführungsform Kenntnis gehabt haben, ohne auch nur einen Anhaltspunkt dafür zu liefern. Tatsächlich hätten der Unterzeichner und der mitwirkende Patentanwalt Dr. Schulz die angegriffene Ausführungsform im Juli 2020 hinsichtlich der Verletzung der Ansprüche des Streitpatents geprüft und im Anschluss daran im August 2020 für die Klägerin eine Abmahnung ausgesprochen. 65. Die Begründung der Beklagten für die begehrte Geheimhaltungsanordnung hinsichtlich zu erteilender Auskünfte überzeuge nicht. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, handele es sich bei den beanspruchten Informationen um solche, die ihr, der Klägerin, einen klaren Eindruck vom Ausmaß der Patentverletzung verschaffen könnten. Die entsprechenden Kundendaten seien allein mithilfe der Patentverletzung generiert worden und deren unmittelbare Folge. 66. Der Anspruch auf Gewährung eines vorläufigen Schadensersatzes in der beantragten Höhe folge aus Art. 68 EPGÜ i.V.m. R. 119 VerfO. Die Höhe richte sich nach der Gebührentabelle des Gerichts und setze sich aus EUR 3.000,- für den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz, EUR 13.000,- streitwertabhängige Gerichtsgebühren und EUR 4.000,- anwaltlicher Kosten zusammen. 67. In ihrer Replik im Verletzungsverfahren führt die Klägerin aus, sie schließe sich den Ausführungen der Beklagten zur vorläufigen Kostenerstattung an und stelle nun ebenfalls einen Antrag. 68. Soweit die Beklagten sich mit der unsubstantiierten Behauptung einer klinischen Studie gegen eine sofortige Vollstreckbarkeit richteten, werde diese mit Nichtwissen bestritten. Dieses Argument wie auch die behauptete Schädigung der Reputation dürften zudem auf eine Vielzahl der unterlegenen Parteien zutreffen. 20 69. Die Beklagten hätten zu der begehrten Anordnung einer Sicherheitsleistung nur vage Vermutungen angestellt, ohne konkrete und nachprüfbare Beispiele vorzulegen. GRÜNDE: 70. Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind zulässig. Die Widerklage ist unbegründet, während die Verletzungsklage im Wesentlichen begründet ist. A. Zulässigkeit der Verletzungsklage und der Nichtigkeitswiderklage I. Klage 71. Die Verletzungsklage ist zulässig, insbesondere ist das Einheitliche Patentgericht (EPG) inter- national zuständig. 72. Das EPG ist ein gemeinsames Gericht im Sinne von Art. 71a(1) der Verordnung Brüssel Ia (Art. 71a(2)(a) Verordnung Brüssel Ia). Das EPG ist daher zuständig, wenn die Gerichte eines Ver- tragsmitgliedsstaates nach der Verordnung Brüssel Ia für eine Klage im Sinne von Art. 32(1) EPGÜ zuständig wären (Art. 71b(1) der Verordnung Brüssel Ia). Das ist hier der Fall. 73. Hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3), 4) und 5), die ihren Sitz innerhalb der Vertragsmitglieds- staaten haben, folgt dies aus Art. 4(1) Verordnung Brüssel Ia. 74. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist eine Zuständigkeit nach Art. 8(1) Verordnung Brüssel Ia gegeben. Nachdem die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) als Vertriebsgesellschaften der Beklag- ten zu 2) fungieren und die Beklagten zu 1) bis 4) demselben Konzernverbund angehören, besteht zwischen den Klagen eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren wider- sprechende Entscheidungen ergehen könnten. 75. Die internationale Zuständigkeit hinsichtlich aller Beklagten folgt darüber hinaus aus Art. 7(2) Verordnung Brüssel Ia, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 71b(2) Verordnung Brüs- sel Ia unabhängig vom Sitz des Beklagten eine internationale Zuständigkeit für alle (angeb- lich) in einem Vertragsmitgliedsstaat begangenen Patentverletzungen eröffnet. 76. Im Übrigen gelten die Zuständigkeit des EPG sowie der Lokalkammer Düsseldorf als aner- kannt, nachdem die Beklagten innerhalb der Frist nach R. 19.1 VerfO keinen vorläufigen Ein- spruch eingelegt haben, R. 19.7 VerfO. 77. Ein Opt-Out (Art. 83(3) EPGÜ) von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts in Bezug auf das Streitpatent ist nicht in Kraft. Um eine doppelte Rechtshängigkeit in Bezug auf den deutschen Teil des Streitpatents zu vermeiden, zu dem ein Patentverletzungsverfahren in Deutschland anhängig ist, hat die Klägerin diesen nach Maßgabe von Art. 76(1) EPGÜ in zu- lässiger Weise aus ihren Anträgen ausgenommen, sog. „Carve Out“ (siehe dazu UPC CFI 230/2023 (LK Paris), Entscheidung vom 4. Juli 2024, Rn. 9.4 – DexCom v. Abbott). II. Widerklage 78. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage bestehen keine Bedenken. 21 79. Gemäß Art. 32(1)(e) EPGÜ ist das EPG für Widerklagen auf Nichtigkeit von (europäischen) Patenten ausschließlich zuständig. Das EPG ist – als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaa- ten des EPGÜ – gemäß Art. 24(4), 71a(2) (a), 71b(1) der Verordnung Brüssel Ia für die vorlie- gende Widerklage international zuständig. 80. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Beklagten zu 2) bis 5) – anders als die Beklagte zu 1) – den Rechtsbestand auch des deutschen Teils des Streitpatents angreifen. Der Widerklage steht nicht der Grundsatz der Rechtskraft (siehe Art. 36(1) Verordnung Brüs- sel Ia, R. 362 VerfO) entgegen, weil die Beklagten zu 2) bis 5) am nationalen Nichtigkeitsver- fahren in Deutschland nicht beteiligt waren. Dass die Klägerin, wie bereits angesprochen, den deutschen Teil des Streitpatents im Rahmen der Verletzungsklage aus ihren Anträgen ausgenommen hat („Carve Out“), schränkt die Beklagten nicht in ihrer Möglichkeit ein, auch insoweit Widerklage zu erheben (UPC CFI 230/2023 (LK Paris), Entscheidung vom 4. Juli 2024, Rn. 9.4 – DexCom v. Abbott). III. Klageerweiterung in der Replik 81. Soweit die Klägerin mit ihrer Replik im Verletzungsverfahren einen Antrag auf vorläufige Kostenerstattung in Höhe von EUR 60.000,- in das Verfahren eingeführt hat, handelt es sich hierbei um eine Klageerweiterung im Sinne von R. 263.1 VerfO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Klageerweiterung sind jedoch nicht gegeben. 82. Einen Antrag auf Zulassung der Klageerweiterung hat die Klägerin in dem genannten Schriftsatz nicht gestellt. Selbst wenn man jedoch in der Formulierung des neuen Antrags die konkludente Stellung eines Antrags nach R. 263.1 S. 1 VerfO sieht, fehlt es jedenfalls an der nach R. 263.1 S. 2 VerfO erforderlichen Begründung, weshalb die Änderung oder Ergänzung nicht schon in dem ursprünglichen Schriftsatz enthalten war. Als einzige Begründung für ihr Begehren hat die Klägerin ausgeführt, sie schließe sich den Ausführungen der Beklagten zur vorläufigen Kostenerstattung an und stelle nun ebenfalls einen entsprechenden Antrag. Eine Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des R. 263 VerfO stellt dies nicht dar. 83. Es ist im Übrigen auch in der Sache nicht zu erkennen, dass die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht hätte früher vorgenommen werden können. B. Klagerecht für die Verletzungsklage 84. Dass die Klägerin alleinberechtigte Inhaberin des belgischen, französischen, italienischen und niederländischen Teils des Streitpatents ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie ist daher nach Art. 47(1) EPGÜ berechtigt, das Gericht anzurufen. C. Fachperson 85. Die Fachperson hat ein wissenschaftliches Hochschulstudium z.B. in Physik oder im Ingeni- eurwesen absolviert und hat Kenntnisse in Optik und Bildverarbeitung. Sie hat langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Stereofotogrammetrie und ist mit der Entwicklung von Vor- richtungen auf diesem Gebiet befasst. D. Schutzbereich des Streitpatents 86. Im Hinblick auf den Schutzbereich des Streitpatents gilt Folgendes: 22 I. Gegenstand des Streitpatents 87. Das Streitpatent betrifft eine vorzugsweise tragbare Vorrichtung zur Stereofotogrammetrie und ein Verfahren zur Erfassung, Rekonstruktion und Messung von Merkmalen und Ände- rungen in drei Dimensionen der Kopf- und Körperoberfläche (Abs. [0001]). 88. Einleitend schildert das Streitpatent, dass es in der plastischen Chirurgie notwendig sei, die Oberfläche eines Körpers in drei Dimensionen rekonstruieren zu können. Dies erfolge, um die geometrischen Merkmale der Objekte zu messen, ihre Formen zu analysieren, chirurgi- sche Eingriffe zu simulieren und auch 3D-Oberflächen des Körpers im Laufe der Zeit zu erfas- sen, sie zu vergleichen und ihre geometrischen Änderungen zu messen (Abs. [0002]). Als bei- spielhafte Anwendungsbereiche nennt das Streitpatent die Oberfläche des Gesichts für Ope- rationen vom Typ Rhinoplastik oder Facelifting, und die Oberfläche von Rumpf und Brüsten für Operationen an der Brust. Es weist darauf hin, dass diese unterschiedlichen Bedürfnisse erhebliche Unterschiede in der Größe des Aufnahmefeldes erforderten. So sei die Oberflä- che eines vollen Rumpfs viel größer als die Oberfläche eines Gesichts (Abs. [0003]). 89. Sodann erläutert das Streitpatent, dass die Stereofotogrammetrie darin bestehe, Bilder ei- nes Objekts aus mindestens zwei verschiedenen Blickwinkeln mit einem kalibrierten Aufnah- megerät, d.h. einem Gerät, dessen Geometrie der Optik genau bekannt sei, aufzunehmen. Wenn zwei Bilder gleichzeitig erfasst würden, würden diese als stereoskopisches Paar oder „Stereopaar“ bezeichnet. Durch das Auffinden von Korrespondenzpunkten zwischen den beiden Bildern des Stereopaars mit Hilfe von Algorithmen des Korrelationstyps sei es mög- lich, durch Triangulation eine dichte dreidimensionale Oberfläche des untersuchten Objekts zu rekonstruieren (Abs. [0004]). 90. Das Streitpatent weist darauf hin, dass die Kalibrierung der Optik für eine genaue dreidimen- sionale Rekonstruktion einer der wichtigsten Schritte sei. Die bei der Herstellung der Optik zu erzielende geometrische Präzision sei derart, dass es in der Praxis nicht möglich sei, be- wegliche Teile in diesen Optiken zu haben. Dies bedeute, dass Geräte für die Stereofoto- grammetrie, die für die Rekonstruktion anatomischer Oberflächen verwendet würden, eine feste Fokussierungsebene hätten, die mittels einer Apertur ein festes Tiefenfeld um die Fo- kussierungsebene herum definiere. Dies wiederum führe zu einem festen Aufnahmefeld (Abs. [0005]). 91. Somit werde die Fachperson, so das Streitpatent weiter, zwei optische Systeme verwenden: Für Gesichtsaufnahmen ein erstes optisches System mit einer Brennweite, die einem Auf- nahmefeld von etwa A4-Format entspreche, und für Aufnahmen des Rumpfs ein zweites op- tisches System mit einem Aufnahmefeld von etwa A3-Format. Dies bedeute für die Praxis die Verwendung von zwei separaten Geräte für die Erfassung von Gesichtern einerseits und von Rumpf und Brüsten andererseits (Abs. [0005]). 92. Das Aufnahmesystem sollte nach den Ausführungen des Streitpatents mit einem Mittel zur Positionierung des Objekts in der Entfernung entsprechend der Fokussierebene ausgestattet sein. Als eine Möglichkeit zur Erreichung dieser festen Repositionierungsentfernung nennt das Streitpatent die Verwendung eines tragbaren Systems zur Stereofotogrammetrie, wie in einer Veröffentlichung aus dem Jahr 1998 von Plassmann/Jones beschrieben. Das dort be- schriebene System sei mit einem Paar von Lichtprojektoren ausgestattet, die bei der Brenn- weite des Aufnahmegeräts zusammenliefen (Abs. [0006]). 23 93. Sodann schildert das Streitpatent, dass bei einer gekrümmten anatomischen Oberfläche wie Gesicht oder Rumpf unabhängig von der Bildfeldbandbreite des Gerätes aufgrund der Krüm- mung einige wichtige Teile für die beiden Optiken des Stereofotogrammetrie-Systems nicht gleichzeitig sichtbar seien. Demzufolge könnten sie nicht aus einer einzigen Stereoaufnahme dreidimensional rekonstruiert werden. Aus diesem Grund seien statische Systeme mit meh- reren Köpfen entwickelt worden, die mehrere verschiedene Stereoaufnahmen desselben Objekts zur gleichen Zeit durchführen könnten, um tote Winkel abzudecken. Durch die Ka- librierung der Position der verschiedenen Köpfe anhand von Testmustern sei es möglich, die verschiedenen rekonstruierten Oberflächen zusammenzufügen, um eine einzige Oberfläche ohne verborgene Teile des Kopfs oder Rumpfs zu erhalten („Stitching“). Diese heikle und schwierig auszuführende Methode sei zunächst verwendet worden, um verschiedene kon- ventionelle zweidimensionale Fotografien zusammenzufügen, um Panoramen aus mehreren Aufnahmen zu rekonstruieren. Sie sei dann auf 3D-Oberflächen und ihre jeweiligen Texturen ausgedehnt worden, um eine einzige Darstellung der 3D-Oberfläche aus mehreren verschie- denen Teilen zu erstellen. Je nach Anwendung verwendeten diese statischen Mehrkopfsys- teme typischerweise je nach Anwendung drei bis vier Stereoköpfe (Abs. [0007]). 94. Der neueste Stand der Technik wird nach den Angaben des Streitpatents durch das in Abs. [0008] beschriebene tragbare Stereofotogrammetrie-Gerät LifeViz II repräsentiert. Mit die- sem sei die Schwierigkeit gelöst worden, verschiedene Aufnahmen, die zu verschiedenen Zeiten und aus nicht genau bekannten Winkeln aufgenommen worden seien, zusammenzu- fügen. Beschränkt sei es allerdings dadurch, dass es zum Zeitpunkt der Herstellung für eine feste Aufnahmeentfernung optimiert werden müsse. So gebe es Modelle von Stereofoto- grammetrie-Geräten, die mit einem Aufnahmefeld von etwa A4-Format für die Gesichsre- konstruktion optimiert seien, und solche, die mit einem Aufnahmefeld von etwa A3-Format für die Rekonstruktion eines Torsos optimiert seien (Abs. [0008]). 95. Das Streitpatent schildert, dass mit einem Aufnahmefeld von etwa A4-Format das Gesicht in drei oder vier Aufnahmen abgedeckt werden könne. Für die Verwendung für den Torso wür- den hingegen zu viele verschiedene A4-Aufnahmen erforderlich werden, die zudem im Raum schwer zueinander zu positionieren wären. Bei einem System mit einem Aufnahmefeld von etwa einem A3-Format könne die Oberfläche eines Torsos hingegen mit drei bis fünf Aufnah- men mit einer relativ einfachen Definition der Positionierung abgedeckt werden (Abs. [0009]). Andererseits wäre bei einem tragbaren Gerät mit einem A3-Aufnahmefeld die Auf- lösung des Bildes viel geringer, wenn damit Bilder für die Gesichtsrekonstruktion erfasst wür- den, als wenn ein System für das Gesicht verwendet werde. Denn die verwendete Fläche im Bild sei sehr klein und es gingen viele nicht benötigte Pixel verloren (Abs. [0010]). 96. Zusammenfassend stellt das Streitpatent fest, dass die derzeit entwickelten tragbaren Ste- reofotogrammetrie-Geräte nur eine einzige nominale Aufnahmeentfernung hätten, die ent- weder für das Gesicht oder den Torso, nicht aber für beide Anwendungen gleichzeitig opti- miert sei (Abs. [0011]). 97. Davon ausgehend benennt es das Streitpatent als seine Aufgabe, eine vorzugsweise tragbare stereofotogrammetrische Vorrichtung und ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, die für zwei verschiedene Aufnahmeentfernungen optimiert sind (Abs. [0012]). 98. Zur Lösung dieser Aufgabe stellen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung und Patentanspruch 14 ein Verfahren zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie unter Schutz. Diese können in gegliederter Form wie folgt wiedergegeben werden: 24 Patentanspruch 1: 1. Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie, umfassend ein Aufnahmegerät (1) und eine Doppeloptik (2), 1.1 die Doppeloptik ist mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet, 1.2 die Teiloptiken (2b, 2c) ermöglichen es, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter ei- nem verschiedenen Winkel, zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die Vorrichtung ein Entfernungsmesssystem (34) umfasst; 1.4 das Entfernungsmesssystem (34) dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signali- sieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung ent- spricht; 1.4.1 die Aufnahme-Zielentfernung einer Entfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht, 1.4.2 jede der mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernun- gen einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entspricht. Patentanspruch 14: 14. Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 13 umfasst, umfassend die folgenden Schritte: 14.1 ein Auswählen (100) der Zielentfernung 14.2 ein relatives Platzieren (200) des Aufnahmegerätes und eines Subjekts in der Zie- lentfernung mittels des Messsystems (34) 14.3 ein Signalisieren durch ein Messsystem (34), dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zielent- fernung entspricht. 14.4 Die Zielentfernung ist eine aus mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfer- nungen. 14.5 Die Aufnahmeentfernungen entsprechen jeweils einem verschiedenen Bildrepro- duktionsformat (A4, A3) 14.6 anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zie- lentfernung. II. Auslegung 99. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung: 25 1. Grundsätze der Auslegung 100. Gemäß Art. 69 EPÜ i.V.m. dem Protokoll über dessen Auslegung ist der Patentanspruch nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutz- bereichs eines europäischen Patents. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Be- schreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentan- spruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Pa- tentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit aus- reichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gel- ten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europä- ischen Patents (UPC CoA 335/2023, Anordnung vom 26. Februar 2024, Leitsatz 2 und S. 26 f. – 10x Genomics v. NanoString; UPC CoA 1/2024, Anordnung vom 13. Mai 2024, Rn. 26 – VusionGroup v. Hanshow; UPC CoA 182/2024, Anordnung vom 25. September 2024, Rn. 82 – Mammut v. Ortovox). 2. Auslegung im Einzelfall 101. Dies vorausgeschickt gelten die nachstehenden Ausführungen, wobei die zwischen den Par- teien streitigen Merkmale des Anspruchs 1 erläutert werden. Mit Blick auf das Verständnis von Anspruch 14 nehmen die Parteien nur auf die Erörterungen von Anspruch 1 Bezug, wes- halb gesonderte Ausführungen hierzu entbehrlich sind. a) Kein Ausschluss beweglicher Teile (vgl. Merkmal 1) 102. Beansprucht ist nach Merkmal 1 eine Vorrichtung „zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie“. 103. Dass eine solche Vorrichtung nicht über bewegliche Teile verfügen darf, wie es die Beklagten vertreten, lässt sich dieser Vorgabe nicht entnehmen. Auch an keiner anderer Stelle gibt Patentanspruch vor, dass bewegliche Teile in einer anspruchsgemäßen Vorrichtung ausgeschlossen wären. 104. Die Beklagten stützen ihre Sichtweise maßgeblich darauf, dass die beanspruchte Vorrichtung nach der in Merkmal 1 enthaltenen Zweckangabe zur Aufnahme von Teilen des Körpers in „Stereofotogrammetrie“ geeignet sein muss. 105. Was das Streitpatent unter „Stereofotogrammetrie“ versteht, ergibt sich aus den einleitenden Bemerkungen in Abs. [0004], der wie folgt lautet: „Die Stereofotogrammetrie besteht darin, Bilder eines Objekts aus mindestens zwei verschiedenen Blickwinkeln mit einem kalibrierten Aufnahmegerät, d.h. einem Gerät, dessen Geometrie der Optik genau bekannt ist, aufzunehmen. Wenn zwei Bilder gleichzeitig erfasst werden, werden sie als stereoskopisches Paar oder „Stereopaar“ bezeichnet, und durch das Auffinden von Korrespondenzpunkten zwischen den beiden Bildern des Stereopaares mit Hilfe von Algorithmen des Korrelationstyps ist es möglich, durch Triangulation eine dichte dreidimensionale Darstellung der Oberfläche des untersuchten Objekts zu rekonstruieren.“ 26 106. Ein Ausschluss beweglicher Teile lässt sich daraus nicht entnehmen. 107. Eine solche Einschränkung folgt auch nicht aus der Würdigung von im Stand der Technik bekannten Geräten zur Stereofotogrammetrie in den einleitenden Bemerkungen des Streitpatents. Dort heißt es in Abs. [0005]: „Die Kalibrierung der Optik ist einer der wichtigsten Schritte, die für eine genaue dreidimensionale Rekonstruktion erforderlich sind. Die bei der Herstellung der Optik zu erzielende geometrische Präzision ist derart, dass es in der Praxis nicht möglich ist, bewegliche Teile in diesen Optiken zu haben, was bedeutet, dass Geräte für die Stereofotogrammetrie, die für die Rekonstruktion anatomischer Oberflächen verwendet werden, eine feste Fokussierungsebene haben, die mittels einer Apertur ein festes Tiefenfeld um die Fokussierungsebene herum definiert. …“ (Hervorhebungen hinzugefügt) 108. Die zitierte Darstellung erschöpft sich in der Angabe, dass es zum gegebenen Zeitpunkt nicht als möglich angesehen wird, die Optik mit beweglichen Teilen auszubilden. Anhaltspunkte dafür, dass das Streitpatent die Notwendigkeit der Vermeidung von beweglichen Teilen als vorteilhaft ansieht und diese beibehalten will, lassen sich den Ausführungen hingegen nicht entnehmen. 109. Die Beklagten betonen, dass das Streitpatent seine Aufgabe nicht dadurch löse, dass die Doppeloptik mit beweglichen Teilen ausgestattet werde, um zwei Fokusebenen bereitzustellen. Vielmehr mache es sich den Schärfentiefebereich um die Fokusebene herum zunutze. Die Verwendung des Schärfentiefebereichs hat indes, wie noch auszuführen sein wird, keinen Eingang in den Anspruch gefunden. 110. Vor diesem Hintergrund spricht auch technisch nichts dagegen, die beiden in Anspruch 1 genannten Entfernungen durch zwei Fokussierungsebenen zu bilden. Die Fokussierungsebe- nen werden z.B. geändert, indem der Abstand der Linsenelemente geändert wird, so dass die Abbildung eines Objekts in der jeweiligen Fokussierungsebene scharf (d.h. punktförmig) auf dem jeweiligen Sensor abgebildet wird. Demnach benötigt man in dieser Ausführungsform bewegliche Teile, um zwischen den beiden Fokusebenen für die Aufnahme des Kopfes bzw. des Rumpfs hin- und herzuschalten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dadurch die Qualität der Stereoaufnahmen beeinträchtigt würde. In jeder der beiden Einstellungen, die entweder für den Kopf oder den Rumpf vorgenommen wird, sind die optischen Elemente fest und wohldefiniert zueinander angeordnet. Lediglich wenn der Benutzer beispielsweise von Kopf- auf Rumpfaufnahmen wechselt, werden die Linsenabstände verstellt bzw. zwischen den beiden Einstellungen gewechselt. Wenn dann die Rumpfaufnahmen gemacht werden, sind die optischen Elemente wieder fest zueinander angeordnet. 111. Dass sich das Streitpatent von dem geschilderten Stand der Technik nicht ausdrücklich durch das Vorsehen beweglicher Teile abgrenzt, bedeutet zudem nicht, dass diese Ausgestaltung beibehalten werden müsste. 112. Darüber hinaus verweisen die Beklagten auf Abs. [0023] des Streitpatents. Dort heißt es: „Eine der technologischen Herausforderungen im Falle der vorliegenden Erfindung besteht darin, eine Stereofotogrammetrie-Vorrichtung herzustellen, deren Feldtiefe, d.h. die 27 Entfernung, welche die beiden Ebenen trennt, zwischen denen das Bild des Objekts scharf ist, in der Lage ist, mindestens zwei vordefinierte Aufnahmeentfernungen abzudecken. In der Tat ist, wie einleitend festgestellt, die Genauigkeit der für die Stereofotogrammetrie erforderlichen Kalibrierung der optischen Systeme im Allgemeinen so hoch, dass die Teile des optischen Systems notwendigerweise fest sind, was zu einer festen Position der Fokussierungsebene der Vorrichtung führt. ….“ (Hervorhebungen hinzugefügt) 113. Auch insoweit handelt es sich jedoch lediglich um eine Darstellung der zum Prioritätszeitpunkt bestehenden technischen Gegebenheiten, wie auch durch den Verweis auf die einleitenden Ausführungen, also Abs. [0005], deutlich wird. Durch die Formulierung in Abs. [0023], wonach die Genauigkeit der Kalibrierung „im Allgemeinen“ (généralement) so hoch ist, dass die Teile des optischen Systems notwendigerweise fest sind, schränkt das Streitpatent die Aussage zudem dahingehend ein, dass Ausnahmen möglich erscheinen. Die Ansicht der Beklagten, wonach sich dieser Formulierung – im Gegenteil – entnehmen ließe, dass Ausnahmen gerade nicht möglich sind, teilt die Kammer nicht. 114. Ausreichend, aber auch erforderlich ist somit, dass eine beanspruchte Vorrichtung über die in Merkmal 1 genannte Eignung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie verfügt. Ob diese Eignung unter Vorsehen nur fester oder auch beweglicher Teile erreicht wird, ist für die Verwirklichung des Merkmals unerheblich. b) Keine Beschränkung der Aufnahme-Zielentfernung auf den Schärfentiefebereich (vgl. Merkmal 1.4) 115. Die Aufnahme-Zielentfernung entspricht nach Merkmal 1.4.1 einer Entfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen. Merkmal 1.4.2 gibt weiter vor, dass jede der mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen einem verschiedenen Bildreproduktionsformat entspricht. 116. Weitere Anforderungen an die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen lassen sich dem Anspruch nicht entnehmen. Insbesondere gibt der Anspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor, dass sich die mindestens zwei vordefinierten Aufnahme-Zielentfernungen im sog. Schärfentiefebereich zu befinden hätten. 117. In der deutschen Übersetzung des Streitpatents wird der nach Art. 70(1) EPÜ maßgebliche französische Begriff „champ de profondeur“ mit „Feldtiefe“ oder „Tiefenfeld“ übersetzt. Zwischen den Parteien besteht allerdings Einigkeit, dass „Schärfentiefe“ die zutreffende Übersetzung ist. Das Streitpatent versteht darunter die Entfernung, welche die beiden Ebenen trennt, zwischen denen das Bild des Objekts scharf ist (Abs. [0023], [0038]). 118. Zwar bezeichnet es das Streitpatent als besonders vorteilhaft, wenn die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen im Schärfentiefebereich liegen. So führt Abs. [0014] des Streitpatents in Bezug auf die zuvor erwähnten mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen für die Aufnahme von Bildern aus, dass sich diese vorteilhaft innerhalb des Schärfentiefebereichs befinden: 28 „Vorteilhaft liegen diese beiden vordefinierten Entfernungen innerhalb des Teils des Raumes, für den das Bild scharf eingestellt wird, d.h. die Positionen zur Repositionierung des Objekts innerhalb der Feldtiefe des Stereofotogrammetrie-Gerätes.“ (Hervorhebungen hinzugefügt) 119. In Bezug auf die Figuren des Streitpatents schildert es auch Abs. [0038] als vorteilhaft, wenn sich die Positionen innerhalb des Schärfentiefebereichs befinden: „Für die Ausführung der Vorrichtung ist es vorteilhaft, wenn die Positionen (A3) und (A4) zwischen der Ebene (6a) und der Ebene (6b) enthalten sind, die die Feldtiefe (6) definieren, d.h. die Entfernung von dem Raum, für die die Bilder des Stereopaares scharf sind, wobei (6a) die Ebene ist, die der Stereofotogrammetrie-Vorrichtung, für die das Bild scharf zu werden beginnt, am nächsten liegt und (6b) die Ebene ist, die von dem Stereofotogrammetrie-System, für das das Bild noch scharf ist, am weitesten entfernt ist.“ 120. Veranschaulicht wird der Schärfentiefebereich 6 zwischen den Ebenen 6a und 6b in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1: 121. Eine Einschränkung des weitergefassten Anspruchs, in dem die Nutzung des Schärfentiefebereichs keinen Niederschlag gefunden hat, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Sowohl in der der allgemeinen Beschreibung zuzuordnenden Textstelle in Abs. [0014] als auch in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele in Abs. [0038] wird überdies ausdrücklich betont, dass es sich um eine vorteilhafte Ausführungsform handelt. 122. Dass die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen sich innerhalb des Schärfentiefebereichs befinden, ist erst Gegenstand von Unteranspruch 2. Dieser lautet: „Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen (A4, A3) in einem Raum enthalten sind, der der Feldtiefe (6) der Vorrichtung entspricht.“ 29 123. Im Ergebnis gibt Anspruch 1 somit nicht vor, wie im Betrieb einer erfindungsgemäßen Vorrichtung gewährleistet wird, dass in den mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen ausreichend scharfe Bilder erzielt werden. Auch die Nutzung zweier Fokusebenen ist demnach nicht ausgeschlossen. Zu diesem Zweck können, wie unter a) bereits ausgeführt, bewegliche Teile vorgesehen werden. 124. Die Beklagten zitieren schließlich umfangreich aus dem US-amerikanischen Inter Partes Review (IPR)-Verfahren zu dem parallelen US 119. Sie sind der Auffassung, dass die Klägerin dort die Auffassung vertreten habe, dass sich die mindestens zwei vordefinierten Aufnahme- Zielentfernungen im Schärfentiefebereich der Vorrichtung befinden müssten. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Verwendung von zwei Fokusebenen verzichte und weniger als die perfekte Fokussierung in Kauf nehme, indem sie die Ebenen zur Aufnahme des Gesichts und des Körpers in den Schärfentiefebereich lege. Den von den Beklagten zitierten Äußerungen lässt sich ein solcher Verzicht aber nicht entnehmen. Die Beklagten erläutern auch nicht näher, in welcher der von ihnen zitierten Textstellen sie den von der Klägerin erklärten Verzicht sehen und aus welchen Gründen es sich um einen solchen Verzicht handeln soll. c) Die Doppeloptik ist mit zwei Teiloptiken ausgestattet (Merkmal 1.1) 125. Die anspruchsgemäße Doppeloptik ist nach Merkmal 1.1 mit zwei Teiloptiken ausgestattet. 126. Die Funktion der Ausstattung der Doppeloptik mit zwei Teiloptiken entnimmt die Fachperson dem Anspruch selbst. Nach Merkmal 1.2 ermöglichen es die Teiloptiken, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten. Auf diese Weise können die für die Stereofotogrammetrie notwendigen gleichzeitig aufgenommenen Bilder aus zwei verschiedenen Blickwinkeln erhalten werden, sog. stereoskopische Paar oder Stereopaar (vgl. Abs. [0004]; siehe auch Abs. [0037]). 127. Diese Ausgestaltung ermöglicht es, zwei Bilder desselben Objekts aus leicht unterschiedlichen Perspektiven aufzunehmen. Dies ist vergleichbar mit dem räumlichen Sehen mit dem linken und dem rechten Auge. Die Augen sind beabstandet, wodurch das Objekt gleichzeitig aus verschiedenen Winkeln betrachtet wird. Das Gehirn kombiniert die beiden Bilder zu einem dreidimensionalen Eindruck. 128. Mit der Vorgabe, wonach die Doppeloptik mit „zwei Teiloptiken“ ausgestattet ist, spricht das Streitpatent eben diese Eignung zum Erhalt von zwei zeitgleichen Aufnahmen an. Eine Doppeloptik besteht notwendigerweise aus Teiloptiken. Die Bedeutung von Merkmal 1.1 liegt mit Blick auf die Stereofotogrammetrie als erfindungsgemäßen Zweck (Merkmal 1) und die daher notwendige Erzeugung eines Stereopaares in der Vorgabe, dass es sich um zwei Teiloptiken handelt. 129. Eine weitergehende Einschränkung lässt sich dieser Vorgabe hingegen nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen, dass die zwei Teiloptiken der Doppeloptik über zwei separate Linsensysteme verfügen müssten. 130. Abs. [0015] beschreibt mögliche Ausgestaltungen der Doppeloptik und stellt bereits eingangs klar, dass die Doppeloptik nicht auf eine Ausgestaltung beschränkt ist, solange eine große Schärfentiefe gewährleistet ist: 30 „Die Doppeloptik des Stereofotogrammetrie-Systems kann auf unterschiedliche Weise erzeugt werden, ohne die Natur der Erfindung zu beeinträchtigen, solange sie eine große Feldtiefe gewährleistet. …“ (Hervorhebungen hinzugefügt) 131. Im Folgenden beschreibt Abs. [0015] verschiedene mögliche Ausgestaltungen einer Doppeloptik und nennt ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausgestaltung als Einzellinsensystem. Das Vorsehen zweier getrennter optischer Systeme benennt Abs. [0015] ausdrücklich als Variante („Alternativ kann die Doppeloptik …“): „Die Doppeloptik kann ein System von Linsen und einen Bildtrenner enthalten, der aus einem Satz von Spiegeln hergestellt ist. In diesem Fall ist es vorteilhaft, über einen Satz von zwei Sekundärspiegeln zu verfügen, mit denen jeweils eine Aufnahme aus einem leicht unterschiedlichen Winkel erfolgen kann und von denen jeder sein Bild des Objekts auf einen entsprechenden und gegenüberliegenden Satz von zwei Primärspiegeln umlenkt, die jeweils ihr Bild durch ein Linsensystem auf eine lichtempfindliche Oberfläche umlenken. Dieses Linsensystem kann einfach oder doppelt sein, mit einem anderen Linsen-Subsystem für jedes der Bilder des Stereopaares oder einem Einzellinsensystem, das beide Bilder von Primärspiegeln empfängt. Alternativ kann die Doppeloptik zwei getrennte optische Systeme enthalten, wie etwa zwei verschiedene Objektive, die jeweils eine unter einem anderen Winkel aufgenommene Aufnahme auf eine einzelne oder doppelte lichtempfindliche Oberfläche umlenken.“ (Hervorhebungen hinzugefügt) 132. Dass Abs. [0015] nur von einer Doppeloptik, nicht auch ausdrücklich von den zwei Teiloptiken als Bestandteilen der Doppeloptik spricht, steht der Heranziehung der Beschreibungsstelle nicht entgegen. Das in Abs. [0015] angesprochene Einzellinsensystem empfängt beide Bilder von Primärspiegeln. Es verfügt daher über die notwendige Eignung zum Erhalt zwei zeitgleicher Aufnahmen. 133. Abs. [0023] beschreibt das Vorsehen zweier getrennter Linsensätze ebenfalls ausdrücklich nur als eine Variante der Erfindung: „… Um eine Feldtiefe zu erreichen, die ausreicht, um ein scharfes Bild in der Entfernung zu erhalten, die dem äquivalenten Aufnahmefeld im A4-Format entspricht, und gleichzeitig ein noch scharfes Bild in der Entfernung zu erhalten, die dem äquivalenten Aufnahmefeld im A3- Format entspricht, verwendet eine Variante der Erfindung vorteilhaft zwei getrennte Linsensätze, mit einem separaten Linsensatz für jede Teiloptik der Doppeloptik, wobei jeder Linsensatz aus drei ausgerichteten Linsen besteht, die in Richtung des Strahlengangs der in das Aufnahmegerät eintretenden Lichtstrahlen einer Plankonvexlinse, einer Doppelkonkavlinse und einer Linse entsprechen, die ein achromatisches Dublett bildet. Bei den vorliegenden Experimenten erwies sich diese Linsenzusammensetzung als besonders vorteilhaft, um eine Feldtiefe zu erreichen, die sowohl mit Ansichten nahe einem A4-Format als auch mit Ansichten nahe einem A3-Format kompatibel ist.“ (Hervorhebungen hinzugefügt) 134. Eine Einschränkung auf eine Ausgestaltung der zwei Teiloptiken mit jeweils einem eigenen Linsensystem folgt auch nicht aus dem in Figur 6 gezeigten Ausführungsbeispiel. Figur 6 zeigt zwei Teiloptiken 2b, 2c, die jeweils ein eigenes Spiegelsystem 12b, 13b; 12c, 13c umfassen, und über ein eigenes Linsensystem aus drei Linsen 14b, 15b, 16b; 14c, 15c, 16c verfügen: 31 135. Abs. [0047] beschreibt die in Figur 6 gezeigte Ausführungsform mit drei Linsen pro Teiloptik wie folgt: „Nach einer Variante der Erfindung, die besonders vorteilhaft ist, da sie die Ausführung eines optischen Systems mit sehr großer Feldtiefe (6) ermöglicht und in Figur 6 veranschaulicht ist, kann die Stereofotogrammetrie-Vorrichtung auf einem Lichtseparator basieren, so dass jede der Teiloptiken (2b, 2c) mit einem Satz von zwei gegenüberliegenden Spiegeln und drei ausgerichteten Linsen ausgestattet ist, so dass ein Außenspiegel, Sekundärspiegel (12b, 12c) genannt, das Bild eines Objekts (S) empfängt, um es auf einen gegenüberliegenden Innenspiegel, Primärspiegel (13b, 13c) genannt, zu reflektieren, der seinerseits das Bild durch eine erste plankonvexe Linse (14b, 14c), dann durch eine zweite doppelkonkave Linse (15b, 15c) und dann durch eine dritte Linse vom Typ achromatisches Dublett (16b, 16c) reflektiert, so dass dieses Bild eine lichtempfindliche Oberfläche (17) erreicht, die sich im Inneren des Gehäuses des Aufnahmegeräts (1) befindet, wobei die beiden von den beiden Teiloptiken (2b, 2c) erfassten Bilder des Objekts (S) das von dem Gerät erfasste Stereopaar bilden.“ 136. Das Ausführungsbeispiel schränkt den weitergefassten Anspruch, in dem eine solche Ausgestaltung keinen Niederschlag gefunden hat, jedoch nicht ein. Die in Figur 6 gezeigte und in Abs. [0047] beschriebene Ausgestaltung ist vielmehr erst Gegenstand des Unteranspruchs 13. 137. Das Argument der Beklagten, dass Unteranspruch 13 im Einklang mit Anspruch 1 vorsehe, dass die Teiloptiken zwei separate optische Systeme sein müssten und dies lediglich dahingehend spezifiziere, dass diese zwei separaten optischen Systeme jeweils drei Linsen umfassten, greift aus Sicht der Kammer nicht durch. Von zwei separaten optischen Systemen ist weder in Anspruch 1 noch in Unteranspruch 13 die Rede. Dass die beiden Teiloptiken nach Unteranspruch 13 separate optische Systeme sind, weil sie jeweils drei Linsen umfassen, 32 führt nicht zu einem Verständnis, wonach auch jede nicht nach Unteranspruch 13 ausgebildete Teiloptik ein separates Linsensystem aufweisen muss. 138. Sofern man den anderen Figuren des Streitpatents ebenfalls das Vorsehen separater optischer Systeme beider Teiloptiken entnehmen können sollte, wie es die Beklagten vortragen, führt auch dies nicht zu einer Einschränkung des weitergefassten Anspruchs 1. 139. Es sind damit verschiedene Ausgestaltungen einer Teiloptik mit zwei Doppeloptiken möglich, solange mit diesen die in Merkmal 1.2 genannten zwei zeitgleichen Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, möglich sind, und solange eine große Schärfentiefe gewährleistet ist. 140. Aus der von den Beklagten zitierten Stellungnahme im Erteilungsverfahren zu dem US 119 ergibt sich nichts anderes. 141. Ob Äußerungen des Patentinhabers im Erteilungsverfahren zum jeweiligen Streitpatent eine schutzbereichsbeschränkende Wirkung zukommen kann, hat das Berufungsgericht bislang nicht abschließend entschieden. 142. Erklärungen des Anmelders im Erteilungsverfahren können aber ein Indiz für das Verständnis der Fachperson am Anmeldetag sein (CoA 534/2024, Entscheidung vom 3. Oktober 2025, Rn. 67 – Belkin v. Philips; UPC CoA 405/2024, Anordnung vom 20. Dezember 2024, Rn. 43 – Alexion v. Amgen). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Anmelder selbst regelmäßig das beste Verständnis von seiner Erfindung hat (UPC CFI 180/2025 (LK München), Entscheidung vom 11. März 2026, Rn. 120 – BFexaQC v. NVIDIA). Ob sich diese Rechtsprechung auch auf Äußerungen im Erteilungsverfahren zu einem anderen als dem Streitpatent übertragen lässt, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls lässt sich aus solchen Äußerungen nichts ableiten, wenn sich diesen kein bestimmtes Verständnis von dem Schutzbereich des Streitpatents entnehmen lässt. So liegt es hier. 143. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2018 (Anlage KAP 5) im Erteilungsverfahren zu dem US 119 hat die Klägerin in Bezug auf die Entgegenhaltung US 2011/0175987 A1 (nachfolgend: Hoffmeier) folgendes ausgeführt (Hervorhebungen jeweils entsprechend der Darstellung der Beklagten): ”Hoffmeier is the description of a standard stereophotogrammetry camera system in which two separate optics with two separate photosensitive surfaces are used. It is strictly equivalent to the element 1 and 2 (or 2b and 2c), FIG.1 and FIG.2 in our own application 15/289,981 (hereinafter '981). More precisely, 8 and 9 in FIG. 3 of Hoffmeier exactly correspond to 2b and 2c in FIG.2 of '981.” 144. In deutscher Übersetzung: „Hoffmeier ist die Beschreibung für ein Standard-Stereofotogrammmetrie Kamerasystem, bei dem zwei separate Optiken mit zwei separaten lichtempfindlichen Oberflächen verwendet werden. Es entspricht absolut gleichwertig den Elementen 1 und 2 (oder 2b und 2c), Fig. 1 und Fig. 2 in unserer eigenen Anmeldung 15/289,981 (im Folgenden ‘981). Genauer gesagt entsprechen 8 und 9 in Fig. 3 von Hoffmeier genau 2b und 2c in Fig. 2 von ‘981.” 145. Die angesprochene Figur 3 wird nachfolgend eingeblendet: 33 146. Aus der zitierten Äußerung lässt sich ein bestimmtes Verständnis der Klägerin in Bezug auf den Schutzbereich des Streitpatents nicht ableiten. Die Klägerin zieht einen Vergleich zwischen den Figuren 1 und 2 des Streitpatents mit der Figur 3 von Hoffmeier. Auch die Bezeichnung als „zwei separate Optiken mit zwei separaten lichtempfindlichen Oberflächen“ bezieht sich nur auf die Figuren 1 und 2. Die Äußerung der Klägerin lässt ohne Weiteres ein Verständnis zu, wonach Anspruch 1 des Streitpatents weiter gefasst ist als dessen Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 und 2. d) Keine Vorgabe einer Reihenfolge von Herstellen der Aufnahme-Zielentfernung und Signalisieren (vgl. Merkmal 1.4) 147. Nach Merkmal 1.4 ist das Entfernungsmesssystem dafür ausgebildet, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung entspricht. 148. Das Entfernungsmesssystem muss demnach so ausgebildet sein, dass es eine bestimmte Signalisierung an den Benutzer vornehmen kann, nämlich die Signalisierung, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung entspricht. Zu dem Herstellen der Aufnahme-Zielentfernung verhält sich das Merkmal nicht. 149. Das Signal kann beliebig ausgestaltet sein, wie Abs. [0019] betont. Es kann mit dem Auslösen der Aufnahme zusammenfallen. Abs. [0019] lautet: „… Das Entfernungsmesssystem kann auch ein Programmiersystem enthalten, das es ermöglicht, ein Signal auszulösen, wenn eine von mindestens zwei vordefinierten Entfernungen erreicht ist. Dieses Signal ist im weitesten Sinne zu verstehen und kann ein akustisches Signal und/oder ein visuelles Signal sein, oder auch ein elektromagnetisches Signal, das möglicherweise zum Auslösen der Aufnahme verwendet werden kann, wenn die gewünschte vordefinierte Entfernung erreicht ist. Das visuelle Signal kann das Ein- oder Ausschalten einer Leuchte oder das Blinken oder Nichtblinken der vom Entfernungsmesser angezeigten Messung oder jedes andere visuelle Signal sein.“ 150. Die Signalisierung kann durch ein Konvergieren von Lichtstrahlen erfolgen. Dies stellen die Beklagten auch nicht grundsätzlich in Abrede. Vielmehr argumentieren sie, dass ein 34 Konvergieren von Lichtstrahlen, über die der Benutzer die Aufnahme-Zielentfernung herstellt, nicht gleichzeitig ein Signalisieren darstellen kann. 151. Diese Sichtweise trifft bereits deshalb nicht zu, weil es sich bei Patentanspruch 1 nicht um einen Verfahrensanspruch und bei Merkmal 1.4 auch nicht um ein verfahrensbezogenes Merkmal handelt. Es werden Anforderungen an das Entfernungsmesssystem beschrieben. 152. Abgesehen davon muss das Entfernungsmesssystem nach Merkmal 1.4 auch nicht zur Herstellung einer definierten Aufnahme-Zielentfernung ausgebildet sein. Der Anspruch gibt lediglich vor, dass das Entfernungsmesssystem dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die näher beschriebene Entfernung der Aufnahme-Zielentfernung entspricht. 153. Selbst wenn man das Herstellen der zutreffenden Erfindung aber als separat durchzuführenden „Schritt“ ansieht, schließt der Anspruch jedenfalls nicht aus, dass dieser mit der Signalisierung zusammenfällt. Das Argument der Beklagten, dass es der Aufnahme der Signalisierung in das Merkmal bei dieser Sichtweise nicht bedurft hätte, greift nicht durch. Es sind verschiedene Ausgestaltungen möglich und es bleibt der Fachperson überlassen, ob die Vorrichtung so ausgebildet ist, dass sie nach dem Erreichen der definierten Entfernung ein zusätzliches (etwa akustisches) Signal aussendet, oder ob dies nicht der Fall ist. 154. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine andere Auslegung auch nicht aus den Unteransprüchen 3 bis 7 und der entsprechenden Beschreibung (vgl. Abs. [0016] ff., [0039] ff.) ableiten. Die Unteransprüche 3 bis 5 beanspruchen eine Vorrichtung, bei der das Messsystem über ein oder mehrere Lichtprojektorenpaare verfügt. Im Fall von Unteranspruch 3 konvergiert das erste Lichtprojektorenpaar in einer ersten vordefinierten Entfernung und das zweite Lichtprojektorenpaar in einer zweiten vordefinierten Entfernung. Dass es sich hierbei nicht um die in Anspruch 1 allgemein angesprochene Ausbildung zur Signalisierung handeln kann, lässt sich dem Unteranspruch nicht entnehmen. 155. Die Unteransprüche 6 und 7 beschreiben eine bevorzugte Ausgestaltung mit einem Entfernungsmesser, der im Fall von Unteranspruch 7 so ausgebildet ist, dass er ein visuelles und/oder akustisches Signal ausgibt, das anzeigt, dass die Zielentfernung erreicht ist. Rückschlüsse auf das von den Beklagten vertretene Verständnis lassen sich hieraus nicht ziehen. Insbesondere kann Unteranspruch 7 nicht entnommen werden, dass die Vorrichtung nur zur Signalisierung in eben dieser Weise ausgebildet sein dürfte. Im Gegenteil handelt es sich bei der Ausgestaltung nach dem Unteranspruch um eine bevorzugte Variante mit einem zusätzlichen Merkmal (Entfernungsmesser) und muss die in Anspruch 1 geforderte Ausbildung zur Signalisierung auch auf anderem Wege erreichbar sein. E. (Un-)Begründetheit der Widerklage 156. Die auf ein Fehlen erfinderischer Tätigkeit gestützte Widerklage der Beklagten ist unbegründet. I. Maßstab 157. Gemäß Art. 56 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn 35 sie sich für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. 158. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ist bei der Prüfung der erfinderischen Tätig- keit wie folgt vorzugehen (siehe UPC CoA 464/2024, Entscheidung vom 25. November 2025, Leitsätze 7 ff., Rn. 131 ff. – Meril v. Edwards; UPC CoA 528/2024, Entscheidung vom 25. No- vember 2025, Leitsätze 10 ff., Rn. 126 ff. – Amgen v. Sanofi; siehe auch UPC CoA 335/2024, Anordnung vom 26. Februar 2024, S. 34 f. – Nanostring v. 10x Genomics): 159. Zunächst muss festgestellt werden, was Gegenstand der Erfindung ist, d.h. es muss die ob- jektive Aufgabe (das objektive technische Problem) bestimmt werden. Dies muss aus der Sicht der Fachperson mit ihrem allgemeinen Fachwissen zum Zeitpunkt der Anmeldung oder des Prioritätstags des Patents (relevanter Zeitpunkt) beurteilt werden. Dazu muss ermittelt werden, welchen Beitrag die Erfindung zum Stand der Technik leistet, und zwar nicht durch Betrachtung der einzelnen Merkmale des Anspruchs, sondern durch Vergleich des Anspruchs als Ganzes im Zusammenhang mit der Beschreibung und den Zeichnungen, wobei auch das der Erfindung zugrunde liegende erfinderische Konzept (die technische Lehre) berücksichtigt werden, die auf der technischen Wirkung bzw. den technischen Wirkungen beruhen muss, die die Fachperson auf der Grundlage der Anmeldung mit der beanspruchten Erfindung als erreicht versteht. 160. Zur Vermeidung einer rückschauenden Betrachtung sollte die objektive Aufgabe keine Hin- weise auf die beanspruchte Lösung enthalten. 161. Die beanspruchte Lösung ist naheliegend, wenn die Fachperson zum relevanten Zeitpunkt ausgehend von einem realistischen Ausgangspunkt im Stand der Technik auf dem betreffen- den Gebiet der Technik und mit dem Ziel, die objektive Aufgabe zu lösen, zu der beanspruch- ten Lösung gelangt wäre und nicht nur hätte gelangen können. 162. Das relevante Gebiet der Technik ist das spezifische Gebiet, das für die zu lösende objektive Aufgabe relevant ist, sowie jedes Gebiet, in dem dasselbe oder ein ähnliches Problem auftritt und von dem erwartet werden muss, dass es der Fachperson auf dem spezifischen techni- schen Gebiet bekannt ist. 163. Ein Ausgangspunkt ist realistisch, wenn seine Lehre für eine Fachperson, die zum relevanten Zeitpunkt die objektive Aufgabe lösen möchte, von Interesse gewesen wäre. Dies kann bei- spielsweise der Fall sein, wenn der relevante Stand der Technik bereits mehrere Merkmale offenbart, die denen der beanspruchten Erfindung ähnlich sind, und/oder dasselbe oder ein ähnliches zugrunde liegendes Problem wie das der beanspruchten Erfindung behandelt. Es kann mehr als einen realistischen Ausgangspunkt geben, und die beanspruchte Erfindung muss ausgehend von jedem dieser Ausgangspunkte erfinderisch sein. 164. Die Fachperson verfügt über keine erfinderischen Fähigkeiten und keine Vorstellungskraft und benötigt einen Anhaltspunkt oder eine Motivation, die sie ausgehend von einem realis- tischen Ausgangspunkt dazu veranlasst, einen nächsten Schritt in Richtung der beanspruch- ten Erfindung zu unternehmen. In der Regel ist eine beanspruchte Lösung als nicht erfinde- risch/naheliegend anzusehen, wenn die Fachperson den nächsten Schritt aufgrund des An- haltspunkts oder routinemäßig unternehmen und zu der beanspruchten Erfindung gelangen würde. 36 165. Für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist es nicht erforderlich, eine Verbesserung der beanspruchten technischen Lehre gegenüber dem Stand der Technik nachzuweisen. Eine erfinderische Tätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Patentansprüche eine nicht na- heliegende Alternative zu den im Stand der Technik bekannten Lösungen offenbaren. II. Prüfung im Einzelfall 166. Gemessen daran lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht feststel- len, dass es an einer erfinderischen Tätigkeit fehlt. 1. Objektive technische Aufgabe 167. Die objektive Aufgabe des Streitpatents ist in der Bereitstellung einer Vorrichtung zu sehen, die für zwei verschiedene Aufnahmeentfernungen optimiert ist, um so mit einer Vorrichtung die Aufnahme sowohl des Gesichts als auch des Oberkörpers zu ermöglichen. 2. Ausgehend von der NWK 10 (Kelsh-Kamera) in Kombination mit der NWK 11 (US 081) a) Offenbarungsgehalt der NWK 10 168. Die NWK 10 offenbart die stereometrische Kamera Kelsh K-490 (siehe S. 484 der NWK 10). Diese wird nachfolgend zur Veranschaulichung eingeblendet: 169. Eine solche Kamera kann etwa für terrestrische Aufnahmen verwendet werden. Ein Anwendungsbeispiel ist die Aufnahme eines Verkehrsunfalls. Die nachfolgend zur Veranschaulichung eingeblendete Abbildung wurde nach der Offenbarung der NWK 10 mit einer anderen stereometrischen Kamera (Wild C-120) gemacht, die im gleichen Abschnitt wie die Kelsh K-490 beschrieben wird: 37 170. Die Entfernung der Kamera kann mit scharfer Fokus-Einstellung in einem kontinuierlichen Bereich von 2 ft (60,1 cm) bis unendlich variiert werden (S. 438 der NKW 10). 171. Die in der NKW 10 offenbarte Kamera verfügt nicht über ein Entfernungsmesssystem im Sinne des Merkmals 1.3 und der Merkmalsgruppe 1.4. b) Realistischer Ausgangspunkt 172. Es handelt sich bei der NWK 10 bereits nicht um einen realistischen Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Angesichts des grundlegend abweichenden technischen Gebiets ist nicht zu erkennen, dass die in der NWK 10 und die darin offenbarte Kelsh K-490 für eine Fachperson, die zum relevanten Zeitpunkt die objektive Aufgabe des Streitpatents lösen möchte, von Interesse gewesen wäre. c) Anhaltspunkt/Motivation 173. Darüber hinaus gibt es für die Fachperson ausgehend von der NWK keinen Anhaltspunkt oder eine Motivation, die NWK 11 heranzuziehen, um mindestens zwei vordefinierte unterschiedliche Entfernungen auszuwählen, die der Entfernung zwischen der Kamera und Teilen des menschlichen Körpers, die reproduziert werden sollen, entsprechen. d) Naheliegen 174. Selbst wenn die Fachperson ausgehend von der NWK 10 die NWK 11 herangezogen hätte, lässt sich nicht feststellen, dass sie in naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents gelangt wäre. 175. Die NWK 11 offenbart einen Diffusor-Aufsatz, der auch mit einer herkömmlichen Kamera, die nicht zur Aufnahme von Stereofotografien geeignet ist, verwendet werden kann. 176. Dies geht z.B. auf Figur 4 der NWK 11 hervor, die die Verwendung einer herkömmlichen Kamera zeigt, mit der nicht zwei Bilder gleichzeitig aufgenommen werden können: 38 177. Die Verwendung von Stereofotografie-Kameras ist zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Allerdings kann die voluminöse Kelsh K-490 gemäß NWK 10 nicht ohne tiefgreifende Modifikation ihres Designs in den portablen Diffusor-Aufsatz der US 081 (NWK 11) eingesetzt werden. Die Notwendigkeit solcher tiefgreifenden baulichen Veränderungen lassen die Kombination daher auch als nicht naheliegend erscheinen. 178. Zwar offenbart die NWK 11 darüber hinaus, dass der Diffusor-Aufsatz mit einem Entfernungsmessgerät ausgerüstet werden kann, so dass das zu fotografierende Objekt in einer wiederholbaren Entfernung vom Diffusor-Aufsatz angeordnet werden kann (siehe z.B. Anspruch 14 der NWK 11). In Abs. [0039] offenbart die NWK 11, dass der Diffusor-Aufsatz mit dem Entfernungsmessgerät die Nutzung von Nahaufnahmen z.B. für medizinische Zwecke verbessert, indem es eine reproduzierbare Skalierbarkeit bereitstellt. Es gibt allerdings keine Hinweise darauf, dass das Entfernungsmesssystem losgelöst vom Diffusor- Aufsatz verwendet werden kann oder dass dieser sich für die Verwendung mit Stereofotogrammetrie-Kameras eignet. 3. Ausgehend von der NWK 12 (Vectra H1 User Guide) in Verbindung mit der NWK 13 (Software Guide) und dem allgemeinen Fachwissen a) Offenbarungsgehalt der NWK 12 (Vectra H1 User Guide) 179. Die Vectra H1 ist eine Stereofotogrammetrie-Kamera, die ein Entfernungsmesssystem aufweist, das Aufnahmen des Kopfs in einer voreingestellten Entfernung mit einem festen Aufnahmefeld erlaubt. Bei der NWK 12 handelt es sich um die Bedienungsanleitung für die Vectra H1 in der Version aus dem Jahr 2014. 180. Nachfolgend werden zwei der NWK 12 entnommene Abbildungen eingeblendet (siehe Seiten 1-2 und 3-6 der NWK 12): 181. Die NWK 12 offenbart nicht, dass mindestens zwei vordefinierte unterschiedliche Entfernungen eingestellt werden können, so dass Aufnahmen von mindestens zwei 39 verschiedenen Körperteilen mit einem unterschiedlichen Bildreproduktionsformat mit derselben Kamera gemacht werden können (vgl. Merkmale 1.4.1 und 1.4.2 von Anspruch 1 des Streitpatents). Um ein anderes Körperteil als den Kopf in einem anderen Aufnahmefeld zu stereofotografieren, muss eine zweite Stereofotogrammetrie-Kamera verwendet werden. b) Offenbarungsgehalt der NWK 13 182. Bei der NWK 13 handelt es sich um den soeben angesprochenen Software-Guide für die Vectra-Software. 183. Das Software-Modul Face Sculptor® ist ein Bildbearbeitungssystem, mit dem Fotos bearbeitet werden können und z.B. für die Arzt-Patientenkommunikation aufbereitet werden: 184. Die zusätzlichen Module werden auf den Seiten 6-4 und 7-5 erläutert: 40 c) Realistischer Ausgangspunkt 185. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der NWK 12 um einen realistischen Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Die Kammer geht zudem davon aus, dass die Beklagten die öffentliche Zugänglichkeit der NWK 13 hinreichend belegt haben. d) Anhaltspunkt/Motivation 186. Die NWK 12 (User Guide) verweist auf Seite 6-5 wie folgt auf den Software-Guide (NWK 13): 187. Ob es sich dabei um einen Anhaltspunkt für die Fachperson handelt, ausgehend von der NWK 12 einen Schritt in Richtung der Erfindung zu machen, kann offen bleiben. e) Naheliegen 188. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Fachperson durch eine Kombination der NWK 12 und der NWK 13 zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre. 189. Die in der NWK 13 für andere Körperteile als das Gesicht angesprochene Möglichkeit der Bildbearbeitung hat nichts mit der Aufnahme von Stereofotografien zu tun. 41 190. Es handelt sich bei der NWK 13 um ein Software-Paket, das mit mehreren Kameras verwendet werden kann. Sofern Fotos von anderen Körperteilen mit derartigen anderen Kameras gemacht worden sind, können diese mit den weiteren Bildbearbeitungsprogrammen nach der NWK 13 bearbeitet werden. 191. Die Existenz von Bildbearbeitungs-Software, die die Bearbeitung von Stereofotografien wie z.B. der Brüste oder anderer Rumpfteile erlaubt, gibt keinen Hinweis darauf, wie eine Kamera ausgelegt werden muss, um Aufnahmen von Kopf und Rumpfteilen mit einer Kamera zu ermöglichen. 192. Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens war es für die Fachperson daher nicht naheliegend, das auf die Messung in einer voreingestellten Entfernung ausgelegte Entfernungsmesssystem der Vectra H1 so zu ändern, dass mindestens zwei vordefinierte Entfernungen so eingestellt werden können, dass in diesen Entfernungen Aufnahmen von verschiedenen Teilen des Körpers mit einer Kamera gemacht werden können. 193. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung argumentiert, dass die NWK 21 offenbare, dass mit der in der NWK 12 beschriebenen Kamera Vectra H1 Körperaufnahmen gemacht werden können, indem das Aufnahmeformat für Gesichtsaufnahmen für den Körper genutzt und eine entsprechende (hohe) Anzahl von Aufnahmen gemacht wird. In Abschnitt 3.1 der NKW 21 auf S. 78 rechts unten heißt es, dass 59 Teilscans mit der Vectra H1 erforderlich waren, um die Körperoberfläche eines lebenden Körpers abzubilden, während gemäß Abschnitt 3.2 auf S. 79 links oben für Leichen etwa 100 Aufnahmen pro Körper bei einer Aufnahmezeit von etwa 20-30 min erforderlich waren. Die anschließende Prozessierung der Aufnahmen erforderte bis zu 10 h Rechenzeit (S.77, Abstract). 194. Dies entspricht der Offenbarung in Abs. [0009] in der Background-Sektion des Streitpatents, wonach bei einem Aufnahmefeld in der Größe eines DIN A4-Formats zu viele verschiedene Aufnahmen zur Abdeckung des Torsos erforderlich sind, die zudem schwer im Raum zu positionieren sind. Daraus leitet das Streitpatent ab, dass ein System mit einem DIN A4- Aufnahmeformat für Körperaufnahmen nicht geeignet ist. Hierzu wird ein System mit einem A3-Aufnahmeformat benötigt. Im letzten Satz von Abs. [0009] des Streitpatents heißt es: „Durch ein System mit einem Aufnahmefeld, das dem A3-Format entspricht, und um verborgene Teile zu vermeiden, kann die Oberfläche eines Torsos mit drei bis fünf Aufnahmen mit einer relativ einfachen Definition der Positionierung abgedeckt werden.“ 195. Dementsprechend stellt NKW 21 im Abschnitt 7. „Conclusion“ auf S. 85 fest: „For full-body documentation, however, the time constraints may not be completely justifiable.” 196. Somit lässt sich aus der Offenbarung der NKW 21 keine Eignung der Vectra H1 für Körperaufnahmen ableiten. Erst recht war es aber auch von der NKW 21 ausgehend nicht naheliegend, die Vectra H1 für zwei vordefinierte unterschiedliche Entfernungen mit zwei verschiedenen Aufnahmeformaten für die Aufnahme von unterschiedlichen Teilen des Körpers auszubilden. Dies ergibt sich schon aus dem Titel der NKW 21, der lautet: “Testing photogrammetry-based techniques for threee-dimensional surface documentation in forensic pathology.“ Demnach geht es in der NKW 21 gerade nicht um eine Weiterentwicklung herkömmlicher Stereofotogrammetrie-Vorrichtungen. 42 4. Ausgehend von der NWK 15 (WO 722) in Kombination mit der NWK 11 (US 081) a) Offenbarungsgehalt der NWK 15 197. Die NWK 15 offenbart ein Stereokamerasystem, das stereofotogrammetrische Aufnahmen erlaubt. Nachfolgend werden die Figuren 3 und 4 der NWK 15 eingeblendet: 198. Besonders bevorzugt ist nach der Lehre der NWK 15 die Verwendung des Kamerasystems für Aufnahmen von Objekten mit großer Entfernung. Die Aufnahme von Körperteilen mit der in der NWK 15 offenbarten 3D-Kamera ist aber nicht ausgeschlossen. 199. Die NWK 15 offenbart jedoch kein Entfernungsmesssystem. Die Entfernung zwischen aufzunehmenden Objekten und der Kamera wird nachträglich aus den aufgenommenen Fotos mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms ermittelt und nicht vorab mit Hilfe eines Entfernungsmesssystems. Die nachträgliche Ermittlung der Entfernung aus den Bilddaten ist nach der Lehre der NWK 15 erforderlich, um Objekte detektieren, verfolgen und vermessen zu können. b) Realistischer Ausgangspunkt 200. Es handelt sich bei der NWK 15 bereits nicht um einen realistischen Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. c) Anhaltspunkt/Motivation 201. Jedenfalls fehlt es aufgrund der beschriebenen Funktionsweise der NWK 15 an einem Anhaltspunkt für die Fachperson, ausgehend von der NWK 15 in Richtung der Erfindung zu gehen und insbesondere ein Entfernungsmesssystem vorzusehen. Die nachträgliche Ermittlung der Entfernung ist grundlegend für die Lehre der NWK 15. Dass die Fachperson eine Motivation gehabt hätte, hiervon abzuweichen, ist nicht ersichtlich. 5. Ausgehend von der NWK 16 (WO 572) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen oder der NWK 11 (US 081) a) Offenbarungsgehalt der NWK 16 202. Die NWK 16 entspricht der vom Bundesgerichtshof im deutschen Nichtigkeitsverfahren geprüften D3. 43 203. Die Figuren 1A und 1B zeigen nach dem Vorbringen der Beklagten das bereits in Abs. [0006] des Streitpatents gewürdigte Stereofotogrammetrie-System MAVIS. Es handelt sich um eine handelsübliche Spiegelreflexkamera, vor deren Gehäuse ein Adapter 3 angebracht ist (Figur 1A), mit zwei Teiloptiken mit jeweils zwei Doppelspiegeln (Figur 1B): 204. Über die beiden Teiloptiken können gleichzeitig zwei Bilder unter verschiedenem Winkel aufgenommen werden. Es sind zwei LEDs 6a und 6b vorgesehen, deren Funktion auf Seite 12, Zeilen 12-13 der NWK 16 wie folgt beschrieben wird: “… The apparatus is provided with a conventional flash unit 7 which has light emitting part 8, the flash unit being mounted onto the body using a conventional hot shoe (not labelled). The apparatus is also provided with two low-powered light emitting diodes (LED) 6a, 6b, each provided with a focussing lens to produce a beam of light and being arranged so that the beams converge and meet at a point a fixed and desired distance from the apparatus, this distance corresponding to the distance at which the camera lens is focussed. …” 205. Die NWK 16 offenbart keine zweite vordefinierte unterschiedliche Entfernung und damit nicht die Merkmale 1.4.1 und 1.4.2 von Anspruch 2 des Streitpatents. b) Realistischer Ausgangspunkt 206. Ob es sich bei der NWK 16 um einen realistischen Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit handelt, kann offen bleiben. c) Anhaltspunkt/Motivation 207. Es fehlt jedenfalls an einer Motivation für die Fachperson, ein weiteres LED-Paar zur Vorbestimmung und Signalisierung einer zweiten vordefinierten Entfernung mit einer (ausreichend) scharfen Abbildung des Körperteils vorzusehen. Bei der D3 steht nicht die Fokussierung im Mittelpunkt, sondern die Ausleuchtung. Die Fachperson findet darin keinerlei Hinweise, sich ergänzend mit der Frage zu befassen, wie eine Aufnahme aus mehr als einer vordefinierten Entfernung ermöglicht werden kann. 44 208. Dass die Fachperson eine solche Kamera stets in verschiedene Richtungen ausprobieren („damit rumspielen“) würde, wie von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, vermag einen ausreichenden Anhaltspunkt nicht zu begründen. d) Naheliegen 209. Darüber hinaus wäre die Fachperson durch eine Kombination der NWK 16 mit der NWK 11 auch nicht in naheliegender Weise zu der beanspruchten Erfindung gelangt. Es hätte der abstrahierenden Überlegung bedurft, dass der nach der NWK 11 mit der Entfernungsanzeige erzielbare Vorteil eines wiederholbaren Maßstabs bei Fotografien im Nahbereich unabhängig von dem in der NWK 11 vorgeschlagenen Diffusor genutzt werden kann. 210. Diese Überlegungen gelten für eine Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen entsprechend. 6. Ausgehend von der NWK 17 in Verbindung mit der NWK 11 a) Offenbarungsgehalt der NWK 17 211. Nach dem Vorbringen der Beklagten wird auf Seite 38 der NWK 17 im Abschnitt „The 3D camera“ das „3D LifeVizTM“ Stereofotogrammetrie-System beschrieben. 212. Die Kamera besteht aus einer handelsüblichen hochauflösenden Spiegelreflexkamera, die ein Objektiv und einen Strahlteiler aufweist, durch den die Kamera ein unter verschiedenen Winkeln aufgenommenes Stereobilderpaar aufnimmt. Die Kamera hat einen Doppel- Lichtanzeiger. Mit letzterem wird nach der Lehre der NWK 17 sichergestellt, dass das Foto aus der richtigen Entfernung aufgenommen wird (“to ensure that the photograph is taken at the appropriate distance.“). 213. Dies wird in den folgenden Abbildungen illustriert: 45 b) Realistischer Ausgangspunkt 214. Ob es sich bei der NWK 17 um einen realistischen Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit handelt, kann offen bleiben. c) Anhaltspunkt/Motivation 215. Es fehlt jedenfalls an einer Motivation für die Fachperson, ausgehend von der Lehre der NWK 17 verschiedene Aufnahmeformate vorzusehen. Die NWK 17 spricht auf Seite 28, 2. Absatz, sowie auf Seite 34, 2. Absatz, gerade von dem Vorsehen einer richtigen Entfernung (“… to ensure that the photograph is taken at the appropriate distance.“/”… the standardized distance of 60 cm …”). Dies führt die Fachperson von dem Vorsehen mindestens einer zweiten vordefinierten und vorbestimmten Entfernung für eine weitere scharfe Aufnahme mit jeweils einem anderem Bildreproduktionsformat weg. 7. Neu vorgelegte Dokumente 216. Soweit die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 11. März 2026 die Anlagen KAP NWK 23 und KAP NWK 24 als Beleg für das allgemeine Fachwissen zu Abstandsmesssystemen mit sich kreuzenden Lichtstrahlen im Bereich der Dermatologie zur Akte gereicht haben, bleiben diese nach R. 9.2 VerfO unberücksichtigt. Eine Begründung dafür, warum die Anlagen erst am Vortag der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, liefern die Beklagten nicht. F. Begründetheit der Verletzungsklage 217. Die Verletzungsklage ist begründet. I. Aufbau der angegriffenen Ausführungsform 218. Bei dem Aufnahmegerät der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine frei verkäufliche Digitale Canon Spiegelreflexkamera. An dieser ist ein herkömmliches Canon EF- S 24 mm f/2.8 STM montiert. 219. Nachfolgend wird zur Veranschaulichung eine von den Beklagten mit Anmerkungen versehene Abbildung der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet: 46 220. Vor dem Aufnahmegerät und dem Objektiv ist ein Aufsatz angeordnet. Die nachfolgende Zeichnung illustriert den inneren Aufbau des Aufsatzes und den Strahlengang in der angegriffenen Ausführungsform: 221. Die von dem Körperteil emittierten Lichtstrahlen treffen auf die randseitig in dem Aufsatz vorgesehenen beiden schräg verlaufenden Sekundärspiegel. Sie werden von diesen auf zwei schräg verlaufende Primärspiegel eines pyramidenförmigen Bauteils in der Mitte des 47 Aufsatzes geleitet. Diese wiederum spiegeln die Lichtstrahlen in Richtung des (einen) Objektivs und sodann in Richtung eines Sensors. II. Unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 222. Die Beklagten machen von der Lehre von Anspruch 1 des Streitpatents unmittelbar wort- sinngemäß Gebrauch. 1. Wortsinngemäße Verwirklichung aller Merkmale a) Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie (Merkmal 1) 223. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie im Sinne von Merkmal 1. 224. Dass die angegriffene Ausführungsform ein Objektiv aufweist, das bewegliche Linsen umfasst, führt nicht aus der Verletzung heraus. Nach obiger Auslegung ist es nicht erforderlich, dass eine anspruchsgemäße Vorrichtung ausschließlich über nicht-bewegliche Teile verfügt. b) Die Aufnahme-Zielentfernung entspricht einer Entfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen (Merkmal 1.4.1) 225. Die angegriffene Ausführungsform ist so ausgestaltet, dass der Nutzer zwischen zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen wählen kann, nämlich einer Entfernung für das Gesicht und einer Entfernung für Brust/Körper. Auf Seite 26 des User Guide (Anlage LR 9) findet sich folgende Beschreibung: 226. Wie dort beschrieben wird, ist die optimale Distanz für Aufnahmen des Gesichts und anderer Teile des Körpers unterschiedlich, weshalb es zwei Sätze von Positionierungslichtern gibt. 227. Die Beklagten argumentieren, dass das Objektiv der angegriffenen Ausführungsform in den beiden Konfigurationen jeweils eine unterschiedliche Fokusebene und einen unterschiedlichen Schärfentiefebereich habe. Entsprechend nutze die angegriffene 48 Ausführungsform unterschiedliche Fokusebenen für das Gesicht und den Torso und arbeite nicht mit zwei Ebenen in einem Schärfentiefebereich. 228. Nach der oben dargestellten Auslegung führt diese Arbeitsweise jedoch nicht aus der Verletzung heraus. Denn es kommt gerade nicht darauf an, dass sich die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Aufnahme-Zielentfernungen im Schärfentiefebereich der Vorrichtung befinden müssen. Auch die Nutzung unterschiedlicher Fokusebenen ist nach der Lehre des Streitpatents vielmehr anspruchsgemäß. c) Die Doppeloptik ist mit zwei Teiloptiken ausgestattet (Merkmal 1.2) 229. Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über eine anspruchsgemäße Doppeloptik, die im Sinne von Merkmal 1.2 mit zwei Teiloptiken ausgestattet ist. 230. Der Aufsatz der angegriffenen Ausführungsform weist zwei Teiloptiken mit jeweils einem Sekundär- und einem Primärspiegel auf. Diese ermöglichen zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel. Die optischen Achsen der beiden Teiloptiken laufen zwar parallel zueinander. Sie sind aber entlang der Ausdehnung des Aufsatzes voneinander beabstandet, wodurch sich die zwei unterschiedlichen Aufnahmewinkel ergeben. Es werden auch zwei verschiedene Aufnahmen erhalten. 231. Dass die Doppeloptik der beiden Teiloptiken der angegriffenen Ausführungsform nur über ein (einheitliches) Objektiv und damit über ein Einzellinsensystem verfügt, führt nach der oben dargestellten Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. d) Das Entfernungsmesssystem ist dafür ausgebildet, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung entspricht (Merkmal 1.4) 232. Das Entfernungsmesssystem der angegriffenen Ausführungsform ist im Sinne von Merkmal 1.4 dafür ausgebildet, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung entspricht. 233. Auf Seite 26 des User Guide (Anlage LR 9) heißt es dazu: ”When the ranging lights are converted and the target area is centered in the left side of the split screen preview, press the shutter release to capture the image.” 234. Auf Seite 28 des User Guide (Anlage LR 9) wird das Durchführen einer Gesichtsaufnahme wie folgt veranschaulicht: 49 235. Die angegriffene Ausführungsform zeigt die korrekte Positionierung des Patienten somit durch das Konvergieren der beiden roten Lichtstrahlen in einem Punkt zwischen Oberlippe und Nase des Patienten an. Es handelt sich dabei zugleich um das Signal für das Auslösen der Aufnahme. Bei Brust-/Körperaufnahmen wird grünes Licht verwendet. 236. Ob es sich bei der Herstellung der Aufnahme-Zielentfernung und der Signalisierung um zwei nacheinander erfolgende separate Schritte handelt, ist, wie im Rahmen der Auslegung dargestellt, unerheblich. e) Weitere Merkmale 237. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zu Recht unstreitig. 2. Benutzungshandlungen nach Art. 25(a) EPGÜ 238. Dass alle Beklagten Benutzungshandlungen im Sinne von Art. 25(a) EPGÜ in zumindest einem Vertragsmitgliedsstaat begangen haben, ist unstreitig. 50 239. Die Feststellung einer Benutzungshandlung in einem Vertragsmitgliedstaat ist ausreichend, um eine Anordnung auch in Bezug auf die weiteren Vertragsmitgliedstaaten zu treffen. Dies ergibt sich aus Art. 34 EPGÜ, wonach die Entscheidungen des Gerichts im Falle eines euro- päischen Patents für das Hoheitsgebiet derjenigen Vertragsmitgliedstaaten gelten, für die das europäische Patent Wirkung hat (vgl. UPC CFI 15/2023 (LK München), Entscheidung vom 15. November 2024, S. 58 – Edwards v. Meril; anders wohl UPC CFI 440/2023 (LK Pa- ris), Entscheidung vom 24. April 2025, Rn. 103 ff. – Seoul Viosys v. Laser Components). 240. Einer Anordnung in Bezug auf alle mit der Verletzungsklage geltend gemachten Vertragsmit- gliedstaaten, in denen das Streitpatent Wirkung hat, steht auch nicht entgegen, dass sich die sich die Klägerin mit Blick auf die Beklagte zu 1) nur auf Verletzungshandlungen in Deutsch- land beruft. Die Klägerin hat Deutschland aus prozessualen Gründen, nämlich dem dort be- reits anhängigen Patentverletzungsverfahren, aus der Verletzungsklage ausgenommen und macht insoweit keine Ansprüche geltend („carve out“). Daraus lässt sich jedoch nicht ablei- ten, dass entsprechende Benutzungshandlungen nicht den Anwendungsbereich von Art. 34 EPGÜ eröffnen und Anordnungen in Bezug auf weitere Vertragsmitgliedstaaten erlauben könnten. Eine Rechtfertigung für eine derartige Einschränkung lässt sich dem EPGÜ nicht entnehmen. III. Unmittelbare Verletzung des Anspruchs 14 241. Die Beklagten machen auch von der Lehre von Anspruch 14 des Streitpatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. 1. Wortsinngemäße Verwirklichung aller Merkmale 242. Der Betrieb der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht auch alle Merkmale des An- spruchs 14. Nachdem die Parteien die Merkmale des Verfahrensanspruch 14 nicht unabhän- gig von denjenigen des Vorrichtungsanspruchs 1 diskutieren, kann auf die obigen Ausführun- gen Bezug genommen werden. 2. Benutzungshandlungen nach Art. 25(b) EPGÜ 243. Die Beklagten haben das Verfahren nach Patentanspruch 14 im Sinne von Art. 25(b) EPGÜ, etwa in Vor-Ort-Schulungen, unstreitig im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedsstaaten angewendet. 244. Damit kann den Beklagten grundsätzlich auch die Anwendung des Verfahrens im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedsstaaten im Sinne von Art. 25(b) EPGÜ untersagt werden. Eine Differenzierung nach einzelnen Benutzungshandlungen ist nicht vorzunehmen (vgl. UPC CFI 316/2024 (LK Düsseldorf), Rn. 290 – M-A-S v. Altech; siehe auch UPC CFI 712/2025 (LK Düsseldorf), Rn. 386 – Roche v. Menarini). 245. Ob etwas anderes gilt, wenn eine Benutzungshandlung besondere subjektive Voraussetzungen aufstellt, kann offen bleiben. Es lässt sich jedenfalls feststellen, dass die Beklagten das Verfahren angewendet haben, obwohl sie – wie es Art. 25(b) EPGÜ voraussetzt – gewusst haben oder hätten wissen müssen, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist. Als Fachunternehmen waren die Beklagten zur Beobachtung der Schutzrechtslage verpflichtet. Sie hatten zudem spätestens seit der im Jahr 2020 ausgesprochenen Abmahnung und in der Folge auch durch das deutsche 51 Patentverletzungsverfahren positive Kenntnis der gegen sie erhobenen Vorwürfe. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundespatentgericht das Streitpatent zwischenzeitlich für nichtig erklärt hat. Dass sie Benutzungshandlungen nur im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen Urteil des Bundespatentgerichts und der Abweisung der deutschen Nichtigkeitsklage durch den Bundesgerichtshof vorgenommen hätten, machen die Beklagten selbst nicht geltend. 246. Die Beklagten weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass die Antragsfassung der Klägerin in Bezug auf die Benutzungshandlung des Anbietens des Verfahrens dem Wortlaut des Art. 25(b) EPGÜ nicht entspricht. Es war daher im operativen Teil der Entscheidung klarzustellen, dass den Beklagten nicht das Anbieten des Verfahrens schlechthin, sondern nur ein solches zur Anwendung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedsstaaten, in denen das Streitpatent Wirkung hat, untersagt ist. Nachdem die Klägerin Deutschland aus der Verletzungsklage ausgenommen hat, gilt diese Einschränkung nach Maßgabe von Art. 76(1) EPGÜ zudem auch an dieser Stelle. G. Rechtsfolgen 247. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen gilt Folgendes: I. Unterlassung 248. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Umstände des Falls ein Recht auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung gemäß Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 63(1) EPGÜ. 249. Dass die Klägerin ihren Unterlassungsantrag am Wortlaut der Patentansprüche orientiert hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. UPC CFI 2/2023 (LK München), Entscheidung vom 19. September 2023, S. 82 f. – Nanostring v. 10x Genomics zu Art. 62(1) EPGÜ). Eine Benennung der angegriffenen Ausführungsform im Antrag war nicht erforderlich. 250. Nachdem über die „insbesondere, wenn“-Anträge der Klägerin im operativen Teil keine Ent- scheidung erfolgt, kommt es auf die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwände der Beklagten nicht an. 251. Eine Fristsetzung in der Unterlassungsanordnung hatte die Kammer jedenfalls von Amts we- gen nicht aufzunehmen. Die Klägerin hat eine solche Fristsetzung nicht beantragt. II. Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach 252. Die Feststellung der Zuerkennung der Schadensersatzleistung dem Grunde nach ist auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 EPGÜ möglich. Die Beklagten hätten, wie bereits angesprochen, jedenfalls wissen müssen, dass sie durch ihre Handlungen das Streitpatent verletzen. Keine Verjährung 253. Eine Verjährung ist nicht eingetreten. 254. Nach Art. 72 EPGÜ können – unbeschadet von Art. 24(2) und (3) EPGÜ – Klagen im Zusam- menhang mit allen Formen der finanziellen Entschädigung nicht später als fünf Jahre, nach- dem der Antragsteller von dem letzten Ereignis, das Veranlassung zur Klage bietet, Kenntnis erlangte oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, erhoben werden. 52 255. Den Lauf der Verjährungsfrist löst nach Art. 72 EPGÜ das letzte Ereignis aus, das Veranlas- sung zur Klage bietet. Als Ereignis in diesem Sinne kommen insbesondere patentverletzende Handlungen der Beklagten in Betracht. Von diesen Handlungen muss der Antragsteller – hier die Klägerin – nach Art. 72 EPGÜ Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise hätte erlan- gen müssen. Ohne das Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzung beginnt die Verjährungs- frist nicht zu laufen. 256. Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich eine früher als fünf Jahre vor Klageerhebung begründete Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von patentverletzenden Handlungen der Beklagten nicht ausreichend entnehmen. Dass es sich um einen vergleichs- weise kleinen Markt handelt und die angegriffene Ausführungsform umfangreich beworben wurde, reicht hierfür nicht aus. Beginn der Schadensersatzpflicht erst am 18. Mai 2018 257. Die Schadensersatzpflicht beginnt für die Beklagten zu 2) bis 5) erst ab dem 18. Mai 2018. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihr sei jedenfalls vor Ablauf eines Monats nach Patenterteilung eine Information über die Schutzrechtslage nicht zuzumuten gewesen. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Anspruch gegen die Beklagte zu 1) erst ab 3. Oktober 2018 258. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist zudem zu berücksichtigen, dass diese unstreitig erst am 3. September 2018 gegründet worden ist. Die Beklagten haben sich auch insoweit auf die Zuerkennung eines Monats zur Prüfung der Schutzrechtslage berufen, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist. III. Auskunftserteilung und Übermittlung von Informationen 259. Die Klägerin hat ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 67 EPGÜ. Im Hin- blick auf die begehrte Art und Weise der Auskunft bestehen keine Bedenken. Umfang der Auskunft 260. Darüber hinaus kann die Klägerin nach Art. 68 Abs. 3(a), (b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO diejenigen Informationen verlangen, die sie zum Zwecke ihrer Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt und die sie zudem in die Lage versetzt, die erteilten Auskünfte auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre Schadensberechnung zu erlangen (UPC CFI 7/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 3. Juli 2024, S. 29 – Kaldewei v. Bette; UPC CFI 16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 14. Januar 2025, S. 36 – Ortovox v. Mammut; UPC CFI 11/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 8. Mai 2025, Rn. 164 – Grundfos v. Hefei Xinhu; UPC CFI 210/2023 (LK Mannheim), Entscheidung vom 22. November 2024, Rn. 179 – Panasonic v. OPPO). Dazu zählen auch die von der Klägerin beanstandeten Auskünfte nach dem Antrag der Klägerin zu II.1.d) bis f). 261. Die Klägerin kann auch eine Belegvorlage für die Auskünfte nach Art. 67(1) EPGÜ verlangen. Dies umfasst auch die von der Klägerin verlangten Nachweise. Denn abgesehen von dem Interesse an den reinen Auskünften, die der Patentinhaber nach Art. 67(1) EPGÜ erhält, ist auch sein Interesse anerkennenswert, die Richtigkeit dieser Auskünfte jedenfalls stichprobenartig überprüfen zu können (UPC CFI 7/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 3. Juli 2024, S. 29 – Kaldewei v. Bette; UPC CFI 16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung 53 vom 14. Januar 2025, S. 36 – Ortovox v. Mammut; UPC CFI 210/2023 (LK Mannheim), Entscheidung vom 22. November 2024, Rn. 179 – Panasonic v. OPPO). 262. Wie von der Klägerin mit ihrer Antragsfassung berücksichtigt, ist die ab der Mitteilung nach R. 118.8 S. 1 VerfO laufende Frist in die Entscheidung aufzunehmen (UPC CoA 845/2024, Anordnung vom 30. Mai 2025, Leitsatz 1 und Rn. 40 – Belkin v. Philips; UPC CoA 534/2024, Entscheidung vom 3. Oktober 2025, Leitsatz 7 und Rn. 240 – Belkin v. Philips). Die von der Klägerin genannte Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nach R. 118.8 S. 1 VerfO erscheint angemessen. Die von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwände, wonach sie mehr Zeit für die Prüfung benötigten, bleiben pauschal. 263. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin auch eine nach Monaten struktu- rierte Aufstellung verlangen. Es handelt sich hierbei um eine aus der Sicht der Kammer sinn- volle Variante der ohnehin zur Übersichtlichkeit notwendigen Strukturierung. Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, welche Art der Strukturierung sie stattdessen vornehmen wür- den. Zeitpunkt der Rechnungslegung 264. Die Auskünfte zu II.1.d) bis f) dienen der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen und sind daher wie diese zeitlich zu begrenzen. Geheimhaltungsanordnung als aufschiebende Bedingung des Auskunftsanspruchs 265. Die Beklagten begehren, den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass 1. die Kammer eine Geheimhaltungsanordnung erlässt, durch die a) der Personenkreis der Kenntnisnehmenden auf die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im hiesigen Verfahren sowie auf eine Person im Unternehmen der Klägerin, die nicht im Vertrieb tätig ist, beschränkt wird, und b) der Verwendungszweck der Informationen auf die Berechnung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten und die Identifikation weiterer Verletzer beschränkt wird oder 2. die Klägerin eine dem inhaltlich entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet. 266. Die Unterzeichnung einer solchen Geheimhaltungsvereinbarung hat die Klägerin bereits abgelehnt. 267. Für die Anordnung der Auskunftserteilung nur unter einer Geheimhaltungsanordnung mit dem unter 1.a) wiedergegebenen Inhalt fehlt es an einer Grundlage. Eine derart weitreichende Zugangsbeschränkung des Patentinhabers ließe die Auskunftserteilung leerlaufen. 54 268. Die unter 1.b) angesprochene Beschränkung des Verwendungszwecks hat die Kammer allerdings nicht in Form einer aufschiebenden Bedingung, sondern lediglich klarstellend in den operativen Teil der Entscheidung aufgenommen. Das Berufungsgericht hat bereits entschieden, dass keine implizite Beschränkung der Verwendung von Informationen besteht, die als Folge von gerichtlichen Anordnungen nach Art. 67 EPGÜ und R. 191 VerfO erfolgen (UPC CoA 930/2025, Anordnung vom 18. März 2026, Rn. 25 f. – EOFlow v. Insulet). Aus diesem Grund erscheint eine entsprechende Klarstellung auf den Einwand der Beklagten hin als gerechtfertigt. Auf eine Notwendigkeit, die Auskünfte zu anderen als den von den Beklagten genannten Zwecken zu nutzen, hat sich auch die Klägerin nicht berufen. 269. Der von der Beklagten hilfsweise begehrte Wirtschaftsprüfervorbehalt kann jedenfalls in der beantragten allgemeinen Form nicht gewährt werden. Es wäre an den Beklagten gewesen, die Modalitäten eines solchen Wirtschaftsprüfervorbehalts zu definieren und insbesondere zu beschreiben, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Wirtschaftsprüfer die benötigten Informationen an die Klägerin weitergeben soll. 270. Soweit es geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten angeht, sind die Beklagten durch die von der Klägerin bereits mit ihrer Antragsfassung berücksichtigte Schwärzungsmöglichkeit geschützt. IV. Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen 271. Die Anordnung des Rückrufs aus den Vertriebswegen in Bezug auf die Anspruch 1 unmittel- bar verletzenden Erzeugnisse rechtfertigt sich nach Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 64(2) (b), (4) EPGÜ. 272. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen in Be- zug auf die Anspruch 1 unmittelbar verletzenden Erzeugnisse. Insoweit findet die begehrte Anordnung ihre Grundlage in Art. 25(a) EPGÜ i.V.m. Art. 64(2)(d), (4) EPGÜ. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist ausweislich des Wortlauts des EPGÜ eine eigenstän- dige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Ent- fernung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und recht- lichen Möglichkeiten hat. Die Klägerin hat insoweit bestimmte Maßnahmen formuliert, de- nen die Beklagten nicht konkret entgegengetreten sind. 273. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin dürfe das „Wie“ des Rückrufs und der Entfernung aus den Vertriebswegen nicht vorgeben, greift nicht durch. Die Benennung bestimmter Maß- nahmen erhöht vielmehr die Rechtssicherheit auch für den Beklagten und erleichtert die Vollstreckung (vgl. auch UPC CoA 699/2025, Anordnung vom 14. Oktober 2025, Rn. 44 – Kodak v. Fujifilm). 274. Auf eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung des Rückrufs und der endgültigen Entfer- nung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen im Sinne des Art. 64(4) EPGÜ haben sich die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagten (vgl. UPC CoA 534/2025 u.a., Ent- scheidung vom 3. Oktober 2025 – Belkin v. Philips) nicht berufen. 275. Die ab der Mitteilung nach R. 118.8 S. 1 VerfO laufende Frist war, wie es die Klägerin auch beantragt hat, hinsichtlich der Anordnung des Rückrufs und der Entfernung aus den Ver- triebswegen bereits in die Entscheidung aufzunehmen (UPC CoA 534/2024, Entscheidung vom 3. Oktober 2025, Leitsatz 7 und Rn. 240 – Belkin v. Philips). Die von der Klägerin begehrte 55 Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne von R. 118.8 S. 1 VerfO er- scheint angemessen. Soweit es die Entfernung aus den Vertriebswegen angeht, hält die Kam- mer allerdings eine Frist von sechs Wochen für angemessen, soweit es um die Vorlage von schriftlichen Nachweisen über die erfolgte Stornierung geht. 276. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten war im operativen Teil der Entscheidung klarzustellen, dass erst seit Patenterteilung (Beklagte zu 2) bis 5)) bzw. Gründung (Beklagte zu 1)) in Verkehr gebrachte Erzeugnisse zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswe- gen zu entfernen sind. Da die Ansprüche nicht verschuldensabhängig sind, kommt insoweit die Berücksichtigung eines zusätzlichen Zeitraums für die Prüfung der Schutzrechtslage nicht in Betracht. V. Vorläufiger Schadensersatz 277. Gemäß R. 119 VerfO kann das Gericht der obsiegenden Partei unter von ihm festgelegten Bedingungen vorläufigen Schadensersatz zuerkennen, der zumindest die vorläufigen Kosten des Schadensersatz- und Entschädigungsverfahrens auf Seiten der obsiegenden Partei abde- cken soll. 278. Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 20.000,- als vorläufigen Schadensersatz. Zur Be- gründung beruft sie sich darauf, diese Summe werde mindestens benötigt, um einen Scha- denshöheprozess vorbereiten zu können, indem die umfangreichen Informationen der Be- klagten über den Umfang der Verletzungshandlungen ausgewertet werden. In der Replik hat die Klägerin konkretisiert, die Höhe richte sich nach der Gebührentabelle des Gerichts und setze sich aus EUR 3.000,- für den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz, EUR 13.000,- streitwertabhängige Gerichtsgebühren und EUR 4.000,- anwaltlicher Kosten zusammen. 279. Der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, die Zuerkennung vorläufigen Schadenser- satzes komme nur unter besonderen Umständen in Betracht, insbesondere dann, wenn die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse faktisch daran gehindert sei, ein separates Schadensersatzhöheverfahren zu führen, greift nicht durch. Dieser Sichtweise steht schon entgegen, dass nach R. 119 S. 2 VerfO der vorläufige Schadensersatz zumindest die vorläufi- gen Kosten für das Schadensersatz- und Entschädigungsverfahren abdecken soll. 280. Nachdem die Beklagten keine konkreten Einwände gegen die Höhe der von der Klägerin gel- tend gemachten voraussichtlichen Kosten erhoben haben, konnte der vorläufige Schadens- ersatz in der begehrten Höhe zugesprochen werden. 281. Der von der Klägerin begehrte Zusatz, wonach der vorläufige Schadensersatz angepasst wird, wenn die unter Ziffer I. genannten Handlungen fortgesetzt werden, war mangels einer ent- sprechenden Grundlage jedoch nicht aufzunehmen. 282. Auch für die von den Beklagten begehrte Formulierung, wonach der vorläufige Schadenser- satz unter die aufschiebende Bedingung gestellt wird, dass die Klägerin tatsächlich ein Scha- densersatzhöheverfahren einleitet, bzw. unter die auflösende Bedingung, dass sie ein sol- ches nicht einleitet, ist eine Grundlage nicht ersichtlich. VI. Vorläufige Kostenerstattung für die Widerklage 283. Die von der Klägerin begehrte vorläufige Kostenerstattung für die Widerklage in Höhe von EUR 90.000,- ist nach Art. 69(1) EPGÜ, R. 150.2 VerfO gerechtfertigt. 56 284. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu einer Kostenerstattung in Höhe von 50 % der Erstattungsobergrenze berechtigt sein wird und kann in dieser Höhe eine vorläufige Kostenerstattung angeordnet werden (vgl. UPC CoA 464/2024, Entscheidung vom 25. November 2025, Rn. 203 – Meril v. Edwards). Dieser Betrag wird nicht überschritten (siehe sogleich unter K.). Die Beklagten sind dem Begehren der Klägerin auch nicht konkret entgegengetreten. VII. Androhung von Zwangsmitteln 285. Die Androhung von Zwangsgeld für die Untersagung (Art. 63(2) EPGÜ) begegnet keinen Be- denken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Die Androhung für die Maßnahmen der Auskunft, Übermittlung von Informationen, Rückruf und Entfernung findet ihre Grundlage in Art. 82(1) und (4) EPGÜ, R. 354.3 VerfO. 286. Dass die von der Klägerin genannte Höhe der Zwangsgelder bereits dem Mindestbetrag (EUR 1.000,-) nach zu hoch sind, wie die Beklagten pauschal beanstanden, kann die Kammer nicht feststellen. H. Sicherheitsleistung/Vorläufige Vollstreckbarkeit 287. Gemäß Art. 82(2) EPGÜ, R. 118.8 S. 2, R. 352.1 VerfO kann das Gericht jede Anordnung bzw. Maßnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, die es festzusetzen hat. Die Be- klagten haben jedoch keine Umstände vorgetragen, die hierfür Anlass geben könnten. 288. Soweit die Beklagten ihr Verlangen damit begründen, dass die Klägerin vorläufigen Scha- densersatz geltend gemacht habe, was nur berechtigt sei, wenn die finanzielle Lage der Klä- gerin dies erfordere, greift dies, wie bereits angesprochen, nicht durch. 289. Die Beklagten berufen sich ferner darauf, dass sie mit einem katastrophalen Schaden rechnen müssten. Dies gelte nicht nur deshalb, weil sie bis zu einer positiven Entscheidung in der Berufungsinstanz am Vertrieb der Produkte und an der Begleitung klinischer Studien gehindert wären, sondern auch, weil ihre Reputation in empfindlicher Weise geschädigt würde und sie Marktanteile an Wettbewerber verlören, die sie unter Umständen nicht mehr zurückgewinnen könnten. In der Duplik im Verletzungsverfahren haben die Beklagten ergänzend ausgeführt, es existierten nicht allzu viele Wettbewerber im einschlägigen Markt. Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades und der damit verbundenen öffentlichen Wahrnehmung würde ein aufgrund einer angeblichen Patentverletzung erfolgter Vertriebsstopp unmittelbar von (potentiellen) Kunden wahrgenommen und würden diese von einem Erwerb der Maschinen abhalten und zu einem Kauf bei einem anderen Wettbewerber veranlassen. Aufgrund des Preises einer solchen Vorrichtung und der Langlebigkeit der Produkte würden die Beklagten zumindest für die nächsten Jahre eine Vielzahl von Kunden verlieren. Aber auch danach würden Kunden nicht auf ein Alternativprodukt der Beklagten wechseln, weil sie nunmehr mit dem Handling des Wettbewerbsprodukts vertraut seien und sich daher für Nachfolgeversionen des Wettbewerbers entscheiden würden. 290. Diese Ausführungen bleiben allerdings pauschal. Die Beklagten nennen insbesondere weder konkrete Zahlen noch weitere Fakten wie etwa Beispiele für klinische Studien, die sie in der Zukunft begleiten würden. Mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigen sie keine Nachteile auf, die über die üblichen Folgen einer Unterlassungsanordnung hinausgehen. 57 291. Dementsprechend ist auch das Verlangen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ab- wenden zu können, nicht berechtigt. I. Kostengrundentscheidung 292. Gemäß Art. 69(2) EPGÜ i.V.m. R. 118.5 VerfO ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen. 293. Da die Klägerin mit einem Teil ihrer Verletzungsklage erfolglos geblieben ist, nämlich insbe- sondere mit der begehrten Klageerweiterung um eine Kostenerstattung für die Klage in Höhe von EUR 60.000,- sowie mit einigen Zeiträumen für die Ansprüche auf Schadensersatz und vorbereitende Auskunft, ist es gerechtfertigt, ihr einen Teil der Kosten der Verletzungsklage aufzuerlegen und im Übrigen die Beklagten zur Kostentragung zu verpflichten. 294. Die Widerklage der Beklagten ist erfolglos geblieben. Deren Kosten haben daher die Beklag- ten zu tragen. J. Streitwert 295. Dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien entsprechend ist der Streitwert der Verletzungsklage auf EUR 1.800.000,- und derjenige für die Widerklage auf EUR 2.250.000,- festzusetzen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Widerklage der Beklagten zu 2) bis 5) im Unterschied zur Verletzungsklage auch gegen den deutschen Teil des Streitpatents richtet. K. Erstattungsobergrenze 296. Die Festsetzung der Obergrenze für erstattungsfähige Vertreterkosten beruht auf dem Beschluss des Verwaltungsausschusses über die Obergrenzen erstattungsfähiger Kosten vom 24. April 2023 (D-AC/10/24042023 D) i.V.m. dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 24. April 2023 für die Richtlinien für die Bestimmung der Gerichtsgebühren und die Obergrenze für erstattungsfähige Kosten der obsiegenden Partei (D-AC/09/24042023 D). Gemäß Ziff. II.2., Abs. 4 des letztgenannten Beschlusses ist der Wert der Verletzungsklage und der Wert der Widerklage auf Nichtigerklärung, die beide bei der gleichen Kammer anhängig sind, zur Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu addieren. Daher ist der Bestimmung der Erstattungsobergrenze vorliegend ein Gesamtstreitwert in Höhe von EUR 4.050.000,- zugrunde zu legen, woraus eine Erstattungsobergrenze von insgesamt EUR 600.000,- resultiert. 58 ENTSCHEIDUNG: I. Die Beklagten wird untersagt, 1. eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie in Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn die Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie ein Aufnahmegerät (1) und eine Doppeloptik (2), die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist, umfasst, die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten und wenn sie ein Entfernungsmesssystem (34) umfasst, das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht, die jede einem verschiedenen Bildreproduktions- format (A4, A3) entsprechen; 2. ein Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach Ziffer I.1. umfasst in Belgien, Frankreich, Italien und den Niederlanden anzuwenden oder zur Anwendung in diesen Staaten anzubieten, wenn das Verfahren die die folgenden Schritte umfasst: ein Auswählen (100) der Zielentfernung, ein relatives Platzieren (200) des Aufnahmegerätes und eines Subjekts in der Zielentfernung mittels des Messsystems (34), anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung, wobei die Zielentfernung eine aus mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen ist, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen, und das Messsystem (34) signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zielentfernung entspricht (Anspruch 14). II. Den Beklagten wird aufgegeben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung nach R. 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung, 1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18. April 2018 die in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar in Form einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach den in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Verletzungshandlungen strukturierten Aufstellung der nachfolgenden Informationen: a) Ursprung und Vertriebswege der verletzenden Erzeugnisse und die Vertriebswege der angebotenen Verfahren; 59 b) die ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die verletzenden Erzeugnisse oder die Anwendungen des Verfahrens gezahlt wurden; c) die Identität aller an der Herstellung oder dem Vertrieb der verletzenden Erzeugnisse oder an der Anwendung des Verfahrens beteiligten dritten Personen; d) die Anzahl und die Daten der angebotenen Erzeugnisse oder Verfahren; e) die durchgeführte Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, ihre Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet; einschließlich der Nachweise für diese Werbetätigkeiten; f) die Kosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- und mitteilungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; wobei die Auskünfte zu d) bis f) nur für Handlungen ab dem 18. Mai 2018 (Beklagte zu 2) bis 5)) bzw. ab dem 3. Oktober 2018 (Beklagte zu 1)) zu erteilen sind; und wobei klargestellt wird, dass der Verwendungszweck der Informationen auf die Berechnung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten und die Identifikation weiterer Verletzer beschränkt ist; 2. die unter Ziff. I.1. genannten verletzenden, seit dem 18. April 2018 (Beklagte zu 2) bis 5)) bzw. seit dem 3. September 2018 (Beklagte zu 1)) in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zurückzurufen, indem sie die Dritten, von denen die verletzenden Erzeugnisse zurückzurufen sind darauf hinweisen, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 3 156 843 B1 verletzen, wobei die Beklagten den Dritten verbindlich zuzusagen haben, die entstandenen Kosten zu erstatten, die anfallenden Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, die mit der Rücksendung der Produkte verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu erstatten und die Produkte wieder entgegen zu nehmen; 3. die unter Ziffer I.1. genannten verletzenden, seit dem 18. April 2018 (Beklagte zu 2) bis 5)) bzw. seit dem 3. September 2018 (Beklagte zu 1)) in Verkehr gebrachten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten unter Hinweis, dass dieses Gericht festgestellt hat, dass die Erzeugnisse das Europäische Patent EP 3 156 843 B1 verletzen, Dritte, die gewerbliche Abnehmer, aber nicht Endabnehmer sind, hinsichtlich der unter Ziffer I.1. genannten Erzeugnisse, auffordert, sämtliche Aufträge betreffend die in Ziffer I.1. genannten Erzeugnisse zu stornieren und dem Gericht und der Klägerin innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung der Mitteilung nach R. 60 118.8 S. 1 VerfO und gegebenenfalls der beglaubigten Übersetzung einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführte Maßnahme vorzulegen. III. Den Beklagten wird aufgegeben, 1. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu Ziff. I. ein wiederholtes Zwangsgeld in Höhe von mindestens EUR 1.000,- pro verletzendes Erzeugnis; 2. im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu Ziff. II. ein wiederholtes Zwangsgeld von mindestens EUR 1.000,- pro Tag für jede Zuwiderhandlung an das Gericht zu zahlen. VI. Den Beklagten wird aufgegeben, der Klägerin EUR 20.000,- als vorläufigen Schadensersatz zu zahlen. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr für alle Handlungen gemäß Ziffer I., die seit dem 18. Mai 2018 (Beklagte zu 2) bis 5)) bzw. seit dem 3. Oktober 2018 (Beklagte zu 1)) begangen worden sind oder künftig begangen werden, entstanden ist oder zukünftig entstehen wird. VI. Im Übrigen wird die Verletzungsklage abgewiesen. VII. Die Nichtigkeitswiderklage wird abgewiesen. VIII. Den Beklagten wird aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteils eine vorläufige Kostenerstattung für die Widerklage in Höhe von EUR 90.000,- an die Klägerin zu zahlen. VIII. Von den Kosten des Verletzungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten 90 %. Die Kosten der Widerklage tragen die Beklagten. IX. Der Streitwert für die Klage wird auf EUR 1.800.000,- festgesetzt. Der Streitwert für die Nichtigkeitswiderklage wird auf EUR 2.250.000,- festgesetzt. X. Die Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten wird für die Klage und die Nichtigkeitswiderklage auf insgesamt EUR 600.000,- festgesetzt. XI. Die Anordnungen zu I., II., IV. und VIII. sind erst vollstreckbar, nachdem die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt und, falls erforderlich, eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat, und nachdem der jeweiligen Beklagten die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung zugestellt wurde. 61 Düsseldorf am 23. April 2026 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher Rechtlich qualifizierter Richter Agergaard Technisch qualifizierter Richter Dr. Wilhelm Für den Hilfskanzler INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG: Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung ein- gelegt werden (Art. 73(1) EPGÜ, R. 220.1(a), 224.1(a) VerfO). 62 Informationen zur Vollstreckung (Art. 82 EPGÜ, Art. 37(2) EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4 VerfO): Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstrecken- den Partei ausgestellt, R. 69 RegR. Diese Entscheidung wurde am 23. April 2026 in öffentlicher Sitzung verkündet. Vorsitzender Richter Thomas

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  • The UPC can assert international jurisdiction over various defendants (EU subsidiaries, US parent) based on Articles 4 and 8(1) of the Brussels Regulation.
  • Infringement in one UPC contracting state, even if nationally carved out, can be sufficient for a UPC-wide injunction.
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  • Proportionality arguments in injunction cases, while recognized in EU law, are often difficult to succeed with in German and UPC courts, except in exceptional misuse cases.
  • Defendants should carefully consider jurisdictional challenges to avoid perceived forum shopping, particularly when prior national decisions exist.

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  • Jurisdiction
  • Infringement
  • Injunction
  • Brussels Regulation
  • Forum Shopping
  • Proportionality
  • Patent Validity

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